Richtlinie
Förderrichtlinie für das Förderprogramm gegen Meeresmüll „Marine Debris Framework-Regional hubs around the globe“ (Marine:DeFRAG) des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU)
[…]
1. Förderziel und Zuwendungszweck
Der Schutz der Meeresökosysteme leistet einen zentralen Beitrag zu einer nachhaltigen und sozialgerechten globalen Entwicklung. Das geht unter anderem aus dem Nachhaltigkeitsziel (SDG) 14 der Agenda 2030 der Vereinten Nationen (UN) sowie aus dem internationalen Abkommen „Strategischer Plan 2011–2020 für den Erhalt der Biodiversität“ hervor.
Die Meere sind die größten Ökosysteme des Planeten und somit Lebensraum und Lebensgrundlage für eine Vielzahl von Arten. Darüber hinaus stellen die Meere vielfältige Leistungen für den Menschen bereit. Allerdings sind diese wichtigen Ökosysteme steigenden Belastungen ausgesetzt. Dazu gehört unter anderem der Eintrag von Müll. Mit etwa 90 Prozent stellen Kunststoffe (Plastik) den größten Teil des schwimmenden Meeresmülls dar. Kunststoffe sind in der Umwelt sehr langlebig und stellen eine Bedrohung für Meerestiere (inklusive von Meeresökosystemen abhängige Lebewesen, wie Vögel und Säuger) dar, die diese mit Nahrung verwechseln und verschlucken oder sich darin verfangen und daran verenden. Daher liegt der Fokus des Förderprogramms auf der Vermeidung des Eintrags von Kunststoffmüll in die Meere.
Jedes Jahr werden um die acht Millionen Tonnen Kunststoffmüll in die Meere gespült. Fast alle Länder dieser Welt tragen zu dieser Verschmutzung bei. Durch Wind und Strömungen wird der Kunststoffmüll über weite Distanzen transportiert und stellt somit ein globales und alle Staaten betreffendes Problem dar.
Kunststoffmüll in Meeren beeinträchtigt die Leistungsfähigkeit der marinen Ökosysteme als Ganzes und reduziert ihre Funktion als Klimaregulatoren sowie ihre Fähigkeit, weitere Ökosystemdienstleistungen vorzuhalten. Dies führt zu wirtschaftlichen Einbußen und der Beeinträchtigung von Lebensgrundlagen. Abhilfe kann hier insbesondere ein angemessenes Abfallmanagement schaffen, das zudem weltweit die Bemühungen der Bundesregierung bei der Bekämpfung des Klimawandels unterstützt, indem der Ausstoß von Treibhausgasen, der durch die Deponierung von unvorbehandelten Abfällen oder die unsachgemäße Verbrennung von Abfällen ohne energetische Verwertung ensteht, reduziert wird.
Die Bundesregierung engagiert sich daher für den Schutz der Meere und ihrer Ökosysteme vor den Einträgen von Meeresmüll. Dazu finanziert das Förderprogramm gegen Meeresmüll des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) Projekte zum Schutz der Meeresumwelt durch die Vermeidung von Mülleinträgen. Durch die Förderung von Projekten dieser Art kommt die Bundesregierung ihren internationalen Verpflichtungen zum Schutz der Meere, der Bekämpfung des Klimawandels sowie der Unterstützung einer sozialgerechten, nachhaltigen Entwicklung nach, die sie zum Beispiel im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (Convention on Biological Diversity, CBD) und der Klimarahmenkonvention eingegangen ist. Ergänzend werden Vereinbarungen, die unter anderem im Rahmen von G7 und G20 unter deutschen Präsidentschaften in 2015 und 2017 auf höchster politischer Ebene getroffen wurden, umgesetzt.
Im Interesse einer schnellen und signifikanten Reduzierung des Eintrags von Müll in die Meere sollen Maßnahmen unter dem Förderprogramm vorrangig dort ansetzen, wo die größten Eintragsmengen in die Weltmeere oder die größten Umweltentlastungspotentiale bei der Entsorgung von Müll bestehen.
Auch Oberlieger- und Anrainerstaaten tragen zum Kunststoffmüllaufkommen in den Meeren bei und sollen in die Maßnahmen zur Reduzierung des Eintrags einbezogen werden. Oft fungieren dabei Flüsse als Eintragsvektoren, die große Mengen an Kunststoff über größere Distanzen bis zum Meer transportieren können. Deswegen ist die Vermeidung von Einträgen in Flüsse ein wichtiger Aspekt bei der Vermeidung von Meeresmüll und wird im Förderprogramm berücksichtigt.
