Richtlinie
Richtlinie zur Förderung von Forschungsvorhaben zur Verbesserung der Explorations- und Integrationsphasen der IKT-Forschung
Vom 12. Februar 2018,
zuletzt geändert am 21. Dezember 2023
Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) sind Treiber für Innovationen und damit Grundlage für neue Produkte, Verfahren und Dienstleistungen. Die Schaffung der technologischen Basis ist eine der Zukunftskompetenzen Deutschlands in der Hightech-Strategie 2025 der Bundesregierung. Erst durch das Zusammenwirken verschiedener Schlüsseltechnologien können neue, auch radikale Innovationspotenziale erschlossen werden.
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Ziel der Bekanntmachung ist es, die technologischen Entwicklungslinien im Gebiet der IKT und deren Anwendungen durch Fördervorhaben zu stärken. Dabei stehen drei Themen im Vordergrund der laufenden Entwicklung: IKT in komplexen Systemen (Embedded Systems), intelligente Lernende Systeme sowie Internet der Dinge und Dienste. Die IKT-Förderung wird deshalb vorrangig entlang der entsprechenden strategischen Forschungs- und Entwicklungslinien ausgerichtet.
Das Innovationsgeschehen im Bereich IKT zeigt in Deutschland die spezifische Tendenz, mit IT-Lösungen häufig in der Komfortzone einer Marktnische zu verbleiben, die eng auf einzelne Branchen und Entwicklungspartner begrenzt ist. Dieses Verhalten vieler Marktteilnehmer hat auch Rückwirkungen auf die akademische Forschung.
Sowohl aus Sicht der Wirtschaft allgemein als auch aus Sicht der IKT wäre es jedoch vielfach notwendig, parallel bestehende, inkompatible Insellösungen zu verbinden oder von Anfang an gemeinschaftlich Querschnittstechnologien zu entwickeln und auf diese Weise durch die Kooperation mit anderen Entwicklern und Anwendern weltmarktfähige, interoperable Technologielösungen oder gemeinschaftlich nutzbare Werkzeuge zu etablieren. Als ein strategisches Vorbild kann die gemeinsame Erforschung und Entwicklung von Software-Methoden und -Werkzeugen in der gesamten Anwendungsbreite von eingebetteten Systemen genannt werden, die bereits erhebliche gesamtwirtschaftliche Potenziale entfaltet hat. Derartige strategisch ausgerichtete, kooperative Entwicklungen von Querschnittstechnologien im IKT-Sektor sind für die IKT-Wirtschaft und die Anwender von außerordentlich hoher Bedeutung.
Ein zweites Defizit im Innovationsgeschehen des IKT-Sektors ist die Zurückhaltung aufseiten der akademischen Forschung gegenüber der langfristig ausgerichteten Basisentwicklung für komplexe Querschnittstechnologien. Hierin wird eine mittelbare Folge der unterentwickelten Kooperation der Marktteilnehmer sichtbar, da die akademische Forschung auf verschiedenen Themenfeldern keine praktische Umsetzung und Nutzung solcher Querschnittstechnologien erfährt. Das bereits genannte Beispiel für die Softwareentwicklung bei eingebetteten Systemen unterstreicht, dass praxisrelevante komplexe und umfassend nutzbare Werkzeuge einer Basis aus der akademischen Vorlaufforschung bedürfen.
Die Förderung in dieser Maßnahme ist daher einerseits auf eine Förderlinie zur langfristigen und überwiegend rein akademischen Vorlaufforschung grundsätzlicher innovationsorientierter Fragestellungen ausgerichtet, welche in anderen, spezifischen Fördermaßnahmen thematisch nicht adressiert werden. Mit basisorientierten Projekten soll eine explorative Methoden-, Werkzeug- und Technikentwicklung im IT-Sektor unterstützt werden.
