Richtlinie
Förderrichtlinie zum ESF-Bundesprogramm „rückenwind3 für Vielfalt, Wandel und Zukunftsfähigkeit in der Sozialwirtschaft“
Vom 10. Juni 2022,
geändert am 14. Dezember 2023
1 Förderziel und Zuwendungszweck
1.1 Ziel der Förderung
Mit rund 120.000 Einrichtungen und Diensten ist die gemeinnützige Sozialwirtschaft in Deutschland mit Abstand der größte Anbieter von sozialen Dienstleistungen und zentrale Säule des Sozialstaats. Sie ist flächendeckend in allen Feldern der Daseinsvorsorge im allgemeinen Interesse tätig und mit 1,9 Millionen Beschäftigten bereits heute der zweitgrößte Arbeitgeber nach dem Staat. Gleichzeitig nimmt der Bedarf an qualifizierten Fachkräften weiter stetig zu. In Verbindung mit den Herausforderungen des demografischen Wandels und einer sich schnell wandelnden Arbeitswelt 4.0 sind die Arbeitsfelder der Sozialwirtschaft in besonderem Maße von Fachkräftemangel betroffen. Insbesondere hat der (digitale) Wandel der Arbeitswelt und der demografische Wandel tiefgreifende Auswirkungen auf die Art und Qualität der verfügbaren Arbeitsplätze. Berufsbilder, Tätigkeitsprofile, Arbeitsprozesse, Teamstrukturen und Kundenbeziehungen in der Sozialwirtschaft verändern sich. Auch die Förderung von Vielfalt, Mitbestimmung, generationenübergreifender Zusammenarbeit und Inklusion sowie lebensphasen- und gesundheitsorientierten Arbeitsbedingungen erlangen immer höhere Relevanz. In Übereinstimmung mit dem Prinzip der Partnerschaft gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 werden mit dieser Richtlinie Vorhaben zur Fachkräftesicherung in sozialen Arbeitsfeldern gefördert, an denen der Bund wegen ihrer oben aufgezeigten Bedeutung ein erhebliches Interesse hat.
Ansatzpunkt des ESF-Programms ist die Unterstützung von gemeinnützigen, sozialwirtschaftlichen Unternehmen und Organisationen bei der Ausgestaltung einer modernen und attraktiven Arbeitswelt und der Sicherung ihrer Zukunftsfestigkeit, insbesondere vor dem Hintergrund des demografischen und des digitalen Wandels. Es gilt, sowohl Beschäftigte als auch Einrichtungen, Dienste und Verbände fit zu machen für Veränderungsprozesse in ihren Organisationsstrukturen. Diese Ziele stehen in enger Verbindung mit der Schaffung von Möglichkeiten flexibler und zielgruppenspezifischer Angebote zur Kompetenzanpassung für Beschäftigte. Dabei spielen vor allem der damit verbundene grundlegende Wandel von Unternehmenskulturen sowie etablierter Arbeitsabläufe und Arbeitsstrukturen eine entscheidende Rolle.
Zielgruppe der Förderung im ESF-Programm sind die Beschäftigten in gemeinnützigen Einrichtungen, Diensten und Verbänden.
1.2 Zuwendungszweck
Die Zuwendungen für Vorhaben zielen auf die Fachkräftesicherung in sozialen Berufsfeldern und die Verbesserung der Demografiefestigkeit von Unternehmen und Organisationen der Sozialwirtschaft. Förderfähig sind in diesem Sinne Ansätze, die folgende Schwerpunkte miteinander verknüpfen:
- Gestaltung von attraktiven, inklusiven, vielfalts- und lebensphasenorientierten Arbeitsbedingungen in einer modernen Arbeitswelt in Unternehmen und Organisationen der gemeinnützigen Sozialwirtschaft, insbesondere unter Ausnutzung digitaler Chancen und Angebote, sich wandelnder Organisations- und Arbeitsstrukturen und -prozesse sowie sich ausdifferenzierender Beschäftigungsmodelle.
- Schaffung zielgruppenspezifischer, flexibler Möglichkeiten zur Kompetenzerweiterung für Beschäftigte in sozialen Berufsfeldern im Hinblick auf sich verändernde berufliche Anforderungen sowie Arbeits- und Unternehmenskulturen, insbesondere im Zusammenhang mit der digitalen Transformation und dem demografischen Wandel.
1.3 Rechtsgrundlage
Die Förderung des Programms aus dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (ESF Plus-Verordnung) und der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (Allgemeine Strukturfondsverordnung). Jegliche delegierte Rechtsakte bzw. Durchführungsbestimmungen, die in Verbindung mit der Strukturfondsförderung stehen und erlassen wurden bzw. noch erlassen werden, vervollständigen die rechtliche Grundlage.
