Richtlinie
Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur gesellschaftlichen und sozialen Integration von Zugewanderten im Rahmen des Bundesprogramms „Gesellschaftlicher Zusammenhalt – Vor Ort. Vernetzt. Verbunden.“
in Ihrer Fassung der Inkraftsetzung vom 1.1.2023
Auf Grundlage der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie der Nr. 15.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO erlässt das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) nach Anhörung des Bundesrechnungshofes (BRH) diese Richtlinie.
[...]
1 Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage
1.1 Der Bund gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 BHO Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur gesellschaftlichen und sozialen Integration von jugendlichen und erwachsenen Zugewanderten und Personen mit Migrationshintergrund1), auch als Maßnahmen der nachholenden Integration.
Im Mittelpunkt des Bundesprogramms „Gesellschaftlicher Zusammenhalt – Vor Ort. Vernetzt. Verbunden.“ (BGZ) steht die Förderung des gesellschaftlichen Zusammenhalts. Dieser wird im Verständnis des BGZ vor allem dann gelebte Realität, wenn sich alle in Deutschland lebenden Menschen als Teil unserer Gesellschaft verstehen, in der sie gemeinsame demokratische Werte teilen und einander mit Respekt und Toleranz begegnen. Ein starker lokaler Zusammenhalt trägt dazu bei, dass sich alle Menschen gleichberechtigt in das gesellschaftliche Leben einbringen und an allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens teilhaben können. Gesellschaftlicher Zusammenhalt beruht auf der Bereitschaft aller, Verantwortung füreinander und für die Gemeinschaft zu übernehmen.
1.2 Das Bundesprogramm „Gesellschaftlicher Zusammenhalt – Vor Ort. Vernetzt. Verbunden.“ richtet sich vornehmlich an Zugewanderte und Menschen mit Migrationshintergrund ab 12 Jahren. Dabei kann sich das Programm auch an Menschen wenden, die in den letzten 5 Jahren zugewandert sind. Menschen ohne Migrationshintergrund gehören ebenso zur Zielgruppe des Bundesprogramms, da erfolgreiche Integration ein wechselseitiger Prozess ist, der die gesamtgesellschaftliche Anerkennung und Akzeptanz von Vielfalt und Unterschieden voraussetzt. Für einen starken Zusammenhalt bedarf es Teilhabe und Einbindung aller gesellschaftlicher Kräfte.
1.3 Finanzierung
1.3.1 Haushaltsmittel zur Förderung von Integrationsmaßnahmen sind im Einzelplan 06 BMI in Kapitel 0603 Titel 684 14 veranschlagt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ist vom BMI mit der Wahrnehmung der Gewährung von Zuwendungen im Sinne dieser Richtlinie beauftragt.
1.3.2 Bewilligungsbehörde für die Integrationsmaßnahmen ist das BAMF.
1.3.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Aus einer gewährten Zuwendung kann nicht auf eine Fortsetzung der Förderung zu gleichen oder abweichenden Konditionen geschlossen werden.
2 Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind – gemäß des Zuwendungszwecks und der nachfolgend beschriebenen Ziele – Maßnahmen zur Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts insbesondere durch die gesellschaftliche und soziale Integration von Zugewanderten im Rahmen des Bundesprogramms „Gesellschaftlicher Zusammenhalt – Vor Ort. Vernetzt. Verbunden.“ (BGZ). Dies sind Projekte und Multiplikatorenschulungen sowie Vernetzungs- und Qualifizierungsmaßnahmen für Zuwendungsempfänger und insbesondere Migrantinnen- und Migrantenselbstorganisationen sowie in begründeten Ausnahmefällen ein- oder mehrtägige Integrationsveranstaltungen.
2.1 Projekte im Rahmen des BGZ
Ziele der Förderung sind:
- Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts nach der Definition des BGZ (siehe 1.1)
- Verbesserung des interkulturellen Zusammenlebens vor Ort
- Stärkung der Kompetenzen von Zugewanderten und der Aufnahmegesellschaft
- Stärkung der aktiven Partizipation und der gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit und ohne Migrationshintergrund
- durch Motivation und Anleitung zu bürgerschaftlichem Engagement
- durch Verbesserung der gleichberechtigten Teilhabe von Mädchen und Frauen mit Migrationshintergrund
- durch Einbeziehung von Migrantinnen- und Migrantenselbstorganisationen
- durch Verbesserung der wechselseitigen Akzeptanz von Zugewanderten und der Aufnahmegesellschaft
- Akzeptanz von Diversität
- Abbau von Vorurteilen, Diskriminierung und Rassismus
Diese Ziele bilden den inhaltlich-systematischen Rahmen für förderfähige Maßnahmen. Innerhalb dieses Rahmens können in den jeweils aktuellen Ausschreibungen konkrete thematische Förderschwerpunkte festgelegt werden.
