Richtlinie
ERP-Digitalisierungs- und Innovationskredit
Digitalisierung und Innovation
– Merkblatt der KfW –
Stand: 18.04.2024
Finanzierung von Digitalisierungs- und Innovationsvorhaben sowie von Investitionen und Betriebsmitteln innovativer Unternehmen.
Förderziel
Der ERP-Digitalisierungs- und Innovationskredit (ERP: European Recovery Programme) ermöglicht innovativen Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Einzelunternehmern und Freiberuflern im Inland eine zinsgünstige Finanzierung von Vorhaben in Deutschland. Gefördert werden auch gewerbliche Sozialunternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht.
Vorhaben in strukturschwachen Regionalfördergebieten können gemäß der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“-Fördergebietskarte mit besonders günstigen Zinssätzen finanziert werden (Link zur Übersicht der Regionalfördergebiete).
Antragsteller
- Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die sich mehrheitlich in Privatbesitz befinden
- mit Sitz in Deutschland
- mit Sitz im Ausland für Tochtergesellschaften, Niederlassungen, Betriebsstätten oder Filialen in Deutschland
- Einzelunternehmer oder Freiberufler
- in Deutschland
- im Ausland für Tochtergesellschaften, Niederlassungen, Betriebsstätten oder Filialen in Deutschland
- Gefördert werden kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Definition der Europäischen Union mit weniger als 250 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro, vertiefende Informationen finden Sie im Merkblatt „Definition für kleine und mittlere Unternehmen“, Bestellnummer 600 000 0196.
- Gefördert werden größere mittelständische Unternehmen, deren Gruppenumsatz 500 Millionen Euro nicht überschreitet.
Zur Ermittlung des Gruppenumsatzes werden der Umsatz des Antragstellers und die Umsätze der mit ihm verbundenen Unternehmen in voller Höhe addiert. Innenumsätze können herausgerechnet werden.
Als verbundene Unternehmen gelten
- Unternehmen, an denen der Antragsteller direkt oder indirekt mit mehr als 50 % beteiligt ist,
- Unternehmen, die am Antragsteller direkt oder indirekt mit mehr als 50 % beteiligt sind,
- alle Unternehmen, die in einem formellen Konzernverhältnis stehen.
Beteiligung von Kreditinstituten, Versicherungen oder vergleichbaren Finanzinstitutionen
Kreditinstitute, Versicherungen oder vergleichbare Finanzinstitutionen dürfen grundsätzlich am antragstellenden Unternehmen unmittelbar oder mittelbar beteiligt sein. Hiervon ausgenommen ist das unmittelbar refinanzierte Kreditinstitut. Für dieses gilt über die gesamte Kreditlaufzeit eine maximale Grenze für die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung am geförderten Unternehmen in Höhe von 25 %.
Förderausschlüsse
- Antragsteller, in deren Gesellschafterkreis mehrere Unternehmen vertreten sind, deren jeweiliger Umsatz die Höchstgrenze übersteigt und die zusammen direkt oder indirekt zu mehr als 50 % am Antragsteller beteiligt sind.
Förderfähige Maßnahmen
Investitionen
Gefördert wird der Investitionsbedarf:
- Im Zusammenhang mit einem Innovationsvorhaben zur Neuentwicklung von Produkten, Verfahren und Dienstleistungen die neu für das Unternehmen sind
- Im Zusammenhang mit einem Digitalisierungsvorhaben
- Innovativer Unternehmen
Betriebsmittel
Gefördert wird der Betriebsmittelbedarf:
- Im Zusammenhang mit einem Innovationsvorhaben zur Neuentwicklung von Produkten, Verfahren und Dienstleistungen die neu für das Unternehmen sind
- Im Zusammenhang mit einem Digitalisierungsvorhaben
- Innovativer Unternehmen.
Eine detaillierte Übersicht über förderfähige Vorhaben beziehungsweise Unternehmen entnehmen Sie bitte der Anlage „ERP-Digitalisierungs- und Innovationskredit – Förderfähige Maßnahmen“ zu diesem Merkblatt, (Bestellnummer 600 000 4009).
