Richtlinie
Richtlinie zur Förderung internationaler Forschungskooperationen zur Welternährung
Vom 6. Dezember 2023
1 Hintergrund und Ziele
Trotz leichter Verbesserungen in den letzten Jahren hungern derzeit weltweit noch fast 800 Millionen Menschen, weitere ca. 2 Milliarden leiden an „verstecktem Hunger“, das heißt, an einem Mangel an Vitaminen und Mineralstoffen. Gleichzeitig wächst die Weltbevölkerung weiter an und damit auch der Nahrungsbedarf. Veränderte Konsumgewohnheiten in den Schwellenländern und weltweit steigender Bedarf an nachwachsenden Rohstoffen für den Nicht-Nahrungsbereich führen zu zunehmendem Bedarf an und Konkurrenz um landwirtschaftliche Produktionsflächen. Globale Herausforderungen wie der Klimawandel stellen die Landwirtschaft zudem unter erheblichen Anpassungsdruck. Um die Ernährungssituation weltweit nachhaltig zu verbessern, sind unter anderem Fortschritte in der Produktivität der Landwirtschaft und dem weiteren Aufbau von Kompetenzen und Strukturen erforderlich. Der internationalen Agrar- und Ernährungsforschung kommt hierbei eine Schlüsselrolle zu. Die Bundesregierung unterstützt daher die internationale Agrar- und Ernährungsforschung verstärkt durch Beiträge des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL), des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) sowie des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF), wobei die Ziele und Ausrichtungen der jeweiligen Förderprogramme und Instrumente so gestaltet sind, dass sie sich gegenseitig sinnvoll ergänzen.
Das BMEL fördert internationale Forschungskooperationen zur Welternährung, einen bilateralen Wissenschaftleraustausch zum Aufbau und zur Pflege von Wissenschaftspartnerschaften sowie internationale Forschungskooperationen auf Grundlage bilateraler Abkommen mit ausgewählten Partnerländern. Bei der internationalen Forschungszusammenarbeit zur Welternährung handelt es sich um angewandte, praxisorientierte Agrar- und Ernährungsforschung zwischen deutschen Forschungseinrichtungen und solchen in Ländern und Regionen, die stark von Hunger und Unterernährung1) betroffen sind, wie in Ländern in Afrika südlich der Sahara und in Süd- und Südost-Asien.
Diese Richtlinie wurde speziell für das Förderinstrument „Internationale Forschungskooperationen zur Welternährung“ entwickelt. Sie ermöglicht dem BMEL und dem Projektträger rechtlich abgesicherte, transparente Bewilligungsverfahren durchzuführen und somit den Beitrag des BMEL für die Verbesserung der Welternährung durch Forschungsförderung (auf der Grundlage des Menschenrechts auf angemessene Nahrung) zu stärken und zu optimieren.
2 Rechtsgrundlage
Das BMEL gewährt im Rahmen dieser Förderrichtlinie sowie der hierzu jeweils veröffentlichten Bekanntmachung unter Zugrundelegung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV-BHO) zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) Zuwendungen zur Förderung von Forschungsprojekten im Bereich Welternährung.
Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet über den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.
Die Förderung nach dieser Richtlinie wird nach Maßgabe und in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union2), insbesondere nach Artikel 25, gewährt und ist nach dieser Verordnung freigestellt.
