Richtlinie
Richtlinie zur Förderung der Beratung von Unternehmen der Außer-Haus-Verpflegung zum vermehrten Einsatz von Produkten des ökologischen Landbaus im Rahmen des Bundesprogramms Ökologischer Landbau
Vom 30. September 2022
[geändert durch Bekanntmachung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 15. Mai 2024]
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Förderziel und Zuwendungszweck
Ziel der Bundesregierung ist es, die Transformation des Ernährungssystems zu nachhaltigen Wirtschaftsformen, die noch stärker den Herausforderungen des Umwelt- und Ressourcenschutzes Rechnung tragen, zu initiieren, zu fördern und zu begleiten. Der ökologische Landbau kann hierzu einen maßgeblichen Beitrag leisten. Denn er ist eine besonders ressourcenschonende und umweltverträgliche Wirtschaftsform, die sich am Prinzip der Nachhaltigkeit und der Kreislaufwirtschaft orientiert.
Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, den ökologischen Landbau bis 2030 auf 30 Prozent der landwirtschaftlich genutzten Fläche auszudehnen. Um dies zu erreichen, muss auch die Nachfrage nach Bio-Produkten gestärkt werden. Ein bislang nur ansatzweise ausgeschöpftes Nachfragepotenzial wird in der Außer-Haus-Verpflegung (AHV), zu der die Individualverpflegung und die Gemeinschaftsverpflegung sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich gehören, gesehen. Nachfolgend wird hier von „Unternehmen der AHV“ gesprochen. Ein „Unternehmen der AHV“ ist jeder „Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung“ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.1)
Ein hoher Einsatz und die Auslobung ökologischer Produkte in der AHV erfordern in der Regel Anpassungen der Betriebsabläufe und -strukturen. Eine externe Beratung kann die Unternehmen der AHV in diesem Umstellungsprozess in vielfältiger Weise unterstützen und Fachkompetenz im Umgang mit Bio-Lebensmitteln vermitteln. Vor diesem Hintergrund fördert das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) im Rahmen des Bundesprogramms Ökologischer Landbau (BÖL) die Beratung zur Einführung von bzw. zur Ausweitung des Angebots von Bio-Lebensmitteln in Unternehmen der AHV.
Dabei wird dem Ausbauziel für die Landwirtschaftsfläche entsprechend mit dieser Richtlinie eine Steigerung des Bio-Anteils in den von Unternehmen der AHV betriebenen Verpflegungseinrichtungen auf mindestens 30 Prozent des monetären Wareneinsatzes bezogen auf den Gesamtwareneinsatz angestrebt.
1.2 Rechtsgrundlage
Der Bund gewährt zu diesem Zweck Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die nach dieser Richtlinie beantragten Zuwendungen werden auf der Grundlage und im Rahmen des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) Nr. 2023/28311a) in ihrer jeweils geltenden Fassung gewährt.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Förderfähig sind Beratungen (einschließlich damit verbundener Mitarbeiterschulungen) von Unternehmen der AHV oder deren Einrichtungen, die ihr Speisenangebot nachhaltiger und gesünder gestalten wollen und dafür Bio-Lebensmittel in ihr Speisenangebot neu aufnehmen oder deren Anteil am Gesamtwareneinsatz ausweiten möchten. Dabei soll die Beratung die Erreichung eines Bio-Anteils von mindestens 30 Prozent des monetären Wareneinsatzes anstreben, wobei der regionale Bezug zu prüfen und nach Möglichkeit zu berücksichtigen ist. Es können sowohl Unternehmen oder deren Einrichtungen beraten werden, die bereits bio-zertifiziert sind, als auch solche, die eine Bio-Zertifizierung anstreben.
2.2 Ziel dieser Beratung ist es, dauerhaft und wirtschaftlich tragfähig ein gesünderes, nachhaltigeres Speisenangebot mit einem Bio-Anteil von mindestens 30 Prozent des monetären Wareneinsatzes in den beratenen Unternehmen der AHV oder deren Einrichtungen zu erreichen. Daher sollen unter anderem folgende Aspekte in die Beratung einbezogen werden:
- Analyse der praktizierten Arbeitsprozesse und des betriebswirtschaftlichen Ist-Zustandes,
- Entwicklung konkreter Meilenstein- und Zielvorgaben,
- Erstellung eines Umstellungs- oder Ausbaukonzepts einschließlich der betriebswirtschaftlichen Bewertung des Einsatzes von Bio-Lebensmitteln,
- Informationen über die Besonderheiten der landwirtschaftlichen Erzeugung und der Verarbeitung von Bio-Lebensmitteln,
- Informationen über Besonderheiten bei der Beschaffung von Bio-Lebensmitteln und diesbezüglich praxisbezogene Hilfestellungen,
- Informationen über regionale Bezugsmöglichkeiten von Bio-Lebensmitteln und praktische Hilfestellungen beim regionalen Bezug,
- Informationen über die geltenden rechtlichen Grundlagen für die Kennzeichnung von Bio-Lebensmitteln in der AHV,
- Informationen über die Rezeptentwicklung und Speiseplangestaltung und diesbezüglich praxisbezogene Begleitung,
- Informationen über Möglichkeiten zur Umsetzung der Qualitätsstandards für die Gemeinschaftsverpflegung der Deutschen Gesellschaft für Ernährung e.V. (DGE-Qualitätsstandards), soweit das Unternehmen der AHV im Anwendungsbereich der DGE-Qualitätsstandards liegt,
- Prüfung und Unterstützung der Möglichkeiten für eine Reduzierung von Lebensmittelabfällen und
- Informationen über Kommunikationskonzepte und die Information von Tischgästen.
2.3 Die Bewilligungsbehörde kann im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens die Einbeziehung zusätzlicher Beratungsinhalte, die der Information über Nachhaltigkeitsaspekte und deren Umsetzung dienen, als zuwendungsfähig anerkennen. Dazu gehören Informationen und praktische Hilfeleistungen zu folgenden Themen:
- Vermeidung von weiteren Abfällen,
- Saisonalität in Verbindung mit einem regionalen Bezug von Obst und Gemüse, energiesparende Zubereitung,
- Reduzierung des Anteils von Lebensmitteln tierischen Ursprungs,
- besondere Aspekte des Tierwohls, Natur- und Umweltschutzes,
- Treibhausgas-Neutralität,
- Nachhaltigkeitszertifizierungen.
3 Zuwendungsempfänger2)
3.1 Antragsberechtigt sind Unternehmen unbeschadet der gewählten Rechtsform und Größe, deren Geschäftstätigkeit die AHV ist. Hierzu zählen auch öffentliche Träger gemeinschaftlicher Verpflegungseinrichtungen.
Förderfähig ist die Beratung von Unternehmen der AHV, die eine Betriebsstätte in der Bundesrepublik Deutschland haben. Die Beratung muss sich auf die Betriebsstätte in Deutschland beziehen.
3.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen, bezüglich deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Unternehmen, die zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 Abgabenordnung (AO) verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde. Ist das Unternehmen eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 AO treffen.
Zuwendungen nach dieser Richtlinie dürfen nicht an Unternehmen der AHV gewährt werden, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, sowie an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Gefördert wird eine für das Unternehmen der AHV kostenpflichtige Beratung, die von selbstständigen Beratern oder Beratungsunternehmen (im Folgenden: Berater) durchgeführt wird. Förderfähig sind nur die Kosten für Beratungsleistungen externer Berater. Der Berater muss über die für den Beratungsauftrag erforderlichen Fähigkeiten, über ausreichende berufliche Erfahrungen und über die notwendige Zuverlässigkeit verfügen. Angaben dazu sind im Vordruck Antragsformular vorzunehmen.
4.2 Mit der Beratung darf zum Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheides noch nicht begonnen worden sein. Als Beginn der Beratung gilt dabei bereits der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Leistungsvertrags (Beratungsvertrag).
4.3 Die Beratung soll innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten abgeschlossen sein.
4.4 Der Inhalt der Beratung sowie deren wesentliche Ergebnisse sind vom Berater des Unternehmens der AHV in einem Kurzbericht festzuhalten. Der Kurzbericht muss sowohl von einem Zeichnungsbefugten des beratenen Unternehmens der AHV als auch vom Berater unterzeichnet und der Bewilligungsbehörde übermittelt werden. Für den Kurzbericht ist der von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellte Vordruck zu verwenden.
4.5 Der Zuwendungsempfänger muss die geplante und umgesetzte Beratung transparent machen. Konkret bedeutet dies die Bereitschaft, Erfahrungen und Wissen in Bezug auf das Förderprojekt an relevante Stellen weiterzugeben.
4.6 Der Zuschuss wird erst ausgezahlt, wenn die Beratung abgeschlossen ist, der Kurzbericht nach Nummer 4.4 vorliegt und das Unternehmen der AHV die in Rechnung gestellten Kosten für die Beratung einschließlich der getrennt ausgewiesenen Umsatzsteuer bezahlt hat und dies durch Vorlage eines Kontoauszugs bzw. einer Barzahlungsquittung nachgewiesen wird.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Förderung besteht in der Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses in Form einer Anteilfinanzierung zu den vom Berater in Rechnung gestellten Beratungskosten als De-minimis-Beihilfe nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831. Zu den Beratungskosten gehören das Honorar sowie die Reisekosten des Beraters nach dem Bundesreisekostengesetz, nicht jedoch die Umsatzsteuer und die Verpflegung von Teilnehmenden bei Schulungsveranstaltungen. Die Beratungskosten müssen in angemessenem Verhältnis zu den im Kurzbericht ausgewiesenen Leistungen stehen.
5.2 Der Zuschuss für die Beratung beträgt maximal 80 Prozent der Beratungskosten gemäß Nummer 5.1. In Kindertageseinrichtungen und Schulen, in denen Erzeugnisse selbst, vor Ort, in eigenen Küchen und für den Eigenbedarf zubereitet werden, beträgt der Zuschuss maximal 90 Prozent der Beratungskosten gemäß Nummer 5.1.
5.3 Von der Förderung ausgeschlossen sind die Kosten für die Bio-Zertifizierung nach geltenden Rechtsvorschriften.
5.4 Der maximale Höchstbetrag für die Beratung eines Unternehmens der AHV darf 35.000 Euro (netto) nicht überschreiten.
5.5 Betreibt ein Unternehmen mehrere Einrichtungen der AHV, gilt der Höchstbetrag grundsätzlich für das Unternehmen. Ausnahmsweise kann der Höchstbetrag auch für die Beratung einer einzelnen Einrichtung des Unternehmens gelten, sofern dies erforderlich ist, um eine zweckmäßige Beratung zu gewährleisten.
5.6 Zuwendungen können nur gewährt werden, wenn die auf der Grundlage des Antrags ermittelten zuwendungsfähigen Ausgaben einen Betrag von 1.500 Euro (netto) übersteigen.
6 Kumulierungsregeln
6.1 Die De-minimis-Beihilfe darf nicht mit anderen Beihilfen für dieselben förderbaren Aufwendungen kumuliert werden, wenn die aus der Kumulierung resultierende Förderintensität diejenige Förderintensität übersteigen würde, die in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder in einem Beschluss der Kommission festgelegt ist.
6.2 Eine Zuwendung für ein Vorhaben nach der vorliegenden Richtlinie schließt die Inanspruchnahme von anderen öffentlichen Zuwendungen auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 oder anderer De-minimis-Verordnungen nicht aus, sofern die Gesamtsumme der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Jahren 300 000 Euro nicht überschreitet. Unternehmenstransaktionen sind gemäß Artikel 3 Absatz 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 zu berücksichtigen.
7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7.1 Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) oder die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) sein. Diese Bestimmungen sowie Vordrucke und Hinweise sind dem BLE-Formularschrank zu entnehmen. Sie finden den BLE-Formularschrank im Internet unter:
https://foerderportal.bund.de/easy/
(Formularschrank – Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung)
7.2 Eine Zuwendung kann nur bewilligt werden, wenn der Antragsteller mit der Veröffentlichung antragsbezogener Daten, insbesondere dem Thema der Förderung, Name und Wohnort sowie Zuwendungsbetrag einverstanden ist. Das Einverständnis hierzu wird mit dem Antrag erklärt.
7.3 Eine Zuwendung für ein Vorhaben nach der vorliegenden Richtlinie schließt die Inanspruchnahme von anderen öffentlichen Zuwendungen – ausgenommen aus Haushaltsmitteln des Bundes zum gleichen Zweck – nicht aus.
8 Verfahren
8.1 Anträge sind bis spätestens zwei Monate vor der ersten Beratung einzureichen. Nummer 4.2 bleibt unberührt.
8.2 Öffentliche Träger gemeinschaftlicher Verpflegungseinrichtungen können einen gebündelten Antrag für mehrere ihrer Einrichtungen stellen. Die Nachweise gemäß Nummer 4.6 sind für jede eigenständige Beratung getrennt zu erbringen. Die Nummern 5.4 und 5.5 bleiben unberührt.
8.3 Anträge auf Zuwendung sind schriftlich in zweifacher Ausfertigung unter Angabe der Bankverbindung für die mögliche Auszahlung des Zuschusses und per E-Mail bei der Bewilligungsbehörde einzureichen:
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Bundesprogramm Ökologischer Landbau (BÖL)
„Förderantrag RIBE AHV“
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn
[email protected]
Alternativ zum schriftlichen Antrag ist auch die Übersendung der online erstellten Unterlagen per E-Mail an [email protected] in einer der Varianten „absenderbestätigt“ oder „persönlicher & vertraulicher Versand“ möglich.
8.4 Für die Einreichung des Projektantrags sind ausschließlich die unter www.bundesprogramm.de vorgegebenen Antragsformulare und Dokumente zu verwenden. Es können nur die gemäß diesen Formularen vollständig eingereichten Projektanträge berücksichtigt werden. Die Anträge sind in deutscher Sprache abzufassen.
Im Rahmen dieser Anträge sind insbesondere erforderlich:
8.4.1 die Abgabe einer Erklärung, dass kein Fall der Nummer 3.2 vorliegt, sowie
8.4.2 die Angabe
a) aller anderen Beihilfen, die dem Antragsteller im laufenden Jahr sowie in den zwei vorangegangenen Jahren nach der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 oder nach einer anderen De-minimis-Verordnung4) gewährt wurden, und
b) aller anderen Beihilfen, die dem Antragsteller für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährt wurden.
Der Antragsteller ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde auch jede ihm nach Antragstellung gewährte andere Beihilfe im Sinne der Nummer 8.4.2 unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
8.5 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8.6 Im Fall der Gewährung der Zuwendung gilt: Der Zuwendungsempfänger erhält einen Zuwendungsbescheid, dem eine „De-minimis“-Bescheinigung beigefügt ist. Diese Bescheinigung ist zehn Jahre vom Unternehmen aufzubewahren und der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, der Landesverwaltung oder der bewilligenden Stelle auf deren Anforderung innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Beihilfen zuzüglich Zinsen werden zurückgefordert. Die Bescheinigungen sind bei zukünftigen Beantragungen als Nachweis für die vergangenen Beihilfen vorzulegen.
9 Prüfungen
9.1 Vertreter der BLE und von ihr beauftragte Dritte sind berechtigt, bei den Leistungsempfängern Kontrollen und Prüfungen, insbesondere auch Vor-Ort-Kontrollen, durchzuführen. Diesen Vertretern sind jederzeit auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen zu gewähren sowie Prüfungen zu gestatten.
9.2 Wird im Rahmen von Prüfungen und Kontrollen nach der Gewährung der Zuwendung eine unzulässige Kumulierung mit anderen Beihilfen festgestellt, hat der Zuwendungsempfänger die Zuwendung vollständig oder anteilig an die BLE zurückzuzahlen. Eine Pflicht zur vollständigen oder anteiligen Rückzahlung besteht auch, wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht vorlagen.
9.3 Hinsichtlich der Unterlagen, die mit der jeweiligen Zuwendung im Zusammenhang stehen, stehen dem BMEL und dem Bundesrechnungshof und deren Beauftragten bei allen Dienst- und sonstigen Stellen, die mit der Bewilligung und Bewirtschaftung der Billigkeitsleistungen zu tun haben, ein umfassendes Prüfungsrecht zu.
10 Strafrechtliche Hinweise
Für die Zuwendungsempfänger stellt die Zuwendung nach dieser Richtlinie eine Subvention im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches dar. Tatsachen, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung oder das Belassen der Zuwendung abhängig sind, sind subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuchs und ein Subventionsbetrug ist nach dieser Vorschrift strafbar.
11 Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und am 31. Dezember 2027 außer Kraft.
1) Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).
1a) der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831 vom 15.12.2023).
2) Die in dieser Richtlinie verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Frauen und Männer gleichermaßen und sind als geschlechtsneutral anzusehen.
3) In Betracht kommen De-minimis-Beihilfen nach den folgenden Verordnungen: Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor in Verbindung mit Verordnung (EU) Nr. 2019/316 der Kommission vom 21. Februar 2019 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9), sowie Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8) sowie Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45)
4) In Betracht kommen De-minimis-Beihilfen nach den folgenden Verordnungen: Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 2019/316 der Kommission vom 21. Februar 2019 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9) sowie der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8) sowie der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45).