Bei digitalen beziehungsweise innovativen Vorhaben wird ein Zeitraum von maximal 24 Monaten ab Vorhabensbeginn finanziert.
Folgende Kosten werden gefördert (siehe auch „Beihilfe“):
- Investitionen und Betriebsmittel können beihilfefrei sowie mit Beihilfen unter der De-minimis-Verordnung (Komponente 1, siehe Hinweise zu beihilferechtlichen Regelungen) gefördert werden:
- Kostendarstellung
Einzelkostenaufstellung oder „vereinfacht ermittelte Kosten“ für Innovations- und Digitalisierungsvorhaben.
Einzelkostendarstellung für den Finanzierungsbedarf innovativer Unternehmen.
Erläuterung: „Vereinfacht ermittelte Kosten“: Aus Vereinfachungsgründen können Kosten in Höhe von maximal 200 % der vorhabensbezogenen Personalkosten als Alternative zu förderfähigen vorhabensbezogenen Investitionskosten beziehungsweise Betriebsmitteln angesetzt werden.
- Investitionen können als „Investitionsbeihilfen für kleine und mittlere Unternehmen“ auf Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Komponente 2 siehe „Beihilfe“) gefördert werden:
- Ausschließlich Kosten einer Investition in materielle/immaterielle Vermögenswerte zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte, zum Ausbau einer bestehenden Betriebsstätte, zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte im Hinblick auf zuvor dort nicht hergestellte Produkte oder erbrachte Dienstleistungen, oder zur grundlegenden Änderung des gesamten Prozesses zur Herstellung der Produkte oder Erbringung der Dienstleistungen, die von der Investition in die Betriebsstätte betroffen sind.
- Kostendarstellung: Einzelkostenaufstellung
Umwelt- und Sozialverträglichkeit
Das Vorhaben muss die in Deutschland geltenden umwelt- und sozialrechtlichen Anforderungen und Standards erfüllen.
Förderausschlüsse
- Umschuldungen und Nachfinanzierungen bereits begonnener beziehungsweise abgeschlossener Vorhaben
- Unternehmens- oder Beteiligungserwerb in Form von Share Deals
- Treuhandkonstruktionen
- Entgeltliche und sonstige Vermögensübertragungen (zum Beispiel käuflicher Erwerb)
- zwischen verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG beziehungsweise die Übernahme des geförderten Unternehmens in einen solchen Unternehmensverbund
- zwischen Unternehmen und deren Gesellschaftern
- im Rahmen beziehungsweise infolge von Betriebsaufspaltungen
- zwischen Ehegatten beziehungsweise Lebenspartnern
- sowie der Erwerb eigener Anteile
und die Umgehungen der vorgenannten Tatbestände (zum Beispiel durch Treuhandgeschäfte).
- Unternehmen, die unter einen beihilferechtlichen Förderausschluss fallen, siehe „Beihilfe“.
- Die KfW schließt zudem bestimmte Vorhaben generell von einer Finanzierung aus oder gibt einzuhaltende Bedingungen vor. Details können Sie der Ausschlussliste der KfW Bankengruppe entnehmen: www.kfw.de/ausschlussliste.
Kombination mit anderen Förderprogrammen
- Grundsätzlich ist die Kombination eines Kredites aus dem Programm ERP-Digitalisierungs- und Innovationskredit mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) möglich.
- Sofern Beihilfen unterschiedlicher Beihilfegeber für dieselben förderfähigen Kosten in Anspruch genommen werden, sind die jeweils relevanten Beihilfehöchstbeträge und Kumulierungsvorschriften einzuhalten.
- Für Stromerzeugungsanlagen gilt: Sofern für diese Anlagen eine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder eine vergleichbare staatliche Förderung (zum Beispiel in Gestalt einer Einspeisevergütung) in Anspruch genommen wird, darf die Anlage nur mit einem KfW-Kredit ohne staatliche Beihilfen finanziert werden. Die Kombination mit weiteren KfW-Förderprodukten ist nur dann möglich, wenn diese ebenfalls keine staatlichen Beihilfen enthalten.
Vertiefende Informationen zu den beihilferechtlichen Kumulierungsvorschriften finden Sie im KfW-Merkblatt „Allgemeines Merkblatt zu Beihilfen“, Bestellnummer 600 000 0065.
Kreditbetrag
- mindestens 25.000 Euro pro Vorhaben.
- maximal 25 Millionen Euro pro Innovations- und Digitalisierungsvorhaben.
- maximal 7,5 Millionen Euro pro Vorhaben innovativer Unternehmen.
Nebenbedingung: Die Finanzierung innovativer Unternehmen unter dem Kriterium „Innovationsförderung“ wird auf das 3-fache der als Grundlage für die Antragstellung dienenden Kreditförderung/Bürgschaft beziehungsweise bei einer Zuschussförderung auf das 10-fache des erhaltenen Förderbetrags aus einem europäischen oder nationalen Forschungs-und/oder Innovationsprogramm bis zum Kredithöchstbetrag limitiert.
Es werden bis zu 100 % der förderfähigen Kosten finanziert.
Die Mehrwertsteuer kann mitfinanziert werden, sofern die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht vorliegt.
Laufzeit und Zinsbindung
Folgende Laufzeitvarianten stehen Ihnen bei einer Mindestlaufzeit von zwei Jahren zur Verfügung
- bis zu 5 Jahre bei höchstens 1 tilgungsfreien Anlaufjahr und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
- bis zu 7 Jahre bei höchstens 2 tilgungsfreien Anlaufjahren und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
- bis zu 10 Jahre bei höchstens 2 tilgungsfreien Anlaufjahren und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit.
Zinssatz
- Der Zinssatz orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarktes und wird am Tag der Zusage festgesetzt.
- Der Zinssatz wird unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers (Bonität) und der Werthaltigkeit der für den Kredit gestellten Sicherheiten vom Finanzierungspartner festgelegt.
Hierbei erfolgt eine Einordnung in eine der von der KfW vorgegebenen Bonitäts- und Besicherungsklassen. Durch die Kombination von Bonitäts- und Besicherungsklasse ordnet der Finanzierungspartner den Förderkredit einer von der KfW vorgegebenen Preisklasse zu.
Jede Preisklasse deckt eine Bandbreite ab, die durch eine feste Zinsobergrenze (Maximalzinssatz) abgeschlossen wird. Der zwischen Ihnen und dem Finanzierungspartner vereinbarte kundenindividuelle Zinssatz kann unter dem Maximalzinssatz der jeweiligen Preisklasse liegen. Einzelheiten zur Ermittlung des kundenindividuellen Zinssatzes entnehmen Sie bitte dem KfW-Merkblatt „Risikogerechtes Zinssystem“, Bestellnummer 600 000 0038.
Die jeweils geltenden Maximalzinssätze (Soll- und Effektivzinssätze gemäß den gesetzlichen Bestimmungen) finden Sie in der Konditionenübersicht für KfW-Förderprogramme im Internet unter www.kfw.de/konditionen.
Bereitstellung
- Die Auszahlung erfolgt zu 100% des zugesagten Betrags.
- Der Betrag ist in einer Summe oder in Teilen abrufbar.
- Die Abruffrist beträgt 12 Monate nach Zusage. Diese kann im Einzelfall verlängert werden.
- Für den noch nicht abgerufenen Betrag zur Finanzierung von Vorhaben innovativer Unternehmen wird beginnend ab 2 Bankarbeitstage und 6 Monate nach dem Zusagedatum der KfW eine Bereitstellungsprovision von 0,15% pro Monat berechnet.
Vor Auszahlung des KfW-Refinanzierungskredits an den Finanzierungspartner ist ein Verzicht auf den Kredit jederzeit möglich. Verzichten Sie auf einen noch nicht abgerufenen Kredit, kann die KfW für dasselbe Vorhaben frühestens nach 6 Monaten einen neuen Kredit zusagen. Eine Antragstellung ist ohne Sperrfrist möglich, wenn das Vorhaben neu oder in wesentlichen Teilen verändert ist.
Tilgung
Während der tilgungsfreien Jahre zahlen Sie lediglich die Zinsen auf die ausgezahlten Kreditbeträge.
Danach wird der Kredit
- vierteljährlich in gleich hohen Raten zurückgezahlt.
Außerplanmäßige Tilgungen können nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorgenommen werden.
Antragstellung
Die KfW gewährt Kredite aus diesem Programm über Finanzierungspartner. Ihren Antrag stellen Sie bei einem Finanzierungspartner Ihrer Wahl vor Beginn des Vorhabens.
Sicherheiten
Für Ihren Kredit sind bankübliche Sicherheiten zu stellen. Form und Umfang der Besicherung vereinbaren Sie im Rahmen der Kreditverhandlungen mit Ihrem Finanzierungspartner.
Unterlagen
Die meisten benötigten Angaben werden automatisiert abgefragt. Darüber hinaus werden folgende Angaben benötigt:
- Die „gewerbliche Bestätigung zum Antrag (gBzA)“. Diese erstellen Sie elektronisch im gBzA-Center (LINK) der KfW durch Auswahl des gewünschten Produkts und Eingabe Ihrer Daten. Das von Ihnen erzeugte und unterzeichnete Dokument muss dem Finanzierungspartner übermittelt werden. Über die auf dem Dokument ausgewiesene gBzA mit Identifikationsnummer kann das Finanzierungsinstitut Ihre gespeicherten Daten in den weiteren Prozess der Antragstellung für Ihren Förderkredit einbinden. Für eine erleichterte Antragstellung haben wir die wichtigsten Schritte zum Ausfüllen der gBzA schriftlich in einer Ausfüllhilfe (Bestellnummer 600 000 4786) für Sie zusammengefasst.
- Bei Beantragung einer Finanzierung mit De-minimis-Förderung sind folgende Angaben zusätzlich erforderlich:
Anlage De-minimis-Erklärung des Antragstellers über bereits erhaltene De-minimis-Beihilfen, Formularnummer 600 000 0075. Diese verbleibt beim Finanzierungspartner. - Bei Beantragung einer Finanzierung nach Artikel 17 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung sind folgende Angaben zusätzlich erforderlich:
Selbsterklärung zur Einhaltung der Definition für kleine und mittlere Unternehmen (für verflochtene Unternehmen: Formularnummer 600 000 0196; für nicht verflochtene Unternehmen Formularnummer: 600 000 0095). Die Selbsterklärung verbleibt beim Finanzierungspartner. - Datenliste „Subventionserhebliche Tatsachen“, Bestellnummer 600 000 4952.
Alle Angaben zum Antrag sind durch den Antragsteller im Rahmen der Antragstellung beim Finanzierungspartner zu bestätigen.
Beihilfe
In diesem Programm vergibt die KfW unter einer der nachstehenden beihilferechtlichen Regelungen Beihilfen in Form von Zinssubventionen. Daneben wird auch ein beihilfefreier Zinssatz oberhalb des EU-Referenzzinssatzes angeboten. Vertiefende Informationen zu den beihilferechtlichen Bestimmungen, insbesondere zu den beihilfefähigen Kosten, den maximalen Beihilfeintensitäten beziehungsweise -höchstbeträgen sowie den Kumulierungsvorschriften finden Sie im KfW-Merkblatt „Allgemeines Merkblatt zu Beihilfen“, Bestellnummer 600 000 0065.
Es können Beihilfen gemäß der De-minimis-Verordnung (EU) Nummer 2023/2831 vom 13. Dezember 2023 (EU-Amtsblatt L 2023/2831 vom 15. Dezember 2023) in Anspruch genommen werden (Komponente 1).
Diese Beihilfen können für die Finanzierung von Investitionen und/oder Betriebsmitteln genutzt werden. Die verschiedenen beihilferechtlichen Regelungen verpflichten die KfW und die Antragsteller zur Einhaltung spezifischer Vorgaben:
- Unternehmen beziehungsweise Sektoren gemäß Artikel 1 Absatz 1 De-minimis-Verordnung sind von der Förderung ausgeschlossen. Der Förderausschluss umfasst unter anderem Beihilfen für Fischerei und Aquakultur, Beihilfen für die Primärerzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie Beihilfen für bestimmte exportbezogene Tätigkeiten.
- Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Jahren kumuliert 300.000 Euro nicht übersteigen. Bei der Einhaltung der jeweils zulässigen Beihilfehöchstbeträge sind die Kumulierungsregeln gemäß Artikel 5 De-minimis-Verordnung zu berücksichtigen.
Es können Beihilfen nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) (EU) Nummer 651/2014 vom 17. Juni 2014 (EU-Amtsblatt L 187/1 vom 26. Juni 2014) in der Fassung der Verordnung (EU) Nummer 2023/1315 vom 23. Juni 2023 (EU-Amtsblatt L 167/1 vom 30. Juni 2023) in Anspruch genommen werden.
Diese Beihilfen können ausschließlich für die Finanzierung von Investitionen genutzt werden.
Hierbei gilt:
- Unternehmen beziehungsweise Sektoren gemäß Artikel 1 Absatz 2 bis 5 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung sind von einer Förderung ausgeschlossen. Der Förderausschluss umfasst unter anderem Beihilfen für Fischerei und Aquakultur, Beihilfen für die Primärerzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie Beihilfen für bestimmte exportbezogene Tätigkeiten.
- Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung sind nicht förderfähig.
- Darüber hinaus sind Unternehmen, die einer früheren Beihilfenrückforderungsentscheidung der EU-Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, nicht förderfähig.
- Es gilt die nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung-Regelung einschlägige Beihilfehöchstintensität beziehungsweise der einschlägige Beihilfehöchstbetrag (Anmeldeschwelle). Die Kumulierungsregeln gemäß Artikel 8 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung sind zu beachten.
- Es wird darauf hingewiesen, dass die KfW gemäß Artikel 9 Absatz 1 litera c) in Verbindung mit Anhang III der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung dazu verpflichtet ist, Informationen über gewährte Einzelbeihilfen von über 100.000 Euro zu melden. Diese werden auf einer Beihilfe-Website der Europäischen Kommission veröffentlicht.
Beihilfen können nach folgender Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung-Regelung beantragt werden:
- „Investitionsbeihilfen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU)“ gemäß Artikel 17 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (Komponente 2)
Hinweis ERP-Vergabebedingungen
Die Allgemeinen Bedingungen für die Vergabe von ERP-Mitteln (Bestellnummer 600 000 0194) sind Bestandteil dieses Merkblatts.
Subventionserheblichkeit
Im Rahmen der Antragstellung sowie der möglichen künftigen Durchführung der beantragten Förderung werden von der KfW Informationen erhoben, die subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind (subventionserhebliche Tatsachen). Die einzelnen subventionserheblichen Tatsachen sind in dem gesonderten Dokument „Datenliste Subventionserhebliche Tatsachen“ für das beantragte Förderprodukt abschließend aufgelistet. Die vorsätzliche oder leichtfertige falsche Angabe oder unterlassene Mittelung von subventionserheblichen Tatsachen ist nach den vorgenannten Vorschriften strafbar. Nähere Informationen zur Subventionserheblichkeit der Antragsdaten in diesem Produkt finden Sie im Dokument „Datenliste Subventionserhebliche Tatsachen“.
Rechtsanspruch
Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Förderung. Die KfW entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Mittel.
Auftraggeber und Durchführung
Der ERP-Digitalisierungs- und Innovationskredit wird im Auftrag des Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durchgeführt.