Richtlinie
Richtlinie zur Förderung der Energieeffizienz und CO2-Einsparung in Landwirtschaft und Gartenbau
Teil A – Landwirtschaftliche Primärproduktion
Vom 28. Juni 2023
1 Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen
1.1 Zuwendungszweck und Förderziele
Die Klimaschutzziele der Bundesregierung sind im Klimaschutzgesetz, das am 18. Dezember 2019 in Kraft trat und am 12. Mai 2021 geändert wurde, festgeschrieben. Bis 2045 soll Deutschland klimaneutral sein. Als wichtigen Zwischenschritt sieht das Klimaschutzprogramm für die Landwirtschaft vor, die jährlichen Emissionen bis 2030 gegenüber 2014 um 16 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente zu reduzieren. Die Bundesregierung hat mit dem Klimaschutzprogramm 2030 Maßnahmenpakete entwickelt, die sicherstellen sollen, diese Klimaziele zu erreichen – das Maßnahmenpaket des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) umfasst diesbezüglich zehn Maßnahmen. Die Erhöhung der Energieeffizienz und die Minderung der CO2-Emissionen aus der stationären und mobilen Energienutzung (Heiz- und Kraftstoffe) in der Landwirtschaft und im Gartenbau (im Folgenden als Landwirtschaft1) bezeichnet) sind Teil dieses Maßnahmenpakets. Die Umsetzung erfolgt mit dem „Bundesprogramm zur Steigerung der Energieeffizienz und CO2-Einsparung in Landwirtschaft und Gartenbau“ des BMEL. Die Fördermaßnahmen dieser Richtlinie sind ein Teil des Bundesprogramms. Durch die Inanspruchnahme der Förderung sollen landwirtschaftliche Betriebe wesentlich weniger CO2-Äquivalente (im Folgenden kurz CO2) bei der Energienutzung verursachen. Die jährlichen Emissionen sollen damit bis 2030 um 1,1 Millionen Tonnen CO2 gemindert werden.
Die Förderbereiche dieser Richtlinie finden sich in den Nummern 2.1, 3.1, 3.2, 4 und 5.
1.2 Rechtsgrundlagen
Das BMEL gewährt Zuwendungen auf Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen in der jeweils gültigen Fassung:
- §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften,
- Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds (EKFG)“ vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1807), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2022 (BGBl. I S. 1144) geändert worden ist (ab dem 22. Juli 2022 lautet die Bezeichnung dieses Sondervermögens „Klima- und Transformationsfonds“),
- Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9),
- Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1).
Bewilligungsbehörde ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), Deichmanns Aue 29, 53179 Bonn. Die BLE entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.
Haushaltsmittel stehen nur jährlich zur Verfügung. Das BMEL behält sich vor, die für diese Richtlinie insgesamt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel innerhalb der jeweiligen Haushaltstitel auf die einzelnen Förderbereiche dieser Richtlinie zu verteilen. Das soll eine möglichst effiziente Förderung sicherstellen. Sind die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel in einem Haushaltsjahr durch bereits bewilligte Anträge ausgeschöpft, wird die Antragstellung für einzelne oder mehrere Förderbereiche pausiert, bis absehbar ist, dass Bewilligungen wieder möglich sind. Die Antragspause kann auch für die Dauer einer Klärung von technischen oder administrativen Sachverhalten in Kraft gesetzt werden. Das geschieht um übermäßig lange Antragswartezeiten zu vermeiden.
Bei den Zuwendungen handelt es sich um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bzw. um De-minimis-Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013. Die Daten über die Zuwendungsempfänger werden mit der zuständigen Behörde des jeweiligen Bundeslandes zur Überprüfung des Ausschlusses auf Doppelförderung ausgetauscht. Die Förderung der investiven Maßnahmen, die Durchführung von Maßnahmen zum Wissenstransfer und der Forschung und Entwicklung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2022/2472, insbesondere von den Artikeln 14, 17, 21 und 38, und ist demnach von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt.
Die fachlichen und technischen Voraussetzungen der förderfähigen Maßnahmen sowie die weiteren maßnahmenrelevanten Anforderungen sind in den jeweils genannten Merkblättern und den gegebenenfalls ergänzenden Anlagen aufgeführt. Maßgeblich ist dabei stets die bei Antragstellung gültige Fassung.
1.3 Begriffsbestimmungen
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2022/2472, gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „landwirtschaftliche Erzeugnisse“: die in Anhang I AEUV aufgeführten Erzeugnisse, ausgenommen die Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse2);
b) „landwirtschaftliche Primärproduktion“: Erzeugung von in Anhang I AEUV aufgeführten Erzeugnissen des Bodens und der Viehzucht, ohne weitere Vorgänge, die die Beschaffenheit solcher Erzeugnisse verändern;
c) „Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse“: jede Einwirkung auf ein landwirtschaftliches Erzeugnis, bei der das daraus entstehende Erzeugnis ebenfalls ein landwirtschaftliches Erzeugnis ist, ausgenommen im landwirtschaftlichen Betrieb erfolgende Tätigkeiten zur Vorbereitung eines tierischen oder pflanzlichen Erzeugnisses für den Erstverkauf;
d) „Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse“: das Lagern, Feilhalten oder Anbieten zum Verkauf, die Abgabe oder jede andere Form des Inverkehrbringens, ausgenommen der Erstverkauf durch den Landwirt an Wiederverkäufer oder Verarbeiter und jede Tätigkeit, die ein Erzeugnis für diesen Erstverkauf vorbereitet; der Verkauf durch einen Landwirt an Endverbraucher gilt als Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, wenn er in gesonderten, für diesen Zweck vorgesehenen Räumen erfolgt;
e) „KMU“ sind Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen, die die Kriterien in Anhang I der Verordnung (EU) 2022/2472 erfüllen;
f) „Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung“: Einrichtungen unabhängig von ihrer Rechtsform oder Finanzierungsweise, deren Hauptaufgabe in der unabhängigen Grundlagenforschung, industriellen Forschung oder experimentellen Entwicklung besteht oder die deren Ergebnisse durch Lehre, Veröffentlichung und Wissenstransfer verbreiten.
2 Gegenstand der Förderung und spezifische Fördervoraussetzungen für Energieberatungsleistungen und das CO2-Einsparkonzept
2.1 Energieberatung
Förderfähig nach dieser Richtlinie ist die Energieberatung zur Erschließung von Energie- und CO2-Einsparpotentialen in landwirtschaftlichen Unternehmen durch konkrete Vorschläge zur Steigerung der Energieeffizienz und zur CO2-Einsparung einschließlich der Erzeugung regenerativer Energien für den Eigenbedarf.
Eine Energieberatung kann als vollständige oder maßnahmenspezifische Energieberatung erfolgen. Sowohl die vollständige als auch die maßnahmenspezifische Energieberatung müssen durch eine von der BLE nach Nummer 7.1 zugelassene, unabhängige, sachverständige Person in Energie- und Energieeffizienzfragen (im Folgenden: sachverständige Person) erfolgen. Ergebnis dieser Energieberatung ist ein CO2-Einsparkonzept.
Die Anforderungen an Beratungsleistungen enthält das Merkblatt „Energieberatung Teil A“.
Wenn das CO2-Einsparkonzept Grundlage einer investiven Förderung nach Nummer 3.2 sein soll, wird keine Förderung des CO2-Einsparkonzepts vorausgesetzt. Die Anforderungen an die Beratungsleistung gelten dennoch.
2.1.1 Maßnahmenspezifische Energieberatung
Sind konkrete CO2-Einsparpotentiale bereits bekannt, kann eine maßnahmenspezifische Energieberatung durchgeführt werden. Diese beschränkt sich auf die Bewertung einer konkreten Investitionsmaßnahme, die nach Nummer 3.2 dieser Richtlinie beantragt wird.
Die für die Inanspruchnahme von Energieberatungsdienstleistungen nach Nummer 2.1.1 gewährte Zuwendung zur Erstellung des maßnahmenspezifischen CO2-Einsparkonzepts wird im Zuge von Planungsleistungen für Investitionen nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2022/2472 als zuwendungsfähig anerkannt.
Zu beachten ist hierbei, dass die Förderung der Energieberatungsleistung als Teil des Investitionsvorhabens zu beantragen ist. Die maßnahmenspezifische Energieberatung kann bereits vor Antragstellung begonnen werden. Im Rahmen dieser Richtlinie kann entweder eine maßnahmenspezifische Energieberatung oder eine vollständige Energieberatung durchgeführt werden. Die Förderung beider Energieberatungen ist nicht möglich.
2.1.2 Vollständige Energieberatung
Im Zuge der vollständigen Energieberatung werden alle relevanten Verbräuche der Innen- und Außenwirtschaft eines Betriebs ermittelt und hinsichtlich ihrer CO2-Einsparpotentiale bewertet. Für identifizierte Einsparpotentiale werden konkrete Handlungsvorschläge entwickelt bzw. präsentiert. Die Förderung der vollständigen Energieberatung ist eigenständig zu beantragen.
Die für die Inanspruchnahme von Energieberatungsleistungen nach Nummer 2.1.2 gewährte Zuwendung zur Erstellung des vollständigen CO2-Einsparkonzepts wird als Agrar-De-minimis-Beihilfe3) gewährt. Bei Beantragung von De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor darf der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen innerhalb des laufenden Drei-Jahres-Zeitraums (Steuerjahre) 20.000 Euro nicht übersteigen.
Wird mit der beantragten De-minimis-Förderung für die Energieberatung dieser Betrag überschritten, so kann die Zuwendung insgesamt nicht gewährt werden.
Der BLE ist mit Antragstellung die Erklärung über die in den letzten drei Steuerjahren erhaltene und beantragte De-minimis-Beihilfen (De-minimis-Erklärung) vorzulegen.
Die Förderquote ist in Nummer 8 zu finden.
3 Gegenstand der Förderung und spezifische Fördervoraussetzungen für investive Maßnahmen
Förderfähig sind Investitionen, die die Energieeffizienz und damit die CO2-Einsparung in energieverbrauchenden Produktionsprozessen wesentlich erhöhen.
Die Investitionen müssen ausschließlich der landwirtschaftlichen Primärproduktion des antragstellenden Unternehmens dienen und die Anforderungen des Artikels 14 der Verordnung (EU) 2022/2472 erfüllen.
Investitionen in erneuerbare Energieerzeugung und Abwärmenutzung nach Nummer 3.2 sind darüber hinaus auch förderfähig, wenn diese den Verarbeitungs- und Vermarktungseinrichtungen des landwirtschaftlichen Unternehmens dienen und die Anforderungen des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2022/2472 erfüllen.
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
a) Maßnahmen, deren Durchführung auf einer gesetzlichen Verpflichtung oder behördlichen Anordnung beruht, einschließlich Investitionen zur Erfüllung geltender Unionsnormen;
b) der Erwerb von Produktions- und Lieferrechten sowie von Zahlungsansprüchen, Gesellschaftsanteilen, Tieren, Pflanzrechten oder Pflanzen;
c) die Anpflanzung von ein- und mehrjährigen Kulturen;
d) Entwässerungsarbeiten;
e) der Erwerb von Grundstücken und damit verbundene Nebenkosten;
f) der Erwerb von gebrauchten Gegenständen sowie das Mieten, Pachten oder Leasen von Gegenständen;
g) laufende Betriebsausgaben, Ablösung von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungskosten und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen;
h) Preisnachlässe (Skonti, Boni, Rabatte), Umsatzsteuer und unbare Eigenleistungen;
i) bloße Ersatzinvestitionen, die nicht zu einer CO2-Einsparung führen;
j) Investitionen im Wohnbereich und in Verwaltungsgebäuden; ausgenommen sind Photovoltaik und Kleinwind-Anlagen auf den Dächern dieser Gebäude zur Erzeugung von Eigenstrom für die landwirtschaftliche Primärproduktion;
k) CO2-Einsparungen, die nur durch den Ersatz von Energieträgern durch fossile Energieträger erzielt werden;
l) neue Energieerzeugungsanlagen auf Basis fossiler Energieträger;
m) neue Anlagen und Anlagenerweiterungen, bei denen der Wärmeenergiebedarf überwiegend durch fossile Energieträger gedeckt werden soll;
n) Maßnahmen bei Anlagen, die nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz4) (KWKG), nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz5) (EEG) oder nach dem Erneuerbare Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)6) gefördert werden;
o) gebäudetechnische Anlagen, die überwiegend der Raumluftkonditionierung für den Aufenthalt von Personen dienen und in den Anwendungsbereich der Energieeinspar-Verordnung (EnEV) fallen;
p) Bewässerungsanlagen;
q) Stallneubauten, da hierbei das Tierwohl oberste Priorität hat und dies in gesonderten Förderprogrammen berücksichtigt wird; ausgenommen sind damit verbundene Anlagen zur regenerativen Energieerzeugung oder Abwärmenutzung;
r) Vorhaben, deren Förderung zu einem Verstoß gegen in der Verordnung (EU) Nr. 1308/20137) festgelegte Verbote und Beschränkungen führen würde;
s) bereits vor Antragstellung begonnene Projekte;
t) Kälteanlagen auf Basis nicht natürlicher Kältemittel;
u) die Förderung von Investitionen, die die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse betreffen (Ausnahme sind Investitionen in erneuerbare Energieerzeugung und Abwärmenutzung nach Nummer 3.2).
Wird in dieser Richtlinie als Fördervoraussetzung der überwiegende Betrieb der geförderten Maßnahme mit regenerativer Energie oder Abwärme verlangt, so muss die regenerative Energiebereitstellung mindestens 80% betragen.
3.1 Einzelmaßnahmen
Förderfähig sind Investitionen in einzelne, hocheffiziente Maßnahmen, die der CO2-Einsparung aus der stationären und mobilen Energienutzung dienen (Einzelmaßnahmen). Bei der Antragstellung ist die eingesparte Energie getrennt nach Wärme, Strom und Kraftstoff sowie in CO2 anzugeben.
Im Merkblatt „Einzelmaßnahmen Teil A“ und der dazugehörigen Anlage sind folgende Inhalte festgelegt:
- die förderfähigen Maßnahmen und fachlichen Anforderungen sind in der Positivliste aufgeführt,
- das Mindest-Netto-Investitionsvolumen je Antrag und förderfähiger Maßnahme,
- die förderfähigen Ausgaben,
- weitere Hinweise und Berechnungshilfen und
- erforderliche Nachweise zur Antragstellung.
Die Einzelmaßnahmen umfassen folgende Förderbereiche:
3.1.1 Kleine Verbraucher im direkten Austausch
3.1.2 Energiespeicher und -effizienzmaßnahmen in Gebäuden und Anlagen
3.1.3 Energieeffizienzmaßnahmen bei Landmaschinen zur Nach- und Erstausrüstung
3.1.4 Alternative Antriebssysteme für Landmaschinen zur Nach- und Erstausrüstung
Die Förderquote ist in Nummer 8 zu finden.
3.2 CO2-Einsparinvestitionen nach Energieberatung
CO2-Einsparinvestitionen im Sinne von Nummer 3.2 dieser Richtlinie sind energetische Optimierungsmaßnahmen an bestehenden Anlagen, die den Energieverbrauch der landwirtschaftlichen Primärproduktionsprozesse reduzieren.
Gleichermaßen werden Investitionen in Anlagen zur Erzeugung, Bereitstellung und zum Bezug erneuerbarer Energien sowie von Abwärme für den betrieblichen Eigenbedarf im Bestand, bei Neubauten und neuen Anlagen gefördert.
Neubaumaßnahmen sind begrenzt förderfähig. Hinweise und Regelungen befinden sich im Merkblatt „CO2-Einsparinvestitionen nach Energieberatung“.
Voraussetzung für die Förderung von CO2-Einsparinvestitionen im Sinne dieser Nummer ist der Nachweis eines CO2-Einsparkonzepts nach Nummer 2.1. Jeder Maßnahme muss eine konkrete CO2-Einsparung im CO2-Einsparkonzept zugewiesen sein. Eine Mehrfachanrechnung der CO2-Einsparung ist nicht zulässig. Die förderfähigen Investitionsausgaben müssen mit der Verbesserung der Energieeffizienz oder der Einsparung von CO2 direkt zusammenhängen.
Bei Investitionen zur Erzeugung von Wärme und Strom aus erneuerbaren Energieträgern in landwirtschaftlichen Betrieben dürfen die Anlagen nur zur Erzeugung von Energie für den Eigenbedarf des Begünstigten dienen und ihre Produktionskapazität darf nicht größer sein als die jeweilige Menge Wärme und Strom, die der landwirtschaftliche Betrieb samt seinem Haushalt jährlich im Durchschnitt verbraucht. Der Verkauf von Strom zur Einspeisung in das Netz ist nur gestattet, soweit der Wert für den durchschnittlichen jährlichen Eigenverbrauch eingehalten wird. Investitionen, die von mehreren Begünstigten zur Deckung ihres eigenen Biokraftstoff- und Energiebedarfs getätigt sind, sind nach dieser Richtlinie nicht förderfähig.
Bei Investitionen für Bioenergievorhaben und Investitionen in Infrastrukturen für erneuerbare Energien, die Energie verbrauchen oder produzieren, sind etwaige Mindestnormen für Energieeffizienz und Nachhaltigkeit, die auf nationaler Ebene bestehen, einzuhalten. Im Zusammenhang mit Effizienz und Nachhaltigkeit sind dies insbesondere die Vorschriften des EEG, des KWKG, des EEWärmeG, der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) und der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV). Es gelten die Entscheidungen der Clearingstelle EEG/KWKG. Weitere oder von der EEG- oder KWK-Förderung abweichende spezifische Anforderungen im Rahmen dieser Richtlinie regelt das Merkblatt „CO2-Einsparinvestitionen nach Energieberatung“. Maßgeblich ist dabei stets die bei Antragstellung gültige Fassung. Bei Stromerzeugungsanlagen, die innerhalb von zwölf Monaten nach der Antragstellung im Rahmen dieser Richtlinie aus der EEG-Förderung fallen, können die Ausgaben für die Einbindung ins betriebliche Energienetz zur Eigenversorgung gefördert werden.
Förderfähig ist nur eine Gesamtmaßnahme, deren Amortisationszeit ohne Inanspruchnahme einer Förderung insgesamt mehr als zwei Jahre beträgt. Das Mindest-Netto-Investionsvolumen beträgt 12.000 Euro. Die Förderquote ist in Nummer 8 zu finden.
Vorgaben zur Ermittlung der förderfähigen Investitionsausgaben und technische Vorgaben enthält das Merkblatt „CO2-Einsparinvestitionen nach Energieberatung“ der BLE.
4 Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen
Förderfähig sind Maßnahmen zur Information von landwirtschaftlichen KMU über Möglichkeiten und Voraussetzungen der betrieblichen Energie- und CO2-Einsparung sowie über Technologien und Verfahren, die solche Einsparungen zum Ziel haben. Dies umfasst Informationsveranstaltungen und die Erstellung von Informationsmedien.
Die Maßnahmen müssen die Anforderungen des Artikels 21 der Verordnung (EU) 2022/2472 erfüllen.
Die Maßnahmen sollen möglichst viele erreichen können. Eine transparente, unternehmensneutrale und wissensbasierte Kommunikation soll über die Möglichkeiten, Voraussetzungen und erfolgreiche Beispiele der Energie- und CO2-Einsparung informieren und damit die folgenden Inhalte vermitteln:
- rechtliche Grundlagen für den Einsatz der jeweiligen Verfahren,
- aktuelle Entwicklungen des Stands der Technik zur Energie- und CO2-Einsparung in der Landwirtschaft,
- technische und bauliche Voraussetzungen und Maßnahmen zur Umsetzung bestimmter Einsparpotentiale,
- wirtschaftliche Bewertung der jeweiligen Verfahren.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Informationsmaßnahmen,
- deren Ziel nicht die Förderung der Energieeffizienz und CO2-Einsparung in der Landwirtschaft ist,
- die über die neutrale Erwähnung von Produkten und Dienstleistungen zu Demonstrationszwecken hinausgeht,
- die zum Erwerb bestimmter Produkte oder Dienstleistungen anregen sollen,
- durch die die Informationsvermittlung nicht neutral, nicht wissenschaftlich fundiert oder in diskriminierender Weise erfolgt.
Über die Förderung entscheidet die BLE als Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen nach Vorlage einer Projektskizze durch den Antragsteller.
Die Anbieter stellen sicher, dass die Förderung der Teilnahme am Wissenstransfer und den Informationsmaßnahmen allen in dem betreffenden Gebiet in Frage kommenden Unternehmen auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien zu gleichen Bedingungen offensteht. Die Anbieter von Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen müssen über die geeigneten Kapazitäten in Form von qualifiziertem Personal und regelmäßigen Schulungen zur Durchführung dieser Aufgaben verfügen. Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen können auch von Erzeugergruppierungen oder sonstigen Organisationen, ungeachtet ihrer Größe, vorgenommen werden, wobei die Mitgliedschaft in solchen Gruppierungen oder Organisationen keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Informationsmaßnahme sein darf.
Förderfähig sind die Ausgaben zur Durchführung von Informationsveranstaltungen oder der Erstellung von Informationsmaterialien. Die Förderung umfasst dabei keine Direktzahlungen an die Begünstigten der Wissenstransfermaßnahme.
Die Förderquote ist in Nummer 8 zu finden.
Weitere Informationen zur Antragstellung, zu den Fördervoraussetzungen sowie zu den zuwendungsfähigen Ausgaben sind im Merkblatt „Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen“ aufgeführt.
5 Forschung und Entwicklung
Gefördert werden innovative Forschungs- und Entwicklungsvorhaben ab dem Technologiereifegrad 5, für die ein Bundesinteresse besteht und die dazu beitragen, die energiebedingten CO2-Emissionen entsprechend der Zielsetzung und den Fördergegenständen dieser Förderrichtlinie in landwirtschaftlichen Unternehmen zu senken.
Die Vorhaben müssen die Anforderungen des Artikels 38 der Verordnung (EU) 2022/2472 erfüllen.
Geförderte Vorhaben müssen für alle in dem betreffenden Sektor (Landwirtschaft) oder Teilsektor von allgemeinem Interesse und geeignet sein, im Erfolgsfall in den betreffenden Unternehmen praktisch umgesetzt zu werden. Das kann auch eine Begleitforschung zu Investitionsvorhaben umfassen, die dazu beiträgt, bei neuartigen Vorhaben die Verbreitung in der Praxis auf Basis wissenschaftlicher Ergebnisse zu beschleunigen. Vor Beginn des geförderten Projekts werden auf der Website der BLE folgende Informationen veröffentlicht:
- die Tatsache, dass das geförderte Projekt durchgeführt wird,
- die Ziele des geförderten Projekts,
- den voraussichtlichen Termin der Veröffentlichung der von dem geförderten Projekt erwarteten Ergebnisse,
- einen Hinweis, wo die erwarteten Ergebnisse des geförderten Projekts im Internet veröffentlicht werden,
- einen Hinweis darauf, dass die Ergebnisse des geförderten Projekts allen in dem betreffenden Sektor oder Teilsektor tätigen Unternehmen unentgeltlich zur Verfügung stehen.
Die Ergebnisse des geförderten Projekts werden ab dem Tag, an dem das Projekt endet, oder ab dem Tag, an dem Mitglieder einer Einrichtung über diese Ergebnisse informiert werden, auf einer öffentlich zugänglichen Website zur Verfügung gestellt, wobei der frühere der beiden Zeitpunkte maßgeblich ist. Die Ergebnisse bleiben mindesten fünf Jahre nach Abschluss des geförderten Projekts im Internet verfügbar.
Gefördert werden Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung entsprechend Nummer 1.3. Die Förderung umfasst keine Zahlungen, die im Agrar- oder Forstsektor tätigen Unternehmen auf der Grundlage der Preise für die betreffenden landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Erzeugnisse gewährt werden.
Förderfähig sind folgende projektbezogene Ausgaben:
a) für Personal (Forscher, Techniker und sonstiges Personal), soweit dieses zusätzlich für das Projekt eingestellt werden;
b) für Instrumente und Ausrüstungsgegenstände, soweit diese für das Projekt angeschafft werden; wenn diese Instrumente und Ausrüstungsgegenstände nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Projekt verwendet werden, gilt höchstens die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Projekts als förderfähig;
c) für Auftragsforschung, Fachwissen und Patente, die von externen Quellen unter Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes erworben oder lizenziert wurden, sowie Ausgaben für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Projekt verwendet werden;
d) für zusätzliche Gebäude, soweit und solange sie für das Projekt genutzt werden; es gilt höchstens die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Projekts als förderfähig;
e) zusätzliche Ausgaben und Betriebsausgaben (unter anderem für Material, Bedarfsmittel und dergleichen), die unmittelbar durch das Projekt entstehen.
Die Zuschusshöhe ist in Nummer 8 dargestellt.
Übt eine Einrichtung für Forschung und/oder Wissensverbreitung auch wirtschaftliche Tätigkeiten aus, führt sie für die Finanzierung, Kosten und Erlöse dieser Tätigkeiten getrennt Buch.
Unternehmen, die beispielsweise als Aktionäre oder Gesellschafter Einfluss auf eine Einrichtung für Forschung und/oder Wissensverbreitung ausüben können, dürfen keinen bevorzugten Zugang zu ihren Forschungskapazitäten oder den von ihnen erzielten Forschungsergebnissen genießen.
Über die Förderung entscheidet die BLE als Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen nach Vorlage einer Projektskizze durch den Antragsteller.
6 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind unabhängig von der gewählten Rechtsform mit einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland:
- für Energieberatungen nach Nummer 2.1 und für investive Maßnahmen nach Nummer 3 KMU, die landwirtschaftliche Primärprodukte erzeugen;
- für Maßnahmen nach Nummer 4 Anbieter von Wissensaustausch und Informationsmaßnahmen sowie Erzeugergruppierungen oder sonstige Organisationen, ungeachtet ihrer Größe und Rechtsform, gemäß Artikel 21 Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2472;
- für Maßnahmen nach Nummer 5 Einrichtungen für Forschung und/oder Wissensverbreitung.
Nicht gefördert werden Unternehmen,
- bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25% des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt; ausgenommen hiervon sind Vorhaben der Nummern 4 und 5;
- bei denen es sich gemäß Artikel 2 Nummer 59 der Verordnung (EU) 2022/2472 um Unternehmen in Schwierigkeiten handelt;
- die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind oder bei denen ein Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften, die mit der Betriebsführung im Zusammenhang stehen, rechtskräftig festgestellt wurde.
7 Zuwendungsvoraussetzungen
7.1 Energieberatung und sachverständige Person
Es können nur Energieberatungen gefördert werden, die von einer selbstständigen oder in einem Energieberatungsunternehmen tätigen, von der BLE zugelassenen sachverständigen Person und in unabhängiger Weise zu Marktkonditionen durchgeführt werden. Eine vollständige Energieberatung hat in Anlehnung zur DIN EN 16247-1 zu erfolgen, jedoch ergänzt um nach dieser Richtlinie und/oder Merkblättern spezifisch erforderlichen Berechnungen und Nachweisen.
Das landwirtschaftliche Unternehmen wählt selber die sachverständige Person aus, um die Energieberatung durchführen zu lassen.
Für Energieberatungen gilt, dass die sachverständige Person das landwirtschaftliche Unternehmen, welches sie beauftragt, hersteller-, anbieter-, produkt- und vertriebsneutral sowie technologieoffen beraten muss.
Im Rahmen ihrer sachverständigen Tätigkeit ist die sachverständige Person im Auftrag des Antragstellers auf Basis eines zivilrechtlichen Vertrags tätig. Für seine Haftung gelten daher die vertraglichen Vereinbarungen zwischen der sachverständigen Person und dem Antragsteller und die ergänzenden gesetzlichen Regelungen. Die sachverständige Person hat ihre Tätigkeit mit berufsüblicher und fachmännischer Sorgfalt auszuführen. Daneben besteht die strafrechtliche Haftung der sachverständigen Person und der Experten aus Betrug8) für vorsätzliche sowie in bestimmten Fällen auch leichtfertig falsch erstellte Bestätigungen zur Erlangung von Zuwendungen.
Sachverständige Personen müssen über die entsprechende Zuverlässigkeit verfügen und werden von der BLE auf Antrag bei Vorliegen der Qualifikationskriterien zugelassen. Das Antragsverfahren, die Qualifikationskriterien und weitere Informationen sind im Merkblatt „Energieberatung Teil A“ aufgeführt. Die sachverständige Person erhält bei Zulassung einen Anerkennungsbescheid der BLE. Die Anerkennung wird unter dem Vorbehalt des Widerrufs und höchstens auf zwei Jahre befristet erteilt. Anerkennungen, die im Rahmen der Vorläuferrichtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz in der Landwirtschaft und im Gartenbau erteilt oder verlängert wurden, bestehen bis zum Ablauf des jeweiligen Befristungszeitraums auch innerhalb dieser Richtlinie fort. Die Liste der zugelassenen sachverständigen Personen wird von der BLE im Internet veröffentlicht.
7.2 Zweckbindungsfrist
Geförderte technische Anlagen und Einrichtungen, Maschinen und Geräte sind nach der Inbetriebnahme (erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung einer Technologie) mindestens fünf Jahre zweckentsprechend zu betreiben (Zweckbindungsfrist).
Innerhalb der genannten Zeiträume darf eine geförderte Investition nur dann veräußert werden, wenn deren zweckentsprechender Weiterbetrieb gegenüber der BLE nachgewiesen wird.
Eine Veräußerung oder Stilllegung der geförderten Investition bzw. eine Veräußerung, Stilllegung oder ein Abriss des Gebäudes innerhalb dieses Zeitraums, mit dem die geförderte Investition im Sinne von § 94 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs fest verbunden ist, ist der BLE unverzüglich anzuzeigen.
Bei einem Verstoß gegen die oben genannten Verpflichtungen wird die Zuwendung anteilig zurückgefordert und verzinst.
Die Vorhaben müssen mit den geltenden europäischen und nationalen Umweltvorschriften in Einklang stehen. Umweltverträglichkeitsprüf-(UVP-)pflichtige Vorhaben sind nur förderfähig, wenn zuvor eine Genehmigung für das Vorhaben erteilt worden ist.
8 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden als Projektförderung für die Förderbereiche der Nummern 2 und 3 in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen im Wege der Anteilfinanzierung, für die Förderbereiche der Nummern 4 und 5 im Rahmen der Fehlbedarfsfinanzierung gewährt. Die Zuwendungshöhe bemisst sich jeweils nach den zuwendungsfähigen Ausgaben. Vorgaben zur Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben und technischen Vorgaben der Förderbereiche enthalten die jeweiligen Merkblätter.
Die einzelnen Förderquoten werden im Folgenden aufgeführt:
Nummer 2.1.1 Maßnahmenspezifische Energieberatung
Die Förderquote bestimmt sich nach der Förderquote der investiven Maßnahme nach Nummer 3.2, auf die sich die Energieberatung bezieht, und ist auf maximal 50% der zuwendungsfähigen Netto-Ausgaben der Beratung begrenzt. Es werden Ausgaben von maximal 2.500 Euro als zuwendungsfähig anerkannt. Die Begrenzung der Förderung nach der Fördereffizienz in Nummer 3.2 gilt nicht für die maßnahmenspezifische Beratung.
Nummer 2.1.2 Vollständige Energieberatung
Die Förderquote beträgt 80% der zuwendungsfähig Netto-Ausgaben. Es können maximal 7.000 Euro bei gesamtbetrieblichen Energiekosten von jährlich mehr als 10.000 Euro und maximal 4.500 Euro bei jährlichen Energiekosten unterhalb von 10.000 Euro bewilligt werden.
Nummer 3.1 Einzelmaßnahmen
Die maximale Förderquote für investive Maßnahmen nach den Nummern 3.1.1, 3.1.2 und 3.1.3 beträgt 30%. Bei Nummer 3.1.4 ist die Förderquote auf maximal 20% der zuwendungsfähigen Investitionsausgaben begrenzt.
Nummer 3.2 CO2-Einsparinvestitionen nach Energieberatung
Die maximale Förderquote für investive Maßnahmen nach Nummer 3.2 beträgt
- für Maßnahmen zur Energieeinsparung 40% bzw., sofern zur Deckung der Energieversorgung des Investitionsgutes überwiegend im Unternehmen regenerativ erzeugte Eigenenergie oder Abwärme genutzt wird oder die Maßnahme bauartbedingt die erforderliche im Unternehmen regenerativ erzeugte Eigenenergie oder Abwärme selbst speichern kann, 50%.
- für neue Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Eigenenergien 50%.
Bei einer Förderung nach Nummer 3.2 ist die maximale Förderung zusätzlich auf einen Betrag von 900 Euro für mittlere Unternehmen und 1.200 Euro für kleine und Kleinstunternehmen pro jährlich eingesparte Tonne CO2 begrenzt (Fördereffizienz). Die Begrenzung der Förderung nach der Fördereffizienz in Nummer 3.2 gilt nicht für die Ausgaben der Bestätigung nach Maßnahmenumsetzung (durch sachverständige Personen).
Ansonsten kann von der Fördereffizienz nur abgewichen werden bei
a) besonders innovativen, bisher in der Praxis noch nicht erprobten Vorhaben oder
b) bestimmten Maßnahmen zur Erhöhung der Eigenenergieversorgung mit erneuerbaren Energien oder
c) den in Nummer 3.2 der Richtlinie möglichen klimaneutralen Neubaumaßnahmen mit Standortverlagerungen.
Hinweise und Regelungen sowie Maßnahmen nach Buchstabe b enthält das Merkblatt „CO2-Einsparinvestitionen nach Energieberatung“. Die Möglichkeiten der Buchstaben a und c sind vor einer Antragstellung von der BLE vorprüfen zu lassen.
Nummer 4 Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen
Die maximale Förderung für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen beträgt in begründeten Ausnahmefällen 100% der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Die Höchstgrenze für die Förderung nach den Nummern 3 und 4 dieser Richtlinie beträgt 600.000 Euro pro Unternehmen und Investitionsvorhaben.
Nummer 5 Forschung und Entwicklung
Die maximale Förderung beträgt in begründeten Ausnahmefällen 100% der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind auf maximal 2 Millionen Euro pro Vorhaben und Antragsteller begrenzt.
9 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), wobei sich abweichende Bestimmungen aus dem jeweiligen Zuwendungsbescheid ergeben können.
9.1 Kumulierbarkeit
Nach dieser Förderrichtlinie gewährte Förderungen können kumuliert werden mit anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Ausgaben betreffen.
Eine Kumulierung mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Ausgaben ist ausgeschlossen. Dies schließt eine Förderung nach EEG, EEWärmeG oder KWKG mit ein.
Der Kumulierungsausschluss gilt auch für Vorhaben, die integraler Bestandteil eines Gesamtsystems sind, aus dem gleichzeitig Investitionen im Rahmen des Agrarinvestitionsförderprogramms (AFP) der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) gefördert werden, es sei denn, der Antragsteller weist nach, dass die durch diese Richtlinie beantragte Investition im Sinne von Nummer 3 eindeutig vom Rest des Gesamtvorhabens abgrenzbar ist und jede einzelne Ausgabe bzw. Leistung des Gesamtvorhabens zweifelsfrei ausschließlich einem der beteiligten Förderungsprogramme zugewiesen ist.
Soweit Zuwendungen nach dieser Richtlinie als Agrar-De-minimis-Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 (zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/316) gewährt werden, ist Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 zu beachten (siehe auch Nummer 7.1 dieser Richtlinie).
9.2 Bewilligungszeitraum
Innerhalb des Bewilligungszeitraum muss die geförderte Maßnahme begonnen und vollständig umgesetzt werden.
Der Bewilligungszeitraum beträgt bei Maßnahmen nach
- Nummer 2.1 sowie 3.1 grundsätzlich neun Monate,
- Nummer 3.2 grundsätzlich neun Monate. Bei Neubaumaßnahmen, denen ein Abriss oder eine Demontage vorangeht, beträgt der Bewilligungszeitraum zwölf Monate,
- den Nummern 4 und 5 wird je nach Bekanntmachung oder Art und Umfang des Projekts anhand der eingereichten Skizze der Bewilligungszeitraum bemessen.
Bei Vorhaben, die auf eigenes Risiko beginnen dürfen, ist der Durchführungszeitraum gleich dem Bewilligungszeitraum.
Der Bewilligungszeitraum beginnt grundsätzlich mit dem Datum der Maßnahmenfreigabe9) durch die BLE oder dem im Zuwendungsbescheid genannten Datum. In Zuwendungsbescheiden wird grundsätzlich der vom antragstellenden Unternehmen im Antrag angegebene Umsetzungszeitraum (Planlaufzeit) berücksichtigt.
Eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums ist nur im begründeten Ausnahmefall und nur dann möglich, wenn sie vor Ablauf des Bewilligungszeitraums schriftlich beantragt wird.
Bei Maßnahmen nach Nummer 3.2 in Verbindung mit der Neuerrichtung baulicher Anlagen ist eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums grundsätzlich möglich, sofern mit dem Antrag auf Verlängerung nachgewiesen wird, dass die bauliche Umsetzung des Vorhabens begonnen wurde.
9.3 Auskunftspflichten, Prüfung, Veröffentlichungen
Dem Zuwendungsgeber oder seinen Beauftragten sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Vor-Ort-Kontrollen zu gestatten, damit zuverlässig geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Förderung eingehalten werden.
Der Zuwendungsempfänger muss sich mit Erhalt der Zuwendung damit einverstanden erklären, dass zum Zweck einer Evaluierung und des Monitorings durch das BMEL oder dessen Beauftragten Einsicht in dafür erforderliche Unterlagen des Förderverfahrens genommen werden kann oder die entsprechenden Unterlagen oder Informationen (z.B. Planungsdaten) zur Verfügung zu stellen sind. Der Antragsteller unterstützt die Beauftragten für die Evaluierung und des Monitorings im Rahmen seiner Möglichkeiten.
Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, im Rahmen der Finanzkontrolle durch den Bundesrechnungshof mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Der Zuwendungsempfänger hat in die aus rechtlichen Vorgaben oder parlamentarischer Kontrollpflichten erforderliche Weitergabe an Dritte oder Veröffentlichung folgender Angaben einzuwilligen:
- Name und Ort des Zuwendungsempfängers,
- Ort der Vorhabendurchführung,
- Bezeichnung des Vorhabens,
- Gegenstand der Förderung,
- wesentlicher Inhalt des Vorhabens,
- Förderbetrag, Förderanteil, Förderdauer.
Ist der Zuwendungsempfänger ein Gartenbaubetrieb, der mit einem Investitionsvolumen über 20.000 Euro im Rahmen dieser Richtlinie gefördert wird, ist er dazu verpflichtet, am Betriebsvergleich des Zentrums für Betriebswirtschaft im Gartenbau e.V., Stuttgart, teilzunehmen.
Die Pflicht zur Teilnahme am Betriebsvergleich beginnt im Wirtschaftsjahr, in dem die Investition angeschafft wird, und läuft fünf Jahre. Der Teilnahmenachweis soll jährlich bis spätestens zwölf Monate nach Ende eines Wirtschaftsjahres bei der BLE eingereicht werden.
Im Fall einer Energieberatungsförderung nach Nummer 2.1.2 dieser Richtlinie erhalten die Unternehmen eine De-minimis-Bescheinigung über die gewährte Beihilfe. Diese Bescheinigung ist zehn Jahre aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission, Bundesregierung, Landesverwaltung oder der bewilligenden Stelle innerhalb einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Zuschüsse zuzüglich Zinsen können zurückgefordert werden. Die Bescheinigung ist bei zukünftigen Beantragungen als Nachweis für die vorangegangenen De-minimis-Beihilfen vorzulegen.
Ferner muss der Zuwendungsempfänger der Veröffentlichung einer anonymisierten Zusammenfassung der geförderten Maßnahme unter Verwendung der eingereichten Unterlagen als Fachinformation durch die BLE zustimmen.
Weitere Regelungen zu Veröffentlichungen und Auskunftspflichten sind den jeweiligen Nummern gegebenenfalls zu entnehmen.
Einzelbeihilfen an Unternehmen der landwirtschaftliche Primärproduktion, die den Betrag von 10.000 Euro übersteigen, werden gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2472 auf einer ausführlichen Beihilfe-Internetseite („TAM“) veröffentlicht.
Zum Ausschluss regelwidriger Doppelförderung aus weiteren EU- und nationalen Programmen werden Namen, Anschriften und Betriebsnummern von Zuwendungsempfängern mit den zuständigen Stellen der Länder ausgetauscht und abgeglichen.
Ohne diese Einwilligungen wird die Zuwendung versagt.
9.4 Subventionstatbestand
Der Zuwendungsempfänger ist gemäß Nummer 3.4.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO darauf hinzuweisen, dass seine Angaben zur Antragsberechtigung, zum Verwendungszweck und zu anderen öffentlichen Zuwendungen subventionserheblich gemäß § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind. Der Zuwendungsempfänger hat vor Erhalt des Bewilligungsbescheids gemäß Nummer 3.4.4 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO schriftlich zu versichern, dass ihm die Subventionserheblichkeit dieser Tatsachen und die Strafbarkeit eines Subventionsbetrugs bekannt sind.
10 Verfahren, allgemeine Bestimmungen
10.1 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
10.2 Antragstellung
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist, getrennt nach Förderbereich, formgebunden durch das antragsberechtigte Unternehmen oder einen Bevollmächtigten einschließlich der erforderlichen Anlagen zu stellen. Die Anträge müssen mindestens die in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2472 enthaltenen Angaben enthalten.
Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen für die Antragseinreichung können unter der Internetadresse www.ble.de/energieeffizienz/ abgerufen oder unmittelbar vom Projektträger angefordert werden. Maßgeblich sind dabei stets die bei Antragstellung geltenden Versionen.
10.3 Bewilligungsverfahren und Vorhabenbeginn
Die BLE entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens und durch schriftlichen Bescheid über die Gewährung der Förderung.
Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der erforderlichen Haushaltsmittel.
Die zu fördernden Maßnahmen dürfen vor Bewilligung nicht begonnen worden sein. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Planungsleistungen dürfen bereits vorher erbracht werden.
In begründeten Einzelfällen kann ein Antrag auf einen vorzeitigen förderunschädlichen Vorhabenbeginn gestellt werden, wenn eine nicht dem Verantwortungsbereich des Antragstellers zuzurechnende Dringlichkeit nachgewiesen wird. Für den vorzeitigen förderunschädlichen Vorhabenbeginn gegebenenfalls erforderliche Baugenehmigungen müssen für die Erteilung einer solchen Genehmigung bereits vorgelegt werden. Ein Vorhabenbeginn, bevor die BLE schriftlich in den förderunschädlichen Vorhabenbeginn eingewilligt hat, führt zum Förderausschluss.
Einzelmaßnahmen nach Nummer 3.1 und die Inanspruchnahme von Energieberatungen zur Erstellung eines vollständigen CO2-Einsparkonzepts nach Nummer 2.1.2 können jedoch vom Antragsteller unabhängig von einem erteilten Zuwendungsbescheid bereits mit dem Erhalt einer postalischen Maßnahmenfreigabe der BLE auf eigenes finanzielles Risiko begonnen werden. Die Maßnahmenfreigabe ergeht nur, wenn der Antrag vollständig vorliegt und es die verbleibende Richtlinienlaufzeit zulässt.
10.4 Auszahlung bewilligter Mittel
Die Auszahlung bewilligter Zuwendungen auf Ausgabenbasis für Maßnahmen nach den Nummern 4 und 5 erfolgt über das Anforderungsverfahren gemäß Nummer 1.4 der ANBest-P. Die angeforderten Mittel sind innerhalb von sechs Wochen nach Auszahlung zweckentsprechend zu verwenden (Bezahlung der vorliegenden Rechnungen).
Die Anforderung jedes Teilbetrags muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten. Die Anforderung ist mittels des dafür bereitgestellten Formulars bei der BLE einzureichen. Es können kumuliert maximal 90% der bewilligten Zuwendung angefordert werden. Die Auszahlung der Restmittel erfolgt nach positiver Prüfung des zuvor vollständig und fristgerecht vorgelegten Verwendungsnachweises durch die BLE.
Die Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises bleibt hiervon unberührt.
Die Auszahlung für Maßnahmen nach den Nummern 2.1.2, 3.1 und 3.2 erfolgt abweichend der Nummer 1.4 ANBest-P nach positiver Prüfung des zuvor vollständig und fristgerecht vorgelegten Verwendungsnachweises in einer Summe unter Berücksichtigung etwaiger Änderungen nach Nummer 2 ANBest-P durch die BLE.
Soweit die bewilligte Zuwendung nicht (mehr) zweckentsprechend verwendet oder ihre Verwendung nicht oder nicht fristgerecht nachgewiesen wird, wird der Bewilligungsbescheid im Regelfall aufgehoben und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückgefordert und verzinst.
Bei Maßnahmen nach den Nummern 2.1.2 und 3.1 wird der Auszahlungsantrag grundsätzlich abgelehnt, soweit der Zuwendungsempfänger den Verwendungsnachweis nicht innerhalb der hierfür geltenden Frist vorlegt.
10.5 Verwendungsnachweisverfahren
Für die Verwendung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). Davon abweichend sind alle für den Verwendungsnachweis erforderlichen Unterlagen spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums bei der BLE einzureichen.
Die mit dem Verwendungsnachweis einzureichenden Unterlagen sind im Merkblatt „Administrative Maßnahmenumsetzung und Auszahlungsverfahren A“ sowie dem Zuwendungsbescheid oder der Maßnahmenfreigabe geregelt.
11 Übergangsregelung
Mit dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens ersetzt diese Richtlinie die „Richtlinie zur Förderung der Energieeffizienz und CO2-Einsparung in Landwirtschaft und Gartenbau Teil A – Landwirtschaftliche Erzeugung, Wissenstransfer“ vom 18. August 2021 (BAnz AT 14.09.2021 B1).
Für alle Förderanträge, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie auf der Grundlage der „Richtlinie zur Förderung der Energieeffizienz und CO2-Einsparung in Landwirtschaft und Gartenbau Teil A – Landwirtschaftliche Erzeugung, Wissenstransfer“ vom 18. August 2021 (BAnz AT 14.09.2021 B1) bewilligt wurden, findet die letztgenannte Richtlinie Anwendung. Für Anträge, die noch nicht beschieden sind, kann die Anwendung dieser Richtlinie beantragt werden.
12 Inkrafttreten
Die Richtlinie tritt am Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die Richtlinie tritt am 31. Dezember 2027 außer Kraft. Sie ist auf Maßnahmen, die bis zu diesem Datum bewilligt wurden, anzuwenden.
Die Richtlinie ist zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids zu erklären.
1) Die Bezugnahmen auf die Landwirtschaft oder die Verwendung des Wortes „landwirtschaftlich“ sind im Kontext dieser Richtlinie so zu verstehen, dass damit unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des Gartenbausektors auch der Gartenbau gemeint ist.
2) Vgemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).
3) nach der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 und den in dieser Verordnung enthaltenen Voraussetzungen.
4) Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist.
5) Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Mai 2023 (BGBl. I Nr. 133) geändert worden ist.
6) Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz vom 7. August 2008 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist.
7) Verordnung über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse.
8) Nach § 263 des Strafgesetzbuches (StGB).
9) Siehe Nummer 10.3