Richtlinie
Programm des BMEL zur Förderung der Exportaktivitäten der deutschen Agrar- und Ernährungswirtschaft
Stand: Juli 2021
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1. Einleitung
Angesichts stagnierender, traditioneller Märkte im Inland braucht die deutsche Agrar- und Ernährungswirtschaft weiteres Wachstum im weltweiten Export zur Steigerung von Wertschöpfung und Wohlstand in Deutschland.
In Deutschland existieren viele kleine und mittelständische Unternehmen der Agrar- und Ernährungswirtschaft, die eine Vielfalt von Produkten mit hoher Qualität erzeugen. Diesen Unternehmen ist es in der Regel ohne fachliche, z.T. auch ohne finanzielle Unterstützung nicht möglich, sich das große, ungenutzte Potenzial auf den Absatzmärkten im Ausland zu erschließen.
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) beabsichtigt daher, die deutsche Agrar- und Ernährungswirtschaft in ihren Außenwirtschaftsaktivitäten zur Sicherung bestehender und Erschließung neuer Absatzmärkte im Ausland zu unterstützen, um langfristig Arbeitsplätze – insbesondere im ländlichen Raum – zu erhalten und neue zu schaffen.
Das vorliegende Programm legt die wesentlichen Ziele, Zielgruppen und Inhalte der Förderung des Absatzes von Produkten der Agrar- und Ernährungswirtschaft durch das BMEL fest.
Kaufkräftige, wachstumsstarke Zukunftsmärkte in Drittländern bleiben dabei im Fokus des BMEL-Agrarexportförderprogramms. Am wenigsten entwickelte Länder (Least Developed Countries – LDC) sind grundsätzlich nicht Ziel der BMEL-Exportförderung.
Das Programm soll sicherstellen, dass grundsätzlich alle, insbesondere aber kleine und mittlere Unternehmen erreicht werden und gleichermaßen Zugang zu den Maßnahmen erhalten.
2. Zielsetzung
Die Ziele des Förderprogramms sind insbesondere:
1. Erschließung von kaufkräftigen Auslandsmärkten für deutsche Produkte,
2. Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen auf Auslandsmärkten,
3. Vergrößerung des Absatzpotenzials für deutsche Produkte im Ausland,
4. Erweiterung des Kreises exportierender Unternehmen.
Die Teilnahme von kleinen und mittelständischen Unternehmen hat bei allen Maßnahmen des Programms Vorrang. Im Projektantrag ist vom Antragsteller der Nutzen für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) deutlich zu machen.
3. Maßnahmen und Zielgruppen
3.1 Maßnahmen im Inland
Wichtiges Element eines erfolgreichen Markteinstiegs ist die intensive Vorbereitung der Unternehmen im Inland. Hierzu gehören insbesondere Informationsbereitstellung und Schulung.
3.1.1 Marktinformationen
Sektor- und produktspezifische Marktinformationen für die in Frage kommenden Exportländer dienen der deutschen Agrar- und Ernährungswirtschaft als erste Information und als Entscheidungsgrundlage für das weitere Vorgehen. Sie beinhalten beispielsweise eine Übersicht über die Branchenführer sowie Informationen zur Markt- und Wettbewerbssituation, zu Vermarktungsstrukturen und potenziellen Geschäftspartnern, zur aktuellen Lage und zu Entwicklungstendenzen des jeweiligen Sektors. Sie werden durch Veröffentlichung im Internet allgemein zugänglich gemacht und auf Anfrage auch auf dem Postweg versandt.
3.1.2 Schulungen
Schulungen für eine Gruppe von interessierten Unternehmen im Inland tragen dazu bei, ziellandspezifisches Wissen zu vermitteln. Gleichzeitig dienen sie der Vorbereitung der Unternehmen auf ihren Auftritt und auf die Präsentation ihrer Produkte im ausländischen Markt. Hierunter fallen Seminare zu länder-, markt- und kulturspezifischen Themen, zu rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, zu Marktpotentialen und Verbraucherverhalten. Es wird eine Beihilfe bis zu 50% in Form subventionierter Dienstleistungen gewährt. Es erfolgen keine Direktzahlungen an Schulungsteilnehmer.
