Richtlinie
Dekarbonisierung der Industrie und Carbon Management
(Förderrichtlinie Bundesförderung Industrie und Klimaschutz, BIK)
Vom 26. August 2024
Präambel
Die Europäische Union (EU) strebt an, bis zum Jahr 2050 klimaneutral zu werden. Teilweise legt die EU verbindliche Reduktionsziele fest, wonach Deutschland seine Treibhausgasemission bis 2030 im Vergleich zu 2005 um 50 Prozent reduzieren muss.1 Nach dem Bundes-Klimaschutzgesetz müssen die Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 65 Prozent und bis 2040 um mindestens 88 Prozent gegenüber 1990 reduziert werden, bis 2045 muss Klimaneutralität erreicht werden. Mit Blick auf das nationale Klimaneutralitätsziel und die Vorgaben des Emissionshandelssystems der Europäischen Union für den Stromsektor und die emissionsintensive Industrie (EU ETS)2 verbleiben rund zwei Dekaden für die Transformation der Industrie zur Klimaneutralität. Um die energie- und klimapolitischen Ziele im Industriesektor zu erreichen, ist der breite Einsatz innovativer und effizienter Technologien erforderlich.
Die gesamtwirtschaftlichen Kosten des Klimawandels, der durch die heute vorherrschenden Produktionsverfahren mitverursacht wird, werden weltweit nicht vollständig in den Produktionskosten eingepreist. Dadurch sind klimaschädliche Produktionsverfahren für Unternehmen oft noch günstiger als klimafreundliche. Klimafreundliche Produktion ist häufig sogar so kostenintensiv, dass Unternehmen nur mit großem Kostennachteil im Wettbewerb darauf umstellen können. Investitionen in klimafreundliche Produktionsverfahren sind dadurch zumindest teilweise betriebswirtschaftlich hoch riskant und unterbleiben heute noch zu oft, gerade auch weil sie häufig Anlagen mit einer technischen Lebensdauer von mehreren Jahrzehnten betreffen.
Rund ein Drittel der Emissionen der Industrie sind prozessbedingt. Die nach heutigem Stand der Technik schwer oder anderweitig nicht vermeidbaren Prozessemissionen stellen für die Dekarbonisierung der Industrie – insbesondere der energieintensiven Grundstoffindustrie – eine besonders große Herausforderung dar. In einigen Industriezweigen ist der Einsatz von Technologien zur CO₂-Abscheidung und -Nutzung (Carbon Capture and Utilization, CCU) sowie zur CO₂-Abscheidung und Speicherung (Carbon Capture and Storage, CCS) eine wichtige und aus heutiger Sicht oft die einzige technologische Option, mit der der Ausstoß prozessbedingter Emissionen langfristig in dem erforderlichen Umfang reduziert werden kann. Auch in der Abfallwirtschaft fallen zum Beispiel durch die thermische Abfallbehandlung große Mengen an fossilen CO2-Emissionen an, die selbst bei einer ambitionierten Kreislaufwirtschaft nur schwer vermeidbar sind.
Die Europäische Kommission hat mit dem Industrieplan zum Grünen Deal vom 1. Februar 20233 und dem Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge des Angriffs Russlands auf die Ukraine – Krisenbewältigung und Gestaltung des Wandels vom 9. März 2023 (TCTF)4 – und dem Entwurf für den Net Zero Industry Act vom 16. März 2023 den Rahmen dafür gesetzt, die Dekarbonisierung auszubauen.
Mit dieser Förderrichtlinie sollen klimafreundliche Investitions- sowie Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsvorhaben ermöglicht werden. Die Dekarbonisierung, die Speicherung und Nutzung von CO2 stehen im engen Zusammenhang und werden daher als zwei Fördermodule einer gemeinsamen Förderrichtlinie ausgestaltet. Die zwei Module haben jeweils Untermodule, die unterschiedliche Fördermöglichkeiten vorsehen.
Die beihilferechtliche Grundlage dieser Förderrichtlinie bilden die Genehmigung der Europäischen Kommission vom 10. April 2024 (SA.1087295 zum Modul 1 Teilmodul 2 in Nummer 81 des TCTF und die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)6 zum Modul 1 Teilmodule 1 und 3 sowie Modul 2 Teilmodule 1 und 2. Die Förderrichtlinie zur Dekarbonisierung in der Industrie vom 16. Dezember 2020 (DDI-Förderrichtlinie)7 beendet und geht in dieser Förderrichtlinie im Modul 1 (Förderung zur Dekarbonisierung der Industrie) auf.
1 Förderziele und Zuwendungszweck
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) fördert mit dieser Förderrichtlinie Industrievorhaben in Deutschland in zwei Modulen.
(2) Mit Modul 1 werden Dekarbonisierungsvorhaben gefördert, die Treibhausgasemissionen im Industriesektor möglichst weitgehend und dauerhaft reduzieren und damit einen substanziellen Beitrag auf dem Weg zur Treibhausgasneutralität des Industriesektors und damit verbundener Sektoren in Deutschland leisten. Ziel der Förderung von Investitionsvorhaben ist die Treibhausgasminderung in der Produktion. Ziel der Förderung von Forschungs- und Innovationsvorhaben ist es, Potenziale zur Treibhausgasminderung in der Produktion zu erschließen, unter anderem durch einen hohen Innovations- und Demonstrationscharakter und die Übertragbarkeit auf andere Unternehmen.
(3) Mit Modul 2 werden Vorhaben der Industrie und der Abfallwirtschaft zum Einsatz oder Entwicklung von CCU und CCS gefördert, soweit es sich um schwer vermeidbare Emissionen8 handelt. Ziel der Förderung von Investitionsvorhaben ist die Minderung der Emissionen von Treibhausgasen durch CCU und CCS. Ziel der Förderung von Forschungs- und Innovationsvorhaben ist es, Potenziale zur Treibhausgasminderung durch CCU und CCS zu erschließen, unter anderem durch einen hohen Innovations- und Demonstrationscharakter und die Übertragbarkeit auf andere Unternehmen.
(4) Dieses Förderprogramm soll einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Ziele des Klimaschutzgesetzes für den Industriesektor und für den Produktionshochlauf bei den Transformationstechnologien leisten. Das Ziel dieser Förderrichtlinie ist, dass durch beide Module kumuliert 40 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente bis zum Jahr 2045 reduziert werden.
2 Rechtsgrundlagen
(1) Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, dem Verwaltungsverfahrensgesetz, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
(2) Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) beziehungsweise die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten).
(3) Beihilferechtliche Grundlage für nach dieser Förderrichtlinie gewährte Zuwendungen ist die AGVO sowie die Genehmigung der Europäischen Kommission vom 10. April 2024 (SA. 108729) zum Modul 1 Teilmodul 2 in Nummer 81 TCTF. Die zu der Durchsetzung der Beihilfevorschriften erforderlichen Informationen müssen vom Zuwendungsempfänger nach Abschluss der Vorhaben zehn Jahre lang aufbewahrt werden. Die Zuwendungsempfänger verpflichten sich zur Herausgabe dieser sowie weiterer notwendigen Informationen.
(4) Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.
3 Begriffsbestimmungen
„Benchmark“: Einschlägiger Benchmarkwert für die kostenlose Zuteilung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Europäischen Kommission in der für die jeweilige Zuteilungsperiode geltenden Fassung.
„Biomasse“: Sämtliche organische Stoffe biologischer Herkunft, die nicht fossilen Ursprungs sind. Insbesondere umfasst dies den biologisch abbaubaren Teil von Produkten, Abfällen und Reststoffen biologischen Ursprungs der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, weiterer Formen der Landnutzung und damit verbundener Wirtschaftszweige, einschließlich der Fischerei und der Aquakultur. Darüber hinaus umfasst dies den biologisch abbaubaren Teil von Abfällen, darunter auch Industrie- und Haushaltsabfälle biologischen Ursprungs, und organische Stoffe biologischer Herkunft, die durch eine technische Umwandlung beziehungsweise eine vorhergehende Nutzung entstanden sind beziehungsweise anfallen, sowie Rohstoffe und Energieträger, die aus Biomasse hergestellt werden.
„Carbon Capture and Storage“ (CCS): Technologien, mit denen CO2 aus den Emissionen von stationären Anlagen oder direkt aus der Umgebungsluft abgeschieden, zu einer Speicherstätte transportiert und dort dauerhaft gespeichert wird. Die Einsparungen bei den Lebenszyklus-THG-Emissionen werden nach der in Artikel 28 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 genannten Methode oder alternativ gemäß ISO 14067:2018 (119) oder ISO 14064-1:2018 (120) berechnet.
„Carbon Capture and Utilization“ (CCU): Technologie, mit der CO2 aus den Emissionen von stationären Anlagen oder direkt aus der Umgebungsluft abgeschieden und an einen Ort transportiert wird, an dem das CO2 vollständig verbraucht beziehungsweise genutzt wird.
„Erneuerbarer Wasserstoff“: Wasserstoff, der im Einklang mit den Methoden, die in der Richtlinie (EU) 2018/2001 und den zugehörigen Durchführungsrechtsakten beziehungsweise delegierten Rechtsakten für flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs festgelegt sind, aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt wird.
„Forschungseinrichtung“: Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung entsprechend Artikel 2 Nummer 83 AGVO.
„Geltende Unionsnormen“: Eine verbindliche Unionsnorm für das von einzelnen Unternehmen zu erreichende Umweltschutzniveau, nicht jedoch auf Ebene der Union geltende Normen oder festgelegte Ziele, die für Mitgliedstaaten, aber nicht für einzelne Unternehmen verbindlich sind; oder die Verpflichtung, die besten verfügbaren Techniken (BVT) im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU einzusetzen und sicherzustellen, dass die Emissionswerte nicht über den Werten liegen, die aus dem Einsatz der BVT resultieren würden; sofern in Durchführungsrechtsakten zur Richtlinie 2010/75/EU oder zu anderen anwendbaren Richtlinien mit den BVT assoziierte Emissionswerte festgelegt wurden, gelten diese Werte für die Zwecke dieser Förderrichtlinie; wenn diese Werte als Bandbreiten ausgedrückt werden, ist der Wert, bei dem die mit den BVT assoziierten Emissionswerte für das betreffende Unternehmen zuerst erreicht werden, anwendbar.
