Richtlinie
Richtlinien des Bundesministeriums des Innern über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Sportakademien sowie sonstiger zentraler Einrichtungen, Projekte und Maßnahmen des Sports (Förderrichtlinien Akademien/Maßnahmen – FR AM)
Vom 10. Oktober 2005
Aufgrund des Programms des Bundesministeriums des Innern zur Förderung des Leistungssports sowie sonstiger zentraler Einrichtungen, Projekte und Maßnahmen des Sports auf nationaler und internationaler Ebene mit Rahmenrichtlinien vom 28. September 2005 (Leistungssportprogramm) sowie der Nr. 15.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) werden die folgenden Richtlinien erlassen:
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Bundesministerium des Innern gewährt aus dem Einzelplan 06 bei Kapitel 0602 Titelgruppe 01 – Sportförderung – auf der Grundlage der §§ 23, 44 BHO und der dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV-BHO) mit Anlagen sowie nach Maßgabe der Rahmenrichtlinien und dieser Richtlinien über die Förderung der Bundessportfachverbände und das Stützpunktsystem hinaus Zuwendungen, die dazu dienen,
- eine erfolgreiche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland an internationalen Sportwettbewerben sicherzustellen,
- dafür die Entwicklung deutscher Leistungssportlerinnen und -sportler vom Nachwuchs bis zur Weltspitze in den hierzu notwendigen Strukturen unter Nutzung der Erkenntnisse wissenschaftlicher Zweckforschung zu optimieren sowie
- einen Beitrag zur Entsendung zu Olympischen und Paralympischen Spielen zu leisten.
1.2 Zuwendungen dienen weiterhin der Stärkung und dem Ausbau der Repräsentanz der Bundesrepublik Deutschland durch Funktionsträgerinnen und Funktionsträger u.a. in internationalen Gremien des Sports, der Sportpolitik und der Sportwissenschaft sowie der Sicherung der Stellung der Bundesrepublik Deutschland im internationalen Sport. Hierzu gehören auch internationale Sportprojekte und Tagungen sowie Einrichtungen, Projekte und Maßnahmen zur Dopingbekämpfung.
1.3 Zuwendungen können auch für folgende Zwecke gewährt werden:
- Herausragende Sportmaßnahmen, die für das Bundesgebiet als Ganzes von Bedeutung sind, aus Gründen der übergreifenden sportpolitischen Verantwortung des Bundesministeriums des Innern und
- Maßnahmen der Sportverbände mit besonderer Aufgabenstellung aus Gründen ihrer jeweiligen sport- und gesellschaftspolitischen Bedeutung.
1.4 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind zentrale Einrichtungen, Projekte und Maßnahmen des Sports, die geeignet sind, einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der im Rahmen des Bundesinteresses verfolgten Ziele zu leisten.
2.1 (1) Es können Einrichtungen, Projekte und Maßnahmen gefördert werden, die in das bundesweite Leistungssportfördersystem eingebunden sind, indem sie konkrete Teilaspekte der Leistungssportförderung abdecken und damit nachweislich dazu beitragen, dass das o.a. Ziel erreicht wird.
Dies betrifft insbesondere folgende Bereiche:
- zentrale Aus- und Fortbildungseinrichtungen sowie Veranstaltungen, die hoch qualifizierte Trainerinnen und Trainer sowie sonstiges Leistungssportpersonal heranbilden, sofern wegen der spezifischen Anforderungen des Leistungssports die Ziele auf anderem Wege nicht erreicht werden können;
- sportwissenschaftliche Forschung, insbesondere im Hinblick auf ihre Bedeutung sowohl für die Trainingspraxis als auch für die Entwicklung von Sportgeräten, sowie die Übertragung und Anwendung hier gewonnener Erkenntnisse in die Praxis.
(2) In diesem Rahmen können auch Publikationen gefördert werden, die innerhalb des Leistungssportsystems sportartübergreifend den Austausch von Informationen sicherstellen sollen.
(3) Die Förderung trägt der Tatsache Rechnung, dass nur durch eine enge Verzahnung wissenschaftlicher Erkenntnisse mit dem Trainings- und Wettkampfbetrieb die Konkurrenzfähigkeit des deutschen Leistungssports im internationalen Wettbewerb gewährleistet bleibt.
