Richtlinie
Förderbestimmungen des Bildungskreditprogramms
in der Fassung vom 1. April 2009
§ 1 Zweck der Förderung
Zur Unterstützung von Auszubildenden in fortgeschrittenen Ausbildungsphasen werden nach Maßgabe dieses Programms verzinsliche Bildungskredite gewährt. Die Kredite dienen bei nicht nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) geförderten Auszubildenden der Sicherung und Beschleunigung der Ausbildung, bei geförderten Auszubildenden der Finanzierung von außergewöhnlichem, nicht durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erfasstem Aufwand.
§ 2 Berechtigte
(1) Bildungskredite können erhalten
1. volljährige Schüler/-innen, die bereits über einen berufsqualifizierenden Abschluss verfügen oder diesen mit dem erfolgreichen Abschluss ihrer gegenwärtigen schulischen Ausbildung erlangen werden, im vorletzten und letzten Jahr dieser Ausbildung,
2. Studierende, die
- die Zwischenprüfung ihres Studiengangs bestanden haben, für die Fortsetzung dieses Studiengangs,
- eine schriftliche Erklärung der Ausbildungsstätte vorlegen, aus der hervorgeht, dass in dem Studiengang eine Zwischenprüfung nicht vorgesehen ist und die/der Studierende die üblichen Leistungen mindestens der ersten beiden Ausbildungsjahre erbracht hat, für die Fortsetzung dieses Studiengangs; bei Studierenden in Bachelorstudiengängen reicht eine Erklärung der Ausbildungsstätte, aus der hervorgeht, dass in dem Studiengang eine Vorprüfung nicht vorgesehen ist und die/der Studierende die üblichen Leistungen des ersten Ausbildungsjahrs erbracht hat,
- den ersten Teil eines Konsekutiv-Studiengangs erfolgreich abgeschlossen haben, für die Fortsetzung dieses Studiengangs, oder
- bereits über einen Abschluss in einem grundständigen Studiengang verfügen, für einen postgradualen Studiengang, z.B. Masterstudiengang.
Voraussetzung ist, dass eine inländische Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1 bis 3 BAföG in seiner jeweils geltenden Fassung besucht wird oder der Besuch der ausländischen Ausbildungsstätte dem Besuch einer inländischen Ausbildungsstätte gleichwertig ist.
(2) Antragsberechtigt ist, wer seinen ständigen Wohnsitz im Inland hat und die Voraussetzungen nach § 8 BAföG in der jeweils gültigen Fassung erfüllt. Antragsberechtigt ist zudem, wer seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat, aber die besonderen Voraussetzungen des § 6 BAföG in der jeweils gültigen Fassung erfüllt.
(3) Die Gewährung eines Bildungskredits ist auch während der Teilnahme an einem in- oder ausländischen Praktikum möglich, das im Zusammenhang mit dem Besuch einer der genannten Ausbildungsstätten durchgeführt wird.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des Bildungskredits besteht nicht. Reicht die vom Bundesministerium für Bildung und Forschung jeweils festgelegte Jahressumme der auszureichenden Kredite nicht aus, um alle begründeten Anträge zu berücksichtigen, entscheidet das Datum des Antragseingangs beim Bundesverwaltungsamt.
§ 3 Vergabekonditionen
(1) Der Bildungskredit wird monatlich im Voraus in gleich bleibenden Raten ausgezahlt. Beantragt werden können ab 01.04.2009 monatliche Raten von 100 Euro, 200 Euro oder 300 Euro. Innerhalb eines Ausbildungsabschnitts können bis zu 24 Monatsraten, also bis zu 7.200 Euro bewilligt werden. Die Zahl der Monatsraten kann auf Antrag auf eine geringere Anzahl beschränkt werden, wobei die Kreditsumme mindestens 1.000 Euro betragen muss. In diesem Fall kann später, bis zur Höhe von insgesamt 24 Raten, ein weiterer Bildungskredit beantragt werden. In mehr als zwei Teile kann der Gesamtkredit nicht geteilt werden. Soweit insgesamt die Grenze von 24 Raten und 7.200 Euro nicht überschritten wird, kann, ggf. neben dem monatlich auszuzahlenden Kredit, einmalig, bis zur Höhe von 3.600 Euro, ein Teil des Kredites als Abschlag im Voraus ausgezahlt werden, wenn im Einzelfall glaubhaft gemacht wird, dass der Betrag unmittelbar im Sinne des § 1 benötigt wird. Beantragt werden kann nur ein Abschlagsbetrag, der auf volle Hundert Euro lautet.
