Richtlinie
Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels
Vom 15. Dezember 2023
1 Förderziel und Zuwendungszweck
Der Klimawandel zählt zu den größten Herausforderungen des 21. Jahrhunderts. Bereits heute sind die Folgen des Klimawandels in Deutschland spürbar. Im Zeitraum von 1881 bis 2019 hat sich die mittlere Lufttemperatur in Deutschland um 1,6 Grad erhöht. Gerade in den vergangenen Jahren zeigen immer häufiger auftretende Extremwetterereignisse, welche Konsequenzen die steigende Erderwärmung auch für Deutschland nach sich zieht. Die Folgen für die menschliche Gesundheit, die Land- und Forstwirtschaft sowie für private und öffentliche Gebäude und Infrastrukturen werden immer offensichtlicher; der Klimawandel löst auch in der Natur dynamische Anpassungsprozesse aus (etwa die Verdrängung oder Einwanderung von Tier- und Pflanzenarten), die ihrerseits Auswirkungen für den Menschen und seine wirtschaftlichen Aktivitäten haben.
Schon die bereits eingetretenen Belastungen und Schäden machen den dringenden Handlungsbedarf sowohl im Hinblick auf den Klimaschutz als auch die Anpassung an die Folgen des Klimawandels deutlich. Für die Zukunft zeigen aktuelle Modellierungen deutlich, dass sich die Auswirkungen des Klimawandels auch in Deutschland weiter verstärken werden. Denn selbst durch die Begrenzung der Erderwärmung entsprechend den Pariser Klimazielen wird nicht zu verhindern sein, dass sich das Klima weiter verändert und sich die Auswirkungen in Deutschland weiter verstärken werden.
Mit der Deutschen Anpassungsstrategie an den Klimawandel (DAS) hat die Bundesregierung unter der Federführung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUV) bereits im Jahr 2008 den strategischen Rahmen gesetzt, um in koordiniertem Vorgehen aller Akteure1) die Vulnerabilität durch Klimawandelfolgen zu identifizieren und geeignete Maßnahmen zur Steigerung der Resilienz entgegenzusetzen.
Anpassung an die Folgen des Klimawandels hilft, besser mit seinen Folgen umzugehen, Schäden zu verringern und existierende Chancen zu nutzen. Eine nachhaltig gestaltete Klimawandelanpassung trägt zudem zu den deutschen und internationalen Zielen für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals, SDGs) in vielen Bereichen wie Gesundheit, Klima- und Naturschutz bei.
Ziel des Förderprogramms als Gesamtheit ist es, Akteure, insbesondere Kommunen und kommunale Einrichtungen, darin zu unterstützen, die notwendigen Anpassungsprozesse in Deutschland möglichst frühzeitig, systematisch und integriert in Übereinstimmung mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung anzugehen. Mit dem Förderprogramm sollen gezielt Anreize für eine strategische Steuerung der Anpassung an den Klimawandel in Kommunen durch kommunale Anpassungskonzepte geschaffen werden. In Anbetracht der übergreifenden Dimension der Herausforderungen durch den Klimawandel in Deutschland liegt es im gesamtstaatlichen Interesse, dass die erforderlichen Klimaanpassungsprozesse konsequent auf der Grundlage langfristiger, vorausschauender und systematischer Planung mit überregionaler Koordination angegangen werden. Mit dem Förderprogramm soll sichergestellt werden, dass nicht nur einzelne Klimawirkungen (Hitze oder Starkregen) betrachtet werden, sondern eine Gesamtschau erfolgt. Insgesamt werden hierdurch frühzeitig Fehlentwicklungen vermieden und die Lebensqualität in Deutschland gestärkt; so kann sowohl den gesellschaftlichen Anforderungen als auch den Bedürfnissen der künftigen Generationen Rechnung getragen werden. Das Förderprogramm soll Akteuren daher ermöglichen, sich frühzeitig mit den Klimawandelfolgen zu befassen und geeignete Anpassungskonzepte, -maßnahmen und -strukturen zu entwickeln und umzusetzen. Zugleich soll dazu beigetragen werden, dass die erforderlichen Strategien und Maßnahmen nicht nur die negativen Folgen des Klimawandels abmildern, sondern systematisch darauf ausgerichtet werden, Synergien und positive Nebeneffekte zu mehr ökologischer Nachhaltigkeit und Lebensqualität möglichst weitgehend schon bei der Planung von Klimaanpassungsmaßnahmen zu berücksichtigen.
Gefördert wird die Erarbeitung kommunaler Konzepte zur Klimaanpassung im Rahmen eines nachhaltigen Anpassungsmanagements. Das nachhaltige Anpassungsmanagement beinhaltet insbesondere eine systematische und integrierte Betrachtung unterschiedlicher Handlungsfelder und Klimawirkungen (Beispiel: Starkregen und Hitze). Zugleich nutzt es Synergien und entfaltet positive Nebeneffekte zu den Nachhaltigkeitszielen (Beispiel: Biodiversität, Klimaschutz, Lärmschutz, Barrierefreiheit, Gesundheit, Luftqualität, Boden und Fläche, nachhaltige Mobilität et cetera). Die Einbindung regionaler und lokaler Akteure sowie Entscheidungsträger in den unterschiedlichen Handlungsfeldern trägt dabei maßgeblich zum Erfolg bei. Alle Vorhaben sollen das Ziel verfolgen, Klimaanpassung zu ermöglichen und gleichzeitig zur ökologischen Dimension einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen; der Fokus der Vorhaben muss jedoch unverkennbar auf der Anpassung an die Folgen des Klimawandels liegen. Überregionale und interkommunale Strategien und Maßnahmen sollen besonders berücksichtigt werden. Im Anschluss an die Konzeptentwicklung kann außerdem die konkrete Umsetzung begleitet und eine Ausgewählte Maßnahme mit investiven Mitteln gefördert werden. Hierdurch soll der Mehrwert einer nachhaltigen Klimaanpassung vor Ort sichtbar gemacht und zur wirksamen Umsetzung des Konzepts insgesamt beigetragen werden.
Für fortgeschrittene Akteure, die bereits über Erfahrungen und Kenntnisse in der Klimaanpassung verfügen, wird die Möglichkeit eröffnet, innovative Klimaanpassungsprojekte mit besonderen Synergien zur Nachhaltigkeit zu entwickeln und zu erproben. Neben Kommunen sollen hierbei auch kommunale Eigenbetriebe und Unternehmen sowie Verbände, Vereine und Stiftungen als auch Hochschulen und außeruniversitäre Einrichtungen einbezogen werden, um innovative Modellprojekte der Klimaanpassung zur Bewältigung und Risikominimierung von Folgen des Klimawandels zu erproben. Solche Projekte müssen sich durch bundesweite Strahlkraft und ein hohes Potenzial zur Übertragung auszeichnen. Sie sollen Impulse geben, wie Klimaanpassung auf neuartige Weise, auch im Sinne der Nachhaltigkeitsziele, gestaltet werden kann und besondere Akzente auf den Ausbau bestehender oder die Bildung neuer Kooperationen setzen.
Wie erfolgreich dieser Umbauprozess hin zu einer an den Klimawandel angepassten Gesellschaft ist, lässt sich unter anderem anhand von Kernindikatoren beschreiben, welche über alle Projekte erhoben werden, unabhängig von den adressierten Klimawirkungen und Handlungsfeldern der Deutschen Anpassungsstrategie. Zu den Kernindikatoren zählen:
1. die Anzahl der durch die Anpassungskonzepte, -maßnahmen und -strukturen erreichten und begünstigten Personen beziehungsweise deren Anteil an der Grundgesamtheit,
2. der Anteil resilienter öffentlicher Infrastrukturen/Gebäude/Flächen, gemessen in km oder m² beziehungsweise der Anzahl in Relation zur jeweiligen Gesamtheit in der geförderten Kommune,
3. die Anzahl der neuen oder verbesserten institutionalisierten Strukturen oder Prozesse für die Bewältigung des Klimawandels und etablierten informatorischen und methodischen Instrumente zur Resilienzsteigerung (und in Bezug zu den damit erreichten beziehungsweise begünstigten Personen oder Infrastrukturen/Gebäude/Flächen).
Der Beitrag zur Klimaanpassung lässt sich zudem, je nach Handlungsfeld und Zielrichtung des Projekts, durch projektspezifische erweiterte Indikatoren aufzeigen, die sich aus den Schlüsselindikatoren der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (DNS) zur Umsetzung der SDGs ableiten.
Weitere Ausführungen zu den kern- und projektspezifischen Indikatoren sind im Merkblatt aufgeführt.
Der Bund gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) Zuwendungen für Maßnahmen zur Förderung der Anpassung an den Klimawandel. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
A Einstieg in das kommunale Anpassungsmanagement
Der Förderschwerpunkt „Einstieg in das kommunale Anpassungsmanagement“ richtet sich gezielt an Kommunen.
