Richtlinie
Informationsblatt REAG/GARP 2023
Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany (REAG)/Government Assisted Repatriation Programme (GARP)
Projekt „Bundesweite finanzielle Unterstützung freiwilliger Rückkehrer/innen“
Stand: März 2023
Allgemeine Informationen
Das Rückkehrförderprogramm REAG/GARP ist ein humanitäres Hilfsprogramm des Bundes und der Länder. Es fördert die freiwillige Rückkehr/Weiterwanderung, bietet Starthilfen und dient der Steuerung einer geordneten, einmaligen und dauerhaften Ausreise. Die Internationale Organisation für Migration (IOM) führt dieses Programm im Auftrag des Bundes und der Bundesländer durch.
Förderfähiger Personenkreis und Voraussetzungen
- Leistungsberechtigte nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz
- Personen, die ein Asylbegehren (Asylgesuch) geäußert, aber noch keinen rechtswirksamen Asylantrag gestellt haben (§ 55 AsylG)
- Personen im Besitz eines Aufenthaltstitels nach §§ 22–26 AufenthG
- Familienangehörige, die im Wege des Familiennachzugs nach Deutschland zu einer förderfähigen Person eingereist sind, aber selbst nicht zum förderfähigen Personenkreis gehören
- Betroffene von Zwangsprostitution und/oder Menschenhandel, auch aus EU-Mitgliedstaaten
Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die notwendigen Mittel weder von den Ausreisenden selbst, noch durch unterhaltspflichtige Angehörige oder andere Stellen aufgebracht werden können.
Bei Weiterwanderung in ein aufnahmebereites Drittland müssen gültige Visa für einen dauerhaften Aufenthalt vorliegen.
Vom REAG/GARP-Programm ausgeschlossen sind Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ausgenommen Betroffene von Zwangsprostitution und Menschenhandel) sowie Drittstaatsangehörige, die in einen EU-Mitgliedstaat ausreisen/zurückreisen wollen.
Eingeschränkt förderfähiger Personenkreis
Bei Verdacht auf offensichtlichen Missbrauch oder bei Vorliegen einer rechtskräftigen Ausweisung ist eine Förderung eingeschränkt (vgl. REAG/GARP-Leitlinien Ziff. 1.2) und kann nur nach Rücksprache mit den Zuwendungsgebern erfolgen.
Programmleistungen – Die Leistungen sind an die Staatsangehörigkeit gebunden, nicht an das Zielland
Rückkehrhilfen (Reisekosten und Reisebeihilfe) – Es werden folgende Hilfen gewährt:
- Kosten der Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Abreiseort/Flughafen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Anreise mit nichtöffentlichen Verkehrsmitteln (Dienstwagen, Taxi etc.) beantragt werden.
- Reisekosten ins Herkunftsland oder in einen aufnahmebereiten Drittstaat mit Flugzeug, Bahn oder Bus, bzw. Benzinkosten in Höhe von 250 EUR pro PKW
- Reisebeihilfen in Höhe von 200 EUR pro Person ab 18 Jahren/unbegleitete Minderjährige und 100 EUR pro Person unter 18 Jahren
- Verminderte Reisebeihilfen in Höhe von 50 EUR pro Person ab 18 Jahren/unbegleitete Minderjährige bzw. 25 EUR pro Person unter 18 Jahren
für Staatsangehörige folgender europäischen Drittstaaten, die visumsfrei nach Deutschland einreisen können: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Kosovo (Resolution 1244/99 des UN-Sicherheitsrats), Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien und Ukraine
Starthilfe – Zusätzlich zu den Rückkehrhilfen werden folgende Starthilfen gewährt:
- Starthilfen in Höhe von 1.000 EUR pro Person ab 18 Jahren/unbegleitete Minderjährige und 500 EUR pro Person unter 18 Jahren
für Staatsangehörige folgender Länder: Afghanistan, Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Ägypten, Äthiopien, Bangladesch, Benin, Burkina Faso, China, Côte d’Ivoire, DR Kongo, Eritrea, Gambia, Ghana, Guinea, Guinea-Bissau, Indien, Irak, Iran, Jemen, Kamerun, Kenia, Kolumbien, Libanon, Libyen, Mali, Marokko, Mongolei, Niger, Nigeria, Pakistan, Palästinensische Autonomiegebiete, Russische Föderation, Senegal, Sierra Leone, Somalia, Sri Lanka, Sudan, Syrien, Tadschikistan, Togo, Tunesien, Türkei und Vietnam
Personen mit Schutzstatus erhalten die Starthilfen unabhängig von deren Staatsangehörigkeit
Die maximale Förderhöhe im Rahmen der Starthilfe beträgt 4.000 EUR pro Familie bzw. Familienverband
- Sonderbetrag bei frühzeitiger Ausreise in Höhe von 500 EUR pro Einzelperson, Familie oder Familienverband
Zusätzlicher einmaliger Sonderbetrag. Voraussetzung: Die Beantragung der Förderleistungen erfolgt spätestens zwei Monate nach Datum der ersten Asylentscheidung (Datum des Ablehnungsbescheids).
