Förderprogramm

Steigerung und Weiterentwicklung des digitalen Reifegrades des öffentlichen Gesundheitsdienstes in Deutschland

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Digitalisierung, Infrastruktur
Fördergebiet:
bundesweit
Förderberechtigte:
Kommune, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Bundesministerium für Gesundheit (BMG)

Ansprechpunkt:

VDI/VDE Innovation + Technik GmbH

Steinplatz 1

10623 Berlin

Weiterführende Links:
Digitales Gesundheitsamt

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie im Bereich der Digitalisierung von Einrichtungen im ÖGD in kommunaler und Landesträgerschaft arbeiten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) unterstützt Ihre Vorhaben, die den Digitalisierungsgrad der Einrichtungen des ÖGD in kommunaler und Landesträgerschaft erhöhen.

Gefördert werden technische und prozessuale Modernisierungsmaßnahmen in Modellprojekten, die den ÖGD besonders in Hinblick auf den Infektionsschutz stärken und modernisieren. Der Digitalisierungsgrad wird anhand eines Reifegradmodells zur Digitalisierung des ÖGD gemessen. Im Fokus stehen alle Akteure, die dem ÖGD in Kommunen, Landkreisen oder Ländern zuzuordnen sind. Maßnahmen sind beispielsweise:

  • vorbereitende Maßnahmen,
  • Beratungsdienstleistungen,
  • IT-Sicherheitstests,
  • projektbezogener Einsatz Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  • Aufbau und Entwicklung von Infrastrukturen oder Software.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der zwischen Bund und Ländern getroffenen Vereinbarung. Zuwendungsfähig ist der vorhabenbedingte Mehraufwand wie Personal, Sach- und Reisemittel sowie projektbezogene Investitionen. Grundlage für die Ermittlung des Zuschuss­betrags ist eine Fehl­bedarfs­finanzierung. Der Fehl­bedarf ist von den Antrag­stellenden zu ermitteln. Der Zuschuss­betrag entspricht zu 100 Prozent dem förder­fähigen Fehl­bedarf.

Das Antragsverfahren ist einstufig. Bitte reichen Sie Ihren Förderantrag und ergänzende Unterlagen und Nachweise schriftlich und digital bei der VDI/VDE Innovation + Technik GmbH ein.

Das Förderprogramm läuft vom 1.1.2022 bis zum 31.12.2026. Innerhalb dieses Zeitraums werden mehrere Förderaufrufe veröffentlicht. Bitte beachten Sie die Informationen zu Förderaufrufen.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Einrichtungen, die zum Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) gehören. Dazu zählen:

  • kommunale Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände für ihre Gesundheitsämter,
  • interkommunale Zusammenschlüsse mehrerer kommunaler Gebietskörperschaften,
  • Stellen und Einrichtungen in der Trägerschaft der Länder, die nach landesrechtlichen Regelungen Aufgaben des ÖGD wahrnehmen.

Weitere Voraussetzungen:

  • Für Ihr Modellprojekt muss eine Selbsteinschätzung des digitalen Reifegrads vor Beginn des Projekts vorliegen.
  • Sie steigern die digitale Reife im Rahmen des Modellprojekts.
  • Sie starten Ihr Projekt fristgerecht.
  • Sie besitzen die Bereitschaft sich an einem inhaltlichen Austausch zu beteiligen, beispielsweise über die Plattform AGORA, und informieren zu vorgegebenen Stichtagen über Ihren digitalen Reifegrad.
  • Ihre informationstechnischen Systeme sind interoperabel, sodass Anwendungsfälle bzw. Prozesse systemübergreifend und durchgehend digital unterstützt werden können.
  • Den Erfordernissen der Informationssicherheit und des Datenschutzes tragen Sie nach dem Stand der Technik Rechnung.
  • Sie berücksichtigen existierende Richtlinien und Verordnungen zur Barrierefreiheit.
  • Ihre Zusammenarbeit im Verbundprojekt regeln Sie in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung.

Von der Förderung ausgeschlossen sind IT-Dienstleister des Bundes, der Länder oder der Kommunen, weitere Unternehmen oder Dritte, die zur Planung und Umsetzung förderfähiger Maßnahmen beauftragt werden.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Förderleitfaden des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) zur Förderung von Maßnahmen zur Steigerung und Weiterentwicklung des digitalen Reifegrades des öffentlichen Gesundheitsdienstes in Deutschland

veröffentlicht am 22. April 2022 auf
www.gesundheitsamt-2025.de

[…]

1 Ziel der Förderung

Der Öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) hat für einen wirksamen Schutz der Gesundheit der Bevölkerung eine herausragende Bedeutung. Dafür nimmt er eine Vielzahl bundes- und landesgesetzlich geregelter Aufgaben wahr. Eine wesentliche Aufgabe ist der Infektionsschutz. Dies wurde in der Corona-Pandemie besonders deutlich.

Seit Beginn der Pandemie spielte der ÖGD eine entscheidende Rolle, um die Schadens- oder Gefahrenlage und ihre Auswirkungen auf alle Bereiche des täglichen Lebens wirksam in den Griff zu bekommen. Die Erfahrungen in der Pandemie haben aber auch gezeigt, dass es einer nachhaltigen Stärkung des ÖGD bedarf, damit dieser seine vielfältigen Aufgaben wahrnehmen kann. Dies betrifft insbesondere den Infektionsschutz. Benötigt wird ein leistungsfähiger ÖGD, der in engem Austausch mit anderen Akteuren der Gesundheitsversorgung steht und seine Aufgaben insbesondere in Krisensituationen effizient wahrnehmen kann. Darüber hinaus müssen politischen Entscheidungsträgern Daten und Informationen auch außerhalb der Gesundheitsberichterstattung strukturiert und standardisiert zur Verfügung gestellt werden können, um angemessene Entscheidungsgrundlagen zu schaffen.

Mit diesem Förderleitfaden wird das im Pakt für den Öffentlichen Gesundheitsdienst formulierte Ziel verfolgt, den ÖGD insgesamt und besonders in Hinblick auf den Infektionsschutz zu stärken und zu modernisieren. Die unterschiedlichen Institutionen des ÖGD sollen darin unterstützt werden, künftig gesundheitlichen Problemlagen wie beispielsweise Pandemien effizienter entgegentreten zu können.

Um dieses Ziel zu erreichen, soll die Digitalisierung des ÖGD gefördert werden. Unter dem Leitbild „Digitales Gesundheitsamt 2025“ soll der ÖGD noch stärker als bisher von digitalen Anwendungen profitieren. Im Fokus stehen Akteure, die dem ÖGD in Kommunen, Landkreisen oder Ländern zuzuordnen sind. Nähere Informationen zum Leitbild „Digitales Gesundheitsamt 2025“ finden sich unter www.gesundheitsamt-2025.de und im Anhang A.

Der Digitalisierungsgrad der Einrichtungen des ÖGD und dessen Weiterentwicklung innerhalb der Laufzeit der Vorhaben soll anhand eines Reifegradmodells zur Digitalisierung des ÖGD gemessen werden. Dieses Modell wurde mit Förderung durch das Bundesministerium für Gesundheit durch ein unabhängiges, wissenschaftliches Konsortium entwickelt. Es gliedert sich in acht Dimensionen, in denen die digitale Reife auf jeweils einer von fünf Stufen eingeschätzt werden kann. Mit der Förderung im Rahmen des vorliegenden Förderleitfadens soll erreicht werden, dass sich der digitale Reifegrad der geförderten Einrichtungen ausgehend von dem individuellen Basiswert verbessert. Bis zum Ende der Laufzeit des Paktes für den ÖGD wird angestrebt, dass die Antragstellenden in allen Dimensionen einen Reifegrad mindestens der Stufe 3 erreichen. Im Rahmen des Förderprogramms gilt die Zielerreichung als erfolgreich, wenn in mindestens drei Dimensionen eine Verbesserung um zwei Stufen erreicht worden ist. Zur Erfüllung dieser Anforderung bedarf es einer Erfüllung der definierten Subkriterien je Stufe zu 80%. Das Reifegradmodell bildet den Referenzrahmen für diese Fördermaßnahme und ist im Anhang B ausführlich beschrieben.