3.1.3 Einzelbetriebliche Beratungen
Um die Exportkompetenz kleiner und mittlerer Unternehmen zu steigern, können einzelbetriebliche Beratungen für interessierte Unternehmen im Inland durchgeführt werden. Sie dienen der Vorbereitung der Unternehmen auf ihren Auftritt und auf die Präsentation ihrer Produkte im ausländischen Markt und somit der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und Marktorientierung sowie der Verbesserung der Lebensfähigkeit der Betriebe.
Die Kenntnisse zur evtl. erforderlichen Anpassung betrieblicher Strukturen in Produktion und Vertrieb sowie Wissen zu länder-, markt- und kulturspezifischen Themen werden vermittelt.
Es wird eine Beihilfe bis zu 50% in Form subventionierter Dienstleistungen gewährt. Es erfolgen keine Direktzahlungen an teilnehmende Unternehmen. Die Beihilfen werden dem Anbieter der Beratungsdienste gezahlt.
3.2 Maßnahmen im Ausland
3.2.1 Markterkundungsreisen
Eine Markterkundungsreise ist eine mehrtägige Informationsreise für Vertreter von mindestens vier bis max. zwölf Unternehmen, die sich über einen bestimmten Auslandsmarkt, die Markt- und Marketingbedingungen sowie ihre konkreten Marktchancen informieren wollen. Teilnehmen können Vertreter von Unternehmen, die bisher im Zielmarkt noch nicht aktiv sind oder aber dort neue Produkte auf den Markt bringen wollen. Es werden Primärinformationen über Markt, Logistik, Verbraucherverhalten etc. durch lokale Experten ebenso einbezogen wie die für den lokalen Import und Vertrieb erforderlichen privaten und öffentlichen Einrichtungen. Ergänzt wird dies durch anschauliche Besuche bei Groß- und Einzelhändlern, Großverbrauchern u.a., inklusive Store Checks. Im Rahmen einer Netzwerkveranstaltung mit lokalen Unternehmern, Experten und anderen Sachkundigen werden konkrete Erfahrungen ausgetauscht und die Kontakte zu den Experten vertieft. Ihre Reisekosten (Transport, Unterkunft und Verpflegung) tragen die Teilnehmer selbst.
3.2.2 Geschäftsreisen
Eine Geschäftsreise ist eine mehrtägige Geschäftsanbahnungsreise für Vertreter von mindestens vier bis maximal zwölf Unternehmen, die sich bereits über einen bestimmten Auslandsmarkt umfassend informiert und dort konkrete Chancen für ihre Produkte ermittelt haben. Teilnehmen können Vertreter von Unternehmen, die bisher im Zielmarkt noch nicht aktiv sind oder aber dort neue Produkte auf den Markt bringen wollen. Geschäftsreisen beinhalten eine lokale Präsentationsveranstaltung unter Einbeziehung deutscher und lokaler Experten, die Organisation von Einzelgesprächen mit potentiellen Geschäftspartnern in deren Unternehmen vor Ort und ggfls. die Erstellung einer intensiven zielgruppenspezifischen Marktstudie nach Punkt 3.1.1, die den Teilnehmern und flächendeckend der gesamten Branche zur Verfügung gestellt wird. Reiseziel ist die konkrete Geschäftsanbahnung zwischen den Reiseteilnehmern und ausländischen Unternehmen. Ihre Reisekosten (Transport, Unterkunft und Verpflegung) tragen die Teilnehmer selbst.
3.2.3 Informationsveranstaltungen
Informationsveranstaltungen dienen dazu, Importeuren und Kunden im Zielmarkt Informationen über die deutsche Agrar- und Ernährungswirtschaft insgesamt oder für spezifische Branchen zu vermitteln. Die Kosten für Organisation und Durchführung der Maßnahme werden übernommen.
Die Anbieter dieser Maßnahmen müssen über die geeigneten Kapazitäten in Form von qualifiziertem Personal und regelmäßigen Schulungen zur Durchführung dieser Aufgaben verfügen.
3.2.4 Kontaktbörsen
Kontaktbörsen dienen der gezielten Kontaktvermittlung mit Kunden, Importeuren und Vertriebspartnern. Sie beinhalten in der Regel den Austausch und die Vermittlung von Fachinformationen und Fachkenntnissen über die deutsche Agrar- und Ernährungswirtschaft sowie deren ausländische Zielmärkte.
