Richtlinie
Eingliederungszuschuss
Finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten bei Neueinstellungen
[Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit, Stand: Juli 2022]
Die Bundesagentur für Arbeit unterstützt die berufliche Eingliederung von Personen, deren Vermittlung erschwert ist.
Sie möchten jemanden einstellen, der sich auf eine freie Stelle in Ihrem Unternehmen beworben hat? Eigentlich verfügt sie oder er (noch) nicht über die beruflichen Erfahrungen und Kenntnisse, die Sie von Ihrer künftigen Mitarbeiterin oder Ihrem künftigen Mitarbeiter erwarten? Eine Einarbeitung, die über den üblichen Rahmen hinausgeht, ist erforderlich? Die Bundesagentur für Arbeit kann Sie bei Ihrem Vorhaben durch einen Eingliederungszuschuss unterstützen. Auf den nachfolgenden Seiten finden Sie die wichtigsten Informationen zum Eingliederungszuschuss.
Antragstellung und Entscheidung
Bei den Eingliederungszuschüssen handelt es sich um Ermessensleistungen. Ein Rechtsanspruch auf einen Zuschuss besteht nicht. Der Eingliederungszuschuss wird grundsätzlich nur gezahlt, wenn er zur beruflichen Eingliederung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers erforderlich ist. Über den Antrag entscheidet die zuständige Agentur für Arbeit oder das Jobcenter. Bitte beachten Sie unsere Tipps zur Antragstellung!
Tipps zur Antragstellung!
- Beantragen Sie die Förderung schon bevor Sie den Arbeitsvertrag abschließen! Andernfalls wird eine Förderung in der Regel nicht mehr möglich sein, weil die berufliche Eingliederung mit der vereinbarten Arbeitsaufnahme bereits ohne eine Förderzusage gelungen wäre.
- Nutzen Sie die elektronische Antragstellung! Hierfür steht Ihnen im Internet unter www.arbeitsagentur.de ein Online-Kommunikationskanal zur Verfügung.
- Beachten Sie bitte, dass eingereichte Papierunterlagen elektronisch erfasst und nach einer Aufbewahrungsfrist von sechs Wochen vernichtet werden! Sollten Sie Ihre Originalunterlagen wieder benötigen, teilen Sie dies bitte rechtzeitig schriftlich mit.
Höhe und Dauer der Förderung
In welcher Höhe und für welchen Zeitraum ein Eingliederungszuschuss gezahlt werden kann, ist in jedem Einzelfall von der zuständigen Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter vor der Einstellung zu prüfen. Der Eingliederungszuschuss kann bis zu 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts betragen. Es wird in der Regel das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das Sie tatsächlich zahlen. Ihr Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird in pauschalierter Form berücksichtigt. Die Förderdauer kann bis zu zwölf Monate betragen.
Erweiterte Fördermöglichkeiten
Soweit erforderlich, ist für bestimmte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine längere und/oder höhere Förderung möglich.
Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, kann die Dauer der Förderung bis zu 36 Monate mit einer Förderhöhe von bis zu 50 Prozent betragen.
Bei behinderten und schwerbehinderten Menschen kann die Förderhöhe bis zu 70 Prozent des Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu 24 Monate betragen. Nach Ablauf von 12 Monaten mindert sich der Eingliederungszuschuss um 10 Prozentpunkte. Eine Minderung auf weniger als 30 Prozent der Bemessungsgrundlage wird nicht vorgenommen.
Bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen kann die Förderdauer bis zu 60 Monate und ab dem vollendeten 55. Lebensjahr bis zu 96 Monate betragen. Besonders betroffen sind beispielsweise schwerbehinderte Menschen, deren Eingliederung ins Erwerbsleben wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung besonders schwierig ist. Der Eingliederungszuschuss mindert sich nach Ablauf von 24 Monaten um 10 Prozentpunkte jährlich. Auch in diesen Fällen erfolgt keine Minderung auf weniger als 30 Prozent der Bemessungsgrundlage.
Förderungsausschluss
Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn Sie
- ein bestehendes Arbeitsverhältnis beenden, um einen Eingliederungszuschuss zu erhalten.
- beabsichtigen, jemanden einzustellen, der innerhalb der letzten vier Jahre bereits mehr als drei Monate versicherungspflichtig bei Ihnen beschäftigt war.
Nachbeschäftigungspflicht
Es wird grundsätzlich von Ihnen erwartet, dass Sie die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer auch über die Förderdauer hinaus – also ohne Förderung – weiter beschäftigen. Die sogenannte „Nachbeschäftigungszeit" entspricht in der Regel der Förderdauer; sie beträgt längstens zwölf Monate. Wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderzeitraums oder in einer Nachbeschäftigungszeit von Ihnen ohne wichtigen Grund beendet wird, ist der Eingliederungszuschuss – von wenigen Ausnahmen abgesehen – von Ihnen teilweise zurückzuzahlen. Detaillierte Ausführungen zur Rückzahlungspflicht, den einschlägigen Rechtsvorschriften und weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.arbeitsagentur.de
Für Ihre Fragen stehen Ihnen Ihre persönliche Ansprechpartnerin oder Ihr persönlicher Ansprechpartner der zuständigen Agentur für Arbeit oder des Jobcenters telefonisch oder auch schriftlich zur Verfügung. Sie können gerne auch die bundesweit einheitliche Telefonnummer des Arbeitgeber-Service der Bundesagentur für Arbeit 0800 4 5555 20 nutzen. Der Anruf ist für Sie kostenfrei.