Richtlinie
Förderprogramm Nachhaltige Erneuerbare Ressourcen
Stand: Januar 2024
[…]
1 Einleitung
Das vorliegende Programm beschreibt die Ziele und die Inhalte der Förderung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) im Bereich der erneuerbaren Ressourcen. Es zielt insbesondere auf eine nachhaltige Gewinnung und Nutzung von Biomasse aus der Land-, Forst- und Abfallwirtschaft ab.
Das Programm unterstützt die Ziele und Leitgedanken des Klimaschutzplans 2050, des Klimaschutzprogramms 2030, der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (2021), des Deutschen Ressourceneffizienzprogramms – Progress III (2020), der Nationalen Bioökonomiestrategie (2020) und weiterer Strategien und Programme der Bundesregierung mit Bezug zur Nutzung biogener Ressourcen.
Den großen Herausforderungen durch die Umsetzung der Klimaschutzziele, der Energie- und ebenso erforderlichen Rohstoffwende kann nur durch eine effiziente und nachhaltige Gewinnung, Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Ressourcen begegnet werden. Erneuerbare Ressourcen können und müssen einen wesentlichen Beitrag zur Problemlösung leisten. Sie eröffnen zugleich neue Chancen und Perspektiven für den Wirtschaftsstandort Deutschland und für die Entwicklung der ländlichen Räume. Um die nachhaltig verfügbaren Biomassepotenziale optimal nutzen zu können, sollen die wissenschaftlichen Grundlagen weiter verbessert und die Voraussetzungen für verlässliche Rahmenbedingungen geschaffen werden. Dabei gilt es u.a. den wissenschaftlich-technischen Fortschritt zu beschleunigen, insbesondere in jenen Feldern, in denen die größten Beschäftigungs-, Wertschöpfungs-, aber auch Klimaschutz- und Biodiversitätsbeiträge zu erwarten sind. Die Nachfrage nach nachhaltig gewonnenen erneuerbaren Ressourcen wird weiter wachsen. Die notwendige Steigerung der Produktion kann dauerhaft nur ressourcenschonend und ressourceneffizient mit einer höherwertigen Nutzung von verfügbaren Nebenprodukten und Reststoffen erreicht werden. Der Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere dem Klima-, Umwelt- und Biodiversitätsschutz, der Klimaanpassung und der Sicherung des Wohlstands kommt hierbei eine besondere Bedeutung zu.
Mit dem vorliegenden Programm soll vorrangig angewandte Forschung und Entwicklung im Bereich der nachhaltigen Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Ressourcen gefördert werden.
Das Programm bezieht sich auf:
a) die nachhaltige Erzeugung, Bereitstellung, Verarbeitung und Nutzung erneuerbarer Ressourcen,
b) biogene Ressourcen einschließlich Nebenprodukte, Rest- und Abfallstoffe (Abfälle mit Verwertungspotenzial) aus Land- und Forstwirtschaft, aus Aquakultur, Paludikultur, aus der verarbeitenden Industrie, dem Gewerbe und den Haushalten sowie erneuerbare, biogene Ressourcen aus der Kreislaufwirtschaft,
c) die ressourcenschonende/-effiziente und umweltschonende Herstellung von Produkten aus nachhaltigen erneuerbaren Ressourcen sowie
d) übergreifende Themen, wie Bewertungen zur Erzeugung und Nutzung nachhaltiger erneuerbarer Ressourcen einschließlich Dialoge mit der Gesellschaft.
Eine Förderung kommt nur im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel in Betracht.
2 Zielsetzung
Das Förderprogramm soll die Weiterentwicklung einer nachhaltigen Bioökonomie unterstützen. Dabei sollen zum einen die Entwicklung innovativer, international wettbewerbsfähiger Produkte aus erneuerbaren Ressourcen sowie Verfahren und Technologien zu deren Herstellung gefördert und zum anderen die Entwicklung von Konzepten, die auf die Verbesserung der Nachhaltigkeit der biobasierten Wirtschaft ausgerichtet sind, unterstützt werden.