3 Zuwendungszweck und Fördergegenstand
Zweck der internationalen Forschungsförderung zur Welternährung ist, durch die unmittelbare Nutzung von Kapazitäten und Kompetenzen der deutschen Agrar- und Ernährungsforschung die Ernährungssicherung entlang ihrer vier Dimensionen (Verfügbarkeit, Zugang, Nutzung und Dauerhaftigkeit) und unter besonderer Beachtung von Qualitätsaspekten zu verbessern. Dabei geht es unter anderem um den Aufbau einer leistungsstarken und ernährungssensitiven Nahrungsmittelproduktion (vielfältiges Nahrungsangebot) vor Ort und die Verbesserung des Ernährungszustands der Menschen (tatsächlicher Verzehr). Erreicht werden soll dies unter anderem durch den Aufbau langfristiger und tragfähiger Partnerschaften zwischen deutschen und entsprechenden Agrar- und Ernährungsforschungseinrichtungen in ausgewählten Entwicklungsländern und Schwellenländern. Damit soll neben dem wissenschaftlichen Fortschritt und Austausch per se auch ein maßgeblicher Beitrag zum „Capacity Development“ in diesen Ländern geleistet werden, der die Aktivitäten des BMEL im Rahmen der Zusammenarbeit mit der FAO, des Bilateralen Kooperationsprogramms sowie des bilateralen Wissenschaftleraustauschs sinnvoll ergänzen soll.
Durch die Nutzung bestehender Wissensmanagementsysteme und landwirtschaftlicher Beratungsdienste vor Ort soll die weitere Verbreitung neuer Erkenntnisse aus gemeinsamer praxisrelevanter, angewandter Forschung im Agrar- und Ernährungsbereich gewährleistet werden. Lösungsansätze sollen in regionale Entwicklungsprozesse eingebracht werden oder über Netzwerke/Foren unter Einbindung eines breiten Spektrums an potenziellen Nutzern, zum Beispiel nationalen Akteuren aus Forschung, Beratung, Bildung, Landwirtschaft (einschließlich Kleinbauern), Ernährungswirtschaft und Politik, verbreitet werden.
Gefördert werden Forschungsarbeiten, die insbesondere den folgenden Zielen dienen:
- Entwicklung einer leistungsfähigen und nachhaltigen Agrar- und Ernährungswirtschaft vor Ort im Hinblick auf Wirtschaftlichkeit, Umwelt- und Ressourcenschutz, Ressourceneffizienz, Klimawandel, Resilienz, Tierschutz, Pflanzen- und Tiergesundheit (inklusive Zoonosen) und Lebensmittelsicherheit,
- Minimierung von quantitativen und qualitativen Verlusten in der Kette von der Produktion bis zum Verbraucher,
- Verbesserung der Lebensmittelsicherheit und -qualität (Produkt- und Prozessqualität) in der Wertschöpfungskette,
- Aufbau und Optimierung von Wertschöpfungsketten vor Ort, auch unter Berücksichtigung der Rolle von Erzeugergenossenschaften,
- Verbesserung der Ernährungsqualität im Sinne einer ausgewogenen und mangelfreien Ernährung sowie der Reduzierung von verstecktem Hunger unter anderem durch ernährungssensitive, diversifizierte Agrar- und Ernährungswirtschaft sowie verbessertes und nachhaltiges Konsumverhalten,
- Ausrichtung der Land- und Ernährungswirtschaft auf die Erfordernisse einer ausgewogenen und mangelfreien Ernährung,
- Verbesserung von Bildungs- und Beratungssystemen sowie Einsatzmöglichkeit neuer Informations- und Kommunikationstechnologien in der Land- und Ernährungswirtschaft,
- Lösung von komplexen ökonomischen, ökologischen und sozialen Herausforderungen zur dauerhaften Verbesserung der Ernährungssicherung vor Ort durch Nutzung übergreifender Systemansätze.
Forschungsthemen zum Erreichen dieser Ziele werden in gesonderten Bekanntmachungen beziehungsweise Forschungsaufrufen veröffentlicht.
4 Projektstruktur und Zuwendungsempfänger
Grundsätzlich werden unter dieser Förderrichtlinie Forschungskonsortien gefördert, die aus mindestens einer deutschen Einrichtung (Einrichtung mit einer Niederlassung in Deutschland) als Koordinator und mindestens einer Einrichtung aus mindestens einem Partnerland bestehen. Die ausländischen Partner müssen Forschungseinrichtungen in der Zielregion beziehungsweise im Partnerland sein, in dem die Forschung umgesetzt werden soll. Zur Umsetzung von Projektkomponenten des Wissenstransfers und des Capacity Development kann in einem geringen Umfang auch die Einbindung von geeigneten lokalen Akteuren aus dem Nicht-Forschungsbereich unterstützt werden. Forschungskonsortien können insofern auch relevante Partner aus dem Entwicklungsbereich mit geeigneten Aktivitäten in den jeweiligen Partnerländern umfassen.