Rechtsgrundlage ist das Programm des Bundes für den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) für die Förderperiode 2021 bis 2027 (CCI: 2021DE05SFPR001). Die Förderung nach dieser Richtlinie ist dem spezifischen Ziel Buchstabe d „Förderung der Anpassung von Arbeitskräften, Unternehmen und Unternehmern an den Wandel, Förderung eines aktiven und gesunden Alterns, sowie einer gesunden und angemessenen Arbeitsumgebung, die Gesundheitsrisiken trägt“ gemäß Artikel 4 Absatz 1 der VO (EU) 2021/1057 zugeordnet.
Förderungen nach dieser Richtlinie werden auf Grundlage von Artikel 31 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167/1 vom 30.6.2023, S. 1) gewährt.
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie den Besonderen Nebenbestimmungen zur Projektförderung im Rahmen des Bundesprogramms für den ESF Plus in der Förderperiode 2021 bis 2027 (BNBest-P-ESF-Bund), die Gegenstand der Zuwendungsbescheide werden.
Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund der eingereichten Unterlagen (Zuwendungsantrag, Ausgaben- und Finanzierungsplan, Nachweis der Fördervoraussetzungen) im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens und der verfügbaren Haushaltsmittel über die Förderung der im Rahmen des Auswahlverfahrens zur Antragstellung zugelassenen Projekte. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.
2 Gegenstand der Förderung
Im Rahmen dieser Richtlinie können Vorhaben zur Entwicklung, Erprobung und Umsetzung von Konzepten und Maßnahmen gefördert werden, die eines der in Nummer 2.1 aufgeführten Handlungsfelder A bis E adressieren.
Damit verbunden ist eine Projektkonzeption vorzulegen, die die in Nummer 1.2 formulierten Schwerpunkte miteinander verknüpft.
2.1 Handlungsfelder
A) Entwicklung und Erprobung moderner Arbeitsmodelle und -organisation im Kontext einer sich wandelnden Arbeitswelt in sozialen Berufs- und Arbeitsfeldern
B) Verbesserung der Chancengleichheit durch analoge und digitale Qualifizierung und Schaffung einer inklusiven Arbeitsumgebung, u.a. die Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, die Erhöhung des Anteils von Frauen in Führungspositionen, die Erhöhung des Fachkräfteanteils von Menschen mit Migrationshintergrund sowie die Erhöhung des Anteils von Menschen mit Beeinträchtigungen
C) Maßnahmen zur Unterstützung von Beschäftigten und Unternehmen beim Umgang mit neuen Arbeitsplatztechnologien, insbesondere im Hinblick auf die Anpassung von Kompetenzen und Tätigkeitsprofilen
D) Anwendung analoger und digitaler Strategien zur Personalgewinnung und Personalförderung, u.a. mit Hilfe online-gestützter Angebote und digitaler Kommunikationsformate. Dies insbesondere mit Blick auf Geschlecht, Alter, Herkunft, berufliche Biografie und Lebensphasen von Beschäftigten, vor allem auch Quereinsteiger und bisher zu wenig berücksichtigte Zielgruppen
E) Begleitung und Qualifizierung von Beschäftigten und Weiterentwicklung der Führungs- und Unternehmenskultur im Hinblick auf Wandlungs- und Zukunftsfähigkeit in gemeinnützigen Einrichtungen, Diensten und Unternehmen der Sozialwirtschaft
2.2 Querschnittsthemen
Die in Nummer 6.1 festgelegten bereichsübergreifenden Grundsätze sowie die ökologische Nachhaltigkeit sind in allen Phasen der Programmplanung und -umsetzung zu beachten. Für Projekte bedeutet dies, umsetzungsrelevante Gender- und Antidiskriminierungsaspekte sowie relevante Aspekte der ökologischen Nachhaltigkeit im Rahmen der Interessenbekundung bei der Analyse der Ausgangslage zu identifizieren und deren Bearbeitung in alle Phasen der Projektplanung und -implementierung zu integrieren.
3 Zuwendungsempfänger
3.1 Art der Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können grundsätzlich alle gemeinnützigen Träger sein, die einem der sechs Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Deutschland angehören bzw. von diesen als Spitzenverbände vertreten werden, sowie sonstige gemeinnützige Träger der Freien Wohlfahrtspflege in Deutschland, die keinem der sechs Spitzenverbände angeschlossen sind. Natürliche Personen können keine Zuwendungsempfänger sein.
