Richtlinie
Förderrichtlinie zum ESF Plus-Bundesprogramm Akti(F) Plus – Aktiv für Familien und ihre Kinder
Vom 7. Februar 2023
1 Förderziel und Zuwendungszweck
Trotz eines sehr aufnahmefähigen Arbeitsmarkts sind in Deutschland weiterhin viele Familien von Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht.
Besonders bedroht sind Kinder, die bei geringqualifizierten oder langzeitarbeitslosen Eltern oder bei einem alleinerziehenden Elternteil oder in Familien mit drei oder mehr Kindern aufwachsen oder deren Eltern nicht in der Lage sind, den Lebensunterhalt der Familie selbst zu bestreiten. Dies kann in einer Behinderung oder multiplen Problemlagen wie beispielsweise Schulden und Suchtproblematik, gesundheitlichen Problemen und geringer Mobilität begründet sein.
Kinder benötigen im Sinne von Prävention gute Bedingungen des Aufwachsens und die Vorbildfunktion aktiver Eltern, damit langfristig den Risiken gesundheitlicher Beeinträchtigungen, nachteiliger Bildungsverläufe und generationenübergreifender Arbeitslosigkeit entgegengewirkt werden kann.
Zwar gibt es in Deutschland eine Vielzahl von sozial- und familienpolitischen Leistungen und Angeboten, um gute Bedingungen für Familien zu schaffen. Viele davon, insbesondere die dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) vorrangigen Geldleistungen, wie zum Beispiel der Kinderzuschlag (KiZ), könnten jedoch noch stärker in Anspruch genommen werden.
Für eine systematische Betreuung und wirksame Förderung von Familien und arbeitslosen Eltern müssen die Regel- und Hilfsangebote der verschiedenen Rechtskreise (insbesondere Jugendhilfe, Arbeitsförderung und Grundsicherung für Arbeitsuchende, Sozialhilfe) besser aufeinander abgestimmt werden. Dabei sind die spezifischen Besonderheiten sowohl im städtischen als auch im ländlichen Raum zu berücksichtigen. Es bedarf transparenter Informationen über das gesamte Angebotsspektrum und einer Beratung und Unterstützung der Familien hinsichtlich der Inanspruchnahme der vorhandenen Regel- und Hilfsangebote.
1.1 Ziel der Förderung
Das ESF Plus Programm „Akti(F) Plus – Aktiv für Familien und ihre Kinder“ soll den erhöhten individuellen Unterstützungsbedarfen von Familien und ihren Kindern, die von sozialer Ausgrenzung und Armut bedroht sind, Rechnung tragen. Hierzu gehören:
- Familien/Eltern mit Kindern, die Leistungen nach dem SGB II oder nach dem SGB XII (ergänzende oder aufstockende Leistungen) beziehen.
- Familien, die Kinderzuschlag sowie künftig Leistungen im Rahmen der von der Bundesregierung geplanten Kindergrundsicherung beziehen oder hierauf einen Anspruch haben. Besondere Zielgruppen, wie beispielsweise Alleinerziehende und Menschen mit Behinderungen (gegebenenfalls auch voll oder teilweise erwerbsgemindert).
- Maßnahmen richten sich sowohl an Eltern als auch an deren Kinder sowie bei Bedarf an andere erwachsene Haushaltsmitglieder, soweit ihre Rolle in Bezug auf die oben genannten Ziele relevant ist. Dazu gehören ebenfalls Lebenspartnerinnen und Lebenspartner.
Ziel der Förderung ist es, die Lebenssituation und die gesellschaftliche Teilhabe von Familien in ihrer Vielfalt, die von sozialer Ausgrenzung und Armut bedroht sind, zu verbessern.
Dazu werden sie:
- ganzheitlich beraten und begleitet
- an lokal und regional vorhandene Bildungs-, Ausbildungs- und andere bedarfsspezifische Hilfsangebote herangeführt
- bei der (erstmaligen oder erneuten) Inanspruchnahme von Sozialleistungen, wie beispielsweise Leistungen zur Rehabilitation nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), KiZ nach dem Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII) oder Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) und künftig der Kindergrundsicherung unterstützt. Eltern mit Behinderungen werden insbesondere an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder begleitete Hilfen im Arbeitsleben nach dem SGB IX herangeführt
- im Rahmen der Begleitung individuell und familiär stabilisiert
- bei der Entwicklung von Perspektiven zur Verbesserung der sozialen und ökonomischen Teilhabe sowie von längerfristigen Perspektiven des Zugangs zum Arbeitsmarkt unterstützt.
Zur Erreichung der Zielsetzung dieser Richtlinie soll flankierend und verstärkend die Verbesserung der strukturellen und rechtskreisübergreifenden Zusammenarbeit (zum Beispiel SGB II, Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)/Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG), SGB IX und SGB XII) vor Ort gefördert werden.
Dazu werden Austauschformate und die Vernetzung relevanter Akteure auf regionaler Ebene gefördert, um eine auf den regionalen Bedarf und den Anforderungen der Zielgruppe vor Ort abgestimmte Zusammenarbeit zu gewährleisten.
Zu diesem Zweck sollen Vorhabenträger (Zuwendungsempfänger) in Kooperations- oder in Projektverbünden mit anderen Partnern aus der Region zusammenarbeiten.
Daneben werden im angemessenen Umfang transnationale Expertenaustausche mit anderen EU Mitgliedstaaten, die ähnliche Maßnahmen für Familien und ihren Kindern unterstützen, gefördert.
Die Erreichung der Ziele leistet einen wichtigen ressortübergreifenden Beitrag zur Bekämpfung der Familien- und Kinderarmut in Deutschland sowie zu einer integrierten, sozialen Entwicklung im städtischen und im ländlichen Raum und liegt daher im erheblichen Interesse des Bundes.
1.2 Rechtsgrundlagen
Die Förderung des Programms aus dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (ESF Plus-Verordnung) und der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (Allgemeine Strukturfondsverordnung). Jegliche delegierte Rechtsakte bzw. Durchführungsbestimmungen, die in Verbindung mit der Strukturfondsförderung stehen und erlassen wurden bzw. noch erlassen werden, vervollständigen die rechtliche Grundlage.
Rechtsgrundlage ist das Bundesprogramm für den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) in der Förderperiode 2021 bis 2027 (CCI: 2021DE05SFPR001). Die Förderung nach dieser Richtlinie ist dem spezifischen Ziel ESO 04.8 zugeordnet. Es handelt sich dabei um eine Förderung der aktiven Inklusion mit Blick auf die Verbesserung der Chancengleichheit sowie Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit, insbesondere von benachteiligten Gruppen gemäß Artikel 4 Buchstabe h der ESF Plus-Verordnung (EU) 2021/1057).
