Richtlinie
Richtlinie „Förderung des Umbaus der Tierhaltung 2024 bis 2030 – Laufende Mehrkosten“ im Bundesprogramm Umbau der Tierhaltung
Vom 5. Februar 2024
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Förderziele
Im Koalitionsvertrag 2021 wurde ein artgerechter Umbau der landwirtschaftlichen Tierhaltung in Deutschland vereinbart. Die Landwirtinnen und Landwirte sollen nunmehr bei der Einhaltung über die rechtlich bindenden Mindeststandards des Tierschutzrechts hinausgehender, aus Gründen des Tierschutzes aber gleichwohl wünschenswerter Anforderungen (Premiumanforderungen) unterstützt werden. Die Förderung erfolgt getrennt nach Tierarten und innerhalb der Tierarten für bestimmte Tiergruppen (förderfähige Tierarten, Anlage 1). Es werden entsprechende Anforderungen an die bauliche Gestaltung und Ausstattung von Haltungseinrichtungen festgelegt (laufende Premiumanforderungen, Anlage 2). Diese Richtlinie regelt die Beteiligung des Bundes an den Landwirtinnen und Landwirten durch Einhaltung der durch die laufenden Premiumanforderungen entstehenden Mehrkosten durch Zuwendungen an die Betriebe. Berücksichtigt werden insbesondere Mehrkosten, die durch Vorgaben an das Platzangebot und die Versorgung der Tiere mit Futtermitteln, Einstreu oder Beschäftigungsmaterial entstehen.
1.2 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt Zuwendungen auf Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe der §§ 23 und 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) in der jeweils gültigen Fassung. Bewilligungsbehörde ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), Deichmanns Aue 29, 53179 Bonn. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie besteht nicht.
Bei den Zuwendungen handelt es sich um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die Förderung nach dieser Richtlinie bedarf der Anmeldung bei der Europäischen Kommission nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV zum Zweck der beihilferechtlichen Genehmigung. Eine Befreiung von der Anmeldepflicht nach Kapitel III Nummer 1 der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1) ist nicht ersichtlich.
2 Gegenstand der Förderung
Betrieben, die die laufenden Premiumanforderungen in mindestens einer Haltungseinrichtung erfüllen, können jährlich Zuwendungen zum Ausgleich der Mehraufwendungen gewährt werden, die durch deren Einhaltung entstehen.
Eine Förderung nach dieser Richtlinie kann ab dem Inkrafttreten der Richtlinie bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 (Förderzeitraum) erfolgen. Der Förderzeitraum gliedert sich in die Haltungsjahre, die den Kalenderjahren entsprechen. Abweichend davon beginnt das Haltungsjahr 2024 mit dem Tag des Inkrafttretens der Richtlinie. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt in dem Kalenderjahr, das dem Haltungsjahr folgt (Auszahlungsjahr).
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind landwirtschaftliche Betriebe mit Niederlassung in Deutschland, unbeschadet der gewählten Rechtsform.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungsvoraussetzung ist, dass der landwirtschaftliche Betrieb als förderfähig anerkannt ist. Eine mögliche Rückwirkung der Anerkennung ist dabei zu berücksichtigen.
4.1 Anerkennung von Betrieben als förderfähig
4.1.1 Anerkennungsvoraussetzungen
Ein landwirtschaftlicher Betrieb ist förderfähig, solange er die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a) Der Betrieb besitzt auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mindestens eine Haltungseinrichtung zur Haltung von Tieren der in Anlage 1 genannten Arten.
b) In mindestens einer dieser Haltungseinrichtungen gewährleistet der Betrieb vollständig und dauerhaft die Einhaltung der laufenden Premiumanforderungen (nachfolgend: Premium-Haltungseinrichtung) (auf die Möglichkeit der zeitweisen und gebietsbezogenen Aussetzung bestimmter Premiumanforderungen durch die BLE wird hingewiesen, vergleiche Anlage 2).
c) Der Betriebsleitung gehört mindestens eine Person an, die die beruflichen Fähigkeiten für die ordnungsgemäße Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs nachweist – bei juristischen Personen und Personengesellschaften muss mindestens ein Mitglied der Unternehmensleitung diese Voraussetzung erfüllen.
d) Der Betrieb wird nicht von einem Unternehmen bewirtschaftet,
aa) das sich in Schwierigkeiten im Sinne von Randnummer 33 Ziffer 63 der Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (2022/C 485/01) (EU-Agrarrahmen) befindet,
bb) das einer Rückforderungsanordnung auf Grund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet hat,
cc) bei dem die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25% des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt oder
dd) das als großes Unternehmen im Sinne von Randnummer 33 Ziffer 36 des EU-Agrarrahmens gilt.
e) Bei keinem Mitglied der Betriebsleitung liegt innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten vor Antragstellung ein Verstoß gegen tierschutzrechtliche Vorschriften vor.
