Richtlinie
Förderrichtlinie zum ESF Plus Programm
Kompakte Hilfe für Soloselbstständige „KOMPASS“
Vom 1. September 2022
1 Förderziel und Zuwendungszweck
1.1 Ziel der Förderung
Auch in Nicht-Krisenzeiten geraten gewerbliche und freiberufliche Soloselbstständige immer wieder in existenzielle Gefährdungslagen. Neben den nötigen zeitlichen und personellen Ressourcen fehlt es den Betroffenen oftmals auch an grundlegenden Kenntnissen, um sich krisenfest und gegenüber der Konkurrenz wettbewerbsfähig aufzustellen. Unsicherheit und Angst der Soloselbstständigen vor Verschuldung oder Insolvenz sind oft ständige Begleiter. Wichtige mittel- und langfristige Aufgaben wie Digitalisierung treten häufig in den Hintergrund. Die Erfahrung zeigt, dass viele Soloselbstständige ihre fachlichen Tätigkeiten meist sehr gut beherrschen, aber unternehmerisch oft unzureichend aufgestellt sind, sodass der Wunsch besteht, grundlegende Kenntnisse wie z.B. in den Bereichen Betriebswirtschaftslehre, Arbeitsrecht, zu versicherungstechnischen Fragestellungen oder im Bereich Marketing weiter auszubauen. Gefördert werden sollen auch Weiterbildungen, die beispielsweise der Erschließung neuer Kundengruppen bzw. Märkte dienen und damit die Bestandsfestigkeit erhöhen können.
Das hier skizzierte Programm „KOMPASS“ („Kompakte Hilfe für Soloselbstständige“) soll Soloselbstständige mit maximal einem Vollzeitäquivalent an Beschäftigten durch die Förderung von Qualifizierungsleistungen bei der Erhöhung der Bestandsfestigkeit ihres Geschäftsmodells unterstützen und auf diese Weise dazu beitragen, die Weiterbildungsquote von Soloselbstständigen in Deutschland zu erhöhen. Schlüssel dazu soll ein unbürokratisches und niedrigschwelliges Verfahren für den Zugang zu Weiterqualifizierungsmaßnahmen sein, um Perspektiven für eine zukunftssichere Soloselbstständigkeit zu schaffen. Im Kern sollen Programmteilnehmende durch gezielte Weiterbildungsangebote in die Lage versetzt werden, ihr Geschäftsmodell nach Möglichkeit krisenfest(er) und zukunftsfähiger zu gestalten. Nach Beendigung der Förderung sollen die Teilnehmenden über erweiterte Kompetenzen für ihr Unternehmen verfügen, um ihr Geschäftsmodell erfolgreich(er) weiterzuführen. Damit leistet das Programm einen wichtigen beschäftigungs- und sozialpolitischen Beitrag, um die Branchenvielfalt und die Unternehmenssicherung von Soloselbstständigen in Deutschland zu stärken.
1.2 Rechtsgrundlagen
Die Förderung des Programms aus dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (ESF-Plus-Verordnung) und der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (Allgemeine Strukturfondsverordnung). Jegliche delegierte Rechtsakte bzw. Durchführungsbestimmungen, die in Verbindung mit der Strukturfondsförderung stehen und erlassen wurden bzw. noch erlassen werden, vervollständigen die rechtliche Grundlage.
Rechtsgrundlage ist das Programm des Bundes für den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) für die Förderperiode 2021 bis 2027 (CCI: 2021DE05SFPR001). Die Förderung nach dieser Richtlinie ist dem spezifischen Ziel des Buchstaben d „Förderung der Anpassung von Arbeitskräften, Unternehmen und Unternehmern an den Wandel, Förderung eines aktiven und gesunden Alterns, sowie einer gesunden und angemessenen Arbeitsumgebung, die Gesundheitsrisiken trägt“ gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1057 zugeordnet.
Die Zuwendung im Programm „KOMPASS“ an die Soloselbstständigen ist eine De-minimis-Beihilfe.
Die Gewährung der Zuwendung an die Soloselbstständigen erfolgt entsprechend den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) und der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung.
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie den Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Rahmen des ESF Plus Bundesprogramms für die Förderperiode 2021 bis 2027 (BNBest-ESF-Bund), die Gegenstand der Zuwendungsbescheide werden.
Die Zuwendungen für Vorhaben zielen auf die Sicherung oder Weiterentwicklung der beruflichen Existenz von Soloselbstständigen und die Erhöhung der Bestandsfestigkeit ihrer Geschäftsmodelle durch Qualifizierungsmöglichkeiten ab.
Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund der eingereichten Unterlagen im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens und der verfügbaren Haushaltsmittel über die Förderung der Projekte. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.
2 Gegenstand der Förderung
Das Programm „KOMPASS“ sieht eine zweistufig gegliederte Förderung vor, die sich gezielt am Qualifizierungsbedarf der teilnehmenden Soloselbstständigen orientiert.
2.1 Anlaufstellen
Der Zugang zur Förderung erfolgt über die bundesweit verteilten und zielgruppenspezifisch ausgerichteten Anlaufstellen. Sie informieren die Zielgruppe der Soloselbstständigen im Rahmen eines Erstgesprächs über die Förderbedingungen und prüfen, ob interessierte Soloselbstständige für eine Förderung in Frage kommen. Die Anlaufstellen fungieren zudem als Lotsen, indem sie bei Bedarf auch auf andere Fördermöglichkeiten für Soloselbstständige hinweisen. Gemeinsam mit den Soloselbstständigen wird der konkrete betriebliche Qualifizierungsbedarf bestimmt. Die Beratung erfolgt neutral und darf nicht auf die Angebote bestimmter Anbieter beschränkt sein. Ein Qualifizierungsscheck wird für eine konkrete Qualifizierungsmaßnahme ausgestellt, die gemeinsam mit dem Soloselbstständigen ausgewählt wird. Die Anlaufstelle erstellt ein Gesprächsprotokoll, das dem Qualifizierungsscheck angefügt wird, aus dem das Ergebnis der Zugangsprüfung zur Förderung sowie der einvernehmlich festgelegte Qualifizierungsbedarf auf Basis der Bedarfsanalyse hervorgehen.
Die Anlaufstellen haben im Rahmen des Programms „KOMPASS“ schwerpunktmäßig folgende Aufgaben zu erfüllen:
a) Erstberatung und administrative Begleitung der Soloselbstständigen
- Prüfung und Dokumentation der grundsätzlichen Förderfähigkeit,
- Erfassung des Qualifikations-/Weiterbildungsbedarfs der Soloselbstständigen,
- Abgabe einer anbieterneutralen Empfehlung zu Inhalt und Umfang der Qualifizierung/Weiterbildung,
- Ausstellung eines Qualifizierungsschecks auf Basis des Qualifizierungsbedarfs,
- gegebenenfalls Verweis auf andere bundesweite, landesweite oder regionale Angebote,
- Unterstützung und Begleitung der Soloselbstständigen bei allen administrativen Vorgängen (Antragstellung, Abrechnung etc.).
b) Qualitätssicherung und Nachhaltigkeit
- Unterstützung bei der Suche nach qualitativ hochwertigen Qualifizierungen/Weiterbildungen,
- Verweis auf weitere regionale und gegebenenfalls landesweite Beratungs- und Unterstützungsangebote für Soloselbstständige.
c) Programmunterstützung
- Mitarbeit bei der Dokumentation und Auswertung der Programmergebnisse (Monitoring, Evaluation) sowie Identifizierung von Best-Practice-Beispielen im Rahmen des Programms,
- Recherche und Aufbereitung von regionalen und gegebenenfalls landesweiten Beratungs- und Unterstützungsangeboten für Soloselbstständige sowie Kooperation mit relevanten Akteuren.
d) Bewerbung des Programms in der Region/einer spezifischen Zielgruppe
- Öffentlichkeits- und Pressearbeit,
- Netzwerkarbeit mit relevanten Akteuren.
2.2 Qualifizierung/Weiterbildung
Im Rahmen dieser Richtlinie können berufliche Qualifizierungen bzw. Weiterbildungsmaßnahmen von Soloselbstständigen zur Sicherung ihrer beruflichen Existenz und/oder Erhöhung der Bestandsfestigkeit ihres Geschäftsmodells gefördert werden. Hierfür ist ein Qualifizierungsscheck im Sinne dieser Richtlinie erforderlich. Die Teilnahme an einem Beratungsgespräch bei einer Anlaufstelle (siehe Nummer 2.1) ist für den Erhalt eines Qualifizierungsschecks verpflichtend. Die von der Anlaufstelle ausgesprochene Empfehlung ist hinsichtlich Inhalt und Umfang der Qualifizierung/Weiterbildung bindend.
Die Qualifizierung bzw. Weiterbildungsmaßnahme wird als De-minimis-Beihilfe gewährt. De-minimis-Beihilfen dürfen innerhalb eines fließenden Zeitraumes von drei Steuerjahren den Betrag von 200.000 Euro (bzw. 100.000 Euro im Straßentransportsektor) nicht überschreiten. Die in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen müssen für die Gewährung der Zuwendung gegeben sein.
3 Zuwendungsempfänger
3.1 Anlaufstellen
Antragsberechtigt für die Trägerschaft einer Anlaufstelle sind juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die entsprechend der nachfolgend genannten Auswahlkriterien fachliche Erfahrung mit Soloselbstständigen, Beratungserfahrung sowie ihre fachliche und administrative Eignung nachweisen können.
Ziel ist, einen flächendeckenden, bundesweiten, niedrigschwelligen Zugang für Soloselbstständige zum Programm „KOMPASS“ zu ermöglichen. Zu diesem Zweck kann eine Weiterleitung der Zuwendung an Teilprojektpartner gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Nummer 12 zu § 44 BHO beantragt und durch die Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid zugelassen werden.
