Richtlinie
Richtlinien des Bundesministeriums des Innern über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Baumaßnahmen für den Spitzensport (Förderrichtlinien Sportstättenbau – FR Bau)
vom 10. Oktober 2005
Inhalt […]
Aufgrund des Programms des Bundesministeriums des Innern zur Förderung des Leistungssports sowie sonstiger zentraler Einrichtungen, Projekte und Maßnahmen des Sports auf nationaler und internationaler Ebene mit Rahmenrichtlinien vom 28. September 2005 (Leistungssportprogramm) sowie der Nr. 15.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) werden die folgenden Richtlinien erlassen:
1. Zweck der Zuwendung, Rechtsgrundlage
1.1 (1) Das Bundesministerium des Innern [*] gewährt aus Kapitel 0602 Titel 882 11 auf der Grundlage der §§ 23, 44 BHO und der dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV-BHO) mit Anlagen sowie nach Maßgabe der Rahmenrichtlinien und dieser Richtlinien Zuwendungen für Baumaßnahmen in anerkannten Einrichtungen des Spitzensports.
(2) Die Zuwendungen dienen dazu, dem Spitzensport infrastrukturelle Voraussetzungen zur Verfügung zu stellen, um die Leistungsentwicklung deutscher Spitzenathletinnen und -athleten auf Weltklasseniveau zu erhalten und zu verbessern und damit eine herausragende Stellung Deutschlands im internationalen Sport zu sichern. Zur Erreichung dieses Ziels werden optimale, den internationalen Richtlinien entsprechende Sportstätten für Training und Wettkampf sowie die notwendigen Betreuungs- und Serviceeinrichtungen zur Verfügung gestellt. Im Vordergrund steht die Nutzung der Einrichtungen durch Spitzensportlerinnen und -sportler zu Trainingszwecken.
1.2 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind Baumaßnahmen für den Spitzensport insbesondere an Olympiastützpunkten, Bundesleistungszentren, Bundesstützpunkten und an Trainingsstätten von Bundessportfachverbänden, die über kein Stützpunktsystem verfügen, sowie am Institut für Forschung und Entwicklung von Sportgeräten und am Institut für Angewandte Trainingswissenschaft.
3. Zuwendungsempfänger
(1) Zuwendungsempfänger sind die Länder, wenn sie an der Finanzierung der Maßnahme beteiligt sind. Im Übrigen können Zuwendungsempfänger die Bundessportfachverbände, die Träger von Einrichtungen des Stützpunktsystems sowie die sonstigen Träger von Einrichtungen, Projekten und Maßnahmen des Sports sein.
(2) Im Bewilligungsbescheid kann die Weiterleitung von Zuwendungen an Dritte zugelassen werden, wenn es sich bei ihnen um öffentlich rechtliche Körperschaften oder juristische Personen des Privatrechts handelt, die als gemeinnützig anerkannt sind. Durch die zweckbestimmte Weiterleitung erfüllt der Erstempfänger den Zuwendungszweck.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 (1) Eine Zuwendung ist nur möglich, wenn die in Abschnitt 4 und 5.2.4 der Rahmenrichtlinien (Leistungssportprogramm Teil B) genannten Voraussetzungen gegeben sind. Darüber hinaus setzt eine Förderung grundsätzlich voraus, dass sich Land, Kommune und Träger in angemessenem Umfang an der Gesamtfinanzierung beteiligen und diese vollständig gesichert ist.
(2) Die sächlichen und personellen Folgekosten sind grundsätzlich vom Träger zu bestreiten.
4.2 (1) Zuwendungen können in der Regel nur im Rahmen bestehender Förderkonzepte und festgelegter Strukturen des Spitzensports gewährt werden und erfordern darüber hinaus einen örtlichen oder sportartspezifischen sportfachlichen Bedarf für die konkrete Baumaßnahme.
(2) Ein Bedarf für eine Baumaßnahme ist regelmäßig nur gegeben, wenn hinsichtlich des Standortes und der betroffenen Einrichtung des Spitzensports folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- An den Standorten nehmen Spitzensportathletinnen und -athleten regelmäßig an Trainingsmaßnahmen, zentralen Lehrgangmaßnahmen, Veranstaltungen von Bundessportfachverbänden sowie der Verbände im Bereich des Behindertensports teil.
- Hinsichtlich der betroffenen Einrichtung ist ein ortsnahes Betreuungsangebot mit sportwissenschaftlichen, sportmedizinischen und physiotherapeutischen Leistungen erforderlich.
