Richtlinie
Bekanntmachung der Richtlinie zum Förderprogramm „Bürgerenergiegesellschaften“ bei Windenergie an Land
Vom 13. Dezember 2022
Präambel
Mit dem Koalitionsvertrag der Bundesregierung wurden neue und sehr ambitionierte Klimaschutzziele und damit auch Ausbauziele für erneuerbare Energien im Strombereich vereinbart. Bereits im Jahr 2030 soll ein Anteil von 80 Prozent erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch erreicht werden. Schon 2035 soll die Stromerzeugung weitgehend treibhausgasneutral erfolgen. Für die Windenergienutzung an Land bedeutet das, dass im Jahr 2030 eine Gesamtleistung von 115 Gigawatt installiert sein soll. Der umfassende Transformationsprozess hin zur Dekarbonisierung erfordert gesamtgesellschaftliche Zustimmung und Unterstützung. Aus diesem Grund wurde der Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger am Transformationsprozess im Koalitionsvertrag besondere Bedeutung beigemessen. So wurde insbesondere die Stärkung der Bürgerenergie als wichtiges Element zur Verbesserung der Akzeptanz der Energiewende hervorgehoben.
Diese Förderrichtlinie soll hierzu einen Beitrag leisten.
1 Förderziel und Zuwendungszweck
1.1 Förderziel
Der Ausbau der erneuerbaren Energien soll bis zum Jahre 2030 auf einen Anteil von 80 Prozent am Bruttostromverbrauch steigen. Dieser massive Ausbau stellt eine große Herausforderung für alle Wirtschaftsteilnehmenden dar und kann nur gelingen, wenn eine breite Akzeptanz für die Energiewende in der Bevölkerung gegeben ist.
Deshalb ist eine große Akteursvielfalt und die aktive Mitgestaltung von lokal agierenden Bürgerenergiegesellschaften ein wichtiges Anliegen der Politik (vergleiche § 2 Absatz 3 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023)).
Zentrale Ziele der Förderung nach dieser Förderrichtlinie sind es, den Anteil von Bürgerenergiegesellschaften an der Planung, Genehmigung und Errichtung von Windenergieanlagen an Land zu erhöhen. Es wird davon ausgegangen, dass mit dem Förderprogramm rund 150 bis 200 Megawatt mehr Windenergieleistung pro Jahr installiert werden könnten und so ein Beitrag zum Ausbau der Windenergie und zum Klimaschutz geleistet werden kann. Zudem wird durch die Stärkung von Bürgerenergiegesellschaften auch die gesellschaftliche Akzeptanz für die Windenergie vor Ort verbessert. Diese Akzeptanz ist für den massiven Ausbau erneuerbarer Energien und insbesondere der Windenergiean Land zur Erreichung der Klimaziele im Jahr 2030 und darüber hinaus notwendig.
Bereits jetzt können sich Bürgerenergiegesellschaften an den Ausschreibungen für Windenergie an Land nach dem EEG 2023 beteiligen oder eine Förderung nach § 22b Absatz 1 EEG 2023 erhalten. Zentrale Voraussetzung für die Teilnahme am wettbewerblichen Ausschreibungsverfahren ist gemäß § 36 EEG 2023, dass für alle Anlagen, für die ein Gebot abgegeben wird, eine gültige Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) vorliegt. Gleiches gilt auch für die Förderung gemäß § 22b Absatz 1 EEG 2023.
Die hierfür erforderlichen Planungs- und Genehmigungskosten überschreiten vielfach die finanziellen Möglichkeiten von Bürgerenergiegesellschaften im Vergleich zu kommerziellen Projektentwicklern. Allein die Planungskosten für eine Windenergieanlage betragen derzeit rund 30 Prozent der Nebeninvestitionskosten von Windenergieanlagen an Land.
Nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie setzt das Förderprogramm „Bürgerenergiegesellschaften“ bei Windenergie an Land an dieser zentralen Stelle an: Es fördert Kosten der Planungs- und Genehmigungsphase von Windenergieanla-
gen, die von Bürgerenergiegesellschaften errichtet werden sollen
1.2 Zuwendungszweck
Mit dem Förderprogramm „Bürgerenergiegesellschaften“ bei Windenergie an Land werden vorbereitende Maßnahmen, die in der Planungs- und Genehmigungsphase von Projekten zur Stromerzeugung aus Windenergie an Land anfallen, gefördert.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Zuwendungsfähig sind ausschließlich Kosten, die in der Planungs- und Genehmigungsphase eines Projektes zur Erzeugung von Strom aus Windenergieanlagen an Land anfallen und notwendig sind und nicht durch Eigenmittel oder Einnahmen des Antragstellers gedeckt werden. Alle Kosten müssen der Erreichung des Zuwendungszwecks dienen.
Zu diesen Maßnahmen gehören alle Maßnahmen der Vorplanung eines Projektes (gemäß Nummer 4.4) sowie weitere notwendige Gutachten, die zur Realisierung der Windenergieanlagen beitragen.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt ist jede Gesellschaft,
a) die aus mindestens 15 natürlichen Personen als stimmberechtigten Mitgliedern oder stimmberechtigten Anteilseignern besteht,
b) bei der mindestens 75 Prozent der Stimmrechte bei natürlichen Personen liegen, die in einem Postleitzahlgebiet, das sich ganz oder teilweise im Umkreis von 50 Kilometern um den möglichen Standort der geplanten Anlage befindet, nach dem Bundesmeldegesetz mit einer Wohnung gemeldet sind, wobei der Abstand von der Turmmitte der jeweiligen Anlagen an den möglichen Standorten gemessen wird,
c) bei der die Stimmrechte, die nicht bei natürlichen Personen liegen, ausschließlich bei Kleinstunternehmen, kleinen oder mittleren Unternehmen nach der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die
Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) oder bei kommunalen Gebietskörperschaften sowie deren rechtsfähigen Zusammenschlüssen liegen,
d) bei der kein Mitglied oder Anteilseigner der Gesellschaft mehr als 10 Prozent der Stimmrechte an der Gesellschaft hält und
e) die sich zum Ziel gesetzt hat, die geplante Windenergieanlage als eine Bürgerenergiegesellschaft gemäß § 3 EEG 2023 zu errichten, wobei mit den Stimmrechten nach Buchstabe b in der Regel auch eine entsprechende tatsächliche Möglichkeit der Einflussnahme auf die Gesellschaft und der Mitwirkung an Entscheidungen der Gesellschafterversammlung verbunden sein muss, es beim Zusammenschluss von mehreren juristischen Personen oder Personengesellschaften zu einer Gesellschaft ausreicht, wenn jedes der Mitglieder der Gesellschaft die Voraussetzungen nach den Buchstaben a bis d erfüllt und es bei einer Gesellschaft, an der eine andere Gesellschaft 100 Prozent der Stimmrechte hält, ausreicht, wenn die Letztere die Voraussetzungen nach den Buchstaben a bis d erfüllt.
Nicht antragsberechtigt – als alleinige Antragsteller – sind Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften und kommunale Zweckverbände, der Bund, die Bundesländer sowie deren Einrichtungen und Hersteller von Windenergieanlagen.
Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Förderung gewährt.
4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
4.1 Zuwendungsart
Die Förderung wird als Projektförderung gewährt.
4.2 Finanzierungsart
Die Förderung wird als Anteilfinanzierung ausgestaltet.
Die Höhe der Förderung beträgt 70 Prozent der gesamten Planungs- und Genehmigungskosten, jedoch maximal 300 000 Euro (De-minimis-Höchstbetrag gemäß Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission (folgend: De-minimis- Verordnung)). Sofern die Förderung die nach der De-minimis-Verordnung zulässige Höchstgrenze von 300 000 Euro überschreitet, wird sie entsprechend gekürzt und erfolgt als Anteilfinanzierung.
Die Förderung nach dieser Förderrichtlinie ist mit anderen Förderungen nur insofern und insoweit kumulierbar, als es nach Artikel 5 der De-minimis-Verordnung zulässig ist.
4.3 Finanzierungsform
Die Förderung aus Bundesmitteln kann bei Erfüllung der in dieser Förderrichtlinie dargestellten Voraussetzungen in Form von rückzahlbaren und nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt werden.
Die Rückzahlbarkeit oder Nicht-Rück- zahlbarkeit der Zuschüsse ergibt sich aus den Ausführungen in Nummer 4.5 „Rückzahlungen“.
4.4 Zuwendungsfähige Kosten
Förderfähige und nicht förderfähige Kosten:
Förderfähig im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Kosten für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen an Land bis zu einer Gesamtgröße von 25 Megawatt pro Antragsteller. Dabei sind alle im Folgenden genannten förderfähigen Kosten, die bis zum Zeitpunkt der Abgabe eines Gebots im wettbewerblichen Ausschreibungsverfahren nach dem geltenden EEG 2023 bzw. bis zur Registrierung der Genehmigung des Projekts im Marktstammdatenregister nach § 22b EEG 2023 bei der Bundesnetzagentur entstehen, anrechnungsfähig, sofern hierzu Nachweise und überprüfbare Unterlagen vorgelegt wurden.
Im Einzelnen förderfähig sind insbesondere:
- sämtliche Vorplanungskosten, z. B. für Machbarkeitsstudien, Standortanalysen, Kosten der Gutachten für die
Änderung der Bauleitplanung, Kosten für die Datenermittlung für das jeweilige Projekt und Wirtschaftlichkeits-
berechnungen, - Kosten für notwendige Gutachten im Rahmen einer zur Umsetzung des Projektes erforderlichen Bebauungsplan-
Änderung, - Kosten für Rechts- und Steuerberatungsleistungen im Zusammenhang mit dem Projekt, soweit diese grundlegende
Fragen betreffen und nicht mit der Gründung einer (Bürgerenergie-)Gesellschaft verbunden sind.
Nähere Informationen zu den förderfähigen Kosten sind den Hinweisen bzw. Merkblättern des Bundesamtes für Wirt-
schaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu entnehmen.
Nicht gefördert werden
- die Investition in den Bau und Betrieb der Windenergieanlage,
- öffentlich-rechtliche Gebühren, z. B. für Genehmigungen,
- Kosten, die mit der Gründung einer Gesellschaft oder anderer Unternehmensformen verbunden sind,
- Kosten für jegliche Dienstverhältnisse oder Arbeitsverhältnisse mit Personen, die in Unternehmen beschäftigt sind, die am Zusammenschluss gemäß Nummer 3 beteiligt sind,
- Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers, bei kommunaler Beteiligung an der Bürgerenergiegesellschaft sind dies z. B. die Leistungen der eigenen Verwaltung,
- Verwaltungskosten des Zuwendungsempfängers (einschließlich Bauherrenaufgaben).
4.5 Rückzahlungen
Der Zuschuss ist verpflichtend rückzahlbar, sofern für die jeweiligen Windenergieanlagen an Land eine bestandskräftige Genehmigung nach dem BImSchG erteilt wurde. Die Rückzahlung muss innerhalb von zweieinhalb Jahren nach Erteilung der bestandskräftigen Genehmigung gemäß BImSchG erfolgen.
Der Zuschuss ist nicht rückzahlbar, wenn die Genehmigung nach BImSchG der jeweiligen Windenergieanlagen an Land abgelehnt worden ist oder wenn der Antragsteller nachvollziehbar darlegt (beispielsweise durch Vorlage entsprechender Gutachtenergebnisse), dass das Projekt nicht genehmigungsfähig ist.
5 Verfahren
5.1 Antragsverfahren
Vorhabenbeginn und Zeitpunkt der Antragstellung:
Anträge können mit Inkrafttreten der Förderrichtlinie beim BAFA gestellt werden.
Anträge müssen die geplanten Maßnahmen, die gefördert werden sollen, konkret sowohl kostenmäßig als auch inhaltlich benennen. Die nähere Ausgestaltung des Antragsverfahrens ist den Hinweisen bzw. Merkblättern des BAFA zu entnehmen.
Förderfähig sind nur Maßnahmen, mit denen vor Antragstellung auf Förderung noch nicht begonnen worden ist. Die Anträge auf Förderung sind nach dieser Förderrichtlinie vor Vorhabenbeginn zu stellen. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Leistungsvertrags. Unverbindliche Angebote oder Vertragsentwürfe zählen nicht als vorzeitiger Maßnahmenbeginn.
Antragstellung:
Die Antragstellung erfolgt beim BAFA über das Portal easy-Online.
Folgende Nachweise und Unterlagen sind bei der Antragstellung online zu erbringen:
a) vollständig ausgefülltes Antragsformular mit Nachweisen zur Existenz und Liquidität der antragstellenden Gesell- schaft sowie mögliche weiterführende Dokumente gemäß den Hinweisen und Merkblättern des BAFA,
b) Angebote bzw. Vertragsentwürfe über Dienstleistungsaufträge für alle zu fördernden Maßnahmen zur Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen an Land,
c) bis zur Einführung eines zentralen De-minimis-Beihilfenregisters eine Eigenerklärung zu allen De-minimis-Beihilfen, die der antragstellenden Gesellschaft im Sinne der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission in den letzten drei Jahren (rollierender Zeitraum) gewährt wurden,
d) Eigenerklärung, dass die verbleibenden Kosten der Planungs- und Genehmigungsphase der Windenergieanlage als Eigenanteil erbracht werden.
5.2 Bewilligungsstelle und -verfahren
Die administrierende Stelle ist das BAFA.
Der Umsetzungszeitraum nach Zustellung des Zuwendungsbescheids beträgt 24 Monate
5.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Zuwendung kann entweder nach Abschluss der Planungs- und Genehmigungsphase oder gestuft nach Abschluss von erforderlichen Planungsschritten angefordert und ausgezahlt werden.
Wird die Zuwendung gestuft nach Abschluss von erforderlichen Planungsschritten angefordert und ausgezahlt, sind entsprechende Zwischenverwendungsnachweise einzureichen und in der Folge Zwischenzahlungen möglich.
5.4 Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist nach Abschluss der Maßnahme (Planungs- und Genehmigungsleistungen) und spätestens drei Monate nach dem Bewilligungszeitraum einzureichen. Dies gilt im Fall einer Rückzahlung und Nicht-Rückzahlung gemäß Nummer 4.5.
Im Rahmen des Verwendungsnachweises sind beim BAFA folgende Unterlagen und Nachweise zu erbringen:
a) Nachweise über die tatsächlichen Kosten der Dienstleistungsaufträge zur Planung und Genehmigung von Wind-
energieanlagen an Land und einem Nachweis der Finanzierung,
b) Sachbericht,
c) Eigenerklärung und exemplarische Angebotsunterlagen zu dem finanziellen Beteiligungsangebot für den unter § 3
Nummer 15 Buchstabe b EEG 2023 genannten Personenkreis.
Die im Rahmen dieser Förderrichtlinie für geförderte Projekte erstellten Dokumente, wie z. B. Machbarkeitsstudien, Gutachten etc., müssen auch bei Abbruch des Gesamtprojektes, spätestens jedoch fünf Jahre nach ihrer Erstellung seitens des Zuwendungsempfängers beispielsweise auf der Internetpräsenz der Bürgerenergiegesellschaft oder auf der Internetpräsenz der administrierenden Stelle der Förderrichtlinie öffentlich zugänglich gemacht werden.
Das Verfahren für die Einreichung von Zwischennachweisen gleicht dem Verwendungsnachweisverfahren.
5.5 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
Die Beihilfen erfolgen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen.
Sollten in dieser Förderrichtlinie keine gesonderten Regelungen getroffen sein, gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten) in der jeweiligen Fassung.
5.6 Datenschutz und Erfolgskontrolle
Antragstellende müssen sich im Antrag auf Förderung damit einverstanden erklären und werden im Zuwendungsbescheid verpflichtet, dass
- sämtliche mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren eingereichte Unterlagen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) oder der administrierenden Stelle zur Verfügung stehen, sie dem Bundesrechnungshof und den Prüforganen der Europäischen Union auf Verlangen erforderliche Auskünfte erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen gestatten und entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen;
- die Förderung auf Grundlage von § 44 BHO in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift Nummer 9.1 und 9.2 zu § 44 BHO in einem zentralen System des Bundes erfasst wird (Zuwendungsdatenbank);
- alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten und Nachweise von der administrierenden Stelle, dem BMWK oder einer von einem der beiden beauftragten Stelle gespeichert werden können,
- zum Zweck der Erfolgskontrolle gemäß der Verwaltungsvorschrift nach § 7 BHO weiterverarbeitet werden können,
- vom BMWK an zur Vertraulichkeit verpflichtete, mit einer Evaluation beauftragte Dritte weitergegeben und dort weiterverarbeitet werden können,
- für Zwecke der Bearbeitung und Kontrolle der Anträge, der Statistik, des Monitorings, wissenschaftlicher Fragestellungen, der Verknüpfung mit amtlichen Daten, der Evaluation und der Erfolgskontrolle des Förderprogramms verwendet und ausgewertet werden;
- die anonymisierten bzw. aggregierten Auswertungsergebnisse veröffentlicht und an den Bundestag und an Einrichtungen des Bundes und der Europäischen Union weitergeleitet werden können.
Der Zuwendungsempfänger und Letztempfänger ist verpflichtet, alle im Rahmen der Erfolgskontrolle benötigten und vom Zuwendungsgeber oder einer von ihm beauftragten Stelle benannten Daten bereitzustellen, an vom Zuwendungsgeber oder einer von ihm beauftragten Stelle für die Erfolgskontrolle bzw. Evaluation vorgesehenen Befragungen, Interviews und sonstigen Datenerhebungen teilzunehmen und gegebenenfalls an einer vom Zuwendungsgeber beauftragten Evaluation mitzuwirken. Dies gilt auch für Prüfungen durch den Bundesrechnungshof gemäß § 91 BHO.
Die Informationen werden ausschließlich für die vorgenannten Zwecke verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, so dass ein Rückschluss auf einzelne Personen, Unternehmen oder Einrichtungen nicht möglich ist.
6 Geltungsdauer
Die Förderrichtlinie tritt am 1. Juli 2024 in Kraft. Sie ist bis zum 31. Dezember 2026 befristet. Änderungen werden vorbehalten.