Förderprogramm

Experimenteller Wohnungs- und Städtebau (ExWoSt)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Städtebau & Stadterneuerung, Forschung & Innovation (themenspezifisch)
Fördergebiet:
bundesweit
Förderberechtigte:
Hochschule, Forschungseinrichtung, Unternehmen
Fördergeber:

Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)

Ansprechpunkt:

Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR)

im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR)

Deichmanns Aue 31–37

53179 Bonn

Weiterführende Links:
Experimenteller Wohnungs- und Städtebau (ExWoSt)

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie innovative Vorhaben in den Bereichen Wohnungsbau und Städtebau planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Der Bund unterstützt innovative Planungen und Maßnahmen im Wohnungsbau und Städtebau.

Gefördert werden:

  • die wissenschaftliche Begleitung von Planungs- und Bauvorhaben (Modellvorhaben),
  • Fachgutachten,
  • Initiativen und Fachveranstaltungen sowie
  • die Dokumentation guter Beispiele.

Die Themen werden gemeinsam mit dem zuständigen Ministerium definiert und mit den Ländern abgestimmt.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von der einzelnen Maßnahme und kann bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.

Die Förderung erfolgt im Rahmen von gesonderten Ausschreibungen. Bewerbungen für Modellvorhaben können Sie beim Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) einreichen.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Die Förderung des Experimentellen Wohnungs- und Städtebaus ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

Antragsberechtigt im Bereich der Modellvorhaben sind Akteure des Wohnungsbaus und Städtebaus.

Als Antragsteller müssen Sie sich in Abstimmung mit dem jeweiligen Bundesland bewerben.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinien des Bundesministers für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen für Forschungsvorhaben zur Weiterentwicklung des Wohnungs- und Städtebaues (Experimenteller Wohnungs- und Städtebau)

Vom 2. November 1987

1 Forschungszweck

1.1 Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (im Folgenden: Bundesminister) führt nach Maßgabe dieser Richtlinien Forschungsmaßnahmen des Experimentellen Wohnungs- und Städtebaues durch, mit denen an konkreten Projekten neue, durch praktische Anwendung abgesicherte Erkenntnisse für Bundesaufgaben auf dem Gebiet des Wohnungswesens und des Städtebaues gewonnen oder vorhandene Erkenntnisse im Hinblick auf Handlungsbedarf des Bundes überprüft werden sollen (angewandte Ressortforschung).

1.2 Ressortforschung ist darauf gerichtet, Entscheidungshilfen zur sachgemäßen Erfüllung der Fachaufgaben des Bundesministers im Bereich des Wohnungswesens und des Städtebaues zu gewinnen. Sie bezieht sich dementsprechend auf die in diesen Sachbereichen dem Bundesminister zur Wahrnehmung zugewiesenen Aufgaben, insbesondere im Bereich

  • der dem Bund obliegenden Gesetzgebung,
  • der Gewährung von Finanzhilfen des Bundes nach Art. 104 a Abs. 4 Grundgesetz.

Ihre angestrebten Ergebnisse müssen zur Umsetzung dieser Aufgaben geeignet sein.

Eine Zuständigkeit für Ressortforschung lässt sich nicht mit der Überforderung der regionalen Finanzkraft oder der Vernachlässigung einer länderspezifischen Aufgabe durch ein Land begründen. Eine Kompetenz ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass Forschung durch den Bund zweckmäßiger wäre.

Unabhängig von der Frage der Zuständigkeit sind im Einzelfall die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gemäß den Vorläufigen Verwaltungsvorschriften (Vorl. VV) Nr. 1 zu § 7 Bundeshaushaltsordnung (BHO) zu beachten.

1.3 Auf der Grundlage seines Arbeitsprogramms legt der Bundesminister - unter Hinzuziehung des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung sowie u. a. mit Hilfe von Expertengesprächen oder wissenschaftlichen Seminaren, an denen insbesondere auch die Vertreter der Länder und der Kommunen beteiligt werden - fest, welche einzelnen Forschungsfragen beantwortet und bei welchen Fragen hierbei zur ausreichenden Absicherung der Ergebnisse Maßnahmen des Experimentellen Wohnungs- und Städtebaues eingesetzt werden sollen.

2 Forschungsgegenstand

2.1 Maßnahmen des Experimentellen Wohnungs- und Städtebaues können sein:

2.1.1 Wissenschaftliche Gutachten, Seminare und Expertengespräche

2.1.2 Auswertung modellhafter Projekte in den Ländern

2.1.3 Dokumentation, zusammenfassende Auswertung, Veröffentlichung und Verbreitung von Forschungsergebnissen

2.1.4 Weiterentwicklung laufender Projekte oder Entwicklung neuer Projekte, soweit sie zur Beantwortung der Forschungsfragen des Bundes geeignet sind (Modellvorhaben).

2.2 Modellvorhaben, insbesondere die Initiierung neuer Projekte, kommen erst in Betracht, wenn der Forschungszweck nicht auf andere Weise, z. B. durch Studien oder Auswertung vorhandener Projekte, erreicht werden kann.

2.3 Die im Einzelnen in Betracht kommenden Maßnahmen werden auf Grund des Erkenntnisbedarfs des Bundes und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vom Bundesminister unter Berücksichtigung eines wissenschaftlichen Gutachtens festgelegt.

Dabei ist darzulegen:

  • warum Maßnahmen des Experimentellen Wohnungs- und Städtebaues notwendig und geeignet sind, die Erkenntnislücken zu schließen,
  • welche Art und Anzahl von Untersuchungsobjekten ggf. notwendig sind, inwieweit als Untersuchungsobjekte bereits vorhandene Projekte in den Ländern in Betracht kommen,
  • inwieweit diese Projekte ggf. zu diesem Zweck zu ändern oder zu ergänzen sind,
  • inwieweit ggf. neue Projekte zu initiieren sind, welche forschungsbedingten Ausgaben dem Bund, in Abgrenzung zur Grundfinanzierung des Projekts und zum Forschungsinteresse des Landes oder eines anderen Maßnahmeträgers, entstehen.

3 Durchführung der Forschungsmaßnahme

3.1 Die Maßnahmen nach den Nrn. 2.1.1 bis 2.1.3 werden vom Bundesminister durch Aufträge an geeignete Dritte vergeben.

3.2 Für Modellvorhaben (Nr. 2.1.4) werden Zuwendungen gewährt (§§ 23, 44, 44 a BHO und hierzu ergangene Vorl. VV), Zuwendungsempfänger ist das Land, in dem das Untersuchungsobjekt gelegen ist. Das Land gibt die Zuwendung an den Träger des Projekts weiter, soweit es das Projekt nicht selbst durchführt.

In geeigneten Fällen kann der Bundesminister die Zuwendung auch unmittelbar dem Träger des Projekts gewähren.

3.3 Der Bundesminister informiert Bundesländer und kommunale Spitzenverbände kontinuierlich über seine Forschungsabsichten und Maßnahmen im Experimentellen Wohnungs- und Städtebau. Er teilt ihnen insbesondere frühzeitig seinen Bedarf an Modellvorhaben mit und erörtert die Interessenlagen sowie Fragen der Mitwirkung und Mitfinanzierung; die Länder und kommunalen Spitzenverbände bringen dabei ihre Vorschl äge ein.

4 Gewährung der Zuwendung

4.1.1 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung auf Ausgabenbasis als Anteilfinanzierung gewährt; dabei ist der Anteil des Bundes nach dem Bundesinteresse - in Abgrenzung von den Interessen der anderen Beteiligten - zu bemessen und auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.

In geeigneten Fällen kann die Zuwendung mit einem festen Betrag an den zuwendungsf ähigen Ausgaben (Festbetragsfinanzierung) festgelegt werden.

