Richtlinie
Richtlinie zur betrieblichen Beratung zur Erhöhung der grenzüberschreitenden Mobilität von Auszubildenden und jungen Fachkräften
(Berufsbildung ohne Grenzen – BoG)
Vom 15. November 2023
1 Förderpolitische Zielsetzung und Grundsätze
(1) Mit dem Förderprogramm des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) sollen Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU = Unternehmen mit höchstens 249 Beschäftigten und einem erwirtschafteten Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro) sowie deren Auszubildende und junge Fachkräfte für die Möglichkeiten der grenzüberschreitenden Mobilität während der betrieblichen Ausbildung oder im Anschluss an die betriebliche Ausbildung sensibilisiert werden.
Primär besteht die Zielgruppe des Förderprogramms aus Unternehmen, insbesondere KMU und deren Mitarbeitenden. Ergänzend gehören Auszubildende und junge Fachkräfte der Zielgruppe an. Um Unternehmen für das Thema Auslandsmobilität/-praktika zu sensibilisieren, werden auch Auszubildende und junge Fachkräfte beraten. Die Auszubildenden und jungen Fachkräfte können der Schlüssel sein, um Unternehmen auf dieses Thema aufmerksam zu machen.
Die Zielgruppe soll qualitativ hochwertig und wirtschaftsnah beraten sowie bei der Realisierung von Auslandsaufenthalten unterstützt werden. Sie soll über nationale und europäische Fördermöglichkeiten für Auslandsaufenthalte während der Ausbildung oder zu Beginn der Berufstätigkeit informiert werden. Zu diesen Zwecken soll die Arbeit von Mobilitätsberatenden als Beitrag zur Stärkung der dualen Berufsausbildung sowie zur Sicherung kompetenten Fachkräftenachwuchses gefördert werden.
Die Förderung soll weiterhin dazu beitragen
- Unternehmen, insbesondere KMU zu ertüchtigen, internationale Märkte sowohl zu bedienen als auch als Beschaffungsmärkte zu nutzen sowie mit international tätigen Unternehmen zu kooperieren,
- die Fremdsprachenkenntnisse, die interkulturelle Kompetenz sowie das Wissen über Arbeitsorganisation und -techniken sowie über Technologien im Ausland bei Auszubildenden und jungen Fachkräften zu verbessern,
- die Gleichwertigkeit von beruflicher und akademischer Bildung zu verbessern sowie
- die Attraktivität der beruflichen Ausbildung sowie der Ausbildungsbetriebe zu stärken.
(2) Das BMWK gewährt Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie und nach Maßgabe der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) für die Beratung der Inhaber beziehungsweise Geschäftsführer und Beschäftigten von Unternehmen, insbesondere KMU sowie deren Auszubildenden und jungen Fachkräfte mit dem Ziel, Letztere zu Auslandspraktika während der Berufsausbildung oder zu Beginn der Berufstätigkeit zu entsenden oder Auszubildende und junge Fachkräfte aus anderen Staaten für ein Auslandspraktikum in Deutschland zu gewinnen.
(3) Bewilligungs- und Abwicklungsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29 – 35, 65760 Eschborn. Das BAFA unterliegt für dieses Förderprogramm der Rechts- und Fachaufsicht des BMWK.
(4) Ein Anspruch des Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Das BAFA entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
(1) Gefördert werden Ansprache, Information und individuelle Beratung von Unternehmen, Auszubildenden, jungen Fachkräften und Berufsbildungspersonal in Deutschland zu Auslandspraktika beziehungsweise zur Aufnahme Auszubildender und junger Fachkräfte aus dem Ausland für ein Praktikum. Nicht gefördert wird die dauerhafte Ausbildung in Deutschland.
(2) Gefördert werden Beratung und Unterstützung von Unternehmen, Auszubildenden, jungen Fachkräften und Berufsbildungspersonal bei der Organisation und Nachbereitung von Einzel- oder Gruppenentsendungen ins Ausland und die Aufnahme im Inland. Dies beinhaltet Reisen der Mobilitätsberatenden im In- und Ausland.
(3) Gefördert werden begleitende Maßnahmen zum Aufbau nationaler und internationaler Kooperationen zur Durchführung und Verstetigung von Mobilitätsprojekten für Auszubildende und junge Fachkräfte.
(4) Gefördert wird die zentrale Koordinierung und Steuerung eines bundesweiten Netzwerks zur Mobilitätsberatung.
(5) Die förderfähigen Tätigkeiten sind im Einzelnen in der Anlage „Förderfähige Tätigkeiten im Rahmen der Mobilitätsberatung” aufgeführt.
3 Zuwendungsempfänger
(1) Zuwendungsempfänger ist bei Vorliegen sämtlicher Zuwendungsvoraussetzungen der Antragstellende.
(2) Antragsberechtigt sind alle natürlichen und juristischen Personen, die ausgewiesene Expertise in der wirtschaftsnahen Beratung und Unterstützung von Unternehmen, insbesondere KMU, Auszubildenden und jungen Fachkräften beim Erwerb von Auslandserfahrung während der dualen Berufsausbildung nachweisen können.
(3) Antragsberechtigt für den Fördergegenstand in Nummer 2 Absatz 4 sind alle natürlichen und juristischen Personen, die anerkannte Kompetenzen in der zentralen Koordinierung bundesweiter Netzwerke und die erforderlichen Zugänge zu relevanten internationalen Kooperationspartnern nachweisen können.
(4) Verbundprojekte sind gegebenenfalls antragsberechtigt, sofern einer der Verbundprojektpartner die in Absatz 2 und/oder Absatz 3 geforderten Voraussetzungen nachweisen kann.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Handlungskonzept
(1) Die Antragstellenden müssen ein umfassendes und aussagekräftiges Handlungskonzept vorlegen, das sich eindeutig auf die zulässigen Fördergegenstände gemäß Nr. 2 in Verbindung mit der Anlage „Förderfähige Tätigkeiten im Rahmen der Mobilitätsberatung” bezieht.
(2) Im Handlungskonzept ist insbesondere ausführlich darzulegen, welche Aktivitäten zur Erhöhung der grenzüberschreitenden Mobilität in der beruflichen Bildung bisher durchgeführt werden, welche Ressourcen dafür aufgewendet werden und, und zwar möglichst quantifiziert, welcher Mehrwert durch das zu fördernde Vorhaben angestrebt wird.
(3) Sollten Kooperationsvereinbarungen mit vergleichbaren ausländischen Partnern vorliegen, ist dies im Handlungskonzept anzugeben.
4.2 Gesamtfinanzierung
Die Gesamtfinanzierung des zu fördernden Vorhabens muss sichergestellt sein. Der vollständige Nachweis der Sicherstellung der Gesamtfinanzierung durch die Antragstellenden ist Voraussetzung der Projektförderung.
4.3 Kumulierung mit anderen Fördermitteln
(1) Voraussetzung einer Förderung ist, dass die von den Antragstellenden eingesetzten Beratenden neben der zu fördernden Tätigkeit keine JOBSTARTER plus oder sonstigen EU-, Bundes- oder Landesprogramme durchführen, die ein nach dieser Förderrichtlinie vergleichbares Ziel verfolgen (Kumulierungsverbot).
(2) Die Beratenden dürfen nicht in Bereichen tätig sein oder werden, aus denen sich Interessenkonflikte zu der zu fördernden Tätigkeit ergeben.
(3) Anträge von Antragstellenden aus Bundesländern mit Förderprogrammen mit vergleichbarem Fördergegenstand und Ziel, insbesondere solche aus Baden-Württemberg und Hessen, sind grundsätzlich erst nach Auslaufen entsprechender Landes- oder EU-Förderprogramme förderfähig.
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Art der Zuwendung
Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung auf Ausgabenbasis in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Anteilsfinanzierung gewährt.
5.2 Bewilligungszeitraum
Vorhaben können über einen Zeitraum von längstens 48 Monaten gefördert werden. Das Vorhaben darf zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden sein.
5.3 Bezugspunkt der Zuwendung
(1) Die Bemessungsgrundlage bilden die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
(2) Zuwendungsfähige Gesamtausgaben sind insbesondere die zur bedarfsgerechten Durchführung notwendigen vorhabenbezogenen Personalausgaben, die grundsätzlich die Entgeltgruppe 10 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst nicht übersteigen sollen.
(3) Zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben zählen auch Ausgaben für erforderliche Reisen und Aufenthalte bis zur Höhe der Erstattung nach dem Bundesreisekostengesetz in seiner aktuell gültigen Fassung.
(4) Zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben zählen weiterhin projektbezogene Sachausgaben, wie beispielweise Ausgaben für Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit. Weiterhin zählen hierzu Verwaltungsgemeinausgaben, wie beispielsweise die Ausgaben für allgemeines Verwaltungspersonal, Miete von Büroräumen, Telekommunikation und Porto, die insgesamt 7,7 Prozent der förderfähigen Personalausgaben nicht überschreiten dürfen.
5.4 Umfang und Höhe der Zuwendung
Die maximale Zuschusshöhe für Förderungen wird auf bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben festgesetzt, wobei mindestens 30 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben von den Antragstellenden als Eigenmittel aufzubringen sind.