Eine Premium-Haltungseinrichtung nach Satz 1 Buchstabe b kann aus einem Stall, einer Gruppe von Stallgebäuden oder den Haltungseinrichtungen eines landwirtschaftlichen Betriebes in ihrer Gesamtheit bestehen. Abteile eines Stallgebäudes können dagegen keine Premium-Haltungseinrichtung sein.
Die Erfüllung der Voraussetzung nach Satz 1 Buchstabe b wird nachgewiesen durch
a) die Mitgliedschaft in einer Organisation (insbesondere Erzeugergemeinschaft), die von ihren Mitgliedern im Sinne einer Selbstverpflichtung die Einhaltung der in dieser Richtlinie benannten laufenden Premiumanforderungen verlangt und deren Einhaltung kontrolliert, oder
b) die Teilnahme an einem etablierten Kontrollsystem, das gegebenenfalls im Rahmen eines Zusatzmoduls die Einhaltung der in dieser Richtlinie benannten laufenden Premiumanforderungen überprüft.
Als Nachweis berücksichtigungsfähig ist nur die Mitgliedschaft in einer Organisation oder die Teilnahme an einem Kontrollsystem, die oder das von der BLE nach Nummer 4.2 für diesen Zweck anerkannt wurde. Eine mögliche Rückwirkung des Feststellungsbescheids ist dabei zu berücksichtigen.
4.1.2 Verfahren
Die Anerkennung von Betrieben als förderfähig erfolgt auf Antrag des Betriebs. Dem Antrag sind folgende Nachweise über die Anerkennungsvoraussetzungen nach Nummer 4.1.1 Satz 1 beizufügen:
Zu Buchstabe a: eine Eigenerklärung im Anerkennungsantrag.
Zu Buchstabe b:
- eine Bestätigung einer von der BLE nach Nummer 4.2 anerkannten Organisation, dass der Betrieb dort Mitglied ist und dass er in seinen Premium-Haltungseinrichtungen die von der Organisation erlassenen Richtlinien einhält (Zertifizierung) und seit wann dies nachweisbar der Fall ist (Gewährleistungstag), oder
- eine Bestätigung eines von der BLE nach Nummer 4.2 anerkannten Kontrollsystems, dass der Betrieb an diesem teilnimmt und in seinen Premium-Haltungseinrichtungen die von diesem Kontrollsystem kontrollierten Richtlinien einhält (Zertifizierung) und seit wann dies nachweisbar der Fall ist (Gewährleistungstag).
Zu Buchstabe c: Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass mindestens ein Mitglied der Betriebsleitung über eine Ausbildung als Tierwirtin oder Tierwirt, als Landwirtin oder Landwirt, einen Abschluss einer entsprechenden Fachschule oder den Abschluss eines Hochschul- oder Fachhochschulstudiums in einer einschlägigen Fachrichtung der Agrar-, Ingenieur- oder Naturwissenschaften verfügt oder mindestens fünf Jahre hauptberuflich als landwirtschaftliche Unternehmerin oder als landwirtschaftlicher Unternehmer tätig war.
Zu Buchstabe d: eine Eigenerklärung im Anerkennungsantrag.
Zu Buchstabe e: eine Eigenerklärung im Anerkennungsantrag.
Des Weiteren ist dem Antrag eine Eigenerklärung beizufügen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Mehrkosten nach Nummer 5 Absatz 2 dieser Richtlinie bereits von dritter Seite gefördert werden oder eine solche Förderung beantragt ist.
Die BLE entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen durch Anerkennungsbescheid über die Anerkennung des Betriebs als förderfähig.
Die Anerkennung soll rückwirkend zum frühesten Tag nach Antragsstellung ausgesprochen werden, an dem die Anerkennungsvoraussetzungen vorlagen. Für die Anerkennungsvoraussetzung nach Nummer 4.1.1 Satz 1 Buchstabe b ist nicht der Zertifizierungstag, sondern der Gewährleistungstag maßgeblich.
Der Betrieb hat jede Änderung von Tatsachen, die sich auf das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach Nummer 4.1.1 Satz 1 oder auf die Beurteilung der Kumulierbarkeit der Zuwendung mit anderen Beihilfen auswirken kann, unverzüglich schriftlich oder elektronisch der BLE mitzuteilen.