(2) Der Bildungskredit wird bis maximal zum Ende des Monats, in dem die/der Auszubildende das 36. Lebensjahr vollendet, gewährt. Bei Studierenden in grundständigen Studiengängen endet die Auszahlungsphase ferner spätestens mit dem Ende des 12. Studiensemesters. Studiensemester sind alle an der betreffenden Ausbildungsstättenart verbrachten Semester.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann im Rahmen des Absatzes 1 über das Ende des 12. Studiensemesters hinaus Auszubildenden an Hochschulen ein Bildungskredit gewährt werden, wenn sie zur Abschlussprüfung zugelassen sind und die Prüfstelle ihnen bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb des möglichen Förderzeitraums abschließen können, oder wenn sie als Studierende der Humanmedizin das sogenannte Praktische Jahr als Zugangsvoraussetzung zum letzten Abschnitt der ärztlichen Prüfung absolvieren.
(4) Auch im Falle einer darüber hinausgehenden Bewilligung endet die Auszahlungsphase des Kredites, wenn die/der Auszubildende die Ausbildung abschließt, abbricht, unterbricht oder die Fachrichtung wechselt, mit Ablauf des folgenden Monats. Im Falle einer Unterbrechung oder eines Fachrichtungswechsels ist eine erneute Beantragung im Rahmen des Absatz 1 Satz 5 möglich.
(5) Der Bildungskredit kann längstens bis zum vorletzten Monat vor Beginn der Rückzahlungsphase gewährt werden.
(6) Verstirbt die Kreditnehmerin/der Kreditnehmer, endet die Leistungsgewährung.
§ 4 Beantragung
(1) Anträge auf Bewilligung eines Bildungskredits sind unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen schriftlich oder per Internet an das Bundesverwaltungsamt zu richten. Der Umfang des im Rahmen der Förderbestimmungen gewünschten Kredits ist anzugeben. Das Bundesverwaltungsamt prüft die Anträge anhand der Förderbestimmungen. Im Falle eines positiven Bescheids übersendet das Bundesverwaltungsamt mit dem Bescheid im Auftrag der Kreditanstalt für Wiederaufbau zugleich ein dem Bescheid entsprechendes Vertragsangebot. Bescheid und Vertragsangebot werden unwirksam, wenn der Kreditvertrag nicht bis zum im Bescheid angegebenen Datum, das einen Monat nach dem regelmäßigen Zugang des Bescheids liegen soll, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau eingegangen ist. Es gilt das Datum des Posteingangs.
(2) Der Antrag ist abzulehnen, wenn
- die Bewilligungsvoraussetzungen nicht vorliegen oder
- das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren eingeleitet oder über das Vermögen der/des Antragstellenden das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
§ 5 Vertrag
(1) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau schließt mit den Antragstellenden auf Grundlage des Bewilligungsbescheids einen privatrechtlichen Kreditvertrag ab und zahlt die Leistungen unbar aus.
(2) In den zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Antragstellenden zu schließenden Vertrag ist aufzunehmen, dass die Kreditanstalt für Wiederaufbau den Vertragsinhalt durch einseitige Erklärung an Änderungen des Bewilligungsbescheids anpassen wird. Einen Mustervertrag hat die Kreditanstalt für Wiederaufbau mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung abgestimmt, Änderungen dieses Vertrags stimmt sie ebenfalls mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung ab.
§ 6 Verzinsung
(1) Der Kredit ist vom Tage der Auszahlung an zu verzinsen. Bis zum Beginn der Rückzahlung werden die Zinsen ohne Antrag gestundet.
(2) Als Zinssatz für die ausgezahlte Kreditsumme gilt die European Interbank Offered Rate (EURIBOR) mit einer Laufzeit von 6 Monaten jeweils zum 1. April sowie zum 1. Oktober zuzüglich eines Aufschlags von 1 vom Hundert pro Jahr. Falls die in Satz 1 genannten Termine nicht auf einen Tag fallen, an dem ein EURIBOR-Satz ermittelt wird, gilt der nächste festgelegte EURIBOR-Satz.