3.2.5 Imagefördernde Maßnahmen
Um die Bekanntheit deutscher Produkte und die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen in Auslandsmärkten zu sichern und zu verbessern, werden gezielt Sondermaßnahmen durchgeführt. Dazu gehört z.B. die Organisation von Veranstaltungen zur Produktpräsentation. Teilnahmevoraussetzung ist der erstmalige Markteintritt oder die Vorstellung neuer Produkte. Die Teilnehmer zahlen ihre Reisekosten (Transport, Unterkunft und Verpflegung) sowie Kosten für Waren und deren Transport oder Lagerung selbst.
3.2.6 Wirtschaftsdelegationsreisen
Wirtschaftsdelegationsreisen zur Begleitung hochrangiger Politiker dienen der Marktpflege und -erschließung sowie der Anpassung an oder Erzielung von geänderten Rahmenbedingungen in den Zielländern für die Unternehmen der Agrar- und Ernährungswirtschaft. Die Kosten für Organisation und Durchführung der Reise werden übernommen. Teilnehmende Wirtschaftsvertreter zahlen ihre Reisekosten (Transport, Unterkunft und Verpflegung) selbst.
3.2.7 Print- und e-Medien zur Information von Kunden und Verbrauchern
Zur Unterstützung der deutschen Agrar- und Ernährungswirtschaft besteht die Möglichkeit, mehrsprachige Marketing- und Ausstellungsmaterialien (z.B. Prospekte, Broschüren, Poster, Newsletter, Pressemeldungen, Anzeigen, Give aways) z.B. unter dem Label „Made in Germany“ zu erstellen. Um gezielt potenzielle Geschäftspartner im Ausland anzusprechen, können sich die Unternehmen in einen Anbieterkatalog aufnehmen lassen, der in Papierform oder als CD aufgelegt und im Internet präsentiert wird. Es wird eine Beihilfe bis zu 50% für die Erstellung gewährt.
3.3 Begleitende Maßnahmen
3.3.1 Behördenreisen sowie vor- und nachbereitende Aktivitäten
Zur Vermeidung vor allem von nichttarifären Exporthemmnissen werden Reisen von ausländischen Behördenvertretern (z.B. Veterinär- oder Pflanzengesundheitsschutzexperten) nach Deutschland durchgeführt. Sie dienen z.B. der Überprüfung der Einhaltung von Veterinärabkommen und dem Audit deutscher Behörden durch die ausländischen Behörden. Zur erfolgreichen Durchführung dieser Reisen sind in vielen Fällen vor- und nachgeschaltete Aktivitäten erforderlich.
Kosten für Organisation und Durchführung der Reise, Reisekosten (Transport innerhalb Deutschlands, Unterkunft und Verpflegung) der ausländischen Behördenvertreter sowie Kosten der vor- und nachbereitenden Aktivitäten können grundsätzlich bis zu 50% übernommen werden.
3.3.2 Fachkongresse, Tagungen und Seminare
Es werden Veranstaltungen durchgeführt, die dem Austausch und der Vernetzung von Fachinformationen und Fachkenntnissen dienen. Es wird ein Zuschuss in Höhe von 50% gewährt.
3.3.3 Feldtage, Maschinenvorführungen und Tierschauen
Als Plattform zur Präsentation von Landtechnik sowie landwirtschaftlichen Produktionsmitteln und -strategien sowie Zuchttieren können Feldtage, Maschinenvorführungen oder Tierschauen im Ausland durchgeführt werden. Es wird ein Zuschuss in Höhe von 50% gewährt.
4. Durchführung des Förderprogramms
4.1 Beteiligte Institutionen
4.1.1 Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)
Das BMEL ist für die Konzeption und Weiterentwicklung des Programms zuständig. Es trifft die Entscheidungen über die Gewährung von Zuwendungen und die Vergabe von Aufträgen. Hochrangige Vertreter des BMEL fungieren als „Türöffner“ für deutsche Unternehmen im Ausland.
4.1.2 Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Die BLE fungiert als Projektträger im Auftrag des BMEL. Sie ist verantwortlich für die Gewährung von Zuwendungen und die Vergabe von Aufträgen im Rahmen dieses Programms (durchführende Stelle).
Bei der Gewährung von Zuwendungen umfasst die Projektträgerschaft insbesondere folgende Punkte:
- Beratung von Antragstellern, Entgegennahme von Anträgen und Vorbereitung von Förderentscheidungen des BMEL,
- Bewilligung von Zuwendungen,
- Administrative Projektbegleitung während der Maßnahmendurchführung,
- Prüfung der Mittelverwendung und Erfolgsbewertung,
- Dokumentation.