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie den Besonderen Nebenbestimmungen für ESF Plus-Zuwendungen zur Projektförderung im Rahmen des ESF Plus-Bundesprogramms (BNBest-P-ESF-Bund) sowie den Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften im Rahmen des Bundesprogramms für den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) in der Förderperiode 2021 bis 2027 (BNBest-Gk-ESF-Bund), die Bestandteil der Zuwendungsbescheide sind. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund der eingereichten Unterlagen im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens und der verfügbaren Haushaltsmittel über die Förderung der Projekte. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.
2 Gegenstand der Förderung
Mit dem Akti(F) Plus-Programm werden Zuwendungsempfänger gefördert, die im Rahmen von Kooperations- oder Projektverbünden Aktivitäten durchführen, die die individuelle und familiäre Lebenssituation der Zielgruppen verbessern.
2.1 Kooperations- oder Projektverbund
Die Zuwendungsempfänger müssen in Kooperations- oder in Projektverbünden mit anderen Partnern aus der Region zusammenarbeiten. Dabei gilt folgende Begriffsdefinition:
- In einem Kooperationsverbund leitet sich die konkrete Beteiligung von Jobcentern und/oder Agenturen für Arbeit, Kommunen sowie weiteren Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung und/oder Betrieben aus Kooperationsvereinbarungen ab.
- Sobald in einem Kooperationsverbund eine teilweise Weiterleitung der Zuwendung an Teilprojekte nach Maßgabe der Nummer 12 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO stattfindet, wird er in dieser Richtlinie als Projektverbund bezeichnet.
Fördervoraussetzung ist die aktive Beteiligung der örtlichen Arbeitsverwaltung (Jobcenter und/oder Agenturen für Arbeit) sowie der Kommunen (Städte, Landkreise und Gemeinden) im Kooperations- oder Projektverbund.
Darüber hinaus können weitere Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung, insbesondere Jugendämter, lokale und/oder regionale Gleichstellungsbeauftragte, Träger der freien Wohlfahrtspflege oder andere gemeinnützige Einrichtungen, Unternehmen, Bildungsträger, Forschungseinrichtungen oder Verbände einbezogen werden.
2.2 Maßnahmen und Aktivitäten
Gefördert werden Maßnahmen und Aktivitäten, die zur Erreichung der in Nummer 1.1 der Förderrichtlinie genannten Ziele der Förderung beitragen und den individuellen und familiär bedingten Unterstützungsbedarfen der genannten Zielgruppe Rechnung tragen.
Eine Verbesserung der individuellen und familiären Lebenssituation der Zielgruppen soll durch eine die Leistungen der Agenturen für Arbeit bzw. Jobcenter ergänzende Unterstützung der Eltern mit dem Ziel der Verbesserung der sozialen und ökonomischen Teilhabe und langfristig des Einstiegs in den Arbeitsmarkt erfolgen. Hierzu sollen insbesondere Maßnahmen zur Stabilisierung im Rahmen der Begleitung der Teilnehmenden beitragen. Zusätzlich sollen durch Unterstützung der Familien bei der eigenverantwortlichen Alltagsbewältigung sowie bei der Inanspruchnahme von Hilfsangeboten und Sozialleistungen die Bedingungen des Aufwachsens und die Bildungschancen der Kinder verbessert werden. Die Projektvorhaben übernehmen dabei eine Lotsenfunktion in der lokalen Angebotslandschaft bzw. im Hilfesystem in der Region.
Es werden daher Vorhaben gefördert, die sowohl auf teilnehmerbezogener (Einzelziel 1) als auch auf struktureller Ebene (Einzelziel 2) wirksam sind. Da sich diese Einzelziele gegenseitig befördern, sind sie gemeinsam zu verfolgen und gleichermaßen verpflichtend entsprechend der Bedarfslage vor Ort umzusetzen.
Einzelziel 1:
Ergänzende Unterstützung von Eltern und Alleinerziehenden bei der Inanspruchnahme von Hilfsangeboten und Sozialleistungen, der Verbesserung der sozialen und ökonomischen Teilhabe sowie langfristig der Aufnahme und/oder Ausweitung einer Beschäftigung.
Im Einzelziel 1 werden folgende Maßnahmen und Aktivitäten gefördert:
- Beratungs- und Coaching-Angebote, Familien Coaches/(Lotsen/Navigatoren/Mentoren), die auf die individuellen Bedarfe der Zielgruppe arbeitsloser Eltern zugeschnitten sind und zusätzlich in Abgrenzung zu den Leistungen nach dem SGB III und SGB II erbracht werden (zur Abgrenzung siehe Ausführungen in Nummer 2.3).
Die Zielgruppe soll ganzheitlich in den Blick genommen werden.
Im Zentrum der ganzheitlichen Beratung stehen dabei die individuellen und/oder familiären und sozialen Problemlagen, die einer sozialen Teilhabe und langfristig einer Beschäftigungsaufnahme entgegenstehen (zum Beispiel eine eingeschränkte Mobilität, fehlende Kinderbetreuung, fehlende Alltagsstrukturierung, Probleme beim Umgang mit/dem Zugang zu Behörden, Schulden- oder Suchtprobleme).
Der Umfang der Beratungstätigkeit betrifft die gesamte familiäre und soziale Situation und kann beispielsweise folgende Themen und Aktivitäten umfassen:
- Persönliche Hilfe und Unterstützung bei der persönlichen und/oder familiären Stabilisierung, beispielsweise in der Form von:
- Unterstützung bei der Organisation und Strukturierung alltäglicher Angelegenheiten im privaten Umfeld (Hilfe beim Schriftverkehr und beim Ausfüllen von Anträgen)
- Hilfe bei Fragen zur Existenzsicherung sowie der Klärung der finanziellen Situation
- Hilfe bei Angelegenheiten, die die Kinder betreffen
- Unterstützung beim Kontakt zu Behörden/der Korrespondenz mit Behörden
- Hilfen bei der Lösung von Konflikten mit Einrichtungen
- Begleitung bzw. Teilnahme an Terminen von Teilnehmenden (zum Beispiel bei Behörden, Beratungsstellen)
- Verweisberatung: Vermittlung an Behörden und Einrichtungen (Ämter, Beratungsstellen etc.), Bildungseinrichtungen (VHS-Angebote, Sprachkurse etc.) sowie Herstellung des Kontakts zu den Jobcentern
- Vermittlung von Kitaplätzen bzw. anderen Möglichkeiten der Kinderbetreuung (Kinder)
- Vermittlung an Einrichtungen des Gesundheitswesens (psychosoziale Beratungsstellen, Ärzte etc.)
- Hilfe bei der Inanspruchnahme von Sozialleistungen (siehe Nummer 1.1).
Im Rahmen des Beratungsansatzes zur sozialen Teilhabe ist die Entwicklung längerfristiger Perspektiven zum Einstieg in den Arbeitsmarkt zu integrieren.
