Richtlinie
Programm des Bundesministeriums des Innern zur Förderung des Leistungssports sowie sonstiger zentraler Einrichtungen, Projekte und Maßnahmen des Sports auf nationaler und internationaler Ebene mit Rahmenrichtlinien (Leistungssportprogramm – LSP)
vom 28. September 2005
A Grundsätze der Leistungssportförderung
Die Durchführung, Organisation und Finanzierung des Sports in der Bundesrepublik Deutschland ist grundsätzlich eine Angelegenheit seiner autonomen Organisationen. Diese erfüllen ihre Aufgaben selbständig; sie tragen insbesondere die Verantwortung für deren Finanzierung. Soweit ein erhebliches Bundesinteresse besteht, beteiligt sich das Bundesministerium des Innern aufgrund ihm aus der Natur der Sache oder kraft Sachzusammenhangs obliegender Aufgabenwahrnehmung für den Sport im Sinne des Art. 104 a Abs. 1 des Grundgesetzes an dieser Finanzierung mit dem Ziel, den Leistungsstand des deutschen Sports zu erhalten und zu verbessern.
Das Bundesministerium des Innern kann Maßnahmen des Sports in dem Bewusstsein fördern, dass sie
- der gesamtstaatlichen Repräsentation der Bundesrepublik Deutschland im In- und Ausland dienen,
- Vorbildfunktion für die allgemeine Sportausübung haben und zur Verbreitung und Entwicklung des gesamten Sports beitragen,
- Ausdruck für Leistungsbereitschaft und Leistungswillen, für Fairness und Achtung des Anderen sind und somit Werte vermitteln, die für die gesellschaftliche Entwicklung insgesamt von Bedeutung sind,
- die vorurteilslose Begegnung von Menschen aus unterschiedlichen Ländern, Völkern, ethnischen Gruppen und Religionen ermöglichen und damit einen wichtigen Beitrag zur Toleranz und zum gegenseitigen Verständnis leisten sowie
- zu einer nachhaltigen Entwicklung beitragen.
Das Bundesministerium des Innern koordiniert die leistungssportbezogenen Maßnahmen innerhalb der Bundesregierung.
1. Subsidiaritätsprinzip
Eine Förderung setzt in der Regel voraus, dass der jeweilige Zuwendungsempfänger die notwendigen Mittel trotz Ausschöpfung seiner Finanzierungsmöglichkeiten nicht aufbringen kann. Das Bundesministerium des Innern geht bei seiner Förderung deshalb davon aus, dass die Organisationen des Sports die bestehenden Möglichkeiten zur Verbesserung ihrer Eigenkapitalausstattung, z.B. durch Kooperation mit der Wirtschaft und den Medien, ausschöpfen.
2. Bundesinteresse
Das für die Förderung notwendige erhebliche Bundesinteresse am Leistungssport bezieht sich auf folgende Bereiche:
- Gesamtstaatliche Repräsentation,
- Internationale Sportbeziehungen oder
- Zentrale Einrichtungen, Projekte und Maßnahmen des Sports.
2.1 Gesamtstaatliche Repräsentation
Das hierauf beruhende erhebliche Bundesinteresse stützt sich insbesondere auf die mit der Ausübung des Spitzensports verbundene gesamtstaatliche Repräsentation der Bundesrepublik Deutschland im In- und Ausland und wird in besonderem Maße durch die Teilnahme deutscher Athletinnen und Athleten an Olympischen und Paralympischen Spielen sowie an Welt- und Europameisterschaften bestimmt. Es ist daher Ziel der Sportförderung, eine herausragende Vertretung der Bundesrepublik Deutschland an internationalen Wettbewerben im In- und Ausland sicherzustellen.
Dafür wird die Entwicklung deutscher Leistungssportlerinnen und Leistungssportler vom Nachwuchs bis zur Weltspitze in den hierzu notwendigen Strukturen unter Nutzung der Erkenntnisse wissenschaftlicher Zweckforschung gefördert.
Entsprechendes gilt für Projekte und Maßnahmen des Sports, die mit der Teilnahme an Olympischen und Paralympischen Spielen sowie sonstigen internationalen Wettkämpfen zusammenhängen.