Der Fokus der Projekte liegt dabei auf der quantifizierbaren Verringerung der Einträge von Kunststoff in die Meeresumwelt in ODA-fähigen Partnerländern1). Die durch diese Förderrichtlinie geförderten Projekte legen einen Schwerpunkt auf Projekte zu Technologiekooperation und Investitionen sowie zur Implementierung von Politiken und Strategien in den Partnerländern, und dabei unterstützende Politikberatung und Kapazitätsaufbau.
Es werden quellenbezogene Programme, Maßnahmen, Projekte und Investitionen in den Bereichen Abfallvermeidung sowie Abfallmanagement zur Verringerung von vorrangig landseitigem Eintrag von Meeresmüll (insbesondere Kunststoffe) gefördert. Im Zusammenhang damit umfasst dies auch Wissenstransfer, Kapazitätsaufbau und Kampagnen, die der Bildung eines institutionellen und öffentlichen Rahmens in den Zielregionen dienen2).
Abgeleitete Ziele des Förderprogramms gegen Meeresmüll anhand deren die Wirksamkeit bewertet werden soll, sind:
- Die mittelbare oder unmittelbarequantative prognostizierte Verringerung einschlägiger Einträge, insbesondere von Kunststoff in die Meeresumwelt an identifizierten mengenmäßigen Eintragsschwerpunkten über Küsten und Flüsse.
- Eine ausgeglichene geographische Verteilung der Vorhaben in Zielgebieten, in denen ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen Einträgen und Belastungen regional oder global hergestellt werden kann
- Eine kosteneffiziente und effektive Positionierung der Ansätze in der Wertschöpfungskette vom Rohstoff über Produktion, Distribution, Nutzung und Verwertung mit Priorität der Vermeidung am Beginn des Lebenszyklus
Die vorliegende Förderrichtlinie beschreibt die Zielsetzung, aufbauend auf der gängigen Definion von Meeresmüll3), das Verfahren und die Kriterien zur Auswahl von bilateralen und regionalen Vorhaben in Partnerländern unter dem Förderprogramm gegen Meeresmüll.
Der Bund gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften hierzu Zuwendungen zur Projektförderung. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1. Fachliche Förderkriterien
Mit dieser Richtlinie werden folgende Maßnahmen gefördert:
1) Maßnahmen, die regulatorische und legale Rahmenbedingungen sowie Technologien und Strukturen in Produktion, Vertrieb und Konsum etablieren, die die Erzeugung von Abfall, insbesondere Kunststoffabfall, und somit dessen möglichen Eintrag in die Meere von vornherein vermeiden. Hierbei sind Substitutionseffekte und Verlagerungseffekte zu berücksichtigen, so dass das übergeordnete Ziel die Verringerung des gesamten Abfallaufkommens (zum Beispiel durch Vermeidung, Steigerung der Materialeffizienz und somit eine Reduktion der verbrauchten Ressourcen, Wieder- und Weiterverwendung usw.) ist. Es muss dabei sichergestellt werden, dass die Projektaktivitäten den Eintrag von Müll nicht in eine andere Region oder in einen anderen Sektor verschieben. Weiterhin ist die Förderung von technologischen Entwicklungen von Materialalternativen und deren Eigenschaften (Ausgangsrohstoffe, Abbaubarkeit) möglich, wenn sie die Eintragspfade und -mengen von Kunststoffmüll in die Meere minimieren und Lebenszyklusanalysen einen geringeren ökologischen Fußabdruck nahe legen.
2) Für unvermeidbar anfallende Abfallmengen können Maßnahmen zur Etablierung regulatorischer und legaler Rahmenbedingungen sowie technologischer und organisatorischer Maßnahmen und Konzepte gefördert werden, die zu einer funktionierenden Abfallwirtschaft beitragen, welche eine flächendeckende, geordnete Abfallsammlung und -entsorgung sowie wenn möglich eine Einbindung in eine Kreislaufwirtschaft durch hochwertige stoffliche Verwertung sicherstellt.
3) Außerdem können Maßnahmen gefördert werden, die den Eintrag von Kunststoff aus signifikanten Punktquellen verringern, die nicht durch einen der beiden zuvor genannten Schwerpunkte reduziert werden können.
4) Gefördert wird Kapazitätsaufbau in öffentlichen und privaten Institutionen und Aufbau und Stärkung geeigneter Institutionen in den Partnerländern.