Andererseits ist die Fördermaßnahme auf die für die IT typische Entwicklung von integrativen und konvergenten Lösungen im Verbund von Forschung und Wirtschaft ausgerichtet. Solche werden dann erforderlich, wenn verschiedene erprobte Lösungsansätze im IKT-Sektor, vielfach auch Insellösungen, zu einer zumeist branchenübergreifenden Basistechnologie mit Querschnittscharakter fortentwickelt werden sollen. Dies ist nur durch Technologieallianzen mit gemeinsamen Entwicklungsanstrengungen im Zusammenwirken einer großen Zahl von Beteiligten aus Forschung und Wirtschaft – potenziellen Anbietern und Anwendern – möglich. Als Beispiele aus der Vergangenheit sind die Entwicklungen von gemeinsamen Softwaremethoden für die Mehrzahl von Einsatzbereichen von komplexen Systemen durch ein branchenübergreifendes Konsortium zu nennen. Auch in vielen anderen Anwendungsfeldern haben sich technologische Insellösungen als erhebliches Hemmnis einer Nutzung erwiesen. Zweck dieser Förderlinie ist es daher, entweder für solche Insellösungen entsprechende Plattformen bzw. Integrationslösungen bereitzustellen oder durch frühzeitige gemeinsame Entwicklungsvorhaben der Herausbildung von Insellösungen entgegenzuwirken. In dieser Förderlinie können auch Koordinierungs- und Begleitmaßnahmen berücksichtigt werden.
Damit adressiert die Fördermaßnahme sowohl die initiale Entwicklung innovativer Technologien als auch die integrierenden Aspekte einer Technologieentwicklung von querschnitthafter Bedeutung, bevor diese Produktreife erlangt.
Förderkriterien sind in beiden Bereichen fachliche Exzellenz, Innovationshöhe sowie wirtschaftliches Potenzial. Die Fördermaßnahme ist Teil der Hightech-Strategie 2025 „Forschung und Innovation für die Menschen“ der Bundesregierung.
1.2 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe a, b und c der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.1) Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
2 Gegenstand der Förderung
Die thematischen Schwerpunkte der Förderung sind an den wirtschaftlichen Potenzialen und Anwendungsfeldern bzw. Branchen ausgerichtet, in denen Innovationen in hohem Maße durch IKT getrieben sind oder ohne IKT gar nicht möglich wären. Die Förderung nach dieser Fördermaßnahme ist – neben Forschungsthemen aus der IKT-Wirtschaft selbst – auf die folgenden Anwendungsfelder/Branchen ausgerichtet:
- Mobilität, Fahrzeugindustrie und Transport
- Maschinenbau, Prozesstechnik, Automatisierung
- Gesundheit, Medizintechnik
- Logistik
- Innovative nutzerorientierte Dienstleistungen
- Energie (insbesondere erneuerbare Energien)
- Umwelt und Ressourcenschutz
Die Vorhaben sind schwerpunktmäßig im Bereich der Softwaresysteme und Wissenstechnologien anzusiedeln. Vorhaben mit Schwerpunkt in der Mikroelektronik oder der Kommunikationstechnik sind nicht förderfähig.
Da diese Fördermaßnahme sowohl die initiale Entwicklung innovativer Technologien als auch die integrierenden Aspekte einer Technologieentwicklung von querschnitthafter Bedeutung adressiert, bei dem eine konvergente Lösung zur Nutzung der Anwendungspotenziale erforderlich ist, wird eine Förderung in zwei Förderlinien vorgesehen:
A) Basisorientierte Projekte
Charakteristisch für den IKT-Sektor sind Basistechnologien, die Voraussetzung für nahezu jedes Anwendungsfeld sind. Dies betrifft die Algorithmenentwicklung und Softwaremethoden ebenso wie Methoden und Werkzeuge zu Datenstrukturen. In dieser Förderlinie werden daher Arbeiten zu derartigen Basistechnologien gefördert mit dem Ziel, das Fundament für Innovationen mit besonders hohem Nutzungspotenzial zu legen. Bevorzugt werden Vorhaben zur Ausarbeitung von Themengebieten, die vonseiten der Fachwelt oder vonseiten der Anwendungen als besonders wichtig, aber methodisch unzureichend abgedeckt benannt werden. Förderprojekte hierzu können aus akademischen Einzel- oder Verbundvorhaben bestehen; in begründeten Ausnahmefällen sind auch Verbünde mit Forschungspartnern aus der Wirtschaft möglich. Voraussetzung für eine Förderung ist die Vorlage einer Forschungsstrategie – oder sofern möglich Roadmap – von der Grundlagenforschung in eine spätere Umsetzung.