„Gewidmete Infrastruktur“: Infrastruktur für Kohlenstoffdioxid im Sinne von Artikel 2 Nummer 130 Buchstabe d AGVO sowie für Wasserstoff im Sinne von Artikel 2 Nummer 130 Buchstabe c AGVO, die für eine kleine Gruppe vorab festgelegter Nutzer errichtet wird und auf deren Bedarf zugeschnitten ist.
„Industrielle Prozesse“: Standardisierte Prozesse, die zur Herstellung von materiellen Gütern in großer Stückzahl oder Mengen in hierfür errichteten Anlagen dienen.
„Kleine und mittlere Unternehmen“: Unternehmen gemäß der Definition im Anhang 1 AGVO.
„Operativer Beginn“: Zeitpunkt der ersten bestimmungsgemäßen Nutzung der geförderten Anlagen nach Abschluss eines Probebetriebs. Der Probebetrieb ist der zeitweilige Betrieb einer Anlage zur Prüfung ihrer Betriebstüchtigkeit vor der ersten bestimmungsgemäßen Nutzung der geförderten Anlage.
„Scope-1-Emissionen“: Direkte Treibhausgasemissionen aus Quellen, die direkt von Unternehmen verantwortet oder kontrolliert werden, das heißt durch Anlagen des Vorhabens entstehen.
„Scope-2-Emissionen“: Indirekte Treibhausgasemissionen aus importierter Energie in Form von Strom, Dampf, Wärme, Kühlung und Druckluft. Hierbei sind die Emissionen aus der Verbrennung von fossilen Brennstoffen anzusetzen, nicht aber vorgelagerte Emissionen.
„Technology Readiness Level (TRL)“: Technologie-Reifegrad nach der Definition der Europäischen Kommission.9
„Treibhausgasemissionen“: Die anthropogene Freisetzung von Treibhausgasen in Tonnen Kohlenstoffdioxidäquivalent, wobei eine Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent eine Tonne CO2 oder die Menge eines anderen Treibhausgases ist, die in ihrem Potenzial zur Erwärmung der Atmosphäre einer Tonne CO2 entspricht; das Potenzial richtet sich nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1044 der Europäischen Kommission oder nach einer aufgrund von Artikel 26 Absatz 6 Buchstabe b der Europäischen Governance-Verordnung erlassenen Nachfolgeregelung.
„Treibhausgase (THG)“: Kohlenstoffdioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), Schwefelhexafluorid (SF6), Stickstofftrifluorid (NF3) sowie teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFKW) gemäß Anhang V Teil 2 der Europäischen Governance-Verordnung10.
„Unternehmen“: Jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende, eigenständige Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, der Art ihrer Finanzierung und einer Gewinnerzielungsabsicht.
4 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
(1) Gefördert werden Vorhaben zur
a) Dekarbonisierung der Industrie inklusive anwendungsorientierter Forschung und Entwicklung (Modul 1) und b) Anwendung und Umsetzung von CCU und CCS, inklusive anwendungsorientierter Forschung und Entwicklung (Modul 2).
(2) Bewilligungsbehörde ist das BMWK. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Eine Förderung kann nur gewährt werden, wenn sie einen Anreizeffekt im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b AGVO hat; ein Anreizeffekt besteht, wenn das Vorhaben ohne diese Förderung nicht, signifikant nicht in dem Umfang oder signifikant nicht innerhalb des vom Förderempfänger geplanten Zeitraums durchgeführt werden kann.
(3) Der schriftliche Förderantrag muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit gestellt werden.
a) Der Antrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens und Höhe des für das Vorhaben benötigten Zuschusses. b) Gemäß Nummer 1.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO darf mit dem Vorhaben vor der Förderzusage des BMWK beziehungsweise vor Erteilung des Zuwendungsbescheids nicht begonnen werden. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines dem Vorhaben zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Planung, Genehmigungsverfahren, Baugrunduntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstückes gelten nicht als Beginn des Vorhabens. Auf gesonderten Antrag kann bei besonderem Eilinteresse ein förderunschädlicher vorzeitiger Vorhabenbeginn auf eigenes Risiko durch das BMWK genehmigt werden.
(4) Das BMWK beauftragt eine oder mehrere Stellen, welche die Antragsprüfung und Administration eines oder mehrerer Fördermodule übernehmen (Projektträger).
(5) Die Förderung wird als Zuwendung, hier als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen einer Anteilfinanzierung gewährt. Die Zuwendung wird auf einen Höchstbetrag begrenzt. Es gelten die modul-spezifischen Regelungen zur Höhe der Förderung.
(6) Die Förderung kann auf Kosten- oder Ausgabenbasis erfolgen. Es wird eine angemessene Eigenbeteiligung vorausgesetzt. Bemessungsgrundlage für die Zuwendungen sind die vorhabenbezogenen förderfähigen Kosten oder Ausgaben.
(7) Die Einzelheiten der Förderbedingungen, Antragsnachweise, Fristen und Verfahren ergeben sich aus den Regelungen der betreffenden Module.
(8) Nicht antragsberechtigt sind:
a) Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, b) Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer in einem Zuwendungsbescheid des BMWK festgelegten Auflage (zum Beispiel Claw-Back-Mechanismus), nicht nachgekommen sind, c) Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO. Unternehmen in Schwierigkeiten sind Unternehmen, auf die mindestens einer der Umstände nach Artikel 2 Nummer 18 Buchstabe a bis e AGVO zutrifft. Dies sind insbesondere Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, sowie Antragsteller, die eine Vermögensauskunft gemäß § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind, d) Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen, gegen die die EU Sanktionen verhängt hat. Insbesondere sind ausgeschlossen aa) Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in den Rechtsakten, mit denen diese Sanktionen verhängt werden, ausdrücklich genannt sind, bb) Unternehmen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen, gegen die die EU Sanktionen verhängt hat, und cc) Unternehmen, die in Wirtschaftszweigen tätig sind, gegen die die EU Sanktionen verhängt hat, soweit die Beihilfen die Ziele der betreffenden Sanktionen untergraben würden.
(9) Nicht förderfähig sind
a) Maßnahmen, zu deren Durchführung das Unternehmen durch ein Gesetz, eine Verordnung oder behördlichen Anordnung verpflichtet ist, b) Maßnahmen, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) gefördert werden, c) Vorhaben, die nach der Förderrichtlinie für die Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft11 gefördert werden, d) Vorhaben, die aufgrund der Richtlinie zur Förderung von klimaneutralen Produktionsverfahren in der Industrie durch Klimaschutzverträge12 gefördert werden, e) Vorhaben zur Grundlagenforschung (Technology Readiness Level < 4).
5 Förderung zur Dekarbonisierung der Industrie (Modul 1)
5.1 Fördergegenstand
(1) Im Modul 1 werden innovative Investitionsvorhaben zur Anwendung und Umsetzung sowie Vorhaben zur Erforschung und Entwicklung von Maßnahmen gefördert, die geeignet sind, die THG-Emissionen industrieller Prozesse möglichst weitgehend und dauerhaft zu reduzieren und dadurch einen Beitrag zur Treibhausgasneutralität in der Industrie 2045 zu leisten. Dies umfasst auch Investitionen in Anlagen zur treibhausgasarmen oder -neutralen Herstellung von alternativen Produkten, die solche Produkte ersetzen, die in ihrer Herstellung höhere THG-Emissionen verursachen.
(2) Das Modul besteht aus drei Teilmodulen, die besondere Fördervoraussetzungen haben:
a) Förderung von Investitionsvorhaben zur Dekarbonisierung industrieller Produktionsprozesse auf Basis von Artikel 36 AGVO (Teilmodul 1), b) Förderung von Investitionsvorhaben zur Dekarbonisierung industrieller Produktionsprozesse durch Elektrifizierung oder durch Nutzung von Wasserstoff oder daraus gewonnener Brennstoffe auf Basis von Nummer 81 TCTF (Teilmodul 2), c) Förderung von Forschung und Entwicklung von Technologien, die für förderfähigen Maßnahmen nach Teilmodulen 1 und 2 nutzbar sind auf Basis von Artikel 25 AGVO (Teilmodul 3).
(3) Nicht gefördert werden:
a) Investitionen mit Gesamtinvestitionskosten unterhalb 500 000 Euro für kleine und mittlere Unternehmen sowie unterhalb 1 Million Euro für andere Unternehmen, b) nicht-innovative13 Vorhaben, c) Maßnahmen, bei denen THG-Einsparungen durch Reduktion der Produktion erzielt werden, ohne dass diese Produktionsminderung durch die gleiche Produktionsmenge eines funktionsäquivalenten, weniger THG-intensiven Ersatzprodukts ersetzt wird, d) Neuerrichtungen von Anlagen, in denen fossile Energieträger rein energetisch eingesetzt werden, e) Investitionen in Ausrüstungen, Maschinen und industrielle Produktionsanlagen, die fossile Brennstoffe einschließlich Erdgas nutzen; im Teilmodul 1 sind solche Investitionen nicht ausgeschlossen, die der Installation von Zusatzkomponenten dienen, durch die bestehende Anlagen, Maschinen oder industrielle Produktionsanlagen umweltverträglicher genutzt werden können; in diesem Fall darf die Investition weder zur Erhöhung der Produktionskapazität noch zu einem höheren Verbrauch fossiler Brennstoffe führen, f) Wärmenetze mit Ausnahme der Wärmenetze zur Wärmeversorgung der Produktionsanlagen sowie der Gebäudebereiche, in denen sich die Produktion befindet, g) Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von elektrischer Energie, h) Anlagen für die Produktion von Wasserstoff oder daraus gewonnener Energieträger, die nicht von einem der Zuwendungsempfänger des Vorhabens genutzt werden, i) Maßnahmen, die überwiegend auf Energieeffizienz, Ressourceneffizienz oder auf Konstruktionstechniken im Leichtbau abzielen, j) Investitionen in den energetischen Einsatz von Biomasse mit etablierter Technologie bei Fremdbezug14 der Biomasse, k) Vorhaben, durch die THG-Emissionen lediglich in einen anderen Sektor verschoben werden.
5.2 Allgemeine Fördervoraussetzungen
(1) Die Förderung erfolgt nur, wenn das Vorhaben zu den übergeordneten strategischen Zielen der in dieser Förderrichtlinie genannten nationalen Strategien beiträgt.
(2) Soll ein Vorhaben Unionsnormen erfüllen, die bereits verabschiedet, aber noch nicht in Kraft sind, müssen diese mindestens 18 Monate vor ihrem Inkrafttreten erreicht werden. Nicht förderfähig sind Vorhaben, die lediglich geltende Unionsnormen erfüllen.
(3) Im Rahmen der Vorhaben sind Energie und Material so effizient wie möglich entsprechend dem Stand der Technik (BVT)15 einzusetzen.
(4) Ab einem Fördervolumen von mehr als 15 Millionen Euro in Investitionsvorhaben (Teilmodule 1 und 2) erfolgt die Förderung auf Basis einer Kofinanzierung durch die Bundesländer. Das Bundesland, in dem die Investition stattfindet, muss vor Bescheiderteilung schriftlich bestätigen, dass es mindestens 30 Prozent der beantragten Förderung finanziert. Der Bund trägt maximal 70 Prozent der beantragten Förderung und nur unter der Bedingung, dass die dreißigprozentige Landeskofinanzierung erfolgt.
(5) Die energetische Nutzung von Biomasse ist nur förderfähig, soweit der Antragsteller nachweisen kann, dass eine Direktelektrifizierung technisch und eine Wasserstoffnutzung technisch oder wirtschaftlich absehbar nicht verfügbar ist, und soweit die geplante Nutzung von Biomasse mit Blick auf die begrenzten nachhaltig verfügbaren Biomassepotenziale skalierbar ist. Die Bewilligungsbehörde wird im Förderaufruf unter Berücksichtigung des Stands der Technik Vorgaben machen, wie diese Nachweise zu erbringen sind. Die energetische Nutzung von Biomasse sollte auf Rest- und Abfallstoffe sowie auf aus Rest- und Abfallstoffen gewonnene Rohstoffe und Energieträger beschränkt sein. Soweit Biomasse förderfähig ist, hat der Antragsteller die Herkunft und die Bezugsquelle der im Rahmen der Förderung eingesetzten Biomasse nachzuweisen. Verwendete Energie aus Biomasse muss den Anforderungen der Biomasseverordnung, der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung sowie den Nachhaltigkeitsanforderungen des Artikels 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001 (RED II) und anderen Rechtsakten der EU (zum Beispiel der künftigen RED III) genügen. Trifft die Nationale Biomassestrategie abweichende Anforderungen für die Förderung von Feuerungsanlagen zur Nutzung von Biomasse oder weitergehende Förderungsmöglichkeiten, gelten diese entsprechend für diese Förderrichtlinie.
(6) Zuwendungsempfänger in Teilmodul 1 und 2 müssen sich verpflichten, die Investitionen nach deren Abschluss mindestens fünf Jahre (drei Jahre bei kleinen und mittleren Unternehmen) in dem betreffenden Gebiet zu erhalten. Sofern die Wirtschaftstätigkeit während des Mindestzeitraums in dem betreffenden Gebiet erhalten bleibt, sollte diese Verpflichtung der Ersetzung von Anlagen oder Ausrüstungen, die innerhalb des betreffenden Zeitraums veralten oder defekt werden, nicht entgegenstehen. Es dürfen jedoch keine weiteren Beihilfen für die Ersetzung dieser Anlagen oder Ausrüstungen gewährt werden.
5.3 Besondere Fördervoraussetzungen
5.3.1 Teilmodul 1
(1) Im Teilmodul 1 sind Vorhaben förderfähig, die zu einer Verringerung der direkten THG-Emissionen der geförderten Anlage beziehungsweise Prozessschritte um mindestens 40 Prozent gegenüber der Situation zum Zeitpunkt der Antragstellung führen. Bei zu errichtenden Anlagen, die keine bestehende Anlagen ersetzen („Greenfield-Investitionen“), müssen 40 Prozent weniger THG-Emissionen entstehen als bei entsprechenden Vergleichsanlagen.16 Es gelten die Bedingungen von Artikel 36 AGVO, es sei denn, es wird in den folgenden Absätzen davon abgewichen. Investitionsvorhaben zur Nutzung von Wasserstoff werden nur gefördert, wenn dieser erneuerbar ist.
(2) Investitionsvorhaben im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die unter das Emissionshandelssystem (EHS) nach Anhang 1 der Richtlinie 2003/87 fallen, sind nur förderfähig, wenn die Beihilfe dazu führt, dass die Treibhausgasemissionen der geförderten Anlage beziehungsweise Prozessschritte unter die einschlägigen Benchmarkwerte für die kostenlose Zuteilung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Europäischen Kommission sinken.
5.3.2 Teilmodul 2
(1) Im Teilmodul 2 sind Vorhaben förderfähig, die zu einer Verringerung der direkten THG-Emissionen der geförderten Anlage oder ortsfesten technischen Einheit im Sinne von Absatz 7, in der gegenwärtig fossile Brennstoffe als Energiequelle oder Rohstoff genutzt werden, um mindestens 40 Prozent gegenüber der Situation zum Zeitpunkt der Antragstellung führen. Dies muss durch Elektrifizierung der Produktionsprozesse oder durch die Umstellung auf die Nutzung von erneuerbarem Wasserstoff oder von aus erneuerbarem Wasserstoff gewonnenen Brennstoffen als Ersatz für fossile Brennstoffe erreicht werden. Greenfield-Investitionen sind nicht förderfähig.
(2) Investitionsvorhaben im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die unter das Emissionshandelssystem (EHS) nach Anhang 1 der Richtlinie 2003/87 fallen, sind nur förderfähig, wenn die Beihilfe dazu führt, dass die Treibhausgasemissionen der geförderten Anlage ortsfesten technischen Einheit im Sinne von Absatz 7 unter die einschlägigen Benchmarkwerte für die kostenlose Zuteilung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Europäischen Kommission sinken.
(3) Investitionsvorhaben zur Nutzung von Wasserstoff werden nur gefördert, wenn dieser erneuerbar ist.
(4) Investitionsvorhaben zur Nutzung von aus Wasserstoff gewonnenen Brennstoffen werden nur gefördert, wenn es sich um flüssige und gasförmige Brennstoffe handelt, die aus erneuerbarem Wasserstoff gewonnen werden und deren Energiegehalt aus erneuerbaren Energiequellen mit Ausnahme von Biomasse stammt, und sie im Einklang mit den Methoden hergestellt wurden, die in der Richtlinie (EU) 2018/2001 und den zugehörigen Durchführungsrechtsakten beziehungsweise delegierten Rechtsakten für flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs festgelegt sind. Sie müssen über den Lebenszyklus eine THG-Emissionseinsparung von mindestens 73,4 Prozent gegenüber dem Vergleichswert für fossile Brennstoffe von 94 Gramm CO2-Äquivalent/MJ ermöglichen.
(5) Nach Teilmodul 2 geförderte Vorhaben sind innerhalb von drei Jahren nach Gewährung der Förderung fertigzustellen und in Betrieb zu nehmen. Bei Fristüberschreitung, die vom Zuwendungsempfänger zu vertreten ist, wird die Bewilligungsbehörde wirksame Sanktionen verhängen und die Fördersumme reduzieren. Ab dem ersten vollen Monat der Fristüberschreitung beträgt der Abzug 2 Prozent der Fördersumme pro vollen Monat, ab dem siebten vollen Monat 2,5 Prozent der Fördersumme und höchstens 100 Prozent der Fördersumme. Wenn die geförderten Anlagen teilweise in Betrieb genommen wurden, werden die Abzüge anteilig von der Fördersumme für den nicht fertiggestellten Teil vorgenommen. Der Zuwendungsempfänger hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten, wenn er glaubhaft darlegt, dass die Fristüberschreitung auf Umständen beruht, die außerhalb seiner betrieblichen Sphäre liegen und die auch bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt nicht vorhersehbar waren. Nicht zu vertreten hat der Zuwendungsempfänger die Fristüberschreitung insbesondere, wenn das Verschulden Dritter, Lieferengpässe oder behördliche Genehmigungsverfahren trotz seiner pflichtgemäßen Mitwirkung eine Inbetriebnahme verhindern.
(6) Die Finanzierung einer Steigerung der Gesamtproduktionskapazität ist ausgeschlossen. Dies gilt unbeschadet eines begrenzten Kapazitätszuwachses, der aus technischen Gründen erforderlich ist, wobei nur ein Kapazitätszuwachs von bis zu 2 Prozent gegenüber der Situation vor der Beihilfe als technisch erforderlich gilt.
(7) Förderfähige Anlagen nach Absatz 1 für das Teilmodul 2 sind
a) im Fall von dem EHS unterfallenden Tätigkeiten ortsfeste technische Einheiten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe e Richtlinie 2003/87 oder b) bei Tätigkeiten außerhalb des EHS jede ortsfeste technische Einheit nicht kleiner als analog zum Begriff der „ortsfesten technischen Einheit“17 zur Herstellung von Produkten im EHS.
5.3.3 Teilmodul 3
(1) Im Teilmodul 3 sind Forschungs- und Entwicklungsvorhaben förderfähig, die im Erfolgsfall Technologien hervorbringen, die in einem nach den Teilmodulen 1 oder 2 förderfähigen Vorhaben eingesetzt werden könnten.
(2) Der geförderte Teil des Vorhabens muss vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen sein:
a) industrielle Forschung entsprechend Artikel 2 Nummer 85 AGVO, b) experimentelle Entwicklung entsprechend Artikel 2 Nummer 86 AGVO, c) vorhabenbezogene Durchführbarkeitsstudien entsprechend Artikel 2 Nummer 87 AGVO.
(3) Wird in dem Vorhaben Wasserstoff eingesetzt, gelten hierfür die Vorgaben entsprechend Teilmodul 1.
5.4 Zuwendungsempfänger
(1) Antragsberechtigt sind Unternehmen, die Anlagen zur Durchführung von industriellen Prozessen planen oder betreiben, sowie Konsortien. Ein Konsortium besteht aus mehreren antragsberechtigten Unternehmen.
(2) Bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nach Teilmodul 3 kann ein Konsortium auch aus mehreren Unternehmen bestehen, von denen mindestens eines einer nach Absatz 1 genannten Tätigkeit nachgeht und die Ergebnisse industriell in einer Produktionsstätte in Deutschland anwenden will.
(3) Innerhalb des Konsortiums ist ein Unternehmen zu bestimmen, welches den Dach-Antrag stellt (Konsortialführer) und für das Konsortium zustellungsbevollmächtigt ist. Jedes Mitglied des Konsortiums wird Zuwendungsempfänger und reicht einen separaten Antrag ein. Für ein Konsortium werden Emissionen aller beteiligten Mitglieder des Konsortiums als gemeinsame Emissionen betrachtet und die Produkte der gesamten Wertschöpfungskette im Konsortium als gemeinsames Endprodukt. Bei Vorhaben nach Teilmodul 2 müssen alle Antragsteller im Konsortium jeweils eine Verringerung der historischen, direkten THG-Emissionen der geförderten Anlage, in der gegenwärtig fossile Brennstoffe als Energiequelle oder Rohstoff genutzt werden, um mindestens 40 Prozent gegenüber der Situation vor der Förderung erzielen.
(4) Zuwendungsempfänger müssen eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben. Vorhaben, für die eine Förderung beantragt wird, müssen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland umgesetzt werden. Bei grenzüberschreitenden Vorhaben sind nur die in Deutschland geplanten Investitionen förderfähig.
(5) Der Zuwendungsempfänger muss schriftlich bestätigen, dass er in der Lage ist, den gesamten Eigenanteil an den zuwendungsfähigen und nicht zuwendungsfähigen Kosten der geförderten Vorhaben zu tragen.
(6) Zur Umsetzung der Vorhaben − insbesondere der Begleitforschung − können Hochschulen, Universitäten und andere Forschungseinrichtungen unter Leitung eines antragsberechtigten Unternehmens als Vorhabenpartner eingebunden werden.
5.5 Höhe der Zuwendung
5.5.1 Teilmodul 1
(1) Im Teilmodul 1 beträgt die Förderung für Investitionsvorhaben bis zu 30 Millionen Euro pro Unternehmen. Die Förderintensität beträgt bis zu 40 Prozent der förderfähigen Kosten. Führt die Investition, mit Ausnahme von Investitionen, bei denen Biomasse genutzt wird, zu einer einhundertprozentigen Verringerung der direkten Treibhausgasemissionen, beträgt die Förderintensität bis zu 50 Prozent.
(2) Förderfähig sind die Investitionsmehrkosten, die anhand eines Vergleichs der Kosten der Investition mit denen des kontrafaktischen Szenarios, das heißt ohne die Förderung, wie folgt ermittelt werden:
a) Besteht das kontrafaktische Szenario in der Durchführung einer weniger umweltfreundlichen Investition, die der üblichen Geschäftspraxis in dem betreffenden Wirtschaftszweig oder für die betreffende Tätigkeit entspricht, so ergeben sich die förderfähigen Kosten aus der Differenz zwischen den Kosten der durch die Beihilfe geförderten Investition und den Kosten der weniger umweltfreundlichen Investition. b) Besteht das kontrafaktische Szenario darin, dass dieselbe Investition zu einem späteren Zeitpunkt getätigt wird, so ergeben sich die förderfähigen Kosten aus der Differenz zwischen den Kosten der durch die Beihilfe geförderten Investition und dem Kapitalwert der Kosten der späteren Investition, abgezinst auf den Zeitpunkt, zu dem die geförderte Investition getätigt würde. c) Besteht das kontrafaktische Szenario darin, dass bestehende Anlagen und Ausrüstung in Betrieb bleiben, so ergeben sich die förderfähigen Kosten aus der Differenz zwischen den Kosten der durch die Beihilfe geförderten Investition und dem Kapitalwert der Investitionen in die Wartung, Reparatur und Modernisierung der bestehenden Anlagen und Ausrüstung, abgezinst auf den Zeitpunkt, zu dem die geförderte Investition getätigt würde. d) Bei Ausrüstungen, die Leasingvereinbarungen unterliegen, ergeben sich die förderfähigen Kosten aus der Kapitalwert-Differenz zwischen dem Leasing der durch die Beihilfe geförderten Ausrüstung und dem Leasing der weniger klimafreundlichen Ausrüstung, die ohne Beihilfe geleast würde; die Leasingkosten umfassen keine Kosten im Zusammenhang mit dem Betrieb der Ausrüstung oder der Anlage (Brennstoffkosten, Versicherung, Wartung, sonstige Verbrauchsgüter), unabhängig davon, ob sie Bestandteil des Leasingvertrags sind.
In allen in Buchstaben a bis d aufgeführten Situationen besteht das kontrafaktische Szenario in einer Investition mit vergleichbarer Produktionskapazität und Lebensdauer, die den bereits geltenden Unionsnormen entspricht. Das kontrafaktische Szenario muss im Hinblick auf die rechtlichen Anforderungen, die Marktbedingungen und die durch das EU-EHS-System geschaffenen Anreize glaubwürdig sein.
(3) Abweichend von Absatz 2 können auf Antrag des Antragstellers die förderfähigen Kosten ohne Ermittlung eines kontrafaktischen Szenarios festgelegt werden. In diesem Fall sind die förderfähigen Kosten die Investitionskosten, die in direktem Zusammenhang mit der Verringerung der THG-Emissionen stehen; die Förderintensität wird um 50 Prozent verringert.
(4) Handelt es sich bei der durch die Beihilfe geförderten Investition um die Installation einer Zusatzkomponente für eine bereits bestehende Anlage und gibt es keine weniger umweltfreundliche kontrafaktische Investition, so sind die gesamten Investitionskosten förderfähig.
(5) Besteht die durch die Beihilfe geförderte Investition im Bau einer gewidmeten Infrastruktur, das heißt nutzergebundene Infrastruktur und Speicher, im Sinne des Artikels 2 Nummer 130 letzter Satz AGVO für erneuerbaren Wasserstoff, die erforderlich ist, um die THG-Emissionen zu verringern, können diese mit bis zu 25 Millionen Euro gefördert werden. In dem Fall sind die gesamten Investitionskosten förderfähig, inklusive für den Bau oder die Modernisierung von Speicheranlagen für erneuerbaren Wasserstoff.
(6) Nicht direkt mit der Verringerung der THG-Emissionen in Zusammenhang stehende Kosten sind nicht förderfähig.
(7) Bei Beihilfen für mittlere Unternehmen kann die Förderintensität um 10 Prozentpunkte, bei Beihilfen für kleine Unternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht werden.
(8) Die Beihilfeintensität kann bei Investitionen in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV um 15 Prozentpunkte und bei Investitionen in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV um 5 Prozentpunkte erhöht werden.
5.5.2 Teilmodul 2
(1) Im Teilmodul 2 beträgt die Förderung für Investitionsvorhaben bis zu 200 Millionen Euro pro Unternehmen.
(2) Die förderfähigen Kosten beziehungsweise Ausgaben sind die Investitionskosten im Zusammenhang mit dem förderfähigen Vorhaben, insbesondere die Kosten beziehungsweise Ausgaben für Ausrüstungen, Maschinen oder Anlagen, die für die Elektrifizierung, für die Umstellung auf Wasserstoff oder aus Wasserstoff gewonnene Brennstoffe erforderlich sind.
(3) Die Förderintensität beträgt bei Elektrifizierungsvorhaben bis zu 30 Prozent und bei Vorhaben zur Umstellung auf Wasserstoff oder aus Wasserstoff gewonnene Brennstoffe bis zu 60 Prozent der förderfähigen Kosten beziehungsweise Ausgaben.
5.5.3 Teilmodul 3
(1) Im Teilmodul 3 beträgt die Förderung für
a) Vorhaben der industriellen Forschung bis zu 35 Millionen Euro, b) Vorhaben der experimentellen Entwicklung bis zu 25 Millionen Euro, c) Durchführbarkeitsstudien bis zu 8,25 Millionen Euro.
Bei gemischten Vorhaben wird das Vorhaben der Kategorie zugeordnet, deren Kosten mehr als die Hälfte der Gesamtvorhabenkosten ausmachen.
(2) Für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sind die in Artikel 25 Absatz 3 AGVO aufgeführten Kosten förderfähig, für Durchführbarkeitsstudien die Kosten der Studie.
(3) Die Förderintensität beträgt bis zu 25 Prozent für experimentelle Entwicklung und bis zu 50 Prozent für industrielle Forschung sowie Durchführbarkeitsstudien. Sie erhöht sich für mittlere Unternehmen um 10, für kleine Unternehmen um 20 Prozentpunkte. Weitere Aufschläge bis zu einer maximalen Förderintensität von bis zu 80 Prozent sind für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung unter den in Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe b bis d AGVO genannten Voraussetzungen möglich. Die Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe b bis d AGVO dürfen dabei nicht kombiniert werden.
5.6 Verfahren
5.6.1 Projektträger
(1) Projektträger zur Betreuung des Moduls 1 ist das Kompetenzzentrum Klimaschutz in energieintensiven Industrien (KEI), Karl-Liebknecht-Straße 33, 03046 Cottbus, ein Teil der ZUG Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH (Stresemannstraße 69-71, 10963 Berlin).
(2) Diese Förderrichtlinie, Formulare, Merkblätter, FAQs, Hinweise, Nebenbestimmungen und gesonderte Bekanntmachungen können abgerufen werden unter den Internetadressen:
– www.klimaschutz-industrie.de, – www.foerderprogramm-dekarbonisierung.de
5.6.2 Weitere Beteiligte
Im Modul 1 erfolgen die Verfahren der Skizzenbewertung, des Auswahlverfahrens, der Antragsbewertung, der Vorhabenbegleitung und des Abschlusses unter Beteiligung des Umweltbundesamtes.
5.6.3 Auswahlverfahren
(1) Die Bewilligung erfolgt durch ein zweistufiges Auswahlverfahren.
(2) Im ersten Schritt ist eine Vorhabenskizze elektronisch beim zuständigen Projektträger einzureichen. Die Vorhabenskizze muss
a) eine technische Beschreibung des Vorhabens, b) die Wahl des Teilmoduls, c) plausible Darlegungen über die Einhaltung der Pflichtvoraussetzungen des Teilmoduls, beim Teilmodul 2 insbesondere die Reduktion der historischen, direkten THG-Emissionen und die Art der Anlage, d) den voraussichtlichen Finanzbedarf, e) Angaben zur geplanten Laufzeit, f) eine Beschreibung des technologischen Pfads zum Erreichen der Klimaschutzziele sowie g) Angaben zu den Auswahlkriterien enthalten.
Diese Liste kann durch gesonderte Bekanntmachung eines Förderaufrufs konkretisiert und erweitert werden.
(3) Alle bis zum jeweiligen Stichtag, der durch Bekanntmachung von Förderaufrufen veröffentlicht wird, eingereichten Skizzen werden anhand der in Abschnitt 5.6.4 aufgeführten Auswahlkriterien bewertet. Die besten Skizzen werden unter Berücksichtigung des tatsächlich verfügbaren Haushaltsvolumens nach pflichtgemäßem Ermessen ausgewählt und zur Antragstellung aufgefordert. Bei gleicher Punktzahl, die entsprechend der Kriterien in Abschnitt 5.6.4 ermittelt wird, entscheidet das Los. Eine Skizzeneinreichung unter einer Bedingung, insbesondere einer weiteren Förderung in der Zukunft, ist nicht möglich.
(4) Im zweiten Schritt der Antragstellung ist ein schriftlicher Förderantrag über das elektronische Antragssystem „easy Online“ einzureichen, Vordrucke für Förderanträge und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
(5) Im Antrag sind die Angaben der Skizze detailliert zu begründen und nachzuweisen.
(6) Die Antragsteller müssen neben dem Antrag einen Finanzierungsplan einreichen, in dem alle Zuwendungen (auch die anderer Beihilfegeber) für das Vorhaben anzugeben sind. Bei Förderungen von mehr als 15 Millionen Euro gehört hierzu auch die Anfrage der Landeskofinanzierung.
(7) Anträge auf Förderungen von mehr als 30 Millionen Euro in Teilmodul 2 müssen ein tragfähiges Konzept zum Standorterhalt und zur Beschäftigungsentwicklung in Bezug auf das transformative Produktionsverfahren enthalten.
(8) Näheres zum Antragsverfahren wird in gesonderten Bekanntmachungen von Förderaufrufen veröffentlicht.
5.6.4 Auswahlkriterien
(1) Die Auswahl der Vorhaben im Skizzenverfahren erfolgt anhand folgender Kriterien, die in der Skizze konkret ausgeführt werden müssen. Insgesamt kann eine Skizze zwischen 0 und 100 Punkte erhalten.
(2) Die voraussichtliche THG-Fördermitteleffizienz wird mit maximal 70 Punkten bewertet, wobei das Vorhaben mit der höchsten voraussichtlichen Fördermitteleffizienz in diesem Teilmodul 70 Punkte und das Vorhaben mit der niedrigsten 0 Punkte erreicht. Alle anderen Vorhaben erhalten Punkte entsprechend der folgenden Formel:
wobei FEi die voraussichtliche Fördermitteleffizienz, FEmax die maximale Fördermitteleffizienz der eingereichten Vorhaben in diesem Teilmodul und FEmin die minimale Fördermitteleffizienz der eingereichten Vorhaben in diesem Teilmodul bezeichnet. Die voraussichtliche Fördermitteleffizienz wird wie folgt gemessen:
a) bei Investitionsvorhaben der Teilmodule 1 und 2 an der erwarteten absoluten kumulierten Minderung von Treibhausgasemissionen18 innerhalb von 10 Jahren nach operativen Beginn geteilt durch die beantragten Fördermittel, b) bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nach Teilmodul 3 an der unter Berücksichtigung der technischen Umsetzbarkeit erwarteten Fördermitteleffizienz gemessen an der absoluten kumulierten Minderung innerhalb von 15 Jahren nach operativen Beginn geteilt durch die beantragten Fördermittel.
Kleine Unternehmen erhalten zusätzlich 10 Punkte und mittlere Unternehmen zusätzlich 5 Punkte.
(3) Mit maximal 20 Punkten werden die Innovativität19 und der Demonstrationscharakter im Rahmen der spezifischen Gegebenheiten des betroffenen Industriesektors gewertet.
(4) Mit insgesamt maximal 10 Punkten werden die folgenden Kriterien gewertet; für ein konkretes Vorhaben nicht einschlägige Kriterien in Buchstabe a und d werden nicht negativ bewertet:
a) über Absatz 2 hinausgehende Umwelt- und Cross-Media-Effekte, b) besonders effizienter und nachhaltiger Energie- und Materialeinsatz, c) Systemdienlichkeit für die Energiewende und Sektorkopplung, d) Zeitplan der Umsetzung.
5.6.5 Fristen
Förderungen werden nach Förderaufrufen durch Bekanntmachung des BMWK vergeben. Die Aufrufbekanntmachung enthält Einreichungsfristen. Förderungen im Teilmodul 2 können nur bis 31. Dezember 2025 bewilligt werden.
6 Förderung von CCU/S (Modul 2)
6.1 Fördergegenstand
(1) Im Modul 2 werden Vorhaben in der Industrie und der Abfallwirtschaft in Anlagen zur Anwendung und Umsetzung von CCU und CCS gefördert. Die Förderung besteht aus
a) Teilmodul 1: Investitionsvorhaben nach den Bedingungen von Artikel 36 AGVO und b) Teilmodul 2: Innovationsvorhaben (anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung) nach den Bedingungen von Artikel 25 AGVO.
(2) Gefördert werden Anlagen in Sektoren, in denen überwiegend schwer vermeidbare CO2-Emissionen anfallen, oder die zur Erzielung von Negativemissionen dienen. Die entsprechenden Sektoren werden auf Basis der Carbon-Management-Strategie definiert und später per Bekanntmachung in Förderaufrufen veröffentlicht.
(3) Nicht gefördert werden Investitionen mit Gesamtinvestitionskosten unterhalb 500 000 Euro für kleine und mittlere Unternehmen beziehungsweise einer Million Euro für andere Unternehmen.
(4) Das BMWK kann durch gesonderte Bekanntmachung von Förderaufrufen den Fördergegenstand konkretisieren.
6.2 Allgemeine Fördervoraussetzungen
(1) Eine Förderung erfolgt nur, wenn das Vorhaben im Einklang mit mindestens einer Zielsetzung beziehungsweise Handlungsempfehlung der Carbon-Management-Strategie der Bundesregierung steht und die rechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung der jeweiligen CCS- beziehungsweise CCU-Prozesskette vorliegen.
(2) Im Rahmen von Investitionsvorhaben ist ein Dekarbonisierungsplan aufzustellen und mit dem Antrag auf Förderung einzureichen.
(3) Für gegebenenfalls eingesetzte Biomasse gelten die Anforderungen aus Abschnitt 5.2 Nummer 5 analog.
(4) Für ein förderfähiges Investitionsvorhaben muss eine vorläufige Planung für die gesamte Prozesskette von der Abscheidung bis zur Nutzung oder Speicherung plausibel darlegt werden, auch wenn nur für einzelne Bestandteile der Prozesskette eine Förderung beantragt wird. Die Speicherung muss in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG zugelassenen Speicherstätte erfolgen. Für die Erfüllung der Nachweispflicht hinsichtlich der dauerhaften Speicherung/Bindung des CO2 gelten die Vorgaben gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Europäischen Kommission oder entsprechende EU-Vorgaben.
(5) Auch Infrastrukturinvestitionen des Zuwendungsempfängers, die in Deutschland benötigt werden, um das CO2 von dem Ort, an dem es abgeschieden wird, an den Ort der Nutzung als Rohstoff, zu Zwischenspeicherung und Weitertransport oder gleich zur Endspeicherung zu transportieren, werden mitgefördert, wenn sie für eine kleine Gruppe vorab festgelegter Nutzer errichtet werden und auf deren Bedarf zugeschnitten sind (gewidmete Infrastruktur). Andere Infrastrukturmaßnahmen sind jedoch nicht förderfähig.
(6) Zuwendungsempfänger in Teilmodul 1 müssen sich verpflichten, die Investitionen nach deren Abschluss mindestens fünf Jahre (drei Jahre bei kleinen und mittleren Unternehmen) in dem betreffenden Gebiet zu erhalten. Sofern die Wirtschaftstätigkeit während des Mindestzeitraums in dem betreffenden Gebiet erhalten bleibt, sollte diese Verpflichtung der Ersetzung von Anlagen oder Ausrüstungen, die innerhalb des betreffenden Zeitraums veralten oder defekt werden, nicht entgegenstehen. Es dürfen jedoch keine weiteren Beihilfen für die Ersetzung dieser Anlagen oder Ausrüstungen gewährt werden.
6.3 Besondere Fördervoraussetzungen
6.3.1 Teilmodul 1 „Investitionsvorhaben“
(1) Förderfähig sind die Investitionsmehrkosten nach Abschnitt 6.5.1.
(2) Eine Förderung von Vorhaben zur Produktion von Wasserstoff in Verbindung mit CCS (sogenannte blauer Wasserstoff) ist im Rahmen der vorliegenden Förderrichtlinie ausgeschlossen.
(3) Investitionsvorhaben in die Abscheidung und den Transport von CO2 müssen einen negativen Kapitalwert (net present value – NPV) während ihrer Lebensdauer haben. Bei der Berechnung des NPV des Vorhabens werden die vermiedenen Kosten der CO2-Emissionen berücksichtigt.
(4) Ab einem Fördervolumen von mehr als 15 Millionen Euro erfolgt die Förderung auf Basis einer Kofinanzierung durch die Bundesländer. Das Bundesland, in dem die Investition stattfindet, muss bei Bescheiderteilung schriftlich bestätigen, dass es mindestens 30 Prozent der beantragten Förderung finanziert. Der Bund trägt maximal 70 Prozent der beantragten Förderung und nur unter der Bedingung, dass die dreißigprozentige Landeskofinanzierung erfolgt.
6.3.2 Teilmodul 2 Innovationsvorhaben (anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung)
(1) Es werden Innovationsvorhaben (anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung) in der Industrie und der Abfallwirtschaft gefördert, die zur technischen (Weiter-)Entwicklung von CCU/CCS-Prozessketten und einer ökonomischen und/oder ökologischen Bewertung von CCS und CCU beitragen können. Vorhaben sollten vorrangig mindestens eines der folgenden Themenfelder adressieren:
a) die Entwicklung und Erprobung von innovativen und effizienten Anlagen und Verfahren zur CO2-Abscheidung, b) die Entwicklung und Erprobung von Anlagen und Verfahren zur Nutzung von CO2 als Rohstoffquelle, c) die Entwicklung und Erprobung von Technologien und Verfahren zur Abscheidung, Nutzung und/oder Speicherung von CO2 aus der Luft (Direct Air Capture, mit CCS sogenannte DACCS), d) die Entwicklung und Erprobung von Verfahren zur Erkundung, Erschließung und dem Monitoring von CO2-Speichern.
(2) Im Zusammenhang mit einem der Themenfelder in Absatz 1 Buchstabe a bis b kann auch die Entwicklung und Erprobung von innovativen Verfahren zur CO2-Vermeidung prozessbedingter Emissionen, die im Sinne der Carbon- Management-Strategie schwer vermeidbar sind, gefördert werden.
(3) Voraussetzung für eine Förderung ist ein Technology Readiness Level (TRL) von mindestens 4. Eine Förderung von anwendungsorientierten Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsvorhaben ist bis TRL 8 zulässig.
(4) Der geförderte Teil von nach diesem Abschnitt geförderten Vorhaben muss darüber hinaus vollständig einer oder mehreren der folgenden Forschungs- oder Entwicklungskategorien zuzuordnen sein, Artikel 25 Absatz 2 AGVO:
a) industrielle Forschung entsprechend Artikel 2 Nummer 85 AGVO, b) experimentelle Entwicklung entsprechend Artikel 2 Nummer 86 AGVO, c) vorhabenbezogene Durchführbarkeitsstudien entsprechend Artikel 2 Nummer 87 AGVO.
6.4 Zuwendungsempfänger
(1) Antragsberechtigt sind einzelne Unternehmen, die Anlagen mit im Sinne der Carbon-Management-Strategie schwer vermeidbaren Emissionen von CO2 planen oder betreiben, sowie Konsortien. Ein Konsortium besteht aus mehreren antragsberechtigten Unternehmen, die ein oder mehrere Produkte gemeinsam in Deutschland herstellen oder planen herzustellen.
(2) Bei Innovationsvorhaben (anwendungsorientierten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben) nach Teilmodul 2 kann ein Konsortium auch aus mehreren antragsberechtigten Forschungseinrichtungen, Hochschulen und mindestens einem Unternehmen bestehen. Bei den Unternehmen muss mindestens eins einer nach Absatz 1 genannten Tätigkeit nachgehen und die Vorhabenergebnisse industriell in einer Produktionsstätte in Deutschland anwenden wollen.
(3) Bei einem Konsortium muss jeder Vorhabenpartner einen separaten Antrag einreichen.
(4) Zuwendungsempfänger müssen eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben. Vorhaben, für die eine Förderung beantragt wird, müssen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland umgesetzt werden. Bei grenzüberschreitenden Vorhaben sind nur die in Deutschland geplanten Investitionen beziehungsweise vorhabenbezogenen Kosten für Forschung und Entwicklung (Sach- und Personalkosten) förderfähig.
(5) Der Zuwendungsempfänger muss schriftlich bestätigen, dass er in der Lage ist, den gesamten Eigenanteil an den zuwendungsfähigen und nicht zuwendungsfähigen Kosten der geförderten Vorhaben zu tragen.
6.5 Höhe der Förderung
6.5.1 Teilmodul 1 Investitionsvorhaben
(1) Die Förderung für Investitionsvorhaben beträgt bis zu 25 Millionen Euro für gewidmete Infrastruktur und Speicher und bis maximal 30 Millionen Euro für andere Investitionsvorhaben in Teilmodul 1. Die Förderintensität beträgt bis zu 30 Prozent der förderfähigen Kosten. Förderfähig sind ausschließlich die Investitionsmehrkosten, die sich aus der Abscheidung von CO2 aus einer gemäß Bekanntmachung von Förderaufrufen förderfähigen CO2 emittierenden Anlage oder direkt aus der Umgebungsluft sowie aus der Pufferspeicherung und dem Transport abgeschiedener CO2-Emissionen ergeben.
(2) Förderfähig sind die Investitionsmehrkosten, die anhand eines Vergleichs der Kosten der Investition mit denen des kontrafaktischen Szenarios, das heißt ohne die Beihilfe, wie folgt ermittelt werden:
a) Besteht das kontrafaktische Szenario in der Durchführung einer weniger umweltfreundlichen Investition, die der üblichen Geschäftspraxis in dem betreffenden Wirtschaftszweig oder für die betreffende Tätigkeit entspricht, so ergeben sich die förderfähigen Kosten aus der Differenz zwischen den Kosten der durch die Beihilfe geförderten Investition und den Kosten der weniger umweltfreundlichen Investition. b) Besteht das kontrafaktische Szenario darin, dass dieselbe Investition zu einem späteren Zeitpunkt getätigt wird, so ergeben sich die förderfähigen Kosten aus der Differenz zwischen den Kosten der durch die Beihilfe geförderten Investition und dem Kapitalwert der Kosten der späteren Investition, abgezinst auf den Zeitpunkt, zu dem die geförderte Investition getätigt würde. c) Besteht das kontrafaktische Szenario darin, dass bestehende Anlagen und Ausrüstung in Betrieb bleiben, so ergeben sich die förderfähigen Kosten aus der Differenz zwischen den Kosten der durch die Beihilfe geförderten Investition und dem Kapitalwert der Investitionen in die Wartung, Reparatur und Modernisierung der bestehenden Anlagen und Ausrüstung, abgezinst auf den Zeitpunkt, zu dem die geförderte Investition getätigt würde. d) Bei Ausrüstungen, die Leasingvereinbarungen unterliegen, ergeben sich die förderfähigen Kosten aus der Kapitalwert-Differenz zwischen dem Leasing der durch die Beihilfe geförderten Ausrüstung und dem Leasing der weniger umweltfreundlichen Ausrüstung, die ohne Beihilfe geleast würde; die Leasingkosten umfassen keine Kosten im Zusammenhang mit dem Betrieb der Ausrüstung oder der Anlage (Brennstoffkosten, Versicherung, Wartung, sonstige Verbrauchsgüter), unabhängig davon, ob sie Bestandteil des Leasingvertrags sind.
In allen in Absatz 2 Buchstabe a bis d aufgeführten Situationen besteht das kontrafaktische Szenario in einer Investition mit vergleichbarer Produktionskapazität und Lebensdauer, die den bereits geltenden Unionsnormen entspricht. Das kontrafaktische Szenario muss im Hinblick auf die rechtlichen Anforderungen, die Marktbedingungen und die durch das EU-EHS-System geschaffenen Anreize glaubwürdig sein.
(3) Abweichend von Absatz 2 können auf Antrag des Antragstellers die förderfähigen Kosten ohne Ermittlung eines kontrafaktischen Szenarios festgelegt werden. In diesem Fall sind die förderfähigen Kosten die Investitionskosten, die in direktem Zusammenhang mit CCU und CCS stehen; die Förderintensität wird um 50 Prozent verringert.
(4) Bei Beihilfen für mittlere Unternehmen kann die Förderintensität um 10 Prozentpunkte, bei Beihilfen für kleine Unternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht werden.
(5) Die Beihilfeintensität kann bei Investitionen in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV um 15 Prozentpunkte und bei Investitionen in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV um 5 Prozentpunkte erhöht werden.
(6) Handelt es sich bei der durch die Beihilfe geförderten Investition um die Installation einer Zusatzkomponente für eine bereits bestehende Anlage und gibt es keine weniger umweltfreundliche kontrafaktische Investition, so sind die gesamten Investitionskosten förderfähig.
(7) Besteht die durch die Beihilfe geförderte Investition im Bau einer gewidmeten Infrastruktur für CO2, die erforderlich ist, eine CO2,-Reduktion durch CCU oder CCS zu verwirklichen, so sind die gesamten Investitionskosten förderfähig. Kosten für den Bau oder die Modernisierung von Speicheranlagen sind nicht förderfähig. Die Förderung bei CCS-Vorhaben ist nur auf die für die Abscheidung, den Transport und die Speicherung von CO2 tatsächlich erforderlichen Kosten beschränkt. Die kontrafaktische Fallkonstellation besteht bei CCS-Vorhaben darin, dass das Vorhaben nicht durchgeführt wird, da die CO2-Abscheidung und -Speicherung einer zusätzlichen Infrastruktur gleichkäme, die nicht erforderlich ist, um eine Produktionsanlage zu betreiben. Bei den förderfähigen Kosten handelt es sich folglich um die Finanzierungslücke. Nicht direkt mit der Verbesserung des Umweltschutzes in Zusammenhang stehende Kosten sind nicht förderfähig.
6.5.2 Teilmodul 2 Innovationsvorhaben (anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung)
(1) Anwendungsorientierte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben können wie folgt gefördert werden:
a) Vorhaben der industriellen Forschung mit bis zu 35 Millionen Euro, b) Vorhaben der experimentellen Entwicklung mit bis zu 25 Millionen Euro, c) Durchführbarkeitsstudien mit bis zu 8,25 Millionen Euro.
(2) Bei gemischten Vorhaben wird das Vorhaben der Kategorie zugeordnet, deren Kosten mehr als die Hälfte der Gesamtvorhabenkosten ausmachen:
a) Für angewandte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sind die in Artikel 25 Absatz 3 AGVO aufgeführten Kosten förderfähig, für Durchführbarkeitsstudien die Kosten der Studie. b) Die Förderintensität beträgt bis zu 25 Prozent für experimentelle Entwicklung und bis zu 50 Prozent für industrielle Forschung sowie Durchführbarkeitsstudien. Sie erhöht sich für mittlere Unternehmen um 10, für kleine Unternehmen um 20 Prozentpunkte. Weitere Aufschläge bis zu einer maximalen Förderintensität von bis zu 80 Prozent sind für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung unter den in Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe b AGVO genannten Voraussetzungen möglich. Die Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe b bis d AGVO dürfen dabei nicht kombiniert werden.
6.6 Verfahren
6.6.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
(1) Projektträger zur Betreuung des Moduls 2 ist:
Forschungszentrum Jülich GmbH
Projektträger Jülich – PtJ
Geschäftsbereich Erneuerbare Energien/Kraftwerkstechnik
52425 Jülich
(2) Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
(3) Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
(4) Zur Erstellung von Vorhabenskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline).
6.6.2 Antragsverfahren
(1) Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt, bestehend aus Vorhabenskizze und anschließendem förmlichen Förderantrag. Aus der Vorlage von Vorhabenskizzen und Förderanträgen kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden.
(2) In der ersten Verfahrensstufe sind dem zuständigen Projektträger durch den vorgesehenen Verbundkoordinator aussagekräftige Vorhabenskizzen über das elektronische Antragssystem „easy-Online“ einzureichen (https://foerderportal.bund.de/easyonline).
(3) In der Vorhabenskizze, deren Umfang 15 Seiten nicht überschreiten soll, müssen die inhaltlichen und formalen Voraussetzungen für eine Förderung nachgewiesen werden. Dabei sind folgende Angaben erforderlich:
a) Thema und Ziel, b) für Verbundvorhaben: Angaben zum Koordinator und Ansprechperson der einzelnen Vorhabenpartner, c) Bezug zu den förderpolitischen Zielen, Notwendigkeit der Förderung, d) Stand von Wissenschaft und Technik, e) thematische und technische Beschreibung der geplanten Anlage und der aktuellen Produktionsanlage, f) Beschreibung des aktuellen und des angestrebten Technologiereifegrades, g) Beschreibung des technologischen Pfads zur CO2-Einsparung, h) Qualifikation und Expertise des Antragstellers und gegebenenfalls der Vorhabenpartner, i) Arbeitsschwerpunkte, gegebenenfalls Arbeitsteilung und Aufgaben der Vorhabenpartner, j) wissenschaftliche und wirtschaftliche Verwertbarkeit, Verwertungsplan, k) eine quantitative Abschätzung der voraussichtlichen Treibhausgaseinsparungen im Vorhaben, l) geschätzter Gesamtaufwand und Förderbedarf, aufgeschlüsselt nach Personal- und Sachmitteln sowie nach den beiden Fördergegenständen Abschnitt 6.3.1 Investitionsvorhaben und Abschnitt 6.3.2 Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsvorhaben, bei Verbundvorhaben jeweils für den einzelnen Vorhabenpartner.
(4) Es steht den Antragstellern frei, weitere Punkte anzufügen, die ihrer Auffassung nach für eine Beurteilung ihres Vorschlags von Bedeutung sind.
(5) Im Rahmen der Prüfung der Skizze wird festgestellt, ob ein Vorhaben grundsätzlich dazu geeignet erscheint, im Sinne der Förderziele prozessbedingte Treibhausgasemissionen, zukünftig möglichst weitgehend und dauerhaft zu reduzieren.
(6) In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Vorhabenskizzen aufgefordert, förmliche Förderanträge vorzulegen.
(7) Zusätzlich zu den bereits für die Skizze erforderlichen Angaben müssen die Antragsteller einen Finanzierungsplan einreichen, in dem alle Zuwendungen für das Vorhaben anzugeben sind. Bei Förderungen von mehr als 15 Millionen Euro gehört hierzu auch die Anfrage der Landeskofinanzierung. Weitere Informationen zum Antragsverfahren kann den entsprechenden Merkblättern und Hinweisen entnommen werden.
(8) Der Antrag ist beim zuständigen Projektträger – bei Verbundvorhaben in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator – unter Verwendung des für die jeweilige Finanzierungsart vorgesehenen Antragsformulars sowohl elektronisch als auch schriftlich einzureichen. Die elektronische Version ist unter Nutzung des Antragssystems „easy-Online“ einzureichen (https://foerderportal.bund.de/easyonline). Die Förderanträge werden vertieft und unter Berücksichtigung des Bundesinteresses nach den auch für die Skizzen geltenden Kriterien unter anderem unter Einschluss der Bonität der Antragsteller geprüft.
6.6.3 Auswahlkriterien und -verfahren
(1) Die Förderung kann im Rahmen von thematischen Förderaufrufen auf Grundlage dieser Förderrichtlinie beantragt werden. Die Details (Gewichtung der Auswahlkriterien, Fristen) dazu werden vom BMWK gesondert in Förderaufrufen bekannt gegeben.
(2) Das BMWK entscheidet über die eingereichten Skizzen und Förderanträge auf Vorschlag des Projektträgers nach abschließender Prüfung unter Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens und unter Berücksichtigung der verfügbaren Haushaltsmittel. Das wichtigste Auswahlkriterium ist die Fördermitteleffizienz, berechnet als die erwartete, bis 2035 erzielte CO2 Einsparung geteilt durch die beantragten Fördermittel. Weitere Auswahlkriterien sind:
a) Art der Deckung des Strombedarfs, b) Beitrag zur Schaffung von CCU/S-Clustern und gemeinsamer Nutzung von CO2-Infrastruktur, c) zusätzlicher Strom- und Wärmebedarf und damit verbundene CO2-Emissionen, d) Beitrag zur europäischen und internationalen Zusammenarbeit, e) Beitrag zum Nutzen von effizienten Kohlenstoffkreisläufen, f) Dauerhaftigkeit der Speicherung, g) Beitrag zum Aufbau von Erfahrung bezüglich Auslegung, Bau und Betrieb von CO2-Abscheideanlagen an Anlagen der jeweiligen Branche des Antragstellers, h) Innovationsgrad der Anlage (nur für Teilmodul 1), i) Schnelligkeit der Inbetriebnahme der Anlage (nur für Teilmodul 1).
(3) Die Entscheidungen über die Vorhabenskizzen und Förderanträge werden nach Qualität und Vollständigkeit der Antragsunterlagen sowie den Bedingungen der bekannt gemachten Förderaufrufe nach wettbewerblichen Gesichtspunkten getroffen.
7 Spezielle Förderaufrufe
(1) Im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel kann das BMWK unter den Förderbedingungen von Modul 1, Teilmodule 1 und 3, sowie Modul 2 zusätzliche Aufrufe bekannt geben (spezielle Förderaufrufe), in denen Stichtage zur Einreichung von Vorhabenskizzen und Anträgen, Verfahren und thematische Schwerpunkte festgelegt werden.
(2) Das BMWK kann in speziellen Förderaufrufen auch zusätzliche Fördervoraussetzungen oder regionale Förderschwerpunkte regeln. Es gelten mindestens die Voraussetzungen der jeweilig einschlägigen Module und Teilmodule.
8 Subventionserhebliche Tatsachen
Alle Tatsachen, von denen die Gewährung oder Belassung der Zuschüsse nach dieser Förderrichtlinie abhängig sind, sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 StGB. Hierzu gehören insbesondere die technische Darstellung des Investitionsvorhabens sowie die Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers und bereits erhaltene Beihilfen. Im Antragsverfahren wird der Antragsteller zudem bereits vor der Antragstellung auf die Strafbarkeit des Subventionsbetruges und auf seine Mitteilungspflichten nach § 3 SubvG hingewiesen und es werden ihm entsprechend der Verwaltungsvorschrift Nummer 3.4.6 zu § 44 BHO die im konkreten Fall subventionserheblichen Tatsachen in Form einer abschließenden Positivliste benannt.
9 Kumulierung
(1) Antragsteller dürfen Anträge in mehreren Modulen beziehungsweise Teilmodulen stellen, soweit es sich um unterschiedliche Vorhaben mit unterschiedlichen förderfähigen Kosten handelt. Parallele Anträge und bereits erhaltene Förderungen sind im Antrag zu nennen. Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen.
(2) Soweit dieselben förderfähigen Kosten betroffen sind, darf eine Förderung nicht mit staatlichen Fördermitteln aus anderen Programmen kumuliert werden, sofern diese als Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV oder als zentral verwaltete Unionsmittel, die nicht direkt oder indirekt der Kontrolle Deutschlands unterliegen, zu qualifizieren sind (andere staatliche Fördermittel), es sei denn, dass durch diese Kumulierung die höchste nach den einschlägigen Vorschriften geltende Beihilfehöchstintensität beziehungsweise die höchste nach den einschlägigen Vorschriften geltende Beihilfeobergrenze nicht überschritten wird.
(3) Nach Abschnitt 2.6 des Befristeten Krisenrahmens in der Fassung vom 20. Juli 202220 sowie nach Abschnitt 2.6 des Befristeten Krisenrahmens in der Fassung vom 28. Oktober 202221 gewährte Beihilfen dürfen nicht mit Beihilfen auf Grundlage von Modul 1 Teilmodul 2 dieser Förderrichtlinie kumuliert werden, wenn sie sich auf dieselben förderfähigen Kosten beziehen.
(4) Der Gesamtbetrag der Beihilfe darf unter keinen Umständen 100 Prozent der beihilfefähigen Kosten übersteigen.
10 Sanktionsmechanismus
Das BMWK sichert die Einhaltung der Förderbedingungen, insbesondere die beihilferechtliche Konformität, durch Auflagen und fordert bei Nichteinhaltung Fördermittel nach den §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurück.
11 Transparenz und Koordinierung
(1) Einzelbeihilfen in Höhe von mehr als 100 000 Euro werden gemäß Artikel 9 AGVO und Nummer 87 TCTF innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe auf der umfassenden Beihilfenwebsite oder über das IT-Instrument der Kommission22 veröffentlicht. Erhaltene Beihilfen können gemäß Artikel 12 AGVO und Nummer 91 TCTF jederzeit von der Europäischen Kommission geprüft werden.
(2) Das BMWK, unterstützt durch die Projektträger, führt ausführliche Aufzeichnungen über die Gewährung der Beihilfen, aus denen hervorgehen muss, dass Voraussetzungen der Gewährung erfüllt wurden, bewahrt sie ab dem Zeitpunkt der Gewährung zehn Jahre auf und legt sie auf Anfrage der Europäischen Kommission vor. Die Zuwendungsempfänger verpflichten sich zur Herausgabe weiterer für diese Zwecke notwendigen Informationen.
(3) Das BMWK koordiniert die Durchführung der Fördermodule mit den Projektträgern, den weiteren Beteiligten und betroffenen Bundesländern.
12 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
12.1 Zu beachtende Vorschriften der BHO
(1) Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen sind.
(2) Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
12.2 Datenschutz, Evaluation, Auskunftserteilung, Vor-Ort-Prüfungen, Verwendungsnachweisverfahren
(1) Der Antragsteller muss sich im Antrag auf eine Förderung damit einverstanden erklären und wird im Zuwendungsbescheid dazu verpflichtet, dass
a) sämtliche mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren eingereichte Unterlagen dem BMWK oder dem Projektträger zur Verfügung stehen, er dem Bundesrechnungshof und den Prüforganen der Europäischen Union auf Verlangen erforderliche Auskünfte erteilt, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen gestattet und entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellt; b) die Förderung auf Grundlage von § 44 BHO in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift Nummer 9.1 und 9.2 zu § 44 BHO in einem zentralen System des Bundes erfasst wird (Zuwendungsdatenbank); c) alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten und Nachweise – vom Projektträger, dem BMWK oder einer von einem der beiden beauftragten Stelle auf Datenträgern gespeichert werden können, – zum Zweck der Erfolgskontrolle gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 7 BHO weiterverarbeitet werden können, – vom BMWK an zur Vertraulichkeit verpflichtete, mit einer Evaluation beauftragte Dritte weitergegeben und dort weiterverarbeitet werden können, – für Zwecke der Bearbeitung und Kontrolle der Anträge, der Statistik, des Monitorings, wissenschaftlicher Fragestellungen, der Verknüpfung mit amtlichen Daten, der Evaluation und der Erfolgskontrolle des Förderprogramms verwendet und ausgewertet werden, d) die anonymisierten beziehungsweise aggregierten Auswertungsergebnisse veröffentlicht und an den Bundestag und an Einrichtungen des Bundes und der Europäischen Union weitergeleitet werden können; e) das BMWK dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages und danach auf Verlangen auch anderen Ausschüssen des Deutschen Bundestages im Einzelfall Namen des Antragstellers, Höhe und Zweck der Investitionszuwendung in vertraulicher Weise bekannt gibt, sofern der Haushaltsausschuss dies beantragt;
(2) Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, alle im Rahmen der Erfolgskontrolle benötigten und vom Zuwendungsgeber oder einer von ihm beauftragten Stelle benannten Daten bereitzustellen, an vom Zuwendungsgeber oder einer von ihm beauftragten Stelle für die Erfolgskontrolle beziehungsweise Evaluation vorgesehenen Befragungen, Interviews und sonstigen Datenerhebungen teilzunehmen und gegebenenfalls an einer vom Zuwendungsgeber beauftragten Evaluation mitzuwirken.
Die Informationen werden ausschließlich für die vorgenannten Zwecke verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen, Unternehmen oder Einrichtungen nicht möglich ist.
(3) Zur Überprüfung der im Förderverfahren gemachten Angaben nehmen das BMWK beziehungsweise dessen Beauftragte im Einzelfall auch Vor-Ort-Prüfungen vor. Die Beauftragten des BMWK sind zur Weitergabe von Informationen untereinander berechtigt. Die abschließende Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt durch die Bewilligungsbehörde nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch den Zuwendungsempfänger. Der Verwendungsnachweis besteht aus dem Sachbericht und dem zahlenmäßigen Nachweis.
(4) Im Förderprogramm kann es auch zum Einsatz von EU-Mitteln kommen. In diesem Fall sind Bedienstete der Europäischen Kommission, des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), des Europäischen Rechnungshofs und der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) beziehungsweise von diesen Bevollmächtigte berechtigt, im Rahmen einer örtlichen Überprüfung, Grundstücke und Gebäude im erforderlichen Umfang zu betreten und alle für dieses Vorhaben relevanten Unterlagen einzusehen und Auskünfte zu verlangen. Es gelten die jeweiligen Verpflichtungen zur Nutzung der spezifischen EU-Mitteln, insbesondere aus dem Deutschen Aufbau- und Resilienzplan (DARP).
12.3 Zusammenarbeit mit den Bundesländern
(1) Zur Durchführung der Landeskofinanzierung schließt das BMWK Verwaltungsvereinbarungen mit den Bundesländern.
(2) Bei Förderung auf Basis einer Kofinanzierung durch die Bundesländer sind die zuständigen Behörden der Bundesländer und Landesrechnungshöfe berechtigt, entsprechend die gleichen Rechte wie in Abschnitt 12.2 Nummer 1 bis 3 auszuüben.
12.4 Monitoring, Erfolgskontrolle
(1) Gemäß dem mit der Antragstellung eingereichten und im Zuwendungsbescheid genehmigten Monitoringkonzept ist im Laufe eines geförderten Vorhabens durch die Zuwendungsempfänger, bei Konsortien koordiniert, ein Monitoring durchzuführen. Das Monitoring besteht in der Erhebung und Dokumentation von relevanten Daten als Grundlage für die Erfolgskontrolle des Vorhabens gemäß Nummer 2.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 7 BHO. Die Daten und Ergebnisse werden durch die Beauftragten des BMWK geprüft.
(2) Die Erreichung der Förderziele wird während der Durchführung dieser Förderrichtlinie (laufende Erfolgskontrolle) und nach Beendigung (abschließende Erfolgskontrolle) nach Nummer 2.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 7 BHO überprüft.
(3) Als Beitrag zur Erfolgskontrolle und zur Erfüllung der Evaluationsvorgaben aus dem Beihilferecht (siehe Abschnitt 13 Nummer 3, Evaluierungsplan) ist eine externe Evaluation des Förderprogramms vorgesehen.
13 Geltungsdauer
(1) Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft und ist bis 31. Dezember 2030 gültig. Die Umsetzung der Vorhaben und die Auszahlung der Zuwendungen müssen bis spätestens 31. Dezember 2035 erfolgen. Abschnitt 5.3.2 Nummer 5 bleibt davon unberührt.
(2) Diese Förderrichtlinie ersetzt in Nummer 5 (Modul 1) die DDI-Förderrichtlinie und beendet die DDI-Förderrichtlinie. Die Umsetzung der Vorhaben und die Auszahlung der Zuwendungen nach der DDI-Förderrichtlinie müssen bis spätestens 31. Dezember 2031 erfolgen.
(3) Übersteigt die durchschnittliche jährliche Mittelausstattung von Nummer 5 Modul 1, Teilmodul 1 und 3 sowie Nummer 6 insgesamt 150 Millionen Euro, legt das BMWK der Europäischen Kommission innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Inkrafttreten dieser Förderrichtlinie gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a AGVO einen Evaluierungsplan vor; genehmigt die Europäische Kommission den Evaluierungsplan nicht, tritt die Förderrichtlinie sechs Monate nach Inkrafttreten insoweit außer Kraft. Diese Förderrichtlinie tritt sechs Monate nach Auslaufen der AGVO außer Kraft. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Förderrichtlinie betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2030 hinaus.