3.2 Ausschluss von Zuwendungsempfängern
a) Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2, 3 und 5 AGVO.
b) Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.
c) Von der Förderung sind Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO ausgeschlossen. Unternehmen in Schwierigkeiten sind Unternehmen, auf die mindestens einer der Umstände nach Artikel 2 Nummer 18 Buchstabe a bis e AGVO zutrifft.
d) Zuwendungsempfänger können nur Träger sein, die tarifgebunden im Rahmen der in der Sozialwirtschaft üblichen Tarif-Regelungen sind oder sich an solche anlehnen und sich an die branchenüblichen Mindestlöhne halten.
3.3 Zulassung von Projektverbünden
Die Vorhaben im Rahmen dieser Richtlinie können sowohl als Einzelprojekte wie auch als Projektverbünde mit maximal vier Teilprojekten geplant werden. Wird ein Projektverbund beantragt, müssen alle beteiligten Projektträger eine Kooperationsvereinbarung abschließen und mit der Antragstellung vorlegen.
3.4 Weiterleitung
Eine Weiterleitung der Zuwendung an bis zu drei Teilprojektpartner kann gemäß den Verwaltungsvorschriften Nummer 12 zu § 44 BHO beantragt und durch die Bewilligungsbehörde zugelassen werden. Im Fall einer Weiterleitung der Zuwendung sind die zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen von jedem Teilprojektträger zu erfüllen und der Zuwendungsempfänger muss seine Geeignetheit zur Administrierung und Weiterleitung der Fördermittel darlegen. Alle Teilprojektpartner müssen zudem die Vorgaben der Nummer 3.1 erfüllen.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Festlegung auf einen inhaltlichen Schwerpunkt
Im Rahmen der Richtlinie sind nur Projekte förderfähig, die jeweils einen Handlungsbereich aus Nummer 2.1 Buchstabe A bis E adressieren (im Fall einer Weiterleitung nach Nummer 3.3 siehe Nummer 7.4 mit speziellen Vorgaben zur Adressierung von Handlungsbereichen nach Nummer 2.1).
4.2 Nachhaltiger Ansatz
Projektkonzeptionen müssen die in Nummer 1.2 formulierten Schwerpunkte zur „Gestaltung von attraktiven, inklusiven, vielfalts- und lebensphasenorientierten Arbeitsbedingungen in einer modernen Arbeitswelt“ und zur „Schaffung zielgruppenspezifischer, flexibler Möglichkeiten zur Kompetenzerweiterung für Beschäftigte“ miteinander verbinden. Es ist ein nachhaltiger Ansatz des Projektvorhabens vorzustellen.
Reine Forschungsvorhaben und ausschließliche Qualifizierungsmaßnahmen sind nicht förderfähig.
Es ist auf die bereichsübergreifenden Grundsätze aus Nummer 2.2 inhaltlich Bezug zu nehmen. Die Wahl des Handlungsbereichs sowie der strukturelle Beitrag zur Fachkräftesicherung und Demografiefestigkeit in der Sozialwirtschaft sind zu erläutern.
4.3 Überprüfbare Ziele
Für die Vorhaben sind Zielwerte hinsichtlich der Anzahl der Teilnehmenden, zum Output und zum Ergebnis darzustellen. Zudem ist in der Berichterstattung zum Projektfortschritt auf den strukturellen Beitrag des geförderten Projekts einzugehen, und es sind die Ansatzpunkte für den Transfer der Projektergebnisse darzulegen.
4.4 Ausschluss von Pflichtmaßnahmen
Eine Förderung von Maßnahmen, die zu den Pflichtaufgaben eines Antragstellers gehören (z.B. Arbeitsschutz, gesetzlich vorgeschriebene Weiterbildungen etc.), ist ausgeschlossen.
4.5 Kumulationsverbot
Es besteht ein Kumulationsverbot mit Förderungen, die aus anderen öffentlichen Programmen (EU, Bund, Länder) finanziert werden.
Werden unabhängig von der Förderung nach dieser Richtlinie vom Antragstellenden Maßnahmen nach Nummer 4.4 durchgeführt, ist auf eine eindeutige Trennung der geförderten Maßnahmen zu achten.