Aus diesem Grunde können neben der durch das Bundesinstitut für Sportwissenschaft koordinierten Hochschulforschung auch Einrichtungen, Projekte und Maßnahmen gefördert werden, die eine praxisorientierte Forschung und Entwicklung zum Gegenstand haben, sofern diese sich an vom Bundesministerium des Innern im Rahmen seiner Leistungssportförderung berücksichtigte Zuwendungsempfänger richten und wegen der spezifischen Anforderungen des Leistungssports andere Wege keine vergleichbaren Ergebnisse erbringen würden.
2.2 Darüber hinaus können auch Einrichtungen, Projekte und Maßnahmen gefördert werden, die der internationalen sportpolitischen Zusammenarbeit dienen.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Träger der Akademien, der sonstigen Einrichtungen, Projekte und Maßnahmen des Sports sowie die Bundessportfachverbände, soweit sie sich im Rahmen ihrer Aufgabenstellung der Akademien bedienen.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Eine Zuwendung ist nur möglich, wenn die in Abschnitt 4 der Rahmenrichtlinien (Leistungssportprogramm Teil B) genannten Voraussetzungen gegeben sind. Darüber hinaus sind die Einrichtungen und Akademien des Leistungssports regelmäßig nach jedem olympischen Zyklus im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Spitzensportentwicklung auf der Grundlage einer Evaluierung zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern; über Inhalt und Umfang der Evaluierung entscheidet das Bundesministerium des Innern.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
5.1 Art der Förderung
(1) Zuwendungsart ist die Projektförderung; sie wird als Teilfinanzierung in Form von nichtrückzahlbaren Zuschüssen gewährt.
Die Zuwendungen werden unbeschadet der VV Nr. 2 zu § 44 BHO in der Regel
- bei der Trainerakademie Köln des Deutschen Sportbundes im Hinblick auf den Sockel als Anteilfinanzierung und im Übrigen als Festbetragsfinanzierung sowie
- bei der Führungsakademie des Deutschen Sportbundes, dem Institut für Angewandte Trainingswissenschaften und dem Institut für Forschung und Entwicklung von Sportgeräten als Fehlbedarfsfinanzierung
bewilligt.
Bei sonstigen Einrichtungen, Projekten und Maßnahmen des Sports wird die Finanzierungsart im Einzelfall festgelegt.
Eine Festbetragsfinanzierung kommt nicht in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Bewilligung konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass mit nicht bestimmbaren späteren Finanzierungsbeiträgen Dritter oder mit Einsparungen zu rechnen ist.
(2) Über Ausnahmen im Einzelfall zur Finanzierungsart entscheidet das Bundesministerium des Innern.
5.2 Umfang und Höhe der Zuwendungen Bemessungsgrundlage für die Höhe der Zuwendungen sind die dem Projekt zuzuordnenden zuwendungsfähigen Ausgaben, die in dem jeweiligen Ausgaben- und Finanzierungsplan enthalten sind. Die Höhe der Förderquote bemisst sich unter Berücksichtigung insbesondere der projektbezogenen Einnahmen an der Vermögenslage des jeweiligen Zuwendungsempfängers und dem erheblichen Bundesinteresse. Für einzelne Bereiche können Zuwendungen als Pauschale gewährt werden.
5.2.1 Sportakademien
Die Förderung von Sportakademien bestimmt sich grundsätzlich danach, in welchem Maße sie von dem Personenkreis, deretwillen sie eingerichtet sind, tatsächlich genutzt werden. Daneben können auch leistungs- und nutzungsunabhängige Beträge geleistet werden, sofern hiervon der grundsätzliche Bestand dieser Institutionen abhängig ist.
5.2.2 Wissenschaftliche Einrichtungen
Die Förderung von wissenschaftlichen Einrichtungen bestimmt sich grundsätzlich danach, in welchem Maße diese Anteil an der Leistungssportentwicklung insgesamt oder in dem betreffenden Sektor des Leistungssports haben. Daneben können auch leistungs- und nutzungsunabhängige Beträge geleistet werden, sofern hiervon der grundsätzliche Bestand dieser Institutionen abhängig ist.
5.2.3 Sonstige Bereiche
Im Rahmen der Förderung sonstiger Einrichtungen, Projekte und Maßnahmen ergeben sich Umfang und Höhe der Förderung grundsätzlich aus der sportfachlichen Wertigkeit unter Berücksichtigung des konkreten Bundesinteresses, welches mit der Förderung erreicht werden soll, und der Bedeutung, die der Einrichtung, dem Projekt oder der Maßnahme innerhalb des betreffenden Sektors der Sportförderung zukommt.
