Förderprogramm

Umweltinnovationsprogramm

Förderart:
Zuschuss, Darlehen
Förderbereich:
Energieeffizienz & Erneuerbare Energien, Forschung & Innovation (themenspezifisch), Umwelt- & Naturschutz, Smart Cities & Regionen
Fördergebiet:
bundesweit
Förderberechtigte:
Unternehmen, Kommune, Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)

Ansprechpunkt:

KfW Bankengruppe

Niederlassung Bonn

Ludwig-Erhard-Platz 1–3

53179 Bonn

Tel: 0800 5399001

KfW

Weiterführende Links:
Umwelt­innovations­programm (KfW) Umweltinnovationsprogramm

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie neuartige technologische Verfahren einsetzen, die Umweltbelastungen reduzieren oder vermeiden, können Sie eine Förderung durch das Umweltinnovationsprogramm erhalten.

Volltext

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) unterstützt Sie bei der großtechnischen Erstanwendung neuer technologischer Verfahren und Verfahrenskombinationen, die Umweltbelastungen vermeiden oder vermindern.

Sie erhalten einen Zins- oder Investitionszuschuss für bauliche, maschinelle oder sonstige Investitionen in Deutschland. Dazu können auch die Inbetriebnahme und Erfolgskontrolle Ihres Verfahrens gehören.

Vorhaben in den folgenden Bereichen werden gefördert:

  • Abwasserbehandlung,
  • Abfallvermeidung, -verwertung und -beseitigung,
  • Circular Economy,
  • Bodenschutz,
  • Luftreinhaltung und Klimaschutz,
  • Minderung von Lärm und Erschütterungen,
  • Maßnahmen zur Energieeinsparung, Energieeffizienz und Nutzung erneuerbarer Energien sowie
  • Ressourceneinsparung und -effizienz sowie Materialeinsparung und -effizienz.

Sie erhalten die Förderung als Investitionszuschuss oder als Zinszuschuss zur Verbilligung eines von der KfW refinanzierten Hausbankkredits.

Normalerweise können bis zu 70 Prozent der förderfähigen Kosten zinsverbilligt werden. Bei Investitionszuschüssen erfolgt eine Anteilfinanzierung von bis zu 30 Prozent.

Für Messungen oder Untersuchungen zur Erfolgskontrolle Ihres geförderten Projektes erhalten Sie in der Regel einen Zuschuss in Höhe von bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Für zinsverbilligte Kredite beträgt die Laufzeit bis zu 30 Jahre. Die ersten 5 Jahre sind tilgungsfrei. Das heißt, in dieser Zeit müssen Sie nur die Zinsen bezahlen.

Ihr Zinssatz wird aus Bundesmitteln in der Regel um 5 Prozentpunkte über 5 Jahre der Gesamtlaufzeit verbilligt.

Bevor Sie den Antrag stellen, reichen Sie eine Projektskizze bei der KfW ein. Die KfW und das Umweltbundesamt (UBA) prüfen, ob Ihr Vorhaben generell förderfähig ist. Nach positiver Prüfung fordert die KfW Sie dazu auf, Ihren Antrag zu stellen.

Eine Kombination des BMUV- Umweltinnovationsprogramms mit anderen Förderungen ist meistens möglich.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • gewerbliche Unternehmen und sonstige juristische Personen des privaten Rechts,
  • Gemeinden, Kreise, Gemeindeverbände, Zweckverbände,
  • sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie
  • Eigengesellschaften kommunaler Gebietskörperschaften

mit einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Die angewandte Technik muss Demonstrationscharakter besitzen.
  • Die Verfahren und Anlagen müssen über den Stand der Technik hinausgehen oder eine neuartige Verfahrenskombination im ausgewählten Anwendungsbereich darstellen.
  • Die Technologie darf in der Branche der Antragstellerin oder des Antragstellers durch das eigene oder durch verbundene Unternehmen noch nicht angewendet werden.
  • Die Anwendung muss innerhalb Ihrer eigenen Branche oder auf andere Branchen übertragbar sein.
  • Das Vorhaben hat eine Laufzeit von mindestens 5 Jahren.
  • Mit dem Vorhaben dürfen Sie grundsätzlich nicht vor dem Zuwendungsbescheid der KfW beginnen.
  • Ihr Vorhaben muss mit der Ausschlussliste der KfW Bankengruppe und den Paris-kompatiblen Sektorleitlinien vereinbar sein sowie die in Deutschland geltenden umwelt- und sozialrechtlichen Anforderungen und Standards erfüllen.

Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen,
  • der Erwerb von Grundstücken,
  • Gebäude, sofern deren Errichtung nicht das primäre Ziel des Demonstrationsvorhabens ist,
  • Maßnahmen zum Brandschutz und andere Anlagenbestandteile oder Einrichtungen, die aufgrund behördlicher Auflagen errichtet werden müssen,
  • Eigenleistungen,
  • kommunikationspolitische Maßnahmen und Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit dem geförderten Vorhaben,
  • Kredit- oder sonstige Finanzierungskosten,
  • Umsatzsteuer, soweit sie nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer absetzbar ist,
  • regelmäßig anfallende Verwaltungs- und Betriebskosten, Gemeinkosten,
  • Folgekosten, die sich aus der Umsetzung des Vorhabens ergeben,
  • Vorhaben, die ausschließlich die Herstellung umweltfreundlicher Produkte zum Gegenstand haben, insofern nicht das Herstellungsverfahren an sich innovativ und umweltentlastend ist.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie zur Förderung von Investitionen mit Demonstrationscharakter zur Verminderung von Umweltbelastungen (Umweltinnovationsprogramm)

Vom 30. November 2023

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Förderziele und Zuwendungszweck

Herausforderungen im Umweltschutz sind ein stetiger und wirksamer Treiber für Innovationen. Der Einsatz neuer fortschrittlicher Technologien, die Beiträge zum Erreichen von Umweltschutzzielen und zur nachhaltigen Entwicklung leisten, kann Unternehmen in Deutschland gleichzeitig wichtige Chancen eröffnen, ihre Wettbewerbsfähigkeit zu steigern. Gerade bei der erstmaligen Überführung von Umweltschutzinnovationen aus der Phase der Forschung und Entwicklung in die praktische Anwendung bestehen im Vergleich zur Anwendung bereits bewährter Verfahren nicht zu vernachlässigende Kostennachteile sowie technische und wirtschaftliche Risiken.

