Richtlinie
Richtlinie für die Finanzierung von Ausfuhrgeschäften nach Entwicklungsländern (ERP-Exportfinanzierungsprogramm)
Vom 1. Februar 2005
1. Verwendungszweck
Aus Mitteln des EP-Sondervermögens, die die Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt a.M., durch Kapitalmarktmittel verstärkt, können Darlehen gewährt werden zur Finanzierung von Ausfuhrgeschäften deutscher Exporteure über die Lieferung von Investitionsgütern und Leistungen in Entwicklungsländer. Als Entwicklungsländer gelten die Länder, die in der Liste der Entwicklungsländer (in der jeweils gültigen Fassung) des Ausschusses für Entwicklungsländer (DAC), der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) aufgeführt sind.
Finanziert werden grundsätzlich nur Ausfuhrgeschäfte, denen eine Bürgschaft oder eine Garantie des Bundes zugrunde liegt und bei denen sich die Zahlungsabwicklung auf einen Zeitraum von mindestens 4 Jahren ab Betriebsbereitschaft erstreckt.
2. Antragsberechtigte:
Deutsche Exporteure oder ausländische Importeure.
3. Darlehenskonditionen:
a) Zinssatz, Zusage- und Reservierungsprovision: werden von Fall zu Fall von der Kreditanstalt für Wiederaufbau den Kreditinstituten bekannt gegeben.
b) Laufzeit: entsprechend den von HEMES gedeckten Zahlungsbedingungen.
c) Auszahlung: 100% pro rata Lieferungen und Leistungen oder bei Betriebsbereitschaft.
d) Höchstbetrag: die bei Auszahlung des Darlehens noch nicht fälligen Exportforderungen.
Für die Darlehensbemessung, in die auch Kosten für ausländische Zulieferungen sowie Finanzierungskosten in der Bauzeit miteinbezogen werden können, werden folgende Auftragswertgrenzen je Projekt festgelegt:
- bei Auftragswerten bis zu 25 Mio. EU: der tatsächliche Auftragswert;
- bei Auftragswerten über 25 bis zu 50 Mio. EU 25 Mio. EU;
- bei Auftragswerten über 50 Mio. EU: 50% des tatsächlichen Auftragswertes bis zu einem maximalen Förderbetrag von in der Regel 85 Mio. EU.
4. Antragsverfahren:
Anträge können für Lieferantendarlehen bei jedem Kreditinstitut, für Bestellerdarlehen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau gestellt werden. Die Mittel werden von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt a.M., zur Verfügung gestellt.
5. Weitere Vergabebedingungen:
Die Nummern 1, 3, 4, 8, 9, 11, 12 und 13 Satz 1 und 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Vergabe von EP-Mitteln gelten sinngemäß.
Anlage
ERP-Exportfinanzierungsprogramm
Banken CIRR-Refinanzierung
– Merkblatt der KfW –
Förderziel
Mit dem ERP-Exportfinanzierungsprogramm werden Kredite zur Finanzierung deutscher Exporte in Schwellen- und Entwicklungsländer gefördert. Davon profitieren nicht nur die Entwicklungs- und Schwellenländer, sondern auch deutsche Exporteure, die sich damit neue Märkte erschließen. Unter dem Programm werden sogenannte CIRR-Kredite der Banken unter Nutzung des von der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung gestellten ERP-Sondervermögens refinanziert. Der Bund wird vertreten durch die KfW als Mandatar des Bundes. Die KfW IPEX-Bank wurde von der KfW mit der Abwicklung des Programms beauftragt.
Wer ist antragsberechtigt?
- Alle Kreditinstitute, die antragsberechtigt sind für Finanzkreditdeckungen des Bundes (sogenannte Hermesdeckungen; nachfolgend „Finanzkreditdeckung“).
Welche Ausfuhrgeschäfte sind förderungswürdig unter dem ERP-Exportfinanzierungsprogramm?
- Exporte von Investitionsgütern und Dienstleistungen klein- und mittelständischer Unternehmen aus Deutschland in Schwellen- und Entwicklungsländer gemäß der jeweils gültigen Liste des Ausschusses für Entwicklungsländer (DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung OECD.
- Die Förderungswürdigkeit im Rahmen des Programms wird vom Bund festgestellt.
- Die KfW schließt zudem bestimmte Vorhaben generell von einer Finanzierung aus oder gibt einzuhaltende Bedingungen vor. Details können Sie der Ausschlussliste und den Sektorleitlinien der KfW Bankengruppe entnehmen.
Was ist ein sogenannter CIRR-Satz?
- Im Programm kommt unter Einsatz von Mitteln aus dem ERP-Sondervermögen die sogenannte Commercial Interest Reference Rate (nachfolgend „CIRR-Satz“) zur Anwendung. Dies ist ein Festzinssatz, den die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung OECD ihren Mitgliedsstaaten als Referenz-Mindestzinssatz für staatlich geförderte Finanzierungen von Investitionsgüterexporten und damit verbundenen Leistungen gemäß monatlicher Festlegung vorgibt.