B) Technologieallianzen
Gefördert werden hierbei breite Verbünde aus Wissenschaft und Wirtschaft, die zum Ziel haben, in einem Technologiefeld aus der IKT entweder durch
a) vertikal ausgerichtete, branchenoffene Verbünde Technologieinnovationen oder
b) horizontal ausgerichtete Verbünde branchenübergreifende Basistechnologien
zur Anwendungsreife zu bringen. Voraussetzung für diese Verbünde ist, dass sie durch ihre Breite branchenübergreifende Methoden, Werkzeuge und Lösungen erarbeiten, die eine innovationsbehindernde Heterogenität von innovativer Technologie durch geeignete Maßnahmen zur Interoperabilität und Integration verschiedenster technischer Ansätze auflösen. Bei einer Standardisierung sind nach Möglichkeit offene Standards anzustreben. Sofern derartige Verbünde von einer frühen Stufe der Forschung und Technologieentwicklung ausgehen, so ist die Vorlage einer technologisch ausgerichteten Roadmap erforderlich. Bei diesen Verbünden ist die Einbeziehung von unterschiedlichen Anwendungsfeldern bzw. Branchen unabdingbar. Eine Beteiligung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) an solchen Verbünden ist zwingend notwendig. Verbundvorhaben sollten sich auch mit der Gestaltung von Rahmenbedingungen für die spätere Nutzung der Technologie auseinandersetzen und dazu gegebenenfalls weitere strategische Partner, wie beispielsweise Verbände und Sozialpartner, hinzuziehen.
Förderfähig sind abweichend davon in dieser Förderlinie auch Koordinierungs- und Begleitmaßnahmen, sofern diese speziell dazu dienen, bei der Realisierung eines Technologiefeldes die Zusammenarbeit strategischer Partner, wie etwa Verbände und Sozialpartner, im Verbund mit Vertretern aus Wirtschaft und Wissenschaft gezielt auszubauen und zu unterstützen.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind einzelne Hochschulen und Forschungseinrichtungen oder Verbünde daraus zu Förderlinie A (Basisorientierte Projekte) und breite Verbünde aus Wirtschaft und Forschung zu Förderlinie B (Technologieallianzen).
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.2)
Bei Verbundprojekten ist von den Partnern der Koordinator zu benennen.
Das BMBF ist bestrebt, den Anteil der Fachhochschulen in der Forschungsförderung zu erhöhen. Fachhochschulen sind deshalb besonders aufgefordert, sich in den Verbundprojekten zu beteiligen.
KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.3) Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
4.1.1 Der Zuwendungsempfänger (ZE) (sofern Empfänger von staatlichen Beihilfen) muss den förmlichen schriftlichen Antrag nach Nummer 7.2.2 dieser Richtlinie mit allen erforderlichen Inhalten (Mindestbedingungen Artikel 6 Absatz 2 AGVO sind zu respektieren) vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit gestellt haben.
4.1.2 Ein Vorhaben ist nicht förderfähig, wenn
a) ein beteiligtes Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist;
b) ein beteiligtes Unternehmen ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO; ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden bzw. werden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO;
c) darüber hinaus ein Fall von Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist.
4.1.3 Eine Einzelförderung durch staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV nach dieser Förderrichtlinie ist auf Grundlage von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i der AGVO für wirtschaftliche Tätigkeiten begrenzt auf maximal:
a) 40 Millionen Euro pro beteiligtem Unternehmen und Vorhaben für Vorhaben, die überwiegend der Grundlagenforschung zuzuordnen sind (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO)
b) 20 Millionen Euro pro beteiligtem Unternehmen und Vorhaben für Vorhaben, die überwiegend der industriellen Forschung zuzuordnen sind (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO)
c) 15 Millionen Euro pro beteiligtem Unternehmen und Vorhaben für Vorhaben, die überwiegend der experimentellen Entwicklung zuzuordnen sind (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO)
d) 7,5 Millionen Euro für Durchführbarkeitsstudien pro Studie (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer vi AGVO)
Die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO sind zu beachten. Sofern die Gesamtheit der für das geförderte Vorhaben des jeweiligen Unternehmens zum Einsatz kommenden staatlichen Beihilfen die oben genannten Anmeldeschwelle(n) überschreitet, bedarf es für die Gewährung einer Förderung der vorherigen Notifizierung und Genehmigung nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV durch die Europäische Kommission.
4.1.4 Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer ausführlichen Beihilfe-Internetseite veröffentlich werden (vgl. Artikel 9 AGVO).
4.1.5 Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.
4.1.6 Zur Prüfung der in Nummer 4.1.1 und 4.1.2 aufgestellten Voraussetzungen obliegt Antragstellern eine Mitwirkungspflicht; dem Zuwendungsgeber sind angeforderte Angaben und Nachweise zur Verfügung zu stellen.