Die Förderung ist an bundesweit einheitlichen Vorgaben ausgerichtet, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Auswirkungen des Klimawandels zwar vor Ort am deutlichsten zu spüren sind, aber nicht an Gemeinde- oder Landesgrenzen haltmachen, und dass sie erhebliche negative Folgen für die gesamte Gesellschaft in ganz Deutschland haben. Mit der bundesweit einheitlichen Förderung können grundsätzlich – unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten – gleiche Qualitätsstandards für Anpassungsmanager vermittelt, Prozesse für die Erstellung von Konzepten standardisiert und die Arbeit von Anpassungsmanagern und die Umsetzung von Maßnahmen in den Kommunen somit effektiver gestaltet werden.
Ziel der Förderung ist die Erarbeitung eines integrierten und nachhaltigen Anpassungsmanagements, welches strategisch die verschiedenen Betroffenheiten und Handlungserfordernisse im Bereich Anpassung an die Folgen des Klimawandels identifiziert, die Schnittstellen zu anderen Bereichen integrativ betrachtet und im Rahmen eines Klimaanpassungskonzepts Maßnahmen festlegt. Interkommunale Kooperationen und überregionale Auswirkungen sollen besonders berücksichtigt werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, in Nummer A.2 die Förderung eines Umsetzungsvorhabens sowie in Nummer A.3 einer ausgewählten Maßnahme zu beantragen. Das Antragsverfahren ist einstufig.
A.1 Erstellung eines nachhaltigen Anpassungskonzepts (Erstvorhaben)
Gefördert wird die Erstellung eines integrierten und nachhaltigen kommunalen Anpassungskonzepts durch Anpassungsmanager. Das Anpassungskonzept betrachtet integriert die verschiedenen Betroffenheiten und Handlungserfordernisse im Bereich Klimawandelanpassung in der Kommune und berücksichtigt zugleich Synergien, Schnittstellen und positive Nebeneffekte gegenüber den Zielen der DNS.
Im Ergebnis soll das Konzept unter Einbeziehung der relevanten Akteure nach bundeseinheitlichen Vorgaben auf folgenden Arbeitspaketen aufbauen:
- Bestandsaufnahme – Recherche, Erhebung und Aufarbeitung von Klimadaten – aktuell und zukünftige Entwicklung
- Betroffenheitsanalyse – Identifikation von Betroffenheiten/Hotspots in der Kommune
- Aufnahme der Hotspots in ein klimaangepasstes, nachhaltiges Anpassungsmanagement
- Entwicklung einer Gesamtstrategie zur nachhaltigen Klimaanpassung für die Kommune unter Berücksichtigung von Schnittstellen und Synergien zu anderen Bereichen der Nachhaltigkeit
- Beteiligung von Akteuren zur Erstellung des nachhaltigen Anpassungskonzepts
- Maßnahmenkatalog
- Empfehlungen für Controlling und Verstetigung sowie Konzept für die Öffentlichkeitsarbeit
Weitere Details hierzu sind im „Merkblatt nachhaltiges Anpassungsmanagement“ ausgeführt.
Anträge von Landkreisen sowie von Zusammenschlüssen mehrerer Kommunen und kommunale Kooperationen, die über die kommunalen Aufgaben hinaus überregionale Auswirkungen des Klimawandels behandeln, werden explizit begrüßt. Wenn ein Kreis oder Landkreis ein Klimaanpassungskonzept erstellt, das die Zuständigkeiten seiner kreisangehörigen Städte und Gemeinden umfasst, können die kreisangehörigen Kommunen darauf basierend einen eigenen Antrag für das Anschlussvorhaben oder die Ausgewählte Maßnahme stellen.
Für Städte, deren Einwohnerzahl 200.000 übersteigt, besteht auch die Möglichkeit der Erstellung eines Anpassungskonzepts auf Quartiersebene in oben formuliertem Sinn, sofern sich dies konzeptionell in eine übergeordnete Strategie zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels einfügt und gegebenenfalls anderen räumlichen Anpassungs-Teilkonzepten der Stadt nicht zuwiderläuft. Die Förderung kann für das identische Gebiet des entsprechenden Quartiers nur einmal beantragt werden.
Das nachhaltige Anpassungskonzept wird durch einen Anpassungsmanager im Bereich Anpassung an den Klimawandel erstellt beziehungsweise begleitet.
Zuwendungsfähig sind:
- Personalausgaben für Fachpersonal, das im Rahmen des Vorhabens zusätzlich (kein bereits bei den Antragstellern angestelltes Personal) in der Kommune beschäftigt wird (befristete Stelle für Klimaanpassungsmanagement),
- Sach- und Personalausgaben für fachkundige externe Dienstleistende zur:
- Unterstützung bei der Erstellung des nachhaltigen Anpassungskonzepts;
- professionellen Prozessunterstützung in einem zeitlichen Umfang von maximal fünf Tagen pro Jahr;
- Sachausgaben zur:
- Beteiligung der relevanten Akteure (Organisation und Durchführung von Beteiligungsprozessen) im Umfang von maximal 10.000 Euro sowie zur
- Erstellung des Konzepts (kartographische Darstellung, Drucklegung des Konzepts) in einem angemessenen Umfang;
- Ausgaben für Dienstreisen einschließlich der Teilnahmegebühren für Weiterqualifizierungen an bis zu zehn Tagen im Jahr im Aufgabenspektrum der Anpassungsmanager
- Ausgaben für Dienstreisen einschließlich der Teilnahmegebühren für die Teilnahme an Vernetzungstreffen, Fachtagungen oder sonstigen Informationsveranstaltungen, die in direktem Zusammenhang mit der Stelle für den Bereich Klimawandelanpassung stehen, an bis zu fünf Tagen im Jahr für Anpassungsmanager sowie kommunale Mitarbeiter, die mit der Anpassung an den Klimawandel beauftragt sind
- Ausgaben für die begleitende Öffentlichkeitsarbeit im Umfang von maximal 5.000 Euro.
Soweit in der Kommune andere „Manager“, wie beispielsweise Klimaschutzmanager, vorhanden sind, soll das nachhaltige Anpassungskonzept in Koordination mit ihnen erstellt und auf Synergien sowie Schnittstellen oder Konfliktpotenziale abgestimmt werden.
Die maximale Zuwendungssumme beträgt 225.000 Euro pro Vorhaben. Der Bewilligungszeitraum des Erstvorhabens beträgt maximal 24 Monate. Die Zeiträume, in denen Anträge eingereicht werden können (Antragsfenster), werden auf der Internetseite der Projektträgerin (siehe Nummer 7) bekannt gemacht. Eine Förderung erfolgt nach positiver Antragsprüfung und vorbehaltlich der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
Nach Fertigstellung des in Nummer A.1 erarbeiteten Konzepts besteht die Möglichkeit, in Nummer A.2 eine Anschlussförderung für die befristete Personalstelle für das Klimaanpassungsmanagement sowie in Nummer A.3 Mittel für eine Ausgewählte Maßnahme zu beantragen. Die Ausgewählte Maßnahme muss Bestandteil des Maßnahmenkatalogs des Klimaanpassungskonzepts sein. Das Anpassungskonzept (gegebenenfalls sein vorläufiger Entwurf) ist gemeinsam mit dem Folgeantrag rechtzeitig vor Projektende bei der Projektträgerin einzureichen, um einen nahtlosen Übergang zu gewährleisten.
Arbeiten zur Aktualisierung von bereits vorhandenen Klimaanpassungskonzepten sind nicht zuwendungsfähig.
A.2 Umsetzungsvorhaben (Anschlussvorhaben)
Gefördert wird die Begleitung der Umsetzung des in Nummer A.1 erstellten oder eines vergleichbaren nachhaltigen Anpassungskonzepts (zum Beispiel ehemaliges NKI-Teilkonzept „Anpassung an den Klimawandel“) in Form einer befristeten Personalstelle. Ziel der Förderung ist es sicherzustellen, dass das Anpassungskonzept mit seinen prioritären Maßnahmen vor Ort umgesetzt wird.
Zuwendungsfähig sind:
- Sach- und Personalausgaben für Fachpersonal, das im Rahmen des Vorhabens zusätzlich (kein bereits beim Antragsteller angestelltes Personal) beschäftigt wird (befristete Stelle Klimaanpassungsmanagement),
- Vergütungen für den Einsatz fachkundiger externer Dienstleistenden zur professionellen Prozessunterstützung in einem zeitlichen Umfang von maximal fünf Tagen pro Jahr,
- Ausgaben zur Beteiligung der relevanten Akteure (Organisation und Durchführung von Beteiligungsprozessen) im Umfang von maximal 5.000 Euro,
- Ausgaben für Dienstreisen einschließlich der Teilnahmegebühren für zusätzliche Weiterqualifizierungen an bis zu zehn Tagen im Aufgabenspektrum des Klimaanpassungsmanagements,
- Ausgaben für Dienstreisen einschließlich der Teilnahmegebühren für die Teilnahme an Vernetzungstreffen, Fachtagungen oder sonstigen Informationsveranstaltungen, die in direktem Zusammenhang mit der Stelle für Klimawandel und Anpassung stehen, an bis zu fünf Tagen im Jahr für Klimaanpassungsmanager sowie kommunale Mitarbeiter, die mit dem Bereich Klimaanpassung beauftragt sind,
- Ausgaben für die begleitende Öffentlichkeitsarbeit im Umfang von maximal 5.000 Euro.
