Richtlinie
Richtlinien zur Förderung von Investitionen in der Seefischerei (FIS-BMEL)
Vom 23. April 2015
[zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 13. Dezember 2022]
1 Förderzweck
Die Förderung zielt darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen der Seefischerei zu verbessern, die Grundversorgung des Marktes mit Fischereierzeugnissen zu angemessenen Preisen zu sichern, das Ziel der nachhaltigen Nutzung der Fischereiressourcen zu unterstützen und zur Stärkung der Wirtschaft in der Küstenregion beizutragen.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Seefischerei übt aus, wer auf See erwerbsmäßig Fische fängt, zu fangen versucht, an Bord nimmt, aus Meeresaquakultur oder in anderer Weise gewinnt. Die landseitige Grenze der Seefischerei verläuft wie die Grenze der Seefahrt nach § 1 der Flaggenrechtsverordnung.
2.2 Kutterfischerei im Sinne dieser Richtlinie ist die mit gedeckten Fischereifahrzeugen bis zu 500 BRZ ausgeübte Seefischerei. Zur Kutterfischerei im Sinne dieser Richtlinien zählen auch die Stille Fischerei und die Muschelgewinnung.
2.3 Große Hochseefischerei ist die mit Fischereifahrzeugen über 500 BRZ ausgeübte Seefischerei.
2.4 Stille Fischerei, soweit sie mit Kuttern im Sinne dieser Richtlinien ausgeübt wird, ist die Fischerei mit stationärem Fanggerät nach Tabelle 3 im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission über das Fischereiflottenregister der Gemeinschaft; die Aufzucht von Meereslebewesen fällt nicht hierunter.
2.5 Als Ostseefischereibetrieb gilt ein Betrieb, dessen Fahrzeug in einem Ostseehafen registriert ist und in dem jeweiligen Kalenderjahr mindestens 60 % seiner Fangtätigkeit (bezogen auf Seetage) in der Ostsee ausgeübt hat.
2.6 Bindungsfrist ist der Zeitraum, innerhalb dessen die für die Förderung maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen müssen.
3 Gegenstand der Förderung und Förderausschluss
3.1 Förderfähig sind die angemessenen Aufwendungen
3.1.1 nach der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) gemäß:
a) Artikel 31
(Unternehmungsgründungen junger Fischer),
b) Artikel 32
(Gesundheit und Sicherheit),
c) Artikel 38
(Meeresumwelt und Artenschutz),
d) Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2
(Energieeffizienz und Eindämmung des Klimawandels),
e) Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe b i. V. m. Absatz 2
(Investitionen zur Qualitätssteigerung),
f) Artikel 76 Absatz 2 Buchstaben a und b
(Überwachung und Durchsetzung)
3.1.2 nach der Verordnung (EU) Nr. 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) und nach dem Deutschen Programm für den EMFAF, nach der Genehmigung durch die Europäische Kommission, für folgende Maßnahmen:
a) Artikel 17
(Ersterwerb eines Fischereifahrzeugs);
b) Artikel 18
(Austausch oder Modernisierung einer Haupt- oder Hilfsmaschine);
c) Artikel 19
(Erhöhung der Bruttoraumzahl eines Schiffes zur Verbesserung der Sicherheit, der Arbeitsbedingungen und Energieeffizienz);
d) Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz von Fischereifahrzeugen, etwa im Bereich der Hydrodynamik oder des Antriebssystems;
e) Investitionen zur Verbesserung der Nachhaltigkeit der Fischerei insbesondere:
- zur Verarbeitung von Fängen direkt an Bord von Fischereifahrzeugen;
- zur Steigerung des Mehrwerts und der Qualität der Fänge;
- Verbesserung von Hygiene-, Gesundheits-, Sicherheits- und Arbeitsbedingungen an Bord von Fischereifahrzeugen;
- den Einsatz nachhaltiger Fangtechniken und beziehungsweise oder selektiver Fanggeräte an Bord von Fischereifahrzeugen zur Reduzierung der Umweltauswirkungen;
f) Vorhaben zur Direktvermarktung von Fischereierzeugnissen, insbesondere Investitionen, die die Möglichkeiten für die Vermarktung eigener Erzeugnisse eines Unternehmens verbessern;
g) Investitionen für Zwecke der Fischereikontrolle, vor allem für Verfolgungs-, Melde-, und Fernüberwachsysteme, sowie Vorhaben im Zusammenhang mit der Datenerhebung und -verarbeitung;
h) Investitionen zur Diversifizierung der betrieblichen Tätigkeit sowie des Einkommens von Fischereiunternehmen durch die Entwicklung ergänzender Tätigkeiten, die entweder mit Hilfe von Fischereifahrzeugen erfolgen oder die anderweitig einen engen Bezug zur Fischereitätigkeit des Unternehmens aufweisen.
3.2 Von der Förderung sind ausgeschlossen:
3.2.1 Vorhaben, die wegen nicht ausreichender Fangmöglichkeiten oder aus anderen Gründen eine hinreichende Wirtschaftlichkeit nicht erwarten lassen,
3.2.2 Bordeinrichtungen, die nicht im Zusammenhang mit der Ausübung der Seefischerei stehen (z.B. Einrichtungen für Fahrgastfahrten), außer bei Diversifizierungsmaßnahmen gemäß Nummer 3.1.2 Buchstabe h,
3.2.3 Reparaturen, z.B. an Motoren, Getrieben, Winden und Schiffskörpern, Wartungs- und Überholungsarbeiten, Unterhaltungsmaßnahmen, reine Ersatzbeschaffungen sowie gebrauchte Teile,
3.2.4 Eigenleistungen in Form von Arbeits- und Sachleistungen,
3.2.5 Vorhaben, bei denen die zuschussfähigen Gesamtausgaben den Versicherungswert des Fischereifahrzeugs übersteigen.
4 Zuwendungsempfänger
4.1 Zuwendungen werden nur Unternehmen der Seefischerei gewährt,
4.1.1 die eine Betriebsstätte oder Niederlassung im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben,
4.1.2 die Teil der deutschen Volkswirtschaft sind,
4.1.3 die einer Erzeugerorganisation gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur angehören,
4.1.4 deren Betrieb für den Zeitraum der Bindungsfrist als gesichert angesehen werden kann,
4.1.5 deren Inhaber oder deren mit der Geschäftsführung betrauten Person(en) als zuverlässig im Sinne des § 35 Absatz 1 der Gewerbeordnung anzusehen sind.
4.2 Zuwendungen werden nicht Unternehmen gewährt, deren Vermögen Gegenstand eines Insolvenzverfahrens ist oder gegen die eine sonstige Zwangsvollstreckung betrieben wird.
4.3 Für die Kutterfischerei gelten folgende zusätzliche Voraussetzungen:
4.3.1 Der Betriebsinhaber oder im Falle seines Ablebens oder seiner Berufsunfähigkeit der angestellte Schiffsführer (Setzfischer) muss nach seiner beruflichen Vorbildung und bisherigen Tätigkeit die Gewähr für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung bieten und die nach der Verordnung über die Befähigung der Seeleute in der Seeschifffahrt (Seeleutebefähigungsverordnung) vorgeschriebenen Patente zum Führen des zu fördernden Fischereifahrzeuges besitzen.
4.3.2 Nach dem 31. Dezember 1956 geborene Betriebsinhaber oder Setzfischer müssen außerdem die Abschlussprüfung im Beruf Fischwirt(in) bestanden haben oder eine gleichwertige Berufsausbildung nachweisen, die sie befähigt, ein Unternehmen der Seefischerei ordnungsgemäß zu führen. Liegen die Voraussetzungen gemäß Nummer 4.3.1 und Satz 1 in der Person des Betriebsinhabers nicht vor, genügt es, wenn dessen Ehegatte als Betriebsleiter und Setzfischer diese Voraussetzungen erfüllt. Über Ausnahmen entscheidet das BMEL im Benehmen mit der Landesbehörde.
4.3.3 Es werden nur Vorhaben von Erzeugern im Haupterwerb gefördert. Erzeuger im Haupterwerb sind Fischer, welche im Jahr vor der Antragstellung und im Zeitpunkt der Antragstellung bei der Berufsgenossenschaft (BG) Verkehr und der oberen Fischereibehörde als Haupterwerbsfischer registriert sind. Kapitalgesellschaften müssen als Unternehmen bei der BG Verkehr und der oberen Fischereibehörde entsprechend registriert sein. Im Fall der Existenzgründung soll die Erfüllung dieser Voraussetzungen zu erwarten sein.
4.3.4 Unternehmen in Form einer Personengesellschaft (außer GmbH & Co. KG), an denen ein Gesellschafter beteiligt ist, der nicht die Voraussetzungen der Nummern 4.3.1 und 4.3.2 erfüllt, werden nur dann gefördert, wenn der in den Nummern 4.3.1 und 4.3.2 genannte Fischer als Mitgesellschafter die tatsächliche und rechtliche Herrschaft über das Unternehmen ausübt.
4.3.5 Unternehmen in Form einer Kapitalgesellschaft oder einer GmbH & Co. KG, an denen nicht oder nicht ausschließlich der in den Nummern 4.3.1 und 4.3.2 genannte Fischer oder dessen Ehegatte beteiligt sind, können nur mit Zustimmung des BMEL und unter folgenden weiteren Voraussetzungen gefördert werden:
a. Das Unternehmen hat seinen tatsächlichen Verwaltungssitz, von dem auch der Einsatz und Betrieb des betreffenden Fischereifahrzeugs gesteuert wird, im Geltungsbereich des Grundgesetzes.
b. Das Unternehmen ist in besonderem Maße Teil der deutschen Volkswirtschaft.
4.3.6 Eine besondere Zugehörigkeit zur deutschen Volkswirtschaft liegt vor, wenn das zu fördernde Fischereifahrzeug eine tatsächliche und intensive wirtschaftliche Beziehung zur Küstenregion und zu der von der Fischerei abhängigen Bevölkerung sowie den damit verbundenen Gewerbezweigen aufweist.
Die besondere Zugehörigkeit zur deutschen Volkswirtschaft wird nachgewiesen durch insgesamt mindestens 60 % der Aufwendungen im Rahmen von
a) Instandhaltung,
b) Ausrüstung und
c) Versorgung
des Fischereifahrzeuges in der Küstenregion.
Für den Zeitraum von 5 Jahren nach Abschluss der Fördermaßnahme hat der Begünstigte die Bewilligungsbehörde jährlich über die Einhaltung der oben genannten Kriterien zu unterrichten.
Das BMEL kann in begründeten Fällen aufgrund von Umständen, die das betreffende Unternehmen nicht zu vertreten hat, Ausnahmen zulassen.
4.4 Die Nummern 4.3.5 und 4.3.6 gelten auch für Fischereifahrzeuge über 500 BRZ.
5 Zuwendungsvoraussetzungen
5.1 Gefördert werden ausschließlich in Nummer 3.1 genannte Maßnahmen, die den einschlägigen Vorgaben des EMFF oder des EMFAF, den ergänzenden Bestimmungen und den zugehörigen Operationellen Programmen für Deutschland entsprechen. Die Vorhaben müssen mit den fischereipolitischen Zielen der Bundesregierung im Einklang stehen und nach den jeweils einschlägigen vom deutschen Begleitausschuss beschlossenen Projektauswahlkriterien ausgewählt worden sein.
5.2 Die zu fördernden Maßnahmen dürfen vor Bewilligung nicht begonnen worden sein. Der Abschluss von Lieferungs- und Leistungsverträgen gilt als Vorhabenbeginn. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden.
5.3 Maßnahmen nach Nummer 3.1 können nur gefördert werden, wenn der Gebrauchszustand des Fischereifahrzeugs nach Abschluss der Fördermaßnahme einen weiteren Einsatz in der Fischerei von mindestens 10 Jahren erwarten lässt.
5.4 Zuwendungen werden nur gewährt für Fischereifahrzeuge
5.4.1 mit einer Mindestlänge von 12 m Lüa, für Fahrzeuge von Ostseefischereibetrieben gilt eine Mindestlänge von 8 m Lüa,
5.4.2 die die Bundesflagge nach § 1 oder § 2 Absatz 2 des Flaggenrechtsgesetzes führen,
5.4.3 die in einem Seeschiffsregister im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder bei dem zuständigen Fischereiamt registriert sind,
5.4.4 die nach der Verordnung (EU) Nr. 2017/1130 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge vermessen sind und
5.4.5 die in der Fischereifahrzeugkartei der Europäischen Union eingetragen sind.
5.5 Die Höhe der zuschussfähigen Gesamtausgaben für jede Fördermaßnahme muss mindestens betragen:
a) 10.000 EUO für Fischereifahrzeuge ab 8 m Lüa bis unter 12 m Lüa,
b) 25.000 EUO für Fischereifahrzeuge ab 12 m Lüa,
c) 200.000 EUO für Fischereifahrzeuge über 500 BRZ.
Die Mindestinvestitionssummen nach Satz 1 gelten nicht für Aufwendungen nach Nummer 3.1.1 Buchstabe f und Nummer 3.1.2 Buchstabe g für in den Buchstaben a und b genannte Fischereifahrzeuge. Ausgenommen von den Mindestinvestitionssummen nach Satz 1 sind ferner Aufwendungen zur Beschaffung von nachhaltiger Fangtechnik und bzw. oder selektiver Fanggeräte.
6 Art und Höhe der Zuwendungen
6.1 Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung (Anteilfinanzierung) als Zuschüsse gewährt. Die Zuschüsse sind auf volle Euro abzurunden. Der Bund übernimmt den nationalen Kofinanzierungsanteil.
6.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt grundsätzlich 50% der förderfähigen Ausgaben des Vorhabens. Hiervon abweichend sind die spezifischen Beihilfeintensitäten nach Artikel 95 und Anhang I des EMFF bzw. nach Artikel 41 und Anhang III des EMFAF, mit Ausnahme der Zeile 7 des Anhangs III des EMFAF, anzuwenden. Dabei werden die in Anhang III des EMFAF genannten Beihilfeintensitäten auf maximal 90% bei Investitionen, die der Verbesserung der Arten- und Größenselektivität von Fanggeräten dienen, und auf maximal 75% bei allen anderen Investitionen begrenzt, sofern EU-rechtlich höhere Beihilfeintensitäten vorgesehen sind.
7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7.1 Das geförderte Fischereifahrzeug ist zum vollen Zeitwert zu versichern.
7.2 Gegen die zu gewährende Zuwendung können Forderungen des Bundes aufgerechnet werden. Hierüber entscheidet die Landesbehörde.
7.3 Die Bindungsfrist für Maßnahmen nach Nummer 3 beträgt fünf Jahre. Die Frist beginnt mit der Abschlusszahlung für das unterstütze Vorhaben. Für die Dauer der Bindungsfrist müssen die in den Nummern 4.1, 4.3 und 5.4 genannten Voraussetzungen für eine Förderung weiterhin vorliegen.
7.4 Der Zuwendungsempfänger ist für die Dauer der Bindungsfrist verpflichtet, dem Zuwendungsgeber oder der von ihm beauftragten Stelle auf Anforderung die zur Beurteilung der Kosten- und Ertragslage des Betriebes erforderlichen Unterlagen sowie Jahresabschlüsse (Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen) und Gesellschaftsverträge zur Verfügung zu stellen.
7.5 In der Kutterfischerei hat der Zuwendungsempfänger für die Dauer der Bindungsfrist auf Anforderung eine Buchführung einzurichten und fortzuführen, die dem BMEL-Jahresabschluss für das Testbetriebsnetz „Kleine Hochsee- und Küstenfischerei“ entspricht. Der Jahresabschluss ist der zuständigen Behörde auf deren Verlangen bis spätestens 5 Monate nach Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres vorzulegen.
7.6 Der Antragsteller muss sich damit einverstanden erklären, dass das BMEL unter Beachtung der datenschutz- und urheberrechtlichen Bestimmungen, Veröffentlichungen über das Vorhaben in hierfür geeigneten Medien herausgeben sowie im Einzelfall den Namen des Antragstellers sowie Höhe und Zweck der Förderung bekannt geben kann.
Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich bei allen Veröffentlichungen über das bewilligte Projekt einen Hinweis auf die Förderung aus Mitteln des BMEL in geeigneter Weise aufzunehmen. Die genauen Modalitäten werden über den Zuwendungsbescheid festgelegt.
Der Zuwendungsempfänger erklärt sich damit einverstanden, dass die im Förderantrag angegebenen Daten und die gewährten Subventionen zur Feststellung der Steuerpflicht und Steuererhebung den zuständigen Finanzbehörden übermittelt werden dürfen und die Unterlagen, die für die Bemessung der Förderung von Bedeutung sind, mindestens zehn Jahre aufzubewahren sind. Längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben davon unberührt.
7.7 Zur Sicherung der zweckentsprechenden Verwendung oder eines etwaigen Rückforderungsanspruches ist der Zuschuss, soweit er mindestens 50.000 EUO beträgt, an rangbereiter Stelle im Schiffsregister zu sichern.
7.8 Der Zuwendungsbescheid ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu erlassen.
7.9 Der Zuwendungsbescheid ist zu widerrufen, wenn
a) die Zuwendung nicht entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet wird,
b) vor Ablauf der Bindungsfrist die in Nummer 7.3 genannten Voraussetzungen für die Förderung nicht mehr vorliegen,
c) der Zuwendungsempfänger seinen Verpflichtungen nach Nummern 7.1, 7.4 oder 7.5 nicht nachkommt,
d) das Fischereifahrzeug in Totalverlust gerät, nicht mehr in der deutschen Seefischerei verwendet oder vor Ablauf der Bindungsfrist veräußert wird.