2.2 Multiplikatorenschulungen im Rahmen des BGZ
Die Förderung von Multiplikatorenschulungen richtet sich an Organisationen der Integrationsarbeit, in denen Ehrenamtliche engagiert sind.
Im Rahmen der Multiplikatorenschulungen wird eine Professionalisierung und Qualifizierung sowohl zu Vereins- und Projektmanagement als auch zu interkultureller Öffnung und zur Vermittlung interkultureller Kompetenzen sowie zum Konfliktmanagement angeboten.
3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind gemeinnützige Vereine, Verbände, Vertriebeneneinrichtungen, Kirchen, anerkannte Träger der politischen Bildung, Migrantinnen- und Migrantenselbstorganisationen, Kommunen und Einrichtungen, die in der Arbeit mit Zugewanderten auf überregionaler, regionaler oder lokaler Ebene tätig sind.
Natürliche Personen (Privatpersonen) sind nicht antragsberechtigt.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben gebilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind.
4.2 Die Förderung erfolgt ausschließlich als zeitlich begrenzte Anschubfinanzierung. Diese darf jedoch nur erfolgen, wenn die Gesamtfinanzierung durch Vorlage eines Gesamtfinanzierungsplans durch den Träger gesichert ist.
4.3 Die Projektauswahl erfolgt nach transparenten qualitativen Bewertungskriterien wie Handlungsbedarf vor Ort, Zielgruppenansprache, Vernetzung und Kooperation vor Ort, beabsichtigte Projektwirkung, Nachhaltigkeitsstrategie des Projektes sowie Ausrichtung nach der übergreifenden Zielsetzung und der Zuordnung zu einem der thematischen Schwerpunkte der jeweiligen Ausschreibung und plausible Darstellung der geplanten konkreten Umsetzungsmaßnahmen zur Erreichung der geplanten Ziele und Wirkungen durch Festlegung von Indikatoren.
4.4 Die unter 4.3 genannten Bewertungskriterien sowie die Öffentlichkeitsarbeit, die Qualitätssicherung und Projektsteuerung und die Erfolgskontrolle gemäß VV Nr. 11a, Nr. 11 a.1 und Nr. 11 a.2 zu § 44 (1) BHO sind gleichzeitig auch Indikatoren zur Feststellung des Erfolgs der Förderung.
4.5 Um eine Nachhaltigkeit zu erzielen, sollen die Projekte nach Auslaufen der Bundesförderung entweder ganz oder teilweise durch andere Finanzgeber oder durch die Kommune weiter finanziert oder in die Regelförderung übernommen werden. Eine Nachhaltigkeit ist auch gegeben, wenn die im Projekt geleistete Integrationsarbeit beispielsweise durch einen neu gegründeten Verein fortgeführt wird. Nachhaltigkeit soll bereits in der Konzeption angelegt sein. Im Antrag ist zu erläutern, welche Aspekte für eine Verstetigung vorgesehen sind und wie diese erreicht werden soll.
4.6 Im Interesse einer sinnvollen Koordination der örtlichen Ressourcen ist eine Kooperation und Vernetzung mit einem vor Ort vorhandenen Netzwerk für Integration vorzusehen. Hierzu sollen die Projekte eng mit den Kommunen und Landkreisen und mit den Trägern der vor Ort bestehenden Integrationskurse, den Houses of Resources, der Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer (MBE) sowie den Jugendmigrationsdiensten (JMD) zusammenarbeiten. Die zuständigen Regionalkoordinatorinnen und Regionalkoordinatoren des BAMF können hierbei unterstützend tätig werden.
4.7 Eine Kooperation mit Stiftungen, Programmen und Projekten, die mit kommunalen oder Landesmitteln sowie mit Mitteln der Europäischen Union, wie zum Beispiel dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) oder dem Europäischen Sozialfonds, gefördert werden, ist anzustreben.
4.8 Gefördert werden nur solche Maßnahmen, an deren Durchführung der Bund ein erhebliches Interesse hat. Nicht gefördert werden,
- Maßnahmen, die in die alleinige Zuständigkeit der Arbeitsverwaltung fallen (Maßnahmen zur Integration in den Arbeitsmarkt bzw. in die Berufswelt),
- Eingliederungsleistungen nach Sozialgesetzbuch II und III,
- Maßnahmen zur individuellen Betreuung und Beratung, insbesondere wie sie von der MBE und den JMD durchgeführt wird,
- Maßnahmen, die dem originären Zuständigkeitsbereich der Länder oder Kommunen zuzuordnen sind (wie z.B. Strukturförderung für Kindergärten, Kindertagesstätten, Schulen oder Maßnahmen der Kunst- und Kulturförderung),
- Maßnahmen, die sich inhaltlich nicht von zeitgleich bereits durch andere Bundesstellen geförderten Maßnahmen (z.B. Schulungsangebote zum Erwerb der deutschen Sprache, Maßnahmen im Bereich des vereinsorganisierten Sports) abgrenzen lassen, um Doppelförderungen zu vermeiden,
- wissenschaftliche Forschungsprojekte,
- Baumaßnahmen.
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
5.1 Zuwendungsart
Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung in der Regel für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren als nicht rückzahlbarer Zuschuss für die als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben gewährt werden. Im Sinne der Nachhaltigkeit kann die Laufzeit von besonders erfolgreichen Projekten auf bis zu fünf Jahren verlängert werden, sofern ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Bei Multiplikatorenschulungen erfolgt die Förderung im laufenden Haushaltsjahr.
5.2 Finanzierungsart
Die Finanzierung erfolgt gemäß VV Nr. 2.2.2 zu § 44 BHO grundsätzlich im Wege der Fehlbedarfsfinanzierung.
5.3 Umfang und Höhe der Förderung
Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (Personal- und Sachausgaben). Die Anerkennung der Zuwendungsfähigkeit von Ausgaben ist der Entscheidung des Zuwendungsgebers vorbehalten.
Zuwendungsfähig sind nur Ausgaben, die zur Zielerreichung notwendig sind. Diese sind entsprechend zu begründen.
Es gilt der Grundsatz, dass Bundeszuwendungen stets wirtschaftlich und sparsam zu verwenden sind.
Investitionsausgaben können nur in begrenztem Rahmen und auch nur im ersten Förderjahr berücksichtigt werden. Auslandsreisekosten sind nicht zuwendungsfähig.
Zuwendungsfähige Ausgaben sind regelmäßig:
- Personalausgaben und Personalgemeinausgaben für hauptamtliche Projektmitarbeitende,
- Ausgaben für das Zentralstellenverfahren der im Zentralstellenverfahren agierenden Wohlfahrtsverbände,
- Sachausgaben, insbesondere Ausgaben zur Umsetzung von Projektmaßnahmen und projektbezogene Öffentlichkeitsarbeit sowie Verwaltungsausgaben wie Miete, Büromaterial, Internet- und Telefonkosten und Postgebühren; Fahrtkosten der hauptamtlichen Projektmitarbeitenden im Rahmen der Projektdurchführung,
- Honorarkosten für nicht hauptamtlich im Projekt tätige Mitarbeitende.
Einzelheiten sind dem vom BAMF veröffentlichten „Leitfaden für die Beantragung, Durchführung und Abrechnung eines Projektes aus dem Bundesprogramm Gesellschaftlicher Zusammenhalt – Vor Ort. Vernetzt. Verbunden.“ sowie den jeweiligen Ausschreibungen und Veröffentlichungen auf der Homepage des Bundesprogramms www.bgz-vorort.de zu entnehmen.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Für die Umsetzung der geförderten Projekte gelten insbesondere folgende rechtliche Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung:
- Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG,
- Haushaltsgesetz des jeweiligen Haushaltsjahres,
- Bundeshaushaltsordnung – BHO,
- Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur BHO – VV-BHO,
- Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung – ANBest-P,
- Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften – ANBest-Gk,
- Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) (sofern die Zuwendung mehr als 100.000 Euro beträgt),
- Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts (VergRModG).
7 Verfahren
7.1 Antragstellung
Die Antragstellung läuft in Form eines Interessenbekundungsverfahrens über einen zweistufigen Prozess.
Weitere Vorgaben zur Antragstellung sind dem „Leitfaden für die Beantragung, Durchführung und Abrechnung eines Projektes aus dem Bundesprogramm Gesellschaftlicher Zusammenhalt – Vor Ort. Vernetzt. Verbunden.“ und den jeweiligen Ausschreibungen und Veröffentlichungen auf der Homepage des Bundesprogramms www.bgz-vorort.de zu entnehmen und zu berücksichtigen. Weitere Einzelheiten zum Antrags- und Auswahlverfahren werden vom BAMF festgelegt.
Ein regionaler Träger, der einem Verband im Zentralstellenverfahren angehört, darf Zuwendungen weder direkt noch über verschiedene Zentralstellen beantragen. Nicht fristgerecht oder formgerecht unter Verwendung der vom Zuwendungsgeber zur Verfügung gestellten Formulare eingehende bzw. unvollständig eingereichte Anträge werden im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt. Projektantragstellende müssen zwingend unter einer gültigen E-Mail-Adresse für die gesamte Korrespondenz zur Verfügung stehen.
7.2 Bewilligung und Verwendungsnachweis
7.2.1 Zuwendungen werden durch schriftlichen Zuwendungsbescheid des BAMF gewährt.
7.2.2 Dem BAMF ist jährlich ein Verwendungsnachweis, bestehend aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis, entsprechend der jeweils einschlägigen ANBest vorzulegen. Die konkreten Vorlagetermine werden im jeweiligen Zuwendungsbescheid festgelegt. Das BAMF prüft anhand der Sachberichte sowie durch Vor-Ort-Besuche und eine Erfolgskontrolle gemäß VV Nr. 11a, Nr. 11 a.1 und Nr. 11 a.2 zu § 44 (1) BHO, ob das mit der Maßnahme beabsichtigte Ziel voraussichtlich erreicht wird bzw. erreicht worden ist.
Zudem ist der Bundesrechnungshof berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen (§§ 91, 100 BHO). Er kann hierfür auch Beauftragte einsetzen.
7.2.3 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a VwVfG, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind.
7.3 Qualitätssicherung
Im Rahmen des Projektcontrollings erfolgt ein projektbegleitendes Monitoring. Dieses kann unabhängig von 7.2.2 u.a. Besuche der Projekte durch die Mitarbeitenden des BAMF vor Ort beinhalten.
Die Mitarbeitenden beraten die Träger, überprüfen die Erfolge und Wirkungen anhand von objektiv nachzuhaltenden Indikatoren und unterstützen bei der Weiterentwicklung und Qualitätssicherung sowie der Nachhaltigkeit der Projektarbeit. Hinsichtlich der Feststellung des Erfolgs der Maßnahmen wird verwiesen auf Tz. 4.4.
Im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel sollen durch eine wissenschaftliche Evaluation des Bundesprogramms „Gesellschaftlicher Zusammenhalt – Vor Ort. Vernetzt. Verbunden.“ (BGZ) verwertbare Erkenntnisse zu übertragbaren Ergebnissen, einer möglichen Weiterentwicklung sowie zur Wirksamkeit des Bundesprogramms generiert werden.
7.4 Veröffentlichungen
Bei Veröffentlichungen und Verlautbarungen aller Art ist in geeigneter Weise auf eine Förderung durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hinzuweisen. Neben der verpflichtenden Nutzung des Förderlogos des BMI wird auch die Nutzung der Programmmarke empfohlen, um die Zugehörigkeit zum Bundesprogramm deutlich zu machen.
Das BAMF kann Erfahrungen und Ergebnisse aus geförderten Maßnahmen auswerten und veröffentlichen
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie ersetzt die Richtlinien vom 28. März 2017. Für bereits bewilligte Projekte gelten bis zum Ende ihrer Laufzeit die ehemaligen Richtlinien vom 28. März 2017 fort.
Diese Förderrichtlinie tritt am 1.1.2023 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2025.
1) Nachfolgend – sofern nicht aus dem AufenthG zitiert – übergreifend als „Zugewanderte“ bezeichnet.