Das Umweltinnovationsprogramm greift diese Erkenntnisse konsequent auf und zielt auf die Zusammenführung von Innovationsstärkung und Umweltschutzpolitik auch bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) ab. Das Programm soll zur Erreichung von Zielen der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen insbesondere in den Bereichen Industrie, Innovation und Infrastruktur (Sustainable Development Goal 9 [SDG 9]), nachhaltiger Konsum und Produktion (SDG 12) und Klimaschutz (SDG 13) beitragen. Die jeweiligen Beiträge zu den Nachhaltigkeitszielen werden erfasst (SDG-Mapping) und als prüfbare Indikatoren in die Erfolgskontrolle des Förderprogramms einfließen. Mit der Umsetzung der innovativen Vorhaben soll direkt ein wesentlicher Beitrag zur Verminderung von Umweltbelastungen geleistet sowie die Reduktion von Treibhausgasemissionen (THG-Emissionen) begünstigt werden. Die geförderten Vorhaben sollen demonstrieren, dass eine Investition in ein die Umwelt entlastendes Verfahren sowohl ökologisch als auch ökonomisch erfolgreich sein kann. Die Vorhaben sollen zur Nachahmung anregen und somit eine Verbreitung der Innovationen unterstützen. Die angestrebte Multiplikatorwirkung wird regelmäßig durch entsprechende fokussierte Evaluierungen überprüft und bewertet.

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) fördert nach Maßgabe dieser Richtlinie investive Demonstrationsvorhaben, die erstmalig in Deutschland in großtechnischem Maßstab aufzeigen, wie innovative Verfahren oder Verfahrenskombinationen nach Abschluss von Forschung und Entwicklung zur Vermeidung und Verminderung von Umweltbelastungen angewandt werden können.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Zuwendungen nach dieser Förderrichtlinie, die Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellen, werden auf der Grundlage der Artikel 36, 38, 38a, 41, 45, 46, 47 oder 49 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission1) gewährt.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden modellhafte Investitionen zur Vermeidung und Verminderung von Umweltbelastungen in den folgenden Bereichen

  • Abwasserbehandlung;
  • Abfallvermeidung, -verwertung und -beseitigung;
  • Circular Economy;
  • Bodenschutz;
  • Luftreinhaltung, Klimaschutz;
  • Minderung von Lärm und Erschütterungen;
  • Energieeinsparung, Energieeffizienz, Nutzung erneuerbarer Energien;
  • Ressourceneinsparung und -effizienz, Materialeinsparung und -effizienz.

Gefördert werden können auch modellhafte Investitionsvorhaben, mit denen eine Anpassung an den Klimawandel erreicht werden soll, sofern dadurch Umweltbelastungen unmittelbar vermieden oder vermindert werden.

Die positiven Umweltschutzeffekte müssen der Tätigkeit des Antragstellers zugeordnet werden können.

Um gezielt neue Impulse in umweltpolitisch und umwelttechnisch relevanten Themenbereichen zu setzen, behält sich das BMUV vor, entsprechende Förderschwerpunkte bekanntzumachen.

Die Anlagen und Verfahren müssen

  • über den Stand der Technik hinausgehen oder
  • eine neuartige Verfahrenskombination im ausgewählten Anwendungsbereich darstellen

und im technischen Sinne Demonstrationscharakter (großtechnische Demonstration) haben. Nicht gefördert werden Vorhaben, die ausschließlich die Herstellung umweltfreundlicher Produkte zum Gegenstand haben (Produktförderung), insofern nicht das Herstellungsverfahren an sich innovativ und umweltentlastend ist. Die zu fördernden Anlagen und Verfahren dürfen in der Branche des Antragstellers bisher in Deutschland sowie im Ausland durch den Antragsteller oder mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundene Unternehmen noch nicht zur Anwendung kommen (Erstmaligkeit). Die Anwendung muss innerhalb der Branche des Antragstellers oder auf andere Branchen übertragbar sein.

Gefördert werden können auch mit den Investitionen im Zusammenhang stehende begleitende oder abschließende Messungen, die ausschließlich der Erfolgskontrolle des Vorhabens dienen. Nicht gefördert wird die Durchführung von Messungen für eigene Zwecke, die beispielsweise aufgrund von Auflagen einer Genehmigungsbehörde oder im Routinebetrieb vorgenommen werden.

Vorhaben von KMU werden bevorzugt gefördert.

Die Vorhaben sind auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland umzusetzen. Die Phase „Forschung und Entwicklung“ muss abgeschlossen sein.

Eine Förderung kann nur gewährt werden, wenn das Projekt ohne die Förderung nicht oder nicht in einem wirtschaftlich tragbaren Zeitraum durchgeführt werden kann.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie können Projekte nur unter den in den Paris-kompatiblen Sektorleitlinien2) der KfW genannten Bedingungen gefördert werden. Projekte aus den in der Ausschlussliste3) der KfW genannten Bereichen beziehungsweise Sektoren sind von der Förderung ausgeschlossen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind gewerbliche Unternehmen, sonstige juristische Personen des privaten Rechts sowie Gemeinden, Kreise, Gemeindeverbände, Zweckverbände, sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Eigengesellschaften kommunaler Gebietskörperschaften, soweit sie Demonstrationsvorhaben im Sinne dieser Förderrichtlinie durchführen wollen. Zuwendungsempfänger müssen eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben.

KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen gemäß Anhang I der AGVO erfüllen. Großunternehmen im Sinne dieser Förderrichtlinie sind alle übrigen Unternehmen. Eine Erklärung zur Einstufung als KMU ist im Rahmen des schriftlichen Förderantrags abzugeben.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungen können grundsätzlich nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines dem Projekt zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags zu werten.

Planung, Genehmigungsverfahren, Baugrunduntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks gelten nicht als Beginn des Vorhabens. Hierauf entfallende Ausgaben sind daher auch nicht zuwendungsfähig.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie werden Zuwendungen im Wege der Projektförderung gewährt.

5.2 Finanzierungsart und -form, Höhe der Zuwendung

Die Förderung erfolgt durch nicht rückzahlbare Zuschüsse (Zuwendungen), die entweder als Zinszuschuss zur Verbilligung eines Kredits oder als Investitionszuschuss in Form einer Anteilfinanzierung gewährt werden. Der Erfolgskontrolle des Projekts dienende Messungen können als Anteilfinanzierung durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss gefördert werden. Über den Umfang der Förderung wird im Einzelfall unter Berücksichtigung der maßgeblichen beihilferechtlichen Bestimmungen der AGVO und des bestehenden Bundesinteresses nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden.

5.2.1 Förderung als Zinszuschuss

Kredite können bis zu 70% der förderfähigen Ausgaben zinsverbilligt werden.

Im Fall einer Förderung durch eine Zinsverbilligung wird diese im Zusammenhang mit einem Kredit der KfW gewährt. Der Kredit wird von der KfW über ein durchleitendes Kreditinstitut (zum Beispiel Hausbank) an den Antragsteller herausgelegt. Gemeinden, Kreisen, Gemeindeverbänden, Zweckverbänden, sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Eigengesellschaften kommunaler Körperschaften gewährt die KfW Direktkredite. Grundsätzlich gelten für die zinsverbilligten Kredite die folgenden Konditionen:

Der Zinssatz wird aus Bundesmitteln in der Regel um fünf Prozentpunkte über fünf Jahre der Gesamtlaufzeit verbilligt. Über die Höhe des Zinszuschusses und dessen Laufzeit wird im Einzelfall entschieden (siehe Nummer 5.2).

