Richtlinie
Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ 2022–2025
GAK-Rahmenplan 2022–2025
[Stand: April 2022]
[...]
Förderbereich 1: Integrierte ländliche Entwicklung
Maßnahmen
Die Maßnahmen 1.0 bis 9.0 werden bis 31.12.2023 auch im Sonderrahmenplan ländliche Entwicklung umgesetzt.
1.0 Planungsinstrumente der ländlichen Entwicklung
2.0 Regionalmanagement
3.0 Dorfentwicklung
4.0 Dem ländlichen Charakter angepasste Infrastrukturmaßnahmen
5.0 Neuordnung ländlichen Grundbesitzes und Gestaltung des ländlichen Raumes
6.0 Breitbandversorgung ländlicher Räume
7.0 Kleinstunternehmen der Grundversorgung
8.0 Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen
9.0 Regionalbudget
Begriffsbestimmungen
Region ist ein Gebiet mit räumlichem oder funktionalem Zusammenhang.
Lokale Aktionsgruppen sind öffentlich-private Partnerschaften im Sinne des Artikels 34 der Verordnung (EU) Nr. 1303/20131).
Regionalmanagement ist eine querschnittsorientierte Dienstleistung zur Initiierung, Organisation und Umsetzungsbegleitung ländlicher Entwicklungsprozesse.
Grundversorgung ist die Deckung der Bedürfnisse der Bevölkerung mit Gütern oder Dienstleistungen des täglichen bis wöchentlichen sowie des unregelmäßigen aber unter Umständen dringlich vor Ort zu erbringenden oder lebensnotwendigen Bedarfs.
Dorfgemäße Gemeinschaftseinrichtungen sind Einrichtungen für soziale und kulturelle Zwecke wie Begegnungsstätten für die ländliche Bevölkerung.
Einrichtungen für Basisdienstleistungen sind Einrichtungen, die zum Zwecke der Grundversorgung der ländlichen Bevölkerung geschaffen werden.
Mehrfunktionshäuser sind Einrichtungen mit mehreren Zweckbestimmungen zur Grundversorgung der ländlichen Bevölkerung sowie für soziale und kulturelle Zwecke.
Finanzschwache Gemeinden/Gemeindeverbände werden von den Ländern entsprechend den landesspezifischen Gegebenheiten ausgewählt. Die Stadtstaaten verfahren gebietsbezogen entsprechend.
Als sachgerechte Kriterien für Finanzschwäche gelten
- die Teilnahme an einem landesrechtlichen Hilfs- oder Haushaltssicherungsprogramm
- der Empfang von Schlüsselzuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich
- eine hohe Verschuldung (insbesondere Höhe der Kassenkreditbestände) sowie
- sonstige einnahme- oder ausgabeseitige Kriterien (z.B. geringe Steuer-, Finanz- oder Umlagekraft, Arbeitslosenquote, Höhe der Sozialausgaben).
Die Auswahl des Kriteriums oder der Kriterien obliegt den Ländern. Die Länder teilen dem Bund die Kriterien mit, anhand derer die Auswahl getroffen wurde.
Im Ergebnis dürfen höchstens 50 Prozent der Gemeinden/Gemeindeverbände des jeweiligen Flächenlandes bzw. der Gebiete eines Stadtstaates höhere Fördersätze gewährt werden. Abweichungen hiervon sind zu begründen und nur im Einvernehmen mit dem Bund zulässig.
Allgemeiner Zweck der Förderung
Zweck der Förderung ist es, zur Verbesserung der Agrarstruktur im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union unter Berücksichtigung der
- Ziele gleichwertiger Lebensverhältnisse, einschließlich der erreichbaren Grundversorgung, attraktiver und lebendiger Ortskerne und der Behebung von Gebäudeleerständen,
- Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung, Belange des Natur-, Umwelt- und Klimaschutzes,
- Reduzierung der Flächeninanspruchnahme
- demografischen Entwicklung sowie der
- Digitalisierung die ländlichen Räume als Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturräume zu sichern und weiterzuentwickeln. Die Maßnahmen sollen zu einer positiven Entwicklung der Agrarstruktur, zur Verbesserung der Infrastruktur ländlicher Gebiete und zu einer nachhaltigen Stärkung der Wirtschaftskraft beitragen.
Die Umsetzung gebietsbezogener lokaler Entwicklungsstrategien (LEADER) kann mit den Maßnahmen 1.0 bis 9.0 unterstützt werden.
Förderung finanzschwacher Gemeinden/Gemeindeverbände
In finanzschwachen Gemeinden/Gemeindeverbänden können bei den Maßnahmen 1.0 bis 5.0 und 8.0 bei Zuwendungen an Gemeinden/Gemeindeverbände und bei den Maßnahmen 3.0, 5.0 und 8.0 zusätzlich den Teilnehmergemeinschaften und deren Zusammenschlüsse nach FlurbG, soweit sie die Maßnahmen auf Grundlage des FlurbG für Gemeinden/Gemeindeverbände als Träger der Maßnahmen ausführen und soweit sie die von diesen verursachten Ausführungskosten zu tragen haben, um bis zu 20 Prozentpunkte höhere Fördersätze gewährt werden.
Der Fördersatz darf insgesamt 90% nicht überschreiten.
Die Förderung ist befristet bis zum 31.12.2023.
1.0 Planungsinstrumente der ländlichen Entwicklung
1.1 Zuwendungszweck
Schaffung strategisch-planerischer regionaler, gemeindlicher und dörflicher Grundlagen für ländliche Entwicklung.
1.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss
1.2.1 Förderfähig sind die Vorbereitung und Erarbeitung
a) von integrierten Konzepten zur ländlichen Entwicklung (ILEK),
b) von Plänen für die Entwicklung in ländlichen Gemeinden und
c) der Dorfentwicklungsplanung.
1.2.2 Nicht förderfähig sind:
a) Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind,
b) Leistungen der öffentlichen Verwaltung.
1.3 Zuwendungsempfänger
a) Gemeinden und Gemeindeverbände2)
b) Zusammenschlüsse der regionalen Akteure gemäß Nummer 1.6.4 mit eigener Rechtspersönlichkeit unter Einschluss von Gemeinden oder Gemeindeverbänden für Vorhaben nach Nummer 1.2.1 a
c) Teilnehmergemeinschaften und deren Zusammenschlüsse für Vorhaben nach Nummer 1.2.1 c.
1.4 Art und Höhe der Zuwendungen
1.4.1 Die Zuwendungen werden als Zuschuss gewährt.
1.4.2 Zuschüsse können bei Maßnahmen nach Nummer 1.2.1 a) und b) bis zu einer Höhe von 75% und bei Maßnahmen nach Nummer 1.2.1 c) bis zu einer Höhe von 65% der förderfähigen Ausgaben gewährt werden. Bei Dorfentwicklungsplanungen, die der Umsetzung eines von der zuständigen Landesbehörde anerkannten ILEK nach Maßnahme 1.0 Nummer 1.2.1 a oder einer lokalen Entwicklungsstrategie (LEADER) dienen, kann der vorgenannte Fördersatz um bis zu 10 Prozentpunkte erhöht werden.
1.4.3 Der Zuschuss je Konzept/Planung kann bei Maßnahmen nach Nummer 1.2.1 a) und b) für einen Zeitraum von 7 Jahren einmalig bis zu 70.000 Euro betragen. Eine Fortschreibung des Konzepts/der Planung ist mit einem Zuschuss von bis zu 35.000 Euro möglich. Die Festlegung der Kosten kann bis zu einem Volumen von 50.000 Euro auf Basis von Pauschalen erfolgen.
1.5 Zuwendungsvoraussetzungen
Die Konzepte/Planungen nach Nummer 1.2.1 a) und b) müssen mindestens folgende Elemente beinhalten:
a) Kurzbeschreibung des Gebietes,
b) Analyse der Stärken und Schwächen des Gebietes,
c) Darlegung der Entwicklungsstrategie, der Handlungsfelder und Leitprojekte,
d) und bei ILEK nach Nummer 1.2.1. a zusätzlich
e) Auflistung der Entwicklungsziele und geeigneter Prüfindikatoren,
f) regionale Kriterien zur Auswahl der Förderprojekte,
g) Kriterien für die Bewertung der Zielerreichung.
Bei der Erarbeitung des Konzeptes/der Planung nach Nummer 1.2.1 a), b) und c) sollen gleichwertige Lebensverhältnisse einschließlich der erreichbaren Grundversorgung, attraktiver und lebendiger Ortskerne und der Behebung von Gebäudeleerständen, der Natur-, Umwelt- und Klimaschutz, die Möglichkeiten zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme, die demografische Entwicklung sowie die Möglichkeiten der Digitalisierung und Datennutzung berücksichtigt werden.
Die Dorfentwicklungsplanung kann in Orten mit bis zu 10.000 Einwohnern gefördert werden.
1.6 Sonstige Bestimmungen
1.6.1 Die Konzepte/Planungen nach Nummer 1.2.1 a) und b) können sich bei begründetem Bedarf problemorientiert auf räumliche und thematische Schwerpunkte beschränken.
1.6.2 Das Konzept/die Planung nach Nummer 1.2.1 a) und b) ist im Rahmen seiner Zielsetzung mit bereits vorhandenen oder beabsichtigten Planungen, Konzepten oder Strategien in der Region abzustimmen. Der Abstimmungsprozess ist zu dokumentieren. Die Dokumentation ist Bestandteil des Konzeptes/der Planung.
Die Dorfentwicklungsplanung berücksichtigt die vorgenannten Planungen, Konzepte oder Strategien.
1.6.3 Je genau abgegrenzter Region ist bezogen auf die Aktivitäten der ländlichen Entwicklung jeweils nur ein ILEK nach Nummer 1.2.1 a förderfähig.
1.6.4 In die Erarbeitung des ILEK nach Nummer 1.2.1 a sollen die Bevölkerung und die relevanten Akteure der Region einschließlich lokaler Aktionsgruppen einbezogen werden. Dazu gehören in der Regel
a) die landwirtschaftlichen Berufsvertretungen,
b) die Gebietskörperschaften,
c) die Einrichtungen der Wirtschaft,
d) die Verbraucherverbände,
e) die Umweltverbände,
f) die Träger öffentlicher Belange.
2.0 Regionalmanagement
2.1 Zuwendungszweck
Ländliche Entwicklungsprozesse durch
a) Information und Aktivierung der Bevölkerung,
b) Identifizierung und Erschließung regionaler Entwicklungspotenziale,
c) Identifizierung zielgerichteter Projekte,
d) Identifizierung von digitalen Anwendungsmöglichkeiten und Projekten,
e) Vernetzung der regionalen Akteure zu initiieren, zu begleiten, zu organisieren und Entwicklungskonzepte umzusetzen.
2.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss
2.2.1 Förderfähig sind Personal- und Sachleistungen für die Durchführung des Regionalmanagements.
2.2.2 Nicht förderfähig sind:
a) Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind,
b) Leistungen der öffentlichen Verwaltung,
c) einzelbetriebliche Beratung.
2.3 Zuwendungsempfänger
a) Gemeinden und Gemeindeverbände,
b) Zusammenschlüsse der regionalen Akteure gemäß Nummer 2.6.2 mit eigener Rechtspersönlichkeit unter Einschluss von Gemeinden oder Gemeindeverbänden.
2.4 Art und Höhe der Zuwendungen
2.4.1 Die Zuwendungen werden als Zuschuss gewährt.
2.4.2 Ein Zuschuss kann für einen Zeitraum von höchstens sieben Jahren bis zu einer Höhe von 75% der förderfähigen Ausgaben gewährt werden. Der Zuschuss kann bei erfolgreicher Evaluierung des Entwicklungsprozesses einmalig um höchstens fünf Jahre verlängert werden.
2.4.3 Der Zuschuss kann jährlich bis zu 90.000 Euro betragen. Die Festlegung der Kosten kann bis zu einem Volumen von 50.000 Euro je Jahr auf Basis von Pauschalen erfolgen.
2.5 Zuwendungsvoraussetzungen
Das Regionalmanagement ist nur dann förderfähig, wenn Stellen außerhalb der öffentlichen Verwaltung die Funktion des Regionalmanagements wahrnehmen.
2.6 Sonstige Bestimmungen
2.6.1 Das Regionalmanagement stimmt sich mit den Stellen in der Region ab, die ähnliche Ziele verfolgen. Der Abstimmungsprozess ist zu dokumentieren.
2.6.2 In die Arbeit eines geförderten Regionalmanagements sollen die relevanten Akteure der Region einschließlich lokaler Aktionsgruppen einbezogen werden.
Dazu gehören in der Regel
a) die landwirtschaftlichen Berufsvertretungen,
b) die Gebietskörperschaften,
c) die Einrichtungen der Wirtschaft,
d) die Verbraucherverbände,
e) die Umweltverbände,
f) die Träger öffentlicher Belange.
2.6.3 Je genau abgegrenzter Region ist bezogen auf die Aktivitäten der ländlichen Entwicklung jeweils nur ein Regionalmanagement förderfähig.
3.0 Dorfentwicklung3)
3.1 Zuwendungszweck
Erhaltung, Gestaltung und Entwicklung ländlich geprägter Orte zur Verbesserung der Lebensverhältnisse der ländlichen Bevölkerung.
3.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss
3.2.1 Förderfähig sind:
a) die Initiierung, Begleitung, Umsetzung und Verstetigung von Veränderungsprozessen einschließlich Dorfmoderation,
b) die Gestaltung von dörflichen Plätzen, Straßen, Wegen, Freiflächen sowie Ortsrändern,
c) die Schaffung, Erhaltung und der Ausbau dorfgemäßer Gemeinschaftseinrichtungen,
d) Mehrfunktionshäuser, Räume zur gemeinschaftlichen Nutzung sowie Co-Working Spaces,
e) die Schaffung, Erhaltung und der Ausbau sonstiger sozialbezogener dörflicher Infrastruktureinrichtungen,
f) die Erhaltung und Gestaltung von Gebäuden einschließlich des Innenausbaus und der dazugehörigen Hof-, Garten- und Grünflächen,
g) die Verlegung von Nahwärmeleitungen,
h) die Schaffung, Erhaltung, Verbesserung und der Ausbau von Freizeit- und Naherholungseinrichtungen,
i) Maßnahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zur Umnutzung ihrer Bausubstanz,
j) die Umnutzung dörflicher Bausubstanz,
k) der Abriss oder Teilabriss von Bausubstanz im Innenbereich, die Entsiegelung brach gefallener Flächen sowie die Entsorgung der dabei anfallenden Abrissmaterialien,
l) die Entwicklung von IT- und softwaregestützten Lösungen zur Förderung der Infrastruktur ländlicher Gebiete im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 7 des GAKG und die Durchführung von Schulungsmaßnahmen zu deren Implementierung und Anwendung,
m) Investitionen in öffentlich zugängliche Elektroladeinfrastruktur, sofern diese in Zusammenhang mit weiteren nach Nummer 3.2.1 geförderten Dorfentwicklungsmaßnahmen erfolgen.
Konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen im Zusammenhang mit Vorhaben nach Nummer 3.2.1 sowie Projektausgaben für Architekten- und Ingenieurleistungen können ebenfalls gefördert werden.
3.2.2 Nicht förderfähig sind:
a) Bau- und Erschließungsvorhaben in Neubau-, Gewerbe- und Industriegebieten,
b) der Landankauf mit Ausnahme
- des Landzwischenerwerbs in Verfahren nach dem FlurbG4) und dem LwAnpG5) sowie
- des Ankaufs von bebauten Grundstücken durch Gemeinden und Gemeindeverbände zur Realisierung von Vorhaben nach Nummer 3.2.1, soweit dieser 10 % der förderfähigen Gesamtausgaben nicht übersteigt,
c) Kauf von Lebendinventar,
d) Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind,
e) Leistungen der öffentlichen Verwaltung,
f) laufender Betrieb,
g) Unterhaltung,
h) Ausgaben im Zusammenhang mit Plänen nach dem BauGB.
3.3 Zuwendungsempfänger
a) Gemeinden, Gemeindeverbände2), Teilnehmergemeinschaften und deren Zusammenschlüsse sowie gemeinnützige juristische Personen,
b) natürliche Personen, Personengesellschaften sowie nicht unter a) genannte juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie des privaten Rechts.
3.4 Art und Höhe der Zuwendungen
3.4.1 Die Zuwendungen werden als Zuschuss gewährt.
3.4.2 Für die Finanzierung der Vorhaben können Zuschüsse in folgender Höhe gewährt werden:
a) bis zu 65% der förderfähigen Ausgaben bei Zuwendungsempfängern nach Nummer 3.3 a),
b) bis zu 35% der förderfähigen Ausgaben bei Zuwendungsempfängern nach Nummer 3.3 b).
3.4.3 Bei Vorhaben, die der Umsetzung eines von der zuständigen Landesbehörde anerkannten ILEK nach Maßnahme 1.0 Nummer 1.2.1 a oder einer lokalen Entwicklungsstrategie (LEADER) dienen, können die Fördersätze um bis zu 10 Prozentpunkte gegenüber den Fördersätzen von 3.4.2 erhöht werden.
3.4.4 Bei Vorhaben von landesweitem Interesse können für Vorarbeiten Zuschüsse bis zu 100% der förderfähigen Ausgaben gewährt werden. Dies ist von der Bewilligungsbehörde zu begründen.
3.4.5 Eigene Arbeitsleistungen der Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.3 a) mit Ausnahme von Gemeinden und Gemeindeverbänden und im Rahmen von bürgerschaftlichem Engagement der Bürgerinnen und Bürger unentgeltlich erbrachte Arbeitsleistungen können mit bis zu 60% des Betrages, der sich bei Vergabe der Leistungen an ein Unternehmen (ohne Berechnung der Umsatzsteuer) ergeben würde, berücksichtigt werden. Bei Abrechnung nach allgemein festgesetzten Verrechnungssätzen können diese Arbeitsleistungen pauschal berücksichtigt werden. Die Summe der Zuwendungen für Sachleistungen darf die Summe der baren Ausgaben nicht überschreiten.
3.5 Zuwendungsvoraussetzungen
3.5.1 Die Vorhaben können in Orten mit bis zu 10.000 Einwohnern gefördert werden.
3.5.2 Die unter 3.2.1 j) genannten Vorhaben können nur in den von den Ländern definierten Gebieten zur Umsetzung der europäischen Agrarpolitik für den ländlichen Raum durchgeführt werden.
3.6 Sonstige Bestimmungen
3.6.1 Vorhaben, die außerhalb eines Konzeptes/einer Planung nach Maßnahme 1.0 oder einer lokalen Entwicklungsstrategie (LEADER) durchgeführt werden, sollen auf der Grundlage von Konzepten der Dörfer ausgewählt werden, aus denen die geplanten Vorhaben für eine nachhaltige Dorfentwicklung unter besonderer Berücksichtigung der Ziele gleichwertiger Lebensverhältnisse einschließlich der erreichbaren Grundversorgung, attraktiver und lebendiger Ortskerne und der Behebung von Gebäudeleerständen, der demografischen Entwicklung, der Reduzierung der Flächeninanspruchnahme und der Möglichkeiten der Digitalisierung und Datennutzung hervorgehen.
3.6.2 Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten
a) Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von 12 Jahren ab Fertigstellung,
b) Maschinen, technischen Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren ab Lieferung,
c) EDV-Ausstattung innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren ab Fertigstellung
veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.
4.0 Dem ländlichen Charakter angepasste Infrastrukturmaßnahmen6)
4.1 Zuwendungszweck
Verbesserung der Infrastruktur in ländlichen Gebieten einschließlich ländlicher Straßen und Wege sowie touristischer Einrichtungen.
4.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss
4.2.1 Förderfähig sind dem ländlichen Charakter angepasste Infrastrukturmaßnahmen, insbesondere zur Erschließung der landwirtschaftlichen, wirtschaftlichen oder touristischen Entwicklungspotenziale. Konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen sowie Architekten- und Ingenieurleistungen im Zusammenhang mit diesen Vorhaben können ebenfalls gefördert werden.
4.2.2 Nicht förderfähig sind:
a) Bau- und Erschließungsvorhaben in Neubau-, Gewerbe- und Industriegebieten,
b) Landankauf mit Ausnahme des Landzwischenerwerbs in Verfahren nach dem FlurbG und dem LwAnpG,
c) Kauf von Lebendinventar,
d) Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind,
e) Leistungen der öffentlichen Verwaltung,
f) laufender Betrieb,
g) Unterhaltung,
h) Vorhaben für Zuwendungsempfänger nach Nummer 4.3 b) mit Ausnahme von Infrastruktureinrichtungen, die uneingeschränkt der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen und die – im Falle von Wegebau – dem Schluss von Lücken in Wegenetzen dienen,
i) Ausgaben im Zusammenhang mit Plänen nach dem BauGB.
4.3 Zuwendungsempfänger
a) Gemeinden, Gemeindeverbände2) und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts und gemeinnützige juristische Personen,
b) natürliche Personen und Personengesellschaften sowie nicht unter Nummer 4.3 a) genannte juristische Personen des privaten Rechts.
4.4 Art und Höhe der Zuwendungen
4.4.1 Die Zuwendungen werden als Zuschuss gewährt.
4.4.2 Für die Finanzierung der Vorhaben können Zuschüsse in folgender Höhe gewährt werden:
a) bis zu 65% der förderfähigen Ausgaben bei Zuwendungsempfängern nach Nummer 4.3 a),
b) bis zu 35% der förderfähigen Ausgaben bei Zuwendungsempfängern nach Nummer 4.3 b).
4.4.3 Bei Vorhaben, die der Umsetzung eines von der zuständigen Landesbehörde anerkannten ILEK nach Maßnahme 1.0 Nummer 1.2.1 a oder einer lokalen Entwicklungsstrategie (LEADER) dienen, können die Fördersätze um bis zu 10 Prozentpunkte gegenüber den Fördersätzen von 4.4.2 erhöht werden.
4.4.4 Eigene Arbeitsleistungen der Zuwendungsempfänger nach Nummer 4.3 a) mit Ausnahme von Gemeinden und Gemeindeverbänden und im Rahmen von bürgerschaftlichem Engagement der Bürgerinnen und Bürger unentgeltlich erbrachte Arbeitsleistungen können mit bis zu 60% des Betrages, der sich bei Vergabe der Leistungen an ein Unternehmen (ohne Berechnung der Umsatzsteuer) ergeben würde, berücksichtigt werden. Bei Abrechnung nach allgemein festgesetzten Verrechnungssätzen können diese Arbeitsleistungen pauschal berücksichtigt werden. Die Summe der Zuwendungen für Sachleistungen darf die Summe der baren Ausgaben nicht überschreiten.
4.5 Zuwendungsvoraussetzungen
Die Vorhaben können in Orten mit bis zu 10.000 Einwohnern gefördert werden.
4.6 Sonstige Bestimmungen
Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten
a) Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von 12 Jahren ab Fertigstellung,
b) Maschinen, technischen Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren ab Lieferung,
c) EDV-Ausstattungen innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren ab Fertigstellung veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.
5.0 Neuordnung ländlichen Grundbesitzes und Gestaltung des ländlichen Raumes7)
5.1 Zuwendungszweck
Gestaltung des ländlichen Raumes und Neuordnung der ländlichen Grundstücksstrukturen.
5.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss
5.2.1 Förderfähig sind:
a) Bodenordnung und Gestaltung des ländlichen Raums in Verfahren nach dem FlurbG und dem LwAnpG,
b) freiwilliger Nutzungstausch.
5.2.2 Nicht förderfähig sind:
a) Entwässerung von Ackerland, Grünland oder Ödland,
b) Umwandlung von Grünland und Ödland in Ackerland,
c) Beschleunigung des Wasserabflusses,
d) Bodenmelioration,
e) Beseitigung von Landschaftselementen wie Tümpel, Hecken, Gehölzgruppen oder Wegraine,
f) Bau- und Erschließungsvorhaben in Neubau-, Gewerbe- und Industriegebieten,
g) Landankauf mit Ausnahme des Landzwischenerwerbs,
h) Kauf von Lebendinventar,
i) Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind,
j) Leistungen der öffentlichen Verwaltung,
k) laufender Betrieb,
l) Unterhaltung,
m) Ausgaben im Zusammenhang mit Plänen nach dem BauGB.
Der Förderausschluss gilt im Einzelfall nicht, wenn die Vorhaben 5.2.2 a) bis e) im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde durchgeführt werden.
5.3 Zuwendungsempfänger
a) Teilnehmergemeinschaften, deren Zusammenschlüsse,
b) Wasser- und Bodenverbände und ähnliche Rechtspersonen,
c) einzelne Beteiligte,
d) bei freiwilligem Landtausch und freiwilligem Nutzungstausch: Tauschpartner sowie andere am Tausch beteiligte Personen.
5.4 Art und Höhe der Zuwendungen
5.4.1 Die Zuwendungen werden als Zuschuss gewährt.
5.4.2 In Verfahren nach FlurbG können Zuschüsse bis zu 75% der nach § 105 FlurbG förderfähigen Ausführungskosten gewährt werden, bei Weinbergsflurbereinigungen bis zu 65%. Die Länder können Verfahren mit besonderer ökologischer Zielsetzung und Verfahren mit hoher Bedeutung für den Klimaschutz, die Klimafolgenanpassung oder den Erhalt der Kulturlandschaft (Identifizierung nach von den Ländern festgelegten Kriterien) mit bis zu 80% fördern.
5.4.3 Bei der Ermittlung der förderfähigen Ausführungskosten nach FlurbG und der Aufwendungen für den freiwilligen Nutzungstausch ist von den Ausgaben auszugehen, die dem Zuwendungsempfänger nach Abzug der Zuschüsse und sonstiger Leistungen Dritter zu den Ausführungskosten oder zu den anderen Aufwendungen als Verpflichtung verbleiben.
5.4.4 In Verfahren nach §§ 53 bis 64b LwAnpG beträgt der Zuschuss bis zu 90% der förderfähigen Ausführungskosten nach § 105 FlurbG.
5.4.5 Reduzieren sich die Zuschusssätze nach 5.4.2 während laufender Verfahren, gilt der Zuschusssatz zum Zeitpunkt der Anordnung.
5.4.6 Landankäufe im Rahmen des Landzwischenerwerbs sind bis zu 100% der Gesamtausgaben des betreffenden Vorhabens förderfähig.
5.4.7 Im freiwilligen Nutzungstausch kann für nicht-investive Aufwendungen der Tauschpartner und für Leistungen für eine langfristige Pachtbindung zum Zwecke der Erhaltung der Kulturlandschaft und zur standortangepassten Landbewirtschaftung (Pachtprämie) ein Zuschuss gewährt werden. Der Zuschuss darf 75% der förderfähigen Ausgaben der Tauschpartner nicht überschreiten. Die Pachtprämie8) darf einmalig 200 Euro/ha nicht überschreiten.
5.4.8 Bei Vorhaben, die der Umsetzung eines von der zuständigen Landesbehörde anerkannten ILEK nach Maßnahme 1.0 Nummer 1.2.1 a oder einer lokalen Entwicklungsstrategie (LEADER) dienen, können die Fördersätze um bis zu 10 Prozentpunkte gegenüber den Fördersätzen von 5.4.2 und 5.4.7 erhöht werden.
5.4.9 Eigene Arbeitsleistungen der Zuwendungsempfänger nach Nummer 5.3 können mit bis zu 60% des Betrages, der sich bei Vergabe der Leistungen an ein Unternehmen (ohne Berechnung der Umsatzsteuer) ergeben würde, berücksichtigt werden. Bei Abrechnung nach allgemein festgesetzten Verrechnungssätzen können diese Arbeitsleistungen pauschal berücksichtigt werden. Die Summe der Zuwendungen für Sachleistungen darf die Summe der baren Ausgaben nicht überschreiten.
5.4.10 Beiträge der Beteiligten nach § 10 FlurbG und § 56 Absatz 2 LwAnpG sind keine Zuschüsse Dritter.
5.5 Zuwendungsvoraussetzungen
5.6 Sonstige Bestimmungen
5.6.1 Zuwendungen können in Verfahren nach FlurbG und LwAnpG, die durch Beschluss angeordnet sind, für Vorarbeiten sowie für Vorhaben des freiwilligen Nutzungstausches gewährt werden.
5.6.2 Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten
a) Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von 12 Jahren ab Fertigstellung,
b) Maschinen, technischen Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren ab Lieferung,
c) EDV-Ausstattungen innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren ab Fertigstellung veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.
6.0 Breitbandversorgung ländlicher Räume9)
6.1 Zuwendungszweck
Ziel der Förderung ist es, unterversorgte ländliche Gebiete besser an die Breitbandnetze anzuschließen. Durch kleinräumige Maßnahmen, die Lücken in der bestehenden Breitbandinfrastruktur schließen, ergänzt die GAK-Förderung das Bundesprogramm für den Breitbandausbau und die damit angestrebten Versorgungsziele. Damit soll insbesondere landwirtschaftlichen Unternehmen ein adäquater Zugang zu modernen Informations- und Kommunikationstechnologien ermöglicht werden.
6.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss
6.2.1 Förderfähig sind
a) Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke:
Zuschüsse zur Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke bei Investitionen in leitungsgebundene oder funkbasierte Breitbandinfrastrukturen. Eine Wirtschaftlichkeitslücke ist dabei definiert als Differenz zwischen dem Barwert aller Erlöse und dem Barwert aller Kosten des Netzaufbaus und -betriebs.
Bei leitungsgebundener Infrastruktur ist die Verlegung oder Verbesserung der erforderlichen Einrichtungen bis zur Gebäudeinnenwand förderfähig; bei funkbasierten Lösungen ist die Errichtung der technischen Netzinfrastrukturelemente bis einschließlich des Sendemastes förderfähig.
b) Verlegung von Leerrohren:
Die Verlegung von Leerrohren (die für Breitbandinfrastruktur genutzt werden können) – mit einem nutzer- und anbieterneutralen Standard, z.B. „drei- oder mehrfach D 50“ – seitens des Zuwendungsempfängers als Bauherr oder sofern der Zuwendungsempfänger allein über die Nutzung der Leerrohre verfügungsberechtigt ist. Die Leerrohre müssen groß genug für mindestens drei Kabelnetze und unterschiedliche Netztopologien sein.
Die Ausstattung von Leerrohren mit unbeschaltenem Glasfaserkabel und die Mitverlegung von Leerrohren bei anderweitig geplanten Erdarbeiten (mit oder ohne Kabel) zur Nutzung durch privatwirtschaftliche Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze.
c) Vorbereitung und Begleitung:
Informationsveranstaltungen, Machbarkeitsuntersuchungen, Planungsarbeiten und Aufwendungen, die der Vorbereitung und Begleitung von Maßnahmen nach a) und b) dienen.
6.2.2 Nicht förderfähig sind:
Leistungen der öffentlichen Verwaltung.
6.3 Zuwendungsempfänger
a) Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste
b) Gemeinden und Gemeindeverbände10).
6.4 Art und Höhe der Zuwendungen
6.4.1 Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung und besteht aus einem nicht rückzahlbaren Zuschuss zu den förderfähigen Ausgaben.
6.4.2 Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 90% der förderfähigen Ausgaben.
6.4.3 Wird die Beihilfe in einem wettbewerblichen Auswahlverfahren gewährt, wird der Beihilfehöchstbetrag nach Nummer 6.6.1 festgesetzt. Wird die Beihilfe ohne wettbewerbliches Auswahlverfahren gewährt, darf der Beihilfebetrag nach Nummer 6.6.2 nicht höher sein als die Differenz zwischen den beihilfefähigen Kosten und dem Betriebserlös aus der Investition. Der auf der Grundlage realistischer Projektionen ermittelte Betriebserlös wird im Voraus von den beihilfefähigen Kosten abgezogen und im Nachhinein über einen Rückforderungsmechanismus überprüft.
6.5 Zuwendungsvoraussetzungen
Eine Förderung nach der Nummer 6.2.1 a) und b) ist in Gebieten möglich, in denen kein Breitbandnetz vorhanden ist und in denen auch nicht glaubhaft geplant ist, innerhalb von drei Jahren nach der Veröffentlichung der geplanten Beihilfemaßnahme oder innerhalb des – mindestens zwei Jahre langen – Zeitraums, in dem der geförderte Netzausbau erfolgen soll, ein solches Netz auszubauen, das zuverlässig eine Download-Geschwindigkeit von mindestens:
a) 100 Mbit/s bieten kann, um Haushalte und sozioökonomische Schwerpunkte anzuschließen. Das geförderte Netz muss mindestens die Up- und Downloadgeschwindigkeiten verdoppeln und zuverlässig eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 300 Mbit/s und eine Upload-Geschwindigkeit von 100 Mbit/s bieten können.
b) 100 Mbit/s, aber unter 300 Mbit/s bieten kann, um ausschließlich sozioökonomische Schwerpunkte anzuschließen. Das geförderte Netz muss mindestens die Up- und Downloadgeschwindigkeiten verdoppeln und zuverlässig eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 1 Gbit/s bieten können. Gebiete, in denen mindestens ein Netz vorhanden oder glaubhaft geplant ist, dass zuverlässig eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 300 Mbit/s bieten kann, sind nichtbeihilfefähig. Gebiete, in denen mindestens zwei Netze vorhanden oder glaubhaft geplant sind, die zuverlässig eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 100 Mbit/s bieten können, sind ebenfalls nicht beihilfefähig.
6.6 Sonstige Bestimmungen
6.6.1 Wird die Beihilfe in einem transparenten und diskriminierungsfreien wettbewerblichen Auswahlverfahren unter Wahrung der Grundsätze der Vergabevorschriften und des Grundsatzes der Technologieneutralität, unbeschadet der geltenden Vergabevorschriften, gewährt, erhält das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag. Für die Zwecke des wettbewerblichen Auswahlverfahrens legt die Gemeinde oder der Gemeindeverband im Voraus objektive, transparente und diskriminierungsfreie qualitative Zuschlagskriterien fest, die gegen den beantragten Beihilfebetrag abzuwägen sind. Bei vergleichbarer Qualität erhält der Bieter, der den niedrigsten Beihilfebetrag beantragt hat, die Beihilfe.
6.6.2 Wird die Beihilfe ohne wettbewerbliches Auswahlverfahren einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands gewährt, damit diese direkt oder über eine interne Einheit ein festes Breitbandnetz ausbaut und verwaltet, so erbringt die Gemeinde oder der Gemeindeverband bzw. die interne Einheit ausschließlich Vorleistungsdienste über das geförderte Netz. Die Gemeinde oder der Gemeindeverband gewährleistet eine getrennte Buchführung, bei der die Mittel für den Netzbetrieb von anderen Mitteln, die der Gemeinde oder dem Gemeindeverband zur Verfügung stehen, getrennt verwaltet werden. Die Erteilung von Konzessionen oder anderen Aufträgen für Bau oder Betrieb des Netzes an Dritte erfolgt über ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies wettbewerbliches Auswahlverfahren im Einklang mit den Grundsätzen der Vergabevorschriften und mit dem Grundsatz der Technologieneutralität, unbeschadet der geltenden Vergabevorschriften, wobei das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhält.
6.6.3 Der Betrieb des geförderten Netzes gewährleistet zu fairen und diskriminierungsfreien Bedingungen einen möglichst umfassenden aktiven und passiven Zugang auf Vorleistungsebene nach Art. 2 Nr. 139 der Verordnung (EU) Nr. 651/201411) einschließlich physischer Entbündelung. Ein Vorhaben kann anstelle einer physischen Entbündelung eine virtuelle Entbündelung vorsehen, wenn das virtuelle Zugangsprodukt von der nationalen Regulierungsbehörde als der physischen Entbündelung gleichwertig erklärt wird. Aktiver Zugang auf Vorleistungsebene wird für mindestens 7 Jahre und Zugang auf Vorleistungsebene zur physischen Infrastruktur, einschließlich Leerrohren und Masten, wird ohne zeitliche Begrenzung gewährt. Für das gesamte geförderte Netz gelten dieselben Zugangsbedingungen, auch für die Teile des Netzes, in denen bestehende Infrastruktur genutzt wurde. Die Verpflichtungen zur Zugangsgewährung werden unabhängig von Veränderungen bei den Eigentumsverhältnissen, der Verwaltung oder dem Betrieb des geförderten Netzes durchgesetzt. Bei NGA-Netzen muss die Möglichkeit einer vollständigen Entbündelung geboten werden.
6.6.4 Die Preise für den Zugang auf Vorleistungsebene müssen auf den Preisbildungsverfahren der BNetzA und auf Preisen beruhen, die in vergleichbaren, von mehr Wettbewerb geprägten Gebieten gelten. In Ermangelung solcher veröffentlichten Preise gelten die in Art. 52 Abs. 8 ii) bzw. iii) der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 geregelten Benchmarks.
6.6.5 Die Förderung nach Nummer 6.2.1 a) erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass der Zuwendungszweck innerhalb eines Zeitraums von 7 Jahren nicht mehr gewährleistet ist.
6.6.6 Die Verlegung der nach Nummer 6.2.1 b) geförderten Leerrohre ist zu dokumentieren. Den an der Nutzung interessierten Netzbetreibern sind alle erforderlichen Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
6.6.7 Die Förderung nach Nummer 6.2.1 b) erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten Leerrohre innerhalb eines Zeitraums von 7 Jahren nicht mehr für Breitbandinfrastruktur genutzt werden können.
6.6.8 Bereits bei Antragstellung sind geeignete projektspezifische Indikatoren sowie entsprechende zeitpunktbezogene Ausgangs- und Zielwerte zu benennen, die eine Beurteilung des Umfangs der Zielerreichung ermöglichen.
6.6.9 Die Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 6.5 werden durch Kartierung und öffentliche Konsultation nach Art. 52 Absatz 4 a) und b) der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 überprüft.
6.6.10 Für die Förderung sind darüber hinaus verbindlich:
a) die Vorgaben aus den von der EU genehmigten Programmen der Bundesländer zur Breitbandförderung (soweit vorhanden) und
b) die Vorgaben in der Verordnung (EU) Nr. 651/2014, insb. Art. 52 und Art. 4 Abs. 1 lit. y).
7.0 Kleinstunternehmen der Grundversorgung
7.1 Zuwendungszweck
Sicherung, Schaffung, Verbesserung und Ausdehnung der Grundversorgung der ländlichen Bevölkerung.
7.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss
7.2.1 Förderfähig sind:
Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter, einschließlich des Erwerbs der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, deren Förderung die Bedingungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen erfüllen.
Aufwendungen für Beratungsdienstleistungen, Architekten- und Ingenieurleistungen können ebenfalls gefördert werden, sofern sie im Zusammenhang mit der Umsetzung des Investitionsvorhabens entstehen.
7.2.2 Nicht förderfähig sind:
a) Erwerb von Gesellschaftsanteilen, soweit sie nicht zur Erfüllung des Zuwendungszweckes erforderlich sind,
b) laufender Betrieb,
c) Unterhaltung,
d) Umsatzsteuer und unbare Eigenleistungen,
e) Investitionen in Wohnraum,
f) Erwerb unbebauter Grundstücke,
g) über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) förderfähige Vorhaben,
h) Energiegewinnungsanlagen sowie damit zusammenhängende technische Einrichtungen, die nach EEG oder KWKG förderfähigen Strom oder förderfähige Wärme erzeugen,
i) Ersatzinvestitionen,
j) Umschuldungen und Nachfinanzierungen bereits abgeschlossener Vorhaben, Anschlussfinanzierungen und Prolongationen.
7.3 Zuwendungsempfänger
Gefördert werden eigenständige Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von unter 2 Mio. Euro im Sinne der Definition des Artikels 2 Absatz 3 des Anhangs der Empfehlung der Kommission vom 06.05.2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen [ABl L 124 vom 20.05.2003, S. 39].
Nicht förderfähig sind landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne der Nummer 1.3 des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP), Unternehmen gemäß Nummer 2.3 der Diversifizierung sowie Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten und Apotheker.
7.4 Art und Höhe der Zuwendungen
7.4.1 Die Zuwendungen für Investitionen können als Zuschüsse von bis zu 45% der förderfähigen Ausgaben als De-minimis-Beihilfe gewährt werden.
7.4.2 Bei Investitionen, die der Umsetzung eines von der zuständigen Landesbehörde anerkannten ILEK nach Maßnahme 1.0 Nummer 1.2.1 a oder einer lokalen Entwicklungsstrategie (LEADER) dienen, kann der Fördersatz um bis zu 10 Prozentpunkte erhöht werden.
7.4.3 Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 10.000 Euro. Die Festlegung der Kosten kann bis zu einem Investitionsvolumen von 100.000 Euro auf Basis von Pauschalen erfolgen.
7.4.4 Der Gesamtwert der einem Kleinstunternehmer gewährten De-minimis-Beihilfen darf 200.000 Euro bezogen auf einen Zeitraum von 3 Jahren nicht übersteigen.
7.5 Zuwendungsvoraussetzungen
Die Maßnahmen können nur in den von den Ländern definierten Gebieten zur Umsetzung der europäischen Agrarpolitik für den ländlichen Raum durchgeführt werden und nur, wenn die zuständige Behörde den Bedarf für die Bereitstellung des betreffenden Gutes oder der betreffenden Dienstleistung der Grundversorgung unter Berücksichtigung gleichartiger, bereits bestehender Einrichtungen in Ortsnähe festgestellt oder bestätigt hat.
7.6 Sonstige Bestimmungen
7.6.1 Bei Gütern oder Dienstleistungen, die ihrer Art nach überwiegend regional, das heißt innerhalb eines Radius von 50 km von der Gemeinde in der die Betriebstätte liegt, angeboten oder erbracht werden, kann unterstellt werden, dass diese regelmäßig der Grundversorgung dienen. Ansonsten ist der Beitrag zur Grundversorgung im Einzelfall zu begründen.
7.6.2 Der Zuwendungsempfänger hat
- die erforderliche Qualifikation für die Führung des Betriebes,
- ein Wirtschaftlichkeitskonzept sowie
- die Sicherstellung der Gesamtfinanzierung, ggf. unter Vorlage der Bestätigung der Hausbank, nachzuweisen.
7.6.3 Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten
- Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von 12 Jahren ab Fertigstellung bzw. ab Erwerb der Betriebsstätte,
- Maschinen, technischen Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren ab Lieferung bzw. ab Erwerb der Betriebsstätte,
- EDV-Ausstattungen innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren ab Fertigstellung
veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.
7.6.4 Ausgaben, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderungsprogramme gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach diesen Grundsätzen gefördert werden.
Eine Kumulation mit Mitteln der Kreditanstalt für Wiederaufbau, der Landwirtschaftlichen Rentenbank, COSME (Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für KMU) oder der Förderbanken der Länder ist möglich, sofern hierbei die beihilferechtlichen Förderhöchstgrenzen nicht überschritten werden.
8.0 Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen12)
8.1 Zuwendungszweck
Schaffung, Sicherung, Verbesserung und Ausdehnung von Einrichtungen der Grundversorgung für die ländliche Bevölkerung.
8.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss
8.2.1 Förderfähig sind:
a) der Kauf sowie Investitionen in stationäre und mobile Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen,
b) der erforderliche Grundstückserwerb, soweit dieser 10% der förderfähigen Gesamtausgaben nicht übersteigt.
Konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen in diesem Zusammenhang sowie Projektausgaben für Architekten- und Ingenieurleistungen können ebenfalls gefördert werden.
8.2.2 Nicht förderfähig sind:
a) der Erwerb von Geschäftsanteilen,
b) Ausgaben im Zusammenhang mit Plänen nach dem BauGB,
c) Leistungen der öffentlichen Verwaltung,
d) laufender Betrieb,
e) Unterhaltung,
f) Erwerb unbebauter Grundstücke,
g) Energiegewinnungsanlagen sowie damit zusammenhängende technische Einrichtungen, die nach EEG oder KWKG gefördert Strom oder Wärme erzeugen,
h) Einrichtungen der medizinischen Versorgung, die über die lokalen Bedürfnisse der Bevölkerung in ländlichen Orten hinausgehen,
i) Vorhaben, die Universitäten, Hochschulen oder Berufsschulen betreffen,
j) stationäre Nahversorgungseinrichtungen für Waren und Dienstleistungen mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 Quadratmetern.
8.3 Zuwendungsempfänger
a) Gemeinden, Gemeindeverbände2), Teilnehmergemeinschaften und deren Zusammenschlüsse sowie gemeinnützige juristische Personen,
b) natürliche Personen, Personengesellschaften, sowie nicht unter a) genannte juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie des privaten Rechts.
Vorhaben, die nach Maßnahme 7.0 förderfähig sind, können nicht im Rahmen dieser Maßnahme gefördert werden.
8.4 Art und Höhe der Zuwendungen
8.4.1 Die Zuwendungen werden als Zuschuss gewährt.
8.4.2 Für die Finanzierung der Vorhaben können Zuschüsse in Höhe von bis zu 65% der förderfähigen Ausgaben gewährt werden.
8.4.3 Bei Vorhaben, die der Umsetzung eines von der zuständigen Landesbehörde anerkannten ILEK nach Maßnahme 1.0 Nummer 1.2.1 a oder einer lokalen Entwicklungsstrategie (LEADER) dienen, können die Fördersätze um bis zu 10 Prozentpunkte gegenüber den Fördersätzen von 8.4.2 erhöht werden.
8.4.4 Eigene Arbeitsleistungen der Zuwendungsempfänger nach Nummer 8.3 a) mit Ausnahme von Gemeinden und Gemeindeverbänden können mit bis zu 60% des Betrages, der sich bei Vergabe der Leistungen an ein Unternehmen (ohne Berechnung der Umsatzsteuer) ergeben würde, berücksichtigt werden. Bei Abrechnung nach allgemein festgesetzten Verrechnungssätzen können diese Arbeitsleistungen pauschal berücksichtigt werden. Die Summe der Zuwendungen für Sachleistungen darf die Summe der baren Ausgaben nicht überschreiten.
8.5 Zuwendungsvoraussetzungen
8.5.1 Vorhaben können in Orten mit bis zu 10.000 Einwohnern gefördert werden.
8.5.2 Die Vorhaben können nur in den von den Ländern definierten Gebieten zur Umsetzung der europäischen Agrarpolitik für den ländlichen Raum durchgeführt werden und nur dann, wenn die zuständige Behörde den Bedarf für die Bereitstellung des betreffenden Gutes oder der betreffenden Dienstleistung der Grundversorgung unter Berücksichtigung gleichartiger, bereits bestehender Einrichtungen in Ortsnähe festgestellt oder bestätigt hat.
8.6 Sonstige Bestimmungen
8.6.1 Vorhaben, die außerhalb eines Konzeptes/einer Planung nach Maßnahme 1.0 oder einer lokalen Entwicklungsstrategie (LEADER) durchgeführt werden, sollen auf der Grundlage von Konzepten der Dörfer ausgewählt werden, aus denen die geplanten Vorhaben für eine nachhaltige Dorfentwicklung unter besonderer Berücksichtigung der demografischen Entwicklung und der Ziele gleichwertiger Lebensverhältnisse hervorgehen.
8.6.2 Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten
a) Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von 12 Jahren ab Fertigstellung,
b) Maschinen, technischen Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren ab Lieferung,
c) EDV-Ausstattungen innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren ab Fertigstellung
veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.