Der Beratungs- und Unterstützungsprozess sollte mindestens die Module Anamnese, Kompetenzfeststellung/Profiling/Festlegung von (Teil-)Zielen im Rahmen einer Teilnehmendenvereinbarung sowie Coaching und Reflexion beinhalten. Die Beratungsinhalte können umfassend auf die jeweiligen Bedarfe zugeschnitten sein.
- Ergänzende Beratungs- bzw. Coaching-Angebote für erwerbstätige Eltern. Sie sollen hierdurch befähigt werden, ihre Beschäftigung beizubehalten und/oder ihre Beschäftigung zu einer bedarfsdeckenden Beschäftigung auszuweiten. Hierzu kann auch beschäftigungsbegleitendes Coaching als Teil des Familiencoachings angewandt werden.
- Unterstützung von Eltern mit Behinderungen, insbesondere bei der bedarfsgerechten Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder von begleitenden Hilfen im Arbeitsleben nach dem SGB IX. Die Beratungsleistungen werden in enger Abstimmung mit den zuständigen Agenturen für Arbeit, Jobcentern oder Rehabilitationsträgern erbracht.
Darüber hinaus können digitale Beratungsformate erprobt und/oder weiterentwickelt werden, um Erkenntnisse zum Nutzungsverhalten der Zielgruppe zu gewinnen.
Einzelziel 2:
Auf- und Ausbau der Kooperationsstrukturen für eine bessere Unterstützung der Familien.
Die Vorhaben sollen einen strukturellen Beitrag zur Verbesserung der rechtskreisübergreifenden Zusammenarbeit vor Ort leisten. Daher ist der Auf- und Ausbau von Kooperationsstrukturen für eine bessere Unterstützung der Familien von zentraler Bedeutung. Dies betrifft insbesondere die Kooperation zwischen Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe, Agenturen für Arbeit, Jobcentern, Sozialhilfeträgern, Träger der Eingliederungshilfe, Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit, (Berufs-)Schulen, Quartiersmanagement oder mit Wirtschaftsakteuren (zum Beispiel Unternehmen und Kammern). Im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe für Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen sind darüber hinaus auch die gesetzliche Rentenversicherung und die gesetzlichen Krankenversicherungen in ihrer Eigenschaft als Rehabilitationsträger und Erbringer von Präventionsleistungen in den Blick zu nehmen.
Zur Erreichung dieses Ziels werden beispielhaft folgende Aktivitäten gefördert:
- rechtskreisübergreifende Koordinierung der relevanten Akteure und Aktivitäten
- Aktivitäten zum Austausch von Fachwissen aus den Akti(F) Plus-Projekten und Beispielen guter Praxis
- Fort- und Weiterbildungen in anderen Rechtskreisen
- Workshops für Mitarbeitende aus den unterschiedlichen Verwaltungen zur gegenseitigen Sensibilisierung hinsichtlich der Arbeitsprozesse und zum Abbau von Kooperationshürden
- rechtskreisübergreifende Beratungstage zur Entwicklung einer gemeinsamen Sichtweise
- Austausch, Transferworkshops und Vernetzungsaktivitäten zur Übertragung von Ideen und Ansätzen auf andere Kommunen oder in andere soziale Kontexte.
Die Kooperationsverbünde haben beispielhaft folgende Aufgaben und Inhalte:
- Optimierung der Schnittstellen und Verzahnung der Angebote verschiedener Träger
- Herstellung von Transparenz über das jeweilige trägerspezifische Leistungs- und Versorgungsangebot
- Entwicklung eines gegenseitigen Verständnisses für die jeweiligen Arbeitsweisen und Abläufe
- Abbau von Kooperationshürden
- Aktivitäten zur Absicherung der Nachhaltigkeit des Vorhabens in kommunalen Strukturen
- Ermittlung gemeinsamer Qualitätskriterien und Erfolgsfaktoren.
Um Doppelstrukturen zu vermeiden, sollten bereits vorhandene Netzwerkstrukturen soweit möglich genutzt werden.
Als ergänzende Maßnahme wird übergeordnet eine Vernetzungsstelle gefördert, die mit ihrer Arbeit insbesondere dazu beitragen soll, die Projekte im Rahmen der Umsetzung des Einzelziels 2 zur rechtskreisübergreifenden Zusammenarbeit zu begleiten und zu unterstützen. Hierzu soll sie folgende Aufgaben wahrnehmen:
- fachlich-inhaltliche Begleitung der Vorhabenträger bei der rechtskreisübergreifenden Zusammenarbeit auch unter Berücksichtigung digitaler Austauschformate
- Durchführung von regionalen, thematischen sowie bundesweiten Treffen der Vorhabenträger mit Ihren Kooperationspartnern gegebenenfalls unter Einbezug weiterer relevanter (über-)örtlicher Akteure
- Auswertung der Zusammenarbeit in Kooperationsverbünden und deren Übertragbarkeit auf andere Kommunen auch unter Berücksichtigung der bereits im Modellprogramm Akti(F) entwickelten Ansätze
- Durchführung von Transferworkshops zur Übertragung von innovativen Ansätzen sowie von Verstetigungsansätzen auf andere Kommunen
- Erstellung einer Handreichung zu den gewonnenen Erkenntnissen
- Zusammenarbeit mit den vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) geplanten Vernetzungsstrukturen.
Die Förderung als Vernetzungsstelle schließt eine Umsetzung der Einzelziele 1 und 2 aus.
2.3 Abgrenzungen zu den Maßnahmen und Aktivitäten in den Einzelzielen 1 und 2:
Die über Akti(F) Plus geförderten Leistungen und Angebote dürfen Regelleistungen der Sozialgesetzbücher nicht ersetzen, sie müssen sich inhaltlich von den Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB III unterscheiden und dürfen die gesetzlich normierten Voraussetzungen für deren Inanspruchnahme nicht umgehen.
Vorhandene kommunale Kooperationsstrukturen, wie zum Beispiel die Netzwerke Frühe Hilfen (§ 3 KKG), müssen aufeinander abgestimmt werden, um Doppelstrukturen zu vermeiden.
Um sicherzustellen, dass eine Abgrenzung zur ganzheitlichen beschäftigungsbegleitenden Betreuung (Coaching) nach den §§ 16e und 16i SGB II sowie zur ganzheitlichen Betreuung nach § 16k SGB II (Bürgergeld-Gesetz) erfolgt, ist Folgendes zu beachten:
- Im Mittelpunkt der Betreuung von Bedarfsgemeinschaften und der Familienbegleitung über Akti(F) Plus steht die Vermeidung von Familien- und Kinderarmut und deren Folgen sowie die Stabilisierung des Familienverbunds. Das Programm richtet sich an alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft/Einstandsgemeinschaft.