Ausnahmsweise kann die Zuwendung zur Vollfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben bewilligt werden, wenn das Land und Dritte an der Erfüllung des Zuwendungszwecks kein oder nur ein geringes Interesse haben, das gegenüber dem Bundesinteresse nicht ins Gewicht fällt, und wenn die Erfüllung des Zuwendungszwecks in dem notwendigen Umfang nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch den Bundesminister möglich ist. Die Zuwendung darf nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Forschungsergebnis stehen; sie ist auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.

4.1.2 Soweit zuwendungsfähige Ausgaben durch Abschreibungen amortisiert werden können, ist die Zuwendung als Darlehen, im Übrigen als Zuschuss (ggf. bedingt rückzahlbar) zu gewähren.

4.1.3 Zuwendungsfähig sind die vom Bundesminister aus Forschungsgründen veranlassten notwendigen Ausgaben für das Modellvorhaben, soweit sie dem festgestellten Forschungsinteresse des Bundes an dem Projekt entsprechen. Die Grundfinanzierung der Gesamtmaßnahme, an der das Modellvorhaben durchgeführt wird, ist nicht zuwendungsf ähig.

4.2 Antragsverfahren

Dem Antrag an den Bundesminister sind neben den Unterlagen nach den Vorl. VV Nr. 3.3.1 zu 44, 44a, BHO beizufügen

  • eine Übersicht über Art und Umfang der vorgesehenen Maßnahme und deren Eignung im Hinblick auf den Forschungszweck,
  • ein Zeit- und Ablaufplan mit dem Nachweis, dass die Maßnahme ohne die Zuwendung des Bundes in der vorgesehenen Form nicht durchgeführt werden kann.

4.3 Bewilligungsverfahren

4.3.1 Die Zuwendung wird durch schriftlichen Zuwendungsbescheid gemäß Muster des Bundesministers bewilligt. Die jeweils in Betracht kommenden ANBest werden Bestandteil des Zuwendungsbescheids.

4.3.2 Die Zuwendung wird in voller Höhe für den gesamten Ablaufzeitraum des Modellvorhabens mit jährlichen Raten bewilligt. Der Bundesminister kann Abweichungen von den Jahresraten entsprechend dem Fortschritt der Maßnahme zulassen.

4.3.3 In den Fällen der Nr. 3.2 Abs. 1 ist das Land zur Weitergabe der Zuwendung unter den im Zuwendungsbescheid für den Dritten genannten Auflagen zu verpflichten. Es wendet seine haushaltsrechtlichen Vorschriften an.

Das Land hat in seinem Zuwendungsbescheid zum Ausdruck zu bringen, in welcher Höhe die Förderung auch aus einer Zuwendung des Bundes erfolgt.

4.4 Prüfung der Verwendung

Das Land prüft bei Weiterleitung der Zuwendung des Bundes an Dritte die zweckentsprechende Verwendung der Bundesmittel und ihren wirtschaftlichen und sparsamen Einsatz. Das Land wird bei der Weitergabe der Zuwendung an Dritte - ungeachtet der Regelung nach Satz 1 - die Prüfungsrechte des Bundesministers ausbedingen. Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes gemäß § 91 BHO bleibt unberührt.

4.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Vorl. VV zu den §§ 44, 44a BHO, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

5 In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmung

5.1 Diese Richtlinien treten am 1. Januar 1988 in Kraft; zugleich werden die Richtlinien vom 27. Juni 1980 aufgehoben.

5.2 Für eine Übergangszeit von einem Jahr können für die Bewilligung der Zuwendungen noch die bisherigen Regelungen zu Grunde gelegt werden, soweit für diese Forschungsvorhaben bereits vor In-Kraft-Treten dieser Richtlinien Zuwendungen durch bestandskr äftige Zuwendungsbescheide bewilligt worden sind und diese zur abschließenden Durchführung des Forschungszwecks ergänzt oder erweitert werden müssen (Fortsetzungsvorhaben).

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