Förderprogramm

Bundesweite finanzielle Unterstützung freiwillig Rückkehrernder (REAG/GARP-Programm 2023)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Gesundheit & Soziales
Fördergebiet:
bundesweit
Förderberechtigte:
Privatperson, Kommune, Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI)

Ansprechpunkt:

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)

Frankenstraße 210

90461 Nürnberg

Weiterführende Links:
Informationsportal zu freiwilliger Rückkehr und Reintegration Internationale Organisation für Migration (IOM)

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als geflüchtete Person dauerhaft in Ihr Heimatland zurückkehren oder in ein anderes Land umziehen möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Sie werden als geflüchtete Person bei Ihrer freiwilligen Rückkehr in Ihr Heimatland oder der Weiterwanderung in ein Drittland unterstützt. Außerdem bekommen Sie eine Starthilfe für den Neuanfang im Rückkehrland.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Folgende Zuschüsse können Sie bekommen:

  • Reise-/Transportkosten bis ins Rückkehrland:
    • Kosten der Reise mit öffentlichen Verkehrsmitteln bis zum nächstgelegenen Flughafen, Bahnhof oder Busbahnhof im Zielland oder Kraftstoffkosten in Höhe von EUR 250,00 pro Pkw (unabhängig von der Zahl der Reisenden)
  • Reisebeihilfen für Ausgaben während der Reise:
    • Der Regelsatz beträgt EUR 200,00 für Personen ab 18 Jahren und für unbegleitete Minderjährige sowie EUR 100,00 für Personen unter 18 Jahren. In bestimmten Fällen erhalten Sie reduzierte Reisebeihilfen, beispielsweise wenn Sie als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger aus europäischen Drittstaaten visumsfrei nach Deutschland einreisen konnten.
  • Medizinische Zusatzkosten:
    • medizinisch notwendige Kosten während der Reise, zum Beispiel für Begleitpersonal, Versorgung mit Medikamenten und medizinische Hilfsmittel
  • Starthilfe für einen Neuanfang im Rückkehrland:
    • Die Starthilfe beträgt EUR 1.000 für Personen ab 18 Jahren und unbegleitete Minderjährige sowie EUR 500,00 für Personen unter 18 Jahren, höchstens aber EUR 4.000 pro Familie beziehungsweise Familienverband.
    • Bei frühzeitiger Ausreise bekommen Sie zusätzlich EUR 500,00 pro Familienverband.

Reichen Sie Ihren Antrag bitte über eine Beratungsstelle ein. Ein Verzeichnis der Beratungsstellen finden Sie online im „Informationsportal zu freiwilliger Rückkehr und Reintegration“. Informationen erhalten Sie auch bei der Internationalen Organisation für Migration (IOM).

Im Auftrag von Bund und Ländern wird das Programm von der Internationalen Organisation für Migration (IOM) organisiert und in Zusammenarbeit mit den Kommunalbehörden, den Wohlfahrtsverbänden, Fachberatungsstellen, Zentralen Rückkehrberatungsstellen und dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) durchgeführt.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Personen aus Nicht-EU-Ländern,

  • die leistungsberechtigt nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz sind,
  • die ein Asylbegehren (Asylgesuch) geäußert, aber noch keinen rechtswirksamen Asylantrag gestellt haben,
  • die im Besitz eines Aufenthaltstitels nach §§ 22–26 AufenthG sind,
  • die im Wege des Familiennachzugs nach Deutschland zu einer förderfähigen Person eingereist sind, aber selbst nicht zum förderfähigen Personenkreis gehören,
  • die von Menschenhandel oder Zwangsprostitution betroffen sind,

sowie Personen aus EU-Ländern, die von Menschenhandel oder Zwangsprostitution betroffen sind.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie erhalten die Förderung nur, wenn Sie, unterhaltspflichtige Angehörige oder andere Stellen die notwendigen Mittel nicht aufbringen können.
  • Zum Zeitpunkt der Ausreise können Sie mindestens eine Grenzübertrittsbescheinigung sowie ein gültiges Reisedokument vorlegen.
  • Sie müssen freiwillig ausreisen.
  • Sie verzichten auf alle Rechtsbehelfe und/oder sonstigen Rechtsmittel bei Behörden und Gerichten zur Sicherung des Verbleibs oder zur Einreise in der Bundesrepublik Deutschland.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Informationsblatt REAG/GARP 2023
Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany (REAG)/Government Assisted Repatriation Programme (GARP)
Projekt „Bundesweite finanzielle Unterstützung freiwilliger Rückkehrer/innen“

Stand: März 2023

Allgemeine Informationen

Das Rückkehrförderprogramm REAG/GARP ist ein humanitäres Hilfsprogramm des Bundes und der Länder. Es fördert die freiwillige Rückkehr/Weiterwanderung, bietet Starthilfen und dient der Steuerung einer geordneten, einmaligen und dauerhaften Ausreise. Die Internationale Organisation für Migration (IOM) führt dieses Programm im Auftrag des Bundes und der Bundesländer durch.

