Richtlinie
Richtlinie zur Förderung von Forschungs-, Entwicklungs- und Investitionsprojekten mit dem Ziel der Treibhausgasneutralität im Industriesektor (Förderrichtlinie zur Dekarbonisierung in der Industrie)
Vom 16. Dezember 2020
0 Präambel
Die Bundesregierung hat mit Kabinettsbeschluss vom 14. November 2016 den Klimaschutzplan 2050 vorgelegt, der das Ziel verfolgt, bis 2050 eine weitgehende Treibhausgasneutralität in Deutschland zu erreichen, darunter auch im Industriesektor.
Um diesen Transformationsprozess zu unterstützen, sieht der Klimaschutzplan 2050 vor, dass die Bundesregierung im Dialog mit der Industrie ein auf die Minderung industrieller Prozessemissionen ausgerichtetes, anwendungsorientiertes Forschungs- und Entwicklungsprogramm auflegt, das sich am Ziel der Treibhausgasneutralität orientiert. Auch Investitionen in Anlagen zur Anwendung ausgereifter Techniken und Technologien und deren Umsetzung im industriellen Maßstab sollen unterstützt werden.
Die Bundesregierung hat am 9. Oktober 2019 das Klimaschutzprogramm 2030 zur Erreichung der Sektorziele 2030 beschlossen. Eine der beschlossenen Maßnahmen ist ein nationales Förderprogramm zur Dekarbonisierung in der Industrie. Die vorliegende Richtlinie setzt diese Maßnahme um.
1 Förderziel und Zuwendungszweck
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) fördert Projekte im Bereich der energieintensiven Industrien, die zum Ziel haben, prozessbedingte Treibhausgasemissionen, die nach heutigem Stand der Technik nicht oder nur schwer vermeidbar sind, möglichst weitgehend und dauerhaft zu reduzieren. Die geförderten Projekte leisten einen substanziellen Beitrag auf dem Weg zur Treibhausgasneutralität, verbunden mit einer klaren Perspektive zum mittel- bis langfristigen, vollständigen Ersatz fossiler Energieträger bzw. Rohstoffe. Die geförderten Projekte haben einen hohen Innovations- und Demonstrationscharakter und sollen modellhaft auf andere Unternehmen übertragbar sein.
Mit der Richtlinie sollen die jährlichen Treibhausgasemissionen der energieintensiven Industrien um 2,5 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente im Jahr 2030 reduziert werden.
2 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften.
Beihilferechtliche Grundlage für nach dieser Förderrichtlinie gewährte Beihilfen ist die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)1) der Europäischen Kommission.
3 Begriffsbestimmungen
Dekarbonisierung im Sinne der Richtlinie bezeichnet den Prozess zum Erreichen der Treibhausgasneutralität.
Prozessbedingte Emissionen im Sinne der Richtlinie sind Treibhausgasemissionen, die nicht aus dem Einsatz von fossilen Brenn- und Rohstoffen zur Energieerzeugung stammen, sondern durch technologie- bzw. verfahrensbedingte Nutzung dieser Stoffe im Produktionsprozess entstehen.
Es gelten ferner die in Artikel 2 und Anhang I (KMU-Definition2)) AGVO festgelegten Begriffsbestimmungen.
4 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden – jeweils im Bereich energieintensiver Industrien mit prozessbedingten Emissionen – die Forschung und Entwicklung, die Erprobung in Versuchs- bzw. Pilotanlagen sowie Investitionen in Anlagen zur Anwendung und Umsetzung von Maßnahmen im industriellen Maßstab, sofern sie geeignet sind, die Treibhausgasemissionen ausgehend vom aktuellen Stand der zugrunde liegenden Technologien, Verfahren bzw. Produkte möglichst weitgehend und dauerhaft zu reduzieren und dadurch einen Beitrag zur Treibhausgasneutralität in der Industrie 2050 zu leisten. Dies gilt für die Erforschung, Entwicklung, Erprobung bzw. Umsetzung von:
- entsprechenden treibhausgasarmen/-neutralen Herstellungsverfahren innerhalb der jeweiligen Branchen, die bisher energieintensive und mit prozessbedingten Emissionen verbundene Herstellungsverfahren ersetzen,
- innovativen und hocheffizienten Verfahren zur Umstellung von fossilen Brennstoffen auf strombasierte Verfahren,
- integrierten Produktionsverfahren sowie innovativen Verfahrenskombinationen.
Ebenfalls gefördert werden die Erforschung, Entwicklung und Erprobung von alternativen Produkten, die Produkte ersetzen, die in ihrer Herstellung prozessbedingte Emissionen verursachen, und der dazugehörigen treibhausgasarmen/-neutralen Herstellungsverfahren sowie Investitionen in Anlagen zur Anwendung und Umsetzung dieser Herstellungsverfahren im industriellen Maßstab.
Gefördert werden auch Brückentechnologien, die einen substanziellen Schritt auf dem Weg zu weitgehend treibhausgasneutralen Produktionsverfahren darstellen und die langfristig eine komplette Umstellung auf die Nutzung erneuerbarer Energien und Rohstoffe ermöglichen. Gefördert werden darüber hinaus Maßnahmen zur Erfolgskontrolle wie Monitoring und Evaluierung.
Im Rahmen der Projekte sind Energie und Material so effizient wie möglich entsprechend des Standes der Technik (BVT)3) einzusetzen.
Nicht förderfähig sind Projekte zur Grundlagenforschung sowie Maßnahmen, die in ihrem Schwerpunkt auf Energieeffizienz, auf Ressourceneffizienz oder auf Konstruktionstechniken im Leichtbau abzielen. Projekte zur CO2-Speicherung (Carbon Capture and Storage – CCS) sowie zur CO2-Abscheidung mit dem Ziel der CO2-Speicherung sind ebenfalls von der Förderung ausgeschlossen.
5 Zuwendungsempfänger, Fördervoraussetzungen
Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigte Anlagen in Branchen, die vom Anwendungsbereich des EU-Emissionshandels erfasst sind und prozessbedingte Treibhausgasemissionen aufweisen, planen oder betreiben. Zuwendungsempfänger müssen eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben. Projekte, für die eine Förderung beantragt wird, müssen in Deutschland umgesetzt werden. Konsortien von Unternehmen sind ebenfalls antragsberechtigt.
Zur Umsetzung der Vorhaben – insbesondere der Begleitforschung – können Hochschulen, Universitäten und andere Forschungseinrichtungen, unter Leitung eines antragsberechtigten Unternehmens, als Projektpartner eingebunden werden.
Der Zuwendungsempfänger muss schriftlich bestätigen, dass er in der Lage ist, den gesamten Eigenanteil an den zuwendungsfähigen und nicht zuwendungsfähigen Kosten der geförderten Projekte zu tragen.
6 Art und Umfang, Höhe der Förderung
Die Förderung wird als Zuschuss/Investitionszuschuss im Rahmen einer Anteilfinanzierung gewährt (Zuwendung). Die Zuwendung wird auf einen Höchstbetrag begrenzt. Im Rahmen dieser Richtlinie werden Zuwendungen grundsätzlich als nicht rückzahlbare Zuschüsse im Wege der Projektförderung gewährt. Die Förderung kann auf Kosten- oder Ausgabenbasis erfolgen. Es wird eine angemessene Eigenbeteiligung vorausgesetzt. Bemessungsgrundlage für die Zuwendungen sind die projektbezogenen förderfähigen Kosten.
Im Fall von einzeln zu notifizierenden Beihilfen werden die beihilfefähigen Kosten sowie die Beihilfehöchstintensitäten auf Grundlage des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation4) (einschlägig für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben) oder der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014 bis 20205) (einschlägig für Investitionsvorhaben) berechnet.
6.1 Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Der geförderte Teil des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens muss vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen sein (Artikel 25 Absatz 2 AGVO):
- industrielle Forschung (ab Technology Readiness Level 4),
- experimentelle Entwicklung,
- projektbezogene Durchführbarkeitsstudien.
Für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sind folgende Kosten beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 AGVO): vorhabenbezogene Personalkosten; Kosten für Instrumente und Ausrüstungen; Kosten für Gebäude; Kosten für Auftragsforschung; Kosten für Wissen und nach dem Arm’s-length-Prinzip von Dritten oder in Lizenz erworbene Patente; Beratungskosten; zusätzliche vorhabenbezogene Gemeinkosten sowie sonstige Betriebskosten, die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.
Die beihilfefähigen Kosten von Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie (Artikel 25 Absatz 4 AGVO).
Die Beihilfeintensität darf folgende Sätze nicht überschreiten:
- Industrielle Forschung: 70% für kleine Unternehmen, 60% für mittlere Unternehmen, 50% für große Unternehmen;
- Experimentelle Entwicklung: 45% für kleine Unternehmen, 35% für mittlere Unternehmen, 25% für große Unternehmen;
- Beihilfen für Durchführbarkeitsstudien: 70% für kleine Unternehmen, 60% für mittlere Unternehmen, 50% für große Unternehmen.
Aufschläge sind gemäß Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe b AGVO möglich.
6.2 Investitionsvorhaben
Die geförderten Investitionen müssen den Beihilfeempfängern ermöglichen, über die Unionsnormen für den Umweltschutz hinauszugehen bzw. bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern (Artikel 36 Absatz 2 AGVO).
Beihilfefähig sind nach Artikel 36 Absatz 5 AGVO die umweltschutzbezogenen Investitionsmehrkosten, die sich aus der Differenz zwischen den Kosten des Vorhabens und den Kosten einer ähnlichen, weniger umweltfreundlichen Referenzinvestition, die vom Antragsteller ohne die Förderung durchgeführt würde, ergeben. Zur Ermittlung dieser Mehrkosten muss vom Antragsteller eine Kostenschätzung für die Referenzinvestition vorgelegt werden. Die Referenzinvestition muss hinsichtlich Kapazität und Lebensdauer mit der geplanten Investition vergleichbar sein. Wenn bei den Gesamtinvestitionskosten die Kosten einer Investition in den Umweltschutz als getrennte Investition ermittelt werden können, dann sind diese umweltschutzbezogenen Kosten die beihilfefähigen Kosten.
Die Beihilfeintensität darf folgende Sätze nicht überschreiten:
- 60% für kleine Unternehmen,
- 50% für mittlere Unternehmen,
- 40% für große Unternehmen.
Aufschläge sind gemäß Artikel 36 Absatz 8 AGVO möglich.
Sollte ein Investitionsvorhaben auch Investitionen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen umfassen (Artikel 41 AGVO), so sind für diesen Teil des Projekts diejenigen Kosten beihilfefähig, die sich auf die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen beziehen und als getrennte Investition ermittelt werden können. Können diese Kosten nicht als getrennte Investition ermittelt werden, so entsprechen die beihilfefähigen Kosten der Differenz zwischen den Kosten der Investition und den Kosten einer ähnlichen, weniger umweltfreundlichen Investition, die ohne Beihilfe hätte durchgeführt werden können. Dabei darf eine Beihilfeintensität von 65% für kleine Unternehmen, 55% für mittlere Unternehmen und 45% für große Unternehmen nicht überschritten werden. Im Falle von kleinen Anlagen, für die keine weniger umweltfreundliche Referenzinvestition ermittelt werden kann, weil es keine kleinen Anlagen gibt, sind die Gesamtinvestitionskosten beihilfefähig, wobei eine maximale Beihilfeintensität von 50% für kleine Unternehmen, 40% für mittlere Unternehmen und 30% für große Unternehmen gilt. Aufschläge sind gemäß Artikel 41 Absatz 9 AGVO möglich.
6.3 Kumulierung
Eine Kumulierung mit Fördermitteln aus anderen Programmen (EU, Bund, Länder) ist unter Berücksichtigung der Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO möglich. Bei der Prüfung, ob die festgelegten Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten eingehalten sind, werden die für das geförderte Vorhaben insgesamt gewährten staatlichen Beihilfen berücksichtigt.
7 Sonstige beihilferechtliche Vorgaben
7.1 Transparenz
Einzelbeihilfen in Höhe von mehr als 500.000 Euro werden gemäß Artikel 9 AGVO veröffentlicht. Erhaltene Beihilfen können gemäß Artikel 12 AGVO jederzeit von der Europäischen Kommission geprüft werden. Die zu diesem Zwecke erforderlichen Informationen werden zehn Jahre lang aufbewahrt. Die Zuwendungsempfänger verpflichten sich zur Herausgabe weiterer für diese Zwecke notwendigen Informationen.
7.2 Einzelnotifizierung
Sofern eine Beihilfe die folgenden Schwellen überschreitet, ist eine Einzelnotifizierung der Beihilfemaßnahme bei der Europäischen Kommission notwendig (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i, s AGVO):
- Forschungs- und Entwicklungsbeihilfe im Bereich der industriellen Forschung: 20 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben,
- Forschungs- und Entwicklungsbeihilfe im Bereich der experimentellen Entwicklung: 15 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben,
- Forschungs- und Entwicklungsbeihilfe für Durchführbarkeitsstudie: 7,5 Millionen Euro pro Studie,
- Investitionsbeihilfe für den Umweltschutz und zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen: 15 Millionen Euro pro Unternehmen und Investitionsvorhaben.
Beihilferechtliche Grundlagen für einzeln zu notifizierende Beihilfen sind der Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation6) (einschlägig für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben) sowie die Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014 bis 20207) (einschlägig für Investitionsvorhaben).
7.3 Ausschluss der Förderung
Keine Förderung wird gewährt zugunsten
a) von Unternehmen in Schwierigkeiten, es sei denn, es handelt sich um Unternehmen, die am 31. Dezember 2019 keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden (Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO);
b) von Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Unzulässigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO nicht nachgekommen sind.
8 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
8.1 Evaluierung, Auskunftserteilung, Vor-Ort-Prüfungen, Verwendungsnachweisverfahren
Das Förderprogramm wird laufend evaluiert.
Den Beauftragten des BMU sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. Der Antragsteller muss sich im Antrag auf eine Zuwendung damit einverstanden erklären, dass
a) das BMU dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages und danach auf Verlangen auch anderen Ausschüssen des Deutschen Bundestages im Einzelfall Namen des Antragstellers, Höhe und Zweck der Investitionszuwendung in vertraulicher Weise bekannt gibt, sofern der Haushaltsausschuss dies beantragt;
b) zum Zwecke einer Evaluierung vom BMU oder dessen Beauftragten Einsicht in dafür erforderliche Unterlagen des Förderverfahrens bzw. -vorhabens genommen werden kann.
Zur Überprüfung der im Förderverfahren gemachten Angaben nehmen das BMU bzw. dessen Beauftragte im Einzelfall Vor-Ort-Prüfungen vor.
Die Beauftragten des BMU sind zur Weitergabe von Informationen untereinander berechtigt.
Die abschließende Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt durch die Bewilligungsbehörde nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch den Zuwendungsempfänger. Der Verwendungsnachweis besteht aus dem Sachbericht und dem zahlenmäßigen Nachweis.
