Richtlinie
Richtlinie zur Förderung von Start-ups im Bereich der Kommunikationssysteme – StartUpConnect im Rahmen des Forschungsprogramms Kommunikationssysteme „Souverän. Digital. Vernetzt.“
Vom 28. September 2023
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Die Fördermaßnahme ist eingebettet in das Forschungsprogramm zu Kommunikationssystemen „Souverän. Digital. Vernetzt.“ sowie in die übergreifende Leitinitiative „Hyperkonnektivität“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF). Innerhalb dieser Programmatik stellt der Transfer von Forschungsergebnissen in die Anwendung ein zentrales Ziel dar. Deutsche Forschungseinrichtungen im Bereich zukünftiger Kommunikationssysteme haben sich eine herausragende internationale Reputation erarbeitet. Im Rahmen exzellenter Forschungsarbeiten entstehen wichtige und innovative Forschungsergebnisse. Dabei erfolgt auch die Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses auf höchstem Niveau. Aufgrund der hohen Marktrelevanz der Forschungsergebnisse und niedrigerer Markteintrittsschwellen durch die zunehmende Offenheit sowie steigende Interoperabilität der Kommunikationssysteme besteht ein hohes Potenzial für Ausgründungen aus dem Forschungsbetrieb. Die Fördermaßnahme trägt damit zu den Zielen der Zukunftsstrategie Forschung und Innovation der Bundesregierung bei, insbesondere zur Stärkung der Innovationsförderung, des Transfers sowie des Gründungsgeschehens (Handlungsfeld 2).
Mit StartUpConnect fördert das BMBF auch spezialisierte Gründerinkubatoren1). Dabei handelt es sich um spezielle Beratungszentren für Forscherteams mit innovativen Gründungsideen, in denen Gründungsinteressierte und Start-ups eine umfassende Beratung von Fachexperten bei der Weiterentwicklung ihrer wissenschaftlichen Idee in Richtung einer wirtschaftlichen Umsetzung erhalten. Insbesondere ergeben sich Synergien für Gründungsinteressierte durch die Zusammenarbeit mit den Gründungsinkubatoren, die bei den 6G-Forschungs-Hubs der 6G-Initiative des BMBF angesiedelt sind. Durch die unmittelbare Nähe zu den Forschenden können sehr schnelle Innovationsprozesse durchlaufen werden, aber auch wichtige Zugänge zu Laboren, Messausrüstung oder Testfelder gewährt werden. Mit jeder erfolgreichen Firmengründung wird der Wissenstransfer von der Theorie in die Praxis umgesetzt. Die Unternehmensgründungen tragen zur Stärkung und Vielfalt des Ökosystems für Kommunikationssysteme in Deutschland und Europa bei und mindern somit die Abhängigkeit von marktprägenden außereuropäischen Herstellern.
Gründungen im Bereich zukünftiger Kommunikationssysteme sind begleitet von hohen Forschungs- und Entwicklungsrisiken. Darüber hinaus bestehen besondere Herausforderungen bei der Finanzierung von der Gründung bis hin zur Entwicklung eines marktreifen Produkts. Gründe hierfür liegen im hohen wissenschaftlich-technischen Risiko, aber auch darin, dass öffentliche Förderprogramme nicht speziell für den Bereich zukünftiger Kommunikationssysteme ausgelegt sind beziehungsweise bei unterstützenden Einrichtungen und Kapitalgebern die notwendige technische Expertise fehlt, um die Gründungsvorhaben angemessen beurteilen und unterstützen zu können. Diese Fördermaßnahme soll die Erfolgschancen und den Innovationsoutput von Gründungsvorhaben wesentlich steigern. Zum Erreichen dieses Ziels werden eine Beratung durch die spezialisierten Gründungsinkubatoren, schnelle Auswahlprozesse, ein umfangreiches Förderangebot und zügige Bewilligungsverfahren angeboten. Ergänzend fördert die Maßnahme eine Einbindung in Wissenschaftsnetzwerke durch die Beteiligung der 6G-Forschungs-Hubs, wodurch ein breiter Wissensaustausch ermöglicht wird.
