Förderprogramm

Förderung von Maßnahmen zur Anpassung der Fischereitätigkeit und der Entwicklung der Fischereiflotte (MAF-BMEL)

Förderleistungsbeschreibung in Überarbeitung

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Corona-Hilfe, Aus- & Weiterbildung, Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung
Fördergebiet:
bundesweit
Förderberechtigte:
Unternehmen
Fördergeber:

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)

Ansprechpunkt:

zuständige Landesbehörde

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Betrieb der Seefischerei Ihre Fischereitätigkeit unterbrechen möchten oder zur Fischwirtin/zum Fischwirt ausbilden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten. Seit dem 5.5.2020 können auch Betriebe der Seefischerei gefördert werden, die durch die Corona-Pandemie Einnahmeausfälle haben.

Volltext

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) unterstützt Sie als Betrieb der Seefischerei mit einem Zuschuss bei vorübergehender Einstellung Ihrer Fischereitätigkeit und bei der Berufsausbildung zur Fischwirtin oder zum Fischwirt.

Sie können eine Förderung in folgender Form erhalten:

  • Ausgleichszahlungen bei vorübergehender Einstellung der Fischereitätigkeit zum Schutz der fischereilichen Ressourcen,
  • Zuschüsse zur Ausbildung zur Fischwirtin oder zum Fischwirt, Betriebszweig Kleine Hochsee- und Küstenfischerei.

Ihr Zuschuss bei vorübergehender Einstellung der Fischereitätigkeit wird je Fischereifahrzeug als Tagessatz gestaffelt nach Bruttoraumzahl (BRZ) Ihres Fischereifahrzeugs berechnet.

Für die Berufsausbildung zur Fischwirtin/zum Fischwirt können Sie einen Zuschuss in Höhe von EUR 4.000 pro Jahr bei einem Ausbildungsverhältnis von 3 Jahren erhalten.

Ihren Antrag auf Ausgleichszahlungen stellen Sie spätestens einen Monat vor Beginn des verfügten Zeitraums der Einstellung der Fischereitätigkeit bei der für Sie zuständigen Landesbehörde.

Den Antrag auf Gewährung von Zuschüssen zu Ihrer Berufsausbildung zur Fischwirtin/zum Fischwirt stellen Sie bitte vor Abschluss eines Ausbildungsvertrages bei der für Sie zuständigen Landesbehörde.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Sie als Unternehmen der Seefischerei mit Betriebsstätte oder Niederlassung im Geltungsbereich des Grundgesetzes.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen Erzeugerin oder Erzeuger im Haupterwerb sein, das heißt, Sie sind als Fischerin oder Fischer im Jahr vor der Antragstellung und zur Antragstellung als Haupterwerbsfischerin oder Haupterwerbsfischer registriert.
  • Ihr Betrieb muss Teil der deutschen Volkswirtschaft sein und einer Erzeugerorganisation angehören.
  • Die Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer Ihres Betriebs müssen als zuverlässig gelten.
  • Wollen Sie vorübergehend die Fischereitätigkeit einstellen, gelten folgende besondere Voraussetzungen:
    • Ihr Betrieb muss über eine Fangquote in den Fanggebieten und für die Fischereien verfügen, für die eine vorübergehende Einstellung der Fischereitätigkeit angeordnet wurde.
    • Mit Ihrem Fischereifahrzeug muss diese Fangquote in den beiden vorhergehenden Kalenderjahren auch tatsächlich befischt worden sein.
    • Ihr Fischereifahrzeug muss die Bundesflagge führen und in der Fischereifahrzeugkartei der EU eingetragen sein. Es muss eine Mindestlänge von 12 m Lüa, bei Fahrzeugen von Ostseefischereibetrieben 8 m Lüa aufweisen und darf eine Tonnage von 500 Bruttoraumzahl nicht überschreiten.
  • Beantragen Sie einen Zuschuss zur Ausbildung zur Fischwirtin/zum Fischwirt, müssen Ausbildungsbetrieb und Ausbildungspersonal für die Berufsausbildung geeignet sein.

Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, sowie
  • Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des EU-Rechts.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Anpassung der Fischereitätigkeit und der Entwicklung der Fischereiflotte (MAF-BMEL)

Vom 15. Dezember 2015
[zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 15. Mai 2023]

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Zur Unterstützung der Seefischerei bei vorübergehender Einstellung der Fischereitätigkeit zum Schutz der fischereilichen Ressourcen oder anderen Gründen, der endgültigen Einstellung der Fischereitätigkeit zur Herstellung eines Gleichgewichts zwischen den Fangkapazitäten und den Fangmöglichkeiten sowie bei der Berufsausbildung zur Fischwirtin/zum Fischwirt zur Sicherung des Bestands und der Entwicklung der deutschen Fischereiflotte kann das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF), der Verordnung (EU) Nr. 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfond (EMFAF) und der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (De-minimis-Verordnung) Betrieben der Seefischerei Zuwendungen als nicht rückzahlbare Zuschüsse nach Maßgabe dieser Richtlinie gewähren.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Seefischerei übt aus, wer auf See erwerbsmäßig Fische fängt, zu fangen versucht, an Bord nimmt, aus Meeresaquakultur oder in anderer Weise gewinnt. Die landseitige Grenze der Seefischerei verläuft wie die Grenze der Seefahrt nach § 1 der Flaggenrechtsverordnung.

2.2 Kutterfischerei im Sinne dieser Richtlinie ist die mit Fischereifahrzeugen bis zu 500 BRZ ausgeübte Seefischerei. Zur Kutterfischerei im Sinne dieser Richtlinien zählen auch die Stille Fischerei und die Muschelgewinnung.

2.3 Stille Fischerei, soweit sie mit Kuttern im Sinne dieser Richtlinien ausgeübt wird, ist die Fischerei mit stationärem Fanggerät nach Tabelle 3 im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission über das Fischereiflottenregister der Gemeinschaft; die Aufzucht von Meereslebewesen fällt nicht hierunter.

2.4 Als Ostseefischereibetrieb gilt ein Betrieb, dessen Fahrzeug in einem Ostseehafen registriert ist und in dem jeweiligen Kalenderjahr mindestens 60% seiner Fangtätigkeit (bezogen auf Seetage) in der Ostsee ausgeübt hat.

2.5 Basisquote ist der sich nach dem Prinzip der relativen Stabilität gemäß § 3 Absatz 2 des Seefischereigesetzes richtende Quotenanspruch eines Fischereibetriebs für das einzelne Fischereifahrzeug.

3 Gegenstand der Förderung und Förderausschluss

3.1 Vorübergehende Einstellung der Fischereitätigkeit:

3.1.1 Bei vorübergehender Einstellung der Fischereitätigkeit zum Schutz der fischereilichen Ressourcen können Betrieben der Seefischerei für hierdurch bedingte Einnahmeausfälle Ausgleichszahlungen auf Grundlage der in Nummer 1 genannten Verordnungen gewährt werden.

3.1.2 Bei vorübergehender Einstellung der Fischereitätigkeit infolge des Ausbruchs von COVID-19 (Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 508/2014) können Betrieben der Seefischerei für hierdurch bedingte Einnahmeausfälle Zahlungen auf Grundlage der in Nummer 1 genannten Verordnungen gewährt werden.

3.2 Berufsausbildung zur Fischwirtin/zum Fischwirt:

3.2.1 Betrieben der Seefischerei, die zur Fischwirtin/zum Fischwirt, Betriebszweig Kleine Hochsee- und Küstenfischerei, gemäß der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fischwirt vom 16. November 1972 (BGBl. I S. 2136) ausbilden, können für den dadurch bedingten erhöhten Aufwand Zuwendungen als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

4 Zuwendungsempfänger

4.1 Zuwendungen werden nur Unternehmen der Seefischerei gewährt,

4.1.1 die eine Betriebsstätte oder Niederlassung im Geltungsbereich des Grundgesetzes (GG) haben,

4.1.2 die Teil der deutschen Volkswirtschaft sind,

4.1.3 die einer Erzeugerorganisation gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur angehören; über Ausnahmen entscheidet das BMEL im Benehmen mit der Landesbehörde,

4.1.4 deren Inhaber oder deren mit der Geschäftsführung betrauten Person(en) als zuverlässig anzusehen sind.