Des Weiteren soll die fachliche und technische Vernetzung unterschiedlicher ÖGD-Akteure untereinander und mit anderen Einrichtungen des Gesundheitssystems verbessert werden. Somit ist ein weiteres Ziel der Förderung, die Interoperabilität der im ÖGD genutzten technischen Systeme innerhalb der Länder und mit denen des Bundes und anderer Länder zu verbessern.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Vorhaben, die geeignet sind, den Digitalisierungsgrad der Einrichtungen des ÖGD in kommunaler und Landesträgerschaft zu erhöhen. Dazu gehören sowohl technische als auch prozessuale Modernisierungsmaßnahmen. Dabei sind allgemeine Fördervoraussetzungen zu beachten, die im Abschnitt 4.1 dieses Förderleitfadens erläutert werden. Darüber hinaus gelten für die verschiedenen Förderschwerpunkte zusätzliche Fördervoraussetzungen, die ebenfalls zu beachten sind (siehe Abschnitte 4.2 und 4.3).

Geförderte Vorhaben sollten in erster Linie auf eine Stärkung des Infektionsschutzes im Rahmen des ÖGD abzielen. Grundsätzlich sind auch Themen ohne unmittelbaren Infektionsschutz-Bezug förderfähig, sofern sie einen Beitrag zur Erhöhung der digitalen Reife und Interoperabilität leisten. Diese Zusammenhänge sind darzulegen. Insofern keine Förderung der Interoperabilität möglich ist, muss die Abweichung im Rahmen der Antragstellung dokumentiert werden.

Mit der Einreichung eines Projektvorschlags für koordinierte Landesmaßnahmen und länderübergreifende ELFA-Maßnahmen (Ein Land für Alle) erklären die Einreichenden ihren ausdrücklichen Willen, in der Abstimmung auf konstruktive Lösungen hinzuarbeiten. Dieser Prozess schafft die Grundlage, länderübergreifende Maßnahmen so auszugestalten, dass Synergien genutzt werden können. So wird eine maximale Verbesserung des digitalen Reifegrads im ÖGD und eine Steigerung der regionalen und überregionalen Interoperabilität ermöglicht.

Das Vorhaben muss einem der folgenden Förderformate zugeordnet werden:

a. Modellprojekte

Dieses Förderformat richtet sich an kommunale Gebietskörperschaften oder deren Zusammenschlüsse. Modellprojekte sind so anzulegen, dass die unter 1. genannte Zielsetzung zur Steigerung der digitalen Reife erreicht werden kann. Grundlage für ein Modellprojekt ist deshalb immer eine Selbsteinschätzung des digitalen Reifegrads vor Beginn des Projekts. Die Auswahl der Dimensionen, die adressiert werden sollen, sowie die Zielstufen sind zu benennen. Weiterhin ist zu erläutern, wie das geplante Modellprojekt dazu beitragen soll, den Reifegrad in den ausgewählten Dimensionen zu erhöhen.

Im Rahmen eines Modellprojektes können beispielsweise Geschäftsprozesse in einem Gesundheitsamt analysiert, modelliert und digitalisiert sowie ggf. automatisiert werden. Medienbrüche in Prozessen können identifiziert und durch digitale Fachanwendungen reduziert oder vermieden werden. Daten und Informationen können sicher verarbeitet und mehrfache Eingaben vermieden werden. Daten und Informationen stehen für schnelle Auswertungen und Analysen zur Aufgabenbewältigung und Entscheidungsunterstützung zur Verfügung. Diese Maßnahmen können so beispielsweise Durchlaufzeiten reduzieren, die Zufriedenheit von Bürgerinnen und Bürgern oder Mitarbeitenden erhöhen sowie Prognosen und Entscheidungen unterstützen. Angebote können durch digitale Unterstützung effizienter und klientinnen- und klientengerechter gestaltet werden. Online-Beratungsangebote, Bürgerinnen- und Bürgerportale oder prozesserleichternde Anwendungen sind weitere Beispiele für Inhalte von Modellprojekten.

Auch die Zusammenarbeit im Gesundheitsamt verändert sich, mobile Arbeit bzw. Remote-Zusammenarbeit wird zukünftig noch stärker Teil der Arbeitswelt. Die Mitarbeitenden des Gesundheitsamtes müssen die hierfür notwendige Hardwareausstattung erhalten, aber auch integrative Softwarelösungen zur Verfügung haben, sodass ein standortunabhängiges, sicheres mobiles Arbeiten für Mitarbeitende eines Gesundheitsamtes möglich ist. Modellprojekte können hierfür wesentliche Anforderungen an notwendige sichere, sich am aktuellen Stand der Technik orientierende Infrastruktur inklusive eines umfassenden IT-Service-Managements adressieren und die sowohl technischen als auch organisatorischen Voraussetzungen schaffen.

Modellprojekte können u.a. umgesetzt werden, indem beispielsweise bestehende oder neue IT-Systeme genutzt bzw. implementiert werden. In beiden Fällen müssen diese mit bundeseinheitlichen IT-Systemen und –Diensten kompatibel und interoperabel gestaltet und laufende Weiterentwicklungen ebendieser Systeme und Dienste berücksichtigt werden. Es müssen bereits existierende Standards und die laufenden Weiterentwicklungen im Bereich Standardisierung berücksichtigt und angewendet werden.

b. Ländermaßnahmen

Koordinierte Landesmaßnahmen zielen darauf ab, den digitalen Reifegrad der Einrichtungen des ÖGD innerhalb eines Bundeslandes zu verbessern und Fachverfahren innerhalb des Bundeslandes zu harmonisieren. Sie sind so auszurichten, dass die entwickelten Lösungen bei Ende des Vorhabens landesweit wirksam werden. Die Vertreterinnen und Vertreter der Landesmaßnahmen aller Bundesländer stimmen sich vor Antragstellung über ihre avisierten Arbeitsinhalte ab und richten diese so aus, dass Synergien genutzt werden. Sollen mit koordinierten Landesmaßnahmen mehrerer Länder auf Landesebene gleiche Anwendungsfälle1) bearbeitet werden, ist eine Umsetzung als länderübergreifende ELFA-Maßnahme obligatorisch. Grundlage ist auch hier das Reifegradmodell. Die betreffende(n) Dimension(en) sowie die mit der Maßnahme erreichbare Zielstufe ist/sind zu benennen und zu begründen. Spätestens mit dem ersten Statusbericht ist die Selbsteinschätzung aller an einer Landesmaßnahme beteiligten Akteure nach dem Reifegradmodell vorzulegen. Dies umfasst auch die von den Maßnahmen profitierenden Gesundheitsämter. Die Projekte sind so auszulegen, dass die digitale Reife in den beteiligten Institutionen messbar gesteigert wird.

Landesmaßnahmen sollen die Vernetzung der Einrichtungen des ÖGD unterstützen und den Datenaustausch vereinfachen. Sie können beispielsweise für die Surveillance ambulant erworbener und nosokomialer Infektionen eingesetzt werden oder die Gesundheitsberichterstattung – auch im Zusammenhang mit Infektionen oder infektionspräventiven Maßnahmen – erleichtern. Interaktiv nutzbare Systeme könnten beispielsweise landesweit genutzt werden, um den Einrichtungen des ÖGD gültige Richtlinien und Standards für unterschiedliche Arbeitsgebiete als Arbeitsgrundlage zur Verfügung zu stellen.

Landesmaßnahmen können beispielsweise bereits vorhandene Systeme einsetzen oder auch neue entwickeln und implementieren. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass diese mit bundeseinheitlichen IT-Systemen und -Diensten kompatibel und interoperabel gestaltet und laufende Weiterentwicklungen ebendieser Systeme und Dienste berücksichtigt werden. Es müssen bereits existierende Standards und die laufenden Weiterentwicklungen im Bereich Standardisierung berücksichtigt und angewendet werden. Hierzu zählen insbesondere solche zur Interoperabilität, Datenschutz, IT-Sicherheit und Barrierefreiheit. Wo immer sinnvoll und möglich, ist zur Sicherstellung zukünftiger Anpassungen und einer angemessenen Nachnutzung die Verwendung quelloffener Software mit freien Lizenzen sicherzustellen; Abweichungen hiervon sind zu begründen.

Länderübergreifende ELFA-Maßnahmen (ELFA –Ein Land für alle) sind Landesmaßnahmen, an denen sich mehr als ein Bundesland beteiligt. Sie haben die zentrale Entwicklung und Bereitstellung eines digitalen Dienstes zum Inhalt, der für alle beteiligten Länder relevant ist und in diesen angewendet werden soll. Sie folgen einem als „Ein Land für alle“ (ELFA) bezeichneten Prinzip. Dies bedeutet, dass ein Land die Federführung für die ELFA-Maßnahme übernimmt. Die anderen beteiligten Länder sind kooperierende Partner. Sie unterstützen den Entwicklungsprozess, beispielsweise indem sie Vorversionen testen, und setzen die entwickelte Lösung in den ÖGD-Einrichtungen in ihrer Zuständigkeit ein.

Auch in länderübergreifenden ELFA-Maßnahmen können bereits vorhandene Systeme eingesetzt oder neue entwickelt werden. Dafür gelten die gleichen Voraussetzungen wie für koordinierte Landesmaßnahmen.

Länderübergreifende ELFA-Maßnahmen sind so zu gestalten, dass sie zentral oder dezentral umgesetzt und betrieben werden können. Wo immer sinnvoll und möglich, ist zur Sicherstellung zukünftiger Anpassungen und einer angemessenen Nachnutzung die Verwendung quelloffener Software mit freien Lizenzen sicherzustellen.

Anwendungsfälle, die in einer länderübergreifenden ELFA-Maßnahme oder als koordinierte Landesmaßnahme bearbeitet werden, dürfen nicht gleichzeitig Gegenstand einer anderen Landesmaßnahme oder von Modellprojekten sein. Es ist erforderlich, dass koordinierte Landesmaßnahmen mit ähnlichen Anwendungsfällen in eine gemeinsame länderübergreifende ELFA-Maßnahme einfließen. Entsprechend stimmen sich die Vertreterinnen und Vertreter der koordinierten Landesmaßnahmen aller Bundesländer sowie der länderübergreifenden ELFA-Maßnahmen miteinander über ihre Arbeitsinhalte ab, damit Synergien genutzt werden können. Diese sind so auszurichten, dass sie komplementär und kompatibel zueinander sind. Spätestens mit dem ersten Statusbericht ist die Selbsteinschätzung aller am Projekt beteiligten Akteure nach dem Reifegradmodell vorzulegen einschließlich der von den Maßnahmen profitierenden Gesundheitsämter. Um frühzeitig Transparenz über koordinierte Landesmaßnahmen und länderübergreifende ELFA-Maßnahmen zu schaffen, gelten gesonderte Verfahrensschritte zur Vorhabenbeantragung (siehe Abschnitt 4.3).

3 Fördermittelempfänger

Antragsberechtigt sind Einrichtungen, die zum Öffentlichen Gesundheitsdienst gehören. Dazu zählen:

  • Kommunale Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände für ihre Gesundheitsämter
  • Interkommunale Zusammenschlüsse mehrerer kommunaler Gebietskörperschaften
  • Stellen und Einrichtungen in der Trägerschaft der Länder, die nach landesrechtlichen Regelungen Aufgaben des ÖGD wahrnehmen
  • Länder, sofern koordinierte Landesmaßnahmen beantragt werden
  • Länder, sofern Maßnahmen nach dem Ein-Land-für-alle (ELFA)-Prinzip beantragt werden

IT-Dienstleister des Bundes, der Länder oder der Kommunen, weitere Unternehmen oder Dritte, die zur Planung und Umsetzung förderfähiger Maßnahmen beauftragt werden, sind selbst nicht antragsberechtigt.

4 Fördervoraussetzungen

4.1 Allgemeine Fördervoraussetzungen

Für Vorhaben aller Förderformate gelten die folgenden Fördervoraussetzungen. Zusätzlich zu beachtende Voraussetzungen finden sich in Abschnitt 4.2 für Modellprojekte und 4.3 für Ländermaßnahmen.

Kooperationen

Für die Durchführung von Modellprojekten mit mehr als einem Partner bilden die Antragsteller entweder einen Verbund. Die Verbundpartner müssen dann ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem Vorhaben ergeben, in einer eigenständig aufzusetzenden, schriftlichen Kooperationsvereinbarung regeln. Jeder Partner stellt dann einen eigenen Antrag.

Oder es besteht alternativ die Möglichkeit, Kooperationspartner mittels eines Weiterleitungsvertrages einzubinden. In diesem Fall erfolgt die Antragstellung durch die koordinierende Einrichtung für das gesamte zu beantragende Modellprojekt.

Für die Durchführung von Vorhaben mit mehr als einem Land (ELFA-Maßnahmen) gilt die Verpflichtung der Zusammenarbeit. Kooperationspartner können nur mittels Weiterleitungsvertrages eingebunden werden. Die Antragstellung erfolgt über das koordinierende Land.

Vernetzung und Evaluation

Um einen inhaltlichen Austausch zu ermöglichen, sind alle geförderten Projekten aufgefordert, sich an einem inhaltlichen Austausch, z.B. über die Plattform AGORA, zu beteiligen und ihren digitalen Reifegrad während der Projektlaufzeit in regelmäßigen Abständen zum Stichtag 31.12., sowie im Rahmen der Beantragung und nach Projektende zu erheben bzw. zu aktualisieren. Die Bereitschaft dazu ist eine Fördervoraussetzung.

Interoperabilität

Die geförderten informationstechnischen Systeme müssen, soweit zielführend, interoperabel sein, sodass Anwendungsfälle bzw. Prozesse systemübergreifend und durchgehend digital unterstützt werden können. Ausnahmen von dieser Förderbedingung sind nachvollziehbar zu begründen. Um Interoperabilität zu erreichen, ist es in erster Linie notwendig, dass die Daten einheitlich standardisiert erfasst, verarbeitet und gespeichert werden. Wo dies, etwa bei Bestandssystemen, nicht möglich oder zielführend ist, sollen Schnittstellen geschaffen werden. Dabei sind sowohl medizinische Informationen als auch Verwaltungsinformationen und -prozesse und die jeweils individuellen Interoperabilitätsanforderungen zu berücksichtigen (weitere Erläuterungen siehe Anhang D).

IT-Sicherheit und Datenschutz

Im Rahmen der Förderung ist den Erfordernissen der Informationssicherheit und des Datenschutzes nach dem Stand der Technik Rechnung zu tragen. Die entsprechenden gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen sind zu beachten. Hierzu ist für die gesamte Förderdauer ein vorhabenbegleitendes Arbeitspaket „Informationssicherheit“ anzulegen und zu bearbeiten.

Die zunehmende Vernetzung von IT-Systemen und Akteuren führt zu erhöhten Anforderungen an Datenschutz und IT-Sicherheit der Einrichtungen des ÖGD insbesondere bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben. Für geförderte Vorhaben und Systeme sind von Beginn an technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit betroffener Informationen zu etablieren. Eine Verletzung insbesondere dieser Schutzziele informationstechnischer Systeme, Komponenten und Prozesse muss vermieden werden.

Entsprechende Maßnahmen umfassen dabei nicht nur die Beschaffung und Installation von IT-Sicherheitskomponenten, sondern insbesondere auch deren sichere Integration in die IT-Landschaft der Einrichtungen des ÖGD sowie die sichere Nutzung durch die Mitarbeitenden. Hierbei sind die geltenden gesetzlichen und untergesetzlichen Dokumentationspflichten durchgehend zu berücksichtigen. Grundsätzlich sind mindestens 15% des Projektaufwandes für den Bereich der IT-Sicherheit (technische und organisatorische Maßnahmen) aufzuwenden.

Dabei ist folgendes zu beachten:

  • Höchstens 5% der gewährten Fördermittel werden für softwareinhärente, nicht trennbare Sicherheitsfunktionalitäten der informationstechnischen Systeme oder
  • höchstens 8% der gewährten Fördermittel werden für modulare, trennbare bzw. optionale Sicherheitsfunktionalitäten der informationstechnischen Systeme

eingesetzt.

