Förderprogramm

Bundesförderung effiziente Gebäude – Klimafreundlicher Neubau (KFN) – Nichtwohngebäude

Förderart:
Darlehen
Förderbereich:
Energieeffizienz & Erneuerbare Energien, Wohnungsbau & Modernisierung
Fördergebiet:
bundesweit
Förderberechtigte:
Unternehmen, Privatperson, Verband/Vereinigung, Öffentliche Einrichtung
Fördergeber:

Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)

Ansprechpunkt:

KfW Bankengruppe

Palmengartenstraße 5–9

60325 Frankfurt am Main

Tel: 0800 5399001

KfW

Weiterführende Links:
KfW – Bundes­förderung für effiziente Gebäude (BEG) KfW – Klimafreundlicher Neubau – Nichtwohngebäude Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) Antworten auf häufig gestellte Fragen zur BEG (FAQ)

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie ein klimafreundliches Nichtwohngebäude neu bauen oder erstmalig erwerben wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Förderung erhalten.

Volltext

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) fördert Ihre Maßnahmen zum nachhaltigen Bauen von Nichtwohngebäuden in Deutschland. Förderfähig sind der Neubau und der Ersterwerb von klimafreundlichen Nichtwohngebäuden in den zwei Stufen „klimafreundliches Nichtwohngebäude“ und „klimafreundliches Nichtwohngebäude – mit QNG“. Dabei erfüllen die geförderten Nichtwohngebäude als Effizienzgebäude 40 die Anforderungen an die Nachhaltigkeitszertifikate „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude PLUS“ oder „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude PREMIUM“.

Sie erhalten die Förderung für

  • Bauwerkskosten,
  • Kosten für Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen einschließlich Dienstleistungen für Lebenszyklusanalyse oder Nachhaltigkeitszertifizierung und
  • Eigenleistungen.

Das „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude PLUS“ (QNG-PLUS) oder das „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude PREMIUM“ (QNG-PREMIUM) werden von einer akkreditierten Zertifizierungstelle zuerkannt.

Sie erhalten die Förderung als Darlehen mit einer Mindestlaufzeit von 4 Jahren.

Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 100 Prozent Ihrer förderfähigen Kosten, maximal jedoch

  • in der Stufe „klimafreundliches Nichtwohngebäude“ EUR 2.000 pro Quadratmeter Nettogrundfläche, maximal EUR 10 Millionen pro Vorhaben, und
  • in der Stufe „klimafreundliches Nichtwohngebäude – mit QNG“ EUR 3.000 pro Quadratmeter Nettogrundfläche, maximal EUR 15 Millionen pro Vorhaben.

Sie können aus mehreren Laufzeitvarianten mit unterschiedlichen Tilgungsfreijahren und Zinsbindungen auswählen.

Beantragen Sie die Förderung bitte bei Ihrer Hausbank oder einem anderen Kreditinstitut Ihrer Wahl. Der Förderantrag wird von dort an die KfW weitergeleitet.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind alle Investorinnen und Investoren und Ersterwerbenden von förderfähigen Nichtwohngebäuden, wie zum Beispiel

  • natürliche Personen,
  • Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer sowie freiberuflich Tätige,
  • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Kammern oder Verbände,
  • gemeinnützige Organisationen, einschließlich Kirchen,
  • Unternehmen, einschließlich kommunaler Unternehmen,
  • sonstige juristische Personen des Privatrechts.

Nicht antragsberechtigt sind

  • der Bund, die Bundesländer und deren Einrichtungen sowie
  • politische Parteien.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Der Ersterwerb muss innerhalb von 12 Monaten nach Bauabnahme erfolgen.
  • Ihr Vorhaben muss in Deutschland durchgeführt werden und die geltenden umwelt- und sozialrechtlichen Anforderungen und Standards erfüllen.
  • Sie müssen das Nichtwohngebäude mindestens 10 Jahre dem Zweck entsprechend nutzen.
  • Alle technischen Mindestanforderungen der Förderrichtlinie müssen eingehalten werden.
  • Sie müssen einen Energieeffizienz-Experten oder eine Energieeffizienz-Expertin aus der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes (Expertenliste) in der Kategorie „Bundesförderung für effiziente Gebäude: Nichtwohngebäude“ einbinden.
  • Für das Erreichen der Stufe „Klimafreundliches Nichtwohngebäude – mit QNG“ müssen Sie einen QNG-Nachhaltigkeits-Berater oder eine QNG-Nachhaltigkeits-Beraterin und eine QNG-Zertifizierungsstelle einbeziehen.

Keine Förderung erhalten Sie für

  • den Erwerb von Grundstücken,
  • Umschuldungen und Nachfinanzierungen abgeschlossener Vorhaben,
  • entgeltliche und sonstige Vermögensübertragungen (zum Beispiel käuflicher Erwerb) und deren Umgehungen (zum Beispiel durch Treuhandgeschäfte),
  • Vorhaben, die von der KfW Bankengruppe ausgeschlossen sind.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Klimafreundlicher Neubau –

Vom 21. März 2024

1 Förderziel und Förderzweck

Der Bund gewährt Förderungen zur Verringerung der Umweltwirkungen und zur Erhöhung des Nachhaltigkeitsstandards bei der Schaffung neuen Wohnraums und bei der Errichtung neuer Wohn- und Nichtwohngebäude. Ziel der Förderung ist die Reduzierung der Treibhausgas-Emissionen im Lebenszyklus, die Verringerung des Primärenergiebedarfs in der Betriebsphase und die Erhöhung des Einsatzes erneuerbarer Energien unter Einhaltung von Prinzipien des nachhaltigen Bauens auf Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe insbesondere der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie der zur BHO erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften.

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Klimafreundlicher Neubau (KFN) trägt dazu bei, die Treibhausgasemissionen im Gebäudesektor bis 2030 auf 67 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente zu mindern und somit sowohl die nationalen als auch die europäischen Energie- und Klimaziele bis 2030 zu erreichen. Die jährlichen CO2-Äquivalente-Minderungsziele für die einzelnen Sektoren ergeben sich aus den zulässigen Jahresemissionsmengen des Bundes-Klimaschutzgesetzes.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert wird der Neubau sowie der Ersterwerb (innerhalb von zwölf Monaten nach Bauabnahme gemäß § 640 des Bürgerlichen Gesetzbuches) neu errichteter klimafreundlicher und energieeffizienter Wohn- und Nichtwohngebäude, die den energetischen Standard eines Effizienzhauses 40/Effizienzgebäudes 40 für Neubauten und die Anforderung Treibhausgasemissionen im Gebäudelebenszyklus für den Neubau von Wohn- und Nichtwohngebäuden des „Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude PLUS“ (QNG-PLUS) erreichen.

Förderfähig sind ausschließlich Wohn- und Nichtwohngebäude, die nach Fertigstellung unter den Anwendungsbereich des aktuell gültigen Gebäudeenergiegesetzes fallen.

Folgende Stufen werden gefördert:

  • Klimafreundliches Wohn- beziehungsweise Nichtwohngebäude (KFWG beziehungsweise KFNWG)
  • Klimafreundliches Wohn- beziehungsweise Nichtwohngebäude – mit QNG (KFWG-Q beziehungsweise KFNWG-Q)

Die KFWG-Q Stufe wird erreicht, wenn für ein Effizienzhaus beziehungsweise Effizienzgebäude 40 ein Nachhaltigkeitszertifikat ausgestellt wird, das die Übereinstimmung der Maßnahme mit den Anforderungen des „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude PLUS“ (QNG-PLUS) oder „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude Premium“ (QNG-PREMIUM) bestätigt.

3 Förderempfänger

Antragsberechtigt sind grundsätzlich alle Investoren (Auftraggeber der Maßnahme) sowie Ersterwerber (der erstmalige Käufer) von neu errichteten, förderfähigen Wohngebäuden und Wohneinheiten beziehungsweise Nichtwohngebäuden.

Dies sind zum Beispiel:

  • natürliche Personen
  • Wohneigentumsgemeinschaften
  • Einzelunternehmer
  • freiberuflich Tätige
  • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts (zum Beispiel Eigentümer, Contractoren, Unternehmen, Kammern oder Verbände)
  • gemeinnützige Organisationen, Kommunen (einschließlich Kirchen)
  • Unternehmen (einschließlich kommunaler Unternehmen)
  • sonstige juristische Personen des Privatrechts (einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften)

Nicht antragsberechtigt sind Bund, Bundesländer und deren Einrichtungen und politische Parteien, aber Stadtstaaten sowie deren Einrichtungen, wenn sie mit der geförderten Maßnahme Aufgaben nachkommen, die in anderen Ländern auf kommunaler Ebene wahrgenommen werden.

4 Besondere Fördervoraussetzungen

Gefördert werden ausschließlich Investitionsvorhaben, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden.

Grundsätzlich ist die Kombination einer Förderung aus diesem Produkt mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) möglich, sofern die Summe aus Krediten, Zuschüssen oder Zulagen die Summe der förderfähigen Kosten nicht übersteigt. Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Förderung nach der Kälte-Klima-Richtlinie der Nationalen Klimaschutzinitiative, dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze, der Bundesförderung für effiziente Gebäude oder der Bundesförderung Wohneigentum für Familien für dieselben förderfähigen Kosten ist nicht möglich.

Die geförderten Gebäude und Wohneinheiten sind mindestens zehn Jahre zweckentsprechend zu nutzen.

Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf die Förderung besteht nicht. Die Gewährung der Förderung erfolgt aufgrund pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Förderung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.

5 Art und Umfang, Höhe der Förderungen

5.1 Art der Förderung

Die Förderung erfolgt als Projektförderung in Form der Anteilsfinanzierung als Kredit mit Zinsverbilligung aus Bundesmitteln. Kommunale Gebietskörperschaften erhalten einen nicht rückzahlbaren Investitionszuschuss (Zuschuss).

5.2 Förderfähige Kosten

Förderfähig sind die gesamten Bauwerkskosten inklusive der Kosten der für den nutzungsunabhängigen Gebäudebetrieb notwendigen technischen Anlagen für das Gebäude. Förderfähig sind auch die Kosten für Fachplanung und Baubegleitung einschließlich Dienstleistungen im Zuge einer Nachhaltigkeitszertifizierung. Hierunter fällt auch die Einbindung einer Energieeffizienz-Expertin oder eines Energieeffizienz-Experten.

Umfang und Höhe der Förderung Iegt der Bund im Einvernehmen mit der beauftragten Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) (siehe Nummer 7.1 der Richtlinie) auf Grundlage der folgenden Regelungen fest. Weitere Einzelheiten werden in dem zum Zeitpunkt der Antragstellung jeweils geltenden Merkblatt KFN geregelt.

5.2.1 Förderkonditionen für die Zuschussförderung (nur kommunale Gebietskörperschaften)

Es werden im Rahmen der folgenden Höchstgrenzen bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten des Vorhabens bezuschusst, maximal jedoch:

a) Klimafreundliches Wohngebäude:

  • 5 Prozent Zuschuss auf maximal 100 000 Euro förderfähige Kosten pro Wohneinheit

b) Klimafreundliches Wohngebäude mit QNG:

  • 10 Prozent Zuschuss auf maximal 150 000 Euro förderfähige Kosten pro Wohneinheit

c) Klimafreundliches Nichtwohngebäude:

  • 5 Prozent Zuschuss auf bis zu 2 000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, maximal 10 Millionen Euro pro Vorhaben

d) Klimafreundliches Nichtwohngebäude mit QNG:

  • 10 Prozent Zuschuss auf bis zu 3 000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, maximal 15 Millionen Euro pro Vorhaben

Bei Wohngebäuden ist die Bemessungsgrundlage für die Höchstgrenze förderfähiger Kosten die Anzahl der neu errichteten Wohneinheiten. Beim Ersterwerb von neu errichteten Wohngebäuden oder Eigentumswohnungen ist die Bemessungsgrundlage die Anzahl der zu erwerbenden Wohneinheiten gemäß Kaufvertrag.

Bei Nichtwohngebäuden ist die Bemessungsgrundlage für die Höchstgrenze förderfähiger Kosten die neu errichtete Nettogrundfläche.

5.2.2 Kredithöchstbeträge, Laufzeit und Zinsbindung für die Kreditförderung Wohngebäude

Es werden im Rahmen der folgenden Kredithöchstbeträge bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten des Vorhabens finanziert, maximal jedoch:

  • Klimafreundliches Wohngebäude bis zu 100 000 Euro pro Wohneinheit
  • Klimafreundliches Wohngebäude mit QNG bis zu 150 000 Euro pro Wohneinheit

Die Bemessungsgrundlage für die Kredithöchstbeträge ist die Anzahl der neu errichteten Wohneinheiten. Beim Ersterwerb von neu errichteten Wohngebäuden oder Eigentumswohnungen ist die Bemessungsgrundlage die Anzahl der zu erwerbenden Wohneinheiten gemäß Kaufvertrag.

Die Mindestlaufzeit des Kreditvertrags beträgt vier Jahre.

Folgende Laufzeitvarianten stehen zur Verfügung:

  • bis zu zehn Jahre mit Tilgung in einer Summe am Laufzeitende und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
  • bis zu zehn Jahre bei höchstens zwei Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
  • bis zu 25 Jahre bei höchstens drei Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die ersten zehn Jahre
  • bis zu 35 Jahre bei höchstens fünf Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die ersten zehn Jahre

Der Zinssatz orientiert sich für alle Antragsteller an der Kapitalmarktentwicklung und wird für die Dauer der ersten Zinsbindungsfrist festgeschrieben. Die Zinsverbilligung aus Bundesmitteln beträgt bis zu 4 Prozent pro Jahr des Kreditbetrags bei einer Laufzeit von 35 Jahren und zehn Jahren Zinsverbilligung.

Bei Krediten, die eine über die Zinsbindungsfrist hinausgehende Laufzeit haben, unterbreitet der Durchführer dem Kreditinstitut der Antragstellenden ein Prolongationsangebot ohne Zinsverbilligung aus Bundesmitteln.

Bei endfälligen Darlehen wird der Zinssatz für die gesamte Laufzeit festgeschrieben. Die Zinsverbilligung aus Bundesmitteln erfolgt für maximal zehn Jahre.

Für nicht abgerufene Kreditbeträge wird nach Ablauf einer im KfW-Merkblatt Klimafreundlicher Neubau geregelten bereitstellungsprovisionsfreien Zeit eine Bereitstellungsprovision berechnet.

5.2.3 Kredithöchstbeträge, Laufzeit und Zinsbindung für die Kreditförderung Nichtwohngebäude

Es werden im Rahmen der folgenden Kredithöchstbeträge bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten des Vorhabens finanziert, maximal jedoch:

  • Klimafreundliches Nichtwohngebäude bis zu 2 000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, maximal 10 Millionen Euro pro Vorhaben
  • Klimafreundliches Nichtwohngebäude mit QNG bis zu 3 000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, maximal 15 Millionen Euro pro Vorhaben

Die Mindestlaufzeit des Kreditvertrags beträgt vier Jahre.

Folgende Laufzeitvarianten stehen zur Verfügung:

  • bis zu fünf Jahre bei höchstens einem Tilgungsfreijahr und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
  • bis zu zehn Jahre bei höchstens zwei Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
  • bis zu 20 Jahre bei höchstens drei Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die ersten zehn Jahre
  • bis zu 30 Jahre bei höchstens fünf Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die ersten zehn Jahre

Der Zinssatz orientiert sich für alle Antragsteller an der Kapitalmarktentwicklung und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers (Bonität) sowie der Werthaltigkeit der für den Kredit gestellten Sicherheiten vom Finanzierungspartner. Er wird für die Dauer der ersten Zinsbindungsfrist festgeschrieben. Die Zinsverbilligung aus Bundesmitteln beträgt bis zu 4 Prozent pro Jahr des Kreditbetrags bei einer Laufzeit von 30 Jahren und zehn Jahren Zinsverbilligung.

Bei Krediten, die eine über die Zinsbindungsfrist hinausgehende Laufzeit haben, unterbreitet die KfW dem Kreditinstitut der Antragstellenden ein Prolongationsangebot ohne Zinsverbilligung aus Bundesmitteln.

Für nicht abgerufene Kreditbeträge wird nach Ablauf einer im Merkblatt geregelten bereitstellungsprovisionsfreien Zeit eine Bereitstellungsprovision berechnet.

6 Sonstige Förderbestimmungen

6.1 Technische Mindestanforderungen

Die Förderung setzt voraus, dass eine Energieeffizienz-Expertin oder ein Energieeffizienz-Experte der Kategorie „Bundesförderung für effiziente Gebäude: Wohngebäude“ beziehungsweise „Bundesförderung für effiziente Gebäude: Nichtwohngebäude“ aus der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes (Expertenliste) unter www.energie-effizienz-experten.de die Einhaltung der folgenden Anforderungen prüft und bestätigt:

Für KFWG beziehungsweise KFNWG:

  • energetischer Standard eines Effizienzhauses 40/Effizienzgebäudes 40 für Neubauten und
  • Anforderungen an die Treibhausgasemissionen im Gebäudelebenszyklus für den Neubau von Wohn- und Nichtwohngebäuden des „Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude PLUS“ (QNG-PLUS) sowie
  • die in der Anlage zu dem zum Zeitpunkt der Antragstellung jeweils geltenden Merkblatt KFN festgelegten Technischen Mindestanforderungen und

zusätzlich für KFWG-Q beziehungsweise KFNWG-Q:

das Vorliegen eines Zertifikats einer akkreditierten Zertifizierungsstelle, mit dem die Erfüllung der Anforderungen des „Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude PLUS“ (QNG-PLUS) oder „Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude PREMIUM“ (QNG-PREMIUM) bestätigt wird.

6.2 Datenbereitstellung

Der Antragsteller muss sich im Antrag auf Förderung damit einverstanden erklären, dass sämtliche mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren eingereichte Unterlagen nach Maßgabe der einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften der KfW und dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) insbesondere auch zur Weitergabe an den Bundestag oder zu Veröffentlichungszwecken zur Verfügung stehen.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Nummer 11a der Verwaltungsvorschrift zu § 44 BHO sowie zum Zweck der wissenschaftlichen Begleitforschung wird der Förderempfänger im Rahmen der Förderzusage und auf der Grundlage des Datenschutzrechts verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle und wissenschaftliche Begleitforschung notwendigen Daten dem BMWSB, der KfW oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen.

7 Verfahren

7.1 Zuständigkeit

Mit der Durchführung dieses Förderprogramms hat das BMWSB die

KfW
Palmengartenstraße 5–9
60325 Frankfurt am Main

beauftragt.

7.2 Angebote

Anstelle Nummer 3.1 Satz 1 ANBest-P gilt folgende Regelung: Ab einem geförderten Kreditbetrag in Höhe von 700 000 Euro hat der Zuwendungsempfänger Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Soweit möglich, sind dazu mindestens drei Angebote einzuholen. Verfahren und Ergebnisse sind zu dokumentieren.

7.3 Antragstellung

7.3.1 Zuschussförderung (nur kommunale Gebietskörperschaften)

Förderanträge sind vor Vorhabenbeginn direkt bei der KfW zu stellen.

Der Vorhabenbeginn vor Zugang des Zuwendungsbescheids ist nicht zulässig.

Als Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer- und Leistungsvertrags. Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden und führen für sich genommen nicht zur Annahme eines Vorhabenbeginns. Bei Antragstellung zum förderfähigen Ersterwerb eines Gebäudes gilt der Abschluss des Kaufvertrags als Vorhabenbeginn.

7.3.2 Kreditförderung

Förderanträge sind vor Vorhabenbeginn über einen Finanzierungspartner der KfW (kreditdurchleitendes Finanzierungsinstitut) zu stellen.

Als Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer- oder Leistungsvertrags. Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden und führen für sich genommen nicht zur Annahme eines Vorhabenbeginns. Bei Antragstellung zum förderfähigen Ersterwerb eines Gebäudes gilt der Abschluss des Kaufvertrags als Vorhabenbeginn.

Der Vorhabenbeginn vor Bewilligung des Antrags ist zulässig, soweit eine Antragstellung vor Beginn des Vorhabens erfolgt ist, erfolgt aber auf eigenes Risiko und begründet keinen Rechtsanspruch auf Förderung.

7.4 Mitteleinsatzfrist

In der Kreditförderung beträgt der Zeitraum, innerhalb dessen die angeforderten (Teil-)Beträge dem festgelegten Verwendungszweck zugeführt werden müssen, zwölf Monate ab Auszahlung des jeweiligen (Teil-)Betrags. Im Fall der Überschreitung dieser Frist hat der Antragsteller einen Zinszuschlag zu zahlen.

7.5 Nachweis der Mittelverwendung

Nach Vorhabenabschluss ist die Einreichung eines Nachweises über die sachgerechte Verwendung der Fördermittel, über die Höhe der förderfähigen Kosten sowie über die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen erforderlich. Der Verwendungsnachweis wird von einer Energieeffizienz-Expertin oder einem Energieeffizienz-Experten der Kategorie „Bundesförderung für effiziente Gebäude: Wohngebäude“ beziehungsweise „Bundesförderung für effiziente Gebäude: Nichtwohngebäude“ aus der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes (Expertenliste) unter www.energie-effizienz-experten.de erstellt und ist unverzüglich nach Fertigstellung des Vorhabens einzureichen.

In der Kreditförderung ist der Verwendungsnachweis spätestens 36 Monate nach Vollauszahlung des Kredits dem Finanzierungspartner vorzulegen.

In der Zuschussförderung ist der Verwendungsnachweis spätestens 72 Monate nach Zusage bei der KfW einzureichen.

7.6 Bewilligungsverfahren

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung der Zusage und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

Die KfW vergibt Kredite und Zuschüsse auf Grundlage privatrechtlicher Verträge. Für die Kredit- und die Zuschussförderung sind die vorgenannten Regelungen sowie die Vorschriften der ANBest-P beziehungsweise der ANBest-Gk durch die KfW anzuwenden und sinngemäß vertragsrechtlich umzusetzen. Das Nähere regelt der zwischen Bund und KfW abzuschließende Mandatarvertrag.

Die Förderung, soweit in dieser Richtlinie nichts Abweichendes geregelt ist, wird durch das jeweils geltende Merkblatt KFN, die jeweils geltenden Allgemeinen Bestimmungen für Investitionskredite in der Fassung für Kreditinstitute und Endkreditnehmer sowie die Allgemeinen Bestimmungen für Zuschüsse (Kommunale und soziale Infrastruktur) der KfW umgesetzt.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am 1. März 2024 in Kraft und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2030. Sie ersetzt die Richtlinie vom 28. Februar 2024 (BAnz AT 18.03.2024 B8).

Anlage

Klimafreundlicher Neubau Nichtwohngebäude

Merkblatt der KfW
Stand: 03/2024

Klimafreundlicher Neubau

Die KfW übernimmt im Rahmen der Bundesförderung effiziente Gebäude – Klimafreundlicher Neubau (KFN) die Finanzierung und Förderung des Neubaus und Ersterwerbs von klimafreundlichen Nichtwohngebäuden in Deutschland.