Vor dem Hintergrund der oben genannten Kriterien ist insbesondere die Auswirkung der Fördermaßnahme auf die Meeresumwelt für eine mögliche Förderung unter dieser Richtlinie ausschlaggebend. Hierzu werden folgende Aspekte berücksichtigt:
5) Prioritär soll die Masse der Gesamtreduktion des eingetragenen Kunststoffs oder anderen Abfalls (bzw. des Kunststoffverbrauchs) (Mg), auch bezogen auf die Projekt- und Maßnahmendauer (Mg/a), und zusätzlich sofern anwendbar die Frachten (Mg/m³) als Auswahlkriterien herangezogen werden. Hierbei ist besonders die unmittelbare Verringerung, die direkt durch Projektaktivitäten erreicht wurden, von Relevanz. Das Projekt sollte dazu Konzepte zur Messung dieser unmittelbaren Vermeidung von Meeresmüll entwickeln, und diese im Rahmen des Projektes im Verhältnis zu den Mitteln stellten, die für diese Projektaktivitäten verwendet worden sind (Mg/Euro).
6) In gewissen Fällen kann die Anzahl der Kunststoffpartikel pro Volumen Wasser (Fluss oder Meer) ein weiterer Maßstab für die Förderfähigkeit der Maßnahmen sein. In Regionen mit einer (empirisch oder modelliert) nachgewiesenen hohen Belastung mit primärem Mikroplastik4) können daher auch Ansätze zu deren Vermeidung gefördert werden.
7) Weiterhin von Relevanz ist die Vermeidung von Mülleinträgen, die für ökologisch besonders wertvolle Meeres- und Küstengebiete (zum Beispiel ausgewiesene Meeres- oder Küstenschutzgebiete) und/oder für besonders gefährdete Meeresarten (zum Beispiel national unter Schutz gestellte Arten oder Arten auf der IUCN Roten Liste) eine Bedrohung darstellen.
In-situ Entnahmemaßnahmen im Meer werden grundsätzlich nicht gefördert. Ausnahmen sind nur möglich, wenn Meeresmüll entnommen wird, dessen Eintrag nicht sinnvoll mit einem quellenbezogegen Ansatz vermieden werden kann.
2.2. Allgemeine Anforderungen an die Projekte
Maßnahmen, Investitionen und Projekte, die durch diese Förderrichtlinie gefördert werden, sollen sich, neben einem sinnvollen fachlichen Ansatz, durch weitere Aspekte auszeichnen, die zu dem Erfolg des Projektes und somit zum Erreichen der Förderziele beitragen.
Die Projekte sollen Maßnahmen erhalten, die unmittelbar zu einer Veringerung von Meeresmüll führen. Dies kann zum Beispiel durch die Einführung, den Aufbau und die Nutzung von Technologien, Verfahren und Methoden in Pilotprojekten erreicht werden.
Projekte sollen sich an den Bedürfnissen des Partnerlandes und den dortigen Ursachen für Meeresmüll orientieren. Lokale Durchführungspartner*innen sollen umfänglich einbezogen werden. Die Verankerung des Projekts in der Zielregion solle durch die Kooperation mit nationalen, lokalen beziehungsweise regionalen Partner*innen unterstützt werden, wie unter Ziffer 6.3. und 7.1. weiter beschrieben.
Transformative und innovative Elemente sollen ebenfalls enthalten sein. Transformative Elemente stoßen dauerhafte Veränderungen von Strukturen, Systemen oder Institutionen an, die zu einer nachhaltigen Reduzierung des Eintrags von Meeresmüll beitragen. Dabei kann auf den Ergebnissen und Erfahrungen, die in Pilotprojekten im Rahmen der Projekte gesammelt worden sind, aufgebaut werden. Grundsätzlich müssen die Projektmaßnahmen nachhaltig und auf ihre Wirkung überprüfbar sein5). Die Erreichung der Ziele der Projekte muss anhand von Indikatoren auf Outcome- und Output-Ebene über den gesamten Projektzyklus hinweg überprüft werden können.
