Richtlinie
Richtlinien für die Übernahme von Garantien für Direktinvestitionen im Ausland
Stand: Oktober 2023
Die Richtlinien für die Übernahme von Garantien für Kapitalanlagen im Ausland in der Fassung vom 1. September 2004 erhalten folgende Neufassung:
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 Buchst. b) des Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2023 (Haushaltsgesetz 2023) vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2485) die folgenden Richtlinien:
I. Zweck und Voraussetzung der Garantien
1. Unternehmer mit Sitz oder Wohnsitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland können für Direktinvestitionen im Ausland zur Sicherung gegen politische Risiken im Anlageland, deren Übernahme für den Unternehmer schwer zumutbar erscheint, Garantien erhalten.
2. Die Direktinvestitionen im Ausland müssen förderungswürdig sein und sollen vorzugsweise zur Vertiefung der Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland (Bund) zu den Anlageländern beitragen.
3. Der Garantienehmer hat die für Kapitalanlagen im Ausland vom Bund und vom Anlageland erlassenen Vorschriften zu beachten, die für Kapitalanlagen notwendigen Genehmigungen einzuholen sowie die in Genehmigungen des Anlagelandes und in Vereinbarungen mit dem Anlageland enthaltenen Bedingungen, Auflagen und Verpflichtungen zu erfüllen. Soweit in dem Zeitpunkt, in dem die Garantie wirksam wird, Umstände gegeben sind, die dem Transfer der Erträge sowie dem Rücktransfer des Gegenwertes der Kapitalanlagen entgegenstehen, wird die Garantie entsprechend eingeschränkt.
4. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Garantie besteht nicht.
II Gegenstand der Garantien
1. Gegenstand der Garantien sind Kapitalanlagen im Ausland. Erträge von Kapitalanlagen können in den Garantieschutz einbezogen werden.
2. Kapitalanlagen im Ausland sind Beteiligungen, Kapitalausstattungen von Niederlassungen, beteiligungsähnliche Darlehen und andere vermögenswerte Rechte.
a) Eine Beteiligung liegt vor, wenn Kapital, Güter oder sonstige Leistungen in ein Unternehmen im Ausland gegen Gewährung von Anteilen am Unternehmen unter Einräumung von Stimm-, Kontroll- oder Mitspracherechten sowie einer Teilnahme am Ertrag und am Liquidationserlös eingebracht werden.
b) Als Kapitalausstattung einer Niederlassung ist die Hingabe des einem Stammkapital ähnlichen Dotationskapitals an eine Niederlassung oder Betriebsstätte des Unternehmers anzusehen, dessen Hauptniederlassung ihren Sitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat. Für die Niederlassung oder Betriebsstätte ist ein gesonderter Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Dotationskapital wie ein Stammkapital zu behandeln und auszuweisen ist.
c) Ein Darlehen ist als beteiligungsähnlich anzusehen, wenn es nach seinem Zweck und nach Ausgestaltung seiner Konditionen einer Beteiligung nahe steht.
d) Vermögenswerte Rechte sind jene Rechtspositionen, die ebenso wie die Kapitalanlagen unter II Ziff. 2 Buchst. a) bis c) langfristig und mit dem Ziel einer unternehmerischen Tätigkeit und gegen Geld oder geldwerte Leistungen vorgenommen werden (z.B. Konzessionen, Rechte auf Bezug von Öl oder Gas oder Schuldverschreibungen).
In erster Linie sollen Garantien für Kapitalanlagen in Form von Beteiligungen übernommen werden.
3. Erträge sind diejenigen Beträge, die an den Unternehmer auf seine Kapitalanlagen gemäß Ziff. 2 Buchst. a) bis d) für einen bestimmten Zeitraum als Gewinnanteile ausgeschüttet oder als Zinsen geleistet werden.
4. Gegenstand der Garantien sind ausschließlich neue Kapitalanlagen. Leistungen, die vor der Stellung eines Antrages auf Übernahme einer Garantie erbracht wurden, sind grundsätzlich von der Deckung ausgeschlossen.
III. Garantiefälle, Umfang der Garantie
1. Der Bund haftet für Verluste an der Kapitalanlage oder an deren Erträgen, soweit die Verluste durch folgende politische Ereignisse oder Maßnahmen in dem Anlageland verursacht sind:
a) Verstaatlichung, Enteignung oder sonstige Eingriffe von Hoher Hand, die in ihren Auswirkungen einer Enteignung gleichzusetzen sind (Enteignungsfall);
b) Bruch von rechtsbeständigen Zusagen staatlicher oder staatlich gelenkter oder kontrollierter Stellen, soweit diese Zusagen das Anlageunternehmen berechtigen und in der Garantieerklärung aufgeführt sind (BZ-Fall);
c) Krieg oder sonstige bewaffnete Auseinandersetzungen, Revolution oder Aufruhr oder im Zusammenhang mit solchen Ereignissen stehende terroristische Akte (Kriegsfall);
d) Zahlungsverbote oder Moratorien (Moratoriumsfall);
e) Unmöglichkeit der Konvertierung oder des Transfers von Beträgen, die zum Zweck des Transfers in die Bundesrepublik Deutschland bei einer zahlungsfähigen Bank eingezahlt wurden (KT-Fall).
2. Für diese Verluste haftet der Bund,
a) wenn durch einen Enteignungsfall in dem Anlageland die Beteiligung als solche, die in eine Forderung umgewandelte Beteiligung, die Forderung aus einem beteiligungsähnlichen Darlehen, das vermögenswerte Recht als solches bzw. die Forderung aus dem vermögenswerten Recht oder die Forderung auf ausgeschüttete Erträge ganz (Totalverlust) oder teilweise (Teilverlust) entzogen wird; dies gilt sinngemäß bei der Liquidation einer Niederlassung oder Betriebsstätte für den Liquidationserlös;
b) in Enteignungs- und Kriegsfällen nur, wenn die gesamten Vermögenswerte der Projektgesellschaft, der Niederlassung oder der Betriebsstätte entzogen oder zerstört werden oder ein so wesentlicher Teil der Vermögenswerte der Projektgesellschaft, der Niederlassung oder der Betriebsstätte entzogen oder zerstört wird, dass die Projektgesellschaft, die Niederlassung oder die Betriebsstätte auf Dauer ohne Verluste nicht mehr fortgeführt werden kann und infolgedessen die Beteiligung, das Dotationskapital oder das vermögenswerte Recht als verloren anzusehen ist (Totalverlust) oder die Forderung, in die sich die Beteiligung umgewandelt hat, die Forderung aus dem beteiligungsähnlichen Darlehen, die Forderung aus dem vermögenswerten Recht oder die Forderung auf die Erträge ganz oder teilweise in keiner Form erfüllt oder beigetrieben werden kann;
c) wenn durch einen BZ-Fall in dem Anlageland die Projektgesellschaft, die Niederlassung oder die Betriebsstätte auf Dauer ohne Verluste nicht mehr fortgeführt werden kann und infolgedessen die Beteiligung, das Dotationskapital oder das vermögenswerte Recht als verloren anzusehen ist (Totalverlust) oder die Forderung, in die sich die Beteiligung umgewandelt hat, die Forderung aus dem beteiligungsähnlichen Darlehen, die Forderung aus dem vermögenswerten Recht oder die Forderung auf die Erträge ganz oder teilweise in keiner Form erfüllt oder beigetrieben werden kann;
d) wenn im Moratoriumsfall eine fällige Forderung, in die sich die Beteiligung umgewandelt hat, eine fällige Forderung aus dem beteiligungsähnlichen Darlehen, eine fällige Forderung aus dem vermögenswerten Recht oder eine fällige Forderung auf die Erträge ganz oder teilweise in keiner Form erfüllt oder beigetrieben werden kann; dies gilt sinngemäß bei der Liquidation einer Niederlassung oder Betriebsstätte für den Liquidationserlös;
e) wenn durch einen KT-Fall im Anlageland Beträge nicht binnen zwei Monaten konvertiert oder transferiert worden sind, nachdem sie bei einer zahlungsfähigen Bank zum Zwecke der Überweisung an den Garantienehmer auf fällige Forderungen oder Erträge eingezahlt worden sind und alle bestehenden Vorschriften und Vereinbarungen für die Konvertierung und den Transfer dieser Beträge erfüllt sind.
3. Der Schadensberechnung wird der Bruttoverlust an der Kapitalanlage zugrunde gelegt. Dieser ist
a) bei einer Beteiligung, bei einem Dotationskapital oder bei einem vermögenswerten Recht im Falle eines Totalverlustes der Zeitwert der Kapitalanlage bei Eintritt des Garantiefalles, höchstens ihr Einbringungswert in Euro;
b) bei einer Beteiligung und bei einem vermögenswerten Recht im Falle eines Teilverlustes die Wertminderung, die sich errechnet aus dem Vergleich zwischen dem Zeitwert der Kapitalanlage bei Eintritt des Garantiefalles, höchstens ihrem Einbringungswert, einerseits und dem Restwert der Kapitalanlage andererseits;
c) bei einer in eine Forderung umgewandelten Beteiligung, bei einem beteiligungsähnlichen Darlehen und bei einer Forderung aus dem vermögenswerten Recht der Ausfall an der bei Eintritt des Garantiefalles mit dem Zeitwert bewerteten Forderung, höchstens jedoch der Einbringungswert der Kapitalanlage; ist nur ein Teil der Forderung vom Garantiefall betroffen, so ist der Bruttoverlust auf den Teil des Einbringungswertes begrenzt, der auf den betroffenen Teil der Forderung entfällt; bei einem Liquidationserlös aus der Liquidation einer Niederlassung oder Betriebsstätte gilt dies entsprechend;
d) bei Erträgen der Ausfall an Forderungen auf gedeckte Erträge.
IV. Höchstbetrag der Garantie
1. Die Garantie des Bundes ist für jede Kapitalanlage und deren Erträge durch einen Höchstbetrag in Euro begrenzt. Der Höchstbetrag der Garantie setzt sich zusammen aus dem Höchstbetrag der Garantie für die Kapitaldeckung und dem Höchstbetrag der Garantie für die Ertragsdeckung.
2. Der Höchstbetrag der Garantie verringert sich nach Schadensfällen, einer planmäßigen Tilgung oder Rückführung und im Übrigen auf Antrag des Garantienehmers zum Ende des Garantiejahres.
V. Selbstbeteiligung
1. An dem aufgrund dieser Richtlinien ermittelten, im Rahmen des Höchstbetrages der Garantie liegenden Verlust ist der Garantienehmer mit grundsätzlich 5 v.H. zu beteiligen. Die Selbstbeteiligung darf nicht anderweitig gedeckt werden.
2. Die Entschädigungspflicht des Bundes kann für verhältnismäßig kleine Schäden ausgeschlossen werden.
VI. Zahlung von Entschädigung
Die Entschädigung wird frühestens einen Monat nach Absendung der Schadensberechnung oder der Berechnung der vorläufigen Entschädigung, jedoch grundsätzlich nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt des Garantiefalles gezahlt. Kann der Entschädigungsbetrag zunächst nicht endgültig festgestellt werden, wird er vorläufig festgestellt.
VII. Laufzeit der Garantie
1. Die Laufzeit der Garantie beträgt bis zu 15 Jahre, in Ausnahmefällen bis zu 20 Jahre. Auf Antrag kann sie um bis zu fünf Jahre verlängert werden.
2. Der Bund haftet aus der Garantie erst, wenn er den Antrag schriftlich angenommen hat (Zustandekommen des Garantievertrages).
VIII. Bearbeitungsgebühr und Entgelt
1. Für die Bearbeitung eines Antrages auf Übernahme einer Garantie ist vom Antragsteller grundsätzlich eine einmalige Bearbeitungsgebühr im Voraus zu entrichten. Die Höhe der Bearbeitungsgebühr richtet sich nach der Höhe der beantragten Deckung. Der Interministerielle Ausschuss (siehe Abschnitt IX. Ziffer 1) kann Ausnahmeregelungen treffen, bei denen von der Erhebung einer Bearbeitungsgebühr abgesehen wird.
2. Für die Übernahme einer Garantie ist vom Garantienehmer ein Entgelt zu entrichten.
3. Die Höhe der Bearbeitungsgebühr und des Entgelts setzt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen fest.
IX. Verfahren
1. Über Anträge auf Übernahme einer Garantie entscheidet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen gemäß § 39 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284) sowie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung in dem Interministeriellen Ausschuss für die Übernahme von Garantien für Direktinvestitionen im Ausland.
2.
a) An den Sitzungen des Interministeriellen Ausschusses nehmen teil:
aa) Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz, des Bundesministeriums der Finanzen, des Auswärtigen Amtes und des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung;
bb) Vertreter des mit der Geschäftsführung betrauten Mandatars.
b) Zur Teilnahme an den Sitzungen des Interministeriellen Ausschusses kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz als beratende Sachverständige Vertreter aus Industrie, Handel und dem Bankgewerbe laden, die es auf Zeit in diese Funktion berufen hat.
c) Den Vorsitz im Interministeriellen Ausschuss führt ein Vertreter des federführenden Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.
3. Über die Verhandlungen im Ausschuss ist von allen Beteiligten Stillschweigen zu wahren. Alle den Mitgliedern des Ausschusses gegebenen Unterlagen und Auskünfte sind nur für die Mitglieder bestimmt und dürfen von diesen an Dritte nicht weitergegeben werden.
X. Geschäftsführung
1. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz überträgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Geschäftsführung der PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main (PwC), als Mandatar.
2. Die Geschäftsführung wird in einem Vertrag zwischen dem Bund und PwC näher geregelt. Sie erstreckt sich auf die Entgegennahme der Anträge und sonstigen Erklärungen der Garantienehmer in Bezug auf die Übernahme von Garantien sowie auf deren Bearbeitung und Abwicklung. PwC bereitet die Anträge zur Entscheidung vor und übermittelt die getroffenen Entscheidungen ebenso wie eventuelle Weisungen an den Garantienehmer.
3. Die Tätigkeit des Mandatars unterliegt der Prüfung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, das Bundesministerium der Finanzen sowie dem Bundesrechnungshof.
XI. Schlussvorschrift
Diese Richtlinien treten am 1. Oktober 2023 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Richtlinien vom 1. September 2004 außer Kraft.