1.1 Förderziel
Ziel der Fördermaßnahme ist die Schaffung eines leistungsstarken Gründungs- und Innovationsökosystems und die Minderung von einseitigen Abhängigkeiten im Bereich moderner und zukünftiger Kommunikationstechnologien. Die Fördermaßnahme stärkt strukturiert und flexibel den Transfer von wissenschaftlichen Erkenntnissen in die Anwendung durch technische Innovationen, gezielte fachliche Beratung und wissenschaftlich-technische Unterstützung. Die Maßnahme erweitert die Gründungsinfrastruktur mit entsprechenden Unterstützungs- und Förderangeboten und schafft damit regionale sowie überregionale Innovationsökosysteme. Damit leistet die Förderrichtlinie einen wichtigen Beitrag für mehr Innovationen und Wettbewerbsfähigkeit im Bereich zukünftiger Kommunikationssysteme. Flächendeckende Start-up-, Gründungs- und Innovationsförderung für den Schwerpunkt zukünftige Kommunikationssysteme wird durch adäquate Förder- und Unternehmensberatung ermöglicht und der dazu notwendige Prozess stark vereinfacht. Jungen Unternehmen und Gründungsinteressierten wird so die Möglichkeit gegeben, innovative Ideen gezielt weiterzuentwickeln und an einem strukturierten Aufbauprozess teilzunehmen.
Die vorliegende Fördermaßnahme des BMBF gliedert sich in zwei Förderphasen. Im Rahmen einer ersten Förderphase wird Gründungsinteressierten an Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen die Möglichkeit gegeben, einen technologischen „proof of principle“ zu erstellen. Komplementär zu den technologischen Grundlagen, die vor der Gründung in der ersten Förderphase erforscht und entwickelt werden, kann ein tragfähiger Geschäftsplan des Start-ups beispielsweise mit Hilfe der EXIST-Förderung erarbeitet werden2). Für bereits gegründete Start-ups und junge Unternehmen bietet eine zweite Förderphase die Möglichkeit, vorwettbewerbliche Forschungs- und Entwicklungs-Arbeiten durchzuführen, die eine rasche Markteinführung von Forschungsergebnissen als Produkt oder Dienstleistung begünstigen.
Die Ziele dieser Richtlinie sind anhand der folgenden Indikatoren bemessen:
- die Anzahl von Firmengründungen im Bereich zukünftige Kommunikationssysteme,
- die Anzahl von Produktinnovationen, in denen neuartige Kommunikationstechnologien eingesetzt werden,
- die Erhöhung der Produktvielfalt beziehungsweise Herstellerdiversität für Netzausrüstung („Made in Germany“ oder in Europa gefertigt),
- die Steigerung des Anteils von in Deutschland und Europa hergestellten Netzkomponenten und Schaffung von Anreizen, Netzkomponenten in Deutschland zu fertigen,
- der Anteil von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) im Bereich zukünftige Kommunikationssysteme sowie
- die Anzahl von neuen Patenten.
Insgesamt soll mit den Ergebnissen ein wesentlicher Beitrag zur technologischen Souveränität und Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands und Europas im Bereich zukünftiger Kommunikationssysteme geleistet werden.
1.2 Zuwendungszweck
Zweck der Zuwendung ist es, Forschungsergebnisse zu zukünftigen Kommunikationssystemen mit hohem Innovationspotenzial schnell aus der Forschung in die Anwendung zu bringen. Dazu sollen Forschende an Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen sowie junge Unternehmen dabei unterstützt werden, Forschungsergebnisse unter Berücksichtigung der Anwendungsanforderungen technologisch weiterzuentwickeln, um die Zeit bis zur Marktreife zu verkürzen. Im Rahmen der Bekanntmachung werden Einzelvorhaben von Gründungsinteressierten an Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen für bis zu zwölf Monate in Phase 1 (siehe Nummer 2.1.1) und junge Unternehmen in Phase 2 (siehe Nummer 2.1.2) bis zu 24 Monate gefördert.
Mit der Maßnahme soll im Ergebnis erreicht werden, dass wissenschaftliche und wirtschaftliche Akteure aus Deutschland und dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) eine führende Rolle bei der Entwicklung zukünftiger Vernetzungstechnologien und Hochgeschwindigkeitsnetze für die Digitalgesellschaft einnehmen können. Die Ergebnisse der Fördermaßnahme sollen dabei helfen, die Abhängigkeit von außereuropäischen Herkunftsländern von Schlüsselkomponenten und in Lieferketten weitestgehend zu reduzieren. Auch für wissenschaftliches Fachpersonal soll eine attraktive Perspektive geschaffen werden, um die Fachkräfte langfristig in Deutschland zu binden. So soll die Innovations- und Wertschöpfungskette möglichst durchgängig in Deutschland und Europa verbleiben, wodurch ein wesentlicher Beitrag zur technologischen Souveränität Deutschlands und Europas geleistet werden.
Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR und der Schweiz genutzt werden.
1.3 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 22 (Phase 2, siehe Nummer 2.1.2) und Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe a bis c (Phase 1, siehe Nummer 2.1.1) der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.3) Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
2 Gegenstand der Förderung
Im Rahmen der vorliegenden Förderrichtlinie werden Forschungseinzelvorhaben und in Ausnahmefällen auch Verbundvorhaben gefördert, die Forschungsergebnisse zu Kommunikationstechnologien schnell in die Anwendung bringen sollen. Gründungsinteressierte sollen damit unterstützt werden, erfolgreiche Firmengründungen auf Basis von innovativen Forschungsergebnissen umzusetzen. Junge und innovative Start-ups sollen in der besonders schwierigen Startphase unterstützt werden, um die Forschungsergebnisse weiter auszuarbeiten und geeignete Strategien für deren Transfer in die Wirtschaft zu erarbeiten. Im Fokus sollen dabei die Erforschung, Entwicklung und Evaluation von Demonstratoren unter Einbeziehung von konkreten Anwendungsszenarien stehen. Damit sollen die technische Machbarkeit und Umsetzbarkeit mit einer begleitenden Diskussion mit möglichen Anwendern gezeigt werden.
2.1 Phasen der Förderung
Förderinteressenten müssen sich einer der beiden Phasen „Phase 1 – Entwicklungsphase“ oder „Phase 2 – Umsetzungsphase“ zuordnen. Die besonderen Herausforderungen sowie angepasste Lösungsstrategien sind in den betrachteten Anwendungsfeldern nachvollziehbar herauszuarbeiten. Die Einreichung der Projektskizzen erfolgt gemäß der in Nummer 7.2.1 genannten Stichtage.
2.1.1 Phase 1 – Entwicklungsphase
Ziel der ersten Förderphase, der Entwicklungsphase, ist es, die technische Umsetzbarkeit einer Gründungsidee darzustellen („proof of principle“). Die Phase 1 – Entwicklungsphase richtet sich an Gründungsinteressierte, die hauptsächlich noch in den Räumlichkeiten der Hochschulen oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen tätig sind, mit der Absicht, eine Firmengründung vorzubereiten. Der wissenschaftliche und wirtschaftliche Prozess des Projekts dient der strukturierten Vorbereitung einer erfolgreichen Unternehmensgründung nach der Projektlaufzeit. Die Unternehmensgründung kann zum Beispiel im Rahmen einer EXIST-Förderung erfolgen.
2.1.2 Phase 2 – Umsetzungsphase
In der zweiten Phase stehen vorwettbewerbliche Forschungs- und Entwicklungs-Arbeiten im Vordergrund, die eine rasche Markteinführung von Forschungsergebnissen als Produkt oder Dienstleistung nach Projektende begünstigen. Diese Umsetzungsphase richtet sich an Förderinteressierte, die bereits eine erfolgreiche Unternehmensgründung durchgeführt haben. Durch Erhöhung des technologischen Reifegrades und Einbeziehung von Anwendergruppen sowie durch Nutzung geeigneter Kommunikationsstrategien soll im Rahmen des Projekts die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Gründungsidee vorbereitet werden.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt in Phase 1 sind in der Regel Einzelvorhaben einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung, an der Forschende ihre Entwicklungsarbeit durchführen. Verbundprojekte mit anderen Institutionen, Verbänden und Vereinen sowie sonstigen Organisationen mit Forschungs- und Entwicklungsinteresse sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere KMU, sind in Ausnahmefällen möglich.
