Richtlinie
Richtlinien zur Förderung der Errichtung und Sicherung schutzwürdiger Teile von Natur und Landschaft mit gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung „chance.natur – Bundesförderung Naturschutz” (Förderrichtlinien für Naturschutzgroßprojekte nach den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung – BHO)
Vom 19. Dezember 2014
[geändert durch Bekanntmachung vom 5. Juni 2019]
[...]
1 Zuwendungszweck
„Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gewährt im Rahmen von „chance.natur – Bundesförderung Naturschutz” nach Maßgabe dieser Förderrichtlinien Zuwendungen zur Förderung der Errichtung und Sicherung schutzwürdiger Teile von Natur und Landschaft mit gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung (Naturschutzgroßprojekte).
Mit der Förderung von Naturschutzgroßprojekten leistet der Bund einen konkreten Beitrag zur Umsetzung internationaler Naturschutzübereinkommen, supranationaler Naturschutzverpflichtungen und zum Erhalt der Biodiversität in Deutschland.
Durch die Sicherung und Wiederherstellung von Lebensräumen tragen Naturschutzgroßprojekte dazu bei, den Rückgang der vorhandenen Vielfalt wildlebender Arten aufzuhalten, die Situation gefährdeter Arten und Biotope zu verbessern und überlebensfähige Populationen von Arten, für die Deutschland eine besondere Verantwortung trägt, langfristig zu sichern. Über Maßnahmen, die der Erhaltung einer Vielfalt von regional angepassten Populationen, der Sicherstellung des natürlichen genetischen Austauschs wildlebender Arten und der Erhaltung der Rastplätze und Zugwege wandernder Tierarten dienen, leisten Naturschutzgroßprojekte darüber hinaus einen wichtigen Beitrag zum Schutz der genetischen Vielfalt.
Die geförderten Projekte sollen im Sinne eines „bottom-up-Ansatzes” von Beginn an durch relevante regionale Akteure getragen und beantragt werden.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; vielmehr wird aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entschieden.
2 Zuwendungsvoraussetzungen/Auswahlkriterien
Gefördert werden Projekte zur Errichtung und Sicherung schutzwürdiger Teile von Natur und Landschaft mit gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung (Naturschutzgroßprojekte), die einen Beitrag zur Erhaltung des Naturerbes der Bundesrepublik Deutschland leisten.
Die Förderung beschränkt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Die Auswahl zuwendungsfähiger Naturschutzgroßprojekte erfolgt anhand folgender Kriterien:
- Repräsentanz
Es sollen herausragende Beispiele der Landschaftstypen oder Naturräume der Bundesrepublik Deutschland mit überregionaler Bedeutung gefördert werden. Ihr Wert wird bestimmt durch den Zustand, die Vollständigkeit und die Bedeutung der den Landschaftstyp charakterisierenden Lebensräume und die Qualität ihrer abiotischen und biotischen Merkmale. - Naturnähe
Die Projekte sollen sich durch eine naturraumtypische Vielfalt an Arten und Lebensräumen und einen hohen Grad an Naturnähe bzw. durch ursprüngliche typische Merkmale auszeichnen. Ebenfalls gefördert werden können Projekte in typischen, historisch gewachsenen Kulturlandschaften mit extensiven Landnutzungsformen oder einer hohen Dichte an regionaltypischen Landschaftselementen. - Großflächigkeit
Das Fördergebiet (siehe Nummer 3.1) muss ausreichend groß sein, damit die Lebensraumansprüche der dort zu schützenden und zu fördernden Arten und Lebensgemeinschaften uneingeschränkt gewahrt werden, ihr Bestand in stabilen, dauerhaft überlebensfähigen Populationen ermöglicht wird und der charakteristische Landschaftsausschnitt mit allen relevanten Lebensräumen als Ganzes gesichert und geschützt sowie entwickelt oder dem Prozessschutz zugeführt werden kann. - Gefährdung
Naturschutzgroßprojekte sind vorrangig in Gebieten zu fördern, die durch bestehende oder zu erwartende Belastungen oder Gefährdungen in ihrem naturschutzfachlichen Wert erheblich beeinträchtigt werden oder von erheblichen Beeinträchtigungen bedroht sind. - Beispielhaftigkeit
Die Förderung soll einen naturschutzfachlich optimalen Schutz des Fördergebiets sicherstellen und auch im Hinblick auf Planung, Management, Öffentlichkeitsarbeit und rechtliche Sicherung beispielhaft sein.
3 Gegenstand der Förderung
Im Einzelnen können folgende Maßnahmen gefördert werden:
3.1 Pflege- und Entwicklungsplanung
Auf der Grundlage der Antragsunterlagen ist im Zuge der Projektplanung (siehe Nummer 6.1) ein fachlich qualifizierter Pflege- und Entwicklungsplan unter fachlicher Mitwirkung einer projektbegleitenden Arbeitsgruppe zu erstellen.
Für die Pflege- und Entwicklungsplanung ist in Abstimmung zwischen dem Bund, dem Land und dem Zuwendungsempfänger ein projektbezogener Planungsraum festzulegen. Im Zuge der Planung sind anhand der Auswahlkriterien (siehe Nummer 2) die Bereiche festzulegen, die das Fördergebiet für die Umsetzung des Projekts (siehe Nummer 6.1) bilden. Für das Fördergebiet ist eine flächenscharfe Planung zu erarbeiten.
Im Zuge der Pflege- und Entwicklungsplanung sind die zur Zielerreichung notwendigen Maßnahmen und Investitionen konkret festzulegen; alle Aspekte, die für die Beantragung der Projektumsetzung erforderlich sind, sind zu bearbeiten und zu klären. Für die Maßnahmen ist eine fachlich begründete Prioritätensetzung vorzunehmen, welche Grundlage für die Abgrenzung der förderfähigen Maßnahmen ist. Darüberhinaus kann der Pflege- und Entwicklungsplan auch Maßnahmen umfassen, die nicht Gegenstand der Bewilligung sind, die aber durch zusätzliche Einnahmen, wie z.B. Spenden, finanziert werden können.
