Richtlinie
Bekanntmachung der Förderrichtlinie Innovative Hafentechnologien II
Vom 17. November 2020,
geändert am 29. November 2023
1 Förderziel und Zuwendungszweck
1.1 Die deutschen See- und Binnenhäfen sind als Logistikdienstleister und Wachstumsmotoren für die gesamte Volkswirtschaft von herausragender Bedeutung. Ohne die Leistungen der Häfen wäre Deutschlands Rolle als eine der führenden Exportnationen in der Welt nicht möglich. Nahezu jeder Wirtschaftszweig ist auf funktionierende Häfen und gut ausgebaute Infrastrukturen angewiesen. Etwa ein Viertel des gesamten deutschen Außenhandels wird über die deutschen Seehäfen abgewickelt. Die deutschen Binnenhäfen sind zentrale Knotenpunkte der Logistik, ohne die eine Grundversorgung der Bevölkerung mit wichtigen Gütern wie Nahrungsmitteln, Energie, Bau- und Brennstoffen nicht gewährleistet werden kann. Mit dem Förderprogramm soll die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen See- und Binnenhäfen gestärkt werden.
1.2 Die deutschen Häfen sind einem verschärften internationalen Wettbewerb ausgesetzt, in dem sie sich behaupten können, wenn sie ein Höchstmaß an Zuverlässigkeit, Schnelligkeit und reibungslosen Zu- und Ablauf der Güter gewährleisten. Der Erhalt der hohen Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Häfen erfordert ein Maximum an Innovation und Weiterentwicklung der Hafentechnologien und Verfahren.
1.3 Mit dem im Januar 2016 vom Bundeskabinett beschlossenen neuen Nationalen Hafenkonzept für die See- und Binnenhäfen hat die Bundesregierung die herausragende Rolle der Häfen für die gesamte Volkswirtschaft anerkannt.
1.4 Damit die deutschen Häfen ihren Funktionen als Drehscheiben des nationalen und internationalen Warenaustauschs und Güterverteilzentren weiterhin gerecht werden können, müssen sie bei der Erforschung und Entwicklung innovativer Hafentechnologien sowie bei den Umschlagverfahren und dem Weitertransport unterstützt werden.
1.5 Das Förderprogramm soll insbesondere die Entwicklung innovativer Hafentechnologien fördern, die zur Verbesserung des Klima- und Umweltschutzes beitragen.
1.6 Damit die Häfen ihre Schlüsselfunktion für die gesamte Volkswirtschaft im Kontext des stark anwachsenden Umschlagaufkommens weiterhin bewältigen können, soll das Förderprogramm IHATEC II dazu beitragen, den Güterumschlag, die Abfertigung von Passagieren in den Häfen und den Zu- und Ablaufverkehr zu optimieren sowie die Umschlagleistungen der Hafenterminals zu erhöhen, den Verkehrsfluss zu verbessern und Staus und Engpässe auf und zwischen den Hafenterminals und an den Hafenstandorten zu vermeiden.
1.7 Darüber hinaus soll das Förderprogramm helfen, die Logistikketten und die Vernetzung von Produktion und Logistik zu optimieren, Produktinnovationen und neue Hafentechnologien einzuführen und zu verbreiten, die digitale Infrastruktur zu verbessern, die stärkere Nutzung der IT in den Häfen und den Logistikketten voranzutreiben sowie die IT-Systeme und IT-Sicherheit weiterzuentwickeln.
1.8 Das Förderprogramm soll die Schaffung neuer Arbeitsplätze und den Erhalt bestehender Arbeitsplätze in den Kontexten neuer technologischer Entwicklungen unterstützen.
2 Rechtsgrundlagen
2.1 Zuwendungen werden auf der Grundlage dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und der dazu erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV-BHO) sowie der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Europäischen Kommission (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, AGVO) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (EU-ABl. L 167/1 vom 30. Juni 2023) als Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen gewährt.
2.2 Die Zuwendungen werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und unter dem Vorbehalt der Bereitstellung der Haushaltsmittel gewährt. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Aus gewährten Zuwendungen kann nicht auf eine künftige Förderung im bisherigen Umfang geschlossen werden. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2.3 Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen bzw. Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absätze 2, 3 und 5 AGVO.
3 Begriffsbestimmungen
3.1 „Durchführbarkeitsstudie“: Bewertung und Analyse des Potenzials eines Vorhabens mit dem Ziel, die Entscheidungsfindung durch objektive und rationale Darlegung seiner Stärken und Schwächen sowie der mit ihm verbundenen Möglichkeiten und Gefahren zu erleichtern und festzustellen, welche Ressourcen für seine Durchführung erforderlich wären und welche Erfolgsaussichten das Vorhaben hätte.
3.2 „Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung“ bezeichnet Einrichtungen wie Hochschulen oder Forschungsinstitute, Technologietransfer-Einrichtungen, Innovationsmittler, forschungsorientierte physische oder virtuelle Kooperationseinrichtungen, unabhängig von ihrer Rechtsform (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) oder Finanzierungsweise, deren Hauptaufgabe darin besteht, unabhängige Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zu betreiben oder die Ergebnisse solcher Tätigkeiten durch Lehre, Veröffentlichung oder Wissenstransfer zu verbreiten. Übt eine solche Einrichtung auch wirtschaftliche Tätigkeiten aus, muss sie über deren Finanzierung, Kosten und Erlöse getrennt Buch führen. Unternehmen, die beispielsweise als Anteilseigner oder Mitglied bestimmenden Einfluss auf eine solche Einrichtung ausüben können, darf kein bevorzugter Zugang zu den von ihr erzielten Forschungsergebnissen gewährt werden.
3.3 „Experimentelle Entwicklung“ bezeichnet den Erwerb, die Kombination, die Gestaltung und die Nutzung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel in beliebigen Bereichen, Technologien, Branchen oder Wirtschaftszweigen (u.a. digitale Branchen und Technologien wie Hochleistungsrechnen, Quantentechnologien, Blockchain-Technologien, künstliche Intelligenz, Cybersicherheit, Big Data und Cloud-Technologien), neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln. Dazu zählen zum Beispiel auch Tätigkeiten zur Konzeption, Planung und Dokumentation neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen. Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von Prototypen, Demonstrationsmaßnahmen, Pilotprojekte sowie die Erprobung und Validierung neuer oder verbesserter Produkte, Verfahren und Dienstleistungen in einem für die realen Einsatzbedingungen repräsentativen Umfeld umfassen, wenn das Hauptziel dieser Maßnahmen darin besteht, im Wesentlichen noch nicht feststehende Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen weiter zu verbessern. Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von kommerziell nutzbaren Prototypen und Pilotprojekten einschließen, wenn es sich dabei zwangsläufig um das kommerzielle Endprodukt handelt und dessen Herstellung allein für Demonstrations- und Validierungszwecke zu teuer wäre. Die experimentelle Entwicklung umfasst keine routinemäßigen oder regelmäßigen Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Produktionsverfahren, Dienstleistungen oder anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen sollten.
3.4 „Industrielle Forschung“ bezeichnet planmäßiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, in beliebigen Bereichen, Technologien, Branchen oder Wirtschaftszweigen (u.a. digitale Branchen und Technologien wie Hochleistungsrechnen, Quantentechnologien, Blockchain-Technologien, künstliche Intelligenz, Cybersicherheit, Big Data und Cloud-Technologien) neue oder erheblich verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen einschließlich digitaler Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln. Hierzu zählen auch die Entwicklung von Teilen komplexer Systeme und unter Umständen auch der Bau von Prototypen in einer Laborumgebung oder in einer Umgebung mit simulierten Schnittstellen zu bestehenden Systemen wie auch von Pilotlinien, wenn dies für die industrielle Forschung und insbesondere die Validierung von technologischen Grundlagen notwendig ist.
3.5 „Innovative Hafentechnologien“ bezeichnet geeignete technologische Problemlösungen für den Güterumschlag und/oder für Fahrgastdienste und/oder für den Zu- und Ablauf der Güter im Hafen, die als grundlegend neu wahrgenommen, von den relevanten Akteuren akzeptiert und in der Erwartung einer Optimierung der mit dem Güterumschlag und/oder Fahrgastdiensten und/oder Gütertransport verbundenen Verfahren entwickelt und durchgesetzt werden.
3.6 „Kleinstunternehmen“ sowie „kleine und mittlere Unternehmen“ (KMU) setzen sich aus Unternehmen zusammen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft.
3.7 Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein „kleines Unternehmen“ als ein Unternehmen definiert, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Millionen Euro nicht übersteigt.
3.8 Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein „Kleinstunternehmen“ als ein Unternehmen definiert, das weniger als zehn Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 2 Millionen Euro nicht überschreitet.
3.9 „Verbundprojekte“ bezeichnet eine Konstellation von Projektpartnern, die gemeinsam an der Entwicklung von innovativen Hafentechnologien im Sinne dieser Förderrichtlinie arbeiten.
4 Förderfähige Vorhaben
4.1 Gefördert werden Projekte, die nachweislich durch Entwicklung oder Anpassung innovativer Technologien oder von innovativen Konzepten einem oder mehrerer der in Nummer 1.5 bis 1.8 genannten Zwecken dienen.
4.2 Im Rahmen des Förderprogramms IHATEC II sollen forschungs- und anwendungsorientierte Entwicklungsprojekte folgender Schwerpunkte gefördert werden:
a) Technische Innovationen zur Optimierung des Güterumschlags und für die Abfertigung von Passagieren. Dieser Schwerpunkt betrifft technische und konzeptionelle Innovationen im Umschlagbereich, insbesondere mit dem Ziel der Optimierung des Güterumschlags und der Fahrgastdienste sowie der Entlastung der Flächenkapazitäten auf den Terminals, unter anderem:
- Schiffsabfertigungs- und Umschlagstechnologien sowie Technologien zur Abfertigung von Fahrgästen,
- Einsatz autonomer Systeme und automatisierter Technologien,
- Transportkonzepte und -technologien in den Terminals,
- IT-optimierte Planung, Modellierung und Steuerung der Abläufe sowie von Umschlags- und Transportgeräten in den Terminals.
b) Optimierung der Lagerhaltung. Dieser Schwerpunkt zielt auf die technischen und konzeptionellen Innovationen für die bessere Nutzung der Lager- und Stellplatzkapazitäten und die Verringerung der Lagerzeiten der Güter:
- IT-optimierte Prozesssteuerung zur besseren Ausnutzung der Lagerflächen und Stellplatzkapazitäten,
- Verringerung der Lagerzeiten,
- Verringerung von Fehlerquoten,
- Optimierung der Sortierung der Güter,
- innovative Konzepte und IT-basierte Verfahren zur Optimierung des Routing.
c) Innovative und informationstechnische Konzepte und Systeme zur Steuerung und Abwicklung der Waren- und Fahrgastströme im Hafen. Dieser Schwerpunkt dient der Entlastung der Hafeninfrastrukturen sowie der Optimierung des Warentransports und der Fahrgastabfertigung im Hafen und über die Transportkette und kann die Energieeffizienz des Warentransports verbessern:
- IT-optimierte Planung der Waren- und Fahrgastströme im Hafengebiet,
- IT-optimierte Verkehrsplanung bzw. -lenkung im Hafengebiet,
- innovative Konzepte und IT-basierte Verfahren zur Übernahme von Hafenfunktionen im Hinterland,
- innovative Konzepte und Pilotanwendungen zum Einsatz IT-basierter Verkehrsabwicklung (automatisiertes/autonomes Fahren, alternative Verkehrsträger).
d) Informationstechnische horizontale Integration über Wertschöpfungsnetzwerke sowie vertikale Integration und vernetzte Produktionssysteme (Industrie 4.0). Ziel dieses Schwerpunkts ist die IT-basierte horizontale und vertikale Vernetzung, um Produktion und Transport von Gütern mittels Cyber-physischer Systeme zu optimieren, die als sogenannte eingebettete Systeme in Materialien, Gegenstände, Geräte und Maschinenteile eingebaut und über das Internet miteinander verbunden werden:
- IT-basierte Vernetzung zwischen Unternehmen einer oder mehrerer Wertschöpfungs- und/oder Logistikketten zur kontinuierlichen Optimierung der Güterumschläge und -transporte (horizontale Vernetzung),
- IT-basierte Optimierung zur durchgängigen Vernetzung der Prozessebenen innerhalb der Umschlagunternehmen sowie mit anderen an den Umschlag- und Abfertigungsprozessen beteiligten Unternehmen, wie z.B. Reedereien, Agenten und öffentlich-rechtliche Institutionen.
e) Verbesserung der IT-Sicherheit. Der Schwerpunkt zielt auf die Erhöhung der IT-Sicherheit in den Häfen und Logistikketten und die Abwehr von Cyber-Angriffen auf die IT-Systeme:
- Maßnahmen zur Bekämpfung von (bereits erfolgten) Cyber-Angriffen,
- Maßnahmen zur Abwehr von Cyber-Angriffen auf die IT-Systeme.
f) Automatisierungsprozesse und Mensch-Technik-Interaktion. Ziel dieses Schwerpunkts ist es, wirtschaftlich sinnvolle Automatisierungsprozesse zu unterstützen und mögliche physische und psychische Belastungen, die sich aus der zunehmenden Mensch-Technik-Interaktion ergeben, möglichst zu vermeiden oder jedenfalls zu verringern:
- innovative Konzepte und Technologien zur Automatisierung von Umschlag-, Transport- und Lager- sowie Passagier- und Fahrgastprozessen,
- innovative Konzepte und Technologien zum Einsatz autonomer Systeme zur Steigerung der Arbeitssicherheit und Produktivität,
- innovative Konzepte und Technologien, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von negativen psychischen und physischen Belastungen entlasten.
g) Technische Innovationen zur Steigerung der Energieeffizienz im Hafen und Verringerung der Umweltbelastung. Dieser Schwerpunkt soll die Häfen bei der Entwicklung von innovativen Konzepten und Technologien unterstützen, die klimarelevanten Treibhausgasemissionen, die Schadstoffeinträge in das Wasser, Grundwasser und Luft verringern und/oder vermeiden und/oder Geräusch- und Lichtemissionen der Häfen verringern:
- innovative Konzepte und Technologien zur Verringerung und Vermeidung von klimarelevanten Treibhausgasemissionen, Schadstoffeinträgen in Wasser, Grundwasser und die Luft,
- Verringerung von Geräusch- und Lichtemissionen.
5 Zuwendungsempfänger
5.1 Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Anstalten öffentlichen Rechts, Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, außeruniversitäre Einrichtungen, Ingenieurbüros sowie Konsortien/Verbünde der vorgenannten Einheiten, die zum Zeitpunkt der Auszahlung der Fördermittel mindestens eine Betriebsstätte oder eine Niederlassung in Deutschland haben.
5.2 Die Förderrichtlinie richtet sich vorrangig an Unternehmen der Hafenwirtschaft in Verbindung mit industriellen Entwicklungspartnern und Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung. Der direkte Anwendungs- bzw. Wirkungsbezug im See- oder Binnenhafen sollte deutlich hervorgehoben sein.
5.3 Daneben können weitere juristische Personen, die nicht unmittelbar als Partner in ein Verbundprojekt eingebunden werden, im Unterauftrag eines Partners beteiligt werden. Zur Erhöhung des Vernetzungspotenzials und der Möglichkeiten zum Wissenstransfer können Akteure aus der Hafenwirtschaft und Forschungsinstitutionen aus dem Ausland als assoziierte Partner eingebunden werden, eine Gewährung von Zuwendungen an diese ausländischen Akteure bzw. Institutionen erfolgt nicht.
5.4 Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur außerhalb der Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.