Hinweise zum Antragsverfahren
Ein Antrag kann über registrierte Kommunalbehörden, Wohlfahrtsverbände, Fachberatungsstellen oder zentrale Rückkehrberatungsstellen an IOM übermittelt werden. Alle Rückkehrer/innen bzw. Weiterwandernde müssen zum Zeitpunkt der Ausreise zumindest im Besitz einer Grenzübertrittsbescheinigung sowie gültiger Reisedokumente sein. Für bestimmte Zielländer kann auch ein EU-Passersatzdokument (EU Laissez-Passer) ausgestellt werden.
Ausreisende müssen durch Unterschrift auf dem Antrag bestätigen, dass sie freiwillig ausreisen wollen, auf bei Behörden und Verwaltungsgerichten eingelegte Rechtsbehelfe und Rechtsmittel und gegebenenfalls auf ihre Rechte aus Aufenthaltstiteln verzichten. Anhaltspunkte für eine dauerhafte Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutsch-land dürfen nicht vorliegen.
Anträge auf unterstützte Beförderung in aufnahmebereite Drittländer können von IOM erst bearbeitet werden, wenn ein Einwanderungsvisum bzw. Visum für einen dauerhaften Aufenthalt vorliegt.
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
Weitere Informationen/Richtlinien zur Förderung von unbegleiteten Minderjährigen, Personen mit medizinischen Bedürfnissen, Einschränkungen der Fördermöglichkeiten und mehr zum Thema Rückkehr finden Sie auf dem Informationsportal:
www.returningfromgermany.de
Informationsblatt StarthilfePlus 2023
Ergänzende Reintegrationsunterstützung im Zielland bei einer freiwilligen Rückkehr mit REAG/GARP
Freiwillige Rückkehrerinnen und Rückkehrer, die gefördert über das REAG/GARP-Programm ausreisen, können in Abhängigkeit vom Zielland die ergänzende Reintegrationsunterstützung StarthilfePlus erhalten. Die Antragstellung erfolgt im Rahmen der REAG/GARP-Antragstellung bei der antragsübermittelnden Stelle in Deutschland. Die Reintegrationsunterstützung im Herkunftsland wird mit dem IOM-Büro vor Ort individuell abgestimmt.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass eine Reintegrationsunterstützung im Rahmen von StarthilfePlus für den eingeschränkt förderfähigen Personenkreis gem. REAG/GARP Leitlinien zur Rückkehrförderung Ziff. 1.2.1 bzw. 1.2.5 nicht möglich ist.
Ab 2023 fallen die Förderhöhen in ausgewählten StarthilfePlus-Zielländern geringer aus, abhängig davon, ob im jeweiligen Land Förderleistungen im Rahmen des JRS („Joint Reintegration Services“) angeboten werden. Ausnahmeregelung: Rückkehrfällen, in denen eine Person der Kategorie „vulnerabel“ (1) angehört oder ein Aufenthalt gemäß §§22-26 AufenthG vorliegt, kann weiterhin der volle StarthilfePlus-Förderbetrag gewährt werden. Diese Ausnahmeregelung gilt ausschließlich für die Komponente „2. Starthilfe im Zielland“.
1. Finanzielle Unterstützung nach der freiwilligen Rückkehr (2. Starthilfe)
A) In folgenden Zielländern
Benin, Burkina Faso, China, Côte d'Ivoire, DR Kongo, Guinea Bissau, Kamerun, Kenia, Kolumbien, Mali, Niger, Russische Föderation, Senegal, Sierra Leone, Sudan, Togo, Tunesien
Umfang der Reintegrationsunterstützung A
- Familien: 2.000 EUR
- Einzelpersonen/unbegleitete Minderjährige: 1.000 EUR
B) In folgenden Zielländern
Algerien, Armenien, Ägypten, Äthiopien, Bangladesch, Gambia, Ghana, Guinea, Indien, Irak, Marokko, Mongolei, Nigeria, Pakistan, Sri Lanka, Türkei, Vietnam
Umfang der Reintegrationsunterstützung B
- Familien: 800 EUR
- Einzelpersonen/unbegleitete Minderjährige: 400 EUR
Auszahlung der 2. Starthilfe im Zielland
- (!) Proaktive telefonische Kontaktaufnahme mit dem IOM-Büro vor Ort (Die Kontaktdaten der IOM vor Ort sind dem StarthilfePlus Infosheet zu entnehmen, welches mit der „Bestätigung der finanziellen Unterstützung“ verschickt wird)
- Folgende Dokumente müssen bei der Auszahlung vorgelegt werden: ein offizielles Identitätsdokument, das Dokument „Bestätigung der finanziellen Unterstützung“
- 6–8 Monate nach Ausreise: Koordinierung der Auszahlung der 2. Starthilfe
- Gelder verfallen bei nicht fristgerechter Kontaktaufnahme
2. Reintegrationsunterstützung im Bereich Wohnen
In folgenden Zielländern
Aserbaidschan, Iran, Libanon, Tadschikistan
Die Reintegrationsunterstützung im Bereich Wohnen beinhaltet angemessene und notwendige Sachleistungen aus folgenden Bereichen: Mietkosten inklusive Nebenkosten, Bau-, Renovierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, Basismobiliar sowie Grundausstattung in den Bereichen Küche und sanitäre Anlagen.