9.0 Regionalbudget
9.1 Zuwendungszweck
Unterstützung einer engagierten und aktiven eigenverantwortlichen ländlichen Entwicklung sowie Stärkung der regionalen Identität in Form eines Regionalbudgets.
9.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss
9.2.1 Mit dem Regionalbudget können dem allgemeinen Zweck der Förderung dieses Förderbereichs entsprechende Kleinprojekte durchgeführt werden, die der Umsetzung eines ILEK nach Maßnahme 1.0 Nummer 1.2.1 a oder einer lokalen Entwicklungsstrategie (LEADER) dienen.
9.2.2 Nicht förderfähig im Rahmen des Regionalbudgets sind:
a) Bau- und Erschließungsvorhaben in Neubau-, Gewerbe- und Industriegebieten,
b) der Landankauf,
c) Kauf von Tieren,
d) Wirtschaftsförderung mit Ausnahme von Kleinstunternehmen der Grundversorgung,
e) Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind,
f) Leistungen der öffentlichen Verwaltung,
g) laufender Betrieb,
h) Unterhaltung,
i) Ausgaben im Zusammenhang mit Plänen nach dem BauGB,
j) einzelbetriebliche Beratung,
k) Personal- und Sachleistungen für die Durchführung eines Regionalmanagements,
l) Personalleistungen.
9.3 Zuwendungsempfänger
9.3.1 Zuwendungsempfänger (Erstempfänger) sind:
Zusammenschlüsse der regionalen Akteure gemäß Nummer 1.6.4 mit eigener Rechtspersönlichkeit oder mit einem in administrativer und finanzieller Sicht verantwortlichem Partner mit eigener Rechtspersönlichkeit unter Einschluss von Gemeinden oder Gemeindeverbänden, die über ein Regionalmanagement nach Maßnahme 2.0 oder ein von der zuständigen Landesbehörde anerkanntes ILEK nach Maßnahme 1.0 Nummer 1.2.1 a oder eine lokale Entwicklungsstrategie (LEADER) verfügen.
9.3.2 Der Erstempfänger leitet die Zuwendung nach Maßgabe landesrechtlicher Regelungen an den Träger des Kleinprojektes (Letztempfänger) weiter. Letztempfänger können sein
a) juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts,
b) natürliche Personen und Personengesellschaften.
9.4 Art und Höhe der Zuwendungen
9.4.1 Die Zuwendungen werden als Zuschuss gewährt.
9.4.2 Die Höhe des Regionalbudgets beträgt je Region jährlich bis zu 200.000 Euro einschließlich eines Eigenanteils des Erstempfängers in Höhe von 10%. Das Regionalbudget ist in dem Jahr zu verwenden, für das es bewilligt wurde.
9.4.3 Die förderfähigen Gesamtkosten eines Kleinprojektes je Letztempfänger betragen maximal 20.000 Euro, die Höhe des Zuschusses bis zu 80%.
9.5 Zuwendungsvoraussetzungen
Die Auswahl der Kleinprojekte erfolgt anhand der Auswahlkriterien durch ein Entscheidungsgremium, das sich aus Vertretern regionaler Akteure zusammensetzt. Dabei ist zu gewährleisten, dass weder der Bereich Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes noch eine einzelne Interessensgruppe mehr als 49% der Stimmrechte hat.
9.6 Sonstige Bestimmungen
9.6.1 Diese Maßnahme ist bis zum 31.12.2023 befristet.
9.6.2 Eine Region kann jährlich nur mit einem Regionalbudget im Sinne dieser Maßnahme unterstützt werden.
9.6.3 Bei Vorhaben zur Förderung von wirtschaftlichen Tätigkeiten sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 vom 18.12.2013 (De-minimis-Beihilfe) zu beachten.
9.6.4 Der Erstempfänger kontrolliert die Verwendung der für die Kleinprojekte aus dem Regionalbudget verwendeten Mittel.
1) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäische Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 103/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013).
2) In den Stadtstaaten entsprechende Verwaltungseinheiten.
3) Die Prüfung, ob es sich bei den im Rahmen von 3.0 durchgeführten Vorhaben um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt sowie die Vornahme der für die Einhaltung des EU-Beihilferechts erforderlichen Schritte erfolgt auf Ebene der Länderbehörde.
4) Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 Jahressteuergesetz (JStG 2009) vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794 – Nr. 63).
5) Gesetz über die Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik – Landwirtschaftsanpassungsgesetz – neugefasst durch Bekanntmachung vom 03.07.1991 (BGBl. I S. 1418) zuletzt geändert durch Artikel 40 G vom 23.07.2013 (BGBl. I S. 2586).
6) Die Prüfung, ob es sich bei den im Rahmen von 4.0 durchgeführten Vorhaben um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt sowie die Vornahme der für die Einhaltung des EU-Beihilferechts erforderlichen Schritte erfolgt auf Ebene der Länderbehörde.
7) Die Maßnahme ist nach Artikel 15 und 43 der Verordnung (EU) Nr.702/2014 freigestellt. Die Kurzbeschreibung dieser Maßnahme ist für die Laufzeit bis 30.06.2023 unter der Nummer SA.49473 (2017/XA) bei der Europäischen Kommission registriert.
8) Die Pachtprämie wird nur an Nichtlandwirte als Verpächter unter Beachtung der Verordnung (EG) Nr. 1407/2013 (De-minimis-Beihilfen) gewährt.
9) Die Kurzbeschreibung dieser Maßnahme ist für die Laufzeit bis 31.12.2023 unter der Nummer SA.60037 (2020/X) bei der Europäischen Kommission registriert.
10) In den Stadtstaaten entsprechende Verwaltungseinheiten.
11) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in der Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom 17.06.2014 (ABl. L 143 vom 26.06.2014), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23.07.2021.
12) Die Prüfung, ob es sich bei den im Rahmen von 8.0 durchgeführten Vorhaben um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt sowie die Vornahme der für die Einhaltung des EU-Beihilferechts erforderlichen Schritte erfolgt auf Ebene der Länderbehörde.
Förderbereich 2: Förderung landwirtschaftlicher Unternehmen
Der Förderbereich gliedert sich in folgende Maßnahmengruppen:
A. Einzelbetriebliche Förderung
B. Beratung
A. Einzelbetriebliche Förderung
Maßnahmen
1.0 Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP)
2.0 Diversifizierung
Begriffsbestimmungen
a) Unter der Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses ist die Einwirkung auf ein Erzeugnis zu verstehen, das im Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) genannt ist und bei dem auch das daraus entstehende Erzeugnis ein Anhang I-Erzeugnis ist.
b) Kooperationen im Rahmen der Agrarinvestitionsförderung sind Zusammenschlüsse
- im Sinne von Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/20131) von mindestens zwei landwirtschaftlichen Betrieben („kollektive Investitionen“)
- im Sinne von Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 von Landwirten oder Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung, die mit weiteren Landwirten und Einrichtungen zusammenarbeiten. Die Organisationen und Einrichtungen der Land- und Ernährungswirtschaft müssen überwiegend von Mitgliedern aus land- und ernährungswirtschaftlichen Unternehmen getragen werden und auf vertraglicher Grundlagezusammenarbeiten.
c) Operationelle Gruppen (OG) gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sind Teil der Europäischen Innovationspartnerschaft „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“ (EIP Agri). Sie werden von Landwirten und/oder Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung in Verbindung mit anderen Interessengruppen, wie z.B. Forschern und Beratern, gegründet mit dem Ziel, innovative Erzeugnisse, Verfahren, Prozesse und Technologien zu entwickeln, durchzuführen und zu begleiten.
d) Nichtproduktive Investitionen im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sind Investitionen, die nicht zu einer erheblichen Steigerung des Wertes des Betriebes oder seiner Rentabilität führen. Sie dienen zur Verwirklichung von im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 verfolgten Agrarumwelt- und Klimazielen, vor allem gemäß Artikel 5 Nummer 5 Buchstabe d) der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.
1.0 Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP)
1.1 Zuwendungszweck
Zur Unterstützung einer wettbewerbsfähigen, nachhaltigen, besonders umwelt- und klimaschonenden, besonders tiergerechten, multifunktionalen und witterungsbedingten Risiken vorbeugenden Landwirtschaft können investive Maßnahmen in landwirtschaftlichen Unternehmen gefördert werden.
Gefördert werden Maßnahmen zur
a) Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen;
b) Rationalisierung und Senkung der Produktionskosten;
c) Erhöhung der betrieblichen Wertschöpfung;
unter besonderer Berücksichtigung der Verbesserung des Verbraucher-, Tier-, Umwelt- und Klimaschutzes sowie
d) Verbesserung der spezifischen Umwelt- und Klimaschutzleistungen der landwirtschaftlichen Unternehmen, insbesondere zur Emissionsminderung;
e) Vorbeugung von Schäden durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse.
1.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss
1.2.1 Förderfähig sind Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter, die
a) die Voraussetzungen des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erfüllen oder
b) die Voraussetzungen des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erfüllen oder
c) die Voraussetzungen des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erfüllen
sowie
d) der Erzeugung, Verarbeitung oder Direktvermarktung von Anhang I-Erzeugnissen dienen und
e) durch Schaffung der baulichen und technischen Voraussetzungen einem oder mehreren der unter Nummer 1.1 genannten Zuwendungszwecke dienen.
Darüber hinaus sind besondere Anforderungen
f) in mindestens einem der Bereiche Verbraucher-, Umwelt- oder Klimaschutz
und zusätzlich
g) im Falle von Stallbauinvestitionen im Bereich Tierschutz entsprechend den Vorgaben der Anlage 1 zu erfüllen.
Maßnahmen zur Vorbeugung von Schäden durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse sind von den besonderen Anforderungen ausgenommen.
Die besonderen Anforderungen
- des Verbraucherschutzes werden erfüllt, wenn die Herstellung der Produkte nach den Anforderungen eines anerkannten Lebensmittelqualitätsprogramms nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder im Rahmen der Stärkung regionaler Wertschöpfungsketten erfolgt,
- des Umwelt- und Klimaschutzes sind in geeigneter Weise, insbesondere durch eine Verbesserung der Effizienz des Ressourceneinsatzes (z.B. von Wasser und/oder Energie) oder durch eine Verringerung der Stoffausträge oder der Emissionen nachzuweisen. Diese Anforderungen sind z.B. durch Einhaltung der Vorgaben gemäß Anlage 3 erfüllt.
Förderfähig sind die nachfolgend aufgeführten Ausgaben, soweit sie für die zu fördernden Vorhaben notwendig sind:
- Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen;
- Investitionen in Bewässerungsanlagen, wenn eine Wassereinsparung von mindestens 15% erreicht wird.
Bei der Erstanschaffung kann nur wassersparende Technik gefördert werden.2) Die zuständige Landesbehörde prüft, ob für das Gebiet, in dem die Investition getätigt werden soll, eine weitere Genehmigung zur Wasserentnahme erteilt werden kann. - Investitionen in Frostschutzberegnungsanlagen sind ausschließlich für Sonderkulturen förderfähig.
- Kauf von neuen Maschinen und Anlagen der Innenwirtschaft, einschließlich der für den Produktionsprozess notwendigen Computersoftware, bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsgutes;
- Kauf von neuen Maschinen und Geräten der Außenwirtschaft, die zu einer deutlichen Minderung von Emissionen bei der Aufbringung von Wirtschaftsdüngern oder zu einer deutlichen Minderung von Umweltbelastungen bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder zu einer deutlichen Minderung von Umweltbelastungen durch gezielte Unkrautbekämpfung mittels neuartiger mechanischer Verfahren führen.3) Diese Teilmaßnahme ist vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2024 ausgesetzt.
- allgemeine Aufwendungen, etwa für Architektur- und Ingenieurleistungen, Baugenehmigungen sowie für Beratung, Betreuung von baulichen Investitionen, Durchführbarkeitsstudien, den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen.
Die Gebühren für die Betreuung von Investitionsvorhaben sind bei einem förderfähigen baulichen Investitionsvolumen von mehr als 100.000 Euro förderfähig.
Erschließungskosten sind nur förderfähig, soweit die Erschließung einer Verlegung des Betriebes oder wesentlicher Betriebsteile in den Außenbereich dient.
1.2.2 Von der Förderung sind ausgeschlossen:
a) Landankauf,
b) der Erwerb von Produktionsrechten und Gesellschaftsanteilen, Tieren, Pflanzrechten oder Pflanzen, es sei denn, sie dienen der Anlage von Dauerkulturen, sowie Ersatzinvestitionen,
c) Maschinen und Geräte für die Außenwirtschaft, mit Ausnahme der unter Nummer 1.2.1 genannten Maschinen und Geräte,
d) laufende Betriebsausgaben, Ablösung von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungskosten und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen,
e) Umsatzsteuer und unbare Eigenleistungen,
f) Investitionen in Wohnungen und Verwaltungsgebäude,
g) Maschinen- und Erntelagerhallen mit Ausnahme klimatisierter Lagerräume für Obst, Gemüse und sonstige Sonderkulturen, wenn sie die von den Ländern festgelegten besonderen Anforderungen an den Ressourcenschutz erfüllen, sowie mit Ausnahme von Lagerräumen für Grobfutter im Zusammenhang mit der eigenbetrieblichen Umsetzung besonders tiergerechter oder standortangepasster Produktionsverfahren,
h) Energiegewinnungsanlagen sowie damit zusammenhängende bauliche Anlagen und technische Einrichtungen, die durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz oder das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz begünstigt werden können,
i) Investitionen in die Herstellung von Erzeugnissen zur Imitation oder Substitution von Milch oder Milcherzeugnissen.
1.3 Zuwendungsempfänger
Gefördert werden Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 702/20144), unbeschadet der gewählten Rechtsform, wenn entweder
- deren Geschäftstätigkeit zu wesentlichen Teilen (mehr als 25% Umsatzerlöse) darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen und
- die in § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)5) genannte Mindestgröße erreicht oder überschritten wird oder
- das Unternehmen einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt.
Als Tierhaltung im Sinne des 1. Tirets gelten auch die Imkerei sowie die Wanderschäferei.
Nicht gefördert werden Unternehmen,
- bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25% des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt.
1.4 Zuwendungsvoraussetzungen
1.4.1 Allgemeine Anforderungen
Der Zuwendungsempfänger hat:
a) berufliche Fähigkeiten für eine ordnungsgemäße Führung des Betriebes nachzuweisen. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften muss mindestens ein Mitglied der Unternehmensleitung diese Voraussetzung erfüllen,
b) grundsätzlich eine Vorwegbuchführung für mindestens zwei Jahre vorzulegen. Aus der Vorwegbuchführung soll sich der Erfolg der bisherigen Bewirtschaftung des Unternehmens nachweisen lassen.
c) wenn die Länder es vorgeben, eine Buchführung für mindestens fünf Jahre vom Zeitpunkt der Bewilligung an fortzuführen, die dem BMEL-Jahresabschluss entspricht, und
d) einen Nachweis in Form eines Investitionskonzeptes über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und der Finanzierbarkeit der durchzuführenden Maßnahmen zu erbringen. Das Investitionskonzept soll eine Abschätzung über die Entwicklung der Wirtschaftlichkeit des Unternehmens auf Grund der durchzuführenden Maßnahmen zulassen. Im Falle von Investitionen mit einem förderfähigen Investitionsvolumen von nicht mehr als 150.000 Euro kann ein vereinfachtes Investitionskonzept verwendet werden. Abweichend ist bei spezifischen Investitionen zum Umwelt- und Klimaschutz mindestens die Finanzierbarkeit der geplanten Maßnahme nachzuweisen.
e) im Falle von Kooperationen den Kooperationsvertrag und bei Kooperationen gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 bzw. OG zusätzlich den Geschäfts- bzw. Aktionsplan sowie sonstige Unterlagen, die die Konzeption und die Ziele der Kooperation aufzeigen, vorzulegen.
Die Länder stellen im Rahmen der Durchführung der Förderung nach diesen Grundsätzen sicher, dass die Prosperität des Zuwendungsempfängers geprüft wird.
1.4.2 Existenzgründung
Bei Unternehmen, die während eines Zeitraumes von höchstens zwei Jahren vor Antragstellung gegründet wurden und die auf eine erstmalige selbstständige Existenzgründung zurückgehen, gelten die Zuwendungsvoraussetzungen der Nummer 1.4.1 mit der Maßgabe, dass
a) ein angemessener Eigenkapitalanteil am Unternehmen und am zu fördernden Vorhaben sowie
b) die Wirtschaftlichkeit der durchzuführenden Maßnahmen durch eine differenzierte Planungsrechnung nachzuweisen ist.
Diese Bestimmungen gelten nicht für Unternehmen, die infolge einer Betriebsteilung oder im Rahmen der Hofnachfolge neu gegründet werden.
1.4.3 Junglandwirte
Junglandwirte (zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens 40 Jahre alt), die nach Nummer 1.5.2 i) gefördert werden, müssen zusätzlich zur Erfüllung der Nummer 1.4.1 sowie ggf. 1.4.2 nachweisen, dass die geförderte Investition während eines Zeitraumes von fünf Jahren nach der erstmaligen Niederlassung als Allein- oder Mitunternehmer in einem landwirtschaftlichen Betrieb getätigt wird.
1.5 Art und Höhe der Zuwendungen
1.5.1 Zuwendungsart
Die Zuwendungen können als
- Zuschüsse und
- Bürgschaften gewährt werden.
Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 20.000 Euro. Abweichend hiervon beträgt das Mindestinvestitionsvolumen für Investitionen nach Nummer 1.2 in Verbindung mit Nummer 1.5.5 zur Installation eines weichen oder elastisch verformbaren Liegebereichs bei der Kälberhaltung 10.000 Euro.
Die Förderung wird begrenzt auf ein förderfähiges Investitionsvolumen von 5,0 Mio. Euro. Diese Obergrenze kann unter Berücksichtigung der Beschlüsse der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) hinsichtlich des Übergangs der alten zur neuen EU-Förderperiode in den Jahren von 2014 bis 2022 höchstens einmal pro Zuwendungsempfänger ausgeschöpft werden.
Der Gesamtwert der nach Nummer 1.5.2 gewährten Beihilfen darf, ausgedrückt als Prozentsatz der förderfähigen Ausgaben, den Wert von 40% nicht übersteigen. Dies gilt nicht für nichtproduktive Investitionen nach Nummer Buchstabe f) für diese Teilinvestition und für Aufschläge nach den Nummern 1.5.3 und 1.5.4.
1.5.2 Höhe der Zuwendungen
a) Für Investitionen nach Nummer 1.2.1 g), die die baulichen Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung gemäß Anlage 1 Teil B erfüllen sowie für Maßnahmen zur Vorbeugung von Schäden durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse kann ein Zuschuss bis zu 40% der förderfähigen Ausgaben gewährt werden.
b) Für spezifische Investitionen zum Umwelt und Klimaschutz nach Nummer 1.2.1 in Verbindung mit Anlage 3 Teil A und Teil B Nummer 2, Nummer 3.2 und Nummer 4 kann ein Zuschuss bis zu 40% der förderfähigen Ausgaben gewährt werden.
c) Für Investitionen in Bewässerungsanlagen kann ein Zuschuss bis zu 30% der förderfähigen Ausgaben gewährt werden.
d) Für sonstige Investitionen nach Nummer 1.2.1 sowie für Erschließungsmaßnahmen kann ein Zuschuss bis zu 20% der förderfähigen Ausgaben gewährt werden.
e) Für Kombinationen von Maßnahmen nach Nummer 1.2.1 Buchstabe g), die die baulichen Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung
- gemäß Anlage 1 Teil B erfüllen, mit Maßnahmen gemäß Anlage 3 Teil B Nummer 1.2 bis 1.6 kann ein Zuschuss von bis zu 40% der förderfähigen Gesamtausgaben gewährt werden.
- gemäß Anlage 1 Teil A erfüllen, mit Maßnahmen gemäß Anlage 3 Teil B Nummer 1.2 bis 1.6 kann ein Zuschuss von bis zu 30% der förderfähigen Gesamtausgaben gewährt werden.
f) Für nichtproduktive Investitionen nach Nummer 1.2.1 in Verbindung mit Anlage 3 Teil B Nummer 1.1 und Nummer 3.1 kann ein Zuschuss von bis zu 100% der förderfähigen Ausgaben für diese Teilinvestition gewährt werden.
g) Der Abstand zwischen dem Fördersatz nach Anlage 1 Teil A und Anlage 1 Teil B muss mindestens 20%Punkte betragen. Bei der Haltung von Milchkühen und Aufzuchtrindern, Mastrindern und Mutterkühen beträgt der Abstand mindestens 10%-Punkte.
h) Die Länder können aus Landesmitteln den Fördersatz um bis zu 5%-Punkte aufstocken.
i) Junglandwirteförderung Bei Junglandwirten nach Nummer 1.4.3 kann zusätzlich ein Zuschuss von bis zu 10% der förderfähigen Ausgaben, max. 20.000 Euro, gewährt werden.
j) Förderung der Betreuung Betreuergebühren werden bis zu einer Höhe von
- 2,5% des förderfähigen Investitionsvolumens bis zu 500.000 Euro,
- 1,5% des 500.000 Euro überschreitenden förderfähigen Investitionsvolumens
als förderfähig anerkannt.
Der Sockelbetrag der förderfähigen Betreuergebühren beträgt 6.000 Euro, der Höchstbetrag 17.500 Euro.
Der Fördersatz beträgt max. 60% der förderfähigen Betreuergebühren.
Eine weitere Förderung der Betreuung mit Zuschüssen nach den Nummern 1.5.2 a)–i) ist ausgeschlossen.
1.5.3 Höhe der Zuwendung im Falle von Kooperationen
Investitionen nach Nummer 1.2, die im Rahmen einer Kooperation durchgeführt werden, können einen Aufschlag von bis zu 10%-Punkten auf die unter Nummer 1.5.2 genannten Zuschusssätze erhalten.
1.5.4 Höhe der Zuwendung im Falle von Investitionen im Rahmen der europäischen Innovationspartnerschaft „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“ (EIP Agri)
Investitionen nach Nummer 1.2, die im Rahmen des EIP durchgeführt werden, können einen Aufschlag von bis zu 20%-Punkten auf die unter Nummer 1.5.2 genannten Zuschusssätze erhalten.
1.5.5 Höhe der Zuwendungen im Falle von Modernisierungsmaßnahmen für eine besonders tiergerechte Haltung
Investitionen nach Nummer 1.2, die im Rahmen der Umstellung der Haltung von Jung- oder Zuchtsauen (Deckzentrum oder Abferkelbereich), oder zur Installation eines weichen oder elastisch verformbaren Liegebereichs bei der Kälberhaltung durchgeführt werden und insofern zur Erfüllung mindestens der Anforderungen der TierSchNutztV in den hierfür möglichen Übergangsfristen dienen oder die auf eine Umstellung von Anbindehaltung auf Laufstallhaltung bei Milchkühen, Aufzuchtrindern, Mastrindern oder Mutterkühen ausgerichtet sind, können einen Aufschlag von 10%-Punkten auf die unter Nummer 1.5.2 Buchstabe d) genannte Zuschusshöhe erhalten. Diese Teilmaßnahme ist befristet bis zum 31.12.2025.
1.5.6 Bürgschaften
Für Kapitalmarktdarlehen, die zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung der förderfähigen Investitionen erforderlich sind, können gemäß Anlage 2 anteilige modifizierte Ausfallbürgschaften von den Ländern übernommen werden.
1.6 Sonstige Bestimmungen
1.6.1 Zweckbindungsfrist
Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten
- Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von 12 Jahren ab Fertigstellung,
- Maschinen, technischen Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren ab Lieferung
veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.
1.6.2 Evaluation
Die Länder stellen im Zuge der Durchführung der Förderung sicher, dass die für eine Evaluation der Förderung nach diesem Grundsatz erforderlichen Daten erhoben werden können. Die Länder können hierzu die Buchführungsauflage nach Nummer 1.4.1 nutzen.
Beim BMEL-Jahresabschluss können die Länder die Erstellung nachfolgender, zwischen Bund und Ländern abgestimmter Abschnitte der Buchführung jeweils für fakultativ erklären: Forderungenspiegel, Verbindlichkeitenspiegel, Einzelaufstellung der Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, Naturalbericht, ergänzende Angaben zum Unternehmen, persönliche Angaben.
Anstelle des BMEL-Jahresabschlusses kann in Ausnahmefällen zur Vermeidung von Härten von den Bewilligungsbehörden auch die Vorlage eines steuerlichen Jahresabschlusses akzeptiert werden. In diesem Falle kann jedoch die Vorlage zusätzlicher Unterlagen zur Beurteilung der Förderwürdigkeit verlangt werden.
1.6.3 Kumulierbarkeit
Vorhaben, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach diesen Grundsätzen gefördert werden.
Eine Kumulation mit Mitteln der Landwirtschaftlichen Rentenbank, COSME (Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für KMU) des Europäischen Investitionsfonds (EIF) oder der Förderbanken der Länder ist möglich.
Neben einer investiven Förderung ist in demselben Bereich eine Förderung nach der Maßnahme „Markt- und standortangepasste sowie umweltgerechte Landbewirtschaftung einschließlich Vertragsnaturschutz und Landschaftspflege“ (MSUL), Teilmaßnahme F „Förderung besonders tiergerechter Haltungsverfahren“, möglich.
Die Förderobergrenzen dürfen bei einer Kumulation nicht überschritten werden.
1.6.4 Beihilferechtliche Bestimmungen
Die Maßnahme ist für die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse nach der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 von der Pflicht zur beihilferechtlichen Anmeldung nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) freigestellt.6)
Zusätzlich sind für eine Förderung außerhalb der genehmigten Entwicklungspläne der Länder folgende beihilferechtliche Bestimmungen zu beachten:
a) Für Investitionen in die Primärproduktion sind die Anforderungen des Artikels 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 und für die Verarbeitung und Vermarktung die Anforderungen des Artikels 17 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 einzuhalten.
b) Für nichtproduktive Investitionen gelten die Voraussetzungen gemäß Artikel 14 Absatz 6 Buchstabe e) der Verordnung (EU) Nr. 702/2014.
c) Investitionen in Bewässerungsanlagen sind nur unter Beachtung der Vorgaben von Artikel 14 Absatz 6 Buchstabe f) sowie Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 förderfähig.
d) Investitionen zur Verhütung von Schäden durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse (Frost, Stürme und Hagel, Eis, starke oder anhaltende Regenfälle oder Dürre), sind nur für Sonderkulturen förderfähig. Es gelten die Voraussetzungen gemäß Artikel 14 Absatz 6 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 702/2014.
e) Zudem sind die Vorgaben von Artikel 14 Absatz 9 und Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 einzuhalten.
f) Ausgedrückt als absolute Zahl dürfen Beihilfen, die als Staatliche Beihilfen gewährt werden, den Betrag von 500.000 Euro pro Unternehmen und Investitionsvorhaben nicht übersteigen.
Anlage 1
Bauliche Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung
Teil A) Basisförderung
Mit den zu fördernden Investitionen sind die baulichen und technischen Voraussetzungen zur Einhaltung der folgenden Anforderungen zu schaffen:
Generelle Anforderung Ställe müssen so beschaffen sein, dass deren tageslichtdurchlässige Flächen mindestens
- 3% der Stallgrundfläche bei Schweinen und Geflügel,
- 5% bei allen übrigen Tierarten betragen.
Anforderungen an Laufställe für Milchkühe und Aufzuchtrinder
- Förderfähig sind Laufställe. Die spaltenfreie Liegefläche muss so bemessen sein, dass alle Tiere gleichzeitig liegen können.
- Im Falle von Liegeboxen ist für jedes Tier eine Liegebox bereitzustellen.
- Liegeplätze müssen ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu oder anderem komfortschaffenden Material (Komfortmatten geprüfter und anerkannter Qualität) versehen werden. Bei Hochboxen können Komfortmatten eingesetzt werden.
- Für jedes Tier ist ein Grundfutterfressplatz bereitzustellen, dessen Breite dazu ausreicht, dass alle Tiere gleichzeitig fressen können. Wenn durch geeignete technische oder manuelle Verfahren die Tiere ständig Zugang zum Futter haben, ist ein Tier-Fressplatz-Verhältnis von maximal 1,5 : 1 zulässig.
- Die nutzbare Stallfläche muss mind. 5,5 m² je Großvieheinheit betragen.
- Bei Stallneubauten müssen die Lauf-/Fressgänge bei Milchkühen mindestens 3,5 m und Laufgänge 2,5 m breit sein, so dass sich die Tiere stressfrei begegnen können.
Anforderungen an die Kälberhaltung
- Der Stall muss so beschaffen sein, dass die Kälber ab der 5. Lebenswoche in Gruppen gehalten werden.
- Die Liegefläche muss so bemessen sein, dass alle Tiere einer Gruppe gleichzeitig liegen können.
- Die Liegefläche muss ausreichend mit geeigneter Einstreu versehen werden (ausgenommen sind hier Maßnahmen nach Nummer 1.5.5).
Anforderungen an Haltungsformen in der Rindermast (außer Mutterkuhhaltung)
- Die Liegefläche muss so bemessen sein, dass alle Tiere gleichzeitig liegen können.
- Die Liegefläche muss ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu oder anderem Komfort schaffenden Material (Komfortmatten geprüfter und anerkannter Qualität) versehen werden.
- Perforierte Böden (mit einer Spaltenbreite von max. 3,5 cm) dürfen höchstens 50% der nutzbaren Stallfläche ausmachen, es sei denn, die Liegefläche ist mit einer perforierten Gummimatte ausgelegt, die mindestens 50 % der Stallfläche ausmacht.
- Für jedes Tier ist ein Grundfutterfressplatz bereitzustellen, dessen Breite ausreicht, dass alle Tiere gleichzeitig fressen können. Bei Vorratsfütterung ist ein Tier-Fressplatz-Verhältnis von 1,5:1 zulässig.
Anforderungen an die Haltung von Mutterkühen
- Die Liegefläche muss so bemessen sein, dass alle Tiere gleichzeitig liegen können.
- Die Liegefläche muss ausreichend mit geeigneter Einstreu versehen werden.
- Die nutzbare Stallfläche muss mind. 5,5 m² je Großvieheinheit betragen.
Anforderungen an die Haltung von Absatzferkeln, Zuchtläufern und Mastschweinen
- Der Liegebereich muss
- ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu versehen werden oder
- mit Tiefstreu versehen werden oder
- mit einer Komfortliegefläche ausgestattet sein.
- Im Stall muss für alle Tiere jederzeit zugänglich organisches und faserreiches Beschäftigungsmaterial angeboten werden. Zudem müssen in einer ausreichenden Anzahl Raufutterraufen vorhanden sein, mittels derer die Dauer der Futteraufnahme bei den Tieren ausgedehnt und eine Beschäftigung induziert werden kann. Das organische Beschäftigungsmaterial soll bewühlbar, kaubar und essbar sein und einen ernährungsphysiologischen Nutzen haben. Besonders geeignet hierfür sind Heu, Stroh, Silage und Pellets.
Anforderungen an die Haltung von Jung- und Zuchtsauen und Zuchtebern
- Im Falle der Trogfütterung ist je Sau bzw. Jungsau ein Fressplatz bereitzustellen, dessen Breite es zulässt, dass alle Tiere gleichzeitig fressen können.
- Der Liegebereich muss für Eber, Zucht- und Jungsauen in Gruppenhaltung
- planbefestigt sein und ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu versehen werden oder
- mit Tiefstreu versehen werden oder
- mit einer Komfortliegefläche ausgestattet sein.
Für Zucht- und Jungsauen im Abferkelbereich muss mindestens ein Teil des Liegebereiches als Komfortliegefläche (z.B. Gummimatte im Schulterbereich) ausgestattet sein.
- Im Stall muss für alle Tiere jederzeit zugänglich organisches und faserreiches Beschäftigungsmaterial angeboten werden. Zudem müssen in einer ausreichenden Anzahl Raufutterraufen vorhanden sein, mittels derer die Dauer der Futteraufnahme bei den Tieren ausgedehnt und eine Beschäftigung induziert werden kann. Das organische Beschäftigungsmaterial soll bewühlbar, kaubar und essbar sein und einen ernährungsphysiologischen Nutzen haben. Besonders geeignet hierfür sind Heu, Stroh, Silage und Pellets.
- Für Zucht- und Jungsauen muss bei Einzelhaltung im Abferkelbereich mindestens ein Beschäftigungselement zur Verfügung gestellt werden. Geeignet hierfür sind eine besondere Fütterungstechnik, die die Dauer der Futteraufnahme beim Tier ausdehnt und eine Beschäftigung induziert, Raufutter oder vergleichbare organische Elemente.
- Für Zucht- und Jungsauen muss bei Einzelhaltung ab Einstallen in den Abferkelbereich bis zum Abferkeln Nestbaumaterial zur Verfügung gestellt werden. Geeignet hierfür sind langfaserige, organische Materialien, die am Boden verändert und mit dem Maul erfasst und getragen werden können. § 30 Absatz 7 Satz 2, 2. Halbsatz der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) findet keine Anwendung.
- Im Falle von Stallneubauten ist das Güllesystem derart auszugestalten, dass es durch langfaserige, organische Materialien insgesamt nicht beeinträchtigt werden kann.
Anforderungen an die Haltung von Ziegen
- Für jedes Tier ist ein Fressplatz bereitzustellen, dessen Breite dazu ausreicht, dass alle Tiere gleichzeitig fressen können.
- Der Stallraum muss mit einem planbefestigten Boden sowie einer Ablamm- bzw. Absonderungsbucht ausgestattet sein.
- Neben der nutzbaren Stallfläche sind zusätzlich pro Ziege mind. 0,5 m² nutzbare Liegeflächen zu schaffen, die gegenüber der übrigen Stallfläche erhöht sind.
- Liegeplätze müssen ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu versehen werden.
- Es müssen Aufzuchtbuchten für Zicklein vorhanden sein, die so bemessen sind, dass alle Zicklein gleichzeitig liegen können.
- In Stall und Auslauf müssen ausreichend Bürsten und Reibungsflächen zur Verfügung stehen.
Anforderungen an die Haltung von Schafen
- Der Stallraum muss mit einem planbefestigten Boden sowie einer Ablamm- bzw. Absonderungsbucht ausgestattet sein.
- Liegeplätze müssen ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu versehen werden.
- Ein Klauenbad einschließlich Zutriebeinrichtung muss vorhanden sein.
Anforderungen an die Freilandhaltung von Legehennen
- Im Außenbereich müssen für alle Tiere ausreichende Schutzeinrichtungen natürlicher oder baulicher Art (z.B. Unterstände, Bäume, Sträucher) zur Verfügung stehen, die ausreichend breit und so verteilt und zusammenhängend angelegt sind, dass sie von den Hühnern von jeder Stelle des Außenbereiches schnell erreicht werden können.
Anforderungen an die Bodenhaltung von Jung- und Legehennen
- Der Stall muss mit einem befestigten Kaltscharrraum verbunden sein, der den Tieren ab der 10. Lebenswoche zur Verfügung steht.
- Im Stall müssen den Tieren ab der 3. Lebenswoche erhöhte Sitzstangen angeboten werden. Die Sitzstangen- länge muss für Junghennen ab der 10. Lebenswoche mindestens 12 cm je Tier aufweisen. Die Sitzstangen müssen für Jung- und Legehennen so installiert sein, dass auf ihnen ein ungestörtes, gleichzeitiges Ruhen aller Tiere möglich ist. In der Volierenhaltung muss für Junghennen der Zugang zu den einzelnen Ebenen regulierbar sein.
- Neben Vorrichtungen zur Regulierung des Lichteinfalls für tageslichtdurchlässige Flächen muss bei künstlicher Beleuchtung eine an die unterschiedlichen Funktionsbereiche der Haltungseinrichtung angepasste Abstufung der Lichtintensität möglich sein. Die Beleuchtung muss für die Tiere flackerfrei sein.
- Der Einstreubereich (inklusive Kaltscharrraum) ist so zu strukturieren und auszustatten, dass den Tieren zusätzlich zur Einstreu verschiedenartig manipulierbares und auswechselbares Beschäftigungsmaterial (z.B. Heuraufen, Pickblöcke, Stroh- oder Luzerneballen) zur Verfügung steht.
Anforderungen an die Haltung von Mastputen
- Der Stall muss mindestens gemäß den bundeseinheitlichen Eckwerten für eine freiwillige Vereinbarung zur Haltung von Mastputen vom März 20137) ausgestattet sein.
- Der Stall muss mit einem befestigten Kaltscharrraum bzw. Wintergarten verbunden sein. Stall und Kaltscharrraum bzw. Wintergarten sind mit Vorrichtungen für Rückzugsmöglichkeiten und Beschäftigung (erhöhte Ebenen, Sichtbarrieren, Strohraufen) auszustatten.
- Für Mobilställe ist kein Kaltscharrraum erforderlich, die Bodenfläche muss aber je nach Zustand (Trockenheit) ausreichend mit geeigneter Einstreu versehen werden.
Anforderungen an die Haltung von Masthühnern
- Die nutzbare Bodenfläche muss planbefestigt und ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu versehen werden.
Für Mobilställe muss die Bodenfläche nicht planbefestigt sein, aber je nach Zustand (Trockenheit) ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu versehen werden.
Anforderungen an die Haltung von Enten oder Gänsen
- Der Stall muss so beschaffen sein, dass den Tieren ein Auslauf und jederzeit zugängliche, ausreichend bemessene Bademöglichkeiten zur Verfügung stehen.
- Die Bademöglichkeiten müssen so gestaltet sein, dass die Enten oder Gänse den ganzen Kopf ins Wasser stecken können. Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die die Bereitstellung von klarem Wasser für das Baden gewährleisten.
Anforderung an die Haltung von Pferden
- Förderfähig sind Anlagen/Systeme zur Haltung in Gruppen mit Auslauf.
- Für jedes Pferd ist ein Fressplatz bereitzustellen, dessen Breite dazu ausreicht, dass alle Tiere gleichzeitig fressen können.
- Der Stallraum muss mit einem planbefestigten Boden ausgestattet sein, der ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu versehen wird.
- Ein besonderes Abteil für kranke, verletzte, unverträgliche oder neu eingestallte Tiere muss bei Bedarf eingerichtet werden können, Dieses muss mindestens Sicht-, Hör- und Geruchkontakt zu einem anderen Pferd gewährleisten.
- Die Anlage muss so beschaffen sein, dass den Tieren jederzeit ein geeigneter Auslauf zur Verfügung steht.
- Im Sommer wird den Pferden zusätzlich regelmäßiger Weidegang angeboten.
Teil B) Premiumförderung
Mit den zu fördernden Investitionen sind zusätzlich zu den Anforderungen des Teils A) die baulichen und technischen Voraussetzungen zur Einhaltung der folgenden Anforderungen zu schaffen:
Anforderungen an Laufställe für Milchkühe und Aufzuchtrinder
- Förderfähig sind Laufställe, die über einen Auslauf für mindestens ein Drittel der Milchkühe (4,5 m²/GV) verfügen. Auf einen Auslauf kann verzichtet werden:
- bei regelmäßigem Sommerweidegang und
- bei einer Stallmodernisierung, wenn ein Auslauf aufgrund der Stalllage nicht möglich ist und mindestens 7 m²/GV Stallfläche zur Verfügung gestellt werden.
- Für jedes Tier ist ein Grundfutterfressplatz bereitzustellen, dessen Breite dazu ausreicht, dass alle Tiere gleichzeitig fressen können. Wenn die Tiere ständig Zugang zum Futter haben, ist ein Tier-Fressplatz-Verhältnis von maximal 1,2:1 zulässig. Werden Melkverfahren angewendet, bei denen die Kühe über den Tag verteilt gemolken werden (z.B. automatische Melksysteme), ist ein Tier-Fressplatz-Verhältnis von maximal 1,5:1 zulässig.
Anforderungen an die Kälberhaltung
- Die Anlage muss so beschaffen sein, dass den Tieren entweder während der Weideperiode täglich ein Auslauf mit freiem Zugang zu einer Tränkevorrichtung geboten werden kann oder die Tiere im Offenstall (einschließlich Kälberhütten) gehalten werden.
Anforderungen an Haltungsformen in der Rindermast (außer Mutterkuhhaltung)
- Die verfügbare Fläche muss
- bis 350 kg Lebendgewicht mind. 3,5 m² pro Tier und
- über 350 kg Lebendgewicht mind. 4,5 m² pro Tier betragen.
- Für jedes Tier ist ein Grundfutterfressplatz bereitzustellen, dessen Breite ausreicht, dass alle Tiere gleichzeitig fressen können. Bei Vorratsfütterung ist ein Tier-Fressplatz-Verhältnis von 1,2:1 zulässig. Sofern den Tieren ein permanenter Zugang zum Futter ermöglicht wird, ist ein Tier-Fressplatz-Verhältnis von 1,5:1 zulässig.
Anforderungen an die Haltung von Mutterkühen
- Der Stall muss über einen Auslauf für mindestens ein Drittel der Mutterkühe (4,5 m²/GV) verfügen. Auf einen Auslauf kann verzichtet werden:
- bei regelmäßigem Sommerweidegang und
- bei einer Stallmodernisierung, wenn ein Auslauf aufgrund der Stalllage nicht möglich ist und mindestens 7 m²/GV Stallfläche zur Verfügung gestellt werden.
Anforderungen an die Haltung von Absatzferkeln, Zuchtläufern und Mastschweinen
- Für Absatzferkel, Zuchtläufer und Mastschweine muss eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche zur Verfügung stehen, die mindestens 20% größer ist, als nach der TierSchNutztV vorgeschrieben.
- Zusätzlich zu den nach der TierSchNutztV vorgeschriebenen Tränken ist im Stall allen Tieren mittels geeigneter Schalen- oder Beckentränken permanent das Saufen aus einer offenen Fläche zu ermöglichen. Zulässig ist ein Tier-Tränke-Verhältnis von einer offenen Tränke für jeweils bis zu 12 Tiere.
Anforderungen an die Haltung von Jung- und Zuchtsauen und Zuchtebern
- Die Haltungseinrichtung für Eber muss eine Fläche aufweisen, die mindestens 20% größer ist, als nach der TierSchNutztV vorgeschrieben.
- Für Jungsauen und Sauen muss im Zeitraum nach dem Decken bis eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche zur Verfügung stehen, die mindestens 20% größer ist, als nach der TierSchNutztV vorgeschrieben.
- Zusätzlich zu den nach der TierSchNutztV vorgeschriebenen Tränken ist im Stall allen Tieren mittels geeigneter Schalen- oder Beckentränken permanent das Saufen aus einer offenen Fläche zu ermöglichen. Zulässig ist ein Tier-Tränke-Verhältnis von einer offenen Tränke für jeweils bis zu 12 Tiere.
Anforderungen an die Haltung von Ziegen
- Die nutzbare Stallfläche muss mind. 1,5 m²/Ziege und 0,35 m²/Zicklein betragen.
- Die Anlage muss so beschaffen sein, dass den Tieren ganzjährig ein Auslauf zur Verfügung steht. Im Stall- oder Auslaufbereich sind geeignete Klettermöglichkeiten zu schaffen.
Anforderungen an die Haltung von Schafen
- Die nutzbare Stallfläche muss mind. 1,5 m²/Schaf und 0,35 m²/Lamm betragen.
- Die Anlage muss so beschaffen sein, dass den Tieren ein Auslauf zur Verfügung steht, der so bemessen und gestaltet ist, dass er für die Sammlung und den Aufenthalt der Herde ausreicht.
Anforderungen an die Freilandhaltung von Legehennen
- Soweit die Einrichtung eines Kaltscharrraums aus baulichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist, muss der Stall über einen Dachüberstand von mindestens 2 m Breite/Tiefe über die gesamte mit Ausschlupflöchern versehene Stallseite verfügen. Die gesamte Fläche unter dem Dachüberstand muss befestigt sein. Für Mobilställe sind kein Dachüberstand und keine Befestigung erforderlich.
Anforderungen an die Bodenhaltung von Jung- und Legehennen
- Der Kaltscharrraum muss mindestens einem Drittel der nutzbaren Stallgrundfläche entsprechen und mit geeigneter manipulierbarer Einstreu sowie ausreichend bemessenen und gleichmäßig verteilten Staub- oder Sandbädern ausgestattet sein.
- Die Grundfläche des Kaltscharrraums darf nicht in die Berechnung der maximalen Besatzdichte einbezogen werden.
- Zur Optimierung des Stallklimas müssen bei Volierenhaltung Kanäle zur Kotbandbelüftung vorhanden sein.
Anforderungen an die Haltung von Mastputen
- Der Stall muss so bemessen sein, dass die Besatzdichte während der Endmastphase bei Putenhennen max. 35 kg und bei Putenhähnen max. 40 kg Lebendgewicht pro m² nutzbarer Stallfläche nicht überschreitet.
- Der Kaltscharrraum bzw. Wintergarten muss mindestens 800 cm²/Putenhahn und 500 cm²/Puten-henne umfassen und mit geeigneten, ausreichend bemessenen und gleichmäßig verteilten Staubbädern ausgestattet sein.
Anforderungen an die Haltung von Masthühnern
- Der Stall muss so bemessen sein, dass die Besatzdichte während der Endmastphase max. 25 kg Lebendgewicht pro m² nutzbarer Stallfläche nicht überschreitet.
Anforderungen an die Haltung von Enten oder Gänsen
- Der Stall muss so bemessen sein, dass die Besatzdichte während der Endmastphase bei Mastenten max. 25 kg und bei Mastgänsen max. 30 kg Lebendgewicht pro m² nutzbarer Stallfläche nicht überschreitet.
- Der Außenbereich muss so bemessen sein, dass ein Weideauslauf von mind. 2 m²/Mastente bzw. 4 m²/ Mastgans zur Verfügung steht.
Anforderung an die Haltung von Pferden
- Die nutzbare Liegefläche muss mindestens 9 m²/Pferd und mindestens 7 m²/Pony betragen.
Anlage 2
Übernahme von Bürgschaften
1. Für Kapitalmarktdarlehen, die zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung der förderfähigen Investition erforderlich sind, können anteilige modifizierte Ausfallbürgschaften von den Ländern übernommen werden, soweit das Darlehen nicht durch bankübliche Sicherheiten gedeckt und mit der Zahlung der vertraglich vereinbarten Zins- und Tilgungsleistungen gerechnet werden kann.
Der Bund übernimmt hierfür befristet bis zum 31. Dezember 2022 mit gesonderter Erklärung eine Garantie von 60%.
2. Bürgschaften können nur für Darlehen übernommen werden, die bei Antragstellung auf Bürgschaftsübernahme noch nicht gewährt oder verbindlich zugesagt worden sind. Eine Darlehenszusage unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Bürgschaftsgewährung ist unschädlich.
3. Die Bürgschaften decken höchstens 70% des Ausfalls an der Hauptforderung, den marktüblichen Zinsen sowie den Kosten der Kündigung und Rechtsverfolgung, für die Kosten jedoch nur bis zu 2% des Bürgschaftshöchstbetrages für die Hauptforderung.
Ab Eintritt des Verzuges des Kreditnehmers ist der Zinssatz in die Bürgschaft einbezogen, der gegenüber dem Kreditnehmer als Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden kann. Die Höhe des Schadensersatzanspruches ist auf den Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)8) zuzüglich 5% p.a begrenzt, es sei denn, im Schadensfall wird ein höherer Ersatzanspruch nachgewiesen. In keinem Fall darf jedoch der vertraglich vereinbarte und von dem bürgenden Land gebilligte Regelzinssatz überschritten werden.