- Die Zinsbildung unter dem ERP-Exportfinanzierungsprogramm unterliegt der Mindestzinsregelung des OECD-Konsensus.
Welche Kredite sind programmberechtigt?
- liefergebundene Euro- (Regelfall) beziehungsweise USD-Kredite an den jeweiligen Besteller der Exporte (Bestellerkredite) oder an eine Bank im Bestellerland (Bank-zu-Bank-Kredite) (nachfolgend jeweils „Kredit“), die durch eine Finanzkreditdeckung gesichert sind;
- Kreditlaufzeit von in der Regel mindestens 4 Jahren ab sogenanntem Starting Point of Credit (Zeitpunkt der Lieferung, mittlere gewogene Lieferung oder Betriebsbereitschaft);
- Kreditbetrag ist beschränkt auf den laut OECD-Konsensus höchstens zulässigen Prozentsatz (i.d.R. maximal 85 % am deckungsfähigen Auftragswert zzgl. deckungsfähiger Bauzeitzinsen und Finanzierungsnebenkosten; es gilt eine Regelobergrenze von 85 Millionen Euro;
- Rückzahlung erfolgt in der Regel in gleich hohen aufeinanderfolgenden Halbjahresraten beginnend spätestens sechs Monate nach Starting Point of Credit.
Jeder Bank steht es frei, den mit ERP-Mitteln geförderten und durch die Finanzkreditdeckung besicherten Kreditbetrag durch ergänzend bereitgestellte, eigene Mittel aufzustocken. Diese Aufstockung kann nicht refinanziert werden.
Welche Sicherheiten muss der Kredit beinhalten?
- Finanzkreditdeckung in der Regel mit 5 % Selbstbehalt;
- Exporteurerklärung, durch die der Exporteur (spiegelbildlich zur gegenüber dem Bund abzugebenden Verpflichtungserklärung) unter anderem notwendige Informationspflichten sowie eine Rückhaftung für Fälle übernimmt, in denen durch Verschulden des Exporteurs Schäden entstehen, die nicht im Rahmen der Finanzkreditdeckung übernommen werden;
- (ausländische) Sicherheiten, die gegebenenfalls vom Bund verlangt werden.
Als Alternative zur Finanzkreditdeckung kommt in Ausnahmefällen die Deckung durch einen akzeptablen ausländischen staatlichen Kreditversicherer mit maximal 5 % Selbstbehalt in Betracht, soweit zwischen dem Bund und diesem Kreditversicherer ein Rückversicherungsabkommen besteht und der Bund für das zu finanzierende Ausfuhrgeschäft die Rückversicherung übernimmt.
Gelten besondere Anforderungen an die Konditionen für den Kredit?
Jeder Bank steht es frei, die Konditionen für den Kredit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu vereinbaren:
- Vertragszins als Festsatz gemäß anwendbarem CIRR-Satz; der Vertragszins kann außerdem einen etwaigen marktabhängigen Aufschlag als zusätzliche Risikomarge für die Bank enthalten („Außenzins“);
- bankübliche Bearbeitungsgebühren;
- Zusageprovision beträgt in der Regel 0,375 % pro Jahr
Wie sind die Konditionen für Refinanzierungen unter dem ERP-Exportfinanzierungsprogramm?
- Der zwischen KfW und Bank für die Refinanzierung gültige Zinssatz besteht aus dem anwendbaren CIRR-Satz abzüglich 0,35 % pro Jahr („Innenzins“).
- Ferner erhält die KfW bei Antragstellung eine einmalige Antragsgebühr in Höhe von 0,05% des beantragten Finanzierungsvolumens, jedoch mindestens 3.000 Euro. Sollte es zu einer Ablehnung des Antrags auf Einbeziehung des zu refinanzierenden Kredites in das ERP-Exportfinanzierungsprogramm durch den Bund oder zu einer Ablehnung der Refinanzierung durch die KfW kommen, wird die KfW die Antragsgebühr in Höhe der Mindestgebühr von 3.000 Euro einbehalten und gegebenenfalls darüber hinausgehende Summen zurückerstatten.
- Es ist eine Zusageprovision in Höhe von 0,25 % pro Jahr an die KfW zu zahlen.
Können CIRR-Sätze reserviert werden?
- Es kommt grundsätzlich der zum Datum des Kreditvertragsabschlusses gültige CIRR-Satz zur Anwendung.
