Förderprogramm

Information von Verbrauchern über ökologischen Landbau und dessen Erzeugnisse sowie damit verbundene Absatzförderungsmaßnahmen

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung
Fördergebiet:
bundesweit
Förderberechtigte:
Unternehmen, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)

Ansprechpunkt:

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)

Referat 333
Bundesprogramm Ökologischer Landbau (BÖL)

Deichmanns Aue 29

53179 Bonn

Weiterführende Links:
Förderung von Informationen über den Öko-Landbau sowie Absatzförderungsmaßnahmen Anmeldung zum Newsletter des Projektträgers. Der Newsletter informiert über Ausschreibungen und Bekanntmachungen.

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Verbraucherinnen und Verbraucher über die Erzeugung, Herstellung und Qualität von Öko-Lebensmitteln und über das staatliche Bio-Siegel informieren möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss von bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten erhalten.

Volltext

Der Bund unterstützt Sie bei der Durchführung von Informations- und damit verbundenen Absatzförderungsmaßnahmen für Erzeugnisse aus dem ökologischen Landbau sowie zur weiteren Bekanntmachung des staatlichen Bio-Siegels.

Sie erhalten den Zuschuss im Rahmen des „Bundesprogramms Ökologischer Landbau (BÖL)“ insbesondere für

  • Kampagnen oder Veranstaltungen, die Verbraucherinnen und Verbraucher umfassend über die Herstellung, Verarbeitung und Qualität von Erzeugnissen des ökologischen Landbaus aufmerksam machen und über Inhalt und Bedeutung des staatlichen Bio-Siegels informieren,
  • Maßnahmen, die der besseren Kennzeichnung und Präsentation von ökologisch erzeugten Lebensmitteln dienen (Bio-Siegel); ausgenommen sind Erzeugnisse, die in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) genannt werden (sogenannte Anhang-I-Produkte).

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten. Ihre zuwendungsfähigen Ausgaben müssen den Betrag von mindestens EUR 50.000 übersteigen.

Den Antrag auf Förderung stellen Sie bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE).

Zusatzinfos 

Fristen

Reichen Sie Ihren Projektantrag bitte bis zum 31.5.2024 ein.

rechtliche Voraussetzungen

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen oder Personenvereinigungen mit Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere Verbände, Vereine, Stiftungen und Unternehmen, die überregional tätig sind.
  • Sie müssen Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich des ökologischen Landbaus, der Verarbeitung ökologischer Erzeugnisse oder der Vermarktung ökologischer Produkte besitzen.
  • Eine Förderung von Anhang-I-Produkten können Sie nur erhalten, wenn Sie ein Kleinstunternehmen oder ein kleines oder mittleres Unternehmen gemäß EU -Definition betreiben.
  • Die geplante Maßnahme muss die übrigen Maßnahmen des „Bundesprogramms Ökologischer Landbau“ ergänzen. Das gilt insbesondere für andere Maßnahmen zur Information der Verbraucher zum Ökolandbau.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Information von Verbraucherinnen und Verbrauchern über den ökologischen Landbau und dessen Erzeugnisse sowie zur Förderung damit verbundener Absatzförderungsmaßnahmen

Vom 19. Oktober 2015, geändert am 13. Januar 2021

1. Zuwendungszweck

Eine auch nachhaltig spürbare Ausdehnung des ökologischen Landbaus setzt eine stabile und deutliche Steigerung der Nachfrage der Konsumentinnen und Konsumenten nach ökologisch erzeugten Lebensmitteln voraus. Grundlage einer Konsumentscheidung sind unter anderem hinreichende Informationen über die Erzeugung, den Herstellungsprozess, die Qualität der angebotenen Produkte und die mit dem jeweiligen Produkt gewonnenen Erfahrungen. Bei ökologisch erzeugten Produkten bestehen bei vielen Verbraucherinnen und Verbrauchern noch deutliche Informations- und Erfahrungslücken. Ziel der Richtlinie ist es, durch spezielle Informations- und damit verbundene Absatzförderungsmaßnahmen Verbraucherinnen und Verbraucher verstärkt auf die Erzeugnisse des ökologischen Landbaus aufmerksam zu machen, sie umfassend über die Besonderheiten der Erzeugung, Verarbeitung, Kennzeichnung und Qualität ökologischer Produkte zu informieren. Damit soll eine nachhaltig positive Nachfrageentwicklung erzielt werden. Die Maßnahmen sollen die sonstigen im Bundesprogramm Ökologischer Landbau und andere Formen nachhaltiger Landwirtschaft (BÖLN) durchgeführten Aktivitäten ergänzen.

