Richtlinie
Bekanntmachung der Förderrichtlinie für Maßnahmen der Forschung, Entwicklung und Innovation im Rahmen des Nationalen Innovationsprogramms Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie Phase II (Schwerpunkt Nachhaltige Mobilität) als Teil des Regierungsprogramms Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie 2016 bis 2026 – von der Marktvorbereitung zu wettbewerbsfähigen Produkten
Vom 5. Juli 2021
Präambel
Das Nationale Innovationsprogramm Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie (NIP) wird seit dem Jahr 2007 als ressortübergreifendes Programm gemeinsam mit der Industrie und der Wissenschaft umgesetzt. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat mit der ersten Phase des NIP im Zeitraum von 2007 bis 2016 maßgeblich hierzu beigetragen. Die Zielstellung war die Marktvorbereitung entsprechender Technologien über die Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI). Das langfristig auf zehn Jahre angelegte Programm trug wesentlich dazu bei, dass auf der Basis stabiler Rahmenbedingungen und Fördermöglichkeiten in Deutschland eine Industriebranche entstanden ist, die international wettbewerbsfähig ist. Mit der beginnenden Markteinführung von Brennstoffzellenprodukten sowie dem stetigen Aufbau einer Wasserstoffinfrastruktur für den Verkehr wurde das NIP neu ausgerichtet mit dem Ziel, die Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie bis 2026 wettbewerbsfähig im Verkehrssektor und im Energiemarkt zu etablieren. Die Bundesregierung hat im Jahr 2016 unter der Federführung des BMVI ein ressortübergreifendes Regierungsprogramm zur Fortsetzung des NIP bis zum Jahr 2026 erstellt, in dem die Förderaktivitäten der Bundesregierung sowie das gemeinsame Vorgehen verankert wurden.
Die im Rahmen dessen vom BMVI als erforderlich angesehenen Fördermaßnahmen sind in dem Dokument „Fortsetzung des NIP 2016 bis 2026, Maßnahmen des BMVI als Beitrag zur Entwicklung nachhaltiger Mobilität“ aufgeführt. Darin vorgesehen sind Maßnahmen zur anwendungsbezogenen Marktaktivierung sowie eine Kontinuität bei der FuEuI-Förderung mit dem Ziel einer weiteren Kostenreduktion. Letzteres liegt im Fokus der aktuellen Förderrichtlinie.
1 Förderziel und Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Förderziel und Zuwendungszweck
Die Maßnahmen des BMVI im Rahmen der Fortsetzung des NIP zielen darauf ab, Mobilität mit Wasserstoff- und Brennstoffzellen in den nächsten zehn Jahren wettbewerbsfähig im Markt zu etablieren. Dies umfasst fahrzeugseitige Technologien und Systeme ebenso wie die jeweils notwendige Kraftstoffinfrastruktur. Komplementär zu den Programmen der Elektromobilität mit Batterie sowie weiteren Maßnahmen zur Umsetzung der Mobilitäts- und Kraftstoffstrategie (MKS) verfolgt das BMVI somit einen technologieoffenen Ansatz.
Gefördert werden Vorhaben im Bereich der Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie, insbesondere im Straßen-, Schienen-, Wasser- und Luftverkehr sowie in Sonderanwendungen; in Abstimmung mit anderen Ressorts konzentriert das BMVI seine FuEuI-Förderung dabei auf Maßnahmen der Demonstration, Innovation und Marktvorbereitung. Als Orientierung für den Zuständigkeitsbereich des BMVI dient auch die Skala des sogenannten Technologie-Reifegrads (Technology Readiness Level-TRL) zur Bewertung des Entwicklungsstands von neuen Technologien. Vorhaben, deren Entwicklungsziel der Erreichung eines TRL von fünf bis acht entspricht, werden im Rahmen dieser Förderrichtlinie bevorzugt gefördert. Die Förderung geschieht sowohl in Einzelprojekten als auch im Rahmen von Verbundvorhaben, bei welchen mindestens zwei rechtlich selbstständige Verbundpartner arbeitsteilig zusammenwirken. Ergänzend gilt es, die Vernetzung aller Akteure, die – über Industriebranchen hinweg – zur Erreichung der förderpolitischen Ziele einen Beitrag leisten können, sicherzustellen. Dies kann z.B. im Rahmen von Innovationsclustern geschehen, sodass auch weiterhin übergeordnete Fragestellungen, flankiert durch eine unabhängige wissenschaftliche Begleitforschung, gemeinsam bearbeitet werden.
