Richtlinie
Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)
Vom 21. Dezember 2023
1 Präambel
Diese Richtlinie ersetzt die Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 9. Dezember 2022 (BAnz AT 30.12.2022 B1).
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) unterstützt die Erreichung der Klimaziele, die auf nationaler Ebene im Klimaschutzgesetz dargelegt sind. Sie dient auch der Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2023. Mit der BEG wurde die energetische Gebäudeförderung des Bundes daher in Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 und der Förderstrategie „Energieeffizienz und Wärme aus Erneuerbaren Energien“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) neu aufgesetzt und in 2021 eingeführt. Die BEG ersetzte damit das CO2-Gebäudesanierungsprogramm (EBS-Programme), das Marktanreizprogramm für erneuerbare Energien im Wärmemarkt (MAP), das Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE) und das Heizungsoptimierungsprogramm (HZO). Bewährte Elemente aus diesen Förderprogrammen wurden übernommen, weiterentwickelt und in den neuen Förderrichtlinien der BEG gebündelt. Durch Integration der vier bisherigen Bundesförderprogramme wurde die Förderung von Effizienz und erneuerbaren Energien im Gebäudesektor erstmals zusammengeführt. Die BEG hat somit die inhaltliche Komplexität der bisherigen Förderprogramme reduziert und sie damit zugänglicher und verständlicher für die Bürger, Unternehmen und Kommunen gemacht. Die Anreizwirkung für Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare Energien konnte spürbar verstärkt werden. Die BEG entwickelt beziehungsweise ergänzt die Förderung um Nachhaltigkeitsaspekte und Digitalisierungsmaßnahmen weiter und berücksichtigt damit neben der Betriebsphase von Gebäuden auch die Emissionen von Treibhausgasen (THG) aus der Herstellungsphase einschließlich vorgelagerter Lieferketten noch stärker.
Nach Auslaufen der Förderung des Neubaustandards Effizienzhaus 55 im Januar 2022 liegt der Fokus der Förderung auf den Sanierungstatbeständen mit hohem THG-Einsparpotenzial pro Fördereuro. Die BEG flankiert die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) und führt den Markt durch effiziente Anreize an die darin festgelegten Anforderungen heran. Dies betrifft beispielsweise die Anforderungen von 65 Prozent erneuerbare Energien bei neuen Heizungen. Die BEG verfolgt bewusst einen technologieoffenen Ansatz und integriert darüber hinaus beispielsweise Naturschutzbelange und trägt damit auch zur Umsetzung der nationalen Strategie zur Biologischen Vielfalt und des Masterplans „Stadtnatur“ bei.
Für die BEG wird eine jährliche Programmevaluation durchgeführt, die die Effizienz des Mitteleinsatzes im Hinblick auf die erzielten THG-Einsparungen und die Kohärenz zur CO2-Bepreisung untersucht und in deren Rahmen auch die Menge der energetischen Biomassenutzung durch die geförderten Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Luftqualität sowie perspektivisch auch Angaben zum Energieverbrauch berücksichtigt werden. Parallel zur jährlichen Programmevaluation erfolgt im Hinblick auf die Einhaltung der EU-rechtlichen Vorgaben der National Emission Ceilings (NEC)-Richtlinie ein engmaschiges vierteljährliches Monitoring der Förderung im Bereich der Biomasseheizungen mit Datenaustausch zwischen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), der KfW, dem Umweltbundesamt (UBA) und dem Deutsches Biomasseforschungszentrum (DBFZ), um kurzfristig auf Fehlentwicklungen reagieren zu können.
Mit der Novelle des GEG wird die Nutzung von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie spätestens ab 2028 für alle neuen Heizungen verbindlich. Die vorliegende Förderrichtlinie wurde auf dieser Grundlage überarbeitet.
Im Kontext der Förderung soll auf Ebene des Gebäudebestandes auch die gesetzliche Pflicht zur kommunalen Wärmeplanung ab 2026 für alle Gemeinden über 100.000 Einwohnern und ab 2028 für solche mit weniger als 100.000 Einwohnern flankiert werden.
Auch müssen die begrenzt nachhaltig zur Verfügung stehenden Biomassepotenziale und die Verpflichtung zur Stärkung des land use, land-use change and forestry (LULUCF)-Sektors aus dem Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) berücksichtigt werden.
Die BEG ist für eine leichtere Zugänglichkeit der einzelnen Zielgruppen in eine Grundstruktur mit vier Förderrichtlinien aufgeteilt: In die „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude“ (BEG WG), die „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude“ (BEG NWG), die „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen“ (BEG EM) und die durch das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) administrierte „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Klimafreundlicher Neubau“ (BEG KFN).
Die BEG EM betrifft die Förderung von Einzelmaßnahmen zur energetischen Sanierung von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden.
2 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt, über die mit der Umsetzung dieser Förderrichtlinie beauftragten Durchführer KfW und BAFA, Förderungen auf Grundlage dieser Förderrichtlinie, die nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen in der jeweils gültigen Fassung erlassen worden ist:
- §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie den zu diesen Regelungen erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur BHO;
- Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P); wobei hinsichtlich der ANBest-P anstelle von Nummer 3.1 ab dem dort genannten Schwellenwert bis zu einer Wertgrenze (Zuwendungsbetrag) in Höhe von 3 Millionen Euro folgende Regelung gilt: Der Zuwendungsempfänger hat Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Soweit möglich, sind dazu mindestens drei Angebote einzuholen. Verfahren und Ergebnisse sind zu dokumentieren;
- Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk);
- Gebäudeenergiegesetz (GEG) vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280) geändert worden ist;
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist, und Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (TA Lärm);
- Verordnung (EU) Nr. 1369/2017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1).
Die in diesem Abschnitt genannten Vorschriften der BHO, die zu diesen Regelungen erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die Vorschriften der ANBest-P und der ANBest-Gk sind in den auf den Durchführer KfW entfallenden Bestandteilen durch die KfW anzuwenden und sinngemäß vertragsrechtlich umzusetzen. Das Nähere regelt der zwischen Bund und KfW abzuschließende Mandatarvertrag.
3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Förderrichtlinie sind
a) „Bestandsgebäude“: fertiggestellte Gebäude, deren Bauantrag beziehungsweise Bauanzeige zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt;
b) „Bewilligungszeitraum“: beginnt mit dem Zuwendungsbescheid beziehungsweise der Zusage und umfasst die nach BEG zur Umsetzung der Maßnahme verfügbare Zeit; der Verwendungsnachweis ist nach Abschluss des Bewilligungszeitraums einzureichen;
c) „Contractoren“: natürliche und juristische Personen, die in Einrichtungen oder Räumlichkeiten eines Contractingnehmers Dienstleistungen zur Steigerung der Energieeffizienz oder zur gebäudenahen Energieversorgung aus erneuerbaren Energien erbringen, Investitionen tätigen oder Energieeffizienzmaßnahmen durchführen und dabei in eigenem Namen und auf eigene Rechnung handeln und das finanzielle Risiko tragen;
d) „Durchführer“: die mit der Durchführung der BEG jeweils beauftragten administrierenden Stellen KfW und BAFA;
e) „energetische Sanierungsmaßnahmen“: alle Ein-, Umbau- und Optimierungsmaßnahmen an der Gebäudehülle oder der Anlagentechnik des Gebäudes, die am Gebäude oder im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Gebäude vorgenommen werden und auf die Verringerung des nichterneuerbaren Primärenergiebedarfs oder Transmissionswärmeverlustes gerichtet sind, wie beispielsweise die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen sowie andere Flächen des Bestandsgebäudes, die das beheizte oder gekühlte Gebäudevolumen begrenzen, die Erneuerung von Fenstern und Außentüren, die Erneuerung der Heizungsanlage im Gebäude oder der Einbau von Anlagen zur Heizungsunterstützung, die erneuerbare Energien nutzen (zum Beispiel Umweltwärme, Geothermie), der Einbau von Geräten zur digitalen Energieverbrauchsoptimierung, oder die Errichtung eines Wärmespeichers neben dem Gebäude;
f) „Effizienzhäuser“: Wohngebäude und Nichtwohngebäude, die sich durch eine energetisch optimierte Bauweise und Anlagentechnik auszeichnen und die die mit der BEG-Förderrichtlinie festgelegten technischen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz (Bezugsgröße: Primärenergiebedarf QP) und an die Energieeffizienz der Gebäudehülle (Bezugsgröße Nichtwohngebäude: Mittelwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten Ü, Bezugsgröße Wohngebäude: Transmissionswärmeverlust HT`) für eine Effizienzhaus(EH)-Stufe erreichen;
g) „Energieeffizienz-Experten“: alle in der Expertenliste unter www.energie-effizienz-experten.de in den Kategorien „BEG – Wohngebäude“, „BEG – Nichtwohngebäude“, „BEG – Wohngebäude Denkmal“ und „BEG – Nichtwohngebäude Denkmal“ geführten Personen;
h) „Erneuerbare Energien“: Energie nach § 3 Absatz 2 GEG;
i) „Etagenheizung“: Wärmeerzeuger auf Basis von Gas oder fossilen Energieträgern, der in einem Mehrfamilienhaus eine einzelne Wohneinheit oder ein einzelnes Stockwerk mit Wärme versorgt und in der zu versorgenden Wohneinheit/im zu versorgenden Stockwerk aufgestellt ist. Eine Etagenheizung versorgt nicht das gesamte Gebäude mit Wärme;
j) „Fachunternehmer“: Personen beziehungsweise Unternehmen, die auf einen oder mehrere Leistungsbereiche (Gewerke) der Bauausführung spezialisiert und in diesem Bereich gewerblich tätig sind;
k) „Gebäudenetz“: Netz nach § 3 Absatz 1 Nummer 9a GEG zur ausschließlichen Versorgung mit Wärme und Kälte von mindestens zwei und bis zu 16 Gebäuden (Wohngebäude oder Nichtwohngebäude) und bis zu 100 Wohneinheiten;
l) „Investitionsmehrausgaben“: sind die zusätzlichen Ausgaben für die Errichtung einer Gas-Brennwertheizung, die bauartbedingt zu 100 Prozent mit Wasserstoff betrieben werden kann gegenüber einer Gas-Brennwertheizung, die bauartbedingt nicht mit 100 Prozent Wasserstoff betrieben werden kann. Näheres regelt das „Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen“;
m) „Investor“: der Auftraggeber der Maßnahme sowie der Ersterwerber von sanierten Gebäuden oder Wohnungen;
n) „Kommunale Antragsteller“: kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände und rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften;
o) „Nichtwohngebäude“: Gebäude, die in den Anwendungsbereich des GEG fallen und keine Wohngebäude im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 33 GEG sind, also nach ihrer Zweckbestimmung nicht überwiegend dem Wohnen dienen. Boardinghäuser (gewerbliche Beherbergungsbetriebe) sowie Gebäude zur Ferien-/Wochenendnutzung sind nur dann förderfähige Nichtwohngebäude im Sinne dieser Förderrichtlinie, sofern sie in den Anwendungsbereich des GEG fallen und eine baurechtliche Einordnung als Nichtwohngebäude vorliegt);
p) „Selbstnutzende Eigentümer“: sind (Mit-)Eigentümer von Wohngebäuden und Eigentumswohnungen, die sie zum Zeitpunkt der Antragstellung selbst als Haupt- oder alleinige Wohnung bewohnen. Die (Mit-)Eigentümerstellung wird durch Grundbuchauszug und die Haupt- oder alleinige Wohnung durch Meldebescheinigung nachgewiesen;
q) „Technische Mindestanforderungen“: die in der Anlage aufgeführten technischen Anforderungen zu den einzelnen Fördertatbeständen dieser Förderrichtlinie; beispielsweise an die Dämmung von Außenwänden;
r) „Umfeldmaßnahmen“: notwendige Nebenarbeiten, die unmittelbar zur Vorbereitung und Umsetzung sowie für die Ausführungen und Funktionstüchtigkeit einer förderfähigen Maßnahme notwendig sind und/oder deren Energieeffizienz erhöhen beziehungsweise absichern. Näheres regelt das „Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen“;
s) „Unvermeidbare Abwärme“: ist der Anteil der Wärme, der als Nebenprodukt in einer Industrie- oder Gewerbeanlage oder im tertiären Sektor (etwa IT-Rechenzentren et cetera) aufgrund thermodynamischer Gesetzmäßigkeiten anfällt, nicht durch Anwendung des Standes der Technik vermieden werden kann, in einem Produktionsprozess nicht nutzbar ist und ohne den Zugang zu einem Wärmenetz ungenutzt in Luft oder Wasser abgeleitet werden würde. Die Wärme aus KWK-Anlagen sowie aus der thermischen Verwertung von Abfall sind keine unvermeidbare Abwärme im Sinne der BEG;
t) „Wärmenetz“: ist eine Einrichtung zur leitungsgebundenen Versorgung mit Wärme und ist kein Gebäudenetz;
u) „Wohneinheiten“: in einem abgeschlossenen Zusammenhang liegende und zu dauerhaften Wohnzwecken bestimmte Räume in Wohngebäuden, die die Führung eines eigenen Haushalts ermöglichen und daher mindestens über die nachfolgende Ausstattung verfügen: eigener abschließbarer Zugang, Zimmer, Versorgungsanschlüsse für beziehungsweise bei Wohn-, Alten- und Pflegeheimen Zugänge zu Küche, Badezimmer und Toilette (bei Pflegeheimen ist eine separate Küche entbehrlich);
v) „Wohngebäude“: Gebäude nach § 3 Absatz 1 Nummer 33 GEG, die nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dienen. Hierzu gehören auch Wohn-, Alten- und Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen. Ferienhäuser und -wohnungen sowie Wochenendhäuser sind nur dann förderfähige Wohngebäude im Sinne dieser Förderrichtlinie, sofern sie in den Anwendungsbereich des GEG fallen;
w) „Zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen“: ergibt sich aus dem Einkommen eines Kalenderjahres der im Haushalt wohnenden selbstnutzenden (Mit-)Eigentümer sowie deren im Haushalt lebenden Ehe- oder Lebenspartner oder der Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft zum Zeitpunkt der Antragstellung. Für das Haushaltsjahreseinkommen wird der Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragseingang ermittelt. Das zu versteuernde Haushaltseinkommen wird anhand der Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes nachgewiesen.
4 Förderziel und Förderzweck
Ziel dieser Förderrichtlinie ist es, Investitionen in Einzelmaßnahmen anzureizen, mit denen die Energieeffizienz und der Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte gesteigert und die THG-Emissionen in Gebäuden – oder durch diese verursacht – in Deutschland gesenkt werden. Das Erreichen einer (neuen) Effizienzhaus-Stufe durch die mit dieser Förderrichtlinie geförderten Einzelmaßnahmen ist nicht erforderlich. Der Kohärenz zur CO2-Bepreisung, dem effizienten Mitteleinsatz im Hinblick auf die erzielten THG-Einsparungen wird bei der Förderung Rechnung getragen.
Bürger sollen beim Umstieg auf das Heizen mit Erneuerbaren Energien nicht überfordert werden, daher können selbstnutzende Eigentümer einen Klimageschwindigkeits-Bonus und einkommensschwache selbstnutzende Eigentümer zusätzlich einen Einkommens-Bonus erhalten, wenn sie die zugehörigen Anforderungen in dieser Förderrichtlinie erfüllen, um den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen und Investitionen zur Energieeffizienzsteigerung von Gebäuden zu beschleunigen. Damit werden die einzelnen Bedürfnislagen und sozialen Härten bis in die Mitte der Gesellschaft besser berücksichtigt. Zugleich setzt die neu ausgerichtete Förderung Anreize, um eine möglichst frühzeitige Erneuerung und Umrüstung von Heizungen und damit einen zusätzlichen positiven Klimaeffekt zu erreichen.
Die BEG trägt dazu bei, die Treibhausgasemissionen im Gebäudesektor auf die zulässige Jahresemissionsmenge von rund 66 Mt CO2-Äquivalente (angepasst gemäß § 4 Absatz 3 KSG) im Jahr 2030 zu mindern und somit sowohl die nationalen als auch die europäischen Energie- und Klimaziele bis 2030 zu erreichen. Auf Grundlage der Ausgestaltung und Mittelverfügbarkeit soll die BEG ab 2024 rund 3,2 Mt CO2-Äquivalente brutto pro Jahr einsparen.
5 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Einzelmaßnahmen an Bestandsgebäuden, die den in der Anlage zu dieser Förderrichtlinie niedergelegten technischen Mindestanforderungen entsprechen sowie zu einer Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes führen und damit zur Minderung von THG-Emissionen, zur Erhöhung der Energieeffizienz und des Anteils erneuerbarer Wärme und Kälte im Gebäudesektor in Deutschland beitragen.
Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt für Einzelmaßnahmen nach Nummer 5.1 bis 5.4 (Heizungsoptimierung) bei jeweils 300 Euro (brutto).
Erweiterung durch Anbau, Ausbau von Wohngebäuden, Umwidmung von Nichtwohngebäuden zu Wohngebäuden:
- Einzelmaßnahmen im Rahmen einer Erweiterung bestehender Wohngebäude (zum Beispiel durch Anbau oder Dachgeschossaufstockung), im Rahmen des Ausbaus von vormals nicht beheizten Räumen (zum Beispiel Dachgeschossausbau) oder im Rahmen einer Umwidmung von beheizten Nichtwohnflächen zu Wohnflächen sind förderfähig.
- Ausnahme: Entstehen bei der Sanierung neue Wohneinheiten ausschließlich in der Erweiterung (ohne Einbeziehen von zuvor beheizter Fläche), werden diese neuen Wohneinheiten als Neubauten eingestuft, das heißt, die neuen Wohneinheiten dürfen bei der Förderung von Einzelmaßnahmen nicht als Bemessungsgrundlage für die Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben herangezogen werden. Wird für die neuen Wohneinheiten eine Förderung in Anspruch genommen, sind die energetischen Maßnahmen der Erweiterung oder des Ausbaus nicht gleichzeitig als Einzelmaßnahmen förderfähig. Entsprechendes gilt bei der Umwidmung vormals nicht beheizter Nichtwohnflächen zu Wohnflächen.
- Bei unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden sowie Gebäuden mit sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz im Sinne des § 105 GEG sind Einzelmaßnahmen auch förderfähig, wenn durch die Erweiterung, den Ausbau oder die Umwidmung vormals nicht beheizter Räume Wohneinheiten neu entstehen, das heißt, die neuen Wohneinheiten dürfen als Bemessungsgrundlage für die Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben herangezogen werden. Nicht förderfähig sind Einzelmaßnahmen im Rahmen von Anbauten, die ein selbständiges neues Gebäude bilden oder durch die der Denkmalstatus des Gebäudes eingeschränkt oder aufgehoben wird.
Erweiterung durch Anbau und Ausbau von Nichtwohngebäuden, Umwidmung von Wohngebäuden zu Nichtwohngebäuden:
- Einzelmaßnahmen im Rahmen einer Erweiterung bestehender Nichtwohngebäude (zum Beispiel durch Anbau oder Dachgeschossaufstockung) sind nur dann förderfähig, wenn die dabei entstehende und zusammenhängende Nettogrundfläche 50 Quadratmeter nicht überschreitet.
- Einzelmaßnahmen im Rahmen des Ausbaus von Räumen, die vormals nicht Teil des thermisch konditionierten Gebäudevolumens waren (zum Beispiel durch einen Dachgeschossausbau) sind förderfähig.
- Bei unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden sind Einzelmaßnahmen auch förderfähig, wenn durch die Erweiterung oder den Ausbau neu entstehende Nichtwohnfläche 50 Quadratmeter überschreitet. Nicht förderfähig sind Einzelmaßnahmen im Rahmen von Anbauten, die ein selbständiges neues Gebäude bilden oder durch die der Denkmalstatus des Gebäudes eingeschränkt oder aufgehoben wird.
- Einzelmaßnahmen im Rahmen einer Umwidmung von beheizten Wohnflächen zu thermisch konditionierten Nichtwohnflächen sind förderfähig.
5.1 Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle
Gefördert werden Einzelmaßnahmen an Bestandsgebäuden zur Erhöhung der Energieeffizienz des Gebäudes an der Gebäudehülle, darunter:
a) Dämmung der Gebäudehülle (von Außenwänden, Dachflächen, Geschossdecken und Bodenflächen) sowie Erneuerung/Aufbereitung von Vorhangfassaden;
b) Erneuerung, Ersatz oder erstmaliger Einbau von Fenstern, Außentüren und -toren;
c) sommerlicher Wärmeschutz durch Ersatz oder erstmaligen Einbau von außenliegenden Sonnenschutzeinrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung.
5.2 Anlagentechnik (außer Heizung)
Gefördert wird der Einbau von Anlagentechnik in Bestandsgebäuden zur Erhöhung der Energieeffizienz des Gebäudes, darunter:
a) Einbau, Austausch oder Optimierung raumlufttechnischer Anlagen inklusive Wärme-/Kälterückgewinnung;
b) bei Wohngebäuden: Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung beziehungsweise zur Verbesserung der Netzdienlichkeit der technischen Anlagen des Gebäudes („Efficiency Smart Home“) oder des angeschlossenen Gebäudenetzes im Sinne von Nummer 5.3 Buchstabe h;
c) bei Nichtwohngebäuden: Einbau von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik zur Realisierung eines Gebäudeautomatisierungsgrades mindestens der Klasse B nach DIN V 18599-11;
d) bei Nichtwohngebäuden: Kältetechnik zur Raumkühlung;
e) bei Nichtwohngebäuden: Einbau energieeffizienter Innenbeleuchtungssysteme.
Nicht gefördert werden
- Eigenbauanlagen und Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind (Prototypen);
- gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlich gebraucht erworbenen Anlagenteilen.
5.3 Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)
Gefördert werden der Einbau von effizienten Wärmeerzeugern und von Anlagen zur Heizungsunterstützung; außerdem der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz. Voraussetzungen sind,
- dass es sich bei dem betreffenden Gebäude um ein Bestandsgebäude handelt,
- dass mit der Maßnahme die Energieeffizienz des Gebäudes und/oder der Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes erhöht wird
- und dass der Einbau mit einer Optimierung des gesamten Heizungsverteilsystems (inklusive Durchführung des hydraulischen Abgleichs beziehungsweise Anpassung der Luftvolumenströme) verbunden wird.
Nicht gefördert werden
- Eigenbauanlagen und Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind (Prototypen);
- gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlich gebraucht erworbenen Anlagenteilen;
Förderfähig sind folgende Techniken sowie deren Kombinationen:
a) Solarthermische Anlagen
Gefördert wird die Errichtung oder Erweiterung von Heizungsanlagen mit Solarkollektoranlagen zur thermischen Nutzung (solarthermische Anlagen).
Nicht förderfähig sind solarthermische Anlagen ohne transparente Abdeckung auf der Frontseite (zum Beispiel Schwimmbadabsorber).
b) Biomasseheizungen
Gefördert wird die Errichtung oder Erweiterung von Heizungsanlagen mit Biomasseanlagen für die thermische Nutzung ab mindestens 5 kW Nennwärmeleistung.
c) Elektrisch angetriebene Wärmepumpen
Gefördert wird die Errichtung oder Erweiterung von Heizungsanlagen mit effizienten, elektrisch angetriebenen Wärmepumpen sowie bei bivalenten Kombi-/Kompaktgeräten die anteiligen Ausgaben für Wärmepumpen. Näheres regelt das „Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen“.
d) Brennstoffzellenheizung
Gefördert wird die Errichtung oder Erweiterung von Heizungsanlagen mit stationären Brennstoffzellensystemen.
e) Wasserstofffähige Heizungen
Gefördert werden bei der Errichtung oder Erweiterung von Heizungsanlagen die Investitionsmehrausgaben von wasserstofffähigen Gas-Brennwertheizungen.
f) Innovative Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien
Gefördert wird die Errichtung oder Erweiterung von Heizungsanlagen mit innovativen effizienten Heizungsanlagen, die auf der Nutzung von erneuerbaren Energien basieren, insbesondere erneuerbare Energien für die Wärmeerzeugung mit einem Anteil von mindestens 80 Prozent der Gebäudeheizlast einbinden.
g) Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes
Gefördert wird die Errichtung, der Umbau oder die Erweiterung eines Gebäudenetzes mit folgenden förderfähigen Komponenten: Wärmeverteilung auch außerhalb der Grundstücke angeschlossener Gebäude, Wärmeerzeugung nach Nummer 5.3 Buchstabe a bis f, gegebenenfalls Wärmespeicherung, Steuer-, Mess- und Regelungstechnik, Wärmeübergabestationen. Förderfähig sind außerdem die Ausgaben für die Installation, Inbetriebnahme und Umfeldmaßnahmen. Mit Gas, Öl oder Kohle betriebene Wärmeerzeuger sind nicht förderfähig mit Ausnahme von Brennstoffzellenheizungen nach Nummer 5.3 Buchstabe d und wasserstofffähigen Heizungen nach Nummer 5.3 Buchstabe e.
h) Anschluss an ein Gebäudenetz
Gefördert wird der Anschluss beziehungsweise die Erneuerung eines Anschlusses an ein Gebäudenetz nur auf dem Grundstück des angeschlossenen Gebäudes, mit folgenden förderfähigen Komponenten: Wärmeverteilung Steuer-, Mess- und Regelungstechnik, Wärmeübergabestationen und Umfeldmaßnahmen.
i) Anschluss an ein Wärmenetz
Gefördert wird der Anschluss an ein Wärmenetz mit folgenden förderfähigen Komponenten: Wärmeverteilung nur auf dem Grundstück des angeschlossenen Gebäudes, Steuer-, Mess- und Regelungstechnik, Wärmeübergabestationen und Umfeldmaßnahmen.
j) Provisorische Heiztechnik bei Heizungsdefekt
Gefördert werden im Zusammenhang mit einer geförderten Anlage zur Wärmeerzeugung nach Nummer 5.3 Buchstabe a bis i die Ausgaben für die Miete einer provisorische Heiztechnik nach einem Heizungsdefekt. Die Ausgaben für die Miete werden ab Antragstellung höchstens für eine Mietdauer von einem Jahr gefördert.
5.4 Heizungsoptimierung
a) Maßnahmen zur Verbesserung der Anlageneffizienz
Gefördert werden sämtliche Maßnahmen zur Optimierung bestehender Heizungsanlagen in Bestandsgebäuden mit höchstens fünf Wohneinheiten beziehungsweise bei Nichtwohngebäuden mit höchstens 1.000 Quadratmetern beheizter Fläche, mit denen die Energieeffizienz des Systems erhöht wird. Zu den Maßnahmen gehören der hydraulische Abgleich der Heizungsanlage inklusive der Einstellung der Heizkurve sowie beispielsweise der Austausch von Heizungspumpen, die Anpassung der Vorlauftemperatur und der Pumpenleistung, Maßnahmen zur Absenkung der Rücklauftemperatur bei Gebäudenetzen im Sinne von Nummer 5.3 Buchstabe g, im Fall einer Wärmepumpe auch die Optimierung der Wärmepumpe, die Dämmung von Rohrleitungen, der Einbau von Flächenheizungen, von Niedertemperaturheizkörpern und von Wärmespeichern im Gebäude oder gebäudenah (auf dem Gebäudegrundstück) sowie Mess-, Steuer- und Regelungstechniken.
b) Maßnahmen zur Emissionsminderung von Biomasseheizungen
Gefördert werden Maßnahmen zur Reduzierung der Staubemissionen von Feuerungsanlagen für feste Biomasse mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen.
5.5 Fachplanung und Baubegleitung
Gefördert werden energetische Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen im Zusammenhang (direkter inhaltlicher Bezug zu der investiven Maßnahme) mit der Umsetzung von nach Nummer 5.1 bis 5.4 geförderten Maßnahmen. Hierzu zählt auch eine akustische Fachplanung in Verbindung mit dem Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz für relevante technische Anlagen (zum Beispiel Luftwärmepumpen, Klimageräte, Lüftungsanlagen) zur Einhaltung des Stands der Technik entsprechend § 22 BImSchG sowie die Ausgaben für den rechnerischen Nachweis zur Einhaltung der 65-Prozent-EE-Anforderung nach § 71 GEG, sofern die gewählte Heizungstechnologie nicht unter die pauschalen Erfüllungsoptionen nach Nummer 5.3 Buchstabe a bis i fällt. Diese Leistungen können nur gefördert werden, wenn sie durch einen Energieeffizienz-Experten oder einen zusätzlich zu diesem beauftragten Dritten erbracht werden. Wird ein Dritter beauftragt, sind die durch ihn erbrachten Leistungen durch einen Energieeffizienz-Experten auf Plausibilität hinsichtlich der sachlichen Richtigkeit zu prüfen und das Ergebnis dieser Prüfung zu dokumentieren. Hinsichtlich der Einbindung des Energieeffizienz-Experten gelten die Vorgaben der Nummer 9.3.
6 Förderempfänger
6.1 Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind alle Investoren (zum Beispiel Hauseigentümer beziehungsweise Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG), Contractoren, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen) von förderfähigen Maßnahmen an Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden.
Der konkrete Zeitpunkt, ab dem Anträge auf Förderung werden können, wird in Abstimmung mit dem BMWK von dem jeweiligen Durchführer in dem jeweils geltenden Merkblatt und/oder auf deren jeweiliger Website bekanntgegeben.
Antragsberechtigt sind auch Stadtstaaten sowie deren Einrichtungen als Ausnahme zu Nummer 6.2, wenn sie mit der geförderten Maßnahme Aufgaben nachkommen, die in anderen Ländern auf kommunaler Ebene wahrgenommen werden.
Wenn der Antragsteller nicht der Eigentümer des Gebäudes ist, ist er nur dann antragberechtigt, wenn auch der Gebäudeeigentümer antragsberechtigt ist und dieser vor Antragstellung über die Inanspruchnahme der Förderung sowie über die Höhe des maximalen Förderbetrags informiert wurde. Der Gebäudeeigentümer muss die Einhaltung der ihn betreffenden Verpflichtungen gegenüber dem Antragsteller bestätigen, wie insbesondere:
- Nummer 7.1 geregelte Nutzungspflicht für das Gebäude,
- Nummer 7.1 geregelten Hinweis-, Übertragungs- und Anzeigepflichten bei einem Eigentümerwechsel und die nach
- Nummer 9.7 geregelten Auskunfts- und Prüfungsrechte.
Antragsberechtigt für die Kreditförderung sind alle Investoren von förderfähigen Maßnahmen in und an Wohn- und Nichtwohngebäuden sowie private und gewerbliche Investoren von Maßnahmen in und an Wohn- und Nichtwohngebäuden, für die eine Zuschusszusage nach dieser Förderrichtlinie mit Datum vom 21. Dezember 2023 (BAnz AT 29.12.2023 B1) vorliegt.
6.2 Nicht antragsberechtigt
Nicht antragsberechtigt sind:
- der Bund, die Bundesländer und deren Einrichtungen; als
- nicht rechtsfähige Bundesbehörden (das heißt ohne eigene Rechtsform) in bundeseigener oder landeseigener Verwaltung, dazu zählen
- Oberste Bundesbehörden
- Bundesoberbehörden (auch Obere Bundesbehörden genannt)
- Bundesmittelbehörden
- Bundesunterbehörden (auch Ortsbehörden genannt)
- Landesbehörden;
- politische Parteien;
- für Maßnahmen nach Nummer 5.3 (mit Ausnahmen Nummer 5.3 Buchstabe g: private Investoren (Privatpersonen), die nicht Eigentümer des Gebäudes sind, zum Beispiel Mieter, Pächter;
- Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, sowie Antragsteller, die eine Vermögensauskunft gemäß § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.
7 Besondere Fördervoraussetzungen
7.1 Allgemeine Fördervoraussetzungen
Gefördert werden ausschließlich Investitionsvorhaben, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. Weitere Voraussetzung ist, dass die geförderte Maßnahme zu einer Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes beiträgt.
Die geförderten Anlagen oder durch die Einzelmaßnahme energetisch optimierten Gebäudeteile sind mindestens zehn Jahre zweckentsprechend zu nutzen. Innerhalb dieses Zeitraums ist bei der Veräußerung eines geförderten Gebäudes oder einer geförderten Wohneinheit der Erwerber auf die Förderung, die Nutzungspflicht und das Verschlechterungsverbot für die energetische Qualität des Gebäudes nach § 46 und § 57 GEG hinzuweisen. Die Pflichten nach Nummer 7.1 und 9.7 sind hinsichtlich des geförderten Gebäudes im Rahmen des Kaufvertrags auf den Erwerber zu übertragen. Die Nutzungsänderung oder -aufgabe und der Abriss eines geförderten Gebäudes oder einer geförderten Wohneinheit innerhalb dieses Zeitraums sind dem Durchführer, der die Förderung gewährt hat, durch den Antragsteller, beziehungsweise im Fall einer Veräußerung durch den Erwerber, unverzüglich anzuzeigen. Der Durchführer ist in diesen Fällen berechtigt, die Förderung anteilig zurückzufordern, soweit der Förderzweck nicht mehr erreicht werden kann.
7.2 Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln
Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf die Förderung besteht nicht. Die Gewährung der Förderung erfolgt aufgrund pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Förderung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.
7.3 Anwendungsbereich des Ordnungsrechts
Förderfähig sind die in Nummer 5 genannten Maßnahmen nur bei Gebäuden, die nach Umsetzung aller Maßnahmen unter den Anwendungsbereich des GEG fallen.
7.4 Technische Mindestanforderungen
Die Förderung der energetischen Sanierungsmaßnahmen setzt voraus, dass die Anforderungen des geltenden Ordnungsrechts einschließlich der Anforderungen aus § 22 Absatz 1 BImSchG, insbesondere auch hinsichtlich des Stands der Technik, sowie die in der Anlage zu dieser Förderrichtlinie festgelegten technischen Mindestanforderungen erfüllt sind.
8 Art und Umfang der Förderung, Höhe der Förderung
8.1 Art der Förderung
Die Förderung erfolgt als Projektförderung auf Ausgabenbasis (1) in Form der Anteilfinanzierung (ein Teil der förderfähigen Ausgaben der Maßnahme wird gefördert) durch einen nicht rückzahlbaren Investitionszuschuss („Zuschussförderung“).
Daneben kann ein zinsgünstiger Ergänzungskredit für die Finanzierung förderfähiger Ausgaben nach Nummer 8.2 beantragt werden. Selbstnutzenden Eigentümern mit einem zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro wird für die selbstgenutzte Wohneinheit ein zusätzlicher Zinsvorteil gewährt. Die Zinsverbilligung wird aus Mitteln des Bundes gewährt.
8.2 Förderfähige Ausgaben
Förderfähige Ausgaben sind die vom Antragsteller für die energetische Maßnahme tatsächlich zu tragenden Bruttoausgaben (einschließlich Mehrwertsteuer). Sofern für Teile des Investitionsvorhabens eine Vorsteuerabzugsberechtigung des Antragstellers besteht, können nur die Nettoausgaben (ohne Mehrwertsteuer) berücksichtigt werden. Wird die Maßnahme nicht durch ein Fachunternehmen durchgeführt (Eigenleistung), werden nur die direkt mit der energetischen Sanierungsmaßnahme verbundenen Ausgaben für Material gefördert, wenn ein Energieeffizienz-Experte oder ein Fachunternehmer die fachgerechte Durchführung und die korrekte Angabe der Ausgaben für Material mit dem Verwendungsnachweis bestätigt.
Förderfähige Ausgaben sind:
a) Energetische Sanierungsmaßnahmen
Zu den förderfähigen Ausgaben gehören neben den direkt mit der energetischen Sanierungsmaßnahme verbundenen Ausgaben für Material jeweils auch die Ausgaben für den fachgerechten Einbau beziehungsweise die Installation, die Ausgaben für die Inbetriebnahme von Anlagen sowie die Ausgaben der für die Durchführung der Maßnahme erforderlichen Umfeldmaßnahmen, beispielsweise bei der Dämmung der Außenwände auch die Ausgaben für die Baustelleneinrichtung einschließlich der Errichtung eines Baugerüstes oder beim Einbau einer Erdwärmepumpe beispielsweise auch die Ausgaben für die Deinstallation und Entsorgung der Altanlage und der Optimierung des Heizungsverteilsystems zur Absenkung der Systemtemperatur sowie die Erschließung der Wärmequelle und die zugehörigen Anschlussleitungen sowie deren Verlegung.
b) Fachplanung und Baubegleitung
Förderfähig sind die Ausgaben für energetische Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen einschließlich einer akustischen Fachplanung von nach Nummer 5.1 bis 5.4 geförderten Maßnahmen, die durch den Experten der Energieeffizienz-Experten-Liste dem Antragsteller in Rechnung gestellt werden, einschließlich der Ausgaben für die Einbindung des Experten in das Förderverfahren beziehungsweise im Fall der Beauftragung eines Dritten mit diesen Leistungen für die Ausgaben für die von diesem Dritten in Rechnung gestellten Kosten sowie die Ausgaben für die Überprüfung dieser Leistungen durch den Energieeffizienz-Experten auf Plausibilität.
Ausgenommen sind die Ausgaben, die für die Durchführung einer Maßnahme zur Emissionsminderung nach Nummer 8.4.6 gefördert werden.
8.3 Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben
Die förderfähigen Ausgaben können im Wege der Zuschussförderung – für Maßnahmen nach Nummer 5.1, 5.2, 5.4 und 5.5 pro Gebäude und Kalenderjahr (unabhängig von der Anzahl gestellter Anträge), für Maßnahmen nach Nummer 5.3 pro Gebäude insgesamt (unabhängig vom Zeitraum und unabhängig von der Anzahl gestellter Anträge) – bis zur Höhe der folgenden Höchstbeträge gefördert werden (Höchstgrenze). Bei mehreren Investoren für ein Vorhaben haben sich die Antragsteller vor Antragstellung über die Aufteilung der Förderhöchstbeträge zu verständigen und entsprechend die Förderung zu beantragen.
8.3.1 Höchstgrenzen bei Wohngebäuden (WG)
Die Bemessungsgrundlage für die Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben ist die Anzahl der Wohneinheiten nach Sanierung. Dies gilt auch bei Umwidmung (Nutzungsänderung) von beheizten Nichtwohnflächen.
Für Maßnahmen, die sich nicht auf das gesamte Gebäude beziehen, ist für die Höchstgrenzen der förderfähigen Ausgaben nur die Anzahl der Wohneinheiten maßgebend, die von der Umsetzung der Maßnahme betroffen sind.
a) Energetische Sanierungsmaßnahmen in der Zuschussförderung
Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für Anlagen zur Wärmeerzeugung nach Nummer 5.3 beträgt:
- 30.000 Euro für die erste Wohneinheit
- jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit
- jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit.
Betrifft die geförderte Maßnahme nicht alle Wohneinheiten des Gebäudes (beispielsweise Etagenheizung), so ist der anteilige Höchstbetrag einzuhalten, der sich auf die zu fördernden Wohneinheiten bezieht. Dabei verteilt sich der Höchstbetrag des Gebäudes auf alle Wohneinheiten im Gebäude zu gleichen Teilen.
Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für energetische Maßnahmen nach den Nummern 5.1, 5.2 und 5.4 beträgt insgesamt 30.000 Euro pro Wohneinheit. Abweichend davon erhöht sich diese Höchstgrenze auf 60.000 Euro pro Wohneinheit, wenn für die Maßnahmen der iSFP-Bonus nach Nummer 8.4.2 gewährt wird oder wenn der Eigentümer des Gebäudes nach Nummer 5.2 der Richtlinie für die Bundesförderung für „Energieberatung für Wohngebäude (EBW)“ nicht antragsberechtigt für den iSFP ist.
b) Fachplanung und Baubegleitung in der Zuschussförderung
Förderfähige Ausgaben für die Fachplanung und Baubegleitung nach Nummer 8.2 Buchstabe b sind gedeckelt auf 5.000 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern und bei Mehrfamilienhäusern mit drei oder mehr Wohneinheiten auf 2.000 Euro pro Wohneinheit, insgesamt auf maximal 20.000 Euro.
c) Maßnahmen in der Kreditförderung
Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für Maßnahmen nach den Nummern 5.1 bis 5.5 in der Kreditförderung beträgt 120.000 Euro pro Wohneinheit.
8.3.2 Höchstgrenzen bei Nichtwohngebäuden (NWG)
Die Bemessungsgrundlage für die Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben ist die Nettogrundfläche nach Sanierung. Dies gilt auch bei Umwidmung (Nutzungsänderung) von beheizten Flächen.
Für Maßnahmen, die sich nicht auf das gesamte Gebäude beziehen, ist für die Höchstgrenzen der förderfähigen Ausgaben nur der Teil der Nettogrundfläche maßgebend, der von der Umsetzung der Maßnahme betroffen ist.
a) Energetische Sanierungsmaßnahmen in der Zuschussförderung
Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben bei Anlagen zur Wärmeerzeugung nach Nummer 5.3 beträgt 30.000 Euro für Gebäude bis 150 Quadratmeter Nettogrundfläche. Für Gebäude größer 150 Quadratmeter Nettogrundfläche gilt folgende gestaffelte Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben:
- bis 400 Quadratmeter Nettogrundfläche 200 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche;
- für größer als 400 bis 1.000 Quadratmeter Nettogrundfläche zusätzlich 120 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche;
- ab größer als 1.000 Quadratmeter Nettogrundfläche zusätzlich 80 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche.
Betrifft die geförderte Maßnahme nicht die gesamte Gebäudefläche (beispielsweise Teilheizung), so wird als Höchstgrenze der Anteil angesetzt, der dem Anteil der betroffenen Nettogrundfläche an der gesamten Nettogrundfläche entspricht.
Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für energetische Maßnahmen nach den Nummern 5.1, 5.2 und 5.4 beträgt insgesamt 500 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche (im thermisch konditionierten Gebäudevolumen, nach § 3 Absatz 1 Nummer 22 GEG).
b) Baubegleitung in der Zuschussförderung
Förderfähige Ausgaben für die Fachplanung und Baubegleitung nach Nummer 8.2 Buchstabe b sind gedeckelt auf 5 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, insgesamt auf maximal 20.000 Euro.
c) Maßnahmen in der Kreditförderung
Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für Maßnahmen nach den Nummern 5.15.1 bis 5.55.5 in der Kreditförderung beträgt 500 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, maximal jedoch insgesamt 5.000.000 Euro pro Vorhaben.
8.4 Fördersätze des Investitionszuschusses
Der Zuschuss wird gewährt als Anteilfinanzierung durch einen nicht rückzahlbaren Investitionszuschuss in Höhe des jeweiligen Fördersatzes unter Bezugnahme auf die für diesen Fördersatz jeweils relevanten förderfähigen Ausgaben. Werden verschiedene Einzelmaßnahmen mit unterschiedlichen Fördersätzen umgesetzt (zum Beispiel Austausch der Heizung und Maßnahmen an der Gebäudehülle), müssen daher den unterschiedlichen Fördersätzen die jeweils relevanten Ausgaben zugeordnet werden. Die maximale Höhe der Förderung ist dabei insgesamt begrenzt durch die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben nach Nummer 8.3.
8.4.1 Fördersätze Einzelmaßnahme
Die Höhe des Zuschusses bemisst sich nach einem Prozentsatz der für die jeweilige Einzelmaßnahme einschließlich der erforderlichen Umfeldmaßnahmen insgesamt entstandenen förderfähigen Ausgaben. Im Einzelnen gelten die nachfolgend genannten Prozentsätze mit einer Obergrenze von 70 Prozent.
[Tabelle nicht abgedruckt]
a) Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle
Für Maßnahmen nach Nummer 5.1 beträgt der Fördersatz 15 Prozent.
b) Anlagentechnik (außer Heizung)
Für Maßnahmen nach Nummer 5.2 beträgt der Fördersatz 15 Prozent.
c) Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)
Für Maßnahmen nach Nummer 5.3 beträgt der Fördersatz 30 Prozent.
d) Heizungsoptimierung
Für Maßnahmen nach Nummer 5.4 Buchstabe a beträgt die Fördersatz 15 Prozent. Für Maßnahmen zur Heizungsoptimierung nach Nummer 5.4 Buchstabe b beträgt die Fördersatz 50 Prozent.
8.4.2 Bonus für die Umsetzung einer Maßnahme im Rahmen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP-Bonus)
Ist eine energetische Sanierungsmaßnahme Bestandteil eines im Förderprogramm „Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude“ geförderten iSFP und wird diese innerhalb eines Zeitraums von maximal 15 Jahren nach Erstellung des iSFP umgesetzt, so erhöht sich der für diese Maßnahme vorgesehene Fördersatz um zusätzliche 5 Prozentpunkte (iSFP-Bonus). Als Übergangsregelung werden Beratungsberichte, die nicht als iSFP erstellt wurden und die im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2017 und dem 31. Dezember 2020 vom BAFA im Rahmen der Energieberatung für Wohngebäude (EBW) gefördert wurden, unter den im Übrigen selben weiteren Voraussetzungen ebenfalls für den iSFP-Bonus zugelassen. Bereits bei der Antragstellung muss der iSFP vorliegen. Zur Einreichung des Verwendungsnachweises in der BEG EM muss der iSFP beziehungsweise die geförderte Energieberatung (EBW) abschließend beschieden und ausgezahlt worden sein. Vom iSFP-Bonus ausgenommen bleiben im Zusammenhang mit der Umsetzung der Maßnahme vorgenommene Leistungen nach den Nummern 5.3, 5.4 Buchstabe b und 5.5 dieser Förderrichtlinie.
8.4.3 Effizienz-Bonus
Für Wärmepumpen nach Nummer 5.3 Buchstabe c wird zusätzlich ein Bonus von 5 Prozentpunkten gewährt, wenn als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser erschlossen wird oder ein natürliches Kältemittel eingesetzt wird.
8.4.4 Klimageschwindigkeits-Bonus
Der Bonus wird selbstnutzenden Eigentümern für Maßnahmen nach Nummer 5.3 nur für die selbstgenutzte Wohneinheit gewährt.
Bedingung ist der Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtspeicherheizungen (ohne Anforderung an den Zeitpunkt der Inbetriebnahme) oder von funktionstüchtigen Gasheizungen oder Biomasseheizungen, wenn die Inbetriebnahme zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt. Voraussetzung für die Gewährung des Bonus ist eine fachgerechte Demontage und Entsorgung der ausgetauschten, für den Bonus berechtigten Heizung.
Für die Errichtung von Biomasseheizungen nach Nummer 5.3 Buchstabe b und Buchstabe g wird der Bonus nur gewährt, wenn diese mit einer solarthermischen Anlage oder einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zur elektrischen Warmwasserbereitung oder einer Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung und/oder Raumheizungsunterstützung kombiniert werden. Diese Anlagen sind mindestens so zu dimensionieren, dass sie die Trinkwassererwärmung bilanziell vollständig decken könnten. Die Bilanzierung orientiert sich an den Standardwerten der DIN V 18599.
Nach dem Austausch dürfen die versorgten Wohneinheiten oder Flächen nicht mehr von fossilen oder mit Gas betriebenen Heizungen im Gebäude oder gebäudenah versorgt werden. Davon ausgenommen sind gasbetriebene Brennstoffzellenheizungen nach Nummer 5.3 Buchstabe d und wasserstofffähige Heizungen nach Nummer 5.3 Buchstabe e.
Es gelten die folgenden Bonussätze:
- bis 31. Dezember 2028: 20 Prozentpunkte
- ab 1. Januar 2029 bis 31. Dezember 2030: 17 Prozentpunkte
- ab 1. Januar 2031 bis 31. Dezember 2032: 14 Prozentpunkte
- ab 1. Januar 2033 bis 31. Dezember 2034: 11 Prozentpunkte
- ab 1. Januar 2035 bis 31. Dezember 2036: 8 Prozentpunkte
Ab 1. Januar 2037 entfällt der Bonus.
In Gebäuden mit mehr als einer Wohneinheit wird der Bonus nur anteilig für die gesamten geförderten Ausgaben gewährt. Der anzusetzende Anteil entspricht dem Anteil der in dem Gebäude durch verschiedene Eigentümer nachweislich selbstgenutzten Wohneinheiten.
8.4.5 Einkommens-Bonus
Der Bonus von 30 Prozentpunkten wird selbstnutzenden Eigentümern mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro für Maßnahmen nach Nummer 5.3 nur für die selbstgenutzte Wohneinheit gewährt.
8.4.6 Emissionsminderungs-Zuschlag
Für Feuerungsanlagen für feste Biomasse nach Nummer 5.3 Buchstabe b oder Buchstabe g wird, vorbehaltlich der diesbezüglichen Evaluation der BEG und des GEG im Jahr 2026, bei Errichtung ein Zuschlag gewährt, wenn sie nachweislich den Emissionsgrenzwert für Staub von 2,5 mg/m³ (bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 Prozent im Normzustand [273 K, 1013 hPa]) einhalten.
Der Zuschlag wird für Biomasseanlagen unabhängig von der Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben gewährt und beträgt 2.500 Euro.
8.4.7 Fördersatz Fachplanung und Baubegleitung
Für förderfähige Ausgaben für die energetische Fachplanung und Baubegleitung nach Nummer 5.5 beträgt der Fördersatz 50 Prozent.
8.5 Kreditbedingungen
8.5.1 Kreditbetrag
Ein Kredit für Wohngebäude kann maximal in Höhe von einhundert Prozent der jeweiligen Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben in Höhe von 120.000 Euro nach Nummer 8.3.1 Buchstabe c gewährt werden. Ein Kredit für Nichtwohngebäude kann maximal in Höhe von einhundert Prozent der jeweiligen Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben in Höhe von 500 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, maximal jedoch insgesamt 5.000.000 Euro pro Vorhaben, nach Nummer 8.3.1 Buchstabe c gewährt werden.
8.5.2 Zinssatz
a) Höhe des Zinssatzes; Verbilligung aus Bundesmitteln
Der Zinssatz orientiert sich an der Kapitalmarktentwicklung. Der Zinssatz wird für die Dauer der ersten Zinsbindungsfrist festgeschrieben. Für den Zeitraum der ersten Zinsbindungsfrist erfolgt bei einem Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro eine Verbilligung aus Bundesmitteln. Der Kredit wird von der KfW an die durchleitenden Finanzierungsinstitute mit einem Zinssatz gewährt, der bis zu 2,5 Prozentpunkte unterhalb der KfW-Refinanzierungskonditionen liegen kann (gilt exemplarisch für das Angebot mit 30 Jahren Laufzeit und 10 Jahren Zinsbindung; andere Laufzeitangebote barwertig abgeleitet).
b) Prolongationsangebot
Bei Krediten, die eine über die Zinsbindungsfrist hinausgehende Laufzeit haben, unterbreitet der Durchführer dem Kreditinstitut des Antragstellers ein Prolongationsangebot ohne Verbilligung aus Mitteln des Bundes. Bei endfälligen Darlehen wird der Zinssatz für die gesamte Kreditlaufzeit festgeschrieben.
8.6 Kumulierungsverbot, Kombination mit anderen Förderprogrammen
Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme nach dieser Förderrichtlinie mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) ist grundsätzlich möglich. Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Förderung nach dieser Förderrichtlinie und einer Förderung nach der Kommunalrichtlinie sowie der Kälte-Klima-Richtlinie der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI), dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), einer Bundesförderung für Wärmenetze (zum Beispiel Erneuerbare Energien – Premium, Wärmenetzsysteme 4.0, Bundesförderung für effiziente Wärmenetze), den Vorgängerprogrammen (CO2-Gebäudesanierungsprogramm/EBS-Programme, Marktanreizprogramm (MAP), Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE), Heizungsoptimierung (HZO)) oder dem Förderprogramm „Zuschuss Brennstoffzelle“ für dieselben förderfähigen Ausgaben ist nicht möglich.
Ergibt sich infolge der Kumulierung für die zu fördernde Maßnahme ein Fördersatz aus öffentlichen Mitteln von insgesamt mehr als 60 Prozent, hat dies der Fördernehmer dem jeweiligen Durchführer anzuzeigen. Übersteigt die Zuschussförderung mit allen öffentlichen Mitteln die Grenze von 60 Prozent der geförderten Investitionsausgaben, wird der Anteil der BEG-Förderung entsprechend reduziert, bis der Fördersatz insgesamt wieder auf 60 Prozent sinkt. Der überschüssige Betrag ist durch den Fördernehmer zurückzuerstatten. Es müssen anteilig nur die sich bei der Kumulierung überschneidenden förderfähigen Ausgaben der jeweiligen Förderprogramme angesetzt werden. Ob eine weitere Förderung für eine durch die BEG geförderte Maßnahme in Anspruch genommen wurde, ist im Zuge des Einreichens des Verwendungsnachweises anzugeben. Für Maßnahmen von kommunalen Antragstellern ist abweichend davon eine Förderquote von insgesamt bis zu 90 Prozent zulässig.
Für dieselben förderfähigen Ausgaben darf jeweils nur ein Antrag entweder bei der KfW oder dem BAFA gestellt werden; eine doppelte Antragstellung ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die Kombination der Zuschussförderung mit dem Ergänzungskredit nach Nummer 8.1. Für ein Gebäude können jedoch zwei oder mehr Anträge gestellt werden für unterschiedliche Einzelmaßnahmen und gegebenenfalls von unterschiedlichen Antragstellern (Contractor, Eigentümer), solange die in Nummer 8.3 festgelegten Höchstgrenzen förderfähiger Ausgaben eingehalten werden.
Ebenso ist eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung nach § 35a und § 35c des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausgeschlossen. Antragsteller müssen sich verpflichten, für dieselbe Maßnahme keinen Antrag auf steuerliche Förderung zu stellen oder bestätigen, dass kein Antrag auf steuerliche Förderung gestellt wurde. Bei Durchführung mehrerer unterschiedlicher Maßnahmen kann jedoch eine Förderung nach dieser Förderrichtlinie für einzelne Maßnahmen mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung für einzelne andere Maßnahmen kombiniert werden.
9 Verfahren
9.1 Zuständigkeit; Informationen, Merkblätter, Öffentlichkeitsarbeit
Mit der Durchführung dieses Förderprogramms hat das BMWK beauftragt:
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Frankfurter Straße 29–35
65760 Eschborn
KfW
Palmengartenstraße 5–9
60325 Frankfurt am Main.
Im Teilprogramm BEG EM liegt die Zuständigkeit für die Durchführung der Zuschussförderung für Maßnahmen nach den Nummern 5.1, 5.2, 5.3 Buchstabe g, 5.4 und 5.5 beim BAFA und für Maßnahmen nach Nummer 5.3 Buchstabe a bis f sowie h bis j bei der KfW.
Die Zuständigkeit für die Durchführung der Kreditförderung liegt bei der KfW. Die Kredit- und Zuschussförderung der KfW wird auf privatrechtlicher Grundlage abgewickelt.
BAFA und KfW stellen auf ihren Webseiten unter www.bafa.de und www.kfw.de sowie in geeigneten weiteren Formaten in enger Abstimmung mit dem BMWK detaillierte Informationen zum Förderprogramm sowie zu ihrer Förderpraxis der Öffentlichkeit bereit, regelmäßig unter Verwendung des Namens „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ oder der Kurzbezeichnung BEG des Förderprogramms sowie unter Bezugnahme auf diese Förderrichtlinie.
Das BAFA und die KfW erstellen in enger Abstimmung mit dem BMWK die Antragsverfahren nebst etwaig erforderlichen Bestätigungen beziehungsweise Nachweisen und informieren darüber auf ihren Webseiten.
Von KfW und BAFA erstellte Programminformationen, die Gegenstand, Förderkonditionen und Antragsverfahren zur BEG für Interessierte leicht verständlich zusammenfassen, müssen in ihren Inhalten mit der vorliegenden Förderrichtlinie übereinstimmen. Inhaltliche Änderungen der Programminformationen müssen mit dem Bund abgestimmt werden. Widersprechen sich die Programminformationen und die vorliegende Förderrichtlinie, hat letztere Vorrang.
BAFA und KfW stimmen eine etwaige Öffentlichkeitsarbeit zu diesem Förderprogramm regelmäßig unter Nutzung des Namens „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ oder der Kurzbezeichnung BEG eng mit dem BMWK ab. Sie arbeiten in Abstimmung mit dem BMWK eng mit den Evaluatoren, dem Bundesrechnungshof sowie den Prüforganen der Europäischen Union zusammen.
Zudem umfasst die vorliegende Beauftragung für die Durchführer BAFA und KfW die Verpflichtung, im Rahmen der jeweils übertragenen Aufgaben in eigener Verantwortung förderspezifische Analysen zur Effizienz des Mitteleinsatzes und zur Erreichung von Förderzielen durchzuführen (Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit des Förderprogramms unter Berücksichtigung der Anforderungen der BHO zur Wirtschaftlichkeitsuntersuchung). Hierfür können die für die Antragsentscheidung und im weiteren Verfahren mitgeteilten Daten verwendet als auch in angemessenem Umfang weitere auswertungs- beziehungsweise wirksamkeitsrelevante Daten – unabhängig eines etwaigen Personenbezugs (vergleiche Artikel 4 Nummer 1 DSGVO) – durch den jeweiligen Durchführer des Förderprogramms mit Antragstellung sowie bei und nach Vorhabenumsetzung (längstens für die Mindesthaltedauer der jeweiligen geförderten Anlage) beim Antragsteller/Fördernehmer erhoben und für die vorgenannten Zwecke (einschließlich der Messung von sowohl potenziellen als auch tatsächlich erreichten Wirkungsgraden) ausgewertet werden. Ferner können von den Durchführern personenbezogene Daten, einschließlich nichtöffentlicher Daten, erhoben und für die vorgenannten Zwecke verarbeitet werden. Reichweite und Umsetzung entsprechender Wirkungsmessungen werden durch den jeweiligen Durchführer in Abstimmung mit dem BMWK festgelegt. Auswertungsergebnisse werden in einer anonymisierten statistischen Übersicht für die Zwecke des regelmäßigen Reporting an das BMWK übermittelt.
9.2 Antragstellung, Umsetzung eines iSFP
Für die Förderung nach dieser Förderrichtlinie gilt ein zweistufiges Antragsverfahren. Die Antragstellung einschließlich der Einreichung aller erforderlichen Unterlagen und Nachweise zum Antrag erfolgt gemäß den jeweiligen Antragsverfahren der Durchführer. Der zuständige Durchführer ist berechtigt, bei Bedarf weitere Unterlagen zu verlangen sowie verpflichtende elektronische Formulare für notwendige Unterlagen bereitzustellen.
9.2.1 Antragstellung Investitionszuschüsse
Förderanträge für Investitionszuschüsse sind vor Vorhabenbeginn für die nach den Nummern 8.3.1 und 8.3.2 maßgeblichen Bemessungsgrundlagen zu stellen. Bei Antragstellung muss ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag, geschlossen unter Vereinbarung einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage, vorliegen, aus dem sich das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme ergibt. Das Datum darf nicht außerhalb des Bewilligungszeitraum nach Nummer 9.4.1 liegen. Abweichend davon kann für die Förderung von Heizungstechnik nach Nummer 5.3 (mit Ausnahme von Nummer 5.3 Buchstabe g) bei einem Vorhabenbeginn zwischen dem Datum der Veröffentlichung der Förderrichtlinie im BAnz und dem 31. August 2024 der Förderantrag bis zum 30. November 2024 nachgeholt werden. Als Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags; dies gilt auch bei Nachinvestitionen im Rahmen bestehender Contractingverträge, bei denen das Vorhaben der Nachinvestition erst mit Abschluss der weiteren Liefer- und Leistungsverträge des Contractors mit Dritten beginnt. Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden und führen für sich genommen nicht zur Annahme eines Vorhabenbeginns. Für den Zeitpunkt der Antragstellung ist das Datum des Eingangs des Antrags beim Durchführer maßgeblich. Der Vorhabenbeginn vor Bewilligung beziehungsweise Förderzusage des Antrags ist zulässig, erfolgt aber auf eigenes Risiko und begründet keinen Rechtsanspruch auf Förderung. Dem Antrag sind die geforderten Nachweise beizufügen.
9.2.2 Antragstellung Kreditförderung
Der Antrag des nach Nummer 6.1 Kreditberechtigten erfolgt über ein Finanzinstitut (Hausbank) seiner Wahl. Die KfW ist berechtigt, bei Bedarf weitere Unterlagen zu verlangen und verpflichtende elektronische Formulare für notwendige Unterlagen beziehungsweise Erklärungen bereitzustellen.
Die Einhaltung des Vorhabenbeginns gemäß Nummer 9.2.1 wird durch die Beantragung des Investitionszuschusses nachgewiesen.
Der konkrete Zeitpunkt, ab dem und wie ein Antrag auf Kreditförderung (Ergänzungskredit) nach dieser Förderrichtlinie gestellt werden kann, wird in Abstimmung mit dem BMWK von der KfW in dem jeweils geltenden Merkblatt der KfW sowie auf der Webseite www.kfw.de/heizung bekanntgegeben.
9.2.3 Antragstellung bei gemischt genutzten Gebäuden
Bei gemischt genutzten Gebäuden müssen unter bestimmten Voraussetzungen, die sich aus dem GEG ableiten, die unterschiedlich genutzten Teile von Gebäuden getrennt als Wohn- oder Nichtwohngebäude behandelt werden. Entsprechend hat die Antragstellung als Wohn- oder als Nichtwohngebäude auf Basis der gesetzlichen Grundlage (GEG) zu erfolgen.
Alternativ gilt für gemischt genutzte Wohngebäude (Wohnfläche im Gebäude beträgt mehr als 50 Prozent der beheizten Gebäudefläche):
- Der Nichtwohngebäudeteil darf (für alle Einzelmaßnahmen) dann getrennt behandelt werden, wenn der Flächenanteil mehr als 10 Prozent beträgt.
- Spezifische BEG-Einzelmaßnahmen für Nichtwohngebäude sind im Nichtwohngebäudeteil auch unabhängig vom Flächenanteil der Nichtwohnnutzung förderfähig.
- Eine zentrale Heizungsanlage (einschließlich des hydraulischen Abgleichs beziehungsweise bei bestehenden Anlagen deren Optimierung) sowie eine zentrale Lüftungsanlage ist für das Gesamtgebäude über die BEG EM für Wohngebäude förderfähig. Für die Ermittlung des Förderhöchstbetrages zählen in diesem Fall die Nichtwohnflächen nicht als Wohneinheiten.
Alternativ gilt für gemischt genutzte Nichtwohngebäude (Gebäude, bei den mindestens 50 Prozent der beheizten oder auch gekühlten Nettogrundfläche zu Nichtwohnzwecken genutzt wird):
- Der Wohngebäudeteil darf unabhängig vom Flächenanteil der Wohnnutzung getrennt behandelt werden (bei vollständigen Wohneinheiten).
- Eine zentrale Heizungsanlage (einschließlich des hydraulischen Abgleichs beziehungsweise bei bestehenden Anlagen deren Optimierung) sowie eine zentrale Lüftungsanlage ist für das Gesamtgebäude über die BEG EM für Nichtwohngebäude förderfähig. Für die Ermittlung des Förderhöchstbetrages zählen in diesem Fall die zu Wohnzwecken genutzten Flächen ebenfalls zur Nettogrundfläche.
9.2.4 Einbindung iSFP in die Antragstellung
Erfolgt eine Maßnahme im Rahmen der Umsetzung eines im Förderprogramm „Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude“ (EBW) geförderten iSFP und soll ein Bonus nach Nummer 8.4.2 gewährt werden, so ist dies unter Bezugnahme auf den iSFP im Rahmen des Antrags zu kennzeichnen. Bei der Antragstellung ist ein Energieeffizienz-Experte einzubeziehen. Der Energieeffizienz-Experte prüft im Rahmen der Prüfung des Antrags auch, ob die beantragte Maßnahme dem iSFP entspricht und sie daher als iSFP-Maßnahme gewertet werden kann; unwesentliche inhaltliche Abweichungen, eine Übererfüllung der iSFP-Vorgaben oder Änderungen der zeitlichen Reihenfolge sind dabei unschädlich. Liegt eine wesentliche inhaltliche Abweichung im Sinne einer Untererfüllung der iSFP-Vorgaben vor, kann die Maßnahme nicht als iSFP-Maßnahme gewertet werden. Die Durchführer sind berechtigt, bei Bedarf weitere Unterlagen beziehungsweise Auskünfte zum iSFP zu verlangen und verpflichtende elektronische Formulare für notwendige Unterlagen beziehungsweise Erklärungen bereitzustellen.
9.2.5 Verzicht auf eine Zusage
Ein Verzicht auf die Zusage ist direkt beim Durchführer (Zuschuss) beziehungsweise über das kreditdurchleitende Finanzierungsinstitut (Kredit) möglich. Frühestens sechs Monate nach Eingang der Verzichtserklärung beim Durchführer kann in der BEG EM ein neuer Antrag für das gleiche Vorhaben (identisches Gebäude und identische Maßnahmen) gestellt werden („Sperrfrist“). Abweichend davon kann in der Zuschussförderung für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab Inkrafttreten dieser Förderrichtlinie bei einem Verzicht auf Zusage eines Antrags für die Förderung von Heizungstechnik nach Nummer 5.3 ein neuer Antrag unmittelbar nach Eingang der Verzichtserklärung gestellt werden. Für den neuen Antrag gelten die dann aktuellen Förderbedingungen einschließlich der Regelungen zum Vorhabenbeginn.
9.3 Fachunternehmererklärung/Einbindung eines Energieeffizienz-Experten
Für Anträge auf Förderung von Einzelmaßnahmen nach den Nummern 5.3 und 5.4 (ohne iSFP-Bonus), mit Ausnahme der Errichtung, Umbau oder Erweiterung von Gebäudenetzen, ist die Erklärung eines Fachunternehmers für Heizungstechnik über die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen sowie über die mit der Maßnahme erreichte Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes im Sinne einer Erhöhung der Energieeffizienz und/oder des Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes und die voraussichtlichen Ausgaben ausreichend („Fachunternehmererklärung“). Abweichend hiervon können die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen, die Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes sowie die voraussichtlichen Ausgaben für die Einzelmaßnahme beziehungsweise die Einzelmaßnahmen aber auch von einem Experten der Energieeffizienz-Experten-Liste (www.energie-effizienz-experten.de) bescheinigt werden.
Für Anträge, die auch die Förderung von Einzelmaßnahmen nach Nummer 5.1, 5.2 oder 5.5 beinhalten, sowie für Anträge mit einem iSFP-Bonus oder zur Errichtung, Umbau oder Erweiterung eines Gebäudenetzes, ist für die Beantragung der Förderung ein Experte der Energieeffizienz-Experten-Liste der jeweils zutreffenden Kategorie (BEG – Wohngebäude beziehungsweise BEG – Nichtwohngebäude) einzubinden. Nach Abschluss des Vorhabens bestätigt der Energieeffizienz-Experte die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen und die Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes im Sinne einer Erhöhung der Energieeffizienz und/oder des Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes durch die Einzelmaßnahme. Er bestätigt auch die für die Maßnahmen angefallenen, förderfähigen Ausgaben.
Für Anträge auf Förderung einer Baubegleitung nach Nummer 5.5 ist der Energieeffizienz-Experte für das Bauvorhaben vorhabenbezogen unabhängig zu beauftragen. Der Energieeffizienz-Experte beziehungsweise das Unternehmen, bei dem der Energieeffizienz-Experte angestellt ist, darf in diesem Fall – auch mittelbar – also nicht
- in einem Inhaber-, Gesellschafts-, Beteiligungs- oder Beschäftigungsverhältnis zu den bauausführenden Unternehmen oder Lieferanten stehen oder
- von diesen Unternehmen oder Lieferanten beauftragt werden oder
- von diesem für vermittelte Lieferungen oder Leistungen vergütet werden.
Ist der Energieeffizienz-Experte für das Bauvorhaben nicht vorhabenbezogen unabhängig, ist dies dem Antragsteller vor Vorhabenbeginn mitzuteilen. In diesen Fällen wird nicht der Fördersatz nach Nummer 8.4.7, sondern der nach Nummer 8.4.1 gewährt. Es können keine zusätzlichen Ausgaben für Fachplanung und Baubegleitung nach Nummer 8.2 Buchstabe b angesetzt werden. Bei Sanierungen von Baudenkmalen oder bei der Inanspruchnahme der angepassten Anforderungswerte gemäß den BEG EM TMA für sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz nach Nummer 5.1 sind ausschließlich die in der Energieeffizienz-Experten-Liste für Förderprogramme des Bundes (www.energie-effizienz-experten.de) geführten Sachverständigen der Kategorie „BEG – Wohngebäude Denkmal“ beziehungsweise „BEG – Nichtwohngebäude Denkmal“ zugelassen.
9.4 Zusage- und Bewilligungsverfahren sowie Bewilligungszeitraum
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
Die KfW vergibt Kredite und Zuschüsse auf Grundlage privatrechtlicher Verträge. Für die Kredit- und die Zuschussförderung sind die vorgenannten Regelungen sowie die Vorschriften der ANBest-P und der AnBest-Gk durch die KfW anzuwenden und sinngemäß vertragsrechtlich umzusetzen. Das Nähere regelt der zwischen Bund und KfW abzuschließende Mandatarvertrag.
Abweichungen von der im Zuwendungsbescheid beziehungsweise in der Zusage bewilligten Maßnahme sind dem Durchführer unverzüglich anzuzeigen.
9.4.1 Zuschussförderung
Die Zuschussförderung wird nur befristet zugesagt. Die Dauer der Befristung beträgt 36 Monate ab Zugang des Zuwendungsbescheids beziehungsweise der Zuschusszusage (Bewilligungszeitraum).
9.4.2 Kreditförderung
Ein Kredit wird nur befristet zugesagt. Der Kredit muss innerhalb von zwölf Monaten nach Kreditzusage abgerufen werden (Abruffrist). Diese Frist wird für noch nicht ausgezahlte Kreditbeträge ohne gesonderten Antrag um 24 Monate verlängert. Die maximale Abruffrist für Einzelmaßnahmen beträgt damit 36 Monate.
Für den noch nicht abgerufenen Kreditbetrag wird ab dem dreizehnten Monat nach Kreditzusage eine Bereitstellungsprovision für noch nicht ausgezahlte Kreditbeträge fällig.
Der Kredit wird nach Ablauf der Tilgungsfreijahre zurückgezahlt. Während der Tilgungsfreijahre und bei der endfälligen Kreditförderung werden lediglich die Zinsen auf die abgerufenen Kreditbeträge gezahlt. Während der Zinsbindungsfrist können außerplanmäßige Tilgungen ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorgenommen werden. Zum Ende der Zinsbindung kann der Kredit ohne Kosten teilweise oder komplett zurückgezahlt werden.
Der Zeitraum, innerhalb dessen die angeforderten (Teil-)Beträge dem festgelegten Verwendungszweck zugeführt werden müssen, beträgt zwölf Monate ab Auszahlung des jeweiligen (Teil-)Betrags. Im Fall der Überschreitung dieser Frist hat der Antragsteller einen Zinszuschlag zu zahlen.
9.5 Auszahlung, Nachweisführung
Für die Auszahlung des Zuschusses ist die Einreichung eines Nachweises über die sachgerechte Verwendung der Fördermittel, über die Höhe der förderfähigen Ausgaben sowie die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen und die Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes im Sinne einer Erhöhung der Energieeffizienz und/oder des Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes durch die Einzelmaßnahme beziehungsweise die Einzelmaßnahmen erforderlich („Verwendungsnachweis“). Zusätzlich sind die Nachweise gemäß den technischen Mindestanforderungen zu dieser Förderrichtlinie maßnahmenbezogen vorzuhalten.
Für geförderte Maßnahmen, die auch Einzelmaßnahmen nach den Nummern 5.1, 5.2, 5.3 Buchstabe g oder Nummer 5.5 beinhalten, ist hierfür eine Bestätigung eines Experten der Energieeffizienz-Experten-Liste (www.energie-effizienz-experten.de) erforderlich, der mit der Bestätigung Kopien der die förderfähigen Ausgaben belegenden Rechnungen (Material- und Arbeitskosten) übersendet und die Höhe der förderfähigen Ausgaben, die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen und die Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes bestätigt.
Für geförderte Maßnahmen nach Nummer 5.3 Buchstabe a bis f und h bis j sowie nach Nummer 5.4 ist für den Nachweis der sachgerechten Verwendung der Fördermittel und der Höhe der förderfähigen Ausgaben die Einreichung von Kopien der Rechnungen (Material- und Arbeitskosten) und hinsichtlich der Einhaltung der technischen Mindestanforderungen und der Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes im Sinne einer Erhöhung der Energieeffizienz und/oder des Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes eine Bestätigung des ausführenden Fachunternehmers („Fachunternehmererklärung“) ausreichend; alternativ ist auch eine Bestätigung eines Experten der Energieeffizienz-Experten-Liste möglich, der mit der Bestätigung Kopien der die förderfähigen Ausgaben belegenden Rechnungen (Material- und Arbeitskosten) übersendet und die Höhe der förderfähigen Ausgaben, die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen und die Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes bestätigt.
Für die Gewährung des Klimageschwindigkeits-Bonus nach Nummer 8.4.4 sind folgende Nachweise durch die bonusberechtigten selbstnutzenden Eigentümer zu erbringen:
- Meldebescheinigung/Meldebestätigung nach Nummer 3 Buchstabe p;
- Grundbuchauszug nach Nummer 3 Buchstabe p.
Für die Gewährung des Einkommens-Bonus nach Nummer 8.4.5 sind folgende Nachweise durch die bonusberechtigten selbstnutzenden Eigentümer gesondert zu erbringen:
- Einkommenssteuerbescheide für das zweite und dritte Jahr vor Antragstellung der Personen nach Nummer 3 Buchstabe w, die zum versteuernden Haushaltsjahreseinkommen beitragen;
- Meldebescheinigung/Meldebestätigung nach Nummer 3 Buchstabe p;
- Grundbuchauszug nach Nummer 3 Buchstabe p.
Rechnungen sind unbar zu begleichen und die entsprechenden Belege (zum Beispiel Kontoauszüge) als Zahlungsnachweise vom Antragsteller aufzubewahren beziehungsweise einzureichen. Abweichend davon kann der Zahlungsnachweis auch durch eine Ratenzahlungsvereinbarung zwischen dem Antragsteller und dem ausführenden Unternehmen erfolgen. Dafür muss die Ratenzahlungsvereinbarung ausdrücklich Bezug auf die die förderfähigen Ausgaben ausweisende Rechnung nehmen sowie mindestens eine Rate unbar geleistet worden sein. Die entsprechenden Belege sind vom Antragsteller aufzubewahren beziehungsweise einzureichen. Rechnungen müssen den Namen des Antragstellers, die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung, den Durchführungszeitraum sowie die Adresse des Gebäudes ausweisen und in deutscher Sprache ausgefertigt sein. Rechnungen nur über Materialkosten, beispielsweise bei Eigenleistungen, müssen den Namen des Antragstellers ausweisen, in deutscher Sprache ausgefertigt sein und sind nur förderfähig, wenn auf der entsprechenden Rechnung ausschließlich förderfähige Posten enthalten sind.
Näheres zu den Anforderungen an den Verwendungsnachweis, insbesondere zur Nachweisführung durch beizufügende Belege, regelt der nach Nummer 9.1 zuständige Durchführer. Die Durchführer sind berechtigt, bei Bedarf weitere Unterlagen beziehungsweise Auskünfte zu verlangen und verpflichtende elektronische Formulare für notwendige Unterlagen beziehungsweise Erklärungen bereitstellen.
9.5.1 Zuschussförderung
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach positivem Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises. Der Verwendungsnachweis einschließlich aller erforderlichen Unterlagen ist gem. den geltenden ANBest-P innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks (Abschluss des Vorhabens), spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats der Bewilligung (Zuwendungsbescheid beziehungsweise Zusage) mittels der dafür vorgesehenen Formulare einschließlich aller erforderlichen Unterlagen beim Durchführer einzureichen.
Wird der Verwendungsnachweis erst mehr als sechs Monate nach Ablauf der Bewilligungsfrist eingereicht, verliert der Antragsteller seinen Anspruch auf die Auszahlung des Investitionszuschusses.
9.5.2 Kreditförderung
Die Bestätigung des fristgerechten und zweckentsprechenden Einsatzes des Kredits sowie die Auszahlungsbestätigung des Durchführers für den Investitionszuschuss einschließlich aller erforderlichen Unterlagen ist nach Auszahlung des Zuschusses beim Kreditinstitut (Hausbank) einzureichen. Werden diese Bestätigungen nicht eingereicht, kann der Kredit gekündigt werden.
Werden Ausgaben in Höhe eines beantragten Investitionszuschusses für Maßnahmen nach den Nummern 5.1 bis 5.5 (gegebenenfalls anteilig) über einen Kredit nach dieser Förderrichtlinie zwischenfinanziert, ist der Kredit in Höhe dieses Betrages nach der Zuschussauszahlung vorzeitig zurückzuführen.
9.6 Subventionserheblichkeit
Die nach dieser Förderrichtlinie gewährte Förderung an Unternehmen sind Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs. Im Antragsverfahren wird der Antragsteller daher bereits vor der Antragstellung vom Durchführer auf die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs und auf seine Mitteilungspflichten nach § 3 des Subventionsgesetzes hingewiesen sowie vom Durchführer entsprechend Verwaltungsvorschrift Nummer 3.4.6 zu § 44 BHO, nach der im konkreten Fall subventionserhebliche Tatsachen in Form einer abschließenden Positivliste zu benennen sind, auf die im konkreten Fall subventionserheblichen Tatsachen hingewiesen.
9.7 Auskunfts- und Prüfungsrechte, Monitoring; Öffentlichkeitsarbeit
Den Beauftragten des BMWK, dem Bundesrechnungshof und den Prüforganen der Europäischen Union sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen und Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
Der Antragsteller muss sich im Antrag auf Förderung damit einverstanden erklären, dass
- sämtliche mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren eingereichten Unterlagen dem Durchführer und dem BMWK, insbesondere auch zur Weitergabe an den Bundestag oder zu Veröffentlichungszwecken, zur Verfügung stehen;
- folgende Unterlagen bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Kreditzusage beziehungsweise nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids beziehungsweise der Zuschusszusage aufbewahrt und dem Durchführer innerhalb dieses Zeitraums auf Verlangen vorgelegt werden (auch nach gegebenenfalls vollständiger Tilgung des Förderkredits):
- Unterlagen zur Dokumentation der vom Energieeffizienz-Experten erbrachten Leistungen (Planung und Baubegleitung) einschließlich eventueller Unterlagen zur Dokumentation einer optionalen akustischen Fachplanung;
- sämtliche Nachweise, die in den technischen Mindestanforderungen zu dieser Förderrichtlinie für die jeweiligen geförderten Maßnahmen gelistet sind;
- bei der Sanierung von Baudenkmalen oder sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz: die für die baulichen Sanierungsmaßnahmen erforderlichen Abstimmungsnachweise und die Genehmigung der Denkmalschutzbehörde oder einer sonstigen zuständigen Behörde, zum Beispiel Bauamt.
- dem Durchführer oder anderen Beauftragten des Bundes innerhalb der Mindestnutzungsdauer von zehn Jahren der geförderten Maßnahme auf Anforderung ein Betretungsrecht für eine Vor-Ort-Kontrolle des geförderten Objekts gewährt wird beziehungsweise zur Qualitätssicherung die geförderten Maßnahmen im Rahmen einer Unterlagen- beziehungsweise Vor-Ort-Kontrolle auf Grundlage eines qualifizierten Stichprobenkonzepts überprüft werden dürfen;
- er auf Nachfrage, insbesondere im Rahmen einer Evaluation unter Beachtung datenschutzrechtlicher Regelungen, innerhalb der Mindestnutzungsdauer von zehn Jahren der geförderten Maßnahme weitergehende Auskünfte gibt und die Bereitschaft zur freiwilligen Nennung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit erfragt werden darf; sowie
- die Daten seines Förderfalls, insbesondere Gegenstand, Ort und Höhe der erhaltenen Förderung, anonymisiert zu Zwecken der Evaluation, der parlamentarischen Berichterstattung und der Öffentlichkeitsarbeit verwendet werden können;
- für die Förderung auf Grundlage von § 44 BHO in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift Nummer 9.1 und 9.2 zu § 44 BHO beziehungsweise der sinngemäßen Anwendung dieser Vorschriften Daten zu einzelnen Fördermaßnahmen in einem zentralen System des Bundes erfasst werden (Zuwendungsdatenbank);
- alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten und Nachweise vom BAFA beziehungsweise der KfW und dem BMWK oder einer von dieser beauftragten Stelle auf Datenträger gespeichert werden können. Darüber hinaus dürfen Daten und Nachweise von ihnen, in deren Auftrag oder nach deren Zustimmung für Zwecke der Statistik, der Evaluation und der Erfolgskontrolle für die Wirksamkeit des Förderprogramms sowie in anonymisierter Form für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit und des wissenschaftlichen Erkenntnisgewinns verwendet und ausgewertet werden. Zu diesen Zwecken dürfen in angemessenem Umfang weitere auswertungsrelevante Daten – unabhängig eines etwaigen Personenbezugs (vergleiche Artikel 4 Nummer 1 DSGVO) – durch den Durchführer KfW beim Antragsteller/Fördernehmer erhoben und für vorgenannte Zwecke ausgewertet werden. Die Erklärung beinhaltet ferner das Einverständnis mit der Veröffentlichung der Auswertungsergebnisse und deren Weiterleitung – jeweils in einer anonymisierten statistischen Übersicht – an das BMWK, den Deutschen Bundestag und an Einrichtungen des Bundes und der Europäischen Union;
- das BMWK den Mitgliedern des Deutschen Bundestages im Einzelfall Informationen zur Förderung bekannt gibt.
Zur Qualitätssicherung werden die im Rahmen der Förderung errichteten Anlagen im Rahmen einer Unterlagen- beziehungsweise Vor-Ort-Prüfung auf Grundlage eines qualifizierten Stichprobenkonzepts überprüft.
10 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2030. Sie ersetzt die Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 9. Dezember 2022 (BAnz AT 30.12.2022 B1).
Für Förderanträge, die vor Inkrafttreten dieser Förderrichtlinie gestellt wurden, gilt die letzte Fassung der ersetzten Förderrichtlinie, auch wenn die Entscheidung über den Antrag erst nach Inkrafttreten dieser Förderrichtlinie erfolgt.
1) „Ausgaben“ im Sinne der Richtlinie werden synonym für „Kosten“ im Sinne der Merkblätter der KfW zu dieser Richtlinie verwendet.