Für diesen Zweck gewährt der Bund nach Maßgabe dieser Richtlinie und den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) Zuwendungen. Ein Anspruch der Antragstellerin/des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.

1.1 Zuwendungen für Projekte zur Absatzförderung, die Erzeugnisse betreffen, die in den Geltungsbereich von Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) fallen (sogenannte Anhang I-Produkte, wie z.B. Fleisch/Fisch (auch Zubereitungen), Gemüse (auch Zubereitungen), Früchte (auch Zubereitungen), Getreide (auch Mühlenerzeugnisse), Kaffee, Tee, Ölsaaten, tierische und pflanzliche Fette und Öle, Margarine, Rüben- und Rohrzucker, Wein), werden auf Grundlage und im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1) und dort auf Basis des Artikels 24 (Beihilfen zur Absatzförderung für landwirtschaftliche Erzeugnisse) gewährt und sind nach dieser Verordnung freigestellt.

1.2 Zuwendungen für Projekte zur Absatzförderung, die Verarbeitungserzeugnisse betreffen, die nicht im Anhang I des AEUV gelistet sind (sogenannte Nicht-Anhang I-Produkte), sowie Zuwendungen für die unter Nummer 5.2., 2., 3. und 5. Anstrich genannten Ausgaben und für die unter dem 6. Anstrich aufgeführte Investitionen werden auf Grundlage und im Rahmen des Anwendungsbereiches der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung gewährt.

Zuwendungen für Erzeugnisse der Fischereiwirtschaft werden auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45) in der jeweils geltenden Fassung gewährt.

2. Gegenstand der Förderung

2.1. Förderfähig sind Informations- sowie damit verbundene Absatzförderungsmaßnahmen für Erzeugnisse aus ökologischem Landbau zur Ergänzung der übrigen Maßnahmen des BÖLN sowie zur weiteren Bekanntmachung des staatlichen Bio-Siegels, insbesondere:

  • Kampagnen oder Veranstaltungen zur umfassenden Information der Verbraucherinnen und Verbraucher über die Herstellung, Verarbeitung, und Qualität von Erzeugnissen des ökologischen Landbaus sowie über Inhalt und Bedeutung des staatlichen Bio-Siegels,
  • Maßnahmen zur Verbesserung der Kennzeichnung und Präsentation von ökologisch erzeugten Lebensmitteln, die mit dem staatlichen Bio-Siegel gekennzeichnet sind. Dies gilt nicht für Projekte, die gemäß Nummer 1.1 dieser Richtlinie gefördert werden.

2.2. Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen

  • zur Information und Absatzförderung mit dem primären Ziel, die geographischen Herkunftsangaben und regionalen Bezüge der ökologischen Produkte zu bewerben,
  • zur Absatzförderung, die ein bestimmtes Unternehmen, eine bestimmte Marke oder eine bestimmte Herkunft begünstigen,
  • zur Absatzförderung, die direkt auf die Erzeugnisse eines oder mehrerer bestimmter Unternehmen gerichtet sind,
  • die andere Erzeugungsmethoden diskriminieren,
  • durch die die Informationsvermittlung nicht verbandsübergreifend bzw. nicht verbandsneutral und nicht wissenschaftlich fundiert erfolgt.

3. Zuwendungsempfängerin/Zuwendungsempfänger

3.1. Die Zuwendungsempfängerin/der Zuwendungsempfänger kann eine natürliche oder eine juristische Person oder eine Personenvereinigung sein, die eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland hat. Die Zuwendungsempfängerin/der Zuwendungsempfänger muss entsprechende Erfahrung bei der Durchführung vergleichbarer Maßnahmen nachweisen. Zuwendungsempfänger einer Förderung von Maßnahmen nach Nummer 1.1 dieser Richtlinie kann nur sein, wer die Kriterien eines Kleinstunternehmens oder eines kleinen oder mittleren Unternehmens im Sinne von Anhang I dieser Verordnung erfüllt.

