Richtlinie
Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesagentur für Arbeit zur Förderung der Einstiegsqualifizierung (Einstiegsqualifizierungsförderungs-Anordnung – EQFAO)
[Vom 20. September 2007; zuletzt geändert durch 3. Änderungsanordnung vom 12. Februar 2016]
Aufgrund des § 55 Nr. 3 in Verbindung mit § 373 Abs. 5 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) erlässt der Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit mit Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales folgende Anordnung:
§ 1 EQFAO – Ziele
(1) Die Förderung einer betrieblichen Einstiegsqualifizierung soll ermöglichen, dass mehr jüngere Menschen mit erschwerten Vermittlungsperspektiven eine betriebliche Berufsausbildung aufnehmen und diese Ausbildung im Erfolgsfall verkürzt wird. Die Einstiegsqualifizierung ist als Leistung im Vorfeld der Aufnahme einer Berufsausbildung dem Bereich Berufsausbildungsvorbereitung zuzuordnen. Die Förderung darf nicht dazu führen, dass betriebliche Berufsausbildung durch Einstiegsqualifizierung ersetzt wird.
(2) Mit der Förderung einer betrieblichen Einstiegsqualifizierung sollen auch nicht oder nicht mehr ausbildende Betriebe für die Ausbildung gewonnen werden.
(3) Die Vermittlung in eine betriebliche Ausbildung hat Vorrang vor einer Vermittlung in eine Einstiegsqualifizierung.
(4) Durch die Förderung einer betrieblichen Einstiegsqualifizierung soll vorrangig Ausbildungssuchenden unter 25 Jahren ohne (Fach-)Abitur der Einstieg in eine Ausbildung erleichtert werden. Die Förderung von Ausbildungssuchenden, die älter als 25 Jahre sind oder Ausbildungssuchenden mit (Fach-)Abitur ist nur im begründeten Einzelfall möglich.
§ 2 EQFAO – Inhalt der Einstiegsqualifizierung
Sofern für anerkannte Ausbildungsberufe Ausbildungsbausteine vorliegen, können sie als Inhalte einer förderfähigen betrieblichen Einstiegsqualifizierung genutzt werden.
§ 3 EQFAO – Leistungen
(1) Eine Einstiegsqualifizierung kann nur auf der Grundlage eines zwischen dem Arbeitgeber und dem Auszubildenden geschlossenen Vertrages gefördert werden, der vorsieht, dass mindestens 70 Prozent der Gesamtzeit im Betrieb durchgeführt werden.
(1a) Bei entsprechenden tariflichen Vereinbarungen kann abweichend von Absatz 1 bei Teilnahme an einem erforderlichen Deutschförderkurs ein geringerer Anteil an Zeit im Betrieb vereinbart werden. In diesem Falle müssen mindestens 50 Prozent der Gesamtzeit der Einstiegsqualifizierung im Betrieb durchgeführt werden.
(2) Für den Personenkreis nach § 54a Abs. 4 Nr. 3 SGB III kann die Förderung nach § 54a SGB III bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen mit Maßnahmen nach § 75 SGB III (ausbildungsbegleitende Hilfen) verknüpft werden.
(3) Die Leistungen werden auch für die Zeit des Berufsschulunterrichts erbracht.
(4) Der pauschalierte Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist wie folgt zu bestimmen:
1. Für die Berechnung des Pauschalbetrages ist der durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz, der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales jährlich im Bundesanzeiger bekannt gegeben wird § 163 Abs. 10 SGB VI maßgebend.
2. Vom durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz ist der auf den Arbeitnehmer entfallende prozentuale Anteil unter Berücksichtigung des § 249 Abs. 1 SGB V zu ermitteln.
3. Der nach Nummer 2 ermittelte Prozentsatz wird von Hundert Prozent in Abzug gebracht. Der sich hieraus ergebende Prozentsatz stellt den prozentualen Anteil der vereinbarten Praktikumsvergütung an einem für die Berechnung des pauschalierten Gesamtsozialversicherungsbeitrages maßgeblichen Gesamtbetrag des Arbeitsentgeltes dar.
4. Der Betrag nach § 54 a Abs. 1 Satz 1 SGB III ist durch den sich aus Nummer 3 Satz 1 ergebenden Prozentwert zu dividieren und anschließend mit 100 zu multiplizieren. Das Ergebnis stellt den Gesamtbetrag des Arbeitsentgelts für die Berechnung des pauschalierten Gesamtsozialversicherungsbeitrages (hochgerechnetes Bruttoarbeitsentgelt) dar.
5. Der Zuschussbetrag zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 54 a Abs. 1 Satz 1 SGB III ergibt sich aus der Anwendung des durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes auf das nach Nummer 4 hochgerechnete Bruttoarbeitsentgelt.
6. Der Zuschussbetrag nach Nummer 5 ist auf volle Euro aufzurunden. Der Zuschussbetrag gilt für alle Förderfälle, die im jeweiligen Kalenderjahr begonnen haben und wird jeweils bis zum Ende der Förderung in unveränderter Höhe gezahlt. Die für das jeweilige Kalenderjahr maßgebliche Zuschusshöhe wird jeweils am Jahresanfang mit Handlungsempfehlung/Geschäftsanweisung bekanntgegeben.
(5) Der Zuschuss zur Vergütung wird mit der Auflage geleistet, dass der Arbeitgeber innerhalb von drei Monaten eine Bestätigung der Krankenkasse über die erfolgte Anmeldung zur Sozialversicherung und die Versicherungsnummer vorlegt.
(6) Innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Förderzeitraumes hat der Arbeitgeber eine Zusammenstellung über die an den Auszubildenden gezahlte Vergütung sowie die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge einzureichen und die entsprechenden Zahlungen in geeigneter Form nachzuweisen.
§ 4 EQFAO – Zeitraum der Förderung
(1) Die Förderung soll für nach § 54 a Abs. 4 Nr. 1 SGB III förderungsfähige Ausbildungsbewerber in der Regel nicht vor dem 1. Oktober eines Ausbildungsjahres, für die übrigen Personenkreise nicht vor dem 1. August, beginnen.
(2) Die Förderung endet im Regelfall spätestens am Ende des jeweiligen Monats, der dem Beginn des folgenden Ausbildungsjahres vorangeht.
§ 5 EQFAO – Leistungen Dritter
Gleichartige Leistungen aus öffentlichen Mitteln, die die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 SGB III nicht erfüllen, insbesondere nach Programmen des Bundes, der Länder und der Kommunen, sind anzurechnen.
§ 6 EQFAO – Inkrafttreten
Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft.