Richtlinie
Bekanntmachung der Förderrichtlinie „Mobilfunkförderung“
Vom 8. Juni 2021
Präambel
Die Bundesregierung strebt eine flächendeckende Versorgung mit mobilen und breitbandigen Sprach- und Datendiensten an. Ein zentrales Element der Mobilfunkstrategie der Bundesregierung ist ein Mobilfunkförderprogramm zur Schließung von Versorgungslücken. Dies sind Gebiete, in denen keine Versorgung mit einer mobilen Sprach- und mobilen und breitbandigen Datenübertragung (3G oder besser) durch mindestens ein öffentliches Mobilfunknetz besteht (nachfolgend „weiße Flecken“).
Mit der Mobilfunkförderung setzt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) die nötigen Anreize für den Ausbau zusätzlicher Mobilfunkstandorte. Sie adressiert ausschließlich solche Gebiete, in denen mindestens drei Jahre nach Abschluss des Markterkundungsverfahrens weder ein privatwirtschaftlicher Ausbau noch eine eigenwirtschaftliche Aufrüstung bestehender Mobilfunkstandorte zu erwarten ist. Ebenfalls ausgenommen sind Gebiete, in denen Ausbauverpflichtungen der Mobilfunknetzbetreiber aus Versorgungsauflagen bzw. vertraglichen Verpflichtungen bestehen oder in denen Fördermaßnahmen zur Verbesserung der Mobilfunkversorgung durchgeführt werden.
1 Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage
1.1 Förderziel und Zuwendungszweck
Im Rahmen dieses Förderprogramms wird das Ziel der flächendeckenden Versorgung mit Sprach- und breitbandigen Datendiensten des öffentlichen Mobilfunks mit mindestens 4G verfolgt. Im Rahmen eines Open Access-Modells werden der Bau, die Erschließung und die laufenden Ausgaben für die Bereitstellung von Mobilfunkstandorten in solchen Gebieten gefördert, in denen dies bislang und auch zukünftig nicht durch die privatwirtschaftlichen Mobilfunknetzbetreiber erfolgt. Diese Standorte werden anschließend den Mobilfunknetzbetreibern diskriminierungsfrei und zu geringen Nutzungsentgelten zur eigenwirtschaftlichen Installation aktiver Technik und zur Versorgung der Mobilfunkkunden zur Verfügung gestellt. Die Förderung setzt voraus, dass unmittelbar nach Fertigstellung des Standorts eine Mobilfunkversorgung möglichst durch mehrere – mindestens jedoch durch einen – Mobilfunknetzbetreiber sichergestellt wird.
1.2 Rechtsgrundlage
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und der dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV-BHO).
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grundlage ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert wird eine Wirtschaftlichkeitslücke, die durch die Ausgaben für den Bau und die Erschließung des Standortes (ohne Installation der aktiven Komponenten durch die Mobilfunknetzbetreiber), zuzüglich der laufenden Ausgaben für die Bereitstellung des Standorts und abzüglich der Einnahmen durch die Vermietung des Standortes ermittelt wird. Der maßgebliche Zeitraum für die Berechnung der Wirtschaftlichkeitslücke beträgt sieben Jahre.
a) Die Ausgaben für den Bau und die Erschließung des Standortes umfassen die Planung sowie die Herstellung der Zuwegung, der Stromversorgung, der Fundamente, des Masts bzw. der Trägerkonstruktion, der Technikgehäuse oder Technikräume und bauliche Sicherungsmaßnahmen sowie bei Bedarf den Kauf der dafür benötigten Komponenten und der benötigten Liegenschaft. Die geförderte passive Mobilfunkinfrastruktur wird so ausgelegt, dass sie von allen interessierten Mobilfunknetzbetreibern genutzt werden kann. Ergänzend müssen Installationsmöglichkeiten für Richtfunk vorgesehen werden. Ebenfalls in den Ausgaben enthalten ist die Anbindung mit Leerrohren einschließlich unbeschalteter Glasfaser bis zu einem geeigneten Übergabepunkt. Ein Übergabepunkt ist geeignet, wenn der Datenverkehr der Mobilfunknetzbetreiber, die sich im vorbereitenden Verfahren zur Nutzung des Standortes verpflichtet haben, diskriminierungsfrei abgeführt werden kann. Bei der Identifikation eines geeigneten Übergabepunktes wird verfügbare Festnetzinfrastruktur in die Analyse einbezogen. Im vorbereitenden Verfahren kann festgelegt werden, dass ein Standort im begründeten Ausnahmefall nicht mit Glasfaser, sondern nur mit Richtfunk angebunden wird.