4.2 Es werden nur Erzeuger im Haupterwerb gefördert. Erzeuger im Haupterwerb sind Fischer, welche im Jahr vor der Antragstellung und zur Antragstellung bei der BG Verkehr und der oberen Fischereibehörde als Haupterwerbsfischer registriert sind. Kapitalgesellschaften müssen als Unternehmen bei der BG Verkehr und der oberen Fischereibehörde entsprechend registriert sein. Im Fall der Existenzgründung soll die Erfüllung dieser Voraussetzungen zu erwarten sein.

4.3 Es gelten folgende weitere Voraussetzungen:

4.3.1 Der Betriebsinhaber oder im Falle seines Ablebens oder seiner Berufsunfähigkeit der angestellte Schiffsführer (Setzfischer) muss nach seiner beruflichen Vorbildung und bisherigen Tätigkeit die Gewähr für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung bieten und die nach der Verordnung über die Befähigung der Seeleute in der Seeschifffahrt (Seeleutebefähigungsverordnung) vorgeschriebenen Patente zum Führen seiner Fischereifahrzeuge besitzen.

4.3.2 Nach dem 31. Dezember 1956 geborene Betriebsinhaber oder Setzfischer müssen außerdem die Abschlussprüfung im Beruf Fischwirtin/Fischwirt bestanden haben oder eine gleichwertige Berufsausbildung nachweisen, die sie befähigt, ein Unternehmen der Seefischerei ordnungsgemäß zu führen. Liegen die Voraussetzungen gemäß Nummer 4.3.1 und Satz 1 in der Person des Betriebsinhabers nicht vor, genügt es, wenn dessen Ehegatte als Betriebsleiter und Setzfischer diese Voraussetzungen erfüllt. Über Ausnahmen entscheidet das BMEL im Benehmen mit der Landesbehörde.

4.3.3 Unternehmen in Form einer Personengesellschaft (außer GmbH & Co. KG), an denen ein Gesellschafter beteiligt ist, der nicht die Voraussetzungen der Nummern 4.3.1 und 4.3.2 erfüllt, werden nur dann gefördert, wenn der in den Nummern 4.3.1 und 4.3.2 genannte Fischer als Mitgesellschafter die tatsächliche und rechtliche Herrschaft über das Unternehmen ausübt.

4.3.4 Unternehmen in Form einer Kapitalgesellschaft oder einer GmbH & Co. KG, an denen nicht oder nicht ausschließlich der in den Nummern 4.3.1 und 4.3.2 genannte Fischer oder dessen Ehegatte beteiligt sind, können nur mit Zustimmung des BMEL und unter folgenden weiteren Voraussetzungen gefördert werden:

a) Das Unternehmen hat seinen tatsächlichen Verwaltungssitz, von dem auch der Einsatz und Betrieb seiner Fischereifahrzeuge gesteuert wird, im Geltungsbereich des GG.

b) Das Unternehmen ist in besonderem Maße Teil der deutschen Volkswirtschaft.

4.3.5 Eine besondere Zugehörigkeit zur deutschen Volkswirtschaft liegt vor, wenn das Unternehmen eine tatsächliche und intensive wirtschaftliche Beziehung zur Küstenregion und zu der von der Fischerei abhängigen Bevölkerung sowie den damit verbundenen Gewerbezweigen aufweist.

Die besondere Zugehörigkeit zur deutschen Volkswirtschaft wird nachgewiesen durch insgesamt mindestens 60% der Aufwendungen im Rahmen von

a) Instandhaltung,

b) Ausrüstung und

c) Versorgung

seiner Fischereifahrzeuge in der Küstenregion.

In Fällen der endgültigen Stilllegung gemäß Nummer 9 dieser Richtlinie liegt eine besondere Zugehörigkeit zur deutschen Volkswirtschaft bereits dann vor, wenn im Hinblick auf das abzuwrackende Fischereifahrzeug alleine die in dieser Nummer genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Das BMEL kann in besonders begründeten Fällen, die der Zuwendungsempfänger nicht zu vertreten hat, Ausnahmen zulassen.