Hauptantragsteller/Zuwendungsempfänger auf der deutschen Seite sind Forschungseinrichtungen im Geschäftsbereich des BMEL sowie deutsche Universitäten oder außeruniversitäre, gemeinnützige Forschungsinstitute. Weiterhin können auf deutscher Seite Nichtregierungsorganisationen (NRO’s), Vereine und Stiftungen mit gemeinnützigem Charakter, Genossenschaften sowie Kleinst-, Klein- und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 Zuwendungsempfänger sein.
Auf Seiten des/der ausländischen Partner(s) sind die durch das Förderinstrument zu unterstützenden Zuwendungsempfänger insbesondere Universitäten, regierungsfinanzierte Forschungseinrichtungen, aber auch gemeinnützige Einrichtungen, Bauern- beziehungsweise Beratungsorganisationen aus der Zielregion, in der die Forschung realisiert werden soll. Daneben können sich auch regionale Forschungsnetzwerke wie zum Beispiel das Forum für landwirtschaftliche Forschung in Afrika (FARA), die Association for Strengthening Agricultural Research in Eastern and Central Africa (ASARECA) oder das Regional Universities Forum for Capacity Building in Agriculture (RUFORUM) an den Projekten beteiligen. Zur Umsetzung von Projektkomponenten kann auch die Einbindung von geeigneten lokalen oder regionalen Akteuren aus dem Nicht-Forschungsbereich (unter anderem Nichtregierungsorganisationen, Kleinst-, Klein- und mittlere Unternehmen) gefördert werden.
Internationale Agrarforschungseinrichtungen des Consortium of International Agricultural Research Centers (CGIAR) und der Association of International Research and Development Centers for Agriculture (AIRCA) sind nicht selbst antragsberechtigt, können sich an den nach dieser Richtlinie geförderten Forschungskonsortien aber mit eigenen Mitteln beteiligen.
Die Arbeiten im Projekt sollten dem jeweiligen Forschungsansatz angemessen und sachgerecht auf die deutschen Partner und diejenigen in den Partnerländern verteilt sein.
Die Finanzierung der Partner in Entwicklungsländern erfolgt grundsätzlich über die Weiterleitung von Zuwendungen (vergleiche Nummer 12 VV-BHO zu § 44 BHO). Innerhalb eines Projekts übernimmt die Weiterleitung der Koordinator des Forschungskonsortiums, der eine deutsche Forschungseinrichtung sein muss. Der Koordinator beantragt die notwendigen Fördermittel und leitet diese als Erstempfänger von Zuwendungen weiter an die ausländischen Partner. Antragstellende deutsche Einrichtungen müssen zur Weiterleitung von Projektmitteln berechtigt und geeignet sein. Sie müssen über das notwendige Wissen und die Infrastruktur verfügen, um eine Weiterleitung ordnungsgemäß durchführen zu können.
5 Art und Umfang der Zuwendung
Die Zuwendung wird im Zuge der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss auf Grundlage der zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben beziehungsweise Kosten als Vollfinanzierung beziehungsweise Anteilsfinanzierung gewährt.
Zuwendungsfähig sind im Rahmen der Förderung von Forschung und Entwicklung nur nachgewiesene projektspezifische und zuwendungsfähige Ausgaben und Kosten. Zur Umsetzung von Projektkomponenten kann die Einbindung von geeigneten lokalen, aber auch anderen Akteuren aus dem Nicht-Forschungsbereich in geringem Umfang (bis zu 50.000 Euro Gesamtförderung) gefördert werden. Soweit es sich bei den Empfängern um Unternehmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt und die Beauftragung nicht auf Basis eines wettbewerblichen Verfahrens erfolgt ist, wird die Förderung als De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/20133) beziehungsweise der jeweils einschlägigen De-minimis-Verordnung4) gewährt.
