Förderprogramm

Altersgerecht Umbauen – Barrierereduzierung – Investitionszuschuss

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Gesundheit & Soziales, Wohnungsbau & Modernisierung
Fördergebiet:
bundesweit
Förderberechtigte:
Privatperson
Fördergeber:

Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)

Ansprechpunkt:

KfW Bankengruppe

Palmengartenstraße 5–9

60325 Frankfurt am Main

Tel: 0800 5399002

KfW

Weiterführende Links:
Altersgerecht Umbauen – Barrierereduzierung – Investitionszuschuss

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Ihr Haus oder Ihre Wohnung altersgerecht umbauen möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Die KfW Bankengruppe und das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) unterstützen Sie bei Maßnahmen zur Reduzierung von Barrieren.

Sie erhalten die Förderung für folgende barrierereduzierenden Maßnahmen:

  • Wege zu Gebäuden und Wohnumfeldmaßnahmen,
  • Eingangsbereich und Wohnungszugang,
  • Überwindung von Treppen und Stufen,
  • Raumaufteilung und Schwellenabbau,
  • Badumbau/Maßnahmen an Sanitärräumen,
  • Orientierung, Kommunikation und Unterstützung im Alltag,
  • Gemeinschaftsräume, Mehrgenerationenwohnen,
  • Umbau zum „Standard Altersgerechtes Haus“.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt pro Antrag bei einer Einzelmaßnahme 10 Prozent, das sind maximal EUR 2.500, und für den „Standard Altersgerechtes Haus“ 12,5 Prozent, das sind maximal EUR 6.250, Ihrer förderfähigen Kosten.

Sie erhalten eine Förderung bei Investitionskosten von EUR 2.000 bis EUR 25.000, für den „Standard Altersgerechtes Haus“ bis maximal EUR 50.000 pro Wohneinheit. Ihre Investitionskosten für Einbruchschutzmaßnahmen sind auf den Förderhöchstbetrag anzurechnen.

Sie können die Förderung auch als Kreditvariante im Programm „Altersgerecht Umbauen“ wählen.

Stellen Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihrer Maßnahme über das KfW-Zuschussportal.

Sie können den Zuschuss mit anderen Fördermitteln kombinieren, solange die Summe der öffentlichen Förderung nicht Ihre förderfähigen Kosten übersteigt. Einige Programme sind nicht mit dem Zuschuss kombinierbar.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • Eigentümerinnen und Eigentümer oder Ersterwerberinnen und Ersterwerber von Ein- und Zweifamilienhäusern mit maximal 2 Wohneinheiten oder von Eigentumswohnungen in Wohnungseigentümergemeinschaften,
  • Mieterinnen und Mieter von Wohnungen oder Einfamilienhäusern.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ihr Umbau beziehungsweise Ihre Maßnahme muss an einem Wohngebäude oder einer Eigentumswohnung erfolgen.
  • Sie müssen bei der Durchführung Ihrer Maßnahme die technischen Anforderungen gemäß der Anlage zum Förderprogramm erfüllen. Zudem ist die Maßnahme von einem Fachunternehmen durchzuführen.
  • Bei Umbaumaßnahmen zum „Standard Altersgerechtes Haus“ müssen Sie eine wirtschaftlich unabhängige Sachverständige oder einen wirtschaftlich unabhängigen Sachverständigen einbinden.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Ferienhäuser, Ferienwohnungen und Wochenendhäuser sowie Pflege- und Altenwohnheime.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie über den Einsatz von Bundesmitteln im Rahmen des Programms „Altersgerecht Umbauen Zuschuss“

Vom 6. Juli 2023

1 Förderziel und Rechtsgrundlage

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) fördern mit Investitionszuschüssen bauliche Maßnahmen an Wohngebäuden mit dem Ziel, Barrieren im Wohnungsbestand zu reduzieren. Davon sollen grundsätzlich alle Altersgruppen profitieren: Es ermöglicht älteren Menschen einen möglichst langen Verbleib in der gewohnten Umgebung, kommt behinderten oder in ihrer Mobilität eingeschränkten Menschen oder Familien mit Kindern zugute.

Die Förderung erfolgt auf Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe insbesondere der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie der zur BHO erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Investitionen in barrierereduzierende Maßnahmen an bestehenden Wohngebäuden gemäß § 3 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), die nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dienen.

Nicht gefördert werden Maßnahmen an Ferienhäusern und -wohnungen sowie Wochenendhäusern sowie Einrichtungen, die unter die Landesgesetze und Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Heimordnungsrechts der Länder fallen.

3 Förderempfänger

Antragsberechtigt sind natürliche Personen mit Eigentum an oder als Ersterwerbende von

  • Ein- und Zweifamilienhäusern mit maximal zwei Wohneinheiten oder
  • Eigentumswohnungen in Wohnungseigentümergemeinschaften.

Antragsberechtigt sind zudem natürliche Personen, die Wohnungen oder Einfamilienhäuser zur Miete bewohnen.

4 Fördervoraussetzungen

Gefördert werden ausschließlich Investitionsvorhaben, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden.

Grundsätzlich ist die Kombination einer Förderung mit anderen öffentlichen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) möglich, sofern die Summe öffentlicher Förderzusagen die förderfähigen Kosten nicht übersteigen.

Folgende Förderungen dürfen für dieselbe Maßnahme nicht mit einer Förderung nach dieser Richtlinie in Anspruch genommen werden:

  • Einbruchschutz – Investitionszuschuss (455-E) aus dem Produkt Altersgerecht Umbauen
  • Altersgerecht Umbauen – Kredit (159)
  • Eine von der KfW refinanzierte Förderung eines Landesförderinstituts aus Altersgerecht Umbauen – Kredit (159)
  • Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) oder den Vorgängerprogrammen (CO2-Gebäudesanierungsprogramm/EBS-Programme, Marktanreizprogramm (MAP), Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE))
  • Förderung gemäß Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz (sogenanntes Wohnriester)
  • Förderung der sozialen Pflegeversicherung oder der privaten Pflege-Pflichtversicherung (inklusive der Beihilfe für Beamtinnen und Beamte).

Ausgeschlossen ist eine Kombination geförderter Maßnahmen mit einer steuerlichen Förderung gemäß § 35 a Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes (Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen), auch nicht als Aufteilung in Materialkosten und Arbeitsleistung.

Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf die Förderung besteht nicht. Die Gewährung der Förderung erfolgt aufgrund pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Förderung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.

5 Art und Umfang, Höhe der Förderungen

5.1 Art der Förderung

Die Förderung erfolgt als Projektförderung in Form einer Anteilsfinanzierung als Investitionszuschuss aus Bundesmitteln.

5.2 Förderfähige Maßnahmen

Förderfähig sind Kosten für barrierereduzierende Maßnahmen mit einem Mindestinvestitionsbetrag von 2.000 Euro pro Wohneinheit. Förderfähig sind alle Kosten, die mit der Durchführung der Maßnahmen entstehen.

Wohneinheiten sind in einem abgeschlossenen Zusammenhang liegende und zu dauerhaften Wohnzwecken bestimmte Räume in Wohngebäuden, welche die Führung eines Haushalts ermöglichen, das heißt mit eigenem abschließbarem Zugang, Zimmer, Küche/Kochnische und Bad/WC.

Für die Höhe des Zuschussbetrags ist die Anzahl der Wohneinheiten nach Umbau entscheidend. Dies gilt auch bei einer förderfähigen

  • Umwidmung (Nutzungsänderung) von beheizten Nichtwohnflächen,
  • Wohnflächenerweiterung bestehender Gebäude, zum Beispiel durch einen Anbau oder den Ausbau von vormals nicht beheizten Räumen, zum Beispiel Dachgeschossausbau, sofern keine neue Wohneinheit entsteht,
  • Wohnflächenteilung durch Grundrissänderung in einem bestehenden Wohngebäude, sofern dadurch eine neue Wohneinheit entsteht.

Förderfähige Maßnahmen sind:

  • Wege zu Gebäuden und Wohnumfeldmaßnahmen
  • Eingangsbereich und Wohnungszugang
  • Überwindung von Treppen und Stufen
  • Raumaufteilung und Schwellenabbau
  • Badumbau/Maßnahmen an Sanitärräumen
  • Orientierung, Kommunikation und Unterstützung im Alltag
  • Gemeinschaftsräume, Mehrgenerationenwohnen
  • Umbau zum „Standard Altersgerechtes Haus“.

Die Maßnahmen sind im jeweils zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Merkblatt konkretisiert. Sie sind entsprechend der in der Anlage zum Merkblatt festgelegten technischen Mindestanforderungen und ausschließlich durch Fachunternehmen auszuführen. Eigenleistungen sind nicht förderfähig.

Nicht förderfahrig sind Kosten für Einrichtungsgegenstände und digitale Geräte der Unterhaltungselektronik (zum Beispiel Smartphone oder Tablet).

Der Einbau neuer Fenster und Fenstertüren wird mit diesem Programm nicht gefördert.

5.3 Förderhöhe

Der Zuschusssatz beträgt für Einzelmaßnahmen 10% der förderfähigen Investitionskosten pro Antrag. Förderfähig sind maximal die Investitionskosten in Höhe von 25.000 Euro pro Wohneinheit (Förderhöchstbetrag).

Der Zuschusssatz beträgt für den „Standard Altersgerechtes Haus“ 12,5% der förderfähigen Investitionskosten pro Antrag, bis maximal 50.000 Euro pro Wohneinheit.

Sofern für Einbruchschutzmaßnahmen ein Investitionszuschuss der KfW in Anspruch genommen wurde, sind die Investitionskosten dafür auf den Förderhöchstbetrag des Programms „Barrierereduzierung – Investitionszuschuss“ anzurechnen.

Darüber hinaus sind die Investitionskosten aller Zusagen aus „Altersgerecht Umbauen – Kredit und Investitionszuschuss (159/455)“ und Kreditzusagen von Landesförderinstituten seit dem 1. April 2009 auf den Förderhöchstbetrag anzurechnen.

6 Sonstige Förderbestimmungen

6.1 Besonderheiten beim Umbau zum „Standard Altersgerechtes Haus“

Für Umbaumaßnahmen zum „Standard Altersgerechtes Haus“ ist eine Sachverständige oder ein Sachverständiger verpflichtend zu beauftragen. Sachverständige beraten Antragstellende bei der Planung ihres Vorhabens, begleiten die Baumaßnahmen, dokumentieren das Vorhaben, bestätigen die Einhaltung der Anforderungen und erbringen den Nachweis des „Standards Altersgerechtes Haus“.

Sachverständige sind:

  • Nach Landesrecht Bauvorlageberechtigte, insbesondere Architektinnen und Architekten (www.bak.de) sowie Bauingenieurinnen und Bauingenieure (www.bingk.de)
  • Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige des Handwerks, die die Fortbildung nach den Kriterien des Zentralverbands des Deutschen Handwerks im Bereich Barriereabbau/Barrierefreiheit in Wohngebäuden erfolgreich absolviert haben.

Sachverständige sind wirtschaftlich unabhängig zu beauftragen. Das heißt, die Sachverständige oder der Sachverständige

  • ist nicht Inhaberin oder Inhaber, Gesellschafterin oder Gesellschafter oder Angestellte oder Angestellter eines bauausführenden Unternehmens oder eines Lieferanten,
  • wird nicht von einem bauausführenden Unternehmen oder einem Lieferanten beauftragt und
  • vermittelt keine Lieferungen oder Leistungen.

Nicht unter diese Regelung fallen Sachverständige, die bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller oder der Verkäuferin oder dem Verkäufer angestellt sind.

6.2 Besonderheiten für Vermieterinnen und Vermieter

Im Rahmen des Förderprogramms zur Barrierereduzierung vergibt die KfW De-Minimis-Beihilfen an Eigentümerinnen und Eigentümer von Mietwohnraum in Form von Zuschüssen gemäß De-minimis-Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 vom 18. Dezember 2013 (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2020/972 vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) (Komponente 1). Da die Vermietungs- und Verpachtungstätigkeit eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, gilt der funktionale Unternehmensbegriff der EU-Kommission. Die beihilferechtlichen Regelungen verpflichten die KfW sowie Zuschussempfängerinnen und Zuschussempfänger zur Einhaltung spezifischer Vorgaben. Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf innerhalb des laufenden Drei-Jahres-Zeitraums 200.000 Euro nicht übersteigen. Die Kumulierungsregeln gemäß Artikel 5 De-minimis-Verordnung sind einzuhalten.

Bei Antragstellung haben Vermieterinnen und Vermieter eine De-minimis-Erklärung abzugeben. Diese beinhaltet folgenden Angaben zu gegebenenfalls erhaltenen De-minimis-Beihilfen: Beihilfegeber, Beihilfewert, Bewilligungsdatum und Aktenzeichen.

Zuschüsse auf der Grundlage dieser Richtlinie sind anrechenbare Drittmittel im Sinne von § 559a Absatz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Sie sind daher bei einer Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen gemäß § 559 BGB von den aufgewendeten Kosten in Abzug zu bringen.

6.3 Besonderheiten für Mieterinnen und Mieter

Mieterinnen und Mieter können Anträge ausschließlich für Vorhaben an ihrem Mietobjekt stellen. Es wird empfohlen, eine Modernisierungsvereinbarung nach § 555f BGB zu schließen.

6.4 Besonderheiten für Wohnungseigentümergemeinschaften bei gemeinschaftlichen Umbauvorhaben

Zuschussempfänger ist die Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese hat über ihre Verwaltung oder eine bevollmächtigte Person einen gemeinschaftlichen Antrag zu stellen, dem ein entsprechender Beschluss der Wohnungseigentümergesellschaft zugrunde liegt.

Zur Antragstellung wird eine Liste sowie die Wohnanschrift der antragstellenden Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer benötigt.

An Sondereigentum einzelner Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer können nur diese oder deren Mieterin oder Mieter einen Antrag stellen.

6.5 Besonderheiten beim Ersterwerb von Bestandsgebäuden

Gefördert werden umgebaute Wohngebäude oder Eigentumswohnungen, an denen barrierereduzierende Maßnahmen umgesetzt wurden, bis zu zwölf Monate nach Werkabnahme (§ 640 BGB). Bei Ersterwerb ist der Antrag vor Unterzeichnung des Kaufvertrags zu stellen.

Zuschussempfängerinnen und -empfänger haften für die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen.

Es gelten folgende zusätzliche Anforderungen:

Der Kaufvertrag (oder der verbundene Kauf- und Werkvertrag) muss eine Schutzklausel enthalten. Inhalt der Schutzklausel:

  • Die Verkäuferin oder der Verkäufer haftet dafür, dass die geförderten Maßnahmen gemäß den technischen Mindestanforderungen durchgeführt wurden.
  • Die Verkäuferin oder der Verkäufer verpflichtet sich, der Käuferin oder dem Käufer die Unterlagen gemäß dem Abschnitt „Auskunfts- und Sorgfaltspflichten“ zu übergeben.

Die Verkäuferin oder der Verkäufer haftet für den Schaden im Fall einer Rückforderung des gewährten Zuschusses. Eine Rückforderung wird vorbehalten, sofern innerhalb von fünf Jahren nach Bauabnahme festgestellt wird, dass die technischen Mindestanforderungen nicht eingehalten wurden oder aufgrund fehlender Unterlagen nicht nachgewiesen werden können.

6.6 Datenbereitstellung

Der Antragstellende muss sich bei Antragstellung damit einverstanden erklären, dass sämtliche mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren eingereichten Unterlagen nach Maßgabe der einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften der KfW und dem BMWSB, insbesondere auch zur Weitergabe an den Bundestag oder zu Veröffentlichungszwecken, zur Verfügung stehen.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Nummer 11a der Verwaltungsvorschrift zu § 44 BHO sowie zum Zweck der wissenschaftlichen Begleitforschung wird die Förderungsempfängerin oder der Förderempfänger im Rahmen der Förderzusage und auf der Grundlage des Datenschutzrechts verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle und wissenschaftliche Begleitforschung notwendigen Daten dem BMWSB, der KfW oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen.

7 Verfahren

7.1 Zuständigkeit

Mit der Durchführung dieses Förderprogramms hat das BMWSB beauftragt:

KfW
Palmengartenstraße 5–9
60325 Frankfurt am Main

7.2 Antragstellung

Förderanträge sind vor Beginn des Vorhabens über die KfW zu stellen. Als Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines Lieferungs- und Leistungsvertrages. Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden und führen für sich genommen nicht zur Annahme eines Vorhabenbeginns. Für den Zeitpunkt der Antragstellung ist das Datum des Eingangs des Antrags bei der KfW maßgeblich. Bei Vorhaben mit mehreren Maßnahmen ist nur ein Antrag zu stellen.

Neue Anträge können jederzeit für Umbauten in anderen Gebäuden oder an dem gleichen Gebäude für andere Umbaumaßnahmen gestellt werden.

Erfolgt ein Verzicht auf eine erteilte Zusage, ist die erneute Antragstellung für das gleiche Vorhaben erst sechs Monate nach Eingang der Verzichtserklärung bei der KfW möglich.

7.3 Nachweis der Mittelverwendung

Die Durchführung des Vorhabens ist innerhalb von 36 Monaten ab Erhalt der Zusage wie folgt nachzuweisen:

  • Die Zuschussempfängerin oder der Zuschussempfänger beziehungsweise eine bevollmächtigte Person bestätigt die Vorhabendurchführung sowie die Höhe der tatsächlich angefallenen förderfähigen Ausgaben anhand von Rechnungen.
  • Beim Ersterwerb von umgebauten Wohngebäuden oder Eigentumswohnungen ist anstelle von Rechnungen ein Nachweis über die förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -ausgaben mindestens durch eine Bestätigung der Verkäuferin oder des Verkäufers einzureichen.
  • Zusätzlich ist beim „Standard Altersgerechtes Haus“ nach erfolgter Prüfung durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen durch diese/n die Umsetzung des geförderten Vorhabens gemäß der Anlage „Technische Mindestanforderungen und förderfähige Maßnahmen Barrierereduzierung – Investitionszuschuss“ zu bestätigen.

Es gelten folgende Anforderungen an Rechnungen:

  • Die Anforderungen gemäß § 14 des Umsatzsteuergesetzes zur Ausstellung von Rechnungen sind einzuhalten, zum Beispiel Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer.
  • Die förderfähigen Maßnahmen und die Arbeitsleistung müssen ausgewiesen werden.
  • Die Adresse des Investitionsobjekts muss aufgeführt werden.
  • Die Ausfertigung der Rechnung muss in deutscher Sprache erfolgen.
  • Die Rechnungen über die erbrachten förderfähigen Leistungen sind unbar zu begleichen.

7.4 Auskunfts- und Sorgfaltspflichten

Bis zum Ablauf von zehn Jahren ab dem Datum der letzten Zusage sind die nachfolgenden Nachweise aufzubewahren und der KfW auf Verlangen vorzulegen:

Alle relevanten Nachweise über die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen und Fördervoraussetzungen (zum Beispiel Bestätigungen des ausführenden Fachunternehmens, Produktzertifikate der Hersteller, Errichternachweise beziehungsweise Montagebescheinigungen)

  • Originalrechnungen
  • Zahlungsnachweise (zum Beispiel Kontoauszüge)
  • Beim „Standard Altersgerechtes Haus“: Unterlagen zur Dokumentation der Sachverständigenleistung (Planung und Vorhabenbegleitung)
  • Beim Ersterwerb genügt ein Nachweis über die förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -kosten durch die Verkäuferin oder den Verkäufer.

Die KfW ist berechtigt, die Nachweise jederzeit zu prüfen sowie eine Vor-Ort-Kontrolle der geförderten Gebäude/Maßnahmen, gegebenenfalls durch damit beauftragte Dritte, durchzuführen.

Sofern das geförderte Gebäude oder die geförderte Wohneinheit innerhalb von zehn Jahren nach Zusage verkauft wird, ist die Erwerberin oder der Erwerber auf die Förderung der KfW hinzuweisen.

7.5 Bewilligungsverfahren

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung der Zusage und die Rückforderung der gewährten Zuwendung finden die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften Anwendung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind.

Für die Zuschussförderung sind die vorgenannten Regelungen durch die KfW anzuwenden oder sinngemäß vertragsrechtlich umzusetzen. Das Nähere regelt der Mandatarvertrag zwischen Bund und KfW. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am 6. Juli 2023 in Kraft und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2027. Sie ersetzt die Regelungen für das Programm Barrierereduzierung in der „Richtlinie über den Einsatz von Bundesmitteln im Rahmen der Programme Barrierereduzierung – Zuschuss und Einbruchschutz“ vom 1. Januar 2022.

Für Förderanträge, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie gestellt wurden, gilt die letzte Fassung der ersetzten Richtlinie, auch wenn die Entscheidung über den Antrag erst nach Inkrafttreten dieser Richtlinie erfolgt.

 

Anlage

Barrierereduzierung – Investitionszuschuss

Merkblatt der KfW
Stand: 05/2024

Gefördert in Altersgerecht Umbauen (455)

Investitionszuschüsse für Maßnahmen zur Barrierereduzierung an bestehenden Wohngebäuden aus Mitteln des Bundes.

Förderziel

Die KfW und das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen fördern mit Investitionszuschüssen bauliche Maßnahmen an Wohngebäuden, mit denen Barrieren im Wohnungsbestand reduziert werden. Davon profitieren alle Altersgruppen: Es ermöglicht älteren Menschen einen möglichst langen Verbleib in der gewohnten Umgebung, kommt behinderten oder in ihrer Mobilität eingeschränkten Menschen oder Familien mit Kindern zugute.

Alternativ können Sie eine Kreditförderung im Produkt Altersgerecht Umbauen – Kredit (Produktnummer 159) beantragen.

Auftraggeber

Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.

Teil 1: Das Wichtigste in Kürze

Wer kann Anträge stellen?

  • Natürliche Personen mit Eigentum an oder als Ersterwerberinnen und Ersterwerber von
    • Ein- und Zweifamilienhäusern mit maximal 2 Wohneinheiten oder
    • Eigentumswohnungen in Wohnungseigentümergemeinschaften.
  • Natürliche Personen, die Wohnungen oder Einfamilienhäuser zur Miete bewohnen.

Was wird gefördert?

Gefördert werden Investitionen in barrierereduzierende Maßnahmen an bestehenden Wohngebäuden in Deutschland.

Wie wird gefördert?

Die Förderung erfolgt durch einen Investitionszuschuss, der nach Abschluss Ihres Vorhabens auf Ihr Konto überwiesen wird.

Der Zuschusssatz beträgt für Einzelmaßnahmen 10 % der förderfähigen Investitionskosten pro Antrag. Bei Einzelmaßnahmen sind Investitionskosten bis maximal 25.000 Euro pro Wohneinheit förderfähig (Förderhöchstbetrag).

Der Zuschusssatz beträgt für den „Standard Altersgerechtes Haus“ 12,5% der förderfähigen Investitionskosten pro Antrag. Für den „Standard Altersgerechtes Haus“ sind Investitionskosten bis maximal 50.000 Euro pro Wohneinheit förderfähig (siehe Punkt „Besonderheiten beim Umbau zum „Standard Altersgerechtes Haus“).

Auf den Förderhöchstbetrag von 25.000 Euro beziehungsweise 50.000 Euro pro Wohneinheit sind alle Zusagen aus „Altersgerecht Umbauen – Kredit und Investitionszuschuss“ (159/455) und Kreditzusagen von Landesförderinstituten seit 01.04.2009 anzurechnen. Ebenfalls auf den Förderhöchstbetrag anzurechnen sind Zusagen aus „Barrierereduzierung – Investitionszuschuss“ (455-B) und „Einbruchschutz – Investitionszuschuss“ (455-E). Stellen Sie den Antrag bitte nur, wenn der Förderhöchstbetrag abzüglich früherer Zusagen noch nicht ausgeschöpft ist. Eine Antragstellung ist nur für den noch verbleibenden Förderhöchstbetrag möglich.

Einen Antrag können Sie stellen, wenn Sie mindestens 2.000 Euro für förderfähige Maßnahmen (siehe Punkt „Förderfähige Maßnahmen“) investieren.

In 4 Schritten zu Ihrem Zuschuss

1. Beratung nutzen

Wir empfehlen Ihnen vor Durchführung der Maßnahmen eine unabhängige Beratung zur Feststellung geeigneter Maßnahmen durch Sachverständige; zum Beispiel die Wohnberatungsstellen (www.wohnungsanpassung-bag.de und www.wohnberatungsstellen.de für Nordrhein-Westfalen).

2. Zuschuss beantragen

Sie beantragen Ihren Zuschuss vor Beginn Ihres Vorhabens im KfW-Zuschussportal (www.kfw.de/zuschussportal). Bitte wählen Sie das Produkt „Altersgerecht Umbauen – Investitionszuschuss“ (455) und die Verwendungszwecke aus dem Bereich „Barrierereduzierung“ aus, die Sie umsetzen werden (siehe Punkt „Förderfähige Maßnahmen“).

3. Vorhaben durchführen

Nach Erhalt der Zusage können Sie sofort mit Ihrem Vorhaben beginnen. Eine Zusage erhalten Sie in der Regel direkt am Tag der Antragstellung.

In einigen Fällen benötigen wir für die Prüfung Ihres Antrags mehr Zeit. Auch dann können Sie mit der Umsetzung Ihres Vorhabens beginnen. Bitte beachten Sie, dass Sie zu diesem Zeitpunkt keine verbindliche Zusage haben und Ihr Antrag von der KfW auch abgelehnt werden kann.

Nach Eingang der Zusage können Sie mit Ihrer Identifizierung beginnen (siehe unten).

4. Zuschuss erhalten

Für die Auszahlung Ihres Zuschusses bestätigen Sie im KfW-Zuschussportal, dass Sie Ihr Vorhaben ordnungsgemäß durchgeführt haben. Hierfür benötigen Sie die Rechnungen eines Fachunternehmens über die durchgeführten Maßnahmen.

Beim „Standard Altersgerechtes Haus“ benötigen Sie zusätzlich die von einer Sachverständigen oder einem Sachverständigen erstellte „Bestätigung nach Durchführung Standard Altersgerechtes Haus“.

Teil 2: Details zur Förderung

Anforderungen an das Wohngebäude

  • Gefördert werden bestehende Wohngebäude nach § 3 GEG (Gebäudeenergiegesetz), die nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dienen.
  • Nicht gefördert werden Ferienhäuser und -wohnungen sowie Wochenendhäuser. Ebenfalls nicht förderfähig sind Einrichtungen, die unter die Landesgesetze und Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Heimordnungsrechts der Länder fallen.

Wohneinheiten und förderfähige Maßnahmen

  • Wohneinheiten sind in einem abgeschlossenen Zusammenhang liegende und zu dauerhaften Wohnzwecken bestimmte Räume in Wohngebäuden, welche die Führung eines Haushalts ermöglichen, das heißt mit eigenem abschließbarem Zugang, Zimmer, Küche/Kochnische und Bad/WC.
  • Für den Zuschussbetrag ist die Anzahl der Wohneinheiten nach Umbau entscheidend. Dies gilt auch bei einer förderfähigen
    • Umwidmung (Nutzungsänderung) von beheizten Nichtwohnflächen,
    • Wohnflächenerweiterung bestehender Gebäude, zum Beispiel durch einen Anbau oder den Ausbau von vormals nicht beheizten Räumen, zum Beispiel Dachgeschossausbau, sofern keine neue Wohneinheit entsteht.
    • Wohnflächenteilung durch Grundrissänderung in einem bestehenden Wohngebäude, sofern dadurch eine neue Wohneinheit entsteht.

Förderfähige Maßnahmen:

  • Wege zu Gebäuden und Wohnumfeldmaßnahmen
  • Eingangsbereich und Wohnungszugang
  • Überwindung von Treppen und Stufen
  • Raumaufteilung und Schwellenabbau
  • Badumbau/Maßnahmen an Sanitärräumen
  • Orientierung, Kommunikation und Unterstützung im Alltag
  • Gemeinschaftsräume, Mehrgenerationenwohnen
  • Umbau zum „Standard Altersgerechtes Haus“.

 

  • Für die Maßnahmen gelten technische Mindestanforderungen. Eine Aufzählung und Definition der Maßnahmen sowie die technischen Mindestanforderungen finden Sie unter www.kfw.de/455-B im Dokument „Technische Mindestanforderungen und förderfähige Maßnahmen Barrierereduzierung – Investitionszuschuss“.
  • Förderfähig sind Kosten, die mit der Durchführung der Maßnahmen entsprechend den technischen Mindestanforderungen entstehen. Nicht gefördert werden unter anderem Einrichtungsgegenstände und digitale Geräte der Unterhaltungselektronik zum Beispiel Smartphone oder Tablet.
  • Der Einbau neuer Fenster und Fenstertüren wird nicht in diesem Förderprodukt, sondern ausschließlich in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) gefördert.
  • Die Maßnahmen sind durch Fachunternehmen auszuführen. Eigenleistungen sind nicht förderfähig.