2.2 Internationale Sportbeziehungen und EU-Angelegenheiten des Sports
Die für die Bundesregierung zur Pflege der internationalen Sportbeziehungen wahrgenommene sportpolitische Vertretung des Bundesministeriums des Innern in internationalen Regierungseinrichtungen wie Europarat und UNESCO sowie die Zusammenarbeit Deutschlands mit der EU-Kommission auf dem Gebiet des Sports berührt grundsätzlich den Sport in seiner Gesamtheit. Von besonderer Bedeutung sind dabei Vorhaben in den Bereichen Doping- und Gewaltbekämpfung.
In der bilateralen Zusammenarbeit mit ausländischen Sportministerien sind in diesem Zusammenhang der Austausch von Experten auf den Gebieten Gewaltbekämpfung und Sport, Dopingbekämpfung, Toleranz und Fair Play sowie Sport von Menschen mit Behinderungen zu nennen.
Um das internationale Ansehen Deutschlands als Sportnation zu unterstützen, werden vom Bundesministerium des Innern die Ansiedlung und der Unterhalt von internationalen Generalsekretariaten im Bereich des Sports in Deutschland besonders gefördert. Entsprechendes gilt für besondere internationale sportpolitische Vorhaben.
Der Pflege der internationalen Sportbeziehungen dienen ebenso die Mitwirkung deutscher Verbandsvertreter in Gremien internationaler Sportorganisationen sowie die Förderung internationaler Sportbegegnungen von gesamtstaatlicher Bedeutung außerhalb des Spitzensports wie beispielsweise der Maccabiade.
2.3 Zentrale Einrichtungen, Projekte und Maßnahmen des Sports
Es besteht ein erhebliches Bundesinteresse
- aus Gründen der übergreifenden sportpolitischen Verantwortung des Bundesministeriums des Innern an der Förderung zentraler Einrichtungen, Projekte und Maßnahmen des Sports nichtstaatlicher Organisationen, die für das Bundesgebiet als Ganzes von Bedeutung sind und deren Bestrebungen ihrer Art nach nicht durch ein Land allein wirksam gefördert werden können sowie
- aus Gründen der jeweiligen sport- und gesellschaftspolitischen Bedeutung an der Förderung von Maßnahmen ausgewählter Sportverbände mit besonderer Aufgabenstellung.
3. Nachwuchsleistungssport
Erfolge im Leistungssport sind in starkem Maße an die Qualität des Nachwuchsleistungssports gebunden. Damit Spitzenleistungen erbracht werden können, ist eine an wissenschaftlichen Erkenntnissen orientierte hochwertige Ausbildung und Förderung im Nachwuchsbereich unabdingbar. Das Bundesministerium des Innern fördert deshalb in enger Abstimmung mit den für die Förderung des Nachwuchses zuständigen Ländern an der Nahtstelle zum Spitzensport geeignete Talente mit dem Ziel der Heranführung an die Nationalmannschaften/Nationalkader und Olympiamannschaften. Hierbei kann sich die Förderung auf Athletinnen und Athleten des C-Kaders sowie – in begrenztem Umfang – auch auf Angehörige des D/C-Kaders beziehen.
4. Sport von Menschen mit Behinderungen
Der Leistungssport spielt auch für Menschen mit Behinderungen eine besondere Rolle. Spitzenathletinnen und Spitzenathleten werden allgemein als Vorbilder angesehen. Dies gilt ebenso für Athletinnen und Athleten mit Behinderungen. Eines trifft jedoch für sie in ganz besonderem Maße zu: Sie machen mit ihren außergewöhnlichen Leistungen anderen Menschen mit Behinderungen Mut, den Weg zum Sport zu finden und ihr Leben aktiv zu gestalten.
Die Förderung des Leistungssports von Menschen mit Behinderungen entspricht der Förderung des Leistungssports von Menschen ohne Behinderungen, unter Berücksichtigung seiner spezifischen Belange und Situation.
5. Dopingbekämpfung
Die Bundesregierung lehnt jede Manipulation im Sport ab. Dies gilt insbesondere für Doping an Mensch und Tier. Sie tritt – national und international – für einen Sport auf der Grundlage der Fairness und des gegenseitigen Respekts ein.
Das Bundesministerium des Innern fördert daher alle Bestrebungen, die eine Bekämpfung des Dopings im Sport effizienter machen. Hierzu zählen insbesondere die Unterstützung der Nationalen-Anti-Doping Agentur Deutschland (NADA) und der Welt-AntiDoping Agentur (WADA). Dabei wirkt das Bundesministerium des Innern bei der Schaffung weltweit geltender Regelungen zur Dopingbekämpfung mit und fördert im Rahmen der Prävention auch die Forschung, Erziehung und Aufklärung zur Bekämpfung des Dopings und die Dopinganalytik.