Sonstige Verzugsschäden, Zinseszinsen, Stundungszinsen, Provisionszinsen, Strafzinsen, Überziehungszinsen, Bearbeitungsgebühren und Prüfungskosten sind von der Bürgschaft nicht erfasst und dürfen auch nicht mittelbar gegenüber dem bürgenden Land in die Ausfallberechnung einbezogen werden.
Der Selbstbehalt der Hausbanken beträgt mindestens 30%; er darf nicht gesondert oder vorrangig besichert oder auf Dritte übertragen werden.
4. Der Darlehensnehmer hat eine marktübliche Provision (einschließlich Risikoentgelt) für die Gewährung der Bürgschaft zu entrichten und so weit wie möglich Sicherheiten – vorrangig Grundpfandrechte – zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch, wenn er nachträglich dafür geeignetes Vermögen erlangt. Zu den Sicherheiten, die vor Feststellen des Ausfalls zu verwerten sind, ge hören auch etwaige für das Darlehen gegebene Bürgschaften Dritter. Bei haftungsbeschränkenden Rechtsformen ist Voraussetzung für die Vergabe einer Ausfallbürgschaft, dass alle Gesellschafter, die einen wesentlichen Einfluss auf den Darlehensnehmer ausüben können, für das Darlehen mithaften, zumindest aber eine selbstschuldnerische Bürgschaft in Darlehenshöhe abgeben.
5. Die Verbürgung von Haushaltsmitteln des Bundes und der Länder sowie die Übernahme von Bürgschaften in Sanierungsfällen sind ausgeschlossen.
Anlage 3
Förderung von spezifischen Investitionen zum Umwelt- und Klimaschutz
Teil A) Maschinen und Geräte der Außenwirtschaft9)
Förderfähig sind folgende Maschinen und Geräte zur:
1. Aufbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern
1.1 Injektionsgeräte für die Aufbringung von Gülle, Gärresten, Jauche und Sickersaft mit und ohne Tankwagen.
1.2 An Tankwagen angebaute Geräte zur Direkteinarbeitung von Gülle, Gärresten, Jauche und Sickersaft, wie Grubber, Scheibeneggen, Scheibenschlitzgeräte und vergleichbare Techniken, mit und ohne Tankwagen.
1.3 Schleppschuhverteiler mit und ohne Tankwagen.
1.4 Aufbringungsgeräte gemäß Punkt 1.1–1.3 in Verbindung mit Pumpe, Haspel und Schlauch (Verschlauchungsverfahren).
Die Geräte müssen nachweislich dem neuesten Stand der Technik entsprechen. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Geräte in einem Testverfahren nach DLG10) oder VERA11) erfolgreich geprüft wurden.
2. Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
2.1 Spritz- und Sprühgeräte für den Obst-, Garten- und Weinbau, die nicht angelagerte Spritzflüssigkeit auffangen und in den Tank zurückfördern und die Abdrift um mindestens 90% gegenüber herkömmlichen Sprühgeräten verringern können, ohne die Wirksamkeit der Anwendung zu verringern.
2.2 Pflanzenschutzgeräte mit Sensorsteuerung, die entweder Lücken in der Zielfläche erkennen und die Düsen entsprechend abschalten oder die z.B. in Flächenkulturen Unkräuter oder Pilzbefall erkennen und die Düsen entsprechend einschalten. Die mögliche Mitteleinsparung der Geräte muss durch eine Prüfung des Julius Kühn-Instituts nachgewiesen werden.
2.3 Feldspritzgeräte mit Assistenzsystemen zur automatischen Teilbreitenschaltung und Gestängeführung und automatischer Innenreinigung.
2.4 Feldspritzgeräte mit Mehrkammersystemen zur gezielten teilflächenspezifischen Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln.
Die unter Punkt 2.1–2.4 genannten Geräte müssen vom Julius Kühn-Institut geprüft und anerkannt worden sein.
Selbstfahrende Maschinen sind sowohl bei der Aufbringung von Wirtschaftsdüngern als auch bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nicht förderfähig.
3. Mechanischen Unkrautbekämpfung Maschinen und Geräte zur mechanischen Unkrautbekämpfung für Reihenkulturen, die über eine elektronische Reihenführung (mittels GPS, Ultraschall oder optischer Sensoren) verfügen.
Maschinen und Geräte mit einer mechanischen Reihenführung (z.B. durch Taster) sind nicht förderfähig.
Teil B) Bauliche und sonstige Anlagen
Förderfähig sind folgende Investitionen zur:
1. Emissionsminderung in Stallbauten
1.1 Abluftreinigungsanlagen
1.2 Kot-Harn-Trennung
1.3 Verkleinerte Güllekanäle
1.4 Emissionsarme Stallböden
1.5 Fütterungssysteme für nährstoffreduzierte Phasenfütterung
1.6 Güllekühlung
2. Emissionsminderung in Verbindung mit Stallbauten
2.1 Lagerstätten für flüssige Wirtschaftsdünger
Die Investitionen müssen zu einer deutlichen Minderung von Emissionen bei der Lagerung von flüssigen Wirtschaftsdüngern außerhalb des Stallgebäudes beitragen.
Für eine deutliche Minderung von Emissionen bei der Lagerung von flüssigen Wirtschaftsdüngern müssen die Lagerstätten über eine feste Abdeckung und zudem über eine Mindestlagerkapazität verfügen, die zwei Monate über die betriebsindividuellen ordnungsrechtlichen Vorgaben hinausgeht.
2.2 Festmistlagerstätten
Die Investitionen müssen zu einer deutlichen Minderung von Emissionen bei der Lagerung von Festmist außerhalb des Stallgebäudes beitragen. Sie haben über eine Mindestlagerkapazität zu verfügen, die zwei Monate über die betriebsindividuellen ordnungsrechtlichen Vorgaben hinausgeht. Lagerstätten für Geflügelmist müssen, alle anderen Festmistarten können, zudem über eine feste Überdachung verfügen.
3. Emissionsminderung unabhängig von Stallbauten
3.1 Nachrüstung von Abdeckungen für in Betrieb befindliche Lagerstätten für flüssige Wirtschaftsdünger
3.2 Lagerstätten für flüssige Wirtschaftsdünger Die Investitionen müssen zu einer deutlichen Minderung von Emissionen bei der Lagerung von flüssigen Wirtschaftsdüngern außerhalb des Stallgebäudes beitragen.
Für eine deutliche Minderung von Emissionen bei der Lagerung von flüssigen Wirtschaftsdüngern müssen die Lagerstätten über eine feste Abdeckung und zudem über eine Mindestlagerkapazität verfügen, die zwei Monate über die betriebsindividuellen ordnungsrechtlichen Vorgaben hinausgeht. Diese Teilmaßnahme ist vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2024 ausgesetzt.
4. Ressourcenschonende Einrichtungen zum Umweltschutz
4.1 geschlossene, rezirkulierende Bewässerungssysteme für Sonderkulturen insbesondere im Freiland
4.2 Reinigungsplätze für Pflanzenschutzgeräte mit integriertem System zur Vermeidung von Pflanzenschutzmitteleinträgen
4.3 „Biobett“-System zur Vermeidung von Pflanzenschutzmitteleinträgen
2.0 Investitionen zur Diversifizierung
2.1 Verwendungszweck
Die gesamtwirtschaftlichen und sektoralen Rahmenbedingungen für die Landwirtschaft bedingen deren stetigen Strukturwandel. Nicht alle Inhaber landwirtschaftlicher Unternehmen werden auch in Zukunft ein ausreichendes Einkommen aus der landwirtschaftlichen Produktion erwirtschaften können. Die Schaffung zusätzlicher Einkommensquellen aus selbständiger Tätigkeit wird unterstützt und damit ein Beitrag zur Erhaltung der Wirtschaftskraft des ländlichen Raumes geleistet.
2.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss
2.2.1 Gefördert werden Investitionen zur Schaffung zusätzlicher Einkommensquellen im ländlichen Raum, die die Bedingungen des Art. 19 Abs. 1 Buchstabe b] ELER- Verordnung12) sowie die Bedingungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/201313) (De-minimis-Beihilfen) erfüllen.
Bemessungsgrundlage für die Förderung sind die nachfolgend aufgeführten Ausgaben, soweit sie für die zu fördernden Vorhaben notwendig sind:
a) Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen;
b) Erstanschaffung von neuen Maschinen und Anlagen im Rahmen der Schaffung zusätzlicher Einkommensquellen, einschließlich Computersoftware, bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsgutes;
c) allgemeine Aufwendungen, etwa für Architektur- und Ingenieurleistungen sowie für Beratung, Betreuung von baulichen Investitionen, Baugenehmigungen, Durchführbarkeitsstudien, den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen;
d) Investitionen im Bereich „Urlaub auf dem Bauernhof“ können nur bis zur Gesamtkapazität von 25 Gästebetten gefördert werden.
Bei Brennereien sind nur Investitionen im Bereich der Direktvermarktung von Abfindungs- sowie Verschlusskleinbrennereien (mit einer jährlichen Alkoholproduktion bis zu 10 hl) förderbar. Brennereigeräte können gefördert werden, soweit es sich um die Modernisierung bestehender Brennereien handelt.
2.2.2 Von der Förderung sind ausgeschlossen:
a) Investitionen, die ausschließlich die Erzeugnisse gem. Anhang-I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) betreffen,
b) laufende Betriebsausgaben, Ablösung von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungskosten und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen,
c) Umsatzsteuer und unbare Eigenleistungen,
d) Anlageinvestitionen für die Produktion von erneuerbaren Energien, die nach EEG förderfähig sind.
2.3 Zuwendungsempfänger
Gefördert werden:
Unternehmen, unbeschadet der gewählten Rechtsform,
2.3.1 deren Geschäftstätigkeit zu wesentlichen Teilen (mehr als 25% Umsatzerlöse) darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen, und
2.3.2 die die in § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten,
2.3.3 Unternehmen, die einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen,
2.3.4 Inhaber landwirtschaftlicher Einzelunternehmen, deren Ehegatten, mitarbeitende Familienangehörige gem. § 1 Abs. 8 ALG, soweit sie in räumlicher Nähe zum landwirtschaftlichen Betrieb erstmalig eine selbständige Existenz gründen oder entwickeln.
2.3.5 Nicht gefördert werden
a) Unternehmen bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25% des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt,
b) Unternehmen die sich im Sinne der „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“ in Schwierigkeiten befinden.
Als Tierhaltung im Sinne von Ziff. 2.3.1 gelten auch die Imkerei, die Aquakultur, die Binnenfischerei sowie die Wanderschäferei.
2.4 Zuwendungsvoraussetzungen
Der Zuwendungsempfänger hat in Form eines Investitionskonzeptes einen Nachweis über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und der durchzuführenden Maßnahmen zu erbringen.
2.5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
2.5.1 Zuwendungsart
Die Zuwendungen werden als Zuschüsse und als Deminimis-Beihilfe gewährt.
2.5.2 Mindestinvestitionsvolumen Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 10.000 Euro.
2.5.3 Höhe des Zuschusses
Es kann ein Zuschuss von bis zu 25% der Bemessungsgrundlage gewährt werden.
2.6. Sonstige Bestimmungen
2.6.1 De-minimis
Der Gesamtwert der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf 200.000 Euro bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren nicht übersteigen.
2.6.2 Zweckbindung Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten
a) Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von 12 Jahren ab Fertigstellung,
b) Maschinen, technischen Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren ab Lieferung veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.
2.6.3 Kumulierbarkeit
Vorhaben, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach diesen Grundsätzen gefördert werden.
Eine Kumulation mit Mitteln der Landwirtschaftlichen Rentenbank, COSME (Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für KMU) des Europäischen Investitionsfonds (EIF) oder der Förderbanken der Länder ist möglich, sofern und soweit hierbei die beihilferechtlichen Förderhöchstgrenzen nicht überschritten werden.
B. Beratung
Maßnahmen
1.0 Beratung
1.1 Zuwendungszweck
Verbesserung der wirtschaftlichen tier- und umweltbezogenen Produktionsbedingungen zur Gewährleistung einer leistungsfähigen und an zukünftige Anforderungen ausgerichteten Landwirtschaft.
1.2 Gegenstand der Förderung
1.2.1 Förderfähig ist die Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch landwirtschaftliche Unternehmen und Erzeugerzusammenschlüsse (Beihilfeempfänger)
a) zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit,
b) zur Verbesserung des Tierwohls,
c) zur Verbesserung der Ressourceneffizienz, des Umwelt, Natur- und Klimaschutzes.
Die Beratung muss den Vorgaben des Artikels 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 702/201414) entsprechen.
1.2.2 Nicht förderfähig sind Beratungsleistungen, die aus anderen öffentlichen Förderprogrammen gefördert werden.
1.3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Anbieter der Beratungsleistungen nach Nummer 1.2.1 unbeschadet der gewählten Rechtsform.
Der Endbegünstigte der Beihilfe ist der landwirtschaftliche Betrieb, der eine vergünstigte Beratungsleistung erhält.
1.4 Art und Höhe der Zuwendungen
1.4.1 Die Zuwendungen werden als Anteilfinanzierung oder Vollfinanzierung gewährt.
1.4.2 Die Zuwendungen für die Beratungsleistungen können bis zu 80% der Kosten, in den Fällen 1.2.1 b) und c) bis zu 100% der Kosten betragen.
Die Zuwendung ist auf 1.500 Euro je Beratungsleistung begrenzt.
1.5 Zuwendungsvoraussetzungen
1.5.1 Die Beratungsleistungen sind von öffentlichen oder privaten fach- und sachkundigen Stellen zu erbringen. Diese bedürfen der Auswahl (bei einer ELER-Kofinanzierung gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/201315)) bzw. Zulassung durch die Länder. Die ausgewählten/zugelassenen Beratungsanbieter und Beratungskräfte müssen mindestens die Kriterien nach der Anlage erfüllen.
1.5.2 Der Beratungsanbieter verpflichtet sich, betriebliche Daten der beratenen Betriebe für eine anonymisierte überbetriebliche Auswertung auf Verlangen den zuständigen Stellen zur Verfügung zu stellen.
1.6 Sonstige Bestimmungen
Die Maßnahme ist nach der Verordnung (EU) Nr. 702/2014, insbesondere Artikel 22, freigestellt.16) Über die Beratungsleistungen wird zwischen dem landwirtschaftlichen Betrieb und dem Anbieter der Beratungsleistungen ein Vertrag abgeschlossen. Der Vertrag ist Grundlage zur Beantragung der Förderung bei der zuständigen Stelle.
Die Verfahren nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sind einzuhalten.
Anlage 1
Mindestanforderungen an Beratungsanbieter und Beratungskräfte nach 1.5.1
1. Anforderungen an den Beratungsanbieter
- Technik, Logistik und Kapazitäten zur Durchführung der Beratung müssen vorhanden sein.
- Nachweis einer mindestens zweijährigen Ausübung der Beratungstätigkeit; es können Ausnahmen zugelassen werden, sofern das Beraterpersonal über eine ausreichende Qualifikation verfügt (siehe Nummer 2).
- Bei Antragstellung auf Auswahl oder Zulassung hat der Beratungsanbieter im Antrag darzustellen, inwieweit die Auswahl- bzw. Zulassungsvoraussetzungen erfüllt werden.
- Die Trennung von Beratung und Kontrolle ist sicherzustellen.
2. Anforderungen an die Qualifikation der Beratungskräfte
2.1 Die ausreichende Qualifikation der Beratungskräfte ist anzunehmen, wenn sie:
- mindestens einen einschlägigen Hochschulabschluss (Bachelor, Master oder Diplom) nachweisen, in Ausnahmefällen können auch Beratungskräfte mit Meister-, Techniker- oder einem vergleichbaren Abschluss anerkannt werden.
- eine beratungsmethodische Qualifikation nachweisen.
- mindestens zwei Jahre berufliche Erfahrung als Beratungskraft nachweisen; im begründeten Einzelfall kann die Anerkennungsstelle hiervon Ausnahmen zulassen.
Für Beratung in Spezialbereichen können in Einzelfällen Beratungskräfte mit einschlägigen Qualifikationen zugelassen werden.
2.2 Beraterinnen und Berater haben den Nachweis zu erbringen, dass sie regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen. Bei geförderten Beratungsmaßnahmen wird die Teilnahme an den länderspezifisch angebotenen Fortbildungen verpflichtend gefordert.
2.3 Die Beratungskräfte müssen die persönliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung nachweisen oder erklären.
3. Verpflichtungen für Beratungsanbieter und Beratungskräfte
- Beratungsanbieter und Beratungskräfte verpflichten sich, dass die Beratung gewissenhaft sowie unabhängig und frei von Interessen Dritter erfolgt, insbesondere, dass im Zusammenhang mit der einzelbetrieblichen Beratung keine direkte oder indirekte Werbe-, Verkaufs- oder Vermittlertätigkeit für Waren oder unternehmensbezogene Dienstleistungen vorgenommen und keine Rechtsberatung durchgeführt wird. Eine konkrete Produktwerbung ist ausdrücklich untersagt.
- Die Beratungsanbieter und Beratungskräfte erklären ihr Einverständnis zur Veröffentlichung der Liste der zugelassenen Beratungsanbieter und Beratungskräfte durch die für die Zulassung zuständige Stelle der Länder.
- Die Beratungskräfte verpflichten sich, die im Zusammenhang mit der Beratung erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln.
4. Versagung und Widerrufung der Zulassung
Die Zulassung als Beratungsanbieter/Beratungskraft ist insbesondere zu versagen oder zu widerrufen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
- die Beratungskraft nicht die notwendige fachliche Qualifikation oder die erforderliche Unabhängigkeit besitzt.
- die Beratungskraft sich als nicht zuverlässig erwiesen hat. Beratungsanbieter/Beratungskräfte sind als nicht zuverlässig zu beurteilen, wenn sie durch ihr Verhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Tatbestand des (versuchten) Subventionsbetruges gemäß § 264 des Strafgesetzbuches begangen haben.
5. Die für die Zulassung zuständige Stelle wird von den Bundesländern benannt.
6. Die Zulassungsstellen der Bundesländer veröffentlichen regelmäßig die Liste der in ihrem Zuständigkeitsbereich anerkannten Beratungsanbieter und Beratungskräfte.
1) Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).
2) Es sind die Vorgaben des Artikels 46 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 zu beachten.
3) Die förderfähigen Maschinen und Geräte sind in Anlage 3 Teil A) aufgeführt.
4) Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Abl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1).
5) Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 20c des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist.
6) Die entsprechende Kurzbeschreibung für die Laufzeit bis 30.06.2023 wurde unter der Nummer SA.102069 bei der Europäischen Kommission registriert.
7) Die Eckwerte sind online verfügbar auf der Internetseite des Verbandes Deutscher Putenerzeuger e.V. und abgefasst auf Basis einer Überarbeitung der bundeseinheitlichen Eckwerte zur Haltung von Mastputen vom 17.09.1999.
8) Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3515) geändert worden ist.
9) Diese Teilmaßnahme ist vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2024 ausgesetzt.
10) Deutsche Landwirtschafts-Gesellschaft. Die DLG führt u.a. Prüfungen von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten durch.
11) Verification of Environmental Technologies for Agricultural Production. VERA ist eine multinationale Kooperation zwischen Dänemark, den Niederlanden und Deutschland zur Prüfung und Verifizierung von Umwelttechnologien im landwirtschaftlichen Sektor.
12) Verordnung (EU) Nr.1305/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013.
13) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L352/1 vom 24.12.2013).
14) Verordnung (EU) Nr. 702/2014 (Agrarfreistellungsverordnung) der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU L 193 vom 1.7.2014, S. 1).
15) Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. EU L 347 vom 20.12.2013, S. 487).
16) Die Kurzbeschreibung dieser Maßnahme ist für die Laufzeit bis 30.06.2023 unter der Nummer SA.47038 (2016/XA) bei der Europäischen Kommission registriert.
Förderbereich 3: Verbesserung der Vermarktungsstrukturen
Der Förderbereich gliedert sich in folgende Maßnahmengruppen:
A. Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsstrukturen landwirtschaftlicher Erzeugnisse
B. Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsstrukturen der Fischwirtschaft
A. Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsstrukturen landwirtschaftlicher Erzeugnisse
Maßnahmen
1.0 Gründung und Tätigwerden von Erzeugerzusammenschlüssen
2.0 Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
3.0 Kooperationen (Zusammenarbeit)
Begriffsbestimmungen
a) Erzeugerzusammenschlüsse sind
- Erzeugerorganisationen sowie
- Erzeugerzusammenschlüsse für Qualitätsprodukte
- und deren Vereinigungen.
Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen müssen nach dem Agrarmarktstrukturrecht anerkannt sein.
Erzeugerzusammenschlüsse für Qualitätsprodukte müssen mindestens fünf Mitglieder haben.
Erzeugerzusammenschlüsse und deren Vereinigungen müssen Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sein.
b) Kooperationen im Rahmen der Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsstruktur sind Zusammenschlüsse gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1305/20131) (ELER-Verordnung) von
- Erzeugern oder
- Erzeugerzusammenschlüssen oder
- Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
die mit weiteren Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse einschließlich Organisationen und Einrichtungen zusammenarbeiten.
Die Organisationen und Einrichtungen der Land- und Ernährungswirtschaft müssen überwiegend von Mitgliedern aus land- und ernährungswirtschaftlichen Unternehmen getragen werden und auf vertraglicher Grundlage zusammenarbeiten.
Diese Zusammenarbeit bezieht sich vor allem auf folgende Prioritäten:
- Investitionen,
- Durchführbarkeitsstudien, Erstellung eines Geschäftsplans oder eines gleichwertigen Plans oder einer lokalen Vermarktungsstrategie,
- spezifische Projekte im Zusammenhang mit der Durchführung des Geschäftsplans, einer Entwicklungsstrategie oder einer auf Innovation ausgerichteten Aktion.
c) Operationelle Gruppen (OG) gemäß Artikel 56 der ELER-Verordnung sind Teil der Europäischen Innovationspartnerschaft (EIP) „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“. Sie werden von Landwirten und/oder Unternehmen des Agrar- und Nahrungsmittelsektors in Verbindung mit anderen Interessenträgern, z.B. Forschern und Beratern, gegründet. Die OG leisten einen Beitrag zur Erreichung der Ziele der EIP entsprechend Artikel 55 der ELER-Verordnung.
d) Qualitätsprodukte sind gemäß Artikel 16 der ELER-Verordnung nach Qualitätsregelungen erzeugte landwirtschaftliche Erzeugnisse und Produkte, die bei der Verarbeitung entsprechender Erzeugnisse hergestellt werden.
e) Unternehmensgrößen
- KMU umfassen Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen.
- Mittelgroße Unternehmen sind Unternehmen oberhalb der KMU, die weniger als 750 Personen beschäftigen oder einen Jahresumsatz von 200 Mio. Euro nicht überschreiten.
Zur Berechnung der Mitarbeiterzahl und des finanziellen Schwellenwertes finden jeweils die Bestimmungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/20142) (Agrarfreistellungsverordnung) Anwendung.
f) Eine Verbesserung der Effizienz des Ressourceneinsatzes beinhaltet grundsätzlich deren Einsparung, insbesondere von Wasser und/oder Energie.
g) Der Geschäftsplan enthält zumindest die in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 807/20143) bestimmten Angaben.
1.0 Gründung und Tätigwerden von Erzeugerzusammenschlüssen4)
1.1 Zuwendungszweck
Die Förderung zielt darauf ab, die Gründung und das Tätigwerden von Erzeugerzusammenschlüssen zu unterstützen sowie deren Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern, um auf diese Weise zur Absatzsicherung oder zur Schaffung von Erlösvorteilen auf der Erzeugerebene beizutragen.
Die Förderung leistet einen Beitrag dazu, die Erfassung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Hinblick auf Art, Menge und Qualität des Angebotes an die Erfordernisse des Marktes anzupassen.
1.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss
1.2.1 Förderfähig sind angemessene Aufwendungen für Organisationskosten.
Beihilfefähige Kosten sind:
a) Gründungskosten,
b) Personal- und Geschäftskosten,
c) Kosten für Büroeinrichtungen einschließlich Hard- und Software.
1.2.2 Nicht förderfähig sind:
a) Kosten für Personal, wenn es in einer arbeitsrechtlichen oder organschaftlichen Beziehung zu Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse steht,
b) Kreditbeschaffungskosten, Zinsen, Leasingkosten, Pachten, Erbbauzinsen, Grunderwerbssteuer, Umsatzsteuer,
c) Aufwendungen, die unmittelbar die Erzeugung betreffen,
d) Abschreibungsbeträge für Investitionen,
e) Anschaffungskosten für Personenkraftwagen und Vertriebsfahrzeuge sowie für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden,
f) Erzeugerorganisationen wie Unternehmen oder Genossenschaften, deren Zweck die Leitung eines oder mehrerer landwirtschaftlicher Betriebe ist und die daher faktisch als Einzelerzeuger anzusehen sind,
g) Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse,
h) Branchenverbände sowie sonstige landwirtschaftliche Vereinigungen, die in den Betrieben ihrer Mitglieder Aufgaben wie die gegenseitige Unterstützung oder Vertretungs- und Betriebsführungsdienste übernehmen, aber nicht zur gemeinsamen Anpassung des Angebots an die Markterfordernisse beitragen,
i) Erzeugerzusammenschlüsse, deren Ziele mit den Artikeln 152 Absatz 1 Buchstabe c) und 156 der Verordnung (EU) Nr. 1308/20135) unvereinbar sind.
1.3 Zuwendungsempfänger
Erzeugerzusammenschlüsse.
1.4 Art und Höhe der Zuwendungen
1.4.1 Die Zuwendungen werden als Zuschüsse gewährt.
1.4.2 Die Zuwendungen werden den Erzeugerzusammenschlüssen für die ersten fünf Jahre als Pauschalbeihilfe in jährlichen Tranchen gezahlt. Die Zuwendungen dürfen im ersten und zweiten Jahr bis zu einer Höhe von 60%, im dritten Jahr bis zu 50%, im vierten Jahr bis zu 40% und im fünften Jahr bis zu 20% der Organisationskosten gewährt werden. Für Erzeugerzusammenschlüsse, die ausschließlich Qualitätsprodukte erfassen, verarbeiten oder vermarkten, gelten jeweils um 15 Prozentpunkte höhere Zuwendungshöchstgrenzen.
Die Höhe der Zuwendungen zu den Organisationskosten darf den in der Tabelle angegebenen prozentualen Anteil der jährlich nachgewiesenen Verkaufserlöse des Erzeugerzusammenschlusses nicht übersteigen.
[Tabelle nicht abgedruckt]
1.4.3 Für die Berechnung der Zuwendungen kann nur die angediente Menge der nachgewiesenen Verkaufserlöse berücksichtigt werden.
1.4.4 Die jährliche Zuwendung darf den Betrag von 100.000 Euro nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag der Zuwendungen beläuft sich auf maximal 400.000 Euro.
1.5 Zuwendungsvoraussetzungen
1.5.1 Erzeugerzusammenschlüsse müssen – unabhängig von ihrer Rechtsform – auf Dauer, mindestens aber für fünf Jahre, angelegt sein. Die dem Erzeugerzusammenschluss zugrunde liegenden Verträge bedürfen der Schriftform und müssen der Zielsetzung der Förderung entsprechen. Sie müssen von der zuständigen Behörde auf Basis ihres vorgelegten Geschäftsplans förmlich anerkannt werden.
1.5.2 Der dem Erzeugerzusammenschluss zugrunde liegende Vertrag muss die Mitglieder verpflichten, die für die Vermarktung bestimmten Produkte entsprechend den von dem Erzeugerzusammenschluss erstellten Anlieferungs- und Vermarktungsregelungen im Markt anzubieten. Die einschlägigen Wettbewerbsregeln nach den Artikeln 206 bis 210 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind einzuhalten.
Die nach Landesrecht zuständigen Stellen überprüfen spätestens nach Ablauf des Förderzeitraums, ob die Ziele des Geschäftsplans des Erzeugerzusammenschlusses verwirklicht worden sind.
1.6 Sonstige Bestimmungen
1.6.1 Soweit Maßnahmen nach diesem Förderungsgrundsatz ohne Kofinanzierung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds zur Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) durchgeführt werden und nicht vom Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (EPLR) erfasst sind, werden die Zuwendungen nach diesem Förderungsgrundsatz gewährt auf Grundlage und in Übereinstimmung mit der Agrarfreistellungsverordnung (insbesondere Artikel 19).
1.6.2 Die Mitgliedschaft in einem Erzeugerzusammenschluss kann frühestens zum Schluss des dritten vollen Geschäftsjahres gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens ein Jahr.
1.6.3 Der dem Erzeugerzusammenschluss zugrunde liegende Vertrag und der Geschäftsplan sowie sonstige Unterlagen müssen die Konzeption und die Ziele des Erzeugerzusammenschlusses aufzeigen. Die Konzeption muss erkennen lassen, dass der Erzeugerzusammenschluss
a) die unterstellten Produktpreise, Produktions- und Absatzmengen erreichen kann und
b) zur Sicherung des landwirtschaftlichen Einkommens beiträgt oder
c) neue Märkte erschließt oder
d) der wachsenden Nachfrage nach diesen Produkten entgegenkommt.
1.6.4 Erzeugerzusammenschlüsse können Zuwendungen zu den Organisationskosten für solche Aufwendungen erhalten, die ab dem Tag der förmlichen Anerkennung durch die dafür nach Landesrecht zuständige Stelle entstanden sind. Gründungskosten sind unabhängig davon zuwendungsfähig.
1.6.5 Die Auszahlung der letzten Tranche der Zuwendungen zu den Organisationskosten kann erst dann erfolgen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung des Geschäftsplans überprüft worden ist.
Sollten die Ziele des Geschäftsplans nicht oder nicht vollständig erreicht werden, sind die Zuwendungen teilweise oder vollständig zurückzufordern.
1.6.6 Die Zuwendung zu den Organisationskosten wird unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall gewährt, dass der Erzeugerzusammenschluss sich innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Gründung auflöst.
2.0 Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
2.1 Zuwendungszweck
Die Förderung zielt darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit von
- Erzeugerzusammenschlüssen,
- Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung, deren Tätigkeit sich nicht gleichzeitig auf die Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse bezieht sowie von
- Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Rahmen von Kooperationen und OG oder deren Mitglieder zu verbessern, um auf diese Weise zur Absatzsicherung oder zur Schaffung von Erlösvorteilen auf der Erzeugerebene beizutragen. Hierbei sollen Innovationspotenziale erschlossen werden.
Die Förderung soll darüber hinaus einen Beitrag zur Verbesserung der Effizienz des Ressourceneinsatzes – insbesondere von Wasser und/oder Energie – leisten und damit die ressourcensparende Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen entsprechend den Anforderungen des Marktes unterstützen.
2.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss
2.2.1 Förderfähig sind angemessene Aufwendungen für Investitionen, die der Erfassung, Lagerung, Kühlung, Sortierung, marktgerechten Aufbereitung, Verpackung, Etikettierung, Verarbeitung oder Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse dienen.
Die Investitionen können auf den Neu- und Ausbau von Kapazitäten einschließlich technischer Einrichtungen oder auf die innerbetriebliche Rationalisierung durch Umbau und/oder Modernisierung und/oder Digitalisierung von technischen Einrichtungen ausgerichtet sein.
Die Vorhaben sind innerhalb von drei Jahren durchzuführen. In begründeten Einzelfällen kann diese Frist durch die zuständige Behörde um drei Jahre verlängert werden. Die Vorhaben können sich in Projektabschnitte gliedern.
2.2.2 Innovative Investitionen im Rahmen der EIP können ebenfalls gefördert werden. Voraussetzung ist, dass diese innovativen Investitionen im Rahmen der Tätigkeit einer OG oder deren Mitglieder unterstützt werden.
Allgemeine Aufwendungen wie Architekten- und Ingenieurleistungen, Baugenehmigungen, Beratungsgebühren, Durchführbarkeitsstudien, Kosten der Vorplanung, Projektdurchführung und -begleitung, die im direkten Zusammenhang mit den Maßnahmen nach den Nummern 2.2.1 und 2.2.2 stehen, können ebenfalls gefördert werden.
2.2.3 Nicht förderfähig sind:
a) Neuanlagen, wenn
- dem Aus- oder Umbau vorhandener Anlagen oder
- dem Ankauf geeigneter Gebäude, die vor ihrem Ankauf einem anderen Zweck dienten, wirtschaftlich der Vorzug zu geben ist.
Der Umbau vorhandener Anlagen sowie der Ankauf geeigneter Gebäude kann nicht gefördert werden, wenn diese zum gleichen Zweck bereits zu einem früheren Zeitpunkt gefördert wurden.
b) eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,
c) Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken und bei bebauten Grundstücken, die auf das Grundstück entfallenden Ausgaben,
d) Ersatzbeschaffungen, Eigenleistungen, gebrauchte Maschinen und Einrichtungen,
e) Wohnbauten nebst Zubehör,
f) Anschaffungskosten für Personenkraftfahrzeuge und Vertriebsfahrzeuge, Kosten für Büroeinrichtungen,
g) Kreditbeschaffungskosten, Zinsen, Leasingkosten, Pachten, Erbbauzinsen, Grunderwerbsteuer, Umsatzsteuer, Kauf von Patenten und nicht an die zu fördernde Investition gebundene Lizenzen sowie Marken,
h) Abschreibungsbeiträge für Investitionen,
i) Aufwendungen, die unmittelbar der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen,
j) Aufwendungen, die dem Absatz auf der Erzeuger- und Einzelhandelsstufe dienen,
k) Investitionen im Zusammenhang mit der Erzeugung von Biokraftstoffen aus Nahrungsmittelpflanzen,
l) Verwaltungskosten der Länder,
m) Aufwendungen für Investitionen in die Schlachtung von Tieren jeweils von der Betäubung/Tötung bis einschließlich der Abkühlung der Schlachtkörper entsprechend Anhang III Abschnitt I Kapitel VII Ziffer 1 oder Anhang III Abschnitt II Kapitel IV Ziffer 8 der Verordnung (EG) Nr. 853/20046), soweit die Unternehmen größer als Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne des Anhangs I der Agrarfreistellungsverordnung sind,
n) Aufwendungen für Ölmühlen soweit die Unternehmen größer als Kleinst- oder kleine Unternehmen im Sinne des Anhangs I der Agrarfreistellungsverordnung sind,
o) Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse,
p) anteilige Investitionen zur Erzeugung erneuerbarer Energien, die durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gefördert werden,
q) Investitionen zur Erfüllung geltender EU-Normen (Umwelt- und Hygienevorschriften),
r) Vorhaben, deren Förderung zu einem Verstoß gegen in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegte Verbote und Beschränkungen führen würde.
2.2.4 Das Vorhaben muss mit den europäischen und nationalen Umweltschutzvorschriften im Einklang stehen. UVP-pflichtige7) Vorhaben sind nur förderfähig, wenn eine Genehmigung für das Vorhaben erteilt worden ist.
2.3 Zuwendungsempfänger
a) Erzeugerzusammenschlüsse,
b) Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung, deren Tätigkeit sich nicht gleichzeitig auf die Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse bezieht sowie
c) Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Rahmen von Kooperationen und OG oder deren Mitglieder.
2.4 Art und Höhe der Zuwendungen
2.4.1 Die Zuwendungen werden als Zuschüsse gewährt.
2.4.2 Es können Zuwendungen zu den förderfähigen Aufwendungen für Investitionen in folgender Höhe gewährt werden:
a) Für die Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen
aa) Erzeugerzusammenschlüsse bis zu 35%, sofern diese mehr als 50% Qualitätsprodukte erfassen und vermarkten bis zu 40%,
ab) Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung bis zu 25%, sofern diese mehr als 50% Qualitätsprodukte erfassen und vermarkten bis zu 30%,
ac) Mittelgroße Unternehmen bis zu 20%, sofern diese mehr als 50% Qualitätsprodukte erfassen und vermarkten bis zu 25%,
ad) Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung im Rahmen von Kooperationen bis zu 35%, sofern diese mehr als 50% Qualitätsprodukte erfassen und vermarkten bis zu 40%
ae) Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung im Rahmen von OG oder deren Mitgliedern bis zu 55%.
b) Für die Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu Nicht-Anhang-I-Erzeugnissen für mittlere Unternehmen bis zu 10% und für Kleinst- und kleine Unternehmen bis zu 20%.
Für die Zuwendungsempfänger gemäß Nummer 2.3, die ausschließlich Qualitätsprodukte verarbeiten und vermarkten, gelten jeweils bis zu 15 Prozentpunkte höhere Zuwendungshöchstgrenzen. Die festgesetzten Höchstsätze gemäß Artikel 17 Absatz 3 der ELER-Verordnung dürfen nicht überschritten werden.
2.4.3 Bei einer gleichzeitigen Förderung der Investitionsvorhaben im Rahmen anderer Förderprogramme dürfen die Zuwendungen, die im Anhang der ELER-Verordnung und in der Agrarfreistellungsverordnung und der Verordnung (EU) Nr. 651/20148) (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) aufgeführten Zuwendungssätze bzw. Obergrenzen der Zuwendungen, nicht übersteigen.
2.5 Zuwendungsvoraussetzungen
2.5.1 Für Erzeugerzusammenschlüsse gelten die Zuwendungsvoraussetzungen der Maßnahme 1.0 „Gründung und Tätigwerden von Erzeugerzusammenschlüssen“ (Nummern 1.5.1, 1.5.2 erster Absatz und 1.6.3).
2.5.2 Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung können nur gefördert werden, wenn sie mindestens fünf Jahre lang mindestens 40% ihrer Aufnahmekapazität an den Erzeugnissen, für die sie gefördert werden, durch Lieferverträge oder Dienstleistungsverträge mit Erzeugerzusammenschlüssen oder einzelnen Erzeugern auslasten.
Von dem Erfordernis des Abschlusses von Lieferverträgen kann bei Investitionen in Vermarktungseinrichtungen für Blumen und Zierpflanzen, Verarbeitungseinrichtungen von Streuobst und bei Tierkörperbeseitigungsanlagen abgesehen werden.
2.5.3 Im Rahmen des Investitionskonzeptes ist ein Nachweis über die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens sowie normaler Absatzmöglichkeiten zu erbringen.
2.5.4 Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung, deren Tätigkeit sich nicht gleichzeitig auf die Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse bezieht sowie Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Rahmen von Kooperationen und OG oder deren zu fördernde Mitglieder dürfen nicht größer als mittelgroße Unternehmen sein.
2.5.5 Der dem Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Rahmen von Kooperationen und OG oder deren Mitgliedern zugrunde liegende Vertrag bzw. Kooperationsvereinbarung und der Geschäfts- bzw. Aktionsplan sowie sonstige Unterlagen müssen die Konzeption und die Ziele der Kooperation aufzeigen. Er muss die Mitglieder verpflichten, die für die Vermarktung bestimmten Produkte entsprechend den von der Kooperation erstellten Anlieferungs- und Vermarktungsregelungen am Markt anzubieten.
2.5.6 Die verbesserte Ressourcennutzung ist in geeigneter Weise darzustellen.
2.5.7 Aufwendungen für Investitionen in die Schlachtung von Tieren in mittleren Unternehmen sind nur förderfähig, wenn
a) mit einer regionalen Bedarfs- und Umfeldanalyse dargelegt wird, dass nach Umsetzung des Vorhabens keine Verdrängung oder signifikante Schwächung von bestehenden Unternehmen der Schlachtung und Fleischverarbeitung (insbesondere von Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen) zu erwarten ist und das Vorhaben vorrangig einer regional ausgerichteten Wertschöpfungskette und der Verkürzung von Tiertransportzeiten dient. Die regionale Bedarfs- und Umfeldanalyse ist im Auftrag des Antragstellers extern durch einen unabhängigen Sachverständigen mit ausgewiesenen Fachkenntnissen des Schlachtmarktes zu erstellen und muss in einer räumlich ausgerichteten (d.h. über Ländergrenzen hinausgehenden) Betrachtung mindestens die folgenden Teilanalysen umfassen:
- Beschreibung des Bezug- und Absatzmarktes unter Darstellung der regionalen Wertschöpfungskette,
- Abschätzung des Regionalvermarktungspotentials innerhalb des vorgesehenen Vertriebsgebietes,
- Kalkulation des Schlachttieraufkommens innerhalb des vorgesehenen Einzugsgebietes,
- Analyse der Wettbewerbersituation bezogen auf die Einzugsgebiete bestehender Schlachtstätten unter besonderer Berücksichtigung von Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen,
- Bedarfsermittlung für zusätzliche Schlachtkapazitäten innerhalb des vorgesehenen Einzugsgebietes.
Auf die regionale Bedarfs- und Umfeldanalyse kann verzichtet werden, wenn die Aufwendungen der Modernisierung bestehender Schlachtstätten dienen und das Vorhaben mit einer Kapazitätserweiterung von nicht mehr als 10 Prozent verbunden ist.
b) in der Schlachtstätte auch die Lohnschlachtung angeboten wird, einschließlich der Annahme von Schlachtvieh in kleinen Stückzahlen (d.h. ohne Mindestanlieferungsmengen).
Die Förderung von Aufwendungen für Investitionen in die Schlachtung von Tieren in mittleren Unternehmen ist bis zum 31.12.2024 befristet.
2.6 Sonstige Bestimmungen
2.6.1 Soweit Maßnahmen nach diesem Fördergrundsatz ohne Kofinanzierung aus dem ELER durchgeführt werden und nicht vom EPLR erfasst sind, werden die Zuwendungen nach diesem Fördergrundsatz gewährt auf Grundlage und in Übereinstimmung mit
- der Agrarfreistellungsverordnung (insbesondere Artikel 17)9) sowie
- der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (insbesondere Artikel 17)10).
2.6.2 Soweit Maßnahmen nach diesem Fördergrundsatz mit Kofinanzierung aus dem ELER durchgeführt werden und gleichzeitig eine Verarbeitung zu Nicht-Anhang-I-Erzeugnissen erfolgt, werden die Zuwendungen nach diesem Fördergrundsatz gewährt auf Grundlage und in Übereinstimmung mit Artikel 44 der Agrarfreistellungsverordnung. Die Beihilfe wird nicht eingeführt, bevor die Kommission das einschlägige EPLR genehmigt hat.11)
2.6.3 Im Rahmen der beihilferechtlichen Freistellung dieses Fördergrundsatzes nach der Agrarfreistellungsverordnung und der Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung gelten folgende Anmeldeschwellen:
a) Nach Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe c) und k) der Agrarfreistellungsverordnung:
- Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Artikel 17: 7,5 Mio. Euro pro Unternehmen und Investitionsvorhaben
- Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen oder in die Baumwollerzeugung gemäß Artikel 44: 7,5 Mio. Euro pro Investitionsvorhaben
b) Nach Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe c) der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung:
Investitionsbeihilfen für KMU: 7,5 Mio. Euro pro Unternehmen und Investitionsvorhaben
2.6.4 Werden Maßnahmen mittelgroßer Unternehmen ohne Kofinanzierung aus dem ELER durchgeführt und sind diese nicht im EPLR erfasst, ist eine gesonderte beihilferechtliche Notifizierung dieses Förderungsgrundsatzes erforderlich. Die Zuwendungen werden auf Grundlage und Übereinstimmung mit dem Agrarrahmen (insbesondere Kapitel 1 Abschnitt 1.1.1.4.) gewährt.12) Für Einzelinvestitionsbeihilfen im Rahmen dieser Notifizierung gelten die Anmeldeschwellen nach Randnummer 37 Buchstabe a) und c) des Agrarrahmens13).
2.6.5 Sofern eine OG oder deren Mitglieder einen Antrag auf Förderung stellen, können die Ergebnisse der Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren, Prozesse und Technologien in der Land- und Ernährungswirtschaft (Nummer 2.2.2) über die EIP-Vernetzungsstelle Deutschland allen Interessenten zugänglich gemacht werden.
2.6.6 Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten
- Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Jahren ab Fertigstellung und
- technischen Einrichtungen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach Abschluss des Vorhabens
- EDV-Ausstattungen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren jeweils nach Abschluss des Vorhabens nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.
3.0 Kooperationen (Zusammenarbeit)14)
3.1 Zuwendungszweck
Die Förderung zielt darauf ab, durch Zusammenarbeit die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse besser an die Erfordernisse des Marktes und einer nachhaltigen Entwicklung anzupassen, Versorgungsketten und die nachhaltige Versorgung mit Lebens-, Futtermitteln und Biomaterialien effizienter zu machen und einen Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz sowie eine Anpassung an den Klimawandel zu leisten, die regionale Zusammenarbeit zu stärken und damit zur Wettbewerbsfähigkeit der Beteiligten im Markt beizutragen.
3.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss
3.2.1 Förderfähig sind im Bereich der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher und NichtAnhang-I-Erzeugnisse
a) die Zusammenarbeit zwischen kleinen Wirtschaftsteilnehmern im Agrarsektor bei der Organisation von Ressourcen,
b) eine horizontale und vertikale Zusammenarbeit zwischen Akteuren der Versorgungskette zur Schaffung logistischer Plattformen für die Förderung kurzer Versorgungsketten und lokaler Märkte.
3.2.2 Folgende bei der Durchführung gemäß Nummer 3.2.1 anfallende Kosten können gefördert werden:
a) Konzepte für die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren in der Land- und Ernährungswirtschaft,
b) Durchführbarkeitsstudien und Kosten für die Erstellung eines Geschäftsplans oder eines gleichwertigen Plans,
c) laufende Kosten der Zusammenarbeit.
3.2.3 Nicht förderfähig sind:
a) Aufwendungen für Aktivitäten (Direktkosten spezifischer Projekte im Zusammenhang mit der Durchführung des Geschäftsplans, einer Entwicklungsstrategie oder einer auf Innovation ausgerichtete Aktion), die bereits über die Maßnahme 2.0 „Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse“ gefördert werden,
b) die Förderung von Branchenverbänden.
3.3 Zuwendungsempfänger
Kooperationen.
3.4 Art und Höhe der Zuwendungen
3.4.1 Die Zuwendungen werden als Zuschüsse gewährt.
3.4.2 Die Zuwendungen für die Förderung gemäß Nummer 3.2.2 a) und b) können bis zu 50% der zuwendungsfähigen Kosten betragen.
3.4.3 Die Zuwendungen für die Förderung gemäß Nummer 3.2.2 c können im ersten und zweiten Jahr bis zu 60%, im dritten Jahr bis zu 50%, im vierten Jahr bis zu 40% und im fünften Jahr bis zu 20% der förderfähigen Kosten betragen.
Die Zuwendungen für die Zusammenarbeit können bis zu fünf Jahren gewährt werden.
Betrifft die Zuwendung gemäß den Nummern 3.4.2 und 3.4.3 ausschließlich Qualitätserzeugnisse, gelten jeweils um 15 Prozentpunkte höhere Zuwendungshöchstgrenzen.
3.4.4 Der Gesamtbetrag der Zuwendungen beläuft sich bei Kooperationen auf bis zu 200.000 Euro.
3.4.5 Bei einer gleichzeitigen Förderung der Vorhaben im Rahmen anderer Förderprogramme dürfen die Zuwendungen die im Anhang der ELER-Verordnung und im Agrarrahmen aufgeführten Zuwendungssätze bzw. Obergrenzen der Zuwendungen nicht übersteigen.