Die Laufzeit der Kredite beträgt bis zu 30 Jahre bei bis zu fünf Tilgungsfreijahren.

Der Zinssatz für den KfW-Kredit wird für maximal zehn Jahre Kreditlaufzeit festgeschrieben. Bei Krediten mit einer Laufzeit von mehr als zehn Jahren erhält der Zuwendungsempfänger rechtzeitig vor Ende der Zinsbindungsfrist über den Finanzierungspartner ein Prolongationsangebot.

Der individuelle Zinssatz wird von den vom Zuwendungsempfänger ausgewählten Finanzierungspartner unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Zuwendungsempfängers (Bonität) sowie der von diesem zu stellenden Sicherheiten (Werthaltigkeit der Sicherheiten) bestimmt. Der Kredit ist banküblich zu besichern.

Außerplanmäßige Tilgungen können nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorgenommen werden.

Die Auszahlung erfolgt entsprechend dem Fortschritt des Vorhabens; sie basiert auf dem vom Antragsteller vorgelegten Finanzbedarfsplan, der mit der Kreditzusage der KfW für verbindlich erklärt wird.

5.2.2 Förderung als Investitionszuschuss

Investitionszuschüsse können in der Regel bis zu folgender Höhe gewährt werden

  • 20% der zuwendungsfähigen Ausgaben für Großunternehmen,
  • 30% der zuwendungsfähigen Ausgaben für KMU, sonstige juristische Personen des privaten Rechts sowie Gemeinden, Kreise, Gemeindeverbände, Zweckverbände, sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Eigengesellschaften kommunaler Gebietskörperschaften.

Der mögliche Investitionszuschuss ist in der Regel auf den Höchstbetrag von 7,5 Millionen Euro begrenzt.

5.2.3 Zuschuss für Messungen zur Erfolgskontrolle

Für Messungen oder Messprogramme zur Erfolgskontrolle kann in der Regel ein Zuschuss in Höhe von bis zu 50% der in diesem Zusammenhang entstehenden zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden.

5.3 Zuwendungsfähige Ausgaben

Bemessungsgrundlage der Förderung sind die für die Durchführung der Investitionen und gegebenenfalls Messungen unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erforderlichen Ausgaben. Die Förderung wird ausschließlich auf den Teil des Investitionsvorhabens beschränkt, dem aufgrund fachlicher Prüfung Demonstrationscharakter beigemessen wird.

Dazu können gehören Ausgaben:

  • für maschinelle oder sonstige für die Realisierung des Vorhabens notwendige Investitionen einschließlich der Erweiterung oder Verbesserung von Anlagen oder Einrichtungen, die insbesondere aus technischer Sicht funktionaler Bestandteil des Demonstrationsvorhabens sind,
  • für bauliche Maßnahmen, deren Erfordernis ausschließlich durch das Vorhaben begründet ist,
  • im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme von Anlagen oder Einrichtungen, soweit es sich nicht um regelmäßig anfallende Betriebsausgaben handelt,
  • für Gutachten oder Messungen, sofern sie Voraussetzung für den Nachweis des Erfolgs des Vorhabens sind.

Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für:

  • Grunderwerb,
  • Gebäude, sofern deren Errichtung nicht das primäre Ziel des Demonstrationsvorhabens im Sinne der Förderziele von Nummer 1.1 darstellt,
  • Maßnahmen zum Brandschutz und andere Anlagenbestandteile oder Einrichtungen, die aufgrund behördlicher Auflagen errichtet werden müssen (zum Beispiel Abgasreinigung oder Arbeitsschutz), sofern sie nicht deutlich über den aktuellen Stand der Technik hinausgehen und eine signifikante positive Umweltschutzwirkung erzielen,
  • Eigenleistungen des Antragstellers oder mit ihm verbundener Unternehmen oder Partnerunternehmen (zum Beispiel eigene Personalausgaben, Ausgaben für eigene Material-, Betriebs- und Hilfsstoffe),
  • kommunikationspolitische Maßnahmen (zum Beispiel Werbung), Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit dem geförderten Vorhaben,
  • Kredit- oder sonstige Finanzierungskosten,
  • Umsatzsteuer, soweit sie nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer absetzbar ist,
  • regelmäßig anfallende Verwaltungs- und Betriebskosten, Gemeinkosten und
  • Folgekosten, die sich aus der Umsetzung des Vorhabens ergeben.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und für Kommunen die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) in der jeweils aktuellen Fassung4).

6.1 Einverständnis des Antragstellers

Der Antragsteller hat sich damit einverstanden zu erklären, dass

  • sich Vertreter des BMUV oder durch das BMUV Beauftragte vor Ort über das geförderte Vorhaben und über dessen Umweltwirkungen informieren können,
  • das BMUV dem Deutschen Bundestag den Namen des Antragstellers, Höhe und Zweck der Förderung bekannt gibt,
  • das BMUV Presseveröffentlichungen über das Fördervorhaben herausgibt,
  • zum Zwecke einer Evaluierung der Förderrichtlinie Vertreter des BMUV oder durch das BMUV Beauftragte Einsicht in dafür erforderliche Unterlagen des Förderverfahrens und des Vorhabens nehmen. Der Antragsteller erklärt, die Evaluierung zu unterstützen und erforderliche weitere Informationen zeitnah zur Verfügung zu stellen.

6.2 Zweckbindung und Kommunikation der Projektergebnisse

Nach Abnahme des Abschlussberichts sind die geförderten Gegenstände weiterhin zweckentsprechend zu verwenden. Die jeweilige Zweckbindungsdauer, innerhalb derer die Investition nicht stillgelegt werden darf, wird bei der Bewilligung – gegebenenfalls differenziert für einzelne Bestandteile der Investition – festgelegt, beträgt jedoch in der Regel mindestens fünf Jahre. Die Zweckbindungsdauer wird grundsätzlich an der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer und den steuerrechtlichen Abschreibungszeiträumen der geförderten Gegenstände ausgerichtet, berücksichtigt jedoch auch den Aspekt eines möglichen vorzeitigen Ersatzes der Investition aufgrund des technischen Fortschritts. Der Antragsteller hat im Förderantrag Angaben zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zu machen. Änderungen an den Eigentums- und Verfügungsverhältnissen, die der Zweckbindung unterliegende Gegenstände betreffen, bedürfen der Genehmigung der Bewilligungsbehörde. Eine Zustimmung kann nur erfolgen, wenn die zweckentsprechende Nutzung weiterhin sichergestellt wird.