Bei einer etwaigen Umsetzung von Maßnahmen mit den genannten Sicherheitsfunktionalitäten ist der übrige Anteil von 10 respektive 7% der gewährten Fördermittel für organisatorische Maßnahmen zur sicheren Integration der informationstechnischen Vorhaben zu verwenden.

Hierzu zählen beispielsweise die Anpassung von Informationssicherheitsrichtlinie, Datenschutzkonzept und Datenschutzfolgenabschätzung, die Erarbeitung von Handlungsanweisungen oder die Schulung von Mitarbeitenden.

Hinweis: Sofern Maßnahmen im Zuge der Dimension IT-Sicherheit des Reifegradmodels beantragt werden, entfällt der nachzuweisende Anteil von 15% bezüglich der Etablierung von IT-Sicherheitsmaßnahmen für diesen Teil der Fördermaßnahme.

Als Grundlage zur Identifizierung, Ableitung und Umsetzung geeigneter technischer, organisatorischer, personeller und infrastruktureller Sicherheitsmaßnahmen zur Prävention, Detektion und Reaktion bei IT-Angriffen ist u.a. auf den BSI IT-Grundschutz zu verweisen. Er liefert Anleitungen, Empfehlungen und Maßnahmen für Behörden, die sich mit der Absicherung ihrer Daten, Systeme und Informationen befassen müssen. Orientierungshilfe kann auch das Grundschutz-Profil: Basis-Absicherung Kommunalverwaltung geben. Dieses IT-Grundschutz-Profil basiert auf dem BSI-Standard 200-2 "IT-Grundschutz-Methodik" und definiert die Mindestsicherheitsmaßnahmen, die auf Ebene der Kommunalverwaltung umzusetzen sind, um ein angemessenes Schutzniveau zu erreichen.2)

Weitere Hilfestellung kann der CISIS12-Katalog bieten. Dieser enthält, basierend auf dem IT-Grundschutz und der ISO-27001-Norm, verschiedene Bausteine mit verknüpften möglichen relevanten Sicherheitsmaßnahmen und richtet sich gemeinsam mit der CISIS12-NORM insbesondere an kleinere Unternehmen und Kommunen. Die CISIS-Norm und der CISIS12-Katalog bieten gerade bei knappen personellen und finanziellen Ressourcen einen guten Einstiegspunkt.

Vor der Inbetriebnahme von IT-Systemen ist dem Projektträger (PT) der Nachweis vorzulegen, dass ein umfassender IT-Sicherheitstest - z.B. in Form eines Penetrationstests - eines anerkannten Akteurs aus dem Bereich der Informationssicherheit durchgeführt wurde (z.B. BSI, LSI, TÜV etc.). Es ist darzulegen, wie und in welchem Zeitraum dabei festgestellte Mängel behoben werden sollen.

Am Ende des Vorhabens sollte eine IT-Sicherheit auf dem Niveau des IT-Grundschutzkompendiums erreicht werden. Dazu sind die geltenden Leitlinien zur Informationssicherheit von jeder Einrichtung des ÖGD zu beachten.

Die geplanten und ggf. bereits implementierten IT-Sicherheitsmaßnahmen sollten sodann systematisch in einem IT-Sicherheitskonzept festgelegt bzw. in diesem konsolidiert werden (Leitfragen zur Konsolidierung können z.B. dem BSI-200-3-Standard, Abschnitt 7 entnommen werden). Die Erstellung eines IT-Sicherheitskonzeptes ist ein zentraler Bestandteil des IT-Sicherheitsmanagements auf operativer Ebene und damit auch Teil der Ausprägung des dem Förderprogramm zugrundeliegenden Reifegradmodells.

Das IT-Sicherheitskonzept einer Behörde dient der Umsetzung der Sicherheitsstrategie und beschreibt die geplante Vorgehensweise, um die gesetzten Sicherheitsziele zu erreichen. Das IT-Sicherheitskonzept ist das zentrale Dokument im Sicherheitsprozess. Es ist damit das Ergebnis eines definierten, systematischen Vorgehens, bei dem Sicherheitsmaßnahmen definiert und spezifiziert werden.

Hinsichtlich der schrittweisen Etablierung eines gesamtheitlichen IT- Sicherheitsmanagements und der Erarbeitung eines zentralen IT-Sicherheitskonzeptes kann auch an dieser Stelle sowohl der BSI-200-3-Standard, der IT-Grundschutz, ISO 27001 nativ oder die CISIS12-Norm zurate gezogen werden.

Es wird empfohlen, sofern noch nicht vorliegend, ein initiales IT-Sicherheitskonzept im Rahmen der Förderung zu erstellen und umzusetzen, da es eine notwendige Bedingung für eine nachhaltige und sichere Digitalisierung des ÖGD darstellt. Die initiale Erstellung eines IT-Sicherheitskonzeptes ist mit Bezug auf das Reifegradmodell und die Dimension der IT-Sicherheit als eigenständige Maßnahme förderfähig.

Gilt für die jeweilige Einrichtung des ÖGD eine Informationssicherheitsleitlinie, so sind deren Vorgaben zu beachten, zu dokumentieren und ihre Erfüllung zum Vorhabenende nachzuweisen. Gilt für die Einrichtung keine Informationssicherheitsleitlinie, berücksichtigt die Einrichtung des ÖGD sinngemäß die jeweils einschlägigen Vorgaben der Leitlinie für Informationssicherheit in der Bundesverwaltung. Die Erstellung und Aktualisierung von Informationssicherheitsleitlinien kann unter Beachtung der allgemeinen und besonderen Fördervoraussetzungen gefördert werden.

Barrierefreiheit

Existierende Richtlinien und Verordnungen zur Barrierefreiheit werden durch diesen Förderleitfaden nicht angetastet. Bei den Fördermaßnahmen sind entsprechende Vorgaben grundsätzlich zu berücksichtigen, sofern diese für den jeweiligen Förderempfänger relevant und einschlägig sind.

Doppelförderung

Eine Doppelförderung liegt vor, wenn von einer Einrichtung des ÖGD in einem Modellprojekt und in einer koordinierten oder länderübergreifenden ELFA-Landesmaßnahme der gleiche Anwendungsfall bearbeitet werden soll. Ebenso liegt Doppelförderung vor, wenn zwei oder mehrere Länder den gleichen Anwendungsfall als Förderinhalt koordinierter Landesmaßnahmen beantragen. Voraussetzung für eine Vorhabenbewertung ist in diesem Fall, dass die geplanten Maßnahmen von den Antragstellenden in einem länderübergreifenden Vorhaben (ELFA-Maßnahme) zusammengeführt werden.

Darüber hinaus liegt Doppelförderung vor, wenn gleiche Aktivitäten aus zwei verschiedenen Förderprogrammen finanziell unterstützt werden. Es ist durch den Antragstellenden sicherzustellen, dass Aktivitäten, die im Rahmen unterschiedlicher Fördermaßnahmen unterstützt werden, bezüglich der Inhalte und Kosten komplementär zueinander sind. Dies ist im Antrag darzustellen.

Doppelförderungen sind ausgeschlossen.

4.2 Zusätzliche Fördervoraussetzungen für Modellprojekte

Notwendige Voraussetzung für die Beantragung von Fördermitteln für kommunale Gebietskörperschaften und interkommunale Zusammenschlüsse im Rahmen von Modellprojekten ist die Einstufung in das Reifegradmodell zum jeweils aktuellen Stand.

Weitere Informationen und einen Link für die Anmeldung zur Reifegradmessung finden Sie auf der folgenden Webseite: https://gesundheitsamt-2025.de/digitalisierung/reifegradmodell.

Das Ergebnis der Einstufung ist dem Antrag beizufügen. Grundsätzlich gilt, dass die im Rahmen des Antrags formulierten Vorhaben, die eine Eignung zur Erhöhung der digitalen Reife im Sinne des o.g. Modells aufweisen, glaubhaft und nachvollziehbar dargestellt werden müssen. Der Bezug zum Reifegradmodell muss dabei unmittelbar ersichtlich werden.