Antragsberechtigt in Phase 2 sind nicht börsennotierte kleine technologieorientierte Unternehmen, deren Eintragung ins Handelsregister höchstens fünf Jahre zurückliegt und die die Voraussetzungen gemäß Artikel 22 Absatz 1 und 2 AGVO erfüllen. Eine Notwendigkeit für den Durchlauf der Phase 1 besteht nicht, um für die Phase 2 antragsberechtigt zu sein. Um jedoch dem Ziel der Förderrichtlinie Rechnung zu tragen, die ursprünglichen Gründer der jungen Unternehmen zu unterstützen, müssen sich wesentlich mehr als 50% der Geschäftsanteile im Besitz der im Unternehmen aktiven Gründerinnen und Gründer befinden. Wenigstens ein Vertreter des Gründungsteams muss in der Geschäftsführung mitarbeiten. Die Förderung in Phase 2 kann auch von einem in Gründung befindlichen Unternehmen beantragt werden. Bei Beginn der Förderung muss die Gründung jedoch abgeschlossen sein.
Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung), in Deutschland verlangt.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.4)
Kleine und mittlere Unternehmen oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.5) Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO beziehungsweise KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Verbundpartner, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMBF-Vordruck Nr. 0110).6)
Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten7) fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100% gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20% gewährt.
Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.8)
Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF.
CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.
Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
VDI/VDE Innovation und Technik GmbH
Projektträger
Steinplatz 1
10623 Berlin
Ansprechpartner sind
Herr Kai Börner
VDI/VDE Innovation und Technik GmbH
Telefon: 0 30/31 00 78-55 13
E-Mail: [email protected]
Frau Miruna Raceala-Motoc
VDI/VDE Innovation und Technik GmbH
Telefon: 0 30/31 00 78-55 13
E-Mail: [email protected]
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=formularschrank_foerderportal&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.
7.2 Zweistufiges Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind den beauftragten Gründungsinkubatoren zunächst Projektskizzen in schriftlicher und/oder elektronischer Form vorzulegen. Die Einreichung der Projektskizzen kann zu jedem beliebigen Zeitpunkt erfolgen. Das Auswahlverfahren erfolgt in einem vierteljährlichen Turnus und berücksichtigt die bis zum Stichtag 31. März, 30. Juni, 30. September beziehungsweise 31. Dezember eingereichten Projektskizzen.
Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Die an der Fördermaßnahme beteiligten Gründungsinkubatoren können über die Internetadresse https://www.forschung-it-sicherheit-kommunikationssysteme.de/foerderung/startup-connect erreicht werden.
Die Projektskizze soll folgender Gliederung entsprechen:
1. Deckblatt mit Kontaktdaten (Name, Adresse, Telefon, E-Mail-Adresse) des Projektleitenden, Laufzeit des Vorhabens, Tabelle „Überschlägige Abschätzung von Gesamtkosten und Förderbedarf“ inklusive etwaiger Projektpauschalen
2. Motivation, Thema und Zielsetzung des Vorhabens
3. Darstellung des Lösungsansatzes, Gegenüberstellung zum Stand von Wissenschaft und Technik, Neuheit des Lösungsansatzes, der übergreifenden Anforderungen, Abgrenzung von anderen auf nationaler und EU-Ebene geförderten Projekten, gegebenenfalls Patentlage
4. Notwendigkeit der Zuwendung: wissenschaftlich-technisches und wirtschaftliches Risiko mit Begründung der Notwendigkeit staatlicher Förderung
5. Anwendungspotenzial, Marktumfeld, wirtschaftliche und wissenschaftliche Konkurrenzsituation, Mehrwert und gesellschaftliche Bedeutung für den Standort Deutschland
6. Kurzdarstellung der beantragenden Einrichtung oder des beantragenden Unternehmens, knappe Darstellung der eigenen Vorarbeiten
7. Arbeitsplan (mit Personenmonaten) mit Arbeitspaketen, projektspezifische Risiken
8. Finanzierungsplan: grobes finanzielles Mengengerüst mit tabellarischer Finanzierungsübersicht (Eigenmittel/Drittmittel)
9. Verwertungsplan (wissenschaftliche, technische und wirtschaftliche Ergebnisverwertung am Standort Deutschland oder dem EWR und der Schweiz)
Es steht den Interessenten frei, weitere Punkte anzufügen, die ihrer Auffassung nach für eine Beurteilung ihres Vorschlags von Bedeutung sind.
Die Projektskizze sollte in der Regel zehn Seiten (einschließlich Anlagen) nicht überschreiten.