Besonderheiten beim Umbau zum „Standard Altersgerechtes Haus“

Für Umbaumaßnahmen zum „Standard Altersgerechtes Haus“ ist eine Sachverständige oder ein Sachverständiger verpflichtend zu beauftragen. Sachverständige beraten Sie bei der Planung Ihres Vorhabens, begleiten die Baumaßnahmen, dokumentieren das Vorhaben, bestätigen die Einhaltung der Anforderungen und erbringen den Nachweis des „Standards Altersgerechtes Haus“ auf der „Bestätigung nach Durchführung Standard Altersgerechtes Haus“ (Formularnummer 600 000 3883).

Sachverständige sind:

  • Nach Landesrecht Bauvorlageberechtigte, insbesondere Architektinnen und Architekten (www.bak.de) sowie Bauingenieurinnen und Bauingenieure (www.bingk.de)
  • Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige des Handwerkes, die die Fortbildung nach den Kriterien des Zentralverbands des Deutschen Handwerks im Bereich Barriereabbau/Barrierefreiheit in Wohngebäuden erfolgreich absolviert haben.

Sachverständige sind wirtschaftlich unabhängig zu beauftragen. Das heißt, die Sachverständige oder der Sachverständige

  • ist nicht Inhaberin oder Inhaber, Gesellschafterin oder Gesellschafter oder Angestellte oder Angestellter eines bauausführenden Unternehmens oder eines Lieferanten,
  • wird nicht von einem bauausführenden Unternehmen oder einem Lieferanten beauftragt und
  • vermittelt keine Lieferungen oder Leistungen.

Nicht unter diese Regelung fallen Sachverständige, die bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller oder der Verkäuferin oder dem Verkäufer angestellt sind.

Antragstellung

Der Zuschuss ist vor Beginn des Vorhabens zu beantragen. Als Beginn eines Vorhabens gilt der Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen. Planungs- und Beratungsleistungen gelten nicht als Vorhabensbeginn.

Sie beantragen den Zuschuss im KfW-Zuschussportal (www.kfw.de/zuschussportal). Bitte wählen Sie das Produkt „Altersgerecht Umbauen – Investitionszuschuss (455)“ und die Maßnahmen aus dem Bereich „Barrierereduzierung“ aus, die Sie umsetzen werden (siehe Punkt „Förderfähige Maßnahmen“). Bitte stellen Sie für ein Vorhaben mit mehreren Maßnahmen nur einen Antrag. Sie können für die Antragstellung im KfW-Zuschussportal auch eine bevollmächtigte Person beauftragen.

Sofern Sie auf eine Zusage verzichtet haben, können Sie einen neuen Antrag für das gleiche Vorhaben erst 6 Monate nach Eingang der Verzichtserklärung in der KfW stellen. Einen neuen Antrag können Sie jederzeit stellen, wenn Sie weitere förderfähige Maßnahmen an derselben Wohneinheit oder an einer anderen Wohneinheit umsetzen.

Besonderheiten für Vermieterinnen und Vermieter

Im Produkt „Barrierereduzierung – Investitionszuschuss (Pr. 455-B)“ vergibt die KfW De-minimis-Beihilfen an Eigentümerinnen und Eigentümer von Mietwohnraum in Form von Zuschüssen gemäß De minimis-Verordnung (EU) Nummer 2023/2831 vom 13. Dezember 2023 (EU-Amtsblatt L 2023/2832 vom 15. Dezember 2023. Da die Vermietungs- und Verpachtungstätigkeit eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, gilt der funktionale Unternehmensbegriff der EU-Kommission. Die beihilferechtlichen Regelungen verpflichten die KfW sowie Zuschussempfängerinnen und Zuschussempfänger zur Einhaltung spezifischer Vorgaben. Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von 3 Jahren 300.000 Euro nicht übersteigen. Die Kumulierungsregeln gemäß Artikel 5 De-minimis-Verordnung sind einzuhalten.

Vertiefende Informationen zu den beihilferechtlichen Bestimmungen finden Sie im KfW-Merkblatt „Allgemeines Merkblatt zu Beihilfen“ (www.kfw.de/455-B unter „Downloads“).

Bei Antragstellung als Vermieterin oder Vermieter müssen Sie im KfW-Zuschussportal eine De-minimis-Erklärung abgeben. Diese beinhaltet folgende Angaben zu gegebenenfalls erhaltenen De-minimis-Beihilfen: Beihilfegeber, Beihilfewert, Bewilligungsdatum und Aktenzeichen.

Die Zuschüsse aus diesem Produkt sind anrechenbare Drittmittel im Sinne von § 559a Absatz 1 und 2 Bürgerliches Gesetzbuch. Sie sind daher bei einer Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen gemäß § 559 Bürgerliches Gesetzbuch entsprechend zu berücksichtigen.

Besonderheiten für Mieterinnen und Mieter

Wir empfehlen Ihnen, mit Ihrer Vermieterin oder Ihrem Vermieter eine Modernisierungsvereinbarung nach § 555 f des Bürgerlichen Gesetzbuches abzuschließen. Als Mieterin oder Mieter können Sie Anträge ausschließlich für Vorhaben an Ihrem Mietobjekt stellen.

Besonderheiten für Wohnungseigentümergemeinschaften bei gemeinschaftlichen Umbauvorhaben:

Zuschussempfänger ist die Wohnungseigentümergemeinschaft. Hierfür stellt die Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft oder eine bevollmächtigte Person einen gemeinschaftlichen Antrag im KfW-Zuschussportal (www.kfw.de/zuschussportal). Dafür ist ein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft erforderlich. In diesem Fall laden Sie bei Antragstellung eine aktuelle Vollmacht hoch (zum Beispiel Vollmacht der Eigentümerinnen und Eigentümer, aktuell gültige Verwalterbestellung, Beschluss der Eigentümerversammlung zur Vertreterbestellung).