4.3 Zusätzliche Fördervoraussetzungen für Ländermaßnahmen

Das Land kann – ungeachtet der Antragsberechtigung der in der Trägerschaft des Landes stehenden Einrichtungen des ÖGD – Projektförderung für koordinierte Landesmaßnahmen beantragen.

Ob solche koordinierten Landesmaßnahmen beantragt und umgesetzt werden sollen, entscheidet das Land in eigener Verantwortung. Dies kann das Land jedoch nur in Rücksprache und unter Einbezug der nach dem Landesrecht zu beteiligenden Akteure beschließen.

Geplante koordinierte Landesmaßnahmen sind in einer Abstimmungsphase mit den anderen Ländern zu diskutieren und diesen vorzustellen. Ferner erfolgt die Vorstellung der geplanten koordinierten Landesmaßnahmen in der Unterarbeitsgruppe (UAG) Digitalisierung der Arbeitsgruppe (AG) ÖGD und der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesgesundheitsbehörden (AOLG). Dort wird darüber entschieden, ob die geplanten Maßnahmen im Sinne des ELFA-Prinzips umgesetzt werden und in welchem Umfang die Maßnahmen auch in anderen Ländern zum Einsatz kommen können (siehe auch 9.1 und Anhang E).

Hinsichtlich der koordinierten Landesmaßnahmen und der landesübergreifenden ELFA-Maßnahmen sind zusätzlich folgende Kriterien in der Antragstellung von den Antragstellern zu berücksichtigen:

a) Berücksichtigung der ELFA-Kriterien

Eine Umsetzung von Maßnahmen nach dem ELFA-Prinzip ist immer dann zielführend, wenn alle folgenden Kriterien erfüllt sind:

  • Kriterium 1: Anwendungsfall ist für den ÖGD in mehr als einem Bundesland relevant.
  • Kriterium 2: Liegen für den Anwendungsfall bundeseinheitliche IT-Systeme und -Dienste vor, müssen diese eingesetzt werden. Sind Neuentwicklungen von IT-Systemen und Diensten erforderlich, müssen diese kompatibel und interoperabel sein. Liegen für den Anwendungsfall keine bundeseinheitlichen Standards oder Systeme vor, müssen entsprechende Anstrengungen im Vorhaben unternommen werden, um neue Standards oder Systeme zu entwickeln und in die entsprechenden Gremien einzubinden (siehe Anhang D).

Im Rahmen des Antrages ist in einer Kurzdarstellung zu erklären, inwiefern diese Kriterien erfüllt sind.

b) Darstellung der Auswirkungen der koordinierten Landesmaßnahmen bzw. länderübergreifenden ELFA-Maßnahmen auf die davon profitierenden Einrichtungen des ÖGD im Antrag

Die Einstufung der an der Maßnahme beteiligten ÖGD-Einrichtungen in das Reifegradmodell ist eine grundlegende Voraussetzung für die Förderung. Anders als im Fall von Modellprojekten ist der Nachweis der initialen Selbsteinschätzung nicht obligatorisch bei Einreichung der Antragsunterlagen vorzulegen, sondern bei mehrjährigen Projekten spätestens mit dem ersten Statusbericht. Findet diese Einreichung der Unterlagen nicht fristgerecht statt, kann die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) die bewilligten Gelder ggf. zurückfordern.

Im Zuge der Antragstellung ist durch den Antragstellenden trotz dessen darzustellen, welches Potenzial einer Steigerung im Reifegradmodell die Maßnahmen auf die profitierenden Einrichtungen haben.

Der Prozess der Abstimmungsphase und die damit weiter einhergehenden, verpflichtend umzusetzenden Anforderungen können Anhang E zum Förderleitfaden entnommen werden. Die dort enthaltenen Anforderungen sind somit ebenso wie die des vorliegenden Förderleitfadens für die Beantragung von Maßnahmen verpflichtend einzuhalten und nachzuweisen.

Die weiteren Anforderungen und Voraussetzungen des Förderleitfadens sind davon unberührt und gelten sowohl für zentral koordinierte Landesmaßnahmen als auch für länderübergreifende ELFA-Maßnahmen. Abweichungen von den verpflichtenden Vorgaben und Anforderungen sind auf Einzelvorhabenebene schriftlich zu begründen.

4.4 Kriterien zur Bewertung der Förderfähigkeit

Der PT prüft bei allen Anträgen, ob die Fördervoraussetzungen eingehalten wurden, und bewertet die Anträge hinsichtlich ihrer inhaltlich-fachlichen Eignung, zu einer Verbesserung des digitalen Reifegrads beizutragen. Zudem bewertet der PT die Notwendigkeit und Angemessenheit der Mengenansätze und Finanzplanung.

Zur inhaltlich-fachlichen Bewertung bezüglich der Eignung von Modellprojekten und Landesmaßnahmen werden folgende Kriterien herangezogen:

Beitrag zum Gesamtziel der Förderung

Das Vorhaben soll in erster Linie zu einer mittelbaren Stärkung des Bereichs Infektionsschutz beitragen und die Erhöhung der digitalen Reife sowie eine Verbesserung der Interoperabilität in diesem Bereich vorantreiben.

Grundsätzlich sind auch Themen ohne unmittelbaren Bezug zum Infektionsschutz förderfähig, sofern sie einen mittelbaren Beitrag zur Erhöhung der digitalen Reife und Interoperabilität leisten.

Erhöhung des digitalen Reifegrades

Förderfähige Maßnahmen müssen geeignet sein, den digitalen Reifegrad der Einrichtung des ÖGD zu verbessern. Das Reifegradmodell bildet den zugrundeliegenden Referenzrahmen. Im Zuge des Antrags muss plausibel dargestellt werden, wie das beantragte Vorhaben eine Verbesserung des digitalen Reifegrades im Reifegradmodell bewirkt. Die unter 1. genannte Zielsetzung zur Steigerung der digitalen Reife ist bei der Vorhabenplanung zu berücksichtigen. Im Fall von Landesmaßnahmen ist hierfür eine übergeordnete Betrachtung der profitierenden Einrichtungen ausreichend.

Grundsätzlich gilt: Die Anforderungen des Reifegradmodells an einzelne Gesundheitsämter gelten auch dann als erfüllt, wenn diese von anderen Einrichtungen oder Stellen im Auftrag des Gesundheitsamts oder für das jeweilige Gesundheitsamt erbracht werden. Auf andere Einrichtungen des ÖGD findet das Reifegradmodell sinngemäß Anwendung. Etwaige Abweichungen auf Einzelvorhabenebene sind zu erläutern und zu begründen.

Machbarkeit inklusive Meilensteinplanung

Es ist darzustellen, dass das beantragte Vorhaben im Rahmen der beantragten Förderdauer umsetzbar ist. Dies ist durch eine entsprechende Zeit- und Meilensteinplanung abzubilden, die sowohl die organisatorische, die technische als auch die inhaltliche Umsetzung umfasst.

Einhaltung der Fördervoraussetzungen

Es ist darzulegen, wie die Fördervoraussetzungen (siehe Abschnitt 4) des Förderleitfadens erfüllt werden. Insbesondere ist sachlich fundiert darzustellen, für welche IT-Sicherheitsmaßnahmen mindestens 15% der beantragten Fördergelder aufgewendet werden sollen (siehe Abschnitt 4.1).

5 Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln

Das Förderprogramm startete zum 1. Januar 2022 und läuft bis zum 31. Dezember 2026. Förderfähig sind nur Vorhaben innerhalb dieser Laufzeit. Die Prüfung und Abrechnung der Mittelverwendung muss bis zum 31. Dezember 2026 vollständig erfolgt sein. In Ausnahme zu Nr. 1.3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 BHO gelten als berücksichtigungsfähige Maßnahmen nach den Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern vom 5. November 2021 nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Teil A auch solche, mit denen nach dem Beschluss des Paktes für den ÖGD (29. September 2020) begonnen wurde.