Das Förderprogramm dient unmittelbar oder mittelbar folgenden Zielen im Zusammenhang mit erneuerbaren Ressourcen:
- der nachhaltigen und klimaangepassten Erzeugung und Bereitstellung,
- der effizienten, klima- und umweltschonenden Ressourcennutzung einschließlich der Vermeidung von Treibhausgasen und dem Erhalt der natürlichen Ressourcen (Biodiversitätsschutz),
- der nachhaltigen Produktion von Industrie- und Konsumgütern sowie Bereitstellung von Energie und Energieträgern,
- der Kreislaufwirtschaft durch Recycling, Mehrfachnutzung und Kaskadennutzung,
- der Entwicklung nachhaltiger, neuer Technologien und integrierter Nutzungskonzepte entlang der gesamten Wertschöpfungskette, z.B. im Rahmen einer zirkulären Bioökonomie,
- der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der heimischen Wirtschaft durch neue und/oder verbesserte Technologien, Prozesse und Produkte,
- der Schaffung und Sicherung von nachhaltigen Wertschöpfungsketten auf Grundlage von erneuerbaren Ressourcen, insbesondere im ländlichen Raum,
- der Entwicklung von umsetzbaren Nachhaltigkeitskonzepten sowie möglichst sektorübergreifenden Nachhaltigkeitsstandards im internationalen Kontext,
- der besseren Wahrnehmung globaler Verantwortung für eine klima-, umweltund sozialverträgliche Gestaltung einer biobasierten Wirtschaft,
- der Stärkung der internationalen Zusammenarbeit in einer globalisierten Welt, insbesondere durch bilaterale Austausche sowie den Ausbau von internationalen Forschungs-, Technologie- und Rohstoffkooperationen,
- der Verbesserung des gesamtgesellschaftlichen Dialogs zu den Potenzialen einer Klimaschutz-orientierten nachhaltigen Ressourcenbewirtschaftung und Kreislaufwirtschaft.
Diese Ziele sind Unterziele zu den unter Nr. 1 genannten übergeordneten Programmbezügen, die mit den unter Nr. 3.1 bis 3.5 genannten Förderbereichen sowie aktuellen Förderaufrufen konkretisiert werden.
Förderwürdige Vorhaben müssen diesen Zielsetzungen dienen und im Einklang mit den Leitgedanken der Nationalen Bioökonomiestrategie und anderer ressourcennutzungs-relevanter Strategien der Bundesregierung stehen. Der Bund muss an der Förderung ein erhebliches Interesse haben.
3 Förderbereiche
Konkret werden Forschungs-, Entwicklungs- und Demonstrationsvorhaben unterstützt, in denen:
- Strategien für die integrierte, nachhaltige Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Ressourcen und biobasierter Produkte im gesellschaftlichen Diskurs entwickelt und gegebenenfalls implementiert werden;
- die wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen für eine nachhaltige Ressourcennutzung untersucht und relevante Anpassungsmaßnahmen identifiziert werden;
- ressourceneffiziente, umweltschonende und wertschöpfende Verfahren und Prozesse sowie potenziell marktfähige, biobasierte Produkte entwickelt werden;
- technologieorientierte Vorhaben zusätzlich beträchtliche Vorteile bezüglich Ressourceneffizienz und des gegenwärtigen Standes der Technik in Aussicht stellen.
Mit dem Programm sollen Forschungsvorhaben in den nachstehenden Bereichen gefördert werden, wobei einzelne oder mehrere Glieder einer Wertschöpfungskette adressiert werden können. Dabei sollen neben grundlagen- und entwicklungsorientierten Forschungsprojekten ebenso praxisorientierte Projekte mit modellhaftem Charakter gefördert werden, die einen raschen Wissens- und Technologietransfer von Forschungsergebnissen befördern.
Die Förderbereiche werden im Folgenden als Einzelthemen und Querschnittsthemen beschrieben. Eine vertikale und horizontale Vernetzung der angegebenen Förderbereiche im Sinne einer interdisziplinären Forschung ist anzustreben.
3.1 Nachhaltige erneuerbare Ressourcen – Gewinnung, Erzeugung und Bereitstellung
Die Land- und Forstwirtschaft steht steigenden gesellschaftlichen Anforderungen gegenüber. Neben einer prioritären Sicherung der Nahrungs- und Futtermittelversorgung für eine wachsende Weltbevölkerung sollen verfügbare erneuerbare Ressourcen zunehmend auch zur Substitution fossiler Rohstoffe in Industrie und Energiewirtschaft bereitgestellt werden. Die land- und forstwirtschaftliche Produktion soll dafür unter besonderer Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten wie Ressourcenschonung, Umwelt-, Natur- und Klimaschutz, Erhalt der Biodiversität sowie sozialer Kriterien/Standards gesteigert werden. Erneuerbare Rest- und Abfallstoffe sollen stärker mobilisiert und so die Palette verfügbarer Ressourcen, die in die Wertschöpfungsketten eingespeist werden können, erweitern.
Anbaubiomasse und Waldholz sind hochwertige Rohstoffe und sollten daher prioritär – falls wirtschaftlich umsetzbar – höherwertigen stofflichen Nutzungen zugeführt werden, die nicht zur Erfüllung anderweitiger Umweltziele effizienter eingesetzt werden können. Die energetische Nutzung sollte am Ende der Nutzungskaskade stehen und sich auf die bei einer Kaskaden- oder Mehrfachnutzung anfallenden Abfall- und Reststoffe konzentrieren.
