Richtlinie
Förderrichtlinie „Beratungsgutscheine Afrika im Rahmen des Wirtschaftsnetzwerks Afrika“
Vom 27. Januar 2024
1 Förderziel und Zuwendungszweck
1.1 Mit den Beratungsgutscheinen Afrika1) werden externe Beratungsleistungen insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Handwerks gefördert, um diesen eine bedarfsorientierte Beratung zu ihren wirtschaftlichen Vorhaben in Afrika zu ermöglichen.
Ziel des Programms ist es, durch diese bedarfsorientierten Beratungsleistungen den Markteintritt von Unternehmen in Afrika zu erleichtern, die Wettbewerbsfähigkeit der beratenen Unternehmen (Zuwendungsempfänger nach Nummer 3) zu erhöhen und damit einen wirkungsvollen Beitrag zum Erhalt und gegebenenfalls zur Schaffung von Arbeitsplätzen sowohl in Europa als auch in afrikanischen Zielmärkten zu leisten. Die Förderung soll insbesondere Unternehmen helfen, mögliche wirtschaftliche Risiken, die mit dem Markteintritt in Afrika verbunden sind, richtig zu bewerten.
1.2 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gewährt Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO), der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sowie der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 vom 18. Dezember 20132), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 vom 13. Dezember 20233) geändert worden ist, der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 vom 18. Dezember 2013, die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2022/2046 vom 24. Oktober 20224) geändert worden ist und der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 vom 27. Juni 2014, die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2022/2514 vom 14. Dezember 20225) geändert worden ist, über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis-Verordnungen). Ein Rechtsanspruch der Unternehmen auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) entscheidet als Bewilligungsbehörde aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind externe Beratungsleistungen zur Vorbereitung und Umsetzung von wirtschaftlichen Vorhaben in afrikanischen Zielmärkten durch gelistete Beratungsunternehmen/-organisationen. Die geförderte Beratung kann sich auf Fragen zu bestimmten Branchen oder Wirtschaftszweigen, afrikanischen Zielmärkten, rechtlichen Rahmenbedingungen6) in Bezug auf Außenhandel und/oder Auslandsinvestitionen und Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen zum jeweiligen Vorhaben beziehen. Zur Verfügung stehende Beratungsleistungen hängen von der Expertise des/der gelisteten Beratungsunternehmens/-organisation ab; eine fundierte Beratung zu jeglichen Fragen kann nicht von jedem/jeder Beratungsunternehmen/-organisation erbracht werden. Die Beratungsthemen, für die Beratungsgutscheine eingesetzt werden können, werden in der Übersicht (Nummer 2.1) dargestellt. Innerhalb des angebotenen Beratungsthemas führt das/die Beratungsunternehmen/-organisation die Beratung dem tatsächlichen Bedarf des zu beratenden Unternehmens entsprechend durch.
2.1 Förderbare Leistungen: Beratungsthemen
Förderfähig sind:
a) Beratungen zu länder- oder branchenspezifischen Fragen in Bezug auf das wirtschaftliche Vorhaben und/oder Investitionsvorhaben des zu beratenden Unternehmens in Afrika, für die das/die Beratungsunternehmen/-organisation gelistet ist,
b) Beratungen zu rechtlichen Fragen in Bezug auf das wirtschaftliche Vorhaben und/oder Investitionsvorhaben des zu beratenden Unternehmens, für die das/die Beratungsunternehmen/-organisation gelistet ist,
c) Prüfung auf Marktfähigkeit eines organisatorischen, finanziellen und gegebenenfalls produktbezogenen Umsetzungskonzepts unter Einbeziehung der notwendigen betriebswirtschaftlichen Aspekte (Business Case),
d) Beratung zur Finanzierung der Durchführung des Vorhabens
bei Vorhaben, die vom BAFA als grundsätzlich umsetzbar eingestuft werden und für die der Beratungsbedarf im Sinne der Förderrichtlinie als begründet anerkannt wird.