Erhebungen sollen in einem für die Umsetzung und Evaluierung der Projekte relevanten Umfang durchgeführt werden. Die naturschutzfachlich abgeleitete Erforderlichkeit und der Umfang der Maßnahmen sowie des Grunderwerbs, Umfang und Inhalt der Projekt-Evaluierung sowie Ausgaben, Umfang und Organisation des Projekt-Folgemanagements sind zu ermitteln und darzustellen.
Bei Betroffenheit von Natura 2000-Gebieten sind die Pflege- und Entwicklungsplanung und die Managementplanung für die Natura 2000-Gebiete aufeinander abzustimmen.
Eine zentrale Aufgabe der Pflege- und Entwicklungsplanung ist zudem die Prüfung der Realisierbarkeit der projektbezogenen naturschutzfachlichen Ziele und Maßnahmen u.a. durch gezielte sozio-ökonomische Erhebungen, sofern diese in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Naturschutzzweck stehen. Bei den sozio-ökonomischen Erhebungen soll Bezug genommen werden auf in der Region vorhandene ländliche Entwicklungskonzepte und deren Ziele; mögliche Verknüpfungspotenziale zum Naturschutz sind aufzuzeigen.
Der Pflege- und Entwicklungsplan bedarf der einvernehmlichen Zustimmung durch den Zuwendungsempfänger und die Zuwendungsgeber.
Der Pflege- und Entwicklungsplan ist nach Abschluss der Bundesförderung in Abstimmung mit dem Bundesamt für Naturschutz (BfN) bei Bedarf fortzuschreiben. Die Fortschreibung ist nicht Gegenstand der Bundesförderung.
3.2 Moderation
Im Rahmen der Antragstellung ist darzustellen, ob eine ausreichende Akzeptanz für das geplante Naturschutzgroßprojekt in der betroffenen Region vorhanden ist.
Um rechtzeitig und wirksam auf unterschiedliche Belange bei der Projektplanung und -umsetzung eingehen zu können (insbesondere bei Maßnahmen, die mit zum Teil erheblichen Auswirkungen auf die bisherigen Nutzungsformen im Fördergebiet zu Konflikten und zu Problemen bei der Projektumsetzung führen können), kann bei der Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungsplans oder beim Auftreten besonderer Konfliktsituationen eine Moderation bzw. ein Coaching des Projektmanagements durch eine geeignete, neutrale Person/Institution in Anspruch genommen werden.
Für jedes Naturschutzgroßprojekt ist zu prüfen und zu begründen, ob und in welchem Umfang die Anwendung einer Moderation erforderlich ist. Dabei orientiert sich der Umfang der erforderlichen Moderation an den gegebenenfalls bereits vorhandenen Konflikten und dem jeweils bestehenden Konfliktpotenzial. Zur Ermittlung der Konfliktsituation und des erforderlichen Moderationsumfangs kann eine projektbezogene Situations- und Interessensanalyse durchgeführt werden. Bei Projekten mit einer von Beginn an schon absehbar hohen Akzeptanz kann auf eine Moderation verzichtet werden, wenn der Zuwendungsempfänger und das Land diese nicht für erforderlich halten.
Die Vergabe der Moderation erfolgt durch das Land; die Finanzierung erfolgt nach dem jeweiligen Finanzierungsschlüssel des Vorhabens.
3.3 Ankauf und Tausch von Flächen
Vorrangiges Instrument, um die Projektziele zu erreichen, ist der Ankauf von Flächen.
Ausgeschlossen ist der Ankauf und/oder Tausch von Flächen, die sich im Eigentum befinden von
- Ländern und Landkreisen;
- Kommunen, die an der Trägerschaft des Naturschutzgroßprojekts beteiligt sind oder deren Gemeinde-/Stadtgebiet einen Anteil am Fördergebiet des Naturschutzgroßprojekts hat;
- Naturschutzorganisationen/-einrichtungen;
- Zwischenerwerbern (z.B. Landgesellschaften), sofern diese die betroffenen Grundstücke von den oben genannten Gebietskörperschaften oder Naturschutzorganisationen/-einrichtungen erworben haben oder bei denen aufgrund ihrer Satzungen oder Gesellschaftsverträge ein Aufgabenbezug zum Naturschutz gegeben ist;
- Zuwendungsempfängern nach diesen Richtlinien.
Für Kommunen, die nach jeweiligem Landesrecht ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen haben, sind einzelfallbezogene Sonderregelungen möglich.
Ausgaben für den Ankauf von Flächen außerhalb des Fördergebiets sind grundsätzlich nur zuwendungsfähig, wenn ein Eintausch in das Fördergebiet bis zum Ende der Bundesförderung erfolgt.
Bei den Kaufpreisen darf das ortsübliche Preisniveau nicht überschritten werden. Für den Erwerb von Flächen im Eigentum von Landgesellschaften ist eine unabhängige Wertermittlung vorzunehmen.
Die für den Grunderwerb erforderlichen Nebenausgaben (z.B.: Beurkundungs- und Grundbuchgebühren, Aufgebots- und Vermessungskosten, Grunderwerbssteuer) werden in Höhe einer direkten Vertragsabwicklung zwischen Zuwendungsempfänger und Verkäufer über einen Notar anerkannt. Die darüber hinausgehenden Grunderwerbskosten gehen zu Lasten des Zuwendungsempfängers zusätzlich zu seinem Eigenanteil. Courtagezahlungen sind zuwendungsfähig.
Grundstücksbezogene Ausgaben (Grundsteuern, Beiträge zu Wasser- und Boden-/Unterhaltungsverbänden, Beitragszahlungen an landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften, Gebühren für den Abschluss von Nutzungsverträgen, Beitragszahlungen an Forstbetriebsgemeinschaften, Versicherungsbeiträge zur Waldbrandversicherung, Ausgaben für die jagdliche Bewirtschaftung von Flächen) sind während der Projektumsetzung zuwendungsfähig.