Zur Unterstützung der mit der Förderung angestrebten Nachahmungseffekte (Multiplikatorwirkung) ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, die Projektergebnisse öffentlich – mindestens innerhalb seiner Branche – zu kommunizieren. Daneben hat der Zuwendungsempfänger hinreichende, insbesondere technische Informationen für interessierte, potenzielle Nachahmer mindestens im Abschlussbericht bereitzustellen. Die auf das jeweilige Vorhaben abgestimmten, konkret durchzuführenden Maßnahmen werden im Zuwendungsbescheid festgelegt. Vorschläge sind mit dem Förderantrag einzureichen. Eine Veröffentlichung des vom Zuwendungsempfänger vorzulegenden Abschlussberichts durch das BMUV oder vom BMUV Beauftragte ist grundsätzlich vorgesehen.

6.3 Beihilferechtliche Vorgaben

Die Bemessung der Förderhöhe erfolgt unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorgaben über die beihilfefähigen Kosten und zulässigen Beihilfehöchstintensitäten der AGVO. Notwendige Angaben zur Ermittlung der beihilfefähigen Kosten sind vom Antragsteller zu machen.

Einzelbeihilfen in Höhe von mehr als 100.000 Euro werden gemäß Artikel 9 AGVO veröffentlicht. Erhaltene Beihilfen können gemäß Artikel 12 AGVO jederzeit von der Europäischen Kommission geprüft werden.

Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Unzulässigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, sind von der Förderung ausgeschlossen (vergleiche Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO). Gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c wird keine Förderung gewährt zu Gunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 18 AGVO.

6.4 Kumulierung

Nach dieser Förderrichtlinie gewährte Zuschüsse können nicht mit anderen öffentlichen Bundes- oder Landesförderungen kumuliert werden. Von diesem Ausschluss nicht umfasst sind im Rahmen der Zulässigkeit gemäß Artikel 8 AGVO ergänzende Kreditfinanzierungen der KfW oder anderer Förderbanken.

7 Verfahren

Mit der Betreuung der Fördermaßnahme hat das BMUV die

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53179 Bonn

beauftragt. Vordrucke und Hinweise zur Antragstellung werden im Internet unter www.kfw.de/230 bereitgestellt.

Die fachliche Prüfung und Begleitung der Investitionsprojekte wird durch das Umweltbundesamt (UBA) vorgenommen.

7.1 Antragsverfahren

Das Antragsverfahren erfolgt zweistufig. In der ersten Stufe reichen Förderinteressierte eine aussagefähige Skizze der Projektidee unter Nutzung des von der KfW zur Verfügung gestellten Formulars in elektronischer Form bei der KfW ein. Aus der Skizze muss unter anderem der voraussichtliche Finanzierungsbedarf als auch der fortschrittliche Stand der Technik sowie der Demonstrationscharakter des Projekts hervorgehen.

Sofern die Projektskizze nach Maßgabe der Voraussetzungen für eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie von UBA und KfW positiv bewertet wird, erfolgt in der zweiten Stufe die Aufforderung zur schriftlichen Antragstellung. Die KfW sendet dem Förderinteressierten hierzu das Antragsformular, notwendige Anlagen zum Antrag und gegebenenfalls auf das Vorhaben bezogene ergänzende Hinweise für die Antragstellung zu.

Die zweite Stufe des Antragverfahrens, also die Erstellung und Einreichung eines ausführlichen Förderantrags sowohl in schriftlicher als auch in elektronischer Form, erfolgt ausschließlich auf Aufforderung seitens der KfW. Im Antrag sind die Umweltschutzwirkungen und die Beiträge, die mit dem Vorhaben zur Erreichung der in Nummer 1.1 aufgeführten Förderziele geleistet werden sollen, sowie die Merkmale, die den Demonstrationscharakter des Vorhabens im Sinne dieser Förderrichtlinie begründen, konkret und detailliert darzulegen. Hierzu ist eine ausführliche fachtechnische Beschreibung des Vorhabens vorzulegen. Daneben sind insbesondere ein Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung), Angaben zur Ermittlung der beihilfefähigen Kosten (siehe Nummer 6.3), Angaben zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (siehe Nummer 6.2) und zur Wirtschaftlichkeit der Investition sowie zum Zeitplan einzureichen.

7.2 Bewilligungsverfahren

Über die Förderanträge wird jeweils im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens unter Berücksichtigung förderpolitischer Gesichtspunkte und der für das Programm verfügbaren Haushaltsmittel entschieden. Insbesondere bei einer vergleichenden Betrachtung einzelner Vorhaben werden bei der Auswahl neben den generellen Voraussetzungen für eine Förderung nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie die folgenden Kriterien – sofern zutreffend – in der nachfolgenden Reihenfolge berücksichtigt:

  • Umfang der Umweltentlastung, gegebenenfalls auch im Verhältnis zur Förderhöhe
  • Umfang der Übertragbarkeit des Verfahrens beziehungsweise der Verfahrenskombination
  • Fortschrittlichkeit des Verfahrens beziehungsweise der Verfahrenskombination (Sprunginnovation)
  • Eignung der Ergebnisse des Vorhabens zur Fortschreibung von Merkblättern der Besten verfügbaren Techniken (BVT)
  • bei Großunternehmen: Vorhandensein beziehungsweise Einführung eines zertifizierten Umweltmanagementsystems (EMAS oder ISO 14001) oder eine Gemeinwohlbilanz wird nachgewiesen
  • Gründe des wirtschaftlichen und/oder technischen Risikos des Vorhabens

7.2.1 Förderung als Investitionszuschuss

Nach Abschluss der Prüfung des Förderantrags durch die KfW und das UBA sowie Beteiligung des BMUV erhält der Antragsteller einen Zuwendungs- oder Ablehnungsbescheid der KfW.

7.2.2 Förderung als Zinszuschuss

Hat das BMUV nach fachlicher Prüfung des UBA entschieden, dass das Investitionsprojekt für eine Förderung durch die Zinsverbilligung eines Kredits geeignet ist, so erfolgt die weitere Antragsprüfung durch die KfW. Insbesondere wird die KfW die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse des Antragstellers nach banküblichen Verfahren prüfen beziehungsweise durch ein durchleitendes Kreditinstitut (zum Beispiel die Hausbank des Antragstellers) prüfen lassen.

Nach Abschluss der wirtschaftlichen Prüfung und nach der Beteiligung des BMUV erhält der Antragsteller einen Zuwendungs- oder Ablehnungsbescheid der KfW.

Die Einzelheiten der Zinsverbilligung werden im Rahmen der Kreditzusage durch die KfW beziehungsweise durch ein durchleitendes Kreditinstitut festgelegt. Die weitere Abwicklung des Kredits erfolgt durch die KfW beziehungsweise durch das Kreditinstitut, welches den von der KfW refinanzierten Kredit an den Zuwendungsempfänger ausreicht.

7.3 Anforderungs-, Auszahlungs- und Verwendungsnachweisverfahren

Die Regelungen zum Anforderungs-, Auszahlungs- sowie zum Verwendungsnachweisverfahren sind in den Nebenbestimmungen enthalten (siehe Nummer 6), die zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids werden.