(3) Vorrang hat der Bedarf olympischer und paralympischer Sportarten.
(4) Für den Bedarf nichtolympischer Sportarten sind die nationale und internationale Verbreitung der Sportart, die damit verbundene Wahrnehmung in der Öffentlichkeit und ihre weiteren Entwicklungsmöglichkeiten maßgebend.
(5) Unter den vorstehenden Aspekten werden alle Maßnahmen zwischen dem Bundesministerium des Innern und den betroffenen Organisationen des Sports nach sportfachlichen Gesichtspunkten abgestimmt. Dabei sind für eine mittelfristige Förderplanung Prioritäten zu bilden. Die Ergebnisse der Abstimmung werden schriftlich dokumentiert.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
5.1 Art der Förderung
(1) Zuwendungsart ist die Projektförderung; sie wird als Teilfinanzierung in Form von nichtrückzahlbaren Zuschüssen gewährt.
Die Zuwendungen werden unbeschadet der VV Nr. 2 zu § 44 BHO in der Regel als Anteilfinanzierung bewilligt.
(2) Über Ausnahmen im Einzelfall zur Finanzierungsart entscheidet das Bundesministerium des Innern.
5.2 Umfang und Höhe der Zuwendungen
5.2.1 (1) Im Rahmen der Sportstättenbauförderung können Neubau-, Erweiterungs-, Umbau-, Modernisierungs-, Sanierungs- und Bauunterhaltungsmaßnahmen gefördert werden, die insbesondere folgende Anlagen betreffen:
- Sportplätze (z.B. Spielfelder, Leichtathletikanlagen),
- Sporthallen,
- Sportbäder,
- Spezialanlagen des Sports (z.B. Strömungskanäle, Bob- und Rodelbahnen, Skisprungschanzen, Beschneiungsanlagen),
- Funktionsgebäude und -räume (z.B. Technik- und Sanitäranlagen),
- Gymnastik-, Konditions- und Krafttrainingsräume sowie
- Sozialräume (z.B. Räume für Aufenthalt und Kommunikation), die nach Art, Größe, Lage und Funktion nicht über den Trainingsbedarf des Sports hinausgehen,
- Häuser der Athleten als Internate oder Wohnheime einschließlich notwendiger Versorgungseinrichtungen.
In angemessenem Umfang kann auch die Erstausstattung mit Geräten, Sportgeräten und sonstigen Einrichtungsgegenständen gefördert werden, soweit diese für die Funktionalität und den Betrieb der Einrichtung unabdingbar sind.
Sofern vorhandene Ausstattung bedingt durch das Ergebnis der Baumaßnahmen nicht mehr verwendungsfähig ist, kann eine unabdingbare Ersatzbeschaffung ebenfalls in angemessenem Umfang gefördert werden.
(2) Sanierungs-, Modernisierungs- und Ausbaumaßnahmen haben Vorrang, um die vorhandenen Anlagen in ihrer Substanz zu erhalten und zu verbessern; dies gilt insbesondere, wenn Standardanpassungen vorzunehmen sind oder die Sportstätten nicht den behördlichen Vorschriften und Auflagen entsprechen. Die Wirtschaftlichkeit der vorgesehenen Maßnahme ist zu belegen.
(3) Die Förderung der Bauunterhaltung ist grundsätzlich nur möglich:
- in Olympiastützpunkten und deren Regionalzentren,
- in Bundesleistungszentren,
- in Einrichtungen, die den Olympiastützpunkten als Schwerpunkttrainingsstätten zugeordnet sind, sowie
- beim Institut für Angewandte Trainingswissenschaft und Institut für Forschung und Entwicklung von Sportgeräten.