Zur Antragstellung benötigen Sie zudem eine Liste mit Vornamen und Nachnamen sowie der Wohnanschrift der antragstellenden Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer.

Für vermietete Wohneinheiten in einer Wohnungseigentümergemeinschaft genügt im KfW-Zuschussportal eine Bestätigung, dass die De-minimis-Höchstgrenzen eingehalten werden. Detaillierte Angaben zu den einzelnen vermieteten Wohneinheiten sind nicht erforderlich.

Erfolgen die geförderten Maßnahmen ausschließlich am Sondereigentum einzelner Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer? Dann können nur diese oder deren Mieterin oder Mieter den Antrag stellen.

Besonderheiten beim Ersterwerb

Wir fördern den Kauf von umgebauten Wohngebäuden oder Eigentumswohnungen, an denen barrierereduzierende Maßnahmen umgesetzt wurden, innerhalb von 12 Monaten nach Bauabnahme (§ 640 Bürgerliches Gesetzbuch). Bei Ersterwerb stellen Sie den Antrag im KfW-Zuschussportal (www.kfw.de/zuschussportal), bevor Sie den Kaufvertrag unterzeichnen.

Da Sie als Zuschussempfängerin oder Zuschussempfänger für die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen haften, gelten zu Ihrer Absicherung zusätzliche Anforderungen.

Der Kaufvertrag (oder der verbundene Kauf- und Werkvertrag) muss eine Schutzklausel enthalten.

Inhalt der Schutzklausel:

  • Die Verkäuferin oder der Verkäufer haftet dafür, dass die geförderten Maßnahmen gemäß den technischen Mindestanforderungen durchgeführt wurden.
  • Die Verkäuferin oder der Verkäufer verpflichtet sich, Ihnen die Unterlagen gemäß dem Abschnitt „Auskunfts- und Sorgfaltspflichten“ zu übergeben.

Damit trägt die Verkäuferin oder der Verkäufer den Schaden, falls wir den Zuschuss zurückfordern. Das behalten wir uns vor, falls wir innerhalb von 5 Jahren nach Bauabnahme feststellen, dass die technischen Mindestanforderungen nicht eingehalten wurden oder aufgrund fehlender Unterlagen nicht nachgewiesen werden können.

Identifizierung

Als Zuschussempfängerin oder Zuschussempfänger müssen Sie sich über das KfW-Zuschussportal identifizieren, nachdem Sie die Zusage von der KfW erhalten haben. Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft wird die im KfW-Zuschussportal auftretende Person identifiziert.

Vorhabensdurchführung nachweisen – Zuschuss erhalten

Innerhalb von 36 Monaten ab Erhalt der Zusage müssen Sie die Durchführung des Vorhabens nachweisen. Sollten Sie diesen Termin nicht einhalten, verfällt der Zuschuss und kann nicht mehr ausgezahlt werden.

Die Durchführung des Vorhabens ist wie folgt nachzuweisen:

  • Die Zuschussempfängerin oder der Zuschussempfänger beziehungsweise die bevollmächtigte Person bestätigt die Vorhabensdurchführung sowie die Höhe der tatsächlich angefallenen förderfähigen Kosten und lädt die Rechnungen im KfW-Zuschussportal (www.kfw.de/zuschussportal) hoch. Bitte beachten Sie: Auszahlungen können nur einmal beantragt werden. Sämtliche tatsächlich angefallenen förderfähigen Kosten sind daher im KfW-Zuschussportal anzugeben.
  • Beim Ersterwerb von umgebauten Wohngebäuden oder Eigentumswohnungen ist anstelle von Rechnungen ein Nachweis über die förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -kosten mindestens durch eine Bestätigung der Verkäuferin oder des Verkäufers über das KfW-Zuschussportal einzureichen.
  • Für Zuschussbeträge ab 15.000 Euro und Antragstellung durch eine bevollmächtigte Person gilt: Laden Sie im KfW-Zuschussportal einen Nachweis hoch, dass Zuschussempfängerin und Kontoinhaberin beziehungsweise Zuschussempfänger und Kontoinhaber identisch sind. Als Nachweis genügt ein Kontoauszug oder eine Kontobestätigung der Bank. Zudem ist gemäß Geldwäschegesetz eine Identifizierung der bevollmächtigten Person notwendig.
  • Zusätzlich beim „Standard Altersgerechtes Haus“:
    • Die Sachverständige oder der Sachverständige prüft die förderfähigen Maßnahmen beziehungsweise die förderfähigen Kosten, bestätigt die Umsetzung des geförderten Vorhabens gemäß der Anlage „Technische Mindestanforderungen und förderfähige Maßnahmen Barrierereduzierung – Investitionszuschuss“ und erstellt die „Bestätigung nach Durchführung Standard Altersgerechtes Haus“.
    • Die Zuschussempfängerin oder der Zuschussempfänger beziehungsweise die bevollmächtigte Person lädt die „Bestätigung nach Durchführung Standard Altersgerechtes Haus“ im KfW-Zuschussportal hoch.

Es gelten folgende Anforderungen an Rechnungen:

  • Die Anforderungen gemäß § 14 Umsatzsteuergesetz zur Ausstellung von Rechnungen sind einzuhalten, zum Beispiel Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer.
  • Die förderfähigen Maßnahmen und die Arbeitsleistung müssen ausgewiesen werden.
  • Die Adresse des Investitionsobjektes muss aufgeführt werden.
  • Die Ausfertigung der Rechnung muss in deutscher Sprache erfolgen.
  • Die Rechnungen über die erbrachten förderfähigen Leistungen sind unbar zu begleichen.