Bei der Förderung durch einen Investitionszuschuss werden zunächst 10% der bewilligten Bundesmittel als Schlusszahlung einbehalten. Die Auszahlung erfolgt nach Prüfung des Verwendungsnachweises und Abnahme des Abschlussberichts.

7.4 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

Bei einer Förderung als Zinszuschuss gilt dies mit der Maßgabe, dass die §§ 48 bis 49a VwVfG im Kreditverhältnis sinngemäß vertragsrechtlich umzusetzen sind.

7.5 Subventionserheblichkeit

Die nach dieser Förderrichtlinie gewährten Zuwendungen an Unternehmen sind Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB). Alle Tatsachen, von denen die Gewährung oder Belassung der Zuwendungen abhängig sind, sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 StGB. Hierzu gehören insbesondere die technische Darstellung des Investitionsprojekts sowie die Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers und bereits erhaltene Beihilfen. Im Antragsverfahren wird der Antragsteller bereits vor der Antragstellung auf die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs und seine Mitteilungspflichten nach § 3 des Subventionsgesetzes hingewiesen. Gemäß Verwaltungsvorschrift Nummer 3.4.6 zu § 44 BHO werden ihm die im konkreten Fall subventionserheblichen Tatsachen in Form einer abschließenden Positivliste benannt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und ersetzt die Richtlinie zur Förderung von Investitionen mit Demonstrationscharakter zur Verminderung von Umweltbelastungen (Umweltinnovationsprogramm) vom 28. Februar 2023 (BAnz AT 03.04.2023 B2) des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Bereits eingegangene Skizzen und Anträge werden auf Grundlage dieser neuen Förderrichtlinie geprüft und bearbeitet.

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum 31. Dezember 2026 befristet.

                        

1) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1)

2) www.kfw.de/sektorleitlinien

3) www.kfw.de/ausschlussliste

4) https://foerderportal.bund.de in der Rubrik „Formularschrank BMUV“/„Zuwendungen auf Ausgabenbasis“

 

Anlage
Umweltinnovationsprogramm
Innovativer Umweltschutz

Merkblatt der KfW
Stand 18.04.2024

Förderung von innovativen großtechnischen Pilotvorhaben mit Umweltentlastungspotenzial

Förderziel

Das Umweltinnovationsprogramm unterstützt Vorhaben in großtechnischem Maßstab, die erstmalig fortschrittliche technologische Verfahren und Verfahrenskombinationen zur Vermeidung oder Verminderung von Umweltbelastungen verwirklichen, mit zinsverbilligten Krediten oder Zuschüssen. Der Zinszuschuss zum Kredit der KfW oder der Investitionszuschuss wird vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) im Rahmen vorhandener Haushaltsmittel bereitgestellt. Das Programm soll zur Erreichung von Zielen der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen insbesondere in den Bereichen Industrie, Innovation und Infrastruktur (Sustainable Development Goal 9 (SDG 9)), nachhaltiger Konsum und Produktion (SDG 12) und Klimaschutz (SDG 13) beitragen.

Die geförderten Vorhaben sollen demonstrieren, dass eine Investition in ein innovatives, die Umwelt entlastendes Verfahren sowohl ökologisch als auch ökonomisch erfolgreich sein kann und damit zur Nachahmung anregen.

Auftraggeber und Durchführung

Das Umweltinnovationsprogramm wird im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz durchgeführt.

Antragsteller

Antragsberechtigt sind gewerbliche Unternehmen, sonstige juristische Personen des privaten Rechts sowie Gemeinden, Kreise, Gemeindeverbände, Zweckverbände, sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Eigengesellschaften kommunaler Gebietskörperschaften mit einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland.

Förderfähige Maßnahmen

Gefördert werden bauliche, maschinelle oder sonstige Investitionen in Deutschland einschließlich Ausgaben der Inbetriebnahme sowie gegebenenfalls mit den Investitionen in Zusammenhang stehende Messungen zur Erfolgskontrolle des Vorhabens in den folgenden Bereichen:

  • Abwasserbehandlung
  • Abfallvermeidung, -verwertung und -beseitigung
  • Circular Economy
  • Bodenschutz
  • Luftreinhaltung, Klimaschutz
  • Minderung von Lärm und Erschütterungen
  • Energieeinsparung, Energieeffizienz, Nutzung erneuerbarer Energien
  • Ressourceneinsparung und -effizienz, Materialeinsparung und -effizienz.

Gefördert werden können auch modellhafte Investitionsvorhaben, mit denen eine Anpassung an den Klimawandel erreicht werden soll, sofern dadurch Umweltbelastungen unmittelbar vermieden oder vermindert werden.

Voraussetzungen

Die Anlagen und Verfahren müssen

  • über den Stand der Technik hinausgehen oder
  • eine neuartige Verfahrenskombination im ausgewählten Anwendungsbereich darstellen

und im technischen Sinne Demonstrationscharakter (großtechnische Demonstration) haben. Die zu fördernden Anlagen und Verfahren dürfen in der Branche des Antragstellers bisher in Deutschland sowie im Ausland durch den Antragsteller oder mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundene Unternehmen noch nicht zur Anwendung kommen (Erstmaligkeit). Die Anwendung muss innerhalb der Branche des Antragstellers oder auf andere Branchen übertragbar sein (Übertragbarkeit).

Umwelt- und Sozialverträglichkeit

Das Vorhaben muss die in Deutschland geltenden umwelt- und sozialrechtlichen Anforderungen und Standards erfüllen.

Förderausschlüsse

  • Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen,
  • Grunderwerb,
  • Gebäude, sofern deren Errichtung nicht das primäre Ziel des Demonstrationsvorhabens im Sinne der oben genannten Förderziele darstellt,
  • Maßnahmen zum Brandschutz und andere Anlagenbestandteile oder Einrichtungen, die aufgrund behördlicher Auflagen errichtet werden müssen (zum Beispiel Abgasreinigung oder Arbeitsschutz), sofern sie nicht deutlich über den aktuellen Stand der Technik hinausgehen und eine signifikante positive Umweltschutzwirkung erzielen,
  • Eigenleistungen des Antragstellers sowie von Auftragnehmern, die „Partnerunternehmen“ oder „verbundene Unternehmen“ im Sinne der EU-Verordnung VO (EU) Nummer Nummer651/2014 Anhang 1 Artikel 3 Absatz 2 und 3 (bekannt gegeben im Amtsblatt der Europäischen Union L 187 vom 26.06.2014 S.1 ff [70].),
  • kommunikationspolitische Maßnahmen (zum Beispiel Werbung), Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit dem geförderten Vorhaben,
  • Kredit- oder sonstige Finanzierungskosten,
  • Umsatzsteuer, soweit sie nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer absetzbar ist,
  • regelmäßig anfallende Verwaltungs- und Betriebskosten, Gemeinkosten,
  • Folgekosten, die sich aus der Umsetzung des Vorhabens ergeben.
  • Vorhaben, die ausschließlich die Herstellung umweltfreundlicher Produkte zum Gegenstand haben (Produktförderung), insofern nicht das Herstellungsverfahren an sich innovativ und umweltentlastend ist.