Zu diesem Zweck ist eine Antragstellung als Vorhabenverbund und die hiermit einhergehende Weiterleitung der Zuwendung an Teilprojektpartner gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Nummer 12 zu § 44 BHO möglich. Eine Weiterleitung ist nur zulässig, soweit dies durch die Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid zugelassen wurde.
3.2 Soloselbstständige
Zuwendungsempfänger können alle Soloselbstständigen mit Wohnsitz und Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sein, die zum Zeitpunkt der Scheckvergabe seit mindestens zwei Jahren am Markt bestehen. Das Programm richtet sich an gewerbliche und/oder freiberufliche Soloselbstständige mit maximal einem Vollzeitäquivalent an Beschäftigten aus allen Branchen, die ihr Geschäftsmodell im Haupterwerb betreiben (keine Soloselbstständigkeit im Nebenerwerb), das heißt, dass der überwiegende Teil der Summe ihrer Einkünfte (mindestens 51%) aus einer gewerblichen und/oder freiberuflichen Tätigkeit stammt. Bei der Berechnung der Mitarbeiterzahl bleiben Auszubildende unberücksichtigt, Teilzeitkräfte und Minijobber sind anteilig zu berücksichtigen. In Summe darf ein Vollzeitäquivalent an Mitarbeitenden nicht überschritten werden. Weiterbildungsmaßnahmen der Beschäftigten von Soloselbstständigen sind nicht förderfähig.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Anlaufstellen
4.1.1 Fachliche Eignung
Der Antragstellende hat dafür Sorge zu tragen, dass das für die Projektdurchführung vorgesehene Personal über hinreichende Qualifikationen und Kenntnisse verfügt. Der Arbeitsort des im Projekt eingesetzten Personals muss in der Zielregion angesiedelt sein.
4.1.2 Zusätzlichkeit
Es können keine Vorhaben gefördert werden, die zu den Pflichtaufgaben eines Antragstellenden gehören bzw. für die es bereits gesetzliche Finanzierungsregelungen gibt. Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Eine rückwirkende Förderung ist ausgeschlossen.
4.1.3 Kumulierungs- und Doppelförderverbot
Es besteht ein Kumulationsverbot mit Förderungen, die aus anderen öffentlichen Programmen und Projekten (Bund, Länder, Kommunen, EU) für den gleichen Förderzweck finanziert werden.
4.1.4 Sicherstellung der Gesamtfinanzierung
Voraussetzung für die Projektförderung ist der Nachweis der vom Antragsteller beizubringenden Eigenbeteiligung für das Projekt. Die Eigenbeteiligung darf nicht über die Erhebung von Gebühren aufgebracht werden.
4.2 Qualifizierung/Weiterbildung
Ausschließlich Bildungsanbieter, die die Qualifizierungsmaßnahme in Deutschland anbieten und folgende Qualitätsanforderungen nachweislich erfüllen:
a) Anerkennung des Trägers oder der Maßnahme auf einer gesetzlichen Basis (z.B. Weiterbildungsgesetz des Landes, Sozialgesetzbuch/Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung, Bildungsurlaubsgesetz) oder
b) Zertifizierung durch ein anerkanntes Qualitätsmodell oder
c) Qualitätssicherung des jeweiligen Weiterbildungsangebots durch qualifiziertes Lehrpersonal, detaillierte Kursplanung und Veranstaltungsevaluation.
Zudem soll eines der folgenden Kriterien erfüllt sein:
a) Anwendbarkeit und Eignung der Qualifizierungsmaßnahme zur Weiterentwicklung/Sicherung des Geschäftsmodells oder
b) Qualifizierungen im Hinblick auf den Umgang mit neuen Arbeitsplatztechnologien, insbesondere z.B. auf die Anpassung von Kompetenzen und Tätigkeitsprofilen oder
c) Qualifizierungen im Hinblick auf die Wandlungs- und Zukunftsfähigkeit von Soloselbstständigen in sich verändernden Arbeitswelten.
Nicht förderfähig im Programm „KOMPASS“ sind
a) Pflichtqualifizierung/vorgeschriebene Weiterbildungsschulungen
b) Qualifizierungen/Weiterbildungen,
- die ganz oder teilweise mit anderen öffentlichen Zuschüssen inklusive Mitteln der Strukturfonds und des ESF finanziert werden (Kumulierungsverbot),
- die Konkursabwehr- und Beschäftigtentransferberatung beinhalten,
- die ausschließlich Zertifizierungs- oder QM-Maßnahmen (z.B. nach ISO 9000 ff.) zum Inhalt haben,
- Schulungen, die exklusiv vom Hersteller oder in seinem Auftrag durchgeführt werden, und dem Verkauf spezifischer Produkte dienen (Produkt-/Herstellerschulungen),
- der Erwerb der allgemeinen Fahrerlaubnis für alle in § 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung genannten Klassen,
- Weiterbildungen, die als Einzelunterricht, als inner- oder einzelbetriebliche Qualifizierung oder vollständig in Form von Selbstlernmedien erfolgen,
- Weiterbildungen, die im Ausland stattfinden.