Bei der Vergabe von Zuwendungen sind die Vorgaben des EU-Beihilferechts nach Maßgabe folgender Grundsätze zu beachten:
Ob die jeweilige Zuwendung eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt, richtet sich im Einzelnen nach den einschlägigen Vorgaben des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation C (2022) 7388 vom 19. Oktober 2022 (im Folgenden FEI-Rahmen), insbesondere nach Nummer 1.3., 2.1.1. und 2.2.
5.1 EU-Beihilferecht (Fallgruppe 1)
Danach stellen Zuwendungen an Forschungseinrichtungen, die ausschließlich nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, grundsätzlich keine staatlichen Beihilfen dar, sodass entsprechende Projekte bis zu 100% (Vollfinanzierung) gefördert werden können.
Wird eine Forschungseinrichtung sowohl nichtwirtschaftlich als auch wirtschaftlich tätig und werden ihre Kosten, Finanzierung und Erlöse klar voneinander getrennt (Durchführung einer Trennungsrechnung) und können die Projekte der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit zugeordnet werden, so handelt es sich auch hier um keine staatliche Beihilfe. Die Projekte können daher ebenfalls zu 100% gefördert werden.
Bei Kooperationsprojekten von Konsortien, die aus nichtwirtschaftlich tätigen Forschungseinrichtungen und Unternehmen bestehen, stellen Zuwendungen an Forschungseinrichtungen nach den Vorgaben von Nummer 2.2.2. des FEI-Rahmens keine (mittelbaren) staatlichen Beihilfen dar, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a) Die beteiligten Unternehmen tragen sämtliche Kosten des Vorhabens.
b) Die Ergebnisse der Zusammenarbeit, für die keine Rechte des geistigen Eigentums begründet werden, können weit verbreitet werden, und etwaige Rechte des geistigen Eigentums, die sich aus den Tätigkeiten von Forschungseinrichtungen beziehungsweise Forschungsinfrastrukturen ergeben, werden in vollem Umfang den jeweiligen Einrichtungen beziehungsweise Infrastrukturen zugeordnet.
c) Sich aus dem Vorhaben ergebende Rechte des geistigen Eigentums sowie damit verbundene Zugangsrechte werden den verschiedenen Kooperationspartnern in einer Weise zugewiesen, die ihrer Arbeit, ihren Beiträgen und ihren jeweiligen Interessen angemessen Rechnung tragen.
d) Die Forschungseinrichtungen beziehungsweise Forschungsinfrastrukturen erhalten für die sich aus ihren Tätigkeiten ergebenden Rechte des geistigen Eigentums, die den beteiligten Unternehmen zugewiesen werden oder für die den beteiligten Unternehmen Zugangsrechte gewährt werden, ein marktübliches Entgelt.
In den Fällen der Buchstaben a bis d können Projektmittel der Forschungseinrichtungen bis zu 100% gefördert werden.
Erhalten die an den Kooperationen beteiligten KMU darüber hinaus selbst Zuwendungen, so sind dies in jedem Fall – und unabhängig von den betreffenden Kriterien – staatliche „Beihilfen“, bei denen sich der konkret zulässige Fördersatz dann nach den jeweils einschlägigen Vorgaben der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 richtet.
Für Zuwendungen, die staatliche Beihilfen darstellen, gelten die nachfolgend in Nummer 5.2 dieser Richtlinie aufgeführten Vorgaben. Die Anmeldeschwellen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 sind dabei zu beachten.