4.2 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem jeweils geltenden EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über die Zusammenarbeit nachgewiesen werden. Weitere Einzelheiten sind dem Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten4), das integraler Bestandteil dieser Richtlinie ist5), und das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen.
Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 83 der AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbundes über sie keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198/2014) zu beachten.
Die Förderung setzt die grundsätzliche Bereitschaft der Projektteilnehmer zu Öffentlichkeitsarbeit und Transfer voraus. Im Rahmen der Programmsteuerung ist die Durchführung von Statusseminaren vorgesehen. Die Projektteilnehmer sind verpflichtet, sich an Querschnittsmaßnahmen zu beteiligen.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.
Die Beihilfeintensität darf folgende Sätze nicht überschreiten:
a) 100% der beihilfefähigen Kosten bzw. Ausgaben für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO)
b) 50% der beihilfefähigen Kosten bzw. Ausgaben für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO)
c) 25% der beihilfefähigen Kosten bzw. Ausgaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO)
d) 50% der beihilfefähigen Kosten bzw. Ausgaben für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe d AGVO).
Die Beihilfeintensität kann im Einzelfall gemäß Artikel 25 Absatz 6 und 7 AGVO erhöht werden.
Die genannten Beihilfeintensitäten geben den maximalen Umfang vor, innerhalb dessen die Gewährung der nach dieser Förderrichtlinie bestimmten Förderquote für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgt.
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten (siehe zu Umfang der Zuwendung). In der Regel können diese – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50% anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50% der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Vorhaben von Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten) (siehe zu Umfang der Zuwendung), die individuell bis zu 100% gefördert werden können.
Beihilfefähige Kosten bzw. Ausgaben sind:
a) Personalkosten (gemäß Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO)
b) Kosten für Instrumente und Ausrüstung (gemäß Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO)
c) Kosten für Gebäude und Grundstücke (gemäß Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c AGVO)
d) Kosten für Auftragsforschung (gemäß Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO)
e) zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (gemäß Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO)
f) die Kosten der Studie im Fall von Durchführbarkeitsstudien (gemäß Artikel 25 Absatz 4 AGVO).
Die genannten beihilfefähigen Kosten bzw. Ausgaben geben den maximalen Umfang vor, innerhalb dessen die Gewährung der in dieser Förderrichtlinie bestimmten zuwendungsfähigen Kosten bzw. Ausgaben erfolgt.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten bzw. Ausgaben werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten bzw. Ausgaben sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten bzw. Ausgaben ist nur im Rahmen folgender besonderer Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:
- Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen (auch: Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten bzw. Ausgaben gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
- Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bzw. Ausgaben bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
- anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten bzw. Ausgaben betreffen;
- anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten bzw. Ausgaben, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
- Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bzw. Ausgaben nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bzw. Ausgaben auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten bzw. Ausgaben kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III der AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung (NABF) sowie die Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Beispielsweise kann der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht werden.
Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten.
Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V.
DLR Projektträger
Gesellschaft, Innovation, Technologie
Softwaresysteme und Wissenstechnologien (PT-SW)
Rosa-Luxemburg-Straße 2
10178 Berlin
Ansprechpartner:
PD Dr. Uwe Heitmann
Rosa-Luxemburg-Straße 2
10178 Berlin
Telefon: 0 30/6 70 55-96 30
Telefax: 0 30/6 70 55-7 42
E-Mail: [email protected]
Internet: www.softwaresysteme.pt-dlr.de
Dort sind weitere Informationen erhältlich.
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können im Internet6) abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
7.1 Zweistufiges Verfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
7.1.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe ist dem beauftragten Projektträger zunächst eine Projektskizze je Verbund vorzulegen. Eine gegebenenfalls im Einzelfall festgelegte Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Projektskizzen müssen den konkreten Bezug zu den Kriterien dieser Bekanntmachung darlegen und alle wesentlichen Aussagen zur Beurteilung und Bewertung enthalten. Sie sollen nicht mehr als 15 Seiten umfassen und sollen über das Internet-Portal pt-outline7) online erstellt werden. Die für eine Beteiligung an der Bekanntmachung benötigten Informationen und Werkzeuge sind dort verfügbar. Damit die Online-Version der Projektskizze Bestandskraft erlangt, muss diese zusätzlich innerhalb der üblichen Postlaufzeit rechtsverbindlich unterschrieben auf dem Postweg beim beauftragten Projektträger eingereicht werden.