Für die eigenen Maßnahmen des BMEL nimmt die BLE in Abstimmung mit dem Ministerium insbesondere folgende Aufgaben wahr:
- Definition des Beschaffungsbedarfs und Erstellung der Leistungsbeschreibungen,
- Durchführung der Vergabeverfahren/Erteilung des Auftrags,
- Auftragsabwicklung.
4.1.3 Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland
Die Auslandsvertretungen, vor allem die Botschaften, unterstützen vor Ort die deutschen Unternehmen durch image- und exportfördernde Veranstaltungen. Darüber hinaus spielen sie eine wichtige Rolle bei der zielgerichteten Verteilung von Informationsmaterialien und als „Türöffner“ bei offiziellen Stellen des Gastlandes.
4.2 Zuwendungen
Die BLE gewährt nach Maßgabe dieses Förderprogramms und der allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV) zu §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) Zuwendungen für Maßnahmen nach Ziffer 3 dieses Förderprogramms. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln.
Die Förderung von Maßnahmen der Wirtschaft wird in einzelnen Bereichen durch eigene Maßnahmen des BMEL ergänzt.
4.2.1 Zuwendungsarten und -intensität
Die Projektförderung kann als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt werden. Die Förderung erfolgt grundsätzlich als Teilfinanzierung.
Folgende Zuwendungsarten werden unterschieden:
- Zuwendung auf Ausgabenbasis
- Zuwendungen auf Kostenbasis an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft.
Die Zuwendung beträgt bis zu 50% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben/Gesamtkosten der Maßnahmen. Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben müssen mindestens 10.000 Euro betragen, ausgenommen sind einzelbetriebliche Beratungen nach 3.1.3; für darunter liegende Gesamtausgaben wird keine Zuwendung gewährt.
4.2.2 Förderfähige Ausgaben/Kosten
Förderfähige Ausgaben/Kosten sind im Rahmen der Förderung nur nachgewiesene projektspezifische Ausgaben/Kosten. Notwendigkeit und Angemessenheit der zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten prüft im Einzelnen die Bewilligungsbehörde.
Ausgeschlossen sind:
- Kosten für Reisen von Unternehmensvertretern oder Vertretern von Verbänden und nichtstaatlichen Einrichtungen. Bundesbediensteten werden keine Reisekosten gewährt.
- Ausgaben für Stammpersonal. Förderfähig sind jedoch Ausgaben/Kosten für Personal, das für die Durchführung des Exportförderprojekts zusätzlich eingestellt wird.
Zuwendungen auf Kostenbasis werden auf unmittelbar durch das Projekt verursachte, nachgewiesene und anerkannte Selbstkosten gewährt.
Ausgaben/Kosten, die für die Antragstellung entstanden sind bzw. entstehen, und Maßnahmen, die vor der Bewilligung begonnen wurden, sind nicht förderfähig.
Die Eigenbeteiligung, bezogen auf die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten, kann auch von Dritten erbracht werden (z.B. Teilnehmergebühren).
4.2.3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger kann grundsätzlich eine überregionale nichtstaatliche Organisation als juristische Person sein, die im Bereich der deutschen Agrar- und Ernährungswirtschaft tätig ist und die eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland hat; hierzu zählen insbesondere Dach- und Fachverbände sowie die Exportförderorganisation der deutschen Agrar- und Ernährungswirtschaft, sofern sie die genannten Voraussetzungen erfüllen. Zuwendungen können nicht an einzelne Unternehmen und Zusammenschlüsse von weniger als fünf Unternehmen bewilligt werden.
4.2.4 Fördervoraussetzungen und -kriterien
Die Voraussetzungen für eine Förderung sind in den Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung festgelegt. Insbesondere muss
- das Projekt den Zielen des vorliegenden Förderprogramms entsprechen und darf nicht mit anderen öffentlichen Mitteln gefördert werden,
- an der Durchführung des Projektes ein erhebliches Bundesinteresse bestehen,
- vom Antragsteller eine ausreichend genaue Beschreibung und Begründung des Projekts vorgelegt werden,
- der Antragsteller über die notwendige Qualifikation und eine ausreichende personelle und materielle Kapazität zur Durchführung der Arbeiten verfügen,
- die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sein und die Verwendung der Bundesmittel ordnungsgemäß nachgewiesen werden können,
- eine begründete Aussicht auf Verwertung, wirtschaftlichen Erfolg und gesamtwirtschaftlichen Nutzen sowie die Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen bestehen,
- die Gesamtfinanzierung der Vorhaben gesichert sein,
- mit dem Vorhaben vor Antragstellung noch nicht begonnen worden sein,
- das Projekt vom Zuwendungsempfänger zentral koordiniert werden.