Der Betrieb hat die Anerkennungsvoraussetzungen von der Stellung des Anerkennungsantrags bis zum Ende des Förderzeitraums aufrechtzuerhalten (Verpflichtungszeitraum). Bei nachträglichem Wegfall der Anerkennungsvoraussetzungen ist der Anerkennungsbescheid nach §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) aufzuheben. Erfolgt die Aufhebung wegen Wegfalls der Anerkennungsvoraussetzung nach Nummer 4.1.1 Satz 1 Buchstabe b, so ist sie zwingend für die Vergangenheit auszusprechen. Sämtliche auf der Grundlage der Anerkennung erfolgten Zuwendungen sind in diesem Fall zurückzufordern. Die Rückforderung unterbleibt, wenn der Wegfall ausschließlich auf
- Betriebsaufgabe,
- einer vollständigen Einstellung der Haltung von Tieren der bisher im Betrieb über diese Richtlinie geförderten Arten oder
- einer Aufhebung eines Feststellungsbescheids nach Nummer 4.2 beruht.
4.2 Feststellung der Eignung der Mitgliedschaft in Organisationen oder der Teilnahme an Kontrollsystemen für den Nachweis der Erfüllung der laufenden Premiumanforderungen
4.2.1 Feststellungsvoraussetzungen
Die BLE stellt die Eignung der Mitgliedschaft von Betrieben in Organisationen oder ihrer Teilnahme an Kontrollsystemen für den Nachweis der Einhaltung der laufenden Premiumanforderungen nach Nummer 4.1.1 Satz 1 Buchstabe b fest, wenn
a) die materiellen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Organisation oder die Teilnahme am Kontrollsystem mindestens den laufenden Premiumanforderungen dieser Richtlinie entsprechen und
b) eine effektive Kontrolle dieser Voraussetzungen durch die Organisation oder das Kontrollsystem gewährleistet ist – hierzu ist insbesondere erforderlich, dass ein Verstoß gegen die Kriterien durch einen Betrieb zu angemessenen und effektiven Sanktionen führt und unmittelbar der BLE gemeldet wird.
4.2.2 Verfahren
Die Feststellung nach Nummer 4.2.1 erfolgt auf Antrag der Organisation oder des Trägers des Kontrollsystems. Dem Antrag sind folgende Nachweise über die Feststellungsvoraussetzungen beizufügen:
Zu Nummer 4.2.1 Buchstabe a: eine Aufstellung über die materiellen Prüfkriterien.
Zu Nummer 4.2.1 Buchstabe b: eine Aufstellung über die Kontrollbedingungen und das Sanktionssystem.
Die BLE entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen durch Feststellungsbescheid über die Eignung der Mitgliedschaft von Betrieben in einer Organisation oder ihrer Teilnahme an einem Kontrollsystem für den Nachweis der Einhaltung der laufenden Premiumanforderungen. Die Feststellung erstreckt sich auch darauf, inwieweit die Mitgliedschaft beziehungsweise Teilnahme die Einhaltung und Unterscheidung der Haltungsformen „Frischluftstall“, „Auslauf/Weide“ und „Bio“ gewährleistet. Die Feststellung soll rückwirkend zum frühesten Tag nach Antragsstellung ausgesprochen werden, an dem die Feststellungsvoraussetzungen vorlagen. Sie gilt grundsätzlich bis zum Ende des Förderzeitraums.
Die Organisation beziehungsweise das Kontrollsystem ist im Bescheid zu verpflichten, bei Besichtigungen der Premium-Haltungseinrichtungen eine stichprobenartige oder anlassbezogene Begleitung der Auditoren der Organisation oder des Kontrollsystems durch Mitarbeiter der BLE zu dulden. Eine Begleitung soll insbesondere auch dann erfolgen, wenn der BLE konkrete Anhaltspunkte für Verstöße des Betriebsinhabers gegen die Anforderungen dieser Richtlinie vorliegen. Die Einzelheiten der Begleittätigkeit werden im Einvernehmen zwischen der Organisation oder dem Kontrollsystem und der BLE festgelegt.
Die BLE veröffentlicht Feststellungen nach Nummer 4.2.1 sowie die Aufhebung solcher Feststellungen auf ihrer Internetseite.