Beratungen sind nur dann förderfähig, wenn sie durch ein gelistetes Beratungsunternehmen oder eine gelistete Beratungsorganisation im Sinne von Nummer 4 durchgeführt werden.
Soweit im Rahmen eines Vorhabens über bereits in Anspruch genommene Beratung hinaus weiterer Bedarf zur Beratung besteht, können Unternehmen einen weiteren Beratungsgutschein beantragen. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Beratungsgutscheinen ist möglich. Innerhalb eines Jahres kann ein Unternehmen bis zu drei Beratungsgutscheine in Anspruch nehmen.
2.2 Nicht förderbare Leistungen
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
a) bereits vor der Entscheidung über die Zuwendung durchgeführte Beratungsleistungen,
b) alle bereits durch andere Beihilfen der EU, des Bundes oder eines Landes geförderten oder zugesagten Beratungsleistungen zum Markteintritt in Afrika,
c) alle Leistungen, die gegenüber Partner- oder verbundenen Unternehmen erbracht werden oder bei denen ein entsprechendes wirtschaftliches Eigeninteresse des/der Beratungsunternehmens/-organisation an der Erzielung von Erträgen des beratenen Unternehmens besteht, zum Beispiel eine Gewinnbeteiligung,
d) Unternehmen, die sich gemäß Artikel 2 Absatz 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung7) in Schwierigkeiten befinden.
2.3 Die Beratung ist ferner nicht förderfähig, wenn
a) das zu beratende Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der EU-Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist,
b) das zu beratende Unternehmen den Beratungsvertrag mit dem/der Beratungsunternehmen/-organisation vor der Entscheidung über die Zuwendung (Beratungsgutschein) geschlossen hat, mit der Beratung begonnen wurde oder Vereinbarungen zur künftigen Beratung rechtsverbindlich abgeschlossen worden sind,
c) das/die Beratungsunternehmen/-organisation zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem zu beratenden Unternehmen nicht mehr gelistet ist.
d) ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 der jeweils einschlägigen De-minimis-Verordnung vorliegt.
2.4 Interessierte Unternehmen können sich vorab unverbindlich bei der Geschäftsstelle des Wirtschaftsnetzwerks Afrika zur Förderungsfähigkeit ihrer Vorhaben beraten lassen und sich ein Muster des Beratungsvertrags zuschicken lassen.
3 Zuwendungsempfänger
3.1 Eine Förderung beantragen können rechtlich selbständige kleine und mittelständische8) Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Handwerks mit einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland und substanziellem Interesse am Markteintritt in Afrika. Eine Förderung beantragen können ferner mittelständische Unternehmen mit einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland, wenn sie zum Zeitpunkt der Antragstellung weniger als 500 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz von bis zu 100 Millionen Euro erwirtschaften.
3.2 Unternehmen im Sinne von Nummer 3.1 fügen ihrem Antrag auf Zuwendung eine Vorhabenbeschreibung bei, die die Ziele des Vorhabens einschließlich Details zum geplanten Vorhaben und zu erwartende wirtschaftliche Effekte für ihr Unternehmen darstellt, die angestrebte Beratungsleistung des/der Beratungsunternehmens/-organisation beschreibt und die geplanten Beratungskosten angibt.
3.3 Das Unternehmen im Sinne von Nummer 3.1 weist in seinem Antrag auf Zuwendung seinen Eintrag in das Handelsregister nach und gibt eine Erklärung über die Einhaltung der „De-minimis“-Obergrenze ab (300 000 Euro je Mitgliedstaat innerhalb von drei fließenden Steuerjahren, 300 000 Euro für Unternehmen im gewerblichen Straßengüterverkehr, 30 000 Euro für Unternehmen im Fischerei- und Aquakultursektor, 20 000 Euro für Unternehmen im Agrarsektor). Das antragstellende Unternehmen muss eine Erklärung in schriftlicher oder elektronischer Form abgeben, in der dieses alle anderen ihm in den beiden vorangegangenen Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr gewährten De-minimis-Beihilfen angibt, für die die vorliegende oder andere De-minimis-Verordnungen gelten.
