Richtlinie
Richtlinie über Zuwendungen zur Marktaktivierung alternativer Technologien für die umweltfreundliche Bordstrom- und mobile Landstromversorgung von See- und Binnenschiffen (BordstromTech II)
Vom 25. November 2022,
geändert am 27. November 2023
1 Förderziel und Zuwendungszweck
1.1 Der Bund gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie den dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften Zuwendungen für investive Maßnahmen zur Marktaktivierung alternativer Technologien für umweltfreundliche Bordstrom- und mobile Landstromsysteme von See- und Binnenschiffen.
1.2 Während der Liegezeiten von Schiffen wird derzeit der benötigte Bordstrom üblicherweise mittels bordeigener Dieselgeneratoren erzeugt. Die dabei entstehenden Luftschadstoffemissionen wirken sich insbesondere in der Umgebung von Häfen sowie an Liege- und Umschlagplätzen in Deutschland negativ auf Umwelt und Bevölkerung aus. Durch den Einsatz alternativer Technologien können der Strombedarf während der Hafenliegezeit gedeckt und gleichzeitig Luftschadstoffemissionen minimiert werden. Mit der Elektrifizierung von Schiffsenergiesystemen, unter Verwendung alternativer Energiespeicher-, Energiewandler-, Plug-In- und Stromübergabe-Technologien, werden zudem Energieeffizienz-Vorteile genutzt, um den Endenergieverbrauch herkömmlicher fossiler Schiffskraftstoffe zu reduzieren.
1.3 Zielsetzung der BordstromTech-Richtlinie II ist die sektorale Wirtschaftsförderung zur Marktaktivierung von alternativen Technologien zur bordseitigen und mobilen landseitigen Stromversorgung von See- und Binnenschiffen.
1.4 Die BordstromTech-Richtlinie II schafft Anreize für den Aufbau von Versorgungsinfrastrukturen für alternative Kraftstoffe in deutschen See- und Binnenhäfen bzw. an Umschlag- und Liegeplätzen in Deutschland und trägt damit zum Nationalen Strategierahmen (NSR) über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe als Teil der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU (AFIR) bei.
1.5 Sofern einzelne Fördermaßnahmen Beihilfen im Sinne des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellen, sind insoweit weitere Rechtsgrundlage dieser Richtlinie die Artikel 36, 56b oder Artikel 56c der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 14. Juni 2024 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) – Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO). Bei Erfüllung der darin aufgeführten Voraussetzungen ist die Förderung im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 AEUV mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 Satz 3 AEUV freigestellt.
1.6 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Alternative Kraftstoffe im Sinne dieser Richtlinie sind Strom, Wasserstoff, Ammoniak, Methanol nicht fossilen Ursprungs sowie erneuerbare Kraftstoffe nicht-biogenen Ursprungs.
2.2 Versorgungsinfrastrukturen für alternative Kraftstoffe im Sinne dieser Richtlinie sind Tank-, Landstrom- und Ladeinfrastrukturen für alternative Kraftstoffe.
2.3 Landstrom im Sinne dieser Richtlinie ist Strom, welcher der landseitigen Stromversorgung von See- oder Binnenschiffen im Sinne des Artikels 2 Nr. 64 der Richtlinie (EU) 2023/1804 (AFIR) in ihrer jeweils aktuellen Fassung und Art des Rechtsaktes dient.
2.4 Mobile Landstromversorgungssysteme im Sinne dieser Richtlinie sind nicht ortsfeste (z.B. containerisierte, rollende oder schwimmende) technische Systeme, die funktional dafür ausgelegt sind an mehreren Liegeplätzen zum Einsatz zu kommen und deren Einsatzzweck darin besteht, die Stromversorgung von See- und Binnenschiffen mit Landstrom oder erneuerbarem Strom aus zusätzlich installierten Anlagen im mobilen Landstromversorgungssystem (z.B. Photovoltaik-Anlagen) zu gewährleisten.
2.5 Umweltfreundliche Bordstromversorgungssysteme im Sinne dieser Richtlinie sind an Bord von See- oder Binnenschiffen einzusetzende technische Systeme, deren Einsatzzweck darin besteht diese Schiffe mit Bordstrom, erzeugt aus alternativen Kraftstoffen, oder Landstrom oder erneuerbarem Strom aus zusätzlich installierten Anlagen an Bord (z.B. Photovoltaik-Anlagen) zu versorgen.