Es besteht kein Anspruch auf Förderung. Fördermittel für Maßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2026 nicht abgeschlossen und vollständig geprüft worden sind, können ggf. nicht mehr abgerechnet werden. Fördermittel, die entgegen des vorliegenden Förderleitfadens verwendet wurden, können durch die KfW zurückgefordert werden. Die zweckentsprechende Verwendung ist im Rahmen der Nachweisprüfung darzustellen.

Es besteht kein Anspruch auf Gewährung der Förderung. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltemittel nach Maßgabe dieses Förderleitfadens. Die Gewährung der Förderung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel.

Durch die Förderung koordinierter Landesmaßnahmen oder ELFA-Maßnahmen reduziert sich das insgesamt zur Verfügung stehende Projektfördervolumen für Modellprojekte innerhalb des jeweiligen Landes. Den kommunalen Gebietskörperschaften steht ein entsprechend geringeres Volumen für ihre Modellprojekte zur Verfügung. Gleichzeitig profitieren die kommunalen Gebietskörperschaften jedoch auch von den Landesmaßnahmen, da diese – analog zu den Maßnahmen, die die kommunalen Gebietskörperschaften beantragen – einen wesentlichen Beitrag zur Zielerreichung des Förderleitfadens und damit zur Verbesserung des digitalen Reifegrades der ÖGD-Einrichtungen leisten können.

Antragsteller, die ihre Vorhaben bis zum Ende des ersten Förderzeitraums abgeschlossen haben oder eine Umsetzung der Meilensteine der geförderten Vorhaben nachweisen können, werden bei der Bewilligung weiterer Fördermittel innerhalb des maximalen Fördervolumens ihres Landes vorrangig gefördert. Bei darüberhinausgehendem Förderbedarf werden nicht gebundene Mittel nachverteilt.

6 Zeitraum, Umfang und Höhe der Förderung

6.1 Umfang der Förderung

Das Förderprogramm läuft vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2026. Innerhalb dieses Zeitraums werden voraussichtlich mindestens zwei Förderaufrufe in 2022 und 2024 veröffentlicht. Im Rahmen dieser Förderaufrufe werden weitere relevante Fristen festgelegt.

Die Förderung erfolgt in Form einer Fehlbedarfsfinanzierung im Sinne einer Vollfinanzierung, wobei übliche Verwaltungsaufwände durch die Antragstellenden bereitzustellen sind.

Zuwendungsfähig sind der vorhabenbedingte Mehraufwand wie Personal, Sach- und Reisemittel (unter Berücksichtigung des Bundesreisekostengesetzes) sowie projektbezogene Investitionen. Aufgabenpakete können auch per Auftrag an Dritte vergeben werden. Nicht förderfähig sind Ausgaben für grundfinanziertes Stammpersonal.

Folgende Ausgaben sind grundsätzlich förderfähig:

1. Ausgaben für vorbereitende Maßnahmen (insbesondere solche im Rahmen der Antragstellung)

2. Ausgaben für Beratungsdienstleistungen im Rahmen der Planung, der Antragstellung und Umsetzung von Maßnahmen

3. Ausgaben zur Beschaffung und Implementierung von Software und Hardware bzw. entsprechender Nutzungsrechte, auch auf Basis von Mietmodellen (Software as a Service, Hardware as a Service); Soweit Gegenstände im Rahmen des Vorhabens genutzt werden sollen, ist ein Eigentumserwerb anzustreben.

4. Initiale Betriebsausgaben, die während der Laufzeit des Vorhabens anfallen

5. Ausgaben für zu erbringende Nachweise (z.B. IT-Sicherheitstest)

6. Projektbezogene Personalausgaben für Mitarbeitende (z.B. im Sinne der Entwicklung von Partizipationsmöglichkeiten; siehe Dimension Mitarbeitende), soweit diese nicht dem dauerhaften Personalaufbau dienen und Personalausgaben für die Einstellung einer Ersatzkraft für Stammpersonal

7. Infrastrukturausgaben, sofern sie nicht bereits über andere Förderprogramme abgedeckt sind

8. Entwicklungsausgaben beispielsweise für Software

Als nicht förderfähig angesehen und damit vom Antragsteller bereitzustellen sind insbesondere:

1. Ausgaben für den nicht projektbezogenen Personalaufbau bei den Einrichtungen des ÖGD

2. Sonstige Verwaltungsaufwände (z.B. Büroräume, nicht IT-bezogene Arbeitsplatzausstattung)

6.2 Art und Höhe der Förderung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Der Gesamthöhe der Förderung richtet sich nach der zwischen Bund und Ländern getroffenen Vereinbarung über die Ausgestaltung eines Förderprogramms des Bundes zur Digitalisierung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes vom 05. November 2021 und beträgt 555 Mio. EUR abzüglich Verwaltungskosten.

Die Höhe der für ein Land verfügbaren Projektförderung bemisst sich zu 50% nach dem Anteil der Gesundheitsämter in einem Land zu deren Gesamtzahl im Bundesgebiet und zu 50% nach dem Verhältnis der Einwohnerinnen und Einwohner des Landes zur Gesamtzahl der Einwohnerinnen und Einwohner im Bundesgebiet. Die entsprechenden Höchstbeträge für die Förderung werden gemäß der getroffenen Vereinbarung vom 05. November 2021 im Rahmen der Förderaufrufe veröffentlicht.

Im Falle deutlicher Änderungen der Bemessungsgrundlage teilen die Länder dem Bundesministerium für Gesundheit auf Anforderung die erforderlichen Informationen mit.

7 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt Förderungen nach Maßgabe dieses Leitfadens sowie auf Grundlage der folgenden Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung:

  • §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie den zu diesen Regelungen erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung;
  • Eine Grundlage für die Förderung bildet der Bund-Länder-Beschluss zum Pakt für den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD-Pakt) vom 29. September 2020. In diesem Rahmen haben Bund und Länder vereinbart, dass der Bund zur Digitalisierung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes ein Bundesförderprogramm realisiert (Teil C der Vereinbarungen vom 05. November 2021).

8 Hinweis zu Transparenz und Barrierefreiheit

Es liegt im Interesse des BMG, Ergebnisse des Vorhabens für alle Interessierten im Gesundheitssystem nutzbar zu machen. Zur Digitalisierung von Fachverfahren oder weiteren IT-Systemen insbesondere im Rahmen von Landesmaßnahmen (einschließlich ELFA-Maßnahmen) sollte, wo dies möglich und sinnvoll ist, die Verwendung quelloffener Software mit freien Lizenzen erfolgen.

Sofern der Quellcode veröffentlicht werden kann, ist die Verwendung freier, Veränderung gestattender Lizenzen vorzusehen. Diese definieren den Rahmen hinsichtlich der Nachnutzung, Veränderung und Verbreitung des Quellcodes.

Dieser Ansatz stärkt die digitale Souveränität der öffentlichen Verwaltung, hier: der Gesundheitsbehörden im ÖGD. So ist ebenso gewährleistet, dass auch Kommunen, deren Länder sich an der Entwicklung nicht beteiligt haben, von den durch Bundesfördergelder entwickelten Lösungen profitieren.

Für die öffentliche Verbreitung des Quellcodes sollten etablierte Repositories für Open-Source-Software, z.B. GitHub, verwendet werden.

Barrierefreiheit

Die im Zusammenhang mit dem geförderten Vorhaben veröffentlichten Dateien (vor allem PDF-Dateien) müssen barrierefrei sein.

Existierende Richtlinien und Verordnungen zur Barrierefreiheit werden durch diesen Förderleitfaden nicht angetastet. Bei den Fördermaßnahmen sind entsprechende Vorgaben grundsätzlich zu berücksichtigen, sofern diese für den jeweiligen Förderempfänger relevant und einschlägig sind.

