Richtlinie
Förderung der beruflichen Weiterbildung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Merkblatt 6
Stand Januar 2022
1. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Ihre berufliche Weiterbildung gefördert werden kann?
1.1 Notwendigkeit der Weiterbildung
Eine berufliche Weiterbildung soll Ihre Vermittlungschancen deutlich verbessern. Bei der Förderung beruflicher Weiterbildung werden Ihre Fähigkeiten, Ihr bisheriger beruflicher Werdegang und Vorkenntnisse und Ihre persönlichen Voraussetzungen wie Eignung und Mobilität berücksichtigt. Nach diesen Faktoren entscheidet die Agentur für Arbeit/das Jobcenter nach ausführlicher Beratung, ob Sie zur beruflichen Eingliederung eine Qualifizierung benötigen. Hierbei kommt der Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes und Ihrer Mobilitätsbereitschaft eine hohe Bedeutung zu. Die Notwendigkeit der Weiterbildung kann zur Beendigung oder Vermeidung der Arbeitslosigkeit anerkannt werden. Ziel ist Ihre dauerhafte Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt.
Wenn Sie nicht über einen Berufsabschluss verfügen, besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Förderung des nachträglichen Erwerbs eines Berufsabschlusses.
1.2 Beratung
Zur Feststellung, ob Sie eine berufliche Weiterbildung benötigen, ist es unbedingt erforderlich, dass möglichst frühzeitig eine Beratung durch die Agentur für Arbeit/das Jobcenter erfolgt. Vereinbaren Sie dazu einen Termin mit Ihrer Agentur für Arbeit/Ihrem Jobcenter. Im Rahmen dieser Beratung werden Ihre Fragen im Zusammenhang mit der beruflichen Weiterbildung besprochen und das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung geklärt. Zur Feststellung der Eignungsvoraussetzungen kann ggf. ein zusätzlicher Termin beim Ärztlichen Dienst oder berufspsychologischen Service notwendig sein.
1.3 Bildungsgutschein
Liegen die Voraussetzungen für eine Förderung vor, erhalten Sie einen Bildungsgutschein, mit dem Ihnen die Übernahme der Weiterbildungskosten und ggf. die Weiterzahlung des Arbeitslosengeldes zugesichert wird. Der Bildungsgutschein gilt zeitlich befristet. Er kann auf eine bestimmte Region beschränkt werden. Im Bildungsgutschein ist immer ein bestimmtes Bildungsziel angegeben.
Während der Gültigkeitsdauer des Bildungsgutscheines können Sie eine dem Bildungsgutschein entsprechende zugelassene Maßnahme auswählen. Die Maßnahmen finden Sie auf der Seite www.arbeitsagentur.de/kursnet über die KURSNET Einstiegsseite.
Die für den ausgewählten Träger bestimmte Ausfertigung des Bildungsgutscheins, mit der der Träger Ihre Aufnahme in die Maßnahme bestätigt, muss innerhalb des Gültigkeitszeitraumes und vor dem Beginn Ihrer Teilnahme bei der Agentur für Arbeit / dem Jobcenter eingereicht werden.
TIPP
Damit Ihnen die zustehenden Leistungen zeitnah bewilligt werden können, sollten Sie die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig vor Beginn der Teilnahme bei Ihrer Agentur für Arbeit / Ihrem Jobcenter einreichen.
1.4 Weiterbildungen im Auftrag von Agenturen für Arbeit und Jobcentern
Neben der Förderung über den Bildungsgutschein gibt es auch die Möglichkeit der Teilnahme an einer Auftragsmaßnahme. Hier führt ein Bildungsträger im Auftrag der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters eine Weiterbildung durch. Anstelle des Bildungsgutscheins, bei dem Sie den Bildungsträger selbst aussuchen können, erhalten Sie ein Angebot zur Teilnahme an einer konkreten Weiterbildung. Für Agenturen für Arbeit und Jobcenter gelten dabei folgende Unterschiede:
Agenturen für Arbeit und Jobcenter können Träger mit der Durchführung folgender Weiterbildungen beauftragen:
- Maßnahmen zum Erwerb von Grundkompetenzen (siehe auch 1.7),
- Maßnahmen in Kombination „Erwerb von Grundkompetenzen” und Weiterbildungen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf (Umschulungen) führen oder
- Maßnahmen, die eine Weiterbildung in einem Betrieb, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt (betriebliche Umschulung), begleiten (umschulungsbegleitende Hilfen, siehe auch 1.8).
Zusätzlich können Jobcenter auch Träger mit der Durchführung beruflicher Weiterbildungsmaßnahmen beauftragen, wenn eine dem Bildungsziel entsprechende Weiterbildung in Ihrer Region bislang nicht verfügbar ist. Dies gilt grundsätzlich für alle Arten der Weiterbildung (z.B. Anpassungsqualifizierungen, Umschulungen).
1.5 Zulassung des Trägers und der Maßnahme
Der Maßnahmeträger und die angestrebte Maßnahme müssen für die Weiterbildungsförderung von einer fachkundigen Stelle nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung zugelassen sein.
HINWEIS
Hierüber informiert Sie der Bildungsträger oder das jeweilige Bildungsangebot in den Portalen der Aus- und Weiterbildungssuche.
1.6 Nachträglicher Erwerb des Hauptschulabschlusses
Auf den nachträglichen Erwerb eines Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Rechtsanspruch. Die Förderung des Hauptschulabschlusses erfolgt in der Regel in Kombination mit einer zuvor individuell festgelegten beruflichen Weiterbildungsmaßnahme.
1.7 Erwerb von Grundkompetenzen
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die noch nicht über einen Berufsabschluss verfügen, können zur Vorbereitung auf eine Weiterbildung, die zu einem Berufsabschluss führt, Förderleistungen zum Erwerb notwendiger Grundkompetenzen in den Bereichen Lesen, Schreiben, Mathematik und Informations- und Kommunikationstechnologien erhalten, wenn dies für die erfolgreiche Teilnahme an der Weiterbildung erforderlich ist.