Bei der Auswahl geeigneter Qualifizierungsangebote/Weiterbildungen steht die Anlaufstelle den Soloselbstständigen beratend, gegebenenfalls auch online über digitale Zugänge, zur Verfügung. Vom Qualifizierungsanbieter ist die Teilnahme an der Qualifizierung durch ein Teilnahmezertifikat zu bestätigen, welches die Soloselbstständigen mit der Abrechnung der Bewilligungsbehörde vorlegen.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
5.1 Förderfähige Ausgaben
Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Dabei kommen die für die Zielgebiete des ESF Plus geltenden Interventionssätze zur Anwendung. Die Fördersätze betragen:
- bis zu 40% für das Zielgebiet Stärker entwickelte Regionen (hierzu gehören die alten Bundesländer mit Land Berlin und Region Leipzig, ohne Regionen Lüneburg und Trier)
- bis zu 60% für das Zielgebiet Übergangsregionen (hierzu gehören die neuen Bundesländer mit Regionen Lüneburg und Trier, ohne Land Berlin und Region Leipzig)
Die Aufteilung der Finanzierungsquellen (ESF Plus Mittel und nationale öffentliche Mittel und/oder private nationale Mittel) sind vom Zuwendungsempfänger im Finanzierungsplan darzulegen. Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss sichergestellt sein.
5.1.1 Anlaufstellen
Die maximale Zuschusshöhe für die Förderung der Anlaufstellen nach dieser Richtlinie beträgt 90% (ESF- und Bundesmittel). Mindestens 10% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben sind von den Antragstellenden als Eigenbeteiligung selbst aufzubringen.
Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
Die Eigenbeteiligung kann wie folgt erbracht werden:
- Eigenmittel oder Drittmittel, die als Barmittel oder durch Personalausgaben für Projektpersonal beim Zuwendungsempfänger oder Teilprojektpartner (Personalgestellung) anerkannt werden. Hierfür ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.
- Zusätzliche öffentliche Mittel (z.B. kommunale oder Landesmittel) und nicht öffentliche Mittel Dritter, sofern diese Mittel nicht dem ESF Plus oder anderen EU-Fonds entstammen.
Im Rahmen dieser Richtlinie sind nur Ausgaben zuwendungsfähig, die folgenden Finanzplanpositionen zugerechnet werden können:
a) Projektbezogene Personalausgaben: Förderfähig ist grundsätzlich eine Vollzeitstelle entsprechend bis maximal TVöD 13/Endstufe (je nach Nachweis der entsprechenden Qualifikation des eingesetzten Personals). Bei nachgewiesenem Bedarf kann ein höherer Stellenanteil beantragt werden. Bei anteilig im Programm tätigen Personen wird der entsprechende Teilwert angesetzt.
Antragstellende für die Trägerschaft einer Anlaufstelle müssen neben der Eignung als Organisation auch die Qualifikation des für die Anlaufstelle vorgesehenen Personals darstellen. Vorausgesetzt werden zum einen entweder ein akademischer Abschluss oder eine abgeschlossene Berufsausbildung mit mehrjähriger Berufserfahrung (mindestens fünf Jahre) und zum anderen Berufserfahrungen in der Qualifizierungsberatung/Beratung von Soloselbstständigen/kleine und mittlere Unternehmen (mindestens drei Jahre). Die Nachweise sind im Rahmen der Antragstellung über einen Lebenslauf und relevante Abschlüsse, Arbeitszeugnisse und gegebenenfalls Projekte zu erbringen.
b) Alle weiteren direkten und indirekten Ausgaben im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben einer Anlaufstelle (Sachausgaben, Verbrauchsmaterialien, Reisekosten, Öffentlichkeitsarbeit etc.) werden auf Grundlage von Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 als Pauschalsatz in Höhe von 30% der zuwendungsfähigen direkten Personalkosten (Buchstabe a) gefördert.
c) Darüber hinaus gehende indirekte und direkte Kosten sind nicht zuwendungsfähig.
5.1.2 Qualifizierung/Weiterbildung
Im Programm „KOMPASS“ werden auf Grundlage der konkreten Qualifizierungs-/Weiterbildungsempfehlung der Anlaufstellen berufliche Qualifizierungen/Weiterbildungen mit einer Mindestdauer von 20 Stunden und bis zu einem maximalen Betrag von bis zu 5.000 Euro (Gesamtkosten ausschließlich der Mehrwertsteuer) gefördert.
Nimmt ein Soloselbstständiger an einer Qualifizierung teil, deren Kosten über den maximal förderfähigen Nettobetrag hinausgehen, so sind die zusätzlichen Kosten vom Soloselbstständigen selbst zu tragen.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Qualifizierung ist ein im Rahmen einer Beratung bei den Anlaufstellen ausgestellter Qualifizierungsscheck.
Innerhalb von zwölf Monaten kann maximal ein Qualifizierungsscheck pro Soloselbstständigem – unabhängig von der Anlaufstelle – ausgestellt werden.