(4) Sonstige Investitionsvorhaben können nur in besonders begründeten Einzelfällen gefördert werden. 5.2.2 Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere
a) Baumaßnahmen
- an Einrichtungen, die ausschließlich oder überwiegend dem professionellen Sport dienen oder gewerbsmäßig betrieben werden,
- für Zuschauer, insbesondere Tribünenanlagen sowie Sanitär- und Versorgungseinrichtungen, mit Ausnahme von Tribünenplätzen, die für den Aufenthalt einer angemessenen Anzahl der Athletinnen und Athleten während des Trainings notwendig sind;
b)Ausgaben für
- die Bereitstellung von Grundflächen und die öffentliche Erschließung,
- die Baufreimachung und Herrichtung von Grundflächen,
- die nichtöffentliche Erschließung, es sei denn, die Funktionsfähigkeit der zuwendungsfähigen Baumaßnahmen erfordert dies,
- die Finanzierung, auch nicht als Eigenmittel im Rahmen der Beteiligung an der Gesamtfinanzierung,
- die Erstellung von Kfz-Stellplätzen, es sei denn, diese sind für Sportlerinnen und Sportler mit Behinderungen sowie für hauptamtliches Betriebspersonal notwendig,
- diejenigen Teile der Einrichtung, die nicht der Zweckbestimmung dienen (z.B. Gaststätten, Wohnungen für Hausmeister),
- „Kunst am Bau”,
- die Umsatzsteuer, sofern der Maßnahmeträger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
5.2.3 Unter Berücksichtigung der Zielvorgaben (Feststellung des erheblichen Interesse des Bundes an der Förderung) und der langjährigen Erfahrungen (Nutzungsbedarf und -prognose der Einrichtungen durch die Spitzensportlerinnen und -sportler) beteiligt sich der Bund an den Kosten für Baumaßnahmen
- an Olympiastützpunkten bis zu 70%,
- am Bundesleistungszentrum Kienbaum bis zu 100%, an den übrigen Bundesleistungszentren bis zu 70%,
- am Institut für Forschung und Entwicklung von Sportgeräten bis zu 100%
sowie grundsätzlich
- am Institut für Angewandte Trainingswissenschaft bis zu 50%,
- an anderen anerkannten Einrichtungen des Spitzensports bis zu 30%
der zuwendungsfähigen Ausgaben.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
(1) Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) sowie die Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen (ZBau) nebst Baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau).
(2) Die spezifischen Belange von Leistungssportlerinnen und -sportlern mit Behinderungen werden bei Maßnahmen des Sportstättenbaus berücksichtigt.
6.1 Die Gewährung der Zuwendung ist insbesondere mit den folgenden Verpflichtungen verbunden:
- Geförderte Einrichtungen sind in einem nutzungsfähigen Zustand zu halten und die bisher geförderten Investitionen vom Träger der Einrichtung durch Wert erhaltende Maßnahmen (Bauunterhaltung) zu sichern.
- Geförderte Einrichtungen sind den betroffenen Bundessportfachverbänden oder den Verbänden im Bereich des Behindertensports grundsätzlich kostenfrei zur Nutzung zur Verfügung zu stellen (Nutzungsvorbehalt). Der zeitliche Umfang des Nutzungsvorbehalts orientiert sich an der prozentualen Höhe der Beteiligung des Bundes. Die Nutzung ist vertraglich zu regeln.
6.2 (1) Die mit Bundesmitteln geförderten Sportstätten sind in der Regel mindestens 20 Jahre dem Zuwendungszweck entsprechend zu verwenden. Im Einzelfall kann das Bundesministerium des Innern während der Bindung im Rahmen des Nutzungsvorbehalts eine Nutzung zu anderen dem Spitzensport dienenden Zwecken zulassen. Die Bindungsfrist beginnt mit der Inbetriebnahme der geförderten Anlage. Bei Zweckentfremdung der Anlage, bei Veräußerung oder bei sonstigem Verstoß gegen die Bewilligungsbedingungen ist die Zuwendung unter Berücksichtigung einer jährlichen Abschreibung von 5% zurückzuzahlen, soweit die Gründe hierfür vom Maßnahmeträger zu vertreten sind. Nach Ablauf der Bindungsfrist kann über die Einrichtung ohne Wertausgleich frei verfügt werden, wenn der Bund sich während der Bindungsfrist nicht an den Maßnahmen der Bauunterhaltung beteiligt hat. In den übrigen Fällen entscheidet der Zuwendungsgeber über die weitere Verwendung der Einrichtung oder einen finanziellen Ausgleich. Wird die Veräußerung der geförderten Einrichtung beabsichtigt, ist zuvor die Zustimmung des Bundesministeriums des Innern einzuholen.
(2) Für Bauunterhaltungsmaßnahmen und anlässlich von Baumaßnahmen geförderte Ausstattung gilt eine verkürzte Bindungsfrist von in der Regel 10 Jahren. Die Bindungsfrist beginnt mit dem Abschluss der Maßnahmen.