Während der Begleitung der Umsetzung ist die Beantragung von weiteren Fördermitteln für investive Maßnahmen (siehe Nummer A.3 oder Nummer B II) vorgesehen, wobei Nummer A.3 explizit im Rahmen der Durchführung des Anpassungsmanagements vorgesehen ist.
Mit dem Antrag ist zu erklären, dass der Klimaanpassungsmanager zur Wahrnehmung von Mentoringaufgaben im zeitlichen Umfang von bis zu fünf Tagen pro Jahr bereit ist. Ziel dieses Mentorings ist es, bei anderen Zuwendungsempfängern neu beschäftigte Klimaanpassungsmanager durch einen Erfahrungsaustausch bei der Umsetzung ihrer Vorhaben zu unterstützen. Soweit hierbei Ausgaben für Dienstreisen der Mentoren entstehen, sind diese für maximal zwei Tage pro Jahr zuwendungsfähig.
Der Bewilligungszeitraum für das Anschlussvorhaben beträgt für integrierte Klimaanpassungskonzepte in der Regel maximal 36 Monate. Die maximale Zuwendungssumme beträgt 275.000 Euro pro Vorhaben. Eine Bewilligung erfolgt nach positiver Antragsprüfung und vorbehaltlich der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
Der Antrag für das Anschlussvorhaben ist rechtzeitig vor Ende des Bewilligungszeitraums des Erstvorhabens zusammen mit dem nachhaltigen Anpassungskonzept bei der zuständigen Projektträgerin einzureichen, um einen nahtlosen Übergang zu gewährleisten.
Wenn ein Kreis oder Landkreis ein Klimaanpassungskonzept erstellt, das die Zuständigkeiten seiner kreisangehörigen Städte und Gemeinden umfasst, können die kreisangehörigen Kommunen darauf basierend einen eigenen Antrag für das Anschlussvorhaben stellen.
Voraussetzung für die Beantragung des Anschlussvorhabens ist der Beschluss des obersten Entscheidungsgremiums der Antragsteller zur Umsetzung des in Nummer A.1 erstellten nachhaltigen Anpassungskonzepts.
A.3 Ausgewählte Maßnahme zur Anpassung an den Klimawandel
Gefördert wird die Umsetzung einer ausgewählten Klimaanpassungsmaßnahme (investive Maßnahme) im Rahmen eines nachhaltigen Klimaanpassungskonzepts. Förderfähig sind auch Maßnahmen auf der Grundlage eines von Nummer A.1 unabhängig erarbeiteten kommunalen Anpassungskonzepts, das die Kriterien des nachhaltigen Anpassungskonzepts in Nummer A.1 erfüllt.
Ziel der Förderung ist es, die Kommune bei der Umsetzung des Anpassungskonzepts zu unterstützen und die Wirksamkeit von Anpassungsmaßnahmen im Sinne einer Vorbildfunktion sichtbar in der Kommune zu verankern. Die Anpassungsmaßnahme soll einen substanziellen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel leisten und dabei aufzeigen, wie Klimaanpassung integrativ und unter Berücksichtigung der Nachhaltigkeitsstrategie umgesetzt werden kann. Hierbei sollen die besten verfügbaren Methoden und Technologien zum Einsatz kommen (siehe Erläuterung im Merkblatt zu diesem Förderschwerpunkt). Vorhandene gesetzliche Mindeststandards, die im Handlungsfeld der Maßnahme gegebenenfalls bestehen, müssen durch die Maßnahme deutlich übertroffen werden. Beispiele für Kriterien, die in ihrem Verbund (multikriterielle Entscheidungsanalyse) zur Bewertung von Anpassungsmaßnahmen genutzt werden können, sind im Merkblatt für nachhaltiges Anpassungsmanagement dargelegt.
Beispielsweise folgende Maßnahmen können als Ausgewählte Maßnahme zur Stärkung der Resilienz gegenüber Klimawandelfolgen beantragt werden, sofern eine Förderung über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) für diese Maßnahmen nicht zum Tragen kommt:
- Maßnahmen im Gebäude:
- Klimagerechte Anpassung öffentlicher Gebäude wie Rathäuser und/oder Infrastrukturen et cetera
- Einsatz neuer Materialien zur Verbesserung des Mikroklimas
- Maßnahmen am Gebäude:
- Schaffung von Verschattungen zum Wärme- und UV-Schutz
- Dach-, Fassaden- und Straßenbegrünungen zur Reduzierung von Wärmeinseln
- Neubepflanzung mit klima- und standortangepassten, nichtallergenen Pflanzenarten
- Einsatz klimaangepasster Materialien und Nutzung des Albedo-Effekts
- Maßnahmen im Umfeld der Gebäude und im öffentlichen Raum:
- Schaffung von Flächen für den Regenwasserrückhalt und Notwasserwege unter Berücksichtigung der Vermeidung von Brutstätten von Stechmücken
- Anpassung der Entwässerungssysteme an Starkregenereignisse
- Hangbepflanzungen zur Stabilisierung bei Starkregen
- Stadtgrün und Neugestaltung von Stadträumen, unter anderem durch Schaffung von Versickerungsflächen durch Entsiegelung
- Schaffung von gekühlten Stadtteilzentren/Begegnungsräumen.
Voraussetzung für die Förderung der Nachrüstung von Gebäuden mit den oben genannten Maßnahmen, die ausschließlich dem Hitzeschutz dienen und somit unter den Geltungsbereich der Energiesparverordnung für Gebäude (EnEV 2007) fallen, ist, dass der Bauantrag für die betreffenden Gebäude vor dem 1. Oktober 2007 gestellt wurde. Diese Voraussetzung gilt nicht für Dach- und Fassadenbegrünung.
Bei Maßnahmen, für die Vorgaben der EnEV 2007 oder des Gebäudeenergiegesetzes einschlägig sind, sind diese Vorgaben einzuhalten beziehungsweise zu übertreffen. Für Gebäude, für die der Bauantrag nach dem 1. Oktober 2007 gestellt wurde, wird vorausgesetzt, dass die Anforderungen der EnEV 2007 zum Thema sommerlicher Wärmeschutz eingehalten wurden. Eine Förderung, die ausschließlich der Erreichung des gesetzlichen Mindeststandards dient, ist ausgeschlossen.
Naturbasierte Lösungen liegen bei der Auswahl von Maßnahmen im Fokus des Interesses. Weitere Informationen zu den Ausgewählten Maßnahmen sind dem Merkblatt zu entnehmen.
Der Bewilligungszeitraum für die Umsetzung der ausgewählten Anpassungsmaßnahme beträgt in der Regel maximal 36 Monate. Die maximale Zuwendungssumme beträgt 200.000 Euro pro Vorhaben. Die Mindestzuwendungssumme beträgt 10.000 Euro. Eine Förderung erfolgt nach positiver Antragsprüfung und vorbehaltlich der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
Der Antrag für die im Rahmen des in Nummer A.1 erstellten kommunalen Anpassungskonzepts festgelegte ausgewählte Klimaanpassungsmaßnahme ist rechtzeitig vor Ende des Bewilligungszeitraums des Erstvorhabens entsprechend Nummer A.1 bei der zuständigen Projektträgerin einzureichen.
Wenn ein Kreis oder Landkreis ein Klimaanpassungskonzept erstellt, das die Zuständigkeiten seiner kreisangehörigen Städte und Gemeinden umfasst, können die kreisangehörigen Kommunen darauf basierend einen eigenen Antrag sowohl für das Anschlussvorhaben sowie für die ausgewählte Klimaanpassungsmaßnahme stellen.