8.2 Erfolgskontrolle, Monitoring
Im Laufe und nach Beendigung des Vorhabens hat der Antragsteller ein Monitoring bzw. eine Evaluation des geförderten Vorhabens durch ein fundiertes wissenschaftliches Überwachungssystem durchzuführen, um den Erfolg des Vorhabens zu dokumentieren und nachweisen zu können. Neben den Treibhausgasen sind dabei auch andere relevante Umweltaspekte sowie Energie- und Materialverbräuche zu berücksichtigen. Entsprechende Daten und Messberichte sind spätestens zusammen mit dem Abschlussbericht vorzulegen. Diese werden durch die Beauftragten des BMU geprüft.
Ein entsprechendes Monitoring- und Evaluationskonzept ist mit der Antragstellung vorzulegen. Es obliegt dem Zuwendungsgeber, im Bescheid Auflagen zu diesen Konzepten zu erlassen.
Reine Begleitforschungsvorhaben sind von diesen Bestimmungen ausgenommen.
9 Verfahren
9.1 Projektträger
Für die Betreuung der Fördermaßnahme hat das BMU als Projektträger das Kompetenzzentrum Klimaschutz in energieintensiven Industrien (KEI) mit Sitz in Cottbus (Karl-Liebknecht-Straße 33, 03046 Cottbus) der ZUG Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH (Köthener Straße 4, 10963 Berlin) beauftragt.
Richtlinien, Formulare, Merkblätter, FAQs, Hinweise, Nebenbestimmungen und gesonderte Bekanntmachungen können abgerufen werden unter den Internetadressen:
9.2 Antragstellung
Es handelt sich um ein zweistufiges Antragsverfahren.
Im ersten Schritt ist eine Projektskizze schriftlich beim KEI einzureichen. Eine Projektskizze enthält neben einer technischen Beschreibung des Vorhabens den voraussichtlichen Finanzbedarf, Angaben zur geplanten Laufzeit, eine Beschreibung des technologischen Pfads zur Dekarbonisierung des Prozesses, eine quantitative Abschätzung der voraussichtlichen Treibhausgaseinsparungen sowie Angaben zur Übertragbarkeit auf die jeweilige Branche.
Im Rahmen der Prüfung der Projektskizze unter Beteiligung des Umweltbundesamtes ist die technische Umsetzbarkeit im Hinblick auf das Förderziel das zentrale Bewertungskriterium, wobei auch der Innovations- und Demonstrationscharakter sowie die modellhafte Übertragbarkeit auf die jeweilige Branche berücksichtigt wird. Weitere Prüfkriterien sind der Zeithorizont des Vorhabens sowie die voraussichtliche Fördermitteleffizienz8). Nach erfolgreicher Prüfung der Projektskizze werden die Einreichenden vom KEI zur Antragstellung aufgefordert.
In einem zweiten Schritt ist ein schriftlicher Förderantrag beim KEI einzureichen.
Im Antrag ist detailliert zu begründen, inwiefern das Vorhaben einen Beitrag zur Dekarbonisierung der Industrie und zur Erreichung der Klimaschutzziele leistet. Insbesondere sind die zu erwartenden kurz-, mittel- und langfristigen Treibhausgaseinsparungen gegenüber dem Stand der Technik darzulegen. Der Antragsteller muss die Substitutionswirkung beim Einsatz erneuerbarer Energien nachweisen. Bei Investitionsvorhaben ist darzulegen, dass das Vorhaben auch unter Berücksichtigung der möglichen Verlagerung von Treibhausgasemissionen in andere Bereiche bzw. Sektoren insgesamt zu einer Emissionsminderung führt.
Weitere Aspekte, auf die im Rahmen der Antragstellung einzugehen ist, sind:
- Vermeidungskosten pro Tonne CO2-Äquivalent,
- voraussichtliche Fördermitteleffizienz,
- Systemdienlichkeit für die Energiewende,
- Demonstrationscharakter,
- Innovationsgehalt,
- zusätzliche Umwelteffekte und Cross Media Effekte,
- langfristige Markt- und Betriebsperspektive, Angaben zur Wirtschaftlichkeit.
Die Antragsteller müssen neben dem Antrag einen Finanzierungsplan einreichen, in dem alle Zuwendungen (auch die anderer Beihilfegeber) für das Projekt anzugeben sind. Die Antragsangaben sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes (SubvG). Näheres zum Antragsverfahren kann dem Antragsformular, den entsprechenden Merkblättern und Hinweisen entnommen werden bzw. wird in gesonderten Bekanntmachungen veröffentlicht.
9.3 Bewilligungsbehörde, Förderverfahren, Zuwendungsbescheid, Zusage
Bewilligungsbehörde ist das BMU. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Insbesondere gilt, dass
a) eine Förderung nur gewährt werden kann, wenn das Projekt ohne diese Förderung nicht oder nicht innerhalb des gewünschten Zeitraums durchgeführt werden kann und
b) entsprechend den Regelungen in Nummer 1.3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 BHO mit dem Vorhaben vor der Förderzusage des BMU bzw. vor Erteilung des Zuwendungsbescheids nicht begonnen werden darf. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines dem Projekt zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Planung, Genehmigungsverfahren, Baugrunduntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstückes gelten nicht als Beginn des Vorhabens. In begründeten Ausnahmefällen kann auf gesonderten Antrag ein förderunschädlicher vorzeitiger Vorhabenbeginn durch das BMU genehmigt werden, unter der Voraussetzung, dass keine Einzelnotifizierung des Vorhabens erforderlich ist.
Das BMU und das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) unterrichten sich gegenseitig vorab über ihre beabsichtigten Förderungen im Rahmen des BMU-Dekarbonisierungsprogramms und des BMWi-Förderprogramms Wasserstoffeinsatz in der Industrieproduktion sowie des BMWi-Förderprogramms CO2-Vermeidung und -Nutzung in den Grundstoffindustrien und stellen sicher, dass es bei einzelnen Unternehmen nicht zu einer Über- oder unzulässigen Doppelförderung kommt.
9.4 Subventionserheblichkeiten
Alle Tatsachen, von denen die Gewährung oder Belassung der Zuschüsse nach dieser Richtlinie abhängig sind, sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 StGB. Hierzu gehören insbesondere die technische Darstellung des Investitionsprojektes sowie die Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers und bereits erhaltene Beihilfen. Im Antragsverfahren wird der Antragsteller zudem bereits vor der Antragstellung auf die Strafbarkeit des Subventionsbetruges und auf seine Mitteilungspflichten nach § 3 SubvG hingewiesen und es werden ihm entsprechend der Verwaltungsvorschrift Nummer 3.4.6 zu § 44 BHO die im konkreten Fall subventionserheblichen Tatsachen in Form einer abschließenden Positivliste benannt.
9.5 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
10 Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Förderrichtlinie betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2030 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen an der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie in Kraft gesetzt. Innerhalb des Geltungszeitraums können Zuwendungen gewährt werden. Die Umsetzung der Projekte und die Auszahlung der Zuwendungen können auch nach Ablauf der Richtlinie erfolgen.
1) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2020/972 vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3).
2) KMU = Kleine und mittlere Unternehmen.
3) Weitere Informationen: Internetseite des Europäischen IVU-Büros (https://eippcb.jrc.ec.europa.eu/reference/), Internetseite des Umweltbundesamts (https://www.umweltbundesamt.de/themen/wirtschaft-konsum/beste-verfuegbare-techniken/sevilla-prozess/bvt-merkblaetter-durchfuehrungsbeschluesse).
4) EU-ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1.
5) EU-ABl. C 200 vom 28.6.2014, S. 1.
6) EU-ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1.
7) EU-ABl. C 200 vom 28.6.2014, S. 1.
8) Diese ist wie folgt zu ermitteln: Quotient aus Fördermitteln (Euro) durch – über die Wirkdauer – eingesparte Tonnen Treibhausgase.