Durch verbesserte Strategien zum Erhalt pflanzengenetischer Ressourcen sowie züchterische Maßnahmen sollen land- und forstwirtschaftliche Pflanzen erzeugt werden, die für die Wertschöpfungsketten im Bereich der nachwachsenden Rohstoffe besonders gut geeignet sind. Das betrifft sowohl die Nährstoffeffizienz, Anpassungsfähigkeit, Ertragsfähigkeit und Ertragsstabilität als auch den Gehalt an wertgebenden Inhaltsstoffen. Durch die Erschließung neuer Kulturpflanzen soll die Rohstoffbasis erweitert werden. Die Entwicklung von nachhaltigen, praxistauglichen und standortangepassten Anbau- und Ernteverfahren soll die ressourceneffiziente Rohstoffproduktion unterstützen. Verbesserte Bereitstellungsverfahren für agrarische, forstliche und aquatische Rohstoffe sowie biogene Reststoffe sollen dazu beitragen, diese ressourceneffizient für eine weitere Nutzung zur Verfügung zu stellen.
3.2 Ressourcenaufbereitung und -verarbeitung
Erneuerbare Ressourcen einschließlich Nebenprodukte, Rest- und Abfallstoffe sind komplex zusammengesetzte Vielstoffgemische. In der primären Aufbereitungsund Verarbeitungsstufe können diese auf der einen Seite nutzungsspezifisch, beispielsweise zu Lebensmitteln, Futtermitteln, Bau- und Werkstoffen aufgetrennt sowie zu Ausgangsstoffen zur stofflichen oder energetischen Nutzung aufgearbeitet werden. Im letzteren Fall müssen sie nach Inhaltsstoffen aufgetrennt werden, die stofflich oder energetisch genutzt bzw. gezielt in solche Stoffströme eingespeist werden. Bei diesen und weiteren Verarbeitungsschritten fallen auch Reststoffe an, die ebenfalls einer Nutzung zugeführt werden können. Verbesserte und stärker integrierte Technologien zur Auftrennung/Umwandlung der bereitgestellten oder anfallenden biogenen Roh- und Reststoffe in weiter prozessierbare Stoffströme zur darauffolgenden stofflichen und/oder energetischen Nutzung lassen erhebliche Steigerungen bezüglich der Produktivität und Ressourceneffizienz erwarten.
Neue oder weiter entwickelte Verfahren zur primären Auf- und Verarbeitung umfassen dabei mechanische, physikalische, chemische, chemisch-katalytische, thermochemische sowie mikrobiologische und biotechnische Prozesse, allein oder in Kombination. Mit den Verfahren zur Generierung von Stoffströmen zur stofflichen und/oder energetischen Nutzung, wie beispielsweise Kohlenhydrate, Fette & Öle, besondere Inhaltsstoffe, Lignin, Fasern, Bio- oder Synthesegas, soll eine verbesserte und höherwertige Nutzung der biogenen Roh- und Reststoffe erreicht und eine Weiterverarbeitung zu biobasierten Produkten und Bioenergieträgern erleichtert werden. Eine integrierte stoffliche und energetische Nutzung soll zusätzliche Effizienzvorteile erbringen.
3.3 Produkte aus nachhaltigen erneuerbaren Ressourcen
Eine breitere Verwendung biobasierter Werkstoffe, Produkte und Energieträger als Substitute für fossile Rohstoffe ist ein wesentlicher Eckpfeiler der Bioökonomie. Biomassenutzung dient dem Klimaschutz vor allem dann, wenn der in der Biomasse enthaltene Kohlenstoff langfristig gebunden bleibt. Die stoffliche Nutzung ist deshalb einer energetischen Nutzung, wo immer dies technisch und wirtschaftlich möglich ist, vorzuziehen. Dennoch spielen auch bestimmte hochwertige energetische Verwertungen von Biomasse weiterhin eine wichtige Rolle für die Energiewende.