4.4 Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für einen Antragsteller, der zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c Zivilprozessordnung oder § 284 Abgabenordnung verpflichtet ist oder bei dem diese abgenommen wurde. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c Zivilprozessordnung oder § 284 Abgabenordnung treffen.

5 Zuwendungsvoraussetzungen

5.1 Zuwendungen bei vorübergehender Einstellung der Fischereitätigkeit zum Schutz der fischereilichen Ressourcen werden Betrieben der Seefischerei nur gewährt für Fischereifahrzeuge,

5.1.1 die über eine Fangquote in den Fanggebieten und für die Fischereien verfügen, für die eine vorübergehende Einstellung der Fischereitätigkeit angeordnet und mit denen diese Fangquote in den beiden vorhergehenden Kalenderjahren auch tatsächlich befischt wurde oder im Falle eines ganzjährigen Verbots der gezielten Fischerei auf eine solche Fischart, die eine Fischerei in den beiden vorhergehenden Kalenderjahren ausgeübt haben, in der Beifänge der zu schützenden Ressource nicht oder sehr schwer vermeidbar sind, soweit dies gemäß Nummer 8.2.1 der MAF-BMEL bekannt gegeben wird,

5.1.2 die die Bundesflagge nach § 1 oder § 2 Absatz 2 des Flaggenrechtsgesetzes führen,

5.1.3 die in einem Seeschiffsregister im Geltungsbereich des GG oder bei dem zuständigen Fischereiamt registriert sind,

5.1.4 die nach der Verordnung (EU) Nr. 2017/1130 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge vermessen sind,

5.1.5 die in der Fischereifahrzeugkartei der Europäischen Union eingetragen sind,

5.1.6 deren Tonnage 500 BRZ nicht überschreiten und

5.1.7 die eine Mindestlänge von 12 m Lüa aufweisen, für Fahrzeuge von Ostseefischereibetrieben gilt eine Mindestlänge von 8 m Lüa.

5.1.8 Werden für die in den Nummern 5.1.1 bis 5.1.7 genannten Voraussetzungen abweichende EU-rechtliche Regelungen getroffen, treten diese an deren Stelle.

5.2 Zuwendungen für die Berufsausbildung zur Fischwirtin/zum Fischwirt werden Betrieben der Seefischerei nur gewährt, wenn die Ausbildungsstätte und das Ausbildungspersonal für die Berufsausbildung geeignet sind.

6 Art und Höhe der Zuwendungen

6.1 Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung (Festbetragsfinanzierung) als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Die Zuschüsse sind auf volle Euro abzurunden.

6.2 Vorübergehende Einstellung der Fischereitätigkeit:

6.2.1 Die Ausgleichszahlungen bei vorübergehender Einstellung der Fischereitätigkeit werden je Fischereifahrzeug als Tagessatz gestaffelt nach Bruttoraumzahl (BRZ) des Fischereifahrzeugs berechnet. Werden für die Berechnung EU-rechtlich abweichende Regelungen getroffen, treten diese an die Stelle der Berechnung nach Satz 1.

6.2.2 Werden die Ausgleichszahlungen anteilig mit Mitteln des EMFF oder des EMFAF finanziert, übernimmt der Bund den nationalen Ko-Finanzierungsanteil.

6.3 Berufsausbildung zur Fischwirtin/zum Fischwirt:

6.3.1 Der Zuschuss für die Berufsausbildung zur Fischwirtin/zum Fischwirt wird grundsätzlich für die Dauer eines Ausbildungsverhältnisses von drei Jahren gewährt. Er beträgt für ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie begonnene Ausbildungsverhältnisse insgesamt 12.000 Euro, die wie folgt ausgezahlt werden:

Nach Abschluss des

1. Ausbildungsjahres: 4.000 Euro,

2. Ausbildungsjahres: 4.000 Euro,

3. Ausbildungsjahres: 4.000 Euro.

6.3.2 Auf den Zuschuss sind andere im Rahmen des jeweiligen Ausbildungsverhältnisses gewährte öffentliche Mittel anzurechnen.