1.8 Umschulungsbegleitende Hilfen
Umschulungsbegleitende Hilfen werden in Verbindung mit betrieblichen Einzelumschulungen gefördert. Eine betriebliche Einzelumschulung findet wie die duale Berufsausbildung in einem Betrieb statt. Sie ist erwachsenengerecht um ein Drittel gegenüber einer entsprechenden Berufsausbildung verkürzt.
Umschulungsbegleitende Hilfen umfassen z.B. Nachhilfeunterricht für Berufsschulfächer, Nachbereitung von Lernstoff.
2. Wie finden Sie den passenden Lehrgang?
Sie haben von Ihrer Agentur für Arbeit / Ihrem Jobcenter einen Bildungsgutschein erhalten. Darin sind das Bildungsziel und die Qualifizierungsinhalte festgelegt, die Ihre Eingliederungschancen auf dem Arbeitsmarkt entscheidend verbessern sollen. Es liegt nun an Ihnen, den für Sie passenden Lehrgang bei einem Bildungsträger Ihrer Wahl auszuwählen. Damit Sie die richtige Auswahl treffen können, stehen Ihnen vielfältige Informationsmöglichkeiten zur Verfügung:
- Wenn es um Ihre berufliche Weiterentwicklung geht, nutzen Sie die vielfältigen Möglichkeiten von www.arbeitsagentur.de. Sie finden im Onlineangebot der Bundesagentur für Arbeit Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen in Ihrem gewählten Beruf und eine Reihe von weiteren Recherchemöglichkeiten und Hintergrundwissen. Die berufskundlichen Informationen zu Arbeitsmarktchancen, Weiterbildungsmöglichkeiten und entsprechenden Angeboten werden Ihnen übersichtlich und strukturiert dargestellt. Neben einem Überblick zur Weiterbildung finden Sie auch die Themen Berufswechsel, Aufstieg und Wiedereinstieg. Zudem können Sie für ausgewählte Berufe eine Selbsteinschätzung in Form eines BERUFECHECK durchführen.
- LINK
Das Angebot finden Sie unter www.arbeitsagentur.de Karriere und Weiterbildung
Direkt zu Ihrem Angebot zur beruflichen Weiterbildung führt Sie die Einstiegsseite » www.arbeitsagentur.de/kursnet.
Von dort gelangen Sie zu dem für Ihr Anliegen passenden Suchbaustein – z. B. zu Kursangeboten der beruflichen Weiterbildung (www.arbeitsagentur.de/weiterbildung), zum Berufsabschluss nachholen oder einer Umschulung (www.arbeitsagentur.de/berufsausbildung). - Informationen erhalten Sie auch bei allen Bildungsträgern direkt.
Worauf Sie achten sollten:
- Bevor Sie sich zu einem Lehrgang anmelden, vergewissern Sie sich bitte beim Bildungsträger, ob der von Ihnen ausgewählte Lehrgang nach dem Sozialgesetzbuch III (SGB III) zugelassen ist und mit dem im Bildungsgutschein festgelegten Bildungsziel und den Qualifizierungsinhalten übereinstimmt. Nur für diese Lehrgänge können Sie Ihren Bildungsgutschein einlösen. Im Zweifelsfall sprechen Sie bitte mit Ihrer Agentur für Arbeit / Ihrem Jobcenter.
Der Eintritt in die Weiterbildung und die Vorlage des Bildungsgutscheines bei Ihrer Agentur für Arbeit/Ihrem Jobcenter muss innerhalb des Gültigkeitszeitraumes erfolgen. Ansonsten verfällt der Bildungsgutschein und Sie müssten die Ausstellung eines neuen Bildungsgutscheines beantragen. - Der Bildungsgutschein bietet Ihnen die Möglichkeit, einen Lehrgang in der Regel im Tagespendelbereich Ihres Wohnortes auszuwählen.
Der Tagespendelbereich ist die Region, die im Rahmen der zumutbaren Pendelzeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen ist. Bei einer täglichen Unterrichtszeit von mehr als sechs Stunden sind für die Hin- und Rückfahrt insgesamt bis zu zweieinhalb Stunden zumutbar. Liegt die tägliche Unterrichtszeit unter sechs Stunden, verringert sich die zumutbare Pendelzeit auf insgesamt zwei Stunden. - Sollte im Einzelfall der von Ihnen ausgewählte Lehrgang nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer Ihres Bildungsgutscheines beginnen oder sollten Sie keinen geeigneten Lehrgang finden, dann wenden Sie sich bitte umgehend an Ihre Agentur für Arbeit / Ihr Jobcenter.
HINWEIS
Um Weiterbildungsinteressierte bei der Entscheidung für eine fachlich geeignete und qualitativ hochwertige berufliche Weiterbildungsmaßnahme zu unterstützen, hält das Bundesinstitut für Berufsbildung (BiBB) eine Prüfliste bereit. Sie kann und soll kein mündliches Beratungsgespräch ersetzen und wendet sich hauptsächlich an diejenigen, die sich bereits grundsätzlich darüber informiert haben, welche Art von Weiterbildung für sie in Frage kommt (www.bibb.de/checkliste). - Erfragen Sie beim Bildungsträger, wie viele Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach dem Besuch des zuletzt durchgeführten Lehrgangs eine Arbeit gefunden haben.
- Erkundigen Sie sich beim Bildungsträger, wie er Sie bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle unterstützt.
- Lassen Sie sich vom Bildungsträger die Räumlichkeiten und die technische Ausstattung zeigen.
- Erkundigen Sie sich nach Lernformen: Findet der Unterricht ausschließlich in Präsenzunterricht statt oder gibt es auch Online-Lernphasen? Wie sind diese geplant?
- Erfragen Sie, welche Qualifikationen das Lehrpersonal hat. Wenn Sie Deutsch als Zweitsprache gelernt haben, erkundigen Sie sich, wie das Lehrpersonal darauf eingehen kann.
- Viele Bildungsträger bieten die Möglichkeit zu einer kostenlosen „Schnupperstunde” oder einen „Tag der offenen Tür” an. Nutzen Sie dieses Angebot unbedingt.
- Oft ist während eines Lehrgangs ein Praktikum vorgesehen. Bei der Suche nach einem geeigneten Praktikumsplatz sollten Sie selbst mit aktiv werden. Ihre Initiative ist oft der erste Schritt zum neuen Arbeitsplatz!
3. Welche Leistungen werden in welcher Höhe übernommen?
3.1 Weiterbildungskosten
Weiterbildungskosten sind die durch die Weiterbildung unmittelbar entstehenden
- Lehrgangskosten und ggf. Kosten für eine notwendige Eignungsfeststellung,
- Fahrkosten,
- Kosten für eine erforderliche auswärtige Unterbringung und Verpflegung und
- Kosten für die Betreuung von aufsichtsbedürftigen Kindern.
Übernimmt ein Dritter (z.B. der Arbeitgeber) teilweise oder ganz die Kosten der Maßnahme (z.B. Lehrgangskosten), werden nur noch die Kosten von der Agentur für Arbeit / dem Jobcenter übernommen, die nach Abzug der von dem Dritten gezahlten Beträge übrig bleiben.
Wenn Sie als Kundin oder Kunde des Jobcenters im Laufe der Maßnahme keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II) mehr benötigen – z.B. wegen ausreichendem Einkommen Ihrer Partnerin/Ihres Partners – können Sie trotzdem weiter an der Maßnahme teilnehmen.
Die nachfolgenden Ausführungen zu Lehrgangskosten, Fahrkosten, auswärtige Unterbringung und Kinderbetreuung gelten nicht für Beschäftigte, die an einer Weiterbildung im Wege des Sammelantragsverfahrens teilnehmen.
3.1.1 Lehrgangskosten
Als Lehrgangskosten können Lehrgangsgebühren einschließlich der Kosten für erforderliche Lernmittel, Arbeitskleidung, Prüfungsstücke und der Prüfungsgebühren für gesetzlich geregelte oder allgemein anerkannte Zwischen- und Abschlussprüfungen übernommen werden, soweit es sich um notwendige Kosten handelt. Arbeitskleidung und Lernmittel, die Sie während der Maßnahme benötigen, werden Ihnen grundsätzlich vom Träger der Maßnahme zur Verfügung gestellt.
3.1.2 Fahrkosten
Fahrkosten können übernommen werden
- für Fahrten zwischen Wohnung und Bildungsstätte (Pendelfahrten),
- bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung für die An- und Abreise und für eine monatliche Familienheimfahrt oder anstelle der Familienheimfahrt für eine monatliche Fahrt einer oder eines Angehörigen zum Aufenthaltsort der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers.
Fahrkosten werden in Höhe des Betrages erstattet, der bei Benutzung des zweckmäßigsten regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels in der niedrigsten Klasse entsteht. Bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel wird eine Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes gezahlt, die 0,20 Euro je gefahrenem Kilometer beträgt (für Kundinnen und Kunden des Jobcenters gelten abweichende Regelungen).
Für die An- und Abreise bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung sowie für eine monatliche Familienheimfahrt werden bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die Kosten für das zweckmäßigste regelmäßig verkehrende Verkehrsmittel in der niedrigsten Klasse erstattet. Bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel wird für die An- und Abreise sowie für eine monatliche Familienheimfahrt eine Wegstreckenentschädigung von 0,20 Euro für jeden gefahrenen Kilometer zwischen dem Ort Ihres Hausstandes und dem Ort der Weiterbildung gezahlt. Für die Anreise, die Abreise und die monatliche Familienheimfahrt wird bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel jeweils ein Höchstbetrag von 130 Euro zugrunde gelegt (für Kundinnen und Kunden des Jobcenters gelten abweichende Regelungen).
Monatliche Kosten für Pendelfahrten können bis zur Höhe von 588,00 Euro übernommen werden.
HINWEIS
Zu den Fahrkosten werden Ihre Kilometerangaben von der Agentur für Arbeit / dem Jobcenter mit einem Internet-Routenplaner überprüft. Es beschleunigt die Bearbeitung, wenn Sie einen Ausdruck der Entfernungsberechnung beifügen.
3.1.3 Auswärtige Unterbringung
Bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung können folgende Leistungen gezahlt werden:
- Für die Unterbringung je Tag ein Betrag in Höhe von 60,00 EUR, je Kalendermonat jedoch höchstens ein Betrag von 420,00 EUR.
- Für die Verpflegung je Tag ein Betrag in Höhe von 24,00 EUR, je Kalendermonat jedoch höchstens ein Betrag von 168,00 EUR.
3.1.4 Kinderbetreuungskosten
Kosten für die Betreuung von aufsichtsbedürftigen Kindern der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers können in Höhe von 150,00 EUR monatlich je Kind übernommen werden, wenn der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer solche Kosten während der Teilnahme an der Maßnahme entstehen. Als aufsichtsbedürftig gelten in der Regel Kinder, die noch nicht 15 Jahre alt sind.
HINWEIS
Für die Angaben zu den Kinderbetreuungskosten ist der Vordruck „Fragebogen zur Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme” zu verwenden. Sind Sie SGBII-Kundin oder -Kunde, verwenden Sie den entsprechenden Erklärungsbogen.
3.1.5 Weiterbildungsprämie
Bei Weiterbildungen, die vor Ablauf des 31.12.2023 beginnen und zu einem Abschluss in anerkannten Ausbildungsberufen mit mindestens zweijähriger Dauer führen, können Sie eine Weiterbildungsprämie erhalten. Diese beträgt für erfolgreiche Zwischenprüfungen bei Umschulungen 1.000 Euro. Voraussetzung ist, dass in den jeweiligen Berufsgesetzen oder Ausbildungsverordnungen eine Zwischenprüfung vorgesehen ist. Die Prämie für das Bestehen der Abschlussprüfung bei Umschulungen bzw. der Externen-/Nichtschülerprüfung beträgt 1.500 Euro. Um die Prämie zu erhalten, müssen Sie Ihrer Agentur für Arbeit bzw. Ihrem Jobcenter einen Nachweis der prüfenden Stelle über das erfolgreiche Bestehen einer Zwischen- oder Abschlussprüfung vorlegen (z.B. Kopie des Zeugnisses der Kammer).
3.2 Leistungen zum Lebensunterhalt
Arbeitslosengeld
Für die Zeit einer geförderten Weiterbildung wird Arbeitslosengeld gezahlt, so lange die Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosengeld vorliegen.