9 Verfahren

9.1 Abstimmungsphase für Ländermaßnahmen

Im Rahmen der Abstimmungsphase treffen Bund und Länder Absprachen zur Koordinierung beabsichtigter Maßnahmen, um Doppelförderung auszuschließen und Transparenz sowie Planungssicherheit zu schaffen. Dies umfasst insbesondere die Vorstellung der geplanten koordinierten Landesmaßnahmen und der länderübergreifenden ELFA-Maßnahmen im Rahmen der UAG Digitalisierung der AG ÖGD der AOLG. Dort wird darüber entschieden, ob die geplanten koordinierten Maßnahmen in anderen Ländern zum Einsatz kommen können und somit als ELFA-Maßnahmen beantragt werden. Länder, die sich nicht an beabsichtigten Ländermaßnahmen beteiligen wollen, müssen dies im Rahmen der Abstimmungsphase erklären sowie die Kenntnisnahme der geplanten Ländermaßnahmen und die ausdrückliche Ablehnung an einer Mitwirkung im Rahmen der Antragstellung schriftlich bestätigen.

Grundsätzlich gilt es, landesspezifische Besonderheiten zu reduzieren, insbesondere im Bereich des Infektionsschutzes bundeseinheitliche IT-Systeme und -Dienste zu berücksichtigen und zwischen Bund und Ländern gemeinsam entwickelte Standards zur Sicherstellung einer übergreifenden Kommunikation und Interoperabilität laufend umzusetzen.

Die Abstimmungsphase und die Prüfung jeder vorgeschlagenen koordinierten Landesmaßnahme hinsichtlich der Umsetzung des ELFA-Prinzips sind wesentliche Voraussetzungen zur Beantragung von Fördergeldern auf Landesebene.

Eine konkrete Beschreibung der Umsetzung von Ländermaßnahmen kann Anhang E zum Förderleitfaden entnommen werden.

9.2 Antragstellung für Modellprojekte

Kommunale Gebietskörperschaften oder deren Zusammenschlüsse können Fördermittel für Modellprojekte in einem einstufigen Verfahren beantragen.

Vollständige Antragsunterlagen müssen einen Förderantrag und ggf. ergänzenden Unterlagen und Nachweise umfassen. Anträge sind schriftlich und digital beim PT einzureichen. Die Fristen können den Förderaufrufen entnommen werden.

Die Voraussetzungen zur Antragstellung können dem vorliegenden Förderleitfaden entnommen werden.

Die Antragstellung erfolgt durch die jeweilige Einrichtung – bzw. bei interkommunalen Zusammenschlüssen durch die federführende Einrichtung – für die Gesamtheit aller zu beantragenden Maßnahmen. Aufgrund des Ausschlusses der Doppelförderung inhaltsgleicher Maßnahmen sind in der inhaltlichen Konzeption ggf. geplante Landesmaßnahmen und ELFA-Maßnahmen zu berücksichtigen. Geplante Landes- oder länderübergreifende ELFA-Maßnahmen können der Plattform AGORA (https://gesundheitsamt-2025.de/agora) entnommen werden.

Es wird empfohlen, dass sich die kommunalen Gebietskörperschaften hinsichtlich ihrer geplanten Vorhaben, insbesondere über die Kommunikationsplattform AGORA (https://gesundheitsamt-2025.de/agora), austauschen und vernetzen, sodass auch hier eruiert werden kann, ob hinsichtlich definierter Maßnahmen der Zusammenschluss bzw. eine Kooperation mehrerer Kommunen sinnvoll ist. Dies schließt insbesondere das Teilen von Projektideen und Best Practices ein.

Bei Fragen zum Antragsprozess und der inhaltlichen Ausgestaltung von Anträgen kann der PT kontaktiert werden. Rückfragen seitens der Antragstellenden können mithilfe der Kollaborationsplattform AGORA (https://gesundheitsamt-2025.de/agora) direkt an den PT gestellt werden.

Für die Antragstellung sind die unter https://gesundheitsamt-2025.de/downloads bereitgestellten Antragsformulare zu verwenden. Im Rahmen des Beantragungsverfahrens ist durch Antragstellende eine Ansprechperson zu benennen, die für Rückfragen zur Verfügung steht. Die relevanten Unterlagen sind unter https://gesundheitsamt-2025.de/downloads abrufbar.

Im Rahmen der Antragstellung ist die inhaltliche Konzeption Teil des Förderantrages. Diese soll grundsätzliche Informationen zur Laufzeit der beantragten Vorhaben und zur inhaltlichen Darstellung der geplanten Aktivitäten mit Meilensteinplanung sowie darüber hinaus die Darstellung des geplanten Fördermittelbedarfes umfassen. Die inhaltliche Konzeption ist in deutscher Sprache einzureichen und soll einen maximalen Umfang von 20 Seiten aufweisen. Sie ist gemäß der Vorlage zu strukturieren. Diese Vorlage ist unter folgendem Link abrufbar: https://gesundheitsamt-2025.de/downloads.

Die inhaltliche Konzeption muss alle Informationen beinhalten, die für eine sachgerechte Beurteilung erforderlich sind. Darüber hinaus muss sie aus sich selbst heraus ohne Lektüre referenzierter Drittdokumente oder Literatur verständlich sein.

Die vorgelegten Antragsunterlagen werden unter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien bewertet (siehe Abschnitt 4).

Das BMG entscheidet über die Bewilligung der gestellten Förderanträge nach Eingang der vollständigen förmlichen Projektanträge. Dies schließt auch die letztliche Entscheidung darüber ein, ob und welche Maßnahmen als koordinierte Landesmaßnahmen oder als länderübergreifende ELFA-Maßnahme umgesetzt werden können und sollen.

Alle geförderten Maßnahmen werden in einer Datenbank des PT gesammelt und unter www.gesundheitsamt-2025.de veröffentlicht.

Im Antrag muss erkennbar sein, dass die Fördervoraussetzungen eingehalten werden. Der Antrag muss durch die jeweilige Einrichtung oder im Rahmen interkommunaler Zusammenschlüsse durch die berechtigten Einrichtungen unterzeichnet werden. Hinsichtlich des Investitionsvolumens und der förderfähigen Ausgaben besteht die Möglichkeit, optionale Aufwände, die bis zu 80% über das beantragte Fördervolumen hinausgehen, zu beantragen. Diese werden jedoch nur dann zur Auszahlung gebracht, wenn die Fördermittel des jeweiligen Förderaufrufs nicht durch die sonstigen beantragten Vorhaben ausgeschöpft worden sind.

Weitere Informationen sind der Website www.gesundheitsamt-2025.de zu entnehmen.

9.3 Antragstellung für Ländermaßnahmen

Die Länder können sowohl Mittel für koordinierte Landesmaßnahmen ihres eigenen Bundeslandes als auch für Maßnahmen nach dem ELFA-Prinzip, also länderübergreifend, beantragen.

Die Beantragung koordinierter Landesmaßnahmen ist nur dann möglich, wenn zuvor eine Klärung zwischen den Ländern darüber herbeigeführt worden ist, ob andere Länder die Umsetzung inhaltlich ähnlicher Maßnahmen planen (siehe Abstimmungsphase Abschnitt 9.1). Sollte dies der Fall sein, ist eine Umsetzung in Form einer länderübergreifenden Maßnahme nach dem ELFA-Prinzip zu prüfen und anzustreben.

Der Prozess der Beantragung von Fördergeldern auf Landesebene ist daher als zweistufiger Prozess angelegt. Dabei ist der Antragstellung eine Abstimmungsphase vorgeschaltet (siehe Anhang E).

Zur Abstimmungsphase wird von den Ländern eine kurze Vorhabenbeschreibung mit Rahmendaten (Projektsteckbrief) und, sofern es sich um Maßnahmen nach dem ELFA-Prinzip handelt, eine ergänzende Absichtserklärung der kooperierenden Länder eingereicht. Eine Vorlage für einen Projektsteckbrief ist unter www.gesundheitsamt-2025.de abrufbar.

Im zweiten Schritt erfolgt die Antragstellung. Zur Antragstellung werden sowohl die Förderanträge als auch eine inhaltliche Konzeption sowie ggf. ergänzende Unterlagen und Nachweise eingereicht. Die inhaltliche Konzeption ist in deutscher Sprache einzureichen und soll einen maximalen Umfang von 20 Seiten aufweisen. Sie ist gemäß der Vorlage zu strukturieren. Die Vorlage ist unter folgendem Link abrufbar:

https://gesundheitsamt-2025.de/downloads

Die inhaltliche Konzeption muss alle Informationen beinhalten, die für eine sachgerechte Beurteilung erforderlich sind. Darüber hinaus muss sie aus sich selbst heraus ohne Lektüre referenzierter Drittdokumente oder Literatur verständlich sein.