4.6 Sicherstellung der Gesamtfinanzierung
a) Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss sichergestellt sein. Voraussetzung für die Projektförderung ist der Nachweis der vom Antragsteller beizubringenden Eigenbeteiligung (siehe Nummer 5.4) für das Projekt gemäß Artikel 31 Absatz 4 AGVO.
b) Diese Eigenbeteiligung kann durch Eigenmittel, die regelmäßig mindestens 10% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben ohne Teilnehmenden-Einkommen betragen sollen, und private Drittmittel erbracht werden.
c) Als Eigenmittel werden Barmittel und Personalkosten für freigestelltes Projektpersonal anerkannt, über die ein entsprechender Nachweis zu erbringen ist.
d) Private Drittmittel können auch in Form der Freistellung der Projektteilnehmenden (sogenannte Teilnehmenden-Einkommen/Freistellungskosten) als Eigenbeteiligung anerkannt werden.
4.7 Dauer der Förderung
Die Dauer der Bewilligung eines einzelnen Vorhabens beträgt in der Regel bis zu drei Jahre. Bei Antragstellung und erstmaliger Bewilligung darf die maximale Dauer des Förderzeitraums nicht überschritten werden.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Art und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Eine institutionelle Förderung ist ausgeschlossen. Die Gesamtausgaben je Vorhaben sollten in der Regel 1,2 Mio. Euro nicht überschreiten.
5.2 Zielgebiete
Diese Richtlinie gilt zielgebietsübergreifend im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Für jede Förderregion ist ein gesonderter Antrag zu stellen.
5.3 Bemessungsgrundlagen
Grundlage für die Bemessung des Gesamtzuschusses bilden die zuwendungsfähigen Ausgaben folgender Positionen des Finanzierungsplans:
- Direkte Personalausgaben: für internes und externes Projektpersonal (Honorarkräfte, die Lehr- und Lernkonzepte entwickeln und umsetzen). Als externe Personalausgaben können ausschließlich Honorarausgaben abgerechnet werden.
- Alle weiteren zuwendungsfähigen Ausgaben (z.B. Sachausgaben wie Mieten, Lehrmaterialien, Betrieb von Lernplattformen, Anschaffungskosten, Öffentlichkeitsarbeit etc. sowie Verwaltungsgemeinkosten) werden als Pauschalsatz in Höhe von 24% der direkten förderfähigen Personalausgaben gemäß Artikel 56 Absatz 1 VO (EU) 2021/1060 abgedeckt. Soweit die direkten Personalausgaben Ausgaben auf Basis von Honorarverträgen betreffen, sind diese nur in vollem Umfang als Berechnungsgrundlage des Pauschalsatzes anzurechnen, wenn die Honorarkraft die Infrastruktur des Zuwendungsempfängers nutzt (z.B. Räumlichkeiten, Büromaterial etc.) und mit den abgerechneten Honorarbeträgen nachweislich keine Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten erstattet werden. Ansonsten ist der Pauschalsatz auf den Honorarvertrag nicht anzuwenden.
- Personalausgaben für Weiterbildungsteilnehmende (sogenannte Teilnehmenden-Einkommen/Freistellungskosten, ausschließlich als für das Projekt von Dritten bereitgestellte Mittel).
Über die genannten Ausgabenpositionen hinaus sind keine weiteren Ausgaben zuwendungsfähig.
In Verbindung mit Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung 2021/1060 werden standardisierte Einheitskosten auf der Basis von statistischen Informationen zugelassen. Die Personalkosten der freigestellten Fach- und Führungskräfte (sogenannte Teilnehmenden-Einkommen/Freistellungskosten) werden mit einem Standardeinheitssatz von 33 Euro/Stunde (60 Minuten)/Teilnehmenden angesetzt. Die Teilnahme und Dauer sind anhand von individualisierten Teilnehmendenlisten auf Ebene des Projekts sowie anhand von Freistellungserklärungen der Arbeitgeber nachvollziehbar zu dokumentieren. Fehlzeiten von Beschäftigten sind nicht anrechenbar. Näheres ist in den Fördergrundsätzen beschrieben.
5.4 Beihilfe
Bei den Leistungen zur Förderung der Maßnahmen handelt es sich um Ausbildungsbeihilfen gemäß Artikel 31 AGVO.
Die maximale Zuschusshöhe für Förderungen nach dieser Richtlinie beträgt demnach 50% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Grundsätzlich sind 50% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben vom Antragsteller als Eigenbeteiligung bereitzustellen (siehe Nummer 4.6).
Die Beihilfeintensität kann in den nachfolgenden Fällen auf maximal 70% der beihilfefähigen Kosten erhöht werden:
- Bei Ausbildungsmaßnahmen für Arbeitnehmer mit Behinderungen oder benachteiligte Arbeitnehmer erhöht sich die Beihilfeintensität um 10%.