Entsprechend dem industriepolitischen Charakter des NIP ist es Ziel, die Wertschöpfung in Deutschland und in Europa im Technologiefeld von Wasserstoff- und Brennstoffzellen aufzubauen und zu stärken – dies erfordert insbesondere eine international wettbewerbsfähige Zulieferindustrie. Vor diesem Hintergrund ist die Einbindung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) der Zulieferindustrie in Verbundvorhaben der Forschung und Entwicklung (FuE) besonders erwünscht. Eine Definition der KMU ist in Anhang I zur Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) zu finden.
Eine detaillierte Beschreibung der Schwerpunkte der Fördermaßnahmen findet sich in dem Dokument Fortsetzung des NIP 2016 bis 2026, Maßnahmen des BMVI als Beitrag zur Entwicklung nachhaltiger Mobilität.
Diese Förderrichtlinie adressiert jedoch nur die darin enthaltenen Förderschwerpunkte, die dem Bereich FuEuI zugeordnet werden.
1.2 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und der dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) (AGVO) sowie der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Fördergegenstand
Die Förderung durch das BMVI im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt mit folgenden Schwerpunkten:
- Zuschüsse für FuEuI-Vorhaben bzw. Durchführbarkeitsstudien (vgl. Artikel 25 AGVO) in der oben genannten Zuständigkeit;
- Zuschüsse für Innovationscluster (Artikel 27 AGVO) zu Themen, die für die Ziele des Förderprogramms von zentraler Bedeutung sind.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind grundsätzlich Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Gebietskörperschaften, Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen. Insbesondere KMU werden zur Antragstellung ermutigt.
Die Antragssteller müssen die zur erfolgreichen Bearbeitung der im Projekt beschriebenen Aufgaben notwendige fachliche Qualifikation sowie ausreichende Kapazität zur Durchführung des Vorhabens besitzen. Darüber hinaus müssen sie zum Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfe eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, projektbezogene Informationen für die Koordinierung übergeordneter Programmthemen durch die Programmgesellschaft Nationale Organisation Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie (NOW GmbH) beizusteuern und sich gegebenenfalls aktiv an einer Begleitforschung zu beteiligen.
Der Zuwendungsempfänger ist ferner verpflichtet, an der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des BMVI und der NOW GmbH für das NIP mitzuwirken und entsprechend zuzuarbeiten.
Bei Verbundprojekten muss von den Partnern ein Verbundkoordinator benannt werden, der bereits in der Antragsphase zentraler Ansprechpartner für den Projektträger ist.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Hierbei zu berücksichtigende Hinweise sind dem Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten zu entnehmen, das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist (BMBF-Merkblatt Nr. 0110)1). Bei Verbundprojekten, an denen mindestens eine Forschungseinrichtung beteiligt ist, muss jedoch bereits vor der Förderentscheidung, entsprechend Randnummer 27 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEul (2014/C 198/01), eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte im Unionsrahmen vorgegebene Inhalte der Kooperationsvereinbarung nachgewiesen werden. Dies erfolgt auf der Grundlage eines Erklärungsformulars, das durch den Projektträger bereitgestellt wird.
Soweit eine De-minimis-Beihilfe beantragt wird, sind die Antragsteller verpflichtet, eine Erklärung über die in den drei letzten Steuerjahren erhaltenen De-minimis-Beihilfen abzugeben. Ein entsprechender Vordruck kann bei dem mit der Umsetzung der Förderrichtlinie beauftragten Projektträger angefordert werden.
Die Vorhaben dürfen vor Erlass des Zuwendungsbescheids noch nicht begonnen worden sein. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrags zu werten.
Eine Förderung ist in den Fallgruppen des Artikels 1 Absatz 2 bis 5 AGVO ausgeschlossen.
Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für den Antragsteller, der zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802 c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet ist oder bei dem diese abgenommen wurde. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802 c der Zivilprozessordnung oder § 284 AO treffen.
Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden. Gleiches gilt für Unternehmen in Schwierigkeiten (vgl. Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO).
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss grundsätzlich in Form einer Anteilfinanzierung gewährt und bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt.
Soweit die Gewährung einer Zuwendung europäisches Beihilferecht berührt und keine De-minimis-Beihilfe beabsichtigt ist, muss die Bemessung der jeweiligen Förderquote die Regelung über Beihilfen für FuEuI in Nummer 4 AGVO berücksichtigen. Nach Artikel 25 Absatz 5 AGVO können FuE-Vorhaben im Rahmen industrieller Forschung mit bis zu 50%, im Rahmen experimenteller Entwicklung mit bis zu 25% der zuwendungsfähigen Kosten bezuschusst werden. Nach Artikel 25 Absatz 6 AGVO können bei Vorliegen der dort aufgeführten Voraussetzungen Aufschläge gewährt werden, wenn das Vorhaben anderenfalls mangels ausreichender Finanzierung nicht durchgeführt werden kann. Investitionen zum Aufbau von Innovationsclustern sowie die Betriebskosten der Innovationscluster können gemäß Artikel 27 AGVO ebenfalls mit bis zu 50% gefördert werden. Nach Artikel 28 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a AGVO können Kosten für die Erlangung, Validierung und Verteidigung von Patenten mit bis zu 50% gefördert werden.
Die Zuwendung darf mit anderen staatlichen Beihilfen – einschließlich Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen – nicht kumuliert werden, es sei denn, die andere Beihilfe bezieht sich auf unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten, oder es wird die höchste nach AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten.
Forschungseinrichtungen können auf Grundlage der Nummer 2.1.1 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur FuEuI (2014/C 198/01) von der Anwendung des europäischen Beihilferechts ausgenommen werden. In diesen Fällen muss die Forschungseinrichtung, sofern sie wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, die nichtwirtschaftlichen und wirtschaftlichen Tätigkeiten sowie deren Kosten, Finanzierung und Erlöse klar voneinander trennen können. Der Nachweis der korrekten Zuordnung der Kosten, Finanzierung und Erlöse kann im Laufe des beantragten Vorhabens erbracht werden.
Unter der Voraussetzung, dass die Zuwendung keine Beihilfe darstellt, können
- die Projekte von Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen ausnahmsweise mit Quoten bis zu 100% gefördert werden
- die Projekte von Helmholtz-Zentren, der Fraunhofer-Gesellschaft und vergleichbaren Institutionen mit Quoten bis zu 90% gefördert werden
- die Projekte von Gebietskörperschaften sowie weiteren rechtsfähigen Einrichtungen mit Anteilfinanzierung bis zu 80% gefördert werden. Dies gilt, sofern der Grad des erheblichen Bundesinteresses dies rechtfertigt und sofern das Vorhaben ohne die Übernahme der höheren Finanzierung durch den Bund nicht durchgeführt werden könnte und damit die Erfüllung des Zuwendungszwecks in dem notwendigen Umfang nicht möglich wäre.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Helmholtz-Zentren, die Fraunhofer-Gesellschaft und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Gebietskörperschaften, Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen sowie vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben.
Die Förderfähigkeit von ausschließlich projektbezogener Öffentlichkeitsarbeit wird im Einzelfall geprüft. Aspekte, die eine solche Förderung begründen können, sind beispielsweise die Beförderung einer erfolgreichen Umsetzung der geplanten Vorhabeninhalte oder die Erhöhung des Erkenntnisgewinns im Vorhaben oder im Rahmen einer übergeordneten Begleitforschung.