6 Verfahren
6.1 Antragsverfahren
(1) Der Antrag mit allen Anlagen ist an das BAFA zu richten.
(2) Der Link zum Online-Antrag und dazugehörigen Anlagen ist auf der Webseite des BAFA unter www.bafa.de/ eingestellt. Anträge werden ausschließlich auf diesem Weg entgegengenommen.
(3) Der Antrag ist bis zum 31. Oktober 2026 einzureichen.
(4) Der Antrag muss insbesondere folgende Aspekte berücksichtigen:
- Ausgangslage und Zielsetzung,
- schlüssige Vorhabenbeschreibung unter Darstellung von Ausgangslage und Zielsetzung sowie einer Umsetzungsstrategie einschließlich Zielmarken,
- Beitrag zur Erreichung der Ziele des Förderprogramms,
- regionale Anbindung mit wirtschaftsnaher Ausgestaltung (KMU-Bezug) sowie aussagefähige Beispiele zu internationalen Kooperationen im Bereich duale Berufsausbildung und
- Angaben zur Sicherstellung der Zusätzlichkeit des geplanten Vorhabens (Abgrenzung zu den Kernaufgaben des Antragstellenden und weiteren öffentlich geförderten Vorhaben zugunsten von Auszubildenden und jungen Fachkräften).
(5) Das BAFA bearbeitet die Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs.
(6) Ist der Antrag unvollständig oder nicht hinreichend nachgewiesen beziehungsweise glaubhaft gemacht, kann das BAFA dem Antragstellenden eine Frist zur Vervollständigung des Antrags setzen. Wird der Antrag nicht innerhalb der gesetzten Frist vervollständigt, ist er vom BAFA zurückzuweisen.
(7) Alle Antragsunterlagen werden im Zeitpunkt des Eingangs Eigentum des BMWK und bleiben im Besitz des BAFA.
6.2 Bewilligungsverfahren
(1) Zuwendungen im Rahmen dieser Förderrichtlinie werden vorbehaltlich der Verfügbarkeit entsprechender Haushaltsmittel durch schriftlichen Zuwendungsbescheid bewilligt. Maßgeblich für die Reihenfolge der Bewilligung von Zuwendungen ist der Tag, an dem der Antrag mit den erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegt. Mehrere an einem Tag vollständig vorliegende Anträge werden als gleichzeitig eingegangene Anträge behandelt.
(2) Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung, Anlage 2 zur Verwaltungsvorschrift Nummer 5.1 zu § 44 BHO, sind Bestandteil des Zuwendungsbescheids.
(3) Das BAFA kann die Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen durch die Aufnahme weiterer Nebenbestimmungen in den Zuwendungsbescheid sicherstellen.
(4) Über Widersprüche entscheidet die Bewilligungsbehörde.
6.3 Anforderung- und Auszahlungsverfahren
(1) Die Zuwendung wird grundsätzlich nach Erbringung sämtlicher geforderter Nachweise auf Grundlage der tatsächlich verausgabten Mittel ausgezahlt.
(2) Die Auszahlung ist zu versagen,
- wenn die ordnungsgemäße Finanzierung des Vorhabens nicht gewährleistet ist oder
- wenn der Antragstellende die Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung verletzt hat.
6.4 Verwendungsnachweisverfahren
(1) Das BAFA ist für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie für gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der Mittel zuständig.
(2) Der Nachweis der Verwendung ist in der Regel spätestens sechs Monate nach dem Vorhabenende zu erbringen. Bei mehrjährigen Vorhaben sind am 30. April eines jeden Haushaltsjahres Zwischennachweise einzureichen.
(3) Alle Belege sind zu Prüfzwecken mindestens fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht aus steuerlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.
(4) Für die Rückzahlung der Zuwendung haftet der Zuwendungsempfänger.
6.5 Zu beachtende Vorschriften
(1) Für die Zuwendungsempfänger stellt der Zuschuss nach dieser Förderrichtlinie eine Subvention im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuchs (StGB) dar. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne von § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind im Zuschussantrag detailliert bezeichnet. Alle, auch nach Antragstellung eintretenden und diese subventionserheblichen Tatsachen betreffenden Änderungen sind unverzüglich der Bewilligungsbehörde (Nummer 1 Absatz 3 dieser Förderrichtlinie) mitzuteilen.
(2) Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof (BRH) ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
(3) Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung durch Einsicht in alle Bücher, Originalbelege und sonstigen Geschäftsunterlagen, zum Beispiel in die Satzung, in den Gesellschaftsvertrag oder in ein vorhandenes Erfahrungs- und Fallprofil, sowie durch vor-Ort-Kontrollen zu prüfen.