6.3 Zur Sicherung eines etwaigen Erstattungsanspruchs ist grundsätzlich zugunsten des Bundes eine brieflose Grundschuld in Höhe des aus Bundesmitteln bewilligten Betrages zu bestellen und grundbuchamtlich einzutragen, sofern sich das Grundstück nicht im Eigentum einer Gebietskörperschaft befindet und die Zuwendung mehr als 25.000 EUR beträgt. Sofern der Maßnahmeträger nicht Eigentümer des Grundstückes ist, ist die Gewährung einer Zuwendung nur zulässig, wenn dem Maßnahmeträger für die Dauer der Zweckbindungsfrist ein vertraglich gesichertes Nutzungsrecht zusteht. Dies kann durch Abschluss eines Erbbaurechtsvertrages oder eines sonstigen Vertrages erfolgen. In den Verträgen ist zu regeln, welche Vertragsseite bei Nichteinhaltung der Zweckbindung zur Rückzahlung der Bundeszuwendung verpflichtet ist und wie der Erstattungsanspruch gesichert wird.
7. Verfahren
7.1 (1) Die grundsätzliche sportpolitische Entscheidung trifft das Bundesministerium des Innern. Bewilligungsbehörde ist das Bundesministerium des Innern oder die von ihm ermächtigte Behörde.
(2) Alle Maßnahmen werden vor ihrer Umsetzung grundsätzlich mit den jeweils für den Sport zuständigen obersten Landesbehörden abgestimmt.
(3) Der Verwendungsnachweis wird von der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes in der Regel baufachlich und verwaltungsmäßig auch für die gewährte Bundeszuwendung geprüft und über die oberste Landesbehörde dem Bundesministerium des Innern oder der von ihm beauftragten Behörde zugeleitet. Verzögerungen bei der Erstellung und Vorlage des Verwendungsnachweises sind dem Bundesministerium des Innern unverzüglich schriftlich mit einer Begründung für die Verzögerung mitzuteilen.
Die Nichteinhaltung der Mitteilungspflichten sowie die verzögerte Vorlage des Verwendungsnachweises können anderenfalls zur Rückforderung der Zuwendung bzw. zur Verschiebung oder Gefährdung der Bewilligung weiterer Bundeszuwendungen führen.
(4) Die zuständige Landesbehörde wird im Rahmen der baufachlichen und verwaltungsmäßigen Prüfung eventuell erforderliche zuwendungsrechtliche Maßnahmen (z.B. Rückforderungen einschließlich der Feststellung der Höhe nebst Zinsen, Rückabwicklung) auch hinsichtlich der Bundeszuwendung durchführen.
(5) Maßnahmen, die ohne Zustimmung der Zuwendungsgeber begonnen worden sind, sind von der Förderung ausgeschlossen. Die Genehmigung des „vorzeitigen Maßnahmebeginns” begründet keinen rechtlichen Anspruch auf die spätere tatsächliche Förderung des Vorhabens.
7.2 (1) Anträgen auf Zuwendung nach diesen Richtlinien sind die unter Nr. 3.2 der VV zu § 44 BHO aufgeführten Unterlagen beizufügen. Darüber hinaus sind dem Antrag beizufügen:
- sportfachliche Stellungnahme des betroffenen Bundessportfachverbandes,
- Beschreibung der Baumaßnahmen und die notwendigen weiteren Unterlagen nach ZBau (Baufachliche Ergänzungsbestimmungen, Anlage zu Nr. 6.2 VV zu § 44 BHO).
(2) Sofern für die Beantragung der Zuwendung keine Antragsformulare der Länder zur Verfügung stehen oder eine Landesbeteiligung an dem geplanten Vorhaben nicht erfolgt, ist das diesen Förderrichtlinien anliegende Antragsformular zu verwenden.
7.3 Der Antrag wird von der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes in der Regel baufachlich und verwaltungsmäßig auch für die zu gewährende Bundeszuwendung geprüft und über die oberste Landesbehörde dem Bundesministerium des Innern zugeleitet. Die baufachliche Prüfung erfolgt dabei unter Anwendung der Baufachlichen Nebenbestimmungen (Anlage zur ZBau) zu den VV zu § 44 BHO. Die Verpflichtungen nach Maßgabe der NBest-Bau sind zu erfüllen. Im Antrag muss auch im Einzelnen aufgeschlüsselt die Sicherstellung der Gesamtfinanzierung dargelegt werden.
7.4 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23, 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48 bis 49 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
8. Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 10. Oktober 2005 in Kraft.