2.6 Erforderliche Hilfssysteme stellen technische Einzelsysteme und -komponenten dar, die für die Gewährleistung des Einsatzzwecks der technischen Systeme nach den Nummern 2.4 und 2.5 erforderlich sind und in direkter systemischer Verbindung mit diesen stehen. Nicht mit den Systemen in direkter Verbindung stehende Erzeugungs-, Verteil- und Befüllungsanlagen für alternative Kraftstoffe oder ortsfeste Installationen wie Netzanbindungen und Umspannstationen für Landstrom fallen beispielsweise nicht unter diese Definition.
3 Gegenstand der Förderung
3.1 Nach dieser Richtlinie werden Investitionen in die bordseitige Aus- und Umrüstung von See- und Binnenschiffen mit umweltfreundlichen Bordstromversorgungssystemen oder in die Beschaffung mobiler Landstromversorgungssysteme gefördert, bei denen nachfolgende Systeme zum Einsatz kommen und welche Anreize für Aufbau von Versorgungsinfrastrukturen für alternative Kraftstoffe in deutschen See- und Binnenhäfen bzw. an Umschlag- und Liegeplätzen in Deutschland schaffen:
3.1.1 Energiespeicher
einschließlich erforderlicher Batterie-, Bunker-, Tank-, Lade-, Leitungs-, Steuerungs- und Sicherheitssysteme für die Speicherung von Landstrom und/oder alternativer Kraftstoffe,
3.1.2 Energiewandler
wie Generator- oder Brennstoffzellensysteme zur Stromerzeugung inklusive etwaiger Hilfssysteme zur Wasserstoff-Reformierung unter Nutzung von Wasserstoff oder alternativen Kraftstoffen,
3.1.3 Plug-In Systeme
zur bordseitigen Aufnahme von Landstrom und Einspeisung in das Bordnetz oder in Batterien,
3.1.4 Stromübergabesysteme
zur Übergabe von Landstrom an See- oder Binnenschiffe oder für das Laden von Akkumulatoren von Schiffen.
3.2 Systemkombinationen der Nummern 3.1.1 bis 3.1.4 sowie die erforderlichen Hilfssysteme für deren Nutzung sind ebenfalls förderfähig. Erforderliche Hilfssysteme können auch jeweils einzeln und gesondert zu den Systemen nach den Nummern 3.1.1 bis 3.1.4 gefördert werden, sofern die Zuwendungsvoraussetzungen dieser Richtlinie gewährleistet sind.
3.3 Die bordseitigen Systeme sind so auszulegen, dass mindestens während deren Nutzung bei den Liegezeiten von See- und Binnenschiffen Landstrom und/oder alternative Kraftstoffe zur Bordstromversorgung zum Einsatz kommen.
4 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind natürliche oder juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, die Eigentümer der zu fördernden alternativen Systeme zur umweltfreundlichen Bordstrom- oder mobilen Landstromversorgung werden und bei Auszahlung der Fördermittel mindestens einen Sitz, eine Betriebsstätte oder eine Niederlassung in Deutschland haben.
Der Zuwendungsempfänger kann die erworbenen Fördergegenstände an einen Dritten vermieten bzw. verchartern, ist aber als Eigentümer für die Gewährleistung der zuwendungsbezogenen Verpflichtungen verantwortlich. Erfolgt die Zuwendung im Rahmen eines Gebrauchsüberlassungsvertrages an einen Leasinggeber, ist dieser ebenfalls für die Gewährleistung der zuwendungsbezogenen Verpflichtungen verantwortlich. Als Gebrauchsüberlassungsverträge zwischen einem Leasinggeber und einem Leasingnehmer im Sinne dieser Richtlinie gelten der Mietkauf mit der anfänglichen Vereinbarung einer Eigentumsübertragung und der Leasing-Kaufvertrag mit verbindlich vereinbartem Eigentumsübergang nach Zahlung der letzten Rate. Der Eigentumsübergang kann hierbei frühestens nach Ablauf der Zweckbindungsfrist nach Nummer 7.1 oder Nummer 7.2 erfolgen. Eine Förderung von Leasingraten beim Leasingnehmer ist ausgeschlossen.
5 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
5.1 Gefördert werden Vorhaben, die nachweislich den in den Nummern 1.1 bis 1.4 genannten Zwecken dienen und deren Realisierungsaussichten grundsätzlich positiv eingeschätzt werden können.