6.3.3 Für die Wiederholung der ersten beiden Ausbildungsjahre wird kein Zuschuss gewährt.

6.3.4 Bei nicht erfolgreichem Abschluss der Ausbildung kann im Falle der Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses je Monat der Verlängerung ein Zuschuss in Höhe von 1/12 des in Nummer 6.3.1 für das dritte Ausbildungsjahr angegebenen Betrags für bis zu höchstens zwölf Monate gewährt werden.

7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

7.1 Gegen die zu gewährende Zuwendung können Forderungen des Bundes aufgerechnet werden. Hierüber entscheidet die zuständige Landesbehörde.

7.2 Der Zuwendungsempfänger hat auf Anforderung eine Buchführung einzurichten und fortzuführen, die dem BMEL-Jahresabschluss für das Testbetriebsnetz „Kleine Hochsee- und Küstenfischerei” entspricht. Der Jahresabschluss ist der Bewilligungsbehörde auf deren Verlangen bis spätestens fünf Monate nach Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres vorzulegen.

7.3 Der Antragsteller muss sich damit einverstanden erklären, dass das BMEL unter Beachtung der datenschutz- und urheberrechtlichen Bestimmungen, Veröffentlichungen über das Vorhaben in hierfür geeigneten Medien herausgeben sowie im Einzelfall den Namen des Antragstellers sowie Höhe und Zweck der Förderung bekannt geben kann.

7.4 Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich bei allen Veröffentlichungen über das bewilligte Projekt einen Hinweis auf die Förderung aus Mitteln des BMEL in geeigneter Weise aufzunehmen. Die genauen Modalitäten werden über den Zuwendungsbescheid festgelegt.

7.5 Der Zuwendungsempfänger erklärt sich damit einverstanden, dass die im Förderantrag angegebenen Daten und die gewährten Subventionen zur Feststellung der Steuerpflicht und Steuererhebung den zuständigen Finanzbehörden übermittelt werden dürfen und die Unterlagen, die für die Bemessung der Förderung von Bedeutung sind, mindestens zehn Jahre aufzubewahren sind. Längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben davon unberührt.

8 Verfahren

8.1 Zuwendungen werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt.

8.2 Vorübergehende Einstellung der Fischereitätigkeit:

8.2.1 Das BMEL gibt die von der Anordnung der vorübergehenden Einstellung der Fischereitätigkeit betroffenen Fanggebiete und Fischereien, den Zeitraum der Einstellung der Fischereitätigkeit, die Anzahl der Tage, für die Ausgleichszahlungen gewährt werden und den Tagessatz sowie ggf. weitere Fördermodalitäten, bei denen nach Regionen, Betriebszweigen, Fahrzeuggrößen, Fahrzeugtypen und Fanggeräten unterschieden werden kann, den betroffenen Länderbehörden und Interessenvertretern der Fischerei per Rundschreiben bekannt.

8.2.2 Anträge auf Gewährung von Ausgleichszahlungen sind spätestens einen Monat vor Beginn des verfügten Zeitraums der Einstellung der Fischereitätigkeit bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen. Die zuständige Landesbehörde kann hiervon abweichende Regelungen treffen.

8.2.3 Die Ausgleichszahlungen werden durch schriftlichen Zuwendungsbescheid der zuständigen Landesbehörde vor Beginn der verfügten Einstellung der Fischereitätigkeit bewilligt.

8.2.4 Ausgleichszahlungen werden nur gewährt, wenn das betreffende Fischereifahrzeug durchgängig während des gesamten Stilllegezeitraums alle Fischereitätigkeiten eingestellt hat. Die durchgängige Stilllegung ist von der zuständigen Landesbehörde zu kontrollieren.

8.2.5 Von der Förderung sind die Zeiträume ausgeschlossen, in denen das Fischereifahrzeug wegen Reparaturmaßnahmen einschließlich garantiebedingter Werftliegezeiten oder sonstiger Umstände zum Zwecke der Fischerei nicht einsetzbar gewesen ist.