Voraussetzungen für die Beantragung der Ausgewählten Maßnahme sind:
- die Ausgewählte Maßnahme ist Teil eines nachhaltigen Anpassungskonzepts
- der Beschluss des obersten Entscheidungsgremiums der Antragsteller zur Umsetzung des in Nummer A.1 oder anderweitig erstellten nachhaltigen Anpassungskonzepts (Beantragung des Anschlussvorhabens gemäß Nummer A.2) sowie zum Aufbau eines Controllingsystems
- der Beschluss des obersten Entscheidungsgremiums der Antragsteller über die Realisierung der Ausgewählten Maßnahme
B Innovative Modellprojekte für die Klimawandelanpassung
Unter dem Förderschwerpunkt „Innovative Modellprojekte für die Klimawandelanpassung“ werden die praxisnahe Entwicklung von Verfahrensweisen, Konzepten und Strategien und deren pilothafte Umsetzung, insbesondere durch investive Maßnahmen, gefördert. Dieser Förderschwerpunkt umfasst somit zwei Module:
Modul I: Erstellung eines Konzepts
Modul II: Umsetzung eines Konzepts
Im Sinne eines Wettbewerbs werden nach Verfügbarkeit der Haushaltsmittel die fünf bis zehn herausragendsten Projektskizzen aus der Gesamtheit der Skizzen im Förderschwerpunkt B ausgewählt, die im besonderen Maße die Kriterien der Modellhaftigkeit, Übertragbarkeit und Innovation erfüllen (siehe auch Nummer 7.2).
Gefördert werden Modellprojekte mit bundesweiter Strahlkraft und einem hohen Potenzial zur Übertragung, die mehrere Klimawirkungen adressieren und besonders integriert aufgesetzt sind. Die Vorhaben sollen Impulse geben, wie Klimaanpassung auf neuartige Weise, auch im Sinne der Nachhaltigkeitsziele, gestaltet werden kann, indem sie
- innovative und nachhaltige Lösungsvorschläge für die Verminderung von Betroffenheiten im Hinblick auf mehrere Klimafolgen erarbeiten, die auf vergleichbare Anwendungsfälle übertragbar sind oder/und
- Erkenntnisse zu den Folgen des Klimawandels in nachhaltiger Weise in klimasensible Handlungsbereiche und lokales beziehungsweise regionales politisches Handeln integrieren mit dem Ziel, die Robustheit und die Zukunftsfähigkeit von existierenden Systemen zu erhöhen oder/und
- neue Herangehensweisen für die Steigerung der Resilienz gegenüber Klimawandelfolgen aufzeigen.
Die Projekte sollen dabei besondere Akzente auf den Ausbau bestehender oder die Bildung neuer Kooperationen setzen, wie zum Beispiel:
- zwischen unterschiedlichen Handlungsbereichen oder Akteursgruppen innerhalb eines städtischen oder ländlichen Raums (Aushandlungs- und Beteiligungsformate),
- zwischen Stadt und Land (Stadt-Umland-Beziehung) oder interkommunale Kooperationen (informelle Planungen) oder
- zwischen unterschiedlichen Akteursgruppen (Kommunen, Umwelt- oder Wirtschaftsverbände, Vereine, Initiativen, Unternehmen et cetera).
Soweit dies nach der inhaltlichen oder methodischen Ausrichtung der Projekte sinnvoll oder nützlich ist, sollen diese an den aktuellen Stand der Forschung anknüpfen und dabei idealerweise auf den Ergebnissen aktueller Forschungsprojekte aufbauen. Dazu gehören insbesondere Projekte aus den im Hinweisblatt zu Forschungsprojekten mit Klimaanpassungsrelevanz (https://www.z-u-g.org/aufgaben/foerderung-von-massnahmen-zur-anpassung-an-den-klimawandel/) aufgeführten Maßnahmen.
Dabei kann auch die Demonstration des Transfers im Vordergrund stehen, um aufzuzeigen, wie Ergebnisse aus Forschungsprojekten in die Praxis und die Breite umgesetzt werden können. Reine Forschungsprojekte werden in diesem Förderschwerpunkt nicht gefördert.
Um sowohl die pilothafte als auch spätere Umsetzung und Anwendung der Projektergebnisse sicherzustellen, wird eine enge Kooperation zwischen und mit Praxispartnern vorausgesetzt, die in den Projektskizzen und Vollanträgen (förmliche Förderanträge) darzulegen ist. Dabei sind bestehende und bei den Praxispartnern verfügbare einschlägige Daten und Vorarbeiten zu nutzen.
Für die Umsetzung von erarbeiteten beziehungsweise entwickelten Klimaanpassungsmaßnahmen soll mittels eines Konzepts/einer Planungsgrundlage die Wirksamkeit der Maßnahmen beschrieben und belegt sowie die konkrete Ausgestaltung und Durchführung der Maßnahme beschrieben werden. Damit soll ein repräsentativer Aufschluss über die zu untersuchenden und zu berücksichtigenden Fragestellungen mit Blick auf die zu erwartenden Klimaauswirkungen gegeben werden.
Innovative Klimaanpassungsmaßnahmen mit Vorbildcharakter als Investitionsvorhaben (investive Maßnahme) werden auf Basis geeigneter Konzepte respektive aussagekräftiger (einem Konzept gleichwertigen) Planungsgrundlagen gefördert. Die Maßnahme soll nach Möglichkeit aufbauend auf existierenden Forschungsergebnissen neue Maßstäbe zur Steigerung der Resilienz gegenüber Klimawandelfolgen setzen und zugleich einen wesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Anforderungen gegenüber den deutschen Nachhaltigkeitszielen leisten. Die Darlegung der Wirksamkeit und Nachhaltigkeit soll im Rahmen eines Konzeptes oder vergleichbarer Grundlagen (nicht älter als drei Jahre) festgehalten werden.
Zuwendungsfähig sind in angemessenem Umfang projektbezogener Personal-, Reise- und Sachaufwand wie:
- Ausgaben/Kosten für Fachpersonal, welches im Rahmen des Projekts zusätzlich eingestellt oder freigestellt wird zur Koordination und/oder der Umsetzung des Projekts
- Ausgaben/Kosten zur Beteiligung der relevanten Akteure (Organisation und Durchführung von Beteiligungsprozessen)
- Ausgaben/Kosten für Dienstreisen einschließlich der Teilnahmegebühren für die Teilnahme an Vernetzungstreffen und/oder Fachtagungen
- Ausgaben/Kosten für die begleitende Öffentlichkeitsarbeit
Im Modul II sind zusätzlich Ausgaben/Kosten für investive Maßnahmen zuwendungsfähig:
- zeitnahe und nachhaltige Beschaffung der notwendigen Komponenten/Materialien und deren Installation/Montage/Einrichtung durch externe Dritte,
- Fertigstellungspflege innerhalb der Projektlaufzeit, zum Beispiel Bepflanzungen durch qualifizierte Externe.
Ausgaben/Kosten, die nicht ausschließlich und unmittelbar dem geförderten Vorhaben zuzurechnen sind, sind nicht zuwendungsfähig. Für investive Maßnahmen sind weiterhin nicht zuwendungsfähig Ausgaben/Kosten für Grunderwerb und Planungskosten sowie für Folgekosten, die nach der Vorhabenlaufzeit entstehen, wie beispielsweise laufende Ausgaben/Kosten für Betrieb, Wartung und Instandhaltung der jeweiligen Maßnahmen. Ausgaben/Kosten für die Fertigstellungspflege innerhalb der Projektlaufzeit sind zuwendungsfähig.
Voraussetzungen für die Beantragung der Förderung im Modul II zur Umsetzung von innovativen, investiven Klimaanpassungsmaßnahmen sind:
- das Aufzeigen der Synergien an der Schnittstelle zu mindestens zwei Nachhaltigkeitszielen
- das Vorliegen eines Konzepts der Antragsteller beziehungsweise Kooperationspartner gemäß Modul I oder vergleichbaren aktuellen Grundlagen
- das Aufzeigen der Resilienzsteigerung durch die Klimaanpassungsmaßnahme gegenüber verschiedenen Klimawirkungen anhand von Wirkungsketten im Rahmen eines Konzeptes
- der Beschluss des obersten Entscheidungsgremiums der Antragsteller über die Realisierung der innovativen Maßnahme.
Die Vorhaben im Modul I sind in der Regel für einen Zeitraum von drei Jahren ausgelegt. Die maximale Zuwendungssumme beträgt 300.000 Euro pro (Verbund-)Vorhaben. Die Mindestzuwendungssumme beträgt 50.000 Euro.
Die Vorhaben im Modul II sind in der Regel für einen Zeitraum von vier Jahren ausgelegt. Die maximale Zuwendungssumme beträgt 500.000 Euro pro (Verbund-)Vorhaben. Die Mindestzuwendungssumme beträgt 20.000 Euro.
Das Antragsverfahren ist zweistufig. Projektideen können in einem vorgegebenen Skizzenfenster (siehe Nummer 7) eingereicht werden.
Bei der als innovative Maßnahme getätigten Investition sollen die besten verfügbaren Technologien zum Einsatz kommen. Vorhandene gesetzliche Mindeststandards, die im Handlungsfeld der Maßnahme gegebenenfalls bestehen, müssen durch die Maßnahme deutlich übertroffen werden.