6 Zuwendungsvoraussetzungen
6.1 Die Vorhaben müssen nach Prüfung durch die Bewilligungsbehörde oder den beauftragten Projektträger als förderfähig anerkannt und mit einem technisch-wirtschaftlichen Risiko verbunden sein mit der Folge, dass sie aus wirtschaftlichen Gründen ohne Gewährung der Zuwendung nicht durchgeführt würden. Die Förderung darf zu keiner Wettbewerbsverzerrung führen.
6.2 Die Vorhaben selbst dürfen vor Erlass des Zuwendungsbescheids noch nicht begonnen worden sein. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags zu rechnen. Bereits geleistete Vorarbeiten müssen nachgewiesen werden, sind aber nicht mehr förderfähig. Die Antragsteller müssen über die notwendige fachliche Qualifikation und ausreichende Kapazitäten zur Durchführung des Projekts verfügen. Sie müssen die Gewähr für eine ordnungsgemäße Mittelverwendung nachweisen.
6.3 Einem Unternehmen, das gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a und Buchstabe b AGVO einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der EU-Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden.
6.4 Einem Unternehmen (Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 18 Buchstabe a bis Buchstabe e AGVO, einschließlich der Verweise auf die benannten Anhänge der Richtlinie 2013/34/EU), auf das mindestens einer der folgenden Umstände zutrifft, dürfen keine Zuwendungen nach dieser Förderrichtlinie gewährt werden:
a) Im Fall von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen und – in Bezug auf Risikofinanzierungsbeihilfen – KMU, die die Voraussetzungen des Artikels 21 Absatz 3 Buchstabe b AGVO erfüllen und die nach einer Due-Diligence-Prüfung durch den ausgewählten Finanzintermediär für Risikofinanzierungen in Frage kommen): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezieht sich der Begriff „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ insbesondere auf die in Anhang I der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19) genannten Arten von Unternehmen und der Begriff „Stammkapital“ umfasst gegebenenfalls alle Agios.
b) Im Fall von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen und – in Bezug auf Risikofinanzierungsbeihilfen – KMU, die die Voraussetzungen des Artikels 21 Absatz 3 Buchstabe b AGVO erfüllen und die nach einer Due-Diligence-Prüfung durch den ausgewählten Finanzintermediär für Risikofinanzierungen in Frage kommen): Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezieht sich der Begriff „Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften“ insbesondere auf die in Anhang II der Richtlinie 2013/34/EU genannten Arten von Unternehmen.
c) Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.
d) Das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen, beziehungsweise das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt immer noch einem Umstrukturierungsplan.
e) Im Falle eines Unternehmens, das kein KMU ist: In den letzten beiden Jahren betrug der buchwertbasierte Verschuldungsgrad des Unternehmens mehr als 7,5 und das anhand des EBITDA berechnete Zinsdeckungsverhältnis des Unternehmens lag unter 1,0.
6.5 Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Zuwendung nach dieser Förderrichtlinie gewährt. Dasselbe gilt für den Antragsteller, der zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung (ZPO) oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet ist oder bei dem diese abgenommen wurde. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c ZPO oder § 284 AO betreffen.
6.6 Die Zuwendung darf mit anderen staatlichen Beihilfen – einschließlich Beihilfen nach der Verordnung (EU) 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis-Verordnung)1) geändert worden ist – nicht kumuliert werden, es sei denn, die andere Beihilfe bezieht sich auf unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten, oder es wird die höchste nach der AGVO für diese Beihilfe geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach der AGVO für diese Beihilfe geltende Beihilfebetrag nicht überschritten.
6.7 Angesichts der komplexen Aufgabenstellung sind für gemeinsame Lösungen im Regelfall ein interdisziplinäres Vorgehen und eine enge, auch über einzelne Häfen hinausgehende Zusammenarbeit von Unternehmen (Betreiber, Hersteller, Verlader, Logistik-Dienstleister) gegebenenfalls auch mit Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung erforderlich.
6.8 Verbundprojekte können gefördert werden, wenn die Verbundpartner abgestimmt, arbeitsteilig und interdisziplinär die Problemstellung bearbeiten wollen mit dem Ziel, Kapazitäten effizienter zu nutzen, Synergieeffekte zu erzielen und den Wissenstransfer zu beschleunigen.