- Für den Fall, dass über Akti(F) Plus Bedarfsgemeinschaften betreut werden, in denen ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ein Coaching nach den §§ 16e, 16i oder § 16k SGB II erhält, ist es Aufgabe der Vorhabenträger von Akti(F) Plus sicherzustellen, dass eine inhaltliche Abgrenzung zum Coaching nach den §§ 16e, 16i oder § 16k SGB II erfolgt. In diesen Fällen ist in Bezug auf das Ziel das geförderte Beschäftigungsverhältnis zu stabilisieren und mittel- bis langfristig einen Übergang in ungeförderte Beschäftigung zu ermöglichen sowie längerfristige Perspektiven zum Einstieg in den Arbeitsmarkt zu entwickeln, das Coaching über die §§ 16e und 16i sowie § 16k SGB II stets vorrangig. Um eine entsprechende Abgrenzung sicherzustellen, werden die Träger von Akti(F) Plus verpflichtet, sich proaktiv mit den Jobcentern, die Maßnahmen nach den §§ 16e und 16i oder § 16 k SGB II umsetzen bzw. planen, abzustimmen. Dies sollte in den Kooperationsvereinbarungen, die zwischen Vorhabenträgern und den beteiligten Jobcentern abzuschließen sind, aufgenommen werden.
- Im Rahmen des Berichtswesens (jährlicher Sachbericht im Rahmen des Zwischennachweises) ist über die geforderte proaktive Abgrenzung nach den §§ 16e und 16i sowie § 16k SGB II zu berichten.
- Darüber hinaus können die durch Akti(F) Plus geförderten Projekte ein Coaching zur Beschäftigungsaufnahme für Familien anbieten, bei denen die Fördervoraussetzungen für ein beschäftigungsbegleitendes Coaching sowie einer ganzheitlichen Betreuung nach dem SGB II nicht vorliegen.
Weitere Informationen zu Akti(F) Plus und zur Förderung entnehmen Sie dem Leitfaden zur Einreichung von Interessenbekundungen im Internet unter: https://www.esfplus.de/aktif-plus
3 Zuwendungsempfänger
Gefördert werden Vorhabenträger in Kooperationsverbünden oder in Projektverbünden (siehe Begriffsdefinition in Nummer 2 dieser Richtlinie). Zuwendungsempfänger können grundsätzlich alle juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften sein. Dies können zum Beispiel freie und öffentliche Einrichtungen, Kommunen, Träger der freien Wohlfahrtspflege, Bildungsträger sowie sonstige gemeinnützige Träger, Unternehmen, Forschungseinrichtungen oder Verbände sein. Natürliche Personen können keine Zuwendung nach dieser Förderrichtlinie erhalten.
Die Zuwendung wird durch Erteilung eines Zuwendungsbescheids an den antragstellenden Vorhabenträger bewilligt.
Eine Weiterleitung der Zuwendung durch den Zuwendungsempfänger an Dritte kann gemäß Verwaltungsvorschrift Nummer 12 zu § 44 BHO beantragt und durch die Bewilligungsbehörde zugelassen werden. In diesem Fall leitet der Zuwendungsempfänger die Mittel zur Projektförderung an die einzelnen Teilprojektpartner des Projektverbunds weiter.
Er ist dem Zuwendungsgeber für die zweckentsprechende Verwendung der von ihm weitergeleiteten Mittel durch die übrigen Partner des Projektverbunds verantwortlich.
Soweit es sich bei dem Zuwendungsempfänger um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt, kann er die Mittel in öffentlich-rechtlicher oder in privatrechtlicher Form weiterleiten. Von Zuwendungsempfängern, die juristische Personen des Privatrechts sind, kann die Zuwendung nur durch privatrechtlichen Vertrag weitergeleitet werden. Die Zweitempfänger (Teilvorhabenpartner) der Zuwendung sind dem Adressaten des Zuwendungsbescheids gegenüber für die zweckentsprechende Verwendung der an sie weitergeleiteten Zuwendung verantwortlich und haben ihm diese nachzuweisen.
Zuwendungsempfänger dürfen nicht Teilprojektpartner eines anderen Zuwendungsempfängers sein.
Ein Träger kann nur für ein Akti(F) Plus-Projekt Zuwendungsempfänger sein. Bei überregional tätigen Trägern kann gegebenenfalls an verschiedenen Standorten ein Projekt zugelassen werden.
Ein Projektverbund kann an mehreren Standorten die Beratung durchführen, um Zielgruppen im ländlichen Raum besser zu erreichen.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungen können nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen wurden. Eine rückwirkende Förderung ist nicht möglich.
Vorhandene Kooperationsstrukturen müssen aufeinander abgestimmt und Doppelstrukturen vermieden werden. Zu Aktivitäten aus ESF Plus- oder anderen EU-finanzierten Programmen sowie aus anderen Mitteln geförderten Maßnahmen und Projekten auf kommunaler Ebene sowie Bundes- und Länderebene müssen klare sozialräumliche und inhaltliche Abgrenzungen, insbesondere hinsichtlich der Zielgruppen, vorgenommen werden.
Außerdem dürfen aus nationalen Mitteln, ESF Plus- oder anderen EU-Programmen finanzierte Vorhaben und Aktivitäten nicht ersetzt werden.
Es können keine Maßnahmen gefördert werden, die zu den Pflichtaufgaben der Antragstellenden gehören bzw. für die es bereits gesetzliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Finanzierungsregelungen gibt.
Zur Vermeidung einer Doppelförderung können Vorhaben in folgenden Bundesländern gefördert werden: Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern. Aus Kohärenzgründen und zur Vermeidung einer Doppelförderung kann in den Bundesländern Hamburg, Saarland und Sachsen mit einer sozialräumlichen Abgrenzung gefördert werden. In Sachsen ist daher eine Förderung in den Gebietskörperschaften (Landkreisen und kreisfreien Städten), in denen das ESF Plus-Programm TANDEM Sachsen gleichzeitig umgesetzt wird, im Rahmen des Akti(F) Plus-Programms ausgeschlossen. Eine entsprechende Bestätigung ist der Interessenbekundung beizufügen.
In den Bundesländern Bayern, Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Thüringen ist eine Förderung ausgeschlossen.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
Die Laufzeit der Vorhaben beträgt in der Regel vier Jahre. Bei einer Projektlaufzeit von vier Jahren ist für die Förderung eines Akti(F) Plus-Projekts für die zuwendungsfähigen vorhabenbezogenen Gesamtausgaben eine Obergrenze in Höhe von 3.000.000 Euro einzuhalten. Die Gesamtausgaben müssen mindestens 700.000 Euro betragen, die Untergrenze gilt nicht für die Vernetzungsstelle.
Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
Die Zuwendung beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben aus ESF Plus und Bundesmitteln. Dabei kommen die für die Zielgebiete des ESF Plus geltenden Interventionssätze zur Anwendung. Die Fördersätze für die ESF Plus Mittel betragen:
- Bis zu 40 Prozent für das Zielgebiet Stärker entwickelte Regionen (hierzu gehören die alten Bundesländer mit Land Berlin und Region Leipzig, ohne Regionen Lüneburg und Trier)
- Bis zu 60 Prozent für das Zielgebiet Übergangsregionen (hierzu gehören die neuen Bundesländer mit Regionen Lüneburg und Trier, ohne Land Berlin und Region Leipzig).
Eine zielgebietsübergreifende Förderung von Kooperations-/Projektverbünden ist regelmäßig nicht vorgesehen.
Die Eigenbeteiligung muss mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben betragen. Sie sollte gleichmäßig über den Förderzeitraum eingebracht werden. Sowohl der Zuwendungsempfänger als auch jeder Teilvorhabenpartner hat grundsätzlich einen angemessenen Beitrag zur Eigenbeteiligung in Form von Eigenmitteln einzubringen.
Die Eigenbeteiligung kann durch Eigenmittel und Drittmittel eingebracht werden. Eigenmittel und Drittmittel können als Barmittel oder durch Personalausgaben für Projektpersonal beim Zuwendungsempfänger oder Teilvorhabenpartnern in einem Projektverbund (Personalgestellung) anerkannt werden. Hierfür ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen. Die Eigenbeteiligung kann durch andere öffentliche Mittel (zum Beispiel kommunale Mittel, Landesmittel) und nicht öffentliche Mittel Dritter erbracht werden, sofern diese Mittel nicht dem ESF Plus oder anderen EU-Fonds entstammen. Sachleistungen können nicht als Eigenbeteiligung erbracht werden.
Die Einbringung von Teilnehmendeneinkommen (beispielsweise aus Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II und SGB XII oder Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III) ist nicht gestattet.
Indirekte Projektausgaben werden über die Pauschalregelung abgedeckt und werden nicht als Eigenbeteiligung anerkannt.
Die Aufteilung der Finanzierungsquellen (ESF Plus-Mittel und nationale öffentliche Mittel und/oder private Mittel) sind vom Zuwendungsempfänger im Finanzierungsplan darzulegen.
Im Rahmen dieser Richtlinie sind zur Umsetzung der Einzelziele 1 und 2 (ohne Vernetzungsstelle) nur Ausgaben zuwendungsfähig, die den Finanzplanpositionen
- internes Personal für das Projekt
- externes Personal für das Projekt (Honorare)
- direkte Sachausgaben
- Pauschalsatz
zugerechnet werden können. Dazu zählen:
- Direkte Personalausgaben
- Interne Personalausgaben für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Vorhabenträgers (Zuwendungsempfänger) und der Teilvorhabenpartner (Weiterleitungsempfänger), die zur Durchführung des Projekts (Projektpersonal) eingesetzt werden. Dabei muss Projektpersonal in angemessenem Umfang beim Zuwendungsempfänger eingesetzt werden.
- Externe Personalausgaben (Ausgaben für Honorarkräfte, die für die Erledigung von Teilaufgaben im Projekt eingesetzt sind, sowie für externe Dienstleistungen, sofern sie als direkte Ausgaben nach dieser Richtlinie abgerechnet werden dürfen).
- Für die Kinderbetreuung anfallende Ausgaben während des Beratungsprozesses können ebenfalls als direkte Personalausgaben geltend gemacht werden.
- Direkte Sachausgaben
Bestimmte Sachausgaben, die nachweislich und ausschließlich bei der Projektdurchführung notwendigerweise anfallen. Dazu zählen: - Ausgaben für fachliche Austausche, Workshops sowie Schulungen und Fortbildungen des Personals im Rahmen der rechtskreisübergreifenden Zusammenarbeit (Einzelziel 2)
- Ausgaben zur Erprobung digitaler Beratungsformate.
Diese Ausgaben sind im Voraus mit der Bewilligungsbehörde abzustimmen. Öffentlichkeitswirksame Veranstaltungen werden über den Pauschalsatz abgedeckt.
Alle weiteren zuwendungsfähigen Ausgaben, insbesondere Ausgaben für Mieten, Reisekosten des Projektpersonals einschließlich der Kooperationspartner im Inland sowie Fahrtkosten für die Teilnehmenden, Übersetzungsleistungen, Supervision, Öffentlichkeitsarbeit (zum Beispiel Flyer, Internetauftritt, öffentlichkeitswirksame Veranstaltungen), werden als Pauschalsatz in Höhe von 13 Prozent der direkten förderfähigen Personalausgaben gemäß Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 54 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/1060 abgedeckt. Berechnungsgrundlage sind die direkten Personalausgaben.
Soweit die direkten Personalausgaben Ausgaben auf Basis von Honorarverträgen betreffen, sind diese nur dann in vollem Umfang als Berechnungsgrundlage des Pauschalsatzes anzurechnen, wenn die Honorarkraft die Infrastruktur des Zuwendungsempfängers nutzt (zum Beispiel Räumlichkeiten, Büromaterial etc.) und mit den abgerechneten Honorarbeträgen nachweislich keine Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten erstattet werden. Ansonsten ist der Pauschalsatz auf den Honorarvertrag nicht anzuwenden.
Für die Vernetzungsstelle sind nur Ausgaben zuwendungsfähig, die den Finanzpositionen
- internes Personal für das Projekt
- externes Personal für das Projekt (Honorare)
- direkte Sachausgaben
- Pauschalsatz
zugerechnet werden können.
Im Rahmen von direkten Sachausgaben sind ausschließlich Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit sowie Veranstaltungen und Workshops einschließlich Vernetzungstätigkeiten wie die Durchführung regionaler, thematischer sowie bundesweiter Treffen mit den Vorhabenträgern und ihren Kooperationspartnern (siehe Ausführungen zu den Aufgaben der Vernetzungsstelle in Nummer 2), Wissenstransfer, Auswertung der Zusammenarbeit, Erstellung einer Handreichung förderfähig.
Alle weiteren zuwendungsfähigen Ausgaben (insbesondere Ausgaben für Mieten, Reisekosten des Projektpersonals) werden als Pauschalsatz in Höhe von 16 Prozent der direkten förderfähigen Personalausgaben gemäß Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 54 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/1060 abgedeckt. Berechnungsgrundlage sind die direkten Personalausgaben.
Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss sichergestellt sein. Voraussetzung für die Projektförderung ist der vollständige Nachweis der vom Antragsteller beizubringenden Eigenbeteiligung für das Vorhaben. Die Zuwendungsempfänger müssen eine zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung sicherstellen.