8.3 Berufsausbildung zur Fischwirtin/zum Fischwirt:

8.3.1 Anträge auf die Gewährung von Zuschüssen für die Berufsausbildung zur Fischwirtin/zum Fischwirt sind vor dem Abschluss eines Ausbildungsvertrages bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen. Zuwendungen werden nur für Ausbildungen bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss des Ausbildungsvertrags zu werten.

8.3.2 Der Zuschuss wird in den in Nummer 6.3.1 genannten Teilbeträgen jeweils nach Ablauf eines Ausbildungsjahres ausgezahlt. Hierzu ist der Bewilligungsbehörde ein Nachweis darüber vorzulegen, dass das Ausbildungsverhältnis über das gesamte Ausbildungsjahr hin bestanden hat.

8.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Landesbehörde entscheidet im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Mittel über den Antrag durch Zuwendungsbescheid.

8.5 Das BMEL kann die Förderungen aus unionsrechtlichen, fischereipolitischen oder haushaltsmäßigen Gründen zeitweilig aussetzen oder beschränken.

8.6 Die Zuwendungen werden nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der BHO gewährt.

8.7 Die Bewirtschaftung der Mittel liegt bei den Ländern. Hierfür gelten die Bestimmungen nach Nummer 1.9 VV-BHO zu § 34 BHO.

8.8 Die Landesbehörde ist verpflichtet,

a) sich zu vergewissern, dass die im Rahmen dieser Richtlinie finanzierten Vorhaben tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt werden,

b) Unregelmäßigkeiten vorzubeugen und zu verfolgen,

c) die durch Unregelmäßigkeiten oder Nachlässigkeiten verlorenen Zuwendungen wieder einzuziehen.

8.9 Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) – Anlage 2 zu Nummer 5.1 zu § 44 VV-BHO – sind zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids zu machen und diesem als Anlage beizufügen.

8.10 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV-BHO zu § 44 sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

8.11 Die Landesbehörde übermittelt dem BMEL auf Anforderung alle Belege und Dokumente, die zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der Fördervorhaben erforderlich sind.

8.12 Die Tatsachen, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung nach dieser Richtlinie abhängig sind, sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches. Gemäß VV Nummer 3.4.6 zu § 44 BHO hat die Bewilligungsbehörde dem Zuwendungsempfänger vor Bewilligung der Zuwendung die subventionserheblichen Tatsachen vollständig und unmissverständlich sowie auf den Einzelfall bezogen zu benennen. Ein Bewilligungsbescheid ist erst dann zu erlassen, wenn der Zuwendungsempfänger umfassend über die subventionserheblichen Tatsachen informiert worden ist und dieser schriftlich versichert hat, dass ihm die Subventionserheblichkeit dieser Tatsachen und die Strafbarkeit eines Subventionsbetrugs bekannt sind.

8.13 Hinsichtlich der Unterlagen, die mit der jeweiligen Fördermaßnahme in Zusammenhang stehen, steht dem BMEL und dem Bundesrechnungshof (BRH), der Europäischen Kommission und dem Europäischen Rechnungshof und deren Beauftragten bei allen Dienst- und sonstigen Stellen, die mit der Bewilligung und Bewirtschaftung der Zuwendungen zu tun haben, sowie bei den Zuwendungsempfängern ein uneingeschränktes Prüfungsrecht zu. Dieses Prüfungsrecht ist, soweit sich dieses aus den Artikeln 285 bis 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für die Prüfungseinrichtungen der Europäischen Union und aus § 91 BHO für den BRH nicht unmittelbar ergibt, gegenüber den Beteiligten festzulegen. Auf die unmittelbaren Prüfungsrechte der Prüfungseinrichtungen der Europäischen Union und des BRH ist dabei hinzuweisen.

8.14 Die für die Fördermaßnahme jeweils zuständigen Landesbehörden werden im Internet veröffentlicht unter: https://www.portal-fischerei.de

9 Endgültige Einstellung der Fangtätigkeit

9.1 Zur Herstellung eines Gleichgewichts zwischen den Fangkapazitäten und den Fangmöglichkeiten der deutschen Fischereiflotte kann Betrieben der Seefischerei eine Prämie für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit (Abwrackprämie) gewährt werden.