5.2 Die Entscheidung über die Bewilligung der Anträge erfolgt im Rahmen eines wettbewerblichen Verfahrens. Eingehende Anträge werden innerhalb eines über die Laufzeit der Richtlinie fortlaufenden Drei-Monatszyklus, beginnend ab Geltung der Richtlinie, hinsichtlich ihrer Zuwendungswürdigkeit anhand folgender Priorisierungskriterien gewertet:
Priorisierungskriterium | Gewicht |
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Beitrag zur Luftreinhaltung im Bundesgebiet unter Berücksichtigung der Treibhausgaswirkung der Technologie (Well-to-Wake) | 20% |
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Beitrag zur Marktaktivierung von alternativen Technologien von Technologielieferanten aus dem Bundesgebiet | 20% |
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Beitrag zum Aufbau der Versorgungsinfrastruktur für alternative Kraftstoffe im Bundesgebiet | 20% |
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Zu erwartende Reduktion des Endenergieverbrauchs herkömmlicher fossiler Schiffskraftstoffe durch den Einsatz der Fördergegenstände | 20% |
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Innovationshöhe des technischen Konzepts | 10% |
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Effizienter Mitteleinsatz zur Erreichung der Ziele der BordstromTech-Richtlinie | 10% |
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5.3 Mit dem Aus-, Umrüstungs- bzw. Beschaffungsvorhaben muss binnen sechs Monaten, nachdem der Zuwendungsbescheid bestandskräftig geworden ist, begonnen werden.
5.4 Die Vorhabenlaufzeit umfasst die Aus-, Umrüstungs- bzw. Beschaffungsphase. Sie sollte grundsätzlich die Dauer von zwei Jahren ab Bestandskraft des Zuwendungsbescheids nicht überschreiten.
5.5 Zuwendungen dürfen nur gewährt werden, wenn mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde. Als Zeitpunkt des Vorhabenbeginns ist der Zeitpunkt des Abschlusses eines der Ausführung zuzurechnenden Gebrauchsüberlassungs-, Lieferungs- oder Leistungsvertrags zu werten. Der Zuwendungsbescheid muss vor Abschluss eines dieser Verträge vorliegen. Bereits geleistete Vorarbeiten müssen nachgewiesen werden, sind aber nicht zuwendungsfähig. Die bereits geleisteten Vorarbeiten dürfen jedoch keinen Beginn des Vorhabens darstellen.
5.6 Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers müssen unter Einbeziehung der Eigenbeteiligung nachweislich vor Bewilligung gesichert sein.
5.7 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden.
5.8 Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für den Antragsteller, der zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet ist oder bei dem diese abgenommen wurde. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 AO treffen.
5.9 Eine Förderung darf auch Unternehmen, die sich in Schwierigkeiten befinden, nicht gewährt werden.1)
6 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
6.1 Es erfolgt eine Projektfinanzierung im Wege der Anteilfinanzierung. Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Investitionszuschuss gewährt und bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt. Bemessungsgrundlage für die Zuwendungen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben.
6.1.1 Zuwendungen für die Investition in umweltfreundliche Bordstromversorgungssysteme oder in mobile Landstromversorgungssysteme nach den Nummern 2.4 und 2.5, sofern diese Systeme zur Eigenversorgung von Schiffen eingesetzt werden, erfolgen als Investitionszuschüsse gemäß Artikel 36 AGVO (Umweltschutzbeihilfe). Zuwendungsfähig sind die umweltschutzbedingten Investitionsmehrausgaben. Diese werden wie folgt ermittelt:
Als umweltschutzbedingte Investitionsmehrausgaben im Sinne dieser Förderrichtlinie sind primär jene Ausgaben im Rahmen einer Gesamtinvestition zu betrachten, welche als für die Ziele dieser Richtlinie erheblich zu qualifizieren und von den übrigen Ausgaben getrennt ermittelbar sind. Sind diese beiden Kriterien nicht kumulativ erfüllt, werden die umweltschutzbedingten Mehrausgaben projektbezogen über den Vergleich zu einer weniger umweltfreundlichen Investition ermittelt. Die Förderhöchstquote beträgt 40% der zuwendungsfähigen umweltschutzbedingten Investitionsmehrausgaben. Bei Zuwendungen für kleine Unternehmen wird die Förderquote um 20%-Punkte, bei Zuwendungen für mittlere Unternehmen um 10%-Punkte erhöht. Zur Feststellung der Unternehmenskategorie gelten die KMU-Definitionen2) nach Anhang 1 AGVO.