Die Regelungen für das Arbeitslosengeld gelten unverändert auch während der Weiterbildung.
Ausführliche Informationen zum Arbeitslosengeld finden Sie im Merkblatt 1 für Arbeitslose, das Ihre Agentur für Arbeit / Ihr Jobcenter für Sie bereithält.
Während der geförderten Weiterbildung mindert sich die Anspruchsdauer für jeweils zwei Tage des Bezuges von Arbeitslosengeld nur um jeweils einen Tag.
BEISPIEL:
Während der Teilnahme an einer geförderten Weiterbildung vom 01.06. bis 30.09. (vier Monate) wird Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung gezahlt. Die Anspruchsdauer mindert sich im Verhältnis 2 zu 1, so dass sich wegen des Leistungsbezuges von vier Monaten eine Minderung der Anspruchsdauer um zwei Monate ergibt.
Eine Minderung der Anspruchsdauer unterbleibt ganz, wenn bereits zu Beginn der Weiterbildung die Anspruchsdauer 30 Tage oder weniger beträgt. Wird durch die Minderung während der Weiterbildung eine Anspruchsdauer von 30 Tagen erreicht, unterbleibt eine weitere Minderung der Anspruchsdauer. Damit ist sichergestellt, dass nach Ende der Weiterbildung bei ggf. weiterhin vorliegender Arbeitslosigkeit noch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld für mindestens 30 Tage besteht. Bestand bereits zu Beginn der Weiterbildung nur ein Restanspruch von weniger als 30 Tagen, kann höchstens dieser Restanspruch geltend gemacht werden.
Für die Zeit einer geförderten Weiterbildung werden die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Alg II) für erwerbsfähige Leistungsberechtigte weitergezahlt, solange die Voraussetzungen für diese Leistungen vorliegen. Ausführliche Informationen erhalten Sie von Ihrem Träger der Grundsicherung und aus dem Merkblatt „Grundsicherung für Arbeitsuchende”, das Ihr Jobcenter für Sie bereithält.
4. Anrechnung von Einkommen
4.1 Anrechnung von Einkommen
Üben Sie während der Maßnahme eine Beschäftigung, selbständige Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger aus, wird das hieraus erzielte Nebeneinkommen auf das Arbeitslosengeld angerechnet.
Informationen zur Anrechnung von Nebeneinkommen finden Sie im Merkblatt für Arbeitslose und im Faltblatt „Wissenswertes zum Thema Nebeneinkommen”.
LINK
Das Merk-/Faltblatt finden Sie unter www.arbeitsagentur.de.
Die „Bescheinigung über Nebeneinkommen” und das „Zusatzblatt Werbungskosten” finden Sie unter www.arbeitsagentur.de/formulare-a-z
LINK
Für das Arbeitslosengeld II gelten abweichende Anrechnungsvorschriften. Diese können Sie dem Merkblatt „Grundsicherung für Arbeitsuchende” entnehmen.
4.2 Anrechnung von Leistungen
Erhalten Sie als Bezieher von Arbeitslosengeld Arbeitsentgelt, Vergütungen oder andere für Ihren Lebensunterhalt bestimmte Zuwendungen von Ihrem Arbeitgeber oder dem Träger der Maßnahme wegen der Teilnahme an der Maßnahme oder aufgrund eines früheren oder bestehenden Beschäftigungsverhältnisses (auch ohne dafür eine Arbeitsleistung zu erbringen), gilt Folgendes:
Nach Abzug der Steuern und der Beitragsanteile zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung und eines Freibetrages von 400 Euro monatlich wird die Leistung auf das Arbeitslosengeld angerechnet.
BEISPIEL:
Wegen der Teilnahme an einer Weiterbildung erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber eine monatliche Vergütung von 500 Euro netto. Nach Abzug des Freibetrages von 400 Euro monatlich werden 100 Euro monatlich auf das Arbeitslosengeld angerechnet.
LINK
Der Vordruck „Bescheinigung über Arbeitgeber-/Trägerleistungen” ist abrufbar unter www.arbeitsagentur.de/formulare-a-z.
HINWEIS
Bei der Anrechnung von Leistungen, wie sie im ersten Absatz beschrieben sind, gilt auf dem Gebiet des Arbeitslosengeldes II abweichend: Die Zuwendungen sind bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II als Einkommen zu berücksichtigen. Wegen weiterer Einzelheiten wenden Sie sich bitte an Ihre persönliche Ansprechpartnerin/Ihren persönlichen Ansprechpartner.
5. Die Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung
5.1 Kranken-/Pflegeversicherung
Während Sie Arbeitslosengeld/Arbeitslosengeld II beziehen, sind Sie grundsätzlich in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert. Die Kranken- und Pflegeversicherung wird von der Krankenkasse durchgeführt, bei der Sie Mitglied sind. Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für Pflichtversicherte werden in voller Höhe von der Agentur für Arbeit/dem Jobcenter bzw. dem Träger der Grundsicherung getragen.
HINWEIS
Nähere Informationen hierzu finden Sie im Merkblatt 1 für Arbeitslose bzw. Merkblatt „Grundsicherung für Arbeitsuchende”.
Beziehen Sie keine Leistungen, sind Sie durch den Leistungsträger nicht kranken- und pflegeversichert. In diesen Fällen wenden Sie sich bitte an die zuletzt zuständige Krankenkasse.
5.2 Rentenversicherung
Beziehen Sie Arbeitslosengeld, dann sind Sie grundsätzlich pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ihre Agentur für Arbeit zahlt für die Zeit Ihres Bezuges von Arbeitslosengeld Pflichtbeiträge an den Rentenversicherungsträger.
HINWEIS
Nähere Informationen hierzu finden Sie im Merkblatt 1 für Arbeitslose.
Durch den Bezug von Arbeitslosengeld II sind Sie nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Die Zeit des Arbeitslosengeld II-Bezuges wird durch Ihr Jobcenter an die Rentenversicherung übermittelt, welche prüft, ob eine Anrechnungszeit vorliegt.
