Richtlinie
Förderrichtlinie Europäischer Sozialfonds Plus (ESF Plus)
Förderperiode 2021 bis 2027
„WIR – Netzwerke integrieren Geflüchtete in den regionalen Arbeitsmarkt“
Vom 19. April 2022
1 Förderziel und Zuwendungszweck
Im Bereich der Arbeitsmarktintegration von Geflüchteten in Deutschland sind in den letzten Jahren positive Entwicklungen zu verzeichnen. So erfolgt die erste Aufnahme einer Erwerbstätigkeit schneller, als dies noch in der Vergangenheit der Fall war. Allerdings zeigt sich auch, dass Geflüchtete nach wie vor deutlich schlechtere Chancen auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt haben als in Deutschland geborene Personen. Beispielsweise haben Geflüchtete zielgruppenspezifische Schwierigkeiten beim Zugang zu Arbeit oder Ausbildung, die sich unter anderem aus den besonderen Lebenslagen, in denen sich diese Personen befinden, ergeben und die oft kumuliert auftreten. Dazu zählen etwa fehlende oder geringe schulische sowie berufliche Qualifikationen, vorhandene Sprachbarrieren, eine schwierige Wohnsituation, gesundheitliche Einschränkungen zum Teil als Folge der Flucht, aber auch fluchtbedingte Brüche in der Bildungs- und Erwerbsbiografie etc. Hinzu treten unzureichende Kenntnisse über die Funktionsweise des deutschen Arbeitsmarkts und die Strukturen der deutschen Arbeitsverwaltung.
Vor diesem Hintergrund stellt die Arbeitsmarktintegration Geflüchteter einen längerfristigen Prozess dar, in dem multiple Herausforderungen zu bewältigen sind. Der daraus resultierende Beratungs- und Unterstützungsbedarf kann mit den bestehenden Angeboten des Regelsystems nicht immer umfassend abgedeckt werden. Aus diesem Grund bedarf es – in Ergänzung zu den gesetzlichen Angeboten der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Zweites Buch Sozialgesetzbuch [SGB II]) und/oder der Arbeitsförderung (Drittes Buch Sozialgesetzbuch [SGB III]) – einer möglichst frühzeitigen, niedrigschwelligen, umfassenden und längerfristigen individuellen Beratung und Begleitung von Geflüchteten bei ihrer Integration in den deutschen Arbeitsmarkt, die ihre zielgruppenspezifischen Herausforderungen berücksichtigt und die Angebote der Regelförderung in ihrer Wirkung verstärkt. Damit werden die Potenziale von geflüchteten Personen auf dem Arbeits- und Ausbildungsmarkt stärker in den Fokus genommen, was dazu beitragen kann, Arbeits- und Fachkräfteengpässe in Deutschland abzumildern.
Geflüchtete sind daneben in besonderer Weise Diskriminierung auf dem Arbeits- und Ausbildungsmarkt ausgesetzt. Dazu zählen beispielsweise Vorbehalte gegenüber der Zielgruppe im Einstellungsverfahren, was ihre Arbeitsmarktintegration zusätzlich erschwert. Hier gilt es, auf struktureller Ebene entgegenzuwirken, indem Aktivitäten wie zum Beispiel Schulungen, Informationsveranstaltungen oder Sensibilisierungsmaßnahmen zum Thema Arbeitsmarktintegration und Zugang zum Arbeitsmarkt für Personen bzw. Institutionen, die in Kontakt mit der Zielgruppe stehen, durchgeführt werden.
1.1 Ziel der Förderung
Das ESF Plus-Programm „WIR – Netzwerke integrieren Geflüchtete in den regionalen Arbeitsmarkt“ (nachfolgend: WIR-Programm) soll durch die Einbindung heterogener Akteure und Kompetenzen in die Förderung – ergänzend zum Regelsystem – den zielgruppenspezifischen Bedarfen von Geflüchteten hinsichtlich ihrer Teilhabe am Arbeitsmarkt in Deutschland Rechnung tragen. Zu dieser Zielgruppe gehören:
- Geflüchtete mit Aufenthaltserlaubnis, Personen mit einer Aufenthaltsgestattung sowie Personen mit einer Duldung, die keinem absoluten Arbeitsverbot unterliegen; temporäre Arbeitsverbote sind unschädlich. Diese Zielgruppe wird in dieser Richtlinie unter dem Begriff „Geflüchtete“ zusammengefasst.
Ziele der Förderung sind:
- die stufenweise und nachhaltige Integration in Arbeit oder Ausbildung, die (Wieder-) Aufnahme des Schulbesuchs mit dem Zweck des Nachholens eines Schulabschlusses sowie die Begleitung des Übergangs Schule-Beruf der Zielgruppe;
- der Erhalt, die Erhöhung sowie gegebenenfalls die Wiederherstellung der Beschäftigungsfähigkeit der Zielgruppe;
- die strukturelle Verbesserung des Zugangs der Zielgruppe zu Arbeit und zu (Aus-)Bildung.
Ein weiteres Ziel der Förderung ist die digitale Ansprache und Erstinformation sowie bei Bedarf die Verweisberatung der Zielgruppe, die von den Angeboten vor Ort nur unzureichend erreicht wird. Hierzu soll ein bundesweites Online-Modellvorhaben erprobt werden.
Durch das Programm soll die regionale Vernetzung relevanter Akteure gestärkt werden. Der Netzwerkansatz bzw. die Arbeit in einem Kooperations- oder Projektverbund wird gezielt in den jeweiligen Programmregionen eingesetzt, um zielgruppenspezifischen Benachteiligungen entgegenzuwirken, die einer Teilhabe von Geflüchteten an Bildung, Ausbildung und am Arbeitsmarkt entgegenstehen.