3.4 Pacht von Flächen
Die Pacht von Flächen ist zuwendungsfähig, wenn Grunderwerbsverhandlungen gescheitert sind und die Pachtdauer in der Regel 30 Jahre beträgt. Durch den Ablauf der Pachtverträge dürfen die Ziele des Naturschutzgroßprojekts nicht beeinträchtigt werden. Die Pachtverträge sollen eine Option zur Verlängerung enthalten. Der Abschluss von Pachtverträgen bedarf der Zustimmung des BfN.
Der Pachtzins ist für die gesamte Laufzeit der Pacht in abgezinster, kapitalisierter Form zuwendungsfähig. Der Zuwendungsempfänger gibt im Regelfall die kapitalisierte Pacht abgezinst an die Verpächter weiter.
Der Verpächter ist im Rahmen des Pachtverhältnisses zu verpflichten, Maßnahmen nach den Vorgaben des Pflege- und Entwicklungsplans zuzulassen.
3.5 Ausgleichszahlungen
Ausgleichszahlungen für entgangene Gewinne infolge projektbedingter eingeschränkter Nutzung von Flächen oder in Folge projektbedingter Nutzungsaufgabe sind zuwendungsfähig, soweit diese zur Erreichung der Projektziele erforderlich sind und für die Verträge/Vereinbarungen in der Regel für eine Laufzeit von 30 Jahren abgeschlossen werden. Sie sollen in der Regel nachrangig zum Grunderwerb eingesetzt werden.
Ausgleichszahlungen stellen eine Entschädigung für entgangene Nutzungen des Eigentümers oder Besitzers einer Fläche als Folge von naturschutzbedingten Auflagen des Naturschutzgroßprojekts dar, die über bestehende Verpflichtungen der Länder bzw. von Landesbetrieben, Kommunen oder Dritten oder über die bestimmenden Merkmale der ordnungsgemäßen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft hinausgehen, beziehungsweise zu entgangenen Gewinnen in anderen Nutzungsbereichen führen.
Durch den Ablauf des Bemessungszeitraums für Ausgleichszahlungen dürfen die Ziele des Naturschutzgroßprojekts nicht beeinträchtigt werden.
3.6 Detail-/Ausführungsplanungen/Gutachten
Ausgaben für Ausführungsplanungen, die zur Umsetzung von Maßnahmen in dem vom Pflege- und Entwicklungsplan festgelegten Fördergebiet einschließlich dafür notwendiger Genehmigungsverfahren erforderlich sind, und Gutachten sind zuwendungsfähig.
3.7 Maßnahmen des Biotopmanagements
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für die im Pflege- und Entwicklungsplan innerhalb des Fördergebiets festgelegten und zur Umsetzung vorgesehenen Maßnahmen.
Maßnahmen in Bereichen des Fördergebiets, die Bestandteil des Europäischen Schutzgebietsnetzes „Natura 2000” sind, können gefördert werden, wenn sie über die von den Ländern zum Erhalt dieser Gebiete eingegangenen Verpflichtungen hinausgehen.
Ausgaben für Fahrzeuge, Maschinen und Geräte, die für das Erreichen der Projektziele benötigt werden, sind in Höhe der vom Zuwendungsempfänger nachzuweisenden wirtschaftlichsten Beschaffungsform (Kauf, Miete oder Leasing) zuwendungsfähig.
Flankierende Maßnahmen der naturschutzbezogenen Regionalentwicklung sowie Infrastrukturen sind zuwendungsfähig, soweit sie zur Erreichung der Projektziele zwingend notwendig sind.
3.8 Projektbegleitende Informationsmaßnahmen
Maßnahmen der Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit sollen bei allen Vorhaben dazu beitragen, die erforderliche Akzeptanz des Projekts in der Region und die mit dem Projekt verfolgten Ziele zu fördern. Sie sind bei der Projektplanung und -umsetzung als verbindliche Bestandteile vorzusehen.
Die vorgesehenen Maßnahmen müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Naturschutzgroßprojekt stehen und sollen das Erreichen der Projektziele effektiv unterstützen, zur Verbreitung der Projektergebnisse beitragen und die Förderung durch den Bund nach außen dokumentieren.
3.9 Evaluierungen
Während der Projektlaufzeit sind Evaluierungen durchzuführen. Sie sind einerseits ein Mittel für die Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen, die der Zuwendungsgeber nach § 7 Absatz 2 Satz 1 BHO durchzuführen hat. Zudem sollen die naturschutzfachlichen Wirkungen der durchgeführten Maßnahmen im Fördergebiet erfasst werden. In die Evaluierungen sind auch die relevanten sozio-ökonomischen Effekte einzubeziehen. Aufbauend auf den Ergebnissen sind gegebenenfalls Vorschläge für weitere bzw. veränderte Umsetzungsmaßnahmen zu erarbeiten.
Umfang und Inhalt der Evaluierungen sind auf die Zielsetzung des Naturschutzgroßprojekts und auf die im Zuge der Pflege- und Entwicklungsplanung vorzunehmenden Ersterfassungen abzustimmen und im Pflege- und Entwicklungsplan (siehe Nummer 3.1) festzulegen.
Die Ausgaben für die Evaluierungen sollen in der Regel 3% der für die Projektumsetzung veranschlagten Gesamtausgaben nicht überschreiten. Die Finanzierung erfolgt nach dem für das Projekt festgelegten Finanzierungsschlüssel und ist auf den Zeitraum der Projektlaufzeit begrenzt. Die Evaluierungen werden vom Land vergeben.
Die Evaluierungen sind vom Land oder vom Zuwendungsempfänger zumindest nach fünf und nach zehn Jahren ab dem Ende der Bundesförderung fortzuführen, um die Zielerreichung der Naturschutzgroßprojekte erfassen, dokumentieren und beurteilen zu können.
3.10 Personal- und Sachausgaben
Die dem Zuwendungsempfänger für die Projektabwicklung entstehenden Personal-, Reise- und Sachausgaben sind während der Projektlaufzeit zuwendungsfähig.