5.2 EU-Beihilferecht (Fallgruppe 2)
Für Zuwendungen, die Beihilfen im Sinne des europäischen Beihilferechts darstellen, gelten die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Hiernach gelten im Wesentlichen folgende Bestimmungen:
5.2.1 Kategorien
Der geförderte Teil des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens muss vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen sein:
a) „Grundlagenforschung“ (Artikel 2 Absatz 84 und Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 651/2014) bezeichnet experimentelle oder theoretische Arbeiten, die in erster Linie dem Erwerb neuen Grundlagenwissens ohne erkennbare direkte kommerzielle Anwendungsmöglichkeiten dienen.
Die Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die überwiegend die Grundlagenforschung im Sinne von Artikel 2 Absatz 84 und Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 betreffen, liegen unter dem Schwellenwert von 55 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben. Dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der Grundlagenforschung anfallen.
b) „Industrielle Forschung“ (Artikel 2 Absatz 85 und Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 651/2014) bezeichnet planmäßiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, in beliebigen Bereichen, Technologien, Branchen oder Wirtschaftszweigen (unter anderem digitale Branchen und Technologien wie Hochleistungsrechnen, Quantentechnologien, Blockchain-Technologien, künstliche Intelligenz, Cybersicherheit, Big Data und Cloud-Technologien) neue oder erheblich verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen einschließlich digitaler Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln. Hierzu zählen auch die Entwicklung von Teilen komplexer Systeme und unter Umständen auch der Bau von Prototypen in einer Laborumgebung oder in einer Umgebung mit simulierten Schnittstellen zu bestehenden Systemen sowie von Pilotlinien, wenn dies für die industrielle Forschung und insbesondere die Validierung von technologischen Grundlagen notwendig ist.
Die Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung im Sinne von Artikel 2 Absatz 85 und Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 betreffen, liegen unter dem Schwellenwert von 35 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben. Dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der industriellen Forschung oder von Tätigkeiten in der industriellen Forschung und der Grundlagenforschung anfallen.
c) „Experimentelle Entwicklung“ (Artikel 2 Absatz 86 und Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 651/2014) bezeichnet den Erwerb, die Kombination, die Gestaltung und die Nutzung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, in beliebigen Bereichen, Technologien, Branchen oder Wirtschaftszweigen (unter anderem digitale Branchen und Technologien wie Hochleistungsrechnen, Quantentechnologien, Blockchain-Technologien, künstliche Intelligenz, Cybersicherheit, Big Data und Cloud-Technologien) neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen einschließlich digitaler Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln. Dazu zählen zum Beispiel auch Tätigkeiten zur Konzeption, Planung und Dokumentation neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen.
Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von Prototypen, Demonstrationsmaßnahmen, Pilotprojekte sowie die Erprobung und Validierung neuer oder verbesserter Produkte, Verfahren und Dienstleistungen in einem für die realen Einsatzbedingungen repräsentativen Umfeld umfassen, wenn das Hauptziel dieser Maßnahmen darin besteht, im Wesentlichen noch nicht feststehende Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen weiter zu verbessern. Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von kommerziell nutzbaren Prototypen und Pilotprojekten einschließen, wenn es sich dabei zwangsläufig um das kommerzielle Endprodukt handelt und dessen Herstellung allein für Demonstrations- und Validierungszwecke zu teuer wäre.
Die experimentelle Entwicklung umfasst keine routinemäßigen oder regelmäßigen Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Produktionsverfahren, Dienstleistungen oder anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen sollten.
Die Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die überwiegend die experimentelle Entwicklung im Sinne von Artikel 2 Absatz 86 und Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 betreffen, liegen unter dem Schwellenwert von 25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben. Dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der experimentellen Entwicklung anfallen.
d) Durchführbarkeitsstudien (Artikel 2 Absatz 87 und Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 651/2014) umfassen die Bewertung und Analyse des Potenzials eines Vorhabens mit dem Ziel, die Entscheidungsfindung durch objektive und rationale Darlegung seiner Stärken und Schwächen sowie der mit ihm verbundenen Möglichkeiten und Gefahren zu erleichtern und festzustellen, welche Ressourcen für seine Durchführung erforderlich wären und welche Erfolgsaussichten das Vorhaben hätte.