Die Bundesförderung setzt die uneingeschränkte aktive Mitwirkung der Leistungsempfänger bei der Dopingbekämpfung voraus. Die Bundessportfachverbände haben das Anti-Doping-Regelwerk der NADA anzunehmen und die ihnen – auch nach sonstigen Regelungen – obliegenden Aufgaben u.a. für die Durchführung von Trainings- und Wettkampfkontrollen, die Sanktionierung von Dopingverstößen, die Aufnahme einer Anti-Doping-Klausel in Arbeits- und Dienstverträge wahrzunehmen. Sie sind im Übrigen verpflichtet, nach Bekanntwerden eines positiven Analyseergebnisses eines Athleten die ihnen möglichen Ermittlungen zur Aufklärung durchzuführen und gegebenenfalls eine Anzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft einzureichen. Verstöße gegen Pflichten zur Dopingbekämpfung können zu einer Kürzung oder Einstellung der Bundesförderung führen.
6. Soziale Betreuung
Die Förderung des Leistungssports muss grundsätzlich berücksichtigen, dass Spitzenathletinnen und Spitzenathleten sich gleichermaßen ihrer sportlichen Entwicklung und ihrer beruflichen Zukunft widmen müssen. Der Vermeidung von Nachteilen in Schule, Studium und Beruf, die durch den zeitlichen Aufwand für die Ausübung des Leistungssports entstehen können, kommt daher eine große Bedeutung zu.
Das Bundesministerium des Innern sieht im Rahmen seiner Förderung Ausgleichsmaßnahmen vor und setzt sich dafür ein, dass dieser Gesichtspunkt in allen gesellschaftlich relevanten Bereichen Berücksichtigung findet, zum Beispiel im Hinblick auf die Beschäftigung von Spitzenathletinnen und Spitzenathleten sowie die notwendige Freistellung in Beruf und Ausbildung. Mit der gemeinsam von Bund, Ländern und Deutscher Sporthilfe eingeführten Laufbahnberatung an den Olympiastützpunkten wird den betreuten Spitzenathletinnen und Spitzenathleten die Balance zwischen Sport einerseits sowie Ausbildung und Beruf andererseits erleichtert.
7. Partnerschaftliche Zusammenarbeit
Eine wirksame Förderung des Sports erfordert eine enge Zusammenarbeit auf partnerschaftlicher Grundlage, aber auch eine klare Aufgabenabgrenzung zwischen
- den Organisationen des Sports in ihren Zuständigkeiten für den Sport, insbesondere dem Deutschen Sportbund, dem Nationalen Olympischen Komitee für Deutschland, der Stiftung Deutsche Sporthilfe und dem Deutschen Behindertensportverband, zugleich Nationales Paralympisches Komitee für Deutschland sowie
- den für den Sport verantwortlichen staatlichen Organen auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene.
Das Bundesministerium des Innern tritt gemeinsam mit den Dachorganisationen des autonomen Sports dafür ein, dass die Athletinnen und Athleten soweit wie möglich bei den sie betreffenden Entscheidungen über Fördermaßnahmen beteiligt werden.
8. Sportförderung durch die Bundespolizei
Das Bundesministerium des Innern fördert durch die Bundespolizei Spitzenathletinnen und Spitzenathleten in sportlicher und beruflicher Hinsicht. Sie fördert die Ausübung des Spitzensports und bildet die Athletinnen und Athleten zu Polizeivollzugsbeamten aus.
Diese Spitzensportförderung zielt im Weiteren darauf ab, das öffentliche Ansehen der Bundespolizei zu mehren. Die sportlichen Erfolge ihrer Beamtinnen und Beamten bilden eine Plattform, die erfolgreiche Arbeit der Bundespolizei noch besser der Öffentlichkeit zu präsentieren, ihre Akzeptanz zu steigern sowie ihr Bild in der öffentlichen Wahrnehmung überzeugend zu veranschaulichen.
Die Sportförderung durch die Bundespolizei erfolgt
- in enger Zusammenarbeit mit den Bundessportfachverbänden an der Bundespolizeisportschule Bad Endorf als zentrale Trainings- und Ausbildungsstätte
oder
- im Rahmen des Stützpunktsystems.