Die Förderung besteht in der Gewährung eines Zuschusses. Dieser wird als Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung und unter folgenden Bedingungen gewährt: Kosten für die Teilnahme an der im Qualifizierungsscheck ausgewiesenen Maßnahme werden zu 90% der reinen Qualifizierungskosten in Höhe von bis zu 5.000 Euro (ohne Mehrwertsteuer), begrenzt auf einen maximalen Zuschussbetrag von bis zu 4.500 Euro, übernommen.
Weitere Nebenkosten, wie z.B. Fahrtkosten, Verbrauchsmaterial etc. sind nicht zuwendungsfähig.
Darüber hinaus sind im Rahmen der Umsetzung der Qualifizierung/Weiterbildung Provisionen oder anderslautende Honorare unzulässig; eine Provision oder ein anderslautendes Honorar darf auch nicht nachträglich gezahlt werden.
5.2 Förderzeitraum
Der Förderzeitraum ist zunächst bis zum 30. April 2026 befristet. Qualifizierungsschecks können letztmalig zum 31. Oktober 2025 ausgegeben werden. Eine Abrechnung der Schecks ist bis zum 30. April 2026 möglich. Bei Verlängerung der Laufzeit des Programms erhalten die eingesetzten Anlaufstellen die Möglichkeit, über einen Änderungsantrag ihren Förderzeitraum bis zum Ende der neuen Laufzeit zu verlängern. Sollte über dieses Verfahren kein ausreichendes Angebot geschaffen werden können, behält sich das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) vor, ergänzend aus dem Bewerberpool der ursprünglichen Ausschreibung einzelne Träger zur Antragstellung aufzufordern. Sollte auch so kein ausreichendes Angebot zustande kommen, kann das BMAS in Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde einen eingeschränkten Förderaufruf für fehlende Anlaufstellen starten.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil des Zuwendungsbescheids sind die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Rahmen des ESF Plus Programms des Bundes für die Förderperiode 2021 bis 2027 (BNBest-P-ESF-Bund/BNBest-GK-ESF-Bund).
6.1 Bereichsübergreifende Grundsätze (ehemals Querschnittsziele) und ökologische Nachhaltigkeit
In allen Phasen der Programmplanung und -umsetzung sind gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 in Verbindung mit Artikel 6 der Verordnung (EU) 2021/1057 die bereichsübergreifenden Grundsätze Gleichstellung der Geschlechter und der Antidiskriminierung unter Hinzunahme des Ziels der ökologischen Nachhaltigkeit integriert und/oder als spezifischer Ansatz sicherzustellen. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um insbesondere die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern. Niemand darf aufgrund des Geschlechts, der Hautfarbe oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung diskriminiert werden. Barrieren der Teilhabe sollen abgebaut und die Barrierefreiheit sowie Inklusion gefördert werden. In diesem Zusammenhang muss zudem gemäß Artikel 15 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2021/1060 das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Übereinstimmung mit dem Beschluss 2010/48/EG des Rates eingehalten und geachtet werden. Entsprechend Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1057 sowie Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 darf bei der Programmplanung und -umsetzung die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und das damit verbundene Ziel, die fundamentalen Rechte der EU-Bürgerinnen und Bürger zu sichern, nicht verletzt werden.
Für die Anlaufstellen bedeutet dies, umsetzungsrelevante Gender- und Antidiskriminierungsaspekte sowie relevante Aspekte der ökologischen Nachhaltigkeit im Rahmen der Interessenbekundung zu identifizieren und deren Bearbeitung in allen Handlungsfeldern der Anlaufstellen zu integrieren.
6.2 Mitwirkung/Datenspeicherung
Die Zuwendungsempfänger und gegebenenfalls beteiligte Stellen sind verpflichtet, im Rahmen der Finanzkontrolle durch die in Nummer 7.5 genannten Stellen mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Mit dem Antrag erklären sich die Antragstellenden damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung/Evaluierung, Projektfinanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Für Prüfzwecke benötigte Dokumente, die nicht bereits elektronisch vorgelegt wurden, sind auf Anforderung der prüfenden Stelle in elektronischer Form zu übermitteln. Die Erfüllung der Berichtspflichten und die Erhebung und Pflege der Daten sind Voraussetzung für den Abruf von Fördermitteln bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung.
6.3 Monitoring und Evaluierung des Programms
Die Zuwendungsempfänger sind grundsätzlich verpflichtet, die gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren für ESF-Plus-Interventionen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2021/1057 als auch weitere programmrelevante Daten zu erheben und dem Zuwendungsgeber zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln.
Dazu erheben die Anlaufstellen diese Daten bei den beteiligten Unternehmen und unterstützen diese im Prozess der Ergebnissicherung.
Zudem sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung des Programms beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Insbesondere müssen sie die erforderlichen Projektdaten zur finanziellen und materiellen Steuerung in das dafür eingerichtete IT-System regelmäßig eingeben. Die erhobenen Daten bilden die Grundlage für die Berichtspflichten der ESF-Verwaltungsbehörde gegenüber der Europäischen Kommission.
6.4 Transparenz der Förderung
Die Zuwendungsempfänger erklären sich damit einverstanden, dass unter anderem entsprechend Artikel 49 Absatz 3 der Allgemeinen Strukturfondsverordnung (EU) 2021/1060 Informationen öffentlich zugänglich (z.B. auf der Website der ESF-Verwaltungsbehörde www.esf.de) sind, wie beispielsweise:
- bei juristischen Personen: Name des Begünstigten
- bei natürlichen Personen: Vor- und Nachname des Begünstigten
- Bezeichnung des Vorhabens
- Zweck und erwartete und tatsächliche Errungenschaften des Vorhabens
- Datum des Beginns des Vorhabens
- voraussichtliches oder tatsächliches Datum des Abschlusses des Vorhabens
- Gesamtkosten des Vorhabens
- betroffenes spezifisches Ziel
- Unions-Kofinanzierungssatz
- bei Vorhaben ohne festen Standort oder Vorhaben mit mehreren Standorten: Standort des Begünstigten, an dem er Rechtsträger ist, bzw. die Region auf NUTS 2-Ebene, wenn der Begünstigte eine natürliche Person ist
- Postleitzahl des Vorhabens oder andere angemessene Standortindikatoren
- Art der Intervention für das Vorhaben gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2021/1060
Die Zuwendungsempfänger erklären sich weiterhin damit einverstanden, dass sie zur Sicherstellung der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben und zur Verhütung und Aufdeckung von Betrug die nach Artikel 69 Absatz 2 und Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe e der Allgemeinen Strukturfondsverordnung (EU) 2021/1060 zu erhebenden Daten des Anhangs XVII der Verordnung (EU) 2021/1060 im dafür eingerichteten IT-System erfassen. Diese Daten umfassen teilweise sensible bzw. persönliche Daten zur Person oder zum Unternehmen und falls vorhanden zu allen wirtschaftlichen Eigentümern und allen Auftragnehmenden und deren wirtschaftlichen Eigentümern und Verträgen. Um den geltenden Datenschutzvorschriften zu genügen, müssen die Vorgaben der Verwaltungsbehörde zur Erfüllung der Informationspflicht nach Artikel 14 der Datenschutz-Grundverordnung umgesetzt werden.
6.5 Kommunikation
Mit ihrem Antrag verpflichten sich die Antragstellenden dazu, den Anforderungen an die Informations- und Publizitätsmaßnahmen der Begünstigten im Hinblick auf Sichtbarkeit und Transparenz gemäß Artikel 46 Buchstabe a, Artikel 47 sowie Artikel 50 in Verbindung mit Anhang IX der Verordnung (EU) 2021/1060 zu entsprechen und auf eine Förderung des Programms/Projekts durch den ESF Plus hinzuweisen.
6.6 IT-System
Das gesamte ESF Plus Zuwendungsverfahren wird elektronisch über das Projektverwaltungssystem Förderportal Z-EU-S (https://foerderportal-zeus.de) abgewickelt.
Schriftform erforderliche Vorgänge sind elektronisch zu „unterzeichnen“. Dies erfolgt bei jeder Schriftform erforderlichen Einreichung über die in Z-EU-S bereitgestellten elektronischen Formulare und Identitätsnachweis mittels des kostenlosen eID-Services von Z-EU-S oder – alternativ – durch Aufbringen einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) auf das PDF-Exportdokument des eingereichten Vorgangs unter Verwendung einer entsprechenden QES-Signaturlösung (für Details wird auf die Online-Hilfe von Z-EU-S verwiesen).
In Ausnahmefällen kann bei der Bewilligungsbehörde die Nachreichung der Unterschrift auf postalischem Wege beantragt werden.
Behördenseitig wird grundsätzlich mittels QES unterschrieben und die signierten Bescheide in Z-EU-S zur Verfügung gestellt. Bei Ausfall oder Nichtverfügbarkeit der Technik kann in Ausnahmefällen ein Bescheid auch in Papierform zugehen.
Auf der Eingangsseite des Förderportals Z-EU-S www.foerderportal-zeus.de sind Informationen über die Registrierung für das Förderportal Z-EU-S und ein Hilfe-Service abrufbar.
7 Verfahren
Das BMAS steuert die Durchführung dieser Richtlinie und übernimmt die fachlich-inhaltliche Begleitung. Eine umsetzende Stelle verantwortet das Bewilligungsverfahren. Als umsetzende Stelle wird das Bewilligungsverfahren durch die
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See (DRV KBS)
Fachstelle für Fördermittel des Bundes – Fachbereich ESF
Knappschaftsplatz 1
03046 Cottbus
durchgeführt.