3.11 Nicht zuwendungsfähige Maßnahmen
Ausgaben für die Erarbeitung von Anträgen, regelmäßig wiederkehrende (Dauer-) Pflegemaßnahmen, wissenschaftliche Begleituntersuchungen und Dauerbeobachtungen, die über die Projekt-Evaluierung hinausgehen, sowie Folgekosten sind nicht zuwendungsfähig.
Maßnahmen, die der Erfüllung gesetzlicher oder aufgrund eines Gesetzes geltender Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers oder des jeweiligen Landes dienen, werden nicht gefördert. Die Kofinanzierung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und anderen Projektförderungen ist ausgeschlossen.
4 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können natürliche und juristische Personen oder eine Personenvereinigung mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland sein, z.B. kommunale Gebietskörperschaften, Naturschutzorganisationen/ -einrichtungen, Stiftungen und Zweckverbände.
Zuwendungsempfänger können natürliche und juristische Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland sein, z.B. kommunale Gebietskörperschaften, Naturschutzorganisationen/-einrichtungen, Stiftungen und Zweckverbände.
Nicht antragsberechtigt sind die Bundesländer. Für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg sind einzelfallbezogene Sonderregelungen möglich.
Der Zuwendungsempfänger muss fachlich, personell und finanziell in der Lage sein, dass er das Projekt während und nach der Bundesförderung qualifiziert umsetzen und fortführen sowie die nach Abschluss der Bundesförderung entstehenden Folgekosten, soweit erforderlich mit Unterstützung durch das Land, tragen kann.
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart, Finanzierungsart, Finanzierungsform
Bei den Zuwendungen handelt es sich um Beihilfen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach dem DAWI-Beschluss. Sie werden im Wege der Projektförderung als Zuschüsse auf Ausgabenbasis zur Anteilfinanzierung gewährt. Im Einzelfall kann eine Rückzahlung nach Maßgabe besonderer Bestimmungen in Betracht kommen.
5.2 Projektlaufzeiten
Planung und Umsetzung erfolgen in eigenständigen Projekten (siehe Nummer 6.1).
In Abhängigkeit von der Größe des Fördergebiets und dem Umfang der Projektmaßnahmen soll die Planung (Projekt I) in der Regel einen Zeitraum von bis zu drei Jahren und die Umsetzung (Projekt II) einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren nicht überschreiten. Abweichungen davon sind möglich, falls die Umsetzung nach anerkannten naturschutzfachlichen Grundsätzen einen längeren Zeitraum erfordert.
5.3 Umfang und Höhe der Zuwendung
Jedes Projekt ist anteilig vom Zuwendungsempfänger, vom Land und vom Bund zu finanzieren. Der Anteil des Bundes beträgt in der Regel bis zu 75% der zuwendungsfähigen Ausgaben eines Projekts. Der restliche Finanzierungsanteil ist vom Zuwendungsempfänger und vom Land aufzubringen. Der vom Zuwendungsempfänger zu erbringende Eigenanteil soll regelmäßig mindestens 10% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben betragen. Die Zuwendung wird bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt.
5.4 Einnahmen/Spenden
Einnahmen aus Projektmaßnahmen werden auf die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben angerechnet oder können dem Zuwendungsempfänger auf Antrag zur Deckung von projektbezogenen Mehrausgaben zusätzlich belassen werden. Sie sind vom Zuwendungsempfänger in den jährlich zu erstellenden Verwendungsnachweisen auszuweisen.
Für Projektzwecke bereit gestellte Spenden werden entsprechend den Prognosen des Zuwendungsempfängers auf den von ihm zu erbringenden Eigenanteil angerechnet; sie sind von ihm in den jährlich zu erstellenden Verwendungsnachweisen auszuweisen. Sofern das zweckgebundene Spendenaufkommen über den vom Zuwendungsempfänger insgesamt für die Projektfinanzierung zu erbringenden Eigenanteil hinausgeht, sind diese Spenden in Abstimmung mit dem BfN rechtzeitig vor Projektende für Maßnahmen zu verwenden, die im Pflege- und Entwicklungsplan innerhalb des Fördergebiets festgelegt, aber nicht Gegenstand der Bewilligung sind. Anderenfalls hat eine Anrechnung auf die Zuwendung zu erfolgen.
6 Sonstige Bestimmungen
6.1 Projektabwicklung
Planung und Umsetzung erfolgen in zwei getrennten Projekten.
Im Projekt I (Planung) wird ein Pflege- und Entwicklungsplan (siehe Nummer 3.1) erarbeitet und vom Zuwendungsempfänger mit den Zuwendungsgebern mit dem Ziel des Einvernehmens abgestimmt. Für diesen Abstimmungsprozess ist regelmäßig ein Zeitraum von drei Monaten nach Vorlage der Endfassung des Pflege- und Entwicklungsplans einzuplanen.
Im Projekt II (Umsetzung) werden die im Pflege- und Entwicklungsplan entwickelten Projektmaßnahmen realisiert.
Die Förderung jedes Projekts erfolgt auf der Grundlage einer gesonderten Entscheidung durch das BMU.
Die Umsetzung einzelner Grunderwerbs- und anderer Maßnahmen kann auf Antrag des Zuwendungsempfängers in Ausnahmefällen bereits während der Planung zuwendungsfähig sein,
- wenn ein unabweisbarer Handlungsbedarf besteht und ein Verzicht auf die Maßnahmen zu erheblichen Nachteilen bei der Projektumsetzung führen würde oder
- zur exemplarischen Demonstration einzelner Maßnahmen oder Maßnahmenpakete auf Flächen, die sich im Eigentum oder in der dauerhaften Verfügbarkeit des Zuwendungsempfängers befinden bzw. die zu diesem Zweck erworben werden.
Für die Zulassung der Ausnahmegenehmigung gelten die Regelungen der Nummer 6.3 zur Sicherung der Erstattungsansprüche durch Eintragung von Grundschulden und Sicherung der dauerhaften Verwendung der Grundstücke durch Eintragung von Dienstbarkeiten.