Die KfW schließt zudem bestimmte Vorhaben generell von einer Finanzierung aus oder gibt einzuhaltende Bedingungen vor. Details können Sie der Ausschlussliste der KfW Bankengruppe entnehmen: www.kfw.de/ausschlussliste.

Darüber hinaus sind bei diesem Förderprogramm die Paris-kompatiblen Sektorleitlinien der KfW Bankengruppe zu berücksichtigen, die konkrete Anforderungen an die Klimaverträglichkeit der jeweiligen Investitionen definieren: Kundenversion-Paris-kompatible-Sektorleitlinien (kfw.de).

Kombination mit anderen Förderprogrammen

Eine Finanzierung aus diesem Programm kann nicht mit anderen öffentlichen Bundes- oder Landesfördermitteln kumuliert werden. Von diesem Ausschluss nicht umfasst sind ergänzende Kreditfinanzierungen der KfW oder anderer Förderbanken im Rahmen der zulässigen Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstgrenzen. Gleiches gilt für Ausfallbürgschaften.

Für Stromerzeugungsanlagen und KWK-Anlagen gilt: Sofern für diese Anlagen eine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder eine vergleichbare staatliche Förderung (zum Beispiel in Gestalt einer Einspeisevergütung) parallel in Anspruch genommen wird, darf die Anlage nur mit einem KfW-Kredit ohne staatliche Beihilfen finanziert werden. Die Kombination mit weiteren Förderprodukten der KfW ist nur dann möglich, wenn diese ebenfalls keine staatlichen Beihilfen enthalten.

Art und Höhe der Förderung

Die Förderung wird entweder als Investitionszuschuss oder als Zinszuschuss zur Verbilligung eines von der KfW refinanzierten Hausbankkredits gewährt.

Zuschüsse

Investitionszuschüsse können in der Regel bis zu folgender Höhe gewährt werden

  • 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für Großunternehmen,
  • 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für KMU, sonstige juristische Personen des privaten Rechts sowie Gemeinden, Kreise, Gemeindeverbände, Zweckverbände, sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Eigengesellschaften kommunaler Gebietskörperschaften.

Für die Größeneinordnung von wirtschaftlichen tätigen Einheiten gilt die Definition für kleine und mittlere Unternehmen gemäß Anhang I Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der mögliche Investitionszuschuss ist in der Regel auf den Höchstbetrag von 7,5 Millionen Euro begrenzt.

Für Messungen oder Untersuchungsprogramme zur Erfolgskontrolle des geförderten Projektes kann in der Regel ein Zuschuss in Höhe von bis zu 50 % der in diesem Zusammenhang entstehenden zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden. Nicht gefördert wird die Durchführung von Messungen für eigene Zwecke, die beispielsweise aufgrund von Auflagen einer Genehmigungsbehörde oder im Routinebetrieb vorgenommen werden.

Kredite

Kredite können bis zu 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben zinsverbilligt werden.

Laufzeit und Zinsbindung von Krediten mit Zinszuschuss

Die Kreditlaufzeit kann bis zu 30 Jahre bei höchstens 5 Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die ersten 10 Jahre betragen.

Zinssatz von Krediten mit Zinszuschuss

  • Der Zinssatz wird aus Bundesmitteln in der Regel um 5 %-Punkte über 5 Jahre der Gesamtlaufzeit verbilligt. Über die Höhe des Zinszuschusses und dessen Laufzeit wird im Einzelfall durch das BMUV entschieden.
  • Der Zinssatz orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarktes und wird am Tag der Zusage festgesetzt.
  • Ist die Laufzeit länger als die Zinsbindungsdauer, unterbreitet die KfW vor Ende der Zinsbindungsfrist ein Prolongationsangebot.
  • Der Zinssatz wird unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers (Bonität) und der Werthaltigkeit der für den Kredit gestellten Sicherheiten vom Finanzierungspartner festgelegt.

Hierbei erfolgt eine Einordnung in eine der von der KfW vorgegebenen Bonitäts- und Besicherungsklassen. Durch die Kombination von Bonitäts- und Besicherungsklasse ordnet der Finanzierungspartner den Förderkredit einer der von der KfW vorgegebenen Preisklassen zu.

Jede Preisklasse deckt eine Bandbreite ab, die durch eine feste Zinsobergrenze (Maximalzinssatz) abgeschlossen wird. Der zwischen Ihnen und Ihrem Finanzierungspartner vereinbarte kundenindividuelle Zinssatz kann unter dem Maximalzinssatz der jeweiligen Preisklasse liegen. Einzelheiten zur Ermittlung des kundenindividuellen Zinssatzes entnehmen Sie bitte dem KfW-Merkblatt „Risikogerechtes Zinssystem“, Bestellnummer 600 000 0038.

Die jeweils geltenden Maximalzinssätze (Soll- und Effektivzinssätze gemäß den gesetzlichen Bestimmungen) finden Sie in der Konditionenübersicht für KfW-Förderprogramme im Internet unter www.kfw.de/konditionen.

Darüber hinaus gilt:

Für Direktkredite mit Zinszuschuss an kommunale Gebietskörperschaften und rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften sowie Gemeindeverbände gelten Einheitszinssätze. Die aktuell geltenden Soll- und Effektivzinssätze gemäß den gesetzlichen Bestimmungen finden Sie in der Konditionenübersicht für die KfW-Förderprogramme im Internet unter www.kfw.de/konditionen.

Bereitstellung von Krediten mit Zinszuschuss

  • Die Auszahlung erfolgt zu 100 % des zugesagten Betrags.
  • Der Betrag ist in einer Summe oder in Teilen abrufbar.
  • Die Abruffrist beträgt 12 Monate nach Zusage. Diese kann für noch nicht ausgezahlte Beträge um maximal 24 Monate verlängert werden.
  • Für den noch nicht abgerufenen Betrag wird beginnend ab 2 Bankarbeitstagen und 6 Monaten nach dem Zusagedatum eine Bereitstellungsprovision von 0,15 % pro Monat berechnet.
  • Vor Auszahlung des KfW-Refinanzierungskredits an den Finanzierungspartner ist ein Verzicht auf den Kredit jederzeit möglich. Verzichten Sie auf einen noch nicht abgerufenen Kredit, kann die KfW für dasselbe Vorhaben frühestens nach 6 Monaten einen neuen Kredit zusagen. Eine Antragstellung ist ohne Sperrfrist möglich, wenn das Vorhaben neu oder in wesentlichen Teilen verändert ist.

Tilgung von Krediten mit Zinszuschuss

Während der tilgungsfreien Jahre zahlen Sie lediglich die Zinsen auf die ausgezahlten Kreditbeträge. Danach wird der Kredit

  • vierteljährlich in gleich hohen Raten zurückgezahlt.