6.9 Nummer 6.4 gilt nicht für Unternehmen, wenn einer oder mehrere der in Nummer 6.4 genannten Umstände in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 30. Juni 2021 aufgetreten sind und am 31. Dezember 2019 noch nicht vorgelegen haben.
7 Pflichten der Zuwendungsempfänger
7.1 Dem Antragsteller und Zuwendungsempfänger obliegen umfassende Informations- und Mitwirkungspflichten, die sich auf alle Phasen der beantragten und bewilligten Projektförderung erstrecken und denen ohne vorherige Aufforderung durch den Zuwendungsgeber nachzukommen ist. Sie beginnen bei der vollständigen Vorlage aller erforderlichen Unterlagen und Erklärungen bei der Antragstellung und enden mit der ebenso vollständigen, rechtzeitigen und wahrheitsgemäßen Übermittlung aller im Rahmen des zu erstellenden Verwendungsnachweises abzugebenden Dokumente und Erläuterungen nach Fertigstellung des Projekts.
7.2 Sie umfassen außerdem die unverzügliche Mitteilung der Änderung von Umständen nach Antragstellung, die für die Gewährung der Förderung erheblich sind. Hierzu zählen insbesondere Änderungen in der Zeit-, Ablauf- und Ressourcenplanung.
7.3 Verletzt der Antragsteller oder Zuwendungsempfänger seine Informations- oder Mitwirkungspflichten, kann dies gemäß den §§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zu einer Rücknahme oder einem Widerruf des Zuwendungsbescheids mit Wirkung auch für die Vergangenheit führen. In diesem Fall hat der Zuwendungsempfänger die Zuwendung zu erstatten und gemäß § 49a VwVfG zu verzinsen.
7.4 Verbundpartner müssen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem Vorhaben ergeben, in einem Kooperationsvertrag regeln. Es werden überschaubare und praktikable Konsortien erwartet; bei mehr als fünf Partnern ist eine gesonderte Begründung erforderlich.
Die Bedingungen eines Kooperationsvorhabens, insbesondere hinsichtlich der Beiträge zu seinen Kosten, der Teilung der Risiken und Ergebnisse, der Verbreitung der Ergebnisse, des Zugangs zu Rechten des geistigen Eigentums und der Regeln für deren Zuweisung müssen vor Beginn des Vorhabens festgelegt werden.
7.5 In dem Vertrag ist insbesondere zu vereinbaren, dass im Fall eines Ausscheidens eines Verbundpartners seine bis dahin gewonnenen Erkenntnisse aus dem Vorhaben den übrigen Verbundpartnern unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
7.6 In Verbundprojekten sollte die Federführung in der Regel bei einem Praxispartner aus der Hafenwirtschaft liegen. Für jedes Verbundprojekt ist ein Verbundkoordinator zu bestellen. Im Kooperationsvertrag ist der Verbundkoordinator festzulegen.
7.7 Der Verbundkoordinator ist für die Koordinierung des Verbunds verantwortlich. Aufgaben des Verbundkoordinators sind insbesondere die Planung, Abstimmung und Fortschreibung des Rahmenplans, die Sicherstellung des Informations- und Erfahrungsaustausches zwischen den Verbundpartnern und Koordinierung der Zusammenarbeit, die Berichtsvorbereitung und -integration und sonstige Koordinationsaufgaben, wie Klärung relevanter Fragen mit dem Zuwendungsgeber und die Bemühung um Ausgleich zwischen den Verbundpartnern bei Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich des Kooperationsvertrags.
7.8 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, bei Antragstellung eine Einschätzung über die spätere Verwertung der Ergebnisse in Form eines Verwertungsplans vorzulegen, eine Umsetzung dieses Verwertungsplans anzustreben und nachzuweisen. Der Verwertungsplan soll eine Übersicht der einzelnen Themenfelder und der darin bearbeiteten Fragestellungen enthalten. Der Zuwendungsempfänger soll im Verwertungsplan insbesondere zu den Umweltzielen des Vorhabens eine Aussage treffen.