B Rahmenrichtlinien
Aufgrund der vorstehenden Grundsätze für die Leistungssportförderung und Nr. 15.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) werden die folgenden Rahmenrichtlinien erlassen:
1. Zweck der Zuwendung, Rechtsgrundlage
(1) Das Bundesministerium des Innern kann aus dem Einzelplan 06 bei Kapitel 0602 Titelgruppe 01 – Sportförderung-, auf der Grundlage der §§ 23, 44 BHO und der dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV-BHO) mit Anlagen sowie nach Maßgabe dieser Rahmenrichtlinien Zuwendungen für den Leistungssport gewähren.
(2) Die Zuwendungen dienen dazu, die Entwicklung deutscher Leistungssportlerinnen und -sportler vom Nachwuchs bis zur Weltspitze in den hierzu notwendigen Strukturen unter Nutzung der Erkenntnisse wissenschaftlicher Zweckforschung zu optimieren und dadurch eine erfolgreiche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Olympischen und Paralympischen Spielen, an vergleichbaren Veranstaltungen für nichtolympische Sportarten und Disziplinen (World Games) sowie an Welt- und Europameisterschaften sicherzustellen.
Hierzu sollen
- optimale Trainings- und Wettkampfbedingungen ermöglicht,
- ein leistungsfähiges Stützpunktsystem zur Verfügung gestellt,
- ein Beitrag zur Entsendung zu Olympischen und Paralympischen Spielen geleistet und
- die Stellung der Bundesrepublik Deutschland im internationalen Sport gesichert
werden.
(3) Zuwendungen können auch für
- herausragende Sportmaßnahmen, die für das Bundesgebiet als Ganzes von Bedeutung sind, und
- Maßnahmen der Sportverbände mit besonderer Aufgabenstellung
gewährt werden.
2. Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind
- die Maßnahmen und Einrichtungen der Verbände,
- das Stützpunktsystem,
- die Sportakademien sowie die sonstigen zentralen Einrichtungen, Projekte und Maßnahmen des Sports oder
- der Sportstättenbau.
3. Zuwendungsempfänger
(1) Zuwendungsempfänger können sein:
- Verbände,
- Träger von Einrichtungen des Stützpunktsystems oder
- sonstige Träger von Einrichtungen, Projekten und Maßnahmen des Sports.
(2) Im Rahmen der Förderung des Sportstättenbaus sind Zuwendungsempfänger die Länder, sofern sie an der Finanzierung der Maßnahme beteiligt sind. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Für die Förderung von Leistungssportmaßnahmen sind die Voraussetzungen in diesem Abschnitt maßgebend; sie werden ergänzt durch entsprechende Vorschriften von Förderrichtlinien auf der Grundlage dieses Leistungssportprogramms.
4.1 Allgemeine Voraussetzungen
(1) Sportarten/Disziplinen können in die Bundesförderung aufgenommen werden, wenn sie
- als Gliederungsstruktur bundesweit über Vereine, Landesverbände und einen Spitzenverband verfügen,
- weltweit vertreten sind und als Dachorganisation einen Weltverband haben,
- weltweit aktiv betrieben werden sowie
- in ein internationales Wettkampfsystem eingebunden sind, an dem die Mehrheit der angeschlossenen Nationalverbände teilnimmt.
(2) Darüber hinaus muss
- das maßgebliche Kadersystem mindestens A-, Bund C-Kader aufweisen und eine Zuordnung der Athletinnen und Athleten zu den einzelnen Kadern ermöglichen,
- ein Wettkampf-/Meisterschaftssystem sowohl im Nachwuchs- (Jugend/Junioren) als auch im Seniorenbereich bestehen sowie
- innerhalb von vier Jahren mindestens eine Weltmeisterschaft als Wettkampfhöhepunkt ausgetragen werden.
(3) Olympische/paralympische Sportarten/Disziplinen und die sie vertretenden Bundessportfachverbände haben wegen der überragenden Bedeutung der Olympischen und Paralympischen Spiele für die gesamtstaatliche Repräsentation bei der Förderung Vorrang vor nichtolympischen/nichtparalympischen Sportarten/Disziplinen und entsprechenden Bundessportfachverbänden.
4.2 Leistungsstärke von Athletinnen und Athleten Soweit die Förderung von der Leistungsstärke der einbezogenen Athletinnen und Athleten abhängig gemacht wird, ist maßgebend, inwieweit diese
- im internationalen Vergleich zur Spitzenklasse zählen und deshalb in internationalen Wettbewerben Endkampfchancen haben oder
- als Nachwuchssportlerinnen und Nachwuchssportler eine deutliche Perspektive aufweisen, um den Anschluss an die internationale Spitzenklasse erreichen zu können.
4.3 Sonstige sportfachliche Voraussetzungen
(1) Bestimmt sich die Förderung nach der zu fördernden Sportart/Disziplin, sind zu berücksichtigen:
- Leistungsstärke im internationalen Vergleich,
- Umfang der Spitzenkader,
- notwendige Vorbereitung für internationale und nationale Wettkämpfe sowie
- Entwicklungsaussichten einer Sportart.
(2) Darüber hinaus ist Voraussetzung, dass eine Sportart/Disziplin national und international präsent ist und deshalb von der Öffentlichkeit wahrgenommen werden kann.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
5.1 Art der Förderung
Zuwendungsart ist die Projektförderung; sie wird als Teilfinanzierung in Form von nichtrückzahlbaren Zuschüssen gewährt. Eine Darlehensgewährung ist nicht vorgesehen. Die Finanzierungsart im Einzelnen ergibt sich aus ergänzenden Förderrichtlinien.
5.2 Umfang und Höhe der Zuwendungen
5.2.1 Verbände
(1) Die Förderung von Verbänden durch das Bundesministerium des Innern erfolgt auf der Grundlage der folgenden Maßgaben und ergänzender Förderrichtlinien.
(2) Im Rahmen der Verbandsförderung können Bundessportfachverbände mit olympischen/paralympischen oder nichtolympischen/nichtparalympischen Sportarten/Disziplinen gefördert werden.
(3) Die Förderung des Leistungssports von Bundessportfachverbänden bestimmt sich grundsätzlich nach den von diesen vertretenen Sportarten/Disziplinen. Insoweit sind insbesondere maßgeblich:
- individueller Ausgabenaufwand für die Sportarten/ Disziplinen,
- Anzahl der Sportarten/Disziplinen,
- Anzahl der Kaderathletinnen und Kaderathleten sowie
- internationale Leistungsstärke der betreffenden Sportarten/Disziplinen.
(4) Bei Bundessportfachverbänden mit olympischen Sportarten/Disziplinen können gefördert werden:
- Maßnahmen der Jahresplanung, insbesondere
- Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen sowie Sichtungsveranstaltungen,
- Teilnahme an Welt- und Europameisterschaften sowie an Sportwettkämpfen im In- und Ausland,
- Projektmittel, insbesondere zur
- Vorbereitung auf Olympische Spiele (Olympiasondermittel),
- Förderung herausgehobener Spitzenkader (Top-Team);
- Einsatz von Leistungssportpersonal;
- Durchführung von Sportgroßveranstaltungen im Inland;
- Pflege internationaler Sportbeziehungen;
- zentrale Einrichtungen.
(5) Bei Bundessportfachverbänden mit nichtolympischen Sportarten/Disziplinen kann der vorstehende Förderumfang eingeschränkt werden, wenn dies der Vorrang olympischer Sportarten/Disziplinen erfordert.
5.2.2 Stützpunktsystem
(1) Die Förderung von Einrichtungen des Stützpunktsystems durch das Bundesministerium des Innern erfolgt auf der Grundlage der folgenden Maßgaben und ergänzender Förderrichtlinien.
(2) Im Rahmen der Förderung des Stützpunktsystems können
- Olympiastützpunkte,
- Bundesleistungszentren,
- Bundesstützpunkte
gefördert werden.
(3) Die Förderung des Stützpunktsystems bestimmt sich grundsätzlich nach der Nutzung durch Spitzenathletinnen und Spitzenathleten nach Maßgabe sportfachlicher Vorgaben.
Am Ende eines jeden olympischen Zyklus ist darzulegen, dass die vorhandenen Einrichtungen nach Art und Umfang weiter notwendig sind und sie ihre Zweckbestimmung auch nach Maßgabe dieses Leistungssportprogramms erfüllen.
(4) Bei Olympiastützpunkten können insbesondere Ausgaben gefördert werden für
- Betrieb,
- Schwerpunkttrainingsstätten,
- Trainermischfinanzierung,
- Häuser der Athleten,
- Einzelprojekte und zentrale Maßnahmen.
In diesem Rahmen können auch Fördermittel für die Beschäftigung von Personal, insbesondere für die medizinische und trainingswissenschaftliche Betreuung sowie die Laufbahnberatung, zur Verfügung gestellt werden.
(5) Bei Bundesleistungszentren können insbesondere Ausgaben für den Betrieb gefördert werden. Hierzu zählen die Personal- und Sachausgaben sowie die Ausgaben für Beschaffungen insbesondere im Zusammenhang mit der Nutzung der Trainingsstätte.
(6) Bei Bundesstützpunkten können Ausgaben gefördert werden, die im Zusammenhang mit der Durchführung und Gewährleistung des täglichen Trainings anfallen.
5.2.3 Sportakademien sowie sonstige zentrale Einrichtungen, Projekte und Maßnahmen des Sports
(1) Die Förderung von Sportakademien sowie sonstiger zentraler Einrichtungen, Projekte und Maßnahmen des Sports durch das Bundesministerium des Innern erfolgt auf der Grundlage der folgenden Maßgaben und ergänzender Förderrichtlinien.
(2) Es können Einrichtungen, Projekte und Maßnahmen gefördert werden, die
- allgemein oder im konkreten Einzelfall eine übergreifende Verantwortung für den deutschen Sport wahrnehmen, oder
- in das bundesweite Leistungssportförderungssystem eingebunden oder
- notwendig sind, um den internationalen Standard des deutschen Leistungssports zu erhalten oder auszubauen, oder
- aufgrund eines sportfachlichen übergreifenden Ansatzes für eine zentrale Einrichtung oder Steuerung erforderlich sind.
(3) Bei der Förderung sportwissenschaftlicher Einrichtungen nimmt das Bundesinstitut für Sportwissenschaft (BISp) im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern koordinierende Aufgaben wahr.
(4) Eine Förderung von Sportakademien und sonstiger zentraler Einrichtungen ist in dem Umfang möglich, in dem diese Spitzenathletinnen und Spitzenathleten sowie Nachwuchsleistungssportlerinnen und Nachwuchsleistungssportlern mit Perspektive dienen.
(5) Die Förderung von Proj ekten und Maßnahmen des Sports setzt voraus, dass deren Ergebnisse in besonderer Weise dem Leistungssport zugute kommen.
(6) Bei den Sportakademien und sonstigen zentralen Einrichtungen sind eine Förderung einzelner Projekte sowie Zuschüsse für den laufenden Geschäftsbetrieb möglich.
(7) Der Umfang der Förderung von Projekten und Maßnahmen bestimmt sich grundsätzlich nach sport- sowie gesellschaftspolitischen Notwendigkeiten und hat das eigene Durchführungsinteresse des Zuwendungsempfängers zu berücksichtigen.
5.2.4 Sportstättenbau
(1) Die Förderung des Baus von Sportstätten durch das Bundesministerium des Innern erfolgt auf der Grundlage der folgenden Maßgaben und ergänzender Förderrichtlinien.
(2) Die Förderung bestimmt sich grundsätzlich nach der voraussichtlichen Nutzung der jeweiligen Sportstätte durch Spitzenathletinnen und Spitzenathleten bzw. nach übergeordneten sportfachlichen Kriterien. Sie erstreckt sich insbesondere auf Einrichtungen der Olympiastützpunkte, der Bundesleistungszentren sowie der Bundesstützpunkte.
(3) Im Vordergrund steht die Deckung des Sportstättenbedarfs für die olympischen Verbände; die Einrichtung muss erwarten lassen, dass sie nachhaltig für den Leistungssport benötigt wird.
(4) Gefördert werden können Errichtung, Ausbau, Modernisierung und Bauunterhaltung von Einrichtungen an anerkannten Standorten des Leistungssports sowie an den Einrichtungen des Instituts für Angewandte Trainingswissenschaft und des Instituts für Forschung und Entwicklung von Sportgeräten. Dabei sind – auch mit Blick auf die Vorbildfunktion des Leistungssports – die anerkannten Grundsätze des Natur- und Umweltschutzes angemessen zu berücksichtigen.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
(1) Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sowie darüber hinaus für den Bereich der Sportstättenbauförderung die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) sowie die Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen (ZBau) nebst Baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau).
(2) Verstöße gegen Pflichten zur Dopingbekämpfung können zu einer Kürzung oder Einstellung der Bundesförderung führen.
7. Verfahren
7.1 (1) Das Bundesministerium des Innern trifft die sportpolitische Entscheidung über die jeweilige Fördermaßnahme und prüft das Bundesinteresse an der Förderung. Das weitere Bewilligungsverfahren überträgt es in der Regel auf der Grundlage eines Erlasses dem Bundesverwaltungsamt; in diesem Falle nimmt das Bundesverwaltungsamt als Bewilligungsbehörde im Sinne der VV-BHO alle in den VV-BHO diesbezüglich enthaltenen Aufgaben wahr. Dazu gehören insbesondere die Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Zuwendungen, die Prüfung der übrigen Zuwendungsvoraussetzungen, die Mittelauszahlung, die Verwendungsnachweisprüfung sowie die begleitende und abschließende Erfolgskontrolle.
(2) Zur Vorbereitung und Umsetzung von Entscheidungen kann das Bundesministerium des Innern eine Beratung oder Unterstützung durch Organisationen des Sports, insbesondere durch den Deutschen Sportbund, oder durch Dritte vorsehen.
7.2 Bei Zuwendungen für den Leistungssport in olympischen/paralympischen Sportarten/Disziplinen ist soweit wie möglich dem olympischen/paralympischen Zyklus von vier Jahren Rechnung zu tragen.
7.3 Zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes bei der Bewilligung und Verwendungsnachweisprüfung sowie zur Vereinfachung des Verfahrens können Bewilligungen auch Pauschalierungen vorsehen.
7.4 Die Förderung erfolgt nach Maßgabe des jährlichen Bundeshaushaltsgesetzes sowie der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel unter Beachtung der Bundeshaushaltsordnung (BHO). Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.
7.5 Zuwendungsempfänger haben die Regelungen des Haushaltsrechts, insbesondere allgemein die Zweckbestimmung und bei der Förderung des Sportstättenbaus die Zweckbindungsfristen, einzuhalten, die der Bewilligung zugrunde liegen.
7.6 (1) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Zuwendungen sind die dem Projekt zuzuordnenden zuwendungsfähigen Ausgaben, die in dem jeweiligen Ausgaben- und Finanzierungsplan enthalten sind. Die Höhe der Förderquote bemisst sich unter Berücksichtigung insbesondere der projektbezogenen Einnahmen an der Vermögenslage des jeweiligen Zuwendungsempfängers und dem erheblichen Bundesinteresse. Als projektbezogen gelten insbesondere Einnahmen aus Vermarktung, Sponsoring, Bandenwerbung u.ä., soweit keine abweichende Zweckbestimmung gegeben ist.
Für einzelne Bereiche können Zuwendungen als Pauschale gewährt werden.
(2) Bei der Förderung der Verbände des olympischen und nichtolympischen Spitzensports bzw. des entsprechenden Sports von Menschen mit Behinderungen ist Rechnung zu tragen, dass als Zuwendungsempfänger ausschließlich der nationale von dem jeweiligen internationalen Verband anerkannte Bundessportfachverband in Betracht kommt. Dies gilt für die Stützpunktförderung und die Förderung des wissenschaftlichen Verbundsystems insoweit entsprechend, als ohne diese die Aufgabenerfüllung der Bundessportfachverbände nicht möglich wäre.
Vor diesem Hintergrund werden folgende Regelungen getroffen:
a) Soweit bei einer Fehlbedarfsfinanzierung Verbände im Vergleich zu den mit dem Zuwendungsgeber abgestimmten Planungen Mehreinnahmen erwirtschaften, können diese in einem Umfang von bis zu 50% bei der Zuwendung unberücksichtigt bleiben.
b) Wird für die Einwerbung von Sponsoreneinnahmen zur Mitfinanzierung einer Sportgroßveranstaltung deren Fernsehübertragung vorausgesetzt, sind die für die Übertragung entstehenden Ausgaben berücksichtigungsfähig, soweit diese nicht die durch die Übertragung erzielten Sponsoreneinnahmen übersteigen.
7.7 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23, 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
8. Inkrafttreten
Dieses Leistungssportprogramm tritt am 28. September 2005 in Kraft.
Gleichzeitig wird das Leistungssportprogramm des Bundesministeriums des Innern vom 28. August 1989 aufgehoben.