Die eingegangenen Projektskizzen werden nach den folgenden Kriterien bewertet:
- Fachlicher Bezug zur Fördermaßnahme und zu den Zielen des Förderprogramms
- Bedeutung des Forschungsziels, gesellschaftlicher Bedarf und Relevanz der geplanten Forschung und Entwicklung
- Innovationshöhe des Forschungs- und Entwicklungs-Ansatzes im Vergleich zum Stand der Wissenschaft und Technik
- Wissenschaftlich-technische Qualität des Lösungskonzepts und des Arbeitsplans
- Qualifikation des Projektteams
- Finanzierbarkeit des Vorhabens
- Qualität und Umsetzbarkeit des Verwertungsplans: Kommerzialisierungsperspektive, Marktpotenzial, Beitrag des Projekts zur zukünftigen Positionierung des beteiligten Unternehmens am Markt, gesellschaftlicher Bedarf
Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Die eingereichten Projektvorschläge stehen untereinander im Wettbewerb. Das BMBF behält sich vor, sich bei der Förderentscheidung durch unabhängige Experten beraten zu lassen. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen unter Angabe detaillierter Informationen, der formalen Kriterien und eines Termins schriftlich aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.
Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen. Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind. Aus der Aufforderung zur Antragstellung kann kein Förderanspruch abgeleitet werden.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elktronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Der beauftragte Projektträger kann Nachweise, Erklärungen und geeignete Belege ein- oder nachfordern, insbesondere zur Bonität. Der Antragsteller hat zum Nachweis der beihilferechtlichen Konformität geeignete Erklärungen, Unterlagen und Nachweise vorzulegen oder nachzureichen und gegebenenfalls gegenüber der Europäischen Kommission mitzuwirken, insbesondere im Fall einer etwaig beihilferechtlich notwendigen Einzelnotifizierung. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf eine mögliche Kumulierung von staatlicher Förderung für das betreffende Vorhaben/die betreffende Tätigkeit.
Die eingegangenen Anträge werden ergänzend zu den oben genannten Kriterien nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
- Umsetzung von Auflagen aus der ersten Stufe
- Festlegung von Meilensteinzielen mit quantitativen und nachprüfbaren Kriterien
- Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel
- Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel zur Durchführung der in dem Arbeitsplan aufgeführten Aktivitäten
- Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan
- Begründung der Notwendigkeit staatlicher Förderung, Darstellung wissenschaftlich-technischer und wirtschaftlicher Risiken
Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2029 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2029 in Kraft gesetzt werden.
Anlage
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.
Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.
Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten
a) Name und Größe des Unternehmens,
b) Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
c) Standort des Vorhabens,
d) die Kosten des Vorhabens sowie
e) die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit
- zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
- zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
- zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.9)
Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass
- das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
- das BMBF Beihilfen über 100.000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.10)
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
- 55 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO)
- 35 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO)
- 25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO)
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
2 Umfang/Höhe der Zuwendungen
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Artikel 22 – Beihilfen für Unternehmensneugründungen
a) Beihilfen für Unternehmensneugründungen sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
b) Beihilfefähig sind nicht börsennotierte kleine Unternehmen, deren Eintragung ins Handelsregister höchstens fünf Jahre zurückliegt und die alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Sie haben nicht die Tätigkeit eines anderen Unternehmens übernommen, es sei denn, der Umsatz der übernommenen Tätigkeit macht weniger als 10% des Umsatzes aus, den das beihilfefähige Unternehmen im Geschäftsjahr vor der Übernahme erzielt hat.
- Sie haben noch keine Gewinne ausgeschüttet.
- Sie haben kein anderes Unternehmen übernommen beziehungsweise sind nicht aus einem Zusammenschluss hervorgegangen, es sei denn, der Umsatz des übernommenen Unternehmens macht weniger als 10% des Umsatzes des beihilfefähigen Unternehmens im Geschäftsjahr vor der Übernahme aus oder der Umsatz des aus einem Zusammenschluss hervorgegangenen Unternehmens ist um weniger als 10% höher als der Gesamtumsatz, den die beiden sich zusammenschließenden Unternehmen im Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss erzielt haben.
Bei beihilfefähigen Unternehmen, die nicht zur Eintragung ins Handelsregister verpflichtet sind, beginnt der für die Beihilfefähigkeit maßgebliche Fünfjahreszeitraum zum früheren der beiden folgenden Zeitpunkte: entweder zu dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit aufnimmt, oder zu dem Zeitpunkt, zu dem es im Hinblick auf seine Geschäftstätigkeit steuerpflichtig wird.
Abweichend von Buchstabe b dritter Spiegelstrich werden Unternehmen, die aus einem Zusammenschluss von nach diesem Artikel beihilfefähigen Unternehmen hervorgegangen sind, bis fünf Jahre nach dem Tag der Handelsregistereintragung des ältesten am Zusammenschluss beteiligten Unternehmens ebenfalls als beihilfefähige Unternehmen erachtet.
c) Anlaufbeihilfen können gewährt werden:
- als Kredit zu nicht marktüblichen Zinssätzen, mit einer Laufzeit von zehn Jahren und einem Nennbetrag von höchstens 1,1 Millionen Euro beziehungsweise 1,65 Millionen Euro bei Unternehmen mit Sitz in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV beziehungsweise 2,2 Millionen Euro bei Unternehmen mit Sitz in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV. Bei Krediten mit einer Laufzeit zwischen fünf und zehn Jahren können die Höchstbeträge durch Multiplikation der oben genannten Beträge mit dem Faktor angepasst werden, der dem Verhältnis zwischen einer Laufzeit von zehn Jahren und der tatsächlichen Laufzeit des Kredits entspricht. Bei Krediten mit einer Laufzeit unter fünf Jahren gilt derselbe Höchstbetrag wie bei Krediten mit einer Laufzeit von fünf Jahren;
- als Garantien mit nicht marktüblichen Entgelten, einer Laufzeit von zehn Jahren und einer Garantiesumme von höchstens 1,65 Millionen Euro beziehungsweise 2,48 Millionen Euro bei Unternehmen mit Sitz in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV beziehungsweise 3,3 Millionen Euro bei Unternehmen mit Sitz in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV. Bei Garantien mit einer Laufzeit zwischen fünf und zehn Jahren können die Höchstbeträge für die Garantiesummen durch Multiplikation der oben genannten Beträge mit dem Faktor angepasst werden, der dem Verhältnis zwischen einer Laufzeit von zehn Jahren und der tatsächlichen Laufzeit der Garantie entspricht. Bei Garantien mit einer Laufzeit unter fünf Jahren gilt derselbe Höchstbetrag wie bei Garantien mit einer Laufzeit von fünf Jahren. Die Garantie darf nicht über 80% des zugrunde liegenden Kredits hinausgehen;
- als Zuschüsse, einschließlich Beteiligungen oder beteiligungsähnlicher Investitionen, Zinssenkungen oder Verringerungen des Garantieentgelts von bis zu 0,5 Millionen Euro Bruttosubventionsäquivalent beziehungsweise 0,75 Millionen Euro für Unternehmen mit Sitz in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV beziehungsweise 1 Million Euro für Unternehmen mit Sitz in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV;
- als Steueranreize von bis zu 0,5 Millionen Euro Bruttosubventionsäquivalent für beihilfefähige Unternehmen beziehungsweise von 0,75 Millionen Euro für Unternehmen mit Sitz in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV beziehungsweise 1 Million Euro für Unternehmen mit Sitz in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV.
d) Ein Beihilfeempfänger kann durch eine Kombination der in Absatz 3 dieses Artikels genannten Beihilfeinstrumente Unterstützung erhalten, wenn der Anteil der durch ein Beihilfeinstrument gewährten Unterstützung, der auf der Grundlage des für das betreffende Instrument zulässigen Beihilfehöchstbetrags berechnet wird, bei der Ermittlung des restlichen Anteils an dem für die anderen in einer solchen Kombination enthaltenen Beihilfeinstrumente zulässigen Beihilfehöchstbetrag berücksichtigt wird.
e) Bei kleinen und innovativen Unternehmen dürfen die in Absatz 3 genannten Höchstbeträge verdoppelt werden.
f) Wird eine Beihilferegelung für Unternehmensneugründungen über einen oder mehrere Finanzintermediäre durchgeführt, so gelten die in Artikel 21 Absatz 10, 14, 15, 16 und 17 genannten Kriterien für Finanzintermediäre.