3 Zuwendungsempfänger und Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind Antragsteller mit rechtlicher Selbstständigkeit:
Für Förderschwerpunkt A:
Kommunen (Städte, Gemeinden und Landkreise) und Zusammenschlüsse, an denen ausschließlich Kommunen beteiligt sind
Für Förderschwerpunkt B:
a) Kommunen (Städte, Gemeinden und Landkreise) und kommunale Zusammenschlüsse (im Folgenden Kommunen) sowie kommunale Eigenbetriebe. Für kommunale Eigenbetriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist die jeweilige Kommune antragsberechtigt.
b) Betriebe, Unternehmen und sonstige Einrichtungen mit mehrheitlich kommunaler Beteiligung. Für kommunale Eigenbetriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist die jeweilige Kommune antragsberechtigt, für sonstige Betriebe oder Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit der jeweilige Träger der Einrichtung.
c) Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Auszahlung der gewährten Zuwendung das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit der Zuwendungsempfänger dient, in Deutschland nachweisen können. Diese sind nur förderfähig, sofern sie mit einem oder mehreren Praxispartnern (wie Kommunen, Körperschaften, Anstalten, Stiftungen des Bundes und der Länder) im Vorhaben zusammenarbeiten. Eine Förderung von Vorhaben mit ausschließlich Unternehmen ist nur möglich, wenn der Praxispartner signifikant im Vorhaben mitwirkt. Die Mitwirkung im Projekt muss bei Antragstellung nachgewiesen werden, mindestens durch Einreichung einer entsprechenden Absichtserklärung.
d) Hochschulen, Universitätskliniken und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und vergleichbare Einrichtungen. Diese sind nur antragsberechtigt, sofern sie für die Erreichung der Projektziele erforderlich sind und mit einem oder mehreren Praxispartnern (wie Kommunen, Körperschaften, Anstalten, Stiftungen des Bundes und der Länder) als Verbund- oder Kooperationspartner im Vorhaben zusammenarbeiten. Die Federführung soll durch den Praxispartner erfolgen. Die Mitwirkung im Projekt muss bei Antragstellung nachgewiesen werden, mindestens durch Einreichung einer entsprechenden Absichtserklärung.
e) Verbände, Vereine, Stiftungen.
Nicht berücksichtigungsfähig sind Anträge, die über die BMUV-Förderrichtlinie „Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen“ förderfähig wären.
Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für die Antragsteller, die zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung (ZPO) oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c ZPO oder § 284 AO treffen.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungsfähig sind nur Vorhaben, die die allgemeinen und besonderen Förderziele verfolgen und die Förderbedingungen dieser Richtlinie erfüllen. Darüber hinaus haben Antragsteller beziehungsweise deren Vorhaben die nachfolgenden, allgemeinen Voraussetzungen zu erfüllen:
a) Der Antragsteller muss über eine ausreichende personelle sowie finanzielle Kapazität zur Durchführung des Vorhabens verfügen. Die Finanzierung des gesamten Vorhabens muss sichergestellt sein. Es muss bestätigt werden, dass die Eigenmittel aufgebracht werden können. Drittmittel oder Förderungen Dritter (zum Beispiel Zuschussförderungen und Förderkredite), die zur Finanzierung des Vorhabens ergänzend herangezogen werden, müssen ausgewiesen werden.
b) Für die Förderung investiver Maßnahmen in Förderschwerpunkt A.3 und Förderschwerpunkt B sollen sich die entsprechenden Flächen, Grundstücke und bauliche Anlagen (insbesondere Gebäude) in der Regel im rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum des Antragstellers befinden. Befinden sich die Fördergegenstände im Eigentum einer direkt zugeordneten Verwaltungs- oder Organisationseinheit des Zuwendungsempfängers für das laufende Klimaanpassungsmanagementvorhaben, kann dieser als Antragsteller für die ausgewählte Klimaanpassungsmaßnahme fungieren. Sofern sich die genannten Flächen, Grundstücke oder baulichen Anlagen nicht im rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum der Antragsteller befinden, muss der Antragsteller sicherstellen, dass die Nutzung der Flächen, Grundstücke, Gewässer oder baulichen Anlagen für den Zuwendungszweck bis zum Ende der Zweckbindungsfrist gewährleistet ist (beispielsweise im Rahmen abgeschlossener Nutzungs-, Miet-, Pacht- oder Gestattungsverträge). Es gehört zu den Obliegenheiten der Antragsteller zu prüfen, dass die Ausgestaltung des Verfügungsverhältnisses im Einklang mit den beihilferechtlichen Vorgaben steht (siehe auch Verweis Beihilfe).
c) Für investive Projekte ist Fördervoraussetzung, dass die zweckentsprechende Nutzung über die gesamte Zweckbindungsfrist sichergestellt ist und die Wirtschaftlichkeit (betriebswirtschaftliche Effizienz unter Einschluss der Förderung) des Vorhabens nachgewiesen wird. Die jeweilige Zweckbindungsfrist wird im Zuwendungsbescheid festgelegt und kann bis zu 15 Jahre betragen. Sollten sich während der Zweckbindungsfrist Änderungen in den Eigentums- oder Verfügungsverhältnissen beziehungsweise Laufzeitverkürzungen in den Miet-, Pacht- oder Nutzungsverhältnissen ergeben, sind diese der genannten Projektträgerin oder dem Zuwendungsgeber unverzüglich anzuzeigen. Eine Wahrung der Zuwendungsfähigkeit ist nur gewährleistet, wenn eine Zustimmung der Zuwendungsgeber eingeholt wurde. Sämtliche Pflichten zur Wartung, Pflege und Verwertung der Maßnahme(n) sind durch den neuen Eigentümer zu übernehmen.
d) Der Antragsteller muss in der Lage sein, die geförderten Maßnahmen und Anlagen während der Dauer der Zweckbindungsfrist zu warten und zu pflegen. Die Pflege und Wartungskosten nach Abschluss des Vorhabens sind durch den Zuwendungsempfänger zu tragen.
e) Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung des Vorhabens zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Dies gilt auch für Verträge, die unter Vorbehalt einer Zuwendungsgewährung geschlossen werden. Mit Antragstellung haben Antragsteller ausdrücklich zu erklären, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen und noch kein der Ausführung des Vorhabens zuzurechnender Vertrag abgeschlossen wurde. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Förderung.
f) Es werden nur freiwillige investive Maßnahmen gefördert. Muss eine investive Maßnahme entsprechend einer öffentlich-rechtlichen/gesetzlichen Verpflichtung (zum Beispiel Auflage in einer Baugenehmigung; Ausgleichsmaßnahmen) durchgeführt werden, entfällt eine Förderung nach dieser Richtlinie.
g) Bevor die im Rahmen dieser Richtlinie geförderten baulichen Maßnahmen umgesetzt werden, muss der Antragsteller sicherstellen, dass alle erforderlichen Unterlagen inklusive der erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigung vorliegen. Die Genehmigungen und Bauunterlagen sind der Projektträgerin auf Nachfrage vorzulegen.
h) Die zu fördernde Maßnahme darf nicht bereits anderweitig mit Bundesmitteln gefördert werden (Ausschluss von Doppelförderung).
i) Es werden nur Maßnahmen gefördert, bei denen die Grundlagen einer umweltfreundlichen Beschaffung beziehungsweise der BMUV-Leitfaden für die nachhaltige Organisation von Veranstaltungen (www.BMUV.de/DL1522) sowie Aspekte der Wirtschaftlichkeit (angemessenes Preis-/Leistungsverhältnis) berücksichtigt wurden.
Die Projekte können auch von mehreren Partnern im Verbund durchgeführt werden. In diesen Fällen regeln die Partner eines „Verbundvorhabens“ ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung und benennen einen Koordinator als zentralen Ansprechpartner für den Fördermittelgeber. Dieser stellt sicher, dass die einzelnen Teilvorhaben effektiv zusammenarbeiten und dass die Ergebnisse zusammengeführt werden. Eine grundsätzliche Übereinkunft über die Aufgabenverteilung ist bereits vor einer Förderentscheidung zu treffen und durch die Einsendung entsprechender Absichtserklärungen darzustellen.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Im Regelfall erfolgt die Förderung durch eine nicht rückzahlbare, anteilige Zuwendung (Zuschuss) zu den zuwendungsfähigen Ausgaben beziehungsweise Kosten bis zu einer in der nachfolgenden Tabelle ersichtlichen Höhe. Es gelten vorbehaltlich der beihilferechtlichen Zulässigkeit (vergleiche Nummer 6.1) die nachfolgenden maximalen Förderquoten (in Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten). Die Förderquote stellt den Anteil der Zuwendung an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben beziehungsweise -kosten der geförderten Maßnahme dar.
Die Antragstellenden verpflichten sich zur Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Eigenmittel (monetäre Mittel/Barmittel) sind in Abhängigkeit des finanziellen Leistungsvermögens und als Ausdruck des Eigeninteresses in angemessener Höhe einzubringen.