Die für diese Maßnahmen bewilligten Mittel sollen 10% der zuwendungsfähigen Ausgaben des Projekts I nicht überschreiten. Die Zustimmung zur Durchführung dieser Maßnahmen in Projekt I begründet keinen Anspruch auf eine Förderung des Projekts II.
Dem Bundesamt für Naturschutz (BfN) sind jährliche Zwischenberichte über den Verlauf des Projekts und zum Ende von Projekt I und Projekt II ein Abschlussbericht vorzulegen.
6.2 Verbindung mit Flurbereinigungsverfahren
Flurbereinigungsverfahren sind geeignet, die Umsetzung von Naturschutzgroßprojekten zu unterstützen, indem sie Flächen bereitstellen und Nutzungskonflikte beheben können. Für Naturschutzgroßprojekte, für die Flurbereinigungsverfahren eingeleitet werden, gelten folgende zusätzliche Zuwendungsvoraussetzungen:
- Die Flurbereinigungsverfahren müssen der Erreichung der fachlichen Ziele des Naturschutzgroßprojekts dienen;
- Abfindungserklärungen nach dem Flurbereinigungsgesetz müssen zu einer sofortigen eigentumsgleichen Position für den Zuwendungsempfänger führen;
- Flurbereinigungsverfahren sollen zeitnah mit der Bundesförderung beendet werden.
6.3 Sicherung der Maßnahmen und Projektziele, Schutzgebietsausweisungen
Alle Antragsunterlagen, soweit sie für die Durchführung des Projekts relevant sind, sind Grundlage des Zuwendungsbescheids. Im Zuwendungsbescheid ist festzulegen, dass
- mit der Zuwendung beschaffte Grundstücke auf Dauer für den Zuwendungszweck gebunden sind;
- Art und Umfang von Nutzungen aller Art nur insoweit zulässig sind, als sie den Zielen des Projekts nicht entgegenstehen und die notwendigen Einschränkungen im Pflege- und Entwicklungsplan dargestellt werden;
- eine den Projektzielen entsprechende Pflege dauerhaft zu sichern ist.
Im Zuge des Erwerbs jedes einzelnen Grundstücks sind Erstattungsansprüche in Höhe der bewilligten Mittel zugunsten der Bundesrepublik Deutschland grundbuchlich zu sichern. Die hierzu erforderlichen Eintragungen sind in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb zu beantragen.
Darüber hinaus hat der Zuwendungsempfänger die Verwendung jeden Grundstücks zu Zwecken des Naturschutzes dinglich zu sichern. Diese Regelung gilt nicht für Tauschflächen.
Handelt es sich bei dem Zuwendungsempfänger um eine Gebietskörperschaft, so wird auf die dingliche Sicherung des Erstattungsanspruchs verzichtet.
Die Nutzung der gepachteten Grundstücke und der Grundstücke, für die Ausgleichszahlungen vereinbart sind, ist dinglich sicherzustellen. Auf eine dingliche Sicherung wird verzichtet, wenn auf den Grundstücken keine dauerhaften Maßnahmen des Biotopmanagements und/oder eines dauerhaften Nutzungsverzichts durchgeführt werden. Die Nutzung der gepachteten Grundstücke und der Grundstücke, für die Ausgleichszahlungen vereinbart sind, ist dinglich sicherzustellen. Auf eine dingliche Sicherung kann verzichtet werden, wenn auf den Grundstücken keine dauerhaften Maßnahmen des Biotopmanagements und/oder eines dauerhaften Nutzungsverzichts durchgeführt werden.
Das beteiligte Land und der Zuwendungsempfänger stellen im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten die dauerhafte naturschutzgerechte Sicherung der Projektziele sicher. In Abhängigkeit von den projektspezifischen Rahmenbedingungen in der Region und der Flächenverfügbarkeit ist ein langfristiges Sicherungskonzept umzusetzen, um im Fördergebiet einen beispielhaften Schutz der mit dem Projekt verbundenen naturschutzfachlichen Ziele zu gewährleisten. Ein geeignetes Sicherungskonzept, das die notwendigen Schutzinstrumente flächenkonkret benennt, soll im Rahmen der Pflege- und Entwicklungsplanung entwickelt und abgestimmt werden.
Vorrang hat die Ausweisung von Naturschutzgebieten. Alternative Instrumente und Schutzgebietskategorien können vorgesehen werden, wenn diese gleichwertig geeignet sind, die im Pflege- und Entwicklungsplan festgelegten Schutzziele zu erreichen und die Flächen dauerhaft, vor Ort erkennbar und allgemein verbindlich vor Nutzungen und Beeinträchtigungen zu schützen, die den Projektzielen entgegenstehen.
Das Fördergebiet soll weitgehend als Naturschutzgebiet oder mittels alternativer Instrumente gesichert werden. Mit dem vom Zuwendungsempfänger beabsichtigten Grunderwerb und weiteren Flächenentwicklungsmaßnahmen sollen die Voraussetzungen dafür geschaffen werden. Der Einsatz alternativer Instrumente bedarf der Zustimmung durch das BfN. Die dafür erforderlichen Verfahren sind rechtzeitig vor dem Ende des Projekts II einzuleiten.
6.4 Raumordnerische Berücksichtigung der Projektziele
Die Projektziele und das Fördergebiet sollen mit Vorrangfunktion „Naturschutz” in die einschlägigen Planwerke (z.B. Landesentwicklungsplan, Regionaler Raumordnungsplan, Landschaftsrahmenplan, Landschaftsplan, Flächennutzungsplan, forstlicher Rahmenplan) aufgenommen werden.