Die Beihilfen für Durchführbarkeitsstudien zur Vorbereitung von Forschungstätigkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 87 und Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 liegen unter dem Schwellenwert von 8,25 Millionen Euro pro Studie. Die beihilfefähigen Kosten von Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie.
Laut dieser Richtlinie sind oben genannte Forschungskategorien möglich. Allerdings können im Rahmen einer jeweiligen Bekanntmachung einschränkende Vorgaben bezüglich der förderfähigen Forschungskategorien vorgenommen werden.
5.2.2 Beihilfefähige Kosten von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 sind die zuwendungsfähigen Ausgaben und Kosten von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben einer der in Nummer 5.2 genannten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.
Zu den beihilfefähigen Kosten von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gehören:
- Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden,
- Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig,
- Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig,
- Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden,
- zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen; unbeschadet des Artikels 7 Absatz 1 Satz 3 können diese Kosten von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben alternativ anhand eines vereinfachten Kostenansatzes in Form eines pauschalen Aufschlags von bis zu 20% auf den Gesamtbetrag der beihilfefähigen Kosten des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens nach den Buchstaben a bis d berechnet werden. In diesem Fall werden die für die Bestimmung der indirekten Kosten herangezogenen Kosten des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens anhand der üblichen Rechnungslegungsverfahren ermittelt und umfassen ausschließlich die beihilfefähigen Kosten des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens nach den Buchstaben a bis d.
5.2.3 Beihilfeintensität
Die Beihilfeintensität pro Zuwendungsempfänger darf gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 folgende Sätze nicht überschreiten:
a) 100% der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung,
b) 50% der beihilfefähigen Kosten für die industrielle Forschung,
c) 25% der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung,
d) 50% der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien.
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit den Buchstaben a bis d auf bis zu 80% der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen:
a) um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen,
b) um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
i) Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70% der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10% der beihilfefähigen Kosten trägt/tragen und das Recht hat/haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.
ii) Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open Source-Software weite Verbreitung.
iii) Der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
iv) Das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben wird in einem Fördergebiet durchgeführt, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV erfüllt;
c) um 5 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in einem Fördergebiet durchgeführt wird, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllt;
d) um 25 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
i) von einem Mitgliedstaat im Anschluss an ein offenes Verfahren ausgewählt wurde, um Teil eines Vorhabens zu werden, das von mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens gemeinsam konzipiert wurde, und
ii) eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens beinhaltet, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein KMU handelt, oder in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein großes Unternehmen handelt, und
iii) mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- Die Ergebnisse des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens finden in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open Source-Software weite Verbreitung oder
- der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
Die Beihilfeintensität für Durchführbarkeitsstudien kann bei mittleren Unternehmen um 10 Prozentpunkte und bei kleinen Unternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht werden.
Die Beihilfeintensität wird bei einem Kooperationsvorhaben für jeden Beihilfeempfänger einzeln ermittelt. Ist ein Vorhaben in unterschiedliche Teile untergliedert, müssen diese einzeln den Forschungskategorien zugeordnet werden.
Bei staatlichen Zuwendungen für Forschungs- und Entwicklungsprojekte, die in Zusammenarbeit zwischen Forschungseinrichtungen und Unternehmen durchgeführt werden, darf die kombinierte Beihilfe, die sich aus der direkten staatlichen Förderung eines bestimmten Forschungsvorhabens und, soweit es sich um Beihilfen handelt, den Beiträgen von Forschungseinrichtungen zu diesem Vorhaben ergibt, für jedes begünstigte Unternehmen die genannten Beihilfeintensitäten nicht überschreiten.
6 Fördervoraussetzungen und Verfahren
6.1 Fördervoraussetzungen
Voraussetzung für die Förderung ist die Eignung der Anträge in Bezug auf die in Kapitel 3 genannten Zuwendungszwecke und die Fördergegenstände dieser Richtlinie sowie die weiteren spezifischen Anforderungen der jeweiligen Bekanntmachung.