Förderziel

Der Bund gewährt Förderungen in Form von zinsverbilligten Krediten zur Verringerung der Umweltwirkungen und zur Erhöhung des Nachhaltigkeitsstandards bei der Errichtung neuer Nichtwohngebäude. Ziel der Förderung ist die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Lebenszyklus, die Verringerung des Primärenergiebedarfs in der Betriebsphase und die Erhöhung des Einsatzes erneuerbarer Energien unter Einhaltung von Prinzipien des nachhaltigen Bauens.

Dieses Förderprodukt erfüllt die Paris-kompatiblen Sektorleitlinien der KfW Bankengruppe, die konkrete Anforderungen an die Klimaverträglichkeit der jeweiligen Investitionen definieren.

Auftraggeber

Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.

Antragsteller

Antragsberechtigt sind grundsätzlich die nachfolgend aufgeführten Investierenden (Auftraggebende des Neubaus) sowie Ersterwerbende (erstmaliger Kauf des zu fördernden Investitionsobjekts) von neu errichteten, förderfähigen Nichtwohngebäuden:

  • Natürliche Personen (Privatpersonen) und Einzelunternehmen
  • Freiberuflich Tätige
  • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Kammern oder Verbände
  • Gemeinnützige Organisationen, einschließlich Kirchen
  • Unternehmen, einschließlich kommunaler Unternehmen
  • Sonstige juristische Personen des Privatrechts

Beteiligung von Kreditinstituten, Versicherungen oder vergleichbaren Finanzinstitutionen

Kreditinstitute, Versicherungen oder vergleichbare Finanzinstitutionen dürfen grundsätzlich am antragstellenden Unternehmen unmittelbar oder mittelbar beteiligt sein. Hiervon ausgenommen ist das unmittelbar refinanzierte Kreditinstitut. Für dieses gilt über die gesamte Kreditlaufzeit eine maximale Grenze für die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung am geförderten Unternehmen in Höhe von 25 %.

Ausgeschlossene Antragsteller

  • Der Bund, die Bundesländer sowie deren Einrichtungen
  • Politische Parteien

Förderfähige Maßnahmen

Gefördert werden der Neubau sowie der Ersterwerb (innerhalb von 12 Monaten nach Bauabnahme gemäß § 640 BGB) von Nichtwohngebäuden, die nach Fertigstellung in den Anwendungsbereich des aktuell gültigen Gebäudeenergiegesetzes fallen und die Anforderungen gemäß der Anlage zum Merkblatt „Klimafreundlicher Neubau Nichtwohngebäude – Technische Mindestanforderungen“ (TMA) erfüllen.

Das Nichtwohngebäude ist mindestens zehn Jahre zweckentsprechend zu nutzen. Innerhalb dieses Zeitraums sind bei einer Veräußerung die Erwerbenden auf die Förderung, die Nutzungspflicht und das Verschlechterungsverbot für die energetische Qualität des Gebäudes nach den §§ 46 und 57 Gebäudeenergiegesetz (GEG) hinzuweisen. Die Nutzungsänderung oder -aufgabe und der Abriss des geförderten Nichtwohngebäudes innerhalb dieses Zeitraums sind der KfW unverzüglich mitzuteilen. Die KfW ist in diesen Fällen berechtigt, die Förderung anteilig zurückzufordern.

Hinweise für den Ersterwerb

Die Erwerbenden haften gegenüber der KfW für die Einhaltung der „TMA“. Zur Absicherung der Erwerbenden sollte der Kauf- bzw. ein verbundener Kauf- und Werkvertrag oder Bauträgervertrag daher eine Haftung der Verkaufenden für die vereinbarte Förderstufe gegenüber den Erwerbenden enthalten.

Die Verkaufenden haben den Schaden aus der Kündigung des Kreditvertrages oder der Aufhebung der Zusage zu tragen, wenn die Anforderungen an ein klimafreundliches Nichtwohngebäude gemäß „TMA“ nicht erfüllt sind oder mangels Unterlagen nicht nachgewiesen werden können und die KfW aus diesen Gründen den Förderkredit von den Kreditnehmenden innerhalb von zehn Jahren nach Kreditzusage zurückfordert.

Der Ersterwerb ist nicht förderfähig, wenn der Erwerb in einen Grundstückskaufvertrag und einen separaten Bau- und Werkvertrag für den Neubau aufgespalten wird (verdecktes Bauherrenmodell), obwohl auch ein einheitlicher Vertrag über den Grundstückserwerb und den Neubau des Nichtwohngebäudes geschlossen werden könnte und die Makler- und Bauträgerverordnung auf diesen einheitlichen Vertrag Anwendung finden würde.

Folgende Stufen werden gefördert:

  • Klimafreundliches Nichtwohngebäude
  • Klimafreundliches Nichtwohngebäude – mit QNG

Die Stufe Klimafreundliches Nichtwohngebäude wird erreicht, wenn gemäß der Anlage zum Merkblatt „TMA“

  • die Anforderung an die Treibhausgasemissionen im Gebäudelebenszyklus sowie
  • die Anforderungen an ein Effizienzgebäude 40 erfüllt werden.

Die Stufe Klimafreundliches Nichtwohngebäude - mit QNG wird erreicht, wenn gemäß der Anlage zum Merkblatt „TMA“

  • die Anforderung an die Treibhausgasemissionen im Gebäudelebenszyklus sowie
  • die Anforderungen an ein Effizienzgebäude 40 erfüllt werden und
  • ein Nachhaltigkeitszertifikat ausgestellt wird, das die Übereinstimmung der Maßnahme mit den Anforderungen des „Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude PLUS“ (QNG-PLUS) oder des „Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude PREMIUM“ (QNG-PREMIUM) bestätigt.

Informationen zum „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude“ (QNG) finden Sie im Informationsportal des „Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude“ unter www.qng.info.

Förderfähig sind die gesamten Bauwerkskosten, Kosten für Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen einschließlich Dienstleistungen für Lebenszyklusanalyse und Nachhaltigkeitszertifizierung (zum Beispiel durch Expertinnen und Experten für Energieeffizienz sowie Beraterinnen und Berater für Nachhaltigkeit).

Eigenleistungen

Wird der Neubau ganz oder teilweise nicht durch ein Fachunternehmen, sondern in Eigenleistung durch Privatpersonen durchgeführt, werden in diesem Zusammenhang nur die direkt mit dem Neubau verbundenen Materialkosten gefördert. Die fachgerechte Durchführung und die korrekte Angabe der Materialkosten müssen durch eine Expertin oder einen Experten für Energieeffizienz mit der „gewerblichen Bestätigung nach Durchführung“ („gBnD“) nachgewiesen werden.

Rechnungen über Materialkosten bei Eigenleistungen müssen den Namen der Antragstellenden ausweisen, auf Euro lauten und in deutscher Sprache ausgefertigt sein.

Bei Eigenleistungen von Unternehmen können die zur Rechnungslegung nach HGB verpflichteten (bau)fachlich kompetenten Personen (§ 238 HGB) die Bauleistungen selbst erbringen (Kostenerfassung als aktivierte Eigenleistungen).

Unternehmen können die förderfähigen Vorhaben durch angestellte fachlich qualifizierte Mitarbeitende, eigene Gewerke bzw. Tochterunternehmen durchführen lassen. Ebenso können Unternehmerinnen und Unternehmer bzw. Gesellschafterinnen und Gesellschafter die eigenen Fachunternehmen mit der Durchführung ihrer privaten Vorhaben beauftragen. Darunter fallen auch Bauträger.

Weitere Ausführungen zu den förderfähigen Maßnahmen und Kosten finden Sie im Infoblatt „KFN – Förderfähige Maßnahmen und Leistungen“ und unter www.kfw.de/299, Bestellnummer 600 000 5056.

Umwelt- und Sozialverträglichkeit

Das Vorhaben muss die in Deutschland geltenden umwelt- und sozialrechtlichen Anforderungen und Standards erfüllen.

Förderausschlüsse

  • Der Erwerb von Grundstücken,
  • die Umschuldungen und Nachfinanzierungen bereits abgeschlossener Vorhaben,
  • die mehrfache Förderung für dasselbe Nichtwohngebäude im „KFN“,
  • entgeltliche und sonstige Vermögensübertragungen (zum Beispiel käuflicher Erwerb):
    • zwischen verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 Aktiengesetz. Verbundene Unternehmen liegen auch vor, wenn das geförderte Unternehmen in einem zeitlichen oder inhaltlichen Zusammenhang zur Antragstellung oder der Vermögensübertragung Teil des Unternehmensverbundes wird,
    • zwischen Unternehmen und deren Gesellschafterinnen und Gesellschaftern beziehungsweise den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern nahestehenden Personen im Sinne von § 138 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Insolvenzordnung,
    • im Rahmen beziehungsweise infolge von Betriebsaufspaltungen,
    • zwischen nahestehenden Personen im Sinne von § 138 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 InsO (unter anderem zwischen Ehegattinnen und Ehegatten beziehungsweise Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern),
    • sowie der Erwerb eigener Anteile

und die Umgehung der vorgenannten Tatbestände (zum Beispiel durch Treuhandgeschäfte).

  • Die KfW schließt zudem bestimmte Vorhaben generell von einer Finanzierung aus oder gibt einzuhaltende Bedingungen vor. Details können Sie der Ausschlussliste der KfW Bankengruppe entnehmen: www.kfw.de/ausschlussliste.

Kombination mit anderen Förderprodukten

Die Kombination einer Förderung aus diesem Produkt mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) ist grundsätzlich möglich, sofern die Summe aus Krediten, Zulagen oder Zuschüssen die Summe der förderfähigen Kosten nicht übersteigt.

Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Förderung aus diesem Produkt und einer Förderung nach der Kälte-Klima-Richtlinie der Nationen Klimaschutzinitiative (NKI), dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) für dieselben förderfähigen Kosten ist nicht möglich.

Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Förderung aus diesem Produkt mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) für dieselbe Maßnahme ist ausgeschlossen.

Kreditbetrag

Es werden im Rahmen der folgenden Kredithöchstbeträge bis zu 100% der förderfähigen Kosten des Vorhabens finanziert:

  • Klimafreundliches Nichtwohngebäude bis zu 2.000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, maximal 10 Millionen Euro pro Vorhaben
  • Klimafreundliches Nichtwohngebäude – mit QNG bis zu 3.000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, maximal 15 Millionen Euro pro Vorhaben

Eine nachträgliche Aufstockung des Kreditbetrages über den bei der Antragstellung beantragten Umfang hinaus ist nicht möglich.

Es können grundsätzlich Bruttokosten inklusive Mehrwertsteuer berücksichtigt werden. Sofern für Teile des Investitionsvorhabens eine Vorsteuerabzugsberechtigung der Antragstellenden besteht, können für diese Maßnahme nur die Nettokosten berücksichtigt werden.

Laufzeit und Zinsbindung

Die Mindestlaufzeit beträgt 4 Jahre.

Folgende Laufzeitvarianten stehen Ihnen zur Verfügung:

  • Bis zu 5 Jahre bei höchstens einem Tilgungsfreijahr und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
  • Bis zu 10 Jahre bei höchstens 2 Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
  • Bis zu 20 Jahre bei höchstens 3 Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die ersten 10 Jahre
  • Bis zu 30 Jahre bei höchstens 5 Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die ersten 10 Jahre

Zinssatz

  • Der Zinssatz orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarktes, enthält eine Zinsverbilligung aus Bundesmitteln und wird am Tag der Zusage festgesetzt.
  • Ist die Laufzeit größer als die Zinsbindungsdauer, unterbreitet die KfW vor Ende der Zinsbindungsfrist ein Prolongationsangebot ohne Zinsverbilligung aus Bundesmitteln.
  • Der Zinssatz wird unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers (Bonität) und der Werthaltigkeit der für den Kredit gestellten Sicherheiten vom Finanzierungspartner festgelegt.

Hierbei erfolgt eine Einordnung in eine der von der KfW vorgegebenen Bonitäts- und Besicherungsklassen. Durch die Kombination von Bonitäts- und Besicherungsklasse ordnet der Finanzierungspartner den Förderkredit einer der von der KfW vorgegebenen Preisklassen zu.

Jede Preisklasse deckt eine Bandbreite ab, die durch eine feste Zinsobergrenze (Maximalzinssatz) abgeschlossen wird. Der zwischen Ihnen und dem Finanzierungspartner vereinbarte kundenindividuelle Zinssatz kann unter dem Maximalzinssatz der jeweiligen Preisklasse liegen. Einzelheiten zur Ermittlung des kundenindividuellen Zinssatzes entnehmen Sie bitte dem KfW- Merkblatt „Risikogerechtes Zinssystem“, Bestellnummer 600 000 0038.

  • Die jeweils geltenden Maximalzinssätze (Soll- und Effektivzinssätze gemäß gesetzlichen Bestimmungen) finden Sie in der Konditionenübersicht für KfW-Förderprogramme im Internet unter www.kfw.de/konditionen.

Bereitstellung

  • Die Auszahlung erfolgt zu 100 % des zugesagten Betrags.
  • Der Betrag ist in einer Summe oder in Teilen abrufbar.
  • Die Abruffrist beträgt 12 Monate nach Zusage. Diese Frist wird für noch nicht ausgezahlte Kreditbeträge ohne gesonderten Antrag um bis zu 24 Monate verlängert.
  • Für den noch nicht abgerufenen Kreditbetrag wird ab dem 13. Monat nach Zusage eine Bereitstellungsprovision von 0,15 % pro Monat berechnet.
  • Die jeweils abgerufenen Beträge müssen innerhalb von 12 Monaten vollständig für den festgelegten Verwendungszweck eingesetzt werden. Im Falle der Überschreitung dieser Frist ist von den Kreditnehmenden ein Zinszuschlag zu zahlen.

Vor Auszahlung des KfW-Refinanzierungskredits an den Finanzierungspartner ist ein Verzicht auf den Kredit jederzeit möglich. Für dasselbe Vorhaben (identisches Investitionsobjekt und identische Förderstufe) können Sie frühestens 6 Monate nach Eingang der Verzichtserklärung bei der KfW einen neuen Kredit beantragen. Eine neue Antragstellung ist ohne Sperrfrist möglich, wenn das Vorhaben neu oder in wesentlichen Teilen verändert ist.

Tilgung

Während der tilgungsfreien Jahre zahlen Sie lediglich die Zinsen auf die ausgezahlten Kreditbeträge. Danach wird der Kredit vierteljährlich, in gleich hohen Raten zurückgezahlt.

Außerplanmäßige Tilgungen können nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorgenommen werden. Es ist nur eine vorzeitige Rückzahlung des gesamten ausstehenden Kreditbetrags erlaubt. Teilrückzahlungen sind ausgeschlossen.

Antragstellung

Die KfW gewährt Kredite aus diesem Produkt über Finanzierungspartner (Banken und Sparkassen).

Grundlage für die Antragstellung ist die von der Expertin oder dem Experten für Energieeffizienz im Vorfeld erstellte und von den Antragstellenden unterzeichnete „gewerbliche Bestätigung zum Antrag“ (gBzA). Der Antrag wird bei einem frei wählbaren Finanzierungspartner vor Beginn des Vorhabens gestellt.

Als Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden und führen für sich genommen nicht zur Annahme eines Vorhabenbeginns. Bei Antragstellung zum förderfähigen Ersterwerb eines Gebäudes gilt der Abschluss des Kaufvertrags als Vorhabenbeginn. Maßgeblich ist das Datum des Antragseingangs bei der KfW und nicht der Eingang beim Finanzierungspartner.

Der Vorhabenbeginn vor Zusage des bereits bei der KfW eingegangenen Antrags ist zulässig, erfolgt aber auf eigenes Risiko und begründet keinen Rechtsanspruch auf Förderung.

Für die Kreditzusage gelten die Förderbedingungen zum Zeitpunkt der Zusage.

Bei Antragstellungen im Rahmen einer Konsortialkonstruktion ist eine Aufstellung einzureichen, aus der die quotale Aufteilung der Förderung auf die einzelnen Finanzierungspartner hervorgeht.

Ab einem Kreditbetrag in Höhe von 700.000 Euro dürfen Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen vergeben werden. Soweit möglich, sind dazu mindestens drei Angebote einzuholen. Verfahren und Ergebnisse sind durch die Antragstellenden zu dokumentieren und aufzubewahren. Formvorschriften sind nicht einzuhalten.

Die KfW behält sich vor, ergänzende Unterlagen anzufordern, sofern dies für die Bearbeitung notwendig ist.

Einbindung einer Expertin oder eines Experten für Energieeffizienz

Für die Beantragung der Förderung und Begleitung des Vorhabens ist eine Expertin oder ein Experte für Energieeffizienz aus der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes (Expertenliste) in der Kategorie „Bundesförderung für effiziente Gebäude: Nichtwohngebäude“ unter www.energie-effizienz-experten.de einzubinden.

Die Expertin oder der Experte für Energieeffizienz prüft und bestätigt die Einhaltung der Anforderungen gemäß der Anlage zum Merkblatt „TMA“.

Die Expertin sowie der Experte für Energieeffizienz sind für das Bauvorhaben durch die Antragstellenden vorhabenbezogen unabhängig zu beauftragen. Das heißt, sie beziehungsweise das Unternehmen, bei dem sie angestellt sind, darf - auch mittelbar - nicht

  • in einem Inhaber-, Gesellschafts-/Beteiligungs- oder Beschäftigungsverhältnis zu den bauausführenden Unternehmen oder Lieferanten stehen oder
  • von diesen Unternehmen oder Lieferanten beauftragt werden oder
  • von diesen für vermittelte Lieferungen oder Leistungen vergütet werden.

Antragstellende haben die Expertinnen und Experten für Energieeffizienz grundsätzlich gesondert zu beauftragen und die Leistungen dieser Expertinnen und Experten müssen ebenso gesondert in Rechnung gestellt werden.

Details hierzu finden Sie im Infoblatt „KFN – Förderfähige Maßnahmen und Leistungen“ und unter www.kfw.de/299.

Einbindung einer Beraterin oder eines Beraters für Nachhaltigkeit und einer QNG-Zertifizierungsstelle

Für das Erreichen der Stufe Klimafreundliches Nichtwohngebäude – mit QNG sind eine Beraterin oder ein Berater für Nachhaltigkeit und eine QNG-Zertifizierungsstelle einzubinden. QNG-Zertifizierungsstellen finden Sie im Informationsportal des Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude unter www.qng.info. Die QNG-Zertifizierungsstellen führen Listen solcher Beraterinnen und Berater für Nachhaltigkeit auf ihren Internetseiten.

Sicherheiten

Für den Kredit sind bankübliche Sicherheiten zu stellen. Form und Umfang der Besicherung vereinbaren die Antragstellenden im Rahmen der Kreditverhandlungen mit dem Finanzierungspartner.

Nachweis der Mittelverwendung

Der produkt- und fristgemäße Einsatz der Mittel ist unverzüglich nach Abschluss des Vorhabens durch die Kreditnehmenden gegenüber dem Finanzierungspartner nachzuweisen, spätestens aber 36 Monate nach Vollauszahlung des Kredits.

Der Nachweis ist gegenüber der KfW mit der „gBnD“ wie folgt zu führen:

  • Die Expertin oder der Experte für Energieeffizienz prüft und bestätigt die förderfähigen Kosten und die produktgemäße Umsetzung des Vorhabens gemäß Merkblatt inklusive der Anlage „TMA“ und erstellt die „gBnD“.
    • Zusätzlich für die Stufe Klimafreundliches Nichtwohngebäude – mit QNG:
      Die Expertin oder der Experte für Energieeffizienz bestätigt das Vorliegen eines Zertifikats einer akkreditierten Zertifizierungsstelle, mit dem die Erfüllung der Anforderungen des „QNG-PLUS“ oder „QNG-PREMIUM“ bestätigt wird.
      Die der Expertin oder dem Experten für Energieeffizienz vorzulegenden Rechnungen müssen auf Euro lauten, die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung sowie die Adresse des Investitionsobjektes ausweisen und in deutscher Sprache ausgefertigt sein. Rechnungen sind unbar zu begleichen und die entsprechenden Belege (zum Beispiel Kontoauszüge) als Zahlungsnachweise aufzubewahren.
  • Die Kreditnehmenden bestätigen mit ihrer Unterschrift auf der „gBnD“ die produktgemäße Verwendung der Mittel sowie die Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten.
  • Der Finanzierungspartner bestätigt den fristgerechten Einsatz der Mittel und reicht die „gBnD“ bei der KfW ein.

Die KfW behält sich die Nachforderung gegebenenfalls weiterer entscheidungsrelevanter Unterlagen vor.

Datenweitergabe

Die Antragstellenden erklären sich im Antrag damit einverstanden, notwendige Daten und Informationen zum geförderten Vorhaben für Monitoringzwecke und Evaluation bereitzustellen und auf Verlangen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages und im Einzelfall auch anderen Ausschüssen des Deutschen Bundestages in anonymisierter Weise bekannt zu geben oder von der KfW in anonymisierter Weise weitergeben zu lassen.

Auskunfts- und Sorgfaltspflichten der Kreditnehmenden

Innerhalb von 10 Jahren nach Kreditzusage sind von den Kreditnehmenden folgende Unterlagen aufzubewahren und der KfW auf Verlangen vorzulegen (auch nach gegebenenfalls vollständiger Tilgung des Kredites):

  • Vollständige Dokumentation gemäß den „TMA“,
  • Unterlagen zur Dokumentation der Beauftragung der Expertin oder dem Experten für Energieeffizienz und Beraterin oder Berater für Nachhaltigkeit, sowie deren erbrachten Leistungen (beispielsweise Planung und Vorhabenbegleitung, Nachhaltigkeitszertifizierung) inkl. der entsprechenden Rechnungen,
  • die Rechnungen und Nachweise über geleistete Zahlungen (Kontoauszüge). Beim Ersterwerb genügt ein Nachweis über die förderfähigen Investitionsmaßnahmen und Investitionskosten durch die Verkaufenden.

Subventionserheblichkeit

Im Rahmen der Antragstellung sowie der möglichen künftigen Durchführung der beantragten Förderung werden von der KfW Informationen erhoben, die subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind (subventionserhebliche Tatsachen). Die vorsätzliche oder leichtfertige falsche Angabe oder unterlassene Mitteilung von subventionserheblichen Tatsachen sind als Betrug (§ 263 StGB) strafbar, soweit es sich nicht um strafrechtliche Subventionen im Sinne von § 264 Absatz 8 StGB handelt.

Nähere Informationen zur Subventionserheblichkeit der Antragsdaten in diesem Produkt finden Sie im Dokument „Datenliste subventionserheblicher Tatsachen“.

Rechtsanspruch

Es besteht kein Anspruch auf Förderung. Die KfW entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Anlage zum Merkblatt

„Klimafreundlicher Neubau Nichtwohngebäude – Technische Mindestanforderungen“, Bestellnummer 600 000 5055.

 

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