7 Datenschutz und Erfolgskontrolle
(1) Das BAFA verarbeitet Daten im Einklang mit den allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Im Zusammenhang mit beantragten Zuwendungen stehende Daten werden gespeichert.
(2) Antragstellende müssen sich im Antrag auf Förderung damit einverstanden erklären, dass
- sämtliche mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren eingereichten Unterlagen dem BMWK oder dem Projektträger zur Verfügung stehen, dem BRH und den Prüforganen der Europäischen Union auf Verlangen erforderliche Auskünfte erteilt werden, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen gestattet und entsprechende Unterlagen zur Verfügung gestellt werden;
- die Förderung auf Grundlage von § 44 BHO in Verbindung mit den Verwaltungsvorschriften Nummer 9.1 und 9.2 zu § 44 BHO in einem zentralen System des Bundes erfasst wird (Zuwendungsdatenbank);
- alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten und Nachweise
- von der administrierenden Stelle, dem BMWK oder einer von einem der beiden beauftragten Stelle auf Datenträgern gespeichert werden können,
- zum Zweck der Erfolgskontrolle gemäß der Verwaltungsvorschrift zu § 7 BHO weiterverarbeitet werden können,
- vom BMWK an zur Vertraulichkeit verpflichtete, mit einer Evaluation beauftragte Dritte weitergegeben und dort weiterverarbeitet werden können,
- für Zwecke der Bearbeitung und Kontrolle der Anträge, der Statistik, des Monitorings, wissenschaftlicher Fragestellungen, der Verknüpfung mit amtlichen Daten, der Evaluation und der Erfolgskontrolle des Förderprogramms verwendet und ausgewertet werden;
- die anonymisierten beziehungsweise aggregierten Auswertungsergebnisse veröffentlicht und an den Bundestag und an Einrichtungen des Bundes und der Europäischen Union weitergeleitet werden können.
(3) Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, alle im Rahmen der Erfolgskontrolle benötigten und vom Zuwendungsgeber oder einer von ihm beauftragten Stelle benannten Daten bereitzustellen, an vom Zuwendungsgeber oder einer von ihm beauftragten Stelle für die Erfolgskontrolle beziehungsweise Evaluation vorgesehenen Befragungen, Interviews und sonstigen Datenerhebungen teilzunehmen und gegebenenfalls an einer vom Zuwendungsgeber beauftragten Evaluation mitzuwirken. Dies gilt auch für Prüfungen durch den BRH gemäß den §§ 91 und 100 BHO.
Die Informationen werden ausschließlich für die vorgenannten Zwecke verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen, Unternehmen oder Einrichtungen nicht möglich ist.
(4) Die Zuwendungsempfangenden sowie die Mobilitätsberatenden sind verpflichtet, notwendige Daten und Informationen für Zielmarken zu erheben und diese dem Zuwendungsgeber zur Verfügung zu stellen.
(5) Der Zuwendungsgeber legt jährlich Zielmarken fest, und zwar betreffend
- die Zahl der durchgeführten Mobilitätsberatungen, und zwar aufgeschlüsselt nach:
- wie viele KMU beraten wurden und welchem Wirtschaftszweig nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige diese jeweils zuzurechnen sind,
- wie viele Auszubildende/junge Fachkräfte beraten wurden,
- die Anzahl der durchgeführten Informationsmaßnahmen, und zwar aufgeschlüsselt nach der jeweiligen Art der durchgeführten Informationsmaßnahmen und
- die Anzahl der Unternehmen, die bei der Entsendung und Aufnahme von Auszubildenden/jungen Fachkräften unterstützt wurden, und zwar aufgeschlüsselt nach KMU sowie danach, welchem Wirtschaftszweig nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige diese jeweils zuzurechnen sind.
Ergänzend wird bei der zentralen Koordinierung und Steuerung des bundesweiten Netzwerks der Mobilitätsberatung jährlich eine empirische Erhebung zur Qualität der Beratungs- beziehungsweise Koordinierungs- und Steuerleistung initiiert.
8 Geltungsdauer
(1) Diese Förderrichtlinie tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und ersetzt die Richtlinie zur betrieblichen Beratung zur Erhöhung der grenzüberschreitenden Mobilität von Auszubildenden und jungen Fachkräften („Berufsbildung ohne Grenzen” – BoG) – BoG-Richtlinie vom 20. November 2019 (BAnz AT 29.11.2019 B1).
(2) Die Förderrichtlinie ist bis zum 31. Dezember 2027 befristet.