3.5 Zuwendungsvoraussetzungen
Die einschlägigen Wettbewerbsregelungen, insbesondere die Artikel 101 und 102 AEUV und die Artikel 206 bis 210 a) der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013, sind einzuhalten.
Die Förderung von Kooperationen setzt voraus, dass sich mindestens zwei Einrichtungen an dieser beteiligen.
3.6 Sonstige Bestimmungen
Soweit Maßnahmen nach diesem Förderungsgrundsatz ohne Kofinanzierung aus dem ELER durchgeführt werden und nicht vom EPLR erfasst sind, ist eine gesonderte beihilferechtliche Notifizierung dieses Fördergrundsatzes erforderlich. Die Zuwendungen nach diesem Fördergrundsatz werden auf Grundlage und Übereinstimmung mit dem Agrarrahmen (insbesondere Kapitel 1 Abschnitt 1.1.11.) gewährt.
B. Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsstrukturen der Fischwirtschaft
Maßnahmen
1.0 Verarbeitung und Vermarktung fischwirtschaftlicher Erzeugnisse
1.1 Verwendungszweck
Die Förderung zielt darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung fischwirtschaftlicher Erzeugnisse zu verbessern, Innovationspotentiale zu erschließen sowie den Energieeinsatz und Umweltbelastungen zu verringern.
1.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss
1.2.1 Förderfähig sind die nach
- Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b i) bis iii) und Buchstabe c ii) und iv) und
- Artikel 69 Absatz 1 Buchstaben a bis f der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) angemessenen Aufwendungen. Artikel 69 Absatz 2 ist zu beachten.
Hiernach sind insbesondere folgende Maßnahmen förderfähig:
a) Vermarktungsmaßnahmen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse:
Die Erschließung neuer Märkte und die Verbesserung der Bedingungen für das Inverkehrbringen, einschließlich von
- Arten mit Vermarktungspotenzial,
- unerwünschten Fängen aus kommerziell genutzten Beständen,
- mit umweltfreundlichen Methoden gewonnenen Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen,
die Förderung der Qualität und des Mehrwerts durch Erleichterung
- der Zertifizierung und die Förderung von nachhaltigen Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, einschließlich Erzeugnissen aus der kleinen Küstenfischerei, sowie von umweltfreundlichen Verarbeitungsmethoden,
- der Aufmachung und Verpackung der Erzeugnisse.
b) Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen:
Investitionen, die
- zu Energieeinsparungen beitragen oder die Umweltbelastung verringern, Abfallbehandlung eingeschlossen,
- die Sicherheit, die Hygiene, die Gesundheit und die Arbeitsbedingungen verbessern,
- die Verarbeitung von Fängen aus kommerziell genutzten Beständen fördern, die nicht für den menschlichen Verzehr nutzbar sind,
- der Verarbeitung von Nebenerzeugnissen dienen, die bei der Hauptverarbeitung anfallen,
- der Verarbeitung von ökologischen Aquakulturerzeugnissen dienen,
- zu neuen oder verbesserten Erzeugnissen, neuen oder verbesserten Verfahren oder neuen oder verbesserten Systemen der Verwaltung oder Organisation führen.
1.2.2 Investitionen können
a) auf den Neu- und Ausbau von Kapazitäten einschließlich technischer Einrichtungen,
b) auf die innerbetriebliche Rationalisierung durch Umbau und/oder Modernisierung von technischen Einrichtungen
ausgerichtet sein.
Die Vorhaben sind innerhalb von drei Jahren durchzuführen.
1.2.3 Zu den förderfähigen Aufwendungen zählen auch die Kosten der Vorplanung, die im direkten Zusammenhang mit der Investition stehen, soweit es sich nicht um Verwaltungskosten der Länder handelt.
1.2.4 Von der Förderung sind ausgeschlossen:
a) Investitionen auf der Einzelhandelsstufe, soweit es sich nicht um Direktvermarktung handelt,
b) rechtlich gebotene Maßnahmen,
c) der Erwerb von Grundstücken,
d) Wohnbauten nebst Zubehör,
e) Neuanlagen, wenn dem Aus- oder Umbau vorhandener Anlagen oder dem Ankauf von für das Vorhaben geeigneter Gebäude, die vor ihrem Ankauf einem anderen Zweck dienten oder nicht zum gleichen Zweck bereits gefördert wurden, wirtschaftlich der Vorzug zu geben ist,
f) eingebrachte Grundstücke, Gebäude Einrichtungen und technische Anlagen,
g) Ersatzbeschaffungen und Reparaturen,
h) Eigenleistungen,
i) Ankäufe von Kapazitäten, deren Errichtung mit öffentlichen Mitteln, die der Strukturverbesserung dienten, gefördert worden ist,
j) Anschaffungskosten für Personenkraft- und Vertriebsfahrzeuge,
k) Kosten für Büroeinrichtungen,
l) Kreditbeschaffungskosten, Pachten, Zinsen, Steuern, Abschreibungen,
m) Kauf von Patenten, Lizenzen, Marken,
n) Betriebskosten.
1.3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können Erzeugerzusammenschlüsse für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, jeweils unabhängig von der gewählten Rechtsform, sein, Unternehmen der Be- und Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen und des Handels sowie Direktvermarkter entsprechender Erzeugnisse.
1.4 Zuwendungsvoraussetzungen
1.4.1 Gefördert werden ausschließlich in Nummer 1.2.1 genannte Maßnahmen, die den einschlägigen Vorgaben des EMFF und dem zugehörigen Operationellen Programm für Deutschland -Bereich Verarbeitung und Vermarktung entsprechen.
1.4.2 Jede Förderung setzt voraus, dass die betriebswirtschaftliche Rentabilität des Vorhabens gesichert erscheint.
Hierfür sind geeignete Nachweise vorzulegen.
1.4.3 Durch die Förderung darf der Wettbewerb nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
1.5 Art und Höhe der Zuwendungen
1.5.1 Die Zuwendungen werden als Zuschüsse gewährt.
Zu den Maßnahmen nach Nummer 1.2.1 können Zuschüsse bis zu 25% der förderfähigen Aufwendungen des Vorhabens gewährt werden.
1.5.2 Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten
a) Bauten und bauliche Anlagen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Jahren ab Fertigstellung,
b) technische Einrichtungen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab Lieferung veräußert, verpachtet, stillgelegt oder nicht den Zuwendungsvoraussetzungen entsprechend verwendet werden.
1.6 Sonstige Bestimmungen
Bei Maßnahmen, die ohne Ko-Finanzierung aus dem EMFF durchgeführt werden, sind zusätzlich zu Nummer 1.4.1 die einschlägigen beihilferechtlichen Bestimmungen zu beachten.
1) Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. EU Nr. L347 S. 487 vom 20.12.2013).
2) Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25.06.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L193 S. 1 vom 01.07.2014).
3) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften (ABl EU Nr. L 227 S. 1 vom 31.07.2014).
4) Die Maßnahme ist nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 freigestellt. Die Kurzbeschreibung dieser Maßnahme ist für die Laufzeit bis 30.06.2023 unter der Nummer SA.50629 (2018/XA) bei der Europäischen Kommission registriert.
5) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. EU Nr. L 347 S. 61 vom 20.12.2013).
6) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs vom 28.10.2008 (ABl. L 277 S. 8 vom 18.10.2008).
7) Umweltverträglichkeitsprüfung.
8) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.06.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 187 S. 1 vom 26.06.2014).
9) Die Kurzbeschreibung dieser Maßnahme ist für die Laufzeit bis 30.06.2023 unter der Nummer SA.62911 (2021/XA) bei der Europäischen Kommission registriert.
10) Die Kurzbeschreibung dieser Maßnahme ist für die Laufzeit bis 30.06.2023 unter der Nummer SA.60527 (2020/X) bei der Europäischen Kommission registriert.
11) Die Kurzbeschreibung dieser Maßnahme ist für die Laufzeit bis 30.06.2023 unter der Nummer SA.62911 (2021/XA) bei der Europäischen Kommission registriert.
12) Die staatliche Beihilfe Nummer SA. 59238 (2020/N) i.V.m. Nummer SA. 42954 (2015/N) wurde mit Entscheidung der Europäischen Kommission vom 16.12.2020 mit einer Laufzeit bis 31.12.2022 genehmigt. Die darin enthaltenen Vorgaben sind verbindlich.
13) Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 (ABl. EU Nr. C 204 S. 1 vom 01.07.2014).
14) Die staatliche Beihilfe Nummer SA.59238 (2020/N) i.V.m. Nummer SA.42921 (2015/N) wurde mit Entscheidung der Europäischen Kommission vom 16.12.2020 mit einer Laufzeit bis 31.12.2022 genehmigt. Die darin enthaltenen Vorgaben sind verbindlich.
Förderbereich 4: Markt- und standortangepasste sowie umweltgerechte Landbewirtschaftung einschließlich Vertragsnaturschutz und Landschaftspflege
Der Förderbereich gliedert sich in folgende Maßnahmengruppen:
A. Förderung der Zusammenarbeit im ländlichen Raum für eine markt- und standortangepasste sowie umweltgerechte Landbewirtschaftung einschließlich Vertragsnaturschutz und Landschaftspflege
B. Förderung des ökologischen Landbaus und anderer besonders nachhaltiger gesamtbetrieblicher Verfahren
C. Förderung von besonders nachhaltigen Verfahren im Ackerbau oder bei einjährigen Sonderkulturen
D. Förderung besonders nachhaltiger Verfahren auf dem Dauergrünland
E. Förderung besonders nachhaltiger Verfahren bei Dauerkulturen
F. Förderung besonders nachhaltiger und tiergerechter Haltungsverfahren
G. Erhaltung der Vielfalt der genetischen Ressourcen in der Landwirtschaft
H. Nicht-produktiver investiver Naturschutz
I. Vertragsnaturschutz
J. Schutz vor Schäden durch den Wolf
K. Förderung besonders nachhaltiger Verfahren im Zusammenhang mit der Umsetzung der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie
Allgemeine Bestimmungen
1.0 Begriffsbestimmungen für mehrere Maßnahmengruppen
1.1 Verpflichtungszeitraum
Der Verpflichtungszeitraum beginnt an dem Tag, von dem an der Zuwendungsempfänger die Verpflichtungen nach den Grundsätzen dieses Förderbereichs und nach den im Rahmen der Grundsätze dieses Förderbereichs von den Ländern erlassenen Verwaltungsbestimmungen erfüllen muss.
Bei Maßnahmen nach den Maßnahmengruppen B bis E, G und I darf er die Dauer von fünf Jahren nicht unterschreiten und kann bis zum Ende des EU-Förderzeitraums verlängert werden.
Bei Maßnahmen nach Maßnahmengruppe F darf der Verpflichtungszeitraum die Dauer von einem Jahr nicht unterschreiten und kann jährlich bis zum Ende des EU-Förderzeitraums für die Dauer eines weiteren Jahres verlängert werden.
Die Förderung erfolgt in Verbindung mit einer Revisionsklausel zur Anpassung an geänderte rechtliche Rahmenbedingungen sowie zum Ausschluss einer Doppelfinanzierung von Landbewirtschaftungsmethoden nach Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1307/20131). Wird die Anpassung vom Begünstigten nicht akzeptiert, so endet die Verpflichtung, ohne dass Sanktionen oder eine Rückzahlung der für den bereits erbrachten Verpflichtungszeitraum erfolgten Zahlungen gefordert werden.
Für MSUL-Maßnahmen, die eine Förderung gemäß oder in der Art von Artikel 28, 29 und 33 der VO (EU) Nr. 1305/20132) erfahren, können in der Übergangszeit ab 2021 abweichende Verpflichtungszeiträume gem. den jeweiligen Bestimmungen der Art. 28 Abs. 5, Art. 29 Abs. 3 und Art. 33 Abs. 2 der VO (EU) Nr. 1305/2013 in der durch Artikel 7 der Verordnung (EU) 2020/22203) geänderten Fassung eingegangen werden.
1.2 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind vorbehaltlich spezieller Regelungen bei einzelnen Maßnahmen:
Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 1307/2013, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen, deren Nutzung überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften.
1.3 Gebiet
Die Begriffe „Gebiet“, „gebietsspezifisch“ oder „gebietsbezogen“ beziehen sich auf Gebiete, die kleiner sind als die Gesamtheit der ländlichen Räume eines Landes und die mittels objektiver Kriterien abgegrenzt werden können.
1.4 Art und Höhe der Zuwendung
Grundlage für die Beträge bei den Maßnahmengruppen B bis G sind bundesweite Durchschnittswerte und -betrachtungen. Sie sind grundsätzlich so bemessen, dass damit Einkommensverluste auf Standorten ausgeglichen werden können, deren natürliches Einkommenspotenzial dem bundesweiten Durchschnitt entspricht.
Im Falle einer Förderung nach den Maßnahmengruppen B bis G können die Länder die unter „Art und Höhe der Zuwendung“ genannten Beträge um bis zu 30% anheben oder absenken.
Alternativ können die Länder die Höhe der Zuwendungen in Abhängigkeit von der Ertragsfähigkeit der Standorte nach den Ertragsmesszahlen (EMZ) der betreffenden Flächen staffeln. In diesem Falle können sie die unter „Art und Höhe der Zuwendung“ genannten Beträge um bis zu 80% (Standorte ab 8.000 EMZ) anheben und um bis zu 30% (Standorte mit weniger als 4.000 EMZ) absenken.
Soweit in Gebieten oder auf bestimmten Flächen des Zuwendungsempfängers Teile der Zuwendungsvoraussetzungen auf andere Weise öffentlich-rechtlich vorgeschrieben sind, dürfen durch die Zuwendung nur die Zuwendungsvoraussetzungen ausgeglichen werden, die nicht anderweitig rechtlich vorgeschrieben sind. Die Länder können in diesen Fällen die Höhe der entsprechenden Verringerung der Zuwendungshöhe bestimmen.
1.5 Ertragsmesszahl
Ertragsmesszahl (EMZ)
Für die Berechnung der Höhe der Zuwendung nach der Standortqualität wird die Ertragsmesszahl je Hektar angewendet. Sie wird folgendermaßen bestimmt:
Fläche in Ar (100 m²), für die die Ackerzahl gilt, × Ackerzahl = EMZ.
Ist eine Fläche kleiner als ein Hektar, kommt die Zuwendungshöhe zur Anwendung, die der EMZ entspricht, die sich bei Hochrechnung der EMZ auf einen Hektar ergibt.
2.0 Weitere Verwaltungsbestimmungen
Im Falle einer Förderung nach den Maßnahmengruppen B bis G gelten die folgenden Verwaltungsbestimmungen:
2.1 Allgemeine Pflichten
Bei Maßnahmen nach den Maßnahmengruppen B bis E sowie G (Artikel 28 Absatz 3 sowie Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013), verpflichten sich Zuwendungsempfänger, während des Verpflichtungszeitraumes
- die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gem. Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/20134),
- die einschlägigen Kriterien und Mindesttätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii) und iii) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013,
- die einschlägigen Mindestanforderungen für den Einsatz von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln oder
- sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen des nationalen Rechts zu beachten, die mit den Zuwendungsvoraussetzungen der jeweiligen Maßnahme in direktem Zusammenhang stehen (relevante Grundanforderungen).
Bei Maßnahmen nach Maßnahmengruppe F (Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013) verpflichten sich Zuwendungsempfänger, während des Verpflichtungszeitraumes die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen nach Tiret 1 sowie die sonstigen einschlägigen verpflichtenden Anforderungen nach Tiret 4 zu beachten, die mit den Zuwendungsvoraussetzungen der jeweiligen Maßnahme in direktem Zusammenhang stehen.
Soweit die Maßnahmen und die entsprechenden maßnahmenspezifisch relevanten Grundanforderungen nicht bereits Gegenstand der Nationalen Rahmenregelung Deutschlands nach der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sind, werden sie von den Ländern in ihren Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum nach der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 bzw. in länderspezifischen Förderrichtlinien dargestellt.
2.2 Kürzung oder Nichtgewährung der Zuwendung
Die Zuwendung wird gemäß Artikel 97 Absatz 1 und 2 der VO (EU) Nr. 1306/2013 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gekürzt oder nicht gewährt, wenn der Zuwendungsempfänger während des Verpflichtungszeitraumes aufgrund einer ihm zurechenbaren Handlung oder Unterlassung die Pflichten nach Nummer 2.1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig in seinem gesamten Betrieb erfüllt.
In diesem Fall wird der Gesamtbetrag der in dem Förderjahr zu gewährenden Zuwendung, in dem die Pflichten nach Nummer 2.1 nicht erfüllt wurden oder werden, gekürzt oder nicht gewährt. Die Entscheidung über die Höhe der Kürzung oder über die Nichtgewährung der Zuwendung ergeht entsprechend den einschlägigen Vorschriften des Europäischen Rechts. Im Übrigen gelten die nationalen Bestimmungen.
2.3 Veränderungen im Verpflichtungszeitraum
2.3.1 Umwandlung der Verpflichtung
Im Falle der Umwandlung einer Verpflichtung innerhalb des Verpflichtungszeitraumes gelten die Bestimmungen des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe a) und b) der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/20145), im Falle einer anderweitigen Anpassung der Verpflichtung innerhalb des Verpflichtungszeitraumes gelten die Bestimmungen des Artikels 14 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014.
2.3.2 Vergrößerung der Fläche des Betriebes (Maßnahmengruppen B bis E sowie G und I)
Im Falle der Vergrößerung der Fläche des Betriebes (Maßnahmengruppen B bis E sowie G und I) während der Dauer der Verpflichtung gelten die Bestimmungen des Artikels 15 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung Nr. 807/2014.
2.3.3 Vergrößerung des Tierbestandes (Maßnahmengruppe F)
Im Falle der Vergrößerung des Tierbestandes eines in eine Fördermaßnahme nach Maßnahmengruppe F einbezogenen Betriebszweiges während der Dauer der Verpflichtung können die Länder eine entsprechende Anpassung der Verpflichtung unter den Voraussetzungen des Artikels 14 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 vornehmen.
2.3.4 Übergang von Betrieben, Flächen oder Betriebszweigen an andere Personen
Im Falle des Übergangs von Betrieben, Flächen oder Betriebszweigen an andere Personen während des Verpflichtungszeitraums gelten
- für flächenbezogene Verpflichtungen die Bestimmungen des Artikels 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und
- für tierschutzbezogene Verpflichtungen die Bestimmungen des Artikels 47 Absatz 5 dieser Verordnung i.V.m. Artikel 14 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014.
2.3.5 Sonstige Veränderungen
Für den Fall sonstiger, von den Nummern 2.3.1 bis 2.3.4 nicht erfasster betrieblicher Veränderungen im Verpflichtungszeitraum, ist eine angemessene Anpassung der Verpflichtung möglich.
Dabei sind bei flächenbezogenen Verpflichtungen die Voraussetzungen des Artikels 47 Absatz 1 Buchstaben b) und c) der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 zu beachten.
Bei tierbezogenen Verpflichtungen kann eine entsprechende Anpassung der Verpflichtung unter den Voraussetzungen des Artikels 14 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 vorgenommen werden.
2.3.6 Veränderungen durch höhere Gewalt
In Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Bestimmungen des Artikels 47 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 i.V. mit Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/20146).
2.3.7 Anwendung mehrerer Maßnahmen
Im Falle der Anwendung mehrerer Maßnahmen nach Maßnahmengruppen B bis G auf Flächen des Betriebes gilt Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 808/20147), sowie die in Anlage 1 (Kombinationstabelle) dargelegten Kombinationsmöglichkeiten bzw. Ausschlüsse.
A. Förderung der Zusammenarbeit im ländlichen Raum für eine markt- und standortangepasste sowie umweltgerechte Landbewirtschaftung einschließlich Vertragsnaturschutz und Landschaftspflege
Maßnahmen
1.0 Erarbeitung von Konzepten zur markt- und standortangepassten sowie umweltgerechten Landbewirtschaftung einschließlich Vertragsnaturschutz und Landschaftspflege im Wege der Zusammenarbeit (MSUL-Konzepte)
2.0 Konzeptbegleitung zur markt- und standortangepassten sowie umweltgerechten Landbewirtschaftung einschließlich Vertragsnaturschutz und Landschaftspflege im Wege der Zusammenarbeit (MSUL-Management) Allgemeiner Zweck der Förderung Zweck der Förderung ist es, Effektivität und Effizienz von Maßnahmen zur markt- und standortangepassten sowie umweltgerechten Landbewirtschaftung einschließlich Vertragsnaturschutz und Landschaftspflege sowie besonders tiergerechter Haltungsverfahren im Wege der Zusammenarbeit der beteiligten Antragsteller mit anderen relevanten Akteuren zu steigern.
1.0 Erarbeitung von Konzepten zur markt- und standortangepassten sowie umweltgerechten Landbewirtschaftung einschließlich Vertragsnaturschutz und Landschaftspflege im Wege der Zusammenarbeit (MSUL-Konzepte)
1.1 Verwendungszweck
Im Rahmen der Verbesserung der Agrarstruktur zielt die Förderung darauf ab, die strategisch-planerische Grundlage für eine effektive und effiziente markt- und standortangepasste sowie umweltgerechte Landbewirtschaftung einschließlich Vertragsnaturschutz und Landschaftspflege mit Maßnahmen der GAK zu schaffen.
Die Maßnahme ist bis zum 31.12.2023 befristet.
1.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss
1.2.1 Förderfähig ist die Erarbeitung integrierter Konzepte zur markt- und standortangepassten sowie umweltgerechten Landbewirtschaftung einschließlich Vertragsnaturschutz und Landschaftspflege als Vorplanung i.S.d. § 1 Absatz 2 GAKG im Rahmen von Kooperationen.
1.2.2 Nicht zuwendungsfähig sind:
a) Maßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorgaben vorgeschrieben sind,
b) Leistungen der öffentlichen Verwaltung,
c) Aufwendungen nach Nummer 1.2.1 bei Erzeugerzusammenschlüssen, Kooperationen oder Operationellen Gruppen im Sinne der Begriffsbestimmungen des Förderbereichs 3 „Verbesserung der Vermarktungsstrukturen“.
1.3 Zuwendungsempfänger
Gefördert werden können:
1.3.1 Betriebsinhaber oder Zusammenschlüsse von Betriebsinhabern im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 1307/2013 mit eigener Rechtspersönlichkeit, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen, deren Nutzung überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften,
1.3.2 Zusammenschlüsse von Betriebsinhabern im vorgenannten Sinne mit eigener Rechtspersönlichkeit mit anderen relevanten Akteuren gemäß Nummer 1.4.4, die sich zum Zweck der gemeinsamen Konzeptentwicklung gemäß Nummer 1.1 gebildet haben.
1.4 Zuwendungsvoraussetzungen
1.4.1 MSUL-Konzepte beziehen sich auf
a) die Gesamtheit des landwirtschaftlichen Betriebs eines Betriebsinhabers oder
b) die Gesamtheit oder Teile der landwirtschaftlichen Betriebe mehrerer Betriebsinhaber oder
c) die Gesamtheit oder Teile der landwirtschaftlichen Betriebe von Zusammenschlüssen von Betriebsinhabern.
1.4.2 Die Konzepte sollen folgende Elemente enthalten:
a) eine Analyse der betriebswirtschaftlichen bzw. landwirtschaftlichen Ausgangslage,
b) eine Beschreibung der Belange des Umwelt-, Naturbzw. Tierschutzes,
c) eine Auflistung der Entwicklungsziele unter Berücksichtigung der Prioritäten nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, soweit diese im Rahmen einer markt- und standortangepassten sowie umweltgerechten Landbewirtschaftung einschließlich Vertragsnaturschutz und Landschaftspflege relevant sind.
d) Darlegung der Entwicklungsstrategie, der Handlungsfelder und der konkreten Maßnahmen zur markt- und standortangepassten sowie umweltgerechten Landbewirtschaftung einschließlich Vertragsnaturschutz und Landschaftspflege sowie besonders tiergerechter Haltungsverfahren,
e) einen Arbeits- und Zeitplan,
f) Kriterien für die Bewertung der Zielerreichung.
1.4.3 MSUL-Konzepte können sich problemorientiert auf thematische Schwerpunkte beschränken.
1.4.4 Die Konzepte werden im Wege der Zusammenarbeit der beteiligten Antragsteller mit anderen relevanten Akteuren erstellt.
Als relevante Akteure kommen insbesondere in Betracht:
a) die Vertretungen des landwirtschaftlichen Berufsstandes,
b) die Selbsthilfeeinrichtungen der Land- und Forstwirtschaft,
c) die Wasser- und Bodenverbände bzw. entsprechende Unterhaltungsverbände,
d) die Anbauverbände des ökologischen Landbaus,
e) die Vereinigungen, in denen Gemeinden oder Gemeindeverbände, Landwirte und Vereinigungen, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern, gleichberechtigt vertreten sind (Landschaftspflegeverbände),
f) die anerkannten Naturschutzverbände,
g) die Umweltverbände,
h) die Landwirtschaftskammern bzw. entsprechende Einrichtungen in Ländern, in denen keine Landwirtschaftskammern bestehen,
i) die Gebietskörperschaften,
j) andere Träger öffentlicher Belange.
Näheres zur Auswahl der relevanten Akteure regeln die Länder.
1.5 Art und Höhe der Zuwendungen
1.5.1 Die Zuwendungen werden als Zuschuss gewährt.
1.5.2 Zuschüsse können bis zu einer Höhe von 80% gewährt werden. Die Länder können Konzepte mit besonderer Bedeutung für Umwelt-, Natur-, Klimaschutz oder Tierschutz mit bis zu 100% fördern.
1.5.3 Der Zuschuss je Konzept kann einmalig bis zu 50.000 Euro betragen. Eine Fortschreibung in der nächsten Förderperiode ist mit einem Zuschuss von bis zu 20.000 Euro möglich.
1.6 Andere Verpflichtungen Das Konzept ist im Rahmen seiner Zielsetzung mit bereits vorhandenen oder beabsichtigten behördenverbindlichen Planungen, Konzepten oder Strategien abzustimmen. Der Abstimmungsprozess ist zu dokumentieren.
2.0 Konzeptbegleitung zur markt- und standortangepassten sowie umweltgerechten Landbewirtschaftung einschließlich Vertragsnaturschutz und Landschaftspflege im Wege der Zusammenarbeit (MSUL-Management)
2.1 Verwendungszweck
Im Rahmen der Verbesserung der Agrarstruktur zielt die Förderung darauf ab, die Entwicklungsprozesse zur markt- und standortangepassten sowie umweltgerechten Landbewirtschaftung einschließlich Vertragsnaturschutz und Landschaftspflege sowie besonders tiergerechter Haltungsverfahren zu initiieren, zu organisieren und die Umsetzung entsprechender Projekte zu begleiten.
Die Maßnahme ist bis zum 31.12.2023 befristet.
2.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss
2.2.1 Förderfähig ist das MSUL-Management zur
a) Information, Beratung und Aktivierung der Beteiligten,
b) Identifizierung und Erschließung räumlicher oder sachlicher Entwicklungspotenziale,
c) Identifizierung und Beförderung zielgerichteter Maßnahmen,
d) Umsetzung des Arbeitsplans nach Nummer 1.4.2.
Näheres regeln die Länder.
2.2.2 Nicht zuwendungsfähig sind:
a) Maßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorgaben vorgeschrieben sind,
b) Leistungen der öffentlichen Verwaltung.
2.2.3 Nicht zuwendungsfähig sind ferner Aufwendungen nach Nummer 2.2.1 bei Erzeugerzusammenschlüssen, Kooperationen oder operationellen Gruppen im Sinne der Begriffsbestimmungen des Förderbereichs 3 „Verbesserung der Vermarktungsstrukturen“.
2.3 Zuwendungsempfänger
Gefördert werden können:
2.3.1 Zusammenschlüsse von Betriebsinhabern im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 1307/2013 mit eigener Rechtspersönlichkeit, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen, deren Nutzung überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, ausüben und die Betriebe selbst bewirtschaften.
2.3.2 Zusammenschlüsse von Betriebsinhabern im vorgenannten Sinne mit eigener Rechtspersönlichkeit mit anderen relevanten Akteuren gemäß Nummer 2.4.2.
2.4 Zuwendungsvoraussetzungen
2.4.1 Das MSUL-Management ist nur förderfähig, wenn Stellen außerhalb der öffentlichen Verwaltung die Funktion des Managements wahrnehmen.
2.4.2 Das Management erfolgt im Wege der Zusammenarbeit der beteiligten Antragssteller mit anderen relevanten Akteuren.
Als relevante Akteure kommen insbesondere in Betracht:
a) die Vertretungen des landwirtschaftlichen Berufsstandes,
b) die Selbsthilfeeinrichtungen der Land- und Forstwirtschaft,
c) die Wasser- und Bodenverbände bzw. entsprechende Unterhaltungsverbände,
d) die Anbauverbände des ökologischen Landbaus,
e) die Vereinigungen, in denen Gemeinden oder Gemeindeverbände, Landwirte und Vereinigungen, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern, gleichberechtigt vertreten sind (Landschaftspflegeverbände),
f) die anerkannten Naturschutzverbände,
g) die Umweltverbände,
h) die Landwirtschaftskammern bzw. entsprechende Einrichtungen in Ländern, in denen keine Landwirtschaftskammern bestehen,
i) die Gebietskörperschaften,
j) andere Träger öffentlicher Belange.
Näheres zur Auswahl der relevanten Akteure regeln die Länder.
2.5 Art und Höhe der Zuwendungen
2.5.1 Die Zuwendungen werden als Zuschuss gewährt.
2.5.2 Ein Zuschuss kann für einen Zeitraum von höchstens sieben Jahren bis zu einer Höhe von 80% gewährt werden. Die Länder können Konzepte mit besonderer Bedeutung für Umwelt-, Natur-, Klimas- oder Tierschutz mit bis zu 100% fördern.
2.5.3 Der Zuschuss kann jährlich bis zu 50.000 Euro betragen.
2.6 Andere Verpflichtungen
Die Arbeitsschritte sowie die Abstimmung unter den Akteuren der Zusammenarbeit, ihre Informations- und Vernetzungsaktivitäten sowie Fortschritte bei der Konzeptumsetzung sind zu dokumentieren.
B. Förderung des ökologischen Landbaus und anderer besonders nachhaltiger gesamtbetrieblicher Verfahren
Maßnahmen
1.0 Ökologische Anbauverfahren
2.0 Emissionsarme und Gewässer schonende Ausbringung von Wirtschaftsdüngern
Begriffsbestimmungen
Ökologische Anbauverfahren
Ökologische Anbauverfahren werden angewendet, wenn die Bewirtschaftung der landwirtschaftlich genutzten Flächen eines Betriebes nach Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/20078) und nachfolgend der Verordnung (EU) Nr. 2018/8489) in ihrer jeweils geltenden Fassung, durchgeführt wird.
Bezugsfläche
Die Bezugsfläche ist Grundlage für die Bemessung der Zuwendung für Maßnahme 3.0 und wird gemäß dem Antrag auf Direktzahlungen des Antragstellers festgestellt.
Die Bezugsfläche wird durch Multiplikation der Anzahl der flüssigen Wirtschaftsdünger erzeugenden GVE des Betriebes mit 0,5 Hektar errechnet. Sie darf in keinem Falle größer als die landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebes sein. Eine flächenspezifische Verpflichtung leitet sich daraus nicht ab.
1.0 Ökologische Anbauverfahren
1.1 Verwendungszweck
Zuwendungszweck ist die Einführung oder Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren zur nachhaltigen Verbesserung der natürlichen und wirtschaftlichen Produktionsbedingungen im Einklang mit den Belangen des Schutzes der Umwelt und der Erhaltung des natürlichen Lebensraums.
1.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss
Gegenstand der Zuwendung ist die Einführung oder Beibehaltung eines ökologischen Anbauverfahrens.
1.3 Zuwendungsempfänger
Siehe Allgemeine Bestimmungen, Nummer 1.2
1.4 Zuwendungsvoraussetzungen
Der Zuwendungsempfänger betreibt für die Dauer des Verpflichtungszeitraums im gesamten Betrieb10) ökologischen Landbau nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und nachfolgend der Verordnung (EU) Nr. 2018/848 in ihrer jeweils geltenden Fassung.
1.5 Art und Höhe der Zuwendungen
Die Höhe der Zuwendung beträgt jährlich:
1.5.1 bei Einführung der Maßnahme
- 590 Euro je Hektar Gemüsebau,
- 250 Euro je Hektar Ackerfläche,
- 250 Euro je Hektar Grünland und
- 950 Euro je Hektar Dauer- oder Baumschulkulturen.
Für die ersten beiden Jahre des Verpflichtungszeitraumes kann der Betrag angehoben werden auf
- 935 Euro je Hektar Gemüsebau,
- 310 Euro je Hektar Ackerfläche,
- 310 Euro je Hektar Grünland und
- 1.275 Euro je Hektar Dauer- oder Baumschulkulturen.
In diesem Fall werden die für das dritte bis fünfte Jahr zu gewährenden Beträge auf die in Nummer 1.5.2 genannten Beträge abgesenkt.
1.5.2 bei Beibehaltung der Maßnahme
- 360 Euro je Hektar Gemüsebau,
- 210 Euro je Hektar Ackerfläche,
- 210 Euro je Hektar Grünland und
- 750 Euro je Hektar Dauer- oder Baumschulkulturen.
1.5.3 Für den zusätzlichen Arbeitszeitbedarf für die Betriebsführung, beschränkt auf die Bereiche Aufzeichnungen, Antragswesen, Information und Weiterbildung zur Erfüllung der Vorgaben aus der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 nachfolgend der Verordnung (EU) Nr. 2018/848 und der zu ihrer Durchführung erlassenen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung, kann sich die Zuwendung um 40 Euro je Hektar, jedoch höchstens um 600 Euro je Unternehmen zum Ausgleich der erforderlichen betrieblichen Transaktionskosten nach Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erhöhen.
1.6 Sonstige Bestimmungen
1.6.1 Abweichungen von den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und nachfolgend der Verordnung (EU) Nr. 2018/848 in ihrer jeweils geltenden Fassung für die ökologische Bienenhaltung oder für die ökologische Aquakultur stellen keinen Verstoß gegen die Zuwendungsbestimmungen dar.
1.6.2 Wird in einem Entwicklungsprogramm eines Landes die Maßnahme „Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel“ nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 angeboten, so dürfen die Fixkosten für die Teilnahme an einer Qualitätsregelung nicht zur Berechnung des Förderbetrages für dasselbe Erzeugnis im Rahmen der Förderung des ökologischen Landbaus herangezogen werden.
1.6.3 Die Förderung ist Teil der Nationalen Rahmenregelung Deutschlands nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.
1.6.4 Im Falle einer rein nationalen Finanzierung und der damit verbundenen Durchführung eines beihilferechtlichen Notifizierungsverfahrens sind die Vorgaben des Agrarrahmens11) insbesondere in Bezug auf die beihilfefähigen Kosten und des Beihilfehöchstbetrags zu berücksichtigen.
2.0 Emissionsarme und Gewässer schonende Ausbringung von Wirtschaftsdüngern12)
2.1 Verwendungszweck
Zuwendungszweck ist die Anwendung besonders nachhaltiger gesamtbetrieblicher Verfahren der Ausbringung von Wirtschaftsdüngern zur nachhaltigen Verbesserung der natürlichen und wirtschaftlichen Produktionsbedingungen, die mit den Belangen des Schutzes der Umwelt und der Erhaltung des natürlichen Lebensraumes vereinbar sind.
2.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss
Gefördert wird die emissionsarme und Gewässer schonende Ausbringung von flüssigem Wirtschaftsdünger nach § 2 DüngeG13) mit Ausbringungsverfahren, die die Verflüchtigung von umweltschädigenden Gasen nach dem Stand der Technik deutlich reduzieren:
2.2.1 Ausbringung der Gesamtmenge der vom Betrieb auszubringenden flüssigen Wirtschaftsdünger nach § 2 DüngeG.
2.2.2 Ausbringung von Teilmengen der vom Betrieb auszubringenden flüssigen Wirtschaftsdünger nach § 2 DüngeG.
2.2.3 Aufbauend auf einer Förderung nach Nummer 2.2.1 können die Länder zusätzlich festlegen, dass die gemäß § 6 Absatz 8 und 9 DüV14) vorgegebene Sperrfrist für die Ausbringung von flüssigem Wirtschaftsdünger nach § 2 DüngeG um 2 Monate ausgeweitet wird.
2.2.4 Von einer Förderung nach Nummer 2.2 sind Betriebe ausgeschlossen, die bereits auf Grund einer Nebenbestimmung im Bescheid zur Genehmigung des Betriebes nach § 4 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImschG15)) i.V.m. § 2 Absatz 1 Nr. 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV16)) verpflichtet sind, Geräte nach Nummer 2.4.1 zu verwenden.
2.2.5 Von einer Förderung nach Nummer 2.2.3 ausgeschlossen sind Betriebe, deren Lagerkapazität für flüssigen Wirtschaftsdünger ausreicht, um einen Zeitraum von 8 Monaten ohne Ausbringung überbrücken zu können, und deren Investition in den Aufbau dieser Lagerkapazität aus Mitteln der öffentlichen Hand gefördert worden ist.
2.3 Zuwendungsempfänger
Siehe Allgemeine Bestimmungen, Nummer 1.2.
2.4 Zuwendungsvoraussetzungen
2.4.1 Der Zuwendungsempfänger sorgt bei einer Förderung nach Nummer 2.2.1 im Verpflichtungszeitraum dafür, dass der gesamte flüssige Wirtschaftsdünger i.S. des § 2 DüngeG, auf den Flächen des Betriebes mit Geräten ausgebracht wird, die den Wirtschaftsdünger direkt in den Boden bzw. unter den Grünland- oder mehrjährigen Ackerfutterpflanzenbestand einbringen.
Optional können die Länder zulassen, dass der Zuwendungsempfänger den Wirtschaftsdünger auf betriebsfremden landwirtschaftlichen Flächen ausbringt.
2.4.2 Der Zuwendungsempfänger sorgt bei einer Förderung nach Nummer 2.2.2 im Verpflichtungszeitraum dafür, dass Teilmengen des flüssigen Wirtschaftsdüngers des Betriebes nach § 2 DüngeG im Rahmen der überbetrieblichen Maschinenverwendung mit Geräten ausgebracht werden, die den Wirtschaftsdünger direkt in den Boden bzw. unter den Grünland- oder mehrjährigen Ackerfutterpflanzenbestand einbringen.
2.4.3 Der Zuwendungsempfänger muss Ausbringungszeitpunkte und Ausbringungsmengen je Hektar nachweisen.
2.4.4 Legen die Länder aufbauend auf einer Förderung nach Nummer 2.2.1 fest, dass der Zuwendungsempfänger eine Sperrfrist für die Ausbringung von flüssigem Wirtschaftsdünger nach § 2 DüngeG zu beachten hat, die gegenüber der Sperrfrist gemäß § 6 Absatz 8 und 9 DüV um 2 Monate ausgeweitet wird, muss der Zuwendungsempfänger nachweisen, dass die betriebliche Lagerkapazität für flüssige Wirtschaftsdünger ausreicht, um einen Zeitraum von 8 Monaten ohne Ausbringung überbrücken zu können.
Die Länder sehen dafür eine zusätzliche Zuwen-dung nach Nummer 2.5.3 vor.
2.5 Art und Höhe der Zuwendungen
2.5.1 Die Höhe der Zuwendung beträgt bei einer Förderung nach Nummer 2.2.1 jährlich 60 Euro je Hektar Bezugsfläche.
2.5.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt bei einer Förderung nach Nummer 2.2.2 30 Euro je nachweislich gemäß Nummer 2.4.2 ausgebrachter Wirtschaftsdüngermenge, die dem Standard-Wirtschaftsdüngeranfall einer GVE nach Anlage 2 entspricht, jedoch nicht mehr als 60 Euro je Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche.
2.5.3 Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt bei Beachtung zusätzlicher Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 2.2.3 zusätzlich zur Zuwendung nach 2.5.1 20 Euro je Hektar Bezugsfläche.
2.6 Andere Verpflichtungen Geräte nach Anlage 8 der DüV zum Ausbringen von Düngemitteln, die nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, dürfen nicht angewendet werden.
C. Förderung von besonders nachhaltigen Verfahren im Ackerbau oder bei einjährigen Sonderkulturen
Maßnahmen
1.0 Vielfältige Kulturen im Ackerbau
2.0 Beibehaltung von Zwischenfrüchten und Untersaaten über den Winter
3.0 Anbauverfahren auf erosionsgefährdeten Standorten
4.0 Integration naturbetonter Strukturelemente der Feldflur
5.0 Klima, Wasser und Boden schonende Nutzung oder Umwandlung von Ackerland
Begriffsbestimmungen
Direktsaat- oder Direktpflanzverfahren Direktsaat- oder Direktpflanzverfahren sind Verfahren der Saat von Getreide oder anderen Ackerkulturen bzw. des Pflanzens von bestimmten Acker- oder Feldgemüsekulturen, bei denen auf eine Bodenbearbeitung vor der Saat oder Pflanzung verzichtet wird. Die Saat oder Pflanzung erfolgt nach der Ernte der Vor- oder Zwischenfrucht direkt in den allenfalls oberflächlich streifenweise bearbeiteten Ackerboden. Die Rückstände des Pflanzenmaterials der Vor- oder Zwischenfrucht verbleiben als Mulch auf dem Boden bzw. zwischen den bearbeiteten Streifen. Der Boden erfährt nur in den eigentlichen Saat- und Pflanzreihen einen mechanischen Eingriff.
Blühstreifen und -flächen werden jährlich auf ggf. wechselnden Ackerflächen durch Neuansaat geeigneter blütenreicher Saatgutmischungen angelegt.
Mehrjährige Blühstreifen und -flächen werden auf einer bestimmten Ackerfläche durch Ansaat einer geeigneten blütenreichen Saatgutmischung angelegt, die bei nachlassendem Blühaspekt innerhalb des Verpflichtungszeitraums ggf. erneuert werden kann.
Schutzstreifen werden auf einer bestimmten Ackerfläche durch Ansaat einer geeigneten, in der Regel Gräser betonten Saatgutmischung bestellt, mit der Bestände etabliert und beibehalten werden, die Wildtieren als Schutz-, Aufzucht- und Rückzugsflächen dienen können.
Schonstreifen werden jährlich auf ggf. wechselnden Ackerflächen angelegt, in dem auf die Bestellung verzichtet und die Selbstbegrünung zugelassen wird.
Hecken bzw. Knicks, Baumreihen oder Feldgehölze werden auf bestimmten Ackerflächen, in erosionsgefährdeten Bereichen oder entlang von Gewässern oder biologisch sensiblen Bereichen (Biotopen) angelegt. Sie entsprechen den in § 8 Absatz 1 Ziffern 1., 2. und 3. der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung17) genannten Mindestgrößen.
Gewässer- oder Erosionsschutzstreifen werden auf bestimmten Ackerflächen als nutzbare, durch Ansaat einer geeigneten, in der Regel Gräser betonten Saatgutmischung begrünten Streifen entlang von Gewässern oder auf erosionsgefährdeten Flächen quer zum Hang, bzw. quer zur Hauptwindrichtung oder in erosiven Tiefenlinien angelegt, die mindestens für die Dauer des Verpflichtungszeitraums beibehalten werden.
Ackerrandstreifen werden jährlich auf ggf. wechselnden Flächen mit derselben Fruchtart wie auf dem Gesamtschlag bestellt; außer Bestellmaßnahmen ist keine weitere Bearbeitung der Ackerrandstreifen zulässig. Ihre Breite darf drei Meter nicht unterschreiten.
1.0 Vielfältige Kulturen im Ackerbau
1.1 Verwendungszweck
Zuwendungszweck ist die Anwendung besonders nachhaltiger Produktionsverfahren zur Verbesserung der natürlichen und wirtschaftlichen Produktionsbedingungen durch ein vielfältiges Anbauspektrum im Ackerbau, soweit es im Einklang mit den Belangen des Schutzes der Umwelt und der Erhaltung des natürlichen Lebensraums steht.
1.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss
1.2.1 Gefördert wird der Anbau von jährlich mindestens fünf verschiedenen Hauptfruchtarten in Kombination mit dem Anbau von Leguminosen auf der Ackerfläche des Betriebes.
1.2.2 Zusätzlich kann der Anbau einer überjährigen Blühfläche gefördert werden.
1.3 Zuwendungsempfänger
Siehe Allgemeine Bestimmungen, Nummer 1.2.
1.4 Zuwendungsvoraussetzungen
1.4.1.1 Der Zuwendungsempfänger baut im Verpflichtungszeitraum auf der Ackerfläche des Betriebes jährlich mindestens fünf verschiedene Hauptfruchtarten an.
1.4.1.2 Zusätzlich kann der Zuwendungsempfänger überjährige Blühflächen anlegen.
1.4.2.1 Der Anbau jeder Hauptfruchtart darf 10% der Ackerfläche nicht unterschreiten und er darf 30% der Ackerflächen nicht überschreiten. Der Anbau von Raufuttergemengen, die Leguminosen enthalten, darf 40% der Ackerfläche nicht überschreiten.
1.4.2.2 Der Anbau der überjährigen Blühflächen darf 5% der Ackerfläche nicht unterschreiten.
1.4.3 Auf mindestens 10% der Ackerfläche sind eine oder mehrere der folgenden Kulturen anzubauen:
- Leguminosen,
- Gemenge, die Leguminosen enthalten.
1.4.4 Der Getreideanteil darf 66% der Ackerfläche nicht überschreiten.
1.4.5 Die Anlage von überjährigen Blühflächen erfolgt nach Aberntung der Hauptfrucht entweder durch eine Herbstsaat bis 01.10. oder durch eine Frühjahrsaussaat bis spätestens zum 15.05. des Folgejahres mit einer standortangepassten Saatgutmischung um blütenreiche Bestände zu etablieren, die Feldvögeln, Nützlingen, Bienen oder anderen Wildtieren als Wirts-, Nahrungs- oder Schutzpflanzen dienen können.
Die Länder legen die erforderlichen Methoden der Etablierung und die zu verwendenden Saatgutmischungen, Pflanzenarten oder -sorten fest und berücksichtigen dabei, dass die daraus erwachsenden Bestände von gegebenenfalls angrenzenden landwirtschaftlichen Kulturen deutlich unterscheidbar sind.
Auf die Anwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln und von stickstoffhaltigen Düngemitteln wird verzichtet.
Der Aufwuchs der Blühfläche muss bei Herbstansaat mindestens bis zum zweiten auf das Jahr der Ansaat der Blühfläche folgenden Jahr bzw. bei Frühjahrsansaat bis zu dem auf das Jahr der Ansaat folgenden Jahr auf der Fläche verbleiben.
Die Blühflächen müssen bis mind. 15.02. beibehalten werden. Sofern Länder von der Ermächtigung nach § 5 Absatz 6 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung Gebrauch gemacht und einen vom 15.02. abweichenden Termin bestimmt haben, gilt dieser.