Die Projektskizzen sind vom vorgesehenen Verbundkoordinator nach Abstimmung mit den Partnern vorzulegen.
Die Projektskizzen sollen in Kurzform Folgendes kurz darstellen:
- Deckblatt mit Projektbezeichnung, Postanschrift, Telefon und E-Mail des Einsenders sowie den Angaben zu Gesamtkosten bzw. -ausgaben, Zuwendungsbedarf und Laufzeit;
- Ausgangsfrage und Ziele des geplanten Vorhabens;
- Stand der Technik und Forschung, eigene Vorarbeiten, Berücksichtigung laufender Forschungsarbeiten national und international;.
- Beschreibung des eigenen Lösungsweges und Skizzierung einer Roadmap;
- Arbeits- und Zeitgrobplanung mit Salden in Zeit- und Personenmonaten; soweit zutreffend: Kooperationspartner und Arbeitsteilung (für beteiligte Unternehmen bitte kurze Firmendarstellung, gegebenenfalls Konzernzugehörigkeit sowie Anzahl der Mitarbeiter aufführen);
- Kurzdarstellung des Kompetenzprofils der Partner.
Die eingereichten Projektvorschläge stehen untereinander im Wettbewerb. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.
Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung externer Gutachterinnen und Gutachter nach folgenden Kriterien bewertet:
- Strategischer Beitrag zur Lösung der Herausforderungen;
- Innovation des Ansatzes der vorgeschlagenen Lösung unter den gegebenen und absehbaren technischen und wirtschaftlichen Randbedingungen;
- Relevanz der vorgeschlagenen Lösung für industrielle Anwendungen in Abhängigkeit von den jeweiligen Themenfeldern;
- eigene Vorleistungen;
- Beitrag zum Kompetenzauf- und -ausbau auf Seiten der industriellen Anwender sowie zur Profilbildung insbesondere auf Seiten der Forschungspartner;
- nachhaltige Umsetzung der Ideen, Konzept zur Modellpflege, Beiträge zu Standardisierung von Entwicklungsmethoden und Softwarewerkzeugen;
- Beitrag zur Ausbildung und Weiterbildung auf Anwenderseite, Erhöhung der Fachkompetenz.
Auf Grundlage der Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Der Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze.
7.1.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verbundpartner bei positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator förmliche Förderanträge sowie eine ausführliche Vorhabenbeschreibung vorzulegen, über die nach abschließender Prüfung entschieden wird.
In dem förmlichen Förderantrag muss der Finanzierungsplan detaillierter aufgeschlüsselt und mit fachlichen Ausführungen in der Vorhabenbeschreibung untersetzt werden. Darüber hinaus müssen in der Vorhabenbeschreibung die bereits in der Projektskizze kurz dargestellten Punkte detaillierter ausgeführt werden. Dabei müssen insbesondere die Ziele der Partner sowie der Arbeits- und Verwertungsplan ausführlicher und konkreter dargestellt werden. In der Vorhabenbeschreibung und gegebenenfalls im Antrag ist auf zusätzliche Hinweise und Auflagen der Gutachter aus der Skizzenphase einzugehen.
Zusätzlich gelten ergänzend zu den oben genannten Kriterien u.a. folgende Bewertungskriterien:
- Organisation der Zusammenarbeit im Verbund, Projektmanagement,
- Festlegung von Meilensteinzielen mit quantitativen bzw. nachprüfbaren Kriterien, Definition weiterer Übergabepunkte,
- Erfüllung der Auflagen aus der Skizzenphase,
- detaillierter Verwertungsplan für jeden Verbundpartner.
Die Erstellung von förmlichen Förderanträgen muss über die Nutzung des Internetportals easy-Online8) erfolgen. Hier können auch Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen abgerufen werden. Alternativ können diese auch unmittelbar beim Projektträger angefordert werden.
Für die zeitnahe Bearbeitung und Förderentscheidung sind die formgebundenen Anträge dem Projektträger spätestens zwei Monate nach der Aufforderung vorzulegen. Die Mindestanforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO sind zu beachten.
7.2 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden.
Der Antrag muss die Angaben enthalten, die gemäß den Nummern 4.1.1 und 4.1.2 dieser Richtlinie Voraussetzung der Gewährung einer Förderung sind.
Der beauftrage Projektträger kann Nachweise, Erklärungen und geeignete Belege ein- oder nachfordern, insbesondere zur Bonität.