Personal- und Sacheigenleistungen (nicht monetäre Mittel beziehungsweise unbare Mittel) werden nicht Bestandteil des Finanzierungsplans. Soweit zusätzlich Drittmittel eingebracht werden können, sind diese auszuweisen.
Finanzschwache Kommunen, für die die nachfolgend dargestellten erhöhten Förderquoten gelten, sind Kommunen, die an einem landesrechtlichen Hilfs- oder Haushaltssicherungsprogramm teilnehmen oder denen die Finanzschwäche durch die Kommunalaufsicht bescheinigt wird.
5.1 Förderschwerpunkt A
Für Kommunen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben Bemessungsgrundlage. Finanzschwache Kommunen können eine erhöhte Förderquote für einzelne Förderschwerpunkte erhalten, wie in der Tabelle ersichtlich.
Förderschwerpunkt
A.1 Nachhaltiges Anpassungskonzept
Förderquote (FQ) 80%
Mindestzuwendung (Euro) 50.000
Maximalzuwendung (Euro) 225.000
FQ für finanzschwache Kommunen 90%
Förderschwerpunkt
A.2 Anschlussvorhaben
Förderquote (FQ) 80%
Mindestzuwendung (Euro) 50.000
Maximalzuwendung (Euro) 275.000
FQ für finanzschwache Kommunen 90%
Förderschwerpunkt
A.3 Ausgewählte Maßnahme
Förderquote (FQ) 50%
Mindestzuwendung (Euro) 10.000
Maximalzuwendung (Euro) 200.000
FQ für finanzschwache Kommunen 65%
5.2 Förderschwerpunkt B
Im Folgenden werden die Förderquoten nach unterschiedlichen Antragstellergruppen und Projektbestandteilen für Modul I und Modul II aufgeführt.
a) Für Kommunen und kommunale Eigenbetriebe und rechtlich selbstständige Einrichtungen der Kommunen, Landkreise sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben die Bemessungsgrundlage für die Zuwendung. Kommunen erhalten im Förderschwerpunkt B eine Förderquote bis zu 80% für Modul I und bis zu 50% für Modul II. Finanzschwache Kommunen können eine erhöhte Förderquote von bis zu 90% für Modul I beziehungsweise bis zu 65% für Modul II erhalten.
b) Für Betriebe, Unternehmen und sonstige Einrichtungen mit mehrheitlich kommunaler Beteiligung sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben/Kosten die Bemessungsgrundlage für die Zuwendung. Die Förderquoten werden jeweils unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Nummer 6.1) festgelegt. Dies erfolgt individuell entsprechend dem kommunalen Anteil sowie anhand der in den Buchstaben a und c für den Förderschwerpunkt B genannten Förderquoten und möglichen Höchstgrenzen.
c) Für Unternehmen und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen und einen Antrag auf Kostenbasis stellen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten die Bemessungsgrundlage für die Zuwendung. Es gilt für diese unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Nummer 6.1) eine Förderquote bis zu 75% für Modul I und bis zu 50% für Modul II. Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit von Forschungseinrichtungen vergleiche Randnummer 17 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C vom 27.6.2014, S. 1).
d) Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Universitätskliniken, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten). Für Verbände, Vereine, Stiftungen sowie Unternehmen, die nicht gewinnorientiert oder gemeinnützig arbeiten, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben die Bemessungsgrundlage für die Zuwendung. Es gilt eine Förderquote von bis zu 85% für Modul I und bis zu 50% für Modul II.
Antragstellergruppe/Förderquoten
a) Kommunen und kommunale Eigenbetriebe und rechtlich selbstständige Einrichtungen der Kommunen, Landkreise
Förderquote (FQ) B Modul I
- bis zu 80%
- für Kommunen bei Finanzschwäche bis zu 90%
Förderquote (FQ) B Modul II
- bis zu 50%
- für Kommunen bei Finanzschwäche bis zu 65%
b) Betriebe, Unternehmen und sonstige Einrichtungen mit mehrheitlich kommunaler Beteiligung
Förderquote (FQ) B Modul I
individuell entsprechend dem kommunalen Anteil
Förderquote (FQ) B Modul II
individuell entsprechend dem kommunalen Anteil
c) Unternehmen und Forschungseinrichtungen (wirtschaftliche Tätigkeit)
Förderquote (FQ) B Modul I
Förderquote (FQ) B Modul II
d) Hochschulen, Universitätskliniken und Forschungseinrichtungen (grundfinanziert) sowie Verbände, Vereine, Stiftungen, Unternehmen (gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung)
Förderquote (FQ) B Modul I
Förderquote (FQ) B Modul II
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Der Antragsteller beziehungsweise Zuwendungsempfänger erklärt sich damit einverstanden, dass das BMUV
- auf Verlangen den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages, andere Ausschüsse und Mitglieder des Deutschen Bundestages über Anträge beziehungsweise Zuwendungen informiert;
- Pressemitteilungen über das bewilligte Vorhaben herausgibt;
- geförderte Vorhaben auf Fachveranstaltungen präsentiert oder Pressetermine vor Ort durchführt;
- die Daten der Zuwendungsempfänger für die Auswertung der Förderaktivitäten, für die Öffentlichkeitsarbeit oder für die Zusammenarbeit mit anderen durch das BMUV geförderten Vorhaben an durch das Ministerium beauftragte oder geförderte Organisationen weitergibt.
6.1 Beihilferechtliche Grundlagen
Die Beurteilung, ob eine Beihilfe vorliegt, erfolgt auf der Grundlage der „Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union“, (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1). Sollte die Zuwendung als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einzustufen sein, erfolgt die Förderung entweder a)auf Grundlage der Artikel 18, 25, 36, 38, 38a, 45, 49 oder 56 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der jeweils geltenden Fassung (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1)oder b)als De-minimis-Beihilfe auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen in der jeweils geltenden Fassung (De-minimis-Verordnung, ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) beziehungsweise ihrer Nachfolge-Verordnung.Zu Buchstabe a:
Der Beihilfeempfangende muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit den schriftlichen Förderantrag gestellt haben. Der Antrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der EU-Kommission geprüft werden. Einzelbeihilfen über 100.000 Euro werden gemäß Artikel 9 AGVO veröffentlicht. Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2, 3 und 5 AGVO. Keine Förderung wird insbesondere gewährt zu Gunsten
- von Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO. Unternehmen in Schwierigkeiten sind Unternehmen, auf die mindestens einer der Umstände nach Artikel 2 Nummer 18 Buchstabe a bis e AGVO zutrifft. Ausgenommen davon sind Unternehmen, die am 31. Dezember 2019 keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden,
- von Unternehmen, die gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach den jeweils einschlägigen Regelungen des anwendbaren Freistellungstatbestands über die beihilfefähigen Kosten und die zulässige Beihilfehöchstintensität. Die jeweils aktuelle Fassung der AGVO sowie die zulässigen Höhen sind den aktuellen Fassungen der Merkblätter zu dieser Förderrichtlinie auf der Seite der Projektträgerin zu entnehmen.
Beihilfeempfänger, die nach Maßgabe der für sie geltenden Nebenbestimmungen verpflichtet sind, Vergaberecht anzuwenden, haben, soweit die Auftragsvergabe nicht auf Grundlage eines wettbewerblichen, transparenten, diskriminierungsfreien und bedingungsfreien Vergabeverfahrens erfolgen muss, die Marktkonformität des Auftrags auf andere geeignete Weise nachzuweisen (siehe hierzu die „Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union“, ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1).
Zu Buchstabe b:
Soweit die Zuwendung als De-minimis-Beihilfe gewährt werden soll, hat der Antragsteller mit dem Antrag eine Erklärung abzugeben, ob und wenn ja in welcher Höhe er im laufenden und in den beiden vorangegangenen Steuerjahren De-minimis-Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 oder anderen De-minimis-Verordnungen erhalten hat. Die Höhe der Förderung nach Nummer 5 wird gegebenenfalls so weit reduziert, dass sie zusammen mit anderen De-minimis-Beihilfen des Zuwendungsempfängers nach der aktuellen Verordnung im laufenden und den zwei davorliegenden Steuerjahren die Summe von 200.000 Euro nicht übersteigt (gegebenenfalls Nachfolge-Verordnungen beachten).
Der Zuwendungsempfänger erhält eine „De-minimis-Bescheinigung“ über die gewährte Beihilfe. Diese Bescheinigung ist zehn Jahre aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, Landesverwaltung oder bewilligenden Stelle innerhalb einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Zuschüsse zuzüglich Zinsen können zurückgefordert werden. Die Bescheinigung ist bei zukünftigen Beantragungen von Fördermitteln als Nachweis für die vergangenen De-minimis-Beihilfen vorzulegen.
6.2 Nebenbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), für Gebietskörperschaften die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) und eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten) in der jeweils geltenden Fassung.
6.3 Kumulierbarkeit
Die Kumulierung mit Förderungen Dritter (zum Beispiel Zuschussförderungen aus EU- oder Länderförderprogrammen) ist möglich, sofern beihilferechtliche Vorgaben dem nicht entgegenstehen. Im Fall einer Kumulierung von beziehungsweise mit Beihilfen sind die jeweils einschlägigen Kumulierungsvoraussetzungen in Artikel 8 AGVO beziehungsweise Artikel 5 der De-minimis-Verordnung einzuhalten.
Eine Kumulierung mit anderen Förderprogrammen des Bundes ist ausgeschlossen.
6.4 Dokumentation und Berichtspflichten
Die Zuwendungsempfänger kündigen den Beginn des Vorhabens auf ihrer Internetseite an. Darüber hinaus verpflichten sie sich, geeignete Berichte zur Dokumentation der Vorhabenabwicklung und der erzielten Ergebnisse sowie die für Monitoring und Evaluierung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Eine Veröffentlichung der Evaluierungsergebnisse ist unter Wahrung aller datenschutzrechtlichen Belange möglich/vorgesehen.
Die Zuwendungsempfänger verpflichten sich:
- die Vorgaben der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung zu beachten und diese aktiv zu unterstützen;
- bei investiven Klimaanpassungsmaßnahme am Standort des Vorhabens auf die Förderung in geeigneter Form gut sichtbar hinzuweisen. Der Hinweis hat während der Zweckbindungsfrist am Vorhabenstandort zu verbleiben;
- Unterlagen zu bewilligten Fördervorhaben zur Verfügung zu stellen, damit diese im Internet oder in einer internetbasierten Projektdatenbank dargestellt werden können;
- im Förderschwerpunkt B zum Abschluss des Vorhabens den Eintrag des Vorhabens in die UBA-Tatenbank vorzunehmen (www.umweltbundesamt.de/tatenbank); unter Projekte und Studien (https://www.umweltbundesamt.de/themen/klima-energie/klimafolgen-anpassung/werkzeuge-der-anpassung/projekte-studien) können die Ergebnisse der Forschungsvorhaben dokumentiert werden;
- Informationen oder Unterlagen an ein vom BMUV beauftragtes wissenschaftliches Institut weiterzugeben sowie auf Nachfrage zusätzliche Auskünfte zu geben beziehungsweise Einsicht in Bücher und Unterlagen zu gestatten;
- zu „Kernindikatoren“ und „weiteren Indikatoren“ in den Zwischennachweisen und im Verwendungsnachweis zu berichten;
- Informationen über ihr Projekt zwecks Darstellung im Rahmen von Workshops oder anderen Veranstaltungen zur Verfügung zu stellen oder selbst im Rahmen solcher Veranstaltungen über ihr Projekt zu berichten.
7 Antrags- und Förderverfahren
7.1 Einschaltung einer Projektträgerin
Das Bundesumweltministerium (Zuwendungsgeber) hat die Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH (Projektträgerin) mit der Abwicklung der Fördermaßnahme beauftragt.
Alle die Durchführung und Abwicklung des Vorhabens betreffenden Vorgänge müssen somit der Projektträgerin zur Verfügung gestellt werden.
Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH
Stresemannstraße 69/71
10963 Berlin
7.2 Antragsverfahren
Es werden nur Anträge zur Prüfung angenommen, die vollständig sind, das heißt das korrekte Antragsformular inklusive aller notwendigen Anlagen umfassen, und widerspruchsfrei sind. Die Anträge werden unter Berücksichtigung des erheblichen Bundesinteresses geprüft. Der Zuwendungsgeber behält sich vor, ausgewählte Förderschwerpunkte prioritär zu verfolgen und bestimmte thematische Zielstellungen von einer Förderung auszuschließen.
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
Die ergänzenden Merk- beziehungsweise Hinweisblätter zu dieser Richtlinie sind bei der Antragstellung zu beachten. Diese und alle Informationen zu dieser Förderrichtlinie stehen unter www.z-u-g.org zur Verfügung.
Die elektronische Einreichung erfolgt über das System „easy-Online“ im Internet. Der Zugang zu „easy-Online“ ist über die Internetseite der ZUG (https://www.z-u-g.org/aufgaben/foerderung-von-massnahmen-zur-anpassung-an-den-klimawandel/) zu erreichen. Die über „easy-Online“ gespeicherten Formangaben und Projektbeschreibungen können im Entwurf gesichert und bis zur verbindlichen elektronischen Einreichung beliebig oft überschrieben werden. Nach Absenden der elektronischen Version ist diese auszudrucken und mit Unterschrift einer bevollmächtigten Person sowie den entsprechenden Anlagen der Projektträgerin innerhalb von zwei Wochen zuzuleiten. Die verbindliche elektronische Einreichung ist nur innerhalb der genannten Abgabefrist möglich. Als maßgeblich für die Antragseinreichung gilt der fristgerechte Eingang des Antrages über das System „easy-Online“. Bei Verbund-Vorhaben ist durch jeden Verbundpartner ein separater Antrag einzureichen.
Alle Informationen zur Richtlinie, inklusive der „Hinweise für Antragsteller“, sind unter https://www.z-u-g.org/aufgaben/foerderung-von-massnahmen-zur-anpassung-an-den-klimawandel/ zu finden.
Förderschwerpunkt A
Das Auswahlverfahren ist einstufig. Die Zeiträume (Antragsfenster), in denen Anträge zu Anpassungskonzept und -management gestellt werden können, werden auf der Internetseite der Projektträgerin (siehe oben) bekannt gemacht.
Anträge können direkt über den auf der Seite https://www.z-u-g.org/aufgaben/foerderung-von-massnahmen-zur-anpassung-an-den-klimawandel/ vorgesehenen Link eingereicht werden.
Eine Bewilligung erfolgt, wenn der Antrag positiv bewertet wird und die Haushaltsmittel für die Förderung des Projekts zur Verfügung stehen.
Förderschwerpunkt B
Das Auswahlverfahren ist zweistufig. In der ersten Stufe reichen die Interessenten eine Projektskizze ein. Sofern diese als aussichtsreich bewertet wird, erfolgt in der zweiten Stufe die Aufforderung zur Vorlage eines formellen Förderantrags. Die Bewertung der Skizzen und Förderanträge erfolgt durch das BMUV auf Grundlage der unter Auswahl- und Entscheidungsverfahren dargestellten Kriterien.
Skizzen (erste Stufe)
Für die erste Verfahrensstufe sind aussagekräftige Projektskizzen in deutscher Sprache in elektronischer Form und postalisch bei der ZUG einzureichen. Die Zeiträume, in denen Skizzen eingereicht werden können (Skizzenfenster), werden auf der Internetseite der Projektträgerin (siehe oben) bekannt gemacht. In der Skizze sind die inhaltlichen und formalen Voraussetzungen für eine Förderung nachzuweisen.
Förderanträge (zweite Stufe)
Im Anschluss an die Skizzenbewertung fordert das BMUV die Interessenten mit aussichtsreichen Projektskizzen dazu auf, einen formalen Förderantrag zu stellen. Im Hinblick auf die Begrenztheit der Haushaltsmittel sollen die fünf bis zehn herausragendsten Projektideen ausgewählt werden, die im besonderen Maße die Kriterien der Modellhaftigkeit, Übertragbarkeit und Innovation erfüllen. Die Auswahl der Skizzen wird vom BMUV auf Grundlage der in der Förderrichtlinie veröffentlichten Kriterien vorgenommen.
Auswahl- und Entscheidungsverfahren
Projektskizzen und Förderanträge werden anhand der nachfolgend dargestellten Kriterien bewertet in Abhängigkeit der spezifischen Charakteristika des beantragten Vorhabens und vom BMUV unter Berücksichtigung des erheblichen Bundesinteresses sowie der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ausgewählt. Bei der Bewertung der Kriterien kommt dem ersten Kriterium (Beitrag zur Deutschen Anpassungsstrategie) eine besondere Bedeutung zu. Eine ausgewogene regionale Verteilung der Fördermittel wird angestrebt. Darüber hinaus ist für die Auswahl ein schlüssiges Gesamtkonzept ausschlaggebend.
