Förderprogramm

Zukunft Bau – Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Forschung & Innovation (themenspezifisch)
Fördergebiet:
bundesweit
Förderberechtigte:
Verband/Vereinigung, Öffentliche Einrichtung, Kommune, Hochschule, Forschungseinrichtung, Unternehmen
Fördergeber:

Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)

Ansprechpunkt:

Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR)

im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR)
Referat II 3

Deichmanns Aue 31–37

53179 Bonn

Weiterführende Links:
Forschungsförderung Zukunft Bau Forschungsförderung – Antragstellung

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie ein anwendungsorientiertes Forschungsprojekt in den Bereichen Bauwesen, Architektur oder Bau- und Wohnungswirtschaft mit Hochbaubezug planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) unterstützt Sie im Rahmen des Innovationsprogramms Zukunft Bau bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in den Bereichen Bauwesen, Architektur sowie Bau- und Wohnungswirtschaft.

Sie erhalten die Förderung für Einzel- und Verbundvorhaben der anwendungsorientierten Forschung mit einem Hochbaubezug als Schwerpunkt. Einen besonders hohen Stellenwert haben der Wissenstransfer von Erkenntnissen sowie die Generierung von Innovationen für die Planungs- und Baupraxis.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss für einen Zeitraum von maximal 36 Monaten.

Die Höhe der Förderung richtet sich nach der Art Ihres Vorhabens und beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Zuwendung wird bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt.

In jedem Jahr wird eine Antragsrunde zwischen dem 1.2. und dem 31.12. durchgeführt. Ein entsprechender Förderaufruf mit Schwerpunkten und Fristen wird jährlich bekannt gegeben.

Das Antragsverfahren ist zweistufig. In der 1. Stufe reichen Sie bitte Ihre Projektskizze vor Beginn des Vorhabens bei dem Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) ein. In der 2. Verfahrensstufe werden Sie für Ihre positiv bewertete Projektskizze aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.

Wenn Sie bereits ein von Zukunft Bau gefördertes Vorhaben fortsetzen möchten, können Sie auch außerhalb der Antragsrunden einen Antrag einreichen. Bitte reichen Sie Ihren Antrag bis spätestens 3 Monate vor Beendigung des laufenden Projekts ein.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind natürliche oder juristische Personen einschließlich Gebietskörperschaften, die sich mit der Forschung und Entwicklung auf dem Gebieten des Bauwesens, der Architektur sowie der Bau- und Wohnungswirtschaft befassen.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Antragstellende müssen über eine Betriebsstätte oder Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland verfügen.
  • Umfassende Kenntnisse zum aktuellen Stand der Forschung, des Wissens und der Technik müssen vorhanden sein und dargelegt werden.
  • Antragstellende müssen maßgeblich an der Durchführung des Vorhabens beteiligt sein.
  • Die Beteiligten müssen nachweislich über die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen zur erfolgreichen Durchführung des Vorhabens verfügen.
  • Ihre Zusammenarbeit im Verbundprojekt regeln Sie in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung.

Von der Förderung ausgenommen sind

  • reine Investitionsvorhaben,
  • Vorhaben zur Erfüllung gesetzlicher Pflichtaufgaben sowie
  • nicht vorhabenbezogene Anträge (beispielsweise Anträge auf institutionelle Förderung).

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Rahmen des Innovationsprogramms Zukunft Bau

Vom 15. Februar 2022

Vorbemerkungen

Bauwesen und Architektur haben, ebenso wie die Bau- und Wohnungswirtschaft maßgeblichen Einfluss auf unsere Gesellschaft, indem sie Wohn- und Lebensräume schaffen und prägen. Insofern sind sie nicht nur volkswirtschaftlich, sondern auch unmittelbar gesellschaftspolitisch relevant. Die Zukunft Bau Forschungsförderung setzt wichtige Impulse für Bauwesen und Architektur im Hinblick auf den Klimaschutz, die Energie- und Ressourceneffizienz, das bezahlbare Bauen, die Gestaltungsqualitäten im baulichen Kontext sowie für die Bewältigung des demografischen Wandels. Sie unterstützt den Erkenntniszuwachs und den Wissenstransfer im Bereich der technischen, baukulturellen und organisatorischen Innovationen. Dabei hat die Zukunft Bau Forschungsförderung den Anspruch, eine nachhaltige Entwicklung des Gebäudesektors insgesamt zu fördern.

Sie bietet eine Plattform, um innovative Ansätze zu konzipieren, zu erproben und zu vermitteln, und neue Rahmenbedingungen auszuloten. Zugleich bildet sie ein wichtiges Forum, um die Zukunft des Bauens mit der Fachöffentlichkeit zu diskutieren. Übergeordnetes Ziel ist es, wegweisende Impulse für Bauwesen und Architektur zu setzen und diese als kulturelle Praxis zu vitalisieren und zugleich als Forschungsaufgabe in größerer Breite zu etablieren.

Mit dieser Richtlinie wird die Förderung von anwendungsorientierter Forschung ermöglicht. Dabei wird ein hoher Stellenwert auf den Wissenstransfer der gewonnenen Erkenntnisse und die Generierung von Innovationen für die Planungs- und Baupraxis gelegt.

In diesem Sinne soll durch die Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben eine enge Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und Forschungseinrichtungen und gewerblichen oder industriellen Partnern, vor allem auch kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU) gestärkt werden.

Diese Richtlinie setzt den Rahmen der Fördermöglichkeiten durch die Zukunft Bau Forschungsförderung fest. In jährlichen Ausschreibungen (Förderaufrufen) werden die spezifischen Fördermodalitäten, insbesondere die jeweils aktuellen Themenfelder mit erheblichem Bundesinteresse, präzisiert.

1. Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1. Förderziel und Zuwendungszweck

Ziel der Zukunft Bau Forschungsförderung ist es, vermehrt neue technische, organisatorische und baukulturelle Erkenntnisse zu generieren, die zur nachhaltigen Entwicklung in den Bereichen Bauwesen, Architektur sowie der Bau- und Wohnungswirtschaft beitragen. Dazu sollen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gefördert werden, die einen Wissenszuwachs in Bezug auf Strategien, Konzepte, Verfahren, Techniken und Materialien für eine zukunftsweisende und nachhaltige Entwicklung von Bauwesen, Architektur sowie Bau- und Wohnungswirtschaft anstreben und die durch einen ausgeprägten Praxisbezug geeignet sind, Innovationen in diesen Bereichen anzustoßen.

1.2. Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt zu diesem Zweck Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie den in Nummer 6.1 aufgeführten bzw. individuell in den jeweiligen Zuwendungsbescheiden enthaltenen Nebenbestimmungen. Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Vielmehr entscheidet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) über die zu fördernden Vorhaben aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Bewilligungsbehörde setzt die vom BMI genehmigte Förderliste um.

Soweit Zuwendungen nach dieser Förderrichtlinie staatliche Beihilfen darstellen, werden diese auf der Grundlage des Artikels 25 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen. Diese Förderrichtlinie und ihre Bekanntmachung sind bei der EU-Kommission angezeigt worden.

2. Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in den Bereichen von Bauwesen, Architektur sowie Bau- und Wohnungswirtschaft. Gefördert werden Projekte, die einen Hochbaubezug als Schwerpunkt aufweisen.

Die geförderten Projekte sollen einen Beitrag zur Beantwortung aktueller und langfristiger Fragestellungen auf den oben genannten Bereichen leisten. Erzielt werden soll ein Wissenszuwachs insbesondere in Bezug auf die Entwicklung der gesamten Prozesskette Bau, den Mehrwert von Architektur und baukultureller Praxis, den Umgang mit Gebäudebestand und Ressourcen, die Herausforderungen des demografischen Wandels, die Senkung von Bau- und Lebenszykluskosten, die Entwicklung neuer Materialien und Techniken vor dem Hintergrund der Kreislaufwirtschaft sowie die Etablierung klima- und umweltfreundlicher Bauweisen.

An den oben genannten Forschungsschwerpunkten und -themen, die entscheidende Beiträge für Innovationen in den Bereichen Bauwesen, Architektur sowie Bau- und Wohnungswirtschaft erwarten lassen, besteht ein erhebliches Bundesinteresse. Hierbei werden in den jährlichen Förderaufrufen jeweils aktuelle Themenfelder hervorgehoben.

Übergeordnete Forschungsfragen, die die zunehmende Vielzahl an Verbindungen und Vernetzungen von Themen aufgreifen und integrierte Zukunftsperspektiven für das Bauen und Wohnen ausloten, sind dabei ebenso willkommen wie die Behandlung von Spezialthemen, die jedoch dem Anspruch gerecht werden, nicht isoliert, sondern in einem Gesamtzusammenhang eingebettet betrachtet zu werden.

Bestandteil eines jeden Projekts ist die Verbreitung, die praxisnahe Aufbereitung und anwendungsgerechte Kommunikation der Forschungserkenntnisse. Praxisnahe und interdisziplinäre Herangehensweisen werden generell begrüßt.

2.1. Formen der Projektförderung, Forschungskategorien

Das BMI fördert mit der Zukunft Bau Forschungsförderung die folgenden Forschungskategorien: Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Forschung. Vorhaben müssen sich grundsätzlich schwerpunktmäßig einer Kategorie dieser Förderrichtlinie zuordnen lassen. Die Antragsteller ordnen ihr Vorhaben im Rahmen des Antragsverfahrens in die jeweils zutreffende(n) Kategorie(n) ein.

Eine Förderung im Rahmen der unterschiedlichen Forschungskategorien kann auf Basis von Artikel 2 Nummer 84 bis 86 AGVO umfassen:

2.2. Grundlagenforschung

Gefördert werden experimentelle oder theoretische Arbeiten, die in erster Linie dem Erwerb neuen Grundlagenwissens ohne erkennbare direkte kommerzielle Anwendungsmöglichkeiten dienen, mit dem Ziel, das gewonnene Wissen der Allgemeinheit in nichtdiskriminierender Weise vollständig zur Verfügung zu stellen.

Die Zukunft Bau Forschungsförderung fördert dabei nur Projekte der anwendungsorientierten Grundlagenforschung (im Folgenden: Grundlagenforschung). Diese wird in der Erwartung durchgeführt, dass sie einen breiten Fundus an Kenntnissen schafft, der den Kern für die Lösung von Problemen bzw. die Realisierung von Möglichkeiten bildet, die sich in der Gegenwart oder in Zukunft ergeben.

Damit verfolgt sie sowohl wissenschaftliche Ziele, kann aber auch zur Lösung von praktischen Problemen oder Fragen beitragen und bietet mittelfristig das Potenzial für praktische Umsetzungen. Entsprechend werden die Fragestellungen nicht allein im akademischen Kontext erarbeitet, sondern unter Einbeziehung von bzw. mit Blick auf die Baupraxis. Ebenso richten sich die Projektergebnisse sowohl an Akteure aus der Wissenschaft als auch aus der Baupraxis.

2.3. Industrielle Forschung

Gefördert wird das planmäßige Forschen oder kritische Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder wesentliche Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen herbeizuführen. Hierzu zählen auch die Entwicklung von Teilen komplexer Systeme und unter Umständen auch der Bau von Prototypen in einer Laborumgebung oder in einer Umgebung mit simulierten Schnittstellen zu bestehenden Systemen wie auch von

Pilotlinien, wenn dies für die industrielle Forschung und insbesondere die Validierung von technologischen Grundlagen notwendig ist.

2.4. Experimentelle Entwicklung

Vorhaben der experimentellen Entwicklung können nur dann gefördert werden, wenn mit diesen Vorhaben Konzepte erprobt oder weiterentwickelt werden, die mit einer Förderung der Zukunft Bau Forschungsförderung entstanden sind.

Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von Prototypen, Demonstrationsmaßnahmen, Pilotprojekten sowie die Erprobung und Validierung neuer oder verbesserter Produkte, Verfahren und Dienstleistungen in einem für die realen Einsatzbedingungen repräsentativen Umfeld umfassen, wenn das Hauptziel dieser Maßnahmen darin besteht, im Wesentlichen noch nicht feststehende Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen weiter zu verbessern.

Die experimentelle Entwicklung kann auch die Entwicklung von kommerziell nutzbaren Prototypen und Pilotprojekten einschließen, wenn es sich dabei zwangsläufig um das kommerzielle Endprodukt handelt und dessen Herstellung allein für Demonstrations- und Validierungszwecke zu teuer wäre.

Gefördert werden Erwerb, Kombination, Gestaltung und Nutzung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln. Dazu zählen z.B. auch Tätigkeiten zur Konzeption, Planung und Dokumentation neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen.

Nicht von der experimentellen Entwicklung umfasst sind jedoch lediglich routinemäßige oder regelmäßige Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Produktionsverfahren, Dienstleistungen oder anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen sollten.

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind alle natürlichen oder juristischen Personen einschließlich Gebietskörperschaften, die sich mit der Forschung und Entwicklung in den Bereichen Bauwesen, Architektur sowie Bau- und Wohnungswirtschaft befassen. Die Antragstellung von Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung im Sinne von Artikel 2 Nummer 83 AGVO (Forschungseinrichtungen) sowie KMU wird explizit begrüßt.

Zusammenschlüsse aus Wissenschaft und Baupraxis bzw. mehreren Partnern zur koordinierten Bearbeitung komplexer Fragestellungen sollten dabei die Regel sein. Wenn mehrere Partner sich als forschende Stelle an einem Projekt beteiligen, liegt ein Verbundprojekt vor. Ziel derartiger Verbundprojekte ist es, die Zusammenarbeit von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und/oder wissenschaftlichen Einrichtungen zu gemeinsamen Anstrengungen anzuregen, Kapazitäten besser zu nutzen, Synergieeffekte zu erzielen und bei der Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Einrichtungen den Wissenstransfer zu beschleunigen.

Für Verbundprojekte haben die beteiligten Einrichtungen (Verbundpartner) ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung zu regeln und einen Hauptverantwortlichen (Koordinator) zu benennen. Sofern im Rahmen eines Verbundprojekts verschiedene Forschungskategorien in mehreren Teilprojekten behandelt werden sollen, sind hierfür separate Zuwendungsanträge erforderlich.

Die Gewährung von Zuwendungen an Verbundprojekte setzt voraus, dass der Antragsteller selbst maßgeblich an der Durchführung des Vorhabens beteiligt ist. Sowohl der Antragsteller als auch die weiteren an der Durchführung Beteiligten müssen nachweislich über die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen zur erfolgreichen Durchführung des Vorhabens verfügen.

Wenn kein Verbundprojekt vorliegt, ist der Antragsteller für die Einbringung des entsprechenden Eigen- bzw. Drittmittelteils verantwortlich.

Eine Projektförderung zu Gunsten von institutionell geförderten Forschungseinrichtungen für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben ist nur unter strengen Voraussetzungen möglich (Beachtung des Verbots der Doppelförderung und – soweit beihilfenrechtlich relevant – der Anmeldeschwellen und Beihilfeintensitäten der AGVO).

Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung muss der Antragsteller über eine Betriebsstätte oder Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland verfügen.

Weiterleitungen der Zuwendung an Dritte können grundsätzlich beantragt und durch die Bewilligungsbehörde nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift Nummer 12 zu § 44 BHO zugelassen werden. Soweit beihilferechtlich relevant, sind die Vorgaben des Beihilferechts auch auf der Ebene des Dritten zu beachten.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.

Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt bzw. nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, wird auf die Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom 19. Juli 2016 (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1), insbesondere auf Bestimmungen in den Randziffern 7 bis 12 verwiesen.

4. Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzungen für eine Zuwendung sind umfassende Kenntnisse zum aktuellen Stand der Forschung, des Wissens und der Technik, die als Ausgangssituation des Vorhabens im Antrag dargelegt werden müssen. Eine Zuwendung wird nicht gewährt, wenn der aktuelle Stand des Wissens oder der Technik weder Erkenntniszuwächse noch Neu- oder Weiterentwicklungen in Folge des Vorhabens zulassen, z.B. aufgrund bereits bestehender Forschungsergebnisse oder Lösungen (Ausschluss von „Doppelforschung“ und „Doppelentwicklung“).

Die zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen sind in der Verwaltungsvorschrift Nummer 1 zu § 44 BHO geregelt. Nachfolgend sind beispielhaft Vorhaben aufgeführt, die von einer Zuwendung ausgeschlossen sind:

  • bereits begonnene Vorhaben,
  • Vorhaben, deren Gesamtfinanzierung nicht gesichert ist,
  • reine Investitionsvorhaben (z.B. Bau und Einrichtung von Laboratorien),
  • Vorhaben zur Erfüllung gesetzlicher Pflichtaufgaben sowie
  • nicht vorhabenbezogene Anträge (z.B. Anträge auf institutionelle Förderung).

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1. Zuwendungsart und -dauer

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung gemäß der Verwaltungsvorschrift Nummer 2.1 zu § 23 BHO zur Deckung von Ausgaben des Zuwendungsempfängers für einzelne, abgrenzbare Vorhaben gewährt.

Der Zeitraum der Förderung beträgt maximal 36 Monate.

5.2. Finanzierungsart

Die Projektförderung wird gemäß der Verwaltungsvorschrift Nummer 2.2.1 zu § 44 BHO als Anteil der zuwendungsfähigen Ausgaben (Anteilfinanzierung) gewährt. Die Zuwendungen werden bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt.

Verringert sich die Summe der zuwendungsfähigen Ausgaben, verringert sich auch die Zuwendung anteilig. Erhöht sich die Summe der zuwendungsfähigen Ausgaben hat dies jedoch durch die Höchstbetragsfestlegung keine Auswirkungen auf die Höhe der Zuwendung.

5.3. Finanzierungsform

Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.

Zuwendungsfähig sind ausschließlich die unmittelbar durch das Projekt entstehenden zuwendungsfähigen Ausgaben.

Es wird erwartet, dass sich Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit an den Aufwendungen der Hochschulen und öffentlich finanzierten Forschungseinrichtungen angemessen beteiligen, sofern Letztere im Projekt mitwirken.

5.4. Bemessungsgrundlage

5.4.1. Förderquoten

Die Höhe der Zuwendung pro Vorhaben (Förderquote) richtet sich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den Erfordernissen des beantragten Vorhabens, der Forschungskategorie sowie der Einordnung des Antragstellers in Unternehmenskategorien nach Anhang I der AGVO.

Die Förderquote pro Zuwendungsnehmer darf folgende Sätze nicht überschreiten:

a) 90% der zuwendungsfähigen Ausgaben für Grundlagenforschung,

b) 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben für industrielle Forschung,

c) 25% der zuwendungsfähigen Ausgaben für experimentelle Entwicklung,

Zulagen

Die vorstehenden Förderquoten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können um 15 Prozentpunkte auf maximal 65% bei industrieller Forschung und maximal 40% bei experimenteller Entwicklung erhöht werden, wenn die Ergebnisse des Vorhabens durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weitere Verbreitung finden.

5.4.2. Zuwendungsfähige Ausgaben

Die zuwendungsfähigen Ausgaben von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sind einer der folgenden Ausgabenkategorien zuzuordnen und prüffähig darzulegen:

a) Ausgaben für Personal: Ausgaben für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden;

b) Ausgaben für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als zuwendungsfähig;

c) Ausgaben für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Ausgaben des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten zuwendungsfähig;

d) Ausgaben für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Fremdvergleichsgrundsatzes von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Ausgaben für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden;

e) zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (u.a. für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen. Dies umfasst auch Ausgaben für Aktivitäten zum Wissenstransfer von anwendungsreifen Forschungsergebnissen, die im Rahmen der Durchführung des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens entstanden sind. Grundsätzlich gilt, dass eine pauschalierte Geltendmachung von Gemeinkosten unzulässig ist.

Bemessungsgrundlage sind grundsätzlich die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben. Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, können nur in Ausnahmefällen eine Förderung auf Basis der projektbezogenen Kosten beantragen. Diese sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die prüffähig und spezifisch zugeordnet sein müssen. Es gelten insb. die Anlagen 2 bzw. 4 zu der Verwaltungsvorschrift Nummer 5.1 zu § 44 BHO. Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung auf Kostenbasis ist das Vorhandensein einer kaufmännischen Buchführung und einer Kosten- und Leistungsrechnung nach Nummer 2 der Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten – LSP – (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953) beim Antragsteller.
Die Umsatzsteuer, die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehbar ist, gehört nach der Verwaltungsvorschrift Nummer 2.6 zu § 44 BHO nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei vorsteuerabzugsberechtigten Zuwendungsempfängern werden für die Berechnung der zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. Kosten die Beträge exklusive Steuern herangezogen.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind im Ausgaben- und Finanzierungsplan nachzuweisen.

Die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten erfolgt gemäß Artikel 25 Absatz 3 AGVO.