Der Antragsteller hat zum Nachweis der beihilferechtlichen Konformität geeignete Erklärungen, Unterlagen und Nachweise vorzulegen oder nachzureichen und gegebenenfalls gegenüber der Europäischen Kommission mitzuwirken, insbesondere im Fall einer etwaig beihilferechtlich notwendigen Einzelnotifizierung.
Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf eine mögliche Kumulierung von staatlicher Förderung für das betreffende Vorhaben/die betreffende Tätigkeit.
Der Zuwendungsempfänger muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit den schriftlichen Förderantrag gestellt haben. Dieser muss die folgenden Angaben enthalten:
- Name und Größe des Unternehmens
- Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses
- Standort des Vorhabens
- Kosten bzw. Ausgaben des Vorhabens
- Art der Beihilfe (hier: Zuschuss) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2027 hinaus.
Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2027 in Kraft gesetzt werden.
1) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), geändert durch die Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), die Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3), die Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und die Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).
2) Siehe Bedingungen der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198/2014), insbesondere Nummer 2 zu den Bedingungen, wann Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann.
3) Vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1422 (2003/361/EG), Fundstelle: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE
4) BMBF-Vordruck Nr. 0110, Fundstelle; https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF-Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte
5) Siehe Anlage
6) https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf
7) https://secure.pt-dlr.de/ptoutline/app/ikt
8) https://foerderportal.bund.de/easyonline/
Anlage 1
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.
Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.
Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
a) Name und Größe des Unternehmens,
b) Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
c) Standort des Vorhabens,
d) die Kosten des Vorhabens sowie
e) die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit
- zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben,
- zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität,
- zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission1).
Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass
- das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
- das BMBF Beihilfen über 100.000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.2)
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
- 55 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO);
- 35 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO);
- 25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO);
- 10 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l AGVO).
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
2 Umfang/Höhe der Zuwendungen
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:
- Grundlagenforschung;
- industrielle Forschung;
- experimentelle Entwicklung;
- Durchführbarkeitsstudien
(vergleiche Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind
a) Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
b) Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
c) Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
d) zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:
- 100% der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
- 50% der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
- 25% der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO);
- 50% der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe d AGVO)..
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a bis d auf bis zu 80% der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen.
Artikel 28 AGVO – Innovationsbeihilfen für KMU
Beihilfefähige Kosten sind:
a) Kosten für die Erlangung, Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten;
b) Kosten für die Abordnung hochqualifizierten Personals einer Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung oder eines großen Unternehmens für Tätigkeiten im Bereich Forschung, Entwicklung oder Innovation in einer neu geschaffenen Funktion innerhalb des begünstigten KMU, wodurch jedoch kein anderes Personal ersetzt wird;
c) Kosten für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienste, einschließlich Diensten, die von Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, Forschungsinfrastrukturen, Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen oder Innovationsclustern erbracht werden.
Die Beihilfeintensität darf 50% der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.
In dem besonderen Fall von Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienste kann die Beihilfeintensität auf bis zu 100% der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, sofern der Gesamtbetrag der Beihilfe für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienste innerhalb von drei Jahren nicht mehr als 220.000 Euro pro Unternehmen beträgt.
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
3 Kumulierung
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
a) anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
b) anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
1) Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
2) (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.
Anlage 2
Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten
Verbundprojekte entstehen, wenn mindestens zwei Verbundpartner (z.B. Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, wissenschaftliche Einrichtungen) projektbezogen zusammenarbeiten. Nicht Verbundpartner sind Dritte, die nur durch Leistungsaustausch im Auftragsverhältnis zuarbeiten.
Um eine effiziente und effektive Zusammenarbeit zu gewährleisten, ist es sinnvoll, die Anzahl der Verbundpartner und die Projektstruktur unter besonderer Berücksichtigung der themenspezifischen Anforderungen festzulegen. Bei der Auswahl der Verbundpartner soll im Interesse einer vertrauensvollen Zusammenarbeit darauf geachtet werden, dass diese in der späteren Wertschöpfungskette nicht wirtschaftlich konkurrieren.
Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft der Verbundpartner durch mindestens folgende Informationen über das Verbundprojekt nachgewiesen werden:
- Verbundpartner,
- Ausgaben/Kosten und beantragtes Fördervolumen,
- Laufzeit,
- Arbeitsplan,
- Verwertungsplan und bestehende Schutzrechte,
- Verbundkoordinator (Verbundpartner, der das Verbundprojekt koordiniert, möglichst mit einschlägigen Erfahrungen, auch als Zuwendungsempfänger).