5.3 Unfallversicherung
Als Teilnehmerin/Teilnehmer an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung sind Sie während der festgesetzten Zeiten der praktischen und theoretischen Unterweisung einschließlich des Weges von Ihrer Wohnung zur Schulungsstätte und zurück gegen Unfall versichert. Träger der Unfallversicherung ist in diesen Fällen die Berufsgenossenschaft, bei der der Träger der beruflichen Bildungsmaßnahme (Bildungsstätte, Betrieb usw.) Mitglied ist. Die Unfallanzeige ist an die demnach zuständige Berufsgenossenschaft zu übersenden, nicht an die Agentur für Arbeit / dem Jobcenter oder den Träger der Grundsicherung.
Als Bezieherin/Bezieher von Arbeitslosengeld/Arbeitslosengeld II sind Sie auch dann gegen Unfall versichert, wenn Sie auf Aufforderung mit Rechtsfolgenbelehrung die Agentur für Arbeit/ das Jobcenter oder andere Stellen aufsuchen (z.B. zur ärztlichen Untersuchung). Einen Unfall müssen Sie in Ihrem eigenen Interesse sofort Ihrer Agentur für Arbeit/Ihrem Jobcenter anzeigen, da in diesem Fall nicht die Berufsgenossenschaft des Trägers, sondern die Unfallkasse Bund und Bahn der Unfallversicherungsträger ist.
6. Zuständigkeit
Beantragen Sie die Leistungen bei der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit / dem Jobcenter. Das ist die Agentur für Arbeit/das Jobcenter, in deren Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Dort erhalten Sie alle erforderlichen Unterlagen.
BITTE BEACHTEN SIE
Helfen Sie mit, die Entscheidung über Ihre Leistungen zu erleichtern, indem Sie die Vordrucke sorgfältig ausfüllen und vor Beginn der Maßnahme vollständig einreichen.
Sie können die Unterlagen persönlich abgeben, durch einen Beauftragten abgeben lassen oder durch die Post zusenden.
Die Agentur für Arbeit / das Jobcenter vertraut auf die Richtigkeit Ihrer Angaben. Ein Teil Ihrer persönlichen Daten wird – wenn Ihnen die Formulare in der Agentur für Arbeit ausgehändigt werden – bereits für Sie auf das Formular gedruckt. Überprüfen Sie alle Daten vor der Abgabe der Unterlagen. Vielleicht haben sich Änderungen, z.B. durch einen Umzug, ergeben.
Für Beschäftigte, die an einer beruflichen Weiterbildung im Wege des Sammelantragsverfahrens teilnehmen, gelten besondere Regelungen.
7. Bescheid
Die Entscheidung über die von Ihnen beantragten Weiterbildungskosten teilt Ihnen die Agentur für Arbeit / das Jobcenter mit einem schriftlichen Bescheid mit. Für die Zeit der geförderten Weiterbildung wird Arbeitslosengeld weitergezahlt, so lange die Anspruchsvoraussetzungen hierfür vorliegen. Einen gesonderten Bescheid erhalten Sie in der Regel daher nur, wenn sich Änderungen in Ihrem Leistungsanspruch ergeben haben. Einen schriftlichen Bescheid erhalten Sie auch,
- wenn Ihrem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang entsprochen werden kann,
- wenn die Höhe der Weiterbildungskosten geändert wird,
- wenn die Zahlung der Leistungen ganz eingestellt werden muss oder
- wenn Sie Leistungen zu Unrecht erhalten und zurück zu zahlen haben.
Arbeitslosengeld II wird weiter gewährt, solange Hilfebedürftigkeit vorliegt.
8. Widerspruch gegen Entscheidungen
Sollten Sie mit einem schriftlichen Bescheid der Agentur für Arbeit / des Jobcenter nicht einverstanden sein, können Sie dagegen Widerspruch einlegen. Der Widerspruch bewirkt, dass die Entscheidung der Agentur für Arbeit / des Jobcenter nochmals überprüft wird.
Wenn Sie Widerspruch einlegen wollen, müssen Sie dies innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung tun. Der Widerspruch muss bei der Agentur für Arbeit, die den Bescheid erlassen hat, schriftlich oder in elektronischer Form eingelegt oder dort persönlich zur Niederschrift erklärt werden. Näheres entnehmen Sie bitte der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides gegen den Sie Widerspruch erheben möchten.
Der Widerspruch gegen Bescheide des Jobcenters ist dort einzulegen.
Kann Ihrem Widerspruch nicht oder nicht in vollem Umfang abgeholfen werden, so erhalten Sie einen schriftlichen Widerspruchsbescheid, gegen den Sie Klage erheben können. Bei welchem Gericht, innerhalb welcher Frist und in welcher Form die Klage zu erheben ist, können Sie der Rechtsbehelfsbelehrung entnehmen, die mit dem Widerspruchsbescheid erteilt wird.
Im Falle einer Klage muss die Agentur für Arbeit / das Jobcenter dem Sozialgericht die vollständigen Leistungsunterlagen übersenden. Ärztliche und psychologische Gutachten in diesen Leistungsunterlagen werden von der Übersendung nur dann ausgenommen, wenn Sie der Übersendung dieser Unterlagen ausdrücklich widersprochen haben.
9. Auszahlung der Leistungen
9.1 Auszahlungsverfahren
Arbeitslosengeld sowie die Beträge, die die Agentur für Arbeit an Weiterbildungskosten übernimmt, erhalten Sie nur dann kostenfrei, wenn Sie diese Geldleistungen auf ein inländisches oder ausländisches Konto bei einem Geldinstitut im sog. SEPA-Raum überweisen lassen oder wenn Sie nachweisen, dass Ihnen die Einrichtung eines inländischen Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist.
Wenn Sie noch kein Konto bei einem Geldinstitut haben, liegt es in Ihrem Interesse, sich ein Konto sofort einzurichten. Lassen Sie sich die Geldleistung nicht auf ein inländisches oder ausländisches Konto im SEPA-Raum überweisen und können Sie nicht nachweisen, dass Ihnen ohne eigenes Verschulden die Einrichtung eines inländischen Kontos versagt wurde, wird Ihnen die Geldleistung durch die Deutsche Post unter Abzug der dadurch verursachten Kosten gezahlt.