- Handelt es sich um Ausbildungsmaßnahmen in mittleren Unternehmen, erhöht sich die Beihilfeintensität um 10%.
- Bei Ausbildungsmaßnahmen in kleinen Unternehmen erhöht sich die Beihilfeintensität um 20%.
Es gelten die Definitionen gemäß Artikel 2 AGVO.
Übersteigt die maximale Beihilfeintensität gemäß Artikel 31 AGVO die Finanzierungshöchstsätze aus ESF-Mitteln gemäß Artikel 112 Absatz 3 der Verordnung 2021/1060, wird der übersteigende Anteil bis zur oben genannten Höchstgrenze aus Bundesmitteln gefördert.
Dabei kommen die für die Zielgebiete des ESF Plus geltenden Interventionssätze zur Anwendung.
Die Fördersätze betragen:
- bis zu 40% für das Zielgebiet Stärker entwickelte Regionen (hierzu gehören die alten Bundesländer mit Land Berlin und Region Leipzig, ohne Regionen Lüneburg und Trier)
- bis zu 60% für das Zielgebiet Übergangsregionen (hierzu gehören die neuen Bundesländer mit Regionen Lüneburg und Trier, ohne Land Berlin und Region Leipzig)
Die Aufteilung der Finanzierungsquellen (ESF-Plus-Mittel und nationale öffentliche Mittel und/oder private Drittmittel) ist vom Zuwendungsempfänger im Finanzierungsplan darzulegen.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Bereichsübergreifende Grundsätze (ehemals Querschnittsziele) und ökologische Nachhaltigkeit
In allen Phasen der Programmplanung und -umsetzung sind gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 in Verbindung mit Artikel 6 der Verordnung (EU) 2021/1057 die bereichsübergreifenden Grundsätze Gleichstellung der Geschlechter und der Antidiskriminierung unter Hinzunahme des Ziels der ökologischen Nachhaltigkeit integriert und/oder als spezifischen Ansatz sicherzustellen. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um insbesondere die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern. Niemand darf aufgrund des Geschlechts, der Hautfarbe oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung diskriminiert werden. Barrieren der Teilhabe sollen abgebaut und die Barrierefreiheit sowie Inklusion gefördert werden.
In diesem Zusammenhang muss zudem gemäß Artikel 15 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2021/1060 das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNCRPD) in Übereinstimmung mit dem Beschluss 2010/48/EG des Rates eingehalten und geachtet werden. Entsprechend Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1057 sowie Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 darf bei der Programmplanung und -umsetzung die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) und das damit verbundene Ziel, die fundamentalen Rechte der EU-Bürger zu sichern, nicht verletzt werden.
6.2 Mitwirkung/Datenspeicherung
Die Zuwendungsempfänger und gegebenenfalls beteiligte Stellen sind verpflichtet, im Rahmen der Finanzkontrolle durch die in Nummer 7.6 genannten Stellen mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Mit dem Antrag erklären sich die Antragstellenden damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung/Evaluierung, Projektfinanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Für Prüfzwecke benötigte Dokumente, die nicht bereits elektronisch vorgelegt wurden, sind auf Anforderung der prüfenden Stelle in elektronischer Form zu übermitteln. Die Erfüllung der Berichtspflichten und die Erhebung und Pflege der Daten sind Voraussetzung für den Abruf von Fördermitteln bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung.
6.3 Monitoring und Evaluierung des Programms
Die Zuwendungsempfänger sind grundsätzlich verpflichtet, die gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren für ESF-Plus-Interventionen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2021/1057 als auch weitere programmrelevante Daten zu erheben und dem Zuwendungsgeber zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Dazu erheben sie diese Daten bei den Teilnehmenden und den beteiligten Akteuren eines Projektes. Insbesondere informieren die Zuwendungsempfänger die am Projekt Teilnehmenden über die Rechtsgrundlage, den Zweck und den Umfang der Datenverarbeitung sowie die Rechte der Teilnehmenden gemäß Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dokumentieren dies im vorgegebenen IT-System.
Zudem sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung des Programms beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Insbesondere müssen sie die erforderlichen Projektdaten zur finanziellen und materiellen Steuerung in das dafür eingerichtete IT-System regelmäßig eingeben. Die erhobenen Daten bilden die Grundlage für die Berichtspflichten der ESF-Verwaltungsbehörde gegenüber der Europäischen Kommission.