5.4.3. Kumulation

Im Rahmen der Antragstellung sind alle für das Vorhaben bewilligten und beantragten staatlichen Zuwendungen anzuzeigen, zu denen auch Fördermittel der Europäischen Union zählen. Bezüglich einer Kumulierung von Beihilfen sind die Kumulierungsregeln des Artikels 8 AGVO zu berücksichtigen.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1. Nebenbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids werden im Fall einer Beantragung auf Ausgabenbasis die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)“.

Im Fall einer Beantragung auf Kostenbasis werden Bestandteil des Zuwendungsbescheids die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten)“.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids an Gebietskörperschaften werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-GK)“.

Außerdem können weitere individuelle Nebenbestimmungen Bestandteil der Zuwendungsbescheide werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 500.000 Euro aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben (Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c AGVO) auf einer ausführlichen Beihilfe-Internetseite veröffentlicht werden.

6.2. Mitwirkung des Zuwendungsempfängers

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten der Bewilligungsbehörde oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen von Begleitforschungstätigkeiten und einer gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Erfolgskontrolle auf Projektebene

Der vom Vorhaben zu erwartende Beitrag zu den Zielstellungen der Zukunft Bau Forschungsförderung (Bundesinteresse) ist von der Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid mit Erfolgsindikatoren zu beschreiben, die den folgenden Anforderungen gerecht werden sollen:

  • spezifisch: Erfolgsindikatoren sollen konkret, klar, präzise und eindeutig beschreiben, was sich im Vergleich zur Ausgangssituation durch das Ergebnis des Vorhabens verändern soll;
  • messbar: Erfolgsindikatoren sollen eine Überprüfung der Zielerreichung ermöglichen;
  • angemessen: Erfolgsindikatoren sollen vom Vorhaben aktiv beeinflussbar sein;
  • realistisch: Erfolgsindikatoren sollen vom Vorhaben erreichbar sein;
  • terminiert: Erfolgsindikatoren sollen eine klare Terminvorgabe erhalten.

Die begleitende Erfolgskontrolle auf Projektebene (Projekt-Monitoring) wird projektspezifisch nach den im Zuwendungsbescheid zu treffenden Vereinbarungen durchgeführt, mindestens jedoch jährlich.

Im Rahmen des Projekt-Monitorings wird insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, untersucht, ob die im Rahmen der Antragstellung definierten sowie durch den Zuwendungsbescheid und seine Nebenbestimmungen definierten Ziele und Erfolgsindikatoren der geförderten Projekte erreicht wurden bzw. der derzeitige Umsetzungsstand eine den Plänen entsprechende Zielerreichung vermuten lässt (Zielerreichungskontrolle). Sollten im Rahmen der Zielerreichungskontrolle signifikante Verzögerungen deutlich werden, wird sich die Bewilligungsbehörde über Umfang und Gründe der Verzögerungen informieren und entsprechende Maßnahmen einleiten. Auf die §§ 48 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.

Erfolgskontrolle auf Programmebene

Das BMI führt mit Unterstützung der Bewilligungsbehörde während der Programmdurchführung regelmäßig und nach Abschluss der Gesamtmaßnahme eine Erfolgskontrolle als Zielerreichungs-, Wirkungs- und Wirtschaftlichkeitskontrolle auf Programmebene durch. Die Zuwendungsempfänger werden mit dem Zuwendungsbescheid verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten der Bewilligungsbehörde oder den damit beauftragten Institutionen zur Verfügung zu stellen.

6.3. Projektetage der Bauforschung

Während der Vorhabendurchführung werden Zwischen- und Endergebnisse in projektübergreifenden Kolloquien vorgestellt und beraten. Hierzu lädt die Bewilligungsbehörde zu jeweils festen Terminen die Projektbeteiligten mehrerer Projekte eines Themengebiets sowie gegebenenfalls externe Experten ein. In der Regel ist für ein Forschungsprojekt die Teilnahme an zwei projektübergreifenden Kolloquien (Projektetagen) verpflichtend. Entsprechende Reisekosten für die Projektteilnehmenden und Praxispartner sind zuwendungsfähig und nach dem Bundesreisekostengesetz im Ausgaben- und Finanzierungsplan des Antragstellers zu berücksichtigen und aufzuführen.