Die Organisation oder der Träger des Kontrollsystems hat jede Änderung von Tatsachen, die sich auf das Vorliegen der Feststellungsvoraussetzungen nach Nummer 4.2.1 auswirken kann, unverzüglich der BLE mitzuteilen.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
Eine Zuwendung kann als nicht rückzahlbarer Zuschuss für förderfähige Ausgaben gewährt werden. Der Fördersatz beträgt
- bis zu 80% der förderfähigen Ausgaben pro Tier für Tierzahlen bis zur Obergrenze der Stufe 1 nach Anlage 1 und
- bis zu 70% der förderfähigen Ausgaben pro Tier bis zur Obergrenze der Stufe 2, für die Anzahl der Tiere, die über die Obergrenze der Stufe 1 hinausgehen.
Förderfähige Ausgaben pro Tier sind die laufenden Mehrkosten, die dem Betrieb im Haltungsjahr aus der Erfüllung der laufenden Premiumanforderungen im Vergleich zu der Erfüllung zwingender gesetzlicher Mindeststandards für ein Tier einer bestimmten Tierart, Tiergruppe und Haltungsform („Frischluftstall“, „Auslauf/Weide“ und „Bio“) in seinen Premium-Haltungseinrichtungen entstehen.
Die Mehrkosten werden in Form von Pauschalen von unabhängiger Stelle nach betriebswirtschaftlich anerkannten Methoden ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer ermittelt. Die Pauschalen werden von der BLE spätestens bei Inkrafttreten dieser Richtlinie auf ihrer Internetseite (www.ble.de/umbau-tierhaltung) veröffentlicht. Bei Bedarf können die Pauschalen mit Wirkung für die Zukunft angepasst werden. Anpassungsbedarf kann sich insbesondere aus Änderungen wirtschaftlich maßgeblicher Parameter sowie der rechtlichen Grundlagen der Tierhaltung ergeben. Anpassungen sind auf der Internetseite der BLE zu veröffentlichen. Es werden nur solche Mehrkosten berücksichtigt, die nach Anerkennung eines Betriebs als förderfähig entstanden sind.
Eine Pauschale für die Haltungsformen „Auslauf/Weide“ oder „Bio“ darf bei der Berechnung der förderfähigen Ausgaben pro Tier nur zugrunde gelegt werden, soweit die Angaben des Betriebs zur Zahl der in der betreffenden Haltungsform gehaltenen Tiere glaubwürdig erscheinen. Bei Prüfung dieser Frage kann die BLE insbesondere heranziehen:
- die Anforderungen, die die Organisation beziehungsweise das Kontrollsystem, auf der oder dem die Anerkennung des Betriebs nach Nummer 4.1 beruht, an die Tierhaltung ihrer Mitglieder beziehungsweise Teilnehmer stellt,
- Daten über die jeweilige Haltungseinrichtung im Register nach § 16 Absatz 1 des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes.
Ansonsten wird die Pauschale für die Haltungsform „Frischluftstall“ zugrunde gelegt.
Unter welchen Voraussetzungen Tiere berücksichtigungsfähig sind, ergibt sich tierart- und tiergruppenbezogen aus Anlage 1.
Die Zuwendung je Tier darf für ein Haltungsjahr den Betrag von 1.000 Euro multipliziert mit dem in Anlage 1 genannten Faktor nicht übersteigen.
Die Gewährung einer Förderung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der jeweils erforderlichen Haushaltsmittel.
Soweit die für die Förderung der laufenden Mehrkosten eines Haltungsjahrs zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur Förderung aller als förderfähig anerkannten Betriebe ausreichen, sind die Zuwendungen in der Reihenfolge zu bewilligen, die der kalendarischen Reihenfolge der Anerkennung der Betriebe als förderfähig entspricht („Verlässlichkeitsprinzip“). Soweit dabei die Mittel nicht ausreichen, um die Zuwendungen allen Betrieben zu bewilligen, deren Förderfähigkeit an demselben Tag anerkannt wurde, sind die Zuwendungen an diese Betriebe entsprechend ihrem jeweiligen Anteil an der Gesamtheit der zulässigen Zuwendungen an die betroffenen Betriebe zu bemessen („pro-rata“).
Auf Weisung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) ist die BLE berechtigt, die Fördersätze bei Vorliegen besonderer Umstände zum 1. Januar eines Haltungsjahrs mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Dies sind insbesondere Änderungen der haushälterischen Gegebenheiten, die Notwendigkeit von Anpassungen an die Märkte für besonders tiergerecht erzeugte Produkte oder das Verfehlen wesentlicher Förderziele. Änderungen sind bis zum 30. November des dem Haltungsjahr vorausgehenden Kalenderjahrs auf der Internetseite der BLE zu veröffentlichen.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Kumulierbarkeit
Nach dieser Richtlinie gewährte Förderungen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Ausgaben betreffen. Die Förderobergrenzen dürfen bei Kumulierung nicht überschritten werden.
