Richtlinie
Hinweise und Hilfen zur Existenzgründung
Gründungszuschuss
Stand: Januar 2022
[...]
Gründungszuschuss zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit
Zur Sicherung des Lebensunterhaltes und zur sozialen Sicherung können Sie in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss erhalten. Er kann neben sonstigen öffentlichen Mitteln zur Förderung von Existenzgründungen gewährt werden.
Wichtige Hinweise:
- Der Gründungszuschuss ist eine Ermessensleistung der aktiven Arbeitsförderung auf die kein Rechtsanspruch besteht.
- Der Zuschuss kann gezahlt werden, wenn die selbständige Tätigkeit voraussichtlich zu einer dauerhaften beruflichen Integration führt. Falls die Möglichkeit besteht, anstelle der Existenzgründung eine unbefristete versicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen, die Ihrer Qualifikation entspricht, hat diese Vorrang.
Sie sollten sich unbedingt frühzeitig mit der Agentur für Arbeit in Verbindung setzen, wenn Sie einen Gründungszuschuss beantragen möchten.
Die wichtigsten Fördervoraussetzungen
Ein Gründungszuschuss kann grundsätzlich gezahlt werden, wenn Sie bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen haben.
Ausnahme: Menschen mit Behinderungen (im Sinne des § 19 SGB III) können einen Gründungszuschuss auch dann erhalten, wenn sie einen Anspruch von weniger als 150 Tagen oder keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.
Die selbständige Tätigkeit muss hauptberuflich ausgeübt werden und zur Beendigung der Arbeitslosigkeit führen, also mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassen.
Außerdem müssen Sie Ihre Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit dargelegt haben. Dies kann zum Beispiel durch fachliche und unternehmerische Qualifikationsnachweise, Berufserfahrung oder die Teilnahme an Maßnahmen zur Vorbereitung der Existenzgründung erfolgen.
Die Tragfähigkeit der Existenzgründung ist der Agentur für Arbeit nachzuweisen. Hierzu ist eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen.
Fachkundige Stellen sind insbesondere:
- Industrie- und Handelskammern,
- Handwerkskammern,
- berufsständische Kammern,
- Fachverbände und
- Kreditinstitute.
Sie haben grundsätzlich die freie Wahl der fachkundigen Stelle.
Unterlagen für die fachkundige Stelle
Sie müssen nach der Stellungnahme einer fachkundigen Stelle die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die erfolgreiche Ausübung der selbständigen Tätigkeit erfüllen. Grundlage dieser Stellungnahme sind in der Regel:
- Kurzbeschreibung des Existenzgründungsvorhabens (Businessplan),
- Lebenslauf,
- Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan,
- Umsatz- und Rentabilitätsvorschau.
Klären Sie bitte förderungsrechtliche Fragen zuerst mit der zuständigen Agentur für Arbeit, bevor Sie sich wegen weiterer Fragen an eine fachkundige Stelle wenden.
Dauer und Höhe des Gründungszuschusses
Der Gründungszuschuss wird in zwei Phasen geleistet. Für sechs Monate wird der Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zur Sicherung des Lebensunterhalts und monatlich 300 EUR zur sozialen Absicherung geleistet. Für weitere neun Monate können 300 EUR pro Monat zur sozialen Absicherung geleistet werden, wenn eine intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivitäten dargelegt werden.
Der Gründungszuschuss kann längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze für die Altersrente gezahlt werden. Mit Beginn des folgenden Monats entfällt der Anspruch.
Antragstellung und Förderausschluss
Der Antrag ist vor der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Agentur für Arbeit zu stellen, die auch den Antragsvordruck ausgibt.
Wenn Sie innerhalb der letzten 2 Jahre einen Gründungszuschuss erhalten haben, kann Ihr geplantes Vorhaben nicht gefördert werden.
Arbeitslosengeldbezug bei Aufgabe der selbständigen Tätigkeit
Sollte die selbständige Tätigkeit aufgegeben werden und erneut Arbeitslosigkeit eintreten, beachten Sie bitte folgende Hinweise:
Melden Sie sich bitte unverzüglich – spätestens am 1. Tag der Arbeitslosigkeit – persönlich in Ihrer Agentur für Arbeit arbeitslos. Alternativ besteht die Möglichkeit, sich auch online (auf www.arbeitsagentur.de unter eServices > Arbeitslos melden) arbeitslos zu melden. Sie benötigen dafür nur ein Ausweisdokument mit Online-Ausweisfunktion, die kostenlose AusweisApp2 sowie ein Smartphone oder ein Kartenlesegerät.
Bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach Aufgabe der selbständigen Tätigkeit entsteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn Sie in der Rahmenfrist mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben. Dazu zählen auch die Zeiten der Antragspflichtversicherung. Die Rahmenfrist umfasst in der Regel die letzten 30 Monate vor der Arbeitslosmeldung und der eingetretenen Arbeitslosigkeit.
Wenn Sie vor Beginn der selbständigen Tätigkeit Arbeitslosengeld bezogen haben, kann dieser Anspruch mit seiner Restdauer wieder geltend gemacht werden, wenn nach Entstehung des Anspruchs noch keine vier Jahre verstrichen sind. Wichtig: Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich um die Anzahl von Tagen, für die ein Gründungszuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes geleistet worden ist.
Weitere Hinweise hierzu finden Sie im Merkblatt 1 für Arbeitslose.
Arbeitslosenversicherung
Als Selbständige oder Selbständiger haben Sie die Möglichkeit der Antragspflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung. Bitte beachten Sie, dass für die Antragstellung eine 3-monatige Ausschlussfrist gilt. In der sogenannten Startphase Ihres Unternehmens zahlen Sie nur den hälftigen Beitrag.
Informationen hierzu enthalten die „Hinweise zum Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung“.
Sie finden diese im Internet unter:
www.arbeitsagentur.de/existenzgruendung-gruendungszuschuss
Gesetzliche Rentenversicherung
Als Bezieherin oder Bezieher eines Gründungszuschusses unterliegen Sie nicht automatisch der Rentenversicherungspflicht. In Abhängigkeit von der Art der von Ihnen ausgeübten selbständigen Tätigkeit (z.B. Lehrerin oder Lehrer und Erzieherin oder Erzieher, Selbständige oder Selbständiger mit einem Auftraggeber) kann eine Rentenversicherungspflicht bestehen.
Zur Abklärung einer möglichen Rentenversicherungspflicht bzw. weiterer Möglichkeiten der rentenversicherungsrechtlichen Absicherung sollten Sie sich bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit mit Ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen.
Weitere Hilfen zur Gründung einer selbständigen Existenz
nach dem SGB III
Die Agenturen für Arbeit können im Rahmen der Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung auch die Teilnahme an Maßnahmen zur Heranführung an eine selbständige Tätigkeit fördern. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie von Ihrer Agentur für Arbeit.
mit dem Programm „Förderung unternehmerischen Know-hows”
unternehmerischen Know-hows“ richtet sich insbesondere auch an junge Unternehmen, die nicht länger als zwei Jahre am Markt sind (Jungunternehmen). Die Beratung kann zu allen wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und organisatorischen Fragen der Unternehmensführung und Gründung gefördert werden.
Die Antragstellung erfolgt online über die Antragsplattform des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Weitere Informationen zu den Förderkonditionen finden Sie unter
http://www.bafa.de/[...]
[...]