Umfang der Reintegrationsunterstützung
- Familien: bis zu 3.000 EUR in Sachleistungen, je nach Bedarf
- Einzelpersonen/unbegleitete Minderjährige: bis zu 1.000 EUR in Sachleistungen, je nach Bedarf
Umsetzung im Zielland
- (!) Proaktive telefonische Kontaktaufnahme mit IOM nach Ankunft, spätestens innerhalb von 8 Wochen (Die Kontaktdaten der IOM vor Ort sind dem StarthilfePlus Infosheet zu entnehmen, welches mit der „Bestätigung der finanziellen Unterstützung“ verschickt wird)
- Ausarbeitung eines Reintegrationsplans im Rahmen eines Beratungsgesprächs mit IOM im Zielland
- Festlegung der förderfähigen Sachleistungen unter Berücksichtigung der Wohnverhältnisse/Bedürfnisse
- Umsetzung der Sachleistungskomponente innerhalb von max. 12 Monaten ab Ausreise aus Deutschland
3. Reintegrationsunterstützung für Langzeitgeduldete – Stufe D
Förderfähig sind Staatsangehörige der Zielländer Albanien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Nordmazedonien, Moldau, Montenegro, Serbien und Ukraine, sofern eine mindestens 2-jährige Duldung vorliegt.
Hierbei gilt, dass die Duldung zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr andauern muss. Ausschlaggebend ist die gesamte Duldungsdauer von mindestens 24 Monaten, wobei die Duldung nicht zwangsläufig nahtlos bestanden haben muss, sofern die Lücken nachvollziehbar auf Verfahrensverzögerungen bei der zuständigen Ausländerbehörde und/oder Wartezeiten bei der Terminvergabe zurückzuführen waren.
Gewährt wird eine einmalige finanzielle Unterstützung sowie zusätzlich in drei der o.g. Zielländer angemessene und notwendige Sachleistungen aus den Bereichen Wohnen und medizinische Versorgung:
- Mietkosten inklusive Nebenkosten, Bau-, Renovierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, Basismobiliar sowie Grundausstattung in den Bereichen Küche und sanitäre Anlagen
- Medizinische Kosten inklusive Kosten für Arztbesuche, Krankenhausaufenthalte, Medikamente und medizinische Bedarfsartikel
A) In folgenden Zielländern
Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Serbien
Umfang der Reintegrationsunterstützung A
- Eine einmalige finanzielle Unterstützung: 500 EUR pro Person ab 18 Jahren/unbegleitete Minderjährige
- Wohnkosten
Familien: bis zu 2.000 EUR in Sachleistungen, je nach Bedarf
Einzelpersonen/unbegleitete Minderjährige: bis zu 1.000 EUR in Sachleistungen, je nach Bedarf - Medizinische Kosten
Familien: bis zu 3.000 EUR in Sachleistungen, je nach Bedarf
Einzelpersonen/unbegleitete Minderjährige: bis zu 1.500 EUR in Sachleistungen, je nach Bedarf
B) In folgenden Zielländern
Albanien, Georgien, Moldau, Nordmazedonien
Umfang der Reintegrationsunterstützung B
- Ausschließlich eine einmalige finanzielle Unterstützung: 500 EUR pro Person ab 18 Jahren/unbegleitete Minderjährige
Umsetzung im Zielland
- (!) Proaktive telefonische Kontaktaufnahme mit dem IOM-Büro vor Ort (Die Kontaktdaten der IOM vor Ort sind dem StarthilfePlus Infosheet zu entnehmen, welches mit der „Bestätigung der finanziellen Unterstützung“ verschickt wird)
- Auszahlung/Überweisung der einmaligen finanziellen Unterstützung
1) Als vulnerabel gelten: Allein rückkehrende Schwangere, med. Fälle, Personen über 60 J., allein reisende Sorgeberechtigte mit minderjährigen Kindern, unbegleitete Minderjährige, Betroffene von Menschenhandel oder Zwangsprostitution