9.2 Maßgeblich für die Gewährung einer Abwrackprämie sind die einschlägigen Bestimmungen des EMFF bzw. des EMFAF.

9.3 Es gelten zusätzlich folgende weitere Bedingungen:

a) Im aktuellen Flottenbericht für die deutsche Fischereiflotte an die Europäische Kommission nach Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 muss für das Segment, dem das abzuwrackende Fischereifahrzeug zuzuordnen ist, ein Ungleichgewicht festgestellt und im Aktionsplan zum Flottenbericht das Ausscheiden von Fischereifahrzeugen aus dem betreffenden Segment als Maßnahme zur Herstellung des Gleichgewichts zwischen den Fangkapazitäten und den Fangmöglichkeiten vorgesehen sein.

b) Die Höhe der abzuwrackenden Tonnage wird von BMEL für die betreffenden Länder im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel festgesetzt.

c) Die Anträge auf Gewährung einer Abwrackprämie sind bei der zuständigen Landesbehörde bis spätestens 15. August 2022 zu stellen. Antragsberechtigt sind ausschließlich die in Nummer 2.4 genannten Betriebe, denen zum Zeitpunkt der Antragstellung für das abzuwrackende Fahrzeug eine Basisquote für Dorsch in den ICES-Untergebieten 22-24 und/oder 25-32 und/oder für Hering in den ICES-Untergebieten 22-24 für das abzuwrackende Fischereifahrzeug zustand.

d) Rangfolge der Höhe, ausgehend von der höchsten für die jeweiligen Fischereifahrzeuge zugewiesenen bzw. zustehenden Basisquote an Dorsch in den ICES-Untergebieten 22-24 und/oder 25-32 multipliziert mit dem Faktor fünf, plus der zugewiesenen Basisquote an Hering für die ICES-Unterdivisionen 22-24 berücksichtigt.

e) Der Prämienbetrag je Bruttoraumzahl (BRZ) wird von BMEL festgelegt und den betreffenden Länderbehörden und Interessenvertretern der Fischerei per Rundschreiben bekannt gegeben.

f) Die Höhe der Abwrackprämie wird anhand der in der Fischereifahrzeugkartei eingetragenen Bruttoraumzahl (BRZ) des abzuwrackenden Fischereifahrzeugs ermittelt.

g) Eine Abwrackprämie wird nicht gewährt für Fischereifahrzeuge, die

  • durch Totalverlust ausscheiden,
  • infolge eines Unfalls abgewrackt werden,
  • nicht überwiegend Seefischerei entsprechend der Abgrenzung gemäß § 1 der Flaggenrechtsverordnung sowie Aquakultur oder Hamenfischerei betreiben,
  • sich in den letzten drei Jahren vor Antragstellung nicht ununterbrochen im Eigentum des Antragstellers befanden,

h) Die Gewährung einer Abwrackprämie nach dieser Richtlinie ist auch ausgeschlossen, wenn Abwrackhilfen nach anderen Vorschriften gewährt werden (Kumulierungsverbot).

9.4 Bei Gewährung einer Abwrackprämie fallen sämtliche die dem Fischereibetrieb für das abzuwrackende Fischereifahrzeug zustehenden Basisquoten für Bestände an die Bundesrepublik Deutschland zurück.

9.5 Die Zuwendungsvoraussetzungen der Nummer 5 gelten, mit Ausnahme der Nummer 5.1.1, auch für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit.

9.6 Im Fall der endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit findet Nummer 4.1.3 keine Anwendung.

10 Zuwendungsanspruch

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Die jeweilige Bewilligungsstelle entscheidet nach Antragstellung aufgrund pflichtgemäßen Ermessens und nach Maßgabe dieser Richtlinie. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit entsprechender Haushaltsmittel.

11 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien für die Gewährung von Maßnahmen zur Kapazitätsanpassung in der Seefischerei (KRS-BMELV) vom 4. Juni 2008 (BAnz. S. 2054) außer Kraft.

Diese Richtlinie tritt am 31. Dezember 2025 außer Kraft.

 

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