1.4.6 Der aus den überwinternden Blühflächen entstandene Aufwuchs darf auch nach dem Zeitpunkt nach Nummer
1.4.5 Satz 5 nur mechanisch beseitigt werden. Erforderliche Pflegemaßnahmen bei Blühflächen werden von den Ländern nach Maßgabe der gebietsspezifisch verfolgten Umweltziele festgelegt.
1.5 Art und Höhe der Zuwendungen
1.5.1 Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt bis zu
- 90 Euro je Hektar Ackerfläche.
- 55 Euro je Hektar Ackerfläche bei Betrieben, die eine Beihilfe für die Einführung oder Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren erhalten.
- 100 Euro je Hektar Ackerfläche, wenn die Verpflichtung nach Nummer 1.4.3 erbracht wird, indem auf mindestens der Hälfte des in Nummer 1.4.3 genannten Anteils der Ackerfläche großkörnige Leguminosen angebaut werden.
- 65 Euro je Hektar Ackerfläche, wenn die Verpflichtung nach Nummer 1.4.3 in Betrieben, die eine Beihilfe für die Einführung oder Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren erhalten, erbracht werden, indem auf mindestens der Hälfte des in Nummer 1.4.3 genannten Anteils der Ackerfläche großkörnige Leguminosen angebaut werden.
- 110 Euro je Hektar Ackerfläche, wenn die Verpflichtung nach Nummer 1.4.3 durch großkörnige Leguminosen erbracht wird.
- 75 Euro je Hektar Ackerfläche, wenn die Verpflichtung nach Nummer 1.4.3 von Betriebsinhabern, die eine Beihilfe für die Einführung oder Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren erhalten, durch großkörnige Leguminosen erbracht wird.
1.5.2 Bei Anlage einer überjährigen Blühfläche nach 1.2.2 beträgt die jährliche Zuwendung pro Hektar Blühfläche 850 EUR.
1.5.3 Soweit eine Fläche, die mit Leguminosen bebaut ist, als ökologische Vorrangfläche gemäß Artikel 45 Absatz 10 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/201418) ausgewiesen wird, werden die Beträge nach Nummer 1.5.1 um 20 Euro je Hektar abgesenkt.
1.5.4 Soweit eine Fläche, auf der eine Blühfläche angelegt ist, als ökologische Vorrangfläche gemäß Artikel 45 Absatz 2, 5 und 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 ausgewiesen wird, wird der Betrag nach Nummer 1.5.2 um 380 Euro je Hektar abgesenkt.
1.6 Andere Verpflichtungen
Flächen, die nicht für die landwirtschaftliche Erzeugung genutzt werden, gelten nicht als Hauptfruchtart.
1.7 Sonstige Bestimmungen
1.7.1 Werden mehr als fünf Hauptfruchtarten angebaut und wird der Mindestanteil von 10% der Ackerfläche nach Nummer 1.4.2 bei einer oder mehreren Hauptfruchtarten nicht erreicht, so können Hauptfruchtarten zusammengefasst werden bis die in Nummer 1.4.2 genannten Anbauanteile erreicht werden.
1.7.2 Die Förderung ist Teil der Nationalen Rahmenregelung Deutschlands nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.
2.0 Beibehaltung von Zwischenfrüchten oder Untersaaten über den Winter
2.1 Verwendungszweck
Zuwendungszweck ist die Anwendung besonders nachhaltiger Produktionsverfahren zur Verbesserung der natürlichen und wirtschaftlichen Produktionsbedingungen durch Beibehaltung von Zwischenfrüchten oder Untersaaten im Ackerbau, soweit diese Verfahren im Einklang mit den Belangen des Schutzes der Umwelt und der Erhaltung des natürlichen Lebensraums stehen.
2.2 Gegenstand der Förderung
Gefördert wird der Anbau von Zwischenfrüchten oder Untersaaten im Ackerbau, soweit sie über den Winter hin beibehalten werden. Ausgenommen von der Förderung ist der Anbau von Zwischenfrüchten auf Flächen in mit Nitrat belasteten Gebieten, die nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 der Düngeverordnung von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung ausgewiesen sind. Dies gilt auch für Flächen, auf denen nach § 13a Absatz 2 Nummer 7 zweiter Halbsatz der Düngeverordnung ein Zwischenfruchtanbau nicht erforderlich ist, sowie in Gebieten in den Fällen des § 13a Absatz 4 Satz 2 und des § 15 Absatz 1 der Düngeverordnung.
2.3 Zuwendungsempfänger
Siehe Allgemeine Bestimmungen, Nummer 1.2.
2.4 Zuwendungsvoraussetzungen
2.4.1 Der Zuwendungsempfänger baut im Verpflichtungszeitraum auf mindestens 5% der Ackerfläche des Betriebes Untersaaten oder nach der Ernte der Hauptfrüchte Zwischenfrüchte an.
2.4.2 Die Länder legen einen Zeitpunkt fest, bis zu dem die Zwischenfrüchte oder Untersaaten beibehalten werden müssen. Der Zeitpunkt muss in dem auf das Jahr der Ansaat der Zwischenfrüchte oder Untersaaten folgenden Jahr liegen.
2.4.3 Auf die Anwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln und von mineralischen Stickstoffdüngemitteln wird verzichtet. Eine Startdüngung bleibt im Bedarfsfall zulässig. Der aus den Untersaaten oder Zwischenfrüchten entstandene Aufwuchs darf auch nach dem Zeitpunkt nach Nummer 2.4.2 nur mechanisch beseitigt werden.
2.5 Art und Höhe der Zuwendungen
Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt
- 75 Euro je Hektar Zwischenfrüchte oder Untersaaten.
- 45 Euro je Hektar Zwischenfrüchte oder Untersaaten bei Betrieben, die eine Beihilfe für die Einführung oder Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren erhalten.
Soweit eine gemäß Nummer 2.4 mit Untersaaten oder Zwischenfrüchten bebaute Fläche als ökologische Vorrangfläche gemäß Artikel 45 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 ausgewiesen wird, wird der Betrag nach Nummer 2.5 um 75 Euro je Hektar abgesenkt.
2.6 Sonstige Bestimmungen
2.6.1 Im Falle der Beschränkung der Förderung auf bestimmte Gebiete können die Länder abweichend von den Bestimmungen der Nummer 2.4 festlegen, dass nur auf Ackerflächen des Betriebes, die in dem Gebiet liegen, Zwischenfrüchte angebaut oder Untersaaten bis zu dem nach Nummer 2.4.2 festgelegten Zeitpunkt beibehalten werden müssen.
2.6.2 In diesem Fall legen die Länder nach Maßgabe des in dem Gebiet liegenden betrieblichen Ackerflächenanteils fest, in welchem Umfang der Betrieb Zwischenfrüchte oder Untersaaten bis zu dem nach Nummer 2.4.2 festgelegten Zeitpunkt in dem Gebiet beibehalten muss.
2.6.3 Die Förderung ist Teil der Nationalen Rahmenregelung Deutschlands nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.
3.0 Anbauverfahren auf erosionsgefährdeten Standorten
3.1 Verwendungszweck
Zuwendungszweck ist die Anwendung eines besonders nachhaltigen Anbauverfahrens zur Verbesserung der natürlichen und wirtschaftlichen Produktionsbedingungen durch eine die Erosion minimierende Bestellung von Ackerbaukulturen, soweit es im Einklang mit den Belangen des Schutzes der Umwelt und der Erhaltung des natürlichen Lebensraums steht.
3.2 Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Anwendung von Direktsaat- oder Direktpflanzverfahren in von den Ländern festzulegenden erosionsgefährdeten Gebieten.
3.3 Zuwendungsempfänger
Siehe Allgemeine Bestimmungen, Nummer 1.2.
3.4 Zuwendungsvoraussetzungen
3.4.1 Der Zuwendungsempfänger wendet im Verpflichtungszeitraum auf erosionsgefährdeten Ackerflächen des Betriebes Direktsaat- oder Direktpflanzverfahren an.
Pflanzenreste der Vorkulturen müssen auf der Bodenoberfläche verbleiben.
3.4.2 Soweit die Direktsaat oder das Direktpflanzverfahren in eine vorangegangene Zwischenfrucht erfolgt, darf diese ausschließlich mechanisch zerstört werden (Abschlegeln).
3.5 Art und Höhe der Zuwendungen
Die Höhe der Zuwendung beträgt jährlich 65 Euro je Hektar erosionsgefährdeter Ackerfläche.
3.6 Andere Verpflichtungen
Die Förderung nach Nummer 3.2 erfolgt in erosionsgefährdeten Gebieten, die von den Ländern nach entsprechenden Kriterien festgelegt werden.
3.7 Sonstige Bestimmungen
Die Länder können zulassen, dass Direktsaat- oder Direktpflanzverfahren auf ggf. jährlich wechselnden Teilflächen der in dem erosionsgefährdeten Gebiet gelegenen Ackerflächen des Betriebes angewendet werden.
4.0 Integration naturbetonter Strukturelemente der Feldflur
4.1 Verwendungszweck
Zuwendungszweck ist die Anwendung besonders nachhaltiger Verfahren zur Verbesserung der natürlichen und wirtschaftlichen Produktionsbedingungen durch Herausnahme von Ackerflächen aus der Produktion sowie Bereitstellung von naturbetonten Strukturelementen der Feldflur, soweit diese Verfahren im Einklang mit den Belangen des Schutzes der Umwelt und der Erhaltung des natürlichen Lebensraums stehen.
4.2 Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Bereitstellung und standortangepasste Bewirtschaftung von Ackerflächen, auf denen Blüh-, Schutz-, Schon- oder Ackerrandstreifen, Gewässer- oder Erosionsschutzstreifen sowie Hecken bzw. Knicks, Baumreihen oder Feldgehölze (Struktur- und Landschaftselemente) insbesondere streifenweise etabliert sowie bewirtschaftet, gepflegt oder unterhalten werden.
4.3 Zuwendungsempfänger
Siehe Allgemeine Bestimmungen, Nummer 1.2.
4.4 Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung nach Nummer 4.2 sind, dass der Zuwendungsempfänger im Verpflichtungszeitraum eine oder mehrere der folgenden Struktur- und Landschaftselemente auf der Ackerfläche seines Betriebes anlegt und nach den Bestimmungen dieser Maßnahme bewirtschaftet, pflegt oder unterhält:
- Blühstreifen,
- mehrjährige Blühstreifen,
- Schutzstreifen,
- Schonstreifen,
- Hecken bzw. Knicks, Baumreihen oder Feldgehölze,
- Gewässer- oder Erosionsschutzstreifen,
- Ackerrandstreifen.
Diese Flächen werden vom Zuwendungsempfänger im Verpflichtungszeitraum wie folgt bewirtschaftet:
4.4.1 Es werden die nachfolgend aufgeführten Pflanzenbestände oder andere Struktur- oder Landschaftselemente etabliert, die zur Integration der Belange des Umweltschutzes in die landwirtschaftliche Produktion in dem jeweiligen Gebiet oder zur Erhaltung von pflanzengenetischen Ressourcen geeignet sind. Die zu verwendenden Saatgutmischungen, Pflanzenarten oder -sorten bzw. Materialien werden von den Ländern festgelegt. Ackerrandstreifen werden jährlich mit derselben Fruchtart wie auf dem Gesamtschlag bestellt.
4.4.2 Auf die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln, die Stickstoff enthalten, wird verzichtet.
4.4.3 Die zuständigen Behörden können ausnahmsweise genehmigen, dass Pflanzenschutzmittel angewendet werden dürfen, soweit dies zur Sicherung der Zielerreichung der Maßnahme notwendig ist.
4.4.4 Blühstreifen werden jährlich mit einer standortangepassten Saatgutmischung bestellt, mit der blütenreiche Bestände etabliert werden können, die Nützlingen, Bienen oder anderen Wildtieren als Wirts-, Nahrungs- oder Schutzpflanzen dienen können. Ihre Breite darf fünf Meter nicht unterschreiten.
Die Länder können zulassen, dass Blühstreifen jährlich auf anderen Ackerflächen des Betriebes angelegt werden.
Soweit aus agrarökologischer Sicht geboten, können die Länder Abweichungen von der streifenweisen Anlage zulassen.
4.4.5 Mehrjährige Blühstreifen werden im ersten Jahr des Verpflichtungszeitraums mit einer standortangepassten Saatgutmischung bestellt, mit der blütenreiche Bestände etabliert werden können, die Nützlingen, Bienen oder anderen Wildtieren als Wirts-, Nahrungs- oder Schutzpflanzen dienen können. Ihre Breite darf fünf Meter nicht unterschreiten.
Gelingt die Etablierung eines blütenreichen Bestandes nicht, wird die Fläche erneut bestellt.
Soweit aus agrarökologischer Sicht geboten, können die Länder Abweichungen von der streifenweisen Anlage zulassen.
4.4.6 Schutzstreifen werden im ersten Jahr des Verpflichtungszeitraums durch Ansaat einer geeigneten Saatgutmischung angelegt, deren Aufwuchs beibehalten wird, um Wildtieren als Schutz-, Aufzucht- und Rückzugsfläche dienen zu können. Ihre Breite darf fünf Meter nicht unterschreiten.
Gelingt die Etablierung eines geeigneten Aufwuchses nicht, wird die Fläche erneut bestellt.
4.4.7 Schonstreifen werden im ersten Jahr des Verpflichtungszeitraums angelegt, in dem auf jegliche Bestellung und Pflege verzichtet und die Selbstbegrünung zugelassen wird. Sie werden grundsätzlich für die Dauer des Verpflichtungszeitraums nicht bewirtschaftet. Ihre Breite darf fünf Meter nicht unterschreiten.
Die Länder können zulassen, dass Schonstreifen jährlich auf anderen Ackerflächen des Betriebes angelegt werden.
Soweit aus agrarökologischer Sicht geboten, können die Länder Abweichungen von der streifenweisen Anlage zulassen.
4.4.8 Hecken bzw. Knicks, Baumreihen oder Feldgehölze werden im ersten Jahr des Verpflichtungszeitraums auf bestimmten Ackerflächen, in erosionsgefährdeten Gebieten oder entlang von Gewässern oder biologisch sensiblen Bereichen (Biotopen) angelegt und für die Dauer des die Pflege und Etablierung der Landschaftselemente betreffenden Verpflichtungszeitraums nach Vorgaben der Länder unterhalten oder gepflegt.
4.4.9 Gewässer- oder Erosionsschutzstreifen werden im ersten Jahr des Verpflichtungszeitraums durch Ansaat einer geeigneten, in der Regel Gräser betonten Saatgutmischung angelegt, deren Aufwuchs beibehalten wird. Gewässerschutzstreifen werden entlang von Gewässern, Erosionsschutzstreifen auf erosionsgefährdeten Flächen quer zum Verlauf der Hangneigung bzw. quer zur Hauptwindrichtung und in Tiefenlinien angelegt. Ihre Breite darf fünf Meter nicht unterschreiten und 30 Meter nicht überschreiten.
4.4.10 Ackerrandstreifen werden jährlich in etablierten Hauptkulturen dadurch angelegt, dass an einem oder mehreren Feldrändern eines Schlages nach der Aussaat bis zur Ernte auf einer Breite von mindestens drei Metern keine weiteren Bearbeitungs- oder Pflegemaßnahmen erfolgen.
Die Länder können zulassen, dass Ackerrandstreifen jährlich auf anderen Ackerflächen des Betriebes angelegt werden. Soweit aus agrarökologischer Sicht geboten, d.h. besonders hochwertige Arten vorkommen oder potenziell vorkommen und eine agrarökologisch begründete Maßnahmenkulisse besteht, können die Länder Abweichungen von der streifenweisen Anlage zulassen oder Ackerflächen bis zur Größe eines bewirtschafteten Ackerschlages vollständig in die Förderung einbeziehen.
4.5 Art und Höhe der Zuwendungen
Die Höhe der jährlichen Zuwendung im Verpflichtungsraum beträgt bei
4.5.1 Blühstreifen
- 850 Euro je Hektar Ackerfläche,
4.5.2 mehrjährigen Blühstreifen
- 850 Euro je Hektar Ackerfläche,
bei Verwendung von Saatgutmischungen, die nach den Vorgaben der Erhaltungsmischungsverordnung erzeugt worden sind
- 935 Euro je Hektar Ackerfläche,
4.5.3 Schutzstreifen
- 770 Euro je Hektar Ackerfläche,
4.5.4 Schonstreifen
- 670 Euro je Hektar Ackerfläche,
4.5.5 Hecken bzw. Knicks, Baumreihen oder Feldgehölzen
- 2.500 Euro je Hektar Ackerfläche,
4.5.6 Gewässer- und Erosionsschutzstreifen
- 760 Euro je Hektar Ackerfläche und bei
4.5.7 Ackerrandstreifen
- 880 Euro je Hektar Ackerfläche.
4.5.8 Soweit Strukturelemente nach den Nummern 4.4.3 bis 4.4.9 als ökologische Vorrangfläche gemäß Artikel 45 Absatz 2, 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 ausgewiesen werden, werden die Beträge nach Nummer 4.5 um 380 Euro je Hektar, im Falle von Hecken oder Knicks nach Nummer 4.5.5 um 510 Euro je Hektar abgesenkt.
4.5.9 Abweichend von den Bestimmungen der Nummern 4.5.1 bis 4.5.7 können die Länder die Zuwendung im Rahmen der Abweichungsmöglichkeiten gemäß Nummer 1.4 der Allgemeinen Bestimmungen nach den Ertragsmesszahlen (EMZ) der betreffenden Fläche staffeln. Ein Verweis auf die Nationale Rahmenregelung Deutschlands nach Artikel 6 Absatz 3 der VO (EU) Nr. 1305/2013 ist nicht möglich, wenn eine Anhebung im Rahmen der Staffelung über 30% hinausgeht.
4.6 Andere Verpflichtungen
Mit Ausnahme der Hecken bzw. Knicks, Baumreihen oder Feldgehölze, der Gewässer- oder Erosionsschutzstreifen sowie der Ackerrandstreifen darf der Aufwuchs auf den bereitgestellten Ackerflächen grundsätzlich nicht genutzt werden.
4.7 Sonstige Bestimmungen
4.7.1 Die erforderlichen Methoden der Etablierung oder die erforderlichen Pflegemaßnahmen werden von den Ländern nach Maßgabe der gebietsspezifisch verfolgten Umweltziele festgelegt.
Die Länder können von den Anforderungen nach den Nummern 4.4.3 bis 4.4.9 abweichen oder gegebenenfalls geeignetere Bearbeitungsmaßnahmen vorschreiben, wenn dies im Rahmen eines Konzeptes, das auf die Verbesserung der Umweltwirkung dieser Maßnahme zielt, geboten ist.
Die Länder können ferner Abweichungen von den Anforderungen nach den Nummern 4.4.3 bis 4.4.9 ausnahmsweise und im Einvernehmen mit den für Umweltfragen zuständigen Stellen zulassen, wenn die Beachtung dieser Anforderungen zu Ergebnissen führen würde, die insbesondere im Hinblick auf die angestrebten Umweltziele unangemessenen sind.
4.7.2 Die Länder berücksichtigen bei der Festlegung der Saatgutmischungen, Pflanzenarten oder -sorten, dass die daraus erwachsenden Bestände von gegebenenfalls angrenzenden landwirtschaftlichen Kulturen oder den natürlichen bzw. zu Zwecken der gezielten Begrünung angesäten Pflanzengesellschaften deutlich unterscheidbar sind.
4.7.3 Die Förderung ist Teil der Nationalen Rahmenregelung Deutschlands nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.
5.0 Klima, Wasser und Boden schonende Nutzung oder Umwandlung von Ackerland
5.1 Verwendungszweck
Zuwendungszweck ist die Anwendung nachhaltiger Produktionsverfahren zur Verbesserung der natürlichen und wirtschaftlichen Produktionsbedingungen durch Nutzung des Ackerlandes als Grünland, soweit diese Verfahren mit den Belangen des Schutzes der Umwelt und der Erhaltung des natürlichen Lebensraums vereinbar sind.
5.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss
Gefördert werden Ackerflächen, auf denen eine der beiden folgenden Nutzungsänderungen zur besonderen Berücksichtigung der Belange des Klima-, Wasser- und Bodenschutzes vorgenommen werden:
5.2.1 Nutzung des Ackerlandes als Grünland,
5.2.2 Dauerhafte Umwandlung von Ackerflächen in Dauergrünland.
5.3 Zuwendungsempfänger
Siehe Allgemeine Bestimmungen, Nummer 1.2.
5.4 Zuwendungsvoraussetzungen
5.4.1 Der Zuwendungsempfänger verzichtet auf diesen Flächen auf die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln.
5.4.2 Der Zuwendungsempfänger baut im Verpflichtungszeitraum auf den betreffenden Ackerflächen Gras oder andere Grünfutterpflanzen an, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Wiesen, Mähweiden oder Weiden sind (Standardmischungen).
5.4.3 Der Zuwendungsempfänger behält den Grünlandbestand für die Dauer des Verpflichtungszeitraums bei und nutzt ihn mindestens einmal im Jahr als Wiese, Mähweide oder Weide.
5.4.4 Der Zuwendungsempfänger verzichtet bei der Grünlanderneuerung auf eine wendende oder lockernde Bodenbearbeitung.
5.4.5 Im Falle der Umwandlung von Ackerflächen in Dauergrünland können die Länder die Verwendung besonders umweltfreundlicher und standortgeeigneter Saatgutmischungen festlegen.
5.5 Art und Höhe der Zuwendungen
Die Höhe der jährlichen Zuwendung im Verpflichtungsraum beträgt bei
5.5.1 der Grünlandnutzung von Ackerflächen nach Nummer 5.2.1
- 270 Euro je Hektar Ackerfläche und
- 360 Euro je Hektar Ackerfläche in von den Ländern festgesetzten Überschwemmungsgebieten und sonstige von den Ländern zu definierende sensible Gebiete.
5.5.2 bei der Umwandlung von Ackerflächen in Dauergrünland nach Nummer 5.2.2
- 1.300 Euro je Hektar Ackerfläche und
- 1.700 Euro je Hektar Ackerfläche bei Verwendung besonders umweltfreundlicher und standortgeeigneter Saatgutmischungen.
5.5.3 Abweichend von den Bestimmungen der Nummern
5.5.1 bis 5.5.2 können die Länder die Zuwendung im Rahmen der Abweichungsmöglichkeiten gemäß Nummer 1.4 der Allgemeinen Bestimmungen nach den Ertragsmesszahlen (EMZ) der betreffenden Fläche staffeln.
5.6 Andere Verpflichtungen Im Falle der Umwandlung von Ackerflächen in Dauergrünland gemäß Nummer 5.2.2 darf die Fläche abweichend von Nummer 5.4.3 auch nach Ablauf des Verpflichtungszeitraumes nicht mehr in Ackerland umgewandelt werden.
D. Förderung besonders nachhaltiger Verfahren auf dem Dauergrünland
Maßnahmen
1.0 Extensive Nutzung des Dauergrünlandes
2.0 Extensive Bewirtschaftung von Dauergrünlandflächen
3.0 Extensive Bewirtschaftung zur Erhaltung pflanzengenetisch wertvoller Grünlandvegetation
4.0 Altgrasstreifen und Altgrasinseln im Dauergrünland
Begriffsbestimmungen
Dauergrünland
Es gilt die Definition nach Artikel 4 Buchstabe h) und i) der Verordnung 1307/2013:
Hauptfutterfläche (HFF)
Hauptfutterfläche ist die Dauergrünlandfläche zuzüglich der Ackerfläche, auf der Ackerfutter als Hauptfrucht angebaut wird.
Raufutter fressende Großvieheinheit (RGV)
Eine Raufutter fressende Großvieheinheit ist eine Großvieheinheit gemäß Anlage 3 bezogen auf Tiere, die nahezu ausschließlich mit pflanzlichem Futter ernährt werden können, das relativ rohfaserreich ist. Dazu gehören insbesondere Gras, Heu, Stroh oder Silomais. Keine Raufutterfresser sind Tiere, die überwiegend mit energiereichen Pflanzenteilen ernährt werden (Getreidekörner, Hülsenfrüchte u.a.) und Geflügel. Raufutterfresser sind insbesondere Rinder, Büffel, Schafe, Ziegen, Equiden und Damwild.
Schonfläche
Eine Schonfläche im Grünland wird angelegt, in dem während eines festgelegten Zeitraums auf die Nutzung des Aufwuchses verzichtet wird.
Altgrasstreifen und Altgrasinseln
Auf Dauergrünland entstehen über das Stehenlassen von Grünlandaufwüchsen bei der Mahd oder Beweidung Altgrasbestände, die als Streifen oder Inseln temporär auf der Wiese oder Weide verbleiben. Bei einjährigen Altgrasstreifen und -inseln wird der Aufwuchs erst beim letzten Schnitt mit gemäht/beweidet. Überjährigen Altgrasstreifen und -inseln bleiben auch über den Winter mindestens bis zum ersten Schnitt bzw. Beweidungsgang im Folgejahr stehen. Nach dem Schnitt oder der Beweidung der übrigen Wiese oder Weide verbleibt hier ein Blütenangebot, von dem die Insekten profitieren. Die Pflanzen gelangen hier auch zur Samenreife, was für den Erhalt der Vielfalt der Pflanzenarten auf Grünland wichtig ist.
1.0 Extensive Nutzung des Dauergrünlandes
1.1 Verwendungszweck
Verwendungszweck ist eine besonders nachhaltige und standortangepasste Bewirtschaftung des Dauergrünlandes des Betriebes zur Verbesserung der natürlichen und wirtschaftlichen Produktionsbedingungen, die mit einer Verbesserung des Schutzes der Umwelt und der Erhaltung des natürlichen Lebensraumes einhergeht.
1.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss
Gefördert wird die extensive Nutzung des Dauergrünlandes eines Betriebes, der nicht mehr als 1,4 Raufutter fressende Großvieheinheiten (RGV) je Hektar Hauptfutterfläche hält.
1.3 Zuwendungsempfänger
Siehe Allgemeine Bestimmungen, Nummer 1.2.
1.4 Zuwendungsvoraussetzungen
1.4.1 Der Zuwendungsempfänger verzichtet auf eine wendende oder lockernde Bodenbearbeitung auf dem Dauergrünland (Grünlanderneuerung durch Nachsaat).
1.4.2 Der Zuwendungsempfänger bringt im Verpflichtungszeitraum auf dem Dauergrünland keine mineralischen Stickstoffdüngemittel aus.
1.4.3 Der Zuwendungsempfänger bringt im Verpflichtungszeitraum auf dem Dauergrünland jährlich nicht mehr Wirtschaftsdünger aus, als dem Dunganfall eines Gesamtviehbesatzes des Betriebes von 1,4 GVE je Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche (LF) entsprechen.
1.5 Art und Höhe der Zuwendungen
Die Höhe der Zuwendung beträgt jährlich 130 Euro je Hektar Dauergrünland.
1.6 Andere Verpflichtungen
1.6.1 Der Zuwendungsempfänger nimmt im Verpflichtungszeitraum auf den Dauergrünlandflächen des Betriebes keine der folgenden Maßnahmen vor:
- Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,
- Beregnung,
- Meliorationen.
Die zuständigen Behörden können ausnahmsweise genehmigen, dass Pflanzenschutzmittel im jeweiligen Jahr des Verpflichtungszeitraums angewendet werden dürfen, wenn der Verzicht auf die Anwendung zu unangemessenen Ergebnissen führen würde.
1.6.2 Der Mindestbesatz des Dauergrünlandes darf 0,3 RGV je Hektar Dauergrünland nicht unterschreiten.
1.6.3 Der Zuwendungsempfänger nutzt das Dauergrünland im Verpflichtungszeitraum mindestens einmal im Jahr.
2.0 Extensive Bewirtschaftung von Dauergrünlandflächen
2.1 Verwendungszweck
Verwendungszweck ist die Anwendung besonders nachhaltiger und standortangepasster Verfahren der Bewirtschaftung von bestimmten Dauergrünlandflächen zur Verbesserung der natürlichen und wirtschaftlichen Produktionsbedingungen, die mit einer Verbesserung des Schutzes der Umwelt und der Erhaltung des natürlichen Lebensraumes einhergehen.
2.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss
Gefördert werden:
2.2.1 Die extensive Bewirtschaftung bestimmter Dauergrünlandflächen oder bestimmter anderer beweidbarer Flächen durch Verzicht auf mineralische Stickstoffdüngung.
2.2.2 Die umweltgerechte Bewirtschaftung bestimmter Dauergrünlandflächen oder bestimmter anderer beweidbarer Flächen durch andere Nutzungsbeschränkungen.
2.2.3 Aufbauend auf eine Förderung nach den Nummern 2.2.1 oder 2.2.2 können die Länder zusätzliche Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 2.4.4 vorgeben. Sie sehen dafür eine zusätzliche Zuwendung nach Nummer 2.5.3 vor.
2.3 Zuwendungsempfänger
Siehe Allgemeine Bestimmungen, Nummer 1.2.
2.4 Zuwendungsvoraussetzungen
2.4.1 Der Zuwendungsempfänger verzichtet auf den betreffenden Dauergrünlandflächen oder den betreffenden beweidbaren Flächen auf eine wendende oder lockernde Bodenbearbeitung.
2.4.2 Bei einer Förderung nach Nummer 2.2.1 verzichtet der Zuwendungsempfänger auf den betreffenden Dauergrünlandflächen oder den betreffenden beweidbaren Flächen auf die Anwendung von mineralischen Stickstoffdüngemitteln.
2.4.3 Bei einer Förderung nach Nummer 2.2.2 verzichtet der Zuwendungsempfänger auf den betreffenden Dauergrünlandflächen oder den betreffenden beweidbaren Flächen in einem von den Ländern flächen- oder gebietsspezifisch festzulegenden Zeitraum zwischen März und September, der zwei Monate nicht unterschreitet, auf Pflegemaßnahmen (z.B. Walzen, Schleppen, Striegeln), Mähen, Nachsäen oder die Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger. Die Beweidungsdichte darf in diesem Zeitraum 1,5 GVE je Hektar nicht überschreiten.
2.4.4 In den Fällen der Nummern 2.2.1 oder 2.2.2 oder unabhängig davon können die Länder für die jeweilige Dauergrünlandfläche oder für das jeweilige Gebiet, in dem
die Dauergrünlandfläche oder die betreffende beweidbare Fläche liegt, weitere zusätzliche Anforderungen festlegen, die der Erreichung gebietsspezifischer Umweltziele dienen. Die Länder sehen dafür eine zusätzliche Zuwendung nach Nummer 2.5.3 vor.
Als weitere zusätzliche Anforderungen kommen insbesondere folgende Auflagen in Betracht:
a) Auflagen Stufe 1
- Anlage einer Schonfläche bei der ersten Schnittnutzung, die 10% der Schlaggröße nicht unterschreiten darf,
- Beschränkung von Art oder Menge der Anwendung eines Düngemittels, das nicht bereits ausgeschlossen ist,
- Verschiebung des Zeitpunkts des frühesten Weidegangs um 2 Wochen,
- Absenkung der Beweidungsdichte auf nicht mehr als 1 RGV/ha,
- Verschiebung des Zeitpunkts für Pflegemaßnahmen wie Walzen oder Schleppen um 4 Wochen,
- Verschiebung des Zeitpunkts für den ersten Schnitt um 4 Wochen,
- Beweidung durch eine bestimmte Nutztierart (z.B. Ziegen oder Schafe),
- Ausschluss der intensiven Portionsweide.
b) Auflagen Stufe 2
- Früheste Nutzung ab 1. August,
- Anlage einer zweijährigen Schonfläche, die mind. 5% der Schlaggröße nicht unterschreitet,
- Beweidung mit mehreren Nutztierarten gleichzeitig und Verbot der Zufütterung vom 01.05. bis 01.10.
2.4.5 Im Falle zusätzlicher Anforderungen nach Nummer 2.4.4, die der Erreichung gebietsspezifischer Umweltziele dienen, dokumentiert der Zuwendungsempfänger Art und Datum der auf der Fläche vorgenommenen Bewirtschaftungsmaßnahmen.
2.5 Art und Höhe der Zuwendungen
2.5.1 Im Falle der Förderung nach Nummer 2.2.1 beträgt die Höhe der jährlichen Zuwendung 150 Euro je Hektar Dauergrünland oder andere beweidbare Fläche.
2.5.2 Im Falle der Förderung nach Nummer 2.2.2 beträgt die Höhe der jährlichen Zuwendung 160 Euro je Hektar Dauergrünland oder andere beweidbare Fläche.
2.5.3 Im Falle der Förderung nach Nummer 2.2.3 beträgt die Höhe der jährlichen Zuwendung zusätzlich zu einer Förderung nach Nummer 2.5.1 oder nach Nummer 2.5.2
a) Im Falle von Auflagen nach 2.4.4 a) Stufe 1
70 Euro je Hektar Dauergrünland oder andere beweidbare Fläche pro Auflage.
b) Im Falle von Auflagen nach 2.4.4 b) Stufe 2
140 Euro je Hektar Dauergrünland oder andere beweidbare Fläche pro Auflage.
c) Die Auflagen und die unter a) und b) dargestellten Prämiensätze können, soweit fachlich sinnvoll, miteinander kombiniert werden. Die Prämiensätze einzelner Auflagen können dabei, unter Berücksichtigung der in der EU-VO 1305/2013 (ELER), § 28 (8) festgesetzten Höchstförderbeträge, addiert werden, soweit dabei nicht für denselben Verpflichtungsinhalt doppelt bezahlt wird.
2.6 Andere Verpflichtungen
2.6.1 Der Zuwendungsempfänger nimmt im Verpflichtungszeitraum auf den betreffenden Dauergrünlandflächen oder anderen beweidbaren Flächen keine der folgenden Maßnahmen vor:
- Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,
- Beregnung,
- Meliorationen.
Die zuständigen Behörden können ausnahmsweise genehmigen, dass Pflanzenschutzmittel im jeweiligen Jahr des Verpflichtungszeitraums angewendet werden dürfen, wenn der Verzicht auf die Anwendung zu unangemessenen Ergebnissen führen würde.
2.6.2 Der Zuwendungsempfänger nutzt das Dauergrünland im Verpflichtungszeitraum mindestens einmal im Jahr.
2.7 Sonstige Bestimmungen
2.7.1 Die Länder können auf die Anforderung einer Dokumentation nach Nummer 2.4.5 verzichten, wenn der Zuwendungsempfänger die Maßnahme im Rahmen der Zusammenarbeit mit anderen Akteuren im ländlichen Raum gemäß der Maßnahmengruppe A durchführt und die Begleitung und Bewertung der Maßnahme Gegenstand dieser Zusammenarbeit ist.
2.7.2 Die Förderung ist Teil der Nationalen Rahmenregelung Deutschlands nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.
3.0 Extensive Bewirtschaftung zur Erhaltung pflanzengenetisch wertvoller Grünlandvegetation
3.1 Verwendungszweck
Verwendungszweck ist die Beibehaltung besonders nachhaltiger und standortangepasster Verfahren der Bewirtschaftung von Dauergrünlandflächen mit einer pflanzengenetisch wertvollen Grünlandvegetation zur Verbesserung der natürlichen und wirtschaftlichen Produktionsbedingungen, die mit einer Verbesserung des Schutzes der Umwelt und der Erhaltung des natürlichen Lebensraumes einhergehen.
3.2 Gegenstand der Förderung
3.2.1 Gefördert wird die extensive Bewirtschaftung bestimmter Dauergrünlandflächen oder bestimmter anderer beweidbarer Flächen zur Erhaltung pflanzengenetisch wertvoller Grünlandvegetation durch Nachweis des Vorkommens von mindestens vier Kennarten.
3.2.2 Aufbauend auf einer Förderung nach Nummer 3.2.1 können die Länder zusätzlich den Nachweis des Vorkommens von mindestens weiteren zwei oder vier Kennarten ermöglichen und dafür eine zusätzliche Zuwendung nach Nummer 3.5.2 vorsehen.
3.3 Zuwendungsempfänger
Siehe Allgemeine Bestimmungen, Nummer 1.2.
3.4 Zuwendungsvoraussetzungen
3.4.1 Der Zuwendungsempfänger verzichtet im Verpflichtungszeitraum auf den betreffenden Dauergrünlandflächen oder den betreffenden anderen beweidbaren Flächen auf jede Form der Bodenbearbeitung außer Pflegemaßnahmen wie Walzen, Schleppen oder Nachmahd. Grünlanderneuerung erfolgt ausschließlich durch Nachsaat.
Der Zuwendungsempfänger dokumentiert Art und Datum der auf den betreffenden Flächen vorgenommenen Bewirtschaftungsmaßnahmen.
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung nach Nummer 3.2.1 ist:
3.4.2 Der Zuwendungsempfänger kann in jedem Jahr des Verpflichtungszeitraums nachweisen, dass auf den betreffenden Flächen mindestens vier verschiedene Kennarten vorkommen.
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung nach Nummer 3.2.2 ist:
3.4.3 Der Zuwendungsempfänger kann in jedem Jahr des Verpflichtungszeitraums nachweisen, dass auf den betreffenden Flächen mindestens weitere zwei oder vier verschiedene Kennarten vorkommen.
3.5 Art und Höhe der Zuwendungen
3.5.1 Im Falle der Förderung nach Nummer 3.2.1 beträgt die Höhe der jährlichen Zuwendung 180 Euro je Hektar Dauergrünland oder andere beweidbare Fläche.
3.5.2 Im Falle der Förderung nach Nummer 3.2.2 beträgt die Höhe der jährlichen Zuwendung.
- 240 Euro je Hektar Dauergrünland oder andere beweidbare Fläche bei zwei zusätzlichen Kennarten oder
- 300 Euro je Hektar Dauergrünland oder andere beweidbare Fläche bei vier zusätzlichen Kennarten.
3.6 Sonstige Bestimmungen
3.6.1 Die Länder erstellen ggf. einen landes- bzw. gebietsspezifisch zu differenzierenden Katalog von krautigen Pflanzen, die als Kennarten anzeigen, dass es sich bei der betreffenden Dauergrünlandfläche oder anderen beweidbaren Fläche um eine pflanzengenetisch wertvolle Grünlandvegetation handelt. Ähnlich aussehende, leicht verwechselbare Kennarten können zu Gruppen zusammengefasst werden. Der Katalog sollte mindestens 20 und höchstens 40 Kennarten bzw. Kennartengruppen umfassen.
3.6.2 Die Länder können auf die Anforderung einer Dokumentation nach Nummer 3.4.1 Satz 3 verzichten, wenn der Zuwendungsempfänger die Maßnahme im Rahmen der Zusammenarbeit mit anderen Akteuren im ländlichen Raum gemäß der Maßnahmengruppe A durchführt und die Begleitung und Bewertung der Maßnahme Gegenstand dieser Zusammenarbeit ist.
3.6.3 Die Förderung ist Teil der Nationalen Rahmenregelung Deutschlands nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.
4.0 Altgrasstreifen und Altgrasinseln im Dauergrünland
4.1 Verwendungszweck
Zuwendungszweck ist die temporäre Nutzungsaufgabe von Grünland zur Bereitstellung von Altgrasstreifen und -inseln als zusätzliche Lebensräume für wildlebende Tier- und Pflanzenarten in der Kulturlandschaft.
4.2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Dauergrünlandschläge, auf denen auf mindestens 10% und höchstens 25% der Fläche als Altgrasstreifen und -inseln zeitweise aus der Produktion genommen werden.
4.3 Zuwendungsempfänger
Siehe Allgemeine Bestimmungen, Nummer 1.2.
4.4 Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass der Zuwendungsempfänger im Verpflichtungszeitraum Altgrasstreifen und/oder -inseln auf mindestens 10 % und höchstens 25% der Fläche mindestens bis zum letzten Mahdtermin/Weidetermin (frühestens 01.09) des gleichen (unterjährige Altgrasstreifen und -inseln) oder ersten Mahdtermin/Weidetermin (frühestens 01.03.) des folgenden (überjährige Altgrassteifen und -inseln) Jahres stehen lässt.
4.4.1 Die Altgrasstreifen und -inseln bilden entweder
a) eine zusammenhängende Fläche oder
b) die Teilflächen sind mindestens 0,3 ha groß.
Ist der Grünlandschlag kleiner als 0,5 ha, kann der gesamte Schlag in die Maßnahme eingebracht werden.
Die Länder können von diesen Vorgaben zu Form, Breite und Lage der Altgrasstreifen und -inseln abweichen, wenn dies aus naturschutzfachlichen Gründen geboten und erforderlich ist.
4.4.2 Auf die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngemittel, die Stickstoff enthalten, wird auf den Altgrasstreifen und -inseln verzichtet.
Die zuständigen Behörden können ausnahmsweise genehmigen, dass Pflanzenschutzmittel im jeweiligen Jahr des Verpflichtungszeitraums angewendet werden dürfen, wenn der Verzicht auf die Anwendung zu unangemessenen Ergebnissen führen würde.
4.4.3 Der Zuwendungsempfänger schützt im Verpflichtungszeitraum auf Weiden die Altgrasstreifen und -inseln durch geeignete Maßnahmen (z.B. Elektrozaun) vor den Weidetieren.
4.5 Art und Höhe der Zuwendungen Die Höhe der jährlichen Zuwendung im Verpflichtungsraum beträgt bei
4.5.1 unterjährigen Altgrasstreifen und -inseln
- 140 EUR je Hektar unterjährigen Altgrasstreifen und -inseln
4.5.2 überjährigen Altgrasstreifen und -inseln
- 164 EUR je Hektar überjährigen Altgrasstreifen und -inseln
4.6 Sonstige Bestimmungen
4.6.1 Die Maßnahme kann mit den Maßnahmen D 1 und D 2 kombiniert werden:
- bei Kombination mit Maßnahme D1 beträgt die Förderung bei einjährigen Altgrasstreifen 109 EUR/ha und bei überjährigen Altgrasstreifen 124 EUR/ha;
- bei Kombination mit Maßnahme D2a beträgt die Förderung bei einjährigen Altgrasstreifen 22 EUR/ha und bei überjährigen Altgrasstreifen 29 EUR/ha;
- bei Kombination mit Maßnahme D2b beträgt die Förderung bei einjährigen Altgrasstreifen 124 EUR/ha und bei überjährigen Altgrasstreifen 137 EUR/ha.
4.6.2 Die Lage der Altgrasstreifen und -inseln kann jährlich variieren.
E. Förderung besonders nachhaltiger Verfahren bei Dauerkulturen und extensiven Obstbeständen
Maßnahmen
1.0 Förderung biologischer und biotechnischer Maßnahmen des Pflanzenschutzes
2.0 Förderung extensiver Obstbestände
Begriffsbestimmungen
Extensiver Obstbestand
Ein extensiver Obstbestand ist eine mit Obstbäumen bepflanzte Fläche, deren Stammhöhe bis zum Kronenansatz mindestens 1,80 m misst und deren Bestandsdichte 100 Bäume/ha nicht überschreitet.
1.0 Förderung biologischer und biotechnischer Maßnahmen des Pflanzenschutzes
1.1 Verwendungszweck
Verwendungszweck ist die Einführung oder Beibehaltung besonders nachhaltiger und standortangepasster Produktionsverfahren bei Dauerkulturen zur Verbesserung der natürlichen und wirtschaftlichen Produktionsbedingungen, die im Einklang mit den Belangen des Schutzes der Umwelt und der Erhaltung des natürlichen Lebensraums stehen.
1.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss
Gefördert wird die Anwendung von biologischen und biotechnischen Maßnahmen des Pflanzenschutzes in Dauerkulturen.
1.3 Zuwendungsempfänger
Siehe Allgemeine Bestimmungen, Nummer 1.2.
1.4 Zuwendungsvoraussetzungen
1.4.1 Der Zuwendungsempfänger wendet in Dauerkulturen eine oder mehrere in Anlage 4 genannten Maßnahmen des biologischen und biotechnischen Pflanzenschutzes in bestimmtem Flächenumfang an.
1.4.2 Der Zuwendungsempfänger wendet Pflanzenschutzmittel mit dem gleichen Bekämpfungsziel wie die jeweilige Pflanzenschutzmaßnahme nach Anlage 4, die in der Anlage nicht genannt sind, auf den nach Nummer 1.2 bewirtschafteten Flächen in fachlich begründeten Fällen nur nach Genehmigung durch die zuständige Behörde an.
1.5 Art und Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung ergibt sich aus Anlage 4 nach Maßgabe der entsprechenden Spalte.
2.0 Förderung extensiver Obstbestände
2.1 Verwendungszweck
Verwendungszweck ist die Einführung oder Beibehaltung besonders nachhaltiger und standortangepasster Produktionsverfahren im Obstbau zur Verbesserung der natürlichen und wirtschaftlichen Produktionsbedingungen, die im Einklang mit den Belangen des Schutzes der Umwelt und der Erhaltung des natürlichen Lebensraums stehen.
2.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss
2.2.1 Gefördert wird die Pflege von extensiv genutzten Obstbeständen.
2.2.2 Gefördert wird die Pflanzung von HochstammObstbäumen zur extensiven Obsterzeugung.
2.3 Zuwendungsempfänger
2.3.1 Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1307/2013, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen, deren Nutzung überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften,
2.3.2 andere Landbewirtschafter,
2.3.3 Gemeinden, Gemeindeverbände und gemeinnützige juristischen Personen.
2.4 Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung nach den Nummern 2.2.1 und 2.2.2 sind:
2.4.1 Der Zuwendungsempfänger stellt sicher, dass im Verpflichtungszeitraum mindestens ein Erhaltungsschnitt erfolgt.
2.4.2 Die Beseitigung von Bäumen während des Verpflichtungszeitraums ist nicht zulässig.
2.4.3 Der Antragsteller muss einen Nachweis erbringen, dass die Person, die die Pflegearbeiten durchführt, über eine fachliche Qualifikation für Schnittmaßnahmen (z.B. entsprechende Berufsausbildung, Lehrgangsbescheinigung, Teilnahmebescheinigung an Schnittkurs, Baumwart) verfügt.
2.4.4 Eine regelmäßige Bewirtschaftung bzw. Pflege unter und zwischen den Bäumen ist zu gewährleisten.
Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung nach Nummer 2.2.2 sind darüber hinaus:
2.4.5 Verwendung von regional typischen und an die örtlichen Boden- und Klimaverhältnisse angepassten Obstbaumsorten mit einer Mindeststammhöhe von 1,80 m.
Die Länder können entsprechende Sortenlisten erstellen.
2.4.6 Der gepflanzte Baum muss auf einer Sämlingsunterlage oder einer stark wachsenden Unterlagensorte veredelt sein.
2.4.7 Bei der Pflanzung ist ein Mindestabstand zwischen den Bäumen von 10 Metern einzuhalten.
2.4.8 Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich bei Neupflanzungen zur Offenhaltung der Baumscheibe, zum Schutz der Jungbäume gegen Wildverbiss und bei Beweidung zu einer geeigneten Baumabsicherung.
2.4.9 Nach der Pflanzung abgestorbene Bäume sind mit entsprechenden Bäumen zu ersetzen.
2.5 Art und Höhe der Zuwendungen
2.5.1 Die Höhe der Zuwendung beträgt jährlich im Fall einer Förderung nach Nummer 2.2.1 5 Euro pro gepflegtem Baum.
2.5.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt im Fall einer Förderung nach Nummer 2.2.2 55 Euro pro gepflanztem Baum im Pflanzjahr und 5 Euro pro Baum und Jahr für die Pflege in den Folgejahren.