6.5 Ortsbesichtigungen
Dem BMUB/BfN sowie von BMUB/BfN Beauftragten sind jederzeit Ortsbesichtigungen, Geländebegehungen oder Untersuchungen, auch nach Ende der Bundesförderung, zu ermöglichen. Darüber hinaus ist zu gewährleisten, dass BMUB/BfN über die Erfolgskontrolle, Monitoringuntersuchungen sowie andere wissenschaftliche Begleituntersuchungen im Fördergebiet informiert werden und das BfN im Zuge seiner Aufgabenwahrnehmung das Fördergebiet für Untersuchungen nutzen bzw. nutzen lassen kann.
6.6 Entgegenstehende Zuwendungen, Kumulierung
Zuwendungen im Rahmen dieses Förderprogramms schließen die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuwendungen für Vorhaben, die den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Fördergebiet entgegenstehen, aus. Eine Kumulierung mit Mitteln anderer Förderprogramme der Europäischen Union und des Bundes ist ausgeschlossen.
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, andere Zuwendungen – auch nach Bewilligung des Projekts – dem BfN und der zuständigen Landesbehörde mitzuteilen.
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren und Bewilligungsverfahren
Vor Antragstellung ist beim BfN eine Projektskizze einzureichen, in der die wesentlichen Ziele und Inhalte des Naturschutzgroßprojekts (Planung und Umsetzung) dargestellt sind. Die zuständigen Stellen im Land und beteiligte Gebietskörperschaften sind hierüber frühzeitig zu informieren. Bei positiver Beurteilung der Projektskizze durch das BfN kann ein Antrag auf Förderung eingereicht werden.
Die Beantragung und Bewilligung erfolgt zweistufig entsprechend Nummer 6.1 dieser Richtlinien. Voraussetzung für die Beantragung und Bewilligung der Projektumsetzung ist der erfolgreiche Abschluss der Projektplanung einschließlich der einvernehmlichen Zustimmung von Bund, Land und Zuwendungsempfänger zu dem Pflege- und Entwicklungsplan.
Der Antragsteller erklärt im Zuge der Antragstellung für die Projektplanung (Projekt I) seine Bereitschaft, nach erfolgreichem Abschluss und einvernehmlicher Annahme des Pflege- und Entwicklungsplans die Umsetzung des Projekts (Projekt II) durchzuführen, die hierfür erforderlichen Eigenmittel zu erbringen, die aus der Bundesförderung resultierenden Pflichten zu erfüllen und die Folgekosten, soweit erforderlich mit Unterstützung durch das Land, nach Ablauf der Förderung zu tragen.
Anträge sind in Schriftform und zweifacher Ausfertigung über das zuständige Landesministerium an das BfN zu richten.
Der Antragsteller hat die Projektziele und die beabsichtigten Maßnahmen ausführlich zu beschreiben und alle hierfür erforderlichen Ausgaben zu kalkulieren. Der Antrag muss erkennen lassen, dass die Fördervoraussetzungen für das Projekt vorliegen und eine ausreichende Akzeptanz gegeben ist. Dem Antragsteller kann aufgegeben werden, weitere Unterlagen vorzulegen.
Das zuständige Landesministerium nimmt zu den Anträgen und zu der vorgesehenen anteiligen Förderung durch das Land in einem gesonderten Votum Stellung.
Die Entscheidung über die Förderung eines Projekts trifft das BMUB auf der Grundlage eines Votums des BfN.
Die Vergabe von Haushaltsmitteln des Bundes an den Zuwendungsempfänger erfolgt gemeinsam mit den Landesmitteln durch die zuständige Landesbehörde. Die zuständige Landesbehörde hat in dem von ihr zu erlassenden Bewilligungsbescheid nebst Finanzierungsplan den Umfang der Bundesmittelförderung darzustellen. Grundlage der Bewilligung sind die landesrechtlichen Bestimmungen, die den Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 BHO entsprechen.
Zur Vergabe der Bundesmittel werden im HKR-Verfahren die erforderlichen Ausgaben und Einnahmen auf die zuständige Landesbehörde verteilt. Für die Verteilung der Bundesmittel und deren Bewirtschaftung durch das Land gelten die VV zu § 34 BHO in der jeweils aktuellen Fassung.
Die Bundesmittel dürfen nicht in den Landeshaushalt vereinnahmt werden.
Zu bestimmten thematischen Schwerpunkten können bundesweite Wettbewerbe oder Förderinitiativen ausgeschrieben werden.
7.2 Verwendungsnachweise
Mit der Verteilung der Bundesmittel nach § 34 BHO und den jeweils geltenden VV übernimmt das jeweilige Land die Führung des rechnungsmäßigen Nachweises, den Beitrag zur Rechnungslegung, die Erfolgskontrolle nach VV Nummer 2.2 zu § 7 BHO und die einheitliche Prüfung der Verwendungsnachweise. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt. Für die Prüfung der Verwendungsnachweise gilt das Jährlichkeitsprinzip. Die zuständigen Landesbehörden übermitteln dem BfN den jährlichen Sachbericht des Zwischennachweises bis zum 1. August des auf die Bewilligung bzw. Auszahlung folgenden Jahres. Sie geben weiter darüber Auskunft, ob bzw. in welcher Höhe der zahlenmäßige Nachweis der Verwendung erfolgt ist.
Das Gesamtverzeichnis ist Bestandteil der jährlichen Zwischennachweise sowie des zusätzlich nach Ende der Bundesförderung, spätestens nach Ablauf der Tauschfristen, zu erbringenden Verwendungsnachweises.
Der Zuwendungsempfänger hat die mit Hilfe von Bundesmitteln gekauften, getauschten und gepachteten Flächen sowie die Flächen, für die Ausgleichszahlungen geleistet wurden, in einem gesonderten Verzeichnis mit den entsprechenden grundbuchlichen und katasteramtlichen Angaben zu erfassen und in einer Karte auszuweisen. Das Gesamtverzeichnis ist Bestandteil der jährlichen Verwendungsnachweise sowie des zusätzlich nach Ende der Bundesförderung, spätestens nach Ablauf der Tauschfristen, zu erbringenden Schlussverwendungsnachweises.