Um den Beitrag zur Erreichung des übergeordneten Ziels des Förderprogramms zu prüfen, sollen Projekte grundsätzlich ein Konzept zur Messung der unmittelbaren Verringerung einschlägiger Einträge von Meeresmüll, basierend auf den gängigen Methoden, entwickeln. Dadurch soll die unmittelbare Verringerung von Meeresmüll, die durch das Projekt während der Projektlaufzeit erreicht wird, quantifiziert werden. Diese soll auch im Bezug zu den Mitteln, die für diese Projektaktivitäten benötigt wurden (Mg/Euro) dargestellt werden. Die kausalen Annahmen zur mittelbaren Verringerung von Meeresmüll, die durch Projektmaßnahmen wie Politikberatung oder Kapazitätsaufbau auch nach Ende der Förderung erreicht wird, sollen in ausdifferenzierten Wirkungsmodellen nachvollziehbar dargestellt und deren tatsächliches Eintreten – soweit möglich – mit Hilfe von Indikatoren und einer entsprechenden Datenerhebung überprüfbar gemacht werden.Es ist darauf zu achten, dass Synergien zu laufenden und früheren Fördermaßnahmen der Bundesregierung ausgeschöpft werden. Außerdem sollen alle Projekte die ZUG-Safeguards6) und ein Gender Mainstreaming berücksichtigen, um sicherzustellen, dass Risiken bedacht und Risikominderungsmaßnahmen umgesetzt und universelle Leitprinzipien, wie z.B. die Einhaltung der Menschenrechte, beachtet werden.
In der Projektskizze und dem Projektantrag bzw. Projektangebot muss die Nachhaltigkeit der Projektaktivitäten dargestellt werden. Weiterhin muss dazu eine Ausstiegsstrategie („Exit-Strategie“) ausgearbeitet werden. In dieser sind klare Schritte vorzusehen, wie die Projektaktivitäten dazu beitragen, dass geförderte Aktivitäten und Ergebnisse auch nach Ende der Förderung fortgeführt werden bzw. die erreichten Ziele bestehen bleiben.
2.3. Partnerländer und -regionen
Diese Richtlinie fördert bilaterale und regionale Vorhaben in ODA-fähigen Partnerländern.7) Mit regionalen Vorhaben sind hauptsächlich transnationale Mehrländervorhaben mit Einfluss auf eine oder mehrere geographisch zusammenhängende Fluss- oder Meeresregionen gemeint. Die Länder müssen nicht zwingend benachbart sein, ihre Auswahl als Partnerländer bedarf aber einer sachlichen Begründung. Bei Flüssen ist auch das Flussgebiet bzw. Einzugsgebiet entscheidend für eine sinnvolle Länderkonstellation. Im Interesse einer weiträumigen Projektwirkung liegt ein besonderer Fokus auf den Ländern, die wesentliche Einträge von Meeresmüll verantworten.
Für die Durchführung der Projekte ist ein ausdrückliches Interesse der Regierungen der Partnerländer an der Zusammenarbeit mit der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung von Meeresmüll notwendig. In der ersten Auswahlstufe muss eine Erstbewertung hinsichtlich des politischen Rückhalts vorgenommen werden und eine Kontakt-/Referenzperson in der Verwaltung des Partnerlandes (politische/r Partner*in) benannt werden.
3. Zuwendungsempfänger*innen
Das Förderprogramm fördert Projekte von Nichtregierungsorganisationen, Wirtschaftsunternehmen, Hochschulen und Forschungseinrichtungen und Durchführungsorganisationen der Bundesrepublik Deutschland sowie multilaterale Organisationen und Einrichtungen mit einschlägiger Projekterfahrung. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird für die Erstempfängerin das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit der Zuwendungsempfänger*innen dient, in Deutschland verlangt.
Bei der Durchführung des Projekts durch mehrere Partner*innen ist der/die hauptverantwortliche Partner*in, mithin der/die Erstempfänger*in der Zuwendung, zu benennen. Der/die hauptverantwortliche Partner*in muss den Antrag stellen, abgeben und wird alleinige*r Zuwendungsempfänger*in des BMU. Voraussetzung für die Antragstellung ist die rechtliche Selbstständigkeit des/der hauptverantwortlichen Partner(s)*in. Sofern ein/e Erst-Zuwendungsempfänger*in über die notwendigen administrativen Kapazitäten verfügt und sich die Gestaltung des Gesamtprojektes sowie die Kooperationspartner dafür eignen, kann er/sie beantragen, dass er/sie die Fördermittel zur Projektförderung an die Koopartionspartner weiterleiten darf. Sofern diese Weiterleitung mit der Bewilligung der Förderung zugelassen wird, ist sie zwischen dem/der Erst-Zuwendungsempfänger*in und den Weiterleitungsempfängern in Form privatrechtlicher Verträge gemäß VV Nr. 12.5 zu § 44 BHO zu regeln.
Der/die Erst-Zuwendungsempfänger*in übernimmt in diesem Fall die finanzielle Verantwortung auch für das Handeln der Letztempfänger*innen und leitet die Zuwendung in Teilbeträgen weiter. Der/die Erst-Empfänger*in ist verpflichtet, die ihm/ihr gegenüber zu erbringenden Zwischen- und Verwendungsnachweise zu prüfen. Den Prüfvermerk muss der/die Erstempfänger*in seinem/ihrem eigenen Verwendungsnachweis nach den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (den ANBest-P)8) beifügen. In der Vorhabenbeschreibung sowie im Finanzierungsplan sind die vorgesehenen Maßnahmen für jede Einrichtung aufzuschlüsseln. Weiterhin ist die Qualifikation des/der Erstantragstellers*in hinsichtlich der administrativen Verpflichtungen im Rahmen der Zuwendungsweiterleitung in der Vorhabenbeschreibung darzulegen.
Die Zusammenarbeit unterschiedlicher Partner*innen, insbesondere die maßgebliche Beteiligung nationaler Partner*innen aus den Partnerländern, ist ausdrücklich erwünscht.
Einzelpersonen und Regierungen sind nicht antragsberechtigt. Wirtschaftsunternehmen können innerhalb eines Projektes als Erstempfänger*innen oder als Letztempfänger*innen an der Umsetzung teilnehmen, sofern ein nicht rein wirtschaftliches Interesse an der Umsetzung besteht und kein wirtschaftlicher Vorteil aus dem Bezug von Zuwendungen entsteht..
Antragstellern*innen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für den/die Antragsteller*in, der/die zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung (ZPO) oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet ist oder bei dem/der diese abgenommen wurde. Ist der/die Antragsteller*in eine durch eine/n gesetzliche/n Vertreter*in vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den/die gesetzliche/n Vertreter*in aufgrund seiner/ihrer Verpflichtung als gesetzliche/r Vertreter*in der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c ZPO oder § 284 AO treffen.
4. Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungsfähig sind nur Vorhaben, welche die allgemeinen und besonderen Förderziele und Förderbedingungen unter den Ziffern 1 und 2 erfüllen. Darüber hinaus sind die nachfolgenden Voraussetzungen zu erfüllen:
a) Der/die Antragsteller*in muss über eine ausreichende personelle sowie finanzielle Kapazität zur Durchführung des Vorhabens verfügen. Die Finanzierung des gesamten Vorhabens muss sichergestellt sein. Das jährliche BMU-Projektfördervolumen darf nicht höher sein als der jährliche Umsatz des/der hauptverantworlichen Partner(s)*in gemessen an den letzten drei nachzuweisenden Geschäftsjahren. Es muss bestätigt werden, dass die Eigenmittel aufgebracht werden können. Drittmittel oder Förderungen Dritter (z.B. Zuschussförderungen und Förderkredite), die zur Finanzierung des Vorhabens ergänzend herangezogen werden, müssen ausgewiesen werden.
b) Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung des Vorhabens zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Dies gilt auch für Verträge, die unter Vorbehalt einer Zuwendungsgewährung geschlossen werden. Mit Antragstellung haben Antragsteller*innen ausdrücklich zu erklären, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen und noch kein der Ausführung des Vorhabens zuzurechnender Vertrag abgeschlossen wurde. In begründeten Ausnahmefällen kann im Einzelfall auf gesonderten Antrag ein förderunschädlicher vorzeitiger Vorhabenbeginn durch das BMU genehmigt werden.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
5.1. Zuwendungsart
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung auf Ausgabenbasis gewährt. Zuwendungen auf Kostenbasis sind nicht vorgesehen.
5.2. Finanzierungsart
Die Finanzierung erfolgt bei Projekten auf Ausgabenbasis als Teilfinanzierung. Die Antragstellenden verpflichten sich zur Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
5.3. Finanzierungsform
Die Zuwendungen zur Projektförderung werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.
5.4. Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig können alle Ausgaben sein, die im Rahmen einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung zur Erreichung des Projektziels erforderlich sind. Die Ausgabeneffizienz und sparsame Verwendung der Mittel sind bei der Durchführung darzulegen. Eine wirtschaftliche Begünstigung des/der Zuwendungsempfänger(s)*in ist nicht vorgesehen.
Finanzierungsnotwendigkeit
Eine Förderung durch das Förderprogramm gegen Meeresmüll ist nicht möglich, wenn die Umsetzung des geplanten Projekts ohne den Einsatz von Bundesmitteln möglich ist.
5.5. Dauer und Höhe der Förderung
Das vom BMU bereitgestellte Fördervolumen beträgt im Regelfall pro Projekt 3 Millionen Euro bis 6 Millionen Euro. Beabsichtigte oder bereits zugesagte Förderungen Dritter für das vorgeschlagene Projekt sind unter Angabe der jeweiligen Förderorganisation und der jeweiligen konkreten Fördersumme nachzuweisen.
Die maximale Förderlaufzeit wird im jeweiligen Förderaufruf festgesetzt.
5.6. Eigenbeteiligung
Eine angemessene Eigenbeteiligung sowie die Mobilisierung zusätzlicher Finanzmittel zur Finanzierung der förderfähigen Ausgaben sind grundsätzlich Voraussetzung für eine Förderung. Eigenmittel sind in Abhängigkeit des finanziellen Leistungsvermögens und als Ausdruck des Eigeninteresses in angemessener Höhe einzubringen. Des Weiteren sind Kooperationen mit Projekten und Programmen, die von anderen Gebern, d.h. nicht vom Bund, finanziert werden, denkbar. Die Förderung muss der nachhaltigen Entwicklung in den Partnerländern zu Gute kommen.
Der Nachweis einer beabsichtigten oder bereits bewilligten Drittmittelförderung für das beantragte Projekt muss zusammen mit Informationen über die jeweilige Förderorganisation und die relevante und konkrete Fördersumme erbracht werden.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1. Bestandteil des Zuwendungsbescheides
Für die Durchführung der Fördermaßnahmen gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)9).
Bei Nachweis der Nichteinhaltung der Fördervoraussetzungen können der Zuwendungsbescheid entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen aufgehoben und die Fördermittel zurückgefordert werden.
6.2. Kumulierung
Eine Kumulierung mit anderen Förderprogrammen des Bundes ist ausgeschlossen. Die Kumulierung mit Drittmitteln oder Förderungen Dritter (z.B. Zuschussförderungen aus VN-, EU- oder Länderförderprogrammen) ist möglich, wenn eine angemessene Eigenbeteiligung durch Eigenmittel erfolgt. Die Beantragung weiterer, durch diese Richtlinie nicht abgedeckter Maßnahmen, die insbesondere dem Klimaschutz dienen, durch andere Förderprogramme des Bundes ist möglich. Doppelförderungen sind ausgeschlossen.
6.3. Einbindung lokaler Akteure
Es wird erwartet, dass ein angemessener Teil der Fördermittel und der Projektaktivitäten durch nationale Akteure in den Partnerländern umgesetzt werden, um Projekte in lokale Strukturen einzubetten und somit die Nachhaltigkeit der Projekte zu erhöhen. Als nationale Akteure gelten Durchführungsorganisationen sowie Auftragnehmer*innen, die eine offizielle Rechtspersönlichkeit nach dem jeweils geltenden nationalen Recht besitzen. Die Förderung politischer Partner*innen ist auszuschließen, wenn hiermit eine Budgethilfe ohne Zweckbindung verbunden wäre.
6.4. Wirkungsmodelle und Wirkungsmonitoring
Es soll im Rahmen der Antragstellung ein aussagekräftiges und plausibles Wirkungsmodell des Projekts vorgelegt werden, das die Annahmen zu den kausalen Zusammenhängen zwischen den Outputs des Projektes, deren direkten Wirkungen bei den Zielgruppen und den durch diese angestoßenen Folgewirkungen (Outcomes) sowie den daraus resultierenden Veränderungen in Bezug auf die Verringerung von Meeresmüll (Impact) plausibel darstellt. Die zentralen Outputs und Outcomes sollen darüber hinaus, soweit möglich, mit aussagekräftigen Indikatoren versehen und mit Hilfe angemessener Datenerhebungsinstrumente messbar gemacht werden. Zu den Ergebnissen der Datenerhebung soll regelmäßig berichtet werden.
6.5. Evaluierung und Öffentlichkeitsarbeit
Dem BMU oder der ZUG sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen und Einsicht in das Vorhaben betreffende Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. Dies gilt auch zum Zwecke einer Evaluation des Förderprogramms oder einzelner Projekte des Förderprogramms. Antragstellende müssen sich im Antrag auf eine Zuwendung damit einverstanden erklären, dass das BMU oder die ZUG im Rahmen seiner/ihrer Öffentlichkeitsarbeit den Namen der geförderten Organisation und den Zweck des Zuschusses bekannt gibt.
7. Verfahren
Mit der Betreuung des Förderprogramms und der Abwicklung der Formalitäten hat das BMU die Zukunft-Umwelt-Gesellschaft (ZUG) gGmbH als Projektträgerin beauftragt. Bewilligungsbehörde ist das BMU.
7.1. Auswahl- und Antragsverfahren
Das Auswahlverfahren für Projekte die durch diese Richtlinie gefördert werden ist zweistufig. In der ersten Verfahrensstufe werden Projektskizzen eingereicht10). Die Projektskizzen können auf Deutsch oder Englisch eingereicht werden. Eine Kurzbeschreibung muss auf Deutsch eingereicht werden. Informationen über das aktuelle Format der Einreichung können über die Website der ZUG11) in Erfahrung gebracht werden. Die ZUG trifft unter allen Skizzen, die die unten genannten zwingend notwendigen Voraussetzungen erfüllen, eine Vorauswahl thematisch aussichtsreicher Vorhaben. Diese werden anhand der in dieser Förderrichtlinie beschriebenen formalen und fachlichen Kriterien (insbesondere Ziffer 2) sowie im Folgenden gennannten Voraussetzungen und Kriterien begutachtet.
- Eignung des/der Antragsteller:
- Erfüllung der in Ziffer 3 dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen für die Eignung als hauptverantworliche/r Partner*in
- Zielregion
- Im allgemeinen wird die Rolle der Zielregion im Hinblick auf Einträge von Müll in die Meere und eigene unternommene Anstrengungen zur Reduktion dieser und bisherige Zusammenarbeit mit Deutschland in Betracht gezogen.
- Eignung des Vorhabens:
- Wesentliche Übereinstimmung mit einem oder mehreren thematischen Schwerpunkten (siehe Ziffer 2 dieser Richtlinie)
- Transformationswirkung, Ambitionsniveau und Erfolgspotenzial des Projektes (technologisch, ökonomisch, methodisch, institutionell)
- Ambitionierte Ziele, die auf messbare Ergebnisse ausgelegt sind
- Relevanz für die Umsetzung der VN-Nachhaltigkeitsziele (Sustainable Development Goals (SDGs)), insbesondere SDG 14 (Leben unter Wasser)
- Kohärenz mit und Einbettung in nationalen und/oder regionalen/länderübergreifenden Strategien, der internationalen Zusammenarbeit sowie Synergien mit weiteren Projekten und Sektoren
- Ausdrückliches Interesse der Partnerregierung(en)
- Beitrag zur Schaffung geeigneter politischer Rahmenbedingungen für die langfristige Vermeidung von Meeresmüll im Partnerland
- Umfängliche Einbeziehung/Beauftragung lokaler Durchführungspartner*innen
- Kooperation mit nationalen, lokalen beziehungsweise regionalen Partner*innen zur Verankerung des Projekts in der Zielregion
- Beitrag zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung im Partnerland
- Schlüssigkeit des Konzeptes, Qualität der Darstellung sowie des erwarteten Projektmanagements und Monitoring
- Nachhaltigkeit der Wirkungen (inklusive Exit-Strategie) und möglichst Replizierbarkeit des Konzeptes und/beziehungsweise der Ergebnisse; Nennung der die Nachhaltigkeit fördernden Maßnahmen (z.B. im Projektverlauf abnehmendes Mittelvolumen)
- Berücksichtigung der Angemessenheit, Effektivität und Effizienz der Mittelverwendung
- Stimmige Aufgaben- und Rollenverteilung sowie die Allokation des Gesamtbudgets zwischen den Partner*innen
Projekte, die eines der folgenden Merkmale aufweisen, werden von einer Förderung ausgeschlossen:
- Keine fristgerechte Einreichung der Skizze
- Keine Finanzierungsnotwendigkeit
- Keine Anrechnung des Partnerlandes oder der Partnerländer als ODA-Empfänger
- Keine Übereinstimmung mit den thematischen Förderschwerpunkten
- Fördervolumen zu hoch oder zu gering (grundsätzlich pro Projekt 3 Millionen Euro bis 6 Millionen Euro)
- Projektumsetzung hat vor Skizzeneinreichung bereits begonnen
- Keine Anschlussfähigkeit an nationale/regionale Politiken
- Politische Absicherung nicht möglich
- Keine Anwendung des Wirkungsmonitorings und der OECD-Wirkungslogik (Output, Outcome, Impact)
- Förderung von ausgeschlossenen Leistungen
- Nicht-Berücksichtigung der Safeguards
Auf Basis der Ergebnisse der Begutachtung, der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und unter Berücksichtigung der umwelt-, außen- und entwicklungspolitischen Kohärenz trifft das BMU die Entscheidung, welche Skizzen in der zweiten Verfahrensstufe weiterverfolgt werden.
In der zweiten Verfahrensstufe werden die hauptverantworliche/n Partner*innen der erfolgreichen Skizzen aufgefordert, einen ausführlichen Projektantrag einzureichen (Einleitung zweite Verfahrensstufe). In der Folge steht dem/der hauptverantwortlichen Partner*in 12 Wochen für die Einreichung des des Zuwendungsantrags zur Verfügung, über den nach abschließender Prüfung durch das BMU entschieden wird. Die dabei zu berücksichtigenden einschlägigen Bestimmungen und Mustervorlagen werden nach Abschluss der ersten Verfahrensstufe bekannt gegeben.
Förderantrage können grundsätzlich erst bearbeitet werden, wenn alle erforderlichen Unterlagen für die administrative und die fachtechnische Prüfung vorliegen.
Es werden nur Anträge zur Prüfung angenommen, die
a) vollständig sind, d.h., die das korrekte Antragsformular inklusive aller notwendigen Anlagen, die zur Prüfung und Bewertung des Projekts erforderlich sind, umfassen,
b) widerspruchsfrei sind.
Aus der Vorlage eines schriftlichen Antrags kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.
Förderaufruf
Projektskizzen können nur im Rahmen eines Förderaufrufs eingereicht werden. Die Förderaufrufe werden auf der Website des BMU veröffentlicht und sind zeitlich begrenzt.
7.2. Verwendungsnachweisverfahren
Das Verwendungsnachweisverfahren richtet sich nach den Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO und den ANBest-P.
7.3. Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung bei den Zuwendungsempfängern*innen berechtigt.
8. Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am 6. Juli 2021 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2025.
1) http://www.oecd.org/dac/financing-sustainable-development/development-financestandards/daclist.htm
2) https://www.bundeshaushalt.de/fileadmin/de.bundeshaushalt/content_de/dokumente/2020/soll/epl16.pdf
3) Meeresmüll ist jeder beständige, hergestellte oder verarbeitete Feststoff (unabhängig seiner Größe), welcher absichtlich oder unabsichtlich in die Umwelt gelangt und sich in den Küsten- und Meeresgewässern befindet. Dazu gehören auch Feststoffe, die aus der terrestrischen Umwelt in die Meere transportiert wurden.
4) Primäres Mikroplastik wird hier als Kunststoff definiert, der bei seinem Eintritt in die Umwelt bereits kleiner als 5mm ist. Mikroplastik wird nach ECHA definiert als sehr kleine (typischerweise kleiner als 5 mm) Feststoffpartikel, die sich aus Gemischen von Polymeren (den Hauptkomponenten von Kunststoffen) und funktionellen Additiven zusammensetzen [Quelle ECHA (2019) Annex XV Restriction Report „intentionally added microplastics“ https://echa.europa.eu/documents/10162/05bd96e3-b9690a7c-c6d0-441182893720]. Sie können auch Restverunreinigungen aus der Zeit ihrer Herstellung enthalten. Sie können unbeabsichtigt durch Abrieb und Verschleiß größerer Plastikteile entstehen, u.a. von synthetischen Textilien oder Fahrzeugreifen. Andererseits werden sie auch bewusst hergestellt und Produkten zu bestimmten Zwecken zugesetzt, beispielsweise als Abrasionspartikel in Gesichts- und Körperpeelings.
5) Eine Orientierung an der Wirkungslogik der Organisationen für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) wird empfohlen.
6) https://www.z-u-g.org/fileadmin/user_upload/download_pdf/Meeresmuell/MarineDeFRAG_Safeguards_DE.pdf
7) http://www.oecd.org/dac/financing-sustainable-development/development-financestandards/daclist.htm
8) http://foerderportal.bund.de/easy/module/profi_formularschrank/download.php?datei1=1774
9) http://foerderportal.bund.de/easy/module/profi_formularschrank/download.php?datei1=1774
10) https://foerderportal.bund.de/easyonline/easyOnline.jsf
11) https://www.z-u-g.org/aufgaben/foerderprogramm-gegen-meeresmuell/s