Im Kontext dieser Förderrichtlinie sind begleitende Normierungsaktivitäten (z.B. die Teilnahme an entsprechenden technischen Gremien und Arbeitsgruppen) grundsätzlich förderfähig, unterliegen jedoch der Einzelfallprüfung. Aspekte, die eine solche Förderung begründen können, sind beispielsweise eine Erhöhung der Effizienz und Erfolgsaussichten für die geplanten Aktivitäten sowie bessere Verwertungsperspektiven für die erzielten Ergebnisse.
Für die Berechnung der beihilfefähigen Kosten und der Beihilfeintensität werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sind für Zuwendungen zur Projektförderung auf Ausgabenbasis die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung (NABF); für Zuwendungen an Gebietskörperschaften die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) sowie die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98). Die Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF (BNBest-mittelbarer Abruf BMBF) gelten, sofern die Zuwendung im Abrufverfahren bereitgestellt wird.
Bei der Projektförderung auf Kostenbasis gelten die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für FuEuI-Vorhaben (NKBF 2017).
Die Nebenbestimmungen werden Bestandteil des Zuwendungsbescheids.
In Demonstrationsprojekten, bei denen nur die Mehrkosten für die FuE-bedingten Vorhabeninhalte gefördert werden, können einzelfallbezogen Einnahmen, die sich aus der Nutzung der geförderten Fahrzeuge und Betankungsinfrastruktur ergeben, nicht zuwendungsmindernd verrechnet werden. Die Regelung aus Nummer 2.1 der NABF bzw. ANBest-Gk sowie der NKBF 2017 bezüglich Einnahmen findet in diesem Fall keine Anwendung.
Bei der im Rahmen dieser Förderrichtlinie gewährten Zuwendung kann es sich um eine Subvention im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuchs (StGB) handeln. Einige der im Antragsverfahren sowie im laufenden Projekt zu machenden Angaben sind deshalb subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes. In diesem Fall wird der Antragsteller vor der Bewilligung der Zuwendung über die subventionserheblichen Tatsachen in Kenntnis gesetzt und gibt hierüber eine zwingend erforderliche schriftliche Bestätigung der Kenntnisnahme ab.
Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500.000 Euro veröffentlicht werden, vgl. Artikel 9 AGVO.
Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.
7 Verfahren bei FuEuI-Vorhaben
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Durchführung der Fördermaßnahme hat das BMVI derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
Forschungszentrum Jülich GmbH
Projektträger Jülich (PtJ)
Geschäftsbereich Energie Verkehr Infrastruktur (EVI)
Fachbereich EVI1
Zimmerstraße 26–27
10969 Berlin
Dr. Sophie Haebel
030/201 99-5 32
E-Mail: ptj-NIP-FuE@fz-juelich.de
Das BMVI orientiert sich für diese Förderrichtlinie an den Richtlinien, Merkblättern, Hinweisen und Nebenbestimmungen des Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), diese können unter der Internetadresse: http://www.foerderportal.bund.de/ im Formularschrank des BMBF abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem easy-online zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline).
Die NOW GmbH ist im Auftrag des BMVI verantwortlich für die Koordination, Steuerung, programmatische Verwertung und die Kommunikation der Fördermaßnahmen.