8 Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien zur Förderung der Errichtung und Sicherung schutzwürdiger Teile von Natur und Landschaft mit gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung einschließlich der Förderung von Gewässerrandstreifen (Förderrichtlinien für Naturschutzgroßprojekte) vom 28. Juni 1993 (Bekanntmachung vom 30. Juni 1993, BAnz. S. 6750), die durch die Bekanntmachung vom 16. September 1993 (BAnz. S. 9378) geändert worden ist, außer Kraft.
Aufruf zur Einreichung von Projektanträgen für die Förderung von Naturschutzgroßprojekten am „Grünen Band“ im Rahmen des Bundesprogramms „chance.natur – Bundesförderung Naturschutz“
Einleitung
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) und das Bundesamt für Naturschutz rufen im Rahmen des Bundesprogramms zur Errichtung und Sicherung schutzwürdiger Teile von Natur und Landschaft mit gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung „chance.natur“ (Naturschutzgroßprojekte) zur Einreichung von Anträgen bzw. Antragsskizzen für Projekte am „Grünen Band“ auf. Anlass ist der 30. Jahrestag der Wiedervereinigung Deutschlands, in dessen Folge seit 1990 das „Grüne Band“ entlang der ehemaligen innerdeutschen Grenze erhalten und entwickelt wird.
Das Programm
„chance. natur – Bundesförderung Naturschutz“ dient der Errichtung und Sicherung schutzwürdiger Teile von Natur und Landschaft mit gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung. Mit dem Programm leistet die Bundesregierung einen nachhaltigen Beitrag zum Schutz der biologischen Vielfalt und zur Erhaltung des Naturerbes in Deutschland.
Deutschlands Natur ist einzigartig. Von den Alpen bis zum Wattenmeer weist sie eine Vielzahl unterschiedlichster Landschaften auf. Hier leben über 70.000 Tier, Pilz- und Pflanzenarten, von denen viele selten, gefährdet oder vom Aussterben bedroht sind. Zahlreiche private und staatliche Initiativen in den Ländern kümmern sich um dieses Naturerbe. Sie alle helfen, die Vielfalt zu erhalten – zum Vorteil der Natur und der über 80 Millionen Menschen, die hier leben.
Seit 1979 unterstützt der Bund über das Förderprogramm „chance.natur – Bundesförderung Naturschutz“ die Erhaltung von Natur- und Kulturlandschaften von besonderem nationalem Wert, denen aufgrund ihrer Naturausstattung bundesweit eine herausragende Bedeutung für den Naturschutz zukommt.
Der Schutz großflächiger Landschaftsteile trägt zur Sicherung einer artenreichen Tier- und Pflanzenwelt bei, wie es u.a. das Übereinkommen über die biologische Vielfalt fordert. Vor diesem Hintergrund ist das Förderprogramm nicht nur ein wichtiger Pfeiler der praktischen Naturschutzpolitik in Deutschland, sondern auch ein wesentlicher Beitrag zur Umsetzung internationaler und europarechtlicher Naturschutzverpflichtungen.
Naturschutzgroßprojekte von gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung fokussieren auf bundesweit bedeutsame Gebiete für den Arten, Biotop- und Landschaftsschutz. Neben dem Schutz der biologischen Vielfalt dienen sie auch dem Klimaschutz und der Anpassung an den Klimawandel. Zugleich eröffnen sie vielfältige Chancen und Möglichkeiten für die Regionen und die dort lebenden Menschen. Sie können attraktive Naturerlebnis- und Erholungsräume schaffen, regionale Identität fördern und die Wohn- und Lebensqualität einer Region steigern.
Naturschutzgroßprojekte sind um einen fairen Ausgleich zwischen den Anliegen des Naturschutzes und anderen Flächenansprüchen bemüht. Eine enge Kooperation mit den verschiedenen Interessengruppen wird stets angestrebt. Durch das Zusammenwirken von Naturschutz und Nutzung tragen sie häufig dazu bei, neue Entwicklungs- und Wertschöpfungspotenziale für ländliche Räume zu erschließen.
Die Bundesförderung für Naturschutzgroßprojekte besteht seit mehr als 40 Jahren. Von 1979 bis Mitte 2020 wurden 83 Projekte mit einer Gesamtfläche von rund 3.700 km2 gefördert, von denen aktuell 18 Vorhaben laufen. Im Durchschnitt sind die geförderten Gebiete rund 4.600 Hektar groß. Dafür hat der Bund bisher über 500 Millionen Euro bereitgestellt. Für „chance.natur – Bundesförderung Naturschutz“ stehen derzeit jährlich 14 Millionen Euro zur Verfügung.
Die Förderung
Großflächig, charakteristisch, ursprünglich und gefährdet müssen Landschaften sein, um in die Bundesförderung aufgenommen zu werden. Beispielhaft sollen nicht nur die Qualität des Gebietes, sondern auch Planung, Organisation, Management und die rechtliche Sicherung der Schutzmaßnahmen sein.
Zuwendungsempfänger
Als Zuwendungsempfänger und Zuwendungsempfängerinnen eines Naturschutzgroßprojektes kommen natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland in Frage. Dazu zählen neben Landkreisen und Kommunen auch Trägergemeinschaften, insbesondere Zweckverbände, eingetragene Vereine und Stiftungen. Der Zuwendungsempfänger/die Zuwendungsempfängerin muss fachlich, personell und finanziell in der Lage sein, das Projekt qualifiziert umzusetzen und nach Abschluss der Bundesförderung fortzuführen.
Förderverfahren
Erster Schritt ist die Einreichung einer Projektskizze beim Bundesamt für Naturschutz (BfN) und dem zuständigen Landesministerium. Bewerten das Land und das BfN die Skizze positiv, kann ein Antrag zur Förderung der Projektplanung erarbeitet und eingereicht werden. Der Antrag ist schriftlich über das Landesministerium an das BfN zu richten und wird dort geprüft. Auf Basis eines BfN-Votums entscheidet das BMU über die Förderung des Projektes. Der erfolgreiche Abschluss der Projektplanung ist Grundlage für die Beantragung der Projektumsetzung.