§ 7 Rückzahlung
(1) Vor Beginn der Rückzahlung erhalten die Kreditnehmer/-innen durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau eine Mitteilung über die Höhe des gewährten Kredits sowie der gestundeten Zinsen, über die geltende Zinsregelung, die Höhe der monatlichen Zahlungsbeträge sowie den voraussichtlichen Rückzahlungszeitraum.
(2) Der Kredit ist nach Ablauf einer mit dem Datum der Fälligkeit der ersten Auszahlung beginnenden Frist von vier Jahren in monatlichen Raten von 120 Euro zurückzuzahlen.
(3) Der Kredit kann jederzeit ganz oder teilweise zurückgezahlt werden.
(4) Erhalten die Kreditnehmer/-innen während der Rückzahlungsphase für einen weiteren Ausbildungsabschnitt einen Bildungskredit nach diesem Programm, so werden die Rückzahlungsraten für diesen Zeitraum ohne Antrag gemäß § 11 gestundet.
§ 8 Mitteilungspflichten
(1) Die Kreditnehmer/-innen sind verpflichtet, der Kreditanstalt für Wiederaufbau jeden Wechsel ihres Wohnsitzes oder ihres Namens unverzüglich mitzuteilen.
(2) Während der Auszahlungsphase des Kredits sind die Kreditnehmer/-innen zur unverzüglichen Anzeige
- des Abschlusses der Ausbildung,
- des Abbruchs oder der Unterbrechung der Ausbildung,
- des Wechsels der Fachrichtung,
- des Wechsels der Ausbildungsstätte,
- der Durchführung eines Praktikums
gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau verpflichtet.
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau leitet Mitteilungen, die zu einer Änderung des Bewilligungsbescheids führen können, unverzüglich an das Bundesverwaltungsamt weiter.
(3) Das Bundesverwaltungsamt kann jederzeit von den Kreditnehmerinnen/Kreditnehmern die Vorlage solcher Nachweise verlangen, die für eine Überprüfung erforderlich sind, ob die Voraussetzungen der Kreditgewährung weiterhin vorliegen.
(4) Die Kosten für jede notwendige Ermittlung des Aufenthaltsorts der Kreditnehmer/-innen werden auf 30 Euro festgesetzt; sie sind auf Anforderung von diesen zu erstatten. Höhere Aufwendungen können unter Darlegung der hierfür maßgeblichen Gründe geltend gemacht werden.
(5) Die Mitteilungspflichten der Kreditnehmer/-innen nach Absatz 1 und 2 bestehen im Falle des Übergangs des Krediteinzugs auf das Bundesverwaltungsamt gegenüber diesem. Die Regelung des Absatz 4 gilt entsprechend.
§ 9 Änderung, Aufhebung, Kündigung
(1) Der Bescheid ist zu ändern und gegebenenfalls aufzuheben, wenn
- und soweit die Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben sind,
- die Kreditnehmerin/der Kreditnehmer zum Ende eines Monats kündigt,
- das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren eingeleitet oder über das Vermögen der Kreditnehmerin/des Kreditnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder
- die Kreditnehmerin/der Kreditnehmer schuldhaft in solchem Maße ihre/seine Verpflichtungen verletzt, insbesondere den Pflichten nach § 8 nicht nachkommt, dass dem anderen Teil die Fortsetzung des Kreditvertrags nicht zugemutet werden kann.
(2) Der Kreditvertrag wird von der Kreditanstalt für Wiederaufbau durch (Teil-)Kündigung umgehend an Änderungen des Bewilligungsbescheids angepasst.
(3) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau kündigt den Vertrag ferner unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2.
§ 10 Abtretungsverbot
Der Anspruch auf Auszahlung des Bildungskredits kann nicht wirksam abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden.
§ 11 Veränderung von Ansprüchen
(1) Der Abschluss von Vergleichen sowie die Stundung, Niederschlagung und der Erlass von Ansprüchen richten sich unter Maßgabe der Absätze 2 und 3 nach den §§ 58 und 59 der Bundeshaushaltsordnung.
(2) Können Kreditnehmer/-innen im Falle einer Teilkündigung den gekündigten Betrag nicht leisten, so wird er bis zum Beginn der Rückzahlung gestundet.