Auf die Herstellung von Industriegrundstoffen sowie Zwischen- und Endprodukten auf Basis nachwachsender Ressourcen soll ein stärkeres Augenmerk gelegt werden. Dies ist nicht zuletzt aufgrund der größeren Wertschöpfung sinnvoll und in Ermangelung anderer erneuerbarer Quellen als Alternativen zu den heute überwiegend genutzten fossilen Rohstoffen erforderlich. Die Bioenergieförderung soll als Beitrag zur Energiewende in den Konversionspfaden Strom und Wärme erfolgen und dabei vorrangig auf Effizienzverbesserungen in biogenen Wertschöpfungsketten und technischen Anwendungen sowie auf praxisnahe Nutzungskaskaden ausgerichtet werden. Die traditionell bereits weit verbreitete Nutzung von Holz und holzbasierten Bau- und Werkstoffen gilt es nachhaltig auszudehnen und hierbei den steigenden Materialansprüchen Rechnung zu tragen, aber auch die Holznutzung für Produkte chemisch-technischer Natur voranzutreiben. Bei den oft komplexen und mehrstufigen Konversionsverfahren zur Herstellung biobasierter Produkte fallen an verschiedenen Stellen Nebenprodukte und Reststoffe an, die in besonderer Weise eine integrierte Betrachtung der kombinierten stofflichen und energetischen Nutzung aber auch deren Verknüpfung zu Wertschöpfungsketten und -netzen zur Effizienzerhöhung erfordern. Weiterhin sind Fortschritte beim Recycling und bei der Kaskadennutzung biobasierter Produkte nötig, um eine biobasierte Kreislaufwirtschaft fortzuentwickeln. Die stoffliche Nutzung erlaubt eine Kreislaufführung von biogenen Stoffen und damit des darin enthaltenen Kohlenstoffs, z.B. wenn biobasierte Industrieprodukte am Ende der Lebensdauer in Wiederverwertungsprozesse überführt werden.
Biobasierte Produkte umfassen unter anderem Chemikalien, Kunststoffe, Bau-, Werk- und Dämmstoffe, Faser- und Holzprodukte, Konsumprodukte, Additive und Hilfsstoffe für Kosmetika, Lebens- und Futtermittel sowie physiologisch wirksame Substanzen. Biobasierte Energieträger umfassen gasförmige, flüssige und feste Brennstoffe zur Wärme- und Stromgewinnung sowie Treibstoffe.
Die Entwicklung von Wertschöpfungsketten zur Herstellung solcher Produkte soll durch Förderung innovativer technologischer Ansätze vorangetrieben werden. Eine stärkere Verzahnung biotechnischer, chemischer sowie energie- und verfahrenstechnischer Prozesse bietet neue Möglichkeiten, Synergieeffekte zu nutzen und Verfahrenswege nachhaltiger zu gestalten. Hier werden Bioraffineriekonzepte eine besondere Rolle spielen. Technologisch anspruchsvolle Ansätze für höherwertige Veredelungen sollen eine hohe Wertschöpfung erbringen und dazu beitragen, die Stellung Deutschlands auf diesem Gebiet zu stärken. Die Herstellung hochveredelter Produkte mittels innovativer Prozesse bietet die Möglichkeit, eine hohe Wertschöpfung im ländlichen Raum zu generieren. Die Erzeugung von Bioenergie kann alle biogenen Ressourcen nutzen, soll sich aber auf die Nutzung von Nebenprodukten und Reststoffen oder auf biogene Rohstoffe konzentrieren, die aus Qualitätsgründen nicht mehr höherwertiger genutzt werden können. Die Herstellung biobasierter Produkte und Bioenergieträger soll durch Qualitäts- und Nachhaltigkeitskriterien im Rahmen weiterzuentwickelnder Normen und Standards bewertet werden.
3.4 Herausforderungen des Wandels
Die Herausforderungen des Wandels zu einer wissensbasierten und nachhaltigen Bioökonomie sind komplex und lassen sich nur durch aktuelle Bewertungen zur Gewinnung und Nutzung nachhaltiger erneuerbarer Ressourcen sowie die Beteiligung der wesentlichen gesellschaftlichen Kräfte bewältigen.
Mit diesem Programm soll die Entwicklung der dafür notwendigen technologischen und nicht-technologischen Voraussetzungen entlang der gesamten Kette von der Forschung bis hin zur Entwicklung von kommerziell nutzbaren Prototypen und Pilotprojekten gefördert werden. Über gezielte Förderaufrufe (siehe auch 4.2.7) soll das Programm in diesem Sinne fokussiert werden. Zu den nicht-technologischen Aspekten zählen die wirtschaftlichen, gesellschaftlichen, ökologischen, klima- und umweltpolitischen sowie die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Identifizierung notwendiger Anpassungsmaßnahmen, um den angestrebten Wandel zu einer von fossilen Rohstoffen unabhängigeren Wirtschaft erfolgreich gestalten zu können. Im Rahmen von aktuellen Bewertungen zur Gewinnung und Nutzung nachhaltiger erneuerbarer Ressourcen in Form von Politik- und Technikfolgenabschätzungen soll untersucht werden, welche Wirkungen unterschiedliche gesellschaftliche Handlungsoptionen im Bereich der biobasierten Wirtschaft voraussichtlich haben werden. Die dafür zu entwickelnden Konzepte müssen aufgrund der globalen Relevanz des Themas auch die internationale Dimension einbeziehen. Insoweit ist eine Intensivierung der internationalen Zusammenarbeit grundsätzlich gewünscht.