6.4. Veröffentlichung von Ergebnissen, Forschungsbericht

Alle Verwertungsrechte der Forschungs- und Entwicklungsergebnisse verbleiben beim Zuwendungsempfänger. Es besteht eine Ausübungs- und Verwertungspflicht.

Verbindlicher Bestandteil jedes geförderten Projekts ist die Erstellung eines Forschungsberichts, der nach Projektabschluss zur Einsichtnahme und Vervielfältigung zur Verfügung gestellt wird. Dieser enthält eine kurze Darstellung zu Forschungsfrage, Kontext, Ziel, Methode, Arbeitsplan und Forschungsoutput. Ausführlicher beschrieben werden Planung und Ablauf des Vorhabens, Zusammenarbeit mit anderen Stellen, Verwendung der Zuwendung, erzielte Ergebnisse, voraussichtlicher Mehrwert und Verwertbarkeit der Ergebnisse, erfolgte oder geplante Veröffentlichungen. Die Berichtssprache ist Deutsch, Übersetzungen in eine andere Sprache werden als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt.

Bei einer Einstufung des Vorhabens in die Kategorie der Grundlagenforschung wird der Zuwendungsempfänger darüber hinaus im Zuwendungsbescheid verpflichtet, sämtliche Forschungsergebnisse in nichtdiskriminierender Weise der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen.

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, den Forschungsbericht innerhalb von drei Monaten nach Abgabe des Abschlussberichtes bei der Bewilligungsbehörde in der endgültigen Fassung in angemessener Weise zu veröffentlichen (z.B. in Fachzeitschriften oder im Internet). Die Veröffentlichung soll nach Möglichkeit auch digital erfolgen und der entgeltfreie elektronische Zugriff (Open Access) ermöglicht werden.

Der Zuwendungsempfänger ermöglicht es dem Zuwendungsgeber, Forschungsberichte oder Auszüge daraus zur Veröffentlichung in einer Recherchedatenbank für Bauforschungsprojekte zur Verfügung zu stellen. Der Zuwendungsgeber erhält die zu diesem Zweck erforderlichen einfachen, übertragbaren, unwiderruflichen und unbeschränkten Verwertungsrechte und für den Fall, dass eine Veröffentlichung bisher nicht erfolgt ist, auch das übertragbare Erstveröffentlichungsrecht. Eine Veröffentlichung durch den Bund schränkt die Verpflichtung des Zuwendungsempfängers zur Veröffentlichung nicht ein. Soweit rechtlich erforderlich, verpflichtet sich der Zuwendungsnehmer zu diesem Zwecke zum Abschluss einer entsprechenden Nutzungsrechtevereinbarung mit dem Zuwendungsgeber.

Sollten im Rahmen der Forschungsarbeit digitale, audiovisuelle Materialien oder Datenverarbeitungsprogramme erstellt werden, so wird eine entgeltfreie elektronische Bereitstellung (Open Source) ausdrücklich begrüßt. Der Zuwendungsgeber hat Anspruch auf unentgeltliche Überlassung einer vervielfältigungsfähigen Ausfertigung der im Zusammenhang mit der Durchführung der geförderten Maßnahme erarbeiteten Unterlagen – hierzu gehören auch Fotos –, soweit sie für die Beurteilung, Auswertung und Veröffentlichung der zu erbringenden Leistung erforderlich sind. Der Zuwendungsnehmer erklärt, dass diese Unterlagen frei von Rechten Dritter sind.

7. Verfahren

7.1. Antragsverfahren

Das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR) ist Bewilligungsbehörde der Zukunft Bau Forschungsförderung und handelt im Auftrag des BMI.

Das Antragsverfahren ist zweistufig aufgebaut.

In der ersten Stufe sind Projektskizzen für entsprechende Forschungs- und Entwicklungsvorhaben einzureichen beim

Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR)

im

Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR)
Referat II 3
Deichmanns Aue 31–37
53179 Bonn
[email protected]

Zweite Stufe: Nach Auswahl und schriftlicher Aufforderung durch die Bewilligungsbehörde ist ein schriftlicher Antrag gemäß der Verwaltungsvorschrift Nummer 3.2.1 zu § 44 BHO zu stellen.