Die Übermittlung der Geldleistung durch die Deutsche Post (Briefträger) erfolgt durch Zustellung einer Zahlungsanweisung zur Verrechnung (ZzV). Diese können Sie innerhalb eines Monats bei Ihrem Geldinstitut zur Gutschrift einreichen oder bei jeder Auszahlungsstelle der Deutschen Post oder der Deutschen Postbank zur Barauszahlung einlösen.
Die ZzV wird Ihnen kostenfrei (ohne Entgeltabzug) zugesandt, wenn Sie nachgewiesen haben, dass Ihnen die Einrichtung eines inländischen Kontos ohne eigenes Verschulden versagt wurde. Andernfalls wird bei jeder ZzV ein Grundentgelt in Höhe von zur Zeit 2,85 EUR vom Anspruch einbehalten. Lassen Sie sich den Betrag der ZzV bei einer Auszahlungsstelle der Deutschen Post oder der Deutschen Postbank auszahlen, wird zusätzlich ein betragsabhängiges Entgelt einbehalten, das zur Zeit wie folgt gestaffelt ist:
bei Beträgen
- bis 50,00 EUR: 3,50 EUR
- von mehr als 50,00 EUR bis 250,00 EUR: 4,00 EUR
- von mehr als 250,00 EUR bis 500,00 EUR: 5,00 EUR
- von mehr als 500,00 EUR bis 1.000,00 EUR: 6,00 EUR
- von mehr als 1.000,00 EUR bis 1.500,00 EUR: 7,50 EUR
Ein betragsabhängiges Entgelt ist nicht zu entrichten, wenn Sie die ZzV einem Geldinstitut zur Kontogutschrift einreichen. Die von der Agentur für Arbeit / dem Jobcenter überwiesenen oder übermittelten Geldleistungen werden auf der Gutschriftsanzeige für Ihr Konto oder der Zahlungsanweisung zur Verrechnung verschlüsselt angegeben, und zwar jeweils mit einer vierstelligen Kennziffer. Diese Kennziffer finden Sie in Ihrem entsprechenden Bewilligungsbescheid wieder. Haben Sie bereits vor der Teilnahme Arbeitslosengeld bezogen, ändert sich die Kennziffer für die Dauer der Teilnahme.
Ihre Ansprüche auf laufende Geldleistungen können übertragen, verpfändet und wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Pfändungsschutz kann dadurch sichergestellt werden, dass Sie bei Ihrer Bank oder Sparkasse ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k Zivilprozessordnung einrichten und die Überweisung der Leistung auf dieses Konto veranlassen. In diesem Fall sind Sie innerhalb der für das Pfändungsschutzkonto festgelegten Grenzen vor Pfändung geschützt.
9.2 Zahlungstermine
Arbeitslosengeld wird Ihnen regelmäßig monatlich nachträglich, Arbeitslosengeld II monatlich im Voraus ausgezahlt. Die Leistungen zu den Kosten der Maßnahme (z.B. Lehrgangskosten) werden im Regelfall unmittelbar an den Träger der Maßnahme ausgezahlt.
Bei einer Auszahlung an Sie erhalten Sie die Lehrgangskosten ggf. zusammen mit weiteren Weiterbildungskosten (z. B. Fahrkosten) monatlich im Voraus. Der Zeitraum, für den die Überweisung gilt, wird auf der Gutschriftsanzeige für Ihr Konto oder der Zahlungsanweisung zur Verrechnung angegeben. Einzelbeiträge unter 10,00 EUR werden nicht ausbezahlt, sondern solange angesammelt, bis der Betrag erreicht wird.
Lediglich wenn dadurch schon über sechs Monate lang keine Zahlung erfolgt ist, wird im Allgemeinen auch ein geringerer Betrag als 10 EUR überwiesen. Die Überweisung der Leistung ist nur dann noch weiter hinauszuschieben, wenn sie nicht auf ein Konto erfolgt und unter Berücksichtigung der daraufhin von Ihnen zu tragenden Kosten der Übermittlung der Leistung (2,85 EUR) immer noch kein zahlbarer Betrag von der insgesamt fälligen Leistung verbleibt.
9.3 Erste Zahlung
Wann Sie voraussichtlich die erste Überweisung erwarten können, erfahren Sie, wenn Sie Ihre Unterlagen bei der Agentur für Arbeit / dem Jobcenter abgeben.
Falls eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, kann Ihnen ein Vorschuss gezahlt werden, wenn Ihr Leistungsanspruch dem Grunde nach besteht und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist. Sollte noch nicht abschließend feststehen, ob Sie einen Leistungsanspruch haben, kann auch eine vorläufige Entscheidung getroffen werden, wenn zur abschließenden Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich noch längere Zeit erforderlich ist, die Anspruchsvoraussetzungen jedoch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bereits vorliegen und Sie die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten haben.
Die Agentur für Arbeit / das Jobcenter wird von sich aus – ohne besonderen Antrag – prüfen, ob Ihnen ein Vorschuss gezahlt oder eine vorläufige Entscheidung getroffen werden kann.
Vorschüsse oder auf Grund einer vorläufigen Entscheidung gezahlte Leistungen sind von Ihnen dann zu erstatten, wenn sich später herausstellen sollte, dass sie Ihnen nicht zustanden oder die Ihnen tatsächlich zustehenden Leistungen übersteigen.
BITTE BEACHTEN SIE
Wenn Sie Fragen zur Überweisung oder der Höhe/Dauer Ihrer Leistungen haben, wenden Sie sich an Ihre Agentur für Arbeit oder Ihr Jobcenter.
10. Auskunfts-, Mitwirkungs- und Erstattungspflichten
10.1 Auskunftspflichten
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung gefördert werden oder gefördert worden sind, sind verpflichtet,
- der Agentur für Arbeit / dem Jobcenter oder dem Träger der Maßnahme auf Verlangen Auskunft über den Eingliederungserfolg der Maßnahme sowie alle weiteren Auskünfte zu erteilen, die zu einer Qualitätsprüfung benötigt werden, und
- eine Beurteilung ihrer Leistung und ihres Verhaltens durch den Träger zuzulassen.