Die vorgelegten Antragsunterlagen werden unter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien bewertet (siehe Abschnitt 4).

Das BMG entscheidet über die Bewilligung der gestellten Förderanträge nach Eingang der vollständigen förmlichen Projektanträge. Dies schließt auch die letztliche Entscheidung darüber ein, ob und welche Maßnahmen als koordinierte Landesmaßnahmen oder als länderübergreifende ELFA-Maßnahme umgesetzt werden können und sollen.

Alle geförderten Maßnahmen werden unter www.gesundheitsamt-2025.de veröffentlicht.

9.4 Informationsangebote

Der Projektträger wird digitale Informations- und Beratungsveranstaltungen zum vorliegenden Förderleitfaden und zu den einzelnen Förderaufrufen durchführen. Förderinteressierten wird die Teilnahme dringend empfohlen. Nähere Informationen zu dieser Veranstaltung und zur Anmeldung finden Sie unter www.gesundheitsamt-2025.de.

9.5 Zuständigkeiten

Mit der Durchführung des Förderprogramms hat das BMG folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
„Projektträger des Bundesministeriums für Gesundheit für das Förderprogramm des Paktes für den öffentlichen Gesundheitsdienst“
Steinplatz 1
10623 Berlin

Ansprechpartnerinnen sind Dr. Tatjana Heinen-Kammerer und Dr. Eva Suhren
Telefon: 030/31 00 78-3247 Hotline
Telefax: 030/31 00 78-247
E-Mail: [email protected]

und

Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
Palmengartenstr. 5–9
60235 Frankfurt am Main

Ansprechpartner ist
Steffen Seiffert/KfW Niederlassung Berlin
Hotline Infrastruktur: 0800 539 9008
E-Mail: [email protected]

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies auf www.gesundheitsamt-2025.de bekanntgegeben.

Der Projektträger wickelt in enger Abstimmung mit dem BMG das Antragsverfahren ab. Er stellt alle erforderlichen Unterlagen inklusive Merkblätter zur Verfügung und fordert ggf. alle erforderlichen Bestätigungen bzw. Nachweise ein.

Die KfW erlässt die Zuschusszusage direkt gegenüber den o.g. Förderempfängern und überweist die Fördermittel an die beantragende Institution.

Die KfW und der PT stellen auf der Website www.gesundheitsamt-2025.de sowie in geeigneten weiteren Formaten in enger Abstimmung mit dem BMG detaillierte Informationen zum Förderprogramm der Öffentlichkeit bereit. Dies geschieht jeweils unter Bezugnahme auf den hier vorliegenden Förderleitfaden.

Es wird empfohlen, vor dem Einreichen von Förderanträgen mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen stehen unter www.gesundheitsamt-2025.de bereit.

9.6 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung der Zusage und die Rückforderung der gewährten Zuwendung finden die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften Anwendung, soweit nicht in diesem Leitfaden Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Abweichungen von dem in der Zusage bewilligten Vorhaben sind der KfW unverzüglich anzuzeigen. Eine Förderung wird nur befristet gemäß Förderzusage gewährt.

9.7 Rückforderungen und Rückzahlungen

Wer Projektförderung erhält ist dazu verpflichtet, nicht oder nicht entsprechend den Fördervoraussetzungen verwendete Fördermittel zurückzuzahlen. Dies gilt auch, wenn die KfW die Zuschusszusage aufhebt und die gewährten Fördermittel zurückfordert, weil der Förderempfänger bzw. die Förderempfängerin seine Mitwirkungspflichten gemäß dem vorliegenden Förderleitfaden nicht fristgerecht erfüllt hat. Für die Rücknahme oder den Widerruf von Zuschusszusagen der KfW und für die Erstattung von Fördermitteln gilt die Bundeshaushaltsordnung. Nicht zweckentsprechend verwendete oder überzahlte Mittel sind unverzüglich an die KfW zurückzuzahlen, wenn eine Verrechnung mit Ansprüchen auf Auszahlung von Fördermitteln nicht möglich ist.

9.8 Nachweisführung, Berichtspflichten und Auskunfts- und Prüfrechte

Im Rahmen der vorliegenden Fördermaßnahme sind,

  • jährlich zum Erhebungsstichtag 31. Dezember (letztmalig zum 30. September 2026) eine Selbsteinschätzung anhand des Reifegradmodells durchzuführen und das Ergebnis spätestens bis zum 31. Januar des Folgejahres (letztmalig zum 31. Oktober 2026) anhand eines durch den PT bereitgestellten Online-Tools an diesen zu übermitteln; gleichzeitig findet die Übermittlung eines Statusberichtes nach Maßgabe des durch den PT bereitgestellten Musters statt, in dem u.a. der inhaltliche Fortschritt im Reifegradmodell dargelegt wird,
  • dem Projektträger und den zuständigen Stellen des Bundes und des Landes alle notwendigen Auskünfte zu erteilen und erforderliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie örtliche Prüfungen zu ermöglichen,
  • die Nachweispflichten entsprechend des Merkblattes zur Projektförderung umzusetzen, d.h. jährliche Nachweise zur Erhebung des Reifegrades und zusätzliche kurze Meilensteinberichte beim Projektträger einzureichen,
  • nach Abschluss des Zeitraums der Projektförderung ein Verwendungsnachweis gemäß dem vom PT zur Verfügung gestellten Muster zu erbringen. Einreichungsfristen werden im Förderaufruf bekanntgegeben.

Die Auszahlungen erfolgen gemäß der Zuschusszusage der KfW. Die sachgerechte Verwendung ist durch die Förderempfänger und -empfängerinnen sicherzustellen.

Der vollständige Verwendungsnachweis ist, nebst sämtlichen geforderten Nachweisen und Erklärungen, zur genannten Vorlagefrist bzw. der in der Zuschusszusage genannten Frist einzureichen. Die KfW und der PT sind berechtigt, bei Bedarf weitere Unterlagen bzw. Auskünfte zu verlangen und verpflichtende elektronische Formulare für notwendige Unterlagen bereitzustellen. Die Hinweise der KfW und des PT zu den Anforderungen an den Verwendungsnachweis, insbesondere zur Nachweisführung durch beizufügende Belege, sind zu beachten.

Dem BMG, dem Bundesrechnungshof und den Prüforganen der Europäischen Union sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen und Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

Die Europäische Kommission hat das Recht, die auf Grundlage dieses Förderleitfadens gewährten Zuschüsse zu überprüfen. Alle für die Förderung relevanten Unterlagen müssen für die Dauer von zehn Jahren ab Gewährung einer Zuwendung aufbewahrt werden.

Sämtliche mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren eingereichten Unterlagen (personenbezogene Daten ggf. in geschwärzter Form) müssen dem BMG, dem Projektträger und der KfW insbesondere auch zur Weitergabe an den Deutschen Bundestag oder zu Veröffentlichungszwecken zur Verfügung stehen.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuschussempfänger verpflichtet, innerhalb der Mindestnutzungsdauer von zehn Jahren die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMG oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen des Zweckes der folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz, insbesondere die Informationen gem. Art. 13, 14 DS-GVO, können hier eingesehen werden: https://gesundheitsamt-2025.de/datenschutz.

10 Geltungsdauer

Dieser Förderleitfaden tritt am Tag ihrer Veröffentlichung unter www.gesundheitsamt-2025.de in Kraft und ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 gültig.

                        

1) Unter Anwendungsfällen werden hierbei Tätigkeiten verstanden, bei denen mitilfe des betrachteten Systems ein bestimmtes fachliches Ziel erreicht werden soll. 

2) Das IT-Grundschutz-Profil kann als Schablone erstellt von Anwendern für Anwender verstanden werden und bietet einen geeigneten Einstieg in die Umsetzung von IT-Sicherheitsmaßnahmen und die Etablierung eines IT-Sicherheitsmanagements auf kommunaler Ebene. 

 

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