7.1 Antragsverfahren
7.1.1 Anlaufstellen
Die Auswahl der Anlaufstellen erfolgt über ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Interessenbekundungsverfahren, mit dessen Hilfe die Eignung und Befähigung zum Betrieb einer Anlaufstelle mit den oben genannten Aufgaben ermittelt wird. Interessierte und förderberechtigte Organisationen sind aufgerufen, eine Interessenbekundung für die Trägerschaft einer Anlaufstelle im Programm „KOMPASS“ einzureichen. Bei positiver Bewertung werden die Antragsberechtigten in einem zweiten Schritt zur Einreichung eines ausführlichen Förderantrags aufgefordert. Interessenbekundungen und Anträge sind in elektronischer Form über ein dialoggesteuertes System einzureichen, das unter dem Internet-Portal Z-EU-S (www.foerderportal-zeus.de) verfügbar ist.
Auf der Eingangsseite des Förderportals Z-EU-S sind Informationen über die Registrierung für das Förderportal Z-EU-S und ein Hilfe-Service abrufbar. Für die Einhaltung der Fristen ist die Eingangsbestätigung über das Internet-Portal Z-EU-S (www.foerderportal-zeus.de) maßgeblich. Diese Eingangsfrist gilt als Ausschlussfrist, verspätet eingehende oder unvollständige Unterlagen können nicht mehr berücksichtigt werden. Die Eignung und Befähigung der Träger sowie die Qualität des Vorhabenkonzepts und der Vorhabenplanung sowie des Ausgaben- und Finanzierungsplans für die Erreichung der in Nummer 1.1 dieser Förderrichtlinie dargestellten Ziele werden durch das BMAS ermittelt. Die Prüfung der fachlichen Qualität des Antrags geht von der grundsätzlichen Fragestellung aus, inwieweit das geplante Vorhaben geeignet ist, die Ziele dieser Richtlinie zu erreichen. Die Gesamtzahl der Anlaufstellen im Programm sollte die Zahl von 30 nicht überschreiten. Eine Interessenbekundung kann mehrere Anlaufstellen umfassen, sofern diese in derselben Zielregion angesiedelt sind.
Nach Beendigung der Scheckausgabe für Soloselbstständige zum 31. Oktober 2025 stehen die Anlaufstellen den Soloselbstständigen weiterhin bis zum Ende des Förderzeitraums (30. April 2026) als Unterstützung für die Antragstellung und Abrechnung zur Verfügung.
Die Interessenbekundungen werden anhand folgender Auswahlkriterien bewertet:
Gesamt | 100% |
Auswahlkriterien | Gewichtung |
---|
Eignung des Trägers (Kenntnisse der regionalen/zielgruppenspezifischen Soloselbstständigen einschließlich der Qualifizierungsbedarfe; Erfahrung in der Abwicklung von Förderprogrammen; administrative Kapazitäten) | 15% |
Expertise des Trägers und des Personals zu Qualifizierungen, regionalen/zielgruppenspezifischen Qualifizierungsträgern und -anbietern | 20% |
Zugangskonzept (Darstellung der regionalen oder zielgruppenspezifischen Reichweite; ausgewiesener Zugang zur Zielgruppe; Sicherstellung des niedrigschwelligen Zugangs für Soloselbstständige in der beschriebenen Region bzw. des Zugangs zu speziellen Gruppen von Soloselbstständigen; Qualität des Beitrags zu den bereichsübergreifenden Grundsätzen) | 20% |
Konzept zur Bekanntmachung des Programms in der Region/bei der Zielgruppe, gegebenenfalls landesweit/bundesweit sowie Darstellung der Zusammenarbeit mit relevanten Akteuren in der Region/der Zielgruppe sowie (für die Verweisberatung) mit z.B. Förderprogrammen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz, der Bundesagentur für Arbeit/Jobcenter | 20% |
Beitrag zur Zielerreichung (seriöse Einschätzung der Qualifizierungen pro Jahr) | 15% |
Finanzierungsplan (programmkonforme Kalkulation; realistische Aufwandsschätzung; glaubhafte Darstellung der Eigen- bzw. Drittmittel zur Sicherung der Gesamtfinanzierung) | 10% |
Das BMAS entscheidet, welche Träger zur Antragstellung bei der Bewilligungsbehörde aufgefordert werden. Dabei werden auch die räumliche Verteilung der Anlaufstellen im Fördergebiet sowie der Zugang zu besonderen Zielgruppen innerhalb der Zielgruppe der Soloselbstständigen berücksichtigt.
Das BMAS behält sich vor, die Aufforderung der ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber zur Einreichung eines ausführlichen Förderantrags mit Auflagen zu versehen.