Näheres zu den programmspezifischen Besonderheiten des ESF Plus-Programms Akti(F) Plus wird in den Fördergrundsätzen des ESF Plus für die Förderperiode 2021 bis 2027 in Nummer 9 beschrieben (siehe www.esf.de).
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Bereichsübergreifende Grundsätze (ehemals Querschnittsziele) und ökologische Nachhaltigkeit
In allen Phasen der Programmplanung und -umsetzung sind gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 in Verbindung mit Artikel 6 der Verordnung (EU) 2021/1057 die bereichsübergreifenden Grundsätze der Gleichstellung der Geschlechter und der Antidiskriminierung unter Hinzunahme des Ziels der ökologischen Nachhaltigkeit integriert und/oder als spezifischen Ansatz sicherzustellen. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um insbesondere die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern. Niemand darf aufgrund des Geschlechts, der Hautfarbe oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung diskriminiert werden. Barrieren der Teilhabe sollen abgebaut und die Barrierefreiheit sowie Inklusion gefördert werden. In diesem Zusammenhang muss zudem gemäß Artikel 15 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2021/1060 das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNCRPD) in Übereinstimmung mit dem Beschluss 2010/48/EG des Rates eingehalten und geachtet werden. Entsprechend Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1057 sowie Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 darf bei der Programmplanung und -umsetzung die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) und das damit verbundene Ziel, die fundamentalen Rechte der EU-Bürgerinnen und Bürger zu sichern, nicht verletzt werden. Informationen zur Charta der Grundrechte unter https://www.esf.de/portal/DE/ESF-Plus-2021-2027/Charta%20Grundrechte/inhalt.html.
6.2 Mitwirkung/Datenspeicherung
Die Zuwendungsempfänger und gegebenenfalls beteiligte Stellen sind verpflichtet, im Rahmen der Finanzkontrolle durch die in Nummer 7.5 genannten Stellen mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Mit dem Antrag erklären sich die Antragstellenden damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung/Evaluierung, Projektfinanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Für Prüfzwecke benötigte Dokumente, die nicht bereits elektronisch vorgelegt wurden, sind auf Anforderung der prüfenden Stelle in elektronischer Form zu übermitteln. Die Erfüllung der Berichtspflichten und die Erhebung und Pflege der Daten sind Voraussetzung für den Abruf von Fördermitteln bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung.
6.3 Monitoring und Evaluierung des Programms
Die Zuwendungsempfänger sind grundsätzlich verpflichtet, die gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren für ESF Plus-Interventionen gemäß Anhang I V der Verordnung (EU) 2021/1057 als auch weitere programmrelevante Daten zu erheben und dem Zuwendungsgeber zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln.
Dazu erheben sie diese Daten bei den Teilnehmenden und den beteiligten Akteuren eines Projekts. Insbesondere informieren die Zuwendungsempfänger die am Projekt Teilnehmenden über die Rechtsgrundlage, den Zweck und den Umfang der Datenverarbeitung sowie die Rechte der Teilnehmenden gemäß Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dokumentieren dies im vorgegebenen IT-System.
Zudem sind die Zuwendungsempfänger und gegebenenfalls die Teilprojektpartner verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung des Programms beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Insbesondere müssen sie die erforderlichen Projektdaten zur finanziellen und materiellen Steuerung in das von der Verwaltungsbehörde eingerichtete IT-System regelmäßig eingeben. Die erhobenen Daten bilden die Grundlage für die Berichtspflichten der ESF-Verwaltungsbehörde gegenüber der Europäischen Kommission.
6.4 Transparenz der Förderung
Die Zuwendungsempfänger erklären sich damit einverstanden, dass unter anderem entsprechend Artikel 49 Absatz 3 der Allgemeinen Strukturfondsverordnung (EU) 2021/1060 Informationen öffentlich zugänglich (beispielsweise auf der Internetseite der ESF-Verwaltungsbehörde www.esf.de) sind, wie beispielsweise:
- bei juristischen Personen: Name des Begünstigten
- bei natürlichen Personen: Vor- und Nachname des Begünstigten
- Bezeichnung des Vorhabens
- Zweck und erwartete und tatsächliche Errungenschaften des Vorhabens
- Datum des Beginns des Vorhabens
- voraussichtliches oder tatsächliches Datum des Abschlusses des Vorhabens
- Gesamtkosten des Vorhabens
- betroffenes spezifisches Ziel
- Unions-Kofinanzierungssatz
- bei Vorhaben ohne festen Standort oder Vorhaben mit mehreren Standorten: Standort des Begünstigten, an dem er Rechtsträger ist, bzw. die Region auf NUTS 2-Ebene, wenn der Begünstigte eine natürliche Person ist
- Postleitzahl des Vorhabens oder andere angemessene Standortindikatoren
- Art der Intervention für das Vorhaben gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2021/1060.
Die Zuwendungsempfänger erklären sich weiterhin damit einverstanden, dass sie zur Sicherstellung der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben und zur Verhütung und Aufdeckung von Betrug die nach Artikel 69 Absatz 2 und Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe e der Allgemeinen Strukturfondsverordnung (EU) 2021/1060 zu erhebenden Daten des Anhangs XVII der Verordnung (EU) 2021/1060 im dafür eingerichteten IT-System erfassen. Diese Daten umfassen teilweise sensible bzw. persönliche Daten zur Person oder zum Unternehmen und falls vorhanden zu allen wirtschaftlichen Eigentümern und allen Auftragnehmenden und deren wirtschaftlichen Eigentümern und Verträgen. Um den geltenden Datenschutzvorschriften zu genügen, müssen die Vorgaben der Verwaltungsbehörde zur Erfüllung der Informationspflicht nach Artikel 14 DSGVO umgesetzt werden.
6.5 Kommunikation
Mit ihrem Antrag verpflichten sich die Antragstellenden dazu, den Anforderungen an die Informations- und Publizitätsmaßnahmen der Begünstigten im Hinblick auf Sichtbarkeit und Transparenz gemäß Artikel 46 Buchstabe a, Artikel 47 sowie Artikel 50 in Verbindung mit Anhang IX der Verordnung (EU) 2021/1060 zu entsprechen und dass auf eine Förderung des Programms/Projekts durch den ESF Plus hingewiesen wird.
6.6 IT-System
Das gesamte ESF Plus Zuwendungsverfahren wird elektronisch über das Projektverwaltungssystem Förderportal Z-EU-S (https://foerderportal-zeus.de) abgewickelt, sofern nicht ein anderes IT-System durch das BMAS festgelegt wird.
Schriftform erforderliche Vorgänge sind elektronisch zu „unterzeichnen“. Dies erfolgt bei jeder Schriftform erforderlichen Einreichung über die in Z-EU-S bereitgestellten elektronischen Formulare und einen Identitätsnachweis mittels des kostenlosen eID-Services von Z-EU-S oder – alternativ – durch Aufbringen einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) auf das PDF-Exportdokument des eingereichten Vorgangs unter Verwendung einer entsprechenden QES-Signaturlösung (für Details wird auf die Online-Hilfe von Z-EU-S verwiesen).