6.4 Transparenz der Förderung
Die Zuwendungsempfänger erklären sich damit einverstanden, dass u.a. entsprechend Artikel 49 Absatz 3 der Allgemeinen Strukturfondsverordnung VO (EU) 2021/1060 Informationen öffentlich zugänglich (z.B. auf der Internetseite der ESF-Verwaltungsbehörde www.esf.de) sind, wie beispielsweise:
- bei juristischen Personen: Name des Begünstigten
- bei natürlichen Personen: Vor- und Nachname des Begünstigten
- Bezeichnung des Vorhabens
- Zweck und erwartete und tatsächliche Errungenschaften des Vorhabens
- Datum des Beginns des Vorhabens
- voraussichtliches oder tatsächliches Datum des Abschlusses des Vorhabens
- Gesamtkosten des Vorhabens
- betroffenes spezifisches Ziel
- Unions-Kofinanzierungssatz
- bei Vorhaben ohne festen Standort oder Vorhaben mit mehreren Standorten: Standort des Begünstigten, an dem er Rechtsträger ist, bzw. die Region auf NUTS 2-Ebene, wenn der Begünstigte eine natürliche Person ist
- Postleitzahl des Vorhabens oder andere angemessene Standortindikatoren
- Art der Intervention für das Vorhaben gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2021/1060
Die Zuwendungsempfänger erklären sich weiterhin damit einverstanden, dass sie zur Sicherstellung der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben und zur Verhütung und Aufdeckung von Betrug die nach Artikel 69 Absatz 2 und Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe e der Allgemeinen Strukturfondsverordnung Verordnung (EU) 2021/1060 zu erhebenden Daten des Anhangs XVII VO (EU) 2021/1060 im dafür eingerichteten IT-System erfassen. Diese Daten umfassen teilweise sensible bzw. persönliche Daten zur Person oder zum Unternehmen und falls vorhanden zu allen wirtschaftlichen Eigentümern und allen Auftragnehmenden und deren wirtschaftlichen Eigentümern und Verträgen. Um den geltenden Datenschutzvorschriften zu genügen, müssen die Vorgaben der Verwaltungsbehörde zur Erfüllung der Informationspflicht nach Artikel 14 DSGVO umgesetzt werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100.000 Euro in der Regel binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission oder auf einer umfassenden nationalen oder regionalen Beihilfe-Website veröffentlicht werden.
6.5 Kommunikation
Mit ihrem Antrag verpflichten sich die Antragstellenden dazu, den Anforderungen an die Informations- und Publizitätsmaßnahmen der Begünstigten im Hinblick auf Sichtbarkeit und Transparenz gemäß Artikel 46 Buchstabe a, Artikel 47 sowie Artikel 50 in Verbindung mit Anhang IX der VO (EU) 2021/1060 zu entsprechen und auf eine Förderung des Programms/Projekts durch den ESF Plus hinzuweisen.
6.6 IT-System
Das gesamte ESF Plus Zuwendungsverfahren wird elektronisch über das Projektverwaltungssystem Förderportal Z-EU-S (https://foerderportal-zeus.de) abgewickelt.
Schriftform erforderliche Vorgänge sind elektronisch zu „unterzeichnen“. Dies erfolgt bei jeder Schriftform erforderlichen Einreichung über die in Z-EU-S bereitgestellten elektronischen Formulare und Identitätsnachweis mittels des kostenlosen eID-Services von Z-EU-S oder – alternativ – durch Aufbringen einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) auf das PDF-Exportdokument des eingereichten Vorgangs unter Verwendung einer entsprechenden QES-Signaturlösung (für Details wird auf die Online-Hilfe von Z-EU-S verwiesen).
In Ausnahmefällen kann bei der Bewilligungsbehörde die Nachreichung der Unterschrift auf postalischem Wege beantragt werden.
Behördenseitig wird grundsätzlich mittels qualifizierter elektronischer Signatur (QES) unterschrieben und die signierten Bescheide in Z-EU-S zur Verfügung gestellt. Bei Ausfall oder Nichtverfügbarkeit der Technik kann in Ausnahmefällen ein Bescheid auch in Papierform zugehen.
Auf der Eingangsseite des Förderportals Z-EU-S www.foerderportal-zeus.de sind Informationen über die Registrierung für das Förderportal Z-EU-S und ein Hilfe-Service abrufbar.
7 Verfahren zur Programmumsetzung
7.1 Steuerung der Richtlinie
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) steuert die Durchführung dieser Richtlinie partnerschaftlich mit Vertretern weiterer Bundesministerien, Vertretern der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) sowie gegebenenfalls externen Experten. Dazu wird eine Steuerungsgruppe eingesetzt, die sich eine Geschäftsordnung gibt. Ihr obliegt die inhaltliche Begleitung dieser Richtlinie und die Votierung der eingereichten Interessenbekundungen.