Förderfähiger Personenkreis und Voraussetzungen

  • Leistungsberechtigte nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz
  • Personen, die ein Asylbegehren (Asylgesuch) geäußert, aber noch keinen rechtswirksamen Asylantrag gestellt haben (§ 55 AsylG)
  • Personen im Besitz eines Aufenthaltstitels nach §§ 22–26 AufenthG
  • Familienangehörige, die im Wege des Familiennachzugs nach Deutschland zu einer förderfähigen Person eingereist sind, aber selbst nicht zum förderfähigen Personenkreis gehören
  • Betroffene von Zwangsprostitution und/oder Menschenhandel, auch aus EU-Mitgliedstaaten

Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die notwendigen Mittel weder von den Ausreisenden selbst, noch durch unterhaltspflichtige Angehörige oder andere Stellen aufgebracht werden können.

Bei Weiterwanderung in ein aufnahmebereites Drittland müssen gültige Visa für einen dauerhaften Aufenthalt vorliegen.

Vom REAG/GARP-Programm ausgeschlossen sind Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ausgenommen Betroffene von Zwangsprostitution und Menschenhandel) sowie Drittstaatsangehörige, die in einen EU-Mitgliedstaat ausreisen/zurückreisen wollen.

Eingeschränkt förderfähiger Personenkreis

Bei Verdacht auf offensichtlichen Missbrauch oder bei Vorliegen einer rechtskräftigen Ausweisung ist eine Förderung eingeschränkt (vgl. REAG/GARP-Leitlinien Ziff. 1.2) und kann nur nach Rücksprache mit den Zuwendungsgebern erfolgen.

Programmleistungen – Die Leistungen sind an die Staatsangehörigkeit gebunden, nicht an das Zielland

Rückkehrhilfen (Reisekosten und Reisebeihilfe) – Es werden folgende Hilfen gewährt:

  • Kosten der Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Abreiseort/Flughafen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Anreise mit nichtöffentlichen Verkehrsmitteln (Dienstwagen, Taxi etc.) beantragt werden.
  • Reisekosten ins Herkunftsland oder in einen aufnahmebereiten Drittstaat mit Flugzeug, Bahn oder Bus, bzw. Benzinkosten in Höhe von 250 EUR pro PKW
  • Reisebeihilfen in Höhe von 200 EUR pro Person ab 18 Jahren/unbegleitete Minderjährige und 100 EUR pro Person unter 18 Jahren
  • Verminderte Reisebeihilfen in Höhe von 50 EUR pro Person ab 18 Jahren/unbegleitete Minderjährige bzw. 25 EUR pro Person unter 18 Jahren

für Staatsangehörige folgender europäischen Drittstaaten, die visumsfrei nach Deutschland einreisen können: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Kosovo (Resolution 1244/99 des UN-Sicherheitsrats), Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien und Ukraine

Starthilfe – Zusätzlich zu den Rückkehrhilfen werden folgende Starthilfen gewährt:

  • Starthilfen in Höhe von 1.000 EUR pro Person ab 18 Jahren/unbegleitete Minderjährige und 500 EUR pro Person unter 18 Jahren

für Staatsangehörige folgender Länder: Afghanistan, Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Ägypten, Äthiopien, Bangladesch, Benin, Burkina Faso, China, Côte d’Ivoire, DR Kongo, Eritrea, Gambia, Ghana, Guinea, Guinea-Bissau, Indien, Irak, Iran, Jemen, Kamerun, Kenia, Kolumbien, Libanon, Libyen, Mali, Marokko, Mongolei, Niger, Nigeria, Pakistan, Palästinensische Autonomiegebiete, Russische Föderation, Senegal, Sierra Leone, Somalia, Sri Lanka, Sudan, Syrien, Tadschikistan, Togo, Tunesien, Türkei und Vietnam

Personen mit Schutzstatus erhalten die Starthilfen unabhängig von deren Staatsangehörigkeit

Die maximale Förderhöhe im Rahmen der Starthilfe beträgt 4.000 EUR pro Familie bzw. Familienverband

  • Sonderbetrag bei frühzeitiger Ausreise in Höhe von 500 EUR pro Einzelperson, Familie oder Familienverband

Zusätzlicher einmaliger Sonderbetrag. Voraussetzung: Die Beantragung der Förderleistungen erfolgt spätestens zwei Monate nach Datum der ersten Asylentscheidung (Datum des Ablehnungsbescheids).