10.2 Mitwirkungspflichten
Bereits wenn Sie die Leistung beantragt haben oder beziehen müssen Sie alle Tatsachen angeben, die im Antrag abgefragt werden, also für die Bewilligung erheblich sind. Es kann auch notwendig werden, dass Sie der Erteilung von Auskünften durch Dritte zustimmen, Beweismittel (Urkunden, Nachweise) benennen oder vorlegen, persönlich vorsprechen oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin erscheinen müssen. Die Teilnahme an der Untersuchung selbst ist freiwillig; bitte beachten Sie aber, dass sie gegebenenfalls mit dem Wegfall Ihrer Leistungen rechnen müssen, soweit Sie an einer Untersuchung nicht mitwirken, die für die Entscheidung über die Leistung erforderlich ist.
Wenn Sie Mitwirkungspflichten nicht nachkommen, kann die Leistung ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden.
Darüber hinaus sind Sie verpflichtet, Ihrer Agentur für Arbeit / Ihrem Jobcenter unaufgefordert und unverzüglich (ggf. telefonisch) alle Änderungen mitzuteilen, die für die Beurteilung Ihres Leistungsanspruchs von Bedeutung sein können. Die Verpflichtung besteht auch dann, wenn über Ihren Antrag noch nicht entschieden ist.
Für den Fall, dass Sie nicht am Unterricht teilnehmen (Fehlzeiten), nimmt Ihr Maßnahmeträger die Mitteilung entgegen.
Mitteilungen an andere Stellen (z.B. an die Krankenkasse, Meldebehörden) genügen nicht. Ob eine Änderung für Ihren Leistungsanspruch von Bedeutung ist, entscheidet die Agentur für Arbeit / das Jobcenter. Unterrichten Sie diese deshalb auch in Zweifelsfällen.
Insbesondere müssen Sie die Agentur für Arbeit / das Jobcenter sofort informieren, wenn Sie
- aus einem früheren Arbeitsverhältnis noch Arbeitsentgelt, Entlassensentschädigung oder eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen haben,
- eine Beschäftigung, eine selbstständige Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) neben der Teilnahme an der Maßnahme ausüben oder aufnehmen (Mitteilung des Arbeitgebers an die Krankenkasse reicht nicht aus), oder wenn sich das Einkommen (netto) oder der zeitliche Umfang dieser Erwerbstätigkeit erhöht,
- von Ihrem Arbeitgeber oder Maßnahmeträger wegen der Teilnahme an einer Maßnahme oder aufgrund eines früheren oder bestehenden Arbeitsverhältnisses ohne Ausübung einer Beschäftigung Leistungen erhalten oder zu beanspruchen haben, und zwar für die Zeit Ihrer Teilnahme,
- arbeitsunfähig erkranken, und wenn Sie wieder arbeitsfähig sind; falls Ihr Maßnahmeträger die Mitteilung nicht entgegen nimmt,
- Mutterschaftsgeld oder ähnliche Leistungen, Renten aller Art, Übergangsgeld aufgrund eines Gesetzes oder Leistungen Dritter zum Zwecke der beruflichen Weiterbildung entweder beantragt haben oder beanspruchen können oder erhalten,
- Ihren ersten Wohnsitz (bisherige Wohnung) aufgeben und Leistungen für Unterkunft und Verpflegung erhalten,
- Ihre Wohnung verlegen und sich dadurch Ihre Anschrift ändert oder sich Ihre Bankverbindung/Bankleitzahl/Kontonummer bzw. BIC/IBAN ändert,
- die Teilnahme an einer Maßnahme oder an einem einzelnen Abschnitt nicht beginnen bzw. vorzeitig beenden, abbrechen oder unterbrechen (hierzu zählen auch tageweise Unterbrechungen) oder wenn der letzte Unterrichtstag/Prüfungstag nicht mit dem ursprünglich festgelegten Datum übereinstimmt,
- heiraten oder eine Lebenspartnerschaft schließen,sich von Ihrer Ehegattin/Ihrem Ehegatten oder Lebenspartnerin/Lebenspartner dauernd trennen oder Ihre Ehe oder Lebenspartnerschaft endet. Bitte beachten Sie, dass solche Änderungen der Agentur für Arbeit / dem Jobcenter nicht durch andere Behörden (z.B. Meldebehörde, Finanzamt) automatisch mitgeteilt werden,
- aus welchem Grund auch immer – Ihre Steuerklasse ändern bzw. diese geändert wird oder Sie mit Ihrer Ehegattin/Ihrem Ehegatten oder Ihrer Lebenspartnerin/Ihrem Lebenspartner das Faktorverfahren wählen oder der Faktor geändert wird. Soll der Faktor auch für das Folgejahr gelten, weisen Sie dies bitte mit einer Mitteilung/Bescheinigung des Finanzamtes nach,
- oder Ihre Ehegattin/Ihr Ehegatten, Ihre Lebenspartnerin/Ihr Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des Einkommensteuerrechts haben und deshalb den erhöhten Leistungssatz erhalten, die Voraussetzungen hierfür aber entfallen sind (z.B. Kind vollendet das 18. Lebensjahr),
- freiwilligen Wehrdienst, Bundesfreiwilligendienst oder Jugendfreiwilligendienst leisten,
- versicherungspflichtiges Wertguthaben für Zeiten einer Freistellung von der Beschäftigung entnehmen (§§ 7 ff SGB IV),
- eine ehrenamtliche Tätigkeit wöchentlich oder länger ausüben,
- andere Fahrstrecken zurücklegen oder andere Verkehrsmittel benutzen,
- für Kinder keine Kosten für die Kinderbetreuung mehr haben,
- Leistungen zu den Weiterbildungskosten von Ihrem Arbeitgeber oder von anderen Stellen erhalten.
BITTE BEACHTEN SIE
Die Mitteilungspflicht besteht auch während der Ferienzeit, während eines Widerspruchs- oder Klageverfahrens, in dem es um den Leistungsanspruch geht, und nach dem Ende eines Leistungsbezugs für solche Änderungen, die (rückwirkend) den Anspruch auf die Leistung beeinflussen können.
HINWEIS
Bei Anmeldung unter www.arbeitsagentur.de/eServices können Sie viele Veränderungen online mitteilen.
Den Vordruck „Veränderungsmitteilung” finden Sie auch unter www.arbeitsagentur.de/download-center und erhalten diesen bei Ihrer Agentur für Arbeit/Ihrem Jobcenter.