2.6 Andere Verpflichtungen
Im Falle einer Förderung nach Nummer 2.2.1 können im Verpflichtungszeitraum abgestorbene Bäume bis zum Ende des Verpflichtungszeitraums gefördert werden, soweit sie ausreichend verwurzelt sind.
2.7 Sonstige Bestimmungen
2.7.1 Die Länder können Abweichungen von der Anforderung nach Nummer 2.4.2 ausnahmsweise zulassen, wenn die Beachtung dieser Anforderung zu unangemessenen Ergebnissen führen würde.
2.7.2 Die Länder können von der Stammhöhe von mindestens 1,80 m in begründeten Fällen abweichen (z.B. bestehende Bestände, traditionell übliche andere Stammhöhe).
2.7.3 Eine Förderung wirtschaftlich tätiger anderer Landbewirtschafter setzt voraus, dass die Maßnahme im einschlägigen Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum nach der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 vorgesehen ist, es sei denn, sie wird gemäß und im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gewährt.
F. Förderung besonders nachhaltiger und tiergerechter Haltungsverfahren
Maßnahmen
1.0 Sommerweidehaltung
2.0 Haltung in Gruppen oder im Laufstall und mit Weide
3.0 Haltung in Gruppen oder im Laufstall und auf Stroh
4.0 Haltung in Gruppen oder im Laufstall mit Außenauslauf und auf Stroh II.
Begriffsbestimmungen
Laufstall: Jeder Stall, in dem sich die Tiere frei bewegen können und ihr natürliches Bewegungsverhalten möglichst wenig eingeschränkt wird. Dies umfasst insbesondere Liegeboxen-, Fressboxen-, Tieflauf- und Tretmistställe in der Rinderhaltung. Fixierungen erfolgen nur kurzzeitig, z.B. zur Fütterung oder zum Melken.
Gruppenhaltung: Haltung von Schweinen in Gruppen, in denen sich die Tiere frei bewegen können und ihr natürliches Bewegungsverhalten möglichst wenig eingeschränkt wird, dies umfasst insbesondere Ein- und Mehrflächenställe sowie die Hüttenhaltung. Fixierungen erfolgen nur in bestimmten Bereichen oder zu bestimmten Zeiten, z.B. zum Decken oder Abferkeln.
Nutzbare Stallfläche: Die befestigte, überdachte Fläche im Stall, die den Tieren als uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche zur Bewegung, zum Koten und zum Liegen effektiv zur Verfügung steht, auch für die Tiere erreichbare Futtervorlageflächen zählen dazu, ausgenommen sind jedoch Gänge und Transportflächen, Lagerplatz von Futtermitteln, Laufhof und andere Auslaufflächen, auch nicht, wenn sie überdacht und ganztägig zur Verfügung stehen. Bei Außenklimaställen in der Rinderhaltung, die in teilweiser oder vollständig offener Bauweise ausgeführt sind sowie bei der Outdoor- bzw. Hüttenhaltung von Schweinen gehören im Sinne der Förderung ausschließlich die überdachten Flächen zur nutzbaren Stallfläche bzw. uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche.
GVE: Großvieheinheit, Umrechnungsschlüssel in Anlage 3.
1.0 Sommerweidehaltung
1.1 Verwendungszweck
Verwendungszweck ist die Einführung oder Beibehaltung besonders tiergerechter Haltungsverfahren zur Anpassung der Produktionsstrukturen an die weiter steigenden Anforderungen im Hinblick auf eine nachhaltige Agrarproduktion, der Sicherung der natürlichen Produktionsgrundlagen sowie des Tierschutzes in der Nutztierhaltung.
1.2 Gegenstand der Förderung Förderausschluss
Gefördert wird die Sommerweidehaltung von Milchkühen, deren Nachkommen in der Aufzuchtphase oder von Mastrindern.
1.3 Zuwendungsempfänger
Siehe Allgemeine Bestimmungen, Nummer 1.2.
1.4 Zuwendungsvoraussetzungen Der Zuwendungsempfänger verschafft den Tieren im Zeitraum zwischen dem 01.05. und dem 30.11. – soweit Krankheit oder zu erwartende Schäden des Tieres dem nicht entgegenstehen – in fünf aufeinander folgenden Monaten täglich Weidegang mit freiem Zugang zu einer Tränkevorrichtung. Die Länder können den Zeitraum von 5 Monaten unter anteiliger Absenkung der Beihilfe nach Nummer 1.5 auf bis zu 3 Monate verkürzen. Die Länder können die Tiere in Weidegruppen untergliedern. Ein jährlicher Wechsel zwischen den Weidegruppen ist möglich.
1.5 Art und Höhe der Zuwendungen
1.5.1 60 Euro jährlich je GVE (durchschnittlicher Jahresviehbestand).
1.5.2 Im Falle einer gleichzeitigen Förderung nach Maßnahme B, Nummer 1.2 ist die Zuwendung abzusenken und die Absenkung entsprechend zu begründen. Die Absenkung kann über den in den Allgemeinen Bestimmungen Nummer 1.4 genannten Prozentsatz hinausgehen.
2.0 Haltung in Gruppen oder im Laufstall und mit Weide
2.1 Verwendungszweck
Verwendungszweck ist die Einführung oder Beibehaltung besonders tiergerechter Haltungsverfahren zur Anpassung der Produktionsstrukturen an die weiter steigenden Anforderungen im Hinblick auf eine nachhaltige Agrarproduktion, der Sicherung der natürlichen Produktionsgrundlagen sowie des Tierschutzes in der Nutztierhaltung.
2.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss
Gefördert wird die besonders tiergerechte Haltung von Milchkühen, von Rindern zur Aufzucht, von Mastrindern in Laufställen oder Schweinen in Gruppenbuchten mit planbefestigten oder teilperforierten Flächen und mit Weidehaltung.
2.3 Zuwendungsempfänger
Siehe Allgemeine Bestimmungen, Nummer 1.2.
2.4 Zuwendungsvoraussetzungen
2.4.1 Jeder Milchkuh stehen mindestens 5,5 Quadratmeter nutzbare Stallfläche je GVE zur Verfügung.
2.4.2 Jedem Mast- oder Aufzuchtrind (ohne Mutterkuhhaltung) stehen bis zu einem Lebensalter von 8 Monaten mindestens 3,5 Quadratmeter nutzbare Stallfläche und ab einem Lebensalter von 9 Monaten mindestens 4,5 Quadratmeter nutzbare Stallfläche zur Verfügung.
2.4.3 Jedem Schwein steht eine uneingeschränkt nutzbare Stallfläche zur Verfügung, die um mindestens 20% größer ist, als nach der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV)19) vorgeschrieben. Je Abferkelbucht sind mindestens 6 Quadratmeter vorzusehen.
2.4.4 Die spaltenfreie Liegefläche muss so bemessen sein, dass alle Tiere gleichzeitig liegen können.
2.4.5 Bei Milchkühen, Mast- und Aufzuchtrindern muss jedem Tier ein Grundfutterfressplatz bereitstehen, dessen Breite ausreicht, dass alle Tiere gleichzeitig fressen können.
2.4.6 Im Falle der Vorratsfütterung bei Milchkühen, Mast- und Aufzuchtrindern muss ein Tier-Fressplatz-Verhältnis von 1,2:1 sichergestellt werden.
2.4.7 Milchkühen, Aufzucht-, Mastrindern, Mast- und Zuchtschweinen sind im Zeitraum zwischen dem 1. Juni und dem 1. Oktober – soweit Krankheit oder zu erwartende Schäden des Tieres dem nicht entgegenstehen – täglich Weidegang mit freiem Zugang zu einer Tränkevorrichtung zu gewähren.
2.4.8 Die Liegeflächen im Stall sind ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu oder mit anderem Komfort schaffenden Material (Komfortmatten) geprüfter und anerkannter Qualität zu versehen.
2.5 Art und Höhe der Zuwendungen
2.5.1 Die Zuwendung beträgt für Tiere in nach dem Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP), Anlage 1, geförderten Ställen für die Dauer der Zweckbindungsfrist nach Nummer 1.6.1 jährlich je GVE (durchschnittlicher Jahresviehbestand) Jahreserzeugung:
- 80 Euro für Milchkühe,
- 75 Euro für Aufzucht- und Mastrinder,
- 80 Euro für Mastschweine,
- 70 Euro für Zuchtschweine.
2.5.2 Die Zuwendung beträgt für Tiere in anderen Ställen jährlich je GVE (durchschnittlicher Jahresviehbestand) Jahreserzeugung
- 200 Euro für Milchkühe,
- 85 Euro für Aufzuchtrinder,
- 140 Euro für Mastrinder,
- 130 Euro für Mastschweine,
- 140 Euro für Zuchtschweine.
2.5.3 Nummer 1.5.2 gilt entsprechend.
2.6 Andere Verpflichtungen
Der Beihilfeempfänger stellt den Tieren einen Stall zur Verfügung, dessen tageslichtdurchlässige Fläche mindestens
- 3% der Stallgrundfläche bei Schweinen sowie
- 5% der Stallgrundfläche bei den anderen Tierarten entspricht.
2.7 Sonstige Bestimmungen Die Länder können für Mast- und Aufzuchtrinder im Einzelfall die nutzbare Stallfläche nach Nummer 2.4.2 nach adäquatem Alter der Tiere staffeln, wenn die Anwendung bei kleinrahmigen Rinderrassen zu unangemessenen Ergebnissen führen würde.
3.0 Haltung in Gruppen oder im Laufstall und auf Stroh
3.1 Verwendungszweck
Verwendungszweck ist die Einführung oder Beibehaltung besonders tiergerechter Haltungsverfahren zur Anpassung der Produktionsstrukturen an die weiter steigenden Anforderungen im Hinblick auf eine nachhaltige Agrarproduktion, der Sicherung der natürlichen Produktionsgrundlagen sowie des Tierschutzes in der Nutztierhaltung.
3.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss
Gefördert wird die besonders tiergerechte Haltung von Milch- oder Mutterkühen, Rindern zur Aufzucht, Mastrindern in Laufställen oder Schweinen in Gruppenbuchten mit jeweils planbefestigten oder mit teilperforierten Flächen und Aufstallung auf Stroh.
3.3 Zuwendungsempfänger
Siehe Allgemeine Bestimmungen, Nummer 1.2.
3.4 Zuwendungsvoraussetzungen
3.4.1 Jeder Milch und Mutterkuh stehen mindestens 5,5 Quadratmeter nutzbare Stallfläche zur Verfügung.
3.4.2 Nummern 2.4.2 bis 2.4.6 gelten entsprechend. Die Bestimmungen der Nummern 2.4.4 bis 2.4.6 gelten entsprechend auch für Mutterkühe.
3.4.3 Die Liegeflächen werden regelmäßig mit geeignetem trockenem Stroh versehen, so dass diese ausreichend gepolstert sind. In den ersten Tagen nach dem Abferkeln sind Ausnahmen hiervon möglich.
3.5 Art und Höhe der Zuwendungen
3.5.1 Die Zuwendung beträgt für Tiere in nach dem Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP), Anlage 1, geförderten Ställen für die Dauer der Zweckbindungsfrist nach Nummer 1.6.1 jährlich je GVE (durchschnittlicher Jahresviehbestand):
- 20 Euro für Milchkühe,
- 45 Euro für Mutterkühe, Aufzucht- und weibliche Mastrinder,
- 290 Euro für männliche Mastrinder,
- 90 Euro für Mastschweine,
- 120 Euro für Zuchtschweine.
3.5.2 Die Zuwendung beträgt für Tiere in anderen Ställen jährlich je GVE (durchschnittlicher Jahresviehbestand):
- 150 Euro für Milchkühe,
- 55 Euro für Mutterkühe, Aufzucht- und weibliche Mastrinder,
- 355 Euro für männliche Mastrinder,
- 135 Euro für Mastschweine,
- 185 Euro für Zuchtschweine.
3.5.3 Im Falle der Kombination mit einer Förderung nach Nummer 2.2 gelten folgende Beträge für Tiere in nach dem Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP), Anlage 1, geförderten Ställen für die Dauer der Zweckbindungsfrist nach Nummer 1.6.1 jährlich je GVE (durchschnittlicher Jahresviehbestand):
- 100 Euro für Milchkühe,
- 120 Euro für Aufzuchtrinder,
- 365 Euro für Mastrinder,
- 205 Euro für Mastschweine,
- 175 Euro für Zuchtschweine.
3.5.4 Im Falle der Kombination mit einer Förderung nach Nummer 2.2 gelten folgende Beträge für Tiere in anderen Ställen jährlich je GVE (durchschnittlicher Jahresviehbestand):
- 225 Euro für Milchkühe,
- 130 Euro für Aufzuchtrinder,
- 430 Euro für Mastrinder,
- 250 Euro für Mastschweine,
- 240 Euro für Zuchtschweine.
3.5.5 Nummer 1.5.2 gilt entsprechend.
3.6 Andere Verpflichtungen Die Nummer 2.6 gilt entsprechend.
3.7 Sonstige Bestimmungen Die Nummer 2.7 gilt entsprechend.
4.0 Haltung in Gruppen oder im Laufstall mit Außenauslauf und auf Stroh
4.1 Verwendungszweck
Verwendungszweck ist die Einführung oder Beibehaltung besonders tiergerechter Haltungsverfahren zur Anpassung der Produktionsstrukturen an die weiter steigenden Anforderungen im Hinblick auf eine nachhaltige Agrarproduktion, der Sicherung der natürlichen Produktionsgrundlagen sowie des Tierschutzes in der Nutztierhaltung.
4.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss Gefördert wird die besonders tiergerechte Haltung von Milchkühen, Rindern zur Aufzucht, Mastrindern oder Schweinen in Laufställen bzw. Gruppenbuchten mit planbefestigten oder mit teilperforierten Flächen jeweils mit Außenauslauf sowie Aufstallung auf Stroh.
4.3 Zuwendungsempfänger
Siehe Allgemeine Bestimmungen, Nummer 1.2.
4.4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.4.1 Die Nummern 2.4.1 bis 2.4.6 und 3.4.3 gelten entsprechend.
4.4.2 Jeder Milchkuh stehen mindestens 3 Quadratmeter planbefestigte oder teilperforierte Außenfläche zur Verfügung.
4.4.3 Jedem Mast- und Aufzuchtrind außer Mutterkuhhaltung bis zu einem Lebensalter von 8 Monaten stehen mindestens 2 Quadratmeter planbefestigte oder teilperforierte Außenfläche zur Verfügung.
4.4.4 Jedem Mast- und Aufzuchtrind außer Mutterkuhhaltung ab einem Lebensalter von 9 Monaten stehen mindestens 2,5 Quadratmeter planbefestigte oder teilperforierte Außenfläche zur Verfügung.
4.4.5 Entweder stehen jedem Zuchtläufer und jedem Mastschwein bis zu einem Lebensalter von 4 Monaten mindestens 0,4 Quadratmeter und ab einem Lebensalter von 5 Monaten mindestens 0,6 Quadratmeter planbefestigte oder teilperforierte Außenfläche zur Verfügung oder jedem Zuchtläufer und jedem Mastschwein bis 60 kg Lebendgewicht stehen mindestens 0,4 Quadratmeter und über 60 kg Lebendgewicht mindestens 0,6 Quadratmeter planbefestigte oder teilperforierte Außenfläche zur Verfügung.
4.4.6 Jeder Jungsau und Sau stehen mindestens 1,3 Quadratmeter planbefestigte oder teilperforierte Außenfläche zur Verfügung.
4.4.7 Jedem Eber stehen mindestens 6 Quadratmeter planbefestigte oder teilperforierte Außenfläche zur Verfügung.
4.5 Art und Höhe der Zuwendungen
4.5.1 Die Zuwendung beträgt für Tiere in nach dem Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP), Anlage 1, geförderten Ställen für die Dauer der Zweckbindungsfrist nach Nummer 1.6.1 jährlich je GVE (durchschnittlicher Jahresviehbestand):
- 40 Euro für Milchkühe,
- 80 Euro für Aufzuchtrinder,
- 325 Euro für Mastrinder,
- 195 Euro für Mastschweine,
- 310 Euro für Zuchtschweine.
4.5.2 Die Zuwendung beträgt für Tiere in anderen Ställen jährlich je GVE (durchschnittlicher Jahresviehbestand):
- 165 Euro für Milchkühe,
- 85 Euro für Aufzuchtrinder,
- 390 Euro für Mastrinder,
- 240 Euro für Mastschweine,
- 375 Euro für Zuchtschweine.
4.5.3 Im Falle der Kombination mit einer Förderung nach Nummer 2.2 gelten folgende Beträge für Tiere in nach dem Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP), Anlage 1, geförderten Ställen für die Dauer der Zweckbindungsfrist nach Nummer 1.6.1 jährlich je GVE (durchschnittlicher Jahresviehbestand):
- 120 Euro für Milchkühe,
- 155 Euro für Aufzuchtrinder,
- 395 Euro für Mastrinder,
- 310 Euro für Mastschweine,
- 365 Euro für Zuchtschweine.
4.5.4 Im Falle der Kombination mit einer Förderung nach Nummer 2.2 gelten folgende Beträge für Tiere in anderen Ställen jährlich je GVE (durchschnittlicher Jahresviehbestand):
- 245 Euro für Milchkühe,
- 160 Euro für Aufzuchtrinder,
- 460 Euro für Mastrinder,
- 360 Euro für Mastschweine,
- 430 Euro für Zuchtschweine.
4.5.5 Nummer 1.5.2 gilt entsprechend.
4.6 Andere Verpflichtungen Die Nummer 2.6 gilt entsprechend.
4.7 Sonstige Bestimmungen Die Nummer 2.7 gilt entsprechend.
G. Erhaltung der Vielfalt der genetischen Ressourcen in der Landwirtschaft
Maßnahmen
1.0 Pflanzengenetische Ressourcen
2.0 Tiergenetische Ressourcen
Begriffsbestimmungen
Sortenerhaltung ist die Sicherung der genetischen Identität einer Sorte nach den Grundsätzen der systematischen Erhaltungszüchtung. Bei Obstarten und Wein fällt darunter auch die Pflanzung und Pflege von Reisermutterpflanzen.
Seltene und gefährdete einheimische Nutztierassen: Nutztierassen, die nach dem „Nationalen Fachprogramm tiergenetische Ressourcen“ in die Kategorie „Beobachtungspopulation (BEO)“, „Erhaltungspopulation (ERH)“ oder „phänotypische Erhaltungspopulation (PERH)“ eingestuft wurden.
Erhaltungszuchtprogramm: Zuchtprogramm, dessen Zuchtziele, Zuchtplanung und sonstige Maßnahmen darauf ausgerichtet sind, die genetische Varianz in der Zuchtpopulation zu erhalten.
1.0 Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen
1.1 Verwendungszweck
Zweck der Förderung ist der Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile aufgrund besonderer Bewirtschaftungsanforderungen oder geringerer Leistungen, die beim Anbau und der Sortenerhaltung bedrohter, regional angepasster Nutzpflanzen unter den geltenden wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen entstehen.
1.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss
1.2.1 Förderfähig ist
a) der landwirtschaftliche Anbau und
b) die Sortenerhaltung gefährdeter heimischer Nutzpflanzen.
1.2.2 Für Flächen, die im Rahmen einer Maßnahme für die extensive Grünlandnutzung gefördert werden, wird keine Zuwendung nach Nummer 1.2.1 a) gewährt.
1.2.3 Für Flächen, die nach der Maßnahme C 1.0 „Vielfältige Kulturen im Ackerbau“ gefördert werden, wird keine Zuwendung nach Nummer 1.2.1 a) gewährt.
1.2.4 Nicht gefördert wird die Erhaltung von Sorten nach Ziff. 1.2.1. b), die nach Ziff. 1.4.1 b) beim Bundessortenamt als Amateursorten angemeldet werden.
1.3 Zuwendungsempfänger
Unternehmen der Landwirtschaft im Sinne von § 1 des Gesetzes zur Alterssicherung der Landwirte (ALG)20) und deren Zusammenschlüsse, unbeschadet der gewählten Rechtsform.
Nicht gefördert werden juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie juristische Personen des Privatrechts und Personengesellschaften, bei denen die Beteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25% beträgt.
1.4 Zuwendungsvoraussetzungen
1.4.1 Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass der Zuwendungsempfänger den Betrieb für die Dauer des Verpflichtungszeitraums selbst bewirtschaftet und sich verpflichtet,
a) im Falle einer Förderung nach Nummer 1.2.1 a) die Fläche, für die die Zuwendung bewilligt worden ist, mit Saat- oder Pflanzgut oder Mischungen aus Saat- oder Pflanzgut gefährdeter heimischer Nutzpflanzen zu bestellen, die als solche registriert und anerkannt sind;
b) im Falle einer Förderung nach Nummer 1.2.1 b) eine Sortenerhaltung durchführt und die Sorte, sofern nicht bereits geschehen, innerhalb des Förderzeitraums als Erhaltungssorte beim Bundessortenamt zuzulassen, bei Obst im Rahmen der Anbaumaterialverordnung21) als Standardmaterial (§ 5) mit Registrierung des Inverkehrbringers (§ 1) in Verbindung mit § 13 a Pflanzenbeschauverordnung22).
1.4.2 Der Anbau ist zu dokumentieren; die Dokumentation ist auf Anfrage der überprüfenden Stelle zur Verfügung zu stellen. Es kann ein Verwertungsnachweis gefordert werden. Die Länder melden der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) jährlich die geförderte Fläche je Sorte oder Herkunft.
1.4.3 Die Auswahl der förderfähigen Nutzpflanzen erfolgt durch die zuständigen Länderbehörden, auf Basis von Empfehlungen des Beratungs- und Koordinierungsausschusses des Fachprogramms zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen landwirtschaftlicher und gartenbaulicher Kulturpflanzen.
1.4.4 Die förderfähigen Nutzpflanzen werden in einem allgemein zugänglichen zentralen Verzeichnis bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) geführt. Die Länder können mit regional-/gebietsspezifischen Listen die förderfähigen Nutzpflanzen eingrenzen.
1.5 Art und Höhe der Zuwendungen
1.5.1 Die Zuwendungen werden als Zuschüsse gewährt.
Die Höhe der Zuwendungen werden von den Ländern auf der Grundlage der durchschnittlich zu erwartenden Einkommenseinbußen oder zusätzlichen Kosten im Vergleich zu herkömmlich verwendeten Nutzpflanzen sowie etwaiger Bewirtschaftungsauflagen innerhalb der im Folgenden genannten Unter- und Obergrenzen festgelegt. Diese betragen jährlich je Sorte oder Herkunft
- bei ein- bis zweijährigen Kulturen 250–750 Euro je erhaltener Sorte bzw. 50 bis 100 Euro für den Anbau je Hektar; bei einem Anbauumfang bis zu einem Hektar kann ein Zuschlag von bis zu 75 Euro gewährt werden,
- bei Gemüse, Heil- und Gewürzpflanzen 500–1.000 Euro je erhaltener Sorte bzw. 250 bis 400 Euro für den Anbau je Hektar,
- bei Dauerkulturen 300–700 Euro je erhaltener Sorte zum Reiserschnitt bei Dauerkulturen (mindestens drei Mutterbäume je Sorte) bzw. 500 bis 1.000 Euro für den Anbau je Hektar.
1.5.2 Der Umfang der Förderung ist auf 10 Hektar je Sorte und Betrieb bzw. 10 Sortenerhaltungen je Betrieb oder Erhalter bzw. 50 Sortenerhaltungen bei einem entsprechenden Zusammenschluss beschränkt.
1.6 Sonstige Bestimmungen
Verringert sich aufgrund mangelnder Verfügbarkeit von Saat- oder Pflanzgut gefährdeter heimischer Nutzpflanzen oder aus anderen vom Zuwendungsempfänger nicht zu vertretenden Gründen in einem Verpflichtungsjahr die nach der Nummer. 1.2.1 a) bewirtschaftete Fläche gegenüber der bewilligten Fläche bzw. die Anzahl Sorten in Sortenerhaltung gegenüber der bewilligten Anzahl, wird für die Berechnung der Zuwendung der tatsächliche Umfang der bebauten Flächen bzw. die durchschnittliche Anzahl Sorten in Sortenerhaltung, für die die Zuwendung gewährt wird, während des Verpflichtungszeitraums zugrunde gelegt. In diesen Fällen wird auf die Rückzahlung von Zuwendungen verzichtet, die sich auf bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen beziehen.
2.0 Tiergenetische Ressourcen
2.1 Verwendungszweck
Zweck der Förderung ist der Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile aufgrund besonderer Bewirtschaftungsanforderungen oder geringerer Leistungen, die bei der Zucht und Haltung gefährdeter Nutztierrassen unter den geltenden wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen entstehen.
2.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss
Förderfähig ist die Zucht oder Haltung seltener oder gefährdeter einheimischer Nutztierrassen im Rahmen von Erhaltungszuchtprogrammen.
2.3 Zuwendungsempfänger
Unternehmen der Landwirtschaft im Sinne von § 1 des Gesetzes zur Alterssicherung der Landwirte (ALG), deren Zusammenschlüsse und sowie andere Tierhalter unbeschadet der gewählten Rechtsform, soweit sie Landbewirtschafter sind.
Nicht gefördert werden juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie juristische Personen des Privatrechts und Personengesellschaften, bei denen die Beteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25% beträgt.
2.4 Zuwendungsvoraussetzungen
2.4.1 Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass der Zuwendungsempfänger den Betrieb für die Dauer des Verpflichtungszeitraums selbst bewirtschaftet und sich verpflichtet, förderfähige Nutztierrassen gemäß den Vorgaben der Fachgremien des Fachprogramms zu verwenden und
- im Durchschnitt des Verpflichtungszeitraumes mindestens die bewilligte Anzahl der Nutztiere zu halten,
- diese Tiere in ein Zuchtbuch, das bei Pferd, Rind, Schwein, Schaf, Ziege von einer tierzuchtrechtlich anerkannten Zuchtorganisation geführt werden muss, eintragen zu lassen,
- mit diesen Tieren an einem Erhaltungszuchtprogramm einer Züchtervereinigung teilzunehmen sowie
- der Einrichtung, die das betreffende und genehmigte Erhaltungszuchtprogramm durchführt, alle vorhandenen genetisch relevanten Daten bereitzustellen und
- sich bereit erklären, auf Anfrage an Programmen zur Gewinnung von Material für den Aufbau der Mindestreserve der „Deutschen Genbank für landwirtschaftliche Nutztiere“ teilzunehmen.
2.4.2 Die Auswahl von förderfähigen Nutztierrassen erfolgt durch die zuständigen Länderbehörden auf Basis von Empfehlungen des Fachbeirates für tiergenetische Ressourcen nach den Grundsätzen des Nationalen Fachprogramms zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung tiergenetischer Ressourcen.
2.4.3 Die förderfähigen Nutztierrassen werden in einem allgemein zugänglichen zentralen Verzeichnis bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) geführt. Die Länder können mit regional/gebietsspezifischen Listen die förderfähigen Nutztierrassen eingrenzen.
2.5 Art und Höhe der Zuwendungen
Die Zuwendungen werden als Zuschüsse gewährt. Die Höhe der Zuwendungen werden von den Ländern auf der Grundlage der durchschnittlich zu erwartenden Einkommenseinbußen oder zusätzlichen Kosten im Vergleich zu herkömmlich verwendeten Nutztiere sowie etwaiger Bewirtschaftungsauflagen innerhalb der im Folgenden genannten Unter- und Obergrenzen festgelegt. Diese betragen für die Zucht oder Haltung jährlich,
- bis zu 200 Euro je Großvieheinheit bei Zuchttieren,
- bis zu 200 Euro je Großvieheinheit zusätzlich bei Vatertieren,
- 25 bis 240 Euro je Großvieheinheit zusätzlich für die Bereitstellung der Tiere zur Gewinnung von Samen oder Embryonen für das Zuchtprogramm.
2.6 Sonstige Bestimmungen
2.6.1 Verringert sich aufgrund mangelnder Verfügbarkeit von Nutztieren seltener Rassen oder aus anderen vom Zuwendungsempfänger nicht zu vertretenden Gründen in einem Verpflichtungsjahr die Anzahl der gehaltenen Nutztiere gegenüber der bewilligten Tierzahl, wird für die Berechnung der Zuwendung die durchschnittliche Anzahl der Tiere, für die die Zuwendung gewährt wird, während des Verpflichtungszeitraums zugrunde gelegt. In diesen Fällen wird auf die Rückzahlung von Zuwendungen verzichtet, die sich auf bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen beziehen.
2.6.2 Die Förderung ist Teil der Nationalen Rahmenregelung Deutschlands nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.
H. Nicht-produktiver investiver Naturschutz
Maßnahmen
1.0 Nicht-produktiver investiver Naturschutz
1.1 Zuwendungszweck
Schaffung, Wiederherstellung und Entwicklung von Lebensräumen sowie Lebensstätten wildlebender Tier- und Pflanzenarten der Agrarlandschaft.
1.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss
1.2.1 Förderfähig sind:
a) investive Maßnahmen des Naturschutzes zur Schaffung, Wiederherstellung und Entwicklung von
- Feuchtbiotopen wie Tümpel und sonstige Kleingewässer,
- Hecken, Feldgehölzen, Uferbepflanzungen, Baumreihen,
- wiedervernässten Flächen, die zwecks landwirtschaftlicher Nutzung trockengelegt wurden,
- Kleinbiotopen der Agrarlandschaft wie Sölle oder Wallhecken,
- zusammenhängenden Biotopen,
- Trockenmauern,
- Halboffen- und Offenlandlebensräumen (z.B. Entbuschung),
- Lebensstätten geschützter oder gefährdeter Arten der Agrarlandschaft (z.B. Weißstorchhorste, Fledermausquartiere, Greifvogelnisthilfen).
b) Grunderwerb von landwirtschaftlich genutzten sowie landwirtschaftlich nutzbaren Flächen für Zwecke der Biotopgestaltung nach Nummer 1.2.1 a durch Zuwendungsempfänger nach Nummer 1.3.3,
c) Erstellung von Schutzkonzepten einschließlich notwendiger Voruntersuchungen (auch wenn diese keine Umsetzung des geplanten Vorhabens zur Folge haben), Architekten- und Ingenieurleistungen.
1.2.2 Nicht förderfähig sind:
a) Erwerb von landwirtschaftlichen Produktionsrechten und Zahlungsansprüchen,
b) Erwerb und Anpflanzung einjähriger Kulturen,
c) Kauf von Tieren,
d) Erwerb und Neuanlage von Streuobstbeständen, die über die Maßnahme „E 2.2.2 Förderung extensiver Obstbestände“ förderfähig sind,
e) Aufwendungen und Dienstleistungen, die von staatlichen Stellen erbracht werden bzw. dort anfallen,
f) Maßnahmen, die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft i.S.d. § 14 Bundesnaturschutzgesetz23) darstellen,
g) Unterhaltung.
1.3 Zuwendungsempfänger
1.3.1 Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1307/2013, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen, deren Nutzung überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften,
1.3.2 andere Landbewirtschafter,
1.3.3 Gemeinden, Gemeindeverbände und gemeinnützige juristischen Personen.
1.4 Art und Höhe der Zuwendungen
1.4.1 Die Zuwendungen werden als Zuschuss gewährt.
1.4.2 Die Zuwendung kann bis zu 100%, bei Gemeinden und Gemeindeverbänden bis zu 90%, der förderfähigen Ausgaben betragen.
1.4.3 Die Zuschüsse orientieren sich an den marktüblichen Kosten. Bei der Festlegung der Kosten können Standardkalkulationen in Anlehnung an Vergütungssätze des KTBL oder anderweitiger vorliegender vom jeweiligen Land anerkannter naturschutzfachlicher und landwirtschaftlicher Kalkulationen verwendet werden. Dabei ist zu gewährleisten, dass die Kalkulationen anhand fairer, ausgewogener und überprüfbarer Berechnungsmethoden erfolgen.
1.4.4 Eigene Arbeitsleistungen der Zuwendungsempfänger nach Nummer 1.3 mit Ausnahme von Gemeinden und Gemeindeverbänden können mit bis zu 60% des Betrages, der sich bei Vergabe der Leistungen an ein Unternehmen (ohne Berechnung der Umsatzsteuer) ergeben würde, berücksichtigt werden. Bei Abrechnung nach allgemein festgesetzten Verrechnungssätzen können diese Arbeitsleistungen pauschal berücksichtigt werden. Die Summe der Zuwendungen für Sachleistungen darf die Summe der baren Ausgaben nicht überschreiten.
1.5 Zuwendungsvoraussetzungen
1.6 Sonstige Bestimmungen
Die Förderung des Grunderwerbs nach Nr. 1.2.1 b) erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten Grundstücke innerhalb von 12 Jahren veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.
I. Vertragsnaturschutz
1.1 Zuwendungszweck
Schutz und Wiederherstellung von Lebensräumen und Lebensstätten wildlebender Tier- und Pflanzenarten in der Agrarlandschaft.
1.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss
1.2.1 Förderfähig ist die Bewirtschaftung und Pflege landund fischereiwirtschaftlich genutzter sowie landwirtschaftlich nutzbarer Flächen nach Vorgaben des Naturschutzes.
1.2.2 Nicht förderfähig sind:
a) Erwerb landwirtschaftlicher Produktionsrechte und Zahlungsansprüche,
b) Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind,
c) Leistungen der öffentlichen Verwaltung,
d) Kauf von Tieren,
e) Kauf von Maschinen und Geräten,
f) Investive Naturschutzmaßnahmen nach Buchstabe H des Förderbereichs 4 des GAK-Rahmenplans,
g) Maßnahmen, die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft i.S.d. § 14 Bundesnaturschutzgesetz darstellen.
1.3 Zuwendungsempfänger
a) Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1307/2013, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen, deren Nutzung überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften,
b) andere Landbewirtschafter,
c) Gemeinden, Gemeindeverbände und gemeinnützige juristische Personen.
1.4 Art und Höhe der Zuwendungen
1.4.1 Zuwendungen werden als Zuschuss gewährt.
1.4.2 Die Zuwendungen orientieren sich an den marktüblichen Kosten. Bei der Festlegung der Kosten können Standardkalkulationen in Anlehnung an Vergütungssätze des KTBL oder anderweitiger vorliegender vom jeweiligen Land anerkannter naturschutzfachlicher und landwirtschaftlicher Kalkulationen verwendet werden. Dabei ist zu gewährleisten, dass die Kalkulationen anhand fairer, ausgewogener und überprüfbarer Berechnungsmethoden erfolgen.
Die Höhe der Zuwendung nach Nummer 1.2.1 bestimmt sich nach den durch die naturschutzfachlichen Auflagen zu erwartenden Einkommensverlusten und zusätzlichen Kosten im Vergleich zu einer Bewirtschaftung ohne Naturschutzauflagen oder den Kosten der Beibehaltung der naturschutzfachlichen Bewirtschaftung gemäß Nummer 1.2.1. Details zur Höhe der Prämien ergeben sich aus den rechtlichen Vorgaben der EU zur Kalkulation der Prämien für die Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen, die sinngemäß anzuwenden sind.
1.5 Zuwendungsvoraussetzungen
Die Landbewirtschaftung und Pflege erfolgt nach naturschutzfachlichen Vorgaben. Die Vorgaben erfolgen auf der Grundlage eines naturschutzfachlichen Konzepts oder einer entsprechenden Fachplanung, die von den Naturschutzbehörden festgelegt wird.
1.6 Sonstige Bestimmungen
Die naturschutzfachlichen Konzepte oder Fachplanungen müssen mindestens folgende Elemente enthalten:
a) Abgrenzung und Kurzbeschreibung der Fördergebiete oder der Fördervorhaben,
b) Kurzbeschreibung des naturschutzfachlichen Zustands,
c) Auflistung der naturschutzfachlichen Entwicklungsziele und Benennung geeigneter Indikatoren für die Zielerreichung,
d) Beschreibung der naturschutzfachlichen Vorgaben und etwaiger Kombinationsmöglichkeiten.
J. Schutz vor Schäden durch den Wolf
Maßnahmen
1.0 Investitionen zum Schutz vor Schäden durch den Wolf
2.0 Laufende Betriebsausgaben zum Schutz vor Schäden durch den Wolf
1.0 Investitionen zum Schutz vor Schäden durch den Wolf24)
1.1 Zuwendungszweck
Zur Unterstützung einer nachhaltigen Landbewirtschaftung durch Weidehaltung und zur Verringerung von Konflikten zwischen Artenschutz und Weidehaltung können Investitionen zum Schutz vor Schäden durch den Wolf gefördert werden.
Die Maßnahme ist befristet bis zum 31.12.2022.
1.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss
1.2.1 Förderfähig sind Investitionen zum Schutz vor Schäden durch den Wolf an landwirtschaftlichen Nutztieren in Weidehaltung (Schafe und Ziegen; Rinder, Hauspferde und Hausesel bis 1 Jahr; Damtiere, Lamas und Alpakas).
Gefördert werden können:
a) Erwerb und Installation wolfsabweisender Schutzzäune,
b) Erwerb und Installation wolfsabweisender Einrichtungen, die auf digitaler Technik beruhen,
c) Nachrüstung vorhandener Zäune,
d) Ausrüstungsgegenstände (z.B. Stromgeräte),
e) Anschaffung von Herdenschutzhunden, einschließlich Qualifikation von Personen, die mit den Herdenschutzhunden arbeiten sowie die Ausbildung der Hunde,
f) Errichtung von Untergrabschutz,
g) Einrichtung von Nachtpferchen.
1.2.2 Nicht förderfähig sind:
a) Erwerb von landwirtschaftlichen Produktionsrechten und Zahlungsansprüchen,
b) Investitionen zur Erfüllung geltender Unionsnormen,
c) laufende Betriebsausgaben.
1.3 Zuwendungsempfänger
Gefördert werden können:
1.3.1 Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen, deren Nutzung überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften,
1.3.2 andere Landbewirtschafter mit Ausnahme von Gemeinden und Gemeindeverbänden, sofern die Haltung der in Nummer 1.2.1 genannten landwirtschaftlichen Nutztiere
- der Sicherstellung der Beweidung im Rahmen der Landschaftspflege,
- zum Erhalt tiergenetischer Ressourcen oder
- dem Hochwasser- und Küstenschutz dient.
1.4 Art und Höhe der Zuwendungen
1.4.1 Die Zuwendungen werden als Zuschuss gewährt.
1.4.2 Für Maßnahmen nach Nummer 1.2.1 a kann die Zuwendung bis zu 100% der förderfähigen Ausgaben betragen, die über die allgemeinen Sicherungspflichten hinausgehen. Alternativ kann die Förderung bis zu 80% der Gesamtausgaben für diese Maßnahmen betragen.
1.4.3 Für Maßnahmen nach Nummer 1.2.1 b bis g kann die Zuwendung bis zu 100% der förderfähigen Ausgaben betragen.
1.4.4 Die Zahlung der Zuwendung ist auf maximal 30.000 EUR pro Jahr an die jeweilige Zuwendungsempfängerin oder den jeweiligen Zuwendungsempfänger oder Betrieb begrenzt.
Die Zuwendung darf nicht zu einer Überfinanzierung des Vorhabens führen.
1.4.5 Eigene Arbeitsleistungen der Zuwendungsempfänger nach Nummer 1.3 können mit bis zu 60% des Betrages, der sich bei Vergabe der Leistungen an ein Unternehmen (ohne Berechnung der Umsatzsteuer) ergeben würde, berücksichtigt werden. Die Summe der Zuwendungen für diese Arbeitsleistungen darf die Summe der baren Ausgaben nicht überschreiten.
1.4.6 Die Umsatzsteuer, die als Vorsteuer abziehbar ist, gehört nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.
1.5 Zuwendungsvoraussetzungen
1.5.1 Zuwendungsvoraussetzung ist die Haltung von unter 1.2.1 genannten Tieren.
1.5.2 Die Notwendigkeit und Angemessenheit der Schutzmaßnahme muss von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bestätigt werden.
1.6 Sonstige Bestimmungen
1.6.1 Kumulierbarkeit
Die Vorhaben können gleichzeitig aus Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme zum Schutz vor Schäden durch den Wolf gefördert werden, soweit die Zuwendungen die einschlägigen beihilferechtlichen Voraussetzungen erfüllen und insgesamt 100% der förderfähigen Kosten nicht überschreiten.
1.6.2. Beihilferechtliche Bestimmungen
Die in dem Beschluss der Europäischen Kommission zur Staatlichen Beihilfe Nr. SA 55264 (2020/N), „GAK: Investitionen zum Schutz vor Schäden durch den Wolf“ vom 13.03.2020 enthaltenen Vorgaben sind verbindlich.
2.0 Laufende Betriebsausgaben zum Schutz vor Schäden durch den Wolf25)
2.1 Zuwendungszweck
Zur Unterstützung einer nachhaltigen Landbewirtschaftung durch Weidehaltung und zur Verringerung von Konflikten zwischen Artenschutz und Weidehaltung können zusätzliche laufende Betriebsausgaben zum Schutz vor Schäden durch den Wolf gefördert werden.
Die Maßnahme ist befristet bis zum 31.12.2022.
2.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss
Förderfähig sind zusätzliche laufende Betriebsausgaben zum Schutz vor Schäden durch den Wolf an landwirtschaftlichen Nutztieren in Weidehaltung (Schafe und Ziegen; Rinder, Hauspferde und Hausesel bis 1 Jahr; Damtiere, Lamas und Alpakas) zur Sicherung umweltfreundlicher Weidepraktiken.
Gefördert werden können zusätzliche laufende Betriebsausgaben für
a) wolfsabweisende Zäune,
b) Herdenschutzhunde.
2.3 Zuwendungsempfänger
Gefördert werden können:
2.3.1 Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1307/2013, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen, deren Nutzung überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften,
2.3.2 andere Landbewirtschafter, mit Ausnahme von Gemeinden und Gemeindeverbänden, sofern die Haltung der in Nummer 2.2 genannten landwirtschaftlichen Nutztieren
- der Sicherstellung der Beweidung im Rahmen der Landschaftspflege,
- zum Erhalt tiergenetischer Ressourcen oder
- dem Hochwasser- und Küstenschutz dient.
2.4 Art und Höhe der Zuwendungen
2.4.1 Die Zuwendungen werden als Zuschuss für einen Verpflichtungszeitraum von 5 bis maximal 7 Jahre gewährt.
2.4.2 Die jährliche Zuwendung für die laufenden Betriebsausgaben beträgt
- bis zu 1.230 Euro je Kilometer mobilen Zaun für wolfsabweisende Zäune bei Schafen und Ziegen,
- bis zu 620 Euro je Kilometer mobilen Zaun für wolfsabweisende Zäune bei Rindern, Hauspferden und Hauseseln bis zu 1 Jahr; Damtieren, Lamas und Alpakas,
- bis zu 235 Euro je Kilometer feststehenden Elektrozaun,
- bis zu 1.920 Euro je Herdenschutzhund.
2.4.3 Die Zahlung der Zuwendung ist auf maximal 450 EUR pro Hektar beweidete Fläche und Jahr an den jeweiligen Zuwendungsempfänger oder Betrieb begrenzt.
2.5. Zuwendungsvoraussetzungen
2.5.1 Die Förderung setzt voraus, dass die Weidehaltung in Wolfsgebieten bzw. in von den Ländern ausgewiesenen Gefährdungsgebieten erfolgt.
2.5.2 Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich während des gesamten Verpflichtungszeitraums die Beweidung sowie die Pflege und Sicherung der Zäune aufrechtzuerhalten sowie den zweckmäßigen Einsatz der Herdenschutzhunde sicherzustellen.
2.5.3 Gefördert werden nur Zuwendungsempfänger, die eine Investitionsförderung nach 1.0 oder einem vergleichbaren Landesprogramm erhalten haben oder bei denen die Notwendigkeit und Angemessenheit der Schutzmaßnahme von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bestätigt wurde.
2.6 Sonstige Bestimmungen
2.6.1 Die Förderung setzt voraus, dass die Weidehaltung aus Gründen des Umweltschutzes (insbesondere Naturschutz und Landschaftspflege) erforderlich ist.
2.6.2 Sind die Zuwendungsvoraussetzung aufgrund äußerer, vom Zuwendungsempfänger nicht zu vertretender Ereignisse nicht mehr gegeben, endet die Verpflichtung, ohne dass Sanktionen oder eine Rückzahlung der für den bereits erbrachten Verpflichtungszeitraum erfolgten Zahlungen gefordert werden. Der Ausstieg aus einem laufenden Verpflichtungszeitraum steht der Bewilligung einer neuen Agrarumwelt-, Klima- oder Tierschutzmaßnahme nicht entgegen.
2.6.3 Kumulierbarkeit Die Vorhaben können gleichzeitig aus Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme zum Ausgleich laufender Betriebsausgaben zum Schutz vor Schäden durch den Wolf gefördert werden, soweit
- die Zuwendungen die einschlägigen beihilferechtlichen Voraussetzungen erfüllen und
- insgesamt die in den Nummern 2.4.2 und 2.4.3 genannten Höchstbeträge nicht überschritten werden.
Anderweitig erhaltene Zuschläge oder Prämien für dieselben förderfähigen Kosten werden auf die genannten Höchstbeträge mindernd angerechnet.
2.6.4 Eine Förderung wirtschaftlich tätiger anderer Landbewirtschafter setzt voraus, dass die Maßnahme im einschlägigen Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum nach der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 vorgesehen ist, es sei denn, sie wird gemäß und im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gewährt.
K. Förderung besonders nachhaltiger Verfahren im Zusammenhang mit der Umsetzung der FFH – und der Vogelschutzrichtlinie
Maßnahmen
1.0 Förderung besonders nachhaltiger Verfahren im Zusammenhang mit der Umsetzung der FFH-26) und der Vogelschutzrichtlinie27)
1.1 Zuwendungszweck
Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile aufgrund besonderer Einschränkungen bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Zusammenhang mit der Umsetzung der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie zum Schutz der Biodiversität sowie Erhalt und Entwicklung von Lebensräumen und Arten.
1.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss
1.2.1 Förderfähig ist der in § 4 Absatz 1 der PflSchAnwV28) festgelegte Verzicht auf die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen, im Sinne des § 30 des BNatSchG29), die in Natura 2000-Gebieten liegen.
1.3 Zuwendungsempfänger
Siehe Allgemeine Bestimmungen, Nummer 1.2
1.4 Art und Höhe der Zuwendungen
1.4.1 Die Zuwendung wird als Zuschuss gewährt.
1.4.2 Die Höhe der Zuwendung bestimmt sich nach den durch die Vorgaben von § 4 der PflSchAnwV zu erwartenden Einkommensverlusten und zusätzlichen Kosten im Vergleich zu einer Bewirtschaftung ohne diese Auflagen.
1.4.3 Die Höhe der Zuwendung beträgt
- 382 Euro je Hektar produktiv genutzter Ackerfläche,
- 1.527 Euro je Hektar produktiv genutzter Dauerkulturen.
1.5 Zuwendungsvoraussetzungen
1.6 Sonstige Bestimmungen
Zuwendungen im Zusammenhang mit der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie dürfen nur bei Nachteilen gewährt werden, die sich aus Anforderungen ergeben, die über die Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands i.S.d. Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und den einschlägigen Kriterien und Mindesttätigkeiten i.S.d. Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 hinausgehen.