7.9 Der Zuwendungsempfänger ist ferner verpflichtet, Informationen und Daten für die programmbegleitende übergeordnete Informations- und Kommunikationsarbeit zum Zwecke der öffentlichen Darstellung der Projektergebnisse zu liefern und die Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen des Förderprogramms zu unterstützen.
7.10 Grundsätzlich hat der Zuwendungsempfänger das Recht auf ausschließliche Nutzung der Projektergebnisse, sofern dies nicht zu einem wettbewerbswidrigen Vorteil führen würde. Einnahmen aus der Verwertung der Ergebnisse verbleiben beim Zuwendungsempfänger.
7.11 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet zu erklären, ob bzw. inwieweit für das Projekt weitere Fördermittel beantragt worden sind. Änderungen sind anzuzeigen.
7.12 Quantitative und/oder qualitative Effekte der Projekte müssen mit Projektabschluss nachgewiesen werden. Für alle Projekte sind insoweit die Vorteile für die Projektbeteiligten selbst, der Nutzen für die deutsche Hafenwirtschaft insgesamt sowie der Nutzen für Umwelt und Allgemeinheit den Aufwendungen bzw. Projekterträgen gegenüberzustellen. Dieser Nachweis kann im Rahmen von Wirkungsanalysen erfolgen. Eine geeignete Vorgehensweise zur Nachweiserbringung soll im Projekt dargelegt werden. Eine externe Evaluation der Projektergebnisse bleibt vorbehalten.
7.13 Zuwendungsempfänger sollen sowohl auf IHATEC-internen als auch auf öffentlich zugänglichen Seminaren über die Forschungsergebnisse berichten, um den Verbundcharakter zu fördern bzw. einen öffentlichkeitswirksamen Informationsaustausch zu ermöglichen.
7.14 Antragsteller müssen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Dabei ist zu prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Das Ergebnis der Prüfungen ist im Förderantrag kurz darzustellen. Weiterhin müssen die Antragsteller prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Überlegungen und Planungen dazu sind ebenfalls mit dem Antrag auf Bundeszuwendung darzustellen.
8 Art, Höhe und Umfang der Zuwendung
8.1 Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse in Form einer Anteilfinanzierung gewährt und bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt. Zuwendungsfähig sind die projektbezogenen Ausgaben bzw. – bei Förderung auf Kostenbasis – Kosten der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten sowie grundsätzlich auch der für Koordinierungsaufgaben. Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Ingenieurbüros sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Bemessungsgrundlage für Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung sowie außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können (ausnahmsweise Vollfinanzierung). Es gelten die Bestimmungen und Förderhöchstgrenzen der AGVO.
8.2 Folgende Zuwendungen können im Sinne der Definitionen der AGVO gewährt werden:
a) bis zu 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten2) für industrielle Forschung,
b) bis zu 25 Prozent der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung,
c) bis zu 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien.
Die maximale Förderquote richtet sich nach der Zuordnung der geförderten Teile der Vorhaben zu den Forschungskategorien und Beihilfeintensitäten entsprechend Artikel 25 Absatz 2 und 5 AGVO.
8.3 Das geförderte Vorhaben muss jeweils vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen sein:
- industrielle Forschung gemäß Artikel 25 Absatz 2 i.V.m. Artikel 2 Ziffer 85 AGVO,
- experimentelle Entwicklung gemäß Artikel 25 Absatz 2 i.V.m. Artikel 2 Ziffer 86 AGVO,
- Durchführbarkeitsstudien gemäß Artikel 25 Absatz 2 i.V.m. Artikel 2 Ziffer 87 AGVO.
Die beihilfefähigen Kosten sind einer dieser Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen. Bei den beihilfenfähigen Kosten für Vorhaben der industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung handelt es sich um solche nach Artikel 25 Absatz 3 AGVO; beihilfenfähige Kosten für Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie (Artikel 25 Absatz 4 AGVO).