b) Die laufenden Ausgaben, die für die Bereitstellung des Mobilfunkstandortes (nicht für den Betrieb der aktiven Technik) notwendig sind, umfassen insbesondere Miete oder Pacht für die Nutzung der Liegenschaft sowie Ausgaben für gegebenenfalls anfallende Versorgungsmedien, Wartung, Instandhaltung und Sicherung.
c) Von den unter den Buchstaben a und b genannten Ausgaben werden die Einnahmen aus der Bereitstellung des Mobilfunkstandortes für die Mobilfunknetzbetreiber abgezogen. Sofern der Zuwendungsempfänger selbst Mobilfunknetzbetreiber ist und eigene Technik auf dem Standort installiert, so ist eine fiktive Standortmiete anzusetzen. Diese hat diskriminierungsfrei der Standortmiete zu entsprechen, die auch von den anderen Mobilfunknetzbetreibern zu zahlen ist.
Näheres regelt die Bewilligungsbehörde in einer gesonderten Veröffentlichung.
3 Zuwendungsempfänger
3.1 Antragsberechtigt
Antragsberechtigt sind privatwirtschaftlich agierende Unternehmen1), die Mobilfunkstandorte bauen, betreiben und sie Mobilfunknetzbetreibern zur Nutzung überlassen (Standortbetreiber). Dies schließt Unternehmen ein, die nicht vertikal in die Konzerne von Mobilfunknetzbetreibern integriert sind. Ebenfalls antragsberechtigt sind Mobilfunknetzbetreiber sowie Verbünde aus Standortbetreibern und/oder Mobilfunknetzbetreibern.
3.2 Ausschlüsse von der Antragsberechtigung
Von der Antragstellung sind ausgeschlossen:
- Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
- Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 1 Absatz 4c in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.
- Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller, die zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde sowie für Unternehmen, die sich in der Phase der Überwachung eines Insolvenzplans befinden. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 AO betreffen.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Vor der Bewilligung der Zuwendung darf mit dem Vorhaben nicht begonnen werden. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines dem Projekt zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Planung, Genehmigungsverfahren sowie Vorverträge der in Abschnitt 7.2 beschriebenen Art etc. gelten nicht als Beginn des Vorhabens.
Zuwendungen dürfen nur gewährt werden, wenn die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist. Der Antragsteller muss hierzu der Bewilligungsbehörde im Rahmen der Antragstellung einen Finanzierungsplan vorlegen.
Zur Überprüfung der Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel ist der Antragsteller verpflichtet, bei der Antragsstellung zu erklären, ob bzw. inwieweit für das Projekt weitere Fördermittel durch ihn, Begünstigte oder Dritte beantragt worden sind. Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn für das Projektgebiet, für das eine Förderung beantragt wird, oder Teile davon, ein Antrag auf eine anderweitige Förderung für die Versorgung mit öffentlichen Mobilfunkdiensten gestellt wurde und über den Antrag noch nicht entschieden ist oder eine anderweitige Förderung bewilligt wurde.
Im Rahmen der beihilfrechtlich erforderlichen Evaluierung der Fördermaßnahme und der Erfolgskontrolle gemäß § 7 Absatz 2 BHO und Nummer 11a VV-BHO zu § 44 BHO sind Zuwendungsempfänger verpflichtet, die damit beauftragte Stelle aktiv zu unterstützen und Daten bzw. sonstige Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Maßnahme bereitzustellen.
4.2 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Die Zuwendung setzt voraus, dass der geförderte Standort durch mindestens einen Mobilfunknetzbetreiber zur Versorgung von Kunden im öffentlichen Mobilfunknetz mit mindestens 4G verwendet wird. Die Versorgung im geförderten Zielgebiet muss Übertragungsraten von mindestens 50 Mbit/s pro Antennensektor sicherstellen und eine Latenzzeit unter 150 Millisekunden gewährleisten. Technische Funklösungen, die keine Mobilität der Nutzer erlauben (insbesondere WLAN), sind von der Förderung ausgeschlossen. Zu diesem Zweck schließt eine vom BMVI mit der Durchführung des vorbereitenden Verfahrens beauftragte Stelle einen Vorvertrag mit mindestens einem Mobilfunknetzbetreiber, in dem dieser seine Bereitschaft erklärt, den geförderten Standort zu nutzen. Der Abschluss eines Vorvertrags zur Standortnutzung erfolgt für individuelle Maststandorte, unabhängig vom Zuschnitt der Fördergebiete. Der Zuwendungsgeber wird für diese Vorverträge ein verbindliches Muster zur Verfügung stellen und die einheitlichen und diskriminierungsfreien Konditionen der Standortnutzung für die ersten sieben Jahre nach Beginn des Regelbetriebs am geförderten Standort (Zweckbindungsfrist) festlegen.
Zuwendungsempfänger müssen ohne zeitliche Beschränkung einen offenen Zugang Dritter auf Vorleistungsebene zu den geförderten passiven Infrastrukturelementen gewährleisten. Dies beinhaltet auch den offenen Zugang Dritter zu geförderten Leerrohren und unbeschalteter Glasfaser.
Im Falle eines Eigentumswechsels ist zu gewährleisten, dass die Erfüllung aller zuwendungs- und beihilferechtlichen Anforderungen an die geförderte Infrastruktur weiterhin sichergestellt bleibt.
Die Zuwendung steht unter dem Vorbehalt des Abschlusses eines Standortnutzungsvertrags mit denjenigen Mobilfunknetzbetreibern, die durch einen Vorvertrag ihre Bereitschaft zur Nutzung des geförderten Standorts erklärt haben. Dieser Standortnutzungsvertrag soll möglichst innerhalb von drei Monaten nach Bewilligung der Zuwendung geschlossen werden. Die vertraglich vereinbarte Nutzung des geförderten Standorts soll spätestens drei Monate nach dessen Fertigstellung und Inbetriebnahme beginnen. Sofern ein Mobilfunknetzbetreiber selbst Zuwendungsempfänger ist, sind Nutzungsverträge nur mit anderen Nutzern erforderlich.
Sofern die Errichtung und Anbindung der geförderten Infrastruktur zehn Monate nach Erteilung aller für die Maßnahme notwendigen Genehmigungen oder vierzehn Monate nach Erteilung des Zuwendungsbescheids noch nicht abgeschlossen ist, wird der Zuwendungsbescheid gegenstandslos (auflösende Bedingung). Die Bewilligungsbehörde kann auf einen begründeten Antrag hin eine Ausnahmegenehmigung erteilen.
Geförderte Mobilfunkeinrichtungen dürfen nicht zum Nachweis der Erfüllung von Versorgungsauflagen oder vertraglichen Ausbauverpflichtungen verwendet werden. Hierzu verpflichten sich die Mobilfunknetzbetreiber im Rahmen des Vorvertrags zur Standortnutzung gemäß Abschnitt 7.2 Nummer 9. Aus beihilfe- und zuwendungsrechtlicher Perspektive ist eine geringfügige, technisch nicht vermeidbare Überstrahlung unschädlich und führt nicht zu Rückforderungen.
Standorte geförderter Infrastruktur und deren Anbindung mit Glasfaser sind an ein durch das BMVI bestimmtes Instrument zur Erfassung von Breitbandinfrastrukturen zu melden.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung dient der Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke nach Abschnitt 2. Sie wird als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Der Fördersatz beträgt 90 Prozent, in begründeten Fällen bis zu 99 Prozent der Ausgaben nach Abschnitt 2 Buchstabe a und b, darf jedoch die Höhe der Wirtschaftlichkeitslücke nicht überschreiten.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids werden
- die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung“ (ANBest-P),
- die „Besonderen Nebenbestimmungen für die auf Grundlage der Richtlinie „Mobilfunkförderung“ durchgeführten Antrags- und Bewilligungsverfahren, die Umsetzung von Projekten und dazu gewährte Zuwendungen des Bundes“ („BNBest-Mobilfunk“)
- sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren BMVI“ (BNBest-mittelbarer Abruf BMVI), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Bei den im Rahmen dieser Förderrichtlinie gewährten Zuwendungen handelt es sich um Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs (StGB). Einige der im Antragsverfahren und im laufenden Projekt zu machenden Angaben sind deshalb subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes. Antragsteller werden vor Bewilligung der Zuwendung über die subventionserheblichen Tatsachen in Kenntnis gesetzt, auf die Strafbarkeit eines Subventionsbetrugs nach § 264 StGB hingewiesen und müssen eine schriftliche Bestätigung der Kenntnisnahme abgeben.
7 Verfahren
7.1 Bewilligungsbehörde
Die Förderrichtlinie wird durch das
Referat DG 15 im
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
Robert-Schuman-Platz 1
53175 Bonn
E-Mail: Mobilfunk@BMVI.Bund.de
umgesetzt.
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme wird das BMVI eine externe Stelle beauftragen und beleihen.
7.2 Vorbereitendes Verfahren
Voraussetzung für den Beginn eines Förderverfahrens ist, dass ein vorbereitendes Verfahren erfolgreich durchlaufen wurde und die Ergebnisse der Bewilligungsbehörde vorliegen. Das vorbereitende Verfahren umfasst die folgenden Schritte:
1. Identifizierung von Gebieten, in denen keine Versorgung mit einer mobilen Sprach- und mobilen und breitbandigen Datenübertragung (3G oder besser) durch mindestens ein öffentliches Mobilfunknetz besteht.
2. Durchführung eines Abgleichs mit den Planungen der MNB zur Erfüllung von Versorgungsauflagen sowie den vertraglichen Ausbauverpflichtungen der Mobilfunknetzbetreiber. Förderfähig sind nur solche Gebiete, für die nachweislich geklärt ist, dass sie von diesen Verpflichtungen nicht erfasst werden.
3. Koordinierung mit anderen Mobilfunkförderprogrammen, insbesondere den Landesförderprogrammen zur Sicherstellung, dass für diese Gebiete keine Mobilfunkförderung beantragt wird oder bewilligt wurde (siehe Abschnitt 4.1). Prüfung, ob Synergieeffekte durch den gemeinsamen oder gestaffelten Ausbau von Festnetz- oder Mobilfunkausbauvorhaben erzielt werden können.
4. Geographisch und netztopologisch sinnvolle Zusammenfassung mehrerer weißer Flecken zu potenziellen Fördergebieten, die für eine effiziente Erschließung in Frage kommen könnten. Priorisierung der potenziellen Fördergebiete innerhalb der Bundesländer im Benehmen mit der jeweiligen Landesregierung und unter Berücksichtigung der Ausbauplanungen der Standort- und Mobilfunknetzbetreiber. Innerhalb der in den vorhergehenden Schritten identifizierten weißen Flecken liegt die Priorität dabei zunächst auf den Gebieten, in denen eine Versorgung besonders benötigt wird.
5. Durchführung eines Markterkundungsverfahrens mit einer Stellungnahmefrist von mindestens acht Wochen. Das Markterkundungsverfahren und seine Ergebnisse werden auf einem zentralen Internetportal veröffentlicht. Eigenwirtschaftliche Ausbaubekundungen der Unternehmen müssen durch geeignete Dokumente oder Planungen nachgewiesen werden. Die Bewilligungsbehörde kann festlegen, dass Meldungen von Unternehmen in dem Markterkundungsverfahren nur berücksichtigt werden, soweit sich das Unternehmen gegenüber der für das vorbereitende Verfahren zuständigen Stelle vertraglich verpflichtet, den gemeldeten Ausbau durchzuführen. Gebiete sind nur dann förderfähig, wenn keine Versorgung besteht und innerhalb der nächsten drei Jahre kein eigenwirtschaftlicher Ausbau mindestens eines Mobilfunkstandortbetreibers oder Mobilfunknetzbetreibers zu erwarten ist.
6. Meldung von Suchkreisen der Mobilfunknetzbetreiber als Basis für die Suche nach neuen, zur Schließung der Versorgungslücken im identifizierten Fördergebiet geeigneten Standorten. Auf Basis dieser Anforderungsprofile werden in Abstimmung mit den Mobilfunknetzbetreibern realisierbare Standorte ermittelt, die eine bestmögliche Mobilfunkversorgung durch möglichst viele Mobilfunknetzanbieter ermöglichen. Hierbei sollen nach Möglichkeit geeignete Liegenschaften der öffentlichen Hand verwendet werden. Ergänzend können die Mobilfunknetzbetreiber ihre Anforderungen an geeignete Netzanschlusspunkte für die Glasfaserzuleitung vor Ort oder konkrete Netzanschlusspunkte selbst übermitteln. Ebenfalls können Anforderungen an Richtfunkanbindungen übermittelt werden. Diese werden nach Möglichkeit im weiteren vorbereitenden Verfahren berücksichtigt.
7. Vorbereitung der Standortnutzung durch Absprachen mit den Eigentümern geeigneter Liegenschaften bezüglich der Übertragung bzw. Überlassung der Grundstücke zum Aufbau von Mobilfunkinfrastruktur. Dabei werden auch Vorbereitungen bezüglicher der Konditionen und vertraglichen Ausgestaltung geleistet. Hierfür werden Musterverträge angeboten und entsprechende Vorverträge der für das vorbereitende Verfahren zuständigen Stelle mit den Eigentümern abgeschlossen.
8. Vorbereitung der Standortnutzung durch Koordinierung mit den für die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Ausnahmen und Befreiungen und weitere Vorgaben zuständigen Behörden. Dabei sollen mögliche Hindernisse für eine zügige Erteilung der Genehmigungen frühzeitig erkannt und adressiert werden. Die für das vorbereitende Verfahren zuständige Stelle informiert die betroffenen Kommunen frühzeitig über die in Betracht kommenden Standorte, berücksichtigt ihre Stellungnahmen und bereitet das Verfahren nach § 7a der Verordnung über elektromagnetische Felder vor.
9. Abfrage zum Nutzungsinteresse der vorbereiteten Mobilfunkstandorte durch die Mobilfunknetzbetreiber. Dabei werden die im vorbereitenden Verfahren gesammelten Informationen über die im Fördergebiet geplanten Standorte als Entscheidungsgrundlage zur Verfügung gestellt. Ergänzend werden die Konditionen der Standortnutzung festgelegt. Die für das vorbereitende Verfahren zuständige Stelle schließt Vorverträge mit den Mobilfunknetzbetreibern über die geplante Standortnutzung ab. Mit den Vorverträgen verpflichten sich die Mobilfunknetzbetreiber zum Abschluss eines Standortnutzungsvertrags mit dem geförderten Anbieter der Mobilfunkstandorte nach Erteilung des Zuwendungsbescheids. Sie verpflichten sich mit dem Vorvertrag weiterhin dazu, auf diesem Standort eine Mobilfunkversorgung mit mindestens 4G anzubieten und den Standort nicht zur Erfüllung von Versorgungsauflagen und vertraglichen Verpflichtungen zu melden. Der Vorvertrag enthält Vertragsstrafenregelungen für den Fall, dass der Mobilfunknetzbetreiber ohne triftigen Grund gegen diese Regelungen verstößt. Mit den Vertragsstrafen soll ein eventuell entstehender finanzieller Schaden für den Zuwendungsempfänger kompensiert werden.
10. Zusammenfassung der Erkenntnisse aus dem vorbereitenden Verfahren und finale Festlegung der Fördergebiete. Übermittlung der relevanten Informationen an die Bewilligungsbehörde zur Eröffnung des Förderverfahrens. Ergänzende Übermittlung der relevanten Informationen an die Bundesnetzagentur zur Überwachung der Versorgungsauflagen.
Für die Durchführung dieser Schritte im vorbereitenden Verfahren bestimmt das BMVI eine zuständige Stelle.
7.3 Ablauf des Förderverfahrens
Das BMVI oder die beauftragte Stelle veröffentlicht für Projektgebiete, für die sich im vorbereitenden Verfahren zeitnah erschließbare Standorte abgezeichnet haben, unter anderem auf einer zentralen Internetplattform Förderaufrufe, die die inhaltlichen, und formalen Anforderungen festlegen. Antragsberechtigte Unternehmen gemäß Abschnitt 3.1 können daraufhin einen Antrag auf Förderung stellen.
Die nach Abschnitt 7.1 beauftragte Stelle wird Förderanträge, die auf Basis von Erfahrungswerten eine überdurchschnittlich hohe Wirtschaftlichkeitslücke für die Realisierung eines Standorts aufweisen, vertieft daraufhin prüfen, ob besondere Umstände dies rechtfertigen.
Die Auswahlentscheidung des Zuwendungsempfängers wird nach einem wettbewerblichen, diskriminierungsfreien und transparenten Verfahren getroffen. Die Ergebnisse werden ebenfalls auf der zentralen Internetplattform veröffentlicht.
7.4 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in diesen Förderrichtlinien oder in den Besonderen Nebenbestimmungen nach Abschnitt 6 Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
1) Hierbei kommt es nicht auf die Eigentumsverhältnisse an. Entscheidend ist, dass der Antragsteller keine wettbewerbsverzerrenden Sondervorteile aufweist.