6.1.2 Zuwendungen für die Investition in mobile Landstromversorgungssysteme nach Nummer 2.4, als Modernisierungsmaßnahme für die Hafeninfrastruktur oder für jene an Umschlag- und Liegeplätzen, erfolgen als Investitionszuschüsse gemäß Artikel 56b bzw. 56c AGVO (Beihilfen für Seehäfen bzw. Beihilfen für Binnenhäfen). Zuwendungsfähig sind die maßnahmenbezogenen Investitionsausgaben, die Förderhöchstquote für diese beträgt 80%. Im Rahmen dieser Richtlinie ist der Zuwendungshöchstbetrag für Seehäfen auf 5,5 Millionen Euro und für Binnenhäfen auf 2,2 Millionen Euro begrenzt. Die Fördergegenstände müssen interessierten Nutzern gleichberechtigt und diskriminierungsfrei zu Marktbedingungen zur Verfügung gestellt werden.
6.2 Nicht direkt mit der Erreichung des Förderzwecks zusammenhängende Ausgaben sind nicht zuwendungsfähig.
6.3 Die Zuwendung darf mit anderen staatlichen Beihilfen – einschließlich Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nummer 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) – nicht kumuliert werden, es sei denn, die andere Beihilfe bezieht sich auf unterschiedliche, bestimmbare beihilfefähige Ausgaben, oder es wird die höchste nach AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten.
7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7.1 Die zweckgebundene regelmäßige Nutzung der geförderten Bordstromversorgungssysteme in mindestens einem deutschen See- oder Binnenhafen bzw. an mindestens einem deutschen Liege- und Umschlagplatz je Betriebsjahr ist über einen Zeitraum von fünf Jahren nach Beschaffung bzw. Aus- oder Umrüstung durch den Zuwendungsempfänger unter Berücksichtigung der Maßgaben dieser Richtlinie sicherzustellen.
7.2 Die zweckgebundene Nutzung der geförderten mobilen Landstromversorgungssysteme in deutschen See- oder Binnenhäfen bzw. an deutschen Liege- und Umschlagplätzen ist über einen Zeitraum von fünf Jahren nach deren Beschaffung zu gewährleisten (Zweckbindungsfrist).
7.3 Bei einer avisierten Veränderung der zweckbestimmten Nutzung der Fördergegenstände ist die Bewilligungsbehörde unverzüglich zu informieren. Diese prüft, ob die Veränderung die Grundlagen für den Zuwendungsbescheid berührt. Beispielsweise können Veränderungen wie eine vorzeitige Abwrackung, Entsorgung, Veräußerung, Ausbau bzw. erneute Umrüstung zur Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheids und zur Verpflichtung zur Rückzahlung der Zuwendung führen.
7.4 Bei der im Rahmen dieser Förderrichtlinie gewährten Zuwendung kann es sich um eine Subvention im Sinne von § 264 Absatz 8 des Strafgesetzbuchs (StGB) handeln. Einige der im Antragsverfahren sowie im laufenden Projekt zu machenden Angaben sind deshalb subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes. In diesem Fall wird der Antragsteller im Zuge des Antragsverfahrens über die subventionserheblichen Tatsachen und die Strafbarkeit eines Subventionsbetruges nach § 264 StGB in Kenntnis gesetzt und gibt hierüber eine zwingend erforderliche schriftliche Bestätigung der Kenntnisnahme ab.
7.5 Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und bei Zuwendungen an Gebietskörperschaften/Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) werden Bestandteil des Zuwendungsbescheids. Darüber hinaus können weitere Nebenstimmungen formuliert werden. Die ANBest-P bzw. ANBest-Gk enthalten Regelungen insbesondere für die Durchführung von Vergabeverfahren bezüglich zuwendungsfähiger Ausgaben (vgl. jeweils Nummer 3 der ANBest-P/ANBest-Gk) und für die Rückforderung (vgl. jeweils Nummer 8 der ANBest-P/ANBest-Gk) von Zuwendungsmitteln im Fall der Nichteinhaltung der Zuwendungsvoraussetzungen. Dem Zuwendungsempfänger obliegen umfassende Mitteilungs- und Nachweispflichten im Sinne der ANBest-P bzw. ANBest-Gk.
7.6 Wird eine Beihilfe für den Bau, die Installation oder die Modernisierung einer Wasserstoff-Tankinfrastruktur gewährt, gibt der Beihilfeempfänger die Zusage, dass die geförderte Tankinfrastruktur spätestens bis zum 31. Dezember 2035 ausschließlich erneuerbaren Wasserstoff bereitstellen wird. Wird eine Beihilfe für den Bau, die Installation oder die Modernisierung einer Ammoniak- oder Methanol-Tankinfrastruktur gewährt, gibt der Beihilfeempfänger die Zusage, dass die geförderte Tankinfrastruktur spätestens bis zum 31. Dezember 2035 ausschließlich Ammoniak bzw. Methanol bereitstellen wird, dessen Energieinhalt aus erneuerbaren Energiequellen mit Ausnahme von Biomasse stammt und das im Einklang mit den Methoden hergestellt wurde, die in der Richtlinie (EU) 2018/2001 und den zugehörigen Durchführungsrechtsakten bzw. delegierten Rechtsakten für flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs festgelegt sind.
8 Verfahren
8.1 Bewilligungsbehörde nach dieser Richtlinie ist die Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen (BAV).
8.2 Für jedes Aus- bzw. Umrüstungsvorhaben oder für jedes Beschaffungsprojekt ist ein gesonderter Antrag zu stellen. Dies gilt auch, wenn mehrere Schiffe einer Flotte aus- bzw. umgerüstet oder mobile Landstromversorgungssysteme für mehrere Standorte beschafft werden sollen.
8.3 Das Antragsverfahren ist einstufig angelegt. Anträge können ab sofort, unabhängig von der Länge des letzten Antragszyklus gemäß Nummer 5.2 dieser Förderrichtlinie, bis spätestens drei volle Kalendermonate vor Auslaufen der Geltungsdauer nach Nummer 10 dieser Förderrichtlinie gestellt werden.
8.4 Sämtliche Informationen zum Förderprogramm und der Antragstellung sind auf der Internetseite der Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleitungen unter https://www.bav.bund.de im Bereichsmenü „Förderprogramme“ unter „Förderprogramm über Zuwendungen zur Marktaktivierung alternativer Technologien für die umweltfreundliche Bordstrom- und mobile Landstromversorgung von See- und Binnenschiffen II (BordstromTech II)“ abrufbar oder können unmittelbar bei der BAV angefordert werden. Dazu zählen u.a. die Förderrichtlinie, Vordrucke, Hintergrundpapiere (z.B. zum Antragsverfahren und Datenaustausch) sowie Nebenbestimmungen.
Weiterhin ist ein Link zur Verfügung gestellt, der den Antragsteller zum Antragsportal führt. Die Antragstellung erfolgt über das elektronische Formularsystem easy-Online.
Anträge setzen sich aus folgenden Unterlagen zusammen:
- Antrag auf Zuwendung auf Ausgabenbasis (AZA),
- Vorhabenbeschreibung (unter Verwendung der Vorlage),
- Pflichtanlagen („AZA Zusätzliche Erklärungen“, Anlagen zur Vorhabenbeschreibung sowie Angaben zum finanziellen, wirtschaftlichen und rechtlichen Konzept des Vorhabens).
Detaillierte Informationen sind in einer „Checkliste zum Antragsverfahren“ aufgeführt, die unter https://www.bav.bund.de abrufbar ist.
Ergänzend zur elektronischen Fassung sind der Antrag auf Zuwendung auf Ausgabenbasis (AZA) sowie die „AZA Zusätzliche Erklärungen“ rechtsverbindlich zu unterzeichnen und in Schriftform im Original an die BAV zu versenden. Für den Postweg ist folgende Adresse zu verwenden:
Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen
Referat III.5 (Förderprogramm Bordstrom)
Schloßplatz 9
26603 Aurich
8.5 Die Auszahlung erfolgt nach Bewilligung des Antrags entsprechend der jeweils einschlägigen Allgemeinen Nebenbestimmungen.
8.6 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
8.7 Die Europäische Kommission ist gemäß Artikel 12 AGVO zur Prüfung berechtigt. Zuwendungen über 100.000 Euro werden gemäß Artikel 9 AGVO veröffentlicht.
9 Beratung und technische Unterstützung
Die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner zur Beratung bei der Antragstellung erreichen Sie bei der BAV telefonisch unter der Telefonnummer 04941/602-766 oder per E-Mail unter [email protected].
10 Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Sie gilt nicht über den 31. Dezember 2026 hinaus.
1) Abweichend davon sind jedoch Unternehmen antragsberechtigt, die am 31. Dezember 2019 keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber während des Zeitraums vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden (vgl. Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO).
2) KMU = kleine und mittlere Unternehmen