Zu diesem Zweck sollen Projektträger in Kooperations- oder in Projektverbünden zusammenarbeiten. Dabei gilt folgende Begriffsdefinition:
- In einem Kooperationsverbund leitet sich die konkrete Beteiligung von Jobcentern und/oder Agenturen für Arbeit sowie gegebenenfalls weiteren Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung und/oder Betrieben aus schriftlichen Absichtserklärungen ab, die mit der Interessenbekundung vorzulegen sind (siehe Nummer 4).
- Sobald in einem Kooperationsverbund eine teilweise Weiterleitung der Zuwendung an Teilprojekte nach Maßgabe der Nummer 12 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) stattfindet, wird er in dieser Richtlinie als Projektverbund bezeichnet.
Die Kooperation mit der örtlichen Arbeitsverwaltung (Jobcenter oder Agenturen für Arbeit) in der Projektarbeit ist zentral. Sie soll es ermöglichen, die individuellen Integrationsprozesse der Teilnehmenden zu optimieren, indem die Vermittlungsarbeit der Jobcenter oder Agenturen für Arbeit sowie daraus resultierende Eingliederungsleistungen nach dem SGB II oder dem SGB III durch eine gezielte Verknüpfung mit Maßnahmen nach dieser Richtlinie in ihrer Wirkung verstärkt werden. Maßnahmen nach dieser Richtlinie müssen sich inhaltlich von den Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB III abgrenzen und dürfen diese nicht ersetzen. Durch die Einbeziehung der örtlichen Arbeitsverwaltung in die Projektarbeit soll überdies sichergestellt werden, dass die geförderten Projekte den Anforderungen der regionalen Arbeitsmärkte entsprechen und in die regionalen arbeitsmarktpolitischen Strategien eingebettet sind. Dies vermeidet Insellösungen bei der Projektförderung und erhöht die Nachhaltigkeit erfolgreicher Projektarbeit im Anschluss an die Förderung nach dieser Richtlinie. Die Einbeziehung weiterer Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung und/oder Betrieben in die Projektarbeit soll den Teilnehmenden nicht nur auf individueller Ebene den Zugang zu einer konkreten Arbeits- oder Ausbildungsstelle erleichtern, sondern auch dazu beitragen, den Zugang zu Arbeit oder Ausbildung für die Zielgruppe strukturell und nachhaltig in der Region zu verbessern.
Kooperationsverbünde und Projektverbünde sollen neben den Jobcentern und/oder Agenturen für Arbeit sowie gegebenenfalls weiteren Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung und/oder Betrieben um weitere Partner ergänzt werden, wenn dies die Erreichung der Ziele dieser Richtlinie fördert (siehe Nummer 2).
Das WIR-Programm leistet einen wichtigen Beitrag zur Arbeitsmarktintegration von Geflüchteten, die wiederum in erheblichem Maße zur gesellschaftlichen Integration dieser Zielgruppe in Deutschland sowie zur Fachkräftegewinnung beiträgt, und liegt daher im erheblichen Interesse des Bundes.
1.2 Rechtsgrundlagen
Die Förderung des Programms aus dem ESF Plus erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (ESF Plus-Verordnung) und der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (Allgemeine Strukturfondsverordnung). Jegliche delegierte Rechtsakte bzw. Durchführungsbestimmungen, die in Verbindung mit der Strukturfondsförderung stehen und erlassen wurden oder noch erlassen werden, vervollständigen die rechtliche Grundlage.
Rechtsgrundlage ist das Bundesprogramm für den ESF Plus in der Förderperiode 2021 bis 2027 (CCI: 2021DE05SFPR001). Die Förderung nach dieser Richtlinie ist darin dem spezifischen Ziel ESO4.9 zugeordnet. Es handelt sich um eine Förderung zugunsten der „sozioökonomischen Integration von Drittstaatsangehörigen, einschließlich Migranten“ gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i der ESF Plus-Verordnung (VO (EU) 2021/1057).
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23, 44 BHO und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Rahmen des Bundesprogramms für den ESF Plus in der Förderperiode 2021 bis 2027 (BNBest-P-ESF-Bund) sowie der Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften im Rahmen des Bundesprogramms für den ESF Plus in der Förderperiode 2021 bis 2027 (BNBest-Gk-ESF-Bund), die Gegenstand der Zuwendungsbescheide werden.
Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund der eingereichten Unterlagen im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens und der verfügbaren Haushaltsmittel über die Förderung der Projekte. Die verfügbaren Haushaltsmittel (Bundesmittel und ESF-Plus-Mittel) für diese Maßnahmen stehen unter Vorbehalt der Genehmigung der Maßnahmen im Rahmen des ESF Plus-Bundesprogramms durch die Europäische Kommission. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.
2 Gegenstand der Förderung
Mit dem WIR-Programm werden Netzwerke in Form von Kooperations- oder Projektverbünden (siehe Begriffsdefinition in Nummer 1.1 dieser Richtlinie) gefördert, die die folgenden Einzelziele verfolgen:
- Einzelziel (1): Passgenaue teilnehmendenbezogene Maßnahmen
- zur Arbeitsmarktintegration der Zielgruppe mit dem Ziel der stufenweisen und nachhaltigen Aufnahme einer Beschäftigung und/oder Ausbildung; (Wieder-)Aufnahme des Schulbesuchs mit dem Ziel des Nachholens eines Schulabschlusses; Begleitung des Übergangs Schule-Beruf.
- zum frühzeitigen Erhalt, zur Erhöhung und zur Wiederherstellung der Beschäftigungsfähigkeit der Zielgruppe.
Vorbereitende Maßnahmen können vor Ablauf der gesetzlichen Wartefrist für die Ausübung einer Beschäftigung oder betrieblichen Ausbildung durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass die betroffenen Personen unmittelbar nach Ablauf der Wartefrist in der Lage sind, eine Arbeit oder Ausbildung aufzunehmen.
Zusätzlich können bei Bedarf – im Sinne eines ganzheitlichen Ansatzes zur arbeitsmarktbezogenen Unterstützung von Familien mit Fluchterfahrung – weitere Familienmitglieder in die Beratung einbezogen werden, um auch diese zu erreichen und gegebenenfalls als Teilnehmende zu gewinnen.
Besondere Berücksichtigung sollen bei der Durchführung des Programms Personen mit Beeinträchtigungen bzw. mit einer Behinderung sowie mit fluchtspezifischen Folgeerkrankungen finden.
Die oben genannten teilnehmendenbezogenen Maßnahmen werden im Rahmen des WIR-Programms ergänzt um:
- Einzelziel (2): Strukturelle Maßnahmen für Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung, Betriebe sowie für sonstige Stellen, die mit der Zielgruppe in Kontakt stehen, mit dem Ziel der strukturellen Verbesserung des Zugangs der Zielgruppe zu Arbeit oder (Aus-)Bildung.
Es können nur Projekte gefördert werden, die beide Einzelziele bedienen. Da sich diese Einzelziele gegenseitig befördern, sind sie in den Projekten gemeinsam zu verfolgen und verpflichtend entsprechend der Bedarfslage vor Ort umzusetzen.
Der Erfolg der Maßnahmen aller Einzelziele soll dadurch verstärkt werden, dass zusätzlich zu den Mindestvoraussetzungen an Kooperations- oder Projektverbünde (siehe die Nummern 1.1 und 4) weitere relevante Akteure als Kooperations- oder Teilprojektpartner in die Projektarbeit einbezogen werden, darunter insbesondere Träger der Flüchtlingshilfe, Migrationsberatungsstellen, Migranten(selbst)organisationen, Träger der freien Wohlfahrtspflege, Bildungsträger, Kommunen, Institutionen auf Landesebene sowie Kammern und weitere. Auf diese Weise werden heterogene Akteure in die Netzwerkarbeit eingebunden und bereits bestehende strukturelle Ansätze und Kooperationen gestärkt.
Als ergänzende Maßnahme wird zusätzlich zu den örtlichen Projekten ein bundesweit ausgerichtetes Online-Modellvorhaben zur aufsuchenden Erstinformation und Verweisberatung in den sozialen Medien gefördert. Das Online-Modellvorhaben soll in einem Kooperations- oder Projektverbund in Form eines Sonderteilprojekts mit zusätzlichem Budget ausgearbeitet, erprobt und umgesetzt werden. Damit sollen insbesondere Angehörige der Zielgruppe unterstützt werden, die von der Förderung durch das WIR-Programm vor Ort nur unzureichend erreicht werden können. Dies kann beispielsweise durch die Ansprache und Beteiligung sowie durch Erstellung und Veröffentlichung von Informationsmaterialien in Foren oder Gruppen auf den entsprechenden Plattformen, die von der Zielgruppe aufgesucht werden, geschehen. Erkenntnisse aus diesem bundesweit ausgerichteten Modellprojekt sollen dokumentiert und den örtlichen WIR-Projekten im Sinne des Wissenstransfers zur Verfügung gestellt werden. Daneben soll ein gegenseitiger Austausch zwischen Online-Modellvorhaben und Vor-Ort-Projekten die Vernetzung und das Ineinandergreifen der beiden Projektformen stärken. Dabei ist Folgendes zu beachten:
- Die Erstinformation soll niedrigschwellig und möglichst barrierefrei auf die individuellen Bedürfnisse der Ratsuchenden, die der Zielgruppe angehören, ausgerichtet und leicht zugänglich sein.
- Dabei sind zielgruppenspezifische Kommunikationsstrukturen in den sozialen Medien, wie beispielsweise Online-Foren oder -Gruppen, zu berücksichtigen.
- Die Abdeckung relevanter Sprachen der Herkunftsländer der Zielgruppen ist sicherzustellen.
- Bei bestehendem individuellen Beratungsbedarf soll eine Verweisberatung insbesondere an die örtlichen WIR-Projekte sowie an andere relevante ESF Plus-Programme und/oder Hilfsangebote vor Ort sichergestellt werden.
- Aktuelle datenschutzrechtliche Vorschriften sind entsprechend der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu berücksichtigen.
Zum Einzelziel 1:
Im WIR-Programm werden passgenaue Maßnahmen – ergänzend zu den im Regelsystem bestehenden Angeboten (siehe Nummer 1.1 dieser Richtlinie) – für Geflüchtete gefördert, um sie zu erreichen, zu aktivieren sowie stufenweise und nachhaltig in Arbeit oder Ausbildung zu integrieren. Die Förderung zielt ebenfalls auf die (Wieder-) Aufnahme des Schulbesuchs mit dem Ziel des Nachholens eines Schulabschlusses sowie auf die Begleitung des Übergangs Schule-Beruf ab. Der Schwerpunkt der Förderung liegt auf einer längerfristigen Begleitung und Beratung der Teilnehmenden – auch nach Aufnahme einer Beschäftigung beziehungsweise Ausbildung – mit den Zielen der nachhaltigen Integration der Teilnehmenden in den Arbeitsmarkt und der Vermeidung von Abbrüchen. Darüber hinaus zielt die Förderung auf den Erhalt, die Erhöhung und gegebenenfalls auf die Wiederherstellung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit der Teilnehmenden ab, die sich aus dem Grad der Übereinstimmung zwischen den Anforderungen der Arbeitswelt einerseits und den persönlichen, fachlichen und sozialen Fähigkeiten andererseits ergibt, mit dem Ziel der Stärkung der Teilhabe dieser Zielgruppe am Arbeitsmarkt.