5.2.4 Einzelregelungen
a) Trainerinnen- und Trainerausbildung an der Trainerakademie Köln des Deutschen Sportbundes
(1) Die national und international anerkannte Trainerakademie ist als zentrale und eigenständige Aus- und Fortbildungsstätte für Trainerinnen und Trainer einzigartig im deutschen Ausbildungssystem. Sie ist mit ihrer speziellen, auf den Bedarf der Bundessportfachverbände ausgerichteten Ausbildung eine wesentliche Säule im nationalen Leistungssportsystem und für herausragende Erfolge im Leistungssport im Rahmen der gesamtstaatlichen Repräsentation unverzichtbar.
(2) Die Förderung umfasst grundsätzlich zwei Elemente:
- eine Sockelfinanzierung, die anteilig den laufenden Geschäftsbetrieb sicherstellen soll, und
- eine am Ausbildungsbedarf der Bundessportfachverbände orientierte Förderung des Lehrbetriebes.
(3) Im Rahmen der Sockelfinanzierung kann das Bundesministerium des Innern einen Anteil von bis zu 60% der Personal-, Sach- und Beschaffungsausgaben der Trainerakademie fördern, sofern die Finanzierung im Übrigen gesichert ist.
(4) Der Förderanteil des Bundesministeriums des Innern am Lehrbetrieb ist nachfrageorientiert. Dabei kann zu den von den Bundessportfachverbänden für die Ausbildung zu entrichtenden Studienplatzausgaben pro Teilnehmerin, Teilnehmer und Studiengang ein Zuschuss gewährt werden.
Dieser Zuschuss ist wie folgt gestaffelt:
- für Trainerinnen und Trainer, die in den Trainerplanungen im Bundesbereich für zentrale Aufgaben vorgesehen sind, 100% der Ausbildungsausgaben;
- für Trainerinnen und Trainer, die für Verbände wichtige Aufgaben im Bundesstützpunktbereich übernehmen, 75% der Ausbildungsausgaben;
- für Trainerinnen und Trainer mit direkter Aufgabe an der Nahtstelle von Bundes- und Landesaufgaben, 50% der Ausbildungsausgaben.
Erhält ein Bundessportfachverband zum Zeitpunkt der Antragstellung in mindestens einem der Bereiche
- Jahresplanung oder Durchführung von Sportgroßveranstaltungen im Inland,
- Olympiastützpunkte oder Bundesleistungszentren (mittelbar) oder
- Leistungssportpersonal
bereits eine Zuwendung, können ihm – unabhängig vom Umfang der dort zugewendeten Mittel – 50 der o.a. Prozentsätze gewährt werden.
(5) Erhält ein Bundessportfachverband in allen genannten Bereichen eine Zuwendung, kann die Förderung 100% der o.a. Prozentsätze umfassen. Wird ein Bundessportfachverband zum Zeitpunkt der Antragstellung im Übrigen nicht gefördert, kann auch keine Zuwendung für Studienplatzausgaben gewährt werden.
b) Führungs-Akademie des Deutschen Sportbundes
(1) Die Führungs-Akademie leistet als Fort- und Weiterbildungseinrichtung u.a. für die Bereitstellung von qualifizierten Führungskräften im Leistungssport einen wichtigen Beitrag für die Ziele, die Vertretung deutscher Funktionsträger in internationalen Gremien des Leistungssports im Rahmen der gesamtstaatlichen Repräsentation der Bundesrepublik Deutschland zu stärken und auszubauen oder spitzensportbezogene aktuelle Aspekte in der Führung von Bundessportfachverbänden zu behandeln.
In diesem Zusammenhang können einzelne, gezielt auf Funktionsträger im Leistungssport ausgerichtete Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen gefördert werden, deren Inhalte im erheblichen Bundesinteresse liegen. Für Maßnahmen, die nur in Teilbereichen im Bundesinteresse liegen, ist eine entsprechende anteilige Bundesförderung möglich.
(2) Die zweckgebundene, nicht rückzahlbare Zuwendung wird zur Deckung anderweitig nicht gedeckter Projektausgaben der Führungs-Akademie gewährt.
(3) Zur Abdeckung der Verwaltungsausgaben können der Führungs-Akademie bis zu 10% der zuwendungsfähigen Ausgaben als Verwaltungskostenpauschale bewilligt werden.
c) Institut für Angewandte Trainingswissenschaft und Institut für Forschung und Entwicklung von Sportgeräten
(1) Nach Art. 39 Abs. 2 Satz 3 des Einigungsvertrages werden das Institut für Angewandte Trainingswissenschaft (IAT) in Leipzig sowie das Institut für Forschung und Entwicklung von Sportgeräten (FES) in Berlin weitergeführt.