10.3 Erstattungspflicht
Wer zu Unrecht Leistungen erhalten hat, muss sie zurückzahlen, soweit die den Leistungszahlungen zugrunde liegende Bewilligung zurückgenommen bzw. aufgehoben wird oder Leistungen ohne Bewilligung gezahlt werden. Erstattungspflicht besteht dabei in dem Umfang, in dem die Rücknahme bzw. Aufhebung der Bewilligung erfolgt.
Zusätzlich zu der erhaltenen Leistung sind die von der Agentur für Arbeit / dem Jobcenter darauf entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu ersetzen. Das sind ca. 35% der Leistung.
Eine Leistungsbewilligung ist rückwirkend zurückzunehmen bzw. aufzuheben, wenn die bewilligten Leistungen der oder dem Betroffenen rechtmäßig nicht zustanden und sie oder er insbesondere
- vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht bzw. eine Änderung seiner Verhältnisse nicht rechtzeitig mitgeteilt hat,
- gewusst hat oder leicht erkennen konnte, dass sie oder er keinen Leistungsanspruch oder einen geringeren als in der bewilligten Höhe hatte,
- Einkommen erzielt hat, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde.
HINWEIS
Das gilt auch, wenn die Leistungen im Voraus gezahlt und von Ihnen bereits verbraucht worden sind. Die Aufhebung einer Bewilligung der Leistungen ist auch zulässig, wenn diese nicht (mehr) dem Zweck gemäß verwendet werden (z.B. Fahrkosten).
BITTE BEACHTEN SIE
Achten Sie auf korrekte Angaben und teilen Sie Änderungen sofort Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit/Ihrem Jobcenter mit.
Wenn Sie falsche bzw. unvollständige Angaben machen oder Änderungen nicht (unverzüglich) mitteilen, müssen Sie mit der Erstattung der zu Unrecht erhaltenen Leistungen rechnen. Die Agentur für Arbeit prüft ggf. auch die Einleitung eines Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahrens.
11. Datenschutz
Das Sozialgesetzbuch schützt Sie insbesondere vor einer unzulässigen Erhebung und Verarbeitung Ihrer persönlichen Daten. Diese dürfen nur dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn eine Rechtsvorschrift das zulässt oder Sie zugestimmt haben. Die Agentur für Arbeit / das Jobcenter benötigt Ihre Daten, um Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Weiterbildungskosten feststellen und Ihnen entsprechende Leistungen zahlen zu können. Ihre Mitwirkungspflicht ergibt sich aus den §§ 60 ff. Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I).
Wenn Sie Leistungen beantragt haben, werden die erforderlichen persönlichen Daten in Dateien/Akten erfasst und gespeichert. Diese leistungsbegründenden Unterlagen werden in der Regel spätestens 10 Jahre nach Abschluss des Leistungsverfahrens gelöscht, automatisch gespeicherte Dateien teilweise bereits nach 4 Jahren. Über Daten, die in manuell oder automatisiert geführten Dateien gespeichert oder in Akten enthalten sind, können Sie Auskunft verlangen, sie berichtigen oder in den vom Gesetz genannten Fällen auch sperren oder löschen lassen.
Ihre persönlichen Daten werden im erforderlichen Umfang auch zur Erfüllung anderer Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit und der Agenturen für Arbeit / der Jobcenter nach dem Sozialgesetzbuch genutzt. An Stellen außerhalb der Bundesagentur für Arbeit (z.B. an Krankenkassen, Rentenversicherungsträger oder andere Behörden) werden Ihre persönlichen Daten nur in dem Umfang weitergeleitet, der durch das Sozialgesetzbuch zugelassen ist. Ärztliche und psychologische Gutachten sind von der Übersendung ausgenommen, wenn Sie der Übermittlung ausdrücklich widersprochen haben.
Weitere datenschutzrechtliche Hinweise finden Sie unter www.arbeitsagentur.de/datenerhebung
12. Förderung beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Die Weiterbildung beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kann durch komplette oder teilweise Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden. Art und Umfang der Förderung hängen unter anderem von der Qualifikation, dem Lebensalter oder der Betriebsgröße ab.
TIPP
Auch für Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber gibt es für Zeiten, in denen Sie aufgrund der Weiterbildung ausfallen, die Möglichkeit, einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt zu beantragen.
Gefördert werden können zum einen geringqualifizierte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an einer zu einem Berufsabschluss führenden Weiterbildung teilnehmen. Geringqualifiziert ist eine Person, die über keinen Abschluss in einem Beruf mit mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer verfügt oder als wieder ungelernt gilt. Wieder ungelernt ist eine Person, die zwar einen Berufsabschluss hat, jedoch aufgrund einer mehr als vier Jahre ausgeübten Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit ihren erlernten Beruf voraussichtlich nicht mehr ausüben kann. Bei diesem Personenkreis erfolgt die Übernahme der Lehrgangskosten in voller Höhe. Sonstige Weiterbildungskosten wie Fahr- oder Kinderbetreuungskosten werden nur übernommen, wenn sie zusätzlich entstehen.
Bei allen anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern orientieren sich Art und Umfang der Förderung maßgeblich an der Betriebsgröße. Über die genauen Fördermodalitäten informiert Sie Ihre Agentur für Arbeit bzw. Ihr Jobcenter.
Darüber hinaus können die Agenturen für Arbeit auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fördern, die Transferkurzarbeitergeld beziehen. Bei Qualifizierungen, die während des Bezuges von Transferkurzarbeitergeld enden, können Weiterbildungskosten teilweise übernommen werden, wenn der Arbeitgeber mindestens 50 Prozent der Lehrgangskosten trägt. Bei Teilnahme an Maßnahmen, die nach dem Bezug von Transferkurzarbeitergeld enden, übernimmt die Agentur für Arbeit nach Ende des Bezugs die vollständigen Lehrgangskosten. Soweit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Weiterbildung besteht, wird diese Leistung nach Ende des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld gezahlt.
Bei beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern kann auf die Ausstellung eines Bildungsgutscheins verzichtet werden, wenn der Arbeitgeber und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer damit einverstanden sind.