In Ausnahmefällen kann bei der Bewilligungsbehörde die Nachreichung der Unterschrift auf postalischem Wege beantragt werden.
Behördenseitig wird grundsätzlich mittels qualifizierter elektronischer Signatur (QES) unterschrieben und die signierten Bescheide in Z-EU-S zur Verfügung gestellt. Bei Ausfall oder Nichtverfügbarkeit der Technik kann in Ausnahmefällen ein Bescheid auch in Papierform zugehen.
Auf der Eingangsseite des Förderportals Z-EU-S www.foerderportal-zeus.de sind Informationen über die Registrierung für das Förderportal Z-EU-S und ein Hilfe-Service abrufbar.
7 Verfahren
7.1 Auswahl- und Antragsverfahren
Die Auswahl der Vorhaben erfolgt über ein zweistufiges Verfahren bestehend aus einem Interessenbekundungsverfahren und einem daran anschließenden Antragsverfahren.
Im gesamten Förderzeitraum wird es voraussichtlich zwei Aufrufe zur Einreichung einer Interessenbekundung und einem daran anschließenden Antragsverfahren geben.
Weitere Informationen zu Akti(F) Plus sowie zum Auswahlverfahren entnehmen Sie dem Leitfaden zur Einreichung einer Interessenbekundung/Antrag („Förderleitfaden“) und den Fördergrundsätzen für die Bewilligung von Zuwendungen aus dem ESF Plus für die Förderperiode 2021 bis 2027, abrufbar unter www.esf.de.
7.1.1 Auswahlverfahren
Interessenbekundungen müssen über ein dialoggesteuertes IT-System, das im Förderportal Z-EU-S (https://foerderportal-zeus.de) verfügbar ist, bis zum 31. März 2023, 14 Uhr bearbeitet und abgeschlossen sein.
Interessenbekundungen, die für die Ziele 1 und 2 eingereicht werden, müssen grundsätzlich Aussagen zu folgenden Aspekten enthalten:
- Qualifikation des Antragstellenden
- Ausgangssituation/Handlungsbedarf bezogen auf Zielgruppen und Region sowie die Zusammenarbeit der relevanten Akteure der verschiedenen Rechtskreise
- Darstellung des Kooperationsverbunds und der Zusammenarbeit mit relevanten Kooperationspartnern
- Beschreibung der Zielsetzung des Vorhabens, einschließlich Angaben zu den Zielwerten des Vorhabens; optional: Beschreibung transnationaler Austauschmaßnahmen/Aktivitäten
- Nachhaltigkeit und Verstetigung des Handlungsansatzes, insbesondere zu Einzelziel 2
- Beitrag zur Umsetzung der bereichsübergreifenden Grundsätze (ehemals Querschnittsziele)
- Arbeits- und Zeitplan
- Finanzierungsplan
sowie weitere im Formular geforderte Angaben und Erklärungen.
Interessenbekundungen für die Vernetzungsstelle müssen grundsätzlich Aussagen zu folgenden Aspekten enthalten:
- Eignung und Qualifikation
- Vorhabenkonzept: Beschreibung der geplanten Aktivitäten zur Unterstützung der Akti(F) Plus Vorhabenträger im Rahmen der rechtskreisübergreifenden Zusammenarbeit sowie zum Transfer von Verstetigungsansätzen auf andere Kommunen
- Meilensteine und Ziele im Hinblick auf die geplanten Aktivitäten
- Finanzierungsplan.
Für die Einreichung einer Interessenbekundung und damit diese bewertet werden kann, ist ausschließlich eine über das Förderportal zur Verfügung stehende Dokumentvorlage für die Beschreibung des Vorhabenkonzepts zu verwenden.
Projektträger, die sich um eine Förderung für die Ziele 1 und 2 bewerben, müssen im Rahmen des Interessenbekundungsverfahrens aussagekräftige Absichtserklärungen zur geplanten Kooperation/Partnerschaft mit Jobcentern und/oder Agenturen für Arbeit sowie Kommunen und gegebenenfalls mit weiteren Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung und/oder Betrieben einreichen. Im Rahmen der Antragstellung müssen diese durch verbindliche Kooperationsvereinbarungen zwischen den beteiligten Partnern ersetzt werden, aus denen der jeweilige Projektbeitrag und die geplante Zusammenarbeit hervorgeht.
Aus der Einreichung einer Interessenbekundung kann kein Anspruch auf Zulassung zum Antragsverfahren abgeleitet werden.
Die Bewertung der Interessenbekundungen erfolgt unter Einbeziehung eines unabhängigen externen Gutachterinstituts. Die Auswahl erfolgt durch das BMAS anhand der nachfolgend festgelegten Auswahlkriterien (abrufbar unter www.esf.de) zur Qualität der Interessenbekundungen anhand einer durchschnittlichen Punktzahl von bis zu 100 Punkten sowie des verfügbaren Finanzvolumens je Zielgebiet.