Außerplanmäßige Tilgungen können nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorgenommen werden.

Antragstellung

Vor Antragstellung benötigt die KfW eine Projektskizze, anhand der Ihre Projektidee bewertet werden kann. Ein Hinweisblatt zur Erstellung der Projektskizze finden Sie unter www.kfw.de/230.

Die Projektskizze wird von der KfW, vom Umweltbundesamt (UBA) und gegebenenfalls vom BMUV geprüft. Nach der Prüfung gibt Ihnen die KfW eine Rückmeldung zu Ihrem Vorhaben und sendet Ihnen im Falle eines positiven UBA-Kurzvotums das Antragsformular sowie weitere Unterlagen zu.

Mit dem Vorhaben darf unabhängig von der Art der Förderung nicht vor der Entscheidung (Zuwendungsbescheid der KfW) über den formellen Antrag begonnen werden, der nach einem positiven UBA-Kurzvotum eingereicht wurde. Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines dem Projekt zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Planung, Ausschreibungen, Genehmigungsverfahren, Baugrunduntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks gelten nicht als Beginn des Vorhabens.

Anträge auf einen Investitionszuschuss sind immer direkt bei der KfW einzureichen.

Die KfW gewährt Kredite grundsätzlich über Finanzierungspartner (Banken und Sparkassen), die für die von ihnen durchgeleiteten Kredite vollständig die Haftung übernehmen. Der Antrag ist daher bei einem Finanzierungspartner Ihrer Wahl zu stellen.

Kommunale Gebietskörperschaften, rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände, zum Beispiel kommunale Zweckverbände, die gemäß § 27 Nummer 1 a in Verbindung mit § 26 Nummer 2 a der Solvabilitätsverordnung ein Risikogewicht im Kreditrisikostandardansatz von Null haben, wenden sich bitte direkt an die KfW.

Identifikation

Die KfW ist nach dem Geldwäschegesetz dazu verpflichtet, eine Identifikation der unterzeichnenden Vertretungsberechtigen des Antragstellers durchzuführen, wenn der beantragte Zuschuss 15.000 Euro oder mehr beträgt. Die KfW prüft den eingereichten Förderantrag auf die Notwendigkeit einer Identifikationsprüfung und fordert gegebenenfalls das jeweils personenbezogene ausgefüllte KfW-Formular Identifizierung gemäß Geldwäschegesetz an, Formularnummer 600 0004574.

Unterlagen

Nach Aufforderung zur formellen Antragstellung sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • Der von Ihnen unterschriebene Antrag, Formularnummer 600 000 0280
  • Die Anlagen zum Antrag, Formularnummer 600 000 0281
  • Beschreibung des Vorhabens
  • Begründung des Demonstrationscharakters
  • Beschreibung der durch die geplanten Investitionen erreichten Umweltschutzwirkungen
  • Begründung des Förderbedarfs
  • Vorschlag für eine branchenspezifische Kommunikation der Ergebnisse des Vorhabens
  • Finanzbedarfsplan mit Angaben zu Zeitpunkt und Höhe der benötigten Mittel
  • Vollmacht und Unterschriftenprobenblatt, Formularnummer 600 000 2432
  • Anlage beihilfefähige Investitionsmehrkosten, Formularnummer 600 000 2009
  • Formular Identifizierung gemäß Geldwäschegesetz, Formularnummer: 600 000 4476

Wenn Sie beihilferechtliche Vorteile als kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) ausnutzen möchten:

  • Für kleine und mittlere Unternehmen gemäß Definition der Europäischen Union die Selbsterklärung zur Einhaltung dieser Definition (für verflochtene Unternehmen Formularnummer 600 000 0196; für nicht verflochtene Unternehmen Formularnummer 600 000 0095).

Bei Unternehmen:

  • Die letzten beiden testierten Jahresabschlüsse
  • Eine aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung
  • Eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung

Die KfW behält sich vor, ergänzende Unterlagen anzufordern, sofern dies für die Bearbeitung notwendig ist.

Die fachliche Prüfung des Investitionsprojektes erfolgt durch das UBA. Die Entscheidung über die Förderung erfolgt durch das BMUV.

Sicherheiten bei Krediten mit Zinszuschuss

Für Ihren Kredit sind bankübliche Sicherheiten zu stellen. Form und Umfang der Besicherung vereinbaren Sie im Rahmen der Kreditverhandlungen mit Ihrem Finanzierungspartner.

Zusage und Abruf

Bei mit zinsverbilligten Krediten geförderten Vorhaben, deren Durchführung sich über mehrere Jahre erstreckt, erhält der Antragsteller eine Zusage über den gesamten Kreditbetrag

(„Rahmendarlehen“). Auf der Grundlage des vorgelegten Finanzbedarfsplans erfolgt eine Aufteilung dieses Betrages in einzelne Tranchen, für die der Antragsteller jeweils eine gesonderte Zusage erhält. Zins- und Auszahlungssatz für die einzelnen Tranchen richten sich nach den am Tag der Tranchenzusage jeweils geltenden Konditionen.

Bei mit Investitionszuschüssen geförderten Vorhaben, die sich über mehrere Jahre erstrecken, wird auf Grundlage des vorgelegten Finanzbedarfsplanes der insgesamt bewilligte Zuschussbetrag in einzelne Tranchen aufgeteilt und entsprechend ausgezahlt.

Die Kredit- beziehungsweise Zuschussmittel können nur nach Vorhabenfortschritt entsprechend dem Finanzbedarfsplan des Antragstellers abgerufen werden. Änderungen des Finanzbedarfsplans stehen unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel.

Zweckbindung:

Nach Abnahme des Abschlussberichts sind die geförderten Gegenstände weiterhin zweckentsprechend zu verwenden. Die jeweilige Zweckbindungsdauer, innerhalb derer die Investition nicht stillgelegt werden darf, wird bei der Bewilligung – ggfs. differenziert für einzelne Bestandteile der Investition – festgelegt, beträgt jedoch in der Regel mindestens fünf Jahre. Die Zweckbindungsdauer wird grundsätzlich an der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer und den steuerrechtlichen Abschreibungszeiträumen der geförderten Gegenstände ausgerichtet, berücksichtigt jedoch auch den Aspekt eines möglichen vorzeitigen Ersatzes der Investition aufgrund des technischen Fortschritts. Der Antragsteller hat im Förderantrag Angaben zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zu machen. Änderungen an den Eigentums- und Verfügungsverhältnissen, die der Zweckbindung unterliegende Gegenstände betreffen, bedürfen der Genehmigung der KfW. Eine Zustimmung kann nur erfolgen, wenn die zweckentsprechende Nutzung weiterhin sichergestellt wird.

Nachweis der Mittelverwendung sowie Berichts- und Informationspflichten

Die Mittelverwendung ist jährlich durch Zwischennachweise und nach Abschluss der Investition durch einen Verwendungsnachweis zu belegen.