4.2.5 Beihilferechtliche Bestimmungen
Vorbehaltlich des Satzes 2 wird die Förderung nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) abgewickelt. Soweit die Förderung an Unternehmen, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, gewährt wird, wird sie nach der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9) abgewickelt. Unter die Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse fällt die Erzeugung von in Anhang I AEUV aufgeführten Erzeugnissen des Bodens und der Viehzucht, ohne weitere Vorgänge, die die Beschaffenheit solcher Erzeugnisse verändern.
Die durchführende Stelle sieht Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften der genannten Verordnung vor, insbesondere des Gesamtbetrages der einem einzigen Unternehmen nach der jeweiligen Verordnung in einem Zeitraum von drei Steuerjahren gewährt werden darf. Die Zuwendungsempfänger verpflichten sich zur Mitwirkung an den Maßnahmen, die der Einhaltung der genannten Vorschriften dienen.
Von einer Förderung ausgeschlossen sind
- Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 beziehungsweise im Sinne von Artikel 2 Nr. 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 sowie
- Unternehmen, die einer Rückforderung auf Grund einer Rückforderungsanordnung auf Grund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben.
Für den postalischen Bezug von Marktinformationen nach 3.1.1 gelten die De-minimis-Bestimmungen nicht.
4.2.6 Antrags- und Bewilligungsverfahren
Die Durchführung des Förderprogramms von der Antragstellung bis zur Bewilligung wird in nachfolgendem Schaubild schematisch dargestellt.
Anträge auf Zuwendung sind bei der
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn
E-Mail: [email protected]
zu stellen.
Antragsformulare können über die Internetseite http://www.ble.de/exportfoerderung heruntergeladen werden.
Die durchführende Stelle kann von den Zuwendungsempfängern eine Mitwirkung an Maßnahmen verlangen, die zur Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) und der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9) erforderlich sind.
Es empfiehlt sich, vor Einreichung der Antragsunterlagen eine Beratung durch die BLE in Anspruch zu nehmen.
4.2.7 Sonstige Bestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten) an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 BHO sowie §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesem Förderprogramm Abweichungen zugelassen worden sind.
Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91 und 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
4.3 Aufträge und Zuweisungen des BMEL
Um die Ziele des Programms im Hinblick auf eine Stärkung der Exportfähigkeit vor allem der kleinen und mittleren Unternehmen besser zu erreichen, wird BMEL in geeigneten Fällen Aufträge vergeben. Die Aufträge müssen im Exportförderinteresse des Bundes liegen. Sie werden unter Beachtung der vergaberechtlichen Vorschriften vergeben. Für die Teilnahme an vom BMEL beauftragten Unternehmerreisen, Informationsveranstaltungen und Kontaktbörsen werden grundsätzlich mindestens folgende Teilnehmerbeiträge, gestaffelt nach Unternehmensgröße, erhoben:
- 500 EUR für Teilnehmer mit weniger als 1 Mio. EUR Jahresumsatz und weniger als 10 Mitarbeitern
- 750 EUR für Teilnehmer mit weniger als 50 Mio. EUR Jahresumsatz und weniger als 500 Mitarbeitern
- 1.000 EUR für Teilnehmer ab 50 Mio. EUR Jahresumsatz und mehr als 500 Mitarbeitern
Ausgeschlossen ist grundsätzlich die Erstattung von Kosten für Reisen von Unternehmensvertretern oder Vertretern von Verbänden und nichtstaatlichen Einrichtungen in das Ausland. Bundesbediensteten werden keine Reisekosten gewährt. Grundsätzlich können Reise- und Aufenthaltskosten für Maßnahmen nach Ziffer 3.3 nur bis zu 50% übernommen werden. In besonders begründeten Ausnahmefällen können in Abstimmung mit BMEL auch höhere Anteile der Aufenthaltskosten übernommen werden. Bundeseinrichtungen (z.B. Auslandsvertretungen) können Zuweisungen erhalten.