Um diese Ziele zu erreichen, sollen die besonderen Lebenslagen der Zielgruppe, die mit vielfältigen Herausforderungen konfrontiert ist (zum Beispiel unklare Bleibeperspektive bzw. prekäre Aufenthaltssituation, die sich auf den Zugang zum Arbeitsmarkt auswirken, fluchtbedingte Brüche in der Bildungs- und Erwerbsbiografie, vorhandene Sprachbarrieren, psychische sowie körperliche Beeinträchtigungen bzw. Behinderungen etc.) im Rahmen der Beratung berücksichtigt werden.
Passgenaue teilnehmendenbezogene Maßnahmen im Einzelziel 1 umfassen insbesondere folgende Elemente:
- Maßnahmen zur Gewinnung von Teilnehmenden, wie aufsuchende Hilfen zur Herstellung des ersten Kontakts, gegebenenfalls muttersprachlich (zum Beispiel in Zusammenarbeit mit Migrantenselbstorganisationen), als Voraussetzung für weiterführende Aktivitäten;
- Unterstützung beim Zugang zu und der Wahrnehmung von relevanten Leistungen des regulären Hilfesystems (insbesondere Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB III) sowie beim Zugang zu relevanten ESF Plus- und Bundesprogrammen, insbesondere zu den ESF Plus-Programmen „MY TURN“ und „IQ“;
- Individuelle arbeitsmarktbezogene Beratung und Berufsorientierung unter Berücksichtigung der besonderen Lebenslagen der Zielgruppe sowie von aufenthalts- und beschäftigungsrechtlichen Fragestellungen;
- Betriebsnahe Aktivierung: Vorbereitung der Teilnehmenden auf ein betriebliches Training, Vorbereitung des betrieblichen Partners, gegebenenfalls Begleitung der Teilnehmenden während der betriebsnahen Aktivierungsphase;
- Kompetenzfeststellung;
- Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung: Vorbereitung der Teilnehmenden auf eine betriebliche Tätigkeit beziehungsweise auf eine Schul- oder Berufsausbildung, Vorbereitung des betrieblichen Partners, berufsbegleitende Qualifizierung;
- Langfristige Begleitung der Teilnehmenden auch nach Aufnahme einer Schul- oder Berufsausbildung oder Beschäftigung zur Vermeidung von Abbrüchen und zur nachhaltigen Integration der Teilnehmenden in den Arbeitsmarkt;
- Individuell erforderliche Qualifizierungsmaßnahmen (auch im Wege einer Auftragsvergabe an Dritte), gegebenenfalls mit Sprachanteilen, mit Anteilen zur Grundbildung sowie mit Anteilen zur Anpassung an die Digitalisierung in der Arbeitswelt zur Erhöhung, zum Erhalt und gegebenenfalls zur Wiederherstellung der Beschäftigungsfähigkeit können als zuwendungsfähig anerkannt werden, sofern entsprechende Angebote des regulären Hilfesystems sowie einschlägiger Sonderprogramme nicht zur Verfügung stehen;
- Teilnehmendenbezogene Aktivitäten zur Umsetzung der bereichsübergreifenden Grundsätze sowie der ökologischen Nachhaltigkeit (siehe Nummer 6.1 dieser Richtlinie).
Zusätzlich zu den oben genannten Aktivitäten können bei Bedarf weitere Familienmitglieder in die Beratung einbezogen werden, um auch diese zu erreichen und gegebenenfalls als Teilnehmende zu gewinnen. Auf diesem Weg sollen Familien mit Fluchterfahrung hinsichtlich der Arbeitsmarktintegration umfassend unterstützt werden.
Zum Einzelziel 2:
Im WIR-Programm wird die Förderung passgenauer teilnehmendenbezogener Maßnahmen ergänzt um die Förderung struktureller Maßnahmen für Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung, Betriebe sowie für sonstige Stellen, die mit der Zielgruppe in Kontakt stehen. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, den Zugang der Zielgruppe zu Arbeit, Ausbildung und Schulbildung strukturell zu verbessern. Auch im Einzelziel 2 sollen die Bedarfe von Geflüchteten mit Beeinträchtigungen beziehungsweise Behinderung hinsichtlich ihrer Arbeitsmarktintegration adressiert werden.
Strukturelle Maßnahmen umfassen insbesondere:
- Regionale Zusammenarbeit mit Betrieben, indem WIR-Beratende als Ansprechpartner für den gesamten Prozess der Arbeitsmarktintegration für Fragen rund um das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis der Teilnehmenden gegebenenfalls in enger Abstimmung mit der zuständigen Beratungs-/Integrationsfachkraft des Jobcenters bzw. der Agentur für Arbeit fungieren;
- Regionale Zusammenarbeit mit (Berufs-)Schulen, indem WIR-Beratende als Ansprechpartner für den gesamten Prozess der Arbeitsmarktintegration für Fragen rund um den Übergang Schule-Beruf der Teilnehmenden fungieren;
- Durchführung von Informationsveranstaltungen, Sensibilisierungsmaßnahmen sowie Schulungen für Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung, Betriebe sowie für sonstige Stellen, die mit der Zielgruppe in Kontakt stehen, die darauf abzielen, den Zugang von Geflüchteten zu Arbeit, Ausbildung und Schulbildung strukturell zu verbessern;
- Vernetzungsaktivitäten mit relevanten Akteuren und Institutionen;
- Aktivitäten zur Umsetzung der bereichsübergreifenden Grundsätze sowie der ökologischen Nachhaltigkeit (siehe Nummer 6.1 dieser Richtlinie).
Diese Liste ist nicht abschließend, da die Aktivitäten der Projektverbünde unter Berücksichtigung der regionalen Begebenheiten und Bedarfe durchzuführen sind.
Im Kontext der Einzelziele 1 und 2 ist es aus der Perspektive der bereichsübergreifenden Grundsätze notwendig, vorhandene Geschlechterungleichheiten oder Diskriminierungstatbestände zu identifizieren und diese in allen Projektphasen kontinuierlich zu bearbeiten. In der Interessenbekundung, im Antrag sowie im Rahmen der regelmäßigen Berichterstattung sind dazu geeignete Angaben zu machen. Dies gilt sowohl für die Vor-Ort-Projekte als auch für das Online-Modellvorhaben.
Darüber hinaus und wo zur Erreichung der jeweiligen Einzelziele sinnvoll, kann neben dem fachlichen Austausch von Projekten auf nationaler Ebene auch ein transnationaler Expertenaustausch zu programmrelevanten Fragen mit anderen EU-Mitgliedstaaten, die ähnliche Programme durchführen, unterstützt werden.
3 Zuwendungsempfänger
Gefördert werden Projektträger in Kooperationsverbünden oder in Projektverbünden (siehe Begriffsdefinition in Nummer 1.1 dieser Richtlinie). Projektträger in Kooperationsverbünden oder in Projektverbünden können grundsätzlich alle juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften sein, zum Beispiel freie und öffentliche Einrichtungen, Kommunen, Träger der freien Wohlfahrtspflege sowie sonstige gemeinnützige Träger, Unternehmen, Forschungseinrichtungen oder Verbände. Natürliche Personen können keine Zuwendung nach dieser Förderrichtlinie erhalten.
Projektträger müssen ihre fachlich-inhaltliche sowie administrative Befähigung zur Durchführung eines Vorhabens darlegen und eine zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung sicherstellen.
Die Zuwendung wird durch Erteilung eines Zuwendungsbescheids an den antragstellenden Projektträger in einem Kooperationsverbund oder in einem Projektverbund bewilligt.
Eine Weiterleitung der Zuwendung durch den Zuwendungsempfänger an Dritte (Teilprojekte) kann gemäß Verwaltungsvorschrift Nummer 12 zu § 44 BHO beantragt und durch die Bewilligungsbehörde zugelassen werden. In diesem Fall leitet der Zuwendungsempfänger die Mittel zur Projektförderung an die einzelnen Teilprojektpartner des Projektverbunds weiter.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für eine Zuwendung im Rahmen dieser Richtlinie ist die aktive Beteiligung von Jobcentern und/oder Agenturen für Arbeit im Kooperations- oder Projektverbund.
Gegebenenfalls können weitere Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung und/oder Betriebe sowie relevante Akteure als Kooperations- oder Teilprojektpartner in die Projektarbeit einbezogen werden (siehe Nummer 1.1 dieser Richtlinie).
Im Rahmen des Interessenbekundungsverfahrens müssen Absichtserklärungen zur geplanten Zusammenarbeit mit Jobcentern und/oder Agenturen für Arbeit sowie gegebenenfalls mit weiteren Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung und/oder Betrieben abgeben werden, aus denen der jeweilige Projektbeitrag hervorgeht. Im Rahmen der Antragstellung müssen diese durch verbindliche Kooperationsvereinbarungen zwischen den beteiligten Partnern ersetzt werden.
Zuwendungen können nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen wurden. Eine rückwirkende Förderung ist nicht möglich.
Zu Aktivitäten aus ESF Plus- oder anderen EU-finanzierten Programmen sowie aus anderen Mitteln geförderten Maßnahmen und Projekten auf kommunaler Ebene sowie Bundes- und Länderebene müssen klare Abgrenzungen im Rahmen des Interessenbekundungs- sowie des Antragsverfahrens vorgenommen werden. Außerdem dürfen aus nationalen Mitteln, ESF Plus- oder anderen EU-Programmen finanzierte Vorhaben und Aktivitäten nicht ersetzt werden.
Es können keine Maßnahmen gefördert werden, die zu den Pflichtaufgaben eines Antragstellenden gehören bzw. für die es bereits gesetzliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Finanzierungsregelungen gibt.
Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss sichergestellt sein. Voraussetzung für die Projektförderung ist der vollständige Nachweis der vom Antragsteller beizubringenden Eigenbeteiligung für das Vorhaben (siehe Nummer 5).
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Laufzeit der Projekte beträgt in der Regel vier Jahre.
Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Die Zuwendung beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben aus ESF- und Bundesmitteln.
Dabei kommen die für die Zielgebiete des ESF Plus geltenden Interventionssätze zur Anwendung. Die Fördersätze betragen:
- bis zu 40 Prozent für das Zielgebiet Stärker entwickelte Regionen (hierzu gehören die alten Bundesländer mit Land Berlin und Region Leipzig, ohne Regionen Lüneburg und Trier),
- bis zu 60 Prozent für das Zielgebiet Übergangsregionen (hierzu gehören die neuen Bundesländer mit Regionen Lüneburg und Trier, ohne Land Berlin und Region Leipzig).
Die Eigenbeteiligung soll regelmäßig mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben betragen und kann durch Eigenmittel und Drittmittel eingebracht werden. Eigenmittel und Drittmittel können als Barmittel oder durch Personalausgaben für Projektpersonal beim Zuwendungsempfänger oder bei Teilprojektpartnern in einem Projektverbund (Personalgestellung) anerkannt werden. Hierfür ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen. Die Eigenbeteiligung kann durch andere öffentliche Mittel (zum Beispiel kommunale Mittel) und nichtöffentliche Mittel Dritter erbracht werden, sofern diese Mittel nicht dem ESF Plus oder anderen EU-Fonds entstammen. Sachleistungen können nicht als Eigenbeteiligung erbracht werden. Die Einbringung von Teilnehmendeneinkommen (beispielsweise aus Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II oder Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III) ist nicht möglich.
Die Aufteilung der Finanzierungsquellen (ESF Plus-Mittel und nationale öffentliche Mittel und/oder private nationale Mittel) sind vom Zuwendungsempfänger im Finanzierungsplan darzulegen.
Hinsichtlich der regionalen Verteilung der Projekte ist vorgesehen, dass mindestens ein Kooperations- bzw. Projektverbund je Bundesland gefördert wird. Bei der Bewilligung der Höhe der förderfähigen Ausgaben wird die Verteilung der Geflüchteten auf die jeweiligen Bundesländer nach dem Königsteiner Schlüssel berücksichtigt. Eine zielgebietsübergreifende Finanzierung ist nicht vorgesehen.
Bei einer Projektlaufzeit von vier Jahren ist für die Förderung eines WIR-Projekts in Form eines Kooperations- oder Projektverbunds bei erstmaliger Antragstellung und Bewilligung eine Obergrenze in Höhe von 4 Millionen Euro einzuhalten. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Gesamtausgaben.
Bei einer Projektlaufzeit von vier Jahren ist für die modellhafte Erprobung und Durchführung eines bundesweiten Online-Modellvorhabens in Form eines Sonderteilprojekts mit gesondertem Budget bei erstmaliger Antragstellung und Bewilligung eine Obergrenze von 2,8 Millionen Euro einzuhalten. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Gesamtausgaben des Teilprojekts.
Im Rahmen dieser Richtlinie sind nur Ausgaben zuwendungsfähig, die den Finanzplanpositionen
- internes Personal für das Projekt
- externes Personal für das Projekt (Honorare)
- Restkostenpauschale
zugerechnet werden können.
Indirekte Projektausgaben werden über die Pauschalregelung abgedeckt und werden nicht als Eigenbeteiligung anerkannt.
Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Dazu zählen:
- Direkte Personalausgaben: Ausgaben für internes und externes Vorhabenpersonal (zum Beispiel Honorarkräfte).
- Alle weiteren zuwendungsfähigen Ausgaben werden als Pauschalsatz in Höhe von 21 Prozent der direkten förderfähigen Personalausgaben gemäß Artikel 56 Absatz 1 VO (EU) 2021/1060 abgedeckt. Soweit die direkten Personalausgaben Ausgaben auf Basis von Honorarverträgen betreffen, sind diese nur in vollem Umfang als Berechnungsgrundlage des Pauschalsatzes anzurechnen, wenn die Honorarkraft die Infrastruktur des Zuwendungsempfängers nutzt (zum Beispiel Räumlichkeiten, Büromaterial etc.) und mit den abgerechneten Honorarbeträgen nachweislich keine Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten erstattet werden. Ansonsten ist der Pauschalsatz auf den Honorarvertrag nicht anzuwenden.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Bereichsübergreifende Grundsätze (ehemals Querschnittsziele) und ökologische Nachhaltigkeit
In allen Phasen der Programmplanung und -umsetzung sind gemäß Artikel 9 VO (EU) 2021/1060 in Verbindung mit Artikel 6 der VO (EU) 2021/1057 die bereichsübergreifenden Grundsätze Gleichstellung der Geschlechter und der Antidiskriminierung unter Hinzunahme des Ziels der ökologischen Nachhaltigkeit integriert und/oder als spezifischer Ansatz sicherzustellen. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um insbesondere die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern. Niemand darf aufgrund des Geschlechts, der Hautfarbe oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung diskriminiert werden. Barrieren der Teilhabe sollen abgebaut und die Barrierefreiheit sowie Inklusion gefördert werden. In diesem Zusammenhang muss zudem gemäß Artikel 15 in Verbindung mit Anhang III VO (EU) 2021/1060 das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNCRPD) in Übereinstimmung mit dem Beschluss 2010/48/EG des Rates eingehalten und geachtet werden. Entsprechend Artikel 8 Absatz 1 VO (EU) 2021/1057 sowie Artikel 9 Absatz 1 VO (EU) 2021/1060 darf bei der Programmplanung und -umsetzung die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) und das damit verbundene Ziel, die fundamentalen Rechte der EU-Bürgerinnen und Bürger zu sichern, nicht verletzt werden.
6.2 Mitwirkung/Datenspeicherung
Die Zuwendungsempfänger und gegebenenfalls beteiligte Stellen sind verpflichtet, im Rahmen der Finanzkontrolle durch die in Nummer 7.5 genannten Stellen mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Mit dem Antrag erklären sich die Antragstellenden damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung/Evaluierung, Projektfinanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Für Prüfzwecke benötigte Dokumente, die nicht bereits elektronisch vorgelegt wurden, sind auf Anforderung der prüfenden Stelle in elektronischer Form zu übermitteln. Die Erfüllung der Berichtspflichten und die Erhebung und Pflege der Daten sind Voraussetzung für den Abruf von Fördermitteln bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung.
6.3 Monitoring und Evaluierung des Programms
Die Zuwendungsempfänger sind grundsätzlich verpflichtet, die gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren für ESF Plus-Interventionen gemäß Anhang I VO (EU) 2021/1057 als auch weitere programmrelevante Daten zu erheben und dem Zuwendungsgeber zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln.
Dazu erheben sie diese Daten bei den Teilnehmenden und den beteiligten Akteuren eines Projekts. Insbesondere informieren die Zuwendungsempfänger die am Projekt Teilnehmenden über die Rechtsgrundlage, den Zweck und den Umfang der Datenverarbeitung sowie die Rechte der Teilnehmenden gemäß DSGVO und dokumentieren dies im vorgegebenen IT-System.
Zudem sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung des Programms beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Insbesondere müssen sie die erforderlichen Projektdaten zur finanziellen und materiellen Steuerung in das dafür eingerichtete IT-System regelmäßig eingeben. Die erhobenen Daten bilden die Grundlage für die Berichtspflichten der ESF-Verwaltungsbehörde gegenüber der Europäischen Kommission.
6.4 Transparenz der Förderung
Die Zuwendungsempfänger erklären sich damit einverstanden, dass u.a. entsprechend Artikel 49 Absatz 3 der Allgemeinen Strukturfondsverordnung VO (EU) 2021/1060 Informationen öffentlich zugänglich (zum Beispiel auf der Internetseite der ESF-Verwaltungsbehörde www.esf.de) sind, wie beispielsweise:
- bei juristischen Personen: Name des Begünstigten,
- bei natürlichen Personen: Vor- und Nachname des Begünstigten,
- Bezeichnung des Vorhabens,
- Zweck und erwartete und tatsächliche Errungenschaften des Vorhabens,
- Datum des Beginns des Vorhabens,
- voraussichtliches oder tatsächliches Datum des Abschlusses des Vorhabens,
- Gesamtkosten des Vorhabens,
- betroffenes spezifisches Ziel,
- Unions-Kofinanzierungssatz,
- bei Vorhaben ohne festen Standort oder Vorhaben mit mehreren Standorten: Standort des Begünstigten, an dem er Rechtsträger ist, bzw. die Region auf NUTS 2-Ebene, wenn der Begünstigte eine natürliche Person ist,
- Postleitzahl des Vorhabens oder andere angemessene Standortindikatoren,
- Art der Intervention für das Vorhaben gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe g der Allgemeinen Strukturfondsverordnung VO (EU) 2021/1060.
Die Zuwendungsempfänger erklären sich weiterhin damit einverstanden, dass sie zur Sicherstellung der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben und zur Verhütung und Aufdeckung von Betrug die nach Artikel 69 Absatz 2 und Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe e der Allgemeinen Strukturfondsverordnung VO (EU) 2021/1060 zu erhebenden Daten des Anhangs XVII VO (EU) 2021/1060 im dafür eingerichteten IT-System erfassen. Diese Daten umfassen teilweise sensible bzw. persönliche Daten zur Person oder zum Unternehmen und falls vorhanden zu allen wirtschaftlichen Eigentümern und allen Auftragnehmenden und deren wirtschaftlichen Eigentümern und Verträgen. Um den geltenden Datenschutzvorschriften zu genügen, müssen die Vorgaben der Verwaltungsbehörde zur Erfüllung der Informationspflicht nach Artikel 14 DSGVO umgesetzt werden.
6.5 Kommunikation
Mit ihrem Antrag verpflichten sich die Antragstellenden dazu, den Anforderungen an die Informations- und Publizitätsmaßnahmen der Begünstigten im Hinblick auf Sichtbarkeit und Transparenz gemäß Artikel 46 Buchstabe a, Artikel 47 sowie Artikel 50 in Verbindung mit Anhang IX der VO (EU) 2021/1060 zu entsprechen und auf eine Förderung des Programms/Projekts durch den ESF Plus hinzuweisen.
6.6 IT-System
Das gesamte ESF Plus Zuwendungsverfahren wird elektronisch über das Projektverwaltungssystem Förderportal Z-EU-S (www.foerderportal-zeus.de) abgewickelt.
Schriftform erforderliche Vorgänge sind elektronisch zu „unterzeichnen“. Dies erfolgt bei jeder Schriftform erforderlichen Einreichung über die in Z-EU-S bereitgestellten elektronischen Formulare und Identitätsnachweis mittels des kostenlosen elektronischen Identitätsnachweis-(eID)-Services von Z-EU-S oder – alternativ – durch Aufbringen einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) auf das PDF-Exportdokument des eingereichten Vorgangs unter Verwendung einer entsprechenden QES-Signaturlösung (für Details wird auf die Online-Hilfe von Z-EU-S verwiesen). In Ausnahmefällen kann bei der Bewilligungsbehörde die Nachreichung der Unterschrift auf postalischem Wege beantragt werden. Behördenseitig wird grundsätzlich mittels QES unterschrieben und die signierten Bescheide in Z-EU-S zur Verfügung gestellt. Bei Ausfall oder Nichtverfügbarkeit der Technik kann in Ausnahmefällen ein Bescheid auch in Papierform zugehen.
Auf der Eingangsseite des Förderportals Z-EU-S www.foerderportal-zeus.de sind Informationen über die Registrierung für das Förderportal Z-EU-S und ein Hilfe-Service abrufbar.
7 Verfahren
7.1 Auswahl- und Antragsverfahren
Die Auswahl der Projekte erfolgt über ein zweistufiges Verfahren bestehend aus einem Interessenbekundungsverfahren und einem daran anschließenden Antragsverfahren. Im gesamten Förderzeitraum sind mit dieser Richtlinie zwei Aufrufe zur Einreichung einer Interessenbekundung und einem daran anschließenden Antragsverfahren geplant.
Auswahlverfahren
Interessenbekundungen müssen über ein dialoggesteuertes IT-System, das im Förderportal Z-EU-S (www.foerderportal-zeus.de) verfügbar ist, bis zum 30. Mai 2022, 23:59 Uhr bearbeitet und abgeschlossen sein.
Bei Interesse an der Durchführung des Online-Modellvorhabens in Form eines Sonderteilprojekts (siehe Nummer 2) ist zusätzlich Teil II des Vorhabenkonzepts auszufüllen. Es wird darauf hingewiesen, dass es sich hierbei lediglich um ein Teilprojekt handelt, dementsprechend ist eine reguläre Interessenbekundung für einen Projekt- oder Kooperationsverbund einzureichen. Es wird nur ein Online-Modellvorhaben gefördert. Die Bewertung des Online-Modellvorhabens erfolgt getrennt zu den regional ausgerichteten Projekten. Eine negative Entscheidung über die Förderung eines Online-Modellvorhabens in Form eines Sonderteilprojekts hat keine negativen Auswirkungen auf die Bewertung der Interessenbekundung zur Durchführung eines regional ausgerichteten WIR-Projekts.
Interessenbekundungen zur Durchführung eines regional ausgerichteten WIR-Projekts in Form eines Netzwerks (als Kooperations- oder Projektverbund) müssen neben den Absichtserklärungen (siehe Nummer 4) Aussagen zu folgenden Punkten enthalten:
- Qualifikation des Antragstellenden,
- Zusammenarbeit mit relevanten Kooperationspartnern,
- Ausgangssituation/Handlungsbedarf,
- Angaben zu den Zielwerten des Vorhabens,
- Beschreibung der Zielsetzung und des Vorhabens,
- Beitrag zur Umsetzung der bereichsübergreifenden Grundsätze (ehemals Querschnittsziele),
- Arbeits- und Zeitplan,
- Finanzierungsplan.
Bei Interesse an der Durchführung eines bundesweit ausgerichteten Online-Modellvorhabens in Form eines Sonderteilprojekts zur aufsuchenden Erstinformation und Verweisberatung in den sozialen Medien muss die Interessenbekundung zusätzliche Aussagen zu folgenden Punkten enthalten:
- Qualifikation des Teilprojektträgers,
- Zusammenarbeit und Vernetzung mit relevanten Kooperationspartnern,
- Ausgangssituation/Handlungsbedarf,
- Beschreibung der Zielsetzung und des Vorhabens,
- Beitrag zur Umsetzung der bereichsübergreifenden Grundsätze (ehemals Querschnittsziele),
- Arbeits- und Zeitplan,
- Finanzierungsplan,
- Angaben zur Gewährleistung des Datenschutzes.
Aus der Einreichung einer Interessenbekundung kann kein Anspruch auf Zulassung zum Antragsverfahren abgeleitet werden.
Die Bewertung der Interessenbekundungen erfolgt unter Einbeziehung eines unabhängigen externen Gutachterinstituts. Die Auswahl erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales anhand von Auswahlkriterien, die unter www.esf.de veröffentlicht sind.
Antragsverfahren
In der zweiten Stufe wird den ausgewählten Teilnehmenden des Interessenbekundungsverfahrens die Frist zur Einreichung von Förderanträgen mitgeteilt. Sie werden aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag über das Förderportal Z-EU-S (www.foerderportal-zeus.de) zu stellen.
Der beizufügende Finanzierungsplan, einschließlich der verbindlichen Erklärungen zur Erbringung der Eigenbeteiligung des Vorhabens, muss für den gesamten Förderzeitraum aufgestellt werden. Aus den Erklärungen müssen die Art und Höhe der Mittel hervorgehen, die zur Erbringung der Eigenbeteiligung zur Verfügung gestellt werden.
Bei einer Antragstellung sind Kooperationsvereinbarungen zwischen den beteiligten Kooperationspartnern vorzulegen, die die Absichtserklärungen ersetzen.
Weitere Informationen zum WIR-Programm sowie zum WIR-Interessenbekundungsverfahren entnehmen Sie dem Leitfaden zur Einreichung von Interessenbekundungen und den Fördergrundsätzen des ESF Plus für die Förderperiode 2021 bis 2027.
7.2 Bewilligungsverfahren
Die Bewilligung der Anträge erfolgt durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV KBS).
Kontaktdaten:
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Fachbereich ESF
Knappschaftsplatz 1
03046 Cottbus
Der DRV KBS obliegt als Bewilligungsbehörde die Information und fördertechnische Beratung der Antragstellenden, die Prüfung der Anträge, die Bewilligung der Zuwendungen, die Auszahlung der Zuwendungen an die Antragstellenden sowie die Prüfung der Mittelverwendung (Verwendungsnachweisprüfung).
Die Fördergrundsätze für die Bewilligung von Zuwendungen aus dem ESF Plus in der Förderperiode 2021 bis 2027 (abrufbar unter www.esf.de) sind zu beachten.
7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung von Bundesmitteln erfolgt gemäß den Besonderen Nebenbestimmungen für ESF Plus-Zuwendungen (BNBest-P-ESF-Bund und BNBest-Gk-ESF-Bund) im Anforderungsverfahren.
7.4 Verwendungsnachweis
Ausgaben, die auf Grundlage von Pauschalen gemäß Nummer 6.2.3 BNBest-P-ESF-Bund und Nummer 6.4.1 BNBest-Gk-ESF-Bund abgerechnet werden, sind in einer Summe in der Belegliste aufzuführen. Der Zuwendungsempfänger bestätigt, dass Ausgaben für den Zweck, für den die Pauschale gewährt wurde, tatsächlich angefallen sind und die Einhaltung der sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung gewahrt wurde.
Soweit die Verwendungsbestätigung nicht erbracht wird, kann die Bewilligungsbehörde den Zuwendungsbescheid nach § 49 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückfordern.
7.5 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a VwVfG, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind.
Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt. Zusätzlich prüfberechtigt sind die Europäische Kommission, der Europäische Rechnungshof, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA), die ESF-Verwaltungsbehörde und die ESF-Prüfbehörde des Bundes sowie ihre zwischengeschalteten Stellen gemäß Nummer 7.4 BNBest-P-ESF-Bund, BNBest-Gk-ESF-Bund.
8 Geltungsdauer der Förderrichtlinie
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2028.