Zum Nachweis der Einhaltung der Anforderung des Merkblatts sowie der Technischen Mindestanforderungen und förderfähigen Maßnahmen kann sich die Zuschussempfängerin oder der Zuschussempfänger zur eigenen Dokumentation eine „Fachunternehmerbestätigung“ ausstellen lassen. Diese finden Sie unter www.kfw.de/455-B.

Auszahlung

Nachdem die KfW die Nachweise erfolgreich geprüft hat, wird der Zuschuss auf das Konto der Zuschussempfängerin oder des Zuschussempfängers überwiesen. Dies erfolgt in der Regel zum Ende des auf die Prüfung folgenden Monats.

Kombination mit anderen Fördermitteln

Die Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln wie Krediten, Zulagen und Zuschüssen, zum Beispiel von Kommunen oder Berufsgenossenschaften, ist grundsätzlich möglich. Dabei darf die Summe der öffentlichen Förderzusagen die förderfähigen Kosten nicht übersteigen.

Folgende Förderungen dürfen für dieselbe Maßnahme nicht zusammen mit dem Produkt „Barrierereduzierung – Investitionszuschuss (455-B)“ in Anspruch genommen werden:

  • Einbruchschutz – Investitionszuschuss (455-E) aus dem Produkt Altersgerecht Umbauen
  • Altersgerecht Umbauen – Kredit (159)
  • Eine von der KfW refinanzierte Förderung eines Landesförderinstituts aus Altersgerecht Umbauen – Kredit (159)
  • Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) oder den Vorgängerprogrammen (CO2-Gebäudesanierungsprogramm / EBS-Programme, Marktanreizprogramm (MAP), Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE))
  • Förderung gemäß Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz (sogenanntes Wohnriester)
  • Ein finanzieller Zuschuss der sozialen Pflegeversicherung oder der privaten Pflege-Pflichtversicherung (inklusive der Beihilfe für Beamtinnen und Beamte) für denselben Teil einer Umbaumaßnahme. Möglich ist hingegen die Inanspruchnahme eines finanziellen Zuschusses der Pflegeversicherung (inklusive der Beihilfe) zusammen mit einer KfW-Förderung für einen anderen Teil der Umbaumaßnahme. Dafür muss eine separate Rechnung vorliegen.

Nicht möglich ist eine Kombination geförderter Maßnahmen mit einer steuerlichen Förderung gemäß § 35a Absatz 3 Einkommensteuergesetz (Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen), auch nicht als Aufteilung in Materialkosten und Arbeitsleistung.

Auskunfts- und Sorgfaltspflichten der Zuschussempfängerin oder des Zuschussempfängers

Bis zum Ablauf von 10 Jahren ab dem Datum der letzten Zusage sind von Ihnen aufzubewahren und der KfW auf Verlangen vorzulegen:

  • Alle relevanten Nachweise über die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen und Fördervoraussetzungen (zum Beispiel Bestätigungen des ausführenden Fachunternehmens, Produktzertifikate der Hersteller, Errichternachweise beziehungsweise Montagebescheinigungen)
  • Originalrechnungen
  • Zahlungsnachweise (zum Beispiel Kontoauszüge)
  • Beim „Standard Altersgerechtes Haus“: Unterlagen zur Dokumentation der Sachverständigenleistung (Planung und Vorhabenbegleitung)
  • Beim Ersterwerb genügt ein Nachweis über die förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -kosten durch die Verkäuferin oder den Verkäufer.

Die KfW behält sich eine jederzeitige Überprüfung der Nachweise sowie eine Vor-Ort-Kontrolle der geförderten Gebäude/Maßnahmen vor.

Sofern Sie innerhalb von 10 Jahren nach Zusage das geförderte Gebäude oder die geförderte Wohneinheit verkaufen, ist die Erwerberin oder der Erwerber auf die Förderung der KfW hinzuweisen.

Sonstige Hinweise

Die Gewährung der Förderung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von Bundesmitteln. Ein Rechtsanspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf die Förderung besteht nicht. Bitte beachten Sie die Regelungen in den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Beantragung und Vergabe von Zuschussprodukten der KfW über das KfW-Zuschussportal“.

Alle Angaben und Erklärungen der Zuschussempfängerin oder des Zuschussempfängers zur Antragstellung und zum Nachweis der Einhaltung der Förderbedingungen und zur Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission sind strafrechtlich relevant und subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes und nach § 263 des Strafgesetzbuches.

Die Inanspruchnahme öffentlich geförderter Mittel kann abhängig von Ihrer individuellen steuerrechtlichen Situation steuerliche Folgen auslösen. Dies betrifft insbesondere die Steuerermäßigung gemäß § 35a Einkommensteuergesetz („Handwerkerleistungen“) und den steuerlichen Ansatz von absetzungsfähigen Investitionskosten.

Bitte beachten Sie, dass die KfW zur steuerrechtlichen Behandlung der durch KfW-Kredite oder -Zuschüsse geförderten Maßnahmen keine einzelfallbezogenen Auskünfte erteilt. Verbindliche Auskünfte über die steuerrechtliche Behandlung der durch KfW-Kredite, KfW-Zuschüsse oder andere öffentliche Mittel geförderten Maßnahmen dürfen nur von der zuständigen Finanzbehörde erteilt werden. Alternativ dazu können Sie sich fachkundig beraten lassen, zum Beispiel bei einer Steuerberatung oder bei einem Lohnsteuerhilfeverein.

Weitergehende Informationen zu diesem Förderprodukt

Weitere Informationen, Beispiele und häufige Fragen finden Sie im Internet unter www.kfw.de/455-B und www.kfw.de/barrierereduzierung.

Anlagen

„Technische Mindestanforderungen und förderfähige Maßnahmen Barrierereduzierung – Investitionszuschuss (Stand 05/2021)“

„Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Beantragung und Vergabe von Zuschussprodukten der KfW über das KfW-Zuschussportal“ (Stand 01/2022)

 

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