3.2 Als Zuwendungsempfängerin/Zuwendungsempfänger kommt insbesondere in Betracht:

Verbände, Vereine, Stiftungen oder Unternehmen, die überregional tätig sind und Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich des ökologischen Landbaus, der Verarbeitung ökologischer Erzeugnisse oder der Vermarktung ökologischer Produkte besitzen.

3.3 Zuwendungen nach Nummer 1.1 dieser Richtlinie dürfen nicht an Einrichtungen oder Unternehmen gewährt werden, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, sowie an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1. Es werden nur Maßnahmen gefördert,

  • die die übrigen Maßnahmen des BÖLN insbesondere zur Information der Verbraucherinnen und Verbraucher zum ökologischen Landbau ergänzen,
  • die vom Zuwendungsempfänger zentral koordiniert werden.

4.2. Die Antragstellerin/der Antragsteller muss

  • eine umfassende Beschreibung und Begründung des Projektes vorlegen, aus der Zielsetzung, Konzeption, Dauer, Projektbeteiligte und geplanter finanzieller Umfang des Projektes hervorgehen; nähere Einzelheiten regelt eine entsprechende Bekanntmachung der Bewilligungsbehörde,
  • nachweisen, dass sie/er zum Maßnahmenbeginn über die notwendige Qualifikation und ausreichende personelle sowie materielle Kapazität verfügt,
  • erklären, dass über das Vermögen der Antragstellerin/des Antragstellers ein Insolvenz-, Vergleichs-, Konkurs-, Sequestrations- oder Gesamtvollstreckungsverfahren weder beantragt noch eröffnet worden ist und die Antragstellerin/der Antragsteller auch keine eidesstattliche Versicherung nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung 1977 abgegeben hat.

4.3 Beträgt die Zuwendung mehr als 100.000 EUR, so ist bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Dienstleistungen der Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) – ausgenommen Bauleistungen – anzuwenden. Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers, auf Grund § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Vergabeverordnung die Abschnitte 2 ff. der VOL/A anzuwenden oder andere Vergabebestimmungen einzuhalten, bleiben unberührt.

4.4 Die Bewilligungsbehörde kann in den jeweiligen Haushaltsjahren im Rahmen von öffentlichen Bekanntmachungen im Internetauftritt des BÖLN (http://www.bundesprogramm.de) Themenschwerpunkte für die nach dieser Richtlinie förderbaren Maßnahmen formulieren, um einen zielgerichteten Mitteleinsatz zu gewährleisten.

4.5 Mit dem Projekt darf zum Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheides noch nicht begonnen worden sein. Als Beginn des Projektes gilt dabei bereits der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Leistungs- und Liefervertrages (Auftragsvergabe).

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1. Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung. Die Zuwendungen werden in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Die Erbringung eines Eigenanteils in Höhe von mindestens 50 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben ist zwingende Fördervoraussetzung.

5.2. Zuwendungsfähig sind grundsätzlich nur nachgewiesene projektspezifische Ausgaben für Maßnahmen nach Nummer 2.1 (Zuwendungsfähige Ausgaben).

Dies sind Ausgaben

  • für die Entwicklung, Herstellung und Distribution von TV-, Hörfunk-, Print- und sonstigen Materialien zur Information über und zur Förderung des Absatzes von Erzeugnissen des ökologischen Landbaus;
  • für Lagerung und Transport derartiger Materialien;
  • für die Entwicklung, Herstellung und Distribution von Materialien zur Verbesserung der Kennzeichnung und Präsentation von ökologisch erzeugten Lebensmitteln, die mit dem staatlichen Bio-Siegel gekennzeichnet sind;
  • für die Verbreitung von Sachinformationen über den ökologischen Landbau auf Informationsveranstaltungen zum ökologischen Landbau,
  • für die Konzeption, Organisation und Durchführung von Informations- und damit verbundener Absatzförderungsaktionen am Verkaufsort (z.B. Verkostungsaktionen am Point of Sale [PoS]) mit Produkten, für die das Kontrollverfahren gemäß den EU-Rechtsvorschriften zum ökologischen Landbau, insbesondere Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1) und Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1) durchgeführt worden ist,
  • für die Konzeption und Herstellung von mobilen Informations- oder Verkostungsständen.

