Richtlinie
Richtlinie „BMWi-Innovationsgutscheine (go-inno)“1)
Vom 20. November 2020
1 Zuwendungszweck/Rechtsgrundlage
1.1 Mit den BMWi-Innovationsgutscheinen werden in Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Handwerks externe Beratungsleistungen gefördert.
Ziel des Programms ist die Steigerung der Innovationskraft und der Wettbewerbsfähigkeit der beratenen Unternehmen (Begünstigte nach Nummer 4). Damit wird ein wirkungsvoller Beitrag zum Erhalt und der Schaffung von neuen Arbeitsplätzen geleistet.
Die Förderung bietet Unternehmen einen niederschwelligen Einstieg in die Entwicklung und Umsetzung von Innovationen und beseitigt dadurch Innovationshemmnisse. Durch die geförderte qualifizierte Innovationsberatung kann das technische und wirtschaftliche Risiko, das mit Produkt- und technischen Verfahrensinnovationen verbunden ist, gemindert werden. Mithilfe der Beratung sollen die Unternehmen die internen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Umsetzung von Innovationsvorhaben schaffen können. Damit leistet das Förderprogramm einen wichtigen Beitrag zur Beseitigung der Hürden, die Unternehmen zu Beginn des Innovationsprozesses bewältigen müssen. Erstrebenswert wäre zudem eine Senkung der Transaktionskosten bei Technologiekooperationen.
1.2 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) gewährt Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – nachfolgend AGVO)2) in der jeweils aktuellen Fassung. Ein Rechtsanspruch der Unternehmen auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind externe Beratungsleistungen zur Vorbereitung und Durchführung von Produkt- und technischen Verfahrensinnovationen mit technologischem Potenzial in Unternehmen (siehe Nummer 5.1) durch ein von der Bewilligungsbehörde autorisiertes Beratungsunternehmen3) (nachfolgend Beratungsunternehmen genannt). Die Förderung erfolgt grundsätzlich ohne thematische Einschränkung auf bestimmte Technologien, Produkte, Branchen oder Wirtschaftszweige in zwei Leistungsstufen. Das Beratungsunternehmen soll die Beratung in der Leistungsstufe durchführen, die dem tatsächlichen Bedarf des zu beratenden Unternehmens entspricht. Ausgeschlossen sind jedoch die Sektoren Landwirtschaft und Fischerei.
2.1 Leistungsstufe 1: Potenzialanalyse
Förderfähig sind
a) Erarbeitung eines Stärken-Schwächen-Profils des technisch/technologischen, betriebswirtschaftlichen und organisatorischen Ist-Zustandes des zu beratenden Unternehmens. Dazu zählen die Analyse der technischen Leistungsfähigkeit sowie der Potenziale bei Produkten, Technologien und/oder Forschung und Entwicklung. In die Analyse ist die wirtschaftliche Lage des Unternehmens einzubeziehen und die Marktsituation zu berücksichtigen.
b) Vorprüfung der Marktfähigkeit des Innovationsvorhabens,
c) Ermittlung der voraussichtlichen Kosten der Erstellung eines Realisierungskonzepts gegebenenfalls einschließlich der Auswahl und Beauftragung eines geeigneten externen Technologiegebers und der Umsetzung dieses Konzepts, unterteilt nach den hauptsächlichen Kostenarten,
d) Entwicklung eines entsprechenden Finanzierungsplanes und bedarfsgerechte Information über öffentliche Förderprogramme,
e) Abschätzung des voraussichtlichen Zeitbedarfs für Erstellung und Umsetzung des Realisierungskonzepts,
f) qualitative Einschätzung des Erfolgs der Umsetzung dieses Konzepts.
2.2 Leistungsstufe 2: Realisierungskonzept
Nach einer Potenzialanalyse kann sich bei bestehenden Voraussetzungen eine Vertiefungsberatung im Realisierungskonzept anschließen. Sind dem Beratungsunternehmen das zu beratende Unternehmen und das geplante Innovationsvorhaben bereits bekannt, so kann die Erarbeitung eines Realisierungskonzepts ohne vorherige Durchführung einer Potenzialanalyse erfolgen.
Förderfähig im Realisierungskonzept sind:
a) Technologiebewertung auf der Grundlage von Markteinschätzungen und Marktanalysen,
b) Ermittlung eines geeigneten externen Technologiegebers für die Beseitigung der festgestellten Defizite unter Berücksichtigung von existierenden Forschungs- und Entwicklungsergebnissen aus öffentlich geförderten Quellen,
c) Entwicklung eines technisch/technologischen, organisatorischen und finanziellen Realisierungskonzepts unter Einbeziehung der notwendigen betriebswirtschaftlichen Aspekte,
d) Vorbereitung einer entsprechenden Kooperation zwischen beratenem Unternehmen und erforderlichenfalls externem Technologiegeber,
e) Information über öffentliche Förderprogramme zur Finanzierung der Durchführung des Innovationsvorhabens,
f) Begleitung des Unternehmens bei erforderlichen Gesprächen insbesondere mit Banken oder Venture Capital-Gesellschaften,
g) Kreativworkshop,
h) Befähigung des beratenen Unternehmens zu Auf- bzw. Ausbau eines Innovationsmanagements.
2.3 Nicht förderbare Leistungen
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
a) bereits vor Beginn des Innovationsvorhabens durchgeführte oder begonnene Beratungsleistungen,
b) alle bereits durch andere Beihilfen der EU, des Bundes oder eines Landes als Einzelmaßnahme oder innerhalb komplexer Vorhaben geförderte oder zugesagte Innovations-, Transfer- und Beratungsleistungen sowie Ausgaben für die Markteinführung,
c) alle Leistungen, die gegenüber Partner- oder verbundenen Unternehmen erbracht werden oder bei denen ein wirtschaftliches Eigeninteresse des Beratungsunternehmens an der Erzielung von Erträgen des beratenen Unternehmens besteht,
d) Beratungen, die im Zusammenhang mit dem Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen durch das Beratungsunternehmen stehen.
3 Zuwendungsempfänger
3.1 Ausschließlich autorisierte bzw. vorläufig autorisierte Beratungsunternehmen sind Zuwendungsempfänger. Zur Durchführung ihrer Leistungen können in begrenztem Umfang sachverständige Dritte, zum Beispiel aus Forschungseinrichtungen oder aus anderen autorisierten Beratungsunternehmen, hinzugezogen werden. Die Autorisierung von Beratungsunternehmen erfolgt durch die Bewilligungsbehörde auf Grundlage der Anlage dieser Richtlinie. Die Beratung ist grundsätzlich nur durch beim Beratungsunternehmen festangestellte Berater und/oder Inhaber des Beratungsunternehmens durchzuführen.
3.2 Die Bewilligungsbehörde stellt die Eignung der Beratungsunternehmen auf Antrag fest und autorisiert diese vorläufig. Nach zwei erfolgreich absolvierten Beratungsprojekten werden die Beratungsunternehmen autorisiert. Die Autorisierung gilt jeweils 24 Monate und kann auf Antrag für jeweils weitere 24 Monate auf Grundlage der Anlage dieser Richtlinie verlängert werden (Re-Autorisierung).
3.3 Die Beratungen müssen wettbewerbs- und vertriebsneutral durchgeführt werden. Weitere, auch über das Beratungsprojekt hinausgehende, Geschäftsbeziehungen zwischen dem Beratungsunternehmen und dem zu beratenden Unternehmen sind der Bewilligungsbehörde durch das Beratungsunternehmen unaufgefordert anzuzeigen. Dies gilt auch für Geschäftsbeziehungen, die in einem Zeitraum von bis zu sechs Monaten nach Abschluss der Beratung entstehen.
3.4 Auf Basis der BMWi-Innovationsgutscheine (go-inno) geschlossene Verträge sind vom Beratungsunternehmen der Bewilligungsbehörde zu melden.
3.5 Die Beratung und Beantragung der Zuwendung im Sinne der Richtlinie ist für das Beratungsunternehmen je Kalenderjahr auf 350.000 Euro Fördermittel begrenzt. Eine Abrechnung über diese Begrenzung hinaus, ist nicht zulässig.
3.6 Sachverständige Dritte
Die Beratungsleistung ist grundsätzlich vollumfänglich vom autorisierten Beratungsunternehmen auszuführen. In begründeten Ausnahmefällen können in begrenztem Umfang sachverständige Dritte – zum Beispiel aus Forschungseinrichtungen oder anderen autorisierten Beratungsunternehmen – hinzugezogen werden. Die Hinzuziehung Dritter und der von ihnen zu erbringende Leistungsumfang müssen klar abgrenzbar zur Leistung des Beratungsunternehmens (Zuwendungsempfänger) sein. Der Dritte muss über eine zusätzliche Kompetenz verfügen, die nicht im Beratungsunternehmen vorhanden, aber zur Zielerreichung zwingend notwendig ist. Die Tagessätze sachverständiger Dritter müssen hierbei nicht identisch mit denen des autorisierten Beratungsunternehmens sein. Die Abrechnung dieser Tagessätze darf nur im tatsächlichen Umfang erfolgen und unterliegt den Vorgaben von Nummer 5.2 dieser Richtlinie.
Die Leistung des sachverständigen Dritten muss nach Beendigung der Beratung im Sachbericht des Verwendungsnachweises ausgewiesen und beschrieben werden.
4 Begünstigte
4.1 Durch die Förderung von Beratungsleistungen nach Nummer 2.1 und 2.2 begünstigt werden rechtlich selbstständige kleine und mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Handwerks, die
a) zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigen,
b) im Jahr vor dem Vertragsabschluss einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 20 Millionen Euro haben und
c) eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben.
Das zu beratende Unternehmen muss ferner im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV „eigenständiges Unternehmen“ sein oder darf nach der Ermittlungsmethode gemäß Artikel 6 des Anhangs I der oben genannten Verordnung zusammen mit seinen „Partnerunternehmen“ und „verbundenen Unternehmen“ die zuvor genannten Voraussetzungen für Mitarbeiterzahl und Jahresumsatz oder Bilanzsumme nicht überschreiten. Dabei ist es unerheblich, ob es sich bei den Unternehmen um solche mit inländischen oder ausländischen Eigentümern handelt (Ausnahme: Öffentliche Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften und institutionelle Anleger – soweit von Letzteren weder einzeln noch gemeinsam eine Kontrolle ausgeübt wird).
4.2 Das zu beratende Unternehmen erklärt auf dem BMWi-Innovationsgutschein seine Einstufung gemäß Nummer 4.1. Mit der Vorlage dieser Erklärung gilt der Nachweis zur Berechtigung der Teilnahme an dem Programm als erbracht. Das Beratungsunternehmen prüft vor Annahme des Gutscheins, ob die Erklärung erfolgt ist. Dem Beratungsunternehmen obliegt die Prüfung, ob die vom zu beratenden Unternehmen abgegebenen Erklärungen den Tatsachen entsprechen.
5 Zuwendungsvoraussetzungen
5.1 Gefördert werden nur Beratungsleistungen, die den Anforderungen an die Leistungsstufen gemäß Nummer 2.1 und 2.2 dieser Richtlinie entsprechen und von einem (vorläufig) autorisierten Beratungsunternehmen erbracht werden.
5.2 Die Leistungen sind in einem Vertrag zwischen dem zu beratenden Unternehmen und dem Beratungsunternehmen festzulegen (Beratungsvertrag). Das beratene Unternehmen muss den nicht geförderten Anteil der Ausgaben für die Beratungsleistung (Eigenbeteiligung) zuzüglich dem geltenden vollen Umsatzsteuersatz auf die gesamten Ausgaben der Beratungsleistung selbst erbringen. Für den Abschluss der Verträge sind die vorgeschriebenen Vertragsmuster in der jeweils gültigen Fassung verbindlich anzuwenden. Als Anlage zum Vertrag ist eine Vorhabenbeschreibung beizufügen, die aussagefähig die Zielstellung des Innovationsvorhabens, insbesondere zu erwartende wirtschaftliche Effekte für das zu beratende Unternehmen darstellt sowie die geplante Leistung des Beratungsunternehmens beschreibt.
5.3 Beratungsunternehmen und zu beratendes Unternehmen müssen über ein geordnetes Rechnungswesen verfügen und die Verwendung der Fördermittel bestimmungsgemäß nachweisen können. Die Unternehmen sind verpflichtet, auf Verlangen des BMWi als Zuwendungsgeber bzw. des von ihm beauftragten Projektträgers Angaben zu machen, die zur Überwachung der Einhaltung dieser Förderrichtlinie erforderlich sind. Die Unternehmen akzeptieren die Verpflichtung, die zur Beurteilung des Förderprogramms (Erbringung des Eigenanteils, Erfolgskontrolle) notwendigen Prüfungen durch das BMWi oder seine Beauftragten sowie den Bundesrechnungshof zuzulassen.
5.4 Die vertragsgemäße Erbringung der Leistung durch das Beratungsunternehmen ist von dem beratenen Unternehmen schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung sowie der Bankbeleg über den Eingang der Eigenbeteiligung des beratenen Unternehmens aus der durchgeführten Leistungsstufe sind Voraussetzung für die Förderung der nächsten Leistungsstufe.
5.5 Die Gesamtverantwortung für das jeweilige Projekt verbleibt beim Beratungsunternehmen.
5.6 Eine Zuwendung wird nicht gewährt, wenn
a) das beratene Unternehmen oder das Beratungsunternehmen seine Geschäftstätigkeit oder Zahlungen eingestellt hat,
b) über das Vermögen des beratenen Unternehmens oder des Beratungsunternehmens ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Unternehmen und, sofern das Unternehmen eine juristische Person ist, für den Inhaber der juristischen Person, soweit diese eine Vermögensauskunft nach § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.
5.7 Eine Beratung ist nicht förderfähig, wenn
a) vor Abschluss von Verträgen nach dieser Richtlinie bereits Geschäftsbeziehungen zur Vorbereitung des Innovationsvorhabens eingegangen worden sind, die nicht unter diese Richtlinie fallen,
b) das zu beratende Unternehmen oder das Beratungsunternehmen ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV,
c) das zu beratende Unternehmen oder das Beratungsunternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist,
d) vor der bestätigten Vertragsmeldung mit dem Projekt begonnen oder Vereinbarungen zwischen den Beteiligten rechtskräftig abgeschlossen worden sind.
6 Art und Umfang, Höhe der Förderung
6.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss (Projektförderung) in Form einer Anteilsfinanzierung gewährt. Die Förderquote beträgt für beide Leistungsstufen bis zu 50% der vorhabenbezogenen Ausgaben.
6.2 Für einen Beratertag sind Ausgaben bis zu 1.100 Euro netto förderfähig. Ein Beratertag umfasst mindestens acht Stunden. Vor- und Nachbereitung der Beratungen sowie Reiseaufwand sind damit ebenfalls abgegolten.
6.3 In der Leistungsstufe 1 werden für eine Potenzialanalyse bis zu acht Beratertage gefördert. Bei Einbeziehung sachverständiger Dritter können hierfür zwei Beratertage zusätzlich gefördert werden. Die Potenzialanalyse soll eine Dauer von drei Monaten nicht überschreiten.
6.4 In der Leistungsstufe 2 werden für die Erarbeitung eines Realisierungskonzepts bis zu 20 Beratertage gefördert. Davon sind für in Nummer 2.2 Buchstabe g genannte Inhalte mit bis zu zwei Tagen und für in Nummer 2.2 Buchstabe h genannte Inhalte bis zu fünf Tagen förderfähig. Bei der Einbeziehung sachverständiger Dritter können fünf Beratertage zusätzlich gefördert werden. Die Gesamtdauer der Leistungsstufe 2 soll einen Zeitraum von einem Jahr nicht überschreiten.
6.5 Ein nach Nummer 4.1 beratenes Unternehmen kann in einem Kalenderjahr höchstens fünf Innovationsgutscheine in Anspruch nehmen, die insgesamt einem Förderwert von maximal 20.000 Euro entsprechen.
6.6 Nach dieser Förderrichtlinie gewährte Förderungen können kumuliert werden mit anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
7 Verfahren und Evaluation
7.1 Bewilligungsbehörde ist das BMWi, eine nachgeordnete Behörde im Geschäftsbereich des BMWi oder ein vom BMWi beliehener Projektträger.
7.2 Die Auszahlung des Gutscheinwerts an das Beratungsunternehmen erfolgt, wenn der Verwendungsnachweis mit positivem Ergebnis geprüft wurde.
7.3 Das Beratungsunternehmen kann bei Zweifeln an der inhaltlichen Förderfähigkeit von Innovationsvorhaben die Bewilligungsbehörde um Vorabprüfung ersuchen. Die Zustimmung steht unter dem Vorbehalt des Ergebnisses der Verwendungsnachweisprüfung.
7.4 Die Dokumentation der Leistungserbringung (Verwendungsnachweis) ist nach Abschluss der jeweiligen Leistungsstufe auf einem von der Bewilligungsbehörde bereitgestellten Formblatt zu erbringen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis und einem Sachbericht, der insbesondere einen Vergleich der geplanten und realisierten Beratungsleistungen ermöglicht (Soll-/Ist-Vergleich).
Zusätzlich sind einzureichen:
a) der vollständig ausgefüllte BMWi-Innovationsgutschein,
b) der Beratungsvertrag mit Anlagen,
c) Kopie der Rechnung des Beratungsunternehmens,
d) Bankbeleg über den Zahlungseingang der Eigenleistung des beratenen Unternehmens,
e) das ausgefüllte Formular zum Mittelabruf,
f) bei Einbeziehung sachverständiger Dritter deren Rechnung und der Nachweis über die erbrachte Zahlung.
Vom BMWi bereitgestellte Formulare sind in der jeweils gültigen Fassung verbindlich anzuwenden.
Darüber hinaus werden Vor-Ort-Prüfungen zur Mittelverwendung sowie Untersuchungen zur Erfolgskontrolle der Förderung in den beratenen Unternehmen durchgeführt.
7.5 Für die Bewilligung, Abrechnung und Auszahlung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung der Zuwendungsbescheide und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die §§ 23, 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), soweit sie Bestandteil des Zuwendungsbescheids werden, sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
7.6 Der Zuwendungsgeber ist berechtigt, dem BRH und dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages im Einzelfall den Beratungsvertrag und die wesentlichen Inhalte der Beratungsleistung und deren Ergebnisse offenzulegen, sofern der Bundesrechnungshof und/oder der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages dies verlangt.
7.7 Der BRH und seine Prüfungsämter sind berechtigt, beim Zuwendungsempfänger, den beratenen Unternehmen und einbezogenen Dritten gemäß den §§ 91, 100 BHO zu prüfen.
7.8 Die in den BMWi-Innovationsgutscheinen und Vordrucken aufgelisteten Angaben und die Angaben in den Verwendungsnachweisen sind subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes (SubvG).
Zu diesen Angaben zählen
a) Angaben zu Namen, Rechtsform, Sitz, Geschäftsbetrieb, amtlichem Registereintrag, Beschäftigtenzahl, Umsatz und Jahresbilanzsumme des zu beratenden Unternehmens,
b) Erklärung zur Einstufung des zu beratenden Unternehmens als eigenständiges, Partner- oder verbundenes Unternehmen und zu den Angaben zur Ermittlung der Größenklasse,
c) Angaben zur Finanzierung des Eigenanteils, welcher zwingend vom zu beratenden Unternehmen selbst zu erbringen ist. Dieser Eigenanteil darf in keiner Form vom Beratungsunternehmen oder mit diesem in Verbindung stehenden Unternehmen finanziert oder zurückerstattet werden,
d) Angaben zu einem geordneten Rechnungswesen,
e) Angaben zu über das Beratungsprojekt hinausgehende Geschäftsbeziehungen (auch solche, die in einem Zeitraum von bis zu sechs Monaten nach Abschluss der Beratung entstehen) zwischen dem Beratungsunternehmen und dem zu beratenden Unternehmen,
f) Angaben zu den Zielen des Innovationsvorhabens und zu den zuwendungsfähigen Ausgaben,
g) Erklärung, dass es sich bei der Beratung nicht um eine Leistung handelt, die von einem Partner- oder verbundenen Unternehmen erbracht wird oder bei der ein entsprechendes wirtschaftliches Eigeninteresse des Beratungsunternehmens an der Erzielung von Erträgen des beratenen Unternehmens besteht, zum Beispiel eine Gewinnbeteiligung,
h) Erklärung, dass keine offenen Rückforderungsanordnungen aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gegenüber dem zu beratenden und/oder beratenden Unternehmen bestehen,
i) Erklärung, dass vor der bestätigten Vertragsmeldung noch nicht mit dem Projekt begonnen worden ist,
j) Angaben zu anderweitigen beantragten oder bewilligten Förderungen durch den Bund, die Länder oder die Europäische Kommission bzw. zur finanziellen Beteiligung von Dritten,
k) Bestätigung der Angaben des Beratungsunternehmens zur zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung im Verwendungsnachweis (Teil 2: Sachbericht) durch das beratene Unternehmen,
l) Angaben zu den Ausgaben und erreichten Zielen im Verwendungsnachweis,
m) Angaben über ein mögliches Insolvenzverfahren.
Subventionserheblich sind ferner solche Tatsachen, die durch Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen verdeckt werden sowie Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die im Zusammenhang mit der Zuwendung unter Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vorgenommen werden (vgl. § 4 SubvG).
7.9 Zur Bewertung der Wirksamkeit und Umsetzung des Förderprogramms ist es erforderlich, dass die mit der Datensammlung für die Erfolgskontrolle und der Evaluation beauftragten Institutionen während und nach der Laufzeit des Förderprogramms die notwendigen Informationen erhalten. Diesen haben die vom Zuwendungsgeber ausgewählten Beratungsunternehmen bzw. beratenen Unternehmen die für diesen Zweck erforderlichen projektbezogenen Informationen, auch über den Inhalt des Verwendungsnachweises hinaus, sowie unternehmensbezogene Angaben, die bei Vertragsabschluss relevant waren oder im Konzept für eine Erfolgskontrolle enthalten sind, zur Verfügung zu stellen. Die beauftragten Institutionen sind verpflichtet, die Informationen vertraulich zu behandeln, ausschließlich zu dem bezeichneten Zweck zu verwenden und nach Abschluss der Erfolgskontrolle bzw. der Evaluation zu vernichten.
8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Richtlinie tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2025 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis zum 31. Dezember 2025 in Kraft gesetzt werden.
Anlage
Kriterien für die Autorisierung von Beratungsunternehmen
Antrag auf Autorisierung als Beratungsunternehmen (siehe Formular unter www.bmwi-innovationsgutscheine.de) können rechtlich selbstständige Unternehmen stellen, die nachfolgende Anforderungen erfüllen:
1. Kritische Größe:
Die Beratungsunternehmen müssen eine feste personelle Mindestgröße von drei festangestellten Beratern (drei Vollzeitäquivalente) aufweisen. Es ist sicherzustellen, dass die Berater ein breites Spektrum innovationsbezogener und technologischer Kompetenzen abdecken können. Zur Sicherstellung bundesweiter Beratungsangebote können im Ausnahmefall auch kleinere Unternehmen zugelassen werden. Die festangestellten Berater sind namentlich zu benennen.
2. Wirtschaftliche Stabilität und wettbewerbsneutrale Beratung:
Die wirtschaftliche Stabilität des jeweiligen Antragstellers ist für die vergangenen zwei Jahre nachzuweisen. Eine wettbewerbs- und vertriebsneutrale Beratung der beratenen Unternehmen muss gewährleistet sein.
3. Fachliche Expertise:
Ein breites Angebot an innovationsunterstützenden Dienstleistungen muss gewährleistet sein. Es sollten möglichst mehrere Technologiefelder abgedeckt und mit Branchenkenntnissen belegt werden. Neben ingenieurwissenschaftlicher Expertise muss auch betriebswirtschaftliches Know-how vorhanden sein. Weiterhin sind Erfahrungen mit dem Einsatz beratungsorientierter Methoden, die für das externe Innovationsmanagement geeignet sind, nachzuweisen. Die Antragsteller müssen in der Lage sein, alle Leistungsstufen durchzuführen. Die wettbewerbsneutrale Innovationsberatung sollte bereits zum Kerngeschäft des Antragstellers gehören.
4. Bezug zur kleinbetrieblichen Beratungsklientel:
Für die Erbringung einer vertrauensbasierten Beratungsleistung sind eine gute Kenntnis der Zielgruppe sowie konkrete Erfahrungen in der Beratung von Unternehmen mit bis zu 100 Mitarbeitern notwendig.
5. Zusammenarbeit mit (Fach-) Hochschulen und Forschungseinrichtungen:
Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit (Fach-) Hochschulen und Forschungseinrichtungen sind notwendig, um Innovationsprozesse mit Hilfe externer Experten zu steuern.
6. Kenntnisse über die Technologie- und Innovationsförderung von Bund und Ländern:
Die Antragsteller müssen in der Lage sein, die zu beratenden Unternehmen über die öffentliche Förderung von Forschungs- und Entwicklungs-Projekten zu informieren.
7. Qualitätsstandards:
Die Beratungsunternehmen müssen die im laufenden Programm vereinbarten Qualitätsstandards anerkennen, für deren Einhaltung bürgen und sich in entsprechenden Aktivitäten engagieren, um die Qualitätssicherung umzusetzen bzw. weiterzuentwickeln. Dazu gehört auch die Teilnahme an von der Bewilligungsbehörde veranlassten Informations- und Schulungsmaßnahmen.
Mit dem Antrag zu erbringende Nachweise und Unterlagen:
a) Kopie Handelsregistereintrag, Gewerbeanmeldung oder Ähnliches, Beleg für hauptberufliche Beratertätigkeit;
b) Gewinn- und Verlustrechnung/Jahresabschlüsse oder Ähnliches für die letzten zwei Jahre (zum Beispiel Einkommenssteuerbescheid, Einnahmen-Überschuss-Rechnung);
c) standardisierte qualifizierte Referenzliste;
d) Absichtserklärung (formlos) zur Umsetzung der formulierten Qualitätsstandards;
e) Abschätzung der jährlichen Beratungsleistungen.
8. Ein Rechtsanspruch der Antragsteller auf Autorisierung besteht nicht. Nach Prüfung der Unterlagen entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens über eine vorläufige Autorisierung. Nach zwei erfolgreich absolvierten Beratungen wird die Autorisierung erteilt.
9. Die Autorisierung gilt jeweils 24 Monate (Nummer 3.2 der Richtlinie) und kann auf Antrag für jeweils weitere 24 Monate auf Grundlage der Anlage dieser Richtlinie verlängert werden (Re-Autorisierung). Beratungsunternehmen, die in den letzten 12 Monaten vor Inkrafttreten dieser Richtlinie mindestens eine Beratung in der Richtlinie „BMWi-Innovationsgutscheine (go-Inno)“ vom 1. August 2011 durchgeführt haben, sind mit Inkrafttreten dieser Richtlinie automatisch für die folgenden 12 Monate autorisiert.
Für eine Verlängerung der Autorisierung sind der Bewilligungsbehörde eine Liste über die aktuellen Berater, aktuelle Nachweise über seit der letzten Autorisierung neueingestellte Berater einschließlich Beraterqualifikationen und Referenzen dieser Personen mitzuteilen. Außerdem muss innerhalb der letzten 12 Monate mindestens eine Beratung im Förderprogramm go-inno abgeschlossen worden sein.
10. Das Beratungsunternehmen verpflichtet sich mit der Autorisierung zur Teilnahme an der regelmäßigen Erfolgskontrolle des Förderprogramms.
1) Aus Gründen der Lesbarkeit wird im Folgenden nur die männliche Form genutzt. Gemeint sind stets die männliche und die weibliche Form sowie Diverse.
2) Amtsblatt der Europäischen Union Nummer L 187 vom 26. Juni 2014, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3).
3) Eine aktuelle Übersicht der autorisierten Beratungsunternehmen steht unter www.bmwi-innovationsgutscheine.de zur Verfügung. Zu Anforderungen an diese Beratungsunternehmen siehe Anhang.