Anlage 1 bis 4
[Nicht abgedruckt]
1) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).
2) Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 347).
3) Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022.
4) Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).
5) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften (ABl. L 227 vom 31.07.2014, S. 1).
6) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48).
7) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER, ABl. L 227 vom 31.07.2014, S. 18).
8) Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28.06.2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.07.2007, S. 1) sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft in der jeweils geltenden Fassung.
9) Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.05.2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.06.2018, S. 1).
10) Ausgenommen der Bereiche Aquakultur und Bienenhaltung.
11) Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (ABl. C 204 vom 1. Juli 2014, S. 1)
12) Die rechtlichen Bestimmungen der DüV in § 6 (3) führen zu erhöhten Anforderungen bei der Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern auf bestelltem Ackerland ab 01.02.2020, auf Grünland, Dauergrünland und Feldfutterbau ab 01.02.2025. Die Berechnungen müssen ggf. entsprechend angepasst werden.
13) Düngegesetz vom 09.01.2009 (BGBl. I S. 54, 136), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 05.05.2017 (BGBl. I S.1068) geändert worden ist.
14) Düngeverordnung vom 26.05.2017 (BGBl. I S. 1305), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 28.04.2020 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist.
15) Bundesimmissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 02.07.2013 (BGBl. I S. 1943) geändert worden ist.
16) Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 02.05.2013 (BGBl. I S. 973, 3756).
17) Verordnung über die Einhaltung von Grundanforderungen und Standards im Rahmen unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen (Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung-AgrarZahlVerpflV vom 17.12.2014 (BAnz AT 23.12.2014).
18) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 1).
19) TierSchNutztV; Bekanntmachung vom 31.08.2006 (BGBL.I S. 2044) in der jeweils geltenden Fassung.
20) Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBL.I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBL.I S. 154) geändert worden ist.
21) Anbaumaterialverordnung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1964), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 24. November 2020 (BGBl. I S. 2540) geändert worden ist.
22) Pflanzenbeschauverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 2000 (BGBl. I S. 337), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Mai 2017 (BAnz AT 04.05.2017 V1) geändert worden ist.
23) Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert geworden ist.
24) Die staatliche Beihilfe Nummer SA.55264 (2020/N) wurde mit Entscheidung der Europäischen Kommission vom 13.03.2020 mit einer Laufzeit bis 31.12.2022 genehmigt. Die darin enthaltenen Vorgaben sind verbindlich.
25) Die staatliche Beihilfe Nummer SA.57368 (2020/N) wurde mit Entscheidung der Europäischen Kommission vom 22.01.2021 mit einer Laufzeit bis 31.12.2022 genehmigt. Die darin enthaltenen Vorgaben sind verbindlich.
26) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen.
27) Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten.
28) Verordnung über Anwendungsverbote von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung) vom 10. November 1992 (BGBl. I S. 1887), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. September 2021 (BGBl. I S. 4111) geändert worden ist.
29) Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz).
Förderbereich 5: Forsten
Der Förderbereich gliedert sich in folgende Maßnahmengruppen:
A. Naturnahe Waldbewirtschaftung
B. Forstwirtschaftliche Infrastruktur
C. Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse
D. Erstaufforstung
E. Vertragsnaturschutz im Wald
F. Förderung von Maßnahmen zur Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald
A. Naturnahe Waldbewirtschaftung
Maßnahmen
1.0 Vorarbeiten
2.0 Waldumbau
3.0 Jungbestandspflege
4.0 Bodenschutzkalkung
Begriffsbestimmungen
Bundeswaldgesetz (BWaldG):
Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft.
1.0 Vorarbeiten1)
1.1 Verwendungszweck Ziel der Förderung ist die Schaffung von Grundlagen für die Umsetzung einer naturnahen Waldbewirtschaftung.
1.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss
1.2.1
a) Förderfähig sind Vorarbeiten wie Untersuchungen, Analysen, Standortgutachten, fachliche Stellungnahmen und Erhebungen, die u.a. der Vorbereitung der Umstellung auf eine naturnahe Waldwirtschaft oder der Beurteilung einer Bodenschutzkalkung dienen.
b) Förderfähig sind Maßnahmen, die der Vorbereitung und Entwicklung gemeinschaftlicher Eigentums- und Bewirtschaftungsmodelle (z.B. Waldgenossenschaften, forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse) dienen. Zu den beihilfefähigen Kosten zählen dabei, sofern sie forstwirtschaftliche Tätigkeiten betreffen, die Kosten von Studien über das betreffende Gebiet, von Durchführbarkeitsstudien oder die Ausarbeitung von Waldbewirtschaftungsplänen oder gleichwertigen Instrumenten.
1.2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen auf Flächen, die dem Zuwendungsempfänger zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden sind.
1.3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können natürliche Personen, juristische Personen des Privat- und öffentlichen Rechts als Besitzer von forstwirtschaftlichen Flächen sowie anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und denen gleichgestellte Zusammenschlüsse im Sinne des BWaldG in der jeweils geltenden Fassung sein.
Als Zuwendungsempfänger ausgeschlossen sind Bund und Länder sowie juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25% in den Händen dieser Institutionen befindet. Maßnahmen auf Grundstücken im Eigentum der in vorgenanntem Satz aufgeführten Personen sind nicht förderfähig.
1.4 Zuwendungsvoraussetzungen
1.4.1 Die Zuwendungsempfänger müssen, sofern es sich nicht um forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes handelt, Eigentümer der begünstigten Flächen sein oder eine schriftliche Einverständniserklärung des Eigentümers vorlegen.
1.4.2 An Maßnahmen der Zusammenarbeit nach Nr. 1.2.1 b) müssen mindestens zwei Einrichtungen oder Akteure im Forstsektor beteiligt sein.
1.5 Art und Höhe der Zuwendungen
1.5.1 Die Zuwendungen werden als Zuschüsse gewährt.
1.5.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt für Vorarbeiten – soweit sie durch Dritte durchgeführt werden – bis zu 80% der nachgewiesenen Ausgaben.
1.5.3 Die Zuwendung für Maßnahmen nach Nr. 1.2.1. b) wird für einen Zeitraum von höchstens 7 Jahren gewährt.
2.0 Waldumbau2)
2.1 Verwendungszweck
Ziel der Förderung ist die Entwicklung stabiler, standortangepasster Wälder unter Berücksichtigung der ökologischen und ökonomischen Leistungsfähigkeit sowie des Klimawandels.
2.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss Umbau von Reinbeständen und von nicht standortgerechten oder nicht klimatoleranten Beständen in stabile Laub- und Mischbestände sowie Weiterentwicklung und Wiederherstellung von naturnahen Waldgesellschaften, auch als Folgemaßnahmen in Zusammenhang mit Wurf, Bruch, Waldbrand oder sonstigen Schadereignissen.
2.2.1 Förderfähig sind Wiederaufforstung sowie Vor- und Unterbau (einschließlich Naturverjüngung) mit standortgerechten Baum- und Straucharten durch Saat und Pflanzung einschließlich Kulturvorbereitung, Waldrandgestaltung, Schutz der Kultur sowie Pflege während der ersten 5 Jahre. Dabei ist ein hinreichender Anteil standortheimischer Baumarten einzuhalten.
2.2.2 Förderfähig sind Nachbesserungen, wenn bei den geförderten Kulturen aufgrund natürlicher Ereignisse (z.B. Frost, Trockenheit, Überschwemmung, nicht jedoch Wildverbiss) Ausfälle in Höhe von mehr als 30% der Pflanzenzahl oder 1 ha zusammenhängende Fläche aufgetreten sind und der Waldbesitzer den Ausfall nicht zu vertreten hat. Nachbesserungen sollen grundsätzlich dem geförderten Kulturtyp entsprechen.
2.2.3 Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen auf Flächen, die dem Zuwendungsempfänger zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden sind.
2.3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können Besitzer forstwirtschaftlicher Flächen, ausgenommen Bund und Länder, sowie anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse entsprechend Ziffer A. 1.3 sein.
2.4 Zuwendungsvoraussetzungen
2.4.1 Die Maßnahmen sollen auf der Grundlage von Planungen nach A. 1.0, von vorliegenden Erkenntnissen der Standortkartierung oder Forsteinrichtung oder von forstfachlichen Stellungnahmen durchgeführt werden.
2.4.2 Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden bei Verwendung von herkunftsgesichertem sowie für den Standort geeignetem Vermehrungsgut.
2.4.3 Die Zuwendungsempfänger müssen, sofern es sich nicht um forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes handelt, Eigentümer der begünstigten Flächen sein oder eine schriftliche Einverständniserklärung des Eigentümers vorlegen.
2.5 Art und Höhe der Zuwendungen
2.5.1 Die Zuwendungen werden als Zuschüsse gewährt.
2.5.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt
- bis zu 70% der nachgewiesenen Ausgaben bei Mischkulturen mit mindestens 30% Laubbaumanteil sowie Voranbau mit Weißtanne,
- bis zu 85% der nachgewiesenen Ausgaben bei Laubbaumkulturen mit bis zu 20% Nadelbaumanteil und bei Naturverjüngungsverfahren.
2.5.3 Unbezahlte, freiwillige Arbeitsleistungen der Zuwendungsempfänger und seiner Familienangehörigen (Eigenleistung) sind förderungsfähig bis zu 80% der Ausgaben, die sich bei Vergabe der Arbeiten an Unternehmer oder bei Durchführung der vergleichbaren Arbeiten im Staatswald ergeben würden.
2.5.4 Sachleistungen der Zuwendungsempfänger sind förderungsfähig bis zu 80% des Marktwertes.
2.5.5 Auf den Ausgabennachweis kann verzichtet werden, wenn die Länder die Zuwendung als Festbetrag auf Grundlage kalkulierter Pauschalen festsetzen.
3.0 Jungbestandspflege3)
3.1 Verwendungszweck
Ziel der Förderung ist die Herstellung einer standortgemäßen, klimaangepassten Baumartenmischung bzw. die Sicherung der Stabilität und Vitalität der Bestände.
3.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss
3.2.1 Förderfähig ist eine Mischungs- und Standraumregulierung in jungen Beständen. Als junge Bestände gelten Bestände mit einem Durchschnittsalter bis zu 15 Jahren.
Die Länder können anstelle des Alters ein anderes vergleichbares Kriterium wählen.
3.2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen auf Flächen, die dem Zuwendungsempfänger zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden sind.
3.3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können Besitzer forstwirtschaftlicher Flächen, ausgenommen Bund und Länder, sowie anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse entsprechend Ziffer A. 1.3 sein.
3.4 Zuwendungsvoraussetzungen
Die Zuwendungsempfänger müssen, sofern es sich nicht um forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes handelt, Eigentümer der begünstigten Flächen sein oder eine schriftliche Einverständniserklärung des Eigentümers vorlegen.
3.5 Art und Höhe der Zuwendungen
3.5.1 Die Zuwendungen werden als Zuschüsse gewährt.
3.5.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 50% der nachgewiesenen Ausgaben.
3.5.3 Unbezahlte, freiwillige Arbeitsleistungen der Zuwendungsempfänger und seiner Familienangehörigen (Eigenleistung) sind förderungsfähig bis zu 80% der Ausgaben, die sich bei Vergabe der Arbeiten an Unternehmer oder bei Durchführung der vergleichbaren Arbeiten im Staatswald ergeben würden.
3.5.4 Auf den Ausgabennachweis kann verzichtet werden, wenn die Länder die Zuwendung als Festbetrag auf Grundlage kalkulierter Pauschalen festsetzen.
4.0 Bodenschutzkalkung4)
4.1 Verwendungszweck
Ziel der Förderung ist die Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Filter-, Puffer- und Speicherfunktionen der Waldböden und damit die Sicherung der Stabilität des Waldes.
4.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss
4.2.1 Förderfähig ist eine Bodenschutzkalkung, wenn dadurch eine strukturelle Verbesserung der Bodenstreu, des Bodens oder des Nährstoffhaushalts erzielt wird und damit eine Verbesserung der Widerstandskraft der Bestände erwartet werden kann.
4.2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen auf Flächen, die dem Zuwendungsempfänger zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden sind.
4.3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können Besitzer forstwirtschaftlicher Flächen, ausgenommen Bund und Länder, sowie anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse entsprechend Ziffer A. 1.3 sein.
4.4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.4.1 Voraussetzung für die Förderung der Bodenschutzkalkung ist, dass eine gutachterliche Stellungnahme die Zweckmäßigkeit und Unbedenklichkeit der geplanten Kalkungsmaßnahme bestätigt; gegebenenfalls ist eine Boden oder eine Blatt- bzw. Nadelanalyse durchzuführen.
4.4.2 Die Zuwendungsempfänger müssen, sofern es sich nicht um forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes handelt, Eigentümer der begünstigten Flächen sein oder eine schriftliche Einverständniserklärung des Eigentümers vorlegen. Bei gemeinschaftlicher Durchführung der Bodenschutzkalkung kann das Einverständnis der Eigentümer auch durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
4.5 Art und Höhe der Zuwendungen
4.5.1 Die Zuwendungen werden als Zuschüsse gewährt.
4.5.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt
- bis zu 90% der nachgewiesenen Ausgaben.
- Abweichend hiervon beträgt die Zuwendung bei Waldflächen, deren private Besitzer im Kalkungsgebiet nicht mehr als 30 ha Waldfläche besitzen, bis zu 100%. In Gemarkungen mit intensiver Gemengelage, insbesondere in Realteilungsgebieten, können auch Waldflächen, die die Voraussetzungen von vorgenanntem Satz nicht erfüllen (Kommunen, größere private Waldbesitzer), im Interesse einer Erleichterung der gemeinsamen Abwicklung berücksichtigt werden, soweit deren Anteil nicht mehr als 20% der gesamten Waldkalkungsfläche beträgt.
4.5.3 Auf den Ausgabennachweis kann verzichtet werden, wenn die Länder die Zuwendung als Festbetrag auf Grundlage kalkulierter Pauschalen festsetzen.
4.6 Sonstige Bestimmungen
4.6.1 Träger einer gemeinschaftlichen Bodenschutzkalkung im Körperschafts- oder Privatwald können sein:
a) private Waldbesitzer,
b) kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts,
c) anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, wenn sie satzungsgemäß dazu geeignet sind,
d) das Land,
e) Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz,
f) Jagdgenossenschaften.
Kosten für die Durchführung der Trägerschaft sind nicht förderfähig.
B. Forstwirtschaftliche Infrastruktur
Maßnahmen
1.0 Forstwirtschaftlicher Wegebau
2.0 Holzkonservierungsanlagen
Begriffsbestimmungen
Bundeswaldgesetz (BWaldG):
Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft
1.0 Forstwirtschaftlicher Wegebau5)
1.1 Verwendungszweck
Ziel ist die Verbesserung der forstwirtschaftlichen Infrastruktur, um unzureichend erschlossene Waldgebiete für eine nachhaltige Bewirtschaftung, zur Prävention sowie Bewältigung von Schadereignissen und für die Erholung suchende Bevölkerung zugänglich zu machen.
1.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss
1.2.1 Förderfähig sind Neubau forstwirtschaftlicher Wege, Befestigung bisher nicht oder nicht ausreichend befestigter forstwirtschaftlicher Wege sowie Grundinstandsetzung forstwirtschaftlicher Wege aus den unter Ziffer 1.1 genannten Gründen.
1.2.2 Zum Wegebau dazugehörige notwendige Anlagen, wie Durchlässe, Brücken, Ausweichstellen sowie erforderlich werdende Maßnahmen der Landschaftspflege, des vorbeugenden Hochwasserschutzes und des Naturschutzes gelten als Bestandteil der Wegebaumaßnahme.
1.2.3 Werden durch eine forstwirtschaftliche Wegebaumaßnahme andere Baumaßnahmen zwingend notwendig, so können diese im unabwendbar erforderlichen Umfang ebenfalls gefördert werden (Veranlassungsprinzip). Vorteile Dritter aus Folgemaßnahmen sind durch Beiträge angemessen zu berücksichtigen.
1.2.4 Von der Förderung ausgeschlossen sind:
- a) Wege mit überörtlicher Verkehrsbedeutung sowie Wege innerhalb vorhandener oder geplanter Siedlungs- und Industriegebiete, Fuß-, Rad- und Reitwege,
- b) grundsätzlich Wege mit Schwarz- oder Betondecken,
- c) Unterhaltung von forstwirtschaftlichen Wegen und der dazugehörigen notwendigen Anlagen sowie das dazu benötigte Material,
- d) Maßnahmen auf Flächen, die dem Zuwendungsempfänger zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden sind.
- e) Vorhaben, die zu einer Wegedichte über 45 lfd. Meter je Hektar führen, dürfen nur in Ausnahmefällen (z.B. Kleinprivatwald, schwierige Geländeverhältnisse) gefördert werden. Das Nähere bestimmen die Länder.
1.3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können Besitzer forstwirtschaftlicher Flächen, ausgenommen Bund und Länder, sowie anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse entsprechend Ziffer A. 1.3 sein.
1.4 Zuwendungsvoraussetzungen
1.4.1 Bei der Durchführung der Maßnahme sind die behördenverbindlichen Fachplanungen zu berücksichtigen.
1.4.2 Bei Planung und Ausführung der Maßnahme sind die anerkannten Regeln des forstlichen Wegebaus, z.B. die Richtlinien für den ländlichen Wegebau der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (Arbeitsblatt DWA-A 904) in ihrer jeweils gültigen Fassung, zu beachten.
1.4.3 Die Zuwendungsempfänger müssen, sofern es sich nicht um forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes handelt, Eigentümer der begünstigten Flächen sein oder eine schriftliche Einverständniserklärung des Eigentümers vorlegen.
1.5 Art und Höhe der Zuwendungen
1.5.1 Die Zuwendungen werden als Zuschüsse gewährt.
1.5.2 Förderfähig sind die nachgewiesenen Ausgaben für Bauentwürfe, Bauausführung und Bauleitung. Dazu gehören auch Zweckforschungen und Erhebungen im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Wegebauprojekt.
1.5.3 Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 70% der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei besonders struktur- oder ertragsschwachen Erschließungsgebieten (z.B. Hochgebirge) kann das Land Ausnahmen zulassen; der Zuschuss darf dabei 90% der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen.
1.5.4 Die Zuwendung für Betriebe mit über 1.000 ha Forstbetriebsfläche im jeweiligen Bundesland beträgt 60% der Zuwendung nach Ziffer 1.5.3.
1.5.5 Unbezahlte, freiwillige Arbeitsleistungen der Zuwendungsempfänger und seiner Familienangehörigen (Eigenleistung) sind förderungsfähig bis zu 80% der Ausgaben, die sich bei Vergabe der Arbeiten an Unternehmer oder bei Durchführung der vergleichbaren Arbeiten im Staatswald ergeben würden.
1.5.6 Sachleistungen der Zuwendungsempfänger sind förderungsfähig bis zu 80% des Marktwertes.
1.6 Sonstige Bestimmungen
1.6.1 Träger einer gemeinschaftlichen Maßnahme im Körperschafts- oder Privatwald können sein:
a) private Waldbesitzer,
b) kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts,
c) anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, wenn sie satzungsgemäß dazu geeignet sind,
d) das Land,
e) Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz,
f) Jagdgenossenschaften.
Kosten für die Durchführung der Trägerschaft sind nicht förderfähig.
2.0 Holzkonservierungsanlagen6)
2.1 Verwendungszweck
Zur Vorbeugung von Kalamitäten von Pflanzenschädlingen sollen Einrichtungen zur Nasslagerung (Wasserlagerung) und dadurch Konservierung von Holz gefördert werden können. Dies ermöglicht Aufarbeitung und Abtransport von Rundholz, das ohne Abtransport und Konservierung zur Vermehrung insbesondere des Borkenkäfers führen würde. Ziel ist dabei auch die Vermeidung eines flächendeckenden Insektizideinsatzes in den Beständen.
2.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss
2.2.1 Förderfähig sind Erstinvestitionen für geeignete Einrichtungen und Anlagen zur Nasslagerung (Wasserlagerung) von Holz und der dafür erforderlichen konservierenden Behandlung aus den unter Ziffer 2.1 genannten Gründen (Holzkonservierungsanlagen). Dies beinhaltet Investitionen zur Beregnung oder zur Einlagerung des Holzes in Gewässer zur Schaffung ungünstiger Bedingungen für Pilze und Insekten.
2.2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind:
a) Verarbeitungsinvestitionen,
b) Ausgaben für Betrieb und Unterhaltung,
c) Maßnahmen auf Flächen, die dem Zuwendungsempfänger zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden sind.
2.3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können Besitzer forstwirtschaftlicher Flächen, ausgenommen Bund und Länder, sowie anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse entsprechend Ziffer A.1.3 sein.
2.4 Zuwendungsvoraussetzungen
2.4.1 Die Zuwendungsempfänger müssen, sofern es sich nicht um forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes handelt, Eigentümer der begünstigten Flächen sein oder eine schriftliche Einverständniserklärung des Eigentümers vorlegen.
2.4.2 Die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme ist durch eine geeignete wissenschaftliche Einrichtung der Länder zu belegen.
2.5 Art und Höhe der Zuwendungen
2.5.1 Die Zuwendungen werden als Zuschüsse gewährt.
2.5.2 Förderfähig sind die Ausgaben der erstmaligen Investition einschließlich des Anschlusses, z.B. für Elektrizität, sowie das erforderliche technische Gerät.
2.5.3 Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 30% der zuwendungsfähigen Ausgaben.
2.5.4 Eigenleistungen und Sachleistungen können bis zu 15% der anerkannten Bausumme berücksichtigt werden, soweit sie anhand prüfungsfähiger Unterlagen nachgewiesen werden.
C. Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse
Maßnahmen
1.0 Projektförderung für forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse (FWZ)
Begriffsbestimmungen
Bundeswaldgesetz (BWaldG):
Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft Als forstfachlich ausgebildetes Personal gelten grundsätzlich Forsttechniker sowie Absolventen der forstwirtschaftlichen und der forstwissenschaftlichen Ausbildungsstätten sowie gleichwertige fachliche Qualifikationen.
Dritte:
Als Dritte gelten Forstdienstleister mit forstfachlich ausgebildetem Personal gemäß vorstehender Begriffsdefinition.
Um Dritte handelt es sich nicht, wenn Personal anerkannter FWZ oder ausschließlich von anerkannten FWZ getragene Dienstleistungsgesellschaften tätig werden.
1.0 Projektförderung für forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse (FWZ)
1.1 Verwendungszweck
Ziel ist die Gewährleistung einer flächendeckenden nachhaltigen Waldbewirtschaftung zur Sicherung aller Waldfunktionen, insbesondere zur Anpassung der Wälder an den Klimawandel und zum Erhalt und Ausbau des CO2-Minderungspotentials sowie zur besonderen Berücksichtigung von Anliegen des Biodiversitäts- und Bodenschutzes durch Selbsthilfeeinrichtungen der Waldbesitzer. Dazu sollen strukturelle Nachteile, insbesondere aus Kleinflächigkeit und Besitzzersplitterung, durch überbetriebliche Zusammenarbeit im Rahmen forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse überwunden werden. Die Förderung dient dazu, ein eigenständiges und professionelles Tätigwerden der Zusammenschlüsse besonders unter Einbindung des Kleinprivatwaldes zu entwickeln. Darüber hinaus sollen die Produktions- und Absatzbedingungen in der Forstwirtschaft angesichts der Konzentrationsprozesse auf der Abnehmerseite fortlaufend modernisiert werden.
1.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss
Förderfähig sind folgende Projekte zur Verbesserung der Waldbewirtschaftung und Überwindung der Strukturhemmnisse. Eine Kombination der verschiedenen Projekte ist unter Berücksichtigung des in Nr. 1.2.7 b) genannten Förderausschlusses möglich.
1.2.1 Waldpflegevertrag
Entgeltliche vertragliche Übernahme der Verwaltung von Mitgliedsflächen zur sachgemäßen und nachhaltigen Bewirtschaftung sowie zur Überwindung der strukturbedingten Bewirtschaftungshemmnisse im Privatwald.
Gefördert werden die Aufwendungen für die Vorbereitung, den Abschluss, die Organisation, die Erfüllung und die Verwaltung von Dienstleistungsverträgen einschließlich der betriebsbezogenen Beratung durch forstfachlich ausgebildetes Personal mit einem Festbetrag je Hektar Vertragsfläche und Jahr.
1.2.2 Mitgliederinformation und -aktivierung
Förderfähig sind die Aufwendungen für Maßnahmen zur fachlichen Information und Aktivierung der Mitglieder bzw. der Mitgliederwerbung, z.B. regelmäßige Fachinformation, Mitgliederaktivierung und Mitgliederwerbung durch Druckerzeugnisse, über digitale Medien oder Informationsstände und Informationsveranstaltungen für Mitglieder sowie für interessierte Waldbesitzer.
1.2.3 Zusammenfassung des Holzangebots
Eigenständige, überbetriebliche Zusammenfassung und/oder Koordinierung des Holzangebotes.
Gefördert werden die Aufwendungen für die überbetriebliche Holzvermarktung durch Forstbetriebsgemeinschaften und durch Forstwirtschaftliche Vereinigungen entsprechend der jeweiligen Aufgabenabgrenzung mit je einem Festbetrag je Festmeter vermarkteter Holzmenge.
1.2.4 Professionalisierung von Zusammenschlüssen
Zuschussfähig sind die Aufwendungen für forstfachlich ausgebildetes Personal einschließlich Aufwand zur Erstellung eines Geschäftsplans zur Professionalisierung eines Zusammenschlusses.
1.2.5 Aus- und Fortbildung der Beschäftigten und OrganMitglieder
Gefördert werden die Aufwendungen für die Teilnahme von Beschäftigten und Organ-Mitgliedern an Informationsveranstaltungen und Fortbildungsprogrammen, die zu einer besseren Aufgabenerledigung in ihrer Funktion als FWZ und dessen Zielen der Gewährleistung einer flächendeckenden nachhaltigen Waldbewirtschaftung zur Sicherung aller Waldfunktionen und einer besseren Anpassung an die Folgen des Klimawandels beitragen können.
Förderfähig sind:
a) Kosten für Organisation und Durchführung der Informationsveranstaltung bzw. des Fortbildungsprogramms; diese Kosten dürfen keine Direktzahlungen an die Zuwendungsempfänger umfassen. Die Beihilfe muss dem Anbieter der Informationsveranstaltung bzw. des Fortbildungsprogramms gewährt werden;
b) Kosten für Reise und Aufenthalt sowie Tagegelder für die Teilnehmer.
1.2.6 Projektmanagement
Förderfähig sind die Aufwendungen für Organisation und Koordination von zeitlich befristeten Projekten zur Strukturverbesserung, die dem Ziel der Gewährleistung einer flächendeckenden nachhaltigen Waldbewirtschaftung zur Sicherung aller Waldfunktionen und einer besseren Anpassung an die Folgen des Klimawandels dienen. Hierbei handelt es sich um Projekte, die innerhalb eines definierten Projektgebiets und einer festgelegten Laufzeit darauf ausgelegt sind,
- einen konkreten Strukturmangel bzw. mehrere konkrete Strukturmängel zu überwinden (z.B. Klärung von Grundstücksgrenzen),
- die Bewirtschaftung der angeschlossenen Wald-flächen zu verbessern (z.B. präventiver Waldschutz durch Einführung eines Borkenkäfermonitorings) oder
- einem besonderen öffentlichen Interesse im Aufgabenspektrum des anerkannten Zusammenschlusses in konkreter Weise zu dienen (z.B. Erstellung von Nutzungskonzepten für Waldflächen mit besonderer Schutz- oder Erholungsfunktion).
Die Projekte sind auf drei Jahre zu befristen. Die Länder können im besonders begründeten Einzelfall Ausnahmen bis zu einer Laufzeit von höchstens fünf Jahren genehmigen.
1.2.7 Von der Förderung ausgeschlossen sind:
a) die Aufgabenerfüllung durch Dritte einschließlich öffentlicher Verwaltungen oder Betreuungsorganisationen;
b) für Maßnahmen der Professionalisierung (Ziffer 1.2.4): Zusammenschlüsse, die bislang Förderung von Geschäftsführung, Waldpflegeverträgen oder Zusammenfassung des Holzangebots (Holzmobilisierung) erhalten haben, es sei denn es handelt sich um eine Neugründung, wesentliche Erweiterung oder Fusion. Als wesentliche Erweiterung gilt die Zunahme der Mitgliederzahl des anerkannten forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses um mindestens 30% bei gleichzeitiger Einhaltung der in den Ländern entsprechend Nr. 1.4.3 a) festgelegten Effizienzkriterien.
c) Bodenordnung und Gestaltung des ländlichen Raumes in Verfahren nach dem FlurbG und dem LwAnpG sowie freiwilliger Nutzungstausch
1.3 Zuwendungsempfänger
1.3.1 Zuwendungsempfänger können anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes sein. Hierbei können auch mehrere FWZ gemeinschaftlich als Antragssteller/Zuwendungsempfänger auftreten.
1.3.2 Zuwendungsempfänger für Aufwendungen nach Nummer 1.2.5 a) (Organisation und Durchführung der Aus- und Fortbildung) sind die Anbieter der Informationsveranstaltung bzw. des Fortbildungsprogramms. Die Anbieter müssen über geeignete Kapazitäten in Form von qualifiziertem Personal und regelmäßigen Schulungen zur Durchführung dieser Aufgaben verfügen.
Endbegünstigte der Beihilfe nach Nummer 1.2.5 a) sind die Zuwendungsempfänger nach Nummer 1.3.1.
1.4 Zuwendungsvoraussetzungen
1.4.1 Voraussetzungen für die Förderung eines Waldpflegevertrages (Ziffer 1.2.1):
a) Die Anstellung von forstfachlich ausgebildetem Personal oder abweichend von Nr. 1.2.7 a) die Ausführung durch Dritte.
b) Je Mitglied ist nur ein Vertrag förderfähig. Eine Förderung wird nur gewährt, wenn der Waldpflegevertrag im Kalenderjahr besteht und zumindest Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht sowie des Waldschutzes im Rahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft enthält.
Die Übertragung der Aufgaben muss in schriftlicher Form mit Vertrag erfolgen. Weitere Einzelheiten regeln die Länder.
1.4.2 Voraussetzungen für die Förderung von Mitgliederinformation und -aktivierung (Ziffer 1.2.2):
Förderfähig sind ausschließlich ordentliche Mitglieder, deren Mitgliedschaft zu einem festgelegten Stichtag im Kalenderjahr besteht. Die Länder legen Mindestanforderungen z.B. hinsichtlich Auflage, Umfang, Inhalt und Gestaltung der Medien fest.
1.4.3 Voraussetzungen für die Förderung einer Zusammenfassung des Holzangebots (Ziffer 1.2.3):
a) Effizienzkriterien: Die Länder legen als Fördervoraussetzung eine Mindestvermarktungsmenge je Hektar Mitgliedsfläche und Jahr fest. Sie können zusätzliche Effizienzkriterien zu Grunde legen, z.B. Ausschöpfung des Zuwachses. In begründeten Einzelfällen, insbesondere, wenn am deutschen Holzmarkt der Erzeugerpreis für Rohholz im Mittel der vergangenen drei Monate um mindestens 30 Prozentpunkte unter dem Mittel des Erzeugerpreises für Rohholz der vergangenen 5 Jahre liegt, können die Effizienzkriterien ausgesetzt oder angepasst werden.
b) Die Anstellung von forstfachlich ausgebildetem Personal.
c) Förderfähig ist ausschließlich die Holzmenge, die für die Mitglieder des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses vermarktet wird. Der jeweilige Fördersatz für die überbetriebliche Zusammenfassung bzw. für die Koordinierung des Holzabsatzes kann für die jeweilige Holzmenge durch Forstbetriebsgemeinschaften bzw. Forstwirtschaftliche Vereinigungen nur einmal beantragt werden. Nicht in Festmeter (fm) verkaufte Hölzer werden in fm umgerechnet. Für nach Raummeter vermarktetes Holz (rm) gilt der Faktor 0,7, für Waldhackgut (srm) der Faktor 0,4 und für nach Gewicht vermarktetes Holz der Faktor 1,5 je t (atro). Weitere Sortimente, z.B. Stangen, werden nicht mitgerechnet.
1.4.4 Voraussetzungen für die Förderung der Professionalisierung von Zusammenschlüssen (Ziffer 1.2.4):
a) Förderfähig sind nur Zusammenschlüsse, die bislang die Voraussetzungen für eine eigenständige Nutzung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse und/oder der Übernahme der Bewirtschaftung der Mitgliedsflächen nicht erfüllen.
b) Die Anstellung von forstfachlich ausgebildetem Personal.
c) Ein Geschäftsplan, der erkennen lässt, dass der forstwirtschaftliche Zusammenschluss dauerhafte Existenzfähigkeit erreicht oder innerhalb des geförderten Zeitraums erreichen wird. Gutachtliche Beurteilungskriterien sind dabei Mindestfläche in Abhängigkeit vom Ertragsniveau, Baumarten- und Altersklassenausstattung, Nutzungspotential und Nutzungsgrad, Eigentümerstruktur und Organisationsgrad.
1.4.5 Voraussetzungen für die Förderung des Projektmanagements (Ziffer 1.2.6):
a) In der Regel muss der FWZ forstfachlich ausgebildetes Personal beschäftigen; sollte für die Durchführung des Projektes kein eigenes forstfachlich ausgebildetes Personal erforderlich sein (z.B. Klärung von Grundstücksgrenzen), kann die bewilligende Behörde Ausnahmen zulassen. In diesem Fall können auch FWZ gefördert werden, die kein forstfachlich ausgebildetes Personal beschäftigen. Stammpersonal der FWZ kann nicht gefördert werden.
b) Die Zuwendungsfähigkeit der Projekte wird jeweils durch die zuständige Stelle oder Landesbehörde festgestellt. Grundlage dafür ist in jedem Fall ein von dem FWZ mit dem Antrag vorzulegendes Konzept. Das für Forsten zuständige Ministerium kann auch StandardProjekte (Anwendungsfälle) definieren.
c) Die jährliche Zuwendung für ein strukturverbesserndes Projekt darf den Betrag von 100.000 Euro nicht übersteigen. Für die Gesamtlaufzeit darf der Betrag von 200.000 Euro nicht überschritten werden.
1.5 Art und Höhe der Zuwendungen
1.5.1 Die Zuwendungen werden als Zuschüsse gewährt.
Die Förderung von Waldpflegevertrag, Mitgliederinformation und -aktivierung sowie Zusammenfassung des Holzangebots erfolgt als Festbetragsfinanzierung. Die Förderung der Professionalisierung, Aus- und Fortbildung der Beschäftigten und Organ-Mitglieder sowie des Projektmanagements erfolgt als Anteilfinanzierung.
1.5.2 Die Höhe der Zuwendung für Waldpflegeverträge (Ziffer 1.2.1) beträgt
- bis zu 130 Euro/Vertrag/Jahr für Verträge bis zu 2 ha,
- für Verträge über 2 ha bis 200 ha ein degressiv fallender Fördersatz von höchstens 65 Euro/ha auf bis zu 8 Euro/ha.
Für Verträge über 200 ha Waldbewirtschaftungsfläche wird keine Förderung gewährt.
1.5.3 Die Höhe der Zuwendung für Mitgliederinformation und -aktivierung (Ziffer 1.2.2) beträgt für Neumitglieder im ersten Jahr bis zu 100 Euro, für die anderen Mitglieder bis zu 20 Euro je ordentlichem Mitglied und Jahr. Dabei werden die Aufwendungen mit maßnahmenbezogenen Pauschalsätzen je Mitglied und Jahr gefördert. Die Länder kalkulieren die Fördersätze entsprechend den jeweiligen Vorgaben und den regional üblichen Aufwendungen.
1.5.4 Die Höhe der Zuwendung für die Zusammenfassung des Holzangebots (Ziffer 1.2.3) beträgt bis zu 2 Euro je fm.
Die Länder legen die Fördersätze entsprechend den jeweiligen Strukturen fest. Erfolgt durch eine Forstwirtschaftliche Vereinigung lediglich eine Koordinierung des Holzabsatzes (Rahmenverträge), beträgt der Zuschuss bis zu 0,20 Euro je fm.
1.5.5 Die Höhe der Zuwendung für die Professionalisierung (Ziffer 1.2.4) beträgt im ersten Jahr bis zu 90% der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Beihilfeintensität wird jedes Jahr um mindestens 10%-Punkte reduziert. Ab dem 6. Jahr wird kein Zuschuss mehr für die Professionalisierung gezahlt.
1.5.6 Die Höhe der Zuwendung für die Aus- und Fortbildung der Beschäftigten und Organ-Mitglieder (Ziffer 1.2.5) beträgt bis zu 60% der zuwendungsfähigen Ausgaben.
1.5.7 Die Höhe der Zuwendung für Projektmanagement (Ziffer 1.2.6) beträgt bis zu 60% der zuwendungsfähigen Ausgaben.
1.5.8 Die Förderung von Waldpflegevertrag, Mitgliederinformation und -aktivierung sowie Zusammenfassung des Holzangebots (bzw. bis 2013 Mobilisierungsprämie für Holz) kann für einen Zeitraum von jeweils bis zu 10 Jahren, die Förderung der Professionalisierung kann für einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren in Anspruch genommen werden.
Abweichend hiervon kann die Förderung der Zusammenfassung des Holzangebots für forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, bei denen mindestens 50% der Waldbesitzer bzw. der Waldbesitzer der angeschlossenen forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse unter 20 Hektar Waldfläche besitzen, für weitere 10 Jahre in Anspruch genommen werden.
1.6 Sonstige Bestimmungen
1.6.1 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der Verordnung (EU) Nr. 1407/20137 über „De-minimis“-Beihilfen; der Gesamtwert der einem Unternehmen gewährten „De-minimis“-Beihilfen darf 200.000 Euro bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren nicht übersteigen. Zusammenschlüsse, die sich zur Umgehung des Schwellenwerts aufspalten, sind nicht förderfähig.
1.6.2 Bis Ende 2013 erstmals bewilligte Förderungen von Geschäftsführung und Kombimodell können bis zum Ende des 10-jährigen Förderzeitraums nach den damaligen Konditionen fortgesetzt werden, wobei die aktuellen beihilferechtlichen Regelungen nach Nr. 1.6.1 anzuwenden sind. Nr. 1.5.8 Satz 2 gilt analog.
1.6 Sonstige Bestimmungen
1.6.1 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der Verordnung (EU) Nr. 1407/20137) über „De-minimis“-Beihilfen; der Gesamtwert der einem Unternehmen gewährten „De-minimis“-Beihilfen darf 200.000 Euro bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren nicht übersteigen. Zusammenschlüsse, die sich zur Umgehung des Schwellenwerts aufspalten, sind nicht förderfähig.
1.6.2 Bis Ende 2013 erstmals bewilligte Förderungen von Geschäftsführung und Kombimodell können bis zum Ende des 10-jährigen Förderzeitraums nach den damaligen Konditionen fortgesetzt werden, wobei die aktuellen beihilferechtlichen Regelungen nach Nr. 1.6.1 anzuwenden sind. Nr. 1.5.8 Satz 2 gilt analog.
D. Erstaufforstung
Maßnahmen
1.0 Neuanlage von Wald
Begriffsbestimmungen
Bundeswaldgesetz (BWaldG):
Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft.
1.0 Neuanlage von Wald8)
1.1 Verwendungszweck
Ziel der Förderung ist die Waldmehrung durch Aufforstung aus der landwirtschaftlichen Nutzung ausscheidender oder brachliegender Flächen unter Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
1.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss Förderfähig ist die Neuanlage von Wald auf bisher nicht forstwirtschaftlich genutzten Flächen.
1.2.1 Förderfähig sind Saat und Pflanzung jeweils einschließlich Kulturvorbereitung, Waldrandgestaltung und Sicherung der Kultur während der ersten 5 Jahre. Hierunter fallen auch Erhebungen, wie z.B. Standortgutachten, die der Vorbereitung der Maßnahme dienen.
1.2.2 Förderfähig sind Nachbesserungen, wenn bei den geförderten Kulturen aufgrund natürlicher Ereignisse (z.B. Frost, Trockenheit, Überschwemmung, nicht jedoch Wildverbiss) Ausfälle in Höhe von mehr als 30% der Pflanzenzahl oder 1 ha zusammenhängende Fläche aufgetreten sind und der Waldbesitzer den Ausfall nicht zu vertreten hat. Nachbesserungen sollen grundsätzlich dem geförderten Kulturtyp entsprechen.
1.2.3 Von der Förderung ausgeschlossen sind:
a) Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen, Kurzumtriebsflächen mit einer Umtriebszeit bis 20 Jahre sowie die Anpflanzung von schnellwachsenden Bäumen,
b) Erstaufforstungen, die zu einer Beseitigung, Beschädigung oder erheblichen Beeinträchtigung von Naturschutzgebieten i.S. § 23, Nationalparken i.S. § 24, gesetzlich geschützten Biotopen i.S. § 30 sowie Natura 2000 Gebieten i.S. § 32 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) führen,
c) Aufforstungen von landschaftsprägenden Wiesentälern,
d) Ersatzaufforstungen für Waldumwandlungen sowie Aufforstungen, die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft i.S. § 14 BNatSchG darstellen,
e) Maßnahmen auf Flächen, die dem Zuwendungsempfänger zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden sind.
1.3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können natürliche Personen, juristische Personen des Privat- und öffentlichen Rechts als Besitzer nicht forstwirtschaftlich genutzter Flächen sowie anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und denen gleichgestellte Zusammenschlüsse im Sinne des BWaldG in der jeweils geltenden Fassung sein.
Als Zuwendungsempfänger ausgeschlossen sind Bund und Länder sowie juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25% in den Händen dieser Institutionen befindet. Maßnahmen auf Grundstücken im Eigentum der in vorgenanntem Satz aufgeführten Personen sind nicht förderfähig.
1.4 Zuwendungsvoraussetzungen
1.4.1 Die Aufforstung ist nur bei Verwendung standortgerechter Baumarten förderungsfähig. Dabei ist ein hinreichender Anteil standortheimischer Baumarten einzuhalten.
1.4.2 Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden bei Verwendung von herkunftsgesichertem sowie für den Standort geeignetem Vermehrungsgut.
1.4.3 Reine Nadelbaumkulturen sowie Mischkulturen mit weniger als 30% Laubbaumanteil sind nur in Fällen fehlender standörtlicher Wuchsbedingungen für Laubbaumanteile förderfähig.
1.4.4 Die Zuwendungsempfänger müssen, sofern es sich nicht um forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes handelt, Eigentümer der begünstigten Flächen sein oder eine schriftliche Einverständniserklärung des Eigentümers vorlegen.
1.5 Andere Verpflichtungen
Die Förderung erfolgt unter der Verpflichtung, dass die aufgeforsteten Flächen ordnungsgemäß gepflegt werden.
1.6 Art und Höhe der Zuwendungen
1.6.1 Die Zuwendungen werden als Zuschüsse gewährt.
1.6.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 100% der nachgewiesenen Ausgaben.
1.6.3 Unbezahlte, freiwillige Arbeitsleistungen der Zuwendungsempfänger und seiner Familienangehörigen (Eigenleistung) sind förderungsfähig bis zu 80% der Ausgaben, die sich bei Vergabe der Arbeiten an Unternehmer oder bei Durchführung der vergleichbaren Arbeiten im Staatswald ergeben würden.
1.6.4 Sachleistungen der Zuwendungsempfänger sind förderungsfähig bis zu 80% des Marktwertes.
1.6.5 Auf den Ausgabennachweis kann verzichtet werden, wenn die Länder die Zuwendung als Festbetrag auf Grundlage kalkulierter Pauschalen festsetzen.
E. Vertragsnaturschutz im Wald
Maßnahmen
1.0 Vertragsnaturschutz im Wald
1.1 Zuwendungszweck
Schutz, Erhaltung, und Wiederherstellung von Lebensräumen und Lebensstätten wildlebender Tier- und Pflanzenarten im Wald sowie Verbesserung der lebensraumtypischen biologischen Vielfalt der Waldökosysteme.
1.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss
1.2.1 Förderfähig ist die Bewirtschaftung, die Pflege oder der Nutzungsverzicht auf forstwirtschaftlich genutzten sowie nutzbaren Flächen nach naturschutzfachlichen Vorgaben.
1.2.2 Nicht förderfähig sind:
a) Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind,
b) Leistungen der öffentlichen Verwaltung,
c) Kauf von Tieren,
d) Kauf von Maschinen und Geräten,
e) Maßnahmen, die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft i.S.d. § 14 Bundesnaturschutzgesetz darstellen,
f) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Waldumwandlungen aufgrund der Landeswaldgesetze,
g) Maßnahmen auf Flächen, auf denen die Bewirtschaftung aufgrund rechtlicher Vorschriften dauerhaft untersagt ist, z.B. Kernzonen von Nationalparken oder Biosphärenreservaten,
h) Maßnahmen auf Flächen, die dem Zuwendungsempfänger zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden sind,
i) Maßnahmen nach den Buchstaben A bis D des Förderbereichs 5 des GAK-Rahmenplans,
j) Maßnahmen, die bereits durch andere Förderprogramme gefördert werden,
k) Maßnahmen, die nach Bundeswaldgesetz (BWaldG) oder Landeswaldgesetzen zu den gesetzlichen Pflichten des Waldeigentümers gehören.
1.3 Zuwendungsempfänger
a) Inhaber von Forstbetrieben und ihre Zusammenschlüsse, ausgenommen Bund und Länder sowie juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25% in den Händen dieser Institutionen befindet,
b) Gemeinden, Gemeindeverbände und gemeinnützige juristische Personen.
Die Zuwendungsempfänger müssen, sofern es sich nicht um forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes handelt, Eigentümer der begünstigten Flächen sein oder eine schriftliche Einverständniserklärung des Eigentümers vorlegen.
1.4 Art und Höhe der Zuwendungen
1.4.1 Zuwendungen werden als Zuschuss gewährt.
1.4.2 Höhe der Zuwendungen Die Höhe der Zuwendung nach Nummer 1.2.1 bestimmt sich nach den durch die naturschutzfachlichen Auflagen der Maßnahme (einschließlich des Nutzungsverzichtes) zu erwartenden Einkommensverlusten und zusätzlichen Kosten im Vergleich zur bisherigen Bewirtschaftung oder den Kosten der Beibehaltung der Bewirtschaftung gemäß Nummer 1.2.1.
1.5 Zuwendungsvoraussetzungen
Die Forstbewirtschaftung und Pflege erfolgt nach naturschutzfachlichen Vorgaben, gleiches gilt für den Nutzungsverzicht auf Waldflächen. Die Vorgaben erfolgen auf Grundlage eines fachlichen Konzepts, das oder einer Fachplanung, die einvernehmlich zwischen Forst- und Naturschutzbehörde festgelegt wird.
1.6 Sonstige Bestimmungen
1.6.1. Die naturschutzfachlichen Konzepte oder Fachplanungen müssen mindestens folgende Elemente enthalten:
a) Abgrenzung und Kurzbeschreibung der in die Planung einbezogenen Waldflächen und Maßnahmen,
b) Kurzbeschreibung des naturschutzfachlichen Zustands,
c) Auflistung der naturschutzfachlichen Entwicklungsziele und Benennung geeigneter Indikatoren für die Zielerreichung,
d) Beschreibung der naturschutzfachlichen Vorgaben und etwaiger Kombinationsmöglichkeiten.