Der Zuwendungsgeber entscheidet nach Anhörung der Steuerungsgruppe, ob Vorhaben inhaltlich förderfähig sind. Mitglieder der Steuerungsgruppe können nicht über Interessenbekundungen/Anträge ihrer jeweiligen Mitgliedsorganisationen ein Fördervotum abgeben. Dies wird in der Geschäftsordnung der Steuerungsgruppe festgelegt. Personen, die an der Projektauswahl beteiligt sind, können nicht als Projektbeteiligte fungieren.
In einem zweiten Schritt werden die ausgewählten Vorhaben des Interessenbekundungsverfahrens aufgefordert, einen förmlichen Antrag über das Förderportal Z-EU-S (https://foerderportal-zeus.de) zu stellen. Für die Einreichung eines Antrags kann den ausgewählten Vorhaben eine Frist zur Einreichung der Anträge mitgeteilt werden.
7.2 Einrichtung und Funktion der Regiestelle
Zur Unterstützung der Programmumsetzung wird eine Regiestelle bei der BAGFW eingerichtet. Die Regiestelle arbeitet im Auftrag der Steuerungsgruppe aus BMAS und BAGFW.
Kernaufgaben der Regiestelle sind die Beratung und Unterstützung potentieller Antragstellender, die inhaltliche Vorprüfung der im Rahmen des zweistufigen Verfahrens zunächst eingereichten Interessenbekundungen (siehe Nummer 7.4), die Sensibilisierung und Mobilisierung für das Programm, die inhaltliche Begleitung der Programmumsetzung, die fachliche und administrative Unterstützung der Steuerungsgruppe und die Förderung und Organisation von Erfahrungsaustausch, Vernetzung und Ergebnistransfer sowie die programmbezogene Öffentlichkeitsarbeit.
7.3 Bewilligungsbehörde und Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV KBS) – Fachstelle Europäischer Sozialfonds.
Der Bewilligungsbehörde obliegt:
- die Information und fördertechnische Beratung der Antragsteller,
- die Entgegennahme der formalen Förderanträge und deren Prüfung,
- die Bewilligung der Zuwendungen, die Auszahlung der Zuwendungen an die Zuwendungsempfänger,
- die Prüfung der Mittelverwendung (Verwendungsnachweisprüfung) sowie
- die Überprüfung und Aufbereitung der von den Trägern gemeldeten Daten.
Die Allgemeinen Fördergrundsätze zum ESF des Bundes für die Bewilligung von Zuwendungen aus dem ESF (www.esf.de) sind zu beachten.
7.4 Antrags- und Auswahlverfahren
Es findet ein zweistufiges Auswahlverfahren statt, das sich aufteilt in ein vorgeschaltetes Interessenbekundungsverfahren sowie ein sich anschließendes Antragsverfahren. Falls erforderlich, kann die Steuerungsgruppe in den Aufrufen zur Interessenbekundung eine Eingrenzung auf prioritäre Themen aus den Handlungsfeldern nach Nummer 2.1 dieser Richtlinie vornehmen.
Interessenbekundungen können nach Nummer 3.3 auch eine Weiterleitung vorsehen, bei denen der Zuwendungsempfänger Mittel an Teilprojekte weiterleitet. Die Zahl der Teilprojekte ist dabei auf maximal drei begrenzt. Der Zuwendungsempfänger und die Teilprojekte können in Ihrer Interessenbekundung jeweils unterschiedliche Handlungsfelder aus Nummer 2.1 adressieren. In der Interessenbekundung ist die gemeinsame Zielstellung darzulegen.
Die Interessenbekundungen sind bei der Bewilligungsbehörde (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV KBS) – Fachstelle Europäischer Sozialfonds) über das Förderportal Z-EU-S (https://foerderportal-zeus.de) zu festgesetzten Stichtagen einzureichen. Informationen zu den Stichtagen sowie zu ergänzenden Arbeitshilfen im Rahmen der Antragstellung finden sich auf der Internetseite zum ESF-Bundesprogramm (www.esf.de) und auf der Internetseite der Regiestelle zum Programm „rückenwind3 für Vielfalt, Wandel und Zukunftsfähigkeit in der Sozialwirtschaft“ (www.bagfw-esf.de).
Eingehende Interessenbekundungen werden durch die Regiestelle nach den von der Steuerungsgruppe festgelegten Auswahlkriterien bewertet und anschließend durch die Steuerungsgruppe votiert.
Dabei kommt ein Punktbewertungsverfahren mit folgenden Auswahlkriterien und Gewichtungen zur Anwendung:
1. Fachliche und administrative Eignung: (10%)
- Fachliche Qualifikationen/Vorerfahrungen des Zuwendungsempfängers
- Angemessene Erfahrungen im Management von Förderprojekten, insbesondere im Bereich des ESF
2. Ausgangssituation und Handlungsbedarf: (10%)
- Darstellung eines begründeten Handlungsbedarfs in Bezug auf das gewählte Handlungsfeld
- Bezugnahme auf die in Nummer 1.2 genannten Schwerpunkte
- Fokus auf in der Richtlinie genannte Zielgruppen, die im Rahmen der Projektumsetzung adressiert werden sollen
3. Handlungsansatz und Zielsetzung des Vorhabens: (25%)
- Nachvollziehbare qualitative und quantitative Festlegung von Projektzielen in Bezug auf das gewählte Handlungsfeld
- Überzeugendes Umsetzungskonzept unter Berücksichtigung der dargestellten Problemlage, des formulierten Projektziels und der identifizierten Beschäftigtengruppen
- Konsequente Darlegung eines nachhaltigen Projektansatzes (siehe Nummer 4.2)
4. Mehrwert und Zusätzlichkeit des Projekts: (15%)
- Ansatz, der einen Mehrwert gegenüber bisherigen Standards darstellt
- Beitrag des Projekts zur Lösung von spezifischen Fragestellungen aus dem Bereich der gemeinnützigen Sozialwirtschaft
- Verbundprojekte stellen zusätzlich den Mehrwert dar, eine Projektkonzeption aus mehreren Teilprojekten vorzulegen
5. Meilensteinplanung/Arbeitsplan: (10%)
- Detaillierte Unterlegung des beschriebenen Handlungskonzepts anhand von Meilensteinen/Projektbausteinen
- Anwendung zielgruppengerechter Formate, Mengengerüste und zeitlicher Ablauf von Projektaktivitäten
6. Bereichsübergreifende Grundsätze: (5%)
- Konsequente Integration der bereichsübergreifenden Grundsätze (Gleichstellung der Geschlechter und Antidiskriminierung) in das Handlungskonzept
- Berücksichtigung des Ziels der ökologischen Nachhaltigkeit bei der Projektumsetzung (Vergaben, Materialbeschaffung, Dienstreisen u.a.)
7. Weiterführung, Verstetigung und Kommunizieren von Projektergebnissen: (25%)
- Benennung von geeigneten Strategien zur Weiterführung und Verstetigung von Projektergebnissen
- Konkrete Benennung von transferfähigen Ergebnissen und geeigneten Transferwegen zur Verbreitung von Projekterfahrungen und -ergebnissen innerhalb und außerhalb des antragstellenden Trägers
Die Teilnehmenden am Auswahlverfahren, deren Interessenbekundungen positiv bewertet wurden, werden von der Regiestelle aufgefordert, einen formellen Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV KBS) – Fachstelle Europäischer Sozialfonds zu stellen, die hierüber gemäß Nummer 7.3 abschließend entscheidet.
Die Termine und die Ergebnisse der Auswahlverfahren werden rechtzeitig bekannt gegeben.
7.5 Verwendungsnachweis
Ausgaben, die auf Grundlage von Pauschalen gemäß Nummer 6.2.3 BNBest-P-ESF-Bund abgerechnet werden, sind in einer Summe in der Belegliste aufzuführen. Der Zuwendungsempfänger bestätigt, dass Ausgaben für den Zweck, für den die Pauschale gewährt wurde, tatsächlich angefallen sind und die Einhaltung der sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung gewahrt wurde.
Soweit die Verwendungsbestätigung nicht erbracht wird, kann die Bewilligungsbehörde den Zuwendungsbescheid nach § 49 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückfordern.
7.6 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a VwVfG, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind.
Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt. Zusätzlich prüfberechtigt sind die Europäische Kommission, der Europäische Rechnungshof, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA), die ESF-Verwaltungsbehörde und die ESF-Prüfbehörde des Bundes sowie ihre zwischengeschalteten Stellen gemäß Nummer 7.4 BNBest-P-ESF-Bund.
7.7 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung von Bundesmitteln erfolgt gemäß BNBest-P-ESF-Bund im Anforderungsverfahren.
8 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und gilt befristet bis zum 31. Dezember 2028.
Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2028 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie in Kraft gesetzt werden, die eine Geltungsdauer bis mindestens 31. Dezember 2028 hat.