- Das Institut für Angewandte Trainingswissenschaft leistet als außeruniversitäre Einrichtung eine Unterstützung der athletenbezogenen prozessbegleitenden Trainings- und Wettkampfforschung. Es kooperiert mit Einrichtungen des wissenschaftlichen Verbundsystems (Hochschulinstitute, Olympiastützpunkte, Bundessportfachverbände, Trainerakademie), um durch das Erschließen von Leistungsreserven in den Bereichen Technik, Taktik, Kondition, psychische Stabilität und Wettkampferfahrung deutschen Sportlerinnen und Sportlern den Anschluss an die Weltspitze zu sichern.
- Das Institut für Forschung und Entwicklung von Sportgeräten leistet im Wesentlichen die sportfachverbandsbezogene, disziplinspezifische Sportgeräteentwicklung unter Anwendung neuer Technologien und Materialien sowie die Entwicklung sportartspezifischer Diagnostik für die Bundessportfachverbände und ist damit auf praxisverbundene und vorlaufsorientierte Forschungs- und Entwicklungsarbeiten ausgerichtet. Dabei stützt es seine Arbeiten auf jahrelange Erfahrungen in der Praxisanwendung von Mess- und Rechenverfahren sowie in einer engen interdisziplinären Zusammenarbeit mit anderen Wissenschaftsdisziplinen der Leistungssportforschung.
(2) Wegen des zunehmenden Anteils von wissenschaftsgestützter Begleitung und technologischer Unterstützung an sportlichen Höchstleistungen sind beide Institute von zentraler Bedeutung für die internationale Konkurrenzfähigkeit des deutschen Leistungssports. Zielsetzung ist daher, dass an beiden Instituten kontinuierlich Ergebnisse auf höchstem Niveau erarbeitet werden können. Die hierzu erforderlichen Personal- und Sachausgaben können gefördert werden.
(3) Beide Einrichtungen sind gehalten, steigende Anteile an Drittmitteln zu ihrer Finanzierung einzuwerben.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
(1) Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P).
(2) Die Förderung des Leistungssports von Menschen mit Behinderungen erfolgt unter Berücksichtigung seiner spezifischen Belange und Situation.
7. Verfahren
7.1 (1) Das Bundesministerium des Innern trifft die sportpolitische Entscheidung über die jeweilige Fördermaßnahme und prüft das Bundesinteresse an der Förderung. Das weitere Bewilligungsverfahren überträgt es in der Regel auf der Grundlage eines Erlasses dem Bundesverwaltungsamt; in diesem Falle nimmt das Bundesverwaltungsamt als Bewilligungsbehörde im Sinne der VV-BHO alle in den VV-BHO diesbezüglich enthaltenen Aufgaben wahr. Dazu gehören insbesondere die Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Zuwendungen, die Prüfung der übrigen Zuwendungsvoraussetzungen, die Mittelauszahlung, die Verwendungsnachweisprüfung sowie die begleitende und abschließende Erfolgskontrolle.
(2) Zur Vorbereitung und Umsetzung von Entscheidungen kann das Bundesministerium des Innern eine Beratung oder Unterstützung durch Organisationen des Sports, insbesondere durch den Deutschen Sportbund, oder durch Dritte vorsehen.
7.2 (1) Zuwendungen nach diesen Richtlinien sind grundsätzlich rechtzeitig vor Beginn des Bewilligungszeitraumes (Haushaltsjahr) oder der Maßnahme von jedem Zuwendungsempfänger gesondert mit den dafür vorgesehenen Formblättern in der Regel über das Bundesverwaltungsamt beim Bundesministerium des Innern zu beantragen.
(2) Anträgen auf Zuwendung nach diesen Richtlinien sind die unter Nr. 3.2 der VV zu § 44 BHO aufgeführten Unterlagen beizufügen.
7.3 Vor der Bewilligung der einzelnen Zuwendungen kann seitens des Bundesministeriums des Innern unter Berücksichtigung einer sportfachlichen Begutachtung eine Festlegung der Förderbeträge für die einzelnen Bereiche erfolgen. Die Festlegungen beziehen sich regelmäßig auf den Zeitraum von vier Jahren, wobei jährlich eine Überprüfung und gegebenenfalls Korrektur der Festlegungen vorgenommen wird.
7.4 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23, 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
8. Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 10. Oktober 2005 in Kraft.