5.3. Nicht zuwendungsfähig sind

  • Personalausgaben für Stammpersonal,
  • Investitionen, mit Ausnahme der in Nummer 5.2, 6. Anstrich genannten,
  • unbare Eigenleistungen,
  • Ausgaben für Ersatzbeschaffungen und Reparaturen,
  • Ausgaben für die bei PoS-Aktionen zum Einsatz kommenden Produkte; bei PoS-Aktionen ist darauf zu achten, dass die eingesetzten Produkte aus verschiedenen Unternehmen stammen, so dass eine Begünstigung von einzelnen Unternehmen gemäß Nummer 2.2 ausgeschlossen ist.

5.4. Zuwendungen werden nur gewährt, wenn die auf der Grundlage des Antrags ermittelten zuwendungsfähigen Ausgaben einen Betrag von 50.000 EUR übersteigen.

5.5 Die Zuwendung kann bis zu 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.

5.6 Eine Zuwendung für eine Maßnahme nach Nummer 2.1 schließt die Inanspruchnahme von anderen öffentlichen Zuwendungen nicht aus. Die Zuwendungen anderer nationaler öffentlicher Zuwendungsgeber dürfen zusammen mit der nach dieser Richtlinie gewährten Zuwendung nicht den Zuschusssatz überschreiten, der nach Nummer 5.5 ohne Beteiligung anderer Zuwendungsgeber zulässig wäre. Die Zuwendungsempfängerin/der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, andere öffentliche Zuwendungen – auch nach Erteilung des Bewilligungsbescheides – der Bewilligungsbehörde schriftlich anzuzeigen.

5.7 Sofern die Informationsmaßnahme mit Aktivitäten zur Absatzförderung verbunden ist und sich diese ausschließlich oder zusätzlich zu Anhang I-Produkten auf Verarbeitungserzeugnisse bezieht, die Nicht-Anhang I-Produkte sind, wird die Zuwendung als sogenannte De-minimis-Beihilfe gewährt.

5.7.1 Die Zuwendung für Investitionen nach Nummer 5.2, 6. Anstrich wird grundsätzlich als De-minimis-Beihilfe gewährt.

5.7.2 Die Gesamtsumme der einem Unternehmen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gewährten De-minimis-Beihilfen beträgt über einen Zeitraum von drei Steuerjahren höchstens 200.000 EUR brutto. Die Gesamtsumme der einem Unternehmen nach der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 gewährten De-minimis-Beihilfen beträgt über einen Zeitraum von drei Steuerjahren höchstens 30.000 EUR brutto.

5.7.3 Die „De-minimis“-Beihilfe darf nicht mit anderen Beihilfen für dieselben förderbaren Aufwendungen kumuliert werden, wenn die aus der Kumulierung resultierende Förderintensität diejenige Förderintensität übersteigen würde, die in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder in einer von der Kommission verabschiedeten Entscheidung hinsichtlich der besonderen Merkmale eines jeden Falles festgelegt wurde.

5.7.4 Die Zuwendungsempfängerin/der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, andere öffentliche Zuwendungen auf Grundlage der in Nummer 1.2 genannten Verordnung – auch nach Erlass des Bewilligungsbescheides – der Bewilligungsbehörde mitzuteilen.

5.7.5 Die Antragstellerin/der Antragsteller hat bei der Beantragung einer Zuwendung für Projekte im Sinne von Nummer 1.2 dieser Richtlinie in dem Antrag und gegebenenfalls auch nachträglich bis zu dem Zeitpunkt der Förderungsgewährung darzulegen, wann und in welcher Höhe er – unabhängig vom Beihilfegeber – im laufenden Steuerjahr sowie in den zwei vorangegangenen Steuerjahren De-minimis-Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 oder nach der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 oder nach einer anderen De-Minimis-Verordnung1) erhalten hat. Dabei hat er auch anzugeben, welche Beihilfeanträge gegenwärtig gestellt sind. Die Angaben sind subventionserheblich.

5.7.6 Bei Projektdurchführung darf auf die Unterstützung durch einzelne Firmen hingewiesen werden.

5.8 Absatzförderprogramme, die von Antragstellern auf der Basis der jeweils gültigen Bekanntmachungen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung über die Durchführung von Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse der Europäischen Gemeinschaft im Binnenmarkt beantragt werden, können im Rahmen dieser Richtlinie mit bis zu 20% des Fördervolumens unter der Voraussetzung gefördert werden, dass die Maßnahmen die Voraussetzungen dieser Richtlinie für die Bewilligung der Förderung erfüllen.

6. Verfahrensregelungen

6.1 Anträge auf Zuwendung sind schriftlich in dreifacher Ausfertigung bei der Bewilligungsbehörde:

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Geschäftsstelle Bundesprogramm Ökologischer Landbau und andere Formen nachhaltiger Landwirtschaft
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn
Telefon: 02 28 68 45-32 80
Telefax: 02 28 68 45-29 07
E-Mail: [email protected]

einzureichen.

Der Antrag muss die Angaben nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 enthalten.

Es sind Antragsformulare zu verwenden, die bei der Bewilligungsbehörde angefordert werden können. Die Formulare stehen unter http://www.bundesprogramm.de, dem Internetauftritt des BÖLN, zum Download zur Verfügung.

6.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23, 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind. Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs ergibt sich aus §§ 91 und 100 BHO. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind im Antragsformular näher bezeichnet.

6.3 Für die nach Nummer 5.7 gewährte Zuwendung gilt: Die Antragsteller erhalten einen Zuwendungsbescheid, dem eine De-minimis-Bescheinigung beigefügt ist. Diese Bescheinigung ist zehn Jahre vom Unternehmen aufzubewahren und der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, der Landesverwaltung oder der bewilligenden Stelle auf deren Anforderung innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Beihilfen zuzüglich Zinsen werden zurückgefordert. Die Bescheinigungen sind bei zukünftigen Beantragungen als Nachweis für die vergangenen Beihilfen vorzulegen.

6.4 Die Antragsteller werden darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Freistellung nach der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 für jede Einzelbeihilfe über 60.000 EUR ab dem 1. Juli 2016 auf einer zentralen Beihilfe-Website die Informationen nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 bzw. nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 veröffentlicht werden.

7 Ausschlussfrist

Projektanträge müssen spätestens einen Monat vor Auslaufen der Geltungsdauer dieser Richtlinie ordnungsgemäß bei der BLE eingegangen sein. Der jeweilige Termin wird auf der Seite www.bundesprogramm.de bekannt gegeben.

8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

8.1 Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Information von Verbraucherinnen und Verbrauchern über den ökologischen Landbau und dessen Erzeugnisse sowie zur Förderung damit verbundener Absatzförderungsmaßnahmen vom 19. März 2015 (BAnz AT 26.03.2015 B 5) außer Kraft.

8.2 Die Laufzeit dieser Richtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021 befristet.

Sollte die zeitliche Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 ohne die Beihilferegelung betreffende inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Richtlinie entsprechend, aber nicht über den 30. Juni 2024 hinaus.

Sollte die Verordnung (EU) Nr. 702/2014 nicht verlängert und durch eine Nachfolge-Verordnung ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der jeweiligen beihilferechtlichen Grundlage vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie mit einer Laufzeit bis 30. Juni 2024 in Kraft gesetzt werden.

                        

1) In Betracht kommen De-minimis-Beihilfen nach den folgenden Verordnungen: Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 (Agrar-De-minimis-Verordnung), Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 (bis Ende 2013 gültige Agrar-De-minimis-Verordnung), Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 (bis Ende 2013 gültige gewerbliche De-minimis-Verordnung), Verordnung (EG) Nr. 875/2007 (bis Ende 2013 gültige Fischerei-De-minimis-Verordnung) und Verordnung (EU) Nr. 360/2012 (DAWI-De-minimis). 

 

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