Auswahlkriterien für Interessenbekundungen zur Umsetzung von Ziel 1 und Ziel 2:
- Fachliche und administrative Eignung des Antragstellers:
- Fachliche Qualifikationen/Vorerfahrungen des Zuwendungsempfängers
- Angemessene Erfahrungen im Management von Förderprojekten, insbesondere im Bereich des ESF
- Vorerfahrung in der Zusammenarbeit mit den Arbeitsmarktakteuren vor Ort, insbesondere mit Jobcentern, Agenturen für Arbeit und Arbeitgebern, Kommunen, Jugendämtern
- Kompetenzen und Erfahrungen mit der Umsetzung der bereichsübergreifenden Grundsätze im ESF Plus
- Ausgangssituation/Handlungsbedarf bezogen auf die Zielgruppe(n) vor Ort (regionaler Bezug) sowie die Zusammenarbeit der Akteure der verschiedenen Rechtskreise:
- Darstellung eines begründeten Handlungsbedarfs in Bezug auf die Einzelziele 1 und 2
- Fokus auf in der Richtlinie genannte Zielgruppen, die im Rahmen der Projektumsetzung adressiert werden sollen
- Qualität der Kooperation und Zusammenarbeit:
- Auswahl und Einbindung der relevanten Kooperationspartner (Beteiligtenanalyse)
- Aufbau von Netzwerkstrukturen bzw. Weiterentwicklung bestehender Netzwerkstrukturen
- Qualität des Projektkonzepts:
- Beschreibung der vorgesehenen Aktivitäten zur Erreichung der Ziele des Vorhabens und Beitrag zu den Programmzielen des ESF Plus-Programms Akti(F) Plus sowie zu den bereichsübergreifenden Grundsätzen
- Nachvollziehbare qualitative und quantitative Festlegung von Projektzielen in Bezug auf die beiden Einzelziele
- Überzeugendes Umsetzungskonzept unter Berücksichtigung der dargestellten Problemlage des formulierten Projektziels und der identifizierten Zielgruppen
- Maßnahmen zur Steuerung und Überprüfung der Zielerreichung
- Darlegung eines nachhaltigen Projektansatzes, insbesondere zu Einzelziel 2
- Beschreibung, wie die entwickelten Ansätze in den kommunalen Strukturen verankert werden können
- Optional: Beschreibung transnationaler Austauschmaßnahmen/Aktivitäten
- Qualität der Berücksichtigung der bereichsübergreifenden Grundsätze:
- Kohärente (durchgängige) Integration der bereichsübergreifenden Grundsätze (Gleichstellung der Geschlechter und Antidiskriminierung) in das Handlungskonzept
- Berücksichtigung des Ziels der ökologischen Nachhaltigkeit bei der Projektumsetzung (Vergaben, Materialbeschaffung, Dienstreisen unter anderem)
- Qualität des Arbeits-und Zeitplans:
- Realisierbarkeit und Konkretisierung der Umsetzung des Vorhabens anhand eines Arbeits- und Zeitplans
- Detaillierte Unterlegung des beschriebenen Handlungskonzepts anhand von Aktivitäten und Meilensteinen
- Anwendung zielgruppengerechter Formate, angemessener Mengengerüste und plausibler zeitlicher Ablauf der Projektaktivitäten
- Benennung von geeigneten Strategien zur Weiterführung und Verstetigung der zu Einzelziel 2 entwickelten Ansätze
- Wirtschaftliche Angemessenheit der Projektausgaben: Wirtschaftlichkeit der Ausgaben in Verbindung mit der Teilnehmendenzahl und den geplanten Aktivitäten/Angeboten
Auswahlkriterien für die Vernetzungsstelle:
- Fachliche und administrative Eignung:
- Erfahrungen in der Begleitung von ESF-Programmen, einschließlich der Unterstützung der Träger eines ESF-Programms
- Erfahrung in der Auswertung und Darstellung von innovativen Projektansätzen mit dem Ziel der Versteigung und des Transfers
- Erfahrung in der Konzipierung und Durchführung von (Vernetzungs-)Veranstaltungen
- Kenntnisse in Bezug auf die Zielgruppe und Thematik rechtskreisübergreifender Zusammenarbeit
- Kenntnisse der Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit mit kommunalen Akteuren sowie mit Jobcentern/Agenturen für Arbeit
- Kompetenzen und Erfahrungen zur Umsetzung der bereichsübergreifenden Grundsätze im ESF Plus
- Qualität des Vorhabenkonzepts und Netzwerkarbeit:
- Strukturierte Vorhabenkonzeption, Beschreibung der fachlich-inhaltlichen Begleitung unter Einbeziehung der Vorhabenträger, geeignete Methodik zur Durchführung eines bedarfsgerechten Austauschs sowie zur Identifizierung erfolgreicher Ansätze rechtskreisübergreifender Zusammenarbeit, geeignete Methodik zum Transfer erfolgreicher Ansätze zur rechtskreisübergreifenden Zusammenarbeit
- Darstellung und Ablaufplan der geplanten Aktivitäten zu Angeboten für die Vorhabenträger
- Darstellung der geplanten thematischen Vernetzungsarbeit
- Qualität der Vorhabenplanung und des Ausgaben- und Finanzierungsplans:
- Meilensteine und Ziele im Hinblick auf die geplanten Aktivitäten
- Kostenkalkulation: Wirtschaftlichkeit der Ausgaben in Verbindung mit den geplanten Aktivitäten/Angeboten
Nach Abschluss des Auswahlverfahrens erhalten die Teilnehmenden am Interessenbekundungsverfahren ein über Z-EU-S bereitgestelltes Zu- oder Absageschreiben des BMAS.
7.1.2 Antragsverfahren
In der zweiten Stufe wird den ausgewählten Teilnehmenden des Interessenbekundungsverfahrens die Frist zur Einreichung von Förderanträgen mitgeteilt. Sie werden aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag über das Förderportal Z-EU-S (https://foerderportal-zeus.de) zu stellen. Darüber hinaus unterliegt der Förderantrag dem Schriftformerfordernis.
Der beizufügende Finanzierungsplan, einschließlich der verbindlichen Erklärungen zur Erbringung der Eigenbeteiligung des Vorhabens, muss für den gesamten Förderzeitraum aufgestellt werden. Aus den Erklärungen müssen die Art und Höhe der Mittel hervorgehen, die zur Erbringung der Eigenbeteiligung zur Verfügung gestellt werden.
7.2 Bewilligungsverfahren
Als Bewilligungsbehörde verantwortet die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See (DRV KBS) das Bewilligungsverfahren.
Kontaktdaten:
DRV KBS
Fachbereich ESF
Knappschaftsplatz 1
03046 Cottbus
Der DRV KBS obliegt als Bewilligungsbehörde die Information und fördertechnische Beratung der Antragstellenden, die Prüfung der Anträge, die Bewilligung der Zuwendungen, die Auszahlung der Zuwendungen an die Antragstellenden sowie die Prüfung der Mittelverwendung.
Der Förderleitfaden und die Fördergrundsätze für die Bewilligung von Zuwendungen aus dem ESF Plus in der Förderperiode 2021 bis 2027 (abrufbar unter www.esf.de) sind zu beachten.
7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung von Bundesmitteln erfolgt gemäß BNBest-P-ESF-Bund und BNBest-Gk-ESF-Bund im Anforderungsverfahren.
7.4 Verwendungsnachweis
Ausgaben, die auf Grundlage von Pauschalen gemäß Nummer 6.2.3 BNBest-P-ESF-Bund und Nummer 6.4.1 BNBest-Gk-ESF-Bund abgerechnet werden, sind in einer Summe in der Belegliste aufzuführen. Der Zuwendungsempfänger bestätigt, dass Ausgaben für den Zweck, für den die Pauschale gewährt wurde, tatsächlich angefallen sind und die Einhaltung der sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung gewahrt wurde. Soweit die Verwendungsbestätigung nicht erbracht wird, kann die Bewilligungsbehörde den Zuwendungsbescheid nach § 49 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückfordern.
7.5 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a VwVfG, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt. Zusätzlich prüfberechtigt sind die Europäische Kommission, der Europäische Rechnungshof, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA), die ESF-Verwaltungsbehörde und die ESF-Prüfbehörde des Bundes sowie ihre zwischengeschalteten Stellen gemäß Nummer 7.4 BNBest-P-ESF-Bund, BNBest-Gk-ESF-Bund.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2028.