(3) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau ist befugt, in begründeten Fällen Stundungen über maximal 24 Monate zu gewähren. Stundungen, denen eine mindestens einjährige Phase verzugsloser Zahlungen gefolgt ist, bleiben unberücksichtigt. Ebenso bleiben Vereinbarungen über eine Herabsetzung der Rückzahlungsraten unberücksichtigt.
§ 12 Verzug
(1) Mahn- und Beitreibungskosten tragen die Kreditnehmer/-innen. Zu ihren Lasten gehen darüber hinaus zusätzlich entstehende Kosten im Zahlungsverkehr, z.B. durch Bankspesen und Bankgebühren.
(2) Im Verzugsfall haben die Kreditnehmer/-innen unbeschadet der Regelungen für Verbraucherdarlehen auf die fällige Forderung Zinsen in Höhe des jeweils geltenden, von der Bundesbank verkündeten Basiszinssatzes zuzüglich 5 vom Hundert zu zahlen.
§ 13 Speicherung und Übermittlung von Daten
Mit der Beantragung von Leistungen nach dieser Richtlinie sind die Kreditnehmer/-innen mit dem Speichern, Verändern, Nutzen und Übermitteln ihrer Daten einverstanden. Das Bundesverwaltungsamt und die Kreditanstalt für Wiederaufbau speichern, verändern, nutzen und übermitteln die erhobenen Daten, wenn es zur Erfüllung der obliegenden Aufgaben einschließlich statistischer Zwecke erforderlich ist und nur für die Zwecke, für die die Daten erhoben werden. Die für die Durchführung dieses Programms zuständigen speichernden Stellen treffen gemeinsam die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes und regeln den notwendigen Datenaustausch.
§ 14 Eintritt der Bundesgarantie, Übergang der Einziehung auf das Bundesverwaltungsamt
(1) Der Bund garantiert der Kreditanstalt für Wiederaufbau die Rückzahlung der Kredit- und Zinsschuld der vom Bundesverwaltungsamt bewilligten Förderung nach Maßgabe des mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau geschlossenen Vertrags.
(2) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau gibt die Einziehung der Kredite an das Bundesverwaltungsamt ab, wenn Kreditnehmer/-innen mehr als 6 Monate in Verzug geraten und einen Stundungsantrag nicht gestellt haben oder die Kreditanstalt für Wiederaufbau einem entsprechenden Stundungsantrag nicht stattgeben kann. Die Frist in Satz 1 braucht nicht eingehalten zu werden, wenn die Einziehung aussichtslos ist. Sowohl der Bescheid des Bundesverwaltungsamts als auch der mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließende Vertrag weisen auf diese Rechtsfolge hin.
(3) Wird die Bundesgarantie in Anspruch genommen, übermittelt die Kreditanstalt für Wiederaufbau dem Bundesverwaltungsamt die Stammdaten der betreffenden Kreditnehmer/ innen, die Kapitalforderung, die zu diesem Zeitpunkt fälligen Zinsen und Kosten sowie den Grund für die Einlösung aus der Garantie.
(4) Das Bundesverwaltungsamt fordert die betreffenden Kreditnehmer/-innen durch Rückforderungsbescheid zur Erstattung des insgesamt an die Kreditanstalt für Wiederaufbau verauslagten Garantiebetrags auf. Die Regelung der durch den Rückforderungsbescheid festgestellten Höhe des Betrags ist innerhalb eines Monats anfechtbar.
(5) Der Erstattungsanspruch ist mit Bestandkraft des Rückforderungsbescheids fällig. § 12 gilt entsprechend. Die betreffenden Kreditnehmer/-innen haben die Möglichkeit, Anträge nach § 11 zu stellen.
§ 15 Budgetkontrolle
Das Bundesverwaltungsamt überwacht die Einhaltung des vom Bundesministerium für Bildung und Forschung für die Summe aller Kredite vorgegebenen Finanzrahmens. Das Bundesverwaltungsamt übermittelt der Kreditanstalt für Wiederaufbau die Bewilligungsdaten. Nach Ablauf der Annahmefrist teilt die Kreditanstalt für Wiederaufbau dem Bundesverwaltungsamt unverzüglich mit, ob und in welcher Höhe der Vertrag zustande gekommen ist.