Die Landesbehörde kann im Einvernehmen mit dem BMEL von einem Widerruf absehen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen und der Zuwendungsempfänger diese nicht selbst zu vertreten hat.
7.10 Bei einer Veräußerung eines nach diesen oder früheren entsprechenden Richtlinien geförderten Fischereifahrzeuges vor Ablauf der Bindungsfrist kann von einer Rückforderung auch abgesehen werden, wenn der Erwerber die Fördervoraussetzungen erfüllt und sich verpflichtet, in die Rechte und Pflichten des Veräußerers einzutreten.
8 Verfahren
8.1 Zuwendungen werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Der Antrag ist bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen. Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen und Nachweise beizufügen.
8.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Landesbehörde entscheidet im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Mittel über den Antrag durch Zuwendungsbescheid.
8.3 Das BMEL kann die Förderung aus unionsrechtlichen, fischereipolitischen oder haushaltsmäßigen Gründen zeitweilig aussetzen oder beschränken.
8.4 Die Zuwendungen werden nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung gewährt.
8.5 Die Bewirtschaftung der Mittel liegt bei den Ländern. Hierfür gelten die Bestimmungen nach Nummer 1.11 VV-BHO zu § 34 BHO.
8.6 Die Landesbehörde ist verpflichtet,
a) sich zu vergewissern, dass die im Rahmen dieser Richtlinien finanzierten Vorhaben tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt werden,
b) Unregelmäßigkeiten vorzubeugen und zu verfolgen,
c) die durch Unregelmäßigkeiten oder Nachlässigkeiten verlorenen Zuwendungen wieder einzuziehen.
8.7 Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) – Anlage 2 zu Nummer 5.1 zu § 44 VV-BHO – sind zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen und diesem als Anlage beizufügen.
8.8 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV-BHO zu § 44 sowie die §§ 48 bis 49a VwVfG des Bundes.
8.9 Bei jedem Fördervorhaben ist eine betriebswirtschaftliche Analyse vorzulegen. Die Landesbehörde kann wahlweise auch das Gutachten einer unabhängigen Stelle auf Kosten des Antragstellers verlangen. Abweichend hiervon hat der Antragssteller bei Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu 5.000 Euro lediglich die Jahresabschlüsse der zurückliegenden drei Jahre vorzulegen, soweit diese bereits vorhanden sind.
8.10 Die Landesbehörde übermittelt dem BMEL auf Anforderung alle Belege und Dokumente, die zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der Fördervorhaben erforderlich sind.
8.11 Die Tatsachen, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung nach dieser Richtlinie abhängig sind, sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches. Gemäß VV Nummer 3.4.6 zu § 44 BHO hat die Bewilligungsbehörde dem Zuwendungsempfänger vor Bewilligung der Zuwendung die subventionserheblichen Tatsachen vollständig und unmissverständlich sowie auf den Einzelfall bezogen zu benennen. Ein Bewilligungsbescheid ist erst dann zu erlassen, wenn der Zuwendungsempfänger umfassend über die subventionserheblichen Tatsachen informiert worden ist und dieser schriftlich versichert hat, dass ihm die Subventionserheblichkeit dieser Tatsachen und die Strafbarkeit eines Subventionsbetrugs bekannt sind.
8.12 Hinsichtlich der Unterlagen, die mit der jeweiligen Fördermaßnahme in Zusammenhang stehen, steht dem BMEL und dem Bundesrechnungshof, der Europäischen Kommission und dem Europäischen Rechnungshof und deren Beauftragten bei allen Dienst- und sonstigen Stellen, die mit der Bewilligung und Bewirtschaftung der Zuwendungen zu tun haben, sowie bei den Zuwendungsempfängern ein uneingeschränktes Prüfungsrecht zu. Dieses Prüfungsrecht ist, soweit sich dieses aus den Artikeln 285 bis 287 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union für die Prüfungseinrichtungen der Europäischen Union und aus § 91 BHO für den Bundesrechnungshof nicht unmittelbar ergibt, gegenüber den Beteiligten festzulegen. Auf die unmittelbaren Prüfungsrechte der Prüfungseinrichtungen der Europäischen Union und des Bundesrechnungshofes ist dabei hinzuweisen.
9 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderungen von Investitionen in der Seefischerei vom 20. Oktober 2010 (BAnz. 2010 S. 3786) außer Kraft.