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
7.2 Zweistufiges Verfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
- FuE-Vorhaben bzw. Durchführbarkeitsstudien nach Nummer 2
In der ersten Verfahrensstufe können kontinuierlich Projektskizzen in elektronischer Form über easy-online (https://foerderportal.bund.de/easyonline) eingereicht werden. Die Begutachtung der Skizzen erfolgt grundsätzlich zu den Stichtagen 31. März und 30. September eines Jahres. Der Skizzeneinreicher erhält innerhalb von zwei Monaten nach den jeweiligen Stichtagen eine Rückmeldung. - Innovationscluster nach Nummer 2
Programmatisch besonders relevante Innovationscluster können auf Initiative und Verantwortung der Programmgesellschaft NOW GmbH individuell entwickelt und gefördert werden. - Skizzenverfahren
Die als pdf-Dokument hochzuladende Skizze darf einen Umfang von 15 Seiten nicht überschreiten und muss folgende Punkte enthalten: - Ideendarstellung und Vorhabenziel,
- Angaben zum Stand der Wissenschaft und Technik beim Förderinteressenten (Vorarbeiten, vorhandene Erkenntnisse, Kontext zu gegebenenfalls vorangegangenen und/oder laufenden Forschungen, Entwicklungen oder Untersuchungen),
- Einschätzung der Verwertungs- bzw. Anwendungsmöglichkeiten sowie
- geschätzte Ausgaben bzw. Kosten unter Einbeziehung der Beteiligung Dritter und des voraussichtlichen Zuwendungsbedarfs (detaillierte Finanzierungspläne und Vorkalkulationen bleiben der zweiten Verfahrensstufe vorbehalten).
Bei Verbundprojekten ist die Projektskizze von dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Die eingegangenen Projektskizzen werden nach den folgenden Kriterien bewertet:
- Projektziel und Bezug zum Zuwendungszweck dieser Förderrichtlinie,
- Innovationsgehalt des Arbeitsziels und Realisierungschancen,
- Qualifikation und Expertise der Antragsteller, gegebenenfalls der Projektbeteiligten und Technologielieferanten,
- Verwertungs-/Anwendungsmöglichkeiten,
- Beiträge des Vorhabens zu den übergeordneten Zielen des Nationalen Innovationsprogramms Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie.
Entsprechend der oben angegebenen Bewertungskriterien werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Die Begutachtung der Skizzen erfolgt durch die NOW GmbH und den Projektträger Jülich.
Die NOW GmbH bewertet die Skizzen auf der Grundlage der strategisch programmatischen Zielstellungen und berücksichtigt dabei die industriepolitische und technologische Sicht.
Der Projektträger Jülich bewertet die Skizzen auf Grundlage der fachlichen und formalen Voraussetzungen, u.a. nach den §§ 23 und 44 BHO sowie mit Blick auf die förderpolitischen Ziele.
Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich durch den Projektträger Jülich mitgeteilt.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Einreicher der positiv bewerteten Projektskizzen mit Fristsetzung aufgefordert, einen Antragsentwurf bzw. Antragsentwürfe bei Verbünden vorzulegen. Bei hinreichender Qualität der Entwürfe wird zur formalen Antragseinreichung aufgefordert.
Aus der Einreichung der Antragsdokumente kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Rückgabe der eingereichten Dokumente.
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Die eingegangenen Anträge werden durch den Projektträger nach den folgenden Kriterien geprüft:
- Beitrag des Vorhabens zu den förderpolitischen Zielen der Bundesregierung,
- Bewertung der wissenschaftlichen und technischen Arbeitsziele und ihrer Realisierungschancen,
- Bonität der Antragsteller,
- hinreichend konkrete Definition und Überprüfbarkeit der Projektziele vor dem Hintergrund der im Dokument „Fortsetzung des NIP 2016 bis 2026 – Maßnahmen des BMVI als Beitrag zur Entwicklung nachhaltiger Mobilität“ genannten programmatischen Ziele,
- Angemessenheit des Arbeitsplans,
- Notwendigkeit und Angemessenheit der Ausgaben- bzw. Kostenansätze für die Durchführung des Vorhabens,
- im Verwertungsplan dargelegte wirtschaftliche, wissenschaftliche und/oder technische Erfolgsaussichten sowie wissenschaftliche und wirtschaftliche Anschlussfähigkeit.
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a VwVfG, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024 befristet.
1) https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare; Formularschrank BMBF, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte