Richtlinie
Bekanntmachung Nr. 18/23/33 „Nachhaltige Bewirtschaftung und Wiederherstellung ukrainischer Wälder“
Richtlinie zur Förderung der bilateralen Forschungskooperation und des Wissensaustauschs für internationale nachhaltige Waldbewirtschaftung
Aufforderung zur Einreichung von Anträgen
Vom 16. Oktober 2023
Die Ukraine verfügt über eine Waldfläche von insgesamt 9,7 Millionen Hektar, was einem Anteil von 17% der Landfläche entspricht. Neben dem wirtschaftlichen Wert des Forstsektors spielt der Wald eine wichtige Rolle bei dem Erhalt der ökologischen Funktionen. Eine nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder, einschließlich Schutz und Anpassung an den Klimawandel, hat somit hohe Priorität in der Ukraine.
Die ukrainische Regierung hat im Jahr 2021 einen Präsidialerlass herausgegeben, der vorsah, innerhalb der folgenden zehn Jahre die Waldfläche in der Ukraine um eine Million Hektar erheblich zu vergrößern. Auf Grundlage dieses Erlasses wurde die Präsidentenkampagne „Green Country“ entwickelt. Zudem wurde eine nationale Waldinventur eingeleitet, deren erste Ergebnisse im September 2023 vorgelegt werden sollten. Der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine seit Februar 2022 hat nicht nur die Vorhaben der ukrainischen Regierung stark beeinträchtigt, sondern auch den gesamten Forstsektor des Landes schwer getroffen. Insgesamt waren Anfang 2023 rund 2,9 Millionen Hektar Wald von den militärischen Aktivitäten betroffen. Ein Teil davon steht auch langfristig für eine Bewirtschaftung nicht zur Verfügung, da weite Gebiete auch nach Ende einer Besetzung mit Minen kontaminiert sind. Neben der Kontamination durch Minen haben die Militäraktionen zu vielfältigen Zerstörungen, unter anderem durch freigesetzte toxische Stoffe und militärische Abfälle, geführt, so dass die Waldökosysteme und ihre Biodiversität belastet und die Nutzung der Wälder eingeschränkt ist. Durch Beschuss und Minenexplosionen sind die Holzvorräte mit Splitterbefall geschädigt und schränken die Holznutzung ein. Aufgrund der intensiven militärischen Aktivitäten hat zudem die Zahl der Waldbrandgebiete stark zugenommen. Die forstliche Infrastruktur ist in Teilen des Landes weitgehend zerstört und die Unsicherheit und Instabilität haben zudem Investitionen in die Waldwirtschaft erschwert sowie die Umsetzung von nachhaltigen Waldbewirtschaftungspraktiken behindert.
Der Bedarf an Maßnahmen zur Wiederherstellung der Wälder und zur Unterstützung beim Aufbau einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder ist groß. Im Rahmen seiner Förderrichtlinie zur Förderung der bilateralen Forschungskooperation und des Wissensaustauschs für internationale nachhaltige Waldbewirtschaftung ruft das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) zur Einreichung von Forschungsprojekten und Vorhaben zum Wissensaustausch auf. Die Vorhaben sollen mit innovativen Ideen und Lösungen dazu beitragen, die Wälder und die Waldwirtschaft in der Ukraine wiederaufzubauen, zu erhalten und nachhaltig zu stärken.
1 Zuwendungszweck
Das BMEL unterstützt durch diesen Förderaufruf die bilaterale Zusammenarbeit, den länderübergreifenden Wissensaustausch und die Entwicklung von wissenschaftlichen Netzwerken zwischen Deutschland und der Ukraine für den Wiederaufbau der nachhaltigen Waldbewirtschaftung sowie die funktionelle Wiederherstellung und die ökologische Sicherheit der ukrainischen Wälder.
Folgende thematische Ziele sollen im Rahmen dieser Förderbekanntmachung verfolgt werden:
- Wiederherstellung der ukrainischen Waldökosysteme und deren Ökosystemdienstleistungen wie Bodenschutz, Wasserregulierung, Kohlenstoffbindung und Erhalt der Biodiversität,
- Waldgesundheit, Waldumbau und Stärkung der Resilienz der bestehenden Wälder gegenüber dem Klimawandel und biotischen wie abiotischen Schäden,
- Unterstützung des Wiederaufbaus von Wäldern und bei Erweiterung der Waldfläche durch resiliente, klimaangepasste Wälder,
- Integriertes Waldbrandmanagement im Hinblick auf mit Kampfmitteln belasteten Flächen,
- Erforschung von Lösungsansätzen zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und -handels,
- Verbesserung der Produktivität von Waldressourcen (Holz und Nicht-Holz-Produkte) mit Blick auf eine nachhaltige Bewirtschaftung,
- Erforschung von Lösungsansätzen zu sozioökonomischen Aspekten in der Waldwirtschaft, wie der Sicherung von Arbeitsplätzen und der Stärkung des ländlichen Raumes,
- Digitalisierung im Bereich Waldmonitoring und -management.
Die für diese Bekanntmachung relevante Grundlage ist die Richtlinie zur Förderung der bilateralen Forschungskooperation und des Wissensaustausches für internationale nachhaltige Waldbewirtschaftung vom 27. Mai 2021 (BAnz AT 24.06.2021 B3); siehe auch www.ble.de/finw.
2 Fördergegenstand
2.1 Förderschwerpunkt bilaterale Forschungskooperationen
Ziel der Förderung bilateraler Forschungsprojekte ist die Bearbeitung von forstwissenschaftlichen Fragestellungen zu einem oder mehreren der in Nummer 1 beschriebenen thematischen Ziele. Hierzu sollen Forschungskooperationen zwischen deutschen und ukrainischen Forschungseinrichtungen initiiert und durchgeführt werden. Grundvoraussetzung für eine Förderung ist die adäquate Einbindung entsprechend dem Forschungsthema relevanter qualifizierter Partner in der Ukraine. Antragsberechtigt im Förderschwerpunkt bilaterale Forschungskooperation sind Hochschulen oder außeruniversitäre Forschungsinstitute, die einer Forschungseinrichtung gemäß der Definition in Nummer 1.3 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S.1) entsprechen und eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland haben, sowie Forschungseinrichtungen im Geschäftsbereich des BMEL.
2.2 Förderschwerpunkt Weitergabe und Austausch von Fachwissen im Forstbereich
Das Ziel im Bereich Weitergabe und Austausch von Fachwissen ist die Verbesserung von relevantem Fachwissen und das Ermöglichen von praxisnahen Erfahrungen sowie die Vernetzung von deutschen und ukrainischen Forstexperten. Die in diesem Bereich geförderten Projekte sollen sich ebenfalls an den thematischen Zielen dieser Bekanntmachung orientieren. Antragsberechtigt im Förderbereich Weitergabe und Austausch von Fachwissen im Forstbereich sind Forschungsinstitute jeglicher Art, Vereine, Stiftungen und Verbände der Forstwirtschaft sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Der Antragsteller muss eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland haben. Folgende Maßnahmen werden im Rahmen dieser Bekanntmachung gefördert:
a) Gruppenschulungen in Deutschland
Im Rahmen dieser Maßnahmen soll die forstliche Wissensweitergabe und der forstliche Austausch in Form von Gruppenschulungen innerhalb Deutschlands unter Beteiligung ukrainischer Forstexpertinnen und Forstexperten gefördert werden.
b) Durchführung von Gruppenschulungen in der Ukraine
Im Rahmen dieser Maßnahme soll Forstexpertinnen und Forstexperten deutscher Institutionen in Zusammenarbeit mit einer ukrainischen Organisation ermöglicht werden, Gruppenschulungen mit dem Fokus auf ein oder mehrere thematische Ziele der Bekanntmachung durchzuführen.
c) Fachinformationsreisen für Forstexpertinnen und Forstexperten
Es soll Forstexpertinnen und Forstexperten aus der Ukraine ermöglicht werden, eine fachlich qualifizierte und praxisnahe Einführung in die in Deutschland praktizierte multifunktionale, nachhaltige Forstwirtschaft zu erhalten.
3 Zuwendungsvoraussetzungen
Wesentliche Voraussetzung für die Förderung ist die Eignung der Vorhaben in Bezug auf den oben genannten Zuwendungszweck und den Fördergegenstand dieser Bekanntmachung nach Maßgabe der zugrundeliegenden Richtlinie (www.ble.de/finw). Weitere Voraussetzungen sind in Nummer 6 der Richtlinie zur Förderung der bilateralen Forschungskooperation und des Wissensaustausches für internationale nachhaltige Waldbewirtschaftung vom 27. Mai 2021 (BAnz AT 24.06.2021 B3) zu beachten.
4 Art und Umfang der Zuwendung
Zuwendungsfähig ist ausschließlich nachgewiesener projektspezifischer Mehraufwand. Die in Nummer 5 der Richtlinie zur Förderung der bilateralen Forschungskooperation und des Wissensaustauschs für internationale nachhaltige Waldbewirtschaftung vom 27. Mai 2021 (BAnz AT 24.06.2021 B3) aufgeführten beihilferechtlichen Bestimmungen sind zu beachten.
4.1 Förderschwerpunkt bilaterale Forschungskooperationen
Zuwendungen für Vorhaben in diesem Förderschwerpunkt werden im Zuge der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss auf Grundlage der zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben im Wege der Anteilsfinanzierung mit einer Beihilfeintensität von bis zu 100% gewährt. Eine Zuwendung für Unternehmen in Höhe von 500.000 Euro oder mehr ist ausgeschlossen.
4.2 Förderschwerpunkt Weitergabe und Austausch von Fachwissen im Forstbereich
a) Gruppenschulungen in Deutschland
Zur forstlichen Wissensweitergabe können Gruppenschulungen von bis zu 15 Personen aus der Ukraine für bis zu drei Wochen in Deutschland bezuschusst werden. Die Förderung beinhaltet Reisekosten für Economy-Flüge nach Deutschland, Tage- und Übernachtungsgelder sowie Aufwendungen für Inlandsreisen in Deutschland der zu fördernden Teilnehmerinnen und Teilnehmer gemäß den Sätzen des Bundesreisekostengesetzes (BRKG). Zusätzlich kann für die notwendigen Ausgaben der Schulung ein Zuschuss in Form eines nicht rückzahlbaren Festbetrages in Höhe von grundsätzlich bis zu 70 Euro pro Tag pro geförderte Teilnehmerin oder geförderten Teilnehmer genehmigt werden, wobei die Gesamtförderung den tatsächlichen Mittelaufwand der Veranstaltung nicht überschreiten darf.
b) Durchführung von Gruppenschulungen in der Ukraine
Es können Fördermittel für maximal zwei Forstexpertinnen und Forstexperten für bis zu drei Wochen zum Zweck der Durchführung von Gruppenschulungen in der Ukraine beantragt werden. In diesem Fall kann die Förderung die Aufwendungen für die Flugreise, Reisemittel im Ausland, Tage- und Übernachtungsgelder gemäß des BRKG in Verbindung mit der gültigen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Neufestsetzung der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder (ARVVwV), Dolmetscher, Übersetzungen, Ausbildungsmaterialien sowie, bei Erfüllung zuwendungs- und vergaberechtlicher Bedingungen, Honorare umfassen. Zusätzlich können bis zu 15 lokalen Teilnehmerinnen und Teilnehmern ein Tagegeld in Höhe von grundsätzlich 10 Euro als nicht rückzahlbarer Festbetrag sowie in begründeten Fällen Reisemittel zum Tagungsort gewährt werden. Die ausländische Partnerorganisation kann pro Teilnehmerin oder Teilnehmer bis zu 10 Euro als nicht rückzahlbaren Festbetrag für das Catering der Veranstaltung erhalten.
c) Fachinformationsreisen für Forstexpertinnen und Forstexperten
Fachinformationsreisen von maximal 25 ukrainischen Forstexpertinnen und Forstexperten in Deutschland können bezuschusst werden. Die Förderung beinhaltet Reisekosten für Economy-Flüge nach Deutschland, Tage- und Übernachtungsgelder sowie Aufwendungen für Inlandsreisen in Deutschland der zu fördernden Teilnehmerinnen und Teilnehmer gemäß den Sätzen des BRKG. Zusätzlich können die Ausgaben für die Planung und Durchführung der Fachinformationsreisen als Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss auf Grundlage der zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben mit einer Beihilfeintensität von bis zu 100% gewährt werden.
5 Verfahren
Die in Nummer 7 der Richtlinie zur Förderung der bilateralen Forschungskooperation und des Wissensaustauschs für internationale nachhaltige Waldbewirtschaftung vom 27. Mai 2021 (BAnz AT 24.06.2021 B3) aufgeführten Verfahren zur Einreichung von Skizzen und Anträgen sind zu beachten.
Sowohl Anträge als auch Skizzen sind in schriftlicher Form per Post und über das Internetportal „easy-online“ (https://foerderportal.bund.de/easyonline/) in elektronischer Form einzureichen.
Skizzen und Anträge können zweimal im Jahr, am 1. Januar und am 1. August, eingereicht werden.
6 Zuständige Stelle
Mit dem Förderverfahren wurde als Bewilligungsbehörde (Projektträger) die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) beauftragt.
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Federal Office for Agriculture and Food (BLE)
Klima, Welternährung, Internationale Zusammenarbeit (Referat 334)
Deichmanns Aue 29, 53179 Bonn, Germany
Internet: http://www.ble.de/finw
Kontaktperson 1:
Dr. Jessica Rebola Lichtenberg
Telefon: +49 (0)228/6845-3779
Telefax: +49 (0)30/1810.6845-3029
E-Mail: [email protected]
Kontaktperson 2:
Dr. Helen Laqua
Telefon: +49 (0)228/6845-3235
Telefax: +49 (0)30/1810.6845-3029
E-Mail: [email protected]
7 Rechtsgrundlagen
Das BMEL gewährt im Rahmen dieser Förderbekanntmachung unter Zugrundelegung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung Zuwendungen zur Förderung von Forschungsprojekten.
Maßgeblich für diese Bekanntmachung ist die Richtlinie zur Förderung der bilateralen Forschungskooperation und des Wissensaustauschs für internationale nachhaltige Waldbewirtschaftung vom 27. Mai 2021 (BAnz AT 24.06.2021 B3)
Die Richtlinie regelt die Vorgaben zum Aufbau der geförderten Vorhaben und Ziele des Förderinstruments sowie die rechtlichen Bestimmungen. Bei der Vergabe von Zuwendungen sind die Vorgaben des EU-Beihilferechts nach Maßgabe der in der Richtlinie dargestellten Grundsätze zu beachten.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis sind grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) zur Projektförderung (NABF). Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis sind grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für FE-Vorhaben (NKBF 2017). Die Nebenbestimmungen sowie die Richtlinien für Zuwendungsanträge sind unter folgendem Link abrufbar:
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=ble
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet über den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.
8 Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2025.