g) Zusätzlich zu den in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Beträgen können Beihilferegelungen für Unternehmensneugründungen entweder die Übertragung von geistigem Eigentum oder die Einräumung der damit verbundenen Zugangsrechte – entweder unentgeltlich oder unter dem Marktwert – vorsehen. Die Übertragung an ein beihilfefähiges Unternehmen im Sinne des Absatzes 2 beziehungsweise die Einräumung damit verbundener Rechte erfolgt durch eine Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung im Sinne des Artikels 2 Nummer 83, die das zugrunde liegende geistige Eigentum im Rahmen ihrer eigenen oder im Verbund durchgeführten Forschungs- und Entwicklungstätigkeit entwickelt hat. Die Übertragung beziehungsweise die Einräumung muss alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a) Ziel der Übertragung des geistigen Eigentums oder der Einräumung damit verbundener Zugangsrechte ist es, ein neues Produkt oder eine neue Dienstleistung auf den Markt zu bringen, und
b) der Wert des geistigen Eigentums wird zu dessen Marktpreis festgesetzt, was der Fall ist, wenn dafür eine der folgenden Methoden angewendet wurde:
i) Der Betrag wurde im Wege eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien wettbewerblichen Verfahrens festgelegt.
ii) Das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen bestätigt, dass der Betrag mindestens dem Marktpreis entspricht.
iii) Im Fall eines Vorkaufsrechts des beihilfefähigen Unternehmens in Bezug auf das geistige Eigentum, das im Rahmen der Kooperation mit der Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung begründet wird: Die Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung übt ein beidseitiges Recht aus, wirtschaftlich günstigere Angebote von Dritten einzuholen, sodass das an der Kooperation beteiligte beihilfefähige Unternehmen sein Angebot entsprechend anpassen muss.
Der Wert der finanziellen wie nichtfinanziellen Beiträge des beihilfefähigen Unternehmens zu den Kosten der Tätigkeiten der Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung, die zu dem jeweiligen geistigen Eigentum geführt haben, kann vom Wert des geistigen Eigentums nach diesem Buchstaben abgezogen werden.
c) Der Beihilfebetrag für die Übertragung des geistigen Eigentums beziehungsweise die Einräumung der damit verbundenen Zugangsrechte gemäß diesem Absatz darf 1 Million Euro nicht überschreiten. Der Beihilfebetrag entspricht dem Wert des geistigen Eigentums nach Buchstabe b, abzüglich des im letzten Satz in Buchstabe b genannten Abzugs und abzüglich des vom Empfänger für dieses geistige Eigentum möglicherweise zu entrichtenden Entgelts. Der Wert des geistigen Eigentums nach Buchstabe b kann 1 Million Euro übersteigen; in diesem Fall kann das beihilfefähige Unternehmen den darüber hinausgehenden Betrag durch Eigenmittel oder auf andere Weise decken.
Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:
- Grundlagenforschung;
- industrielle Forschung;
- experimentelle Entwicklung
(vergleiche Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind
a) Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
b) Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
c) Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
d) zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:
- 100% der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
- 50% der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
- 25% der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a bis d auf bis zu 80% der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen:
a) um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
b) um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
i) Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
- zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70% der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
- zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10% der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.
ii) Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
iii) Der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
iv) Das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben wird in einem Fördergebiet durchgeführt, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV erfüllt;
c) um 5 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in einem Fördergebiet durchgeführt wird, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllt;
d) um 25 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
i) von einem Mitgliedstaat im Anschluss an ein offenes Verfahren ausgewählt wurde, um Teil eines Vorhabens zu werden, das von mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens gemeinsam konzipiert wurde, und
ii) eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens beinhaltet, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein KMU handelt, oder in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein großes Unternehmen handelt, und
iii) mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- Die Ergebnisse des Forschungs- und Entwicklungsvorhaben finden in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung oder
- der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
3 Kumulierung
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
a) anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
b) anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
1) Die an der Fördermaßnahme beteiligten Gründungsinkubatoren können über die Internetadresse https://www.forschung-it-sicherheit-kommunikationssysteme.de/foerderung/startup-connect erreicht werden.
2) Siehe https://www.exist.de/EXIST/Redaktion/DE/Downloads/EXIST-Richtlinien/Richtlinie-EFT-18-04-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=2
3) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).
4) Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
5) Vergleiche Anhang I der AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE.
6) https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
7) Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
8) Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation.
9) Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
10) (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.