Hinweise zum Antragsverfahren

Ein Antrag kann über registrierte Kommunalbehörden, Wohlfahrtsverbände, Fachberatungsstellen oder zentrale Rückkehrberatungsstellen an IOM übermittelt werden. Alle Rückkehrer/innen bzw. Weiterwandernde müssen zum Zeitpunkt der Ausreise zumindest im Besitz einer Grenzübertrittsbescheinigung sowie gültiger Reisedokumente sein. Für bestimmte Zielländer kann auch ein EU-Passersatzdokument (EU Laissez-Passer) ausgestellt werden.

Ausreisende müssen durch Unterschrift auf dem Antrag bestätigen, dass sie freiwillig ausreisen wollen, auf bei Behörden und Verwaltungsgerichten eingelegte Rechtsbehelfe und Rechtsmittel und gegebenenfalls auf ihre Rechte aus Aufenthaltstiteln verzichten. Anhaltspunkte für eine dauerhafte Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutsch-land dürfen nicht vorliegen.

Anträge auf unterstützte Beförderung in aufnahmebereite Drittländer können von IOM erst bearbeitet werden, wenn ein Einwanderungsvisum bzw. Visum für einen dauerhaften Aufenthalt vorliegt.

Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

Weitere Informationen/Richtlinien zur Förderung von unbegleiteten Minderjährigen, Personen mit medizinischen Bedürfnissen, Einschränkungen der Fördermöglichkeiten und mehr zum Thema Rückkehr finden Sie auf dem Informationsportal:

www.returningfromgermany.de

Informationsblatt StarthilfePlus 2023

Ergänzende Reintegrationsunterstützung im Zielland bei einer freiwilligen Rückkehr mit REAG/GARP

Freiwillige Rückkehrerinnen und Rückkehrer, die gefördert über das REAG/GARP-Programm ausreisen, können in Abhängigkeit vom Zielland die ergänzende Reintegrationsunterstützung StarthilfePlus erhalten. Die Antragstellung erfolgt im Rahmen der REAG/GARP-Antragstellung bei der antragsübermittelnden Stelle in Deutschland. Die Reintegrationsunterstützung im Herkunftsland wird mit dem IOM-Büro vor Ort individuell abgestimmt.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass eine Reintegrationsunterstützung im Rahmen von StarthilfePlus für den eingeschränkt förderfähigen Personenkreis gem. REAG/GARP Leitlinien zur Rückkehrförderung Ziff. 1.2.1 bzw. 1.2.5 nicht möglich ist.

Ab 2023 fallen die Förderhöhen in ausgewählten StarthilfePlus-Zielländern geringer aus, abhängig davon, ob im jeweiligen Land Förderleistungen im Rahmen des JRS („Joint Reintegration Services“) angeboten werden. Ausnahmeregelung: Rückkehrfällen, in denen eine Person der Kategorie „vulnerabel“ (1) angehört oder ein Aufenthalt gemäß §§22-26 AufenthG vorliegt, kann weiterhin der volle StarthilfePlus-Förderbetrag gewährt werden. Diese Ausnahmeregelung gilt ausschließlich für die Komponente „2. Starthilfe im Zielland“.

1. Finanzielle Unterstützung nach der freiwilligen Rückkehr (2. Starthilfe)

A) In folgenden Zielländern

Benin, Burkina Faso, China, Côte d'Ivoire, DR Kongo, Guinea Bissau, Kamerun, Kenia, Kolumbien, Mali, Niger, Russische Föderation, Senegal, Sierra Leone, Sudan, Togo, Tunesien

Umfang der Reintegrationsunterstützung A

  • Familien: 2.000 EUR
  • Einzelpersonen/unbegleitete Minderjährige: 1.000 EUR

B) In folgenden Zielländern

Algerien, Armenien, Ägypten, Äthiopien, Bangladesch, Gambia, Ghana, Guinea, Indien, Irak, Marokko, Mongolei, Nigeria, Pakistan, Sri Lanka, Türkei, Vietnam

Umfang der Reintegrationsunterstützung B

  • Familien: 800 EUR
  • Einzelpersonen/unbegleitete Minderjährige: 400 EUR

Auszahlung der 2. Starthilfe im Zielland

  • (!) Proaktive telefonische Kontaktaufnahme mit dem IOM-Büro vor Ort (Die Kontaktdaten der IOM vor Ort sind dem StarthilfePlus Infosheet zu entnehmen, welches mit der „Bestätigung der finanziellen Unterstützung“ verschickt wird)
  • Folgende Dokumente müssen bei der Auszahlung vorgelegt werden: ein offizielles Identitätsdokument, das Dokument „Bestätigung der finanziellen Unterstützung“
  • 6–8 Monate nach Ausreise: Koordinierung der Auszahlung der 2. Starthilfe
  • Gelder verfallen bei nicht fristgerechter Kontaktaufnahme

2. Reintegrationsunterstützung im Bereich Wohnen

In folgenden Zielländern

Aserbaidschan, Iran, Libanon, Tadschikistan

Die Reintegrationsunterstützung im Bereich Wohnen beinhaltet angemessene und notwendige Sachleistungen aus folgenden Bereichen: Mietkosten inklusive Nebenkosten, Bau-, Renovierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, Basismobiliar sowie Grundausstattung in den Bereichen Küche und sanitäre Anlagen.