- Nach Maßgabe des OECD-Konsensus und gegebenenfalls weiterführender EU-Regeln besteht die Möglichkeit, einen CIRR-Satz für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten bis zum Datum des Kreditvertrages verbindlich zu reservieren. Hierfür stellt die KfW der Bank eine Provision in Höhe von 1 ‰ des reservierten Kreditbetrages in Rechnung. Diese ist von der Bank an die KfW im Voraus zahlbar und wird nicht zurückerstattet.
- Bei Reservierung erhöht sich der anwendbare Innen- und Außenzins für die gesamte Kreditlaufzeit wie folgt:
Kosten der Reservierung in bps:
bis einschließlich 6 Monate: 20
bis einschließlich 7 Monate: 23
bis einschließlich 8 Monate: 26
bis einschließlich 9 Monate: 30
bis einschließlich 10 Monate: 34
bis einschließlich 11 Monate: 39
bis einschließlich 12 Monate: 44
- Die beabsichtigte Dauer einer Reservierung muss bei Beantragung verbindlich genannt werden. Eine durchgeführte Reservierung ist nicht verlängerbar.
Wie funktioniert die Bereitstellung der CIRR-Mittel?
Vereinfacht dargestellt gilt folgender Ablauf:
- 1. Die Bank beantragt bei der KfW die Einbeziehung des zu refinanzierenden Kredites in das ERP-Exportfinanzierungsprogramm. Zu diesem Zeitpunkt muss die vorläufige Deckungszusage des Bundes bereits vorliegen.
- 2. Nach Vollständigkeitsprüfung leitet die KfW den Einbeziehungsantrag an den Bund weiter.
- 3. Nach Feststellung der Förderungswürdigkeit und Genehmigung des Einbeziehungsantrages durch den Bund schließt die Bank mit dem Besteller oder der Bank einen Kreditvertrag ab.
- 4. Kredit- und Refinanzierungsvertrag werden taggleich abgeschlossen. Am Tag des Vertragsabschlusses werden Innen- und Außenzins auf Basis des anwendbaren oder reservierten CIRR-Satzes festgelegt.
Welche Sicherheiten sind für Refinanzierungen unter dem ERP-Exportfinanzierungsprogramm erforderlich?
Die Bank tritt der KfW zur Sicherung der Refinanzierung nebst Nebenforderungen folgendes ab:
- Ansprüche aus der auf den Kredit bezogenen Finanzkreditdeckung;
- Zahlungsansprüche aus dem Kredit;
- Forderungen aus den für den Kredit gestellten Sicherheiten, insbesondere Bürgschaften und Garantien;
- Ansprüche aus etwaigen Risikounterbeteiligungsvereinbarungen am Kredit.
Bei nicht ausreichender Bonität der Bank sind für den Selbstbehalt gegebenenfalls zusätzliche Sicherheiten zugunsten der KfW zu stellen.
Darüber hinaus gelten aufgrund der Bereitstellung der CIRR-Mittel besondere Anforderungen an die Gestaltung des Kreditvertrages, inklusive Regelungen zu Nichtabnahme- und Vorfälligkeitsentschädigungen. Etwaig entstehende Auflösungskosten von Refinanzierungskrediten (einschließlich Änderungen im Auszahlungs-/Tilgungsprofil) sowie Nichtabnahmeentschädigungen werden den Banken grundsätzlich in Rechnung gestellt, die diese an den Besteller beziehungsweise Exporteur überwälzen können.
Wie erfolgt die Abwicklung von Refinanzierungen unter dem ERP-Exportfinanzierungsprogramm?
- Die KfW legt für jede Refinanzierung bei Vertragsabschluss das Auszahlungs- und Tilgungsprofil gemäß den Angaben der Bank verbindlich und spiegelbildlich zum Kredit fest.
- Der Kredit verbleibt in der Bilanz der Bank. Diese ist für die Abwicklung des Kredites verantwortlich und trägt sämtliche Dokumentationsrisiken sowie die Pflichten und Obliegenheiten aus der Finanzkreditdeckung.
- Die Inanspruchnahme der Refinanzierung beginnt mit dem ersten Abruf unter dem Kredit gemäß Auszahlungsfortschritt und unter Erfüllung aller deckungskonformen Auszahlungsvoraussetzungen.
- Die Bank leistet die der KfW für die Refinanzierung zustehenden Rückzahlungen, Zusageprovisionen und Zinsen in Höhe des Innenzinses, unabhängig von einem Zahlungseingang unter dem Kredit.
Hinweis auf Subventionierung
Kredite, die unter Verwendung des ERP-Exportfinanzierungsprogramms refinanziert werden, enthalten ERP-Mittel, die Subventionen im Sinne des Subventionsgesetzes darstellen. Subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB sind die Tatsachen, die für die Gewährung oder das Belassen der Finanzkreditdeckung des Bundes und/oder für die Verwendung oder das Belassen der ERP-Mittel für die Refinanzierung des von der Bank finanzierten Ausfuhrgeschäftes erheblich sind.