Förderschwerpunkt B:
1. Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel in Deutschland
a) Beitrag zu Risikominderung, Reduzierung von Betroffenheit sowie Nutzung von Chancen, die sich aus Klimawandelfolgen ergeben
b) Grad der Betroffenheit/Vulnerabilität der Zielgruppen
c) Schlüssigkeit der Wirkungsketten zur Steigerung der Resilienz der Akteure/Beteiligten gegenüber mindestens einer Folge des Klimawandels (zum Beispiel Starkregen, Hitze unter anderem)
d) Schlüssigkeit der Strategie zur Verstetigung der entwickelten Konzepte, Strategien, Verfahrensweisen und Maßnahmen
2. Beitrag zur Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie
a) Aufzeigen von Schnittstellen zwischen Klimafolgenanpassung und Nachhaltigkeit – Darlegung der integrativen und sich wechselseitig ergänzenden und/oder sich verstärkenden systemischen Wirkungen der ökologischen, sozialen sowie ökonomischen Dimensionen der Anpassung an die Folgen des Klimawandels und der Nachhaltigkeitsbelange. Darlegung des Mehrwerts in Bezug auf mindestens zwei Nachhaltigkeitsziele
b) Vereinbarkeit mit Klima-, Gesundheits- und Naturschutz sowie anderen räumlichen Schutzgütern, wenn gegeben: Beitrag zu THG-Einsparungen
c) Ausführung zu ressourcenschonendem Einsatz und/oder zu naturbasierten und kombinierten Lösungsansätzen statt rein technischer Lösungen
3. Innovationscharakter
a) Innovationsgehalt (zum Beispiel technologisch, ökonomisch, sozial, methodisch, institutionell, instrumentell, räumlich)
b) Modellcharakter (hat das Projekt Vorbildcharakter im Sinne einer bundesweiten Ausstrahlung?)
4. Stärkung der Anpassungskompetenz von Akteuren und Übertragbarkeit
a) Eignung zur Stärkung der Anpassungskompetenz von Akteuren, beispielsweise durch Sensibilisierung, Bereitstellung von Wissens- und Entscheidungsgrundlagen, Vernetzung, Aufbau und Institutionalisierung von Strukturen, Umsetzung von Maßnahmen
b) Eignung zur Übertragbarkeit sowie Breitenwirksamkeit durch eine möglichst hohe Anzahl erreichter und begünstigter Personen (zum Beispiel ist es gegebenenfalls in veränderter Form zur Nachahmung geeignet?)
5. Räumliche und zeitliche Wirkung
a) Darlegung der neuen oder verbesserten Prozesse, Instrumente und/oder Maßnahmen für die Bewältigung der Folgen des Klimawandels und/oder veränderten Strukturen zu deren Institutionalisierung für eine koordinierte Entscheidungsfindung, Umsetzung, Planung und Wissenstransfer innerhalb der Institutionen/Akteure/Beteiligten
b) Verbreitung über Multiplikatoren
c) Anstöße für eine nachfolgende breitenwirksame Diffusion der Innovation beziehungsweise der Projektergebnisse
d) Verstetigung und Dauerhaftigkeit der Maßnahmen (Langzeitwirkung)
6. Allgemeine Qualitätskriterien
a) Klarheit, Messbarkeit und Passfähigkeit der Projekt(teil)ziele insgesamt und für die anvisierten Arbeitsschritte entsprechend der Wirkungskette
b) Qualität, Nachvollziehbarkeit und Realisierbarkeit des Arbeitsplans (Zeitplanung, Ressourcenplanung, Meilensteine, gegebenenfalls Abbruchkriterien)
c) Spektrum der projektspezifischen Erfahrungen der Antragsteller
d) Nachvollziehbarkeit und Angemessenheit des Mitteleinsatzes für größtmögliche Wirkung (Fördermitteleffizienz)
e) Eigeninteresse an der Durchführung des Projekts (zum Beispiel Eigen- und Drittmittelanteil)
Zusätzliche Kriterien zu den Förderschwerpunkten A.3 und B für investive Maßnahmen:
a) Investive Maßnahmen entsprechen beziehungsweise übertreffen die gesetzlichen Mindestanforderungen
b) Plausible Darstellung der Wirkungen auf den Personen-/Gesundheits-/Sachgüterschutz sowie gegebenenfalls weiterer positiver Effekte beziehungsweise Wirkungen in Anbetracht der zukünftigen Klimaveränderungen
c) Messbarkeit beziehungsweise Modellierbarkeit der positiven Auswirkungen der Maßnahme (zum Beispiel Höhe der Temperaturabsenkung, Reduzierung der Windbelastung, Verbesserung der Regenwasser-Versickerung), um ein Monitoring der Maßnahme auch über den Projektzeitraum hinaus zu ermöglichen
d) Gegebenenfalls Effizienz der Maßnahme im Sinne einer finanziellen Einsparung durch Vermeidung von Schäden gekoppelt mit der Eintrittswahrscheinlichkeit und/oder Eintrittshäufigkeit eines Ereignisses von erwarteten Klimafolgen (zum Beispiel Hitzeperioden, Sturmereignisse)
e) In der Projektskizze werden mögliche Folgeschäden und Risiken beziehungsweise entsprechende Absicherungsmaßnahmen nachvollziehbar und angemessen dargelegt.
Diese Fristen sind Ausschlussfristen. Zur Fristwahrung genügt die elektronische Übersendung des Antrags/der Skizze.
Projektanträge sind einzureichen bei:
Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH
Stresemannstraße 69/71
10963 Berlin
7.3 Durchführung und Abschluss des Vorhabens
Die jährlichen Zwischenberichte sowie der Verwendungsnachweis sind in schriftlicher (nicht gebunden) Form mit Datum und Original-Unterschrift sowie in digitaler Form bei der Projektträgerin einzureichen. Der Verwendungsnachweis besteht aus dem Sachbericht zum Verwendungsnachweis (Schlussbericht), dem zahlenmäßigen Nachweis sowie weiteren Unterlagen (zum Beispiel Belegliste, Dokumentation der Öffentlichkeitsarbeit/Internetpräsenz sowie bei Förderschwerpunkt B der Eintrag in die UBA-Datenbank).
7.4 Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung bei Vorhaben unterhalb einer Zuwendungssumme von 25.000 Euro erfolgt erst nach Abschluss des Vorhabens sowie Eingang und Prüfung des Verwendungsnachweises. Für alle anderen Vorhaben gilt, dass eine Abschlusszahlung in Höhe von höchstens 5 Prozent der Zuwendung erst nach formgerechter und vollständiger Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises geleistet wird.
7.5 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von diesen zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
Soweit Ausgaben beziehungsweise Kosten für Dienstreisen nach dieser Richtlinie dem Grunde nach zuwendungsfähig sind, richtet sich der jeweilige Umfang der Zuwendungsfähigkeit nach den reisekostenrechtlichen Vorschriften, die für die Bundesverwaltung gelten.
Änderungen bleiben vorbehalten. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass vor Ablauf der Geltungsdauer in Kraft tretende Änderungen der in Nummer 6.1 genannten beihilferechtlichen Regelungen beziehungsweise deren Auslaufen oder Nachfolgeregelungen eine Änderung der Richtlinie – unter Berücksichtigung eventueller Übergangsvorschriften – erforderlich machen.
7.6 Informations- und Beratungsmöglichkeiten
Für ergänzende Informationen zu dieser Förderrichtlinie, insbesondere hinsichtlich Fragen der konkreten Antragstellung, steht die in Nummer 7.1 genannte Projektträgerin zur Verfügung.
Darüber hinaus steht das Zentrum KlimaAnpassung (www.zentrum-klimaanpassung.de) zur Verfügung. Im Rahmen einer Lotsenfunktion bietet es Kommunen und Trägern sozialer Einrichtungen unter anderem:
- Wissensvermittlung für den maßgeschneiderten Einstieg in das Thema Klimaanpassung und die Initialisierung von Entscheidungsprozessen bis hin zu Förderanträgen,
- Orientierungsberatung für Entscheidungsträger für den Einstieg in die Klimaanpassung, insbesondere auch zur kurzfristigen und unmittelbaren Umsetzung konkreter investiver Maßnahmen,
- Erstberatung zur Entwicklung eines langfristig wirkenden Gesamtkonzeptes für Klimaanpassungsmaßnahmen unter anderem auch Vermittlung von Klimaanpassungsmanagern auf der Grundlage eines zu unterstützenden Netzwerkes von Klimaanpassungsmanagern,
- Beratung zur Nutzung von Fördermaßnahmen zur Klimaanpassung aus verschiedenen Förderrichtlinien und -angeboten,
- Austauschmöglichkeiten für alle Akteure und Multiplikatoren zur Klimaanpassung auf kommunaler Ebene und der weiteren Träger von sozialen Einrichtungen in Form von digitalen und analogen Informations- und Fachveranstaltungen sowie einem Runden Tisch,
- Fortbildungsmöglichkeiten für Klimaanpassungsmanager und Personen mit ähnlichen Aufgaben in Kommunen und Trägern sozialer Einrichtungen.
8 Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2024.
Diese Richtlinie ersetzt die Förderrichtlinie Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels vom 15. September 2021 (BAnz AT 07.12.2021 B6).
1) Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird nachfolgend auf die gleichzeitige Nennung weiblicher, männlicher und diverser Sprachformen verzichtet und nur die sächliche Form verwendet. Sämtliche Nennungen gelten jedoch selbstverständlich gleichermaßen für alle Geschlechtsformen.