7.1.2 Soloselbstständige
Zu Beginn des Verfahrens wenden sich Soloselbstständige bei Interesse an einer beruflichen Qualifizierung oder Weiterbildung an eine der kooperierenden Anlaufstellen zu einem kostenlosen Erstgespräch über die Programminhalte und Förderbedingungen. Gegenüber der Anlaufstelle legen Soloselbstständige den begründeten Qualifizierungsbedarf dar. Darüber hinaus legen interessierte Programmteilnehmende eine Erklärung vor, dass keine gleichartige Förderung nach § 16c Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – insbesondere bei der Bundesagentur für Arbeit/beim Jobcenter – beantragt wurde. Zudem prüft die Anlaufstelle die grundsätzliche Förderfähigkeit des Soloselbstständigen und ermittelt die beruflichen Qualifizierungsbedarfe (qualitativ und quantitativ). Bei positivem Ergebnis der Prüfung stellt die Anlaufstelle einen Qualifizierungsscheck aus.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Qualifizierungsmaßnahme ist ein im Rahmen einer Beratung ausgestellter Qualifizierungsscheck. Mit der Ausgabe des Qualifizierungsschecks ist generell der vorzeitige Vorhabenbeginn zugelassen. Der vorzeitige Vorhabenbeginn ist eine rechtlich nicht verbindliche Absichtserklärung und erfolgt auf Risiko des Antragstellenden.
Nach Ausgabe des Qualifizierungsschecks haben Soloselbstständige sechs Monate Zeit, ihre Qualifizierung durchzuführen und abzuschließen. Innerhalb dieser sechs Monate sind auch der Antrag sowie die erforderlichen Nachweisdokumente (insbesondere Zertifikat über die Qualifizierung/Weiterbildung, De-minimis Erklärung sowie Vorlage der Rechnung und Nachweis der Bezahlung) bei der DRV KBS einzureichen. Nach entsprechender Prüfung durch die DRV KBS erstattet diese die anteilige Zuwendung an die Programmteilnehmenden.
Die Erstattung der Qualifizierungskosten erfolgt erst nach Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme und vollständiger Prüfung der formellen Voraussetzungen sowie der Prüfung des Nachweises der Durchführung der Qualifizierung durch die Bewilligungsbehörde.
7.2 Bewilligungsverfahren
Der Bewilligungsbehörde DRV KBS obliegt die
- Information und fördertechnische Beratung der Antragstellenden,
- Entgegennahme der Anträge und deren Prüfung,
- Bewilligung und Auszahlung der Zuwendungen an die Zuwendungsempfänger,
- Prüfung der Mittelverwendung (Verwendungsnachweisprüfung) sowie
- Mitsteuerung der Anlaufstellen.
Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund der eingereichten Unterlagen (Zuwendungsantrag, Ausgaben- und Finanzierungsplan, Nachweis der Fördervoraussetzungen, Qualifizierungsscheck) im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens und der verfügbaren Haushaltsmittel über die Förderung. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.
Der Förderleitfaden „Fördergrundsätze für die Bewilligung von Zuwendungen aus dem ESF Plus in der Förderperiode 2021 bis 2027“ (abrufbar unter www.esf.de) ist zu beachten.
7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung von Bundesmitteln an die Anlaufstellen erfolgt gemäß BNBest-P-ESF-Bund und BNBest-Gk-ESF-Bund im Anforderungsverfahren. Die Auszahlung von ESF-Plus-Mitteln erfolgt im Erstattungsverfahren.
Die Auszahlung der förderfähigen Ausgaben an die Soloselbstständigen erfolgt im Erstattungsverfahren.
7.4 Verwendungsnachweis
Ausgaben, die auf Grundlage von Pauschalen gemäß Nummer 6.2.3 BNBest-P-ESF-Bund und Nummer 6.4.1 BNBest-Gk-ESF-Bund abgerechnet werden, sind in einer Summe in der Belegliste aufzuführen. Der Zuwendungsempfänger bestätigt, dass Ausgaben für den Zweck, für den die Pauschale gewährt wurde, tatsächlich angefallen sind und die Einhaltung der sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung gewahrt wurde.
Soloselbstständige reichen die erforderlichen Nachweisdokumente (insbesondere Zertifikat über die Qualifizierung/Weiterbildung sowie Vorlage der Rechnung und Nachweis der Bezahlung) bei der DRV KBS ein (vergleiche in Nummer 7.1.2).
Soweit die Verwendungsbestätigung nicht erbracht wird, kann die Bewilligungsbehörde den Zuwendungsbescheid nach § 49 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückfordern.
7.5 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a VwVfG, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt. Zusätzlich prüfberechtigt sind die Europäische Kommission, der Europäische Rechnungshof, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung, die Europäische Staatsanwaltschaft, die ESF-Verwaltungsbehörde und die ESF-Prüfbehörde des Bundes, sowie ihre zwischengeschalteten Stellen gemäß Nummer 7.4 BNBest-P-ESF-Bund, BNBest-Gk-ESF-Bund.
7.6 Feedback
Die Soloselbstständigen sollen nach Abschluss der Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen der Abrechnung und Nachweisführung gegenüber der Bewilligungsbehörde die Wirksamkeit des Programms und der darin enthaltenen Maßnahmen bewerten.
8 Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist zunächst gültig bis 30. April 2026.
Die De-minimis-Verordnung ist zeitlich, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, bis zum 30. Juni 2024 befristet. Sollte die De-minimis-Verordnung nicht verlängert und durch eine neue De-minimis-Verordnung ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen De-minimis-Verordnung vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Vorgaben entsprechende, geänderte Förderrichtlinie bis 30. April 2026 in Kraft gesetzt werden.