Harmonisierte Ansätze zur Nachhaltigkeitsbewertung sollen entwickelt werden, um erneuerbare Ressourcen nutzende Systeme auf Basis einer einheitlichen Methodik vergleichen zu können und auch die Entwicklung sowie Beurteilung komplexer, integrierter Nutzungssysteme zu ermöglichen. Methodische Lücken bei der Bewertung dieser Systeme sollen dafür geschlossen werden. Die verschiedenen Reifegrade von Technologien und Nutzungskonzepten müssen bei der Bewertung angemessen berücksichtigt werden.
Die Erfassung von Daten zur Quantifizierung von ökologischen, ökonomischen und sozialen Aspekten in den geförderten Projekten ist elementar, aber allein nicht ausreichend. Daher sollen im Rahmen einer Begleitforschung ergänzend projektübergreifende Analysen für komplette Wertschöpfungsketten durchgeführt werden. Darüber hinaus soll die Begleitforschung Fortschritte im Sinne des Förderprogramms dokumentieren und Maßnahmen zur inhaltlichen Schärfung und Fortentwicklung ableiten. Die Ergebnisse sollen in den gesellschaftlichen Dialog einfließen.
3.5 Gesellschaftlicher Dialog
Ein nachhaltiges Wirtschaften mit erneuerbaren Ressourcen bezieht die kritische Begleitung durch die Gesellschaft ein. Der gesellschaftliche Dialog ist eine tragende Säule für das Verständnis zu bestehenden Potenzialen und nachhaltigen Formen des Wirtschaftens und soll auf breiter Basis mit Verbraucherinnen und Verbrauchern und anderen gesellschaftlich relevanten Gruppen, Wirtschaft und Wissenschaft geführt werden. Wichtig ist es, zielgruppenorientiert über die Vorteile und Nachteile bei der Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Ressourcen auch im Vergleich zu herkömmlichen Verfahren wissenschaftlich basiert und objektiv zu informieren und so auch erforderliche Veränderungsprozesse darzustellen. Hierzu gehört auch die Entwicklung von Informationsmaterial für alle gesellschaftlichen Gruppen sowie die Aufarbeitung von Fakten und Daten.
Eine weitere detaillierte inhaltliche Ausgestaltung der einzelnen Förderbereiche (Nr. 3.1 bis 3.5) erfolgt über die vom BMEL über den Projektträger veröffentlichten Förderaufrufe (siehe auch 4.2.7). Diese konkretisieren und bereiten die Forschungsthemen weiter auf. Die Förderaufrufe enthalten auch Vorgaben, wie die konkretisierten Ziele messbar erreicht werden können, um Rückschlüsse zur Erfolgsmessung über die Erreichung der Ziele der Aufrufe zu ermöglichen.
4 Durchführung
Der Bund gewährt nach Maßgabe dieses Programms und der allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV-BHO) zu §§ 23, 44 BHO sowie nach den Vorgaben und Hinweisen der veröffentlichten Bekanntmachungen (siehe Ziffer 4.2.7) Zuwendungen für Maßnahmen nach Ziffer 3.
Die Förderung nach diesem Programm erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AGVO) in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe i) und des Artikels 25. Die Förderung ist demnach mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt.
4.1 Projektträger
Das Förderprogramm wird durch die Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e.V. (FNR) als Projektträger durchgeführt.
4.2 Zuwendungen
Vorhaben können durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
4.2.1 Formen der Projektförderung, Forschungskategorien
Die AGVO definiert Kategorien von Forschung und Entwicklung und legt hierfür unterschiedliche, maximal zulässige Förderquoten fest:
- „Grundlagenforschung“ (Artikel 2 Abs. 84 AGVO) bezeichnet experimentelle oder theoretische Arbeiten, die in erster Linie dem Erwerb neuen Grundlagenwissens ohne erkennbare direkte kommerzielle Anwendungsmöglichkeiten dienen.
- „Industrielle Forschung“ (Artikel 2 Abs. 85 AGVO) bezeichnet planmäßiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, in beliebigen Bereichen, Technologien, Branchen oder Wirtschaftszweigen (u.a. digitale Branchen und Technologien wie Hochleistungsrechnen, Quantentechnologien, Blockchain-Technologien, künstliche Intelligenz, Cybersicherheit, Big Data und Cloud-Technologien) neue oder erheblich verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen einschließlich digitaler Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln. Hierzu zählen auch die Entwicklung von Teilen komplexer Systeme und unter Umständen auch der Bau von Prototypen in einer Laborumgebung oder in einer Umgebung mit simulierten Schnittstellen zu bestehenden Systemen wie auch von Pilotlinien, wenn dies für die industrielle Forschung und insbesondere die Validierung von technologischen Grundlagen notwendig ist.
- – „Experimentelle Entwicklung“ (Artikel 2 Abs. 86 AGVO) bezeichnet Erwerb, Kombination, Gestaltung und Nutzung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, in beliebigen Bereichen, Technologien, Branchen oder Wirtschaftszweigen (u.a. digitale Branchen und Technologien wie Hochleistungsrechnen, Quantentechnologien, Blockchain-Technologien, künstliche Intelligenz, Cybersicherheit, Big Data und Cloud-Technologien) neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen einschließlich digitaler Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln. Dazu zählen zum Beispiel auch Tätigkeiten zur Konzeption, Planung und Dokumentation neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen. Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von Prototypen, Demonstrationsmaßnahmen, Pilotprojekten sowie die Erprobung und Validierung neuer oder verbesserter Produkte, Verfahren und Dienstleistungen in einem für die realen Einsatzbedingungen repräsentativen Umfeld umfassen, wenn das Hauptziel dieser Maßnahmen darin besteht, im Wesentlichen noch nicht feststehende Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen weiter zu verbessern. Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von kommerziell nutzbaren Prototypen und Pilotprojekten einschließen, wenn es sich dabei zwangsläufig um das kommerzielle Endprodukt handelt und dessen Herstellung allein für Demonstrations- und Validierungszwecke zu teuer wäre. Die experimentelle Entwicklung umfasst keine routinemäßigen oder regelmäßigen Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Produktionsverfahren, Dienstleistungen oder anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen sollten.
- „Durchführbarkeitsstudie“ (Artikel 2 Abs. 87 AGVO) bezeichnet die Bewertung und Analyse des Potenzials eines Vorhabens mit dem Ziel, die Entscheidungsfindung durch objektive und rationale Darlegung seiner Stärken und Schwächen sowie der mit ihm verbundenen Möglichkeiten und Gefahren zu erleichtern und festzustellen, welche Ressourcen für seine Durchführung erforderlich wären und welche Erfolgsaussichten das Vorhaben hätte.
4.2.2 Intensität der Projektförderung
Die Höhe der Zuwendung darf je Zuwendungsempfänger gemäß Artikel 25 der AGVO folgende Sätze nicht überschreiten:
a) 100% der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung oder bei der Förderung von Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne von Abschnitt 2.1.1 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation,
b) 50% der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung,
c) 25% der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung,
d) 50% der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien.
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können nach Maßgabe der folgenden Buchstaben a bis d erhöht werden, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen:
a) um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
b) um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
- zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder in einem Mitgliedstaat und in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt wird und kein einzelnes Unternehmen mehr als 70% der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
- zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Forschungs- und Wissensverbreitungseinrichtungen, wenn letztere mindestens 10% der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
- die Ergebnisse des Vorhabens werden durch Konferenzen, Veröffentlichungen, frei zugängliche Repositorien oder gebührenfreie oder quelloffene Software weit verbreitet;
- Der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, rechtzeitig Lizenzen für Forschungsergebnisse aus geförderten FuE-Vorhaben, die durch Rechte an geistigem Eigentum geschützt sind, zu einem marktüblichen Preis und auf nichtausschließlicher und nichtdiskriminierender Grundlage zeitnah für die Nutzung durch interessierte Parteien im EWR zur Verfügung zu stellen;
- das FuE-Vorhaben wird in einem Fördergebiet durchgeführt, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags erfüllt;
c) um 5 Prozentpunkte, wenn das FuE-Vorhaben in einem Fördergebiet durchgeführt wird, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags erfüllt;
d) um 25 Prozentpunkte, wenn das FuE-Vorhaben
- von einem Mitgliedstaat im Anschluss an eine offene Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt wurde, um Teil eines Vorhabens zu sein, das von mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens gemeinsam konzipiert wurde, und
- eine effektive Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens beinhaltet, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein KMU handelt, oder in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein Großunternehmen handelt, und
- wenn mindestens eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- die Ergebnisse des FuE-Vorhabens werden in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens durch Konferenzen, Veröffentlichungen, frei zugängliche Repositorien oder freie oder quelloffene Software weit verbreitet; oder
- der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, rechtzeitig Lizenzen für Forschungsergebnisse aus geförderten FuE-Vorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zu einem marktüblichen Preis und auf nicht ausschließlicher und nicht diskriminierender Grundlage zeitnah für die Nutzung durch interessierte Parteien im EWR zur Verfügung zu stellen“;
Im Rahmen der Bestimmungen lt. Artikel 25 Abs. 6 Buchstabe b Unterbuchstabe i AGVO gilt die Untervergabe von Aufträgen nicht als wirksame Zusammenarbeit.
Der Zuwendungssatz für Durchführbarkeitsstudien kann bei mittleren Unternehmen um 10 Prozentpunkte und bei kleinen Unternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht werden.
Insgesamt lassen sich die maximalen Zuwendungssätze (inklusive maximaler Erhöhungsmöglichkeiten) in % der beihilfefähigen Kosten/Ausgaben aus dieser Tabelle entnehmen:
Kategorie | max. Zuwendungssätze in % der beihilfefähigen Kosten/Ausgaben inkl. maximale Erhöhung |
Grundlagenforschung | 100% |
industrielle Forschung | 80% |
experimentelle Entwicklung | 70% |
Durchführbarkeitsstudien | 70% |
Mit den Regelungen der AGVO werden die höchstzulässigen Zuwendungssätze festgelegt. Der für ein Vorhaben gewährte Zuwendungssatz wird nach pflichtgemäßem Ermessen festgesetzt. Dabei sind die entsprechenden nationalen förder- und haushaltsrechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen sowie in welchem Umfang die unter 2. genannten Ziele durch das Vorhaben erreicht werden sollen. Die Zuwendungssätze können somit auch geringer sein, als die nach EU-Recht zulässigen Beihilfehöchstintensitäten.
4.2.3 Zuwendungsarten
Die Projektförderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Die Förderung erfolgt grundsätzlich als Anteilfinanzierung.
Folgende Zuwendungsarten werden unterschieden:
- Zuwendungen auf Kostenbasis
- Zuwendungen auf Ausgabenbasis.
4.2.4 Förderfähige Ausgaben und Kosten
Zuwendungsfähig sind im Rahmen der Förderung von Forschung und Entwicklung nur nachgewiesene projektspezifische Ausgaben und Kosten (zuwendungsfähige Ausgaben bzw. Kosten).
Zuwendungen auf Kostenbasis werden auf unmittelbar durch das Vorhaben verursachte, nachgewiesene und anerkannte Selbstkosten gewährt. Vorhabenbedingte Selbstkosten sind im Wesentlichen
- Personalkosten (Forscher, Techniker und sonstige Personen, soweit diese für das Forschungsvorhaben eingesetzt werden),
- Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Forschungsvorhaben genutzt werden. Werden diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Forschungsvorhaben verwendet, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Forschungsvorhabens als beihilfefähig,
- sonstige Betriebskosten (wie Kosten für Material, Bedarfsmittel und dergleichen), die unmittelbar durch die Forschungstätigkeit entstehen,
- Kosten für Auftragsforschung, technisches Wissen und zu Marktpreisen von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente, sofern die Transaktion zu geschäftsüblichen Konditionen durchgeführt wurde und keine Absprachen vorliegen, sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich der Forschungstätigkeit dienen,
- zusätzliche Gemeinkosten, die unmittelbar durch das Forschungsvorhaben entstehen, einschließlich Reisekosten.
Bei Zuwendungen auf Ausgabenbasis gilt die Regelung für Zuwendungen auf Kostenbasis entsprechend; jedoch sind Personalausgaben nur für zusätzlich benötigtes Personal, soweit dieses mit dem beantragten Vorhaben beschäftigt ist, förderfähig. Nicht förderfähig sind die Nutzung der zur Grundausstattung gehörenden Geräte sowie Gemeinkosten.
Von der Förderung ausgeschlossen sind insbesondere
- der Erwerb von Grundstücken oder Gebäuden, auch wenn er in Verbindung mit dem Vorhaben steht,
- eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,
- Anschaffungskosten für Pkw und Vertriebsfahrzeuge, Kosten für Büroeinrichtungen,
- Kreditbeschaffungskosten, Leasingkosten, Pachten, Erbbauzinsen, Grunderwerbsteuer, Umsatzsteuer,
- Ersatzbeschaffungen sowie bereits abgeschriebene Maschinen und Einrichtungen,
- Investitionen auf der Einzelhandelsstufe,
- Investitionen von Unternehmen, an denen die Nachfolgeeinrichtungen der Treuhandanstalt mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 25% beteiligt sind;
- Ausgaben für laufende Unternehmenstätigkeiten.
Ausgaben und Kosten, die vor der bzw. durch die Antragstellung entstanden sind bzw. entstehen, können nicht berücksichtigt werden. Da bei Vorhaben der gewerblichen Wirtschaft meistens der Geschäftsbetrieb weiterläuft, können die hierfür erforderlichen Aufwendungen nicht dem Vorhaben zugerechnet werden; sie sind deshalb nicht zuwendungsfähig. Mehraufwendungen, die mit dem Vorhaben in Zusammenhang stehen, müssen ggf. getrennt ermittelt und ausgewiesen werden.
4.2.5 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger kann eine natürliche oder eine juristische Person sein, die eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland hat. Der Zuwendungsempfänger muss entsprechende Erfahrung bei der Durchführung vergleichbarer Maßnahmen wie der, für die eine Zuwendung beantragt wird, nachweisen.