Sofern die nach dieser Richtlinie gewährten Förderungen dieselben bestimmbaren beihilfefähigen Ausgaben betreffen, ist eine Kumulierung nur zulässig, wenn es sich bei der anderen staatlichen Beihilfe um eine Fördermaßnahme der Landwirtschaftlichen Rentenbank handelt und insgesamt eine Beihilfeintensität von 100% der beihilfefähigen Kosten nicht überschritten wird.
Ausgeschlossen ist insbesondere die Förderung nach dieser Richtlinie von Vorhaben, die im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) oder eines Landesprogrammes gefördert werden.
6.2 Ausschluss von Doppelförderung, Datenabgleich, Veröffentlichung
Zum Ausschluss regelwidriger Doppelförderung aus weiteren EU- und nationalen Programmen werden gemäß § 3 des Bundesdatenschutzgesetzes insbesondere Namen, Anschriften, Betriebsnummern von Zuwendungsempfängern und Betriebsstätten sowie Informationen über die Tiergruppen und Haltungsformen, für die Förderung beantragt wird, mit den zuständigen Stellen der Länder ausgetauscht und abgeglichen.
Einzelbeihilfen an Unternehmen der landwirtschaftliche Primärproduktion, die den Betrag von 10.000 Euro übersteigen, werden gemäß Randnummer 112 Buchstabe c Ziffer i des EU-Agrarrahmens auf einer ausführlichen Beihilfe-Internetseite („TAM“) veröffentlicht.
6.3 Auskunftspflichten, Prüfung
Dem Zuwendungsgeber oder seinen Beauftragten sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Vor-Ort-Kontrollen zu gestatten, damit zuverlässig geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Förderung eingehalten werden. Bei Stellung eines Antrags auf Anerkennung eines Betriebs als förderfähig muss sich der Antragsteller damit einverstanden erklären, dass zum Zwecke einer Evaluierung und des Monitorings durch das BMEL oder dessen Beauftragten Einsicht in dafür erforderliche Unterlagen des Förderverfahrens genommen werden kann oder die entsprechenden Unterlagen oder Informationen (zum Beispiel Planungsdaten) zur Verfügung zu stellen sind. Der Antragsteller unterstützt das BMEL sowie die von diesem für die Evaluierung und das Monitoring beauftragten Personen im Rahmen seiner Möglichkeiten und erklärt ferner sein Einverständnis mit der Veröffentlichung der anonymisierten Auswertungsergebnisse. Die Bewilligung kann davon abhängig gemacht werden, ob die Bereitschaft erklärt wird, auf Nachfrage zusätzliche Auskünfte zu geben.
Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, im Rahmen der Finanzkontrolle durch den Bundesrechnungshof mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Zuwendungsempfänger hat in die Weitergabe an Dritte oder Veröffentlichung folgender Angaben einzuwilligen:
- Name und Ort des Zuwendungsempfängers,
- Gegenstand der Förderung,
- Ort der Vorhabendurchführung,
- Förderbetrag, Förderanteil,
- Förderdauer.
Ohne diese Einwilligung wird die Zuwendung versagt.
7 Verfahren
Die Zuwendungen erfolgen auf Antrag des landwirtschaftlichen Betriebs. Dieser ist bis 31. März des Auszahlungsjahrs unter Angabe der im Haltungsjahr berücksichtigungsfähigen Tiere, getrennt nach Tierarten und -gruppen sowie unter Angabe der Adresse der jeweiligen Premium-Haltungseinrichtung und Haltungsform, zu stellen. Auf Weisung des BMEL kann die BLE in begründeten Ausnahmefällen die Frist in einem bestimmten Auszahlungsjahr nach hinten verschieben, maximal bis zum 31. Oktober des Auszahlungsjahrs.
Bewilligungsbehörde ist die BLE. Die BLE entscheidet in der Regel jeweils bis zum 31. Dezember des Auszahlungsjahrs nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel durch Zuwendungsbescheid.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a VwVfG, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind.
Der Betrieb hat jede Änderung von Tatsachen, die sich auf das Vorliegen der Zuwendungsvoraussetzungen auswirken kann, unverzüglich der BLE mitzuteilen.
8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Stillhalteklausel
Diese Richtlinie tritt am 1. April 2024 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2031 außer Kraft. Eine vorzeitige Aufhebung der Richtlinie bleibt vorbehalten. Eine Gewährung von Zuwendungen aufgrund dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, solange die Europäische Kommission die Richtlinie noch nicht beihilferechtlich genehmigt hat.
Anlage 1
Förderfähige Tierarten
Schwein
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