Zudem müssen der KfW regelmäßig Zwischenberichte über den Stand des geförderten Vorhabens sowie ein Abschlussbericht eingereicht werden.

Zur Unterstützung der mit der Förderung angestrebten Nachahmungseffekte (Multiplikatorwirkung) ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, die Projektergebnisse öffentlich – mindestens innerhalb seiner Branche – zu kommunizieren. Daneben hat der Zuwendungsempfänger hinreichende, insbesondere technische Informationen für interessierte, potenzielle Nachahmer mindestens im Abschlussbericht bereitzustellen. Die auf das jeweilige Vorhaben abgestimmten, konkret durchzuführenden Maßnahmen werden im Zuwendungsbescheid festgelegt. Vorschläge sind mit dem Förderantrag einzureichen. Eine Veröffentlichung des vom Fördernehmer vorzulegenden Abschlussberichtes durch das BMUV oder vom BMUV Beauftragte ist grundsätzlich vorgesehen. Um die gewünschte Ausstrahlungswirkung von geförderten Projekten überprüfen und bewerten zu können, ist der Fördernehmer spätestens zwei Jahre nach Projektabschluss dazu verpflichtet, einen von der KfW und dem UBA vorgegebenen Fragebogen einzureichen. Eine entsprechende Auflage wird im Zuwendungsbescheid aufgenommen.

Das BMUV oder durch das BMUV Beauftragte sind berechtigt sich vor Ort über das geförderte Vorhaben und über dessen Umweltwirkungen zu informieren.

Beihilfe

In diesem Programm vergibt die KfW unter einer der nachstehenden beihilferechtlichen Regelungen Beihilfen in Form von Zinssubventionen und Zuschüssen.

Vertiefende Informationen zu den beihilferechtlichen Bestimmungen, insbesondere zu den beihilfefähigen Kosten, den maximalen Beihilfeintensitäten beziehungsweise -höchstbeträgen sowie den Kumulierungsvorschriften finden Sie im KfW-Merkblatt „Allgemeines Merkblatt zu Beihilfen“, Bestellnummer 600 000 0065.

Es können Beihilfen nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) (EU) Nummer 651/2014 vom 17. Juni 2014 (EU-Amtsblatt L 187/1 vom 26. Juni 2014) in der Fassung der Verordnung (EU) Nummer 2023/1315 vom 23. Juni 2023 (EU-Amtsblatt L 167/1 vom 30.06.2023) in Anspruch genommen werden. Diese Beihilfen können ausschließlich für die Finanzierung von Investitionen genutzt werden.

Hierbei gilt:

  • Unternehmen beziehungsweise Sektoren gemäß Artikel 1 Absatz 2 bis 5 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung sind von einer Förderung ausgeschlossen. Der Förderausschluss umfasst unter anderem Beihilfen für Fischerei und Aquakultur, Beihilfen für die Primärerzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie Beihilfen für bestimmte exportbezogene Tätigkeiten.
  • Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung sind nicht förderfähig.
  • Darüber hinaus sind Unternehmen, die einer früheren Beihilfenrückforderungsentscheidung der EU-Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, nicht förderfähig.
  • Es gilt die nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung-Regelung einschlägige Beihilfehöchstintensität beziehungsweise der einschlägige Beihilfehöchstbetrag (Anmeldeschwelle). Die Kumulierungsregeln gemäß Artikel 8 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung sind zu beachten.
  • Es wird darauf hingewiesen, dass die KfW gemäß Artikel 9 Absatz 1 Litera c) in Verbindung mit Anhang III der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung dazu verpflichtet ist, Informationen über gewährte Einzelbeihilfen von über 100.000 Euro zu melden. Diese werden auf einer Beihilfe-Website der Europäischen Kommission veröffentlicht.

Beihilfen können nach folgenden Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnungs-Regelung(en) beantragt werden:

  • „Investitionsbeihilfen für den Umweltschutz einschließlich Dekarbonisierung“ gemäß Artikel 36 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (Komponente 3)
  • „Investitionsbeihilfen für nicht gebäudebezogene Energieeffizienzmaßnahmen“ gemäß Artikel 38 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (Komponente 4)
  • „Investitionsbeihilfen für gebäudebezogene Energieeffizienzmaßnahmen“ gemäß Artikel 38a Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung
  • „Investitionsbeihilfen zur Förderung von erneuerbaren Energien, von erneuerbarem Wasserstoff und hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung“ gemäß Artikel 41 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (Komponente 5)
  • „Investitionsbeihilfen für die Sanierung von Umweltschäden, zur Sanierung von natürlichen Lebensräumen und Ökosystemen, Schutz der Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und Umsetzung naturbasierter Lösungen zur Anpassung an den Klimawandel und zur Eindämmung des Klimawandels“ gemäß Artikel 45 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (Komponente 9)
  • „Investitionsbeihilfen für energieeffiziente Fernwärme und/oder Fernkälte“ gemäß Artikel 46 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (Komponente 11)
  • „Investitionsbeihilfen für Ressourceneffizienz und zur Unterstützung des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft“ gemäß Artikel 47 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (Komponente 10)
  • „Beihilfen für Studien und Beratungsleistungen in den Bereichen Umweltschutz und Energie“ gemäß Artikel 49 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung.

Prüfungsrecht

Dem Bundesrechnungshof werden Prüfrechte gemäß §§ 91 und 100 Bundeshaushaltsordnung eingeräumt.

Subventionserheblichkeit

Im Rahmen der Antragstellung sowie der möglichen künftigen Durchführung der beantragten Förderung werden von der KfW Informationen erhoben, die subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind (subventionserhebliche Tatsachen). Die einzelnen subventionserheblichen Tatsachen sind in dem gesonderten Dokument „Datenliste Subventionserhebliche Tatsachen“ für das beantragte Förderprodukt abschließend aufgelistet. Die vorsätzliche oder leichtfertige falsche Angabe oder unterlassene Mitteilung von subventionserheblichen Tatsachen ist nach den vorgenannten Vorschriften strafbar. Nähere Informationen zur Subventionserheblichkeit der Antragsdaten in diesem Produkt finden Sie im Dokument „Datenliste Subventionserhebliche Tatsachen“ (Bestellnummer: 600 000 5076).

Rechtsanspruch

Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Förderung. Die KfW entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Datenweitergabe

Das BMUV ist berechtigt, dem Deutschen Bundestag den Namen des Antragstellers, Höhe und Zweck der Förderung bekanntzugeben. Es gelten die Datenschutzrechtlichen Hinweise, Bestellnummer 600 000 4291.

Grundsätzlicher Hinweis

Die maßgebliche Förderrichtlinie des BMUV ist unter www.kfw.de/230 abrufbar. Weitere Informationen zum Programm finden Sie auch unter www.umweltinnovationsprogramm.de.

 

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