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im jeweiligen Förderaufruf, Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Für die Antragstellung ist ein elektronisches Antragssystem eingerichtet. Der Zugang zum Antragssystem sowie sonstige Unterlagen wie Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können im Internet unter der folgenden Adresse abgerufen werden oder unmittelbar bei der Bewilligungsbehörde angefordert werden:

www.zukunftbau.de

7.1.1. Telefonische Beratung

Für telefonische Rückfragen in Zusammenhang mit der Zukunft Bau Forschungsförderung richtet die Bewilligungsbehörde ein Beratungstelefon ein, dessen Rufnummer im Förderaufruf bekannt gegeben wird.

7.1.2. Antragsrunden

Jedes Jahr wird eine Antragsrunde zwischen dem 1. Februar und dem 31. Dezember durchgeführt. Ein entsprechender Förderaufruf, der auf dieser Richtlinie basiert, wird jährlich bekannt gegeben. Grundsätzlich können nur Anträge bewilligt werden, die im Rahmen einer Antragsrunde (Förderaufruf) vollständig in Schriftform postalisch und zusätzlich digital über das elektronische Antragssystem bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sind.

Anträge zur Förderung von Vorhaben, mit denen inhaltlich ein laufendes, von Zukunft Bau gefördertes Vorhaben fortgesetzt werden soll, können auch außerhalb der Antragsrunden berücksichtigt werden, wenn die Anträge bis drei Monate vor Beendigung des laufenden Projektes eingereicht werden.

Aus der Vorlage eines Zuwendungsantrags kann kein Rechtsanspruch auf Zuwendung abgeleitet werden.

7.2. Bewilligungsverfahren

Das Bewilligungsverfahren ist zweistufig aufgebaut.

In der ersten Stufe werden die eingegangenen Projektskizzen einer formalen und inhaltlichen Vorprüfung durch die Bewilligungsbehörde unterzogen. Die Projektskizzen werden anschließend gemeinsam mit den Ergebnissen der Vorprüfung durch vom BMI berufene unabhängige Expertinnen und Experten aus Wissenschaft und Baupraxis (Expertenkreis Zukunft Bau) unter Wahrung des Interessenschutzes und der Vertraulichkeit zur Beurteilung vorgelegt. Expertinnen und Experten, bei denen ein möglicher Interessenskonflikt zu einzelnen beantragten Projektvorschlägen erkennbar ist, werden dabei von der Beurteilung der jeweiligen Antragsskizzen ausgeschlossen.

Kriterien der formalen Vorprüfung sind:

1. Fristgerechter Eingang (bis zu dem im jeweiligen Förderaufruf genannten Stichtag, es gilt das Datum des Poststempels),

2. Vollständigkeit der Unterlagen,

3. Bestimmungsgerechte Projektskizze.

Kriterien der inhaltlichen Vorprüfung und Beurteilung sind:

1. Relevanz der Projektziele: Beitrag auf nationaler, europäischer oder internationaler Ebene zu aktuellen Themen der Forschungsschwerpunkte,

2. Innovationspotenzial,

3. Plausibilität des Forschungsansatzes: fachliche Qualität und Originalität des Vorhabens,

4. Qualifizierung der beteiligten Forschungspartner,

5. Angemessenheit des Finanzierungsplans und

6. Forschungsoutput: voraussichtlicher Mehrwert, Verwertbarkeit der Ergebnisse.

Die eingereichten Projektvorschläge stehen untereinander im Wettbewerb. Im Rahmen der Auswahl der weiter zu verfolgenden Projektskizzen erfolgt eine gemeinsame Beratung von BMI, BBSR und dem Expertenkreis Zukunft Bau. Auf Grundlage der Empfehlungen des Expertenkreis Zukunft Bau trifft das BMI eine Auswahl der Projekte, die in der 2. Antragsstufe weiter berücksichtigt werden.

Zweite Stufe: Nach Auswahl und schriftlicher Aufforderung durch die Bewilligungsbehörde ist ein förmlicher Antrag zu stellen, der abschließend formal und inhaltlich durch die Bewilligungsbehörde anhand der vorgenannten Kriterien geprüft wird. Zuwendungen werden durch schriftlichen Zuwendungsbescheid gemäß der Verwaltungsvorschrift Nummer 4 zu § 44 BHO bewilligt.

7.3. Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a VwVfG, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt. Auf die Auskunftspflicht (§ 95 BHO) wird in diesem Zusammenhang insbesondere hingewiesen.

8. Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2027 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie in Kraft gesetzt werden.

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