Umfang der Reintegrationsunterstützung

  • Familien: bis zu 3.000 EUR in Sachleistungen, je nach Bedarf
  • Einzelpersonen/unbegleitete Minderjährige: bis zu 1.000 EUR in Sachleistungen, je nach Bedarf

Umsetzung im Zielland

  • (!) Proaktive telefonische Kontaktaufnahme mit IOM nach Ankunft, spätestens innerhalb von 8 Wochen (Die Kontaktdaten der IOM vor Ort sind dem StarthilfePlus Infosheet zu entnehmen, welches mit der „Bestätigung der finanziellen Unterstützung“ verschickt wird)
  • Ausarbeitung eines Reintegrationsplans im Rahmen eines Beratungsgesprächs mit IOM im Zielland
  • Festlegung der förderfähigen Sachleistungen unter Berücksichtigung der Wohnverhältnisse/Bedürfnisse
  • Umsetzung der Sachleistungskomponente innerhalb von max. 12 Monaten ab Ausreise aus Deutschland

3. Reintegrationsunterstützung für Langzeitgeduldete – Stufe D

Förderfähig sind Staatsangehörige der Zielländer Albanien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Nordmazedonien, Moldau, Montenegro, Serbien und Ukraine, sofern eine mindestens 2-jährige Duldung vorliegt.

Hierbei gilt, dass die Duldung zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr andauern muss. Ausschlaggebend ist die gesamte Duldungsdauer von mindestens 24 Monaten, wobei die Duldung nicht zwangsläufig nahtlos bestanden haben muss, sofern die Lücken nachvollziehbar auf Verfahrensverzögerungen bei der zuständigen Ausländerbehörde und/oder Wartezeiten bei der Terminvergabe zurückzuführen waren.

Gewährt wird eine einmalige finanzielle Unterstützung sowie zusätzlich in drei der o.g. Zielländer angemessene und notwendige Sachleistungen aus den Bereichen Wohnen und medizinische Versorgung:

  • Mietkosten inklusive Nebenkosten, Bau-, Renovierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, Basismobiliar sowie Grundausstattung in den Bereichen Küche und sanitäre Anlagen
  • Medizinische Kosten inklusive Kosten für Arztbesuche, Krankenhausaufenthalte, Medikamente und medizinische Bedarfsartikel

A) In folgenden Zielländern

Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Serbien

Umfang der Reintegrationsunterstützung A

  • Eine einmalige finanzielle Unterstützung: 500 EUR pro Person ab 18 Jahren/unbegleitete Minderjährige
  • Wohnkosten
    Familien: bis zu 2.000 EUR in Sachleistungen, je nach Bedarf
    Einzelpersonen/unbegleitete Minderjährige: bis zu 1.000 EUR in Sachleistungen, je nach Bedarf
  • Medizinische Kosten
    Familien: bis zu 3.000 EUR in Sachleistungen, je nach Bedarf
    Einzelpersonen/unbegleitete Minderjährige: bis zu 1.500 EUR in Sachleistungen, je nach Bedarf

B) In folgenden Zielländern

Albanien, Georgien, Moldau, Nordmazedonien

Umfang der Reintegrationsunterstützung B

  • Ausschließlich eine einmalige finanzielle Unterstützung: 500 EUR pro Person ab 18 Jahren/unbegleitete Minderjährige

Umsetzung im Zielland

  • (!) Proaktive telefonische Kontaktaufnahme mit dem IOM-Büro vor Ort (Die Kontaktdaten der IOM vor Ort sind dem StarthilfePlus Infosheet zu entnehmen, welches mit der „Bestätigung der finanziellen Unterstützung“ verschickt wird)
  • Auszahlung/Überweisung der einmaligen finanziellen Unterstützung
                        

1) Als vulnerabel gelten: Allein rückkehrende Schwangere, med. Fälle, Personen über 60 J., allein reisende Sorgeberechtigte mit minderjährigen Kindern, unbegleitete Minderjährige, Betroffene von Menschenhandel oder Zwangsprostitution

 

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