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Auf die beihilfefähigen Kosten oder Ausgaben erhobene Mehrwertsteuer, die nach dem geltenden nationalen Steuerrecht erstattungsfähig ist, wird jedoch bei der Ermittlung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten nicht berücksichtigt. Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
8.4 Die Zuwendungen für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung in Anwendung der Regelungen von Artikel 25 Absatz 6 AGVO können wie folgt auf maximal 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten erhöht werden:
a) um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen,
b) um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
aa) Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit:
– zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 Prozent der beihilfefähigen Kosten bestreitet,
– zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 Prozent der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.
bb) Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software bzw. Open-Source-Software weite Verbreitung;
cc) Die Beihilfeempfängerin bzw. der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
dd) Das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben wird in einem Fördergebiet durchgeführt, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV erfüllt.
c) um 5 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in einem Fördergebiet durchgeführt wird, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllt;
d) um 25 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
aa) von einem Mitgliedstaat im Anschluss an ein offenes Verfahren ausgewählt wurde, um Teil eines Vorhabens zu werden, das von mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens gemeinsam konzipiert wurde, und
bb) eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens beinhaltet, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein KMU handelt, oder in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein großes Unternehmen handelt, und
cc) mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:
– die Ergebnisse des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens finden in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung ode
– der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
8.5 Die Zuwendungen für Durchführbarkeitsstudien können in Anwendung der Regelungen von Artikel 25 Absatz 6 AGVO bei mittleren Unternehmen um 10 Prozentpunkte und bei kleineren Unternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht werden.
8.6 Aufgrund europarechtlicher Vorgaben gemäß Artikel 9 AGVO wird jede Einzelbeihilfe über 100.000 Euro veröffentlicht.
8.7 Für die Projekte wird eine maximale Laufzeit von vier Jahren festgelegt.
9 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bei der im Rahmen dieser Förderrichtlinie gewährten Zuwendung kann es sich um eine Subvention im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuchs (StGB) handeln. Einige der im Antragsverfahren sowie im laufenden Projekt zu machenden Angaben sind deshalb gegebenenfalls subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes (SubvG). In diesem Fall wird der Antragsteller vor Bewilligung einer Zuwendung über die subventionserheblichen Tatsachen und die Strafbarkeit eines Subventionsbetrugs gemäß § 264 StGB in Kenntnis gesetzt und gibt hierüber eine zwingend erforderliche Bestätigung der Kenntnisnahme ab. Des Weiteren ist der Zuwendungsempfänger auf die Offenbarungspflicht nach § 3 SubvG hinzuweisen. Die jeweils anzuwendenden Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P, ANBest-GK oder ANBest-P-Kosten) werden unverändert Bestandteil des Förderbescheids.
10 Verfahren
10.1 Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme kann das BMDV einen Projektträger beauftragen.
10.2 Anträge auf Gewährung der Zuwendung können nach entsprechendem Aufruf eingereicht werden, der durch das BMDV oder den beauftragten Projektträger unter anderem auf der Internetseite www.bmdv.bund.de bekannt gegeben wird. Mehrere Aufrufe sind möglich. Die formalen und inhaltlichen Anforderungen der Antragstellung werden mit dem Aufruf veröffentlicht. Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO erfüllt sind.
10.3 Um die Umsetzungsorientierung dieser Fördermaßnahme zu verstärken, werden Verbundprojektvorschläge unter Federführung von Hafenunternehmen prioritär behandelt. Hierbei ist eine Kooperation verschiedener Unternehmen der Hafenwirtschaft unterschiedlicher Regionen zu gemeinsamen Zielsetzungen zu begrüßen.
10.4 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung einschließlich Verzinsung der gewährten Zuwendungen gelten die §§ 48 bis 49a VwVfG, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind.
10.5 Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
10.6 Erhaltene Zuwendungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.
11 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Sie gilt nicht über den 31. Dezember 2025 hinaus.
1) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3).
2) Sofern in den Nummern 8.2, 8.3 und 8.4 nur der Begriff Kosten verwendet wird, sind damit bei Zuwendungen auf Ausgabenbasis Ausgaben gemeint, so dass die betreffenden Passagen in diesen Fällen entsprechend gelten.