Für die Bestimmung von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) im Sinne dieser Richtlinie gilt Anhang I der AGVO.
Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für den Inhaber der juristischen Person, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung oder § 284 Abgabenordnung 1977 abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.
4.2.6 Fördervoraussetzungen und -kriterien
Voraussetzungen für eine Förderung sind u.a., dass
- das Vorhaben den Zielsetzungen des vorliegenden Förderprogramms entspricht,
- an der Durchführung des Projektes ein erhebliches Bundesinteresse besteht,
- der Antragsteller über die notwendige Qualifikation und eine ausreichende personelle und materielle Kapazität zur Durchführung der Arbeiten verfügt,
- die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind und die Verwendung der Bundesmittel ordnungsgemäß nachgewiesen werden kann,
- die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist,
- mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde,
- das Vorhaben zumindest teilweise in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt wird und die Ergebnisse in der Bundesrepublik Deutschland verwertbar sind.
4.2.7 Antrags- und Bewilligungsverfahren
Zu den Förderbereichen des Programms veröffentlicht BMEL über den Projektträger zu definierten Themenbereichen aktuelle und zeitlich begrenzte Förderaufrufe.
Das Förderverfahren ist zweistufig. Bestandteile sind die Projektskizze und der Projektantrag. Skizzen und Anträge sind an den Projektträger zu richten. Über die einzelnen Schritte der Antragstellung und des Bewilligungsverfahrens informiert der Projektträger. Die eingereichten Skizzen werden am Maßstab der Förderziele, den entsprechenden Förderbereichen und veröffentlichten Förderaufrufen geprüft.
[...]
Zusätzlich ist die Förderung von Initiativskizzen zu den Förderbereichen des Programms (s. Nr. 3) sowie unkonventionellen Ansätzen im Rahmen von Einzelanträgen nachrangig und nur in begrenztem Umfang möglich.
Anträge müssen vor Beginn des Vorhabens schriftlich eingereicht werden und insbesondere folgende Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens einschließlich seines voraussichtlichen Beginns und Abschlusses, Standort und voraussichtliche Kosten des Vorhabens sowie Zuwendungsart.
Details zum Ablauf des Antragsverfahrens sowie weitere Informationen sind über den Projektträger erhältlich.
Im Rahmen der Antragstellung gemachte Angaben sind subventionserheblich im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch. Nach dieser Vorschrift kann bestraft werden, wer einem Subventionsgeber über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind (Subventionsbetrug). Änderungen hinsichtlich gemachter Angaben sind dem Projektträger unverzüglich mitzuteilen.
4.2.8 Beihilferechtliche Bestimmungen
Es gelten folgende Anmeldeschwellen, ab deren Erreichen die jeweiligen Vorhaben gesondert der Europäischen Kommission zur Genehmigung vorgelegt werden:
- bei Vorhaben, die überwiegend die Grundlagenforschung betreffen: mindestens 55 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben; dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der Grundlagenforschung anfallen,
- bei Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen: mindestens 35 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben; dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der industriellen Forschung oder von Tätigkeiten in der industriellen Forschung und der Grundlagenforschung anfallen,
- bei Vorhaben, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen: mindestens 25 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben; dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der experimentellen Entwicklung anfallen,
- bei Durchführbarkeitsstudien zur Vorbereitung von Forschungstätigkeiten: mindestens 8,25 Mio. EUR pro Studie.
Die Zuwendung darf nicht an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 18 der AGVO gewährt werden. Nicht gefördert werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben.
Eine Kumulierung mit Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme ist grundsätzlich möglich, sofern die genannten beihilferechtlichen Obergrenzen eingehalten werden. Angaben hierzu werden im Zuge des Antragsverfahrens abgefragt und können über die Förderdatenbank profi sowie im Rahmen von z.B. Betriebsprüfungen bestätigt werden.
4.2.9 Sonstige Bestimmungen
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23, 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG).
Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt. Im Zuwendungsbescheid kann darüber hinaus geregelt werden, dass der Zuwendungsempfänger bei Vor-Ort-Prüfungen weiterer Stellen mitzuwirken hat.
Einzel- und Verbundvorhaben (gilt auch für Vorhaben, die nicht als solche ausgewiesen sind, aber in sachlichem Zusammenhang stehen) mit einem Budget von über 2 Mio. EUR sowie Anträge von Projektnehmern, deren Projekte in den letzten fünf Jahren diese Gesamtgrenze überschritten haben, werden im Regelfall vor Bewilligung von nach Fachrichtung auszuwählenden unabhängigen Gutachtern bewertet. Grundsätzlich können alle Vorhaben unabhängig vom Fördervolumen einer Zwischen- und Schlussevaluierung unterworfen werden.