Voraussetzungen für eine Förderung sind insbesondere, dass
- das Vorhaben einen wesentlichen Beitrag zur Ernährungssicherung leistet und den Zielen dieser Richtlinie entspricht,
- das Vorhaben nicht mit anderen öffentlichen Mitteln gefördert wird,
- an der Durchführung des Vorhabens ein erhebliches Bundesinteresse besteht,
- vom Antragsteller eine ausreichend genaue Beschreibung und Begründung des Vorhabens vorgelegt wird,
- der Antragsteller über die notwendige Qualifikation zur Durchführung der Arbeiten verfügt,
- der Antragsteller die Gewähr für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung bietet,
- bei dem Antragsteller die Erbringung eines ordnungsgemäßen Verwendungsnachweises gewährleistet ist,
- das Projekt vom Zuwendungsempfänger zentral koordiniert wird,
- das Material, die Informationen, Daten und Software, die im Rahmen des Projekts erarbeitet werden, auch Dritten ohne weitere Bedingungen entsprechend den national und international geltenden Rechtsvorschriften zugänglich sein müssen,
- ein Wissenstransfer der Ergebnisse in die Praxis gewährleistet ist,
- die im Rahmen von Forschungsvorhaben erarbeiteten Ergebnisse (gegebenenfalls einschließlich der Rohdaten) und Lösungsansätze in geeigneter Form der Öffentlichkeit frei zugänglich gemacht werden und
- der Antrag die in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 genannten Angaben enthält.
Mit der Einreichung des Antrags stimmt der Antragsteller einer Weiterleitung der Unterlagen zu deren Bewertung an Experten zu.
Mit den Vorhaben darf grundsätzlich vor der Bewilligung noch nicht begonnen worden sein (der Abschluss von Lieferungs- oder Leistungsverträgen gilt in der Regel als Vorhabenbeginn). Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall zulassen, dass ein Vorhaben nach Antragstellung, aber vor der Bewilligung begonnen wird.
6.2 Förderverfahren
Das Verfahren einer jeweiligen Förderung wird jeweils in den Bekanntmachungen dargestellt.
Bewilligungsbehörde (Projektträger):
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Referat 334 – Klima, Welternährung, Internationale Zusammenarbeit
Deichmanns Aue 29, 53179 Bonn, Germany
Telefon: +49 (0)2 28/68 45-37 39 (Sekretariat)
Telefax: +49 (0)2 28/68 45-30 29
E-Mail: [email protected]
Internet: http://www.ble.de
6.3 Förderausschluss
Nicht gefördert werden dürfen Unternehmen, die
- sich in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 befinden oder
- einer Rückforderung auf Grund einer Rückforderungsanordnung auf Grund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben.
7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen sind in Nummer 1 VV-BHO zu § 44 BHO geregelt. Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) beziehungsweise die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung (NABF)“ in der jeweils geltenden Fassung. Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis (NKBF) in der jeweils geltenden Fassung.
Die Obergrenzen der zuwendungsfähigen Ausgaben werden hier erläutert:
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare
Auf die geltende europarechtliche Verpflichtung nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Veröffentlichung von Einzelbeihilfen von mehr als 500.000 Euro wird vorsorglich hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass Förderungen im Einzelfall nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 von der Europäischen Kommission geprüft werden können.
8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Richtlinie zur Förderung internationaler Forschungskooperationen zur Welternährung vom 16. Februar 2016 (BAnz AT 09.03.2016 B2) außer Kraft. Fördervorhaben der Richtlinie vom 16. Februar 2016 werden über die aktuell gültige Richtlinie fortgeführt.
1) 2014 Global Hunger Index by International Food Policy Research Institute, Concern Worldwide, Welthungerhilfe, Bonn/Washington, D.C./Dublin, October 2014.
2) ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315, ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1.
3) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).
4) Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9) oder Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45).