Der Zuwendungsgeber erteilt dem Zuwendungsempfänger im Einklang mit Artikel 6 der De-minimis-Verordnung bei Auszahlung der Zuwendung eine De-minimis-Bescheinigung. Aufzeichnungen über De-minimis-Einzelbeihilfen sind vom Zuwendungsempfänger zehn Jahre ab dem Zeitpunkt aufzubewahren, zu dem die Beihilfe gewährt wurde.
3.4 Nach Bewilligung der Förderung der Beratungsleistungen (Beratungsgutschein) ist der Zuwendungsempfänger berechtigt, den Beratungsvertrag mit einem gelisteten Beratungsunternehmen/einer gelisteten Beratungsorganisation zu schließen.
4 Beratungsunternehmen/-organisationen
4.1 Die Listung von Beratungsunternehmen/-organisationen erfolgt auf Antrag durch das BAFA (Bewilligungsbehörde) auf Grundlage dieser Förderrichtlinie. Unternehmen/Organisationen mit Sitz/Niederlassung in Deutschland werden auf Grundlage eines Verwaltungsaktes gelistet. Beratungsunternehmen/-organisationen mit Sitz/Niederlassung außerhalb von Deutschland, die die Voraussetzungen für eine Listung erfüllen, werden nach Abschluss eines Vertrags mit dem BAFA über die Übernahme von Beratungsleistungen in die Liste aufgenommen. BAFA führt eine Übersicht über aktuell gelistete Beratungsunternehmen/-organisationen9).
4.2 Werden ab dem Zeitpunkt der Listung innerhalb von zwei Jahren keine weiteren Beratungen durchgeführt, erlischt die Listung und muss erneut beantragt werden.
4.3 Die Beratungen müssen wettbewerbs- und vertriebsneutral durchgeführt werden. Das Entgelt für die Beratung muss den marktüblichen Konditionen entsprechen. Parallel zum Beratungsvorhaben bestehende Geschäftsbeziehungen zwischen dem/der Beratungsunternehmen/-organisation und dem zu beratenden Unternehmen sind unaufgefordert darzulegen.
4.4 Einen Antrag auf Listung (siehe Formular unter www.BAFA.de) können Beratungsunternehmen/-organisationen stellen, die die nachfolgenden Anforderungen erfüllen:
a) Kritische Größe: Die Beratungsunternehmen/-organisationen müssen eine feste personelle Mindestgröße von drei festangestellten Beratern aufweisen (drei Vollzeitäquivalente). Die Berater müssen themenspezifische Kompetenzen in Bezug auf Marktzugangsvoraussetzungen mit einem Afrika-Fokus vorweisen. Zur Sicherstellung umfassender Beratungsangebote können im Ausnahmefall auch kleinere Unternehmen zugelassen werden.
b) Wirtschaftliche Stabilität: Die wirtschaftliche Stabilität des/der Beratungsunternehmens/-organisation ist für die vergangenen drei Jahre nachzuweisen.
c) Fachliche Expertise und wettbewerbsneutrale Beratung: Ein breites Angebot an wirtschafts- und investitionsfördernden Dienstleistungen und fachspezifische Expertise zu Marktzugangsvoraussetzungen müssen gewährleistet sein. Umfangreiche regionale Expertise und Branchenkenntnisse sollen belegt werden. Daneben muss betriebswirtschaftliches Know-how vorhanden sein. Weiterhin sind Erfahrungen mit dem Einsatz von Beratungsmethoden nachzuweisen, die für eine Unterstützung beim Marktzugang in Afrika geeignet sind. Eine wettbewerbsneutrale Beratung sollte zum Kerngeschäft des/der Beratungsunternehmens/-organisation gehören.
d) Kenntnisse über die Außenwirtschaftsförderung von Bund und Ländern: Die Beratungsunternehmen/-organisationen müssen in der Lage sein, die Zuwendungsempfänger über die Angebote der Außenwirtschaftsförderung zu informieren.
e) Qualitätsstandards: Die Beratungsunternehmen/-organisationen müssen die Qualitätsstandards im laufenden Programm anerkennen, sie bei der Beratung einhalten, Maßnahmen zur Qualitätssicherung umsetzen und diese regelmäßig auf Verbesserungsmöglichkeiten überprüfen. Eine Beratung in deutscher Sprache muss gewährleistet sein.
4.5 Beratungsunternehmen/-organisationen mit Sitz/Niederlassung innerhalb und außerhalb von Deutschland: Beratungsunternehmen/-organisationen mit Sitz/Niederlassung innerhalb von Deutschland können förderfähige Beratungsdienstleistungen erst nach Bekanntmachung des Bescheids über die Listung erbringen. Beratungsunternehmen/-organisationen mit Sitz/Niederlassung außerhalb von Deutschland können förderfähige Beratungsdienstleistungen erst nach Abschluss eines Vertrags mit dem BAFA über die Übernahme von Beratungsleistungen erbringen.
4.6 Mit dem Antrag auf Listung zu erbringende Nachweise und Unterlagen:
a) Kopie des Handelsregistereintrags, der Gewerbeanmeldung oder ein ähnlicher Beleg für die hauptberufliche Beratertätigkeit,
b) formfreie Eigenerklärung über den Gesamtumsatz der letzten drei Geschäftsjahre sowie über die Umsatzentwicklung im laufenden Geschäftsjahr, aufgeteilt nach Geschäftsfeldern,
c) standardisierte qualifizierte Referenzliste mit mindestens zwei Referenzen zum Nachweis der Anforderungen gemäß Nummer 4.4,
d) Absichtserklärung (formlos) zur Umsetzung der formulierten Qualitätsstandards (siehe www.BAFA.de),
e) Abschätzung der jährlichen Beratungsleistungen im Rahmen der Beratungsgutscheine und im Rahmen der Beratungstätigkeit allgemein.
4.7 Ein Rechtsanspruch der Antragsteller auf Listung besteht nicht. Nach Prüfung der Unterlagen entscheidet das BAFA aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens über eine Listung. Eine Listung kann entzogen werden, wenn die in Nummer 4.4 aufgeführten Kriterien nicht mehr erfüllt sind oder ein/eine Beratungsunternehmen/-organisation entsprechend der Verwaltungsvorschrift Nummer 1.2 zu § 44 BHO nicht über die notwendige Zuverlässigkeit verfügt.
5 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
5.1 Gefördert werden nur Beratungsleistungen, die Themen gemäß Nummer 2.1 dieser Förderrichtlinie betreffen und von einem/einer gelisteten Beratungsunternehmen/-organisation erbracht werden.
5.2 Die zu erbringenden Leistungen werden in dem Vertrag zwischen dem Zuwendungsempfänger und dem/der Beratungsunternehmen/-organisation festgelegt (Beratungsvertrag). Der Zuwendungsempfänger muss den nicht geförderten Anteil der Ausgaben für die Beratungsleistung selbst erbringen (Eigenbeteiligung). Die Beratungsverträge sind auf Basis der vorgeschriebenen Vertragsmuster in der jeweils gültigen Fassung abzuschließen.
5.3 Der Zuschuss kann nur gewährt werden, wenn der Antragsteller die in Rechnung gestellten Beratungskosten (einschließlich Umsatzsteuer) in voller Höhe vor Einreichung des Verwendungsnachweises bezahlt hat und dies durch Vorlage eines Bankbelegs nachweist. Bei Barzahlungen oder Verrechnungen wird kein Zuschuss gewährt.
Gewährte Rabatte oder Nachlässe sind auch bei Nichtinanspruchnahme von den in Rechnung gestellten Beratungskosten abzuziehen. Werden Rabatte oder Nachlässe nachträglich gewährt, so ist dies der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Zuschussberechnung erfolgt dann auf der Basis des entsprechend verminderten Rechnungsbetrags. Ergibt sich danach ein geringerer Zuschuss, so ist die Differenz gegenüber dem bereits ausgezahlten Zuschuss von dem Antragstellenden zurückzuerstatten.
5.4 Das zu beratende Unternehmen muss über ein geordnetes Rechnungswesen verfügen und die Verwendung der Fördermittel bestimmungsgemäß nachweisen können. Die Unternehmen sind verpflichtet, auf Verlangen des BAFA als Zuwendungsgeber Angaben zu machen, die zur Überwachung der Einhaltung dieser Förderrichtlinie erforderlich sind. Die Unternehmen akzeptieren die Verpflichtung, die zur Beurteilung der geförderten Vorhaben beziehungsweise des Förderprogramms (zum Beispiel Erbringung des Eigenanteils, Erfolgskontrolle) notwendigen Prüfungen durch das BAFA sowie den Bundesrechnungshof (BRH) zuzulassen.
Eine Zuwendung wird nicht gewährt, wenn
a) das zu beratende Unternehmen seine Geschäftstätigkeit oder Zahlungen eingestellt hat,
b) über das Vermögen des zu beratenden Unternehmens ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Unternehmen und, sofern das Unternehmen eine juristische Person ist, für den Inhaber der juristischen Person, soweit diese eine Vermögensauskunft nach § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.
6 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
6.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss (Projektförderung) in Form einer Anteilsfinanzierung gewährt. Die Förderquote beträgt 85 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für die Beratung.
6.2 Für einen Beratertag sind je nach Beratungsanliegen Ausgaben bis zu maximal insgesamt 1 296 Euro netto förderfähig. Die zuwendungsfähigen Tageshöchstsätze der jeweiligen Beratungsthemen (Nummer 2.1) sind wie folgt:
a) bis zu 864 Euro netto: Marktanalyse, Marktrecherche, Geschäftspartner und Kontakte vor Ort, Zoll-/Einfuhrbestimmungen, Logistik und Transport,
b) bis zu 1 080 Euro netto: Business-Case-Berechnung, Zertifizierungen und Normen, Aufbau Vertriebsstruktur,
c) bis zu 1 296 Euro netto: Finanzierung, Finanzierungsverhandlungen, Gründung einer Niederlassung, rechtliche Rahmenbedingungen.
6.3 Ein Beratertag umfasst mindestens acht Stunden. Vor- und Nachbereitung der Beratungen, Reiseaufwand und sonstige Nebenkosten einschließlich der Kosten finanzieller Transaktionen sind mit dem jeweiligen Tagessatz abgegolten.
6.4 Die erbrachte Leistung ist mit dem im Land der Leistungserbringung geltenden vollen Umsatzsteuersatz zu versteuern.
6.5 Die nicht durch den Beratungsgutschein abgedeckten Ausgaben sind vom zu beratenden Unternehmen (Zuwendungsempfänger) als Eigenbeteiligung aufzubringen.
6.6 Mit einem Gutschein werden bis zu 15 Beratertage gefördert. Die Beratung muss innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Bewilligung (Beratungsgutschein) abgeschlossen werden.
6.7 Ein nach Nummer 3.1 begünstigtes Unternehmen kann in einem Kalenderjahr höchstens drei Beratungsgutscheine in Anspruch nehmen, die einem Förderwert von maximal 49 572 Euro netto entsprechen. Dies entspricht einer Förderquote von 85 Prozent bei Inanspruchnahme von drei mal 15 Beratertagen à maximal 1 296 Euro netto.
7 Verfahren und Erfolgskontrolle
7.1 Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29 – 35, 65760 Eschborn (Telefon: 0 61 96/9 08-0, E-Mail: [email protected], Internetseite www.bafa.de). Das BAFA entscheidet über
a) die Listung der Beratungsunternehmen/-organisationen,
b) die Bewilligung der Zuwendung für die Unternehmen und
c) die Auszahlung der Zuwendung an die Zuwendungsempfänger
entsprechend den dafür geltenden Regelungen.
7.2 Die Antragstellung für die Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung erfolgt durch das antragsberechtigte Unternehmen ausschließlich über die auf der Internetseite des BAFA vorgeschriebenen Formulare beziehungsweise Onlineformulare. Das BAFA ist berechtigt, bei Bedarf weitere Unterlagen zu verlangen. Liegen die Voraussetzungen für eine Förderung vor, erlässt die Bewilligungsbehörde den Zuwendungsbescheid.
7.3 Die Auszahlung der Zuwendung an den Zuwendungsempfänger erfolgt, wenn der Verwendungsnachweis mit positivem Ergebnis und der Zahlungsbeleg geprüft wurden.
7.4 Die einzelnen Schritte der Leistungserbringung sind in einem Sachbericht (siehe Nummer 6.2.1 der ANBest-P) aussagekräftig zu dokumentieren. Dieser muss insbesondere eine Gegenüberstellung der geplanten und tatsächlich durchgeführten Beratungsleistungen enthalten, der einen Vergleich der geplanten und realisierten Beratungsleistungen ermöglicht (Soll-/Ist-Vergleich). Der Sachbericht wird dem BAFA vom beratenen Unternehmen mit dem Antrag auf Auszahlung der Zuwendung vorgelegt. Die Dokumentation der Leistungserbringung (Verwendungsnachweis) ist innerhalb von zwölf Wochen nach Abschluss der Leistung auf einem vom BAFA bereitgestellten Formular zu übermitteln. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis und dem Sachbericht.
Zusätzlich sind einzureichen:
a) der Beratungsvertrag mit Anlagen,
b) Kopie der Rechnung des/der Beratungsunternehmens/-organisation,
c) Bankbeleg über die vollständige Zahlung des Rechnungsbetrags des beratenen Unternehmens (Zuwendungsempfänger).
d) Vom BAFA bereitgestellte Formulare sind in der jeweils gültigen Fassung verbindlich anzuwenden.
Darüber hinaus werden Vor-Ort-Prüfungen zur Mittelverwendung sowie Stichproben zur Erfolgskontrolle in den beratenen Unternehmen durchgeführt.
7.5 Für die Bewilligung, Abrechnung und Auszahlung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung der Zuwendungsbescheide und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die §§ 23 und 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von diesen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind, sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), soweit sie Bestandteil des Zuwendungsbescheids werden, sowie die §§ 48 bis 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
7.6 Der Zuwendungsgeber ist berechtigt, dem BRH und dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages im Einzelfall den Beratungsvertrag und die wesentlichen Inhalte der Beratungsleistung und deren Ergebnisse offenzulegen, sofern der BRH und/oder der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages dies verlangt.
7.7 Der BRH und seine Prüfungsämter sind berechtigt, beim Zuwendungsempfänger und gelisteten Beratungsunternehmen/-organisationen gemäß den §§ 91 und 100 BHO zu prüfen.
7.8 Die Förderung wird auf Grundlage von § 44 BHO in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift Nummer 9.1 und 9.2 zu § 44 BHO in einem zentralen System des Bundes erfasst (Zuwendungsdatenbank).
7.9 Die in den Anträgen auf Zuwendung und auf Auszahlung der Zuwendung aufgeführten Angaben und die Angaben in den Verwendungsnachweisen sind subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuchs (StGB) in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes (SubvG).
Zu diesen Angaben zählen
a) Angaben zu Namen, Rechtsform, Sitz, Geschäftsbetrieb, amtlichem Registereintrag, Beschäftigtenzahl, Umsatz und Jahresbilanzsumme,
b) Erklärung zur Einstufung als eigenständiges Partner- oder verbundenes Unternehmen und zu den Angaben zur Ermittlung der Größenklasse,
c) Angaben zur Bezahlung der in Rechnung gestellten Beratungskosten (einschließlich Umsatzsteuer) in voller Höhe sowie des Eigenanteils, welcher zwingend vom zu beratenden Unternehmen selbst zu erbringen ist. Dieser Eigenanteil darf in keiner Form von dem/der Beratungsunternehmen/-organisation oder mit diesem/dieser in Verbindung stehenden Unternehmen finanziert oder zurückerstattet werden,
d) Angaben über parallel zum Beratungsvorhaben bestehende Geschäftsbeziehungen zwischen dem/der Beratungsunternehmen/-organisation und dem zu beratenden Unternehmen,
e) Erklärung, dass es sich bei der Beratung nicht um eine Leistung handelt, die von einem Partner- oder verbundenen Unternehmen erbracht wird oder bei der ein entsprechendes wirtschaftliches Eigeninteresse des/der Beratungsunternehmens/-organisation an der Erzielung von Erträgen des beratenen Unternehmens besteht, zum Beispiel eine Gewinnbeteiligung,
f) Erklärung, ob und inwiefern zum Vorhaben, zu welchem Verträge nach dieser Förderrichtlinie abgeschlossen werden sollen, bereits über die Vorprüfung nach Nummer 2.4 hinausgehend beraten wurde. Bereits geleistete Beratungen zu einem Vorhaben, zu welchem Beratungen nach dieser Förderrichtlinie gefördert werden sollen, können nicht nachträglich über einen Beratungsgutschein abgerechnet werden.
g) Erklärung, dass keine offenen Rückforderungsanordnungen aufgrund eines früheren Beschlusses der EU-Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gegenüber dem zu beratenden Unternehmen und/oder dem/der Beratungsunternehmen/-organisation bestehen,
h) Erklärung, dass vor Beantragung der Zuwendung noch nicht mit dem Vorhaben begonnen worden ist,
i) Angaben zu den Zielen des Vorhabens sowie zu den zuwendungsfähigen Ausgaben,
j) Angaben zu anderweitigen beantragten oder bewilligten Förderungen durch den Bund, die Länder oder die Europäische Kommission,
k) Angaben zu den Ausgaben und erreichten Zielen im Verwendungsnachweis.
Subventionserheblich sind ferner solche Tatsachen, die durch Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen verdeckt werden, sowie Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die im Zusammenhang mit der Zuwendung unter Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vorgenommen werden (vergleiche § 4 SubvG).
Der Antragsteller wird vor Bewilligung einer Zuwendung über die subventionserheblichen Tatsachen und die Strafbarkeit eines Subventionsbetruges gemäß § 264 StGB in Kenntnis gesetzt und bestätigt die Kenntnisnahme schriftlich. Des Weiteren wird der Zuwendungsempfänger auf die Offenbarungspflicht nach § 3 SubvG hingewiesen.
7.10 Zur Durchführung der Erfolgskontrolle gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 7 BHO mit den Aspekten der Zielerreichungs-, Wirkungs- und Wirtschaftlichkeitskontrolle werden Informationen zum Unternehmen und Vorhaben mit der Antragstellung und während der Beratung abgefragt. Die beratenen Unternehmen sind verpflichtet, für Befragungen nach Vorhabenabschluss zur Verfügung zu stehen. Näheres wird im Zuwendungsbescheid geregelt.
8 Geltungsdauer
Die Förderrichtlinie tritt mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2027 befristet.
1) Im Weiteren „Beratungsgutschein(e)“
2) ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1.
3) ABl. OJ L 2023/2831 vom 15.12.2023, S. 1.
4) ABl. L 275 vom 25.10.2022, S. 55.
5) ABl. L 326 vom 21.12.2022, S. 8.
6) Das Rechtsdienstleistungsgesetz muss eingehalten werden.
7) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Amtsblatt der Europäischen Union L 187 vom 26. Juni 2014, Seite 1. Wird in dieser Regelung auf die Bestimmung des in Artikel 2 Absatz 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 genannten Begriffs des „Unternehmens in Schwierigkeiten“ Bezug genommen, so ist dies auch eine Bezugnahme auf die Begriffsbestimmung in Artikel 2 Absatz 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014.
8) Gemäß der von der EU-Kommission angenommenen Empfehlung 2003/361/EG, ABl. L 124/36 vom 20.5.2003, S. 39
9) Eine aktuelle Übersicht der gelisteten Beratungsunternehmen/-organisationen wird unter www.bafa.de zur Verfügung gestellt.