Einzelheiten der Zusammenarbeit regeln die Partner durch eine schriftliche Kooperationsvereinbarung, für die kein Vertragsmuster vorgegeben und die dem BMBF oder dem von ihm beauftragten Projektträger nur auf ausdrücklichen Wunsch vorzulegen ist. Aus der Kooperationsvereinbarung muss ersichtlich sein, dass kein Leistungsaustausch im Sinne eines Auftragsverhältnisses vorliegt. Hierzu soll die Kooperationsvereinbarung Regelungen mit einer ausgewogenen Verteilung von Rechten und Pflichten zur Benutzung und Verwertung von Wissen und Ergebnissen unter den Verbundpartnern nach folgenden Grundsätzen enthalten (mit integrierten Eckpunkten für die Behandlung von Erfindungen, die vom BMBF zusammen mit Vertretern aus Wissenschaft und Wirtschaft entwickelt worden sind):
a. Die Verbundpartner haben höherrangiges Recht, insbesondere EU-Wettbewerbsrecht originär zu beachten.
b. Jeder Verbundpartner ist berechtigt, die bei ihm im Rahmen des Verbundprojekts entstandenen Ergebnisse uneingeschränkt zu nutzen.
c. Verbundprojekte können nur dann Erfolg haben, wenn alle Verbundpartner ihre Erfahrungen, Kenntnisse und Schutzrechte in die Kooperation einbringen. Die intensive Zusammenarbeit ist Grundbedingung dafür, dass Lösungen für die zu bearbeitenden Aufgaben gefunden werden. Unter den Erkenntnissen aus einem Projekt nehmen Erfindungen eine Sonderstellung ein. Die mit einer Erfindung verbundenen besonderen Leistungen gilt es anzuerkennen. Daher sind Erfindungen anders zu behandeln als übrige im Projekt gewonnene Ergebnisse.
d. Die Verbundpartner räumen sich gegenseitig für Zwecke der Durchführung des Verbundprojekts an Know-how, urheberrechtlich geschützten Ergebnissen, an Erfindungen und erteilten Schutzrechten, die bei Beginn des Verbundprojekts vorhanden sind oder im Rahmen des Verbundprojekts entstehen, ein nicht ausschließliches unentgeltliches Nutzungsrecht ein. Zusätzlich können die Verbundpartner vereinbaren, dass aus dem Verbundprojekt hervorgehende Erfindungen zunächst den übrigen Verbundpartnern zur Nutzung angeboten werden müssen (Erstverhandlungsrecht) und/oder dass solche Erfindungen Dritten nicht zu günstigeren Konditionen zur Nutzung überlassen werden dürfen, als sie den Verbundpartnern gewährt werden (Meistbegünstigungsrecht). Bei nicht-exklusiver Lizenzvergabe sind die Verbundpartner frei, Dritten nicht-exklusive Lizenzen auch auf demselben Gebiet zu geben. Entsteht in einem Verbundprojekt eine Erfindung, so steht sie dem Verbundpartner zu, bei dem sie entstanden ist und dessen Mitarbeiter die besondere Leistung erbracht haben. Dieser Verbundpartner leitet alsbald die notwendigen Schritte zur schutzrechtlichen Sicherung ein.
e. Sind Mitarbeiter mehrerer Verbundpartner an der Erfindung beteiligt (Gemeinschaftserfindung), stimmen sich die beteiligten Verbundpartner über die Modalitäten der schutzrechtlichen Sicherung ab (insbesondere Anmelder, Kosten- und Erlösaufteilung). Die Verbundpartner werden sich bei jeder Erfindung alsbald verständigen, wer von den Beteiligten als Miterfinder anzusehen ist.
f. Werden die Beiträge der Verbundpartner als gleichgewichtig angesehen, sind die Vergütungsansprüche für die gegenseitige Rechtseinräumung abgegolten.
g. Anstelle des Rechtsaustauschs können die Verbundpartner, die ungleichgewichtige Beiträge erbringen oder an wechselseitiger Rechtseinräumung kein Interesse haben, die Ungleichgewichtigkeit durch zusätzliche Vergütung ausgleichen bzw. Optionen auf Rechtseinräumung an Ergebnissen zu marktüblichen Bedingungen vereinbaren.