1.6.2 Bagatellgrenze
Die Länder können eine Bagatellgrenze festlegen.
F. Förderung von Maßnahmen zur Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald
Maßnahmen
1.0 Maßnahmen zur bestandes- und bodenschonenden Räumung von Kalamitätsflächen
2.0 Waldschutzmaßnahmen
3.0 Wiederaufforstung
1.0 Maßnahmen zur bestandes- und bodenschonenden Räumung von Kalamitätsflächen9)
1.1 Zuwendungszweck
Ziel der Förderung ist die Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald. Dies sind Waldschutzmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Sicherung oder Wiederherstellung von Waldökosystemen.
1.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss
1.2.1 Förderfähig sind Maßnahmen zur bestandes- und bodenschonenden Räumung von Kalamitätsflächen, einschließlich der Entnahme von Kalamitätshölzern zur Beseitigung von resultierenden Gefahren. Gefördert werden können
- Ausgaben für die forstfachliche Vorbereitung, Leitung und Koordinierung der Maßnahmen,
- Ausgaben für den Einsatz von Unternehmern sowie
- Eigenleistungen der Zuwendungsempfänger.
1.2.2 Nicht förderfähig sind
a) Maßnahmen des regulären Holzeinschlags,
b) der Kauf von Maschinen und Geräten,
c) Maßnahmen auf Flächen, auf denen die Bewirtschaftung aufgrund rechtlicher Vorschriften dauerhaft untersagt ist, z.B. Kernzonen von Nationalparken oder Biosphärenreservaten,
d) Maßnahmen auf Flächen, die dem Zuwendungsempfänger zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden sind,
e) Kommunale Pflichtaufgaben,
f) Beratungsleistungen im Rahmen der Fördermittelantragstellung, die durch öffentliche Verwaltungen erbracht werden.
1.3 Zuwendungsempfänger
1.3.1 Zuwendungsempfänger können natürliche Personen, juristische Personen des Privat- und öffentlichen Rechts als Besitzer von forstwirtschaftlichen Flächen sowie anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und denen gleichgestellte Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sein.
1.3.2 Als Zuwendungsempfänger ausgeschlossen sind Bund und Länder sowie juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25% in den Händen dieser Institutionen befindet. Maßnahmen auf Grundstücken im Eigentum der in vorgenanntem Satz aufgeführten Personen sind nicht förderfähig.
1.4 Art und Höhe der Zuwendungen
1.4.1 Die Zuwendungen werden als Zuschüsse gewährt.
1.4.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt für Maßnahmen nach Nr. 1.2.1 bis zu 80% der nachgewiesenen Ausgaben.
1.4.3 Unbezahlte, freiwillige Arbeitsleistungen der Zuwendungsempfänger und seiner Familienangehörigen (Eigenleistung) sind förderungsfähig bis zu 80% der Ausgaben, die sich bei Vergabe der Arbeiten an Unternehmer oder bei Durchführung der vergleichbaren Arbeiten im Staatswald ergeben würden.
1.4.4 Sachleistungen der Zuwendungsempfänger sind förderungsfähig bis zu 80% des Marktwertes.
1.4.5 Auf den Ausgabennachweis kann verzichtet werden, wenn die Länder die Zuwendung als Festbetrag auf Grundlage kalkulierter Pauschalen festsetzen.
1.4 Zuwendungsvoraussetzungen
Die Zuwendungsempfänger müssen sofern es sich nicht um forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes handelt Eigentümer der begünstigten Flächen sein oder eine schriftliche Einverständniserklärung des Eigentümers vorlegen.
1.5 Sonstige Bestimmungen
1.6.1 Die Maßnahmen müssen unmittelbar in Zusammenhang stehen mit der Bewältigung der durch Extremwetterereignisse bedingten Schäden und Folgeschäden (z.B. Borkenkäfer) sowie der Wiederherstellung standortgerechter und klimaangepasster Waldbestände auf den geschädigten Flächen dienen.
1.6.2 Bei der Räumung sollen aus Gründen des Schutzes der biologischen Vielfalt geringe Mengen an Totholz im Wald verbleiben, sofern Gründe des Waldschutzes (z.B. Borkenkäfer, Waldbrand) und der Verkehrs- und Arbeitssicherheit dem nicht entgegenstehen.
2.0 Waldschutzmaßnahmen10)
2.1 Zuwendungszweck
Ziel der Förderung ist die Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald. Dies sind Waldschutzmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Sicherung oder Wiederherstellung von Waldökosystemen.
2.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss
2.2.1 Förderfähig sind
a) die Überwachung, Vorbeugung und Bekämpfung von Schadorganismen mit Lockstoffen und anderen Maßnahmen des integrierten Pflanzenschutzes. Gefördert werden können
- Ausgaben für den Kauf von geeigneten Sachmitteln (z.B. Lockstoffe, Fallen und andere Materialien),
- Ausgaben für den Einsatz von qualifizierten Unternehmern sowie
- Eigenleistungen der Zuwendungsempfänger, soweit diese über die hierzu notwendigen Kenntnisse verfügen.
b) die Bekämpfung von Schadorganismen durch Auffinden und Aufarbeitung von befallenem oder unmittelbar befallsgefährdetem Holz (z.B. Sanitärhiebe, Entrinden, Rinde entsorgen, Rücken und Transport von Holz) oder sonstige Maßnahmen, die die Bruttauglichkeit von Holz, Restholz, Reisig soweit herabsetzen, dass Gefährdungen von diesem Material nicht mehr ausgehen oder gar nicht erst entstehen. Gefördert werden können
- Ausgaben für den Kauf von geeigneten Sachmitteln (z.B. Polterschutznetze oder anderen für diese Zwecke zugelassenen Materialien),
- Ausgaben für den Einsatz von qualifizierten Unternehmern sowie
- Eigenleistungen der Zuwendungsempfänger, soweit diese über die hierzu notwendigen Kenntnisse verfügen.
c) die Anlage von Holzlagerplätzen (Nass- und Trockenlager) zur Lagerung der Kalamitätshölzer. Gefördert werden können
- Ausgaben für die Miete bzw. Pacht von geeigneten Flächen,
- die Errichtung der Lagerplätze einschließlich einer Zufahrt (Ausgaben für Unternehmer sowie Eigenleistungen der Zuwendungsempfänger),
- Ausgaben für den Kauf von geeigneten Sachmitteln,
- die Unterhaltung und der Betrieb der Lagerplätze für höchstens fünf Jahre (neben Miete bzw. Pacht, Ausgaben für Unternehmer sowie Eigenleistungen der Zuwendungsempfänger).
d) die Wiederherstellung von infolge von Starkregenereignissen beschädigten Waldwegen und der dazugehörigen notwendigen Anlagen (z.B. Durchlässe, Ausweichstellen). Gefördert werden können
- Ausgaben für den Kauf des dazu benötigten Baumaterials,
- Ausgaben für Bauentwürfe, Bauausführung und Bauleitung durch Unternehmer sowie
- Eigenleistungen der Zuwendungsempfänger.
e) Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung von Waldbränden. Gefördert werden können
- Ausgaben für den Kauf von geeigneten Sachmitteln,
- die Anlage von Waldbrandschutzstreifen mit standortgerechten feuerhemmenden Baumarten (Ausgaben für Unternehmer sowie Eigenleistungen der Zuwendungsempfänger),
- Vorbereitung, Errichtung und Unterhaltung von Wundstreifen und Brandschutzschneisen (Ausgaben für Unternehmer sowie Eigenleistungen der Zuwendungsempfänger),
- Anlage und Erweiterung von Feuerlöschteichen und Löschwasserentnahmestellen (Ausgaben für Unternehmer sowie Eigenleistungen der Zuwendungsempfänger).
Förderfähig sind auch Ausgaben für die forstfachliche Vorbereitung, Leitung und Koordinierung der Maßnahmen
2.2.2 Nicht förderfähig sind
a) Maßnahmen des regulären Holzeinschlags,
b) der Kauf von Maschinen und Geräten (ausgenommen für Geräte, die bei Maßnahmen nach Ziffer 2.2.1 c für den ordnungsgemäßen Betrieb der jeweiligen Anlagen erforderlich sind),
c) Maßnahmen auf Flächen, auf denen die Bewirtschaftung aufgrund rechtlicher Vorschriften dauerhaft untersagt ist, z.B. Kernzonen von Nationalparken oder Biosphärenreservaten; hiervon ausgenommen sind Maßnahmen nach Ziffer 2.2.1 e) Anstrich 3 (Wundstreifen und Brandschutzschneisen) sowie Anstrich 4 (Feuerlöschteiche und Löschwasserentnahmestellen),
d) Maßnahmen auf Flächen, die dem Zuwendungsempfänger zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden sind; hiervon ausgenommen sind Maßnahmen nach Ziffer 2.2.1 e) Anstrich 3 (Wundstreifen und Brandschutzschneisen) sowie Anstrich 4 (Feuerlöschteiche und Löschwasserentnahmestellen),
e) Kommunale Pflichtaufgaben,
f) Beratungsleistungen im Rahmen der Fördermittelantragstellung, die durch öffentliche Verwaltungen erbracht werden.
2.3 Zuwendungsempfänger
2.3.1 Zuwendungsempfänger können natürliche Personen, juristische Personen des Privat- und öffentlichen Rechts als Besitzer von forstwirtschaftlichen Flächen sowie anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und denen gleichgestellte Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sein.
2.3.2 Als Zuwendungsempfänger ausgeschlossen sind Bund und Länder sowie juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25% in den Händen dieser Institutionen befindet. Maßnahmen auf Grundstücken im Eigentum der in vorgenanntem Satz aufgeführten Personen sind nicht förderfähig.
2.4 Art und Höhe der Zuwendungen
2.4.1 Die Zuwendungen werden als Zuschüsse gewährt.
2.4.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt für Maßnahmen nach Nr. 2.2.1 bis zu 80% der nachgewiesenen Ausgaben.
Im Fall von Kleinprivatwaldbesitzern (unter 20 ha Waldbesitz) kann die Höhe der Zuwendung bis zu 90% der nachgewiesenen Ausgaben betragen.11). Die erhöhte Beihilfeintensität gilt nicht für Geräte nach Ziffer 2.2.2 b).
2.4.3 Unbezahlte, freiwillige Arbeitsleistungen der Zuwendungsempfänger und seiner Familienangehörigen (Eigenleistung) sind förderungsfähig bis zu 80% der Ausgaben, die sich bei Vergabe der Arbeiten an Unternehmer oder bei Durchführung der vergleichbaren Arbeiten im Staatswald ergeben würden.
2.4.4 Sachleistungen der Zuwendungsempfänger sind förderungsfähig bis zu 80% des Marktwertes.
2.4.5 Auf den Ausgabennachweis kann verzichtet werden, wenn die Länder die Zuwendung als Festbetrag auf Grundlage kalkulierter Pauschalen festsetzen.
2.5 Zuwendungsvoraussetzungen
2.5.1 Die Zuwendungsempfänger müssen, sofern es sich nicht um forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes handelt, Eigentümer der begünstigten Flächen sein oder eine schriftliche Einverständniserklärung des Eigentümers vorlegen.
2.5.2 Die Maßnahmen nach Nr. 2.2.1 a), b) und c) müssen von einer für Forstschutz zuständigen wissenschaftlichen Einrichtung des Landes oder einer entsprechenden, im Auftrag des Landes tätigen Einrichtung als grundsätzlich geeignet empfohlen worden sein.
2.5.3 Die Maßnahmen nach Nummer 2.2.1 e) müssen mit dem vom Land erstellten Waldschutzplan in Einklang stehen. Maßnahmen nach Nummer 2.2.1 e) kommen nur für Waldgebiete in Betracht, deren Waldbrandrisiko gemäß dem Waldschutzplan mittel bis hoch ist.
2.6 Sonstige Bestimmungen
2.6.1 Die Maßnahmen müssen unmittelbar in Zusammenhang stehen mit der Bewältigung der durch Extremwetterereignisse bedingten Schäden und Folgeschäden (z.B. Borkenkäfer) sowie der Wiederherstellung standortgerechter und klimaangepasster Waldbestände auf den geschädigten Flächen dienen.
3.0 Wiederaufforstung12)
3.1 Zuwendungszweck
Ziel der Förderung ist die Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald. Dies sind Waldschutzmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Sicherung oder Wiederherstellung von Waldökosystemen. Mit der Förderung sollen positive Auswirkungen für die Biologische Vielfalt und den Klimaschutz einhergehen.
3.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss
3.2.1 Förderfähig sind Wiederaufforstung, Vor-, Nach- und Unterbau sowie Nachbesserung in lückigen oder verlichteten Beständen, die durch Extremwetterereignisse und deren Folgen entstanden sind, durch Saat oder Pflanzung sowie Naturverjüngung einschließlich Kulturvorbereitung. Hierzu gehören auch der Schutz und die Sicherung der Kultur während der ersten fünf Jahre.
Gefördert werden können
- Ausgaben für die forstfachliche Vorbereitung, Leitung und Koordinierung der Maßnahmen
- Ausgaben für den Kauf von geeignetem forstlichem Vermehrungsgut,
- Ausgaben für den Kauf von Sachmitteln für den Schutz der Kultur (z.B. Zaunbau),
- Ausgaben für den Einsatz von Unternehmern sowie
- Eigenleistungen der Zuwendungsempfänger.
3.2.2 Nicht förderfähig sind
a) Maßnahmen des regulären Holzeinschlags,
b) der Kauf von Maschinen und Geräten,
c) Maßnahmen auf Flächen, auf denen die Bewirtschaftung aufgrund rechtlicher Vorschriften dauerhaft untersagt ist, z.B. Kernzonen von Nationalparken oder Biosphärenreservaten,
d) Maßnahmen auf Flächen, die dem Zuwendungsempfänger zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden sind,
e) Kommunale Pflichtaufgaben,
f) Beratungsleistungen im Rahmen der Fördermittelantragstellung, die durch öffentliche Verwaltungen erbracht werden.
3.3 Zuwendungsempfänger
3.3.1 Zuwendungsempfänger können natürliche Personen, juristische Personen des Privat- und öffentlichen Rechts als Besitzer von forstwirtschaftlichen Flächen sowie anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und denen gleichgestellte Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sein.
3.3.2 Als Zuwendungsempfänger ausgeschlossen sind Bund und Länder sowie juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25% in den Händen dieser Institutionen befindet. Maßnahmen auf Grundstücken im Eigentum der in vorgenanntem Satz aufgeführten Personen sind nicht förderfähig.
3.4 Art und Höhe der Zuwendungen
3.4.1 Die Zuwendungen werden als Zuschüsse gewährt.
3.4.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt für Maßnahmen nach Nr. 3.2.1 bis zu 80% der nachgewiesenen Ausgaben.
Im Fall von Kleinprivatwaldbesitzern (unter 20 ha Waldbesitz) kann die Höhe der Zuwendung bis zu 90% der nachgewiesenen Ausgaben betragen.13) Die Höhe der Zuwendung beträgt für Maßnahmen nach Nr. 3.2.1 bis zu 90% der nachgewiesenen Ausgaben bei Verwendung von ausschließlich standortheimischen Baumarten.
3.4.3 Unbezahlte, freiwillige Arbeitsleistungen der Zuwendungsempfänger und seiner Familienangehörigen (Eigenleistung) sind förderungsfähig bis zu 80% der Ausgaben, die sich bei Vergabe der Arbeiten an Unternehmer oder bei Durchführung der vergleichbaren Arbeiten im Staatswald ergeben würden.
3.4.4 Sachleistungen der Zuwendungsempfänger sind förderungsfähig bis zu 80% des Marktwertes.
3.4.5 Auf den Ausgabennachweis kann verzichtet werden, wenn die Länder die Zuwendung als Festbetrag auf Grundlage kalkulierter Pauschalen festsetzen.
3.5 Zuwendungsvoraussetzungen
Die Zuwendungsempfänger müssen sofern es sich nicht um forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes handelt Eigentümer der begünstigten Flächen sein oder eine schriftliche Einverständniserklärung des Eigentümers vorlegen.
3.6 Sonstige Bestimmungen
3.6.1 Die Maßnahmen müssen unmittelbar in Zusammenhang stehen mit der Bewältigung der durch Extremwetterereignisse bedingten Schäden und Folgeschäden (z.B. Borkenkäfer) sowie der Wiederherstellung standortgerechter und klimaangepasster Waldbestände auf den geschädigten Flächen dienen.
3.6.2 Maßnahmen nach 3.2.1 sind nur bei Verwendung standortgerechter Baumarten förderfähig. Dabei ist ein hinreichender Anteil standortheimischer und klimatoleranter Baumarten einzuhalten. Bei der Bestandesbegründung sollen die standortheimischen Baumarten so gepflanzt werden, dass ihr hinreichender Anteil gesichert bleibt. Bei Wiederaufforstungen sind reine Nadelbaumkulturen sowie Mischkulturen mit weniger als 30% Laubbaumanteil bis auf begründete Ausnahmefälle bei fehlenden standörtlichen Wuchsbedingungen für ausreichende Laubbaumanteile (z.B. Höhenlagen der Mittelgebirge und der Alpen) nicht förderfähig. Naturverjüngung von standortgerechten Laubbäumen kann bei der Ermittlung des Laubbaumanteils berücksichtigt werden. Bei Verjüngungsmaßnahmen > 1 ha darf der Anteil einer Baumart nicht mehr als 75% betragen.
1) Die staatliche Beihilfe Nummer SA.59238 (2020/N) i.V.m. Nummer SA.39954 (2014/N), sowie i.V.m. deren Änderung durch Nummer SA.47138 (2016/N), wurde mit der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 16.12.2020 mit einer Laufzeit bis 31.12.2022 genehmigt. Die darin enthaltenen Vorgaben sind verbindlich.
2) Die staatliche Beihilfe Nummer SA.59238 (2020/N) i. V .m Nummer SA.39954 (2014/N), sowie i. V. m deren Änderung durch Nummer SA.47138 (2016/N), wurde mit der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 16.12.2020 mit einer Laufzeit bis 31.12.2022 genehmigt. Die darin enthaltenen Vorgaben sind verbindlich.
3) Die staatliche Beihilfe Nummer SA.59238 (2020/N) i. V. m Nummer SA.39954 (2014/N), sowie i. V. m deren Änderung durch Nummer SA.47138 (2016/N), wurde mit der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 16.12.2020 mit einer Laufzeit bis 31.12.2022 genehmigt. Die darin enthaltenen Vorgaben sind verbindlich.
4) Die staatliche Beihilfe Nummer SA.59238 (2020/N) i.V.m. Nummer SA.39954 (2014/N), sowie i.V.m. deren Änderung durch Nummer SA.47138 (2016/N), wurde mit der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 16.12.2020 mit einer Laufzeit bis 31.12.2022 genehmigt. Die darin enthaltenen Vorgaben sind verbindlich.
5) Die staatliche Beihilfe Nummer SA.59238 (2020/N) i.V.m. Nummer SA.39954 (2014/N), sowie i.V.m. deren Änderung durch Nummer SA.47138 (2016/N), wurde mit der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 16.12.2020 mit einer Laufzeit bis 31.12.2022 genehmigt. Die darin enthaltenen Vorgaben sind verbindlich.
6) Die staatliche Beihilfe Nummer SA.59238 (2020/N) i.V.m. Nummer SA.39954 (2014/N), sowie i.V.m. deren Änderung durch Nummer SA.47138 (2016/N), wurde mit der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 16.12.2020 mit einer Laufzeit bis 31.12.2022 genehmigt. Die darin enthaltenen Vorgaben sind verbindlich.
7) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).
8) Die staatliche Beihilfe Nummer SA.59238 (2020/N) i.V.m. Nummer SA.39954 (2014/N), sowie i.V.m. deren Änderung durch Nummer SA.47138 (2016/N), wurde mit der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 16.12.2020 mit einer Laufzeit bis 31.12.2022 genehmigt. Die darin enthaltenen Vorgaben sind verbindlich.
9) Die staatliche Beihilfe Nummer SA.56482 (2020/N) wurde mit Entscheidung der Europäischen Kommission vom 29.06.2020 mit einer Laufzeit bis 31.12.2023 genehmigt. Die darin enthaltenen Vorgaben sind verbindlich.
10) Die staatliche Beihilfe Nummer SA.56482 (2020/N) wurde mit Entscheidung der Europäischen Kommission vom 29.06.2020 mit einer Laufzeit bis 31.12.2023 genehmigt. Die darin enthaltenen Vorgaben sind verbindlich.
11) Satz 2 ist befristet bis zum 31.12.2022.
12) Die staatliche Beihilfe Nummer SA.56482 (2020/N) wurde mit Entscheidung der Europäischen Kommission vom 29.06.2020 mit einer Laufzeit bis 31.12.2023 genehmigt. Die darin enthaltenen Vorgaben sind verbindlich.
13) Satz 2 ist befristet bis zum 31.12.2022.
Förderbereich 6: Gesundheit und Robustheit landwirtschaftlicher Nutztiere
Maßnahmen
1.0 Verbesserung von Gesundheit und Robustheit landwirtschaftlicher Nutztiere
Begriffsbestimmungen
Vollständig erfasstes Masttier:
Tier, bei dem die züchterisch relevanten Daten vom Einstellen in den Mastbetrieb bis zum Abgang des Tieres erhoben wurden.
Gesundheitsmonitoring:
Systematische Erfassung von Tiergesundheitsdaten und die Bereitstellung dieser für züchterische Zwecke.
Zuchtorganisation:
Zuchtverband oder Zuchtunternehmen mit tierzuchtrechtlicher Anerkennung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1012.
1.0 Verbesserung von Gesundheit und Robustheit landwirtschaftlicher Nutztiere1)
1.1 Zuwendungszweck
Die Förderung zielt ab auf:
- Züchterische Verbesserung der Gesundheit und Robustheit landwirtschaftlicher Nutztiere. Dabei werden dafür relevante Merkmale erhoben, ausgewertet und für die Abschätzung der genetischen Qualität der Tiere zur Erreichung eines züchterischen Fortschritts aufbereitet.
- Verbesserung der Datengrundlage für züchterische Beurteilungen und züchterische Entscheidungen bei Merkmalen der Gesundheit und Robustheit.
- Erhöhung der Gewichtung von Merkmalen der Gesundheit und Robustheit bei Selektionsentscheidungen.
- Verbesserte Information für Abnehmer von Zuchtprodukten (Landwirte) über die Veranlagung im Bereich Gesundheit und Robustheit auch im Rahmen von Stichproben oder Warentests.
- Beschleunigung des züchterischen Fortschritts in Bezug auf gesundheits- und robustheitsrelevante Merkmale und damit eine Verbesserung der Tiergesundheit und Robustheit in der Praxis und, in geeigneten Fällen, der Verlängerung der Nutzungsdauer der landwirtschaftlichen Nutztiere.
1.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss
1.2.1 Förderfähig sind die einem landwirtschaftlichen Unternehmen (Endbegünstigter) entstehenden Kosten für die Datenerhebung und Datenauswertung von Merkmalen zur Gesundheit und Robustheit sowie die Erhebung von Genotypinformationen zu diesem Zweck durch eine Zuchtorganisation oder eine Kontrollvereinigung unter Aufsicht der Fachbehörde.
1.2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind:
- Kosten für routinemäßig durchgeführte Kontrollen zur Bestimmung der Milchqualität.
- Kosten für technische Hilfe, die der Tiereigentümer im Rahmen der Kontrollen leistet.
- Kosten für Merkmalserfassungen, deren Daten züchterisch nicht zur Verbesserung von Gesundheit und Robustheit genutzt werden können.
- Kosten für Maßnahmen, die bereits bei der Bemessung von Beihilfen auf Grund anderer Förderungsmaßnahmen berücksichtigt worden sind.
- Kosten für Datenerhebungen, die aufgrund öffentlichrechtlicher Vorgaben vorgeschrieben sind.
1.3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Zuchtorganisationen oder Kontrollvereinigungen, die nach den Bestimmungen des Tierzuchtrechts die Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen vornehmen oder Stellen, die Datenerhebungen und -auswertungen unter Aufsicht der zuständigen Fachbehörde zur Bestimmung der genetischen Qualität durchführen.
Zuwendungen werden nur gewährt, wenn die beteiligten Zuchtorganisationen und Kontrollvereinigungen in ihren Zuchtprogrammen oder Satzungen die Verbesserung der Gesundheit und Robustheit landwirtschaftlicher Nutztiere zu einem Schwerpunkt machen.
Der Endbegünstigte der Beihilfe ist das landwirtschaftliche Unternehmen, das eine vergünstigte Dienstleistung erhält.
Endbegünstigte können ausschließlich in der Tierzucht tätige landwirtschaftliche Unternehmen unbeschadet der gewählten Rechtsform sein, die im Sinne von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen sind.
1.4 Art und Höhe der Zuwendungen
Die Zuwendungen werden in Form von Zuschüssen bis zu 70% der förderfähigen Kosten als subventionierte Dienstleistung gewährt. Die Höhe des Zuschusses ist auf folgende Höchstbeträge begrenzt:
- Milchkühe: 15,00 EUR je kontrollierte Kuh/Jahr, zusätzlich
- 5,00 EUR je kontrollierte Kuh/Jahr bei Teilnahme des Betriebes bei einem Gesundheitsmonitoring und zusätzlich
- 12,00 EUR einmalig je typisierte Kuh, weibliches Rind oder weibliches Kalb bei der Erhebung von Genotypinformationen,
- Mutterkühe: 8,70 EUR je kontrollierte Mutterkuh/Jahr,
- Mastrinder: 3,30 EUR je vollständig erfasstes Mastrind,
- Mastschweine: 0,70 EUR je vollständig erfasstes Mastschwein,
- Zuchtsauen: 9,40 EUR je kontrollierte Sau und Jahr,
- Schafe/Ziegen: 8,00 EUR je kontrolliertes Tier/Jahr, zusätzlich
- Milchschafe/Milchziegen: 21,50 EUR je kontrolliertes Tier/Jahr bei Teilnahme an Milchleistungsprüfung
- 0,60 EUR je kontrolliertes Mastlamm.
1.5 Zuwendungsvoraussetzungen
1.5.1 Die erfassten Daten zu Merkmalen der Tiergesundheit und Robustheit sind im Sinne des Zuwendungszweckes im Rahmen von Zuchtprogrammen, welche Merkmale der Gesundheit und Robustheit berücksichtigen, tierzuchtrechtlich anerkannter Zuchtorganisationen bereitzustellen und aufzubereiten oder zur Bewertung von Zuchtprodukten einschließlich Kreuzungsherkünften hinsichtlich Gesundheit und Robustheit vorzusehen.
1.5.2 Die Daten erhebende Zuchtorganisation bzw. Kontrollvereinigung unterliegt dabei der Überwachung der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
1.5.3 Bei der Datenerhebung und -aufbereitung sind mindestens die in Anlage 1 aufgeführten Merkmale zu berücksichtigen. Darüber hinaus können weitere Merkmale erhoben werden, die auch im Sinne der Verbesserung der Gesundheit und Robustheit stehen.
1.5.4 Die Zuchtorganisation bzw. Kontrollvereinigung muss den zuständigen Bundesbehörden auf Anfrage und der nach Landesrecht zuständigen Behörde jährlich auf Basis der ermittelten Daten Informationen zu den erfassten Merkmalen zur Verfügung stellen und zwar:
- die erfassten Indikatoren im Sinne des Zuwendungszweckes.
- Entwicklungen, Trends und Ergebnisse.
- aktualisierte langfristige Trends & Ergebnisse über die Merkmalsentwicklung.
1.5.5 Die Ergebnisse von überbetrieblichen Auswertungen und Bewertungen sind zu veröffentlichen.
1.6 Sonstige Bestimmungen
1.6.1 Beihilfen für Kontrollen in gewerblichen Betrieben können nicht bereitgestellt werden. Für nach steuerlichen Vorschriften als gewerblich eingestufte Betriebe ist eine Förderung zulässig, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann.
1.6.2 Unternehmen, die einer Rückforderung auf Grund einer Rückforderungsanordnung auf Grund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben, sind von einer Förderung ausgeschlossen.
1.6.3 Der Zuwendungsempfänger muss vor Beginn der Maßnahme einen schriftlichen Antrag auf Gewährung der Beihilfe gestellt haben.
1.6.4 Aufwendungen, die dem Zuwendungsempfänger im Rahmen dieser Maßnahme entstehen, dürfen nur insoweit als beihilfefähige Aufwendungen anerkannt werden, als sie nicht bereits bei der Bemessung von Beihilfen auf Grund anderer Förderungsmaßnahmen mitberücksichtigt worden sind (z.B. Förderung von Erzeugergemeinschaften auf Grund des Marktstrukturgesetzes).
1.6.5 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt bei Nachweis der erbrachten Datenerhebung. Über die zu erbringende verbilligte Datenerhebung wird zwischen dem landwirtschaftlichen Unternehmer und der Zuchtorganisation bzw. Kontrollvereinigung ein Vertrag oder eine Vereinbarung im Rahmen einer Mitgliedschaft abgeschlossen.
Der Vertrag oder die Vereinbarung ist Grundlage zur Beantragung der Förderung bei der zuständigen Stelle. Es müssen insbesondere folgende Angaben enthalten sein: Name des Betriebes, Beschreibung des Vorhabens einschließlich seines voraussichtlichen Beginns und Abschlusses, Standort (Betriebsstätten) und voraussichtliche Kosten des Vorhabens sowie die Höhe der Verbilligung inklusive der voraussichtlichen Anzahl der jeweils einzubeziehenden Tiere (entsprechend der nach Nummer 1.4 gewährten Beträge).
Anlage 1
Mindestens zu erhebende Merkmale
Milchkühe:
- Stoffwechselstabilität (Fett/Eiweiß-Quotient, Harnstoffgehalt der Milch)
- Eutergesundheit (somatische Zellen, Auftreten von Mastitits)
- Robustheit (Exterieurbeurteilung, Geburtsverlauf)
- Fruchtbarkeit (Erstkalbealter, Zwischenkalbezeit, Anzahl Kalbungen, Totgeburtenrate)
- Nutzungsdauer
- natürliche Hornlosigkeit
- bei Teilnahme Gesundheitsmonitoring: Diagnosedaten entsprechend dem „zentralen Diagnoseschlüssel Rind“
Mutterkühe:
- Robustheit (Exterieurbeurteilung)
- natürliche Hornlosigkeit Mastrinder:
- Gesundheit (vorzeitige Abgänge, Abgangsursachen)
- Entwicklungsvermögen (Wachstum)
- Schlachtbefunde
Sauen:
- Nutzungsdauer (Anzahl Würfe, Abgänge und Abgangsursachen)
- Fruchtbarkeit (Anzahl tot und lebend geborener Ferkel)
Mastschweine:
- Robustheit (vorzeitige Abgänge und Ursachen)
- Schlachtbefunde
Schafe/Ziegen:
- Robustheit
- Nutzungsdauer/Abgangsursachen
Milchschafe/Milchziegen mit Milchleitungsprüfung:
- Stoffwechselstabilität (Fett/Eiweiß-Quotient, Harnstoffgehalt der Milch)
- Eutergesundheit (somatische Zellen, Auftreten von Mastitits)
Mastlämmer:
1) Die Förderung ist freigestellt nach Artikel 27 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der europäischen Union (Amtsblatt EU Nr. L 193 vom 01.07.2014, S. 1) von der Pflicht zur beihilferechtlichen Anmeldung nach Artikel 108 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der europäischen Union. Die Kurzbeschreibung dieser Maßnahme ist für die Laufzeit bis 31.12.2022 unter der Nummer SA.61249 (2021/XA) bei der europäischen Kommission registriert.
Förderbereich 7: Wasserwirtschaftliche Maßnahmen
Maßnahmen
1.0 Hochwasserschutz
2.0 Andere wasserwirtschaftliche Maßnahmen
1.0 Hochwasserschutz
1.1 Zuwendungszweck Schutz ländlicher Räume vor Hochwasser.
1.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss
1.2.1 Förderfähig sind:
a) Neubau und Verstärkung von Hochwasserschutzanlagen,
b) Rückverlegung und Rückbau von Deichen,
c) Wildbachverbauung.
Konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Nummer 1.2.1 a) bis c) können ebenfalls gefördert werden.
1.2.2 Nicht förderfähig sind:
a) der Bau von Verwaltungsgebäuden,
b) die Beschaffung von Kraftfahrzeugen und Geräten,
c) die Unterhaltung von Gewässern und wasserwirtschaftlichen Anlagen,
d) mobile Hochwasserschutzwände,
e) gewässerkundliche Daueraufgaben,
f) institutionelle Förderungen,
g) Grunderwerb zur Realisierung baulicher Anlagen, soweit er 10% der förderfähigen Gesamtausgaben übersteigt. Bei Brachflächen und ehemals industriell genutzten Flächen mit Gebäuden erhöht sich dieser Grenzwert auf 15%. In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen kann der Grenzwert für Umweltschutzvorhaben über die jeweiligen vorstehend genannten Prozentsätze hinaus angehoben werden,
h) Grunderwerb landwirtschaftlich nutzbarer Flächen in Hochwasserrückhaltebecken und -poldern,
i) Hochwasserschutzanlagen zum Schutz neuer oder geplanter Siedlungs- und Industriegebiete.
1.3 Zuwendungsempfänger
a) Das Land,
b) sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts,
c) Unterhaltungspflichtige an Gewässern.
1.4 Art und Höhe der Zuwendungen
1.4.1 Art der Zuwendungen Zuwendungen werden als Zuschuss gewährt.
1.4.2 Höhe der Zuwendung
a) Die Förderung kann bis zu 70% der nach Abzug von Beiträgen Dritter anfallenden förderfähigen Ausgaben betragen.
b) Die Förderung kann bis zu 80% betragen, sofern die Unterlieger besondere Vorteile durch die Maßnahme genießen.
1.4.3 Ist das Land auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen Begünstigter oder zur Übernahme der Kosten der Maßnahme verpflichtet, werden 60% der ihm anfallenden förderfähigen Ausgaben vom Bund erstattet.
1.5 Zuwendungsvoraussetzungen
1.5.1 Hochwasserschutzmaßnahmen nach Nummer
1.2.1 a) und b) dürfen nur im Rahmen eines Hochwasserschutzkonzeptes gefördert werden.
1.6 Sonstige Bestimmungen
1.6.1 Die Zuwendungsempfänger dürfen die Zuschüsse nicht an natürliche Personen oder juristische Personen des Privatrechts weitergeben oder ausleihen.
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn dadurch sichergestellt ist, dass ein Vorhaben wirtschaftlich günstiger durchgeführt werden kann.
1.6.2 Bei der Umsetzung der Maßnahmen sind die Ziele der EG-Wasserrahmenrichtlinie und der EG-Hochwasserrisiko-management-Richtlinie zu berücksichtigen.
1.6.3 Zuwendungen werden gewährt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten
a) Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Fertigstellung,
b) technischen Einrichtungen und Maschinen innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Lieferung veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.
2.0 Andere wasserwirtschaftliche Maßnahmen
2.1 Zuwendungszweck
Verbesserung des ökologischen und chemischen Zustands der oberirdischen Gewässer in ländlichen Räumen.
2.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss
2.2.1 Förderfähig sind:
a) Maßnahmen zur naturnahen Gewässerentwicklung.
Durch
- Schaffung von Gewässerentwicklungsräumen;
- Verbesserung/Wiederherstellung der biologischen Durchgängigkeit;
- Verbesserung der hydromorphologischen Bedingungen;
- Verbesserung des Wasserrückhalts in der Landschaft.
b) Neubau und Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen bis zu einer Größe von 5.000 Einwohnerwerten (EW) in ländlichen Gemeinden und die dazugehörenden Kanalisationen sowie entsprechende Kanalisationen zu bereits bestehenden Abwasserbehandlungsanlagen, unabhängig von deren Bemessungsgröße. Ausgenommen sind Erschließungsmaßnahmen neuer oder geplanter Siedlungs- und Industriegebiete.
c) Neubau und Erweiterung von Wasser sparenden überbetrieblichen Einrichtungen zur Entnahme, Speicherung und Zuleitung von Wasser für Beregnungszwecke bis zur Übergabestelle an das jeweilige einzelbetriebliche Bewässerungsnetz.
Die Maßnahme ist bis zum 31.12.2022 befristet.
d) Neubau und Erweiterung von Anlagen zur Wasserspeicherung, Grundwasseranhebung und Pumpanlagen zur überbetrieblichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Wasserressourcen.
Die Maßnahme ist bis zum 31.12.2022 befristet.
Konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Nummer 2.2.1 a) bis d) können ebenfalls gefördert werden.
2.2.2 Nicht förderfähig sind:
a) der Bau von Verwaltungsgebäuden,
b) die Beschaffung von Kraftfahrzeugen und Geräten,
c) die Unterhaltung von Gewässern und wasserwirtschaftlichen Anlagen,
d) gewässerkundliche Daueraufgaben,
e) institutionelle Förderungen,
f) Grunderwerb zur Realisierung baulicher Anlagen, soweit er 10% der förderfähigen Gesamtausgaben übersteigt. Bei Brachflächen und ehemals industriell genutzten Flächen mit Gebäuden erhöht sich dieser Grenzwert auf 15%. In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen kann der Grenzwert für Umweltschutzvorhaben über die jeweiligen vorstehend genannten Prozentsätze hinaus angehoben werden.
2.3 Zuwendungsempfänger
a) Das Land,
b) sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts,
c) Unterhaltungspflichtige an Gewässern.
2.4 Art und Höhe der Zuwendungen
2.4.1 Zuwendungen werden als Zuschuss gewährt.
2.4.2 Die Förderung kann bei Maßnahmen nach Nummer 2.2.1 b bis d bis zu 70% und bei Maßnahmen nach Nummer 2.2.1 a bis zu 90% der nach Abzug von Beiträgen Dritter anfallenden förderfähigen Ausgaben betragen.
2.4.3 Ist das Land auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen Begünstigter oder zur Übernahme der Kosten der Maßnahme verpflichtet, werden 60% der ihm anfallenden förderfähigen Ausgaben vorn Bund erstattet.
2.5 Zuwendungsvoraussetzungen
2.5.1 Anlagen nach Nummer 2.2.1 b) dürfen nur gefördert werden, wenn aus mehreren Alternativen die Vorzugslösung durch eine dynamische Kostenvergleichsrechnung (KVR-Leitlinie der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser) ermittelt worden ist.
2.5.2 Technische Einrichtungen nach Nummer 2.2.1 c) dürfen nur nach Vorliegen einer Wirtschaftlichkeitsberechnung und nur in Regionen gefördert werden, die im langjährigen Mittel von April bis September eine negative klimatische Wasserbilanz aufweisen.
2.6 Sonstige Bestimmungen
2.6.1 Die Zuwendungsempfänger dürfen die Zuschüsse nicht an natürliche Personen oder juristische Personen des Privatrechts weitergeben oder ausleihen.
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn dadurch sichergestellt ist, dass ein Vorhaben wirtschaftlich günstiger durchgeführt werden kann.
2.6.2 Bei der Umsetzung der Maßnahmen sind die Ziele der EG-Wasserrahmenrichtlinie und der EG-Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie zu berücksichtigen.
2.6.3 Zuwendungen werden gewährt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten
a) Grundstücke, Bauten und. baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Fertigstellung,
b) technischen Einrichtungen und Maschinen innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Lieferung veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.
Förderbereich 8: Küstenschutz
Maßnahmen
1.0 Küstenschutz
1.1 Zuwendungszweck
Erhöhung der Sicherheit an den Küsten, auf den Inseln sowie an den fließenden oberirdischen Gewässern im Tidegebiet gegen Überflutung und Landverluste durch Sturmfluten und Meeresangriff.
1.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss
1.2.1 Förderfähig sind:
a) Neubau und Verstärkung von Hochwasserschutzwerken einschließlich Deichverteidigungs- und Treibselräumwege,
b) Sperrwerke und sonstige Bauwerke in der Hochwasserschutzlinie,
c) Buhnen, Wellenbrecher und sonstige Einbauten in See,
d) Vorlandarbeiten vor Seedeichen bis zu einer Tiefe von 400 m,
e) Sandvorspülung,
f) Uferschutzwerke.
Konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Nummern 1.2.1 a bis f können ebenfalls gefördert werden. Auch die Ausgaben der infolge von Küstenschutzmaßnahmen durchzuführenden Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind förderfähig.
1.2.2 Nicht förderfähig sind:
a) der Bau von Verwaltungsgebäuden,
b) die Beschaffung von Kraftfahrzeugen und Geräten,
c) die Unterhaltung von Küstenschutzanlagen,
d) der Bau von Schöpfwerken sowie von Be- und Entwässerungsanlagen als Einzelmaßnahme,
e) gewässerkundliche Daueraufgaben,
f) institutionelle Förderungen,
g) Maßnahmen, die über den für den Küstenschutz unabwendbaren Umfang hinausgehen.
1.3 Zuwendungsempfänger
a) Das Land,
b) sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts,
c) Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz, wenn die Mittel ausschließlich zum Zwecke des Grunderwerbs für Maßnahmen nach Nummer 1.2.1 eingesetzt werden.
1.4 Art und Höhe der Zuwendungen
1.4.1 Art der Zuwendungen
Zuwendungen werden als Zuschuss gewährt.
1.4.2 Höhe der Zuwendungen
Ist das Land aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen Träger des Vorhabens oder zur Übernahme der Kosten der Maßnahme verpflichtet, werden 70% der ihm nach Abzug von Beiträgen Dritter anfallenden förderfähigen Ausgaben vom Bund erstattet. In anderen Fällen soll die Gesamtförderung durch Zuschüsse von Bund und Land für eine Maßnahme 95% der förderfähigen Ausgaben nicht übersteigen.
1.5 Zuwendungsvoraussetzungen
1.6 Sonstige Bestimmungen
1.6.1 Die Zuwendungsempfänger dürfen die Zuschüsse nicht an natürliche oder juristische Personen des Privatrechts weitergeben oder ausleihen.
1.6.2 Zwischen Maßnahmen des Küstenschutzes und sonstigen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen ist in allen Fällen sachlich zu trennen.
1.6.3 Bei der Umsetzung der Maßnahmen sind die Ziele der EG-Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie zu berücksichtigen.
1.6.4 Zuwendungen werden gewährt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten
- Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Fertigstellung,
- technischen Einrichtungen, Maschinen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Lieferung veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.
Förderbereich 9: Benachteiligte Gebiete
Maßnahmen
1.0 Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in benachteiligten Gebieten (Ausgleichszulage)
Begriffsbestimmung
Berggebiete sind Gebiete gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/20131).
Aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligte Gebiete (außer Berggebiete) sind Gebiete gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.
Aus anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete sind Gebiete gemäß Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.
1.0 Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete
1.1 Zuwendungszweck
Die Zahlungen sollten durch die Förderung der dauerhaften Nutzung landwirtschaftlicher Flächen in benachteiligten Gebieten (Berggebiete, aus erheblichen naturbedingten und anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete) zur Erhaltung der Landschaft sowie zur Erhaltung und Förderung von nachhaltigen Bewirtschaftungsmaßnahmen beitragen.
1.2 Gegenstand der Förderung
Gewährung einer Ausgleichszulage zum teilweisen oder vollständigen Ausgleich von Einkommensverlusten und zusätzlichen Kosten, die in benachteiligten Gebieten wirtschaftenden Landwirten im Vergleich mit Landwirten in nicht benachteiligten Gebieten entstehen.
1.3 Zuwendungsempfänger
Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 1307/20132), die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen, deren Nutzung überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften.
1.4 Zuwendungsvoraussetzungen
Förderfähig sind Zuwendungsempfänger nach Abschnitt 1.3, die in benachteiligten Gebieten gemäß Begriffsbestimmung wirtschaften.
Die Ausgleichszulage wird dem Zuwendungsempfänger jährlich auf Antrag gewährt, sofern ein Mindestbetrag von 250 Euro oder eine förderfähige Fläche von mindestens drei Hektar erreicht wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann den Mindestbetrag oder die Mindestfläche absenken oder erhöhen.
1.5 Art und Höhe der Zuwendungen
1.5.1 Die Zuwendung wird als Zuschuss gewährt.
1.5.2 Bemessungsgrundlage ist die in benachteiligten Gebieten bewirtschaftete landwirtschaftliche Fläche des Unternehmens.
1.5.3 Die Ausgleichszulage beträgt jährlich mindestens 25 Euro (im Durchschnitt des Programmgebietes) und maximal 250 Euro je Hektar landwirtschaftliche Fläche.
Die Zahlung spiegelt die gesamten oder einen Teil der Einkommensverluste und der zusätzlichen Kosten aufgrund der Benachteiligungen wider.
Die Höhe der Zahlungen kann unter Berücksichtigung des Bewirtschaftungssystems oder um unterschiedliche Benachteiligungsgrade zu berücksichtigen differenziert werden.
Die Bundesländer legen in ihren Programmen zur Entwicklung des Ländlichen Raumes (EPLR) die Höhe der Prämie und die Methode für die Prämienkalkulation und ggf. die Differenzierung der Ausgleichszulage dar.
1.5.4 Die Ausgleichszulage ist eine auf die landwirtschaftliche genutzte Fläche bezogene Zahlung. Liegt die Zahlung für die Ausgleichszulage über dem Mindestbetrag von 25 Euro je Hektar, ist diese oberhalb eines Schwellenwertes der beantragten Fläche des Betriebes im benachteiligten Gebiet degressiv zu gestalten. Die Höhe der Schwellen bestimmen die Länder unter Berücksichtigung ihrer spezifischen Betriebsstrukturen.
1.5.5 Flächen in benachteiligten Gebieten außerhalb der vom landesspezifischen EPLR abgedeckten Gebiete können ebenfalls berücksichtigt werden, sofern der landwirtschaftliche Unternehmer antragsberechtigt ist und die übrigen Bedingungen erfüllt.
Bei einem Unternehmen mit Flächen in verschiedenen Bundesländern ist der Antrag in dem Land zu stellen, in dem der Betrieb seinen Sitz hat. In Ausnahmefällen entscheiden die betroffenen Länder im gegenseitigen Einvernehmen.
1.6 Sonstige Bestimmungen
1.6.1 Von den Begünstigten der Ausgleichszulage sind im gesamten Betrieb die anderweitigen Verpflichtungen (Cross-Compliance) der Artikel 91 bis 95 und des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1306/20133) einzuhalten.
1.6.2 Werden diese aufgrund einer unmittelbar vom einzelnen Betriebsinhaber zu verantwortenden Handlung oder Unterlassung nicht erfüllt, so wird der Gesamtbetrag der in dem betreffenden Kalenderjahr zu gewährenden Ausgleichszulage gekürzt oder es wird keinerlei Zahlung geleistet.
1) Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. EU L 347 vom 20.12.2013, S. 487 ff).
2) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung Nr. 73/2009 des Rates (ABl EU L 347 vom 20.12.2013, S. 608 ff.).
3) Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. EU L 347 vom 20.12.2013, Seite 549 ff).