Planung und Umsetzung erfolgen in eigenständigen Projekten. Ergebnis der Planung ist ein detaillierter Pflege- und Entwicklungsplan. Er legt die Fördergebiete und Ziele fest, klärt die Akzeptanz und Umsetzungsmöglichkeiten, beschreibt die erforderlichen Maßnahmen und ermittelt die Ausgaben für die Umsetzung des Projektes sowie für das Folgemanagement nach Abschluss der Bundesförderung. Die Planung (Projekt I) umfasst in der Regel einen Zeitraum von bis zu drei Jahren; die Umsetzung (Projekt II) soll zehn Jahre nicht überschreiten.
Die Fördermaßnahmen
Gegenstand der Förderung sind Maßnahmen, die zur dauerhaften Sicherung der naturschutzfachlichen Ziele des Projekts beitragen.
Förderfähige Maßnahmen sind beispielsweise:
- Erarbeitung eines Pflege- und Entwicklungsplans zur Ermittlung der naturschutzfachlichen Ziele und Maßnahmen inkl. Erhebungen zu ihrer Realisierbarkeit
- externe Moderation
- Ankauf (vorrangig), Tausch oder Pacht von Flächen
- Ausgleichszahlungen für Nutzungseinschränkungen
- Detail- und Ausführungsplanungen sowie Gutachten
- Maßnahmen des Biotopmanagements inkl. evtl. notwendiger Infrastruktur und flankierender Maßnahmen der naturschutzbezogenen Regionalentwicklung
- Projektbegleitende Informationsmaßnahmen
- Evaluierungen
- Personal- und Sachausgaben
Förderumfang
Jedes Projekt wird anteilig vom Zuwendungsempfänger bzw. der Zuwendungsempfängerin, vom Land und vom Bund finanziert. Der Bund übernimmt i.d.R. bis zu 75 Prozent der Gesamtausgaben. Die Differenz bringen das jeweilige Bundesland und der Zuwendungsempfänger auf. Der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers/der Zuwendungsempfängerin beträgt regelmäßig mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
Grünes Band
Entlang des ehemaligen innerdeutschen Grenzstreifens konnte sich die Natur über Jahrzehnte ungestört entwickeln. Dies betraf nicht nur den eigentlichen Grenzstreifen, sondern aufgrund der Abgeschiedenheit häufig auch große angrenzende Bereiche in Ost und West. Das Grüne Band durchzieht wie eine Perlenschnur im Wechsel großräumig wertvolle Gebiete und ausgeräumte, intensiv genutzte Agrarlandschaften wie z.B. die Börden, wo es oft die einzige verbliebene naturnahe Struktur ist. Es bildet somit eine wichtige Achse des länderübergreifenden Biotopverbunds in Deutschland. Das BfN, die betroffenen Bundesländer, viele Kommunen und Kreise und verschiedene Naturschutzorganisationen engagieren sich seit mehr als 30 Jahren zusammen mit weiteren Partnern für die Sicherung und Entwicklung des Grünen Bandes. Das Grüne Band ist dabei nicht nur eine von vielen Akteuren und Akteurinnen getragene Naturschutzinitiative, sondern verfolgt auch das Ziel, das Grüne Band als lebendige Erinnerungslandschaft für die ehemalige Teilung Deutschlands und ihre friedliche Überwindung zu bewahren. Das Grüne Band stellt auch einen wesentlichen Beitrag zum Nationalen Naturerbe dar. Die jüngsten Unterschutzstellungen des Grünen Bandes als Nationales Naturmonument durch die Bundesländer Thüringen und SachsenAnhalt unterstreichen seine nationale Bedeutung. Das innerdeutsche Grüne Band ist Teil des europäischen Grünen Bands, das sich entlang des ehemaligen Eisernen Vorhangs von der Barentssee im Norden bis zur Adria und dem Schwarzen Meer im Süden erstreckt.
Am Grünen Band wurden bereits mehrere Naturschutzgroßprojekte erfolgreich abgeschlossen (Schaalsee-Landschaft, Lenzener Elbtalaue, Niedersächsischer und SachsenAnhaltinischer Drömling, Thüringer Rhönhutungen) oder befinden sich derzeit in der Förderung (Thüringer Kuppenrhön, Rodachtal-Lange Berge-Steinachtal).
Förderkulisse
Gegenstand der Förderung ist zunächst das innerdeutsche Grüne Band. Projekte können auf beiden Seiten des Grünen Bandes (im Osten unter Einschluss des ehemaligen innerdeutschen Grenzstreifens; im Westen unmittelbar daran angrenzend) oder grenzüberschreitend beantragt werden. Eingeschlossen ist dabei die ehemalige Grenze der DDR zu West-Berlin. Die neuen Vorhaben sollen die bereits geförderten bzw. aktuell in Förderung befindlichen Naturschutzgroßvorhaben am Grünen Band ergänzen (ohne Kulissenüberschneidungen) und den Biotopverbund entlang des Grünen Bandes stärken.
Weiterhin können Projekte beantragt werden, die in einem räumlichen Zusammenhang mit dem europäischen Grünen Band stehen, an die Deutschland angrenzt. Dies betrifft die Ostseeküste Mecklenburg-Vorpommerns und die bayerische Grenzregion hin zur Tschechischen Republik.
Die Abgrenzung der Gebiete jenseits des Grünen Bandes (östlich und westlich der ehemaligen innerdeutschen Grenze) soll sich an den naturräumlichen Voraussetzungen und den Handlungsnotwendigkeiten orientieren.
Einreichung von Projektskizzen/-anträgen
Die Projektskizzen/-Anträge sind beim BfN einzureichen.
Adresse für die Einreichung von Projektskizze/-anträgen
Bundesamt für Naturschutz
Konstantinstr. 110
53179 Bonn
Hinweise (Leitfaden) für die Einreichung von Skizzen und Anträge im Bundesprogramm „chance.natur“ stehen im Internet unter https://www.bfn.de/foerderung/naturschutzgrossprojekt.html zur Verfügung.