h. Bei der Bemessung des Nutzungsentgelts sollen die Rechtsinhaber Beiträge der Verbundpartner berücksichtigen, die als notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung für die Erfindung zu werten sind. Solche Beiträge sollen bei der Bemessung von Lizenzgebühren angemessen berücksichtigt werden, etwa durch einen signifikanten Abzug im Vergleich zu Unbeteiligten, der in besonders begründetem Fall sogar bis zu einem weitgehenden Verzicht auf Lizenzgebühren gehen kann. Bei Gemeinschaftserfindungen gilt Entsprechendes.
i. Projektpartner ohne Beteiligung an der erfinderischen Leistung können für eine Nutzung außerhalb des Projekts Lizenzen erwerben. Projektbeteiligung als solche begründet keinen Anspruch auf unentgeltliche Nutzung über das Projekt hinaus. Die Lizenzvergabe durch die Rechtsinhaber erfolgt zu marktüblichen, vor einer beabsichtigten Nutzung zu vereinbarenden Bedingungen.
j. Die Verbundpartner sollten für Streitigkeiten über Schutzrechtsfragen ein Schiedsverfahren absprechen, in dem eine gütliche Einigung angestrebt wird.
k. Eine projektbezogene Mitfinanzierung durch Unternehmenspartner zugunsten von Partnern wissenschaftlicher Einrichtungen (sogenannte Querfinanzierung) ist auf ausdrücklichen Wunsch der Partner zu akzeptieren.
l. Wenn an einem Verbundvorhaben neben einem Unternehmen auch eine öffentliche Forschungseinrichtung beteiligt ist, muss zur Vermeidung von Quersubventionierungen eines der folgenden Kriterien gegeben sein (Nummer 2.2.2 des FuEuI-Unionsrahmens, Ziffer 28)
- die beteiligten Unternehmen tragen sämtliche Kosten des Vorhabens (einschließlich Gemeinkosten), dann dürfen sie auch Eigentümer des durch das Vorhaben generierten geistigen Eigentums und der anderen Ergebnisse werden, oder
- die Forschungseinrichtung ist Eigentümerin der aus ihrer Tätigkeit im Rahmen des Vorhabens hervorgegangenen schutzrechtsfähigen Ergebnisse und die nicht schutzrechtsfähigen Ergebnisse des Vorhabens können weit verbreitet werden, oder
- die sich aus dem Vorhaben ergebenden Rechte des geistigen Eigentums sowie die damit verbundenen Zugangsrechte werden den verschiedenen Kooperationspartnern in einer Weise zugewiesen, die ihrer Arbeit, ihren Beiträgen und ihren jeweiligen Interessen angemessen Rechnung tragen,
- die Forschungseinrichtung erhält von den beteiligten Unternehmen für die Übertragung der von der Forschungseinrichtung generierten schutzrechtsfähigen Ergebnisse des Vorhabens ein marktübliches Entgelt (wobei finanzielle Beiträge der beteiligten Unternehmen zu den Kosten der Forschungseinrichtung von dem marktüblichen Entgelt abgezogen werden dürfen).
Sollte sich die ursprüngliche Einordnung des Projekts in den wirtschaftlichen bzw. nicht wirtschaftlichen Bereich nachträglich ändern, so stellt dies eine Änderung maßgeblicher Umstände der Bewilligung dar, die dem Zuwendungsgeber von dem betroffenen Verbundpartner unverzüglich mitzuteilen ist.
Wenn keines dieser Kriterien vorliegt besteht noch die Möglichkeit, dass eine Einzelfallbewertung des Verbundprojekts im Wege einer Abwägungsprüfung zu dem Ergebnis kommt, dass die Rechte am geistigen Eigentum und der Zugang zu diesen Rechten zwischen den Verbundpartnern gerecht verteilt wurden.
Falls im Ergebnis eine Quersubventionierung anzunehmen ist, wird diese als Beihilfe eingestuft und ist rechtswidrig, wenn keine Notifizierung bzw. keine Freistellung nach der AGVO vorliegt und/oder die weiteren beihilferechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Quersubventionierung muss quantifiziert und in die öffentliche Gesamtförderung des Unternehmens mit einberechnet werden.
1) Die aufgeführten Regelungen folgen aus dem FuEuI-Unionsrahmen, der für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2020 gilt.
2) Bei Vorliegen dieses beihilferechtlichen Kriteriums würde allerdings die Zusammenarbeit zwischen der öffentlichen Forschungseinrichtung und dem Unternehmen nach den oben angegebenen BMBF-Kriterien in der Regel kein Verbundprojekt mehr darstellen.